Gemeindegesetz 1859

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I.                  Abtheilung

 

        ___________

 

 

58.

 

Kaiserliches Patent vom 24. April 1859,

 

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardisch=venetianischen Königreiches, Dalmatiens und des Militär=Gränzlandes,

 

womit ein neues Gemeindegesetz erlassen wird.

 

Im XIV. St. des R.G.B.Nr. 58. Ausg. am 27. April 1859.

 

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;

 

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von

Dalmatien, Croatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König

von Jerusalem etc.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und

Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain

und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren;

Herzog von Ober= und Nieder=Schlesien, von Modena, Parma, Piacena und

Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara;

Gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska;

Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober= und Nieder=Lausitz und

In Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc.; Herr

von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwoiwod der 

Woiwodschaft Serbien etc. etc.

 

haben Uns in Durchführung der mit Unserem Patente vom 31. Dezember 1851 vorgezeichneten Grundsätze über die Einrichtung des Gemeindewesens bestimmt gefunden, nach Vernehmung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes, das angeschlossene Gemeindegesetz

für den ganzen Umfang Unseres Reiches, mit Ausnahme des lombardisch=venetianischen Königreiches, Dalmatiens und des Militär=Gränzlandes zu erlassen.

                Dabei ist Unsere Absicht dahin gerichtet, daß bei der Ausführung dieses Gesetzes den

besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der verschiedenen Gebietstheile die gebührende

Berücksichtigung gewährt werde, und daß allenthalben die Gemeinden eine solche Einrichtung erhalten, durch welche sie in ihrem Streben nach Zunahme des allgemeinen Wohlergehens und überhaupt nach Förderung ihrer gemeinschaftlichen Interessen unterstützt, und die den Gemeinden anvertrauten öffentlichen Zwecke sichergestellt werden. Zu diesem Behufe finden Wir für 

die Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes zu verordnen wie folgt:

 

Artikel I.

 

In den Verwaltungsgebieten, für welche dieses Gemeindegesetz erlassen ist, hat Unser 

Minister des Innern bei den Länderstellen unter dem Vorsitze der Chefs derselben und unter Beiziehung fachkundiger Männer Commissionen niederzusetzen, welche die in der Städte= und Landgemeinde=Ordnung der besonderen Feststellung vorbehaltenen Bestimmungen zu berathen und nach Maßgabe der besonderen Landesverhältnisse Gemeindeordnungen zu entwerfen haben.

                Die Anträge dieser Commissionen sind Uns zur Schlußfassung vorzulegen.

 

Artikel II.

 

Behufs der Bildung der Gutsgebiete sind die Besitzer eines in den Verband einer oder 

mehrerer Gemeinde einbezogen, vormals herrschaftlichen Grundbesitzes aufzufordern, falls 

sie die Ausscheidung desselben wünschen, binnen der Frist, die von Unsrerem Minister des

Innern für jedes Verwaltungsgebiet festgesetzt werden wird, ihr Ansuchen um die Ausscheidung

von dem bisherigen Gemeindeverbande und Bildung von Gutsgebieten bei der politischen Landesstelle (Statthalterei=Abtheilung) einzubringen, welche hierüber im Grunde der eingeleiteten Erhebungen und gepflogenen Verhandlungen das Erkenntnis zu schöpfen hat.

                Gesuche um Ausscheidung eines ehemals herrschaftlichen Grundbesitzes aus dem bisherigen

Gemeindeverbande, die nach Ablauf der vorgezeichneten Frist eingebracht werden, sind zwar dadurch von der gesetzmäßigen Verhandlung und Entscheidung nicht ausgeschlossen. Dieselben

sind vielmehr schleunigst der Erledigung zuzuführen, soweit dieses geschehen kann, ohne 

deßwegen die Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes zu verzögern. Im entgegengesetzten Falle ist jedoch die Verhandlung über solche Gesuche nachträglich zu pflegen, und im vorschriftmäßigen Wege zur Entscheidung zu bringen.

 

Artikel III.

 

Rücksichtlich der zum Verbande einer Gemeinde nicht gehörigen, vormals herrschaftlichen Grundbesitzungen ist, wenn die Besitzer derselben weder vor, noch bei der Verhandlung über 

die Feststellung des räumlichen Umfanges und der Begränzung der angränzenden Gemeinden

um die Einbeziehung ihres Besitzthumes in eine dieser Gemeinden einschreiten, von Amtswegen 

zu erheben, ob und in wieferne bei diesen Besitzungen die gesetzlichen Bedingungen der gesonderten Behandlung vom Gemeindeverbande eintreten.

 

 

 

 

 

 

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Im Grunde dieser Erhebungen hat die politische Landesstelle zu erkennen, ob und in

wieferne die gedachten Besitzungen vom Gemeindeverbande gesondert zu belassen, oder aber in den Verband einer oder mehrerer Gemeinden einzubeziehen seien.

 

Artikel IV.

 

In den nach den Artikeln II. und III. zur Bildung von Gutsgebieten geeignet anerkannten

Besitzungen treten, nachdem den Bestimmungen des §. 329 des Gemeindegesetzes entsprochen worden ist, die in diesem Gesetze enthaltenen übrigen Anordnungen über die

Gutsgebiete in volle Wirksamkeit.

 

Artikel V.

 

In den Kronländern, in welchen das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 zur Ausführung 

gekommen ist, hat über die Feststellung des räumlichen Umfanges und der Begränzung

der Ortsgemeinden eine Verhandlung nur in soferne stattzufinden, als dieselbe aus Anlaß

der Ausscheidung eines Gutsgebietes nothwendig werden sollte.

                Hierdurch wird jedoch weder die Bereinigung zweier oder mehrerer Ortsgemeinden, noch

die Trennung einer bisherigen Ortsgemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden da, wo dieß 

nach den Ortsverhältnissen und öffentlichen Rücksichten als nothwendig oder räthlich erkannt 

wird, ausgeschlossen.

 

Artikel VI.

 

In denjenigen Kronländern aber, in welchen das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 

zur Ausführung nicht gelangt ist, soll die Feststellung des räumlichen Umfanges und der

Begränzung der Ortsgemeinden unter Beiziehung der Besitzer angränzender in den Verband

der Gemeinde bisher nicht einbezogener, ehemals herrschaftlichen Grundbesitzungen ohne Aufschub vorgenommen werden.

 

Artikel VII.

 

Diejenigen Städte, welche mit einem vom Uns genehmigten, dermal in Wirksamkeit

bestehenden Statute versehen sind, können innerhalb der Frist, die von Unserem Minister des

Innern festgesetzt werden wird, um die Revidirung desselben bei der politischen Landesstelle ansuchen. Ueber diese Gesuche hat bei der politischen Landesstelle unter dem Vorsitze des 

Chefs derselben eine von ihm bestellte Commission, welcher Mitglieder der bezüglichen Gemeindevertretung und nach Umständen andere fachkundige Männer beizuziehen sind, die Berathung zu pflegen, und es ist der Entwurf des revidirten Statutes Uns zur Schlußfassung vorzulegen.

                Gesuche, die nach der vorgezeichneten Frist um Revidirung eines Statutes eingebracht werden, sind wegen dieser Verspätung nicht von der vorgeschriebenen Verhandlung ausgeschlossen, jedoch hat die letzere keinen Grund abzugeben, in der Durchführung des gegenwärtigen

Gesetzes einen Aufschub eintreten zu lassen.

 

Artikel VIII.

 

Auf gleiche Weise ist vorzugehen, wenn andere Städte, die mit einem von Uns genehmigten,

dermal wirksamen Statute nicht versehen sind, um die Verleihung eines solchen

ansuchen.

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Artikel IX.

 

Ueber die Frage, bei welchen Städten außer jenen, auf die der Artikel VII. anzuwenden 

Ist, die gesetzlichen Bedingungen zu deren Einrichtung nach der Städte=Ordnung als erfüllt

zu erkennen sind, hat die politische Landesstelle nach Vernehmung der Gemeinde=Vertretung

dieser Städte, das Gutachten Unserem Minister des Innern vorzulegen. Letzterer entscheidet

hierüber und veranlaßt, daß die Namen der Städte, welche nach der Städte=Ordnung einzurichten

sind, durch das Reichs=Gesetzblatt bekannt gemacht werden.

 

Artikel X.

 

Gegen Erkenntnisse, welche in Durchführung dieses Gesetzes von der politischen Landesstelle geschöpft werden, steht die Berufung an das Ministerium des Innern offen.

 

Artikel XI.

 

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über die Zuständigkeit zu einer Gemeinde 

(§§. 32 bis 51 und 55 bis 57) treten an dem Tage, an welchem es durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht wird, in allen Kronländern, für welche dasselbe erlassen ist, ohne 

Unterschied der Gemeinden in Wirksamkeit, und es werden hiedurch alle früheren mit diesen Bestimmungen nicht im Einklange stehenden Gesetze und Verordnungen über die Gemeinde=

Zuständigkeit außer Kraft gesetzt.

Artikel XII.

 

Unser Minster des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Patentes 

beauftragt.

Gegeben in Unserer Haupt= und Residenzstadt Wien am vierundzwanzigsten April des

Jahres Eintausend Achthundert fünfzig neun, Unserer Reiche im eilften Jahre.

 

 

 

 

Franz Joseph m. p. (L. S.)

 

Graf Buol=Schauenstein m.p.                                  Freiherr von Bach m. p.

 

 

                                                                                                              Auf Allerhöchste Anordnung:

                                                                                                                   Freiherr von Ransonnet m.p.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Gemeinde=Gesetz.

 

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Erster Theil.

Bestimmung, Bildung und Erhaltung der Ortsgemeinden.

 

Erstes Hauptstück.

Von den Ortsgemeinden im Allgemeinen.

 

 

1. Bestimmung                                                                §. 1.

Die Ortsgemeinde ist bestimmt, sowohl:

a) Die inneren Gemeinde=Angelegenheiten, d.h. die ihr als Körperschaft

und deren Gliedern zustehenden gemeinschaftlichen Interessen wahrzunehmen

und zu befördern, als auch

b) diejenigen öffentlichen Angelegenheiten zu besorgen, die ihr das Gesetz oder

besondere Aordnungen für den Umfang der Gemeindegemarkung übertragen.

 

                                                                                              §. 2.

 

Bildung derselben.  In den Ländern, in denen das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 zur Ausführung

In den Ländern,  gelangt ist, haben die in Folge desselben als Ortsgemeinden anerkannten Gemeinden in denen das Gemein=  fortan als Ortsgemeinden zu bestehen.

degesetz vom 17. März

1849 zur Ausführung

gekommen ist.

In andern                                                                               §. 3.

Gebietstheilen.  In den übrigen, unter dem gegenwärtigen Gesetze begriffenen Ländern haben die

Gemeinden, welche bisher als Dörfer, Marktorte, Städte oder unter andern Ortschaftsbenennungen eine eigene Gemeindeverwaltung haben, als Ortsgemeinden fortzubestehen.

 

Vereinigung zweier                                                                §. 4.

oder mehrerer  Gemeinden

Zu einer Ortsgemeinde. Die Bewilligung zur Vereinigung zweier oder mehrerer bisher getrennter

aa) Ueber Ansuchen Gemeinden zu einer Ortsgemeinde kann über ihr Ansuchen, wenn nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen, nur unter der Bedingung eines giltigen Uebereinkommens in Absicht auf denn künftigen Besitz und Genuß ihres beiderseitigen Gemeinde=Eigenthums ertheilt werden.

 

bb) Von Amtswegen                                                                               §. 5.

 

Ist die Zahl der Glieder einer Gemeinde oder der Umfang der Gemarkung derselben so

beschränkt, daß die Einführung und Erhaltung einer geordneten Gemeindeverfassung und die

Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Verpflichtungen nicht als gesichert zu betrachten ist,

so kann die Vereinigung dieser Gemeinde mit einer anderen, nach vorhergegangener

 

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Vernehmen beider Gemeinden, von Amtswegen verfügt werden. In diesem Falle darf

aber das Eigenthum der einzelnen Gemeinden gegen deren Willen nicht zusammengezogen

werden, und es ist die Art der Verwendung und Verwaltung des gesondert bleibenden Eigentumes deutlich festzustellen.

 

d) Trennung zweier                                                                § 6.

oder mehrerer Orte.

In gleicher Weise muß die Trennung zweier oder mehrerer Orte, die bisher 

eine vereinte Gemeinde bildeten, und der Gestaltung dereinzelnen Orte zu einer 

Gemeinde, sofern eine solche überhaupt wegen Erfüllung der Gemeindepflichten zulässig ist (§. 5),

eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigenthumes

(Vermögens und Gutes) oder soweit solches auch künftig ungetheilt zu bleiben hätte, die

Festsetzung deutlicher Bestimmungen über dessen gemeinschaftliche Verwaltung und Benützung

vorhergehen.

3. Ausscheidung eines                                                            §. 7.

Grundbesitzes  aus dem  

Gemeindegebiete  Gegen Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (§§. 13, 14) kann ein dazu 

 (Gutsgebiet).  geeigneter vormals herrschaftlicher Grundbesitz von dem Verbande mit einer oder mehreren Ortgemeinden geschieden und zur selbständigen Wirksamkeit bestellt werden. Jeder solche geschiedene Grundbesitz wird Gutsgebiet genannt, und nimmt in Absicht auf die Besorgung öffentlicher Angelegenheiten in demselben die Stellung einer Ortsgemeinde ein.

 

4. Benennung der                                                                  §. 8.

einzelnen Ortsgemeinden.  

 Jede Ortsgemeinde behält diejenige Benennung, als: Stadt, Marktgemeinde, Dorf

u.s.w., welche sie bisher ordnungsmäßig führt.

 

5. Gemeindegebiet.                                                                              §. 9.

Jeder Ortsgemeinde steht zu, ein Gemeindesiegel zu führen, welches den Namen und

die nähere Bezeichnung der Gemeinde auszudrücken hat. Die Gestalt der bisher üblichen Gemeindesiegel bleibt ungeändert, soweit sich nicht aus öffentlichen Rücksichten die Nothwendigkeit einer Aenderung ergibt.

Wünscht eine Gemeinde die Aenderung des bisherigen Siegels oder die Führung eines 

bisher nicht üblichen Wappens, so muß hierzu vorläufig die Bewilligung der Staatsbehörden 

angesucht und erwirkt werden.

                Diese Bestimmungen finden auch auf die Gutsgebiete Anwendung.

 

 

 

Zweites Hauptstück.

Von den örtlichen (Territorial=) Beziehungen der Ortsgemeinden und Gutsgebiete.

 

I. Gemarkung.                                                                        §. 10.

1. Begriff.  

Der Umfang des Bodens, auf dem sich die Wirksamkeit einer Ortsgemeinde (§. 1) erstreckt,

wird deren Gemeindegemarkung, und jener der Gutsgebiete Gutsgemarkung genannt.

 

2. Grundsatz.                                                                          §. 11.

 

Jede Liegenschaft muß einer Gemeindemarkung angehören, oder in einer 

Gutsgemarkung gelegen sein.

 

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3. Ausnahme                                                                          §. 12.

 

Die unter der Verwaltung der k.k. Hofämter stehenden, zur Wohnung oder zum 

vorübergehenden Aufenthalte des Kaisers und des allerhöchsten Hofes bestimmten

Residenzen, Schlösser und anderen Gebäude, sammt dem dazu gehörenden Grundbesitze,

welche bisher in einem Gemeindeverband nicht einbezogen sind, haben auch für die 

Zukunft davon ausgeschlossen zu bleiben. Diejenigen Liegenschaften der erwähnten Art,

welche bisher zu einem Gemeinde=Verbande gehörten, sind von demselben auszuscheiden, wenn

solches von dem Allerhöchsten Hofe verlangt wird. Bei dieser Ausscheidung soll:

a)      rücksichtlich der Ausübung der Orts=Polizei die den Verhältnissen entsprechende

Vorsehung getroffen und

b)      insoweit diese Liegenschaften und deren Bewohner an der Benützung des Gemeinde= Eigenthumes und der Gemeinde=Anstalten Theil nehmen, über Verlangen der 

Gemeinde eine angemessene Vergütung bestimmt werden, welche an die Gemeinde für

Diese Benützung zu leisten ist.

 

II. Gutsgebiet                                                                         §. 13.

Zu dessen Bildung  

geeigneter Grundbesitz  Der vormals herrschaftliche Grundbesitz in den im § 2 nicht begriffenen, jedoch

dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden Ländern, der bis zum Jahre 1848 keinen Bestandteil einer ehemals unterthänigen oder einer städtischen Gemeinde ausmachte, ist vom Gemeindeverbande gesondert zu belassen, wenn die Bedingungen dieser Sonderung eintreten

und der Besitzer die Einverleibung in eine oder mehrere Gemeinden nicht ansucht. Wurde

in den gedachten Ländern ein solcher Grundbesitz in Folge der Ausführung des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 einer oder mehrerer Gemeinden einverleibt, so kann, wenn die Erfordernisse 

der gesonderten Behandlung dieses Grundbesitzes erfüllt sind, der letztere aus dem Gemeindeverbande wieder ausgeschieden werden.

 

III. Bedingungen der                                                                              §. 14.

gesonderten Behandlung

vom Gemeindeverbande  Die Bedingungen der gesonderten Behandlung eines solchen Grundbesitzes sind:

  1. Der Grundbesitz muß entweder für sich allein oder in Verbindung mit andern gleichgearteten 

Besitzungen von einer solchen Bedeutung sein, daß in demselben eine genügende 

Sicherstellung für die Erfüllung der, ihn zufolge der geschiedenen Behandlung treffenden Verbindlichkeiten enthalten sei.

  1. Ist ein solcher Grundbesitz im Ganzen oder in einzelnen Bestandheilen von einer 

Gemeindemarkung vollständig umschlossen, oder sind Theile desselben durch inzwischen gelegene, dem Gemeindeverbande angehörende Grundstücke getrennt, so kann die Sonderung dieses von der Gemeindegemarkung umschlossenen, oder mit Grundstücken des Gemeindeverbandes in der bemerkten Art gemengten Grundbesitzes, sofern die Gemeinde nach der Städte=Ordnung einzurichten ist, nicht stattfinden, außerdem aber nur in soweit erfolgen als rücksichtlich der Ausübung der Ortspolizei eine dem §. 17 entsprechende Bestimmung getroffen wird.

  1. Grundbesitzungen, die in dem Umfange der Bezirke zweier oder mehrerer 

Bezirksämter gelegen sind, können nur, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen,

zu einem gemeinschaftlichen Gutsgebiete vereinigt werden. Auch können die, wenngleich einem

 

 

 

 

 

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und demselben Eigenthümer gehörenden, in zwei oder mehrere Bezirke gelegenen Besitzungen, soweit bei jeder derselben die gesetzlichen Bedingungen eintreten, in jedem Bezirke ein 

besonderes Gutsgebiet bilden.

 

3. Bildung gemeinschaftlicher                                                §. 15.

Gutsgebiete aus zweien oder

mehreren Gutskörpern  Unter diesen Bedingungen (§. 14) können auch zwei oder mehrere demselben oder verschiedenen Besitzern gehörige, ehemals herrschaftliche Gutskörper zu einem gemeinschaftlichen Gutsgebiete über das Einschreiten und Einverständnis der Besitzer vereinigt werden.

 

4. Beziehung der Hypothekar=Gläubiger                                               §. 16.

und Anwärter zur Bildung der Gutsgebiete

Den Hypothekar=Gläubigern eines Grundbesitzes, oder den Anwärtern auf

denselben steht kein Einfluß auf die Fage zu, ob solcher von dem Gemeindeverbandes

auszuscheiden oder gesondert zu belassen oder demselben einzuverleiben sei.

 

III. Feststellung oder Aenderung des                                      §. 17.

Räumlichen Umfanges und der

Begränzung der Ortsgemeinden  In den Verhandlungen wegen Feststellung oder Aenderung des räumlichen 

1. Vornahme derselben. Umfanges und der Begränzung der Ortsgemeinden ist Sorge zu tragen, daß in den Fällen, in denen die bisherige Begränzung Grundstücke, die in einer andern Gemeinde oder einem Gutsgebiete angehören, umschließt, oder zwischen den Grundstücken der Bodenfläche einer Gemeinde Parzellen einer anderen gelegen sind, durch gemeinschaftliches Einverständnis eine bessere Abrundung der Gemarkung, in jedem Falle aber mit sorgfältiger Erwägung der Ortsverhältnisse eine deutliche Bestimmung getroffen werde, welche Gemeinde oder welches Gutsgebiet und in welcher Ausdehnung auf dem umschlossenen oder gemischten Grundbesitze die Verrichtungen der Ortspolizei auszuüben habe, damit Reibungen und Streitigkeiten zwischen

den nachbarlichen Gemeinden hintangehalten werden.

                Sollte aus dieser Veranlassung für einen der Betheiligten eine Ausgabe erwachsen, 

die ihm ohne diese Verfügung gar nicht oder nicht in gleichem Maße obliegen würde, so ist 

auf Verlangen dieses Betheiligten der Vergütungsbetrag zu bestimmen, den der andere

Theil, in dessen Vertretung die Ausgabe erfolgt, an den ersteren zu leisten hat.

 

2. Verhandlung über die Sonderung                                      §. 18.

der Gutsgebiete von den Ortsgemeinden.

Ueber die Frage, ob ein vormals herrschaftlicher Grundbesitz vom Gemeindeverbande 

auszuscheiden oder von demselben gesondert zu belassen sei, entscheidet die politische Landesstelle, welcher auch, wenn künftig nach Durchführung dieses Gesetzes der Besitzer

eines vormals herrschaftlichen Grundbesitzes um die Ausscheidung von dem Verbande einer

Ortsgemeinde einschreitet, das Erkenntnis darüber zusteht.

 

3. Aenderungen in dem Umfange der                                    §. 19.

Ortsgemeinden und Gutsgebiete

Die Einverleibung von Grundstücken, die in einer Gemeindegemarkung begriffen

sind, in jene einer anderen Ortsgemeinde oder in ein Gutsgebiet, wie auch die

Einverleibung von Grundstücken, die einen Bestandtheil eines Gutsgebietes ausmachen, in ein

anderes Gutsgebiet oder eine Ortsgemeinde, findet ohne Genehmigung der politischen

Landesstelle nicht Statt.

 

 

 

 

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Drittes Hauptstück.

Von den Beziehungen Einzelner zu den Ortsgemeinden und Gutsgebieten.

 

Erster Abschnitt.

Von den Beziehungen Einzelner zu den Ortsgemeinden überhaupt.

 

I. Personen, die zu den                                                          §. 20.

Ortgemeinden in Beziehungen stehen.  Gemeindeglieder, das ist: die in dem Gemeindeverbande begriffenen 

1. Gemeindeglieder  Personen sind entweder:

1. Gemeinde=Angehörige, das ist: Diejenigen, die dem Gemeindeverbande in 

Absicht auf ihre Personen bleibend angehören; oder

2. Gemeindegenossen, das ist: Diejenigen, die ohne dem Gemeindeverbande in

Absicht auf ihre Person bleibend anzugehören, sich in demselben dadurch befinden,

daß sie

a) Besitzer oder lebenslängliche Nutznießer einer innerhalb der Gemeindegemarkung gelegenen unbeweglichen Sache sind, oder

b) als selbständige Unternehmer eine innerhalb der Gemeindegemarkung bestehende

Gewerbs=Unternehmung betreiben.

 

2. Auswärtige.                                                                             §. 21.

 

Auswärtige sind alle anderen als die in dem §. 20 bemerkten, in dem Gemeinde=Verbande

nicht begriffenen Personen.

 

3. Einwohner.                                                                        §. 22.

 

Alle Diejenigen, welche, sie mögen Gemeindeglieder oder Auswärtige sein, im Gemeinde=Orte 

Ihren bleibenden Wohnsitz genommen haben, werden Einwohner genannt.

 

II. Rechte dieser Personen in dem Verhältnisse                        §. 23.

zu den Ortsgemeinden.

1. Der in demselben Anwesenden überhaupt  Jeder in einer Ortsgemeinde Anwesende ist berechtiget

a) An den Erfolgen der den Ortsgemeinden zugewiesenen Wirksamkeit in 

öffentlichen Angelegenheiten Theil zu nehmen;

b) die als Gemeindegut zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände und

Gemeinde=Anstalten, mit Beobachtung der für diesen Gebrauche bestimmten Gegenstände und

Gemeinde=Anstalten, mit Beobachtung der für diesen Gebrauch bestehenden Anordnungen

und besonderen Berichtigungen zu benützen.

 

2. Der Gemeindeglieder                                                        §. 24.

im Allgemeinen.

Den Gemeindegliedern steht zu:

a) Der ungestörte Aufenthalt in der Ortsgemeinde unter Beobachtung der polizeilichen

Anordnungen;

b) die Theilnahme an der Gemeindevertretung und an der Verwaltung der

Gemeinde=Angelegenheiten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

3. Der Gemeinde=Angehörigen                                                                    §. 25.

insonderheit.

Die Gemeinde=Angehörigen können nebstdem (§. 24), sofern ein eigenthümliches Vermögen

oder besondere Stiftungen für Gemeinde=Angehörige oder deren Familienmitglieder

bestehen, den hieran und an den Nutzungen nach Maßgabe der darüber errichteten

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Urkunden erlassenen Vorschriften oder auf andere Art gesetzmäßig gebührenden Antheil in

Anspruch nehmen.

 

4. Anspruch auf Unterhalt.                                                     §. 26.

 

Rücksichtlich der Verpflichtung zur Versorgung ihrer verarmten Angehörigen 

oder anderer Personen verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften. Nach diesen Vorschriften sind auch die Gutsgebiete, insoweit ihnen die Armenversorgung obliegt, zu behandeln.

 

5. Der Auswärtigen.                                                               §. 27.

 

Auswärtigen, deren Verweilen in der Ortsgemeinde keine auf die Polizeivorschriften 

oder andere allgemeine Anordnungen gegründeten Hindernisse entgegenstehen, darf von ihr der Aufenthalt daselbst nicht verweigert werden, so lange dieselbe und ihre mit ihnen in

gemeinschaftlichem Haushalte lebenden, ihrer Gemeindezuständigkeit folgenden, nicht eigenberechtigten Familienmitglieder:

  1. einen unbescholtenen Lebenswandel führen;
  2. ihren Unterhalt durch eine gesetzlich nicht untersagte Beschäftigung oder durch das Einkommen von ihrem Vermögen, ohne der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last zu fallen, decken;
  3. die öffentlichen Abgaben für Staats= und Gemeinde=Erfordernisse entrichten, und
  4. den die Bedingungen des Aufenthaltes festsetzenden polizeilichen Vorschriften

Genüge leisten.

 

III. Verpflichtungen gegen die Ortsgemeinden.                         §. 28

1. Beitragsleistung zur Bedeckung der Gemeindelasten

Zur Leistung von Beiträgen für die durch das Einkommen von dem Eigenthume der

Gemeinde nicht gedeckten Gemeindelasten einer Ortsgemeinde sind verpflichtet:

1. Der gesammte innerhalb der Gemarkung derselben gelegene Grund= und Hausbesitz,

soweit nicht der § 12 eine Ausnahme festsetzt.

2. Jede Gewerbsunternehmung, welche in der Ortsgemeinde ihren Standort hat.

Erstreckt sich der Betrieb des Gewerbes auf zwei oder mehrere Gemeinden, so wird der Standort 

der unmittelbaren Geschäftsleitung der Unternehmung als Standort der letzteren betrachtet.

Gehören aber zu einer Gewerbsunternehmung außerhalb des Standortes derselben solche

Filial=Gewerbsunternehmungen, welche in ihren Standorten nach den Vorschriften über die 

directe Besteuerung der Gewerbe, einer von dem Hauptunternehmen geschiedene Steuer unterliegen, so trifft dieselbe nach Maß dieser Steuer die Verpflichtung zur Beitragsleistung für

die Gemeindelasten in den Orten, in denen diese Filial=Unternehmungen bestehen.

3. Die in der Ortsgemeinde wohnenden Gemeinde=Angehörigen nach Maß der

directen Besteuerung ihres Einkommens von persönlichen Bezügen, eigenem Gewerbe und

beweglichem Vermögen.

4. Jeder Einwohner der Ortsgemeinde nach Maß der directen Besteuerung von seinen

in der Ortsgemeinde flüssigen persönlichen Bezügen, dem in derselben stattfindenden eigenen 

Erwerbe und seinem in dieser Gemeinde angelegten beweglichen Vermögen.

                5. Jedermann, der in der Ortsgemeinde eine der indirecten Besteuerung unterliegende Handlung vornimmt, nach Maß der die letztere treffenden indirecten Abgabe, soweit 

diese oder ein Zuschlag derselben im gesetzmäßigen Wege für die Gemeinde=Erfordernisse 

bewilligt worden ist.

 

 

 

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2. Ausnahmen                                                                        §. 29.

 

Hof= und Staatsbeamte und Diener, dann Militär=Personen, sowie deren

Witwen und Waisen können in Absicht auf ihre Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse zu

einer Leistung an die Ortsgemeinde nicht beigezogen werden. Auch darf die gesetzliche Congrua 

der Seelsorger und öffentlichen Schullehrer durch Gemeinde=Umlagen nicht

geschmälert werden.

 

3. Bürgerliche Rechtsverhältnisse.                                         §. 30.

 

Die Bürgerlichen Rechtsverhältnisse überhaupt, insbesondere aber die Eigenthums= 

und Nutzungsrechte einzelner Theile oder Angehöriger der Ortsgemeinden, oder ganzer

Classen Bewohner, Genossenschaften und Körperschaften bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

 

IV. Personen, welche zum Behufe der                                     §. 31.

Wirksamkeit der Ortsgemeinde thätig sind.

die Personen, durch welche die den Ortsgemeinden eingeräumte Wirksamkeit ausgeübt

wird, oder welche bei der Ausübung dieser Wirksamkeit mitzuwirken haben, sind:

1. Die Stimmberechtigten, welche den gesetzmäßigen Einfluß zur Bestellung der

Gemeindevertreter ausüben.

2. Die Gemeindevertreter, nämlich die Glieder der Gemeindevertretung, die 

gesetzlich berufen ist, im Namen und an der Stelle der Gemeinde als Person zu handeln,

die dieser zustehenden Rechte auszuüben und für sie Verbindlichkeiten zu übernehmen;

                3. die Gemeindebeamten, Bestellten, Gehilfen und Diener, die zur Besorgung

bestimmter Geschäfte der Gemeinde bestellt werden und im Dienste derselben stehen.

 

 

 

Zweiter Abschnitt.

Von der Zuständigkeit zu einer Gemeinde oder einem Gutsgebiete.

