18680825_lts002

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

1 Vorarlberger Landtag. II. Sitzung am 25. August 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. Gegenwärtig 18 Abgeordnete. Landesfürstlicher Commissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Dr. August Thurnherr beurlaubt. — Herr Pfarrer Bartholomä Berchtold abwesend Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Vernehmen Sie geehrteste Herren das Protokoll der Vorhergehenden. (Sekretär verliest dasselbe). Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? (Nichts). Es ist genehmigt. Mir wurde eine Interpellation übergeben; ich bringe sie zur Kenntniß der hohen Versammlung und werde sie sonach dem Herrn Regierungskommissär zur weiteren Behandlung überreichen lasten. Sie lautet: Interpellation. Mit Gesetz vom 14. Juli 1856, §. 5 wurde denjenigen, welche von ihren selbsterzeugten Stoffen Brantwein erzeugen zu ihrem eigenen und ihrer Angehörigen und Dienstboten Verbrauche von einer Menge bis zu 2 niederöstr. Eimer, Steuerbefreiung zugestanden und diese Steuerbefreiung im Artikel VIII. des Gesetzes vom 9-. Juli 1862, sowie im Artikel XIX. des Gesetzes vom 18. Oktober 1865 auch für fernerhin aufrecht erhalten. In Erwägung, daß, ungeachtet die angeführte Steuerbefreiung nie außer Gesetzeskraft getreten ist — dennoch im letzten Jahre den Ökonomen hierlands von den Finanzorganen keine Steuerbefreiung zugestanden wurde, vielmehr die betreffende Steuer im vollen Ausmaße, selbst im Abfindungswege entrichtet werden mußte, — in fernerer Erwägung, daß das Abänderungsgesetz vom 28/3. d. J. die obbemeldete Steuerbefreiung unberührt läßt — erlauben sich die Gefertigten den Herrn Vertreter der hohen Regierung zu fragen: 8 In welcher Weise und unter welchen Modalitäten gedenkt die hohe Regierung die im §. 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1856 ausgesprochene, im Artikel VIII. des Gesetzes vom 9. Juli 1862 und im Artikel XIX, des Gesetzes vom 18. Oktober 1865 aufrecht erhaltene und im Abänderungsgesetze vom 28. März d, Js. nicht abgeänderte Steuerbefreiung den hiezu Berechtigten für die Brenn-Kampagne 1868/68 zu gestatten? Bregenz, den 22. August 1868. Jos. Ant. Gsteu m. p. Landtagsabgeordneter. Johann Bertschler m. p. Landtagsabgeordneter. Landesfürstlicher Kommissär: Ich behalte mir vor diese Interpellation in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten. Landeshauptmann: Bei Eröffnung des Landtages war der Landesausschuß nicht in der Lage der hohen Versammlung ebenfalls den Wahlakt eines Landtagsabgeordneten für die Landbezirke Bregenz und Bregenzerwald vorzuführen, weil es ihm zur Untersuchung desselben nöthig erschien, noch einige Auskünfte einholen zu sollen. Diese Auskünfte sind eingeholt und der Landesausschuß hat, wie ihm das Gesetz nemlich die Landesordnung vorschreibt auch sein Gutachten abgefaßt; es liegt hier. Ich frage nun die hohe Versammlung ob sie gewillt sei heute schon an die Berathung über diesen Akt zu gehen; ich konnte ihn früher nicht auf die Tagesordnung setzen, weil es ungewiß war, ob wir die Auskünfte wirklich bis heute oder als bis gestern erhalten werden. Nachdem ich nun dieses bekannt gegeben habe, richte ich die Frage an Sie verehrte Herren: Sind Sie gewillt, daß in die Verhandlung über diesen Gegenstand heule eingetreten werde? (wird zugestimmt). Somit haben Sie den Gegenstand selbst auf die Tagesordnung gebracht und ich ersuche den Herrn Referenten Dr. Jussel seinen Vortrag zu halten. Dr. Jussel: Ich bringe zuerst den Bericht des Landesausschusses zur Lesung. Er lautet: Hoher Landtag! Bei der Prüfung des Wahlaktes für die Landgemeinden Bregenz und Bregenzerwald ist dem Landes-Ausschuße aufgefallen, daß in Alberschwende die Wahl eines Wahlmannes auf Martin Hopfner daselbst gefallen ist, der bekanntlich wegen Vergehens der Ehrenkränkung durch die Presse verurtheilt wurde; ferner daß bei der Wahl eines Wahlmannes für die Gemeinde Mittelberg das Protokoll über den Wahlakt ungesetzlich geführt sei und dieses Protokoll, sowie die Stimmliste und die Gegenstimmliste Änderungen am Datum zeigen. Der Landes-Ausschuß hat daher in der Sitzung vom 21. d. Mts. beschlossen, Erhebungen zu pflegen. In Bezug auf die Wahlmannswahl in Alberschwende zeigt nun das kreisgerichtliche Urtheil dtto. Feldkirch am 19. Oktober 1865 Z. 1084, daß Martin Hopfner Lehrer aus Alberschwende des vollbrachten Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erklärt und zum Arreste in der Dauer von zwei Monaten verfällt worden ist. Dieses Straferkenntniß ist vom hohen k. k. Oberlandesgerichte unterm 11. November 1865 Z. 2613 und vom hohen k. k. obersten Gerichtshöfe unter dem 28. Dezember 1865 Z. 10813 in Bezug auf 9 die Schuldfrage bestätiget, die Strafe aber in eine Geldstrafe von 100 Gulden abgeändert worden. In Betreff des Wahlaktes für die Gemeinde Mittelberg ergiebt sich aus den Erhebungen, welche ein eigener Abgeordneter des Landes-Ausschusses an Ort und Stelle gepflogen hat, daß trotz der bezirksämtlichen Bestätigung vom 3. l. M. des Inhaltes: „daß die Vorladung der 95 Wähler von Haus zu Haus wirklich stattgefunden habe" vielmehr, daß Sonntag am 2. d. M. anläßlich des Gottesdienstes jene Wähler, welche eben auf dem Kirchplatze zu finden waren, durch die Gemeindediener in Riezlern, Hirschegg und Mittelberg zur Wahlmannswahl auf Nachmittag nach dem Gottesdienste in die Gemeindekanzlei zu Hirschegg vorgeladen wurden; daß die Wahl ohne Beikunft des Herrn Bezirksvorstandes oder eines andern Abgeordneten des Bezirksamtes blos auf einen am i. August ertheilten mündlichen Auftrag im Namen des Herrn Bezirksvorstandes vom Herrn Gemeindevorsteher unter Zuzug der Gemeinderäthe Berchtold und Schuster schon am Sonntag, den 2. d. M. vorgenommen wurden, der Herr Vorsteher die Stimmliste und das Ausschußmitglied Sebastian Müller die Gegenliste geführt haben; daß diese Originallisten gar nicht unterschrieben worden, der Herr Vorsteher die Stimmliste und sein Bruder Ferdinand Fritz die Gegenliste abgeschrieben, sodann dem Gemeinderath Berchtold zur Unterschrift ins Haus gesandt und der Gemeinderath Schuster den Ausschußmann Franz Alois Seelenmaier beauftragt habe, seinen (Schusters Namen, ) der Stimm- und Gegenstimmliste beizusetzen. Der Herr Vorsteher Gedeon Fritz erklärte anfänglich nicht zu wissen, woher die Änderungen an dem Datum des Wahlprotokolles der Stimm- und Gegenstimmliste herrühren, äußerte aber nachhin den Zweifel, als ob sie von ihm herrühren könnten, mit dem Beisatze, daß im Falle die Änderung aus keinem andern Grunde erfolgt sei, als aus dem, daß ihm der Herr Bezirksvorstand aufgetragen, die Wahl erst Mittwoch am 5. August und nicht scheu Sonntag den 2. l. Mts. vorzunehmen. Die beim Wahlakte selbst geführten Liften wurden vom Abgeordneten des Landes-Ausschußes zu Handen genommen und zeigen weder Datum noch Unterschriften. Wenn auch der k. k. Herr Bezirksvorstand auf dem Protokolle über den Wahlvorgang die Legalität des Wahlaktes in der Eigenschaft als Wahlkommissär bestätiget, so liegt wohl offen vor, daß er, da er bei der Wahl gar nicht zugegen war, dabei auch nicht als Wahlkomissär fungiren konnte, daß kein Wahlkommissär aufgestellt war und daher die vom Gesetze vorgeschriebene Wahlkommission die Wahlmanns-Wahl nicht vorgenommen hat. — Es ist demnach die Wahl des Wahlmannes Martin Hopfner nach § 11 und des Herrn Pfarrers I. G. Sieber nach §. 