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[Reichsgesetzblatt 1849/170]
170.
Kaiserliches Patent vom 17. März 1849,
giltig für Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Illirien, bestehend aus Kärnthen und Krain, Görz und Gradiska und Triest mit seinem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Auschwitz und Zator, Krakau, Bukowina und Dalmatien,
womit ein provisorisches Gemeinde=Gesetz erlassen wird.
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von
Ungarn und Böhmen etc. etc.
Finden in Berücksichtigung des Bedürfnisses, die in dem § 33 der von Uns Unseren Völkern am 4. L. M. verliehenen Verfassung *) den Gemeinden gewährleisteten Grundrechte zur Erfüllung zu bringen und durch das Gesetz zu regeln, über Antrag Unseres Ministerrathes ein provisorisches Gemeindegesetz für die nachbenannten Kronländer des österreichischen Kaiserreiches, nämlich: für das Erzherzogtum Oesterreich ob und unter der Enns, das Herzogtum Salzburg, das Herzogtum Steiermark, das Königreich Illirien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober= und Nieder=Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Herzogthum Bukowina, endlich für das Königreich Dalmatien, am heutigen Tage zu erlassen.
Gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den 17. März im Jahre Eintausend Achthundert Neun und Vierzig, Unserer Reiche im Ersten.
Franz Joseph
Schwarzenberg, Stadion, Krauß, Bach, Cordon, Bruck, Thinnfeld, Kulmer.
Beilage zu Nr. 170.
Provisorisches Gemeindegesetz
Allgemeine Bestimmungen
I.
Die Grundfeste des freien Staats ist die freie Gemeinde.
II.
Der Wirkungskreis der freien Gemeinde ist:
a) der natürliche,
b) ein übertragener.
_____________
*) Siehe dieselbe oben unter 150.
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III.
Der natürliche umfaßt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt, und
innerhalb ihrer Gränzen vollständig durchführbar ist.
Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesetz die nothwendigen Beschränkungen.
Der übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden.
IV.
Die Verwaltung der in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehörenden
Angelegenheiten steht der Gemeinde selbst zu, welche sich durch die Majorität ihrer Vertretung ausspricht.
V.
In Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis ist der Gemeindevorsteher das vollziehende
Organ.
Erstes Hauptstück
Von der Ortsgemeinde
I. Abschnitt
Constituierung.
§. 1.
a) Begriff. Unter der Ortsgemeinde versteht man in der Regel die als selbständiges Ganze vermessene Katastral=Gemeinde, in soferne nicht mehrere derselben bereits factisch eine einzige selbständige Ortsgemeinde bilden.
§. 2.
Vorstädte haben mit der eigentlichen Stadt immer eine einzige Ortsgemeinde zu bilden.
§. 3.
Einzelnen Steuer= oder Katastral=Gemeinden steht das Recht zu, sich mit anderen zu Einer Ortsgemeinde zu vereinigen.
§. 4.
Wenn einzelne Gemeinden die Mittel nicht besitzen, um den ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nachzukommen, so werden dieselben mit anderen zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigt. Bei einer solchen Vereinigung darf jedoch das Vermögen und Gut der einzelnen Gemeinden wider deren Willen nicht zusammengezogen werden.
§. 5.
Gemeinden mit bedeutender Volkszahl steht das Recht zu, sich in Fractionen zu theilen und denselben zur Erleichterung der Verwaltung einen gewissen Wirkungskreis anzuweisen.
§. 6.
Landeshaupt= und Kreisstädte erhalten durch Gesetze eigene Verfassungen. Auch anderen bedeutenden Städten ist das Recht vorbehalten, um Bewilligung einer eigenen städtischen Verfassung im Wege der Gesetzgebung einzuschreiten.
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§. 7.
In der Ortsgemeinde unterscheidet man: b) Gemeinde=
1. Gemeindeglieder glieder und
2. Fremde.Fremde
Die Gemeindeglieder sind entweder
a) Gemeindebürger, oder
b) Gemeinde=Angehörige
§. 8.
Gemeindebürger sind jene, welche aa) Gemeindeglieder
a) dermalen von einem in der Gemeinde gelegenen Haus= oder Grundbesitz, oder von einem,
den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gesetzlich bedingenden Gewerbe oder Erwerbe einen
bestimmten Jahresbetrag an directen Steuern zahlen, oder
b) von der Gemeinde förmlich als solche anerkannt worden sind.
§. 9.
Wer auf andere Art, als in Folge des Erbrechtes in auf= oder absteigender Linie den
Besitz von Realitäten in einer Gemeinde erwirbt, kann die Rechte eines Gemeindebürgers erst dann ausüben, wenn er von der Gemeinde in den Gemeindeverband aufgenommen worden ist.
§. 10.
Gemeinde=Angehörige sind jene, welche durch Geburt oder Aufnahme in den
Gemeindeverband der Gemeinde zuständig sind.
§. 11.
Die Geburt begründet die Zuständigkeit zu jener Gemeinde, in welcher bei ehelichen Kindern
die Eltern, bei unehelichen die Mutter Gemeindeglieder sind.
§. 12.
Die Aufnahme in den Gemeindeverband erfolgt entweder:
a) durch förmlichen Gemeindebeschluß, oder
b) stillschweigend durch Duldung eines ohne Heimatschein, oder mit einem bereits erloschenen Heimatscheine sich durch vier Jahre ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Fremden, endlich
c) die Frauenspersonen durch die Verehelichung mit einem Gemeindegliede.
§. 13.
Staatsdiener, Offiziere, die mit Offiziersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche
Lehrer sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anweiset.
§. 14.
Bei Veränderungen in der Gemeinde=Angehörigkeit folgen minderjährige, im Familienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche Kinder jene der Mutter, die
Frau dem Gatten.