 

I. Allgemeine Bestimmungen.                                                §. 32.

1. Begriff der Zuständigkeit und des Heimathrechtes.

Das Verhältnis kraft dessen Jemand in Absicht auf seine Person einem Gemeindeverbande 

bleibend angehört (§. 20, Z. 1) wird die Zuständigkeit zur Gemeinde, und 

der Inbegriff der auf dieses Verhältnis gegründeten Rechte (§§. 25, 26), das Heimatrecht

in der Gemeinde genannt.

 

2. Bedingung jeder Zuständigkeit.                                          §. 33.

 

Die österreichische Staatsbürgerschaft ist eine Bedingung, ohne welche weder

die Zuständigkeit zu einer Gemeinde des Staatsgebietes, auf das sich dieses Gemeindegesetz 

bezieht, erworben, noch ein auf die Zuständigkeit gegründetes Recht ausgeübt werden kann.

 

3. Umfang der Zuständigkeit.                                   §. 34.

 

Die Zuständigkeit zu einer Ortsgemeinde erstreckt sich jederzeit auf den ganzen 

Umfang der Gemeindegemarkung.

                Werden daher Gemeinden vereinigt oder erweitert, so wird die Zuständigkeit der bisher

nur einem Theile der künftigen Ortsgemeinde angehörenden Personen auf den ganzen

Umfang dieser größeren Gemeinde von selbst ausgedehnt.

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4. Im Falle der Theilung einer Gemeinde                                              §. 35.

in zwei oder mehrere Gemeinden

Wird eine Ortsgemeinde in zwei mehrere Ortsgemeinden getrennt, so werden 

die zu der Gesammtgemeinde Zuständigen mit allen ihnen in der Zuständigkeit folgenden

Personen zu derjenigen Ortsgemeinde für die Zukunft zuständig, in deren, aus der Trennung sich

ergebenden, Gemarkung sie zur Zeit der durch die dazu berufene Behörde ausgesprochenen

Trennung ihren Wohnsitz haben.

                Bezüglich der Gemeindeangehörigen, bei welchen diese Bedingung nicht eintritt, sind,

soweit es sich um die Verpflichtung der Gemeinde zur Versorgung oder Unterstützung dieser

Gemeinde=Angehörigen als Folge ihrer Zuständigkeit handelt, die getrennten Gemeinden, wenn 

nicht zwischen ihnen ein anderes Uebereinkommen mit Genehmigung der Behörde zu Stande

kommt, rücksichtlich der Erfüllung dieser Gemeindeverpflichtung noch als vereinigt zu betrachten,

und zwischen ihnen die daraus entspringende Auslage nach dem Maßstabe der Summen der

directen Besteuerung zu vertheilen.

 

II. Zuständigkeit zu einer Ortsgemeinde.                                               §. 36.

1. Begründung derselben.

a) Durch die Geburt.  Eheliche Kinder sind zuständig zu jener Gemeinde, zu welcher der Vater zur Zeit

ihrer Geburt die Zuständigkeit hat.

Ist der Vater vor der Geburt seines ehelichen Kindes gestorben, so entscheidet die Zuständigkeit des Vaters zur Zeit seines Ablebens.

Uneheliche Kinder haben die Zuständigkeit zu jener Gemeinde, zu welcher ihre Mutter

zur Zeit der Entbindung zuständig ist.

Legitimirte Kinder, in soferne sie nicht eigenberechtigt sind, werden zuständig zu jener Gemeinde, zu welcher ihr Vater zur Zeit der stattfindenden Legitimation zuständig ist.

Durch Annahme an Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege wird die Zuständigkeit 

nicht begründet.

 

b) Durch die Verehelichung.                                                  §. 37.

 

Frauenspersonen erlangen durch die Verehelichung die Zuständigkeit zu der 

Gemeinde, zu welcher ihr Ehegatte zuständig ist.

 

c) Durch ausdrückliche Aufnahme                                          §. 38.

in die Zuständigkeit der Gemeinde

Die ausdrückliche Aufnahme in die Zuständigkeit zur Gemeinde erfolgt durch

Beschluß der Gemeindevertretung.

 

aa) Wie dieselbe erfolgt.                                                        § 39.

bb) Ueber Ansuchen

Die Aufnahme in die Zuständigkeit zur Gemeinde ist demjenigen österreichischen

Staatsbürger, über dessen Ansuchen nicht zu versagen, welcher

  1. die volle Befugnis hat, über sein Vermögen zu verfügen, und
  2. in dem Rechte zum Aufenthalte in der Gemeinde weder durch die Polizeivorschriften

noch durch andere gesetzliche Anordnungen beschränkt ist, und

  1. wenigstens vier Jahre unmittelbar vorher ununterbrochen und freiwillig

in der Gemeindegemarkung seinen Wohnsitz hatte und während dieser Zeit der Armenversorgung nicht zur Last fiel; zugleich

  1. sich eines unbescholtenen Rufes erfreut, wie auch
  2. mit landesfürstlichen Steuern und Gemeinde=Abgaben an diese Gemeinde

nicht im Rückstande haftet, und

 

-91-

6. den Besitz eines, den Unterhalt für ihn und seine Familie sichernden Vermögens

oder wenigstens durch vier Jahre fortgesetzten selbständigen Betrieb eines 

Nahrungszweiges, wodurch sein und seiner Familie Unterhalt gesichert ist, nachweiset.

Wird die Aufnahme von der Gemeindevertretung verweigert, so entscheidet im Falle der

Berufung die der Gemeinde vorgesetzte politische Behörde.

 

cc) Gebühren für die Aufnahme.                                                            §. 40.

 

Besondere Anordnungen setzen fest, ob und welche Gebühren für die Aufnahme in 

die Zuständigkeit zur Gemeinde (§. 38) an die Gemeindecasse zu entrichten sind.

 

dd) Auf welche Dauer.                                                           §. 41.

 

Die Aufnahme in die Zuständigkeit zur Gemeinde auf eine beschränkte Zeit ist unzulässig.

Jede solche der Aufnahmsbewilligung beigesetzte Beschränkung ist nichtig, und als

nicht beigerückt zu betrachten.

 

d) In Folge der Erlangung                                                       §. 42.

einer öffentlichen Anstellung.

Definitiv angestellte Hof= und Staats=Beamte, Geistliche und öffentliche

Schullehrer erlangen mit dem Antritte ihrer Dienststelle die Zuständigkeit zu der Gemeinde,

in welcher ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anweiset.

 

2. Veränderung in der Zuständigkeit.                                     §. 43.

a) Der Ehegatten  Bei Veränderungen in der Zuständigkeit folgt die Ehefrau, in soferne sie

nicht gerichtlich geschieden ist, der Zuständigkeit des Gatten und sie behält auch als Witwe

die Zuständigkeit zu jener Gemeinde, in welcher der Gatte zur Zeit seines Ablebens die Zuständigkeit hatte.

Gerichtlich geschiedene oder getrennte Ehefrauen behalten die Zuständigkeit, die

sie zur Zeit der gerichtlichen Scheidung oder Trennung hatten.

 

b) Der Eltern.                                                                         §. 44.

 

Bei Veränderungen in der Zuständigkeit der Eltern folgen eheliche und legitimirte

Kinder dem Vater und uneheliche der Mutter, in solange sie nicht eigenberechtigt sind.

Die eigenberechtigten Kinder bleiben aber zu jener Gemeinde zuständig, zu der sie bei

Erlangung der Eigenberechtigung zuständig waren.

Uneheliche Kinder, welche bei der Verehelichung ihrer Mutter nicht legitimirt

werden, behalten, wenn sie auch zur Zeit dieser Verehelichung nicht eigenberechtiget sind,

die Zuständigkeit, die sie bis dahin hatten.

 

c) Tod der Eltern.                                                                    §. 45.

 

Der Tod des ehelichen Vaters oder der unehelichen Mutter ändert nichts an 

der Zuständigkeit der Kinder.

 

d) Wegen des Verlustes der Staatsbürgerschaft.                     §. 46.

 

Wer die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wird seiner Zuständigkeit

zu einer inländischen Gemeinde dadurch verlustig.

Die gleiche Folge trifft jene Personen, die ihm gesetzlich in der Zuständigkeit folgen,

nur dann, wenn auch sie der österreichischen Staatsbürgerschaft verlustig geworden sind.

 

e) Im Falle der Rückkehr                                                        §. 47.

aus dem Auslande

Sollte eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, in Folge

von Staatsverträgen wieder übernommen werden müssen, oder sollte sie in den österreichischen

 

-92-

 

Staat, um daselbst zu verbleiben, wiederkehren, und kann deren Uebernahme von einem

andern Staate nicht erzielt werden, so tritt sie in die Zuständigkeit zurück, die sie vor dem

Verluste der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte.

 

f) Bei Veränderung der Zuständigkeit                                     §. 48.

 

Durch Veränderung der Zuständigkeit hört die bisherige Zuständigkeit auf.

 

g) Im Falle der Erklärung                                                        §. 49.

der Ungiltigkeit einer Ehe  Wird eine Ehe für ungiltig erklärt, so tritt die Frauensperson, die in dieser Ehe

gestanden war, in die Zuständigkeit zurück, die sie bis zum Eingehen der Ehe hatte. Ist aber

diese Zuständigkeit unbekannt, so verbleibt sie in jener, die ihr bei dem rechtsgiltigen Ausspruche

über die Ungiltigkeit der Ehe zukam.

 

h) Verzichtleistung auf die Zuständigkeit                                               §. 50.

zu einer Ortsgemeinde.

In soferne sich die Verpflichtung einer Ortsgemeinde zur Versorgung eines zu ihr 

Zuständigen auf die Zuständigkeit desselben zu ihr gründet, wird, wird diese Verpflichtung durch die von ihm ohne Erwerbung der Zuständigkeit zu einer anderen Gemeinde erklärte Verzichtleistung

auf die Zuständigkeit nicht aufgehoben. Auch die Veräußerung der Grundbesitzungen, 

die der zur Gemeinde Zuständige in der Gemeindegemarkung hatte oder das Aufhören

eines Gewerbebetriebes begründet nicht den Verlust der Zuständigkeit.

 

.                                                                                                     §. 51.

3. Heimatlose

Die Heimatlosen, d.i. Diejenigen, deren Zuständigkeit zu einer bestimmten Gemeinde

nicht zu ermitteln ist, sind nach den darüber bestehenden Vorschriften zu behandeln.

 

III. Zuständigkeit zu einem Gutsgebiete.                                                §. 52.

1. Wirkung der Sonderung eines

Gutsgebietes von einer Ortsgemeinde   Die Sonderung eines Gutsgebietes von einer oder mehrerer Ortsgemeinden bewirkt, daß der Eigenthümer oder lebenslängliche Nutznießer desselben für sich und die, seiner Zuständigkeit folgenden Familienglieder, wenn er zu einer dieser Ortsgemeinden zuständig war, aus dieser Zuständigkeit tritt.

                Rücksichtlich aller anderen Personen hingegen, welche sich zur Zeit dieser Sonderung auf

dem Gutsgebiete befinden, hat die letztere an der Zuständigkeit dieser Personen zu der gedachten oder zu anderen Ortsgemeinden nichts zu ändern.

 

2. Erwerbung der Zuständigkeit                                                                    §. 53.

 

Die Zuständigkeit zu einem Gutsgebiete, jedoch nur in Absicht auf die öffentlichen

Beziehungen, wird erworben:

1.       Durch die von dem Gutsbesitzer oder dem hiezu besonders bevollmächtigten 

Geschäftsleiter des Gutsgebietes ämtlich ausgefertigten Urkunde, mit welcher die Aufnahme 

in den Verband des Gutsgebietes für Jemanden, der auf dem Gutsgebiete sich

bleibend niederläßt, ausdrücklich ausgesprochen wird, auf die zur Zeit der Aufnahme

lebenden, der Zuständigkeit des Familienhauptes folgenden Familienglieder, und zieht die

Erlöschung der bis dahin bestandenen Zuständigkeit zu einer Ortsgemeinde oder einem anderen

Gutsgebiete nach sich;

2.       Durch die Verehelichung eines, zum Gutsgebiete Zuständigen, von dessen Ehegattin;

 

 

-93-

 

3.       Durch die Geburt von dem Kinde einer Person, nach der sich zufolge des §. 44

dessen Zuständigkeit richtet, wenn diese Person zu dem Gutsgebiete zuständig ist.

 

3. Wirkungen der Erwerbung                                                 § 54.

Der Zuständigkeit und Veränderungen in derselben.

Durch die Zuständigkeit zu einem Gutsgebiete wird in Beziehung auf dasselbe für diejenigen,

denen diese Zuständigkeit zu Statten kommt, weder ein gemeindliches (Comunal=Recht),

noch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Erfordernissen

des Gutsgebietes begründet. Uebrigens finden die in den §§. 41, 43 bis 49 und in §. 51

enthaltenen Bestimmungen auch auf die Gutsgebiete Anwendung.

 

IV. Verfahren.                                                                              §. 55.

1. Von Seite der politischen Behörden.

Die Verhandlung und Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit

und die hierauf gegründeten Berechtigungen betreffen, gehören lediglich zu dem Geschäftskreise

der politischen Behörden.

 

2. Des Civilrichters.                                                                §. 56.

 

In soweit jedoch bei diesen Angelegenheiten streitige Fragen des Civilrechtes

z.B. über die eheliche oder uneheliche Geburt, mit einfließen, steht die Entscheidung über

diese Fragen dem Civilrichter zu.

 

3. Schöpfung des Erkenntnisses.                                                            §. 57.

 

Die untere politische Behörde kann mit einer Entscheidung über die, sei es auf 

Ansuchen einer Partei, einer Gemeinde oder eines Gutsgebietes oder von Amtswegen zu lösende

Frage der Zuständigkeit nur in soweit vorgehen, als die Gemeinde oder das Gutsgebiet, wohin

die Zuständigkeit von ihr anerkannt wird, ihr untergeordnet ist.

                Erachtet jedoch dieselbe, daß derjenige, um dessen Zuständigkeit es sich handelt, nach den

gepflogenen Erhebungen zu einer Gemeinde oder einem Gutsgebiete des Verwaltungsbereiches einer andern politischen Behörde zuständig sei, so hat sie sich an diese Behörde zu wenden. 

Stimmen beide Behörden in ihrem Erkenntnisse überein, so haben sie die Angelegenheit einverständlich zu erledigen. Kommt aber zwischen denselben eine Uebereinstimmung nicht zu

Stande, so ist die Verhandlung der vorgesetzten politischen Landesstelle vorzulegen, welche, 

wenn ihr beide Behörden untergeordnet sind, darüber entscheidet, wenn aber dieselben zu dem

Verwaltungsgebiete verschiedener Länderstellen gehören, sich mit der Landesstelle des anderen Verwaltungsgebietes in das Einvernehmen setzt. Findet zwischen den Länderstellen ein einverständliches Erkenntnis Statt, so wird dasselbe ausgefertigt, im entgegengesetzten Falle aber der Gegenstand der Entscheidung des Ministeriums des Innern unterzogen.

 

 

Viertes Hauptstück.

Von dem Gemeinde=Eigentume und Haushalte.

 

I. Gemeinde=Eigenthum.                                                       §. 58.

1. Pflichten der Gemeinde in Absicht auf dasselbe

Jeder Gemeinde liegt die genaue Verwahrung, unverminderte Erhaltung und sorgfältige 

Verwaltung ihres gesammten beweglichen und unbeweglichen Eigenthumes, solches

mag, seiner Verwendung nach, als Gemeindevermögen oder Gemeindegut zu betrachten sein

(A.B.G.B. § 288), ob

2. Bezeichnung desselben.                                                     §. 59.

 

Dieses gesammte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum der Gemeinde 

und sämmtliche Gemeinde=Gerechtsame sind genau zu verzeichnen und fortwährend

in geordneter Uebersicht zu halten.

                Das Verzeichnis (Inventarium) ist wohl aufzubewahren. Jedem Gemeindegliede

soll auf Verlangen die Einsicht in dieses Verzeichnis gestattet werden.

 

3. Inventar.                                                                            S. 60.

 

In diesem Verzeichnisse (Inventar) ist deutlich ersichtlich zu machen:

a) Bei den Gegenständen, von denen das Einkommen an die Gemeindecasse einfließt, ob

dasselbe zur Deckung der Gemeinde=Erfordernisse überhaupt oder für bestimmt

bezeichnete Zwecke oder Auslagen zu verwenden sei;

b) bei anderen Gegenständen, ob die Benützung derselben Jedermann ohne Unterschied

oder zwar die Benützung, jedoch nicht das Eigenthum nur bestimmten Classen

der Gemeindeglieder und unter welchen Bedingungen zustehe.

                Soweit sich diese Verhältnisse auf Urkunden oder Entscheidungen öffentlicher Behörden

gründen, sind diese Beweismittel in dem Inventar anzuführen. In jedem Falle ist aber 

der, zur Zeit der Aufnahme des Inventars stattfindende Besitzstand, die Dauer desselben 

und, wenn sich ein Herkommen ausgebildet hat, dieses anzugeben.

 

II. Verwaltung.                                                                       S. 61.

1. Hauptgrundsätze

Für die Verwaltung des Gemeinde=Eigenthums (Gemeindegutes und Gemeindevermögens)

hat als Richtschnur zu dienen, daß

1.       Die Verwaltung mit der Aufmerksamkeit und dem Eifer eines redlichen Hausvaters

zu führen ist;

2.       Dieselbe von dem etragsfähigen Vermögen den möglichst großen Ertrag, soweit

solcher nachhaltig und mit sorgfältiger Schonung und Erhaltung des Capitals erreichbar ist,

zu bezwecken hat, und daß

3.       Sowohl dabei als auch rücksichtlich des im §. 60 unter b bemerkten Gemeindegutes

und Vermögens die auf gesetzmäßige Art erworbenen Rechte gewissenhaft zu achten und 

zu bewahren sind.

 

II. Benützung des Gemeinde=Eigenthums,                                             §. 62.

wovon der Ertrag nicht an die Gemeinde einfließt.

Bei der Benützung des Gemeinde=Eigenthums, von dem der Ertrag ganz oder 

zum Theile nicht an die Gemeindecasse einzufließen hat (§. 60, b), ist als Grundsatz

zu beobachten, daß, soferne nicht ein anderes Maß rechtsverbindlich vorgezeichnet ist, kein

Gemeindeglied aus diesem Eigenthume für sich und die mit ihm in gemeinschaftlicher Haushaltung

lebenden Familienglieder einen größeren Nutzen, als zur Deckung seines häuslichen

Bedarfes nothwendig ist, beziehe. Wenn sich bei der Benützung dieses Gemeinde=Eigenthumes,

nach Deckung der rechtmäßig gebührenden Ansprüche, eine Nutzung ergibt, so ist dieselbe

an die Gemeindecasse abzuführen.

 

3. Verwendung der  Ueberschüsse                                         §. 63.

 

Die Jahres=Ueberschüsse, welche die gewöhnlichen Gemeinde=Erfordernisse übersteigen,

müssen sogleich mit gesetzlicher Sicherheit fruchtbringend angelegt und, in soferne sie 

nicht bestimmten Gemeindezwecken gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden.

 

 

-95-

4. Bewirtschaftung des Grundbesitzes                                    §. 64.

 

Bei der Bewirtschaftung des, der Gemeinde gehörigen Grundbesitzes sind die

Gesetze und Anordnungen zu beobachten, welche über die Versetzung in culturfähigen Zustand

und über die Erhaltung desselben in diesem Zustande bestehen. Dieß gilt insbesondere von der Erhaltung und forstmäßigen Behandlung der Gemeindewaldungen, in welcher Beziehung sich nach den hierüber bestehenden Gesetzen zu benehmen ist.

 

5. Veräußerung oder Verpachtung                                         § 65.

 

Grundbesitzungen und Gerechtsame der Gemeinde dürfen in der Regel nicht anders

als im Wege der öffentlichen Feilbietung veräußert oder verpachtet werden.

 

6. Verwaltung des Vermögens                                                                       §. 66.

der Gemeinde=Anstalten.

Dieselben Bestimmungen (§§. 61 bis 65) gelten auch für die Verwaltung des Vermögens

der Gemeinde=Anstalten, soweit nicht bei deren Einrichtung etwas Anderes festgesetzt

wurde.

 

7. Verwaltungsjahr der Gemeinden.                                      §. 67.

 

Das Verwaltungsjahr der Gemeinden ist dasselbe, als jenes des Staates.

 

III. Voranschlag der Empfänge und Ausgaben.                              §. 68.

1. Verfassung und Festsetzung desselben

Für jede Gemeinde, dann die in ihr bestehenden Gemeinde=Anstalten muß der Voranschlag

der Einnahmen und Ausgaben verfaßt und festgestellt werden.

 

2. Zwei oder mehrere Voranschläge                                      §. 69.

für eine und dieselbe Gemeinde.

a)        In welchen Fällen zu verfassen.                Für eine Gemeinde, die aus zwei oder mehreren, vorher 

selbständigen, dann aber zu derselben vereinigten Ortschaft besteht, sind in folgenden Fällen zwei Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben, nämlich: für sämtliche Theile der Gemeinde vereint und für einzelne in ihr begriffene Ortschaften abgesondert zu verfassen:

a)      wenn bei der Vereinigung dieser Ortschaften zu Einer Gemeinde das ihnen gehörende Eigenthum geschieden von der letzteren vorbehalten worden ist, oder auch soferne dieser Vorbehalt nicht stattfand;

b)      wenn es sich um Ausgaben unmittelbar örtlicher Beschaffenheit, z.B. 

Straßenpflasterung, Beleuchtung, Brunnen, Wasserleitungen, Belustigungs= oder Erheiterungsorte u. dgl. Handelt, von denen die einverleibten Ortschaften keinen oder nur einen unverhältnismäßig geringen Vortheil zu erlangen in der Lage sind.

 

b) Ueber geschiedenes Eigenthum.                                       §. 70.

 

In dem ersten der im §. 69 bemerkten Fälle (a) ist über den Ertrag des, unter dem

erwähnten Vorbehalte begriffenen Gemeinde=Eigenthumes ein getrennter Aufschlag anzufertigen

und in Absicht auf die Verwendung dieses Ertrages zu den unmittelbaren Bedürfnissen der

Ortschaft oder Abtheilung, welcher das Eigenthum gehört dann zu den gemeinschaftlichen Erfordernissen der gesammten Gemeinde, nach demjenigen vorzugehen, was bei der Vereinigung bedungen oder später in rechtskräftiger Art oder durch die bisherige unbestrittene Uebung festgesetzt worden ist.

c) Ueber einzelne Zweige des Aufwandes                                              §. 71.

In dem zweiten Falle (§. 69, b) ist der Anschlag der erwähnten Ausgabe unmittelbar

örtlicher Beschaffenheit von jenem des übrigen gemeinschaftlichen Aufwandes zu scheiden und

es sollen die einverleibten Ortschaften, je nachdem von dem Gegenstande dieser Ausgabe

-96-

 

Keinen oder nur sehr geringen Nutzen ziehen, zu deren Bestreitung gar nicht, oder doch

nur nach einem billigen Verhältnisse, als die übrigen Theile der Gemeinde und in

jedem Falle mit Beobachtung dessen, was bei der Vereinigung bedungen, oder später in rechtskräftiger Art, oder durch die bisherige unbestrittene Uebung festgesetzt worden ist, in Anspruch genommen werden.

                                                                                              §. 72.

2. Einhaltung des Voranschlages.

Bei der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ist sich genau an den festgesetzten

 Voranschlag zu halten.

 

IV. Gemeindebedürfnisse.                                                      §. 73.

1. Bestreitung aus den Einkünften vom Gemeinde=Eigenthume.

Die Gemeindebedürfnisse sind zunächst aus den an die Gemeindecasse einfließenden 

Einkünften von dem Gemeinde=Eigenthume zu bedecken (§§. 60 a, 62).

 

2. Einzelne Classen der Gemeindeglieder                                              §. 74.

berührende Auslagen.

Auslagen, welche nur das Interesse einzelner Classen der Gemeindeglieder betreffen,

sind von diesen zu tragen und es dürfen hiezu ohne besonderen Rechtsgrund Einkünfte der Gemeinde, die nicht für diese Auslage rechtmäßig bestimmt sind, nicht verwendet werden (§. 63).

 

3. Verwendung der für eine                                                   §. 75.

besondere Widmung bestimmten Einkünfte.

Einkünfte, die eine besondere Widmung, z.B. für Armenversorgung, haben, 

dürfen dieser Widmung nicht entzogen werden.

 

4. Deckung durch Darlehen.                                                  §. 76.

 

Finden die nothwendigen Ausgaben der Gemeindecasse durch die Einnahmen vom Gemeinde=Eigenthume nicht die vollständige Bedeckung, so kann, soferne es sich um die Aufbringung eines vorübergehenden Erfordernisses oder um eine Auslage, wodurch ein Vermögen

für die Gemeinde erworben oder ein Capital angelegt wird, handelt, für die Bedeckung im Wege eines Anleihens gesorgt werden.

 

5. Durch Auflagen.                                                                   §. 77.

 

Entsteht hingegen der Abgang aus anderen wiederkehrenden Ausgaben, als jenen,

die zu einer Capitals=Anlage erfolgen, so darf die Bedeckung, mit Beobachtung der

gesetzlichen Anordnung, im Wege der Auflagen gesucht werden.

 

V. Auflagen für wiederkehrende Ausgaben.                                           §. 78.

1. Arten der Auflagen.  Die Arten dieser Auflagen sind:

1. Eine Geldleistung von Seite derjenigen, welche die Aufnahme in den Gemeindeverband

oder das Recht zur Theilnahme am Gemeindegute oder an einem der

Gemeinschaftlichen Benützung Einzelner unterliegenden Gemeindevermögen erhalten;

2. Arbeitsleistungen (Dienste) für Gemeinde=Erfordernisse;

3. Zuschläge zu den bestehenden directen Steuern oder zur Verzehrsteuer;

4. andere für den Staat nicht eingeführte Abgaben.

 

2. Leistungen für die Aufnahme in den Gemeindeverband    §. 79.

oder für den Genuß eines Gemeinde=Eigenthums.

Die Bedingungen, unter denen die Einhebung einer Geldleistung für die Aufnahme in den Gemeindeverband oder für die Zulassung zur Theilnahme am Genusse eines Gemeinde=Eigenthumes stattfindet, und überhaupt die näheren Bestimmungen  über diese Arten der Deckung von Gemeindebedürfnissen werden durch besondere gesetzliche Anordnungen festgestellt.

-97-

 

3. Arbeitsleistungen und Dienste                                                          § 80

 

Von den Arbeitsleistungen und Diensten oder deren Ablösung für Gemeindezwecke

sind die in den §§. 29 und 289 bezeichneten Personen frei zu lassen.

 

4. Zuschläge.                                                                          §. 81

a) Zur directen Steuer.

In der Regel haben Zuschläge zur directen Steuer von dem, mit dem §. 28

unter 1 bis 4 bezeichneten steuerfplichtigen Einkommen das Mittel zur Deckung der in 

anderen Wegen nicht gedeckten Gemeinde=Erfordernisse abzugeben.

 

b) Zur Verzehrungssteuer.                                                      §. 82.

 

Zuschläge zur Verzehrungssteuer können, außerhalb der für die Einhebung dieser 

Abgabe geschlossenen Städte, nur in soferne stattfinden, als es nicht möglich ist, durch

Zuschläge zu den directen Steuern, ohne eine übermäßige Belastung der Steuerpflichtigen, das

Erfordernis zu bedecken. In jedem Falle darf aber durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer

blos der Verbrauch im Orte und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen

werden.

 

c) Bedingung der Einhebung                                                  §. 83.

 

Zuschläge für Gemeinde=Erfordernisse, zur directen Besteuerung, soweit dieselben das

durch besondere Anordnungen bestimmte Ausmaß überschreiten, oder Zuschläge zur Verzehrungssteuer, können ohne Bewilligung der Staatsbehörden nicht auferlegt werden.

                Diese Bewilligung wird stets für bestimmte Steuergattungen und mit einem bestimmten

Ausmaße, über das von der Gemeinde nicht hinausgegangen werden darf, ausgesprochen. Sie

wird für eine bestimmte Anzahl Jahre oder auf unbestimmte Zeit ertheilt. In dem letzteren

Falle muß um die Erneuerung der Bewilligung eingeschritten  werden, so oft der Zuschlag

auf andere Gegenstände ausgedehnt oder übertragen oder auf ein höheres Ausmaß gesetzt

werden soll, als die ertheilte Bewilligung enthielt.

 

d) Ausmaß                                                                                §. 84.

 

Das Ausmaß der Steuerzuschläge hat in der Regel für den ganzen Umfang 

jeder Gemeinde ein gleiches zu sein.

                Eine Verschiedenheit in demselben findet jedoch für einzelne Gemeindebestandteile, in

Absicht auf die Zuschläge zur directen Besteuerung, Statt, wenn bei Anwendung der §§. 69, 70, 71, in Folge des hieraus sich ergebenden minderen Erfordernisses einzelner Gemenidebestandteile,

für diese ein minderes Zuschlagsausmaß entfällt. In wieferne einzelne Arten 

von Steuerpflichtigen oder einzelne Steuergattungen den Zuschlängen entweder gar nicht oder

nach einem anderen als dem allgemeinen Ausmaße unterworfen werden können, bestimmen

besondere Anordnungen.

                                                                                              §. 85.

e) Art der Einhebung

Die Steuerzuschläge werden, vereint mit der Abgabe, zu der sie hinzugegeben wurden, durch dieselben Organe, dann Mittel der Einhebung und Exekution, als die gedachte

Abgabe selbst, eingehoben. Auch die Einhebung anderer öffentlicher Abgaben 

in soferne sie den Gemeinden für ihre Erfordernisse bewilligt werden, sind durch dieselben

Maßregeln und nach gleichen Grundsätzen, als die für den Staat bestehenden Steuern

gleicher Art einzuheben.

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5. Eigene Abgaben.                                                                §. 86.

 

Die Einführung eigener für die Staatserfordernisse nicht bestehender Abgaben ist

nur ausnahmsweise, wo unabweisliche Bedürfnisse auf keine andere Art die Bedeckung erlangen

können, zulässig und bedarf, soweit nicht eine eigene kaiserliche Ermächtigung dem Ministerium 

des Innern ertheilt wird, der besonderen kaiserlichen Bewilligung.

 

                                                                                              §. 87.

VI. Rechnungslage.

Längstens zwei Monate nach Beendigung des Verwaltungsjahres ist die Rechnung

Über die Empfänge und Abgaben der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten zu legen.

