1861-04-17: Neunte Sitzung des Landtages

* Weitere Behandlung des Antrages Ganahl betreffend Landesverteidigung

* Antrag Wohlwend auf Zustimmung des Landtages zur gesetzlichen Einführung des "Grundbuches"

 

 

 

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9. Sitzung

 

Beginn derselben um 9 Uhr Vormittags am 17. April 1861.

 

 

 

Landeshauptmann: |: ließt das gestrige Sitzungsprotokoll vor :|

Gemäß unserer Uebereinkunft fordere ich nochmals Herrn Referenten Berthschler auf, seinen Bericht bezüglich der Landesvertheidigung v.[on] Vorarlberg aus noch einmal vorzulesen.

 

 

Bertschler: |: liest ihn vor :|

 

 

Landeshauptmann: Haben Herr Karl Ganahl etwas zu bemerken?

 

 

Ganahl: Wie Sie vernommen, meine Herren! hat das Comité meinen Antrag vollkommen angenommen; gegen den Zusatz, daß Freiwillige nach Tirol ziehen dürfen, habe ich nichts einzuwenden, ich habe dies früher auch ausgesprochen, wenn Hindernisse stattfinden, so könnten solche nur in der vom Comité beantragten Bewilligung der Vorarlbergischen Landesvertheidigungsleitung zu finden sein. Das Comité hat sich nicht allein darauf beschränkt, meinen Antrag zu begutachten, sondern es stellte mehrere wichtige neue Anträge. Sollen Beschlüsse darüber gefaßt werden, so wären sie Punkt für Punkt in die Debatte zu bringen. Ich erlaube mir, Herrn Landeshauptmann zu fragen, ob er damit einverstanden ist?

 

 

Landeshauptmann: Die Wichtigkeit der Sache erfordert schon, daß wir Punkt für Punkt des Antrages unserer Berathung unterziehen.

 

 

Ganahl: Ich würde den Herrn Referenten ersuchen, die neuen Anträge, welche das Comité machte, vorzulesen.

 

 

Landeshauptmann: Indessen muß ich noch einige Sachen vorausschicken, die dann der weiteren Berathung zum Maßstabe zu dienen haben.

 

 

 

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Es möge in erster Linie betrachtet werden, ob der Landtag einverstanden sei, daß das Institut der Landesvertheidigung [Landesverteidigung] durch Schützen auch fernerhin fortzubestehen habe. Ich habe vernommen, daß die hohe Regierung den Wink gegeben habe mit diesem Institut fortzufahren, oder daß uns andere Wege gesetzt werden, die wir dann gehen müssen. Erste Frage, sind die Herren einverstanden?

 

 

Ganahl: Erlaube mir zu bemerken, daß nach unserer Ansicht diese Frage dann erörtert werden könnte, wenn es sich um die Regelung des definitiven Gesetzes handelt; bis dahin sollte sie noch verschoben werden, wir haben heut noch, nur ein provisorisches Gesetz.

 

 

Landeshauptmann: Ein Gesetz zur Vertheidigung des Landes durch die eigenen Landeskinder liegt einmal vor. Wird dieses Gesetz nicht mehr beibehalten, so sind weitere Verhandlungen entbehrlich, ich bitte also in erster Linie auszusprechen, ob dieses Institut beibehalten oder davon abgesehen werden wolle?

 

 

Wohlwend: Das Comité hat bei Berathung des Gegenstandes diese Frage auch im Auge gehabt und wurde in Folge der Regierungsvorlage auch hierüber eine eigene Umfrage gestellt und bejahend beantwortet.

 

 

Ganahl: Es kommt dieser Punkt in Berathung, weil er ohnehin im Bericht des Comités steht.

 

 

Landeshauptmann: Wollen Sie eine Landesvertheidigung oder nicht, entschließen wir für das zweite, so müssen wir uns den weitern Verfügungen der Regierung fügen.

 

 

Wohlwend: Wenn die Frage vorher vorgelegt gewesen wäre, so wäre sie zuerst in das Protokoll gekommen, so ist sie aber später hineingekommen, es ist richtig wenn das Defensionswesen fortbestehen soll, so müssen wir uns entschließen, sonst hört die Landesvertheidigung auf.

 

 

Ganahl: Es kommt darauf an, was man für Bedingungen stellen würde. Wenn man erklärt, vom Landesvertheidigungswesen abzugehen, wird man verlangen, daß wir mehr Militär stellen müssen, wir müssen daher mit Beantwortung dieser Frage zuwarten, bis das definitive Gesetz erlassen ist. Wenn dann dieses uns zu harte Bedingungen auferlegt, dann kann man erwägen, ob wir von der Vertheidigung abgehen, und dagegen

 

 

 

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mehr Militär stellen wollen. Ich bin daher der Meinung diesen Punkt jetzt nicht in Berathung zu ziehen.

 

 

Landeshauptmann: Sie haben in der Regierungsvorlage vernommen, entweder Landesvertheidigung oder Vermehrung unseres Regiments. In der Regierungsvorlage wird angeordnet, daß es uns mehr an Mannschaft zu stellen träfe, wenn das Landesvertheidigungs=Institut aufgegeben wird, diese Frage ist als die erste und wichtigste anzunehmen; wollen wir bei diesem Institut bleiben oder nicht? Dieses ist wohl zu beachten. Ich glaube daher diesen Punkt zuerst in Berathung zu ziehen, nämlich ob die Landesvertheidigung mit Schützen bleiben solle, oder nicht; wir sind dazu berufen zu entscheiden. Von der Berathung dieser Frage hängt alles weitere ab, was in Folge eintreten könnte, kann nicht vorausbestimmt werden.

 

 

Ganahl: Ich erlaube mir zu bemerken; ich glaube nicht, daß die Regierungsvorlage das enthält, ich habe wenigstens nichts darin gelesen.

 

 

Landesfürstlicher Kommissär: Nach Wunsch des Herrn Landeshauptmannes mache ich Ihnen die Mittheilung, was Seine kaiserliche Hoheit mir als landesfürstlichen Kommissär, in dieser Beziehung zu eröffnen geruht haben. Er sagt in seinem Erlasse, es handle sich in Vorarlberg darum ob die Vertheidigung des Landes durch Schützen fortbestehen, oder ob dieses Institut aufzulassen wäre. Das wollte ich Ihnen nur bemerken, weil es vielleicht bei Entscheidung dieser Frage maßgebend sein dürfte.

 

 

Ganahl: Ich glaube, daß diese Frage nothwendiger Weise dem Landesausschuß hätte vorgelegt werden müssen vor der Berathung.

 

 

Landeshauptmann: In der Regierungsvorlage, die das Comité hatte, erhellt, daß im Durchschnitt von 10 Jahren in Vorarlberg u. Tirol 19145 Mann hätten gestellt werden sollen, daß aber nur 11332 gestellt wurden; es hat also wegen des Bestehens der Landesvertheidigung das Land Tirol mit Vorarlberg um 7813 Mann in 10 Jahren weniger gegeben.

 

Bitte nun die Herren zu erklären, ob sie mit der Frage dem Antrag zustimmen, in erster Reihe sich zu erklären ob das Institut der Landesvertheidigung durch Schützen fortzubestehen habe, und ob diese Frage in erster Reihe zu behandeln sei, die Herren die zustimmen bitte ich sich zu erheben. |: Majorität erhebt sich :|

 

 

 

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Es wäre also diese Frage in Betracht zu ziehen und bitte denjenigen der etwas vorzubringen hätte sich zu erheben. Haben Sie Bemerkungen so bitte ich sie frei vorzutragen.

 

 

Wohlwend: Die Gründe, welche das Comité zu diesem Beschluß veranlaßt hat, liegen schon im Berichte; ich bin mit diesen Gründen einverstanden.

