18960120_ltb0351896_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Zuchtstiergesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 20:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XXXV. des volkswirtschaftlichen Ausschusses, betreffend die Erlassung eines neuen Zuchtstiergesetzes. Hoher Landtag! Der in der Session des Jahres 1895 vom Landtage angenommene bezügliche Gesetzenwurf hat die Allerhöchste Genehmigung bis jetzt nicht erhalten, es hat vielmehr die k. k. Regierung mii Statthalterei-Eröffnung vom 6. Januar d. I. Nr. 416 dem Landesausschusse Nachstehendes mitgetheilt. Das k. k. Ackerbau-Ministerium hat im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern mittelst des Erlasses vom 2. d. M. Z. 23.399/895 den mit dem wohldortigen Schreiben vom 28. Februar 1895 Z. 828 zur Erwirkung der Allh. Sanction unterbreiteten Gesetzentwurf, betreffend die Haltung von Zuchtstieren, wie derselbe aus den Beschlüssen des Vorarlberger-Land­ tages vom 26. und 31. Januar 1895 hervorgegangen ist, zurückgeleitet und hiebei Folgendes eröffnet: „Im Hinblicke auf die mit d. ä. Berichte vom 23. November 1895 Z. 29.022 vorgelegte Äußerung des vorarlbergischen Landwirtschaftsvereines, findet das Ackerbau-Ministerium gegen die Bestimmung des vom Vorarlberger Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes über die Haltung von Zuchtstieren, wornach der Licenzierungszwang auf sämmtliche Zuchtstiere ohne Unterschied, ob dieselben nur für den eigenen Viehstand oder für die Viehstände anderer verwendet werden, ausgedehnt wird, keine Einwendung zu erheben. Der Allh. Sanctionierung des Gesetzentwurfes stehen aber wegen einiger anderer Bestim­ mungen desselben noch immer Bedenken entgegen, und würde es fich hienach als das einfachste und schnellste Mittel zur Beseitigung dieser Bedenken empfehlen, die entsprechenden Abänderungen der be­ treffenden Bestimmungen des Gesetzentwurfes durch Einholung eines bezüglichen Landtagsbeschlusses herbeizuführen. Bezüglich dieser für erforderlich erachteten Abänderungen, wird sohin im Nachstehenden Folgendes bemerkt: „Nach § 6 sind die Kosten für die von der Gesammtheit der Viehhalter in der Gemeinde anzuschaffenden und zu haltenden Zuchtstiere auf dieselben nach der Zahl der dem Einzelnen ge­ hörenden saselbaren Kühe und Kalbinnen aufzutheilen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Thiere bei dem Gemeinde bezw. Rayonstier zur Belegung gebracht werden, und ob der Viehzüchter 185 Beilage XXXV. XXXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. einen eigenen Stier hält oder nicht und es soll diese Bestimmung auch in dem Falle gelten, wenn die Kosten der Anschaffung und Haltung der Zuchtstiere in Form eines Sprunggeldes aufgebracht werden." Diese letztere Anordnung bezieht sich offenbar auf jene Fälle, in welchen die erforderlichen Stiere von Privaten zur allgemeinen Benützung gestellt werden. Da aber ein Sprunggeld doch nur für die wirklich erfolgte Benützung der Zuchtstiere beansprucht werden kann, und es daher nicht wohl möglich ist, die Viehhalter ohne Rücksicht darauf, ob ihre faselbaren Viehstücke zur Belegung gebracht werden oder nicht, ja selbst jene Viehzüchter, welche für ihren Viehstand eigene Stiere halten zur Zahlung von Sprunggeldern zu verpflichten, so hätte der letzte Satz des zweiten Alinea des § 6 zu entfallen und wäre dafür das nächstfolgende dritte Alinea des citierten Paragraphen in nachstehender Weise zu formulieren: „Eine Ausnahme von dieser Auftheilung der Kosten findet nur bezüglich jener weiblichen Zuchtthiere, welche in die Register einer registrierten Viehzuchtgenossenschaft eingetragen sind, und weiters in dem Falle statt, wenn seitens einzelner Privater Zuchtstiere für die Belegung fremder Kühe und Kalbinnen gegen Einhebung eines Sprunggeldes von den Besitzern der Letzteren zur Ver­ fügung gestellt werden. Selbstverständlich erscheint es aber hiedurch nicht ausgeschlossen, dass, wenn die Zahl der derart zur Verfügung stehenden Stiere zur Deckung des nach dem Gesetze sich ergebenden Bedarfes nicht hinreicht, der Rest nach Maßgabe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anzuschaffen und zu halten ist." Im Zusammenhänge mit dieser Abänderung des § 6 des Entwurfes wäre das erste Alinea des § 14 in folgender Weise zu formulieren: „Wenn die nach § 3 in der Gemeinde benötigte Anzahl von Zuchtstieren oder ein Theil derselben von einzelnen Stierbesitzern gegen