18680917_ltb0201868_Komiteebericht_Beratung_Schulaufsichtsgesetz

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:17
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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73 e r i ch t des Komites über Berathung des Hoher Gesetzes betreffend die Schulaufsicht. Landtag! Wenn auch der Ausschuß, der von dem h. Landtage zur Berathung des Gesetzes über die Schul­ aufsicht gewählt wurde, mit freudiger Genugthuung anerkennt, daß die Schulen Vorarlbergs unter den gegebenen Verhältniffea das Möglichste leisteten, wenn er sich daher auch verpflichtet suhlt, die Thätigkeit der Lehrer sowohl, als der zur Beaussichtigung der Schulen dermalen bestehenden Organe, dankbar zu würdigen, kann er sich gleichwohl der Einsicht nicht verschließen, daß unser Schulwesen den gesteigerten Anforderungen der Gegenwart nicht mehr entspreche, und er ist der Ueberzeugung, daß der gesammte, einfichtsvollere Theil ter Bevölkerung seine Ansicht theile. Der Ausschuß kann, indem er diese Ueberzeugung ausspricht, sich darauf berufen, daß früher schon in allen Tbeilen Oesterreichs und in den verschiedensten Kreisen der Bevölkerung ter Wunsch nach einer Verbesserung des Schulwesens laut geworden ist. Und in der That allenthalben auf ökonomischem, wissenschaftlichem und selbst militärischem Ge­ biethe mußten wir die betrübende Erfahrung über uns^ergehen lassen, daß unsere deutschen Nachbar­ länder, wenn auch vielleicht nicht durchgehends jene im Westen, so doch jene im Norden uns voran­ geeilt sind, wie wohl wir, was die Tüchtigkeit und den Kern der Bevölkerung sowie das durch die Natur gewährte Material betrifft mit ihnen allen einen Vergleich ausnehmen können. Wir finden den Grund dieser Erscheinung darin, daß unsere deutschen Nachbarländer das ihnen zu Gebote stehende, geistige und physische Materiale sorgsamer pflegen und ausbilden, und so mit demselben Stoffe höhere Erfolge erzielen, gleich wie die Frucht sich vollkommener entfaltet, wo ihre Entwicklung nicht blos der Kraft der Natur überlasten, sondern durch die veredelnde Pflege des Menschen gefördert wird. Zu der Erkenntniß des Bedürfnisses nach Verbesserung unseres Schulwesens in Bezug auf das ganze Lehrsystem ist in neuester Zeit die Forderung getreten, daß auch auf diesem Gebiete dem Staate im Ganzen und in allen seinen Gliederungen —Ländern, Bezirken und Gemeinden — jene Einfluß­ nahme zutommen müsse, die einerseits durch den Umstand gerechtfertiget wird, daß materiell die Scha­ len durch das Volk zum weitaus größten Theile erhalten werden, und daß die Verbesserung diesep Anstalten die materielle Inanspruchnahme der Bevölkerung noch steigern wird, andererseits aber, in der Erwägung ihre Begründung findet, daß der Staat, sowie die harmonische HyranhilhuyH unh 74 Erziehung der Völker zu seinen wesentlichen Ausgaben gehört, zur Erfüllung derselben des Rechtes unabhängiger Einwirkung und Einflußnahme auf die Schulen nothwendig bedarf. Daß dem Staate dieses Recht zustehe, ist auch vordem in Oesterreich nicht bezweifelt worden. Die politische Schulverfassung und die zu derselben erflossenen Normalien wurzeln auf demselben Ge­ danken des unmittelbaren und fügen wir bei. des ausschließlichen Aufsichtsrechtes des Staates über die Schulen. Denn der Wirkungskreis des DiözesaN-Distrikts- und Ortsschulaufsehers ist als ein ihnen vom Staate übertragener oder anvertrauter in der Schulverfassung mit deutlichen Worten be­ zeichnet. Ja das Ausstchtsrecht des Staates ging nach der Schulverfassnng so weit, daß selbst die Anstellung der Religionslehrer an den