19 und 21 und der weiter dort berufenen Paragraphe der L. T. W. O. ungiltig und es sieht sich deßhalb der Landes-Ausschuß mit Rücksicht auf den weitern Umstand, daß die zwei Stimmen der Herren Hopfner und Sieber entfallen, daß sonach blos 70 Wahlmänner gütig ihre Stimme zur Wahl des Landtagsabgeordneten abgegeben haben und aus diesen Stimmen Herr Dr. Fetz mit 36 Stimmen die absolute Majorität für sich hat, bemüßiget den Antrag zu stellen: 10 „der hohe Landtag wolle beschließen: 1) Es sei die Wahl des hochw. Bartolomäus Berchtold Pfarrer von Hitiisau als Landtags- Abgeordneter ungültig und 2) es sei der Hr. Dr. Andreas Fetz k. k. Advokat in Wien als LandtagsAbgeordneter für die Landbezirke Bregenz und Bregenzerwald als gewählt anzusehen. Bregenz, den 24. August 1868. Der Landes-Ausschuß von Vorarlberg Froschauer. Dr. Martignoni. Karl Ganahl. Dr. A. Jussel. Joh. Bertschler. Ich schreite nun zur Verlesung des strafgerichtlichen Erkenntnisses^ betreffend den Martin Hopfner. Das vom k. k. Kreisgerichte an den Landesausschuß eingesendete Original-Urtheil lautet: (Verliest dasselbe). Die Entscheidungsgründe sind ausgedehnt und ich glaube die Herren mit der Ablesung derselben nicht hinhalten zu sollen nachdem sie mit der Sache nichts zu thun haben. Gegen dieses Urtheil ist die Berufung ergriffen worden und das obergerichtliche Erkenntniß lautet: (Verliest dasselbe). Die oberstrichterliche Entscheidung lautet: (Verliest dieselbe). Ich bringe nun das Wahlprotokoll über die Wahlmännerwahl in Alberschwende zur Verlesung. (Verliest dasselbe). Diesem Akte liegt das Verzeichniß der Gemeinde über die wahlberechtigten Personen ans der Gemeinde Alberschwende mit dem bezirksämtlichen Zertifikate vor. (Verliest dasselbe). Die Liste weist 160 wahlberechtigte Personen nach, die Stimmliste findet sich ebenfalls ordnungsmäßig geführt, datirt vom 3. August und unterzeichnet von Sohm, Vorsteher — Kaspar Sohm, Gemeinderath — Hartmann, Gemeinderath — Immler, Schriftführer — und Baer, Bezirksvorsteher. Ich denke die hohe Versammlung wird nicht verlangen, daß ich die Stimmliste vollständig ablese. Die Gegenliste ist ebenfalls regelmäßig geführt und auch unterschrieben, sowie auch die Stimmliste. Überhaupt der Wahlvorgang ist, insbesondere das Wahlprotokoll, vollständig nach allen gesetzlichen Formen geführt und es tritt nur der Umstand hinzu, daß der aus der Wahl hervorgegangene Wahlmann Hopfner, Lehrer, früher wegen Vergehens gegen die Ehre verurtheilt worden ist. Ich schreite nun zur Verlesung der Akten in Betreff der Wahlmännerwahl in Mittelberg. (Verliest dieselbe). Ich habe folgenden Auftrag vom Landesausschusse erhalten: (Verliest denselben). In Folge dieses Auftrages habe ich mich am letzten Samstag nach Mittelberg begeben und habe gestern Nachmittags nach meiner Rückehr den Bericht an den Landesausschuß mündlich erstattet, und in Folge dieses Berichtes ist der erst vorgelesene Antrag an den hohen Landtag vom Landesausschuß ergangen. Ich bringe zunächst zur Ausführung, daß die Liste über die wahlberechtigten Gemeindemitglieder 11 dem Wahlakte mit der bezirksämtlichen Bestätigung enthält: Die Nichtigkeit der Wahlliste für den ersten und -weiten Wahlkörper wird mit dein Beisatze bestätiget, daß di; Vorladung zu diesen Wahlen von Haus zu Haus wirklich stattgefunden habe. Der Akt selber ist unterschrieben von Gedeon Fritz, Berchtold und Schuster und die drei Unterschriften zeigen jede eine andere Tinte. Ich bringe nun das Protokoll, das über den Vorgang des Wahlaktes ausgenommen ist, zur Verlesung. (Verliest dasselbe). Das Protokoll zeigt offenbar eine Änderung oder Fälschung des ursprünglichen Datums. Die Unterschriften Gedeon Fritz -- Berchtold und Schuster weisen jeden eine andere Tinte. Die Stimmliste ist ordnungsmäßig verfaßt, der Herr Bezirksvorsteher als Wahlkommissär unterschrieben und die Herr Gedeon Fritz als Gemeindevorsteher — Berchtold und Schuster als Gemeinderäthe. Das Datum 6. August ist wiederum offenbar abgeändert worden und die Unterschriften des Gemeindevorstandes zeigen wiederum eine andere Tinte. Das Gleiche trifft alles zu bezüglich der Gegenstimmliste. Eben diese Umstände sind dem Landesausschusse ausgefallen. Insbesondere hat man gesehen aus dem Wahlprotokolle, daß der Herr Bezirksvorsteher sich als Wahlkommissär unterschrieben habe, allein nach Inhalt des Protokolles doch nicht zugegen gewesen sein dürfte, indem der Vorsteher sagt, daß er selber im Auftrage des Bezirksamtes die Wahl vorgenommen habe. Indessen hätte auch allenfalls angenommen werden können, daß möglicherweise der Herr Bezirksvorsteher zugegen gewesen wäre und der Herr Gemeindevorsteher als Gemeindevorsteher fungirt habe, und so hat der Landes- Ausschuß bei den vielen Bedenken, die er gefunden hat, es für nothwendig erachtet, mich an Ort und Stelle zu schicken. Ich bin am Sonntag früh hineingekommen und habe zuerst den Herrn Vorsteher in seiner Wohnung in Mittelberg aufgesucht — er wohnt in Mittelberg nicht in Hirschegg, wo die Gemeindekanzlei ist —, habe dem Herrn Vorsteher den Auftrag, den ich erhalten habe sofort vorgewiesen und er hat mir mit Bereitwilligkeit und Anstand über meine an ihn gestellten Fragen Ausschlüsse gegeben. Ich habe es für nöthig erachtet zu meiner eigenen Deckung ein Protokoll wenigstens über die Hauptsache aufzunehmen und es von ihm unterschreiben zu lassen. Ich werde es nun der hohen Versammlung zur Vorlesung bringen. (Verliest dasselbe). (Das war die Antwort auf die Anfrage ob er als Wahlkommissär aufgestellt war). Die anderen Angaben sind richtig. Die Leute sind meistens auf den Alpen und Sommerfrischen und zwar auf dem eigenen Territorium von Mittelberg, Eine bis zwei Stunden von ihrem Heimthsorte entfernt. Von dem Vorsteher weg habe ich mich nach Hirschegg begeben und habe dort den Gemeinderath Franz Schuster, der sich eben auf der Parzelle Hirschegg befindet, vernommen. (Verliest das Protokoll). Nach Schluß des Protokolles hat der Gemeinderath mir noch gesagt: er glaube, es sei nicht blos 1 oder 2, es sei vielmehr 3 Tage früher ihm die Wahl bekannt gegeben und er davon verständiget worden. Ich habe darüber nicht mehr nach Schluß des Protokolles ein neues auszunehmen für nöthig gefunden, nachdem der Herr Vorsteher gesagt hat, er habe am 1. August den Auftrag vom k. k. Bezirksamts bekommen dir Wahl vorzunehmen; darum hat die Verständigung unmöglich 2 Tage vorher oder noch früher geschehen können. Wenn man nun die Unterschriften, die der Gemeinderath Schuster in dem Protokolle, daß ich mit ihm ausgenommen habe, angesetzt hat, vergleicht mit den Unterschriften, die die anderen Protokolle 12 zeigen, wo in seinem Auftrage Franz Seelenmayr unterschrieben