 

                                                                                              §. 88.

VII. Besondere Instruktionen

Besondere Instruktionen werden über die Errichtung der Inventarien, über

die Verwaltung und Benützung des Eigenthumes der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten,

über die Anfertigung der Voranschlage und Jahresrechnungen, über die Kassengebarung,

Rechnungslegung und Controle die nähere Belehrung an die Hand geben.

 

 

Fünftes Hauptstück.

Von der Wirksamkeit der Ortsgemeinden und Gutsgebiete in öffentlichen Angelegenheiten.

 

I. Pflicht der Besorgung öffentlicher Angelegenheiten.                         §. 89.

1. Nach dem ordentlichen Geschäftskreise der Ortsgemeinden.

Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, in öffentlichen Angelegenheiten für die Vollziehung 

derjenigen Geschäfte Sorge zu tragen, die durch allgemeine Anordnungen den Ortsgemeinden 

zur Besorgung zugewiesen werden. Diese Geschäfte bilden den ordentlichen 

Geschäftskreis der Ortsgemeinden in öffentlichen Angelegenheiten. In gleicher Art

liegt den Gutsgebieten diese Verpflichtung ob.

 

2. Ueber besondere Aufträge.                                                §. 90.

 

Nebst den in dem ordentlichen Geschäftskreise der Ortsgemeinden begriffenen Verrichtungen 

sind die Staatsbehörden auch berufen, die Ortsgemeinden und Gutsgebiete in öffentlichen Angelegenheiten, durch welche Bewohner des Ortes oder daselbst gelegene Besitzungen

oder überhaupt örtliche Interessen berührt werden, zur Hülfeleistung mit den für die Besorgung 

der öffentlichen Angelegenheiten ohnehin vorhandenen Kräften innerhalb des Gemeinde=

oder Gutsgebiets=Umfanges in Anspruch zu nehmen.

                Hält sich die Ortsgemeinde oder das Gutsgebiet durch die Uebertragung eines Geschäftes

für beschwert, so darf zwar deßwegen die Vollziehung des ertheilten Auftrages nicht unterlassen,

es kann sich aber an die höhere Behörde um Aenderung der Verfügung gewendet werden.

 

3. Geschäfte des ordentlichen Geschäftskreises                        §. 91.

 

In dem ordentlichen Geschäftskreise der Ortsgemeinde sind für die öffentlichen

Angelegenheiten begriffen:

a)      Die Kundmachung der Gesetze und allgemeinen Anordnungen;

b)      Die Handhabung der Ortspolizei, soweit nicht dafür eigene landesfürstliche Behörden,

Aemter und Wach=Anstalten bestellt sind;

c)       zum Behufe in dem Maße, als besondere Vorschriften es festsetzen:

-99-

1. Die Mitwirkung bei der Militär=Conscription und Recrutirung; und

2. deßgleichen bei der Militär=Einquartierung und Stellung der Vorpann;

3. die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern;

4. die Beistandsleistung bei der Handhabung der indirecten Besteuerung.

Besondere Anordnungen bestimmen:

d)      Die den Gemeinden für gerichtliche Angelegenheiten obliegenden Amtshandlungen und Hilfeleistung;

e)      ob und in welchem Umfange dem Gemeindevorstande die Ausübung einer Strafgewalt 

über andere Personen, als die Gemeindebeamten und Diener, verliehen werde;

f)       die Wirksamkeit der Gemeinden in Schulsachen.

 

II. Maßregeln zur Erfüllung                                                     §. 92.

dieser Pflicht.

1. Bestellung des erforderlichen Personales. Zur Besorgung der Geschäfte und Verrichtungen, welche 

a) Im Allgemeinen.  Geschäftsübung und schriftliche Behandlung voraussetzen, sind die Ortsgemeinden und Gutsgebiete verpflichtet, soweit es erforderlich ist, das geeignete Personale zu bestellen.

 

b) Eines eigenen Amtes                                                               §. 93.

für eine Ortsgemeinde allein.

In Ortsgemeinden, welche die erforderlichen Mittel besitzen, und deren Geschäfte

von hinreichender Bedeutung sind, bildet dieses Personale für sich ein eigenes Amt.

 

c) Bestellung einer gemeinschaftlichen Amtsführung                                   §. 94.

für mehrere Ortsgemeinden und Gutsgebiete.

Andere Ortsgemeinden können, soweit das Erfordernis eintritt, mit einer oder mehreren

anderen Ortsgemeinden, oder im beiderseitigen Einverständnisse mit einem oder mehreren Gutsgebieten, unter Genehmigung der Staatsbehörde, für die Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten zur Bestellung einer gemeinschaftlichen Amtsführung vereinigt werden.

 

2. Grundsatz für die                                                               §. 95.

Vollziehung dieser Anordnungen.

Bei der Vollziehung der in den §§. 92, 93, 94 enthaltenen Anordnungen hat den Behörden

das Erfordernis einer geordneten Besorgung des öffentlichen Dienstes,

zugleich aber auch die möglichste Enschränkung des die einzelnen Gemeinden und Gutsgebiete

treffenden Aufwandes auf das unvermeidliche Erfordernis zur Richtschnur zu dienen.

 

 

Sechstes Hauptstück.

Von der Aufsicht über das Gemeinwesen.

 

1. Behörden, welche die Aufsicht führen.                                             § 96.

 

Die Staatsbehörden führen die Aufsicht über das Gemeinwesen, über die Verwaltung

der Gemeinde=Angelegenheiten und über die Besorgung der den Ortsgemeinden 

zugewiesenen öffentlichen Angelegenheiten.

                Das Gesetz bestimmt, welche Behörde jede Gemeinde für die Ausübung dieser Aufsicht

unmittelbar untergeordnet ist.

                Diese Behörde wird in dem Gesetz durch den Ausdruck „vorgesetzte Behörde“ bezeichnet.

 

2. Amtsbefugnisse derselben                                                 §. 97.

 

Die vorgesetzte Behörde wacht, daß keine Ueberschreitung des den Gemeinden 

zugewiesenen Geschäftskreises stattfinde, die Gemeinde=Angelegenheiten den Gesetzen gemäß

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verwaltet, der Haushalt ordnungsgemäß geführt und die der Ortsgemeinde in öffentlichen Angelegenheiten obliegenden Pflichten erfüllt werden.

                Sie kann zu diesem Zwecke in alle Gemeindeverhandlungen Einsicht nehmen, den Versammlungen und Berathungen der Gemeindevertreter durch einen Abgeordneten beiwohnen, die Erstattung von Aufklärungen und Rechtfertigungen, sowie die Vorlage von Urkunden, 

Rechnungen und anderen Schriften verlangen und den Stand der Cassegebarung 

und der Geschäftsführung der Gemeinde einer Untersuchung unterzeichnen.

 

3. Verhandlungen, die diesen Behörden vorzulegen sind.     §. 98.

 

Das Gesetz bestimmt, über welche Angelegenheiten die Verhandlungen der vorgesetzten 

Behörde zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt werden müssen, ohne oder gegen welche

die Vollziehung gefaßter Beschlüsse von Seite der Gemeinde nicht stattfinden darf.

 

4. Amtshandlungen der vorgesetzten Behörde.                         §. 99.

a) Im Allgemeinen.

Die vorgesetzte Behörde prüft die ihr vorgelegten Verhandlungen, läßt dieselben, 

soferne es nothwendig erkannt wird, durch unmittelbare Erhebungen an Ort und Stelle oder

in anderer Art auf dem kürzesten Wege ergänzen, kann, wenn die Aufklärung der Sache es 

erheischt, Sachverständige und andere vertrauenswürdige Personen vernehmen, unterzieht, wenn der Gegenstand eine höhere Entscheidung erfordert, denselben dieser Entscheidung und schöpft 

in anderen Fällen unmittelbar, mit Freilassung des Recurses an die höhere Behörde, ihr

Erkenntnis nach demjenigen, was sie den Gesetzen, dem Wohle der Gemeinde und den dabei

betheiligten öffentlichen Zwecken gemäß findet.

 

b) Ueber gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen                           §. 100.

 

Kommt die vorgesetzte Behörde zur Kenntnis, daß von der Gemeindevertretung

Beschlüsse gefaßt, oder von dem Gemeindevorstande (§§. 122, 257) Verfügungen

erlassen wurden, die den Gesetzen und allgemeinen Anordnungen oder den besonderen Weisungen und Aufträgen der vorgesetzten Behörde widerstreiten, so kann sie die Vollziehung solcher

Beschlüsse oder Verfügungen untersagen.

 

c) In privatrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde.           §. 101.

 

Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur zwischen der Gemeinde und einer

ganzen Classe von Gemeindegliedern oder einzelnen derselben streitig, und sind die Verhältnisse

von solcher Beschaffenheit, daß die Unbefangenheit der gesetzlichen Gemeindevertreter oder eines erheblichen Theiles derselben zweifelhaft erscheint, so kann die vorgesetzte Behörde, wenn eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung

der Sache auf dem Rechtswege von Amtswegen bestellen, um eine unbefangene 

und eifrige Vertretung der Gemeinde=Interessen zu erzielen.

 

d) Wegen Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtung   §. 102.

 

Vernachlässigt eine Gemeinde, ungeachtet der an sie ergangenen Erinnerung, oder verweigert 

sie ihr gesetzlich obliegende Verpflichtungen zu erfüllen, so wendet die vorgesetzte Behörde

innerhalb ihres Wirkungskreises die zur Erzielung der gesetzmäßigen Ordnung durch die Gesetze eingeräumten Maßregeln an und trifft auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe.

 

5. Aufsicht über die Gutsgebiete.                                          §. 103.

 

Derselben Aufsicht der vorgesetzten Behörde unterliegen die Gutsgebiete in Absicht 

auf die Besorgung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Angelegenheiten.

-101-

Zweiter Theil.

Gemeinde=Verfassung.

 

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

 

 

1. Begriff der Gemeinde=Ordnung.                                     §. 104.

 

Der Inbegriff der gesetzlichen Bestimmungen über die innere Verfassung der Ortsgemeinden,

d. i. über die Bildung, Gliederung, den Zusammenhang und die Handhabung

der in denselben für die Gemeindevertretung und die Besorgung der gemeindlichen und

öffentlichen Angelegenheiten bestehenden Einrichtungen bildet die Gemeinde=Ordnung.

 

2. Hauptgrundsatz der innern Gemeindeverfassung.                              §. 105.

 

In jeder Ortsgemeinde hat ein Gemeindevorsteher und unter seiner gemeinschaftlichen

Leitung der Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung zu bestehen.

 

3. Arten der Gemeinde=Ordnungen.                                     §. 106.

 

Nach Beschaffenheit der inneren Verfassung der Gemeinden ist die Gemeinde=Ordnung

eine zweifache: Die Städte=Ordnung und die Landgemeinde=Ordnung.

 

4. Gemeinde=Ordnungen für einzelne Verwaltungsgebiete.  §. 107.

 

Auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzes werden in den Verwaltungsgebieten, für

die dasselbe Wirksamkeit erhält, mit Berücksichtigung der besonderen Landesverhältnisse 

und nach Maßgabe des Erfordernisses Gemeinde=Ordnungen erlassen werden.

 

5. Orts=Statute.                                                                     §. 108.

 

Treten bei einer Ortsgemeinde besondere Verhältnisse ein, welche eine Ergänzung

der ihre Einrichtung regelnden Gemeinde=Ordnung oder eine Abweichung von einzelnen Anordnungen des Gesetzes rechtfertigen, so kann diese Gemeinde um die Verleihung eines 

eigenen Gemeinde=Statutes, oder wenn sie mit einem Allerhöchst genehmigten dermal

wirksamen Statute versehen ist, um dessen Revidirung einschreiten. Die Genehmigung eines

neuen oder eines revidirten Statutes bleibt der kaiserlichen Entschließung vorbehalten.

 

 

Zweiter Titel.

Städte=Ordnung.

 

Erstes Hauptstück.

Von den Stadtgemeinden überhaupt.

 

1. Stadtgemeinden, die nach der                                                          §. 109.

Städte=Ordnung einzurichten sind.

Diejenigen Ortsgemeinden, welche mit landesfürstlicher Bewilligung bisher als Städte

anerkannt sind, sollen nach der Städte=Ordnung eingerichtet werden, wenn sie durch das

 

-102-

 

Gesetz zugelassenen, erforderlichen Mittel besitzen, um die mit der Städte=Ordnung vorgeschriebene Einrichtung der Gemeinde zu vollführen und in geordnetem Gange zu erhalten.

 

2. Andere Städte.                                                                   §. 110.

 

Auf Städte, welche die zur Einführung und geordneten Erhaltung dieser Einrichtungen erforderlichen Mittel nicht besitzen, sind, bis sie in die Lage kommen, diese Bedingung zu 

erfüllen, die nach den Verhältnissen des Ortes auf sie anwendbaren Bestimmungen der Städte=Ordnung in Anwendung zu bringen. Im Uebrigen werden sie nach der Landgemeinde=Ordnung eingerichtet.

 

3. Andere Gemeinden.                                                                §. 111.

 

Andere als diese Ortsgemeinden (§§. 109, 110) können nur durch kaiserliche 

Verleihung zu Städten erhoben, oder mit der durch die Städte=Ordnung vorgezeichneten 

Einrichtung betheilt werden.

 

4. Städte mit besonderen Vorzügen                                          §. 112.

und auszeichnenden Benennungen

Es bleibt der kaiserlichen Entschließung vorbehalten, denjenigen Städten, die im Reiche eine hervorragende Stellung einnehmen, besondere Vorzüge nebst einer sie auszeichnenden 

Benennung zu verleihen. Die Städte, denen bisher auszeichnende Benennungen verliehen 

sind, behalten dieselben.

 

5. Innere Stadtbezirke.                                                                §. 113.

 

Städte von einem bedeutenden Umfange und Bevölkerungsstande können mit Gestattung

des Ministeriums des Innern zur Erleichterung der Verwaltung der Gemeinde=Angelegenheiten 

In Stadtbezirke abgetheilt werden.

 

Zweites Hauptstück.

Von den städtischen Bürgern.

 

1. Begriff.                                                                               §. 114.

 

Städtische Bürger sind jene Personen, welche dermalen das Bürgerrecht in der 

Stadtgemeinde besitzen, oder in der Folge dieses Recht durch ausdrückliche Verleihung von

Seite der Stadtgemeinde erwerben.

 

2. Insbesondere in den nach dem Gemeindegesetze                            §. 115.

vom 17. März 1849 eingerichteten Gemeinden

In den Städten, in welchen das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 zur Anwendung 

kam, sind dermalen nur diejenigen Personen den städtischen Bürgern beizuzählen, welche

bisher das Bürgerrecht durch ausdrückliche Verleihung der Gemeinde erhalten haben.

 

3. Verleihung des Bürgerrechtes.                                                                §. 116.

a) Erfordernisse

Die Verleihung des städtischen Bürgerrechtes steht der Gemeinde zu.

Das Bürgerrecht darf aber nur denjenigen männlichen Gemeinde=Angehörigen verliehen

werden, welche

a)      sich in der freien Verwaltung ihres Vermögens befinden;

b)      einen unbescholtenen Lebenswandel führen;

c)       keinem Ausnahms= oder Ausschließungsgrunde bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes unterliegen und

-103-

 

d)      in der Stadtgemeinde einen Haus= oder Grundbesitz als Eigenthümer oder 

lebenslänglichen Nutznießer inne haben, oder eine erwerbsteuerpflichtige 

Unternehmung selbständig betreiben oder

e)      wenn gleich ohne Realbesitz und ohne den Betrieb einer erwerbsteuerpflichtigen Unternehmung ein ihren und ihrer Familie Unterhalt sicherndes Vermögen besitzen, und 

in der Gemeinde ihren bleibenden Wohnsitz haben, und

f)       in allen diesen Fällen (d und e) von ihrem Realbesitz, Erwerbe oder anderen Einkommen

den zur Erlangung des städtischen Bürgerrechtes mit dem Gemeinde=Statute

oder einer anderen Anordnung vorgeschriebenen Steuerbetrag entrichten.

 

d) Bürgerrecht.                                                                           §. 117.

 

Die Gemeinde kann österreichischen Staatsbürgern, die sich um den Staat, um das Land

oder die Stadt in vorzüglicher Weise verdient gemacht haben, wenn sie auch zu einer anderen Gemeinde zuständig sind, das Ehrenbürgerrecht verleihen, welches die Theilnahme an den

im §. 121 a, b, c aufgeführten Rechten der städtischen Bürger begründet, ohne die Verpflichtungen derselben aufzuerlegen.

                Auf die Zuständigkeit nimmt diese Verleihung keinen Einfluß.

 

e) Verleihungsgebühr.                                                            §. 118.

 

Besondere Anordnungen setzen fest, welche Gebühr von denjenigen, die über ihr Ansuchen

das Bürgerrecht erhalten haben, zu entrichten ist.

 

4. Verlust des Bürgerrechtes.                                                 §. 119.

a) Gründe des Verlustes.

Der städtische Bürger verliert das Bürgerrecht:

a) wenn er aufhört österreichischer  Staatsbürger, oder

b) zu der Gemeinde, in der er das Bürgerrecht erhielt, zuständig zu sein;

c) wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht

oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt

wird;

d) wenn er in Concurs verfallen ist, und hieran nicht für schuldlos erkannt wurde.

In den Fällen a, c und d geht auch das Ehrenbürgerrecht verloren.

 

b) Insbesondere wegen unsittlichen Lebenswandels.                                   §. 120.

 

Wenn ein städtischer Bürger einen unsittlichen, öffentliches Aergernis erregenden 

Lebenswandel, der ihn des Bürgerrechtes unwürdig macht,

an den Tag legt, so kann ihm dasselbe durch Erkenntnis der Gemeinde, vorbehaltlich der

Berufung an die vorgesetzte Behörde, entzogen werden.

 

a) Das Stimmrecht zur Bestellung der Gemeindevertretung;

b) die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung und zu Gemeinde=Aemtern oder Bedienstungen,

für welche dieselben die erforderliche Befähigung besitzen;

c) den Ehrenvorzug, daß, wenn städtische Bürger in öffentlichen Versammlungen oder

bei ämtlichen Verhandlungen in der Gemeinde oder bei den Staatsbehörden mit anderen

Gemeindegliedern, die das städtische Bürgerrecht nicht haben, zusammentreffen, jene

 

 

 

-104-

 

vor diesen, unter sich aber nach dem Alter der Erwerbung des Bürgerrechtes den Rang

einzunehmen haben;

d) die Theilnahme des städtischen Bürgers und der Familienglieder desselben an denjenigen Stiftungen der städtischen Bürger und deren Angehörigen bestehen oder künftig errichtet 

werden, soweit die Bedingungen der Theilnahme hieran eintreten;

e) wenn die Bürgerschaft ein von dem Vermögen der Ortsgemeinde geschiedenes Vermögen 

besitzt, den Mitgenuß der Nutzungen dieses Vermögens und den gesetzmäßigen

Einfluß auf dessen Verwaltung und auf die Verfügung über dasselbe.

 

 

Drittes Hauptstück.

Von den städtischen Bürgern.

 

Erster Abschnitt.

Von der Gemeindevertretung im Allgemeinen.

 

1. Hauptbestandteile der Vertretung.                                      §. 122.

 

Zur Vertretung der Gemeinde und zur Besorgung der Gemeinde=Angelegenheiten

besteht in jeder Stadtgemeinde unter dem Vorsitze und der Leitung des

Bürgermeisters der Stadtmagistrat als Gemeindevorstand und der Gemeinderath

als Gemeinde=Ausschuß.

 

2. Innere Zusammensetzung.                                                 §. 123.

 

Der Stadtmagistrat ist aus dem Bürgermeister, einer bestimmten Zahl Stadtverordneter,

das ist: dem Stadtmagistrate zur Dienstleistung zugewiesener Gemeindevertreter

(§. 31, Z. 2) und besoldeter Beamten, der Gemeinderath hingegen aus dem

Bürgermeister und einer bestimmten Zahl von Gemeinderäthen zusammengesetzt.

 

 

Zweiter Abschnitt.

Von der Bestellung und Einrichtung der Gemeindevertretung.

 

1. Zusammensetzung und Gliederzahl des Gemeinderathes.   §. 124.

 

Der Gemeinderath der Stadtgemeinden, deren Einwohnerzahl 2500 nicht überschreitet,

ist aus dem Bürgermeister und sechzehn Gemeinderäthen zusammengesetzt.

Uebersteigt die Einwohnerzahl 2500, so wird Ein Gemeinderath mehr nach folgendem

Verhältnisse bestellt, und zwar:

 

Für je

     500 Einw., um welche ihre Gesammtzahl höher ist als     2.500, jedoch nicht höher als    10.000

  1.000 Einw., um welche ihre Gesammtzahl höher ist als   10.000, jedoch nicht höher als    20.000

  2.000 Einw., um welche ihre Gesammtzahl höher ist als   20.000, jedoch nicht höher als    40.000

  4.000 Einw., um welche ihre Gesammtzahl höher ist als   40.000, jedoch nicht höher als    80.000

  8.000 Einw., um welche ihre Gesammtzahl höher ist als   80.000, jedoch nicht höher als  160.000

10.000 Einw., um welche ihre Gesammtzahl höher ist als 160.000. 

 

 

-105-

 

II. Stimmberechtigte für die Bestellung                                  §. 125.

der Gemeindevertreter

Den Stimmberechtigten in der Gemeinde steht zu, die Gemeindevertreter

zu wählen, aus denen der Bürgermeister und die Stadtverordneten gewonnen werden,

und der Gemeinderath gebildet wird.

 

2. Hauptarten derselben                                                        §. 126.

 

Stimmberechtigt, d.i. zur Ausübung des gesetzmäßigen Einflusses auf die Bestellung

der Gemeindevertretung berechtigt, sind entweder:

1. Einzelne Personen und denselben beigezählte Körperschaften, Vereine und Anstalten,

bei denen die mit dem gegenwärtigen Gesetze (§§. 127, 128), oder mit besonderen

Anordnungen festgesetzten Erfordernisse der Stimmberechtigung eintreten, oder

2. Körperschaften, denen unabhängig von der auf ein Besitzthum oder einen Erwerbsbetrieb

gegründeten Stimmberechtigung (Z. 1) dieselbe durch kaiserliche Bewilligung verliehen wird.

 

3. Einzelne Personen.                                                  §. 127.

a) Erfordernisse der Stimmberechtigung

Die stimmberechtigten Personen sind:

1. Die städtischen Bürger und Ehrenbürger;

2. andere Gemeindeglieder, die wenigstens seit Einem Jahre

a) einen innerhalb der Gemeinde=Gemarkung gelegenen Grund= oder Hausbesitz als

Eigenthümer oder lebenslänglichen Nutznießer inne haben, wobei, wenn der Besitzer die

Liegenschaft von einem seiner Verwandten in auf= oder absteigender Linie oder Geschwister

oder von seinem Ehegatten erworben hat, die unmittelbar dieser Erwerbung

vorhergegangene Dauer des Besitzes dieses seines Rechtsgebers in das vorgeschriebene

Jahr einzurechnen ist;

b) in der Gemeinde eine selbständige erwerbssteuerpflichtige Beschäftigung

treiben, oder

c) wenngleich ohne einen Realbesitz und ohne den Betrieb einer solchen Beschäftigung ein

ihren Unterhalt sicherndes Vermögen besitzen und in der Gemeinde ihren 

bleibenden Wohnsitz haben, und

d) in allen diesen Fällen (a, b, c) von ihrem Realbesitz, Erwerbe oder anderen Einkommen

an directer Steuer den zur Begründung der Stimmberechtigung vorgeschriebenen

Betrag entrichten. Das Ausmaß des letzteren wird für jedes Land

abgesondert festgesetzt und kundgemacht.

 

b) Körperschaften mit Gesellschaften,                                     §. 128.

die den einzelnen Personen beigezählt werden.

Den stimmberechtigten einzelnen Gemeindegliedern (§. 126, Z. 1) sind auch Körperschaften,

Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die mit dem §. 127,

Z. 2a, b, d, vorgezeichneten Bedingungen eintreten.

 

c) Ausnahme und Ausschließungsgründe                                §. 129.

von der Stimmberechtigung

Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande

stehen, oder wie Taglöhner, Gesellen oder andere gewerbliche Gehilfen einen selbständigen

Erwerb nicht haben, sind, so lange diese Verhältnisse dauern, von der Ausübung des Stimmrechtes ausgenommen.

 

 

 

-106-

 

Ausgeschlossen aber sind:

a)      Personen, welche wegen eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht

oder gegen die öffentlichen Sicherheit begangenen Uebertretung

schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens blos aus Unzulänglichkeit

der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind;

b)      Jene, gegen welche wegen einer strafbaren Handlung der unter a) bemerkten Art das

Strafgerichtliche Verfahren eingeleitet wurde, während der Dauer desselben;

c)       Jene, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, in solange die Cridaverhandlung

dauert, und nach Beendigung derselben, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt

worden sind.

d)      Jene, welche zur Zeit der Wahlhandlung mit einem Rückstande an den ihnen in der

Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern oder den hierauf umgelegten Zuschlägen

aushaften;

e)      Diejenigen, die mit der Rechnungslage über eine von ihnen geführte Verwaltung

eines Gemeindevermögens oder einer Gemeinde=Anstalt nach Ablauf der zur Vorlegung

der Rechnung eingeräumten Frist, sich durch längere Zeit als Einen Monat im Rückstande befinden.

 

d) In Absicht auf den Besitz von Liegenschaften                        §. 130.

 

So lange sich ein stimmberechtigter Nutznießer in dem lebenslänglichen Genusse 

einer Liegenschaft befindet, bleibt die Stimmberechtigung des Eigenthümers derselben,

jedoch nur so weit diese Berechtigung sich auf das Eigenthum jener Liegenschaft gründet,

eingestellt.

 

4. Ausübung des Stimmrechtes.                                                                    §. 131.

a) Minderjähriger, Curanden und der Frauenspersonen.

Das Stimmrecht können nicht persönlich ausüben:

a) Die unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Personen. Der Vormund

oder Curator kann sie persönlich oder durch einen Bevollmächtigten vertreten;

b) Frauenspersonen. Der Ehegatte vertritt seine mit ihm in ehelicher Gemeinschaft

lebende Ehegattin; andere stimmberechtigte Frauenspersonen können sich durch einen

Bevollmächtigten vertreten lassn.

 

b) Des Staates und öffentlicher Fonde.                                    §. 132.

 

Der Staat und die öffentlichen Fonde werden als Grund= oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei der Ausübung des hierauf gegründeten Stimmrechtes 

durch diejenige Person vertreten, welche die zur Leitung der Verwaltung des gedachten

Besitzthumes oder Erwerbes bestellte Behörde bestimmt.

 

c) Der Körperschaften und Vereine.                                       §. 133.

 

Körperschaften, Vereine und Gesellschaften üben ihr auf den §. 128. 

gegründetes Stimmrecht durch diejenige Person, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen ist, oder durch einen Bevollmächtigten, welchen sie eigens für die Ausübung ihres Stimmrechtes bestellen, aus. Beruht

das Stimmrecht einer Körperschaft zufolge des §. 126, Z. 2, auf einer besonderen Bewilligung,

so gilt, wenn nicht die letztere anders verfügt, derselbe Grundsatz.

 

 

-107-

 

d) Der Abwesenden.                                                                              §. 134.

 

Nebst den in den §§. 131 bis 133 angeführten Personen dürfen sich durch einen Bevollmächtigten diejenigen stimmberechtigten Gemeindeglieder vertreten lassen, die im öffentlichen Staats= oder Gemeinde=Interesse vom Gemeinde=Orte abwesend sind.

 

f) Bevollmächtigte.                                                                 §. 135.

 

Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts, denen

keines der in dem §. 129 aufgeführten Hindernisse im Wege steht, können als Vertreter

oder als Bevollmächtigte aus den Stimmberechtigten derselben Gemeinde das Stimmrecht

eines andern in dessen Namen ausüben.

                Kein Bevollmächtigter, gesetzlicher, oder gerichtlich bestellter Vertreter darf bei einer

Wahlhandlung mehr als Einen Stimmfähigen vertreten.

 

III. Wählbare zur Gemeindevertretung.                                  §. 136.

1. Erfordernisse.

Wählbar zu einer Stelle in der Gemeindevertretung sind diejenigen stimmberechtigten

Gemeindeglieder männlichen Geschlechtes, welche

a)      das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und

b)      in der freien Verwaltung ihres Vermögens stehen, und

c)       seit drei Jahren an directer Steuer den zur Ausübung des Stimmrechtes vorgeschriebenen

Betrag entrichtet haben, und übrigens

d)      sofern andere gesetzliche Anordnungen noch andere Erfordernisse vorzeichnen, dieselben

erfüllen.

 

2. Gründe der Ausnahme und Ausschließung.                             §. 137.

 

a) Die vom Stimmrechte ausgenommenen Personen;

b) Militärpersonen überhaupt und die mit Beibehaltung des Militärcharakters 

ausgetretenen Offiziere;

c) die besoldeten Beamten und die Diener der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen

Dienste derselben befinden.

Ausgeschlossen aber sind:

1. Die vom Stimmrechte ausgeschlossenen Personen;

2. Diejenigen, gegen welche wegen einer an die Gemeinde schuldigen Zahlung der

persönlichen Leistung Executionsschritte im Zuge sind.

 

IV. Wahlen.                                                                            §. 138.

1. Wählerclassen.

Zum Behufe der Wahl der Gemeindevertreter werden die stimmberechtigten Gemeindeglieder

auf Grundlage ihres Besitzthums, ihrer Beschäftigung und ihres Einkommens in drei

Wählerclassen gereiht, und zwar in die:

Erste Wählerclasse: Die Eigenthümer oder lebenslänglichen Nutznießer des innerhalb der 

Gemarkung der Stadtgemeinde gelegenen Grund= oder Hausbesitzes.

                Zweite Wählerclasse: diejenigen, welche eine ständige, örtliche Handels=

oder andere Gewerbs=Unternehmung, d.i. eine solche erwerbsteuerpflichtige Unternehmung ausüben, welche entweder ausschließend in der Stadt betrieben wird, oder für welche

der Sitz der Geschäftsleitung sich in der Stadt befindet.

                Dritte Wählerclasse: alle anderen Stimmberechtigten.

 

2. Zahl der Vertretersstellen,                                                 §. 139.

die durch Wahl zu bestimmen sind.

