Sistierung Provisorisches GG 1849

-821-

 

[Reichsgesetzblatt 1849/440]

 

440.

 

Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. October 1849,

 

an alle Länder=Chefs mit Ausnahme von Dalmatien,

 

womit verfügt wird, daß die politischen Behörden mit der Durchführung des provisorischen Gemeindegesetzes sogleich und bis zur Einsetzung der neuen Behörden 

innezuhalten haben.

 

In Berücksichtigung, daß die politischen Behörden, namentlich aber die Unterbehörden in der gegenwärtigen Uebergangsperiode von verschiedenen eben so dringenden als wichtigen Arbeiten außergewöhnlich in Anspruch genommen, insbesondere bei dem herannahenden Zeitpuncte des Inslebentretens der neuen Behörde, den Vorbereitungen zur Uebergabe der Geschäfte an die Letzteren ihre vorzügliche Thätigkeit zuzuwenden verpflichtet, demnach aber nicht in der Lage sind, gleichzeitig dem Geschäfte der Einführung des Gemeindegesetzes, der Constituirung der Gemeinden und ihrer Organe in allen seinen Phasen jene Aufmerksamkeit und jene Thätigkeit zu widmen, welche unumgänglich nothwendig sind, wenn diese Arbeit, welche von so durchgreifender Wichtigkeit für den ganzen Neubau der staatlichen Ordnung ist, auf eine ersprießliche und gedeihliche Art durchgeführt werden soll; finde ich mich veranlaßt zu bestimmen, daß die politischen Behörden mit dem ihnen unterm 2. April l.J., Z. 2335, aufgetragenen Geschäfte der Einführung des provisorischen Gemeindegesetzes sogleich und bis zur Einsetzung der neuen Behörden innezuhalten haben.

Die Kreisämter und politischen Unterbehörden haben daher die ihnen mit dem erwähnten 

Erlasse aufgetragenen Amtshandlungen auf jenem Puncte, bis zu welchem sie dieselben bereits geführt haben, abzubrechen, die auf diese Amtshandlungen Bezug habenden Acten gleich den übrigen Geschäftsschriften nach den neu zu errichtenden Bezirkshauptmannschaften zu sondern und seiner Zeit an die neue Behörde zu übergeben.

                Eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der Bezirkshauptmänner wird es sodann seyn, 

das einstweilen sistirte Geschäft wieder aufzunehmen und mit ungehemmter Thätigkeit durch die Constituirung der freien Gemeinden und ihrer Organe und durch die Einführung derselben in den ihnen durch das Gesetz vorgezeichneten Wirkungskreis den Grundstein des neuen staatlichen

Gebäudes in dem einen jeden anvertrauten Bezirke zu legen.

                Bei der Sistirung des Einführungs=Geschäftes wünsche ich zugleich Bericht darüber zu

Erhalten, wie weit dasselbe bereits in den einzelnen Kreisen gediehen war.

 

 

 

Sistierung Prov. GG 1849
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Vorarlberger Gemeindedokumentation,
Markus Kuhn

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