18691015_ltb0151869_Komiteebericht_Vermögenssteuer_Deckung_Landesbedürfnisse

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

113 Comite-Bertchl betreffend , die Einführung der Vermögenssteuer zur Deckung der Landesbedürsniffe in Vorarlberg. Hoher Landtag! Der in der Sitzung vom 27. September I. I. bestellte Ausschuß hat sich der Borberathung btt vom löblichen Landesausschuffe unterbreiteten Antrages: „es fei die beabsichtigte Einführung einer Landesvermögenssteuer zur Deckung der San» deSbedürfniffe zu verschieben, bis die Ergebniffe der SteuersistemS-Regulirung deS Reiches oorliegen/ unterzogen und nach eingehender Besprechung folgendes Ergebniß seiner Berathung erzielt. Die erhöhten Ansprüche, welche in Zukunft an den Landesfond gestellt werden müssen, um die durch die erweiterte Landes-Autonomie und die Durchführung der neuen Gesetze bedingten bedeu­ tenden Mehrauslagen zu decken, lassen die Unmöglichkeit, den Bedarf mittelst Zuschlägen zu den ge­ genwärtig bestehenden direkten Steuern zu bestreiten, für Jedermann klar erkennen. Erwägt man ferner, daß nicht nur die öffentliche Meinung diese Staatssteuern al» drückende und in ihrer Anlage einem gerechten und billigen VertheitungSmaßstabe nicht entsprechende bezeichnet, sondern auch die h. Regierung selbst diesen Ansspruch annimmt und eine Abänderung deS StaalSsteuersistemS als dringlich erkennt, so kann wol nicht mehr davon die Rede sein, diesen besonders der ärmeren Klaffe der Steuerträger so fühlbaren Druck durch bedeutend erhöhte Zuschläge noch weiter zu steigern, s Die Frage, welche sich ihr Ausschuß vorlegte, konnte daher nur jene sein, ob die Einfüh» rung einer selbstständigen Steuer, insbesondere einer Vermögenssteuer zu Landeszwecken, angesichts der theilweife in Ausführung begriffenen, theilweise im Entwürfe vorliegenden StaatSsteuerregulirung ungeachtet de» voraussichtlichen Aufwande» an Zeit und Kosten als dringlich anzuerkennen sei? 114 In der Lösung dieser Frage ist auch selbstverständlich die Entscheidung über den Antrag deS Landesausschusses gelegen. Eine sorgfältige Erwägung der Gründe, welche die h. Regierung bei der in Angriff ge> nommenen Aenderung der bestehenden Staatssteuern geleitet haben und die eingehende Prüfung deS bereits allerhöchst genehmigten Grundsteuergesetzes, dann der Entwürfe eines Gewerbe-Renten- und PersonaleinkommensteuergesetzeS haben Ihren Ausschuß zu dem Beschlusse geführt, daß auch künftighin keine dieser Steuerarten zu einer Umlage zu Landeszwecken sich eigne und daß daher nur durch die Einführung einer selbstständigen Steuer zu Landeszwccken den erkannten Bedürfnissen und dem Wohle deS Landes volle Rechnung getragen werde, die Dringlichkeit der Einführung derselben aber unge­ achtet der entgegenstehenden Gründe, sobald die Nothwendigkeit einet; selbstständigen Steuer ausge­ sprochen werde, als eine in der Sache gelegene, unabweisbare Folge sich von selbst ergebe. Ihr Ausschuß glaubt diese seine Ansicht, welche alle Stimmen für sich vereinigte, in Kur« »em begründen zu müssen. In den Erläuterungen zu dem Geseßentwurfe in Betreff der Einführung einer Personal­ Einkommensteuer hat die hohe Regierung ihren Standpunkt in der Bestenerungssrage in der klarsten Weise dargelegt. Hochdieselbe hat unverholen die Richtigkeit des theoretischen Grundsatzes anerkannt, daß die Quelle einer richtigen Besteueiung mir das Einkommen sein könne und. zwar daS subjective Einkommen, welches den nach Abzug der Kosten zur Gewinnung einer Einnahme