Gemeindegesetz 1862

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[Reichsgesetzblatt 1862/18]

18.

 

Gesetz vom 5. März 1862,

 

wirksam für die Königreiche Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit den Herzogtümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogtum Krakau, für die Erzherzogthümer Oesterreich unter und ob der Enns, für die Herzogthümer Ober= und Nieder-Schlesien, Steiermark, Kärnthen und Krain, Salzburg und Bukowina, für die Markgrafschaft Mähren, für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, für die Markgrafschaft Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete,

 

womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden.

 

Mit Zustimmung beider Häuser meines Reichsrathes finde Ich zur Regelung des Gemeindewesens 

die nachstehenden grundsätzlichen Bestimmungen vorzuzeichnen:

 

Artikel I.

 

Jede Liegenschaft muß zum Verbande einer Ortsgemeinde gehören.

Ausgenommen hievon sind die zur Wohnung oder zum vorübergehenden Aufenthalte des 

Kaisers und des Allerhöchsten Hofes bestimmten Residenzen, Schlösser und andere Gebäude

nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagen.

                Das Landesgesetz bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der Großgrundbesitz von 

dem Verbande einer Ortsgemeinde geschieden behandelt werden könne.

                Jedenfalls darf diese Behandlung nur unter der Bedingung Platz greifen, daß der

Geschiedene Grundbesitz die Pflichten und Leistungen einer Ortsgemeinde übernimmt, ohne daß

Ihm eine andere Amtswirksamkeit, als zur Erfüllung dieser Pflichten und Leistungen nothwendig

ist, zugewiesen werden kann.

Artikel II.

 

Jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimatscheinberechtiget seyn.

Die Heimathsverhältnisse werden durch ein besonderes Reichs=Gesetz bestimmt.

 

Artikel III.

 

Ueber das Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimatsrechtes entscheidet die Gemeinde.

                Dieselbe darf jedoch Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen

Oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen

Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben 

Mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen.

 

Artikel IV.

 

Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter:

a) ein selbständiger, und

b) ein übertragener.

 

Artikel V.

 

Der selbständige, das ist derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit  Beobachtung der bestehenden Reichs= und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und

IX. Stück 18. Gesetz vom 5. März 1862.                                                -37-

 

verfügen kann, umfaßt überhaupt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Gränzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann.

                In diesem Sinne gehören hieher insbesondere:

1. Die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten;

2. die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken, sowie für

die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Fluren=Polizei;

3. die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken, sowie für 

die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Fluren=Polizei;

4. die Lebensmittel=Polizei und die Ueberwachung des Marktverkehrs, insbesondere die

Aufsicht auf Maß und Gewicht;

5. die Gesundheits=Polizei;

6. die Gesinde= und Arbeiter=Polizei und die Handhabung der Dienstboten=Ordnung;

7. die Sittlichkeits=Polizei;

8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde=Wohlthätigkeitsanstalten;

9. die Bau= und die Feuer=Polizei, die Handhabung der Bauordnung und Ertheilung

der polizeilichen Baubewilligungen;

10. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schulpatronate;

11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner;

12. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen.

Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen 

Gemeinden besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden.

 

Artikel VI.

 

Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden, das ist die Verpflichtung derselben zur

Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und

Innerhalb derselben die Landegesetze.

 

Artikel VII.

 

Den einzelnen Gemeinden bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbständigen

(Artikel V) als auch des übertragenen Wirkungskreises (Artikel VI) zu einer gemeinschaftlichen

Geschäftsführung zu vereinigen. Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus 

dem übertragenen Wirkungskreise (Artikel VI) erwachsenen Verpflichtungen nicht besitzen, sind,

für so lange als dies der Fall ist, zu diesem Behufe mit anderen zu einer gemeinschaftlichen

Geschäftsführung im Wege eines Landesgesetzes zu vereinigen.

                Ebenso können durch das Landesgesetz Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom

17. März 1849 *) mit anderen Gemeinden in eine Gemeinde vereinigt wurden, wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden constituirt werden, wenn dieser auseinander zu legenden

 

____________________________

 

*) Ergänzungsband des Reichs=Gesetz=Blattes vom Jahre 1849, Nr. 170.

 

 

 

 

-38-                                                       IX. Stück. 18. Gesetz vom 5. März 1862

 

Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreise 

(Artikel VI) erwachsenen Verpflichtungen besitzt.

 

Artikel VIII.