 

 

Bertschler: liest folgenden Abschnitt nochmals vor:

Wie schon bei Punkt 2 des Antrages bemerkt wurde, so erklärte sich das Comité einstimmig für die Beibehaltung des Landesvertheidigungs=Institutes ???.

 

 

Ganahl: Ich wiederhole, daß ich den Beschluß der Comités für verfrüht halte, ich bin der Meinung mit dieser Erklärung zuzuwarten, bis wir ein definitives Gesetz haben. Wir haben heute nur ein provisorisches und an dieses werden wir uns halten und nicht weiter gehen.

 

 

Landeshauptmann: Hat Jemand eine Bemerkung zu machen?

 

 

Wohlwend: Es ist doch schon der Beschluß gefaßt und man soll davon nicht mehr abgehen das Comité hat die Gründe ihrer Ansicht in das Protokoll aufgenommen. Gründe dagegen sind hier keine laut geworden.

 

 

Ganahl: Ich bin der Meinung ich hätte meine Gründe deutlich erklärt.

 

 

Landeshauptmann: Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Institut fortzubestehen habe, wir kennen nur das provisorische Gesetz; vielleicht kommen nach der Zeit ein anderes Gesetz und andere Vorschläge zusammen, vielleicht gehen wir dann zu einer anderen Ansicht über, aber im Augenblicke gibt es nur dieses, die Frage nun, soll ein Landesvertheidigungs=Institut bestehen oder nicht, diese Frage können wir jetzt im Augenblicke schon betrachten und darüber zu einem weiteren Beschluß kommen.

 

 

 

Fortsetzung folgt.

 

 

 

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                                                               Fortsetzung der Sitzung

 

Wohlwend: Wenn ich den Antrag des Herrn Ganahl richtig im Sinne habe, so hebt sich eigentlich der ganze Antrag total auf. Wenn obiger Beschluß nicht früher gefaßt ist, und über die Landesvertheidigung nicht jetzt schon bestimmt worden ist, bräuchten wir kein provisorisches Gesetz, das so betont wird, damit die Loosung gleich vorgenommen werde. Die Landesvertheidigung fortbestehen zu lassen bis ein anderes Gesetz kommt ist nicht ausgesprochen; es liegt nur die Vorfrage vor, vor allem zu entscheiden die Landesvertheidigung im Ganzen bestehen zu lassen oder nicht; wenn diese Frage nicht vorher beantwortet ist, kann man nicht weiter schreiten, so ist meine Ansicht.

Das Comité hat die Frage sogleich, nachdem die Regierungsvorlage bekannt war, in Angriff genommen, hätten wir die Vorlage früher gefaßt, so wäre dieselbe an die Spitze des Berichtes gestellt worden.

Man hat uns darauf hingewiesen, wie wir dann stehen mit der Militärstellung und daßwegen sind die Herren im Comité zum Beschlusse gekommen die Landesvertheidigung bestehen zu lassen auch in Zukunft, wenn aber das neue definitive Gesetz derart ausfallen sollte, daß die Landesvertheidigung nach jenem nicht zweckmäßig wäre oder zu große Kosten verursachen würde, so kann man dann natürlicher Weise den Antrag wieder stellen, daß die Landesvertheidigung aufgelassen werde.

 

 

Ganahl: Ich glaube, es ist nicht nothwendig dieses Erklären jetzt schon abzugeben. Ich habe den Antrag gestellt, daß zur Loosung geschritten werde, weil ich der Meinung bin, daß das Gesetz gehandhabt werden müsse. Es ist nicht nothwendig, heute schon auszusprechen, daß die Landesvertheidigung auch in Zukunft fortzubestehen habe, wie Herr Wohlwend sagt, ich bin damit nicht einverstanden, man muß abwarten, was in Zukunft geschieht.

 

 

Wohlwend: Der Antrag des Herrn Ganahl selbst ist, die Landesvertheidigung bestehen zu lassen – sonst wäre der Antrag nicht gestellt worden, durch die Regierungsvorlage ist die Sache etwas in Zweifel gekommen, ob man sie bestehen lassen wolle oder nicht. Absolut behauptet der Antrag des Herrn Ganahl die Voraussetzung, daß die Landesvertheidigung bestehen bleibe, auf welche Zeit aber nicht.

 

 

Ganahl: Ich wiederhole, mein Antrag bezweckt nur dem Gesetze

 

 

 

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Genüge zu leisten und hat keinen anderen Grund. Wenn man mich nicht verstehen will, kann ich nichts dagegen einwenden.

 

 

Landeshauptmann: Ich glaube, es ist alles erschöpft und ich will Ihnen nur noch Bedenkzeit lassen, dann die Frage stellen, ob Sie die Landesvertheidigung durch Schützen eingehen oder nicht.

 

 

Wohlwend: Es wäre sehr angezeigt, wenn man die Gegengründe erfahren könnte, das Comité hat die Gründe dafür angegeben, Gegengründe sind keine bekannt: wenn Gegengründe da sind und das Comité überzeugen können, so werden die Mitglieder des Comité ändern. Es wäre sehr angezeigt diese Gegengründe bekannt zu machen.

 

 

Ender: Wenn diese Gegengründe vielleicht erst später bekanntgemacht werden, wenn wir schon beschlossen haben, könnte es uns unlieb sein, sie nicht gewußt zu haben.

 

 

Ganahl: Mein Herr Kollege frägt nach Gegengründen, ich finde wichtige Gegengründe, daß Land Vorarlberg hätte statt 2900 Mann 6000 zu stellen. Von der Bevölkerung die Stellung von 6000 zu begehren, damit kann ich unmöglich einverstanden sein, ebensowenig damit, daß unter dieser Bedingung die Landesvertheidigung fortzubestehen habe.

 

 

Landeshauptmann: Diese Umstände werden zur Ueberlegung und Berathung kommen, sobald wir zu einer weiteren Frage schreiten, nämlich zur Frage, ob in Beziehung auf die Landesvertheidigung das Land Vorarlberg sich getrennt erkläre vom Lande Tirol. In dieser Hinsicht mit Hindeutung auf die Möglichkeit, daß Vorarlberg allein stehen soll bei Vertheidigung seiner Grenzen, in dieser Beziehung hat die hohe Regierungsvorlage angedeutet, daß das Kontingent der Landesvertheidigung größer sein müsse, zu dem können wir auch aus der Geschichte nachweisen, daß nach der Landesordnung vom Jahre 1629 der erste Auszug aus 3000, der zweite wieder aus 3000 Mann bestand; in dem Erbfolge=Kriege Oesterreichs vom Jahre 1740 und später hat Vorarlberg mehr denn einmal mehr als 6000 Leute gestellt; mehr als 6000 Leute, wo bei Feldkirch mit Maßena gekämpft wurde, es ist dies eine weitere Frage.

 

 

Ganahl: Ich erlaube mir die Herren Abgeordneten darauf aufmerksam zu machen, daß wir nicht so leicht weg unbedingte

 

 

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Beschlüsse fassen dürfen, weil wir uns der Gefahr aussetzen, wenn es die Regierung verlangt, auch die 6000 Mann zu stellen.

 

 

Landeshauptmann: Wenn die Verhältnisse dringend sind, der Augenblick der Gefahr hier im Lande ist, so werden nicht 6000, sondern mehr werden sich finden.

 

 

Ganahl: Damit bin ich einverstanden, es wird auch geschehen, wenn die Noth da ist.

 

 

Landeshauptmann: Haben die Herren erwogen, oder wollen sie noch aussetzen und Bedenkzeit nehmen, es legt die Regierung auch viel Wichtigkeit in dieses, es wurde auch in Tirol dieses dem Landtage übergeben.