verbleibenden Ueberschuß der letzteren d. i. die Bermögensrente darstellt. Dem ungeachtet sah die h. Regierung auS einem zweifachen Grunde sich veranlaßt, an den Ertraqssteuern, welche zum Unterschiede vom subjectiven Einkommen, daS objective d. i. die Gesammtheit der einer Person zufließenden EinnahmSquellen ohne Rücksicht auf die Kosten der Gewinnung einer Einnahme, also auf die Einnahme selbst, betreffen, festzuhalten. Diese Gründe waren einerseits das Bedürfniß deS Staates, welches nicht ge« stattete, auf eine bereits erschlossene, sich.re Einnahmsquille zu verzichten, andererseits die Schwie­ rigkeit, den bedeutenden Ausfall durch die alleinige subjective Einkommensteuer zu decken, indem der schwer faßbare Begriff des Einkommens in der Praxis einer umfassenden und ausreichenden Be« Reuerung auf dieser allein sichern Steuer-Grundlage bis jetzt noch entgegenwirkt. Hiebei spricht sich jedoch die h. Regierung dahin ans, daß eine noch größere Anspannung der Ertragssteuern ernstliche Gefahren für die wirthschaftlichen Verhältnisse, daher für die Steuerleistungsfähigkeit in ihrem Ge­ folge haben würden und es Aufgabe der Staatsverwaltung sein müsse, dem Steigen der Einkommen­ steuer-Erträgnisse eine Herabsetzung jener Steuerquoten eutgegenzustellen. Hiemtt ist also von der competentesten Seite, von der Regierung selbst über die Berechtigung der Ertragssteuern gleichsam der Stab gebrochen und werden dieselben eigentlich nur als eine hoffentlich vorübergehende Nothwendig­ keit bezeichnet. Die Frage, ob demnach auch künftighin Zuschläge zu Landerzwecken auf die Ertragssteuern, b, I. die Grund, und Gewerbesteuer, stattsinden sollen, mußte nach den von der h. Regierung gege» 115 benen Erläuterungen unbedingt verneint werden, wollte man nicht die angedeutete Gefahr herauf­ beschwören, dem Gedeihen und Aufblühen der Volkswirihschast in bedenklicher Weise entgegen zu wirken. Anders konnte sich die Sache betreff der Perkonal Einkommensteuer verhalten, nachdem ja diese als der Ausdruck des einzig richtigen Besteuerungs-Prinzipes hingestcllt wurde und auch dem beinahe einstimmigen Urtheile der Wiffenschaft nach den Grundsätzen einer gesunden Volkswirihschast am besten entspricht. Bei näherrr Betrachtung jedoch der Art und Weise, wie dieses an sich richtigste Prinzip nach der Regierungsvorlage zur Anwendung gebracht werden soll, konnte Ihr Ausschuß auch hierin keine geeignete Grundlage zur Deckung der Landesbedürfniffe durch Steuerzuschläge erblicken. Dor Allem mochte derselbe sich nicht mit dem Grundsätze befreunden, daß diese Steuer in gleicher Progression von jeder Art Einkommen erhoben werden sollte, gleichviel welcher Beschaffenheit die Einnahnisquelle sei. Wenn Natur, Arbeit und Kapital in letzter Auflösung als die Mittel zur Erzeugung aller Güter sich darstellen, so muß wol daraus gefolgert werden, daß das Einkommen von Grund und Boden, von landwirthschafilichem, industriellem und geistigem Erwerbe, aus Dienstund Lohnbezügen und jenes aus dem Kapitalvermögen einer verschieden zu bemeffenden Steuer unterzogen werden müsse, je nachdem die eigene Arbeit mehr oder weniger an dem erzielten Einkommen nebst der dem Kapitale oder der Natur innwohnenden fruchtbringenden Kraft Antheil nimmt. Ferners war aber auch der Umstand von entscheidendem Gewichte in der Beurtheilung Ihres Ausschusses, daß nach dem Regierungsentwurfe jene Personen deren Gesammteinkommen 600 oder 700 Gulden nicht übersteigt, von der Einkommensteuer befreit wären, wornach diese