hat, so sieht man richtig, daß es nicht die gleiche Unterschrift ist. Ich habe Wohl auch diesen Franz Alois Seelenmayr vorladen wollen, allein ich habe gesehen, es ist den Leuten unangenehm gefallen, am Sonntag eine Springerei im Ort zu verursachen, ich habe es Unterlasten, denn der Wirth, wo ich logirte war der Bruder des Seelenmayr und hat gesagt, er glaube in dieser Unterschrift, nicht die Unterschrift Schusters, sondern die seines Bruders zu erkennen, ich glaubte daher, es falle bei diesen Umständen nicht mehr nöthig. Wie ich mit diesem fertig war, ist richtig der Vorsteher Gedeon Fritz gekommen und hat sich mit mir in die Gemeindekanzlei begeben und hat mir daselbst die Wahlmannsakten, die geführten Listen und Gegenstimmlisten, die er nicht zur Vorlage gebracht hat, übergeben. Ich habe auch darüber ein Protokoll ausgenommen. (Verliest dasselbe). Da ist die Stimmliste. Sie hat allerdings auswendig einen Klex inwendig aber keinen, ist ohne Datum und ohne Unterschrift, die Gegenliste hat die gleichen Fehler, ist auch ohne Datum und Unterschrift. Ich bringe nun das Protokoll über die Wahl des Landtagsabgeordneten zur Verlesung. (Verliest dasselbe). Die Stimmlisten liegen vor, versehen mit den Unterschriften der gestimmten Wahlkommission n. z. eine Erste, dann die über den zweiten Wahlgang und die vom dritten Wahlgang. In eben diesen Listen erscheinen Martin Hopfner und Pfarrer Sieber als Stimmende und beide haben ihre Stimmen dem Herrn Pfarrer Bartholomä Berchtold in Hittisau gegeben. Die Gegenstimmlisten sind auch geführt, überhaupt ist der ganze Wahlakt, wie er vom Bezirksvorsteher Herrn Baer ausgenommen worden ist, in vollstänstigster bester Ordnung. Es ergibt sich nun, daß die Stimme des Martin Hopfner — Lehrer — wegen seiner Verurtheilung, wegen Vergehens, nach §. 11 der L. W. O. ungiltig ist u. nicht gezählt werden kann. Ich erlaube mir diesen §. der L. W. O. zur Verlesung zu bringen, er lautet: „Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen: a. „Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sicherheit begangenen Übertretung schuldig erkannt oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung blos aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind." Also kann die Stimme des Martin Hopfner offenbar nach §.11 der L. W. R. nicht als giltig angesehen werden, muß als keine Stimme betrachtet werden. Was nun den Wahlakt von Mittelberg anbelangt, so erhellt, daß die Wähler nicht von Haus zu Haus vorgeladen worden sind, wie das Gesetz es vorschreibt, daß keine Wahlkommission war, und daß das Wahlprotokoll, die Stimmlisten und Gegenstimmlisten nicht geführt worden sind, daß überhaupt eine Fälschung auch am Datum stattgefunden habe, kurz die Mängel sind so verschiedenartig, daß sie offenbar nach der L. W. O. §. 19 und 21 und in den dort weiter Berufenen die Ungiltigkeit des Wahlaktes nach sich ziehen. (Verliest §§. 19 und 21 der L. W. O, ) Anstatt 72 Stimmen, da sonach auch die Stimme des Pfarrers Sieber entfällt, erscheinen blos 70 gütige Wahlmännerstimmen vorhanden. Für 70 Wahlmännerstimmen ist aber 36 die absolute Majorität. Nun die Majorität der Stimmen liegt für Herrn Dr. Andreas Fetz vor, und deßwegen hat auch der Landesausschuß den Antrag gestellt, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen 13 des Gesetzes die Wahl des Hochw. Herrn Pfarrers Berchtold zum Landtagsabgeordneten als ungiltig erklärt und dagegen Herr Dr. Andreas Fetz Advokat in Wien als Landtagsabgeordneter für die Bezirke Bregenz und Bregenzerwald als gewählt angesehen werden wolle. Landeshauptmann! Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand. Wünscht einer der Herren das Wort zu nehmen? Deisböck: Ich habe den Verlauf dieser Verhandlung und die Worte, wie sie Herr Dr. Jußel vorzutragen die Güte hatte, mit Aufmerksamkeit verfolgt und habe gefunden, daß der Landes-Ausschuß wirklich mit großer Genauigkeit und anerkennenswerther Strenge nach dem Gesetze vorgegangen ist. Was den Wahlmann in Alberschwende anbelangt, so scheint es nachdem wirklich ein Vergehen hier in Rede stand, allerdings richtig zu sein, daß er in Folge besten nach litt. a. des §. 11 der L. W. O. von der Wahl ausgeschlossen ist. Was die Wahl des Wahlmannes in Mittelberg des Pfarrers Sieber anbelangt, so scheint dort das Wahlverfahren überhaupt ganz und gar ungesetzlich vorgenommen worden zu sein, denn es ist dort jede Art Form außer Acht gelösten worden. Ich kann also da gar nichts anderes thun und keine andere Überzeugung gewinnen, als daß wirklich die Behauptung des untersuchenden Landes-Ausschusses die richtige sei. Was jedoch die Consequenz anbelangt, die der Landes-Ausschuß zieht, daß, nachdem diese beiden Wahlmänner, welche dem Pfarrer Berchtold ihre Stimme gegeben haben, wegfallen und dadurch der Wahlkandidat Dr. Fetz in Wien so gewißermaßen als Erbe in die Landtagswahl eintreten soll, mit dem kann ich nicht einverstanden sein, und zwar hauptsächlich aus dem Grunde: es ist bestimmt nachgewiesen, daß diese Wahl ganz unrichtig und ungesetzlich, d. h., daß der Wahlkörper ungesetzlich zusammengesetzt wurde. Wenn das nun der Fall ist, so versteht es sich wohl von selbst, daß für diese zwei Wahlmänner, die ungesetzlicher Weise in den Wahlkörper gewählt worden sind, zwei andere hätten eintreten müßen; aber wir wissen alle nicht, wie diese zwei gewählt hätten, die auf gesetzlichen Boden gestanden hätten. Wir müßen annehmen, daß sie auch dem Pfarrer Berchtold ihre Stimmen gegeben hätten, oder dies wenigstens gelten laßen — die Möglichkeit ist vorhanden. Wenn nun das ist, so wäre es doch eine große Inkonsequenz, wenn man auf der einen Seite strenge zu Werke geht und buchstäblich mit lobenswerthem Eifer vorgeht, auf der andern Seite oberflächlich diese beiden, weil sie nicht hergehören, einfach ausstreichen und den andern Wahlkandidaten als Erben dieser zufälligen Wahl einstellen wollte. Es wäre das jedenfalls sonderbar, wenn man auf der einen Seite streng vorgeht, was nur lobenswerth ist, auf der andern Seite aber zu oberflächlich vorgehen wollte. Ich glaube, daß der hohe Landtag, nachdem wir diesfalls einen ähnlichen Fall im vorigen Jahre hatten, eher dafür stimmen werde, wenn man den Antrag stellt, daß man diese Wahl, weil sie schon überhaupt ganz fehlerhaft vorgenommen worden ist, gleichfalls auch mit derselben Strenge ganz anulliren soll. Sonst würde der Kandidat und dessen Wahl immerhin zweifelhaft sein, weil möglicherweise wieder das Loos entscheiden müßte. Dieses Vorgehen finde ich nicht geeignet, und ich stelle den Antrag, daß man diese Wahl überhaupt ganz annulliren soll, wie dies im vorigen Jahre bei der Wahl des Abgeordneten Rinderer von Sonntag geschehen ist. C. Ganahl: Der Herr Vorredner hat zugegeben, daß in dieser Wahlangelegenheit ganz und gar ungesetzlich vorgegangen worden sei, nur giebt er nicht zu, daß nach diesem Vorgange der Gegenkanditat 14 Dr. Fetz in Wien als Landtagsabgeordneter zu betrachten sei, sondern ist der Ansicht, es hätte eine neue Wahl stattzufinden. Mit dieser Ansicht kann