 

 

Ender: Wenn man voraussetzen muß, daß man wirklich 6000 Mann zu stellen hätte, dann muß ich sagen, daß es für unser Ländchen unerschwinglich wäre, wenn aber die Noth diese und noch größere Mannschaft verlangen sollte, so würde man sie schon stellen.

 

 

Landeshauptmann: Das wird sicher bei der weiteren Frage volle Beachtung verdienen; es handelt sich aber immer noch ob das Institut der Landesvertheidigung beizubehalten sei oder nicht.

 

 

Ganahl: Ich bitte die Frage so zu stellen: Wollen Sie eine Landesvertheidigung, wenn es bei dem Kontingent von 2900 Mann zu verbleiben hat, dann wird gewiß die Versammlung einstimmen; aber die Frage unbedingt zu stellen, ist nach meiner Ansicht zu weit gegangen.

 

 

Landeshauptmann: Das Kontingent von Vorarlberg ist, sie viel ich weiß, nach dem Verhältnis der Bevölkerung gesetzt worden; von 15000 Mann der Landesvertheidigung sind auf unser Land 2900 überwiesen worden. Das ist das Bedürfnis, welches die Regierung im Einverständnis mit dem Militär festzusetzen glaubte, sollten für die Zukunft mehr Schützen erfordert werden, so müßten wir auch den Antheil tragen,  der dem Bedürfnis entsprechen würde.

 

 

Wohlwend: Es ist dieser Maßstab angenommen; es frägt sich, ob auch für die Zukunft, wenn Tirol eine größere Landesvertheidigungs=Macht stellen sollte, das nämliche Verhältnis wieder beibehalten bleibt, oder ob verhältnismäßig 6000 Mann von Vorarlberg nicht zu groß gegen Tirol ist. Ich wäre der Ansicht, daß man auch wissen sollte wie viel bei Trennung von Tirol, dasselbe dann zu stellen hätte.

 

 

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Wie viel trifft es bei 18600 Mann auf Vorarlberg; dieses Kontingent würde für ein billiges gefunden, würde für Vorarlberg nicht zu überbürdet sein, es würde ungefähr den 8ten Theil treffen und dieses Verhältnis würden die Herren auch beibehalten sollen, aber nicht ein größeres, damit das Verhältnis von Vorarlberg nicht außer das von Tirol gestellt werde.

 

 

Landeshauptmann: Es handelt sich noch immer um die Frage ob wir ein Landesvertheidigungs=Institut wollen oder nicht.

 

 

Ganahl: Ich will es, aber bedingungsweise. Blos erklären ohne weitere Bedingung – wir wollen die Landesvertheidigung – dazu könnte ich mich unmöglich verstehen, weil wir es uns, wenn wir dieß thäten, gefallen lassen müßten, auch 10.000 Mann zu stellen, darum bin ich nicht der Ansicht des Herrn Landeshauptmannes, ich bitte daher diese Frage bedingungsweise zu stellen und nicht so: Wollen Sie die Landesvertheidigung, es ist dieses zu viel gefragt.

 

 

Landeshauptmann: Welche Bedingung, Herr Ganahl?

 

 

Ganahl: Die Bedingung nach dem gegenwärtig provisorischen Gesetze, wenn ein definitives Gesetz ist, dann kann man wieder fragen, ob wir nach diesem die Landesvertheidigung wollen oder nicht.

 

 

Landeshauptmann: Ich nehme keinen Anstand nach dieser Bemerkung vorzugehen, sind die Herren einverstanden, daß das Landesvertheidigungs=Institut nach dem gegenwärtigen provisorischen Gesetze fortbestehe?

 

Dieses provisorische Gesetz ist gegeben für Tirol und Vorarlberg, es betrachtet beide Theile der Provinz im Zusammenhange stehend, ich glaube, daß die Herren dann auch auf die Frage einzugehen haben, ob wir getrennt von Tirol bleiben oder ob wir mit Tirol weiter gehen wollen.

 

 

Ganahl: Das Comité hat in dieser Beziehung meinem Antrage beigestimmt. Meine Meinung ist abstimmen zu lassen, ob sämtliche Mitglieder der Meinung seien. Mein erster Punkt geht dahin, daß die Vorarlberger nur Vorarlberg zu vertheidigen haben.

 

                                                               Fortsetzung folgt.

 

 

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Landeshauptmann: Wir müssen berücksichtigen, daß wir mehr Mannschaft brauchen, wenn wir das Land ganz allein vertheidigen wollen; diese Rücksicht bitte ich zu nehmen, haben wir ausgesprochen, wir trennen uns, so müssen wir auch alle Folgen der ausgesprochenen Trennung auf uns nehmen.

 

 

Wohlwend: Ich bitte den Passus über diesen Punkt nochmals vorzulesen, der Punkt hat einen Nachsatz.

 

 

Bertschler: |: liest den Nachsatz der betreffenden Stellen aus dem Berichte des Comités nochmals vor :|

 

 

Ganahl: Ich habe schon erklärt, daß ich mit diesem Nachsatz einverstanden sei; ich bin sogar der Meinung, daß der Schluß des Nachsatzes wegfallen dürfte; wenn einer nach Tirol ziehen will, so soll man ihn gar nicht hindern.

 

 

Wohlwend: Grund daß dieser Passus hineingekommen ist der, weil der Defensions=Kommission zugemutet wird, daß diese den richtigen Blick hat. – Wenn das Comité finden sollte, daß die Leute nicht außer Land zu lassen, wenn man sie selbst braucht, die Gefahr nährt, wenn zudem im Lande Aufregung herrschen sollte, so glaube ich, daß dann die Leute da bleiben müssen, so kann das Comité entscheiden, ob es möglich sei, Kompagnien abgeben zu lassen, ob rathsam, sie im Lande zu halten, daß war der Grund dieses Zusatzes.

 

 

Landeshauptmann: Ich wiederhole die Frage, ist die hohe Versammlung einverstanden, daß das Landes=Vertheidigungs=Institut nach dem gegenwärtig provisorischen Gesetze fortbesteht? |: Alle stimmen bei :| Nun kommt an die Reihe die Frage, ob wir mit Tirol vereint bleiben wollen; es kommen nun die Punkte zu erwähnen von welchen vorher schon einige Herren Erwähnung machten; Sie wissen, daß der Antrag des Herrn Ganahl, der vom Comité auch angenommen wurde, nur mit dem Beisatze, daß Freiwilligen es auch gestattet sein sollte durch Tirol zu ziehen um Hilfe zu bringen. Es ist ein Umstand, der genau zu überlegen ist, haben wir uns nämlich ausgesprochen für uns allein zu stehen, so müssen wir allein übernehmen; um allein bleiben zu können, bitte alles nach allen Seiten zu beleuchten, damit wir im Stande sind, mit aller und möglichster Einsicht zur Berathung der Sache zu gehen.

 

 

 

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Fußenegger: Ich glaube, es handelt sich hauptsächlich darum, ob wir diese Frage unbedingt annehmen müssen oder nicht; möchte nur wissen unter welchen Bedingungen, sonst kommen wir mit der 2. Frage immer wieder auf die erste zurück.

 

 

Ganahl: Die erste ist schon entschieden.

 

 

Landeshauptmann: Entschieden ist schon, daß die Landesvertheidigung nach dem gegenwärtig provisorischen Gesetz fortzubestehen habe. Die 2te Frage handelt sich darum, ob die Landesvertheidiger nur in Vorarlberg die Grenzen zu vertheidigen haben sollen, ohne Pflicht auch die Tiroler Grenzen zu schützen.