Steuer in Vo­ rarlberg die bei Weitem größte Anzahl von Bewohnern gar nicht treffen und daher zur Deckung der Landesbedürfnisse durch Zuschläge ohne unverhältnißmäßig große Belastung der mehr Begüterten schwerlich ausreichen würde. Endlich konnte die Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß eine progressive Einkommen­ steuer, wenn auch die Mehrzahl der Einsichtsvollen die Gerechtigkeit und Billigkeit derselben zug?» steht, dennoch insbesondere bei deren Anwendung zu Landeszwecken manchem, vielleicht hartnäckige» Vorurtheile wenigstens dermalen begegnen dürfte. Aus diesen hauptsächlichen Erwägungen ergab sich Mr den Ausschuß, daß eine Umlage auf die gegenwärtigen oder künftigen Staatssteuern zu Landeszwecken sich als unthunlich erweise, auch abgesehen davon, daß die Durchführung der diesbezüglichen Neichsgesetze voraussichtlich noch Jahre für sich in Anspruch nehmen wird, während die ausreichende Vorsorge für die Deckung der so sehr gesteigerten LandeSerfordernisse dringend geboten erscheint und daß daher nur durch Einführung einer selbständige» Steuer zu Landeszwecken diese Vorsorge getroffen werden könne. Angesichts der erkannten Nothwendigkeit dieser Maßregel konnte der Ausschuß in seiner Ansicht auch durch die Voraussicht eines, sei es auch bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten um so 116 weniger wankend gemacht werden, als sich wol bei sorgfältiger Prüfung deS Gegenstandes Mittel und Wege finden lassen werden, um die Einführung dieser Landessteuer und deren Evidenzerhaltung möglichst einfach und damit weniger kostspielig und zeitraubend zu gestalten und gleichzeitig eine Grundlage für die Abänderung oder den Ersatz der bis jetzt in den meisten Gemeinden in Uebung bestehenden Vermögenssteuer zu gewinnen, wie die- nach den Anführungen des löbl. LandesauSschuffeS ebenfalls bereits ein unabweiSliches Bedürfniß geworden ist. Somit war der Ausschuß bei der Frage angelangt, welcher Natur die zur Deckung der LandeSersorderniff- einzusübrende selbstständige Steuer, insbesondere, ob eine Vermögenssteuer und in welchem Sinne des Wortes zu sein habe? Wie allgemein bekannt, besteht in der Mehrzahl der Vorarlbergischen Gemeinden zurBestreitung der Gkmeindeumlagen die Vermögenssteuer auf Grund drS Gub.»-Circulars vom 10 April 1837, dessen gänzliche Umarbeitung jedoch schon in der vorjährigen Landtagssession als ein Bedürfniß, ja alS dringend nothwendig bezeichnet hatte. Die Anlage dieser Steuer, welche lediglich ^das Vermögen betraf und höchstens die Berücksichtigung des EchuldenstandeS der Vermögensteuerpflichtigen dem Gut­ dünken der Gemeinden übertrug, muß heutzutage als eine ganz veraltete, den Grundsätzen moderner Volkswirthschaft nicht mehr entsprechende angesehen werden, welche bloß darum beim Volke beliebt war, weil bei den Staatssteuern noch viel größere und ärgere Mißstände zu Tage traten. Es konnte diese Steuerart, da die Festsetzung de» Maßstabes der Belegung der verschiedenen Vermögens ebenfalls der Bestimmung der Gemeinden, vorbehältlich der einzuholenden Gubermialgenehmigung überlassen war, je nach der Art der Werthserhebung in manchen Fällen nicht einmal den Charakter einer Ertragssteuer beanspruchen, dort wo nämlich der Werth ohne Rücksicht auf einen Ertrag bestimmt wurde. Aber auch die Natur einer Ertragssteuer vorausgesetzt, ist die Einteitigkeit einer solchen Be­ steuerung für Jedermann einleuchtend, da bei derselben offenbar bedeutende Einkommen, welche ganz ohne oder mit geringer