Hauptschulen nur mit seiner Zustimmung erfolgen konnte. Die moderne freiheitliche Entwicklung der Staatsidee hat dahin geführt, daß der Staat, sowie er seinerseits die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Rechte nothwendig in sich konzeittriren muß, andererseits auch den in ihm bestehenden autonome» Organismen jene Selbstständigkeit beläßt, welche sie zur Entfaltnng ihrer der menschlichen Gesellschaft und durch diese Hinwider dem Staate selbst förderlichen Thätigkeit benöthigen. , Unter diesen Organismen nimmt eine hervorragende, oder sagen wir besondere Stellung die Kirche ein. Das Gebiet der Kirche, das die religiöse Erziehung und Leitung des Volkes in sich be­ greift, sehen wir soweit die Gränzen desselben fest gehalten werden als ein vollkommen freies der Einflußnahme des Staates entzogenes an. Der Ruf nach der freien Kirche, der jüngst mit Bezug auf Oesterreich in leidenschaftlicher Weise außerhalb der Gränzen desselben erhoben wurde, hat sich in unserer Gesetzgebung volle Geltung verschafft, sofern Freiheit nicht mit Herrschaft ver­ wechselt wird. Der vorliegende Gesetzentwurf speziell nimmt auf dem Gebiete des Volksschulwesens, auf die Rechte der Kirche in ausgiebigster Weise Bedacht. Entsprechend dem Reichsgesetze vom 25. Mai 1868, das im §. 2 bestimmt, daß die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religions­ unterrichtes und der Religions-Uebungen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche­ oder Religionsgesellschaft überlassen bleibe, und im §. 6, daß als Religionslehrer nur diejenigen an, gestellt werden dürfen, welche die betreffende konfessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat, schließt die Regierungs-Vorlage, betreffend die Schulaussicht, die verschiedenen Schulräthe und Schul­ inspektoren von der Beaufsichtigung des Religions-Unterrichtes als solchen aus, und überantwortet dieselbe der kirchlichen Oberbehörde. Indem aber die Kirche und speziell die katholische Kirche nicht blos im Orts- und Bezirksschnlrathe, sondern auch im Landesschulrathe und zwar in dem letzteren als Kirche ausschließlich mit Uebergehung der übrigen Konfessionen, die nur durch Beiräthe repräsentirt werden stimmberechtigte Vertretung findet, ist in ausreichender Weise dafür gesorgt, daß die Interessen der Kirche bezüglich des Unterrichtes überhaupt gewahrt werden können, wofern, was Sache der Kirche ist, ihre Organe die entsprechende Qualifikation haben werden. Der Ausschuß hat die auf die Wahrung der religiösen Interessen gerichtete Intention der Re­ gierung verstanden und gewürdigt und in dieser Richtung an den Bestimmungen des Gesetzes über die Zusammensetzung der Schulräthe keine Aenderung vorgenommen. Derselbe knüpft hieran, die wie wir glauben berechtigte Hoffnung, daß die Kirche und ihre Organe der Wahrheit die Ehre geben und anerkennen werden, daß diesem Gesetze nichts mehr ferne liege, als die Verwirklichung des zur Beun­ ruhigung des Volkes wiederholt gebrauchten Schlagwortes der Entchristlichung der Schule. Aber auch im Uebrigen glaubte der Ausschuß dem h. Landtage im Allgemeinen mit gewissen später zur Sprache kommenden Abänderungen die Annahme der Regierungsvorlage empfehlen zu sollen. Wir verkennen nicht, daß durch dieses Gesetz erst eine Stufe zur vollständigen Umbildung und Ver­ besserung des Schulwesens hergestellt wird. Aber da verfassungsmäßig in den Fragen, welche das Volksschulwesen berühren, namentlich was die Anstellung und Absetzbarkeit, sowie die Dotation der Lehrer, den Lehrplan, die Konkurrenz zu den Schulkosten u. s. w. betrifft, die Grundzüge