ich mich durchaus nicht einverstanden erklären. Das Wahlgesetz schreibt nirgends vor, daß alle Wähler zu erscheinen haben; also wenn hundert Wahlmänner in dem Verzeichnisse stehen und nur fünfzig oder noch weniger kommen, so ist die Wahl doch vorzunehmen. Wenn also statt diesen zweiundsiebzig Wahlmännern nur siebzig gekommen wären, so hätte Herr Dr. Fetz von siebzig Stimmen sechsunddreißig gehabt. Nun sind zweiundsiebzig erschienen; von diesen 72 sind aber zwei Stimmen offenbar ungültig erklärt da diese zwei Stimmen ganz gesetzwidrig abgegeben worden sind, folglich ist anzunehmen, daß nur siebzig Stimmberechtigte zugegen waren. Die zwei Stimmen entfallen daher. Herr Dr. Fetz hat 36 Stimmen erhalten und hat also die absolute Stimmenmehrheit. Es kann daher keine Rede mehr sein, von der Vornahme einer zweiten Wahl, und ich glaube der hohe Landtag würde offenbar ein Unrecht nicht nur dem Dr. Fetz gegenüber, sondern auch seinen Wählern gegenüber begehen, wenn er einen derartigen Beschluß fassen wollte. Der Landtag hat die Verpflichtung, in jeder Beziehung nach dem Gesetze vorzugehen und der Landes-Ausschuß hat dies in seinem Antrage auch so dargethan, obwohl der Herr Vorredner gesagt hat, daß man auf der einen Seite strenge vorgegangen sei, während man auf der andern Seite leicht über die Sache hinausgehen wollte. Dies ist durchaus nicht der Fall! Der Landes-Ausschuß will nur, daß ganz gesetzgemäß vorgegangen werde und hat deßhalb auch den Antrag gestellt: „es sei Herr Dr. Fetz als Landtagsabgeordneter für die Landbezirke Bregenz und Bregenzerwald zu betrachten." Das ist nun die Ansicht vom Landes-Ausschuß und zwar dessen einstimmige Ansicht. Übrigens muß ich dem Herrn Vorredner noch bemerken, daß gerade voriges Jahr ein analoger Fall vorgekommen ist und zwar im niederösterreichischen Landtage. Im niederösterreichischen Landtage hatte Bischof Feßler zwei Stimmen, eine als Bevollmächtigter bei der Wahl für den Großgrundbesitz abgegeben. Nachdem die Wahlakten geprüft worden waren, hat sich herausgestellt, daß Bischof Feßler nicht berechtigt war, diese zwei Stimmen abzugeben. Obwohl der Statthalter das Recht der Abgabe dieser Stimmen dem Dr. Feßler zugesprochen hatte, entschied dennoch der Landtag: „er (Feßler) sei dazu nicht berechtigt, und zwar aus dem Grunde, weil er nicht Großgrundbesitzer, sondern nur Nutznießer jener Gründe sei". In Folge dessen nun wurde vom Landtage entschieden und zwar mit großer Majorität, daß — nachdem diese 2 Stimmen entfallen waren — derjenige, der dann die absolute Stimmenmehrheit habe — und das war der Baron Tinti — als gewählt zu betrachten sei. Das ist der Vorgang, welcher im niederösterreichischen Landtag stattgefunden hat. Es ist nicht nur ein analoger, sondern ganz derselbe Fall, wie er hier vorliegt. Ich wiederhole es also und glaube, der h. Landtag wird dem, Anträge des Landes-Ausschusses seine volle Zustimmung geben, denn dadurch zeigt er, daß er ganz nach dem Gesetze vorgeht und daß er Niemand ein Unrecht zufügt. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Deisböck: Der Herr Vorredner bringt einen analogen Fall aus dem Landtage von Niederösterreich vor. Ich habe diesen Fall selbst seiner Zeit in den öffentl. Blättern gelesen und er ist wirklich so, wie Herr Vorredner gesagt hat, wenigstens soweit ich mich daran erinnere. Nun ist aber 15 der Umstand, daß wir in Vorarlberg sind und wir haben hier auch mit Rinderer einen- analogen Fall im vorigen Jahre gehabt, und da hat man die Wahl einfach annullirt. Ich glaube es war ein ganz analoger Fall. Im Übrigen aber hat das Land Niederösterreich eine andere Wahlordnung als das Land- Vorarlberg, welche vielleicht in einigen Punkten abweicht. Jedenfalls haben wir uns an unsere Landtags Wahlordnung und- nicht an tue von Niederösterreich- und an die analogen Vorgänge, die dort vorgekommen sind, zu halten und ich glaube, daß es zweckmäßig wäre, daß wir uns an unsere eigenen analogen Vorgänge halten, und wenn ich nicht irre, so war der Fall mit Müderer eben ein analoger, was ich jedoch in diesem Augenblicke nicht ganz bestimmt sagen kann. Das würde sich aber erörtern und nachweisen laßen. Ich würde dabei bleiben, daß. mir bei unserer Analogie bleiben und die ganze Wahl annulliren, wie es im vorigen Jahre geschehen istKarl Ganahl: Der Herr Vorredner meint, der Fall mit dem Abgeordneten Rinderer sei analog mit dem gegenwärtigen. Das ist nicht der Fall. Der Abgeordnete Müderer hatte im vorigen Jahre 24 -stimmen, das war gerade die absolute Stimmenmehrheit. Nun ist eine Stimme entfallen, folglich konnte er nicht gesetzlich als Landtagsabgeordneter betrachtet werden. Alle andern hatten bei weitem weniger Stimmen. Hier ist aber gerade das Entgegengesetzte der Fallz hier hat Herr Dr. Fetz 36 Stimmen erhalten, und weil zwei entfielen, hatte der die absolute Mehrheit, es ist also ein bedeutender Unterschied zwischen der Wahl des Abgeordneten Rinderer und jener des Hrn. Pfarrers Berchtold von Hittisau. Ich glaube nun der Herr Vorredner wird in dieser Beziehung beruhigt sein, selbst dann, wenn der Fall nicht ein analoger wäre. Übrigens was der Herr Vorredner wegen des Unterschiedes zwischen unserer und der Landtags Wahlordnung von Niederösterreich bemerkt hat, so kann ich ihn versichern, daß in dieser Beziehung ganz dieselben Bestimmungen bestehen. Unsere Landesordnung enthält ganz dieselben Bestimmungen, in Beziehung auf den Wahlvorgang, auf das Wahlrecht, auf das Recht des Landes-Ausschusses und des Landtages wie in Niederösterreich. Das kann ich dem Herrn Vorredner zu seiner Beruhigung sagen. Gsteu: Obgleich ich dem Herrn Pfarrer Berchtold den leeren Sitz dort von Harzen gerne gönnen wollte, so glaube ich doch, daß der Landtag verpflichtet ist, bei dem Gesetze zu bleiben. Der S. 27 der L. W. O. den ich mir erlaube vorzulesen, lautet: „An dem Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Konstituirung der Wahlkommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnißen übernimmt".. Hier heißt es ausdrücklich „ohne Rücksicht auf die erschienen Wähler", folglich ist also, wenn auch nur 70 Wähler erschienen sind keine Neuwahl dieserwegen, wie ein geehrter Vorredner verlangt, nöthig, daher die Wahl des Hrn. Dr. Fetz als gültig anzuerkennen. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? — da dies nicht der Fall ist schließe ich die Debatte und ertheile noch dem Hrn. Dr. Jußel das Wort, wenn er glaubt etwas beifügen zu müßen. 