 

Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuß und einen Gemeindevorstand vertreten.

                Die Gemeinde wählt periodisch ihre Vertretung.

                Das Landesgesetz bestimmt, ob und in wieferne auch ohne Wahl Gemeindemitglieder,

sei es persönlich oder durch Stellvertreter, an der Gemeindevertretung Theil nehmen können.

 

Artikel IX.

 

Um zur Wahl für die Gemeindevertretung oder zur Theilnahme an derselben berechtigt zu

seyn, ist es notwendig, daß man ein Gemeindemitglied sei.

                Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Anspruch über den Verlust des activen und passiven Wahrechtes zu verbinden sei. Bis dahin bleiben von dem Wahlrechte ausgeschlossen:

a)      Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt;

b)      Personen, welches eines Verbrechens wegen in Untersuchung gezogen wurden, so lange diese dauert;

c)       Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind (§§ 460, 461, 

464 des Strafgesetzbuches).

 

Artikel X.

 

Unerläßliche Eigenschaften zur Wählbarkeit sind das zurückgelegte vierundzwanzigste 

Lebensjahr und der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte. Wer nicht wahlberechtigt ist, ist nicht wählbar. Außerdem sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen:

a)      Personen, welche eines aus Gewinnsicht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens;

b)      einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den §§. 501, 504, 511, 512, 515, und

und 516 des Strafgesetzbuches enthaltenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind;

c)       Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde; so lange die Crida oder Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung,

wenn der Verschuldete des im §. 486 des Strafgesetzbuches bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist;

d)      Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind.

Die in diesem Artikel enthaltenen Bedingungen beziehen sich auch auf die etwa ohne Wahl in den Ausschuß eintretenden Gemeindemitglieder.

 

Artikel XI.

 

Das Landesgesetz regelt die Bildung der Gemeindevertretung durch eine Wahlordnung mit gebührender Rücksichtnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten.

 

 

 

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Artikel XII.

 

Der Gemeindeausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließene und überwachende, und der Gemeindevorstand das verwaltende und vollziehende Organ.

 

Artikel XIII.

 

Der Gemeindevorstand ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des 

übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich.

 

Artikel XIV.

 

In allen Gemeindeangelegenheiten entscheidet die absolute Majorität der in beschlußfähiger 

Anzahl anwesenden Vertreter.

                Die Ausschußsitzungen sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Gemeindevorstehers oder einer gewissen Anzahl von Ausschußmännern beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeindepräliminare verhandelt werden.

Letztere sind zur Einsicht öffentlich aufzulegen.

 

Artikel XV.

 

Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Gemeindeeigenthume nicht bedeckten 

Ausgaben zu Gemeindezwecken kann die Gemeinde die Abnahme von Zuschlägen zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer, oder die Einhebung anderer Auflagen und Abgaben beschließen.

                Das Landesgesetz wird bestimmen, in wieferne die Gemeinde hiebei mit Rücksicht auf ein bestimmtes Ausmaß dieser Zuschläge an die Genehmigung der Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung, oder des Landtages, oder an die Erwirkung eines besonderen Landesgesetzes gebunden ist.

                Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf blos der Verbrauch im Gemeindegebiete

und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden.

                Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der obigen Steuerzuschläge nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgesetz erforderlich.

                Die Art, in welcher, und das Maß, nach welchem die einzelnen Gemeindemitglieder zu

den Auslagen der Gemeinde concurriren sollen, bestimmt die Gemeinde innerhalb der durch ein

Landesgesetz festzusetzenden Gränzen.

 

Artikel XVI.

 

Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben 

ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen.

                Sie hat auch, in soferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschusses handelt, gegen welche die Berufung nach Artikel XVIII c) an die höhere Gemeindevertretung zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden, durch welche bestehenden Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.

                Die Gemeindevertretung kann durch die politische Landesstelle aufgelöst werden. Der 

Recurs an das Staatsministerium, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde vorbehalten. Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden.

 

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Artikel XVII.

 

Zwischen die Gemeinde und den Landtag kann durch das Landgesetz eine Bezirks=, Gau= 

oder Kreisvertretung eingefügt werden. Dieselbe tritt in periodisch wiederkehrenden Zeiträumen oder über Berufung ihres Vorstandes zusammen.

                Ihre ständigen Angelegenheiten werden durch einen Ausschuß und Vorsteher besorgt.

 

Artikel XVIII.