Capitalseinlage erzielt werden, z. B. beim Geschäfte eines Wechslers, bei Pri­ vatanstellungen u. s. w. zur Besteuerung gar nicht herangezogen werden und daher eine Klaffe von Gemeindemitgliedern, die mitunter und häufig zu den steuerfühigsten zählen, entweder gar nicht oder nur unverhältnißmäßig, beitragspflichtig sind. Der Ausschuß war daher einstimmig der Anschauung, daß eine Vermögenssteuer für sich allein den fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verhältniffen, sowie der gerechten und billigen Vertheilung der Steuerlasten nicht mehr entspreche; daß daher an deren Stelle entweder eine Steuerart, welche ihrer Natur nach, eine allseitige und im Verhältnisse zn und unter einander gleichmäßige, billige und ge­ rechte Heranziehung aller Steuerpflichtigen ermöglicht oder wenigstens die Verbindung der Vermögens­ steuer mit einer solchen allseitigen Steuer zum Behufe der Ausgleichung der Unebenheiten, welche eine Errragsteuer mit sich bringt, zu treten habe. Die Ansicht des Berichterstatters, welche in dem Anträge Ausdruck fand: 4 — 117 „es fei für die Landesbedürfniffe . eine Personak-Einkommenstener einzu- „führen, welche das zu ermittelnde reine Einkommen „Vermögenheiten nach angemessenen aus was immer für Perzentansätzen mit Rücksicht auf die „Verschiedenheit der Eiunahmsquellen, als Gcudeigenthum, Erweibsunter- „nehmung und Beschäftigung, Dienst- und Lohnbezügen endlich Kapitalien „zu treffen habe" ttnnhe nicht unterstützt. Es wurde zwar zugestanden, daß bei dieser Auffassung die Personal-Ein­ kommensteuer als die gerechteste, als die im Principe richtige erscheine, allein der praktischen Durchsührung, glaubte man, würden sich große Schwierigkeiten entgegenstellen, welche in dem schwer faß­ baren Begriffe ces Einkommens und der Unzulänglichkeit der Mittel die zu vesteuernde Vermözensrente ziffermäß g darzustellen, gelegen seien. Der Berichterstatter ging dagegen vorzüglich von dem Gesichtspunkte ans, daß * . 1. die Gilinde, welche den Staat abhalten kannten, die Personal-Einkommensteuer als all» einige Steuer eiuzuführen, nämlich die Nothwendigkeit, schon erschlossene, ergiebige Sleuerquellen nicht cuigeben zu können und die Schwierigkeit in ausreichender Weise jedes Einkommen zu besteuern, bei einer Gemeinde oder bei dem Laude sechst nicht zulreffen, da zweifelsohne das Bedürfniß mit Leichtig. leit gedeckt werden und der Ausfall oder die zu geringe Belastung deS Einen oder des Andern nicht jus Guvicht fallen würde, /' 2. dieselben Mittel, welche zur Feststellung des steuerbaren Vermögens angewendet werden, die Selbstbekenntnisse und im Bedarfsfälle die Einschätzung durch eine Jury von Steuerpflichtigen, gleichfalls zur Feststellung des reinen Einkommens ausreichen würden. 3. in vielen Fällen eine weil billigere und gerechtere Sleuerbemessuug eintreten müßte, da eine Vermögenssteuer ihrer Natur nach auch Werthe in ff.n kann, welche höchst relativ sind, z. B. Aktivsordernngen, Waarenlager ii. s. w. deßgleichen Gegenstände, welche vielmehr als ein Vermögen, ein Werkzeug oder Mittel ein Vermögen zu erwerben sind z. B. Nutzvieh, Maschinen u. s. w. 4. bei der Verbindung aber, einer Vermögeusteuer mit einer Einkommensteuer die Gefahr einer Doppelbesteuerung in manchen Fällen sich nicht hintanhallen lasse. Demnngeachlet neigte sich die Majorität des Ausschusses dieser letzteren Kombination zu und faßte den Beschluß: „Es fei zur Deckung der Landesbedürfniffe eine Vermögens- und Eiukom- „mensteuer einznsuhren: wobei als Grllndsatz zu gelten hat, daß dieErträg„niffc von Objecten, welche bereits durch die Bermögenssteuer betroffen wer„den, der Einkommensteuer nicht unterzogen werden können". Zn den bereits berührten Erwägungen, welche die Majorität des Ausschußes zu diesem Be­ schüsse bestimmten, dürste noch folgendes nachzulragen kommen. 