16 Dr. Jußel: Ich habe nur weniges über die bereits gemachten Erörterungen aufzuklären. Der Fall mit dem Rinderer, tute Hr. Ganahl gezeigt hat, war ein ganz anderer, weil dort Niemand anderer die absolute Stimmenmehrheit hatte, wie es hier bei Hrn. Dr. Fetz der Fall ist; übrigens ist es auch klar, daß, wenn Wahlmännerwahlen ausgeschrieben u-mittlerweile bis zur Wahl ein oder der andere schwer erkranken oder sterben sollte, daß man dennoch zur Wahl schreiten müßte. Übrigens sagt auch der Z. B: „Zur Gültigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden erforderlich" also so viel als Stimmende da sind, diese Stimmen allein werden gezählt, die anderen nicht. Es ist also die Schlußfolgerung des Hrn. Deisböck nicht richtig, daß alle Wahlmänner, welche für den bestimmten Bezirk bestimmt sind, nothwendig ihre Stimme abgeben müßen, damit die Wahl gültig sei und daß von den gesummten Stimmen, welche nach dem Gesetze für diese Bezirke entfallen, die absolute Majorität vorhanden sein müße. Ich glaube, daß der Lan- desAusschuß, wie nach der einen so nach der andern Seite gerecht war und nur das Gesetz gehandhabt hat. Landeshautmann: Ich bitte den Hrn. Deisböck um Formulirung seines Antrages, (übergiebt denselben dem Hrn. Landeshauptmann.) Der Antrag des Abgeordneten Deisböck lautet: „es wolle der hohe Landtag der vorgekommenen Formfehler wegen die Wahl zum Landtagsabgeordneten im Bezirke Bregenz u. Bregenzerwald als überhaupt ungültig erklären" Es ist dieß ein Abänderungsantrag von jenem, welchen der Landes-Ausschuß hier zur Vorlage und Verhandlung gebracht hat. Ich werde also diesen zuerst zur Abstimmung bringen. Wird gegen diese Art des Vorgehens keine Einwendung erhoben, so werde ich hiernach Vorgehen. Ich werde nun noch einmal diesen Antrag ablesen, er lautet: (verliest denselben.) Diejenigen Herren, welche gedenken, diesem Antrage beizustimmen, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Einstimmig abgelehnt.) Er hat die Zustimmung nicht erhalten. Ich gehe nun über zur Abstimmung über den Antrag des Landes-Ausschußes. Hochw. Bischof: Ich werde mich der Abstimmung enthalten. Landeshauptmann: Er lautet: 1) „der hohe Landtag wolle beschließen, es sei die Wahl des Hohw. Hrn. Berchtold Pfarrer von Hittisau als Landtagsabgeordneter für die Bezirke Bregenz und Bregenzerwald für ungültig zu erklären". Diejenigen Herren, welche diesem Antrage ihre Zustimmung ertheilen, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) 2) „Es sei Hr. Dr. Andreas Fetz Advokat in Wien als Landtagsabgeordneter für die Landbezirke Bregenz und Bregenzerwald als gewählt anzusehen". Ich bitte gleichfalls hierüber um Abstimmung. ^Angenommen.) Wir kommen nun zu den Gegenständen der heutigen Tagesordnung. Erster Gegenstand, betreffend das Gesetz in Beziehung auf die Realschulen. Dr. Martignoni: Ich bitte ums Wort. Da der Landtag von Vorarlberg an Vertretern an und für sich schon klein ist und wenig Mitglieder zählt und überdies durch diesen Vorgang zwei wirkliche Mitglieder ihre Sitze nicht einnehmen, so wäre es billig, wenn man die wichtigste aller Fragen vertagen und in die Behandlung derselben noch nicht eingehen würde. Ich möchte den 17 Antrag stellen, daß, bis der Landtag ganz vollzählig beisammen ist, mit der Behandlung der Beschlußfaßung über diese Schulfrage innegehalten und diese Frage vertagt werde. Landeshauptmann: Begreifen H. Dr. Martignoni in Ihrem Antrage auch das Gesetz bezüglich der Schulaufsicht? Dr. Martignoni: Ja. Ganahl: Ich bin vollkommen einverstanden mit dem Antrage des Hrn. Dr. Martignoni, weil es an und für sich zwei wichtige Gesetze sind und es nothwendig ist, daß der Landtag vollzählig sei, wenn darüber verhandelt wird. Landeshauptmann: Ich bringe sohin diesen formellen vertagende» Antrag zuerst zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die gedenken, daß beide Gesetzesvorlagen, die eine betreffend die Realschule, die andere die Schulaufsicht, vertagt werden, bis der Landtag vollzählig sein wird, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) Ich werde sie also auf eine andere Tagesordnung überlegen. Die ferneren Gegenstände sind: ein Gesetzentwurf, wodurch die Bestimmungen der L. W. O. für Vorarlberg über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit in den Landtag abgeändert werden; ferner ein Gesetz, wodurch die Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtagsabgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet. Ich möchte meine Herren, ohne Ihrem Ermessen entgegen zu treten, beantragen, daß diese beiden Gesetze ein und derselben Kommission zugewiesen werden. Sie sind gleicher Natur und können von einem und demselben Komi!» ausgearbeitet und berathen werden. Wenn überhaupt keine Einwendung erfolgt, so nehme ich dieses von mir Vorgeschlagene als angenommen an. (Keine Einwendung.) Ich nehme es also als zugestanden an, daß beide Gesetze ein und demselben Komits zu überweisen sind. Ich bitte nun zur Wahl des Komites zu schreiten und ich erlaube mir vorzuschlagen, daß 3 Mitglieder für dieses Konnte gewählt werden. (Der Vorschlag wird angenommen.) Bei 3 Mitgliedern müßen wir auch Rücksicht nehmen auf einen Ersatzmann, folglich bitte ich 4 Herren zu bezeichnen. Feuerstein: Ich erlaube mir, vor der Abstimmung daraus aufmerksam zu machen, daß bei der vorjährigen Sitzung die Stimmen der beiden Herren Abgeordneten Ganahl so betrachtet wurden, daß, wenn nur der einfache Geschlechtsname aufgeführt war, der Herr Abgeordnete von Feldkirch, im andern Falle, wenn der Taufname Christian beigesetzt worden war, der Abgeordnete von Montafon verstanden wurde und ich glaube auch, daß es im heurigen Jahre auch so gehalten werden könnte. Landeshauptmann: Ich werde auch dieses Jahr, wenn blos der einfache Name Ganahl vorkommt, den Herrn Karl Ganahl von Feldkirch verstehen und wenn Jemand den Hrn. Christian Ganahl zu wählen im Sinne hat, so bitte ich dessen Taufnamen auszudrücken. (Stimmenabgabe.) Ich bitte Hrn. Feßler und Feuerstein das Skrutinium vorzunehmen. Feßler: Es wurden 18 Stimmzettel abgegeben. Feuerstein: Die Wahl hat folgendes Ergebniß: 12 Stimmen erhielten Dr. Jußel, Feuerstein, Gsteu; 11 Stimmen Scheffknecht, 1 Feßler, 4 Martignoni, 5 Schwärzler, 1 Schneider, 4 Deisböck; 2 Stimmen erhielten Peter, Hirschbühl, Bertschler und 4 Dr. Bickl, Es erscheinen sonach als gewählt: Hr. Dr. Jußel mit 12, Feuerstein mit 12 und Hr. Gsteu mit 12 Stimmen. Als Ersatzmann erscheint Herr Scheffknecht mit 11 Stimmen. Landeshauptmann: Sie haben nun das Resultat der Wahl vernommen, es verhält sich 18 auch ganz richtig nach unserer Kontrolle. Wir kommen nun weiter zur Gesetzesvorlage, betreffe', die Trennbarkeit des Grundbesitzes. Ich würde auch hier meinen, ein Konnte von 3 Personen wählen, sind die Herren einverstanden? (Zugestimmt) so bitte ich also 4 Personen zu bezeichnen. (Wahl) Ich ersuche die Herren Scheffknecht und Lins das Skrutinium vorzunehmen. Lins: Es wurden 18 Stimmzettel abgegeben. Scheffknecht: Von diesen 18 abgegebenen Stimmzetteln ergab sich folgendes Resultat: Bertschler erhielt 12 Stimmen, . Dr. Bickl 15, Hirschbühl 13; Schwärzler 4, Peter 15, Christian Ganahl und Festler je 1, Martignoni 2, Deisböck 3, Feuerstein, Dr. Jußel und Lins je 2 Stimmen. Landeshauptmann: Somit erschienen als gewählt: Dr. Bickl, Alois Peter und Hirschbühl als Ausschußmitglieder und Bertschler als Ersatzmann. Wir kommen nun zur Wahl des sogenannten Petitions-Ausschusses. Ich würde Vorschläge fünf Mitglieder in dieses Konnte zu berufen nebst zwei Ersatzmännern. Sind die Herren damit einverstanden? wenn keine Einwendung dagegen erhoben wird, nehme ich es als zugestanden an. Das