dnrch die Zentralgesetzgebung ausgesprochen werden müssen, mußte sich der Ausschuß damit begnügen, den dringendsten Wunsch auszusprechen, daß die Reichsgesetzgebung in dieser Beziehung nicht erlahme, sondern daß mit möglichster Beschleunigung die bezüglichen. Vorlagen erfolge». Was die Anstellung der Lehrer speziell betrifft, glaubt der Ausschuß durch Beantragung einer die Rechte der Gemeinden wahrenden Resolution dem h. Landtage die Möglichkeit gewähren zu sollen, seinen Wünschen Ausdruck zu verleihen. Vorläufig ist in dieser Gesetzesvorlage selbst auf die Ge­ meinden bezüglich der Anstellung der Lehrer insofern Bedacht genommen, als der Ausschuß beantragt, daß es mit zu den Befugnissen des Ortsschulrathes gehören solle, bei Anstellung der Lehrer mitzu­ wirken. Die Regelung der Schulaufsicht, wie sie nach dem vorliegenden Gesetze erfolgen soll, schließt nach Ansicht des Ausschusses einen entschiedenen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustande dersel­ ben in sich. Denn das Gesetz enthalt nicht bloß eine Reihe von Detailbestimmungen, gegen deren Zweckmäßigkeit sich vom Standpunkte des Schulwesens ans kaum eine gegründete Einsprache erheben läßt, sondern cs werden durch dasselbe Aufsichtsorgane ins Leben gerufen, in welchen Kirche, Staat mnd Gemeinde — die zur Leitung und Pflege des Volksunterrichtes in religiöser und intellektueller Beziehung berufenen Körper — repräsentirt sind. In Bezug auf diese Aufsichtsorgane ist die dreigliedrige Abtheilung derselben in Orts-, Bezirks­ und Landesschulrälhe im Gesetze vom 25. Mai 1868 vorgezeichnet. Die Zusammensetzung und Ein­ richtung dieser drei Körper und die gegenseitige Abgränzung des Wirkungskreises derselben dagegen ist Sache der Landesgesetzgebung. Der Ausschuß ist von der Ansicht ausgegangen, daß, insoferne es sich um die Volksschulen handelt, das Schwergewicht der Beaufsichtigung im Ortsschulrathe als der ersten, Mit der Bevölkerung und der Schule selbst im unmittelbarsten Contacte stehenden Instanz liege. Da ferner die Gemeinden gegenwärtig und aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft nicht bloß bezüg­ lich der Erhaltung der Volksschulen, sei es mittelbar oder unmittelbar, die Hauptlast zu tragen haben, sondern auch das nächstliegende Interesse au einer zweckmäßigen und ausgiebigen Heranbildung der Jugend, die zum weitaus größten Theile für die Gemeinde selbst herangezogeu wird und in derselben ihre Thätigkeit zu entfalten hat, fühlen müssen, sieht es der Ausschuß als ein Erforderniß der Gerech­ tigkeit an, daß im Ortsschulrathe die Gemeinden in maßgebender Weise repräsentirt werden. Derselbe schlägt daher in Abänderung des §. 5 der Regierungsvorlage vor, daß die Gemeinde in dem Orts­ schulrathe außer durch 2 bis 5 gewählte Mitglieder durch den jeweiligen Gemeindevorsteher vertreten werden solle. Hiedurch wird zugleich die stete Berührung des Ortsschulrathes mit dem Gemeinde-rathe hergestill: und der Eventualität entgegen gearbeitet, daß Ortsschulrath und Gemeindevertretung in 76 Angelegenheiten der Schule verschiedene Richtungen befolgen. Die Konsequenz batoir, . daß auf diese Art der Ortsschulroth um ein Mitglied verstärkt wird, ist, daß nach §. 12 des Gesetzes zur Beschluß­ fähigkeit die Anwesenheit von 4 statt von 3 Mitgliedern erfordert wird. Die Jntension dcS Ausschus, ses, die Wirksamkeit des Ortsschulrathes möglichst auszudehnen, führte zu dem Beschlusse, daß nach §. 