§. 15.
Der Tod eines oder beider Elternteile ändert nichts an der Zuständigkeit der Waisen
§. 16.
Gemeinde=Angehöriger kann man nur in Einer Gemeinde seyn.
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§. 17.
bb) Fremde Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche ohne Gemeindeglieder zu seyn sich in der Gemeinde aufhalten.
§. 18.
Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden,
der Gemeinde zur Last, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben.
§. 19.
Waisen der im § 19 erwähnten Personen sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher sie sich bei dem Ableben ihrer Eltern befinden; Findlinge sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher sie gefunden werden.
Die Angehörigkeit der Findlinge in Findelhäusern, welche Staats= oder Landesanstalten
sind, wird durch besondere Gesetze bestimmt werden.
§. 20.
Die Gemeinde hat über alle Gemeindeglieder eine genaue Matrikel zu führen, deren Einsicht jedem derselben freisteht.
§ 21.
C) deren Rechte Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch:
und Pflichten. 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde
befindlichen Eigenthums, und
2. auf die Benützung der Gemeinde=Anstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen
§. 22.
Die Gemeinde=Angehörigen haben überdies das Recht:
1. des ungestörten Aufenthaltes im Gebiete der Gemeinde;
2. auf die Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen
3. auf Versorgung nach Maßgabe der nachgewiesenen Bedürftigkeit, und
4. auf Theilnahme an der Wahl des Gemeinde=Ausschusses innerhalb der im §. 28, ad 2
bestimmten Gränzen.
§. 23.
Die Gemeindebürger haben:
a) das active und passive Wahlrecht,
b) die im vorhergehenden Paragraphe sub 1 und 2 angeführten Rechte,
c) in soferne sie in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, das Recht auf Versorgung nach Maßgabe der nachgewiesenen Bedürftigkeit.
§. 24.
Alle Gemeindeglieder sind zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Gemeindebürger, sowie auch die Fremden tragen in den Gemeinden, in welchen sie ihren Wohnsitz nicht haben, nur die nach den landesfürstlichen Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegten Lasten.
§. 25.
Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimatschein ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten, und die Mittel zur ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder
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in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschluß gedrückt, so kann er sich um Abhilfe an die Bezirksbehörde wenden.
§. 26.
Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums = und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.
§. 27.
Die Repräsentanz der Ortsgemeinde ist der Gemeinde=Ausschuß. Dieser wird von derd) Gemeinde=
Gemeinde aus ihrer Mitte frei gewählt. Repräsentanz
und deren
Wahl.
§. 28.
Wahlberechtigt sind:Wahlberechtigung
1. Die Gemeindebürger, und (actives Wahlrecht).
2. unter den Gemeinde=Angehörigen: die Ortsseelsorger, Staatsbeamten, Officiere, die
mit Officiersrang Angestellten, Personen, welche einen akademischen Grad erlangt haben, und
öffentliche Lehrer.
§. 29.
Das Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuüben.
§. 30.
Minderjährige und alle unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Personen dürfen ihr
actives Wahlrecht nur durch ihre Vertreter, die Ehegattin durch ihren Ehemann, und Witwen
von ihrem Ehemann geschiedene und unverehelichte Frauenspersonen durch Bevollmächtigte
ausüben.
§. 31.
Außerdem ist die Ausübung des activen Wahlrechtes durch einen Bevollmächtigten nur
dann zulässig:
a) wenn das Gemeindeglied im öffentlichen Interesse von dem Orte der Gemeinde abwesend
ist, und
b) wenn der in einer Gemeinde begüterte Grundbesitzer zwar in einer anderen Gemeinde ansässig ist, jedoch in dem Gemeindebezirke zur Verwaltung seines Grundbesitzes einen
Pächter oder Verwalter eingesetzt, und denselben zur Ausübung seines activen Wahlrechtes ermächtiget hat.
§. 32.
Der Bevollmächtigte darf jedoch nur Einen Machtgeber vertreten, und muß eine in gesetzlicher Form ausgefertigte Vollmacht vorweisen.
§. 33.
Von den Mitbesitzern einer steuerpflichtigen Realität zu ungetheilter Hand und von den Theilnehmern an einer steuerpflichtigen Gewerbs=Unternehmung hat nur der an die Steuer Angeschriebene, für eine Actien=Gesellschaft der Bevollmächtigte eine Stimme.
§ 34.
Wählbar ist im Allgemeinen jedes Gemeindeglied
§. 35. Wählbarkeit
Von der Wählbarkeit ausgenommen sind: (passives
1. Die im §. 30 bezeichneten Personen, Wahlrecht)
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2. Militärperson in der activen Dienstleistung,
3. die Gemeindebeamten und Diener,
4. Personen, welche in einer Armenversorgung oder in einem Gesindeverbande stehen
oder vom Tag= oder Wochenlohne leben, und
5. Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Ausgeschlossen aber:
1. Säumige Schuldner der Gemeinde,
2. jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde oder
einer Gemeinde=Anstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstande sind,
3. Personen, über deren Vermögen Concurs eröffnet ist, dann jene, welche nach gepflogener Concurs=Verhandlung in der Untersuchung nicht schuldlos erklärt wurden, und
4. Jene, welche einer entehrenden Handlung schuldig erkannt worden sind.
§. 36.
WahlverfahrenVon den Wahlbeteiligten wird der Gemeinde=Ausschuß derart gewählt, daß sich dieselben nach Maßgabe der Bevölkerung in zwei oder drei Wahlkörper theilen, von welchen jeder eine gleiche Anzahl von Ausschuß= und Ersatzmänner wählt.
§. 37.