 

 

Feuerstein: Wie ich die Regierungs=Vorlage auffasse, so ist es schon ausgesprochen, daß wir 6000 Mann stellen müssen, dann wäre ich der Meinung, so lange das provisorische Gesetz dauert bei Tirol zu bleiben, denn 6000 Mann stellen ist mit großen Kosten verbunden, und wird vielleicht noch größere brauchen, wenn in Vorarlberg etwas geleistet werden will, und ich glaube, da wir auch einen eigenen Landtag haben, so fordert es auch Dankbarkeit, Seiner kaiserlichen Hoheit nicht geradezu entgegen zu treten. Wenn wir sagen, wir wollen in Vorarlberg Allein sein, so müssen wir 6000 Mann stellen. Ich will lieber 2900 Mann stellen und dann vereiniget bleiben, und wenn das definitive Gesetz berathen wird, so kann man immer noch sagen, wir wollen allein sein. Wenn wir der Regierung schroff entgegen treten, so werden die anderen Anträge auch nicht bewilligt z.B. der Loostausch, Einstandsmänner, der von sehr großen Nutzen wäre für uns; dieses wäre ein größerer Nutzen, als das Andere.

 

 

Ganahl: Ich glaube der Herr Nachbar ist im Irrthume eine Regierungsvorlage sei schon als Gesetz zu betrachten, ich erlaube mir dieselbe vorzulesen |: abgelesen :|

Das ist nun eine Regierungsvorlage, der § 17 der Landes=Ordnung sagt: „Gesetzesvorschläge in Landesangelegenheiten gelangen als Regierungsvorlagen an den Landtag“ der Landtag hat also darüber zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Diese Vorlage ist also nicht als Gesetz zu betrachten, sondern einer Berathung zu unterziehen.

 

 

Landeshauptmann: Dieser Ansicht war, glaube ich, auch Herr Feuerstein,

 

 

 

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es ist in Erwägung zu ziehen, daß wir mehr Mannschaft zu stellen haben werden.

 

 

Fußenegger: Es ist noch immer die Frage, ob Bedingungen machen oder nicht, man sollte sie kennen, wir dürfen dem Lande keine größeren Lasten auflegen, in der Voraussetzung, daß in der Gefahr, Jedermann bereit sei, das Land zu vertheidigen.

 

 

Landesfürstlicher Kommissär: Ich muß Sie, meine Herren! auf etwas aufmerksam machen. Nach dem Antrage des Herrn Ganahl würde das Prinzip der Landesvertheidigung beibehalten, und zwar nach der provisorischen Landesvertheidigungs=Ordnung vom Jahre 1859. Wenn Sie nun die Landesvertheidigungs=Ordnung, wie sie besteht, annehmen, so möchte ich aufmerksam machen, daß dieselbe für Tirol und Vorarlberg erlassen und bestimmt. Diese Annahme des Gesetzes schließt folgerichtig auch das einige Vorgehen in sich, und zwar für so lange, bis ein neues definitives Gesetz zu Stande gebracht sein wird; für diese Zeit wird auch die Bestimmung über das Kontingent, das Vorarlberg nach der provisorischen Landesvertheidigungsordnung zustellen hat, nämlich 2900 Mann beizubehalten sein, während bei einer Trennung von Tirol dasselbe viel höher bis auf 6000 Mann erhöht werden würde. Mir scheint daher, mit der Zustimmung zum genannten provisorischen Gesetze dürfte die Frage über die sogleiche Trennung von Tirol in der Vertheidigung der gemeinsamen Grenzen von selbst sich beantworten und daher entfallen. Da mir dieser Punkt ein wesentlicher scheint, so halte ich mich verpflichtet darauf aufmerksam machen.

 

 

Ganahl: Seit Erlassung dieses Gesetzes haben wir einen eigenen Landtag, bilden ein eigenes Land, als solches müssen wir unser eigenes Land vertheidigen, ich habe es in einem Antrage auch gehörig begründet.

 

 

Wohlwend: Dieser Zusatz ist auch so verstanden worden.

 

 

Landesfürstlicher Kommissär: Weit entfernt, mich an der Debatte zu beteiligen, halte ich es für meine Pflicht Aufklärungen zu geben, da es sich um eine Regierungsvorlage handelt.

 

 

Wohlwend: Ich bin um so fester überzeugt, daß die Herren

 

 

 

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den Sinn hineingelegt haben, wie ich gesagt habe; daß man auf Grund dessen die Abstimmung auf die Art gemacht hat.

 

 

Bertschler: Wenn es erlaubt ist werde ich den Punkt bezüglich dessen vorlesen |: vorgelesen :|

 

 

Wohlwend: Es begründet dieser Erlaß auch zugleich den Zusatz zum Antrag des Herrn Ganahl, den das Comité gestellt hat. Seine kaiserliche Hoheit setzen das voraus, daß durch Freiwillige etwas geleistet wird, wenn das Tirol bedrängt wird; es ist auch ein Grund, welchen das Comité bestimmt hat, den Zusatz zum Antrag des Herrn Ganahl beizusetzen; wenn angenommen werden kann, daß Vorarlberg nach dem Maßstab von 2900 definitiv zusammengestellt ist. Wenn angenommen werden kann, daß Freiwillige bei Feindesgefahr nach Tirol, wie bis jetzt und in den Jahren 1848 und 1859 ziehen, so ist das Comité der Ansicht, daß 2900 Mann noch genügen und dabei bleiben können.

 

 

Fußenegger: Wenn man es auf diese Art durchsetzen kann, so wären gewiß alle einverstanden.

 

 

Landeshauptmann: Im Augenblicke der Gefahr, um das Land gut vertheidigen zu können, wird alles geschehen und ist es so weit gekommen, so wird jeder Bürger das Seinige thun um die Grenzen zu schützen. Wir können aber jetzt nichts Weiters thun, wir müssen uns gefaßt machen, wenn wir allein sind, zu thun, was Zeit und Umstände erfordern.

 

 

Ganahl: Ich dächte wir ließen das raisoniren; wir werden leisten, was wir zu leisten im Stande sind. Uebrigens ist, wie ich schon erwähnte, früher ein Erlaß Seiner kaiserlichen Hoheit auf Anfrage des Defensions=Ausschusses von Feldkirch ergangen, in welchem Seine kaiserliche Hoheit selbst sagen, daß dem Landtag nicht vorgegriffen werden dürfe. Der Landtag kann also meinen Antrag auch zum wirklichen Beschlusse erheben, er lautet: „der Landtag wolle beschließen, daß von nun an die Vorarlberger Landesvertheidigung nur die Grenzen von Vorarlberg zu vertheidigen habe.“ Wenn man über den Beisatz des Comités auch abstimmen will, habe ich nichts dagegen.

 

 

                                                               Fortsetzung folgt.

 

 

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Fortsetzung der 9. Sitzung

 

 

Landeshauptmann: Ich glaube über den Zusatz, den das Comité macht, von einzelnen Freiwilligen und von Freiwilligen=Compagnien die Frage aufzunehmen. Ich werde also einzeln die Herren befragen über diesen Punkt des Antrages.

 

 

Wohlwend: Ich frage ob man mit diesem Passus einverstanden ist.

 

 

Wohlwend: ich will also den Antrag wörtlich wiederholen: Der Landtag wolle beschließen, daß von nun an die Vorarlberger Landesvertheidigung nur die Grenzen Vorarlbergs zu schützen habe, damit soll nicht ausgeschlossen sein, daß sich einzelne oder ganze Kompagnien Freiwillige der Landesvertheidigung in Tirol sich anschließen, vorbehaltlich der Zustimmung der Leitung der vorarlbergischen Landesvertheidigung.

 

 

Fußenegger: Durch diesen Antrag sollte also zum Beschlusse erhoben werden, daß wir von Tirol getrennt werden.