118 1. die Vermögenssteuer sei bereits seit vielen Jahren eingesührt und mit dem besten Erfolge in 79 Gemeinden Vorarlbergs in Uebung; eS sei die- eine dem Volke liebgewordene Einrichtung, in­ foferne dies von einer Steuer überhaupt gesagt werden könne; die Einführung dieser Steuerart zur Deckung der LandeSbedürsnifle, sei eS auch auf erweiterter aber verbesserter Grundlage, werde daher auf keine Schwierigkeiten stoßen. 2. AuS den gepflogenen Erhebungen ergebe sich laut den Berichten der Gemeinden, welche diese Steuer besitzen, daß das Vermögenssteuer-Kapital trotz verschiedener, offenbar irriger und viel zu niedrig angesetzter Beträge den Gesammt-Z-ffer von etwa 38 Millionen erreiche, welcher bei allgemeiner Durchführung der Vermögenssteuer jenem von 50—60 Millionen nahe kommen dürste; daher daS Ergebniß der Vermögensteuer ein so beträchtliches erscheine, daß ein Verzicht auf diese Steuerquelle durchaus nicht rathsam erachtet werden könne. 3. Bei der Einführung einer Einkommensteuer handle eS sich vorerst um einen Versuch, welcher ohne Gefahr das Bedürfniß deS Landes unzureichend zu decken, nur in Verbindung mit der schon erprobten Vermögensteuer gemacht werden dürfe. 4. Die Durchführung dieser combinirten Steuer sei auch unter den gegebenen Verhältniffen mit geringeren Kosten verbunden, da einerseits schon vorliegende ErnschätzungS-Operate der Gemeinden und voraussichtlich auch jene der StaatSsteuer-Commissionen bezüglich der Grund« und Häuiersteuer benützt werden können, andererseits, da die Einkommensteuer nur als Hilsssteuer in Betracht komme, betreff derselben wohl in der Regel die Selbstbekenntniffe als ausreichende Grundlage der künftigen Besteuerung des Einkommens angesehen werben würden, überhaupt eine größere Strenge nicht zur Anwendung gelangen dürste. 4. Endlich hätten auch benachbarte Länder, wo ähnliche Verhältnisse wie bei uns obwalten, z. B. die Cantone Zürich und St. Gallen dieselbe Verbindung der Vermögens - mit der Einkommensteuer in ihr neues Steuersistem ausgenommen und erhelle aus den niedern Ansätzen der Vermögen steuer, daß man sich auch dort bewußt sei, dieselbe in einem Uebergangssistem zur reinen Einkommensteuer zwar dermalen noch beibehalten, jedoch möglichst gelinde anwenden zu müffen. Indem Ihr Ausschuß nach dem Gesagten den Beschluß der Majorität zur Annahme empfiehlt, glaubt derselbe, ohne in einen Entwurf des vorzuschlagenden Gesetzes sich einzulassen und ohne die vom löbl. Landesausschuffe In den Punkten 1—7 angeregten Prinzipien schon jetzt einer Besprechung zu unterziehen, vorerst zur Vermeidung unnützes Zeitaufwandes ober einer schwierigen Gesetzes­ ausarbeitung, welchen möglicherweise Ihre Genehmigung nicht zu Theil werden könnte, mit dem An« trage vor den h. Landtag zu treten. „Derselbe wolle dem oben angeführten Majoritäts - Beschlusse „seine Genehmigung ertheilen und entweder das nämliche oder ein anderes zu „bestellendes Comite int Sinne dieses Beschlusses mit der sofortigen „Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes beauftragen, Bregenz, den 15 Oktober 1869. Dr. And. Fetz, Obmann. Hämmerle, Berichterstatter. Maschinendruck und Vertag von Ant. Fl«tz in vregeng.