Zum Behufe der Bildung der Wahlkörper werden alle Gemeindebürger nach der Höhe der
auf jeden entfallenden gesammten Jahresschuldigkeit in Listen eingereiht, und nach diesen Listen wird die Gesammtsumme der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuer in eben so viele gleiche Theile getheilt, als Wahlkörper zu bilden sind.
§. 38.
Der Gemeindevorstand hat sofort unter der Leitung der Bezirksbehörde auf Grundlage
dieser Listen nach der Zahl der einzelnen Steuerpflichtigen und der Höhe der auf jeden entfallenden Jahresschuldigkeit die Quote zu bestimmen, nach welcher dieselben in den einen oder anderen Wahlkörper einzureihen sind.
§. 39.
Die Ehrenbürger (§. 8, ad b) und die wahlberechtigten Angehörigen (§. 28, ad 2) sind in den Wahlkörper der Höchstbesteuerten einzureihen.
§. 40.
Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenigstens dreimal so viel Wahlberechtigten
besteht, als derselbe Ausschuß= und Ersatzmänner zu wählen hat, wird dieser Wahlkörper aus den am höchsten Besteuerten des nächsten Wahlkörpers wenigstens bis auf diese Zahl ergänzt.
Die Steuerquote aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme (§. 37) abgezogen, und der Rest unter die
anderen Classen zu gleichen Theilen vertheilt.
§. 41
Ueber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörper abgesonderte Listen zu verfassen, und mindestens sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufzulegen. Die Auflage der Wahllisten ist durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde unter Festsetzung einer Präclusivfrist von 14 Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen
kund zu machen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die rechtzeitig angebrachten
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Einwendungen binnen längstens 6 Tagen, und nimmt die zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor.
wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an die Bezirksbehörde offen, welche binnen längstens 3 Tagen bei derselben angebracht werden muß.
Vierzehn vor der Wahl darf in den Wahllisten für die im Zuge befindliche Wahl
keine Veränderung mehr stattfinden.
§. 42.
Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert, und jeder wählt aus allen wählbaren Gemeindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers.
§. 43.
Wird von mehreren Wahlkörpern eine und dieselbe Person als Ausschuß oder Ersatzmann
gewählt, so muß sich dieselbe sogleich erklären, von welchem Körper sie das Mandat annehme.
§. 44. Ordentliche Ausschuß=Mitglieder
In Gemeinden, wo die Zahl der wahlberechtigten Gemeindeglieder jene von Hundert nicht
übersteigt, besteht der Gemeindeausschuß aus nicht wenigber als acht oder neun Mitgliedern.
In den Gemeinden, wo die Zahl der wahlberechtigten Gemeindeglieder jene von Hundert
übersteigt, werden für das erste Hundert zehn Männer, dann für je zwanzig weitere Wahlberechtigte ein Mann, bei Gemeinden, die mehr als tausend Wahlberechtigte besitzen, für
die, die Zahl von Tausend übersteigende Anzahl für je hundert Ein Mann in den Gemeinde=
Ausschuß gewählt.
§. 45.
Die Zahl der zu wählenden Ausschußmänner muß durch die Zahl der Wahlkörper
theilbar sein.
In jenen Fällen, wo nach dem hier angedeuteten Maßstabe eine Zahl Ausschußmänner
hervorgeht, die durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar ist, muß die Gesammtzahl der
Ausschußmänner auf die nächste, durch die Zahl der Wahlkörper theilbare Zahl erhöht werden.
§. 46. Ersatzmänner.
Die Anzahl der zu wählenden Ersatzmänner wird auf die Hälfte der Anzahl der Ausschußmänner festgesetzt.
Ist die Zahl der Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar, so wird
Wie im vorhergehenden Paragraphen vorgegangen.
§. 47. Ausschreibung der Wahl.
Wenigstens vierzehn Tage vor der Wahlversammlung ist vom Gemeindevorstande auf
gesetzmäßige Weise kundzumachen, an welchem Tage und Orte, und zu welcher Stunde dieselbe
stattzufinden hat.
§. 48. Leitung der Wahl.
Die Leitung der Wahl obliegt dem Gemeindevorstande, der hiezu zwei oder mehrere
Gemeindeglieder als Vertrauensmänner beizuziehen hat.
§. 49. Wahlact.
Am Wahltage wird von der aus dem Gemeindevorstande und den Vertrauensmännern
bestehenden Wahlkommission die Anzahl der in den einzelnen Wahlkörper erschienenen
Gemeindeglieder mit den angefertigten Verzeichnissen verglichen, die zur Wahl nicht berechtigten
Gemeindeglieder ausgeschieden, die zur Wahl erschienenen Berechtigten in ein Verzeichnis eingetragen, und sodann zur Wahl selbst geschritten.
§. 50.
Die Wähler geben ihre Stimmen vor der versammelten Wahlcommission ab.
§. 51.
Jeder Wahlberechtigte benennt so viel wahlfähige Personen, als Gemeinde=Ausschuß= und Ersatzmänner aus dem Wahlkörper, in welchem er eingereiht worden ist, gewählt werden sollen.
§. 52.
Die Abstimmung geschieht mündlich und öffentlich. Die mündlichen Abstimmungen
werden sogleich in das Wahlprotokoll aufgenommen.
§. 53.
Die Stimmen derjenigen, welche bei der Wahlversammlung nicht erschienen sind, werden
als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet.
§. 54.
Als gewählter Gemeinde=Ausschuß oder Ersatzmann ist derjenige anzusehen, welcher
die relative Stimmenmehrheit für sich hat.
§. 55.
Die gewählten Ausschuß= und Ersatzmänner werden von dem Vorsitzenden bei der Wahlcommission bekannt gemacht.
§. 56.
Treten Doppelwahlen ein, oder fällt die Wahl auf Jemanden, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder
ausgeschlossen ist (§. 35), so muß statt dieser sogleich zu einer neuen Wahl geschritten werden.