Die Gesammtzahl der Gemeindevertreter, welche von den Stimmberechtigten

zu wählen sind, hat zu umfassen:

a) Die Zahl der im Gemeinderathe unbesetzten oder durch den bevorstehenden Austritt

einzelner Glieder sich eröffnenden Stellen (§. 124).

b) Jene der unbesetzten oder zur Erledigung gelangenden Stadtverordneten; (§. 180).

c) Die Zahl der Ersatzmänner; dieselbe ist mit einem Drittheile jener der Gemeinderäthe und Stadtverordneten zu bestimmen.

 

3. Wahlrecht der städtischen Bürgerschaft als solcher.                               §. 140.

 

Das Gemeinde=Statut oder eine besondere Anordnung bestimmt, ob und welcher Theil

dieser Gesammtzahl Vertreter von der städtischen Bürgerschaft als Körperschaft zu 

benennen sei, und ob, dann in welchem Verhältnisse andere Körperschaften außer den mit dem

§. 128 bemerkten Fällen an der Benennung der Gemeindevertreter Theil zu nehmen haben.

 

4. Vertheilung der Zahl der Vertreter unter die Wählerclassen.                  §. 141.

a) Grundsatz.

Die nach Abzug der Gemeindevertreter die von der Bürgerschaft oder anderen 

Körperschaften als solchen ernannt werden (§. 126, Z. 2 und §. 140), sich ergebende

Zahl der Gemeindevertreter wird auf die drei Wählerclassen mit Rücksicht auf die für

jede derselben entfallende Steuersumme vertheilt. Zeigen sich bei der Umlegung auf die

einzelnen Wählerclassen Bruchtheile, so werden die durch Zusammenzählung dieser Bruchtheile 

sich ergebenden Einheiten zu der auf die zweite Wählerclasse entfallenden Zahl der Vertreter

hinzugeschlagen.

 

b) Zusammenziehung zweier Wählerclassen.                          §. 142.

 

Die zweite und dritte Wählerclasse sind zur vereinten Vornahme der Wahlhandlung

zusammenzuziehen, wenn die eine oder die andere dieser Classen nicht einmal zwei Gemeindevertreter zu ernennen hätte, oder wenn in der einen oder in der anderen die Zahl der

Stimmberechtigten nicht einmal das Dreifache der durch sie zu bestellenden Zahl der Gemeindevertreter betragen würde.

 

c) Einreihung der Stimmberechtigten in die Wählerclassen.  §. 143.

 

Gehört ein Stimmberechtigter vermöge seines Besitzes, Erwerbes und Einkommens in die 

erste, zweite und dritte Wählerclasse oder in zwei derselben, so ist er zur Ausübung seines Stimmrechtes in die Wählerclasse einzubeziehen, welcher er nach dem höchsten der ihm obliegenden Steuerbeträge angehört, und bei gleichem Steuerbetrage in die Wählerclasse, in

welcher die Zahl der Stimmberechtigten, oder sofern auch diese gleich wäre, die

Steuersumme der Wählerclasse die geringere ist; wenn aber auch hierin Gleichheit 

bestände, in die Wählerclasse, zu welcher er sich erklärt.

 

5. Wahlkörper.                                                                           §. 144.

a) Bildung derselben.

In jeder Wählerclasse werden nach Zulässigkeit, mit Rücksicht auf die Zahl der dahin gehörigen Stimmberechtigten, auf die Zahl der durch die Wählerclasse zu bestellenden Gemeindevertreter

und auf die Größe des Abstandes zwischen den Steuerschuldigkeiten der einzelnen 

Stimmberechtigten drei oder zwei Wahlkörper in der Art gebildet, daß auf jeden derselben

ein gleicher Antheil der Gesammtsteuerschuldigkeit sämmtlicher zur Wählerclasse gehörigen Stimmberechtigten zu entfallen hat.

 

-109-

 

In den ersten Wahlkörper werden die Höchstbesteuerten bis zur Erschöpfung des ersten 

Drittheiles der Gesammtsteuersumme der Stimmberechtigten, in den zweiten Wahlkörper die 

hierauf folgenden bis zur Erschöpfung des zweiten Drittheiles der gedachten Steuersumme und

die übrigen in den dritten Wahlkörper gereiht.

                Werden nur zwei Wahlkörper gebildet, so gehören die Höchstbesteuerten bis zur Erschöpfung der Hälfte der Steuersumme in den ersten und die übrigen in den zweiten Wahlkörper.         Läßt sich nach der Größe der Steuerschuldigkeit nicht bestimmen, welcher unter mehreren Stimmberechtigten zu einem bestimmten Wahlkörper zu zählen ist, so entscheidet das Los.

 

b) Zuweisung der Stimmberechtigten an die Wahlkörper.     §. 145.

 

Bei der Zuweisung der Stimmberechtigten an die einzelnen Wahlkörper sind

nicht blos die Steuern, die der Stimmberechtigte in seiner Wählerclasse entrichtet, sondern

dessen gesammte in der Gemeinde vorgeschriebene zur Begründung der Stimmberechtigung geeignete Steuerschuldigkeit, d.i. diejenige directe Gesammt=Steuerschuldigkeit, welche von 

allen Arten des Einkommens, soweit dasselbe zufolge §. 28. Z. 1 bis 4 und §. 29, zur Beitragsleistung für die Gemeindelasten verpflichtet ist, gebührt, in Anschlag zu bringen.

 

c) Vertheilung der Vertreterstellen unter die Wahlkörper.   §. 146.

 

Die auf jede Wählerclasse entfallende Anzahl der zu bestellenden Gemeindevertreter wird

unter die Wahlkörper, die aus der Wählerclasse gebildet werden, gleich vertheilt. Ergibt

sich bei dieser Theilung ein Rest und ist die übrig bleibende Zahl Eins, so wird diese eine

Stelle dem ersten Wahlkörper; macht die übrig bleibende Zahl hingegen Zwei aus, so wird

eine dieser zwei Stellen dem ersten und die andere dem zweiten Wahlkörper zugewiesen.

 

6. Wahlbezirke.                                                                      §. 147.

 

Die vorgesetzte Behörde kann, wenn die bedeutende Zahl der Stimmberechtigten oder

andere örtliche Verhältnisse die Eintheilung der Stadtgemeinde in Wahlbezirke nothwendig 

machen, diese Eintheilung für sämmtliche oder einzelne Wählerclassen bewilligen. Die Zahl

der Gemeindevertreter, welche jeder einzelne Wahlbezirk zu benennen hat, wird nach dem mit

dem §. 141. Festgesetzten Maßstabe bestimmt. Im Innern eines jeden Wahlbezirkes und in demselben jeder Wählerclasse ist sich nach dem §§. 141 bis 146 zu benehmen.

 

7. Wählerlisten.                                                                         §. 148.

a) Deren Einrichtung.

Ueber alle stimmberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wählerclassen und Wahlbezirken abgesonderte Wählerlisten zu verfassen.

                Die Stimmberechtigten sind in jeder Wählerliste nach der Größe ihrer Steuerschuldigkeit

zu reihen, dergestalt, daß die Höchstbesteuerten die ersten, die Minderbesteuerten

aber die folgenden Stellen einzunehmen haben.

                Befinden sich zwei oder mehrere mit gleicher Steuerschuldigkeit in einer Wählerliste, so ist derjenige, der das Bürgerrecht in der Stadt erlangt hat, den Andern, die mit demselben

nicht versehen sind, und soweit auch in dieser Beziehung die Verhältnisse gleich wären, der

im Lebensalter weiter Vorgerückte dem Jüngeren vorzusetzen. Träte auch hierin Gleichheit 

ein, so hat die Reihung der Einzelnen von der Behörde mit dem Vorbehalte zu geschehen,

daß, wenn es nach dem Ergebnisse der Wahlhandlung darauf ankäme, welcher von ihnen

zufolge des §. 154, Z. 2, zum Gemeindevertreter zu ernennen sei, hierüber das Los zu 

entscheiden habe.

 

-110-

 

Die Steuerbeträge werden in jeder Wählerliste sowohl für die verschiedenen Steuergattungen,

als auch im Ganzen summirt und abgeschlossen.

 

b) Bekanntmachung.                                                                              §. 149.

 

Die Wählerlisten sind wenigstens sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht

aufzulegen. In der Bekanntmachung hierüber ist eine Präclusivfrist von vier Wochen zur

Anbringung von Einwendungen dagegen festzusetzen. Unter dem Vorsitze des Bürgermeisters

ist ein eigener Wahlausschuß aus einer gleichen Zahl Gemeinderäthen und Rathsgliedern

des Magistrates zu bilden, welche jeder dieser beiden Rathskörper aus seiner Mitte wählt.

Dieser Ausschuß hat über die Einwendungen, welche gegen die Wählerlisten innerhalb

der vorgeschriebenen Frist erhoben werden, unverzüglich endgiltig zu entscheiden und die als gegründet erkannten Berichtigungen oder Ergänzungen sogleich vorzunehmen. Eine Berufung 

gegen die Entscheidung des Wahlausschusses findet mit einhaltender Wirkung nicht Statt,

wodurch jedoch eine Beschwerdeführung nach der Wahlhandlung bei der vorgesetzten Behörde nicht ausgeschlossen ist.

                Drei Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr vorgenommen werden.

 

V. Wahlhandlung.                                                                   §. 150.

1. Ausschreibung.

Die Vornahme der Wahl ist acht Tage vor dem Beginn derselben vom Magistrate

in ortsüblicher Weise kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, an welchen Orten

und Tagen und zu welchen Stunden sich die Stimmberechtigten zu versammeln, und welche

Zahl Stellen sie zu ernennen haben.

 

2. Leitung.                                                                                             §. 151.

 

Die Wahl wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jede in einem Wahlkörper

vereinigte Wahlversammlung ernennt der Bürgermeister eine Wahlcommission, bestehend

aus einem Gemeinderathe oder einem Mitgliede des Magistrates als Vorsitzenden und aus

zwei stimmberechtigten Gemeindegliedern.

                Der vorgesetzten Behörde steht es zu, zur Wahlhandlung Commissäre mit der Bestimmung abzuordnen, die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des Gesetzes wahrzunehmen.

 

3. Verfahren in der Wahlhandlung                                              §. 152.

 

Bei der Wahlhandlung dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur:

  1. Der Wahlhandlung dürfen nur stimmberechtigte Gemeindeglieder beiwohnen.
  2. Die Wählerclassen und in denselben die Wahlkörper versammeln sich abgesondert.
  3. In jeder Wählerclasse hat der dritte Wahlkörper zuerst, hierauf der zweite Wahlkörper

und zuletzt der erste Wahlkörper die Wahlhandlung vorzunehmen.

  1. Jeder Stimmberechtigte hat persönlich zu erscheinen. Die Stimmgebung durch einen 

Andern findet nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen Statt.

  1. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben dem bezüglichen Wahlkörper zur Wahl zugewiesene Zahl der Gemeindevertreter

mit deren Namen deutlich zu verzeichnen ist.

                               Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die überzähligen auf den Stimmzettel zuletzt 

                angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen.

 

-111-

 

  1. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern, zu einer späteren

Stunde des Tages sich wieder am Versammlungsorte einzufinden, um nöthigen Falles

die Stimmgebung erneuern zu können.

 

  1. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte

selbst von der Wahlkommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vorgenommen.

 

  1. Sollte die Zahl der Stimmberechtigten, die ihre Stimme vorschriftmäßig abgegeben 

haben, so gering sein, daß sie nicht einmal das Dreifache der dem Wahlkörper zur Ernennung

zugewiesenen Stellen erreicht, so kann eine giltige Wahl nicht zu Stande kommen, und es ist die Verhandlung mit der Verzeichnung der erschienenen Stimmberechtigten und mit 

der Feststellung der bemerkten eine giltige Wahl ausschließenden Thatsachen zu beendigen.

 

  1. Als gewählt sind diejenigen Wahlfähigen anzusehen, welche bei einer zu Stande

gekommenen giltigen Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebnis durch die erste Abstimmung nicht erziehlt werden, so ist zu der zweiten engeren Wahl zu schreiten, in die aus den Personen, welche nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, die doppelte Anzahl der noch zu Bestellenden zu bringen ist.

               Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer bei der engeren Wahl zu berücksichtigen ist. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

               Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

  1. Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der

a)      nicht wählbar ist, oder

b)      einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund für die Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl

unmittelbar bei der Wahlhandlung geltend macht,

                so ist noch im Laufe derselben für die dadurch nicht zur Besetzung gelangende Stelle zu einer               neuen Wahl zu schreiten.

  1. Am Schlusse der Wahlhandlung hat die Wahlcommission eines jeden Wahlkörpers

die Namen der Gewählten zu veröffentlichen, und das von ihr über den Gang und die Ergebnisse der Wahlhandlung aufgenommene Protokoll mit allen Belegen dem Magistrate zu übergeben.

  1. In der Versammlung der Wähler dürfen durchaus keine anderen Verhandlungen als die der Wahl vorgenommen werden.

Jede über diese Begränzung hinausreichende Handlung ist nichtig und wirkungslos.

  1. Die Stimmberechtigten dürfen den durch sie berufenen Gemeindevertretern keine wie

immer geartete Instruktionen ertheilen.

                Jede Instruktion oder Weisung, dieselbe mag vor, bei oder nach der Wahl ertheilt werden, ist               wirkungslos und kann die Gewählten in keiner Art binden.

 

VI. Amtshandlungen über die Wahlergebnisse                       §. 153.

1. Im Allgemeinen

Die Amtshandlungen des Stadtmagistrates über die Wahlprotokolle sind:

1. Die Prüfung der Wahlhandlung und des dieselbe darstellenden Protokolles in der

Form und in der Wesenheit der Sache. Werden Gebrechen wahrgenommen, so ist zu untersuchen,

ob dieselben von solcher Wichtigkeit sind, daß, und in welchem Umfange daraus eine 

Ungiltigkeit entspringt, oder ob sie nur untergeordneter Beschaffenheit seien, und eine Ergänzung

 

-112-

 

oder Verbesserung zulassen, die der Magistrat im kürzesten Wege einzuleiten hat; jedoch ist

das Veranlaßte in den Acten des Magistrates selbst deutlich anzumerken, damit darüber jederzeit Rechenschaft abgelegt werden könne.

2. Die Zusammenstellung der vorschriftmäßig erfolgten Ernennungen und gesondert von 

denselben derjenigen Wahlen, die zu einer Ernennung nicht geführt haben, oder die überhaupt

noch eine ergänzende Verfügung erheischen und die Erlassung dieser dieser ergänzenden Verfügungen (§. 154).

3. Sobald sämmtliche der Wahl unterzogene Stellen unmittelbar durch dieselbe oder 

durch die ergänzenden Verfügungen des Stadtmagistrates besetzt sind, die Bekanntmachung

der erfolgten Ernennungen mit der Angabe, welche der ernannten als Ersatzmänner einzutreten haben.

 

2. Ergänzende Verfügungen                                                    §. 154.

 

Ergänzende Verfügungen, welche von dem Stadtmagistrate über die Wahl=Ergebnisse

getroffen werden sollen, haben einzutreten:

  1. Wenn eine und dieselbe Person von zweien oder mehreren Wahlkörpern

gewählt worden ist. Diese Wahl hat nur einmal, und zwar, wenn der Wahlkörper, in

dessen Wählerliste der Ernannte enthalten ist, ihn gewählt hat, für diesen Wahlkörper,

außerdem aber für denjenigen der erwähnten Wahlkörper zu gelten, den das Los zu bestimmen

hat. Die in Folge dieser Zuweisung in den übrigen bemerkten Wahlkörpern unbesetzt

bleibenden Stellen sind in denselben einer neuen Wahl zu unterziehen.

  1. Wenn wegen eines der in dem §. 152 unter 8 und 10 aufgeführten Hindernisse

eine Ernennung nicht zu Stande kam. In diesem Falle hat der Stadtmagistrat aus

der betreffenden Wählerclasse diejenigen höchstbesteuerten wählbaren Bürger, welche

nicht ohnehin zu einer Stelle in der Gemeindevertretung gewählt worden sind, für die unbesetzt gebliebenen Stellen zu ernennen. Befände sich in der höchstbesteuerten Hälfte der Wählerclasse kein mit den vorgeschriebenen Erfordernissen versehener Bürger, so wird die Ernennung

aus den höchstbesteuerten wählbaren Gemeindegliedern der bemerkten Wählerclasse überhaupt vorgenommen.

  1. Wenn aus anderen, als den hier unter 2. angeführten Gründen eine oder mehrere

Stellen unbesetzt geblieben sind. Für dieselben ist, gleichwie in dem unter 1. bemerkten

Falle eine neue Wahl in den Wahlkörpern auszuschreiben, welche die volle Zahl der ihnen zugewiesenen Stellen noch nicht besetzt haben.

  1. Zum Behufe der Bestimmung, welche der Ernannten die Stelle der Ersatzmänner

einzunehmen haben, werden in jedem Wahlkörper die Ernannten nach der Zahl der 

Stimmen, die jeder von ihnen erhalten hat, gereiht, und die Diejenigen, welche die mindeste Stimmenzahl ausweisen, von unten hinauf bis zur Erschöpfung des für die Zahl der 

Ersatzmänner festgesetzten Verhältnissen (§. 139, c) als Ersatzmänner bezeichnet.

 

3. Anzeigen und Beschwerden in Absicht auf die Wahl                                       §. 155.

 

Innerhalb acht Tagen nach Verlautbarung der mit dem §. 153, Z. 3, angeordneten 

Kundmachung kann jeder Wählbare, der erachtet, eine Gesetzwidrigkeit darthun zu können,

nicht nur gegen das bei der Wahlhandlung oder der ämtlichen Berufung stattgefundene Verfahren,

sondern auch gegen bestimmte Ernennungen seine an die vorgesetzte Behörde gerichtete

 

 

 

 

 

-113-

 

Anzeige und Beschwerde bei dem Stadtmagistrate einbringen. Innerhalb derselben Frist

haben diejenigen, welche die auf sie gefallene Ernennung in die Gemeindevertretung aus einem gesetzlichen Grunde (§. 167) ablehnen zu können glauben, diese Ablehnung bei dem Stadtmagistrate schriftlich zu erklären, wenn sie dieselbe nicht unmittelbar bei der Wahlhandlung

oder überhaupt vor der mit dem §. 153. Z. 3, angeordneten Kundmachung gehörig angezeigt 

haben. Der Stadtmagistrat hat die gegen das kundgemachte Ergebnis der Wahlen und ämtlichen Ernennung gerichteten Eingaben sogleich mit dem Ablaufe der vorgeschriebenen Frist der vorgesetzten Behörde mit allen zur Beurteilung der angefochtenen Amtshandlungen erforderlichen Actenstücken und mit seinem Gutachten vorzulegen. Die vorgesetzte Behörde entscheidet 

darüber ohne Verzug. Sollten die eingelangten Einwendungen oder andere Wahrnehmungen 

zur Entdeckung einer wesentlichen Unregelmäßigkeit führen, so liegt dieser Behörde ob, auch 

von Amtswegen die Handlung, die an dem Gebrechen einer solchen Unregelmäßigkeit leidet,

durch ein mit der Angabe der Beweggründe verbundenes Erkenntnis für ungiltig zu erklären.

Gegen die Entscheidungen der vorgesetzten Behörde, durch welche die Einwendungen gegen die

Wahl=Ergebnisse und Ernennungen zurückgewiesen werden, findet ein weiterer Zug nicht Statt.

 

VI. Bestellung des Gemeinderathes und der Städteverordneten                 §. 156

1. Wann vorzunehmen.

Sobald die Wahlen der Gemeindevertreter durch die Entscheidung der dagegen vorgebrachten Einwendungen durch nachträgliche Wahlen oder ämtliche Berufungen, wo sich hierzu

die Nothwendigkeit ergab, und durch den Ablauf der zur Einbringung von Einwendungen

vorgezeichneten Frist festgestellt sind, wird ohne Aufschub zur Wahl der Stadtverordneten

und der Ersatzmänner für dieselben, wenn aber die Bürgermeisterstelle

erledigt ist oder die Amtsdauer des Bürgermeisters abzulaufen hat, zum Vorschlage für

die Bürgermeisterstelle und zur Bildung oder Ergänzung des Gemeinderathes

übergegangen.

 

2. Wahlberechtigte.                                                                              §. 157.

 

Wahlberechtigte für die Wahl der Stadtverordneten und derjenigen Gemeindeglieder, 

welche für die Bürgermeisterstelle vorgeschlagen werden, sind:

  1. Bei der ersten Wahl zur Einführung des gegenwärtigen Gesetzes, oder wenn der

Gemeinderat gänzlich aufgelöst worden wäre, sämmtliche von den Stimmberechtigten oder durch ämtliche Berufung neu ernannten Glieder der Gemeindevertretung 

mit Ausschluß der Ersatzmänner, soweit diese nicht für ein abgängiges oder

abwesendes Glied der Gemeindevertretung zur Wahlhandlung berufen werden;

  1. Künftig, wenn es sich blos um die Ersetzung eines Theiles der Stadtverordneten 

handeln wird:

a)      Die bisherigen Stadtverordneten, Gemeinderäthe und der Bürgermeister,

welche die Reihe des Austrittes nicht trifft;

b)      sämmtliche von den Stimmberechtigten neu gewählten Gemeindevertreter, mit

Ausschluß der Ersatzmänner, die nicht für einen abgängigen oder abwesenden 

Ernannten zur Wahlbehandlung berufen werden.

 

3. Wahlfähige.                                                                             §. 158.

a) Gründe der Ausnahme und Ausschließung

Wahlfähig sind für die gedachte Wahl nur diejenigen, denen für dieselbe die Wahlberechtigung

zusteht, und nebst diesen für die Bürgermeisterstelle die Glieder des Magistrats.

 

 

 

-114-

 

Ausgenommen von dieser Wohlfähigkeit sind die Geistlichen aller Confessionen und für die

Stellen der Stadtverordneten die Beamten.

a)      der vorgesetzten Behörde, welcher die Aufsicht über die Gemeinde zusteht,

b)      der in dem Orte bestehenden Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bei 

denselben,

c)       der Polizeibehörden.

Verwandte und Verwägerte in auf= und absteigender Linie, dann 

Brüder und im gleichen Grade Verschwägerte dürfen nicht zugleich Stadtverordnete

oder Ersatzmänner derselben oder Bürgermeister und Stadtverordnete sein.

 

b) Besonderes Erfordernis bei öffentlichen Lehrern,                                             §. 159.

dann Hof= u. Staatsbeamten

Oeffentliche Lehrer, dann Hof= und Staats=Beamte in der activen Dienstleistung 

bedürfen zur Annahme der Stelle eines Stadtverordneten die Bewilligung ihrer vorgesetzten 

Behörde.

 

c) Eigenschaften=Erforderniß für die Bürgermeisterstelle.     §. 160.

 

Die Städte=Statute oder besondere Anordnungen bestimmen, ob und welche besonderen Eigenschaften als Erfordernis zur Aufnahme in den Vorschlag für die Bürgermeisterstelle 

zu betrachten seien.

 

4. Wahlhandlung.                                                                   §. 161.

 

Die Bestimmungen, welche bei der Vornahme dieser Wahl beobachtet werden sollen,

sind:

  1. Den Vorsitz führt und die Verhandlung leitet der Bürgermeister, in dessen

Ermangelung hingegen, oder wenn es sich um die Wahl für die Bürgermeisterstelle wegen Ablauf der Amtsdauer des bisherigen Bürgermeisters handelt, und in jedem Falle

bei der ersten Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ein Abgeordneter der vorgesetzten Behörde.

  1. Die Wahl wird durch Stimmzettel vorgenommen, auf denen jeder Wählende

aus den Wählbaren so viele Namen aufführt, als Stellen zu besetzen sind. Für die Stelle des

Bürgermeisters müssen je drei Wahlfähige, und zwar in derjenigen Reihenfolge aufgeführt werden, in welcher der Wahlberechtigte dieselben zur Ernennung vorzuschlagen findet.

  1. Stimmzettel, die einen nicht Wahlfähigen benennen, oder denjenigen, auf den

die Wahl gerichtet wird, nicht deutlich ausdrücken, werden in Absicht auf die Ansätze, bei denen ein solches Gebrechen eintritt, als nichtig behandelt.

               Führt ein Stimmzettel mehrere Namen auf, als ausgedrückt werden sollen, so werden nur die vor Andern Genannten bis zur Erschöpfung der vorgeschriebenen Zahl beachtet.

  1. Die Wahl geschieht durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden, ihr Stimmrecht ausübenden Wahlberechtigten.
  2. Zur Giltigkeit der Wahlhandlung ist in der Regel erforderlich, daß an derselben

wenigstens zwei Drittheile der Gesammtzahl der Wahlberechtigten Theil nehmen.

Würde eine geringere als diese Zahl erschienen sein, so ist eine neue Wahl auszuschreiben, und es sind zu derselben auch sämmtliche nicht ohnehin für fehlende Wahlberechtigte berufene Ersatzmänner und Magistratsräthe beizuziehen. Erscheint bei dieser Wahlhandlung die vorgeschriebene Zahl Wahlberechtigter, so wird von ihnen die Wahl vorgenommen.

 

 

 

-115-

 

Erreichen aber die erschienenen Wahlberechtigten nicht die gedachte Zahl, so wird dieselbe

zuerst aus den erschienenen Ersatzmännern und dann aus den Magistratsräthen, unter den letzteren nach der Reihenfolge ihres Ranges unter sich von oben herab, nach Erfordernis, ergänzt, 

und selbst wenn hierdurch die volle Zahl von zwei Drittheilen der Wahlberechtigten nicht erzielt

würde, mit den anwesenden Stadtverordneten, Gemeinderäthen, ernannten Gemeindevertretern, Ersatzmännern und Magistratsräthen die Wahlhandlung giltig zu Ende geführt.

  1. Hat die Stimmenmehrheit zwei oder mehrere Personen getroffen, die wegen Verwandtschaft

oder Schwägerschaft nicht zugleich Stadtverordneter sein dürfen, so ist derjenige, 

für den sich die größere Stimmenzahl erklärte, bei gleicher Stimmenzahl aber, wenn 

keiner freiwillig zurücktritt, derjenige, für den das Los entscheidet, als gewählt beizubehalten;

die Stellen der übrigen hingegen sind noch bei derselben Wahlhandlung einer neuen Wahl

zu unterziehen.

  1. Nach der Wahl der Stadtverordneten wird jene der Ersatzmänner für dieselben 

vorgenommen. Die Ersatzmänner der Stadtverordneten können entweder aus den wirklichen Gemeinderäthen oder den übrigen Gemeindevertretern gewählt werden. In dem

Verhältnisse der Gemeinderäthe, die zu Ersatzmännern für die Stadtverordneten gewählt

werden, zum Gemeinderathe, tritt so lange keine Aenderung ein, als dieselben nicht zur Dienstleistung bei dem Stadtmagistrate berufen werden.

  1. Die in dem §. 152. Unter den Zahlen 10, 12, 13 enthaltenen Anordnungen haben

auch für diese Wahlen zu gelten.

 

5. Amtshandlung über das Wahlergebnis.                                                                      § 162.

 

Das Protokoll über diese Wahlen wird von dem Stadtmagistrate mit seinem Gutachten

der vorgesetzten Behörde, und zwar rücksichtlich der gewählten Stadtverordneten

zum Behufe der Bestätigung, rücksichtlich des Bürgermeisters zum Behufe der 

Ernennung aus den durch die Wahl Vorgeschlagenen vorgelegt.

 

6. Neue Wahl.                                                                        §. 163.

 

Wird der Vorschlag zur Ernennung des Bürgermeisters nicht geeignet erkannt, oder die

Bestätigung der gewählten Stadtverordneten versagt, oder die Wahlhandlung überhaupt

wegen eingetretener wesentlicher Gebrechen für ungiltig erklärt, so ist eine neue Wahl 

einzuleiten.

 

7. Besetzung von Amtswegen.                                                §. 164.

 

Ist die Wahlhandlung zweimal, zwar vorschriftmäßig, vorgenommen worden, wird

jedoch auch das Ergebnis der zweiten Wahl nicht als zur Berücksichtigung geeignet erkannt werden.

 

8. Bildung des Gemeinderathes.                                                            §. 165.

 

Nachdem die Entscheidung über die Ernennung des Bürgermeisters oder doch die Bestätigung 

der Stadtverordneten erfolgt, und die Amtsdauer ihrer Vorgänger, an deren Stelle sie 

gewählt wurden, abgelaufen ist, hat der Austritt dieser aus dem Stadtmagistrate und den 

Eintritt jener in denselben stattzufinden. Alle anderen zur Gemeindevertretung ernannten

 

 

 

 

 

-116-

 

Gemeindeglieder mit Ausschluß der Ersatzmänner, treten in den Gemeinderath und bilden

denselben vereint mit den bisherigen Gemeinderäthen, deren Amtsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dem Bürgermeister wird dessen Ernennung durch einen an ihn gerichteten Erlaß der vorgesetzten Behörde, den Stadtverordneten und den Gemeinderäthen hingegen wird deren Bestellung

in dieser Eigenschaft durch einen Erlaß des Bürgermeisters bekannt gemacht.

 

VIII. Annahme der Stellen im Gemeindevorstande und Rathe.              §. 166.

1. Pflicht dieser Annahme.

Jedes ordnungsgemäß gewählte Gemeindeglied, dem kein Ausnahms= oder

Ausschließungsgrund (§§ 129, 137 und 158) entgegensteht, ist verpflichtet, die im

Grunde der Wahl erfolgte Ernennung zum Amte des Bürgermeisters oder eines Stadtverordneten

oder eines Gemeinderathes anzunehmen, und dasselbe durch die vorgeschriebene

Zeit nach seiner besten Einsicht mit Aufmerksamkeit und Eifer zu versehen.

                Dieselbe Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Annahme der Bestimmung zum Ersatzmanne eines Stadtverordneten oder Gemeinderathes.

 

2. Recht, die Ernennung abzulehnen.                                    §. 167.

 

Ein Recht, diese Ernennung abzulehnen, haben nur:

1. Geistliche aller Confessionen, Hof= und Staats=Beamte und Diener, dann

öffentliche Lehrer;

2. Personen, die über sechzig Jahre alt sind;

3. Diejenigen, welche die Stelle des Bürgermeisters oder eines Stadtverordneten

durch eine volle Amtsperiode bekleidet haben;

4. Diejenigen, die an einem der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen

oder einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden;

5. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder durch lange

Zeit in jedem Jahre aus der Stadtgemeinde abwesend sind.

                Die Stelle eines Bürgermeisters oder Stadtverordneten abzulehnen, sind nebst den hier 

(1 – 5) aufgeführten Personen berechtigt:

6. Diejenigen, welche, ohne Advocaten, Notäre, oder öffentlich bestellte Agenten zu

sein, zwei bedeutende oder mehrere minder erhebliche Vormundschaften oder Curatelen

unentgeltlich führen.