Einhebung eines Sprunggeldes zur Verfügung gestellt wird, hat die Gemeindevertretung die Minimal- und Maximalgrenze des Sprunggeldes festzusetzen." Der zweite Absatz des § 14 hätte unverändert zu bleiben. Eine weitere Abänderung des Entwurfes erscheint rücksichtlich des letzten Absatzes des § 17 nothwendig. In diesem Absätze wird angeordnet, dass die Gemeindevorstehung das Protokoll über die betreffs Beschaffung und Aufstellung der Zuchtstiere getroffenen Anordnungen der Gemeindevertretung vorzulegen und wenn Letztere dasselbe angenommen hat, zur Kenntuis des Landesausschuffes zu bringen habe. Es frägt sich nun, was in dem immerhin möglichen Falle geschehen würde, wenn die Ge­ meindevertretung die Annahme des Protokolles d. h. doch wohl die Genehmigung der getroffenen Anordnungen verweigern sollte. Wenn auch in solchen Fällen eine Remedur seitens des Landesausschusses eintreten kann, so wäre es zur Vermeidung künftiger Schwierigkeiten doch angezeigt, aus dem letzten Absätze des § 17 die Worte: „wenn diese dasselbe angenommen hat" zu eliminieren. Dementsprechend beehrt sich die k. k. Statthalterei den löblichen Landes-Ausschuss einzu­ laden wegen Durchführung obiger Abänderungen des Entwurfes noch innerhalb der heurigen Land­ tagssession das Geeignete zu veranlassen." Hieraus ist zu ersehen, dass die 1 k. Regierung noch Bedenken gegen einige Bestimmungen des im Vorjahre vom Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes hat. Dieselbe fand offenbar gleichsam einen Widerspruch im Gesetze, wenn auf der einen Seite gesagt wird, die Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren steht in erster Reihe der Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde bezw. des Rayons zu, während auf der anderen Seite int Gesetzentwürfe auch wieder die Rede von Auf­ bringung der Kosten für Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren in der Form eines Sprunggeldes ist. Wenn auch der volkswirtschaftliche Ausschuss dieser Anschauung nicht voll und ganz bei­ pflichtet, muß doch zugegeben werden, dass diese Anschauung beim vorjährigen Gesetzentwürfe einige Berechtigung hatte. ' 186 Vl. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXXV. Der Ausschuss glaubte daher, den Gesetzentwurf in der Weise abändern zu sollen, dass den Wünschen der k. k. Regierung nach Thunlichkeit entsprochen wird, aber auch der Standpunkt, den die Landesvertretung im Vorjahre eingenommen hat, nämlich, dass es zunächst Recht und Pflicht der Viehhalter einer Gemeinde bezw. des Rayons sein soll, für ihren Stierbedarf zu sorgen, unter allen Umständen aufrecht bleibt. Die nachfolgenden Erläuterungen werden sich zunächst nur auf jene Paragraphe beziehen, welche von dem im Landtage im Vorjahre gefassten Beschlusse abweichen. Im ersten Satze des § 6 dürfte es zur Klarheit desselben und der nachfolgenden Bestim­ mungen nur beitragen, wenn die Worte „in erster Reihe" gestrichen werden, wornach dann dieser Paragraph ganz deutlich bestimmt, wer für den Stierbedarf zu sorgen hat. Im zweiten Absatz des § 6 wurde eine Ergänzung eingeschaltet, durch welche bestimmt wird, dass die Verumlagung der durch die Anschaffung und Erhaltung von Zuchtstieren erwachsenden Kosten nach dem Willen der bezüglichen Viehhalter eventuell im Wege des Übereinkommens mit einem Stier­ halter auch durch sogenanntes Sprunggeld aufgebracht werden könne. Die Änderung des 3. Abs. des § 6, nach welcher eine Ausnahme von der Tragung der Kosten nicht mehr blos für die Zuchtthiere einer registrierten Viehzuchtgenossenschaft gemacht wird, sondern auch dem Gemeindeausschuss das Recht eingeräumt wird, in anderen Fällen eine derartige Ausnahme eintreten zu lassen, dürfte wohl allseits als gerechtfertiget anerkannt werden und auch den bekannt gegebenen Intentionen der k. k. Regierung entsprechen. Im § 12 wurde zur Erzielung der möglichsten Klarheit darüber, dass in allen Fällen nur licenzierte Stiere zur Nachzucht verwendet werden dürfen, der erste Satz geändert. Auch wurde hier durch die Bezugnahme auf § 22 noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausspruch der Local­ commission in Bezug auf die Tauglichkeit eines Stieres einzig in dem Falle nicht maßgebend wäre, wenn derselbe durch seine Commissäre an Ort und Stelle gefunden hätte, dass die Localco mmission bei Beurtheilung der Stiere nicht dem Gesetze entsprechend vorgegangen wäre und der Landes-Aus­ schuss somit nach § 22 für die Beschaffung