 

 

Landeshauptmann: |: wird jeder einzelne gefragt, ob einverstanden :| |: 19 gegen 1 stimmen bei :|

Es ist also dieser Antrag zum Beschlusse erhoben, wir haben also beschlossen beim provisorischen Landesvertheidigungsgesetz zu bleiben und daß Vorarlberg allein stehe, bei Vertheidigung seiner Grenzen.

 

Wir kommen nun zu einem weiteren Punkt des Herrn Ganahls, nämlich unsern Ruf im Lande ergehen zu lassen, die Loosung [Losung] nach dem provisorischen Gesetz unverweilt vorzunehmen. Haben die Herren eine Gegenbemerkung zu machen?

 

 

Spieler: Ich kann nur von Herzen wünschen, daß die Loosung  so schnell als möglich bewerkstelligt werde, bedaure, daß ich auch von einer Gemeinde bin, die als renitent erscheint.

 

 

Fußenegger: Es handelt sich um die Art und Weise wie dieses geschehen soll, man muß Mittel finden, Aufklärungen vorher erlassen, dieses ist Sache des Landtages, denn ohne Aufklärung wird die Sache nicht gehen.

 

 

Wohlwend: Es sind, so viel ich weiß, alle diese Zweifel im Protokoll enthalten, wenn noch mehrere sind, so sollen sie bekannt gegeben werden.

 

 

 

 

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Bertschler: |: liest aus den Comité=Antrage betreffende Stellen vor :|

 

 

Wohlwend: Ueber den Antrag sollten die Herren über jeden Punkt vernommen werden.

 

 

Landeshauptmann: ich bitte Punkt für Punkt durchzuführen.

|: I. Punkt :| Es wird richtig in verschiedenen Bezirken diese Frage aufgeworfen worden sein. Die Unentschiedenheiten der Antworten gab der Auffassung von Seite der Ämter zu folgen keine Notwendigkeit, glauben die Herren diesen Punkt zu berühren?

 

 

Wohlwend: Es ist aus dem Gesetze nicht ersichtlich, wie lange die Landesvertheidigung dauert, den das Loos trifft. Es ist die Frage bereits überal[l], so auch in Tirol aufgeworfen; sind wir unser Lebtag mit Nr. 1 Landesvertheidiger, oder können wir nochmals loosen, dieses ist der Hauptgrund, daß nicht geloost wurde. Dieser Grund ist hier im Comité erörtert, man kann es noch einmal vorlesen.

 

 

Bertschler: |: liest vor :|

 

 

Wohlwend: Es ist doch sehr klar, daß sobald Gesetze aufgehoben, hören auch die Verpflichtungen auf. Das neue Gesetz wird bestimmen, wie lange die Dauer ist.

 

 

Landeshauptmann: Sind die Herren einverstanden?

 

 

Bertel: Es könnte 3 bis 4 Jahre bestehen und das wäre zu viel verlangt.

 

 

Ender: Daß die Dauer der Pflichtigkeit nur die Gültigkeit bis 100 Tage hat und wenn etwas weiter verlangt werden muß, so müssen neue Loosungen vor sich gehen, damit muß man die Leute aufklären.

 

 

Ganahl: Vollkommen einverstanden.

 

 

Bertschler: Liest Punkt d vor:

 

 

Landeshauptmann: Also wir halten den Punkt, wie er lautet, 100 Tage sei Dienstzeit zu leisten.

 

 

Ganahl: Der Vordersatz wäre zu streichen.

 

Wohlwend: So war es nicht gemeint im Comité, die Verpflichtung, die die Loosung nach sich zieht, soll so lange dauern, als das Gesetz dauert; dagegen die Ablösung der Compagnien geschieht alle 100 Tage; aber die Organisierung des ganzen Kontengents besteht, nach der Ansicht des Comité, so lange als das Gesetz besteht, bis ein anderes Gesetz in Wirksamkeit tritt.

 

 

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Hirschbühl: Wenn jede Kompagnie 100 Tage gedient hat was geschieht dann? Wird dann wieder nur geloost, ich möchte  den Antrag stellen, daß wieder nur geloost würde.

 

 

Wohlwend: Das ist eine zweite Frage, die nicht sicher gehört, es frägt sich wie lange man pflichtig sei zu dienen, hat man nur 100 Tage, dann wird man abgelöst, wenn nach 100 Tagen nicht ein neues Gesetz erscheint. Es ist dieses ein neuer Antrag, man kann auch darüber abstimmen lassen, ob bei jeder Kompagnie angefangen oder ob geloost werden solle, es ist nicht zu verwechseln, es sind 2 Paragrafe.

 

 

Ganahl: Ich glaube, daß das Comité eine irrige Ansicht hat, ich betrachte die Pflichtigkeit mit der Dienstzeit gleich. Im § 24 heißt es: „Die Dienstzeit jeder Kompagnie hat, vom Tage des Ausmarsches aus dem Bezirke bis zur erfolgten Rückkehr in denselben, längstens 100 Tage ununterbrochen zu dauern.“ Wenn also die 100 Tage aus sind, so ist der Landesvertheidiger seiner Pflicht enthoben.

 

 

Landeshauptmann: Das kann sich nur verstehen auf den wirklichen Dienst, nämlich die Pflicht nach dem I. Ziehen auszurücken und 100 Tage zu bleiben.

 

 

Ganahl: ja, aber der Vordersatz muß wegfallen.

 

 

Wohlwend: Nach meiner Ansicht ist das eine Verwechslung, Gesetze haben so lange zu bestehen, bis nicht neue Gesetze vorhanden sind. Indessen der Paragraf, welcher vorgesehen wurde, ist allerdings richtig, daß die Dienstleistung nicht länger als 100 Tage zu dauern hat, wenn man aber erwägt, daß alle Kompagnien 100 Tage Dienst gemacht hätten, soll man dann entweder bei der ersten Kompagnie wieder anfangen, oder eine neue Loosung eintreten, und die Loosung noch dem provisorischen Gesetze vornehmen lassen?

 

 

Landeshauptmann: Diejenigen, welche durch das Loos gerufen sind, müssen gewärtig sein zum Dienst auf 100 Tage.

 

 

Hirschbühl: Wenn jede Kompagnie in Vorarlberg 100 Tage Dienst geleistet hat, so möchte ich den Antrag stellen, eine neue Loosung vorzunehmen, es trifft dann vielleicht wieder Andere.

 

 

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Landeshauptmann: Möchte vielleicht Ihr Punkt so zu stellen sein: die durch das Loos zur Landesvertheidigung Berufenen, haben nach dem bestehenden provisorischen Gesetze gewärtig zu sein, bis sie im Dienste die 100 Tage vollendet haben. Es muß den Leuten gesagt werden, das Loos ist gehoben, es muß die Kompagnie formirt werden und nicht erst dann, wenn der Feind vor der Grenze steht. Die Dienstzeit wird beurteilt nach dem provisorischen Landesvertheidigungsgesetz und hat der Landesvertheidiger nach diesem Gesetz so lange gewärtig zu sein, bis er 100 Tage Dienst geleistet hat.

 

 

Ender: Nach meiner Ansicht müßte das nächste mal wieder geloost werden, neue Altersklassen treten ein und andere treten wieder aus, man wird müssen wohl alle Jahre eine neue Loosung vornehmen.

 

 

Ganahl: Darüber gibt ein Erlaß Seiner kaiserl.[ichen] Hoheit Aufschluß; er lautet: „Ob jährlich oder erst in bestimmten Perioden solche Hauptloosungen für alle 4 Altersklassen vorgenommen werden sollen, dies zu bestimmen, muß dem definitiven Statute vorbehalten bleiben, einstweilen hat als Grundsatz zu gelten, daß jede gezogene Loosnummer unabänderlich bleibt und in sofern  nicht ein Loostausch oder eine Stellvertretung eintritt, für den, dem sie gehört, bis zur nächsten angeordnet werdenden Loosung oder bis zum Austritte aus der Altersklasse Giltigkeit hat.“ Das ist eine klare Sache.