§. 57.
Das von der Wahlcommission zu unterfertigende Wahlprotokoll ist mit den demselben beizuschließenden Belegen der ordnungsgemäß erfolgten Wahl aufzubewahren.
§. 58.
Wahl des Vorstandes. Nach vollendeter Wahl des Ausschusses hat derselbe aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit den Gemeindevorstand zu wählen, der aus einem Bürgermeister und
mindestens zwei Gemeinderäthen zu bestehen hat.
§. 59.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen unter einander nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert seyn.
§. 60.
Wird die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes während der Wahlperiode
erledigt, so muß der Ausschuß binnen vier Wochen zu einer neuen Wahl schreiten.
§. 61.
Nach rechtsgiltig erfolgter Wahl des Vorstandes hat derselbe im versammelten Ausschusse den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des ältesten Ausschußmitgliedes abzulegen; die
Eidesurkunde ist der Bezirksbehörde vorzulegen.
§. 62.
Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
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§. 63.
Das Amt eines Ausschuß= und Ersatzmannes ist unentgeltlich.
§. 64.
In der Regel ist jedes Gemeindeglied verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl zum
Ausschuß= oder Ersatzmanne, zum Mitgliede des Gemeindevorstandes oder zu einem anderen unentgeltlichen Gemeindedienste anzunehmen.
Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur:
a) Militärpersonen, welche nicht in der activen Dienstleistung stehen,
b) Seelsorger und Standesbeamte;
c) Personen, die über 60 Jahre alt sind;
d) Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes begleitet haben, für die nächstfolgende Wahlperiode, und
e) Personen, welche in drei aufeinander folgenden Wahlperioden als Ausschuß oder Ersatzmänner wirksam waren, blos für die nächste Wahlperiode.
§. 65.
Wir ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme ungeachtet widerholter
Aufforderung verweigert, verfällt in eine Geldbuße bis 100 fl. Conventions=Münze, und ist
für die nächste Wahlperiode weder wahlberechtigt noch wählbar.
§. 66.
Der Ausschuß und der Vorstand werden auf drei Jahre gewählt. Vor Ablauf des dritten
Jahres ist von dem Vorstande eine neue Wahl auszuschreiben.
§. 67.
Zur Besorgung der dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäfte wird demselben das nöthige Personale beigegeben. (§§. 81, 118.)
§. 68.
Als beschlußfähige Gemeindeversammlung können sich außer den Wahlversammlungen die wahlberechtigten Glieder der Gemeinde nur in dem Falle des §. 79 vereinigen. Auch in diesem
Falle versammeln sie sich abgesondert nach Wahlkörpern.
§. 69.
Die näheren Bestimmungen zu diesem Gemeindegesetze, insbesondere überr die Art der
Einbeziehung größerer zusammenhängender Grundkomplexe in den Gemeindeverband, und über
die Colonosirung und Bildung selbständiger Gemeinden aus solchen Colonien; ferner in Betreff
der Aufnahme der Fremden in den Gemeindeverband, der Festsetzung der Einkaufstaxen und
des Steuerbetrages, welcher das Gemeinde=Bürgerrecht begründet (§. 8), werden durch Gesetze
festgestellt werden.
§. 70.
Den einzelnen Gemeinden bleibt es vorbehalten, die in Bezug auf ihre eigenthümlichen Verhältnisse nothwendig erscheinenden Abänderungen an jenen allgemeinen Landesgesetzen beim
Landtage zu beantragen.
Solche Abänderungen können ebenfalls nur durch Landesgesetze in Wirksamkeit treten.
212 170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849
II. Abschnitt
Von dem Wirkungskreise der Ortsgemeinde
I. Capitel
Von dem natürlichen Wirkungskreise
§. 71.
1. Verwaltend: Der Gemeinde=Ausschuß hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und für
a) Beschließend. die Befriedigung der Bedürfnisse derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen.
§. 72.
aa) Gemeinde= Der Gemeinde=Ausschuß ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als
Vermögen und unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Gemeindegerechtsame mittelst
Gemeindegut eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und jedem Gemeindegliede die Einsicht in dasselbe zu gestatten.
§. 73.
Der Gemeinde=Ausschuß ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß das gesammte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, daß die thunlich größte nachhaltige Rente
daraus erzielt werde.
§. 74.
Da das Gemeindevermögen und Gemeindegut Eigenthum der Gemeinde als moralische
Person, und nicht der jeweilige Gemeindeglieder ist, so ist jede Veräußerung des Gemeindevermögens und Gutes und jede Vertheilung desselben untersagt, und nur ausnahmsweise kann unter gehöriger Begründung die Bewilligung hiezu von dem Landtage ertheilt werden.
§. 75.
Der Gemeinde=Ausschuß ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindeglied
aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes
nothwendig ist.
§. 76.
Der Ausschuß hat zu wachen, daß jene Jahresüberschüsse, welche die gewöhnlichen Cassebedürfnisse übersteigen, sogleich mit gesetzlicher Sicherheit fruchtbringend angelegt, und in soferne sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden.
§. 77.
Der Gemeinde=Ausschuß hat alljährlich, auf Grundlage d er Inventarien und der Rechnungen, die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecasse, so wie der
Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr festzustellen.
§. 78.
Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Ausschuß
entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die
Deckung des Abganges zu sorgen.
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§. 79.
Umlagen auf directe und indirecte Steuern, welche bei den ersten 10 Percent, bei den
anderen 15 Percent der Steuer der Gemeinde übersteigen, sind an die Bewilligung der Kreisvertretung gebunden.
Uebersteigt die Umlage 15 Percent der directen, und 20 Percent der indirecten Steuern,
so kann dieselbe nur Kraft eines Gesetzes stattfinden.