7. Personen, die in einem Privat=Dienstverhältnisse stehen, und deren Dienstverhältnis

durch Uebernahme des Gemeindeamtes beeinträchtigt würde.

 

3. Unberechtigte Verweigerung der Annahme                       §. 168.

oder Fortführung des Amtes

Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Ernennung anzunehmen verweigert,

verfällt in eine Geldbuße bis zu 200 fl.

Wer das einmal übernommene Amt fortzuführen sich weigert, ohne daß ein nicht schon

zur Zeit der Uebernahme giltiger Entschuldigungsgrund eingetreten wäre, verfällt in eine

gleiche Geldbuße. In beiden Fällen bleibt der Schuldtragende der Gemeinde für allen Nachtheil verantwortlich.

                Die Geldbuße wird vom Magistrate bemessen, und fließt in die Gemeindecasse.

 

IX. Dienstverhältnisse der Glieder des Gemeindevorstandes u. Rathes.§. 169.

1. Eidesleistung und Angelobung.

Der Bürgermeister hat Treue und Gehorsam dem Kaiser und die gewissenhafte

Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Vorstehers der vorgesetzten

 

 

-117-

 

Behörde, oder eines Abgeordneten desselben im Orte der Stadt selbst vor dem versammelten Gemeinderathe und dem Rathskörper des Stadtmagistrates eidlich zu geloben. Die Stadtverordneten

leisten denselben Eid in die Hände des Bürgermeisters vor dem Rathskörper des 

Stadtmagistrates. Die Gemeinderäthe endlich legen dieselbe Angelobung durch Handschlag

an Eidesstatt in die Hände des Bürgermeisters vor der Versammlung des Gemeinderathes ab.

 

2. Dauer der Amtsbestellung.                                                 §. 170.

a) Der Gemeinderäthe.

Die Gemeinderäthe werden auf sechs Jahre bestellt.

Alle drei Jahre scheidet die Hälfte oder die der Hälfte zunächst kommende Zahl aus,

und wird durch Neuwahl ersetzt.

                Der Austritt geschieht das erste Mal nach der Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes oder nach gänzlicher Auflösung des Gemeinderathes in der Art, daß die Hälfte der von jedem

Wahlkörper gewählten Gemeinderäthe, oder bei ungleicher Zahl die der Hälfte zunächst

kommende Anzahl nach der Entscheidung des Loses auszuscheiden hat. In der Folge treten

immer diejenigen aus, welche sechs Jahre vorher ernannt worden waren.

                Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder 

im Amte.

                Dieselben sind stets wieder wählbar, wenn ihrer Wählbarkeit kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.

                Die Wiederbesetzung der durch Tod oder in anderer Weise vor der Zeit erledigten Stellen im Gemeinderathe wird in der Regel, soweit sie nicht durch Berufung von Ersatzmännern vorgenommen.

                Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder so groß sein, daß ungeachtet des Entrittes 

der Ersatzmänner dadurch die Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes gefährdet würde,

so ist zum Ersatze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten.

                Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerungstermine.

Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle

er gewählt worden war, hätte eintreten müssen.

 

b) Der Stadtverordneten.                                                       §. 171.

 

Das Amt eines Stadtverordneten dauert durch drei Jahre.

Alle Gemeindevertreter und alle Gemeinderäthe, in soferne sie nicht zu den im §. 167

bezeichneten Personen gehören, sind verpflichtet, die auf sie fallende Ernennung zu dem Amte 

eines Stadtverordneten für die Dauer von drei Jahren anzunehmen, und dieses Amt bis

zum Eintritte der Neuernannten fortzuführen.

                Die Austretenden können mit ihrer Zustimmung wieder ernannt werden.

                Wurden sie nicht wieder erwählt, oder haben sie die Wiedererwählung abgelehnt, so

treten sie in die Stelle des Gemeinderathes oder Ersatzmannes, welche sie vor ihrer Ernennung 

zum Stadtverordneten eingenommen hatten, bis zum Ablaufe der Dauer jener Stelle 

zurück.

 

c) Des Bürgermeisters.                                                                 §. 172.

 

Der Bürgermeister wird auf sechs Jahre ernannt. Wird er nach zwölfjähriger

ununterbrochener Amtsführung der Bürgermeisterstelle zu derselben wieder

 

 

 

-118-

 

ernannt, so kann diese letztere Ernennung auf Antrag der Gemeinde als bleibende 

Anstellung erfolgen.

                War der Bürgermeister zur Zeit seiner Ernennung ein bleibend angestelltes Glied des Stadtmagistrates, so tritt er nach Zurücklegung der für den Bürgermeister vorgezeichneten Amtsdauer, wenn er nicht wieder zu dieser Stelle gewählt oder berufen wird, in seiner 

früheren Eigenschaft zum Stadtmagistrat zurück, und es wird die von ihm als Bürgermeister zurückgelegte Amtsdauer seiner anrechenbaren Dienstzeit beigezählt.

 

3. Einberufung der Ersatzmänner                                           § 173.

 

Ein Ersatzmann ist von dem Bürgermeister zur Verwendung einzuberufen, und

hat die mit dem §. 169 vorgeschriebene Angelobung nach Beschaffenheit des Amtes, zu

dessen Versehung er berufen wird, zu leisten:

a)      Wenn in dem Gemeinderathe oder in der Zahl der Stadtvertreter die Erledigung

einer Stelle aus einer anderen Veranlassung, als in Folge des Ablaufes der Amtsdauer 

eintritt;

b)      Wenn ein Gemeinderath oder Stadtverordneter nur vorübergehend an der Ausübung 

seines Amtes gehindert ist, und die Umstände es nothwendig machen, für die Besetzung 

der erledigten Stelle oder für deren einstweilige Vertretung eine Vorsehung zu treffen.

In dem ersten dieser beiden Fälle (a) wird der Ersatzmann zum Gemeinderathe oder Stadtverordneten ernannt, jedoch nur für die Dauer, die noch nicht an der Amtsdauer 

desjenigen, an dessen Stelle der Ersatzmann tritt, abgelaufen ist.

                In dem zweiten Falle (b) ist die Verwendung des Ersatzmannes eine blos vorübergehende, 

und hört mit dem Aufhören der Ursache, aus welcher die Berufung des 

Ersatzmannes stattfand, auf.

                Die Einberufung in den Gemeinderath hat aus den ordnungsgemäß ernannten, für den

Gemeinderath bestimmten Ersatzmännern, und zwar aus denjenigen, soweit sie vorhanden 

sind, zu erfolgen, welche von demselben Wahlbezirke und derselben Wählerclasse, von denen der ausgetretene oder zeitlich abwesende Gemeinderath gewählt worden war, oder wenn der abgängige Gemeinderath zufolge des §. 154, Z. 2 ämtlich ernannt worden ist, denen derselben

nach der Wählerliste angehörte, und in derjenigen Reihenfolge, in welche die Ersatzmänner

zufolge des § 154, Z. 4, zu stellen sind, dergestalt, daß diejenigen, welche eine höhere Steuerschuldigkeit für sich haben, vor den anderen einberufen werden. Wären keine Ersatzmänner aus dem erwähnten Wahlbezirke und der bemerkten Wählerclasse vorhanden, so bestimmt das 

Los aus den zur Verfügung stehenden Ersatzmännern denjenigen, der zu berufen ist. Die

Berufung der Ersatzmänner für die Stadtverordneten geschieht aus denjenigen, die zufolge

des §. 156 für diese Stelle als Ersatzmänner gewählt wurden, und unter denselben gleichfalls

nach der größeren Stimmenzahl durch die sie gewählt wurden und bei gleicher Stimmenzahl

nach der Bestimmung des Loses.

 

4. Bleibender Aufenthalt.                                                      §. 174.

 

Der Bürgermeister und der erste Stadtverordnete müssen ihren bleibenden Aufenthalt

in der Stadt haben. Sie dürfen auf mehr als drei Tage ohne Bewilligung der vorgesetzten 

Behörde niemals zugleich den Bereich der Gemeindegemarkung verlassen. Sollten die

 

 

 

 

 

 

-119-

 

Verhältnisse es unausweichlich machen, daß beide sich zugleich auf längere Zeit aus dem Gemeindeorte entfernen, so hat die vorgesetzte Behörde wegen deren einstweiliger Vertretung 

eine angemessene Vorsehung zu treffen.

 

5. Bezüge.                                                                                              §. 175.

 

Die Gemeinderäthe und die Sadtverordneten verwalten ihr Amt unentgeltlich.

Der Bezug von Taxen und Sporteln ist ihnen untersagt.

                Bei Besorgung von Gemeinde=Angelegenheiten außerhalb der Gemeindegemarkung haben

sie auf entsprechende Gebühren aus der Gemeindecasse Anspruch, welche der Gemeinderath festzusetzen hat.

                Der Gehalt und die übrigen Genüsse des Bürgermeisters werden über Vorschlag des Gemeinderathes in den der politischen Landesstelle untergeordneten Städten vom Minister des Innern und in den übrigen Städten von der politischen Landesstelle festgesetzt.

                In Absicht auf die Gewährung von Ruhegenüssen oder Bezügen zur Versorgung 

gelten für den bleibend angestellten Bürgermeister und dessen Angehörige dieselben 

Grundsätze, welche für Staatsbeamte und deren Angehörige in dieser Beziehung bestehen.

 

6. Verlust des Amtes.                                                                             §. 176.

a) Eines Gemeinderates.

Ein Gemeinderath wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein

Umstand eintritt oder bekannt wird, der ursprünglich dessen Bestellung gehindert hätte.

                Verfällt er in eine Untersuchung wegen enier im §. 129 a genannten strafbaren Handlung,

oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, so kann er, so lange das Strafverfahren

oder die Cridaverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben.

 

b) Des Bürgermeisters und eines Stadtverordneten.                             §. 177.

 

Der nicht bleibend bestellte Bürgermeister und die Stadtverordneten werden

ihres Amtes für immer oder zeitlich aus denselben Gründen verlustig, welche vom Ante eines Gemeinderathes für immer oder zeitlich ausschließen.

                Die Bestimmung, ob diese zeitliche oder bleibende Ausschließung von der gedachten Amtsführung begründet sei, bleibt bezüglich der Bürgermeister der Landeshauptstädte der kaiserlichen Entschließung vorbehalten. Bezüglich der Bürgermeister der übrigen Städte, sowie bezüglich der Stadtverordneten ist das Erkenntnis hierüber von jener Behörde zu fällen, durch

die sie ernannt oder bestätigt wurden.

                In gleicher Weise kann ihre Amtsentsetzung stattfinden, wenn ihnen Verletzung der 

Amtstreue oder ungeachtet wiederholter Ermahnungen eine auffallend grobe Vernachlässigung 

Ihrer Amtspflichten zur Last fällt.

 

7. Behandlung des bleibend bestellten Bürgermeisters.            §. 178.

 

Der bleibend bestellte Bürgermeister ist in Absicht auf die Suspension, Degradirung und Entlassung vom Amte nach den Vorschriften zu behandeln, welche in dieser

Beziehung für Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehen.

 

 

 

 

 

 

-120-

Dritter Abschnitt.

Von dem Stadtmagistrate.

 

I. Zusammensetzung und Personalstand.                                §. 179.

1. Hauptbestandteile.

Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten Stadtverordneten,

als dessen Stellvertreter, nach Erfordernis aus einem zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters 

für die Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten, dann aus den übrigen Stadtverordneten

und aus einem oder mehreren Magistratsräthen, denen die erforderlichen Hilfsbeamten

und Diener beizugeben sind.

 

2. Stadtverordnete.                                                               §. 180.

 

Die Zahl der Stadtverordneten ist mit Rücksicht auf den Geschäftsumfang mit dem

zehnten bis sechsten Theile der nach dem §. 124 entfallenden Zahl Gemeinderäthe,

jedoch nie unter zwei zu bestimmen.

 

3. Bürgermeister=Stellvertreter und Magistratsräthe                            §. 181.

 

Der für die öffentlichen Angelegenheiten als Bürgermeister=Stellvertreter oder

Unter einer anderen Benennung zur Theilnahme an der Geschäftsleitung bestellte Beamte hat,

gleichwie die Magistratsräthe, in die Reihe der Gemeindebeamten zu gehören.

Alle indem gegenwärtigen Gesetze für diesen Bürgermeister=Stellvertreter festgesetzten 

Bestimmungen gelten überhaupt von dem Beamten, der, wenngleich unter einer anderen Benennung zur Theilnahme an der Geschäftsleitung bleibend bestellt wird.

 

4. Anzahl derselben.                                                                              §. 182.

 

Die Zahl der Gemeinde=Beamten und Diener sowohl unmittelbar bei dem 

Magistrate, als bei den Gemeinde=Anstalten, gleichwie deren Gehalte und andern stehenden 

Bezüge werden durch den von der Staatsbehörde genehmigten Personal= und Gebührenstand festgesetzt.

 

5. Ernennung der Beamten.                                                   §. 183.

 

Der Gemeinderath wählt über den Vorschlag des Magistrats den Bürgermeister=Stellvertreter

(§. 181) und die Magistratsräthe. Diese Wahl bedarf jedoch, um in Wirksamkeit 

zu treten, der vorläufigen Bestätigung der Staatsbehörde.

                Der Gemeinderath ernennt über den Vorschlag des Magistrats die Vorsteher der

Nebenämter und diejenigen Beamten, denen bei der Casse oder einem Verwaltungsamte

der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten durch Stiftung oder Vertrag einem Dritten das Ernennungsrecht vorbehalten ist.

                Die übrigen Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten

werden, in soweit nicht der ebenerwähnte Vorbehalt eintritt, vom Magistrate ernannt.

                Die Ernennungen der Magistratsräthe und aller übrigen Beamten des Magistrates haben

im Wege des Concurses zu erfolgen.

 

II. Dienst= und Personalverhältnisse der Glieder.                  §. 184.

 

Der Erste Stadtverordnete ist nicht nur ein Glied des Stadtmagistrates, sondern 

auch des Gemeinderathes. Die zu andern Stadtverordnetenstellen ernannten 

Gemeinderäthe haben dagegen aus dem Gemeinderathe auszuscheiden.

-121-

 

2. Befähigung der Conceptbeamten.                                      §. 185.

 

Der Bürgermeister=Stellvertreter (§. 181), die Magistratsräthe und

überhaupt die für das Conceptfach bestellten Magistratsbeamten müssen zur politischen

Amtsführung befähigt sein.

 

3. Unzulässige Verwandtschafts= und                                     §. 186.

Schwägerschaftsverhältnisse.

Dieser Bürgermeister=Stellvertreter und die Magistratsräthe dürfen weder 

unter sich noch mit dem Bürgermeister und dem Ersten Stadtverordneten in einem

durch die für Staatsbeamte einer und derselben Behörde geltenden Vorschriften ausgeschlossenen Grade der Verwandtschaft oder Schwägerschaft stehen.

 

4. Bleibende Anstellung.                                                        §. 187.

 

Der gedachte Bürgermeister=Stellvertreter und die Magistratsräthe werden bleibend 

Angestellt.

                Der genehmigte Personal= und Gebührenstand (§. 182) bestimmt, welche von den übrigen Dienstposten mit bleibend Angestellten besetzt werden.

 

5. Diensteid.                                                                          §. 188.

 

Alle bleibend angestellten Beamten der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten

haben Treue und Gehorsam dem Kaiser und die gewissenhafte Erfüllung ihr[er] Pflichten eidlich

in die Hände des Bürgermeisters vor dem Rathskörper des Stadtmagistrates zu geloben.

 

6. Ruhegenüsse und Versorgung.                                           §. 189.

 

In Absicht auf die Gewährung von Ruhegenüssen oder Versorgungsbezügen

gelten für die bleibend angestellten Beamten und Diener und für deren Angehörige

dieselben Grundsätze, welche für Staatsbeamte und Diener und deren Angehörige

in dieser Beziehung bestehen.

                Hiebei wird denselben die Dienstzeit, die sie unmittelbar vor ihrer Anstellung als städtische

Beamte im Staatsdienste zugebracht haben, in soferne angerechnet, als dieser Staatsdienst

nach den bestehenden Vorschriften überhaupt ein anrechenbarer war.

 

7. Bezug von Taxen und Sporteln und Nebenbeschäftigungen.                     §. 190.

 

Der Bezug von Taxen oder Sporteln ist den Gliedern des Magistrates untersagt. Nebenbeschäftigungen, welche von den Staatsbeamten nicht getrieben werden

dürfen, sind auch den städtischen Beamten verboten.

 

8. Amtskleid und äußere Abzeichen.                                         §. 191.

 

Besondere Anordnungen setzen fest, ob und welches Amtskleid, dann welche äußere

Abzeichen ihres Amtes der Bürgermeister und die übrigen Glieder des Magistrates zu

tragen befugt seien und überhaupt, welche Ehrenvorzüge dem Bürgermeister und dem

Ersten Stadtverordneten zustehen.

 

9. Stellung des Bürgermeisters.                                                                    §. 192.

 

Der Bürgermeister nimmt die erste Stelle in der Gemeinde ein. Ihm ist

als Haupt der Gemeinde jedermann Achtung und in Absicht auf die Vollziehung der

Gesetze und höheren Anordnungen Folgsamkeit schuldig.

10. Unterordnung.                                                                 §. 193.

 

Dem Bürgermeister sind alle Glieder des Gemeinderathes und Stadtmagistrates, dann 

sämmtliche Beamten, Geschäftsgehilfen und Diener der Gemeinde und Gemeinde=Anstalten untergeordnet.

 

11. Verfahren wegen Dienstvergehen.                                    §. 194.

 

Die Suspension, Degradirung und Entlassung der bleibend angestellten

Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten erfolgt aus denselben

Gründen, aus  welchen Staatsbeamte und Diener diesen Maßnahmen unterliegen.

                Handelt es sich um die Degradirung oder Entlassung des Bürgermeister=Stellvertreters

(§. 181) oder eines Magistrathes, so ist der Gegenstand vom Gemeinderathe

zu berathen, und der gefaßte Beschluß mit dem Gutachten des Magistrates der vorgesetzten Behörde zur weiteren Amtshandlung vorzulegen.

                Ueber die Degradirung und Entlassung der übrigen bleibend angestellten Beamten 

und Diener der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten entscheidet, vorbehaltlich des

Recurses an die vorgesetzte Behörde, der Gemeinderath oder der Magistrat, je nachdem

derjenige, um dessen Degradirung oder Entlassung es sich handelt, vom Gemeinderathe oder

vom Magistrate ernannt worden ist.

                In Betreff der im Falle der Suspension zu verabreichenden Alimentation gelten

die für Staatsbeamte erlassenen Vorschriften.

 

 

Viertes Hauptstück.

Von der Wirksamkeit des Gemeinderathes.

 

 

I. Geschäftskreis.                                                                    §. 195.

1. Bezeichnung der Geschäfte des Gemeinderathes.

a) Im Allgemeinen   1. Der Gemeinderath übt den ihm gesetzlich eingeräumten Einfluß auf die Ernennung des Bürgermeisters und der Glieder des Stadtmagistrates im vorgeschriebenen 

Wege aus.

2. Er benennt über den Vorschlag des Stadtmagistrates diejenigen Beamten und

Diener der Gemeinde und Gemeinde=Anstalten, deren Ernennung ihm durch das Gesetz

oder besondere Anordnungen zugewiesen wird.

3. Er gewährt oder versagt die Zuständigkeit zur Gemeinde denjenigen, denen

dieselbe nicht bereits aus dem Gesetze gebührt.

4. Er verleiht das städtische Bürgerrecht oder das Ehrenbürgerrecht und

entscheidet, ob das Bürgerrecht dem Betheilten wegen schlechten Lebenswandels zu entziehen 

sei.

5. Er übt, sofern der Gemeinde ein Patronats= oder ein Verleihungsrecht von

Stiftungen zusteht, über den Vorschlag des Stadtmagistrates das Präsentationsrecht

nach Vorschrift der Gesetze und Stiftungs=Anordnungen aus.

6. Er richtet seine Aufmerksamkeit auf den Zustand und die Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes, des Armenwesens und überhaupt der Gemeinde=Anstalten, dann die Gebarung mit der für die Gemeinde oder für öffentliche Zwecke 

 

 

 

 

 

 

-123-

 

bestimmten Barschaft oder anderen Leistungen, soweit solche einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung ausmachen. Er ist verpflichtet, den Stadtmagistrat auf die wahrgenommenen Gebrechen aufmerksam zu machen und auf deren Abstellung zu dringen.

7. Seiner Berathung unterliegen die Verhandlungen, bei denen eine Aenderung in 

den Gränzen der Gemeindegemarkung in Frage steht.

8. Wird über einen Gegenstand dem Gemeinderathe von der vorgesetzten Behörde dessen Gutachten abgefordert, so nimmt er hierüber die Berathung vor und äußert das gesonderte Gutachten.

 

b) In Beziehung auf den Gemeindehaushalt.                          §. 196.

 

In Beziehung auf den Gemeindehaushalt insbesondere sind der Berathung und 

Schlußfassung des Gemeinderathes zugewiesen:

  1. Die Bestimmung, in welcher Art das Gemeindevermögen und Gemeindegut

ohne Beeinträchtigung der Rechte dritter Personen, dieselben mögen Einzelne oder ganze

Classen sein, zu benützen sei.

  1. Der Voranschlag der Ausgaben und der zu deren Deckung dienenden Einnahmen,

dann nach Feststellung des Voranschlages im Laufe des Verwaltungsjahres das Erkenntnis,

ob Ausgaben, für die in dem Voranschlage nicht vorgesehen wurde, vorzunehmen

und wie solche zu bedecken seien, oder wenn solche Ausgaben wegen Dringlichkeit ohne

vorläufige Einholung der Zustimmung des Gemeinderathes während des Verwaltungsjahres vorgenommen worden wären, ob und in welchem Umfange selbe als gerechtfertigt zu betrachten seien.

  1. Die Entscheidung über die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnungen,

welche über die Verwaltung des Gemeindevermögens, der Gemeinde=Anstalten und überhaupt

der unter der Verrechnung der Gemeindebeamten stehenden Einnahmen und Ausgaben gelegt,

und durch die hiezu bestellten besoldeten Beamten oder andere Sachkundige geprüft worden sind.

  1. Die Festsetzung des Personal= und Gebührenstandes der Beamten 

und Diener, welche unmittelbar für die Gemeinde und für die Gemeinde=Anstalten erforderlich

sind, dann die Bestimmung, ob Aenderungen in dem festgesetzten Stande einzutreten haben.

  1. Die Bestimmung, ob und welche Umlagen in Uebereinstimmung mit den bestehenden

gesetzlichen Anordnungen auf die directe oder indirecte Besteuerung oder ob eine eigene Gemeinde=Auflage in Barem, verbrauchbaren Sachen oder in Arbeitsleistungen zur

Decklung des nothwendigen Aufwandes stattzufinden habe.

  1. Jede Veräußerung eines Theiles des Gemeindevermögens oder

Gemeindegutes.

  1. Jede Erwerbung von Liegenschaften.
  2. Die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen oder 

Schenkungen, dann überhaupt die Erwerbung von beweglichen Sachen, wenn die

letztere mit der Uebernahme bleibender Verpflichtungen verbunden ist.

  1. Die Bestimmung, daß eine neue Bauführung oder erhebliche Umstaltung bestehender 

Gebäude auf Kosten der Gemeinde vorzunehmen sei.

  1. Die Aufnahme von Darlehen und überhaupt die Benützung des Credites 

der Gemeinde oder einer Gemeinde=Anstalt, um ihr Geld zu verschaffen. Darunter sind

 

 

 

 

 

 

 

-124-

 

jedoch Zahlungen nicht begriffen, die aus der ordentlichen Verwaltung der Einnahmen und 

Ausgaben hervorgehen, und von den Forderungsberechtigten bei der Gemeinde für einen zwölf

Monate nicht überschreitenden Zeitraum im Auslande gelassen werden.

  1. Die Uebernahme einer Bürgschaft von Seite der Gemeinde oder die Einräumung

einer Dienstbarkeit oder eines Pfandrechtes auf dem Eigenthume der Gemeinde oder

einer Gemeinde=Anstalt.

  1. Die Bestellung eines Rechtsvertreters im Namen der Gemeinde.
  2. Die Anhängigmachung oder Aufgebung von Rechtsstreiten in Angelegenheiten,

die nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören.

  1. Die Abschließung eines Vergleiches.
  2. Die Abschließung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen

der Gemeinde oder der Gemeinde=Anstalten.

  1. Die Verpachtung von Liegenschaften oder nutzbaren Gerechtsamen,

wenn sie außer dem Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt oder für einen längeren Zeitraum

als zwölf Jahre geschlossen wird, gleichwie auch die Erneuerung oder Verlängerung

geschlossener Pachtverträge auf eine weitere Dauer.

  1. Die Vermiethung von Gebäuden, wenn sie auf eine Dauer von mehr als

sechs Jahren geschlossen wird, und die Erneuerung oder Verlängerung geschlossener Miethverträge auf eine weitere Dauer.

  1. Die Auflösung rechtsverbindlicher Verträge oder Aenderung derselben

vor deren vollständiger Erfüllung.

 

2. Bestellung von Ausschüssen (Commissionen).                               §. 197.

 

Dem Gemeinderathe steht ferner zu, für folgende Geschäfte nach Maß des Erfordernisses,

aus seiner Mitte oder außerhalb seiner Glieder, wohlgeeignete, das öffentliche Vertrauen genießende Männer einzeln oder als Ausschüsse (Commissionen) zu bestellen.

  1. Zur Durchsicht und Prüfung der Voranschläge und der Rechnungen

über die Empfänge und Ausgaben.

  1. Zur Mitwirkung bei der Untersuchung des Standes der Cassen (Scontrirung),

die der Bürgermeister von Amtswegen nach den hierüber bestehenden Vorschriften oder über Verlangen der Gemeinderathsversammlung oder Ansuchen der gedachten vom Gemeinderathe benannten Männer mit der erforderlichen Vorsicht zu veranlassen, und deren Vollführung

selbst oder durch einen Abgeordneten zu leiten hat.

  1. Zur Ueberwachung der Verwaltung der Gemeinde=Anstalten, dann 

der Ausführung bestimmter Unternehmungen.

  1. Zur Prüfung bestimmter, in der Wirksamkeit des Gemeinderathes gelegener Aufgaben

zur Abgebung des Gutachtens über dieselben.

 

 

3. Ausschließung aller anderen Geschäfte.                                                   §. 198.

 

Der Gemeinderath darf keine andern, als die, mit den §§. 195, 196, 197 bezeichneten 

Geschäfte seiner Berathung und Schlußfassung unterziehen. Jede dieser Bestimmung

Zuwiderlaufende Schlußfassung ist nichtig.

 

4. Insbesondere jeder Exekutivgewalt.                                    §. 199.

 

Dem Gemeinderathe kommt eine vollziehende (Exekutiv=)Gewalt nicht zu.

 

 

-125-

 

II. Versammlungen des Gemeinderathes.                                               §. 200.

1. Ordentliche.

Der Gemeinderath tritt in den ersten Tagen eines jeden dritten Monats zur ordentlichen Versammlung zusammen.

 

2. Außerordentliche.                                                                              §. 201.

 

In wichtigen und dringenden Fällen kann der Gemeinderath zu einer außerordentlichen Versammlung berufen werden.

                Diese Berufung kann nur von der vorgesetzten Behörde oder vom Bürgermeister

oder im Falle der Verhinderung desselben, vom Ersten Stadtverordneten vorgenommen

werden. Jede ordentliche oder außerordentliche Versammlung, der eine solche vorläufige Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüße

ungiltig.

 

3. Einberufung der Glieder zur Versammlung.                                    §. 202.

 

Bei der Einberufung des Gemeinderathes zu einer Sitzung werden für

diejenigen Gemeinderäthe, die abwesend oder durch Krankheit gehindert sind, in der Versammlung

zu erscheinen, soferne diese Hindernisse dem Bürgermeister vor der Ausschreibung der

Sitzung oder doch hinreichend zeitlich vor der Abhaltung der letzteren bekannt geworden sind,

Ersatzmänner an der ausgeschriebenen Sitzung berufen.

 

4. Sitzungen.                                                                                §. 203.

a) Vorsitz in denselben.

Der Bürgermeister oder in seiner Verhinderung der Erste Stadtverordnete,

führt in den Versammlungen des Gemeinderathes den Vorsitz.

                Jede Sitzung, welche ohne ausdrückliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde unter 

einem anderen Vorsitzenden vorgenommen wird, ist ungesetzlich und die dabei stattgefundenen

Verhandlungen sind ungiltig.

 

b) Vorbereitung der Berathung durch den Stadtmagistrat.     §. 204.

 

In den mit den §§. 195 und 196 bezeichneten Geschäften kann von dem Gemeinderathe

in der Sache selbst kein Beschluß gefaßt werden, wenn ihm nicht von dem Stadtmagistrate

über das thatsächliche Verhältnis eine Mittheilung gemacht wurde.

                Der Bürgermeister hat, wenn es sich um eines der bemerkten Geschäfte handelt, die Angelegenheit durch einen Stadtverordneten oder Magistrath im Gemeinderathe vortragen 

zu lassen. Dem Bürgermeister liegt übrigens ob, die Verhandlung über solche Geschäfte

durch die Erhebung und Beleuchtung der Verhältnisse vorzubereiten, die gepflogenen Erörterungen

über Verlangen des Gemeinderathes zu ergänzen, ihm die gewünschten Aufklärungen zu 

ertheilen oder zu verschaffen und überhaupt dem Gemeinderathe zur gründlichen und erschöpfenden Behandlung der Angelegenheit an die Hand zu gehen.

 

c) Leitung der Berathung.                                                      §. 205.

 

Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und den regelmäßigen Gang der Verhandlung

bei der Versammlung. Er ist verpflichtet, jede Abschweifung auf einen zur Berathung

der Versammlung nicht gehörigen Gegenstand zu untersagen, und wenn seiner Ermahnung

kein Gehör geschenkt wird, die Sitzung als geschlossen zu erklären.

 

-126-

 

Hierzu ist er auch verpflichtet, wenn fortdauernde Störungen den Fortgang einer

geregelten Berathung unmöglich machen.

 

d) Benehmen, wenn der Vorsteher oder ein Abgeordneter   §. 206.

der vorgesetzten Behörde in der Sitzung anwesend ist.