der nöthigen Anzahl Stiere auf Kosten der Gemeinde zu sorgen hätte. In diesem Falle ist es ja selbstverständlich, dass es unter Umständen vorkommen kann, dass der Landesausschuss eher für die Beischaffung des nöthigen Stiermaterials Sorge zu tragen hätte, als vielleicht eine neue Localcommission gewählt wäre. Ebenso selbstverständlich ist es, dass der Landesausschuss in einem solchen Falle nur Fachmänner als Commissäre verwenden würde. Der Paragraph 14 des vorjährigen Gesetzentwurfes entfällt gänzlich. Nach demselben hätte die Gemeindevertretung die Pflicht gehabt, für die in der Gemeinde zur Verwendung kommenden Zuchtstiere die Minimal- und Maximal-Grenze des Sprunggeldes festzusetzen, insoweit nicht nach § 6 die Kosten für Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren in anderer Weise durch Verumlagung auf sämmtliche Theilhaber erfolgt. Bei dem uns heute vorliegenden Gesetzentwürfe darf nun diese Be­ stimmung gänzlich entfallen. Der § 6 räumt den Viehhaltern einer Gemeinde, bezw. eines Rayons das Recht ein, selbst zu bestimmen, in welcher Weise sie die Kosten für die Anschaffung und Haltung der nöthigen Zuchtstiere aufbringen. Diesen Viehhaltern ist nur die einzige Directive gegeben, dass sie die Kosten gleichmäßig auf alle in der betreffenden Sprungperiode voraussichtlich zur Be­ legung gelangenden Kühe und Rinder verumlagen. Zu bestimmen, in welcher Weise die Verumlagung erfolge, hat daher in erster Reihe nicht der Gemeindeausschuss, sondern die Viehhalter. Der Gemeindeausschuss kann außer dem Fall des § 6, Abs. 4, erst als Berufungsinstanz in Frage kommen, wobei sich derselbe aber immer an den. obersten Grundsatz zu halten haben wird, , dass die Auftheilung der Kosten auf alle Theilhaber gleichmäßig erfolge. Desgleichen wird die Gemeinde auch im Falle des § 6, Absatz 4, nicht in die Lage kommen, ' eine Maximal^ oder Minimalgrenze eines Sprunggeldes festzusetzen, .indem auch in diesem Falle die Kosten für die von der Gemeinde auf Rechnung der Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde bezw. eines Zuchtstierrayons angeschafften Stiere nun im gleichen Verhältnisse auf die Theilhaber aufzutheilen hat. Die von der k. k. Regierung int § 16 (§ 17 des vorjährigen Gesetz- 187 Beilage XXXV. XXXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. entwurfes) gewünschte Abänderung ist ganz gerechtfertigt, weil es gewiss auch in dem Falle noth­ wendig ist, das Protokoll über das, was in Bezug auf Stierbeschaffung in der Gemeinde geschehen ist, dem Landesausschusse in Vorlage zu bringen, wenn der Gemeindeausschuss dasselbe nicht an­ genommen hätte. Nach diesen Erläuterungen gibt sich der volkswirtschaftliche Ausschuss der Hoffnung hin, dass auch seitens der k. k. Regierung der Werth dieses unseren Landesverhältnissen angepassten und zur Hebung der Viehzucht geeigneten Stierhaltungsgesetzes gewürdiget werde. Auf eine geregelte Stierhaltung und die Hebung der heimischen Viehzucht ist die ganze Tendenz des Gesetzentwurfes gerichtet. Das Gesetz räumt der Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde bezw. den Viehhaltern eines nach Lage und Bewirtschaftung etwa zusammengehörigen Theiles, einer Gemeindefraction, das Recht ein, durch Selbstbestimmung für den Stierbedarf zu sorgen, wobei auch vorgesehen ist, dass die bezüglichen Beschlüsse dem Genossenschaftsgesetze entsprechend nach Antheilen, nicht nach Personen gefasst werden. Die Kosten werden gleichmäßig nach den im Vorhinein festzustellenden Antheilen verumlagt. Die Verumlagung könnte auch in Form eines sogenannten Sprunggeldes geschehen. Die Bezeichnung „in Form eines Sprunggeldes" ist zwar kaum ganz zutreffend, sie wurde aber deshalb beibehalten, weil sie der Bevölkerung geläufig ist und um anzudeuten, dass es von der Beschlussfassung der Theilhaber abhängig sei, auch in Zukunft mit einem Stierhalter ein Abkommen zu treffen, nach welchem er für die Anschaffung und Halmng eines Zuchtstieres für jedes voraussichtlich zur Belegung gelangende, also in Concurrenz gezogene Stück einen gewissen vereinbarten Betrag (sogen. Sprung­ geld) erhalte. Aus Vorstehendem geht hervor, dass der Ausdruck „Sprunggeld" nicht wörtlich so zu nehmen ist, ob im Nachhinein von jeder Belegung eine gewisse Taxe zu zahlen ist, sondern dass es auch gestattet sei, vorher in der angegebenen Weise die Verumlagung der Kosten vorzunehmen, wobei es dann gleichgiltig bleibt, ob alle bei der Verumlagung