Findet der Ausschuß auf eine 10 Percent bei directen, und 15 Percent bei indirecten,
Steuern übersteigende Umlage anzutragen, so muß, ehe die Sache zur höheren Genehmigung vorgelegt wird, der Bürgermeister sämmtliche Wahlberechtigte der Gemeinde zu einer
Versammlung einberufen, bei welcher darüber abzustimmen ist, ob der Antrag auf eine solche Umlage höheren Ortes zu stellen sei oder nicht.
Die Abstimmung erfolgt mit Ja und Nein nach Stimmenmehrheit aller Wähler in den verschiedenen Wahlkörpern zusammen.
§. 80.
Der Gemeinde=Ausschuß ist berechtigt, im Interesse der Gemeinde ein Darlehen gegen Rückzahlung aus dem ordentlichen Einkommen der Gemeindecasse aufzunehmen, daß die Hälfte
des einjährigen Betrages der Gemeinde=Einkünfte nicht übersteigt. Zur Aufnahme höherer, jedoch den ganzen einjährigen Betrag der Gemeinde=Einkünfte nicht übersteigender Darlehen ist er an
die Bewilligung der Kreisvertretung gebunden. Uebersteigt aber das Darlehen das jährliche Einkommen der Gemeinde, oder will der Gemeinde=Ausschuß eine Creditsoperation vornehmen, so kann die Bewilligung hiezu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden.
§. 81.bb) Gemeindebeamte und Diener.
Der Ausschuß bestimmt die Zahl und die Bezüge der Gemeindebeamten und Diener, er
ernennt die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, in soferne nicht vermöge
Stiftung oder Vertrag der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im
Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, sowie die dem Gemeindevorstande oder anderen im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen.
§. 82.
Der Gemeinde=Ausschuß ernennt entweder einen eigenen Gemeindecassier, oder bestimmt
jenes Mitglied des Gemeinderathes, welches dessen Geschäfte zu führen hat, und betraut Einen
aus seiner Mitte mit der Gegensperre.
§. 83.
In jeder Gemeinde muß der Ausschuß wenigstens Ein zum Kanzleigeschäfte fähiges Individuum bestimmen, welches der Bürgermeister bei den vorkommenden Schreibgeschäften zu
verwenden hat.
§. 84
Wenn zur Armenversorgung die Mittel der Wohlthätigkeitsvereine und der bestehenden
Anstalten nicht ausreichen, hat der Ausschuß den erforderlichen Bedeckungsbeitrag aus der
Gemeindecasse zu beschaffen, und kann die Art der Verwendung desselben bestimmen.
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cc) Polizeianstalten §. 85.
Der Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten, die zur Erhaltung der inneren Ruhe und
öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist für
jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich.
§. 86.
Die Gemeinde hat im Falle einer in ihrer Gemarkung verübten öffentlichen Gewalttätigkeit
durch boshafte Beschädigung des Eigenthumes den Beschädigten Ersatz zu leisten, wenn
der Thäter nicht zu Stande gebracht wird, und die Gemeinde nicht nachweiset, daß es nicht in ihrer Macht lag, die begangene Gewaltthätigkeit zu verhindern.
Ueberwachend: §. 87.
aa) Unmittelbar Dem Ausschusse ist alljährlich von dem Gemeindevorstande so wie von den
durch den Verwaltungen der Gemeinde=Anstalten über die Material= und Geldgebarungen Rechnung
Ausschuß. zu legen; der Ausschuß hat dieselben zu prüfen, und darüber die Enderledigung dem Vorstande und den Institutsverwaltungen hinaus zu geben.
bb) Durch Dommissionen §. 88.
Dem Ausschusse steht das Recht zu, zur meritorischen und ziffernmäßigen Prüfung der
Voranschläge sowohl, als der Rechnungen, Censoren zu ernennen, welche über das
Prüfungsergebnis demselben zu berichten haben.
§. 89.
Der Ausschuß ist verpflichtet, öfters im Laufe des Jahres die Casse durch von ihm zu
ernennende Commissäre scontriren zu lassen.
§. 90.
Er hat das Recht, die gesammte Geschäftsführung des Gemeindevorstandes durch eine
Commission untersuchen und die Verwaltungen der Gemeinde=Institute ebenfalls durch
Commissionen überwachen zu lassen.
§. 91.
Er hat ferner das Recht, Gemeinde=Unternehmungen durch eigene Commissionen überwachen zu lassen.
§. 92.
Endlich kann er zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen
ernennen.
§. 93.
Die Wahl der Mitglieder sämmtlicher Specialcommissionen ist dem Ausschusse in der Art
Anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner aus seinem Mittel zu berufen berechtiget ist.
c) Allgemeine Bestimmungen. §. 94.
aa) BeschlussfähigkeitDamit der Ausschuß überhaupt einen giltigen Beschluß fassen kann, müssen mindestens zwei Drittheile der stimmberechtigten Mitglieder versammelt seyn.
§. 95.
Bei dem Austritte oder der nachgewiesenen Behinderung eines Ausschußmitgliedes ist der
Vorstand verpflichtet, jenen Ersatzmann einzuberufen, der in der Classe, zu welcher das abgängige Mitglied gehört (§. 36), die mehreren Stimmen hat. Der Ersatzmann muß in der
Versammlung (§. 102), zu der er berufen ist, bis zum Schlusse ausharren.
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§. 96.
Jedes Ausschußmitglied hat auszuscheiden, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der es ursprünglich von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte (§. 35).
§. 97.
Wenn die Gebarung des Vorstandes oder eines Ausschußmitgliedes den Gegenstand der
Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten,
und müssen der Sitzung nur, um die gesonderten Auskünfte zu geben, beiwohnen.