 

 

Ender: Bin einverstanden, aber wenn einer Austritt, so wird er sagen, jetzt trifft es mich nicht mehr.

 

 

Ganahl: Ich würde mich nicht in so viele Mitläufigkeiten einlassen, ich glaube, die Landesvertheidiger haben über das Gesetz schon oft genug durch die Gemeindevorsteher Aufklärung erhalten.

 

 

Landeshauptmann: Ich bin auf denselben Gedanken gekommen, mit vielem Auseinandersetzen kommen nur wieder irrige Ansichten vor, ich glaube, daß wir im Sinne des ganzen Landes festgestellt haben, es bleibe das provis.[orische] Landes=Vertheidigungs=Gesetz, u. so haben wir dem größten Bedenken entgegengewirkt; sonst lassen wir uns in Gesetze ein, wir geben selbst Gesetze, wozu wir nicht berufen sind. Die Gesetze können wir ohne die höchste Sanktion nicht hinstellen, ich glaube somit es wäre am besten, bekannt zu geben, daß wir dabei bleiben, u. in Vorarlberg den Aufruf zu erlassen, dem gegebenen Gesetze Folge zu leisten. Es scheint mir dieses der kürzeste Weg. (Fortsetzung folgt.)

 

 

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Fortsetzung der 9. Sitzung.

 

 

 

Hirschbühl: Es scheint doch eine wichtige Frage zu sein, wie lange er Dienst zu leisten hat.

 

 

Landeshauptmann: Wir können da nur schwankende Auskunft geben, jetzt haben wir dieses Gesetz, die Behörden, die Vorsteher haben sich damit vertraut gemacht. Die größte irrige Ansicht war, nicht aus dem Lande gehen zu müssen.

 

 

Wohlwend: Das Comité sollte alle Bedenken sammeln und aufklären, diesen Auftrage hat das Comité entsprochen. Wenn noch mehr solche Bedenken entstehen, die das Comité nicht gewußt hat, so kann das Comité nicht Schuld daran haben.

 

 

Ganahl: Das Comité hat viel Arbeit gehabt, 3 bis 4 Tage, es ist nicht nöthig gewesen, so weitläufig einzugehen.

 

 

Landeshauptmann: Wir können die Bewilligung einhohlen, einen Aufruf an die Bevölkerung, wie beantragt ist, zu erlassen. Wir könnten aber unseren Wirkungskreis weit überschreiten, wenn wir viel tiefer in die Sache eingehen und Meinungen aussprechen.

 

 

Wohlwend: Wenn das genügt, so bin ich einverstanden. Uebrigens muß ich erwähnen, daß Herr Landeshauptmann sagen, es seien Meinungen. Ich kann das nicht zugeben, die Zweifel sind durch die Erklärung des Gesetzes gehoben worden, übrigens kann ich versichern, daß das Gesetz selbst im Lande nicht genug verbreitet ist, man kann es nicht, es hat es vielleicht nur der Vorsteher; über die Aufklärung hört man aber sehr wenig, wie die Leute klagen. Im Gegenteil, sie sagen, es besteht kein Gesetz, man geht nach Willkür vor, besonders in Altenstadt, wo ich wohne. Sie sind nicht im Stande aus dem Gesetze etwa zu entnehmen, wie lange Zeit man zu dienen habe. Das Comité hat hierüber Anträge gestellt, die nach dem Gesetze begründet sind; ich glaube durchaus nicht, daß die Arbeit des Comités eine überflüssige ist, mir wäre es leid, wenn ich die Zeit mit überflüssigen Sachen vergeudet hätte.

 

 

Ganahl: Ich glaube, meine Herren! wir sollten aussprechen, daß der Landesausschuß in dem zu erlassenden Aufrufe nur die ihm nothwendig scheinenden Aufklärungen zu geben habe. Ich bin überzeugt, daß, wenn man zu viel sagt, nur Konfusionen entstehen,

 

 

 

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es dürfte daher mein Antrag der Sache angemessen sein. Ich möchte daher den Herrn Landeshauptmann bitten darüber abstimmen zu lassen.

 

 

Landeshauptmann: Den Aufruf zu erlassen bin ich einverstanden. Was nothwendig sein wird, um die Leute zu beruhigen, kann mitgeteilt werden. Zuviel sagen, glaube ich auch, würde mehrere Einwände wieder hervorrufen, ich glaube also den Antrag des Herrn Ganahl zur Abstimmung zu bringen: daß ein Aufruf zu erlassen, dann in Kürze einige Aufklärungen zu geben seien. - |: Einverstanden :| - Ich glaube, es kommen jetzt keine weiteren Punkte im Comité=Berichte vor. Dieser Gegenstand ist also abgethan.

 

 

Ganahl: Ich erlaube mir zum 2ten Punkte des Antrages noch einen Zusatz zu machen, welcher also lautet: „damit das für Vorarlberg, laut der Landesvertheidigungs=Ordnung vom 22. Mai 1859, bestimmte Kontingent bestellt werden könne.“

 

 

Landeshauptmann: Da Niemand dagegen etwas einzuwenden hat, bleiben wird bei der Zahl, welche uns zugemessen ist. Bei den Verhandlungen, welche bezüglich der Landesvertheidigung gepflogen wurden, kam eine Einlage des Herrn Abgeordneten Neyer zur Sprache, in welcher derselbe aus besonderen Gründen nachsucht, in Betreff Einiger, die in Bludenz bei Gelegenheit der Loosung, sich  Exceße [Exzesse] zu Schulden kommen ließen, möglichst Rücksicht zu tragen; der Landtag als solcher, könnte auf diese Beilage des Herrn Neyer keine Rücksicht nehmen; es sei also Herrn Neyer mit dem Beisatz mitgeteilt, daß sein Gesuch und die Gründe, welche es enthält, der kompetenten Behörde mitgetheilt werden wird, damit möglichst die Umstände gewürdigt werden möchten.

 

An der Tages=Ordnung wäre heute noch der Antrag des Herrn Wohlwend, bezüglich des Grundbuches; ist Herr Wohlwend in der Lage etwas zu sagen?

 

 

Wohlwend: Der Zweck, warum ich diesen Antrag hier dem hohen Landtage vorbringe, ist nur der, damit die Abgeordneten des Unterhauses, irgend einen Anhaltspunkt finden, wenn diese Frage im Reichsrath zur Verhandlung kommen sollte.

 

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Diese Frage wurde schon im letzten Reichsrath in Berathung gezogen, sie wurde aber dort einem Comité übergeben, das die Sache in Arbeit nahm; ich weiß aber nicht, ob das Comité mit der Arbeit fertig ist oder nicht, kurz es ist dieser Gegenstand nicht weiter behandelt worden. Es ist zu vermuthen, daß dieser Gegenstand im nächsten Reichsrath wieder zur Verhandlung kommen könnte und in diesem Falle würden die Deputirten [Deputierten] sehr schwer thun, für sich etwas zu bestimmen, wenn sie nicht auch die Ansichten des Landes selbst darüber gehört haben; es kann jeder mit sich selbst überzeugt sein, daß das Grundbuch für ein Land gut paßt, wenn er aber nicht überzeugt ist, daß dieß auch die Ansicht des ganzen Landes ist, so arbeitet er schwerer, daher fühle ich mich berufen, auch die Vertreter des Landes hierüber zu hören. Gehen wir nun zur Sache über.