Der Vorsteher der vorgesetzten Behörde oder ein Abgeordneter desselben

kann den Versammlungen des Gemeinderathes beiwohnen. In diesem Falle erhält derselbe

den Ehrenplatz zur Rechten des Vorsitzenden. Er kann, so oft er es angemessen findet,

ohne aber an der Abstimmung Theil zu nehmen, das Wort ergreifen, hat den Vorsitzenden

in den Verfügungen zur Erzielung der Ordnung und Regelmäßigkeit der Berathung zu unterstützen und kann, wenn die im §. 205 bemerkten Umstände eintreten, gleich dem Vorsitzenden,

die Sitzung für geschlossen erklären.

 

e) Wer sich der Abstimmung zu enthalten hat.                      §. 207.

 

Der Bürgermeister und jedes andere Glied des Gemeinderathes haben sich jeder Theilnahme an der Verhandlung und Abstimmung zu enthalten, wenn der

Gegenstand der Berathung betrifft:

 

a) sie selbst oder ihre Ehegattinnen;

b) ihre Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender Linie, oder

c) andere ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich Geschwisterkinder.

 

f) Befugnisse der Glieder des Magistrates                                              §. 208.

in der Sitzung des Gemeinderathes.

Der Bürgermeister=Stellvertreter (§. 181), die Stadtverordneten und die 

Magistratsräthe wohnen den Versammlungen des Gemeinderathes, und zwar der Erste

Stadtverordnete mit entscheidender, die übrigen genannten Glieder des Magistrates mit

berathender Stimme bei. Der Vorsitzende kann der Versammlung auch andere Beamte

des Magistrates oder der Gemeinde=Anstalten, jedoch nur dazu beiziehen, damit dieselben über

das Thatsächliche der Gegenstände der Berathung oder über die Rücksichten, welche für die

Entscheidung wichtig sind, Aufschlüsse ertheilen.

 

g) Beschlußfähigkeit der Versammlung                                     §. 209.

 

Zur Fassung eines giltigen Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens zwei

Drittheile der für den Gemeinderath festgesetzten Zahl Glieder an der Abstimmung

theilnehmen, wobei, wenn die Zahl der Glieder des Gemeinderathes durch drei nicht vollständig

theilbar ist, der übrig bleibende Bruchtheil als Ganzes gerechnet und den zwei Drittheilen

zugeschlagen wird. Sollte an der ersten Berathung eines Gegenstandes nicht die erforderliche

Anzahl der Stimmenden theilnehmen, so ist über denselben, unter ausdrücklicher Angabe

Des gedachten Umstandes, eine zweite Sitzung auszuschreiben, und sind zu derselben

sämmtliche Ersatzmänner der Gemeinderäthe einzuberufen. Zugleich ist der Bürgermeister berechtigt, gegen jedes Mitglied des Gemeinderathes, welches bei der Sitzung nicht erschienen ist und sein Ausbleiben nicht genügend rechtfertigt, eine Geldbuße von fünf bis fünfundzwanzig 

Gulden zu verhängen. Die Geldbuße fließt in die Gemeindecasse.

                Wenn auch bei der zweiten Sitzung, selbst mit Hinzurechnung der erschienenen Ersatzmänner, die, wenn sie noch nicht die vorgeschriebene Angelobung geleistet hätten, dieselbe zu leisten und ihre Stimmen abzugeben haben, nicht die zur Fassung eines giltigen Beschlusses vorgeschriebene Zahl der Stimmführer gegenwärtig wäre, so kann der Bürgermeister, 

unabhängig von dem Rechte der Verhängung einer Geldbuße gegen die Saumseligen, die 

-127-

 

Stadtverordneten und Magistratsräthe zu dieser Sitzung ausnahmsweise mit 

entscheidender Stimme beiziehen, und es ist in diesem Falle nach der Abstimmung dieser gemeinschaftlichen Berathung der Beschluß zu fassen, wenn auch die Gesammtzahl der 

Stimmführer unter der oben bemerkten Zahl stehen sollte.

 

h) Abstimmung.                                                                                 §. 210.

 

Die Abstimmung geschieht mündlich, außer den Fällen einer Wahl, für welche

das Gesetz die Stimmgebung durch Stimmzettel vorschreibt.

 

i) Fassung des Beschlusses.                                                        §. 211.

 

Der Beschluß des Gemeinderathes wird nach der absoluten Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei gleichgetheilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

 

k) Oeffentlichkeit der Sitzung                                                 §. 212.

 

Die Gemeinderathsitzungen werden, außer besonderer feierlicher Acte, für welche

eine bestimmte Vorschrift ausdrücklich das Gegentheil anordnet, nicht öffentlich gehalten.

 

l) Sitzungsprotokoll.                                                                §. 213.

 

Ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches der Vorsitzende,

zwei Gemeinderäthe und der Schriftführer zu unterfertigen haben.

Dasselbe kann von jedem Gemeindegliede bei dem Magistrate eingesehen werden.

 

m) Geschäfts=Ordnung                                                                 §. 214.

 

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung werden durch eine besondere

Geschäfts=Ordnung ertheilt werden.

 

Fünftes Hauptstück.

Von der Wirksamkeit des Stadtmagistrates.

 

I. Geschäftskreis.                                                                    §. 215.

1. Eintheilung desselben.

Der Geschäftskreis des Stadtmagistrates zerfällt in zwei Theile:

  1. Innere Gemeinde=Angelegenheiten, und
  2. Oeffentliche Angelegenheiten.

 

A. In inneren Gemeinde=Angelegenheiten.                                          §. 216.

2. Bezeichnung der Geschäfte im Einzelnen.

Die Geschäfte der ersten Art (§. 215 A) führt der Stadtmagistrat unter der

Mitwirkung und Controle des Gemeinderathes.

Dieselben sind:

1. Die dem Magistrate rücksichtlich der Wahlen zur Gemeindevertretung obliegenden Amtshandlungen.

2. Die Verhandlungen über die Ernennung und die Dienstverhältnisse der Beamten und 

Diener bei dem Magistrate, den untergeordneten Aemtern und städtischen Anstalten.

3. Die Vertretung der Stadtgemeinde als solcher gegen außen sowohl in 

bürgerlichen Rechtsgeschäften, als in dem Geschäftsverkehre mit den Verwaltungsbehörden

des Staats, mit anderen Gemeinden und einzelnen Personen.

4. Die Verwaltung des Gemeinde=Eigenthumes und der zur Deckung der 

Gemeinde=Erfordernisse eingeräumten Mittel in vollem Umfange.

-128-

 

       5.   Die gesammte Gebarung sowohl mit den der Stadtgemeinde unmittelbar gehörenden

Geldern und Werthgegenständen, als auch mit jenen, die für die Rechnung

des Staates oder anderer Anstalten oder Personen, aufbewahrt und 

Abführt.

6.   Die Leitung und Ueberwachung der Cassen und anderer zur Führung einer Verrechnung

oder Verwaltung anvertrauten Gutes bestimmten Aemter oder Hilfsanstalten.

7.   Die Leitung des Armenwesens und die Handhabung der für dasselbe bestehenden Einrichtungen.

8.   Die Aufsicht, Leitung und Verwaltung aller Anstalten, die auf Kosten

der Gemeinde errichtet, oder von Anderen für städtische Zwecke gegründet sind, in

soweit bezüglich der letzteren der Stifter nicht eine andere Bestimmung getroffen hat.

       9.   Die Leitung des Bauwesens und die Obsorge für die Herstellung und Unterhaltung

der Gemeindestraßen, Wege, Brücken, Canäle, Brunnen, Wasserleitungen und anderen

Anlagen, sowie der Ufer= und Schutzbauten an den der Gemeinde gehörigen Gewässern.

     10.   Die Handhabung der Vorkehrungen zur Reinigung der öffentlichen Wege

und Plätze, zur Pflasterung und Beleuchtung.

     11.   Die Unterhaltung und Leitung der Feuerlösch=Anstalten und überhaupt die 

Sorge für die Herstellung und Erhaltung aller im Interesse der Ortspolizei erforderlichen

Anstalten und Einrichtungen und für die Vorkehrungen zur Abwendung

der die Sicherheit der Person oder des Eigenthumes durch Ueberschwemmungen oder

durch andere Elementar=Ereignisse bedrohten Gefahren und zur Unterstützung 

der Bedrängten in einem die Gemeinde treffenden Nothfalle.

    12. Die Sorge für die Approvisionierung der Stadt.

    13. Die Einleitung der gesetzlichen Schritte, damit die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten

erforderlichen Geldmittel rechtzeitig aufgebracht werden.

    14. Die Aufsicht über die Gränzen der Gemeindemarkung.

 

3. Ausfertigungen des Magistrates.                                             §. 217.

 

Ausfertigungen, die im Namen der Gemeinde geschehen, müssen vom Bürgermeister

oder dem Ersten Stadtverordneten unterzeichnet werden. Urkunden,

durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden

sollen, müssen vom Bürgermeister oder dem Ersten Stadtverordneten und

von einem anderen Stadtverordneten oder einem Magistrathe unterfertigt werden.

                Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung des 

Gemeinderathes oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß überdieß diese

Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde, unter Mitfertigung von zwei Gemeinderäthen

ersichtlich gemacht werden.

 

2. Berathungen des Magistrates.                                                            §. 218.

 

Der Magistrat berathet und beschließt in allen Gemeinde=Angelegenheiten,

welche nicht dem Beschlusse des Gemeinderathes vorbehalten sind; er pflegt über die, diesem

Beschlusse vorbehaltenen Gegenstände die Vorberathung und leitet sie mit seinen Anträgen

an den Gemeinderath.

 

 

 

 

 

 

-129-

 

5. Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderathes.                             §. 219.

a) Regel

Der Magistrat hat die vom Gemeinderathe gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse soweit

solche einer höheren Genehmigung unterzogen werden müssen, der vorgesetzten Behörde

vorzulegen, sofern aber dies nicht erforderlich ist, oder die höhere Genehmigung erfolgte, in

Vollzug zu setzen. Ergeben sich bei dem Stadtmagistrate gegen einen der höheren Bestätigung

nicht unterliegenden Beschluß des Gemeinderathes wichtigte Bedenken, so kann der Bürgermeister

die Einleitung treffen, daß unter seinem Vorsitze der Gegenstand bei einem aus

Gemeinderäthen, die von der Gemeinderaths=Versammlung zu bestimmen sind, und einer gleichen

Zahl Stadtverordneter, die der Stadtmagistrat hiezu bestimmt, zusammengesetzten Ausschusse

nochmals einer gründlichen Berathung unterzogen werde. Der bei dieser Berathung einhellig

oder durch absolute Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß, hat als Beschluß der Gemeindevertretung zu gelten.

 

b) Innehaltung mit der Vollziehung.                                       §. 220.

 

Erachtet hingegen der Bürgermeister, daß ein vom Gemeinderathe oder einem nach

§. 219. versammelten Ausschusse gefaßter und einer höheren Bestätigung nicht unterliegender

Beschluß dem gegenwärtigen Gesetze oder den Gesetzen und erlassenen Anordnungen überhaupt

zuwiderlaufe oder gegen das Gemeinde=Interesse verstoße, so hat er mit der Vollzugsetzung 

inne zu halten, und die Angelegenheit längstens binnen vierzehn Tagen der vorgesetzten

Behörde zur Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden soll

oder nicht, vorzulegen.

 

6. Vorgang bei Gefahr am Verzuge.                                             § 221.

 

Wenn eine zum Wirkungskreise des Gemeinderathes gehörige Gemeinde=Angelegenheiten

So dringender Natur wäre, daß der Beschluß des Gemeinderathes ohne großen

Schaden und Gefahr für die Gemeinde nicht eingeholt werden könnte, so können der 

Magistrat, und wenn auch dessen Einvernehmung nicht thunlich wäre, der Bürgermeister,

beide unter ihrer Verantwortung, die nöthige Verfügung treffen; es muß jedoch nachträglich 

die Zustimmung des Gemeinderathes und die etwa erforderliche höhere Bestätigung

erwirkt werden.

 

7. Jahresvoranschlag der Einnahmen mit Ausgaben.                                      §. 222.

 

Der Magistrat hat jährlich für das nächste Verwaltungsjahr den Voranschlag der 

Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecasse und der Gemeinde=Anstalten zu verfassen,

darin die mit bestimmten (fixen) Beträgen festgesetzten Empfänge und Ausgaben mit diesen Beträgen, die übrigen aber nach dem Rechnungsergebnisse des letztverflossenen Jahres und

mit Rücksicht auf die nächsten Jahre mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umstände zu

veranschlagen und diesen Voranschlag wenigstens drei Monate vor Beginn dieses Jahres

dem Gemeinderathe zur Prüfung und Feststellung vorzulegen.

                Vierzehn Tage vor dieser Prüfung ist der Voranschlag dem Magistrate zur Einsicht

der Gemeindeglieder aufzulegen. Die von denselben hierüber mündlich zu Protokoll oder

schriftlich abgegebenen Erinnerungen sind bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen. Wenigstens 

einen Monat vor dem Beginne des Verwaltungsjahres muß der vom Gemeinderathe

festgestellte Voranschlag der vorgesetzten Behörde vorgelegt werden.

 

 

 

-130-

8. Jahresrechnung.                                                                 §. 223.

a) Legung und Prüfung derselben

Längstens zwei Monate nach Beendigung des Verwaltungsjahres sind vom Magistrate,

sowie von den Verwaltungen der Gemeinde=Anstalten die in der Einnahme und Ausgabe

gehörig belegten Jahresrechnungen dem Gemeinderathe zur Prüfung und Erledigung

vorzulegen.

                Vierzehn Tage vor der Prüfung sind die Rechnungen beim Magistrate zur Einsicht

der Gemeindeglieder aufzulegen. Die von denselben hierüber schriftlich oder zu Protokoll 

mündlich abgegebenen Erinnerungen sind bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen.

 

b) Vorlegung eines Auszuges aus derselben                                           §. 224.

 

Jährlich ist der vorgesetzten Behörde ein summarischer Auszug aus den, vom

Gemeinderathe geprüften und genehmigten Jahresrechnungen nebst einem summarischen

Ausweise über den Stand des Eigenthumes der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten 

vorzulegen.

B) In öffentlichen Angelegenheiten.                                      §. 225.

9. Beruf des Stadtmagistrates in denselben.

In Absicht auf die den Ortsgemeinden übertragenen öffentlichen Angelegenheiten

hat der Magistrat als das für diese Geschäfte eingerichtete Amt (§. 93), den mittelst des

gegenwärtigen Gesetzes vorgezeichneten Beruf zu erfüllen.

 

II. Innere Einrichtung des Stadtmagistrates.                                           §. 226.

1. Theilung des Magistrates in zwei Abtheilungen und Geschäftskreis der letztern im Allgemeinen.

Die Geschäfte des Magistrates sind in Beziehung auf die Gegenstände und die Art

der Geschäftsbehandlung in zwei Abtheilungen zu führen, und zwar:

I. Der ersten werden die in dem §. 216 aufgeführten Geschäfte zugewiesen.

II. Der zweiten bleiben alle anderen Angelegenheiten, dann die gerichtlichen

Amtshandlungen vorbehalten, die das Gesetz oder besondere Anordnungen der Stadtgemeinde übertragen.

 

2. Insbesondere Geschäfte der zweiten Abtheilung.                              §. 227.

a) Wirkungskreis eines Bezirksamtes und einer Kreisbehörde.

In den, der politischen Landesstelle unmittelbar untergeordneten Städten hat diese zweite Abtheilung des Magistrates die Geschäfte des Bezirksamtes und jene Geschäfte, welche

den Kreisbehörden in erster Instanz zukommen, zu führen. In den der Kreisbehörde 

unmittelbar untergeordneten Städten, tritt der Magistrat in Bezug auf die politische Verwaltung

in den Wirkungskreis des Bezirksamtes ein.

                Die diesfällige Geschäftsführung kommt jedoch dem Magistrate nur im Umfange der

Gemeindegemarkung mit den aus dieser örtlichen Begränzung sich von selbst ergebenden Beschränkungen zu.

 

b) Bei dem Bestande einer landesfürstlichen Polizeibehörde in der Stadt. §. 228.

aa) Geschäftsvertheilung.

In den Städten, in welchen sich eine landesfürstliche Polizeibehörde befindet,

entfallen aus dem Geschäftskreise des Magistrates die, dieser Behörde zustehenden Geschäfte

der Staatspolizei und die denselben gesetzlich zugewiesenen Zweige der Ortspolizei.

 

bb) Gegenseitige Unterstützung                                                            §. 229.

 

Der Magistrat und die landesfürstliche Polizeibehörde haben sich gegenseitig zu unterstützen. 

Auch trägt die Gemeinde die Auslagen für die, von der landesfürstlichen Polizeibehörde

geleiteten Ortspolizei=Anstalten.

-131-

 

3. Geschäftsleitung.                                                                §. 230.

a) In der ersten Abtheilung des Stadtmagistrates.

Die Geschäftsleitung in der ersten Magistrats=Abtheilung führt unmittelbar

der Bürgermeister und es steht ihm für diese Leitung der Erste Stadtverordnete

zur Seite, der ihn auch, im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung desselben in dieser Geschäftsleitung vertritt. Dieser Abtheilung werden auch Stadtverordnete vorzugsweise

zur Dienstleistung zugetheilt. Dem Bürgermeister steht jedoch zu, über Einvernehmen des für

die öffentlichen Angelegenheiten bestellten Bürgermeister=Stellvertreters, Magistratsräthe

und überhaupt das Concept= und Kanzleipersonale der zweiten Abtheilung, soweit, soweit es der Geschäftsstand in der letztern zuläßt, zur Referatführung, dann zur Besorgung des Concept=, Schreib= und Rechungsdienstes in der ersten Abtheilung auf die ihren Eigenschaften 

und den übrigen Verhältnissen entsprechende Weise zu verwenden.

 

b) In der zweiten Abtheilung.                                                §. 231.

Ist der Bürgermeister mit der im §. 185 vorgeschriebenen Befähigung versehen, so

leitet er in gleicher Art (230) auch die Geschäfte der zweiten Abtheilung; im steht für

die Geschäftsleitung dieser Abtheilung der erwähnte Bürgermeister=Stellvertreter als Gehilfe

zur Seite und vertritt ihn bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung in derselben. Besitzt hingegen der Bürgermeister nicht die bemerkte Befähigung, so leitet dieser Bürgermeister=Stellvertreter

die Geschäfte der zweiten Abtheilung. Entscheidende Beschlüsse in den 

Geschäften dieser Abtheilung werden von ihm und den dazu befähigten Stadtverordneten und

Magistratsräthen gefaßt. Andere Stadtverordnete können bei den Sitzungen dieser Abtheilung

nur mit berathender Stimme mitwirken, jedoch können auch sie für die Angelegenheiten derselben Abtheilung zu Erhebungen thatsächlicher Verhältnisse, zur Ausführung von Beschlüssen dieser Magistrats=Abtheilung oder erhaltener Aufträge der vorgesetzten 

Behörden, zur Theilnahme bei Ausschüssen und Commissionen für bestimmte 

Geschäftszweige oder einzelne Angelegenheiten als Vorsitzende oder Mitglieder, zur 

Ueberwachung der Vollführung erlassener Anordnungen u.dgl. verwendet werden.

 

III. Geschäftsbehandlung.                                                       §. 232.

1. Arten derselben.

Die Geschäfte des Magistrates werden theils im Rathe, theils außer dem Rathe, 

verhandelt.

Die Geschäfts=Ordnung wird hierüber die näheren Bestimmungen treffen.

 

2. Berathungen.                                                                     §. 233.

 

Den Vorsitz bei den Berathungen des Magistrates in der ersten Abtheilung führt

der Bürgermeister und in dessen Verhinderung der Erste Stadtverordnete, in der 

zweiten Abtheilung aber, wenn der Bürgermeister mit der im §. 185 vorgeschriebenen

Befähigung versehen ist, derselbe, außerdem aber und in dessen Abwesenheit oder Verhinderung der für die öffentlichen Angelegenheiten bestellt Bürgermeister=Stellvertreter.

                Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Bürgermeister, dem die erwähnte Befähigung

fehlt, ist berechtigt, auch den Berathungen der zweiten Magistrats=Abtheilung beizuwohnen,

und sich, ohne Uebernahme der Leitung dieser Berathungen, von dem Gange und der

Beschaffenheit der Geschäftsbehandlung zu überzeugen. Zu diesem Zwecke kann er auch in

alle Verhandlungen dieser Magistrats=Abtheilung und deren Erledigung Einsicht nehmen.

 

 

 

-132-

 

3. Einfluß des Bürgermeisters                                                                        §. 234.

auf die Geschäfte der zweiten Abtheilung

Sollte der Bürgermeister in der Geschäftsleitung der zweiten Abtheilung 

des Magistrates Saumsal, Unordnungen oder eine der Gemeinde nachtheilige 

Geschäftsbehandlung wahrnehmen, so hat er dem Bürgermeister=Stellvertreter hierüber

seine Bemerkung mitzutheilen, und auf die Herstellung der Ordnung in der Geschäftsbehandlung

zu bringen, wenn aber diese Erinnerungen erfolglos bleiben, oder sich Bedenken

gegen die Fähigkeit oder das Benehmen des Bürgermeister=Stellvertreters selbst ergeben, nebst

der Einleitung der erforderlichen Verfügungen die wahrgenommenen Gebrachen der 

vorgesetzten Behörde anzuzeigen.

 

IV. Dienst=Ordnung.                                                                              §. 235.

1. Personal= und Geschäftszuweisung.

Dem Bürgermeister steht, mit Beobachtung des §. 230 die Personalzuweisung

an die zwei Abtheilungen des Magistrates und die unmittelbare Geschäftsvertheilung

an die einzelnen Referenten in der ersten Abtheilung, wie auch, wenn der die Geschäftsleitung

in der zweiten Abtheilung führt (§. 21), auch in dieser zu.

 

2. Urlaubbewilligungen.                                                         §. 236.

 

Dem Bürgermeister steht gegen sämmtliche ihm untergeordnete Beamte und Diener

Die Disciplinar=Gewalt nach den bestehenden Vorschriften zu.

 

4. Innehaltung der Vollziehung von Magistratsbeschlüssen.   §. 238.

 

Findet der Bürgermeister in einer Angelegenheit, die nicht ohnehin ihrer Beschaffenheit

nach der Entscheidung der Staatsbehörden unterzogen werden muß, daß der Beschluß des

Magistrates in einer oder der anderen Abtheilung desselben:

a)      die Gränzen der Amtswirksamkeit des letztern überschreite, oder

b)      den Gesetzen und erlassenen Anordnungen zuwiderlaufe, oder

c)       der Gemeinde oder einer Gemeinde=Anstalt einen nicht gerechtfertigten oder 

abwendbaren erheblichen Schaden zufüge, oder

d)      einen der öffentlichen Zwecke, für die den Gemeinden eine Wirksamkeit eingeräumt ist, gefährde,

so hat er zu veranlassen, daß mit dem Vollzuge innegehalten werde und, soweit es sich 

um eine der Beschlußfassung des Gemeinderathes nach den §§. 195, 196, unterliegende Angelegenheit handelt, dieselbe an den Gemeinderath zur gesetzmäßigen Amtshandlung zu leiten,

in anderen Angelegenheiten hingegen unverzüglich die Verhandlung der vorgesetzten Behörde

zur Schlußfassung vorzulegen.

 

5. Verantwortlichkeit.                                                                                  §. 239.

a) Im Allgemeinen.

Der Bürgermeister ist für die Verfügungen, die er trifft, und überhaupt für den Zustand

der dem Magistrate obliegenden Geschäftsführung verantwortlich. Durch diese Verantwortlichkeit des Vorstehers wird aber die Haftung der Personen, denen dieser ein 

Geschäft übertragen hat, für die Art der Vollziehung des ihnen ertheilten Auftrages nicht aufgehoben. Vielmehr hat neben der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters die Haftung des

 

 

 

 

 

-133-

 

Untergeordneten, der den ihm ertheilten Auftrag zu vollführen unterließ, oder nicht

Gehörig vollzog, für die Folgen seines Verschuldens zur ungetheilten Hand mit dem Vorsteher

zu bestehen.

b) Insbesondere für die Geschäftsführung                                              §. 240.

In der zweiten Abtheilung des Magistrates.

Diese Verantwortlichkeit des Bürgermeisters hat sich auch auf die Geschäftsführung der 

zweiten Abtheilung, jedoch wenn ihm die vollständige Geschäftsführung dieser Abtheilung 

nicht zukömmt  (§. 231), nur in soferne zu erstrecken, als er diese Abtheilung mit den,

zur Erfüllung ihrer Bestimmung erforderlichen Kräften zu verstehen oder eine der ihm zur

Sicherung der Ordnung bei dieser Abtheilung eingeräumten Maßregeln anzuwenden unterlassen oder wohl gar den Bürgermeister=Stellvertreter und überhaupt die Glieder dieser Abtheilung

an der Vollziehung ihres Berufes gehindert hätte.

 

6. Pflichten der Glieder des Stadtmagistrates.                       §. 241.

 

Die Stadtverordneten und übrigen Glieder des Stadtmagistrates sind verpflichtet, den

Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes eifrigst zu unterstützen, und die Geschäfte 

die ihnen von ihm zugewiesen werden, genau zu vollziehen. Nehmen sie Gebrechen

in der Verwaltung der Gemeindegeschäfte wahr, oder kommen überhaupt solche Umstände

zu ihrer Kenntnis, welche einen Nachtheil für das Gemeinde=Eigenthum, für die Gemeinde=Anstalten oder für einen der öffentlichen Zwecke, deren Förderung den Gemeinden obliegt,

besorgen lassen, so haben sie unaufgehalten den Bürgermeister davon in die Kenntnis zu

setzen, der den Gegenstand in Ueberlegung zu ziehen und darüber, was seines Amtes ist, zu

veranlassen hat.

 

Sechstes Hauptstück.

Von dem Verhältnisse der Stadtgmeinden zu den Staatsbehörden.

 

1. Vorgesetzte Behörden der Städte.                                     §. 242.

 

Die Landeshauptstädte und andere Städte, denen der Wirkungskreis einer Kreis=

(Comitats=)Behörde verliehen wird, sind der politischen Landesstelle (Statthalterei=Abtheilung) unmittelbar untergeordnet. Alle übrigen unter der Städte=Ordnung gereihten Ortsgemeinden stehen unmittelbar unter der Kreis= (Comitats=)Behörde.

 

2. Ernennung oder Bestätigung.                                                                    §. 243.

a) Der Bürgermeister.                                                                   

Für die im Gesetze bestimmte Amtsdauer werden über den gesetzmäßigen Terna=Vorschlag der Wahlberechtigten (§§. 157, 161, 162) die Bürgermeister der Landeshauptstädte

durch kaiserliche Entschließung und die Bürgermeister der übrigen Städte von der Landesbehörde ernannt.

 

b) Des ersten Stadtverordneten, des Bürgermeister=                            §. 244.

Stellvertreters und der Magistratsräthe.

Die Landesbehörde bestätigt den Ersten Stadtverordneten, den Bürgermeister=Stellvertreter (§. 181) und die Magistratsräthe.

 

c) Der Stadtverordneten.                                                       §. 245.

 

Die Wahl der übrigen Stadtverordneten wird von der Behörde, welche die 

Stadtgemeinde unmittelbar untergeordnet ist, bestätiget.

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3. Verhandlungen, die der vorgesetzten Behörde                          §. 246

vorgelegt werden müssen.  

a) ohne Rücksicht auf den Betrag,  Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeinderathes oder um den es sich handelt.  Magistrates, in Beziehung auf den Gemeinde=Haushalt, der vorgesetzten Behörde zur Ertheilung oder weiteren Einholung der Genehmigung vorgelegt werden müssen, sind:

1. Die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Verwaltungsjahr;

2. Die Feststellung des Personal= und Gebühren=Standes der Beamten

und Diener für die Gemeindeverwaltung und jene der Gemeinde=Anstalten oder Aenderungen 

dieses Standes.

3. Die Auferlegung oder Erneuerung von Zuschlägen zur directen oder indirecten

Besteuerung, soweit nicht die Gemeinde hierzu aus dem Gesetze oder durch besondere

Anordnung ermächtiget ist oder eigener Gemeinde=Auflagen;

4. Jede Veräußerung eines Theiles von Gemeindevermögen oder Gemeindegute,

außer dem Wege der Versteigerung, dann die Einräumung einer Dienstbarkeit auf diesem

oder jenem für andere als öffentliche Zwecke;

5. Die Verpachtung von Liegenschaften oder nutzbaren Gerechtsamen außer

dem Wege der Versteigerung oder auf einem längeren Zeitraum als zwölf Jahre;

6. Jede Aenderung in den Gränzen der Gemeindegemarkung.

 

 

b) Nach der Höhe des Vertrages.                                                                  §. 247.

 

Die Beschlüsse des Gemeinderathes oder des Magistrates über folgende Gegenstände

müssen der vorgesetzten Behörde zur Ertheilung oder Einholung der Genehmigung in dem

Falle vorgelegt werden, wenn die Beträge, um die es sich handelt, dasjenige Maß überschreiten,

welches durch besondere Anordnungen in jedem Lande festgesetzt werden wird.

7. Die Veräußerung eines Theiles von Gemeindevermögen oder Gemeindegute im

Wege der Versteigerung;

                8. Die Erwerbung von Liegenschaften oder die mit Uebernahme bleibender Verpflichtungen verbundene Erwerbung von beweglichen Sachen, dann die Annahme oder Ausschlagung

von Erbschaften oder Vermächtnissen.

                9. Die Veranlassung oder nachträgliche Gutschreibung von Ausgaben, die in

dem festgestellten Voranschlage nicht enthalten sind, oder durch welche die genehmigten

Ansätze des Voranschlages überschritten werden;

                10. Neue Bauführungen;

                11. Die Aufnahme von Darlehen, die Benützung des Credites der Gemeinde

oder einer Gemeinde=Anstalt und die Einräumung eines Pfandrechtes;

                12. Die Verpflichtung zu einer Bürgschaft;

                13. Die Eingebung eines Vergleiches;

                14. Die Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen;

                15. Die Auflösung rechtsverbindlicher Verträge.

 

4. Erledigung des Jahresvoranschlages.                                    §. 248.

 

Ergibt sich aus dem Voranschlage der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde

kein, durch das Einkommen von Gemeinde=Eigenthume unbedeckt gebliebener Abgang oder bedürfen die, zur Deckung des Abganges vom Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse keiner höheren

 

 

 

-135-

 

Genehmigung, so hat die vorgesetzte Behörde eine Aenderung des Voranschlages nur in dem 

Falle zu verfügen, wenn derselbe Einnahmen oder Ausgaben enthält, die ungesetzlich oder

den Interessen der Gemeinde auffallend schädlich sind. Bedürfen dagegen die zur Deckung 

des Abganges vom Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse eine höhere Genehmigung, so ist der Voranschlag der Prüfung und Bestätigung der zur Ertheilung dieser Genehmigung berufenen 

Behörde zu unterziehen.