§. 98.
Wenn ein besonderes Privat=Interesse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten
einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat derselbe abzutreten.
§. 99. bb) Beschlußfassung
Zu einem giltigen Beschlusse des Ausschusses ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
§. 100. cc) Vorsitz
Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle der älteste Gemeinderath führt den
Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dieß nicht beobachtet wird, ist ungiltig.
§. 101. dd) Oeffentlichkeit
Alle Ausschußsitzungen müssen öffentlich gehalten werden, und unter keinem Vorwande
ist eine geheime Sitzung zulässig. Nur, wenn die Zuhörer sich herausnehmen, in die Berathung
des Ausschusses störend einzugreifen, oder gar die Freiheit derselben zu beirren, ist der
Vorstand berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur
Ordnung das Sitzungslocal von den Zuhörern räumen zu lassen.
§. 102. ee) Ordentliche Versammlungen
Der Ausschuß versammelt sich zweimal des Jahres zu ordentlicher Versammlung, nämlich
zur Prüfung der Rechnung des Vorjahres im Winter und zur Prüfung des Voranschlages
des künftigen Jahres im Sommer.
§. 103.
In diesen zwei Versammlungen sind auch alle Angelegenheiten zu verhandeln, über welche
der Ausschuß zu beschließen hat.
§. 104. ff) Außerordentliche Versammlungen
In wichtigen und dringenden Fällen kann der Ausschuß zu einer außerordentlichen
Versammlung berufen werden.
§. 105.
Diese Berufung kann nur vom Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle von dem ihn
vertretenden Gemeinderathe ausgehen, und jede Sitzung, der eine solche vorläufige Einberufung
nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig.
§. 106.
Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorstande,
Einem, vom Ausschusse zu benennenden Mitgliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in
-216- 170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849.
Dem Gemeinde=Archive aufzubewahren, und jedem Gemeindegliede auf sein Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten.
g) Vollziehend §. 107.
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als moralische Person nach Außen, sowohl in Civilrechts=, als Verwaltungsangelegenheiten. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters
steht dem Ausschusse die Wahl desselben zu.
§. 108.
Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet
werden sollen, müssen von dem Bürgermeister und einem Gemeinderathe unterzeichnet
werden.
Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Genehmigung des Gemeinde=
Ausschusses erforderlich ist, so muß überdies die von dem Ausschusse ertheilte Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Ausschußmitgliedern ersichtlich gemacht werden.
§. 109.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden Beschluß des Gemeindeausschusses in der von dem Ausschusse angegebenen Art in Vollzug zu setzen.
§. 110.
Nur wenn der Bürgermeister glaubt, daß der Beschluß des Ausschusses diesem Gemeindegesetze oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwiderläuft, oder der Gemeinde einen
wesentlichen Schaden zufügt, ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung inne zu halten, und
unverzüglich den Gegenstand an die Bezirksbehörde zu leiten, welche im letzten Falle denselben
der Kreisvertretung zur Entscheidung vorzulegen hat.
§. 111.
In den beiden ersten Fällen des vorigen Paragraphes hat auch der Bezirkshauptmann
die Pflicht, den Beschluß zu sistieren, wenn er zur Kenntnis desselben gelangt.
§. 112.
Dem Bürgermeister obliegt die Gebarung mit dem gesamten Gemeindevermögen, er hat
sich jedoch genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten.
§. 113.
Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der
Einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden,
muß der Bürgermeister sich hiezu die Bewilligung des Ausschusses erwirken.
§. 114.
In den Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung
ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die nothwendige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses
sich erwirken.
§. 115.
Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen.
§. 116.
Einem Monat nach Ablauf desselben ist vom Bürgermeister die in der Einnahme und
Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Ausschusse vorzulegen.
170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849 -217-
§. 117.
Auf Grundlage der definitiv erledigten Rechnung hat der Bürgermeister den Voranschlag
über alle Einnahmen und Ausgaben für das künftige Verwaltungsjahr anzufertigen und der
nächsten ordentlichen Versammlung des Ausschusses (§. 102) vorzulegen.
§. 118.
Alle Beamte und Diener der Gemeinde und alle anderen im Solde derselben stehende
Personen sind dem Bürgermeister untergeordnet.
Er ernennt die Gemeindebeamten und Diener und übt über sie die Disziplinargewalt.
§. 119.
Eine der wesentlichsten Aufgaben des Bürgermeisters ist die Handhabung der Reinlichkeits=, Gesundheits=, Armen=, Straßen=, Feuer=, Markt=, Sittlichkeits=, Bau= und Gesindepolizei,
dann die Aufsicht auf die Gemarkungen und die Fürsorge für die Sicherheit der Person
und des Eigenthumes.
§. 120.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Straßenbettelei hintanzuhalten und die nicht zur
Gemeinde gehörigen Bettler auszuweisen.
§. 121.
Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der ihm in den beiden vorhergehenden Paragraphen auferlegten Obliegenheiten
§. 122.
Der Gemeindevorstand hat das Recht Uebertretungen der in Gemäßheit der §§. 119,
120 und 121 getroffenen Maßregeln und Verfügungen mit Geldbußen bis zum Betrage von
10 Gulden Conv. Münze zu ahnden.
§. 123.
Die Geldbußen fließen in die Gemeindecasse ein.
§. 124.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind Geldbußen in entsprechende Arbeiten zum Nutzen
der Gemeinde bis zur Dauer einer Woche umzuwandeln.
§. 125.
Ueber diese Geldbußen muß ein eigenes Protokoll geführt werden.
II. Capitel.
Von dem übertragenen Wirkungskreise.
§. 126.
Der übertragene Wirkungskreis wird durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter
ausgeübt.
Die Regierung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte
versehen lassen.