Petitions-Komite hat überhaupt mehrere Arbeiten zu verrichten und da ist es besser, wei wir die Anzahl seiner Mitglieder vermehren, ich bitte also im Ganzen 7 Personen zu bezeichne (Stimmenabgabe.) Ich bitte diesmal die Herren Bertschler und Gsteu so gefällig zu sein das Skrutinium vorzunehmen. Gsteu: Es wurden 18 Stimmzettel abgegeben. Bertschler: Es erscheinen die Herren Martignoni mit 17, Ganahl mit 14, Bertschler mi 14, Schwärzler mit 15, Dr. Jußel mit 13, Feßler mit 12, Lins mit 12, Feuerstein mit 6, Gstei mit 2, Schneider mit 4, Dr. Bickl mit 4, Deisböck mit 3, Hirschbühl und Ch. Ganahl mit je 2 Peter mit 2, Scheffknecht mit 1 Stimme. Landeshauptmann: Es sind also gewählt in das Petitions-Comite: die Herren Dr. Martignoni, C. Ganahl, Bertschler, Schwärzler, Dr. Jussel als Ausschußmänner und die Herren Feßler und Lins als Ersatzmänner. Es liegt hier ein Gesuch vor der Gemeinde Sulz um Bewilligung zur Vertheilung von Gemeindegründen. Wenn keine Einwendung erfolgt, werde ich annehmen, daß dieses Gesuch den Petitions-Ausschusse zur Begutachtung und Berichterstattung überwiesen werde. (Wird zugestimmt) Es liegt ferners vor das Gesuch der Gemeinde Altach um Erhöhung der Frauen Einkaufstaxe. Wenn keine Einwendung erfolgen sollte, werde ich verfahren wie bei dem früheren. Ferner da Gesuch der Gemeinde Fraxern um Erlangung der Bewilligung zur Erhöhung der Weibereinkaufstaxe Es scheinen die Herren einverstanden zu sein, dieses Gesuch auch diesem Komite zuzuweisen. (Zustimmung). — Das Gesuch der Gemeinde Sonntag um Erhöhung der Weibereinkaufstaxe und ein ferneres Gesuch der Gemeinde Schrecken um Bewilligung zur Abnahme einer Gebühr beim Einkauf in den Heimathsverband. Wenn mir kein besonderer Vorschlag bekannt gegeben wird, übergebe ich es ebenfalls dem Petitionsausschuß. Endlich noch das Gesuch der Israelitengemeinde Hohenems um Bewilligung einer 25% Gemeindeumlage als Nachtrag zu den bereits über 400% betragenden Gemeindezuschlägen. Ich werde auch dieses Gesuch dem Petitionsausschuße zuweisen. Die Gegenstände der heutigen Tagesordnung wären nun hiemit erledigt. Als künftigen Sitzungstag bestimme ich übermorgen 9 Uhr Vormittags, wofern kerne besonderen Gründe dagegen eingebracht werden sollten. Ich glaube übermorgen fällt das Fest des heiligen Gebhard dahier. Es wird wohl kein besonderes Hinderniß sein; ich bitte mir aber bekannt zu geben, wenn vielleicht besondere Gründe vorliegen sollten, um die Sitzung deßhalb zu verschieben. Nachdem es aber kein vorgeschriebener Feiertag ist, so beraume ich die nächste Sitzung auf übermorgen 9 Uhr. Gegenstände der Tagesordnung werden sein: 1) Die Mittheilung der L. V. Oberbehörde betreffend die mit Juni 1868 aus dem Verbande der Landesvertheidigung zu entlassenden Zuzugspflichtigen aus den Assentjahren 1855 und 1856. 2. Mittheilung der L. V. Oberbehörde, die Reservisten der Assentjahre 1859 und 1860 die ersteren mit Juli 1868 und die letzteren mit Juli 1869 zu den Landesschützen zu transferiren. Ich hoffe auch den Rechenschaftsbericht des L. A- über seine Gebarung vorlegen zu können und setze ihn daher auf die Tagesordnung. 3) Rechenschaftsbericht des Landesausschusses über seine Gebarung seit Schluß des Landtages 1866. 4) Landesfonds-Voranschlag pro 1869. 5) Gesuch der städtischen Vertretung in Bregenz um Bewilligung zur Erhebung sogenannter Beisäßgelder. ß) Zuschrift der k. k. Statthalterei betreffend die Bildung eines Pensions-Instituts für Lehrer und für deren Witwen und Waisen. Hiemit erkläre ich die Sitzung für geschlossen. Schluß der Sitzung 11 1/4 Uhr. *1 Vorarlberger Landtag. II. Sitzung am 23. August 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. F r o s ch a u e r. Gegenwärtig 18 Abgeordnete. Landesfürstlicher Commissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Dr. August Thurnherr beurlaubt. — Herr Pfarrer Bortholomä Berchtold abwesend Beginn der Sitzung um 91/» Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung til eröffnet. Protokoll der Vorhergehenden. Vernehmen Sie geehrteste Herren das (Sekretär verliest dasselbe). Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? (Nichts). Es ist genehmigt. Mir wurde eine Interpellation übergeben; ich bringe sie zur Kenntniß der hohen Versammlung und werde sie sonach dem Herrn Negierüngskommissär zur weiteren Behandlung überreichen lasten. Sie lautet: Interpellation. Mit Gesetz vom 14. Juli 1856, §. 5 wurde denjenigen, welche von ihren selbsterzeugten Stoffen Brantwein erzeugen zu ihrem eigenen und ihrer Angehörigen und Dienstboten Verbrauche von einer Menge bis zu 2 nieder-östr. Eimer, Steuerbefreiung zugestanden und diese Steuerbefreiung im Arti, kcl VIII. des Gesetzes vom 9-. Juli 1862, sowie im Artikel XIX. des Gesetzes vom 18. Oktober 1865 auch für fernerhin aufrecht erhalten. In Erwägung, daß, ungeachtet die angeführte Steuerbefreiung nie außer Gesetzeskraft getreten ist — dennoch im letzten Jahre den Oekonomen hierlands von den Finanzorganen keine Steuer­ befreiung zugestanden wurde, vielmehr die betreffende Steuer im vollen Ausmaße, selbst im Ab­ findungswege entrichtet werden mußte, — in fernerer Erwägung, daß das Abänderungsgesetz vom 28/3. d, I. die obbemeldete Steuer­ befreiung unberührt läßt — erlauben sich die Gefertigten den Herrn Vertreter der hohen Regierung zu fragen: 8 In welcher Weise nnd unter welchen Modalitäten gedenkt die hohe Regierung die im §. 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1856 ausgesprochene, im Artikel Vlll. des Gesetzes vom 9. Juli im Artikel XIX, des Gesetzes vom 18. Oktober 1865 1862 und aufrecht erhaltene und im Abänderungsgesetze vom 28. März d, Js. nicht abgeänderte Steuerbefreiung den hiezu Berechtigten für die Brenn» Kampagne 18"/„ zu gestatten? Bregenz, den 22. August 1868. Jos. Ant. G st e u m. p. Landtagsabgeordneter. Johann Bertschler m. p. Landtagsabgeordneter. Landesfürstlicher Kommissär: Ich behalte mir vor diese Interpellation in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten. „ Landeshauptmann: Bei Eröffnung des Landtages war der Landesausschuß nicht in der Lage der hohen Versammlung ebenfalls den Wahlakt eines Landtagsabgeordneten für die Land­ bezirke Bregenz und Bregenzerwald vorzuführen, weil es ihm zur Untersuchung desselben nöthig er­ schien, noch einige Auskünfte einholen zu sollen. Diese Auskünfte sind erngeholt und der Landesausschuß hat, wie ihm das Gesetz Landesordnung vorschreibt auch sein Gutachten abgefaßt; es liegt hier. Ich frage nemlich die nun die hohe Versammlung ob sie gewillt sei heute schon an die Berathung über diesen Akt zu gehen; ich konnte ihn früher nicht auf die Tagesordnung setzen, weil es ungewiß war, ob wir die Auskünfte wirklich bis heute oder als bis gestern erhalten werden. ich die Frage an Sie verehrte Herren: Nachdem ich nun dieses bekannt gegeben habe, richte Sind Sie gewillt, daß in die Verhandlnng über diesen Ge genstand heule eingetreten werde? (wird zugestimmt). Somit haben Sie den Gegenstand selbst aus die Tagesordnung gebracht und ich ersuche den Herrn Referenten Dr. Juffel