in Concurrenz gezogenen Stiere bei dem betreffenden Stiere belegt werden oder nicht. Diese letztere Bestimmung ist nothwendig; denn es könnte ja sein, dass ein Stier vor oder während der Sprungperiode überhaupt oder zeitweilig zur Benützung unfähig wäre, in welchen Fällen sämmtliche Theilhaber die ausgelaufenen Kosten zu zahlen hätten, auch ohne dass einzelne oder alle Stücke belegt worden wären. Nach diesen Auseinandersetzungen erübrigt nur noch darauf hinzuweisen, dass es unter Umständen auch ganz gerechtfertiget ist, wenn ein Viehhatter, der für seinen Viehstand einen eigenen Stier hält, zur Tragung der gemeinsamen Kosten herangezogen wird, denn es könnte sonst in manchen Fällen die Beschaffung und Erhaltung des nöthigen Stiermaterials für einen vom Gemeindeausschuss bestimmten Rayon sehr erschwert und besonders für die kleinern, minder bemittelten Viehhalter drückend werden. Wenn z. B. innerhalb eines Rayons, der nach § 3 höchstens 80 weibliche Thiere umfassen kann, ein oder mehrere Viehhalter mit etwa 30 Stücken für ihren Bedarf einen eigenen Stier halten könnten ohne an den gemeinsamen Kosten der Stierhaltung im Rayon beizutragen, so würden die anderen Viehhhalter des betreffenden Rayons dadurch bedeutend gefchädiget. Diese Schädigung würde sich voraussichtlich nach zwei Richtungen bemerkbar machen; einerseits, dass die Kosten der Stierhaltung für den financiell schwächeren Theil der Fraktion erhöht würden, andererseits insofern, als durch die Zersplitterung der Kräfte eher minderwerthiges Stier­ material zur Verwendung kommen könnte. Es musste daher im Gesetze darauf Rücksicht genommen werden, dass die zweckmäßigste und möglichst billige Beschaffung und Erhaltung des Stiermaterials nicht von der Laune Einzelner abhängig ist. Insofern dagegen aber wirklich Fälle vorkommen, wonach es wünschenswert erscheint, einzelne Viehhalter, welche für ihren Viehstand eigene Stiere halten, von der Tragung der gemeinsamen Stierhaltungskosten zu entbinden, ist im § 6 auch für solche Fälle vorgesorgt, und wird hier sicher der Gemeindeausschuss, dem die verschiedenartigen Verhältnisse bekannt sind, die richtige Verfügung treffen. Es darf demnach zum Schlüße Wohl hervorgehoben werden, dass durch dieses Stiergesetz bei richtiger Handhabung desselben Niemanden Unrecht geschieht, sondern dass dasselbe vielmehr ge188 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXXV. eignet ist, die Kosten, welche durch möglichst zweckentsprechende Stierhaltung erwachsen, gleichmäßig auf die einzelnen Antheile und somit in gerechter Weise zu verumlagen. Für die richtige Durch­ führung desselben dürfte uns die der Gemeinde und dem Landesausschuss im Gesetze eingeräumte Jngerenz die nothwendige Garantie bieten. Demnach erhebt der volkswirtschaftliche Ausschuss folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „In Abänderung der Landtagsbeschlüfse vom 26. und 31. Jänner 1895 betreffend die Erlassung eines Zuchtstierhaltungsgesetzes für das Land Vorarlberg wird dem vor­ liegenden geänderten Gesetzentwürfe die Genehmigung ertheilt." Bregenz, den 20. Januar 1896. Mart. Thrrrrrher, Jodok Fink, Obmann st ellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 189 XXXV A; der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Sesfion. 7. Periode 1896. Beilage XXXV A. Gesetz Vorn wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Haltung von Zuchtstieren. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt Antrag des volkswirtschaftlichen Ausschusses 1896. Nach dem Landtagsbeschlösse 1895. § i. 8 1. Die Sorge für die Aufstellung der erforder­ lichen Zahl geeigneter Zuchtstiere, sowie die Über­ wachung ihrer Verwendung obliegt nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes der Gemeinde für den Umfang des Gemeindegebietes. Gleichlautend. § 2­ § 2. Es dürfen nur solche Stiere zur Zucht ver­ wendet werden, welche der grau-braunen Landes­ rasse angehören, von kräftigem und regelmäßigem Körperbau, gesund, mindestens ein Jahr alt, frei von allen, zur Raffenfarbe nicht gehörigen Abzeichen mit scharfer Begrenzung sind, und überhaupt als zur Fortpflanzung geeignet ernannt werden. Gleichlautend. 191 XXXV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beilage XXXV A. § 3. 8 3. Auf achtzig faselbare Kühe und Kalbinnen hat wahrend der normalen Sprungperiode, d.