-218- 170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849.
§. 127.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gesetze und die gesetzlichen Anordnungen der
Behörde kund zu machen.
§. 128.
Ihm obliegt die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern.
§. 129.
Ferner obliegt ihm die Mitwirkung bei dem Conscriptions= und Recrutirungsgeschäfte.
§. 130.
Derselbe hat die Militärbequartierungs= und Vorspannsangelegenheiten zu besorgen.
§. 131.
Er ist verpflichtet, Verbrecher, welche auf frischer That betreten oder von den Behörden
verfolgt werden, so wie Militärausreißer anzuhalten und unverzüglich abzuliefern.
§. 132.
In Fällen, wo sich gegen Jemand der dringende Verdacht eines begangenen Verbrechens herausstellt, hat der Bürgermeister unverweilt die Anzeige an die berufene Behörde zu erstatten.
§. 133.
Ebenso hat er über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsgewalt
von Interesse sind, an die Bezirksbehörde Bericht zu erstatten.
§. 134.
Insbesondere hat der Bürgermeister die Fremdenpolizei in dem ihm speciell übertragenen
Umfange zu handhaben. Reichen die ihm zu Gebothe stehenden Mittel nicht aus, um die
Gemeinde von bedenklichen ausweis= oder erwerbslosen Fremden zu befreien, hat er sich an die
Bezirksbehörde zu wenden.
§. 135.
Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeindemitgliedern Heimatscheine und den Fremden
Aufenthalts= und Verhaltenszeugnisse auszufertigen.
§. 136.
Die Heimatscheine haben nur auf vier Jahre Giltigkeit.
§. 137.
Endlich obliegt ihm die Aufsicht auf Maß und Gewicht.
§. 138.
Ueberhaupt hat der Bürgermeister alle Amtshandlungen, welche ihm durch dieses Gesetz
übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, so wie alle von der Bezirksbehörde zukommenden Befehle und Anordnungen des öffentlichen Dienstes genau und in der ihm durch das Gesetz oder die vorgesetzte Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen.
§. 139.
Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Gemeinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an die Beschlüsse des Auslandes gebunden. In äußerst dringenden Fällen
gelten jedoch die Bestimmungen des §. 114.
§. 140.
In allen zu dem Wirkungskreise des Bürgermeisters gehörenden Geschäften haben sich die Gemeinderäthe von demselben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verantwortlichkeit verwenden zu lassen.
170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849. -219-
§. 141.
In Verhinderung des Bürgermeisters hat der älteste Gemeinderath seine Stelle zu vertreten.
Zweites Hauptstück
Von der Bezirksgemeinde
I. Abschnitt
Constituirung
§. 142. Begriff
Der Inbegriff sämmtlicher in einem Bezirke liegenden Ortsgemeinden bildet die Bezirksgemeinde,
und die Bezirkseintheilung fällt mit der untersten politischen Eintheilung zusammen.
§. 143. Bezirksausschuß
Die Interessen des Bezirkes werden verwaltet durch den Bezirksausschuß unter der Leitung eines Obmannes.
§. 144. Dessen Bildung
Zur Bildung des Bezirksausschusses werden die Ausschüsse sämmtlicher zu dem Bezirke
gehörigen Ortsgemeinden in dem Hauptorte des Bezirkes vom Bezirkshauptmanne zusammen
berufen und wählen aus ihrer Mitte den Bezirksausschuß.
§. 146.
Der Bezirksausschuß wird auf drei Jahre gewählt, und sein Dienst ist unentgeltlich. Vor
Ablauf dieser Zeit hat der Bezirkshauptmann die neu constituierten Gemeindeausschüsse zur
Wahl des neuen Bezirksausschusses einzuberufen.
§. 147.
Die Wahl zum Bezirksausschußmitgliede ist in der Regel Jeder anzunehmen verpflichtet,
und es gelten hier nur die im §. 64 angeführten Ausnahmen. Auch gilt hier die Bestimmung
des §. 65.
§. 148.
Der Bezirksausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann mit absoluter
Stimmenmehrheit und eine entsprechende Anzahl von Schriftführern.
II. Abschnitt.
Von dem Wirkungskreise des Bezirksausschusses.
§. 149.
Gegenstand der Verhandlung und Schlußfassung des Bezirksausschusses bilden alle
Angelegenheiten, welche die Interessen des ganzen Bezirkes oder mehrerer zu demselben gehörender Ortsgemeinden innerhalb ihres natürlichen Wirkungskreises betreffen.
-220- 170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849.
1. Anordnend und §. 150.
Überwachend Der Bezirksausschuß hat die zu der Prüfung der Conscriptionslisten und der Assentirungs=Commission beizuziehenden Vertrauensmänner aus den Bezirks=Insassen zu wählen.
§. 151.
Der Obmann des Bezirksausschusses theilt die Beschlüsse des letzteren der Bezirksbehörde
Zur Erlassung der entsprechenden Anordnungen an die Ortsgemeinden mit.
§. 152.
Gegen Anordnungen des Bezirksausschusses geht die Berufung im Wege der Bezirksbehörde
an die Kreisvertretung; wird von dieser die angefochtene Anordnung bestätigt, findet
keine weitere Berufung Statt.
2. Begutachtend §. 153.
Der Bezirksausschuß ist verpflichtet, die von der Bezirksbehörde verlangten Anträge und
Gutachten nach reiflicher Berathung und erforderlichen Falles nach Einvernehmung der
Ausschüsse der Ortsgemeinden zu erstatten.
Bestimmungen über die §. 154.