 

Wohl unstreitig ist der oberste und höchste Staatszweck die Sicherung aller Rechte der Staatsbürger. Einer der wichtigsten Rechte der Staatsbürger ist unstreitig das Eigentumsrecht, das Eigentum kann theils aus beweglichen und theils aus unbeweglichen Gütern bestehen. Wir haben es hier beim Grundbuch nur mit unbeweglichen Gütern zu thun. Das Grundbuch soll nun solche Nachweisung der Sicherung des Eigenthums der unbeweglichen Güter, und der sich daraus bezüglichen dinglichen Rechte enthalten; Es besteht aber im Lande Vorarlberg kein derartiges Institut, welches zu diesem Zwecke vielfachen Uebeln abhelfen könnte. Es haben von jeher in Vorarlberg Einrichtungen bestanden, die in verschiedenen Formen, als: Kopiebücher, Schaftbücher, unter verschiedenen Namen und Formen; selbst zu einer Zeit, wo in Hohenems diese Grundstücke in Bücher eingetragen wurden, bestand noch im Bregenzerwald das sogenannte Kirchen, dort wurde Kaufschrift gekircht, sie wurde an Sonn= und Festtagen in der Kirchen verlesen, 2 bis 3 mal, dann durch 4 Wochen in der Kirche hinterlegt, und wenn Niemand eine Einsprache dagegen machte, so war der Kauf gültig. Ich könnte viele solche Bücher und Einrichtungen nachweisen, hier ist aber nicht der Ort um Geschichte zu machen. Im Jahre 1817 am 1. Mai wurde in Vorarlberg das Verfachbuch eingeführt; dieses Verfachbuch besteht bis zur gegenwärtigen Zeit. Es kommt nun zu untersuchen, ob für ein solches

 

 

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Institut, welches den angegebenen Zweck erfüllen soll, das Verfachbuch genüge oder nicht, oder ob es mit Verbesserungen genügen könnte. Hierüber, glaube ich, werden bereits die Ansichten ungetheilt sein, daß die Verfachbücher sehr viele Mängel haben und ich werde einige in Kürze aufzählen.

 

Das Verfachwesen besteht nun in folgendem Vorgang: Wenn Jemand zu einem dinglichen Rechte gelangen will, so muß er die bezügliche Urkunde dem Verfachbuch einverleiben lassen; man geht mit der Urkunde vor Gericht, die Urkunde wird untersucht, dem Verfachbuchführer übergeben, dort dann in das Verfachbuch eingelegt und dem Bittsteller wird auf dem Original, oder in einer Abschrift die Verhandlung bestätiget, die Folie und Nr. der Verfachs=Urkunde angeführt, selbe ihm dann zurückgestellt, geschieht daher die Verfachung auf zweierlei Arten, nämlich die Urkunden, die gerichtlich verfaßt worden sind, werden im Original, die außergerichtlich verfaßten in Abschrift, in das Verfachbuch eingelegt; im ersten Falle bekommt der Bittsteller eine Abschrift und im 2ten Falle erhält er das Original zurück. Das ist allerdings eine einfache und leichte Prozedur, wenn man aber die Sache genau anschaut, so frägt es sich, ob sie auch gut ist? Die Urkunden entweder Käufe, Schuldbriefe oder andere Verträge, welche ein dingliches Recht erlangen sollen; wenn wir zum Beisp.[iel] Kaufs=Urkunden annehmen, so wird in der Kaufs=Urkunde angeführt:

 

1.)    der Gegenstand um den es sich handelt;

2.)    Der Käufer und Verkäufer

3.)    Wird angeführt, was für Lasten und Hypotheken darauf bestehen.

 

Wenn man nachsieht wie das Grundstück beschrieben wird, so finden wir, daß derjenige, der die Urkunde ausstellt, sich auf verschiedene Sachen beziehen muß, er wird eine Beschreibung zuerst der Größe desselben machen müssen, und sagen circa so und so groß, dann benennt er die Angrenzer mit Namen und endlich die Kataster=Nr., so ist die Beschreibung des Grundstückes.

 

                                                               Fortsetzung folgt

 

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Ein Maaß mit circa bestimmt, ist nicht bestimmt. Dieses Maß ist gewiß für Urkunden ein ungenaues. Bezüglich der Angrenzer werden die Namen der Angränzer angegeben; diese anstoßenden Grundbesitzer bleiben nicht beständig Besitzer, somit ist auch die Beschreibung dann nicht mehr richtig, denn anstatt des A ist der B Angränzer geworden; dann kommt auch noch die Kataster=Nummer hinein; bezüglich dieser bemerke ich, daß auch sie nicht richtig ist. Es haben in jüngster Zeit, die Steuerämter den Antrag bekommen, die Umschreibungen in den Steuerbüchern zu besorgen. Seitdem aber die Steuerämter diese Umschreibungen besorgen, ist eine solche Konfusion in diese Bücher hineingekommen, daß sie sich selbst bald nicht mehr auskennen, es werden jetzt schon Steuern gefordert von Partheien, welche keine schuldig sind. Derjenige, welcher die Steuern umschreiben will, muß Kenntnis der Gegend und der Leute haben; es kommen oft Bemerkungen von Grundstücken u. Lagen vor, die der Umschreiber, ewnn er sie nicht genau kennt, nicht versteht; es kommen oft 2 und mehr gleiche Namen der Personen in einer Gemeinde vor und alles weiß in der Gemeinde, daß der der Kaspar Rieger ist, oder daß der und der es ist, dem das Grundstück gehört, dazu gehört nun, daß Jemand in der Gemeinde die Umschreibung besorgt, und daß der Name im Steuerbüchel mit dem des Eigenthümers identisch ist. Wenn wir schon einsehen, daß die Beschreibung des Grundes eine mangelhafte ist, dann muß man auch zweifeln, ob der, der sich als Eigenthümer angibt, es ist, dem es gehört. Es ist ja die Beschreibung des Grundstückes sachlich nicht vorhanden, wenn dieses nicht richtig beschrieben ist; ebenso weißt man nach der Beschreibung oft den wirklichen Eigenthümer nicht; diese 2 Uebelstände haben schon zu unzähligen Prozessen Anlaß gegeben, wir finden solche zu hunderten in Vorarlberg, theils in Besitzstörungsklagen, theils in andern Eigenthums=Streiten, werden oft Recht auf große Realien angesprochen und im Prozeßwege verfolgt und wegen dieser Mängel abgesprochen. Es kommen auch Grundstücke

 

 

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Vor, welche gar keine oder gleiche Besitz=Nummern haben, z.B. bei Lehen, die meistens in mehreren Theilen, in 4, 5 bis 10, bestehen. Diese Grundstücke, welche als ganzes Lehen nur 1 Bes.[itzer?]=Nummern hatten, und als ein Ganzes betrachtet wurden, können jetzt für sich verkauft werden, daher jetzt dieses entweder die gleiche, oder gar keine Bes.=Nr. erhalten.

 

Im Bregenzerwald bestehen Höfe, welche zerstreute Grundstücke enthielten, zu einem solchen Hofe gehörten nebst dem Haus Wiesen, Alpen, Wälder etc. Diese sind jetzt theilbar und kommen, da sie oft veräußert werden, in die gleiche Lage.

 

Wenn nun solche Fehler und Mängel in den Urkunden sich finden, so muß man sie als mangelhaft im höchsten Grade bezeichnen. Das Eigentum kann dadurch nicht nachgewiesen werden. Wenn man die Einrichtung des Verfachbuches ansieht, so findet man nichts anderes, als eine Sammlung von solchen Urkunden; das Verfachbuch hat daher den Anspruch auf ein Buch, nur in so weit, als es hinten und vorne einen Deckel hat, der mit einem Boden verbunden ist. Ein System ist nicht darin, die Urkunden werden blos zusammengelegt. Diese Urkunden sammeln sich immer mehr und mehr an, werden zu massenhaften Haufen, so, daß seit 1817 ganze Magazine voll herumliegen.