- i. vom 1. December bis 31. Mai wenigstens ein Zucht­ stier zu entfallen. In der übrigen Zeit des Jahres genügt ein Zuchtstier auch für die doppelte Zahl von faselbaren Kühen. Ausnahmen können nur über besondere Bewilligung des Landesausschusses stattfinden. Gleichlautend. §4. § 4. Der Gemeindeausschuss hat für die nach § 3 in einer Gemeinde zu haltenden Zuchtstiere die Eintheilung in Zuchtstierrayons vorzunehmen und die Standorte nach Maßgabe uud mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Gleichlautend. § 5. § 5. Die Haltung und Verwendung von Zuchtstieren zum Zwecke der Nachzucht ist innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes und unter Beobachtung der in dem­ selben gegebenen Vorschriften gestattet. Gleichlautend. § 6. § 6. Die Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren steht der Gesammtheit der Viehhalter einer Ge­ meinde bezw. des Rayons (§ 4) zu. Bei Be­ schlüssen über Anschaffung und Haltung von Zucht­ stieren durch die Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde bezw. eines Zuchtstierrayons entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jeder Viehhalter hat so viele Stimmen, als er faselbare Kühe und Kalbinnen besitzt. Die Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren steht in erster Reihe der Gesammtheit der Vieh­ halter einer Gemeinde bezw. des. Rayons (§ 4) zu. Bei Beschlüssen über Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren durch die Gesammtheit der Vieh­ halter einer Gemeinde bezw. eines Zuchtstierrayons entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der An­ wesenden. Jeder Viehhalter hat so viele Stimmen, als er faselbare Kühe und Kalbinnen besitzt. Die Kosten werden im gleichen Verhältnisse getragen, wobei nicht berücksichtiget wird, ob die in dem Concurrenzgebiete befindlichen faselbaren Viehstücke bei dem Gemeinde- bezw. Rayons-Stier .zur Belegung gebracht werden oder nicht, oder ob der Viehzüchter für seinen Viehstand einen eigenen Stier hält. Die gleiche Bestimmung hat zu gelten, wenn die Kosten für Anschaffung und Haltung der Zuchtstiere auf Grund eines Beschlusses der Viehhalter einer Gemeinde bezw. des Zuchtstierrayons mittelst Übereinkommens mit einem Stierhalter in der Form eines Sprunggeldes aufgebracht werden. Die Kosten werden im gleichen Verhältnisse getragen, wobei nicht berücksichtiget wird, ob die in dem Concurrenzgebiete befindlichen faselbaren Viehstücke bei dem Gemeinde- bezw. Rayons-Stier zur Belegung gebracht werden oder nicht, oder ob der Viehzüchter für seinen Viehstand einen eigenen Stier hält. Die gleiche-Bestimmung hat zu gelten, wenn die Kosten der Anschaffung und Haltung der Zuchtstiere in der Form eines Sprunggeldes auf­ gebracht werden. Eine Ausnahme von der Tragung der Kosten findet nur statt bezüglich jener weiblichen Zucht- 192 Beilage XXXV A. VI. Session der 7. Periode 1896. Eine Ausnahme von der Tragung der Kosten findet statt bezüglich jener weiblichen Zuchtthiere, welche in die Register einer registrierten Viehzucht­ genossenschaft eingetragen sind. Desgleichen kann der Gemeindeausschuss bei Vorhandensein berück­ sichtigungswerter Verhältnisse z. B. weiter Ent­ fernung vom Standorte des Gemeinde, beziehungs­ weise Rayonsstieres u. s. w. eine Ausnahme von der Tragung der Kosten jenen Viehhaltern ge­ statten, welche für ihren Viehstand einen eigenen, tauglich erkannten Stier halten (§ 12.) Sollte in einer Gemeinde die Haltung der nach §§ 2, 3 und 4 aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhalter, noch seitens der Viehalter der einzelnen Zuchtstierrayons noch seitens eizelner Privater auf eigene Rechnung bis Ende September jeden Jahres gesichert sein, so ist es Pflicht der Gemeindevorstehung, die durch das Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Zucht­ stieren auf gemeinsame Kosten und Rechnung sämmt­ licher Viehhalter der betreffenden Zuchtstierrayons anzuschaffen bezw. ergänzen. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren werden durch dieses Gesetz nicht auf­ gehoben. ■------------------------------------------------------------ thiere, welche in die Register einer registrierten Viehzuchtgenossenschaft eingetragen sind. Sollte in einer Gemeinde die Haltung der nach §§ 2, 3 und 4 aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhalter, noch seitens der Viehhalter der einzelnen Zuchtstierrayons, noch seitens einzelner Privater auf eigene Rechnung bis Ende September jeden Jahres gesichert sein, so ist es Pflicht der Gemeindevorstehung, die durch das Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Zuchtstieren auf gemeinsame Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhalter der betreffenden Zuchtstierrayons anzu­ schaffen bezw. zu ergänzen. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren werden durch dieses Gesetz nicht auf­ gehoben. § 7. Zuchtstiere dürfen nur von solchen Personen zur Benützung gehalten werden, welche als tüchtige und verlässliche Viehzüchter bekannt sind, und welchen es an der nothwendigen, geräumigen und gesunden Stallung, einem geeigneten, gegenüber Nachbarwohnungen, öffentlichen Plätzen und Wegen abgeschlossenen Sprungplatze, sowie an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht. Gleichlautend. § 8. An einem Tage dürfen Zuchtstiere nicht zu oft zum Sprunge zugelassen werden. Der Miß­ brauch des unmittelbaren Nachsprunges ist nicht gestattet. Jede Übertretung dieser Vorschrift wird an dem Stierhalter mit einer Geldstrafe bis zu zehn Kronen geahndet. Gleichlautend. § 9. Behufs Durchführung aller die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in der Gemeinde sich ergebenden Obliegenheiten wird der Gleichlautend, 193 XXXV A. der Beilagen zu den stenogr- Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beilage XXXV A. Gemeinde-Vorstehung eine Local-Commission von mindestens drei Mitgliedern an die Seite gestellt. § 10. 8 io. Die Local-Commission hat aus Sachkundigen zu bestehen und wird von der Gemeinde-Vertretung gewählt. Ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeindevertretung. Gleichlautend. 8 11. § 11. Die Gemeinde-Vorstehung und die Local-Com­ mission haben die näheren Ausführungen im Sinne der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 12 zu treffen, in­ soweit die betreffenden Verfügungen nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes nicht der Beschluss­ fassung des Gemeinde-Ausschusses unterliegen. Bei innerhalb 14 Tagen einzubringenden Be­ schwerden gegen Beschlüsse der Gesammtheit der Viehhalter der Gemeinde, bezw. der Viehhalter einzelner Rayons entscheidet in I. Instanz die Gemeinde-Vorstehung. Über in gleicher Frist eingebrachte Beschwerden, die gegen die Verfügungen der Local-Commission oder gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Gemeinde-Vorstehung gerichtet sind, entscheidet der Gemeinde-Ausschuss. Der Recurs gegen Beschlüsse des Gemeinde­ Ausschusses ist innerhalb 14 Tagen an den Landes­ Ausschuss zu richten. Gleichlautend. 8 12. § 12. Zur Nachzucht dürfen mit Ausnahme des im § 22 vorgesehenen Falles nur solche Stiere ver­ wendet werden, welche von der Local-Commission hiezu geeignet erkannt werden. Wird der Stier von der Local-Commission als geeignet erklärt, so hat die Gemeinde-Vorstehung dem Besitzer desselben einen Erlaubnisschein (For­ mular I) behufs dessen Verwendung zur Nachzucht auszufertigen und die ertheilte Bewilligung orts­ üblich bekannt zu machen. Gleichlautend. 8 13. § 13. Wer immer seinen Zuchtstier, ob nur für den eigenen Viehstand oder für die Viehstücke Anderer, ohne die vorherige Untersuchung und Erlaubnis Gleichlautend. 194 Beilage XXXV A. VI. Session der 7. Periode 1896. (§ 12) zur Nachzucht verwendet oder verwenden lässt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu zwanzig Kronen. § 14. Mit Ausnahme eines Bezugsparagraphen lautend mit dem alten § 15. Das Strafrecht wird in den Fällen der §§ 8 und 13 von der Gemeindevorstehung im Sinne des § 57 G.-O. ausgeübt. Allfällige Recurse sind innerhalb der gesetzlichen Frist an die politische Bezirks- und im weiteren Jnstanzenzuge an die politische Landesbehörde zu richten. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen der politischen Behörden findet ein weiterer Recurs nicht statt. Die diesfälligen Strafbeträge fließen in den Local-Armenfond der betreffenden Gemeinde. gleich­ § 15. Gleichlautend mit § 16. Die Gemeinde-Vorstehung hat im Vereine mit der Local-Commission die gute Haltung und Pflege der Zuchtstiere zu überwachen und überhaupt dahin zu trachten, dass das Züchtungsgeschäft dem all­ gemeinen und fördernden Interesse der Viehzucht entsprechend betrieben werde. § 16. § 17. Die Beschaffung und Aufstellung der Zucht­ stiere für den Gemeindebedarf hat in jeder Gemeinde des Landes vor Ablauf des Monates November eines jeden Jahres besorgt und vollendet zu sein. Mer den Vollzug dieser Anordnung hat die Gemeinde-Vorstehung im Vereine mit der Local­ Commission ein Protokoll aufzunehmen nach dem hier