BezirksversammlungenWenn der Obmann glaubt, daß ein Beschluß des Bezirksausschusses gegen dieses Gemeindegesetz, oder ein anderes Gesetz verstößt, so hat er die Pflicht, die Verhandlungen zu sistiren, und unverzüglich an den Bezirkshauptmann zu leiten; das nämliche Recht steht in
gleicher Weise auch dem Bezirkshauptmanne zu, welcher in beiden Fällen die Verhandlung dem
Kreispräsidenten vorzulegen hat.
§. 155.
Der Bezirkshauptmann beruft wenigstens zweimal im Jahre den Bezirksausschuß zu
einer ordentlichen Versammlung, und zwar das erste Mal zu Anfang des Frühjahres, das
zweite Mal mit Beginn des Herbstes. In wichtigen und dringenden Angelegenheiten, oder
wenn wenigstens ein Drittheil der Mitglieder darum einschreitet, oder wenn es ihm von dem
Kreispräsidenten aufgetragen wird, hat er den Bezirksausschuß zu außerordentlicher
Versammlung einzuberufen.
§. 156.
Der Bezirkshauptmann hat den Sitzungen beizuwohnen, nimmt aber an der Abstimmung
keinen Theil.
§. 157.
Zur Beschlußfähigkeit des Bezirksausschusses ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen
seiner Mitglieder und zu der Giltigkeit seiner Beschlüsse die absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
§. 158.
Die Sitzungen sind öffentlich, mit Ausnahme der im §. 101 bestimmten Fälle. Die
Protokolle über die Verhandlungen sind von dem Obmanne und dem Schriftführer zu unterzeichnen
und aufzubewahren.
170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849. -221-
Drittes Hauptstück.
Von der Kreisgemeinde
I. Abschnitt
Constituirung
§. 159. Begriff.
Der Inbegriff sämmtlicher im Kreisgebiete liegenden Bezirksgemeinden bildet die Kreisgemeinde.
§. 160. Kreisvertretung.
Die Interessen des Kreises werden verwaltet durch die Kreisvertretung unter der Leitung
eines Obmannes.
§. 161.
Die Kreisvertretung hat aus nicht weniger als 24, und aus nicht mehr als 60 Mitgliedern
zu bestehen.
§. 162. Deren Bildung.
Die Kreisvertretung wird derart gebildet, daß der Ausschuß eines jeden im Kreisgebiete
liegenden Bezirkes aus sich mindestens Einen Abgeordneten für dieselbe wählt.
§. 163.
Die Kreisabgeordneten werden auf drei Jahre gewählt und ihr Dienst ist unentgeltlich.
Die Regierung schreibt jedesmal die Wahl aus.
§. 164.
Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen die Kreisvertretung aufzulösen findet, muß
sie innerhalb vier Wochen eine neue Wahl ausschreiben.
§. 165.
Die Kreisvertretung wählt aus ihrer Mitte den Obmann, dessen Stellvertreter und eine
entsprechende Anzahl Schriftführer.
II. Abschnitt.
Von dem Wirkungskreise der Kreisvertretung.
§. 166.
Gegenstand der Verhandlung und Schlußfassung der Kreisvertretung sind jene
Angelegenheiten, welche den ganzen Kreis oder mehrere Bezirke betreffen, oder ihr vermöge der
Orts= und Bezirksgemeinde=Verfassung vorbehalten sind.
§. 167.
Die Kreisvertretung ist zweite Instanz in allen Berufungen gegen einen sich nicht auf
den übertragenen Wirkungskreis beziehenden Beschluß der Ausschüsse der Orts= und
Bezirksgemeinden.
§. 168.
Die Kreisvertretung hat das Recht, sich durch Aussendung von Commissionen zu
überzeugen, daß das Stammvermögen der Ortsgemeinden des Kreises ungeschmälert und in gutem Stande erhalten wird.
-222- 171. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849
§. 169.
Bei Sistirung von Beschlüssen der Ortsgemeinde durch den Bürgermeister wegen
gefährdeten Gemeinde=Interessen (§. 110) hat die Kreisvertretung zu entscheiden.
§. 170.
Der Obmann der Kreisvertretung theilt die Beschlüsse der letzteren dem Kreispräsidenten
zur Erlassung der entsprechenden Anordnungen an die Bezirks= oder Ortsgemeinde=Ausschüsse
mit.
2. Anträge §. 171.
Der Kreisvertretung steht zu im Interesse des Kreises Anträge an den Kreispräsidenten
zu stellen.
3. Gutachten §. 172.
Die Kreisvertretung hat dem Kreispräsidenten oder dem Statthalter auf Verlangen Gutachten
zu erstatten.
Bestimmungen §. 173.
über die Die Kreisvertretung versammelt sich jährlich zweimal zu einer ordentlichen Versammlung,
Kreisversammlungen deren regelmäßige Dauer vierzehn Tage nicht zu überschreiten hat; der Tag des Zusammentrittes wird vom Statthalter bestimmt.
§. 174.
Außerordentliche Versammlungen können nur über besondere Einberufung durch den
Statthalter stattfinden.
§. 175.
Die Regierung wird bei den Versammlungen der Kreisvertretung durch den Kreispräsidenten,
oder den von ihm bestellten Commissär vertreten.
§. 176.
Hinsichtlich der Oeffentlichkeit, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Protokollsführung
Gelten die in der Bezirksverfassung enthaltenen Bestimmungen (§§. 157 und 158).
§. 177.
Der Obmann der Kreisvertretung ist verpflichtet, in den Fällen des §. 154 deren Beschluß
zu sistiren, und die Verhandlung unverzüglich an den Kreispräsidenten zu leiten, dem
auch seinerseits des Sistirungsrecht zusteht, und der in beiden Fällen die Verhandlung mit
seinen Bemerkungen dem Statthalter vorzulegen hat.
Schwarzenberg. Stadion. Kreuß. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.
Vorarlberger Gemeindedokumentation,
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