8 des Gesetzes demselben nicht bloß, wie dies nach der Regierungsvorlage der Fall ist, daS Recht eingeräumt wird, wegen Vernachlässigung des Schulbesuches- Strafanträge an den Vezirksschulvsth zu stellen, sondern selbst schon die im Gesetze bestimmten Strafen zu verhängen. Die Rücksichtnahme aus die Gemeinden war endlich Veranlassung des Antrages, daß der Orts­ schulinspektor aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung im Ortsschulrcrthe gewählt werden soll. Den Wirkungskreis des Bezirks- und Landesschulrathes findet der Ausschuß m der Regierungs­ vorlage in entsprechender Weise abgegränzt, und ebenso die Amtsstellung der Bezirks- und Landes­ schulinspektoren tu einer den Schulzwecken förderlichen Weise festgesetzt. Die hierauf bezüglichen wenigen Abänderungen, ivelche der Ausschuß der Regierungsvorlage gegenüber beantragt, bedürfen kaum einer besondern Motivirung. Der Grund derselben liegt in dem Bestreben des Ausschusses, die Rechte der Gemeinden und des Landes bezüglich der Schulaussicht thunlichst zu wahren oder zu erweitern. Auf der gleichen Intention endlich beruhen die Resolutionen, deren Annahme der Ausschuß dem hohen Landtage empfiehlt, und welche das Zusammenfallen der Schulbezirke mit den Gerichtsbezirken und die Bestellung eines besondern Landesschulrathes für Vorarlberg zum Gegenstände haben. In Folgendem werden der Uebersicht halber jene Stellen des Gesetzentwurfes aufgeführt, welche auf Beschlüffen des Ausschusses beruhen, die die Regierungsvorlage abändern. §. 3. Die Vertreter der Kirche im Ortsschulratb sind die selbstständigen Seelsorger der der Schule zugewiesenen Jugend. Wo sich 2 oder mehrere solcher Seelsorger desselben Glaubensbekennt­ nisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulralh einzutrelen hat. Die israelitische Cultus Gemeinde in Hohenems ist berechtigt, für ihre dort bestehende Schule einen besondern Ortsschulrath zu bilden. §. 5. Die Gemeinde wird im Ortsschulrathe durch den jeweiligen Gemeindevorsteher und durch von der Gemeinde-Vertretung, und wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile dersel­ ben angehören, von einer Versammlung der beiheiligten Gemeindevertretungen gewählte Gemeinde­ mitglieder vertreten. Die Zahl der letzteren beträgt außer dem Gemeindevorsteher mindestens zwei, Höchstens fünf, und wird von dem Bezirksschulrathe bestimmt, wobei dieser darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß die Vertretung der verschiedenen Glaubensbekenntnisse im Ortsschulrathe möglich gemacht werde. -(Absatz 2 und 3 der Regierungsvorlage bleiben unverändert.) §. 8. Zahl 2. Die Verwaltung des etwa vorhandenen Lokalschulfondes, sowie des SchulstifiMgsvermögens, soweit darüber nicht andere Bestimmungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu über­ wachen. Zahl 7. Für die sichere Aufbewahrung der der Schule gehörigen Werthpapiere, Urkunden, Fassionen u. f. w. Sorge zu tragen. Zahl 8. Die jährliche Schulbeschreibung zu verfasien, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern und wegen Vernachlässigung desselben die im Gesetze bestimmten Strafen zu verhängen. Zahl 15, Bei Besetzung der Lehrerstellen mitzuwirken. — 77 — § 12. Abs. 1. Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erfordert. Abs. 2 bleibt. Abs. 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtiget ist, die Aus­ führung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen oder das Interesse der Schule gefährden, einzuflellen. Derselbe hat jedoch in diesem Falle unverzüglich den Gegenstand an den BezirkSschulrath zur Entscheidung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des OrtsschulratheS gehen an den Bezirksschulrath. Dieselben sind bei dem Ortsschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen 8 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 15. Zur Beaufsichtigung des didaktisch pädagogischen Zustandes der Schule wird ein Mit­ glied der Gemeinde-Vertretung im Ortsschulrathe vom Bezirksschulrathe als Ortsschulinspeklor bestellt. (Absatz 2 bleibt) Absatz 3. Tritt hiebei eine Meinungsverschiedenheit hervor, so ist jeder Theil be­ rechtiget, die Entscheidung des Ortsschulrathes einzuholen. Die übrigen Absätze bleiben unverändert. §. 