seineil Vortrag zu halten. Dr. I u s s e I: Ich bringe zuerst den Bericht des Landesausschusses zur Lesung. Er lautet: Hoher Landtag! Bei der Prüfung des Wahlaktes für die Landgemeinden Bregenz und Bregenzerwald ist dem Landes-Ausschuße aufgefallen, daß in Alberschwende die Wahl eines Wahlmannes auf Martin Hopfner daselbst gefallen ist, der bekanntlich wegen Vergehens der Ehrenkränkung durch theilt wurde; ferner daß bei der Wahl eines Wahlmannes für die Gemeinde Mittelberg die Presse verur- das Protokoll über den Wahlakt ungesetzlich geführt sei und dieses Protokoll, sowie die Stimmliste und die Gegenstimm­ liste Aenderungen am Datum zeigen. — Der Landes-Ausschuß hat daher in der Sitzung vom 21. d. Mts. beschlossen, Erhebungen zu pflegen. In Bezug auf die Wahlmannswahl in Alberschwende zeigt nun das kreisgerichtliche Urtheil dtto. Feldkirch am 19. Oktober 1865 Z. 1084, daß Martin Hopfner Lehrer brachten Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erklärt und aus Alberschwende des voll­ zum Arreste in der Dauer von zwei Monaten verfällt worden ist. Dieses Straferkenntniß ist vom hohen k. k. Oberlandesgerichte unterm 11. November 1865 Z. 2613 und vom hohen k. k. obersten Gerichtshöfe unter dem 28. Dezember 1865 Z. 10813 in Bezug auf 9 Schuldfrage die bestätiget, Strafe die aber in Geldstrafe eine 100 von Gulden abgeäiidert worden. In Betreff des Wahlaktes für die Gemeinde Mittelberg ergiebt aus sich den Erhebungen, welche ein eigener Abgeordneter des Landes-Ausschusics an Ort und Stelle gepflogen hat, der bezirksämtlichen Bestätigung vom 3. l. M. des Inhaltes: daß trotz der 95 Wähler „daß die Borladung von Haus zu Haus wirklich stattgefunden habe" vielmehr, daß Sonntag am 2. d. M. anläßlich des Gottesdienstes jene Wähler, welche eben auf dem Kirchplatze zu finden waren, durch die Gemeinde­ diener in Niezlern, Hirschegg und Mittelberg zur Wahlmannswahl auf Nachmittag nach dem Gottes­ dienste in die Gemeindekanzlei zu Hirschegg vorgeladen wurden; daß die Wahl ohne Beikunft des Herrn Bezirksvorstandes oder eines andern Abgeordneten des mündlichen Auftrag Bezirksamtes blos auf einen am i. August Bezirksvorstandes vom Herrn Gemeindevorsteher unter Zuzug ertheilten der im Namen des Herrn Berchtold Gemeinderäthe uud Schuster schon am Sonntag, den 2. d. M. vorgenommen wurden, der Herr Vorsteher die Stimmliste und das Ausschußmitglied Sebastian Müller die Gegenliste geführt haben; daß diese Originallisten gar und sein Bruder Ferdinand nicht unterschrieben worden, Fritz die Gegenliste der Herr Vorsteher die Stimmliste abgeschrieben, sodann dem Gemeinderath Berchtold zur Unterschrift ins Haus gesandt und der Gemeinderath Schuster den Ausschußmann Franz Alois Seelenmaier beauftragt habe, seinen (Schusters Namen, ) der Stimm-und Gegenstimmliste bei- zusetzcn. Der Herr Vorsteher Gedeon Fritz erklärte anfänglich nicht zu wissen, woher die Aenderungen an dem Datum des Wahlprotokolles der Stimm» und Gegenstimmliste herrühreu, äußerte aber nachhin den Zweifel, als ob sie von ihm herrühren könnten, mit dem Beisatze, daß im Falle die Aenderung aus keinem andern Grunde erfolgt sei, als aus dem, daß ihm der Herr Bezirksvorstand aufgetragen, die Wahl erst Mitwoch am 5. August und nicht scheu Souutag den 2. l. Mts. vorzu­ nehmen. Di« beim Wahlakte selbst geführten Liften wurden vom Abgeordneten des Landes-Ausschußes zu Handen genommen und zeigen weder Datum noch Unterschriften. Wenn auch der k. k. Herr Bezirksvorstand auf dem Protokolle über den Wahlvorgang die Le­ galität des Wahlaktes in der Eigenschaft als Wahlkommissär bestätiget, so liegt wohl offen vor, daß er, da er bei der Wahl gar nicht zugegen war, dabei auch nicht als Wahlkomissär fungiren konnte, daß kein Wahlkommissär aufgestellt war und daher die vom Gesetze vorgeschriebene Wahlkommission die Wahlmanns-Wahl nicht vorgenommen hat. — Es ist demnach die Wahl des Wahlmannes Martin Hopfner nach §.11 und des Herrn Pfarrers I. G. Sieber nach §. 19 und 21 und der ungiltig und es sieht sich deßhalb weiter dort berufenen Paragraphe der L. T. W. O. der Landes-Ausschuß mit Rücksicht auf den weitern Umstand, daß die zwei Stimmen der Herren Hopfner und Sieber entfallen, daß sonach blos 70 Wahlmänner gütig ihre Stimme zur Wahl des Landtagsabgeordneten abgegeben haben und aus diesen Stimmen Herr stellen: Dr. Fetz mit 36 Stimmen die absolute Majorität für sich hat, bemüßiget den Antrag zu 10 „der hohe Landtag wolle beschließen: 1) Es sei die Wahl des hochw. Vartolomäus Berchtolv Pfarrer von Hitiisau als Landtags­ Abgeordneter ungültig und 2) es sei der Hr. Dr. Andreas Fetz k. k. Advokat in Wien als Landtags-Abgeordneter für Vie Landbezirke Bregenz und Bregenzerwald als gewählt anzusehen. Bregenz, den 24. August 186b. Der Landeö-Ansfchuß von Vorarlberg F r o s ch a u e r. Dr. M a r t i g n o n i. Karl Ganahl. Dr. A. Jussel. Joh. Bertschler. Ich schreite nun zur Verlesung Hopfner. des strasgerichtlichen Erkenntnisses^ betreffend den Martin Das vom k. k. Kreisgerichte an den Landesausschnß eingesendete Original-Urtheil lautet: (Verliest dasselbe). Die Entscheidungsgründe sind selben nicht hinhalten zu sollen Urtheil ist die Berufung ausgedehnt und ich glaube die Herren mit der Ablesung der­ nachdem sie ergriffen mit der Sache nichts zu thun haben. worden und das Gegen dieses obergcrichtliche Erkenntniß lautet: (Verliest dasselbe). Die oberstrichterliche Entscheidung lautet: (Verliest dieselbe). protokoll über die Wahlmännerwahl in Alberschwende zur Verlesung. Akte liegt das Verzeichniß Alberschwende mit dem bringe nun das Ich (Verliest dasselbe). der Gemeinde über die wahlberechtigten Personen ans bezirksämtlichen Zertifikate vor. wahlberechtigte Personen nach, die Stimmliste findet sich (Verliest dasselbe). Diesem der Gemeinde Die Liste weist 160 ebenfalls ordnungsmäßig vom 3. August und unterzeichnet von Sohm, Vorsteher — Kaspar Sohm, Wahl­ geführt, datirt Gemeinderath — Hart­ mann, Gemeinderath — Jmmler, Schriftführer — und Baer, Bezirksvorsteher. Ich denke die hohe Versammlung wird nicht verlangen, daß ich die Stimmliste vollständig ab­ lese. liste. Die Gegenliste ist ebenfalls regelmäßig geführt und auch unterschrieben, sowie auch die Stimm­ Ueberhaupt der Wahlvorgang ist, insbesondere das Wa^ lprotokoll, setzlichen Formen geführt und vollständig nach allen ge­ es tritt nnr der Umstand hinzu, daß der aus der Wahl hervorge­ gangene Wahlmann Hopfner, Lehrer, früher wegen Vergehens gegen die Ehre verurtheilt worden ist. Ich schreite nun zur Verlesung der Akten in Betreff der Wahlmännerwahl in Mittelberg. (Verliest dieselbe). Ich habe folgenden Auftrag vom Landesausfchusse erhalten: (Verliest denselben). In Folge dieses Auftrages habe ich mich am letzten Samstag nach Mittelberg begeben und habe gestern Nach­ mittags nach meiner Rückehr den Bericht an den Landesausschuß mündlich erstattet, und in Folge dieses Berichtes ist der erst vorgelesene Antrag an den hohen Landtag vom Landesausschuß ergan­ gen. Ich bringe zunächst zur Ausführung, daß die Liste über die wahlberechtigten