 

In den Wirkungskreis der Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung, in soferne solche constituirt 

wird, gehören alle inneren, die gemeinsamen Interessen des Bezirkes (Gaues, Kreises)

und seiner Angehörigen betreffenden Angelegenheiten.

                Außerdem können der Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung durch das Landesgesetz rücksichtlich der Gemeinden zugewiesen werden:

a)      Die Überwachung, daß das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde;

b)      die Genehmigung wichtiger, insbesondere den Gemeindehaushalt betreffender Acte;

c)       die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten.

Wo keine Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung errichtet wird, oder in soweit diese Geschäfte

der Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung nicht zugewiesen werden, hat der Landtag dieselben durch seinen Ausschuß zu besorgen.

                In den vom Staate den Gemeinden übertragenen Angelegenheiten geht die Berufung an

die Staatsbehörde.

 

Artikel XIX.

 

Die Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung hat aus Vertretern folgender Interessengruppen 

zu bestehen:

 

a) des großen Grundbesitzes,

b) der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels,

c) der übrigen Angehörigen der Städte und Märkte und

d) der Landgemeinden.

                Jede Interessengruppe wählt periodisch die nach den Bestimmungen des Landesgesetzes

auf sie entfallende Zahl von Vertretern.

Für den Fall, als die eine oder andere dieser Interessengruppen nicht vorhanden wäre,

steht es dem Landtage zu, die Wahl der Vertreter im Wege der Landesgesetzgebung in einer die Interessen aller vorhandenen Gruppen gleichmäßig sichernden Weise zu regeln.

 

Artikel XX.

 

Die Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung wählt aus ihrer Mitte periodisch den Ausschuß 

und Vorsteher. Die Wahl des Vorstehers bedarf der kaiserlichen Bestätigung.

 

Artikel XXI.

 

Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Stammvermögen nicht bedeckten Ausgaben 

kann die Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung Zuschläge zu den directen Steuern bis zu

einem bestimmten Maße umlegen und einheben.

                Zuschläge über dieses Maß oder andere Umlagen bedürfen eines Landesgesetzes.

IX. Stück 18. Gesetz vom 5. März 1862.                                                -41-

 

Artikel XXII.

 

Landeshauptstädte und über ihr Einschreiten auch andere bedeutendere Städte, sowie 

bedeutende Curorte, erhalten durch Landesgesetze eigene Statute, soferne sie solche noch nicht

besitzen, Abänderungen und Ergänzungen dermal bestehender Städtestatute bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.

                Die Wahl der Gemeindevorsteher in Städten und Curorten, die ein eigenes Statut besitzen,

bedarf der kaiserlichen Bestätigung.

 

Artikel XXIII.

 

Die mit eigenem Statut versehenen Städte und Curorte besorgen ihre Angelegenheiten

durch ihre Vertretung; sie stehen unmittelbar unter dem Landesausschusse, beziehungsweise

Landtage, und bezüglich des ihnen vom Staate übertragenen Wirkungskreises unter der 

Landesstelle.

 

Artikel XXIV.

 

Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen der Bezirke, 

Gaue oder Kreise, sowie der Städte und Curorte, welche mit eigenen Statuten versehen sind,

und das Vermögen ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde.

                An seine Genehmigung sind wichtigere, insbesondere den Haushalt betreffende Acte gebunden.

                Die Landesvertretung entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse der Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretung in den nach Artikel XVIII zum Wirkungskreise der letzteren gehörigen Angelegenheiten, sowie über Berufungen gegen Beschlüsse der mit eigenen Statuten versehenen Städte und Curorte.

 

Artikel XXV.

 

Die sub Artikel IX, X, XIII, XIV und XVI aufgestellten Grundsätze finden auch auf die 

Bezirks=, Gau= oder Kreisvertretungen Anwendung.

 

Artikel XXVI.

 

Auf Grundlage der voranstehenden grundsätzlichen Bestimmungen sind für die im Eingange 

dieses Gesetzes genannten Königreiche und Länder Gemeindeordnungen durch Landesgesetze zu erlassen.

                Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

                Wien am 5. März 1862

 

            Franz Joseph m. p.           

                

                               Erzherzog Rainer m. p.

 

                               Schmerling m. p.                                            Lasser m. p.

 

                                                                                                                             Auf Allerhöchste Anordnung:

                                                                                                                             Freiherr von Ransonnent m.p.

Copyright

Vorarlberger Gemeindedokumentation,
Markus Kuhn

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