beigeschlossenen Formular II und dasselbe in zweifacher Ausfertigung nach genauer Ausfüllung mit den Mitgliedern der Local-Commission zu unterfertigen. “ Die Beschaffung und Aufstellung der Zucht­ stiere für den Gemeindebedarf hat in jeder Gemeinde des Landes vor Ablauf des Monates November eines jeden Jahres besorgt und vollendet zu sein. Über den Vollzug dieser Anordnung hat die Gemeinde-Vorstehung im Vereine mit der Local­ Commission ein Protokoll aufzunehmen nach dem hier beigeschlossenen Formular II und dasselbe in zweifacher Ausfertigung nach genauer Ausfüllung mit den Mitgliedern der Local-Commission zu unterfertigen. Die erfolgte Ausfertigung ist ortsüblich zu verlautbaren und das Protokoll selbst in der Ge­ meinde-Kanzlei durch 14 Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Bestätigung darüber durch die Gemeinde-Vorstehung beigefügt, hierauf das Protokoll der Gemeinde-Vertretung vor­ gelegt, und wenn diese dasselbe angenommen hat, die sofortige Vorlage eines Exemplares an den Landes­ ausschuss, und zwar zuverlässig vor Ablauf des Monates December eines jeden Jahres bewirkt. Die erfolgte Ausfertigung ist ortsüblich zu verlautbaren und das Protokoll selbst in der Ge­ meinde-Kanzlei durch 14 Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Bestätigung darüber durch die Gemeinde-Vorstehung beigefügt, hierauf das Protokoll der Gemeinde-Vertretung vorgelegt und die sofortige Vorlage eines Exem­ plares an den Landesausschuss, und zwar zuver­ lässig vor Ablauf des Monates December eines jeden Jahres bewirkt. 195 Beilage XXXV A. XXXV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen der Vorarlberger Landtags. § 17. Der Landes-Ausschuss entscheidet über diesfalls aus den Gemeinden gegen den Beschluss der Ge­ meindevertretung einlaufende Beschwerden, verlangt zu diesem Zwecke von den Gemeinden die ihm nothwendig erscheinenden Aufklärungen und Nach­ weise und trifft zur Behebung wahrgenommener Gebrechen die geeigneten Verfügungen. Gleichlautend mit § 18. § 18. Zur Handhabung der in diesem Gesetze ent­ haltenen Vorschriften in Bezug auf die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in den Gemeinden werden vom Landes - Ausschüsse Commiffäre bestellt, welche von ihm von Fall zu Fall in die Gemeinden entsendet werden. Gleichlautend mit § 19. § 19. Der Landes-Ausschuss ist berechtigt, solche Commissäre zu entsenden- insbesondere: Gleichlautend mit § 20. a. wenn die erhaltenen Auskünfte den Sach­ verhalt nicht ausreichend klarstellen, um daraus eine richtige Entscheidung zu gründen; b. wenn die Intervention des Commissärs von einer der Parteien verlangt wird; c. wenn sich nach dem Dafürhalten des Landes­ Ausschusses Umstände ergeben, unter welchen sich die Beilegung des Streitfalles oder die Erlassung richtiger Anordnungen überhaupt sicherer im persönlichen Verkehre bewerk­ stelligen lassen. Der Landes-Ausschuss bestimmt von Fall zu Fall, ob die durch die Entsendung von Commissären erwachsenden Kosten von den Parteien, der Ge­ meinde oder dem Lande zu tragen seien. § 20. Der Auftrag an den Commissär hat den Gegen­ stand seiner Amtshandlung zu enthalten und ist der­ selbe dem Gemeindevorsteher vorzuweisen. Gleichlautend mit § 21. § 21. Gleichlautend mit § 22. Der Gemeinde-Vorsteher ist verpflichtet, dem Commissär die verlangten Auskünfte zu geben, die verlangten Actenstücke zur Einsicht vorzulegen, auf Perlangen die in der Gemeinde aufgestellten Zucht- 196 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXXV A. stiere vorführen zu lassen und die Local-Commission einzuberufen, kurz demselben jede Unterstützung zur Erledigung seiner Aufgabe zu gewähren. § 22. Der Landes-Ausschuss ist überdies berechtiget, durch seine Commissäre die Gemeinden zu dem Zwecke besuchen zu lassen, um sich die Überzeugung Gleichlautend mit § 23. zu verschaffen, ob das gesetzlich vorgeschriebene Zuchtstiermaterial nach Zahl und Qualität wirklich vorhanden ist. Wird der Zustand nicht zufriedenstellend an­ getroffen, so verfügt der Landes-Ausschuss nöthigenfalls die Beschaffung der erforderlichen Zuchtstiere auf Rechnung der Gemeinde. § 23. Der Commissär erstattet Über die eingezogenen Wahrnemungen den Bericht an den Landes­ Ausschuss, welcher an die Gemeinde die ent­ sprechenden Weisungen ertheilt. Gleichlautend mit § 24. Zur Durchführung dieser Weisungen kann er­ forderlichen Falles die gesetzliche Mitwirkung der politischen Behörden in Anspruch genommen werden. § 24. Der Landes-Ausschuss ist berechtiget, Mitglieder der Gemeinde-Vorstehung und der Local-Commission, wie auch des Gemeinde-Ausschusses, wenn ihnen in Bezug auf die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes eine Unterlassung oder pflichtwidrige Ge­ barung zur Last fällt, nach Vorschrift der Ge­ meinde-Ordnung in sinngemäßer Anwendung des § 90 G.