Gemeindemitglie­ 11 der dem Wahlakte mit der bezirksämtlichen Bestätigung enthält: Die Nichtigkeit der Wahlliste für den ersten und -weiten Wahlkörper wird mit dein Beisatze bestätiget, daß di; Vorladung zu diesen Wahlen von Haus zu Haus wirklich stattgesunden habe. Der Akl selber ist unterschrieben von Gedeon Fritz, Berchtold und Schuster und die drei Unterschriften zeigen jede eine andere Tinte. Ich bringe nun das Protokoll, das über Verlesung. (Verliest dasselbe). ursprünglichen Die Unterschriften Gedeon Fritz -- Berchtold und Schuster weisen jeden Dalums. eine andere Tinte. den Vorgang des Wahlaktes ausgenommen ist, zur Das Protokoll zeigt offenbar eine Aenderung oder Fälschung des Die Stimmliste ist ordnungsmäßig verfaßt, der Herr Bezirksvorstcher als Wahl- kommiffär unterschrieben und die Hern Gedeon Fritz als Gemeindevorsteher — Berchtold und Schu­ ster als Gemeinderäthe. Das Datum 6. August ist wiederum offenbar abgeändert worden und die Unterschriften des Gemeindevorstandes zeigen wiederum eine andere Tinte. Das Gleiche trifft alles zu bezüglich der Gegenstimmliste. Eben diese Umstände sind dem Landesausschusse ausgefallen. Insbesondere hat man gesehen aus dem Wahlprotokolle, daß der Herr Bezirksvorsteher sich als Wahlkommissär unterschrieben habe, allein nach Inhalt des Protokolles doch nicht zugegen gewesen sein dürste, indem der Vorsteher sagt, daß er selber im Auftrage des Bezirksamtes die Wahl vorgenommen habe. Indessen hätte auch allenfalls angenommen werden können, daß möglicherweise der Herr Bezirksvorsteher zugegen gewesen wäre und der Herr Gemeindevorsteher als Gemeindevorsteher sungirt habe, und so hat der Landes­ Ausschuß bei den vielen Bedenken, die er gefunden hat, es für nothwendig erachtet, mich an Ort und Stelle zu schicken. Ich bin am Sonntag früh hineingekoininen und habe zuerst den Herrn Vorsteher in seiner Wohnnng in Mittelberg aufgesucht — er wohnt in Mittelberg nicht in Hirschegg, wo die Gemeinde­ kanzlei ist —, habe dem Herrn Vorsteher den Auftrag, den ich erhalten habe sofort vorgewiesen und er hat mir mit Bereitwilligkeit und Anstand über meine an ihn gestellten Fragen Ausschlüsse gegeben. Fch habe es für nöthig erachtet zu meiner eigenen Deckung ein Protokoll wenigstens über die Hauptsache aufzunehmen und es von ihm unterschreiben zu lassen. Versammlung zur Vorlesung bringen. (Verliest dasselbe). ob er als Wahlkommiffär aufgestellt war). Ich werde es nun der hohen (Das war die Antwort auf die Anfrage Die anderen Angaben sind richtig. Die Leute sind mei­ stens auf den Alpen und Sommerfrischen und zwar auf dem eigenen Teritorium von Mittelberg, Eine bis zwei Stunden von ihrem Hcnnathsorte entfernt. nach Hirschegg begeben und Parzelle Hirschegg habe dort den Gemeinderath befindet, vernommen. hat der Gemeinderath mir noch gesagt: Von dem Vorsteher weg habe ich Franz Schuster, (Verliest das Protokoll). er der sich eben Nach Schluß des auf mich der Protokolles glaube, es sei nicht blos 1 oder 2, es sei vielmehr 3 Tage früher ihm die Wahl bekannt gegeben und er davon verständiget worden. Ich habe darüber nicht mehr nach Schluß des Protokolles ein neues auszunehmen für nöthig gefunden, nachdem der Herr Vorsteher gesagt hat, er habe am 1. August den Auftrag vom k. k. Bezirksamts bekommen dis Wahl vorzunehmen; darum hat die Verständigung unmöglich 2 Tage vorher oder noch früher ge­ schehen können. Wenn man nun die Unterschriften, die der Gemeinderath Schuster in dem Protokolle, daß ich mit ihm ausgenommen habe, angesetzt hat, vergleicht mit den Unterschriften, die die anderen Pro 12 lokolle zeigen, wo in seinem Auftrage Franz Seelenmayr unterschrieben hat, so daß es nicht die gleiche Unterschrift ist. laden wollen, allein ich habe gesehen, es ist den Leuten unangenehm gefallen, am Sonntag eine Springerei im Ort der Bruder sieht man richtig, Ich habe Wohl auch diesen Franz Alois Seelenmayr vor­ des zu verursachen, ich habe es Unterlasten, denn der Wirth, Seelenmayr und hat gesagt, er glaube wo ich logirte war in dieser Unterschrift, nicht die Unter­ schrift Schusters, sondern die seines Bruders zu erkennen, ich glaubte daher, es falle bet diesen Um­ Wie ich mit diesem fertig war, ist richtig der Vorsteher Gedean Fritz ge­ ständen nicht mehr nöthig. kommen und hat sich mit mir in die Gemeiudekanzlei begeben und hat mir daselbst die Wahlmanns­ akten, die geführten Listen nnd Gegenstimmlisten, die er nicht zur Vorlage gebracht hat, übergeben. Ich habe auch darüber ein Prdtokoll ausgenommen. Sie hat allerdings auswendig einen (Verliest dasselbe). Da ist die Stimmliste. Klex inwendig aber keinen, ist ohne Datum und ohne Unter­ schrift, die Gegenliste hat die gleichen Fehler, ist auch ohne Datum und Unterschrift. Ich bringe nun das Protokoll über die Wahl des Landtagsabgeordneten zur Verlesung. liest dasselbe). (Ver­ ■ Die Stimmlisten liegen vor, versehen mit de» Unterschriften der ■ gestimmten Wahlkommistion n. z. eine Erste, dann die über den zweiten Wahlgang und die diesen Listen erscheinen Martin Hopfner nnd Pfarrer Sieber vom dritten als Stimmende Stimmen dem Herrn Pfarrer Bartholomä Berchtold in Hittisau gegeben. Wahlgang. In eben und beide haben ihre Die Gegenstimmlisten sind auch geführt, überhaupt ist der ganze Wahlakt, wie er vom Bezirksvorsteher Herrn Baer ausgenom­ men worden ist, in vollstänstigster bester Ordnung. Es ergibt sich nun, daß die Stimme des Martin Hopfner — Lehrer — wegen seiner Verurtheilung, wegen Vergehens, nach §. 11 der L. W. O. ungiltig ist ».nicht gezählt werden kann. Ich erlaube mir diesen §. der L. W. O. zur Verlesung zu bringen, er lautet: „Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen: a. „Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sicherheit begangenen Uebertretung schuldig erkannt oder wegen eines Ver­ brechens oder Vergehens oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung blos aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage sreigesprochen worden sind." Also kann die Stimme des Martin Hopfner offenbar nach §.11 der L. W. R. nicht als giltig angesehen werden, muß als keine Stimme betrachtet werden. Was nun den Wahlakt von Mittelberg anbelangt, so erhellt, datz die Wähler nicht von Haus zu Haus vorgeladen worden sind, wie das Gesetz es vorschreibt, daß keine Wahlkommtffion war, und daß das Wahlprotokoll, die Stimmlisten und Gegenstimmlisten nicht geführt worden sind, daß überhaupt eine Fälschung auch am Datum statlgefunden habe, kurz die Mängel sind so verschieden­ artig, daß sie offenbar nach der L. W. O. §. 19 und 21 und in den dort weiter Berufenen die Ungiltigkeit des Wahlaktes nach sich ziehen. (Verliest §§. 19 und 21 der L. W. O, ) Anstatt 72 Stimmen, da sonach auch die blos 70 gütige Wahlmännerstimmen vorhanden. solute Majorität. Stimme des Pfarrers Sieber entfällt, erscheinen Für 70 Wahlmännerstimmen ist aber 36 die ab­ Nun die Majorität der Stimmen liegt für Herrn Dr. Andreas Fetz vor, und deßwegen hat auch der Landesausschuß den Antrag gestellt, daß mit Rücksicht auf die Vestimmunaen