 

5. Rechnungsersätze und Activrückstände.                                                   §. 249.

 

Die vorgesetzte Behörde hat bei der Prüfung der Jahresvoranschläge und der jährlichen Rechnungs=Auszüge (§. 224), ihre Aufmerksamkeit auf den Stand der Rechnungs=Ersätze

und der Activrückstände zu richten, und sowohl bei dieser Gelegenheit

als im Laufe des Jahres darauf zu dringen, daß dieselben gehörig eingebracht werden.

 

6. Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde.                                             §. 250.

a) Bei der Weigerung des Gemeinderathes, über einen zugewiesenen Gegenstand zu beschließen.

Weigert sich der Gemeinderath über eine, durch das Gesetz oder durch die Behörde

ihm zur Berathung zugewiesene Angelegenheit Beschluß zu fassen, so hat die vorgesetzte Behörde,

nach Anhörung des Magistrates, die Entscheidung in der Sache zu fällen.

 

b) Bei Pflichtverletzungen einzelner Glieder des Gemeinderathes,  §. 251.

Magistrates, städtischer Beamten oder Diener.

Die vorgesetzte Behörde kann städtische Beamten, Gemeinderäthe und Stadtverordnete

wegen Pflichtverletzungen mit Ordnungsstrafen bis zu fünfzig Gulden und die Diener mit

Arrest bis zu zehn Tagen belegen, und gegen dieselben nach Maßgabe der bestehenden 

Vorschriften die Suspension verhängen.

                Sie hat, wenn sich gegen Glieder des Magistrates Gründe ergeben, die zur Degradation

oder Entlassung eignen, die Strafbehandlung einzuleiten oder durch die hiezu Berufenen zu

veranlassen.

                Sie kann in den Fällen, in welchen über die Degradation oder Entlassung der Gemeinderath oder der Magistrat zu entscheiden hat, die Vorlage des von diesen geschöpften Erkenntnisses

nebst den Verhandlungsacten abverlangen und, falls sie glaubt, daß hierbei nicht nach der Strenge des Gesetzes vorgegangen wurde, die Angelegenheit an die höhere Behörde zur 

Entscheidung vorzulegen.          

 

7. Verfahren bei Dienstesentsetzungen oder Entlassungen.   §. 252.

 

Handelt es sich bei einer Staatsbehörde in erster oder höherer Instanz um Entsendung

eines Bürgermeisters oder Stadtverordneten, oder um die Dienstes=Entlassung

eines bleibend angestellten Magistratsbeamten, so ist nach den, für die Dienstes=Entlassung

der Staatsbeamten bestehenden Vorschriften zu verfahren.

 

8. Auflösung des Gemeinderathes.                                         §. 253.

 

Aus wichtigen Gründen kann der Minister des Innern den Gemeinderath auflösen.

In diesem Falle hat die vorgesetzte Behörde die entsprechenden Maßregeln zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Berufung des neuen Gemeinderathes zu treffen.

 

 

 

 

Dritter Titel.

Landgemeinde=Ordnung.

 

Erstes Hauptstück.

Von den der Landgemeinde=Ordnung unterliegenden Ortsgemeinden überhaupt.

 

1. Grundsatz.                                                                               §. 254.

 

Die Landgemeinde=Ordnung findet auf alle Ortsgemeinden Anwendung, welche

nicht unter die Städte=Ordnung einbezogen werden.

 

2. Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Städte=Ordnung              §. 255.

 

Durch die Anwendung dieser Gemeinde=Ordnung wird nicht ausgeschlossen, daß 

Ortsgemeinden, bei denen besondere Verhältnisse eintreten, durch das Orts=Statut oder

eine andere kaiserliche Verleihung, besondere Einrichtungen nach einzelnen Bestimmungen

der Städteordnung, welche nicht ohnehin aus dem gegenwärtigen Gesetze

selbst allen Ortsgemeinden gemeinsam sind, erhalten können.

 

3. Insbesondere in Gemeinden mit                                                           §. 256.

 erheblichem Handels= und Gewerbsbetrieben 

 

Dieses gilt insbesondere von den Gemeinden, in denen Handel und andere Gewerbe

einen erheblichen Theil der Bevölkerung beschäftigen, welche jedoch nicht die Mittel besitzen, 

um nach der Städte=Ordnung eingerichtet zu werden.

 

Zweites Hauptstück.

Von der Gemeindevertretung.

 

I. Zusammensetzung.                                                                             §. 257.

1. Hauptbestandteile.

Zur Vertretung der Gemeinde und zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten

hat in jeder Gemeinde der Gemeinde=Vorstand und der Gemeinde=Ausschuß 

zu bestehen.

 

2. Gemeinde=Vorstand.                                                              §. 258.

 

Der Gemeinde=Vorstand besteht aus dem Gemeinde=Vorsteher, dem ersten 

Beigeordneten als dessen Stellvertreter, dann aus einem oder wo es die Geschäfte oder örtlichen

Verhältnissen nothwendig machen, aus mehreren anderen Beigeordneten, und nach

Maß des Erfordernisses aus einem Geschäftsleiter nebst den untergeordneten Gehilfen und

Dienern.

                Der Vorsteher und die Beigeordneten führen die in jedem Kronlande üblichen Benennungen.

 

3. Gemeinde=Ausschuß.                                                        §. 259.

a) Glieder desselben.

Der Gemeinde=Ausschuß ist aus dem Gemeinde=Vorsteher und einer bestimmten

Anzahl Ausschußmänner, die im gesetzmäßigen Wege bestellt werden, zusammengesetzt.

 

b) Anzahl der Ausschußmänner                                                                      §. 260.

 

Die Zahl der Ausschußmänner wird, wenn die Einwohnerzahl 1000 nicht überschreitet,

mit zehn bestimmt. Bei einer stärkeren Volkszahl wird für je 500 Einwohner, um

-137-

 

welche sie 1000 übersteigt, Ein Ausschußmann mehr bestellt, die Gesammtzahl der

Ausschußmänner hat aber in keinem Falle sechsunddreißig zu überschreiten.

 

II. Bestellung der Gemeindevertretung.                                  §. 261.

1. Grundsatz.

Die Gemeindevertretung wird, soweit das Gesetz keine andere Vorsehung trifft, 

durch die Stimmberechtigten in der Gemeinde bestellt.

 

2. Anzahl der Gemeindevertreter.                                         §. 262.

 

Die Gesammtzahl der Gemeindevertreter, welche im gesetzlichen Wege zu ernennen ist, 

hat zu umfassen:

a)      Die Zahl der im Gemeinde=Ausschusse und im Gemeinde=Vorstande unbesetzten,

oder durch den bevorstehenden Austritt einzelner Glieder sich eröffnenden Stellen, und

b)      die Zahl der Ersatzmänner, dieselbe ist mit einem Drittheile der unter a) bemerkten

Zahl zu bestimmen.

 

3. Abweichende Bestimmungen für die ehemals                   §. 263.

Herrschaftlichen Grundbesitze und Geistliche

Die Gemeinde=Ordnung des Verwaltungsgebietes setzt fest, ob und mit welchen näheren Bestimmungen in den Orten, die bis zum Jahre 1848 der Dominikalgerichtsbarkeit

unterworfen waren, dem Eigenthümer oder lebenslänglichen Nutznießer eines von

dem Gemeindeverbande nicht ausgeschiedenen Besitzthumes, mit welchem diese 

Gerichtsbarkeit über die Gemeinde verbunden war, eine Stelle in dem Gemeinde=Ausschusse gesetzlich und ohne Wahl durch die Stimmberechtigten zu gebühren hat, dann welche Stellung demselben in Bezug auf die Beitragspflicht zu den Gemeindeauslagen (§. 84), wie auch

ihm und den im §. 314 unter b und c genannten Personen hinsichtlich ihres Verhältnisses

zu dem Gemeinde=Vorstande, angewiesen ist. Die Stelle, welche diesem Grundbesitzer

in dem Gemeinde=Ausschusse angewiesen wird, ist in die nach dem §. 260 sich ergebende

Zahl Ausschußmänner nicht einzurechnen.

 

III. Stimmberechtigung und Wählbarkeit.                                              §. 264.

1. Stimmberechtigung des bäuerlichen Grund= und Hausbesitzes als Körperschaft

Sind in einer Gemeinde ständige Handels= und Gewerbs=Unternehmungen,

oder anderer als bäuerlicher Grund= und Hausbesitz, im Vergleiche mit dem bäuerlichen 

Grund= und Hausbesitze von bedeutender Erheblichkeit, so kann diese Gemeinde

Die Einrichtung erhalten, daß die Besitzer des bäuerlichen Grund= und Hausbesitzes

als eine eigene Körperschaft für die Bestellung der Gemeindevertretung behandelt werden,

und ihnen in dieser Eigenschaft ein bestimmter Theil der Glieder dieser Vertretung

zur Ernennung zugewiesen wird.

                Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Gemeinde=Ordnung des Verwaltungsgebietes oder das Orts=Statut.

 

2. Stimmberechtigte Personen                                                                     §. 265.

 

Stimmberechtigt, d.i. zur Ausübung des gesetzmäßigen Einflusses auf die Bestellung 

der Gemeindevertretung berechtigt, sind diejenigen Gemeindeglieder, welche österreichische Staatsbürger sind, und wenigstens seit drei Jahren:

  1. einen innerhalb der Gemeindegemarkung gelegenen Grund= oder Hausbesitz als

Eigenthümer oder lebenslängliche Nutznießer inne haben, wobei, wenn der Besitzer die Liegenschaft von einem seiner Verwandten in auf= oder absteigender Linie, oder Geschwister erworben

 

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hat, die unmittelbar dieser Erwerbung vorhergegangene Dauer des Besitzes dieses seines Rechtsgebers in die vorgeschriebenen drei Jahre einzurechnen ist; oder

  1. in der Gemeinde eine selbständige, erwerbsteuerpflichtige Beschäftigung

treiben, oder ein der Einkommensteuer unterliegendes Einkommen in der Gemeinde beziehen,

und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, und

  1. in allen diesen Fällen (1, 2) von ihrem Realbesitz, Erwerbe oder Einkommen an

directer Steuer den zur Begründung der Stimmberechtigung erforderlichen Beitrag entrichten, 

der durch besondere Anordnung für jedes Land wird festgesetzt werden.

                Ob und in wieferne noch andere Erfordernisse zur Begründung der Stimmberechtigung

zu gelten haben, bestimmt die Gemeinde=Ordnung des Verwaltungsgebietes.

 

3. Besitzer nicht theilbarer Realitäten.                                   §. 266.

                                                                       

Zwei oder mehrere Gemeindeglieder, welche eine nach dem Gesetze nicht theilbare 

Realität besitzen, werden vereint als Ein Stimmberechtigter behandelt. Das

auf den Besitz der Ansässigkeit gegründete Stimmrecht übt derjenige Mitbesitzer aus, der an

die Steuer geschrieben erscheint.

                Dieses hindert jedoch nicht, daß, soferne einer oder mehrere der übrigen Mitbesitzer

für sich eine andere Liegenschaft besitzen, oder einen anderen zur Begründung des Stimmrechtes gesetzlich geeigneten Erwerbsbetrieb oder Ertrag eines eigenen Vermögens ausweisen,

soweit der hievon entfallende Steuerbetrag, ohne Anrechnung der Gebühr von der untheilbaren Realität das zur Begründung der Stimmberechtigung erforderliche Maß erreicht, für sich das Stimmrecht auszuüben.

 

4. Ausübung des Stimmrechtes.                                                                    §. 267.

a) Regel.                                                   

Das den stimmberechtigten einzelnen Personen zustehende Stimmrecht ist in der Regel

von ihnen persönlich auszuüben.

 

b) Ausnahme.                                                                         §. 268.

 

Der Eigenthümer oder lebenslängliche Nutznießer eines von dem Gemeindeverbande nicht

ausgeschiedenen Grund= oder Hausbesitzes, mit welchem bis zum Jahre 1848 die Ausübung

der Gerichtsbarkeit über die Gemeinde verbunden war, kann, wenn er in derselben im 

Grunde dieses Besitzthumes stimmberechtigt ist, dieses Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

5. Wählbarkeit.                                                                          §. 269.

 

Wählbar, d.i. zur Erneuerung zum Gemeindevertreter geeignet, sind nur diejenigen

stimmberechtigten Gemeindeglieder männlichen Geschlechtes, welche

a)      das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben,

b)      in der freien Verwaltung ihres Vermögens stehen,

c)       seit wenigstens drei Jahren den bleibenden Wohnsitz in der Gemeinde genommen haben, und

d)      soweit die Gemeinde=Ordnung des Verwaltungsgebietes noch andere Erfordernisse

e)      vorgezeichnet, dieselben erfüllen.

 

6. Anwendung einiger Bestimmungen der Städte=Ordnung   §. 270.

 

Im Uebrigen sind rücksichtlich der Stimmberechtigung und Wählbarkeit die

Bestimmungen der §§. 128 bis 135 und §. 137 anzuwenden.

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IV. Wahlen.                                                                            §. 271.

1. Wählerklassen, Wahlkörper, Wählerlisten, Wahlverfahren.

Die Gemeinde=Ordnung des Verwaltungsgebietes oder das Gemeinde=Statut trifft im

Einklange mit den in diesem Gesetze vorgezeichneten Grundsätzen, jedoch mit Berücksichtigung

der besonderen Landesverhältnisse, die näheren Bestimmungen:

a)      über die Eintheilung der Stimmberechtigten in Wählerclassen zur Bestellung der Gemeindevertretung;

b)      über die Bildung von Wahlkörpern in den Wählerclassen, soweit das Erfordernis derselben eintritt;

c)       über die Verfassung der Wählerlisten und das Wahlverfahren.

 

2. Wahlhandlung.                                                                   §. 272.

b) Leitung.

Die Wahlhandlung wird, soweit besondere Anordnungen nicht anders bestimmen,

unter der Aufsicht und Leitung der vorgesetzten Behörde vorgenommen.

 

b) Abstimmung.                                                                      §. 273.

 

Bei der Wahlhandlung geben die Stimmberechtigten ihre Stimme vor dem Wahl=Ausschusse

mündlich und öffentlich ab.

                Jeder hat so viele wählbare Personen zu nennen, als Gemeindevertreter zu wählen sind.

 

3. Bedingung in Absicht auf die Beschaffenheit der Gewählten.            §. 274.

 

Wenigstens die Hälfte der nach dem §. 262 bestimmten Gesammtzahl Gemeindevertreter

ist aus den höchstbesteuerten zwei Drittheilen der stimmberechtigten Gemeindeglieder

zu ernennen. In wieferne dabei insbesondere die Besitzer bäuerlicher Auffälligkeiten

zu berücksichtigen sind, bestimmt die Gemeinde=Ordnung des Verwaltungsgebietes.

 

V. Bestellung der Glieder des Gemeindevorstandes.                             §. 275.

1. Grundsatz.

Ist die Gemeinde=Vorsteherstelle zu besetzen, so bestimmt die Wahl diejenigen drei Gemeindevertreter, welche der vorgesetzten Behörde zur Ernennung als Gemeindevorsteher vorgeschlagen werden. Die Beigeordneten hingegen werden durch die Wahl mit dem 

Vorbehalte ernannt, daß diese Ernennung erst durch die Genehmigung der vorgesetzten

Behörde Wirksamkeit erhält.

 

2. Wahlberechtigte.                                                                              §. 276.

 

Wahlberechtigt, d.i. zur Stimmgebung für diese Wahlen berufen, sind:

  1. Bei der ersten Wahl zur Einführung des gegenwärtigen Gesetzes, oder wenn

die Gemeindevertretung gänzlich aufgelöst worden wäre, sämmtliche neu ernannten

Glieder der Gemeindevertretung, mit Ausschluß der Ersatzmänner, soweit diese

nicht für ein abgängiges oder abwesendes Glied der Gemeindevertretung zur Wahlhandlung berufen werden.

  1. Wenn es sich bloß um die Ersetzung eines Theiles der Glieder des Gemeinde=Ausschusses und Gemeindevorstandes handelt:

a)      die bisherigen Ausschußmänner, Beigeordneten und der Gemeindevorsteher,

welche die Reihe des Austrittes nicht trifft, und

b)      sämmtliche, zur Besetzung der offenen oder sich durch den bevorstehenden Austritt eröffnenden Stellen in der Gemeindevertretung ernannten Gemeindevertreter, mit

Ausschluß der Ersatzmänner, die nicht für einen abgängigen oder abwesenden Gemeindevertreter zur Wahlhandlung berufen werden.

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3. Wahlfähige.                                                                             §. 277.

a) Bezeichnung derselben und der Ausnahmen.

Wahlfähig sind für diese Wahl nur diejenigen, denen für dieselbe die Wahlberechtigung

zusteht. Von dieser Wahlfähigkeit sind jedoch ausgenommen:

  1. Die Beamten:

a)      der vorgesetzten Behörde, welcher die Aufsicht über die Gemeinde zugewiesen ist;

b)      der in dem Orte bestehenden Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

bei denselben;

c)       der Polizeibehörden.

  1. Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender Linie, Brüder

und in gleichem Grade Verschwägerte; sie können nicht zugleich Beigeordnete oder 

Ersatzmänner der letzteren oder Gemeindevorsteher und Beigeordnete sein.

 

b) Besondere Erfordernisse.                                           §. 278.

 

Die Gemeindeordnung eines jeden Verwaltungsgebietes bestimmt, ob und welche 

besondere Eigenschaften nebst den allgemeinen Erfordernissen der Wahlfähigkeit (§. 277) 

zur Bekleidung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Beigeordneten gefordert 

werden.

4. Verfahren bei der Wahlhandlung                                       §. 279.

und Erledigung des Wahlergebnisses.

Durch die Gemeinde=Ordnung des Verwaltungsgebietes wird das Verfahren bei der

Wahlhandlung und der Erledigung des Ergebnisses derselben festgesetzt, wobei

sich im wesentlichen an die Grundsätze dieses Gesetzes zu halten ist.

 

5. Bildung des Gemeinde=Ausschusses und Vorstandes              §. 280.

 

Nachdem die Entscheidung über die Ernennung des Gemeindevorstehers oder doch die

Bestätigung der gewählten Beigeordneten erfolgt, und die Amtsdauer derjenigen, an deren

Stelle sie gewählt wurden, abgelaufen ist, hat der Austritt dieser aus dem Gemeindevorstande,

und der Eintritt in denselben von Seite der bestätigten Gewählten zu erfolgen.

Alle anderen zur Gemeindevertretung ernannten Gemeindeglieder, mit Ausschluß der

Ersatzmänner, treten in den Gemeinde=Ausschuß, und bilden denselben, vereint mit den 

bisherigen Ausschußmännern, deren Amtsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dem Gemeindevorsteher und den Beigeordneten wird deren Ernennung durch einen Erlaß der vorgesehenen 

Behörde bekannt gemacht. Für die Ausschußmänner und die Ersatzmänner bedarf es

keiner schriftlichen Verständigung.

 

VI. Annahme der übertragenen Stellen                                   §. 281.

Im Gemeinde=Ausschusse oder Vorstande.

1. Grundsatz.   Jedes ordnungsgemäß gewählte Gemeindeglied, dem kein Ausnahmes= oder Ausschließungsgrund (§§. 129, 137, 270, 277) entgegensteht, ist verpflichtet, die im Grunde der

Wahl erfolgte Ernennung zum Amte eines Ausschuß= oder Vorstandsmitgliedes

anzunehmen und dasselbe durch die vorgeschriebene Zeit nach seiner besten Einsicht mit

Aufmerksamkeit und Eifer zu versehen. Geistliche dürfen das Amt eines Gemeindevorstehers

oder Beigeordneten nur mit Bewilligung ihrer vorgesetzten geistlichen Behörde annehmen.

 

2. Recht der Ablehnung.                                                        §. 282.

 

Ein Recht diese Berufung abzulehnen, haben nur:

1. Geistliche aller Confessionen, Hof= und Staats=Beamte und Diener, dann 

öffentliche Lehrer;

-141-

 

2. Personen, die über sechzig Jahre als sind;

3. Diejenigen, welche eine Stelle im Gemeindevorstande durch eine volle Amtsperiode

bekleidet haben;

4. Diejenigen, die an einem der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen

oder einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden;

5. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder durch

lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind.

6. Diejenigen, welche, ohne Advocaten, Notare oder öffentlich bestellte Agenten zu sein,

zwei bedeutende oder mehrere minder erhebliche Vormundschaften und Curatelen unentgeltlich

führen;

7. Personen, die in einem Privatverhältnisse stehen und deren Dienstverhältniß

durch Uebernahme des Gemeinde=Amtes beeinträchtigt würde.

 

3. Unbefugte Verweigerung der Annahme                                             §. 283.

oder Fortführung des anvertrauten Amtes.

Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Berufung anzunehmen verweigert,

verfällt in eine Geldbuße bis zu 100 fl.

Wer das einmal übernommene Amt fortzuführen sich weigert, ohne daß ein nicht

schon zur Zeit der Uebernahme bestandener Entschuldigungsgrund eingetreten wäre, verfällt in

eine gleiche Geldbuße.

In beiden Fällen bleibt der Schuldtragende der Gemeinde für allen Nachtheil verantwortlich.

Die Geldbuße wird von der vorgesetzten Behörde bemessen, und fließt in die Gemeindecasse.

 

VII. Aemtliche und persönliche Beziehungen                              §. 284.

der Glieder der Gemeindevertretung.

1. Eidliche Angelobung. Der Gemeindevorsteher und die übrigen Glieder des Gemeindevorstandes 

haben bei dem Antritte ihres Amtes Treue und Gehorsam dem Kaiser und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten eidlich in die Hände des Vorstehers der

vorgesetzten Behörde oder eines Abgeordneten desselben, im Orte der Gemeinde selbst, und in Gegenwart des Gemeinde=Ausschusses zu geloben. Die Ausschußmänner leisten diese

Angelobung durch Handschlag an Eidesstatt in die Hände des Gemeindevorstehers vor dem

versammelten Gemeinde=Ausschusse.

 

2. Berufung von Ersatzmännern.                                                            §. 285.

 

Die Gemeindevorsteher beruft einen Ersatzmann zur Verwendung, und nimmt ihm

die vorgeschriebene Angelobung (§. 284) ab:

a)      wenn im Gemeinde=Ausschusse oder dem Stande der Beigeordneten die Erledigung

einer Stelle aus einer anderen Veranlassung, als in Folge des Ablaufes der Amtsdauer eintritt, oder

b)      wenn ein Ausschußobmann oder Beigeordneter nur vorübergehend an der Ausübung seines

Amtes gehindert ist, und in jedem dieser beiden Fälle (a, b) die Umstände es nothwendig

machen, für die Besetzung der erledigten Stelle oder deren einstweilige Versehung eine 

Verfügung zu treffen. In dem ersten dieser beiden Fälle (a) wird der berufene Ersatzmann

 

 

 

 

 

 

 

-142-

 

Zum Ausschußmanne oder Beigeordneten jedoch nur für die Dauer ernannt,

die noch nicht an der Amtsdauer desjenigen, an dessen Stelle der Ersatzmann tritt, 

abgelaufen ist.

In dem zweiten Falle (b) ist die Verwendung des Ersatzmannes eine bloß vorübergehende,

und hört mit dem Aufhören des Grundes der Berufung desselben auf. Die

Berufung in den Gemeinde=Ausschuß hat aus den für diesen ernannten Ersatzmännern nach

der Bestimmung des Loses zu erfolgen.

Die Einberufung eines Ersatzmannes für einen Beigeordneten hingegen hat aus den für

die Beigeordneten zufolge des §. 262. gewählten Ersatzmännern, und unter den letzteren nach 

der Reihenfolge der Stimmenzahl, durch die sie gewählt wurden, bei gleicher Stimmenzahl

aber nach der Bestimmung des Loses zu geschehen.

 

3. Dauer der Amtsführung.                                                   §. 286.

 

Die Gemeindevorsteher und Beigeordneten werden auf drei Jahre, die Ausschußmänner

und Ersatzmänner aber auf sechs Jahre ernannt. Nach der Bestellung

der Gemeindevertretung, die zur Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes oder auch künftig

nach einer gänzlichen Auflösung der Gemeindevertretung erfolgt, hat mit Ablauf von je drei

Jahren die Hälfte der Ausschußmänner, Beigeordneten und Ersatzmänner auszutreten.

                Der Austritt geschieht das erste Mal nach der Durchführung dieses Gesetzes, oder wenn

künftig der Ausschuß aufgelöst werden sollte, nach dessen vollständiger Erneuerung in der Art,

daß die Hälfte der von einer Wählerclasse gewählten Ausschußmänner nach der Entscheidung

des Loses auszuscheiden hat. Künftig aber, außer den gedachten Fällen, bezeichnet der Ablauf

der Amtsdauer diejenigen, die auszutreten haben. Die Austretenden können, wenn ihnen 

kein gesetzliches Hindernis entgegensteht, stets wieder gewählt werden.

 

4. Bleibender Aufenthalt in der Gemeinde.                         §. 287.

 

Der Gemeindevorsteher und die Beigeordneten müssen in der Gemeinde ihren

bleibenden Aufenthalt haben.

 

5. Aeußere Abzeichen und Ehrenvorzüge.                                             §. 288.

 

Besondere Anordnungen setzen fest, welches äußere Abzeichen seines Amtes der 

Gemeindevorsteher erhalte und welche Ehrenvorzüge ihm und den übrigen Gliedern

des Gemeindevorstandes zustehen.

 

6. Bezüge der Glieder der Gemeindevertretung.                   §. 289.

 

Das Amt des Ausschußmannes ist unentgeltlich.

Der Gemeindevorsteher genießt die Befreiung von er Militär=Einquartierung

und der Vorspannleistung. Er und  die Beigeordneten, dann die für

einzelne Gemeindebezirke (§. 303) bestellten Gehilfen des Gemeindevorstehers sind von

Arbeitsleistungen oder deren Ablösung für öffentliche und Gemeindezwecke befreit.

                In soweit die dem Gemeindevorsteher und den Beigeordneten durch das Gesetz zugestandenen Vortheile keine hinreichende Vergütung für ihre Mühewaltung enthalten, ist durch

Gemeindebeschluß festzusetzen, welche andere Entlohnung dieselben in barem Gelde oder in Naturalgenüssen zu erhalten haben.

                Jedenfalls gebührt dem Gemeindevorsteher, sowie den Beigeordneten die angemessene Vergütung aus der Gemeindecasse für die mit der Geschäftsführung verbundenen baren Auslagen.

 

-143-

Der Bezug von Taxen und Sporteln ist den Gliedern des Gemeinde=Ausschusses 

und des Vorstandes untersagt.

 

7. Vertretung des Gemeindevorstehers.                                §. 290.

 

Der Gemeindevorsteher wird in Fällen zeitweiser Verhinderung vom Ersten Beigeordneten

vertreten.

 

8. Verlust des Amtes.                                                                             §. 291.

a) Wegen eines Ausnahme= oder Ausschließungsgrundes.

Tritt in Ansehung eines Gliedes des Ausschusses oder Vorstandes ein Umstand,

der ursprünglich dessen Bestellung gehindert hätte, ein, oder wird, soweit dieser Umstand bereits vor der Ernennung bestanden hätte, derselbe bekannt, so wird jenes Glied des Ausschusses

oder Vorstandes seines Amtes verlustig, und bleibt der Gemeinde für jeden durch die Veranlassung oder Verheimlichung eines solchen Umstandes von ihm verursachten Schaden verantwortlich.

 

b) Wegen strafbarer Handlungen oder Concurs=Eröffnung.§. 292.

 

Verfällt ein Glied des Ausschusses oder Vorstandes in eine Untersuchung wegen einer

im §. 129 a) genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der

Concurs eröffnet, so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die Cridaverhandlung

dauert, sein Amt nicht ausüben.

 

c) Wegen Verletzung der Amtstreue                                      §. 293.

oder Vernachlässigung der Pflichterfüllung.

Die Glieder des Gemeindevorstandes können durch Erkenntnis der hierzu berufenen

Behörde ihres Amtes entsetzt werden, wenn ihnen Verletzung der Amtstreue

oder ungeachtet wiederholter Ermahnungen, Vernachlässigung ihrer Amtspflichten

zur Last fällt.

 

9. Außerordentliche Ergänzungswahl.                                 §. 294.

 

Sollten sich in einer Gemeinde unter den Ausschußmännern und Beigeordneten die Fälle

der Erledigung einzelner Stellen so häufig ergeben, daß die Gesammtzahl der Ersatzmänner

noch vor der periodischen Wahl=Erneuerung (§. 286) gänzlich erschöpft würde, so hat die

hierzu berufene Behörde zu bestimmen, ob mit Rücksicht auf die Länge des Zeitraumes bis

zur nächsten Wahl=Erneuerung eine außerordentliche Ergänzungswahl vorzunehmen,

oder welche andere Vorkehrung zur Sicherstellung der geordneten Gemeindeverwaltung 

zu treffen sei.

 

Drittes Hauptstück.

Von der Wirksamkeit des Gemeinde=Ausschusses.

 

1. Die in dem vierten Hauptstück II. Titel II. Theil des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Grundsätze haben auch für die Wirksamkeit des Gemeinde=Ausschusses zur Richtschnur

zu dienen.

 

2. Ordentliche Ausschußversammlungen.                                              §. 296.

 

Der Gemeinde=Ausschuß tritt zweimal des Jahres zur ordentlichen  Versammlung

zusammen, nämlich zur Prüfung der Rechnung des Vorjahres, und zur Feststellung

des Voranschlages für das nächste Jahr.

                In diesen zwei Versammlungen sind auch die anderen Angelegenheiten, über welche der

Ausschuß zu beschließen hat, zu verhandeln.

-144-

 

3. Außerordentliche.                                                                             §. 297.

 

Im Falle eintretender Nothwendigkeit kann der Ausschuß zu einer außerordentlichen 

Versammlung berufen werden.

                Diese Berufung kann nur vom Gemeindevorsteher, oder im Falle der Verhinderung desselben, von dessen Stellvertreter oder auch über Antrag der vorgesetzten Behörde vorgenommen werden.

                Jede Versammlung, der eine solche vorläufige Einberufung nicht zum Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig.