19. Schlußabsatz. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von dem Vezirksschulralhe aus seiner Mitte gewählt. §. 22. Alle nach den §§. 19 bis 21 stattsindenden Ernennungen und Wahlen unterliegen der Bestätigung des Vorsitzenden des LandesschulratheS und gelten auf 6 Jahre. §. 23. Zahl 3. Nach dem Worte „Landesmitteln" ist einzuschalten: „oder Gemeinveinilteln." §. 25. (Absatz 1 bleibt unverändert.) Absatz 2, die Beschlüsse werden durch absolute Stimmen^ Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Aus­ führung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwider laufen, einzustellen, in welchem Falle jedoch derselbe unverzüglich die Entscheidung des LandesschulratheS einzuholen hat. Die Rekursfrist nach Absatz 4 hat 8 Tage zu betragen. §. 29. Der Bezirksschulinspektor ist zur periodischen Inspektion und Visitation der Schulen be­ rufen, er ist berechtigt und verpflichtet u. s. w. nach der Regierungsvorlage. §. 32. Schlußabsatz. Die Bezirksfchulinspektoren erhalten zur Vornahme der periodischen Echulen-Jnspektionen und Visitationen einen Diäten-Pauschalbetrag aus Staatsmitteln und Meilen­ gelder zur Bestreitung der Fahrgelegenheiten von der Schulgemeinde. §. 34. Zahl 1. Aus dem Landesches oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vor­ sitzender, der Stellvertreter des Letzteren wird von dem Landesschulrathe aus seiner Mitte gewählt §. 35. Zahl 4. Aus dem Landesschulinspektor. Die im §. 34 unter Zahl 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes und die Beiräthe, werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Cultus und Unterricht, der sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden, in Bezug auf die Ernennung des admi­ nistrativen Referenten mit dem Minister des Innern, und in Bezug auf die zwei Mitglieder des Lehr­ standes mit dem Landesausschusie inS Einvernehmen zu setzen hat, ernannt. Die übrigen Absätze bleiben unverändert. §. 38. Absatz 2. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen würden, einzustellen; jedoch hat er in diesem Falle unverzüglich die Entscheidung des Ministeriums für Cultus und Unterricht einznholen. Die Rekurs­ frist nach Absatz 4 hat 8 Tage zu betragen. §. 40. „Statt.der vielfachen Zahl" ist Landesschulinspektor zu setzen. Der aus sieben Mitgliedern bestehende Ausschuß hat in der Spezialberalhung des Gesetzentwurfes mit wenigen geringfügigen Ausnahmen durchgehends einstimmige Beschlüsse gefaßt. Derselbe erach­ tet es nicht für nothwendig, hervorzuheben, daß dieser Gesetzentwurf nur die Ausführung der in dem Reichsgesetze vom 25. Mai 1868 niedergelegten Prinzipien in sich schließt. Da derselbe einerseits fei. “em begründeten Rechtsansprüche entgegentritt, auf der andern Seite aber durch eine wohlzergliederte und geordnete Beaussichtignug der Schulen, diese zu heben und zu verbessern geeignet ist, erachtet sich der Ausschuß zu dem Anträge verpflichtet. Der bohe Landtag wolle dem vorliegenden Gesetzentwürfe unter Berücksichtigung der oben angesührten Abänderungen seine Zustimmung ertheilen. Bregenz den 17. September 1868. -Dr. Martignoni. A. Fetz, Berichterstatter.