-O. bezw. § 40 des Gesetzes vom 27. Dec. 1882 L.-G.-Bl. Nr. 8 ex 1883 zu strafen und ihnen außerdem nach Maßgabe den vollen oder theilweisen Ersatz der für die Entsendung der Com­ missäre erwachsenen Kosten aufzuerlegen. Gleichlautend mit § 25. § 25. Die vom Landes-Ausschusse aus Anlass der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes in Gemäßheit des § 24 verhängten Geldstrafen fließen in den vom Lande separat verwalteten Fond zur Hebung der Rindviehzucht. 197 Gleichlautend mit § 26. XXXV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. 8 26. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit und wird dadurch gleich­ zeitig das Landesgesetz vom 27. Juli 1890 Nr. 19 außer Kraft gesetzt. Betreffend die Durchführung der Bestimmungen des § 2 ist der Landes-Ausschuss ermächtiget, in den ersten 3 Jahren der Wirksamkeit dieses Ge­ setzes ausnahmsweise und nach Maßgabe des Be­ dürfnisses Erleichterungen eintreten zu laffen. Gleichlautend mit § 27. § 27. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbau-Minister betraut. Druck üüii Gleichlautend mit § 27. 'Ji. T cu: sch, L'rcgeuz. 198 XXXV B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XXXV B. Formular I zum Stierhaltungsgesetzr. Gerichtsbezirk: Der unten bezeichnete Zuchtstier des ist in Gemäßheit des Gesetzes vom in Parzelle untersucht und als zur Zucht tauglich anerkannt worden. Dieser Schein hat für das Gemeindegebiet 1. October Alter bis 30. September Farbe (ohne Abzeichen) Gültigkeit auf die Zeit vom ..... Bemerkungen, insbesondere Angaben über Raffeeigenschaften und das Messungsergebnis. j den ten Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 199 XXXV B. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, vi. Session, 7. Periode 1896. Beilage XXXV B. Formular II xum Stierholtungsge fetze. Gemeinde: Gerichts-Bezirk: Protokoll über den Stand der ausgenommen in der Gemeindekanzlei am stierhaltung für die Züchtungsperiode 18 . . Zucht­ d. i. vom 1. Dec. 18 . . . bis 30. Sept. 18 . . . 1. Nach der in der Gemeinde zuletzt vorgenommenen Zählung befinden sich daselbst: . Kühe und ...... faselbare Kalbinnen, daher ...................... Stücke, welche in der vorbenannten Sprungperiode zur Zucht verwendet werden können. 2. Für diese Sprungperiode sind in der Gemeinde . . . Zuchtstier . . Gemeindestier . . . Rayonstier . . .und und zwar . . . . Privatstier (§ 6 Abs. 4), letzter . . . Eigenthum de. . . aufgestellt, welche sämmtlich der Besichtigung durch die Local-Commission unterzogen, von dieser als tauglich erklärt, und hierauf mit dem Erlaubnisscheine versehen wurden. 3. In der gleichen Periode des vorigen Jahres sind für ... . faselbare Stücke (Kühe und Kalbinnen^ Stiere, und zwar .... Gemeindestier . . . Rayonstier ... und Privatstier (§ 6 Abs. 4) derart gehalten worden, dass in der Zeit vom 1. December 18 . . ., bis 31 > Mai 18 . . . von den Gemeindestieren . . ., von den Rayonstieren . . ..von den Privatstieren (§ 6 Abs. 4), für den Rest der Jahresperiode aber- im Ganzen nur . . . Stier . . . aufgestellt war. -201 XXXVB. der Beilagen zu den fteiwgr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, 4. vi- Session, 7. Periode 1896. Die für die heurige Sprungperiode aufgestellten Zuchtstiere, wie solche in Punkt 2 dieses Protokolles angeführt erscheinen, haben nachbenannte Standorte: 5. Die Anschaffung und Haltung der Gemeindestiere wurde in folgender Weise geregelt und durchgeführt: (Wofern hierüber ein Vertrag abgeschlossen wurde, oder ein giltiges Statut vorhanden ist, hat die beglaubigte Abschrift dem Protokolle beigeschlossen zu werden.) Das bei den Gemeindestieren eingehobene Sprunggeld fließt 6. In der Sprungperiode des vorigen Jahres hat sich an Unglücksfällen, durch welche ein ausgestellter Zuchtstier vorzeitig unbrauchbar geworden ist, ereignet. D . . . - abgegangene .... Stier .... wurde .... durch Nachschaffung ersetzt, indem 7. In der abgelaufenen Zuchtperiode haben sich folgende bemerkenswerte Umstände ergeben. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 202