                Die vorgesetzte Behörde ist von jeder Einberufung einer außerordentlichen Versammlung,

wozu sie nicht selbst den Auftrag gab, in Kenntnis zu setzen.

 

4. Vorsitz.                                                                                              §. 298.

 

Der Gemeindevorsteher und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter führt

in den Versammlungen den Vorsitz.

 

                Jede Verhandlung, bei welcher dies nicht beobachtet wird, ist ungiltig.

 

5. Abstimmung.                                                                          §. 299.

 

Der Abstimmung im Gemeinde=Ausschusse geschieht stets mündlich.

 

6. Beschlußfähigkeit der Versammlung.                                  §. 300.

 

Der Gemeinde=Ausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile

seiner Mitglieder anwesend sind, wobei, wenn die Zahl der Glieder des Ausschusses durch

drei nicht vollständig theilbar ist, der übrig bleibende Bruchtheil als Ganzes

gerechnet, und den zwei Drittheilen zugschlagen wird.

                Wenn wegen Abganges dieser Zahl von Ausschußmitgliedern die Berathung nicht stattfinden kann, so ist unter ausdrücklicher Angabe des gedachten Umstandes eine zweite 

Sitzung auszuschreiben, wobei auch die Ersatzmänner der Ausschußmitglieder vorzuladen

sind. Zugleich ist der Gemeindevorsteher berechtigtet, gegen jedes nicht erschienene Mitglied des Ausschusses, welches sein Ausbleiben nicht genügend zu rechtfertigen vermag, eine Geldbuße

von Einem bis zehn Gulden zu verhängen.

                Die Geldbuße fließt in die Gemeindecasse.

Kann selbst bei einer wiederholten Versammlung ungeachtet der Beziehung der Ersatzmänner 

und der Beigeordneten mit entscheidender Stimme eine nicht weiter verschiedene Angelegenheit wegen Abganges der beschlußfähigen Anzahl der Stimmführer nicht berathen werden,

so hat der Gemeindevorsteher, vorbehaltlich des Rechtes der Verhängung der erwähnten 

Geldbuße gegen die ausgebliebenen Mitglieder, den von den Anwesenden gefaßten Antrag der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

 

Viertes Hauptstück.

Von der Wirksamkeit des Gemeindevorstandes und den Gemeinde=Beamten und Dienern.

 

I. Stellung und Zusammensetzung des Gemeindevorstandes. §. 301.

 

Der Gemeindevorsteher ist das Haupt der Gemeinde. In dieser Eigenschaft

ist ihm Jedermann in der Gemeinde Achtung und in Absicht auf die Vollziehung der

Gesetze und höheren Anordnungen Folgsamkeit schuldig.

-145-

 

2. Andere Glieder des Gemeindevorstandes.                         §.  302.

 

Zum Behufe der dem Gemeindevorstande zugewiesenen Geschäfte unterstehen dem Gemeindevorsteher:

  1. Die Beigeordneten aus der Zahl der Gemeindevertreter, und
  2. Nach Maßgabe des Erfordernisses Gemeinde=Beamte, Gehilfen und Diener

für bestimmte Geschäftszweige oder Verrichtungen.

 

3. Gemeindebezirke.                                                                                     §. 303.

Gehilfen des Gemeindevorstehers für dieselben.

Besteht eine Ortsgemeinde aus zwei oder mehreren ausgedehnten Ortschaften oder erstreckt

sich überhaupt die Gemeindegemarkung über viele auf einen ausgedehnten Raume und

in erheblicher Entfernung vertheilte Wohnplätze, so kann diese Gemeinde mit Genehmigung

der vorgesetzten Behörde zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen und anderen örtlichen

Geschäfte im Gemeindebezirke abgetheilt werden.

                Für jeden solchen Gemeinebezirk, in welchem der Gemeindevorsteher seinen Amtssitz

nicht hat, ist ein Gehilfe des Gemeindevorstehers zu bestellen, der unter der Aufsicht

und Leitung desselben die gedackten Geschäfte daselbst zu besorgen hat. Zunächst müssen

sich hierzu die in dem Gemeindebezirke oder in dessen Nähe wohnhaften Beigeordneten verwenden lassen. Sollte jedoch keiner der Beigeordneten im Gemeindebezirke oder in dessen

Nähe wohnen, so hat der Gemeindevorsteher ein dort ansäßiges Ausschußmitglied, oder im Abgange eines solchen ein dort wohnhaftes vertrauenswürdiges Gemeindeglied des Gehilfen für die erwähnten Geschäfte zu bestellen und dasselbe der vorgesetzten Behörde zur Bestätigung

namhaft zu machen.

 

II. Geschäftskreis.                                                                   §. 304.

1. Eintheilung.                                     

Der Geschäftskreis des Gemeindevorstandes umfaßt:

A. Innere Gemeinde=Angelegenheiten.

B. Oeffentliche Angelegenheiten.

 

A. Innere Gemeinde=Angelegenheiten.                                 §. 305.

2. Werden vom Gemeindevorstande geführt.

Die Geschäfte der ersten Art (§. 216) führt der Gemeindevorstand unter der 

Mitwirkung und Controle des Gemeinde=Ausschusses.

 

3. Ausfertigung im Namen der Gemeinde.                                             §. 306.

 

Ausfertigungen, die im Namen der Gemeinde geschehen, müssen von dem Gemeindevorsteher unterzeichnet werden. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der 

Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen dem Gemeindevorsteher

und einem Beigeordneten unterfertigt werden.

 

4. Behandlung der zur Berathung                                           §. 307.

Im Gemeindeausschusse bestimmten Gegenstände.

Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Gemeinde=Ausschusse vorbehaltenen Gegenstände 

zur Berathung in demselben vor. Er hat die vom Gemeinde=Ausschusse gesetzmäßig

gefaßten Beschlüsse, soweit solche einer höheren Genehmigung unterzogen werden müssen, der

 

 

 

 

-146-

vorgesetzten Behörde vorzulegen, soferne aber dies nicht erforderlich ist, oder die 

höhere Genehmigung erfolgte, in Vollzug zu setzen.

 

5. Innehaltung mit der Vollziehung von Ausschußbeschlüssen.              §. 308.

 

Erachtet jedoch der Gemeindevorsteher, daß der vom Gemeinde=Ausschuße gefaßte und

einer höheren Bestätigung nicht unterliegende Beschluß dem gegenwärtigen Gesetze, oder den

Gesetzen und erlassenen Anordnungen überhaupt zuwiderlaufende oder gegen das Gemeinde=Interesse verstoße, so hat er mit der Vollzugsetzung inne zu halten, und längstens binnen 14 Tagen die Angelegenheit nach Berathung mit den Gliedern des Gemeindevorstandes der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden soll oder nicht, vorzulegen.

 

6. Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben.                       §. 309.

a) Jährliche Verfassung.

Dem Gemeindevorstande liegt ob, wenigstens drei Monate vor dem Beginne des nächsten Verwaltungsjahres für dasselbe den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

der Gemeindecasse und Gemeinde=Anstalten zu verfassen, und dem Gemeinde=Ausschusse vorzulegen.

 

b) Ausnahme.                                                                         §. 310.

 

In Landgemeinden, in denen die Verhältnisse des Haushaltes der Gemeinde so einfacher

Beschaffenheit sind, daß die Nothwendigkeit wesentlicher Aenderungen im Laufe einiger

Jahre nicht wahrscheinlicher ist, kann die vorgesetzte Behörde gestatten, daß der Voranschlag

für einen längeren Zeitraum als Ein Jahr, jedoch nicht über drei Jahre verfaßt 

und festgestellt werde. Sollten im Laufe dieses Zeitraumes Umstände eintreten, welche es

nothwendig machen würden, neue in dem Voranschlage nicht enthaltene Quellen des Einkommens

aufzusuchen oder eine Erhöhung der Steuerzuschläge oder anderer Gemeindeleistungen vorzunehmen, oder Darlehen für die Gemeinde aufzunehmen, so soll noch vor Ablauf des

gedachten Zeitraumes ein neuer Voranschlag verfaßt, und der gesetzmäßigen Verhandlung unterzogen werden.

 

7. Rechnungslage und Prüfung der Rechnung.                            §. 311.

 

Im Uebrigen ist sich rücksichtlich der Voranschläge, der Rechnungslage und der 

Prüfung der Rechnungen nach den in diesem Gesetze vorgezeichneten Grundsätzen zu

benehmen.

 

B. Oeffentliche Angelegenheiten.                                          §. 312.

8. Eigenes Gemeindeamt.

Sind in einer Ortsgemeinde in Absicht auf die öffentlichen Angelegenheiten, die im

§. 93 vorgezeichneten Bedingungen vorhanden, so soll zur Besorgung der Geschäfte, welche

Fertigkeit in schriftlicher Bearbeitung derselben und Gesetzeskunde voraussetzen, ein dazu

befähigter Geschäftsleiter mit der erforderlichen Anzahl Gehilfen und Diener bestellt 

werden.

 

9. Berufung dieses Amtes.                                                      §. 313.

 

Dieses Gemeindeamt hat eine zweifache Bestimmung.

a) Unter der Leitung des Gemeindevorstehers für die inneren Gemeinde=Angelegenheiten

diejenigen Arbeiten zu verrichten, welche der Gemeindevorsteher demselben nach

einer angemessenen Geschäftsverteilung zwischen den Beigeordneten und den Gliedern

des Gemeindeamtes zu übertragen findet;

-147-

 

b) die zufolge des §. 91 der Gemeinde zugewiesenen öffentlichen Angelegenheiten

zu besorgen, die unmittelbare Leitung dieser Geschäftsbesorgung führt der Gemeindevorsteher,

wenn er dazu befähigt ist, außerdem aber unter Aufsicht des Gemeindevorstehers,

der Geschäftsleiter.

 

10. Besondere Amtsgewalt des Gemeindevorstehers                                           §. 314.

in öffentlichen Angelegenheiten.

Besondere Vorschriften setzen fest, für welche Fälle und in welchem Umfange dem

Gemeindevorsteher für die Entscheidung minderer Rechtsstreitigkeiten, und für

die Ausübung einer Strafgewalt das Erkenntniß, auch wenn in der Gemeinde

ein Geschäftsführer bestellt ist, zusteht.

                Diese Amtsgewalt des Gemeindevorstehers hat sich jedoch nicht auf die Fälle zu 

erstrecken, in denen

a)      Der Besitzer eines vormals herrschaftlichen Landgutes, mit welchem bis zum

Jahre 1848 die Gerichtsbarkeit über die Gemeinde verbunden war, oder

b)      Ein katholischer Geistlicher, oder

c)       Ein Seelsorger und Religionslehrer einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

In einem Rechtsstreite der Beklagte, oder in den, der Strafgewalt des Gemeindevorstehers

zugewiesenen Straffällen der Beschuldigte ist.

 

11. Pflichten des Gemeindevorstehers                                   §. 315.

in Bezug auf das Gemeinde=Amt

Dem Gemeindevorsteher liegt ob, in Absicht auf die öffentlichen Angelegenheiten

im ununterbrochenen engsten Einverständnisse mit dem Geschäftsleiter

vorzugehen, und überhaupt sowohl selbst als durch die Beigeordneten die Geschäftsführung

für die öffentlichen Angelegenheiten thätigst zu unterstützen. Die vorgesetzte Behörde

wird ihr besonderes Augenmerk unverrückt darauf wenden, daß zwischen dem Gemeindevorstande und dem Geschäftsleiter eine zweckmäßige, die Erfolge der Anordnungen in öffentlichen

Angelegenheiten sicherstellende Geschäftsverteilung und Uebereinstimmung in den Amtshandlungen beider stattfinde.

 

12. Beiziehung der Beamten des Gemeinde=Amtes                              §. 316.

Zu den Berathungen des Gemeindeausschusses.

Der Geschäftsführer wohnt den Berathungen des Gemeinde=Ausschusses,

jedoch nur mit berathender Stimme bei.

 

III. Aemtliche und persönliche Verhältnisse                                          §. 317.

der Beamten und Diener des Gemeindevorstandes.

Der Geschäftsleiter wird über den Vorschlag des Gemeinde=Ausschusses und des Gemeindevorstandes von der Staatsbehörde ernannt, und in Eidespflicht genommen.

 

1. Ernennung.                                                                              §. 318.

a) des Geschäftsleiters.

b) Aller übrigen Beamten und Diener. Vom Gemeinde=Ausschusse werden ernannt:

a) Ueber Einvernehmen des Geschäftsleiters und über Vorschlag des Gemeindevorstandes

die besoldeten Glieder des Gemeinde=Amtes, welche bestimmt sind, einen berathenden oder

entscheidenden Einfluß auf die Erledigung der Geschäfte in öffentlichen Angelegenheiten

zu nehmen. Diese Ernennung bedarf jedoch, um in Wirksamkeit zu treten, der Bestätigung

der Staatsbehörde.

b) Die zu einer Casseführung oder Controle bei einer Casse oder einem Verwaltungs=Amte 

der Gemeinde oder einer Gemeinde=Anstalt bestellten Beamten.

-148-

 

Alle anderen Beamten und Diener der Gemeinde oder Gemeinde=Anstalten werden vom Gemeindevorstande ernannt, soweit nicht rücksichtlich der Ernennung der Beamten und

Diener bei den Gemeinde=Anstalten durch Vertrag oder Stiftung etwas anderes vorgeschrieben ist.

                Ist für das Cassegeschäft ein eigener Beamter nicht bestellt, so ernennt der Gemeinde=Ausschuß einen Beigeordneten oder ein Ausschußmitglied für dieses Geschäft. Auch

hat der Ausschuß einem Mitgliede aus seiner Mitte die Gegensperre aufzutragen.

 

c) Hindernis der Verwandtschaft oder                                    §. 319.

Verschwägerung, Beeidigung.

Besondere Anordnungen setzen fest, in wiefern eine Verwandtschaft oder Verschwägerung 

zwischen den Beamten der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten unter sich

oder mit dem Gemeindevorsteher als unzulässig zu betrachten ist. In Absicht auf die Beeidigung

der Beamten der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten ist sich nach dem §. 188 zu

benehmen.

 

2. Pflichten der Beigeordneten, der Beamten und Diener.   §. 320.

 

Den Beigeordneten und den Beamten des Gemeinde=Amtes liegt ob, den Gemeindevorsteher 

in der Ausübung seines Amtes eifrigst zu unterstützen und die Geschäfte,

die ihnen von ihm zugewiesen werden, genau zu vollziehen.

                Nehmen sie Gebrechen in der Verwaltung der Gemeindegeschäfte wahr, oder kommen überhaupt solche Umstände zu ihrer Kenntnis, welche einen Nachtheil für das Gemeindevermögen

oder Gemeindegut, für die Gemeinde=Anstalten, oder für einen der öffentlichen Zwecke,

deren Förderung den Gemeinden obliegt, besorgen lassen, so haben sie unaufgehalten den Gemeindevorsteher davon in die Kenntnis zu setzen, der den Gegenstand in Ueberlegung zu 

ziehen, und darüber, was seines Amtes ist, zu veranlassen hat. Das Verbot des Bezuges

von Taxen und Sporteln erstreckt sich auch auf die Beamten und Diener der Gemeinde und

Gemeinde=Anstalten. Die besoldeten Beamten und Diener dürfen keine solche Nebenbeschäftigung betreiben, die ihrem Dienstverhältnisse nachtheilig wäre.

 

3. Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung.                        §. 321.

a) Des Gemeindevorstehers.

Der Gemeindevorsteher ist für die Verfügungen, die er trifft und überhaupt für den

Zustand der dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäftsführung verantwortlich.

                Durch diese Verantwortlichkeit des Vorstehers wird aber die Haftung der Personen,

denen dieser ein Geschäft übertragen hat, für die Art der Vollziehung des ihnen ertheilten

Auftrages nicht aufgehoben. Vielmehr hat neben der Verantwortlichkeit des Vorstehers die 

Haftung des Untergeordneten, der den ihm ertheilten Auftrag zu vollführen unterließ, oder

nicht gehörig vollzog, für die Folge seines Verschuldens zur ungetheilten Hand mit dem

Vorsteher zu bestehen.

 

b) Des Geschäftsleiters.                                                               §. 322.

 

Der Geschäftsleiter ist für den Zustand der ihm übertragenen Geschäftsführung 

und für die Verfügungen, die er tritt, verantwortlich.

                Die Verantwortlichkeit des Gemeindevorstehers hat sich auf diese Geschäftsführung

nur in soferne zu erstrecken, als er den Geschäftsleiter mit den zur geordneten Geschäftsbesorgung erforderlichen Personalkräften zu verstehen, oder überhaupt eine ihm obliegende Pflicht

zu erfüllen vernachlässiget hätte.

 

 

4. Entlassung vom Dienste.                                                       §. 323.

 

Beamte und Diener der Gemeinde und Gemeinde=Anstalten, sie mögen bloß zeitlich

oder bleibend angestellt sein, sind vom Dienste zu entlassen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht, oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen

Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind. Auch finden auf dieselben die Bestimmungen der §§. 292 und 293 Anwendung.

 

Fünftes Hauptstück.

Von den Verhältnissen der Ortsgemeinden zu den Staatsbehörden.

 

1. Vorgesetzte Behörde.                                                        §. 324.

 

Die Ortsgemeinden, welche nicht unter die Städte=Ordnung einbezogen werden, sind

dem Bezirksamte (Schulrichteramte) unmittelbar untergeordnet.

 

2. Ernennungen und Bestätigungen.                                      §. 325.

 

Die den Staatsbehörden vorbehaltenen Ernennungen sind von der Kreisbehörde, die

vorbehaltenen Bestätigungen erfolgter Ernennungen hingegen von dem Bezirks=Amte vorzunehmen.

 

3. Verhandlungen, die der vorgesetzten Behörden                               §. 326.

Vorgelegt werden müssen.

In Beziehung auf die Verhandlungen, welche der vorgesetzten Behörde vorgelegt

werden müssen, und auf die dieser Behörde bei ordnungswidrigen Vorgängen der Gemeindevertreter oder Beamten zustehenden Befugnisse ist sich nach dem §§ 246 bis 250 zu achten.

 

4. Strafgewalt.                                                                        §. 327.

 

Die vorgesetzte Behörde kann Mitglied des Gemeindevorstandes, sowie Beamte und 

Diener der Gemeinde und der Gemeinde=Anstalten wegen Pflichtverletzungen mit 

Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Gulden belegen, und gegen Diener Arrest bis zu sechs

Tagen verhängen.

                Treten Gründe ein, aus welchen Glieder des Gemeindevorstandes, Beamte oder Diener

nach den gesetzlichen Bestimmungen ihres Amtes oder Dienstes zu entsetzen sind, so hat die

vorgesetzte Behörde ihr Amt zu handeln.

 

5. Auflösung des Gemeinde=Ausschusses.                                              §. 328.

 

Aus wichtigen Gründen kann der Chef der politischen Landesstelle den Gemeinde=Ausschuß auflösen. In diesem Falle sind die entsprechenden Maßregeln zur einstweiligen Besorgung 

der Geschäfte bis zur Berufung des neuen Gemeinde=Ausschusses zu treffen.

 

Sechstes Hauptstück.

Von der Geschäftsführung in den Gutsgebieten.

 

I. Geschäfts=Einrichtung.                                                        §. 329.

1. Geschäftsleiter.

Zur Erfüllung der in dem §. 89 bezeichneten Verpflichtungen hat in jedem Gutsgebiete auf 

Kosten und unter der Haftung des Besitzers desselben ein mit den erforderlichen Eigenschaften versehener Geschäftsleiter zu bestehen. Derselbe wird, wenn der Besitzer des Gutsgebietes

dieses Amt nicht selbst zu führen wünscht, oder wegen des Abganges der vorgeschriebenen Erfordernisse nicht führen kann, oder zwar übernimmt, jedoch sich zeitwillig 

vertreten lassen will, von ihm bestellt. Sowohl diese Bestellung, als der Entschluß

des Gutsbesitzers, selbst das bemerkte Amt führen zu wollen, muß der vorgesetzten Behörde 

unter Nachweisung der vorgeschriebenen Eigenschaften vorläufig zur Bestätigung angezeigt

werden. Unter denselben Bedingungen können mehrere Besitzer des Gutsgebietes Einem 

aus ihnen dieses Amt übertragen. Wird der Besitzer des Gutsgebietes, oder einer der Besitzer desselben als Geschäftsleiter bestätigt, so finden auf ihn alle für den Geschäftsleiter

überhaupt geltenden Bestimmungen Anwendung.

                Findet die Behörde der für das Amt des Geschäftsleiters bezeichneten Person die Bestätigung zu versagen, so ist eine andere Person hierzu nahmhaft zu machen, und kann auch

dieser die Bestätigung nicht ertheilt werden, so hat die Behörde durch Aufstellung eines 

geeigneten Stellvertreters des Geschäftsleiters auf Kosten des Gutsbesitzes die provisorische 

Vorsorge zu treffen.

                Dieß letztere hat auch dann zu geschehen, wenn der oder die Gutsbesitzer, über die erhaltene Aufforderung, einen Geschäftsleiter binnen der hierzu anberaumten Frist nicht nahmhaft machen.

 

2. Vereinigung zweier oder mehrerer Gutsgebiete.                              §. 330.

 

Mit Bewilligung der dazu berufenen Behörde kann auch, soweit es die Ortsverhältnisse 

zulassen, und den Zwecken einer geordneten Geschäftsführung entsprochen werden kann, 

dieselbe für zwei oder mehrere nahe liegende als gesonderte Gutsgebiete bestehende Gutskörper

einem gemeinschaftlichen Geschäftsleiter anvertraut werden.

 

3. Erfordernisse zur Bekleidung dieses Amtes.                       §. 331.

 

Geschäftsleiter kann nur derjenige sein, welcher österreichischer Staatsbürger, großjährig,

im Vollgenüsse der bürgerlichen Rechte und unbescholtenen Rufes ist, und seinen 

bleibenden Wohnsitz in dem Gutsgebiete, oder in einem den Erfordernissen des anvertrauten

Amtes entsprechenden Orte hat.

 

4. Rechtsverhältnisse desselben zu dem Gutsbesitzer.                          §. 332.

 

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem oder den Gutsbesitzern,

dann den letzteren unter sich, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen.

 

5. Verhältnis zu den im Gutsbesitze befindlichen Personen.  §. 333.

 

Dem Besitzer des Gutsgebietes und dem von der Behörde bestätigten Geschäftsleiter 

ist Jedermann, der sich in dem Gutsgebiete befindet, Achtung, und den Verfügungen, 

die der Geschäftsleiter zur Vollziehung der Gesetze und behördlichen Anordnungen trifft,

Folgsamkeit schuldig.

 

II. Geschäftsführung.                                                                              §. 334.

1. Vertretung des Gutsgebietes durch den Geschäftsleiter.

Der Geschäftsleiter vertritt das Gutsgebiet in allen öffentlichen Angelegenheiten;

er vermittelt in der Geschäftsführung für diese Angelegenheiten den Geschäftsverkehr

des Gutsgebietes mit den Behörden, mit anderen Gutsgebieten, mit Gemeinden

und einzelnen Personen. Handelt es sich aber in öffentlichen Angelegenheiten um die 

Uebernahme oder Anerkennung bleibender Leistungen oder Verpflichtungen des Gutsgebietes, so ist hierüber von der Behörde nicht blos der Geschäftsleiter, sondern auch der Besitzer des Gutsgebietes zu vernehmen.

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2. Verantwortlichkeit desselben.                                                           §. 335.

 

Der Geschäftsführer ist für die ihm obliegende Geschäftsführung und für die 

Verfügungen, die er trifft, verantwortlich.

 

3. Unterordnung                                                                    §. 336.

 

Der Geschäftsleiter des Gutsgebietes ist in Absicht auf die Geschäftsführung

in öffentlichen Angelegenheiten dem Bezirksamte (Stuhlrichteramte) untergeordnet. Für die

Bestätigung seiner Ernennung, die Beeidigung, Enthebung und überhaupt die persönlichen

Dienstverhältnisse des Geschäftsleiters, kann für die dem Gutsgebiete als solchem

rücksichtlich der Herbeischaffung der zur geordneten Geschäftsführung erforderlichen Mittel obliegenden Verpflichtungen ist die Kreisbehörde die vorgesetzte Behörde des Gutsgebietes.

 

4. Entsetzung oder Suspendierung.                                        §. 337.

 

Der Geschäftsleiter ist seines Amtes zu entsetzen, wenn derselbe wegen eines Verbrechens 

oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens blos aus Unzulänglichkeit der

Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden.

                Die Kreisbehörde ist berechtigt, den Geschäftsleiter von dem Amte zu entheben, wenn demselben Verletzung der Amtstreue oder ungeachtet wiederholter Ermahnungen Vernachlässigung seiner Amtspflichten zur Last fällt.

                Verfällt der Geschäftsleiter in eine Untersuchung wegen einer der oben genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, so kann derselbe,

so lange das Strafverfahren oder die Cridaverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben.

 

III. Auslagen und Haftung für die Verbindlichkeiten.                                     §. 338.

1. Wer dieselben zu tragen habe.

Alle Auslagen, welche mit den dem Gutsgebiete obliegenden Verpflichtungen verbunden sind, müssen, soweit sie die Gesetze nicht anderen Personen auferlegen, von diesem allen

getragen werden.

                Weder die Bewohner des Gutsbesitzes, noch überhaupt die Personen, die sich vorübergehend daselbst befinden, dürfen wegen dieser Auslagen, den auf privatrechtliche Titeln sich gründenden Verbindlichkeiten unbeschadet, mit Abgaben oder Leistungen beschwert werden.

 

2. Haftung des Gutsgebietes.                                                 §. 339.

 

Für die Erfüllung aller nach dem Gesetze die Gutsgebiete treffenden Obliegenheiten liegt diesen die gesetzliche Haftung ob.

 

3. Verfahren bei Vernachlässigung der Pflichterfüllung.         §. 340.

 

Wenn der Gutsbesitzer ungeachtet wiederholter Erinnerungen und Ahndungen, die ihm

obliegenden Verpflichtungen vernachlässigt, so hat die Kreisbehörde auf Kosten desselben

die entsprechenden Vorkehrungen von Amtswegen zu treffen.

 

4. Theilung des Gutsgebietes.                                                 §. 341.

 

Ist der ein Gutsgebiet bildende Grundbesitz unter zwei oder mehrere Besitzer getheilt 

oder erfolgt durch Verkäufe, Erbschaftstheilungen oder auf andere Art in der Zukunft

eine solche Theilung, so ändert dieses nicht die Verhältnisse des Gebietes in Absicht auf die

Erfüllung der Verpflichtungen für öffentliche Angelegenheiten.

                In Beziehung auf diese Verpflichtungen bleiben alle Antheile, so lange sie nicht von dem

Gutsgebiete getrennt worden sind, ein Ganzes und sämmtliche Besitzer desselben sind zur

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ungetheilten Hand verbunden, die Kosten der Geschäftsführung zu bestreiten, und der dem Gesammtbesitzthume obliegenden Haftung zu entsprechen.

 

IV. Verhältnisse der Bewohner eines Gutsgebietes.                               §. 342.

1. Bildung von Körperschaften oder Eintritt in dieselben.

Die Einwohner eines Gutsgebietes können sich mit Beobachtung der bestehenden

Gesetze und unter der gesetzlichen Amtshandlung des Geschäftsleiters zu Körperschaften 

vereinigen, oder auch Körperschaften, die in Ortsgemeinden oder anderen Gutsgebieten bestehen, als Glieder angehören. So lange aber der Boden, auf dem sie wohnen, für sich ein

Gutsgebiet oder einen Bestandtheil eines Gutsgebietes ausmacht, können sie eine Ortsgemeinde nicht bilden.

 

2. Entstehung neuer Ortsgemeinden.                                    §. 334.

 

Tritt in einem Gutsgebiete eine Vermehrung beisammen oder nahe an einander wohnender

Personen und Familien, welche Liegenschaften besitzen, oder einen Gewerbsbetrieb selbständig ausüben, in dem Umfange ein, daß dieselben eine Ortschaft bilden, und besitzen sie

die Mittel, um sowohl den Gemeindebedürfnissen zu genügen, und die Zwecke, für welche Ortsgemeinden überhaupt bestehen, zu erfüllen, als auch für die den Ortsgemeinden in öffentlichen Angelegenheiten zugewiesenen Geschäfte den Anordnungen des Gesetzes (§§. 89 bis 94) Genüge 

zu leisten, so können solche Ortschaften als eigene Ortsgemeinden gestaltet, und 

mit Zustimmung des Gutsherrn von dem Gutsgebiete geschieden werden.

                Diese Verfügung kann entweder über Einschreiten des Gutsbesitzers oder der gedachten Bewohner, oder auch, wenn der Gutsbesitzer die Erfüllung der Gemeindeverpflichtungen, ungeachtet wiederholter fruchtloser Ermahnungen, vernachlässigt, von Amtswegen getroffen werden.

                Nach Beschaffenheit der Umstände ist eine solche Gemeinde entweder selbständig zu

bestellen, oder mit einer Ortsgemeinde, oder für die Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten

im beiderseitigen Einverständnisse mit demselben oder einem anderen Gutsgebiete zu vereinigen.

 

V. Auflösung des Gutsgebietes.                                                                      §. 344.

1. Wegen Verminderung des Umfanges.

Wird ein Gutsgebiet durch die Ausschreibung einzelner Grundbesitzungen (§. 19) oder

durch die Entstehung ganzer Gemeinden und deren Ausscheidung aus demselben so sehr vermindert, daß der mit dem §. 14, Z. 1, festgesetzten Bedingung nicht mehr entsprochen

werden kann, so muß dasselbe entweder mit einem anderen dazu geeigneten Gutsgebiete, mit

Zustimmung des Besitzers des letzteren, vereinigt, oder einer oder mehreren Gemeinden 

einverleibt werden.

 

2. In andern Fällen.                                                                         §. 345.

 

Dasselbe kann auch in anderen Fällen über Einschreiten der Betheiligten und gegenseitiges

Einverständnis derselben in soweit zugestanden werden als nicht wichtige öffentliche 

Rücksichten einer solchen Bewilligung entgegenstehen.

 

3. Untersagte Belastung der Gemeinden und Gutsgebiete.   §. 346.

 

In keinem dieser Fälle (§§. 344, 345) dürfen denjenigen Gemeinden oder Gutsgebieten,

in deren Umfang das Gutsgebiet oder Theile desselben einverleibt werden, die dasselbe für

das Vergangene aus dessen früherer Sonderstellung treffenden Ersätze und Rückstände an bis

zur Zeit der Einverleibung fällig gewordenen Leistungen aufgebürdet werden.

 

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