 

Sobald die Urkunde eingelegt ist, wird sie registrirt und zwar doppelt, in ein stehendes und in ein laufendes Register; daß stehende enthält das Verzeichnis der Namen derjenigen, die dingliche Rechte erlangt haben, durch mehrere Jahre, 6 bis 10 Jahre; das laufende wird alle Jahre abgeschlossen. Wenn in diese Register eine Urkunde eingelegt wird, so wird die Nummer der Urkunde zu dem Namen hinzugefügt, wenn er schon dasteht z.B. Martin Schädler etc, nun gibt es aber mehrere Martin Schädler in dem Ort, welche nicht diese Nummer etc erworben haben, der Verfachbuchführer kennt aber nur die Urkunde und nicht den Mann, und weil schon ein Martin Schädler hier ist, so trägt er die Nummer unter seinem Namen in dasselbe ein. Es entsteht eine Verwirrung. Dieser Fall kommt in Vorarlberg in großem Maßstabe vor.

 

Es liegt in Feldkirch ein Verfachbuch vor, wo der gleiche Vornamen

 

 

 

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Im stehenden Register des Verfachbuches 146 mal vorkommt; es ist doch ganz gewiß, daß dieses eine Konfusion erzeugen muß, die grenzenlos ist, wenn man solche Umstände ins Auge faßt und bedenkt, solche Uebersehen sich von Tag zu Tag ergeben können, so ist es gewiß eine Unmöglichkeit, mittelst dieses Verfachbuches eine Versicherung zu finden, ein Hypothekenzertifikat geben zu können, das ist ein Institut, das dem Zweck nicht genügt.

 

Bezüglich der Hypothekarzertifikate ist ferner zu bemerken, daß die Behörden diese nicht anders ausführen können, als mit den Worten: es wurde in den Registern des Verfachbuches nur das und das gefunden, das ist etwas negatives und nichts positives, ich will wissen, was es ist und wem es gehört. Diese Fälle werden den Herren schon oft vorgekommen sein, wenn vielleicht noch nicht in so großem Maßstabe. Das Verfachbuch hat noch mehrere Mängel, sie aber hier noch weiter zu verfolgen ist nicht nothwendig.

 

 

Das Grundbuch enthält in seinen Grundsätzen die Einrichtung, daß es in 3 Blättern enthält:

 

1. Beschreibung des Besitzes,

2. den Besitzer u.

3. die Belastung

Jedes Grundstück bekommt diese 3 Blätter.

 

Im ersten wird das Grundstück oder der Komplex eingeschrieben und genau beschrieben, sowohl in der Größe nach bestimmtem Maaß, nicht mit circa, als auch in seinen Theilen.

 

Das 2. Blatt bekommt den Titel: Besitzblatt, hier wird der Eigenthümer eingetragen und alle seine Urkunden, die er bezüglich dieses Grundstückes besitzt, es enthält die Kaufurkunden und die Beweise, daß er der Eigenthümer ist.

 

Im 3. Blatt sind der Reihe nach die Schuldverschreibungen und überhaupt alle Lasten eingetragen und zwar genau nach der Zeit, wie sie entstanden sind, genau nach den Rechten.

 

 

Diese Einfachheit und Klarheit macht es möglich, daß jederzeit Auszüge erhoben werden können und immer richtige.

 

Es besteht das Gesetz, daß Alle ihre Erwerbungen in das Grundbuch eintragen lassen müssen; was nicht im Grundbuch steht, gilt nichts. Weitere Ausführungen und Beispiele würden lange dauern und hätten auch keinen Bezug auf die heutige Frage, sondern man wird auf alles dieses erst eingehen, wenn ein

 

 

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Grundbuchs=Gesetz entworfen werden sollte. Es ist allerdings richtig, daß nicht jede Form des Grundbuches überal[l] hinpaßt, wir brauchen nur Einheit aber nicht Einerleiheit; das Gesetz kann das gleiche bleiben, das Grundprinzip und System das gleiche, jedoch die Form eine verschiedene sein; es ist dieses auch nöthig. Die Grundzerstückelung, z.B. ist besonders in Vorarlberg so großartig, daß das Gesetz nicht in der Form ausgeführt werden kann, wie dort, wo große Grundstücke sind; dort ist die Beschreibung des Besitzes und der Belastung eine leichtere und kann andere Form annehmen, somit wird auch die Form des Grundbuches eine andere sein können; hierin aber liegt kein Hindernis der Einführung, es kann der Grundbesitz noch so groß oder klein sein, das Grundbuch erhält doch seine 3 Blätter. Ich hatte Gelegenheit im Fürstenthume Liechtenstein, die Wohlthätigkeit des Grundbuches zu erkennen. Sie haben es schon im Jahre 1812 eingeführt; es hat mehrere Jahre gebraucht, bis die Einführung ganz fertig war; der Realkredit war dort ein total schlechter; der Kredit ist indessen gestiegen, und gegenwärtig werden nirgends lieber Hypotheken angelegt, als im Liechtensteinschen.

Die Verhältnisse in Bezug auf Grundzerstückelung waren bereits die gleichen, wie bei uns. Der Hauptzweck des Grundbuches ist, den Real=Kredit zu heben, der Zweck ist im Liechtenstein erreicht worden und wird sicher auch bei uns erreicht werden. Wer sich irgend mit Vormundschaften beschäftiget hat, ist gewiß in die Lage gekommen, Gelder mit Pupilar=Sicherheit anzulegen.

 

Ich wiederhole nach meiner Ueberzeugung, daß zur Hebung des Real=Kredites und zur Nachweisung der Sicherheit unbeweglicher Güter und der darauf bezüglichen Rechte, kein besseres Institut gefunden werden kann, als das des Grundbuches, daher möchte ich die Herren ersuchen, diesen Gegenstand noch in Erwägung zu ziehen, und uns sodann die Ansicht mitzutheilen, sollte im Falle die Frage im Reichsrath vorkommen, ob es auch in Vorarlberg einzuführen erwünscht sei.

 

Bezüglich der Arbeit finde ich nothwendig beizusetzen: Eine große Vorarbeit ist der Kataster. Die Kataster=Vermessung ist seit kurzer Zeit fertig; man hat das richtige Maaß, vielleicht mit wenigen Ausnahmen, die richtigen Eigenthümer.

 

 

                                                               Fortsetzung folgt.

 

 

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                                                               Schluß der Sitzung

 

 

Dieses sind bedeutende Vorarbeiten, sie sind gegenwärtig richtig, wenn wir noch längere Zeit zuwarten, so werden sie täglich unrichtiger, die täglichen Verkäufe werden immer noch Zerstückelungen mit sich bringen und die Konfusionen werden immer wieder größer; daher erlaube ich mir, noch zu bemerken, es möchte so schnell als thunlich in Vorarlberg eingeführt werden.

 

Die Einführung macht Auslagen für das Aerar sowohl, als auch für die Gemeinden; die Auslagen sind aber um so kleiner jetzt, es ist also für für das Land, die Gemeinden und für das Aerar angezeigt, so schnell als möglich die Sache in die Hand zu nehmen.

 

Die Stände in Tirol haben im Jahre 1819 Bedenken gemacht und mit Mehrheit der Stimmen, das Institut von sich gewiesen; Vorarlberg war dabei nicht vertreten, und doch ist es mit einbezogen worden. Die Gründe, warum der Landtag in Innsbruck diesen Antrag verworfen hat, sind eigener Art; sie haben angeführt:

 

Wenn das Grundbuch eingeführt wird, so kommen fast Alle in Konkurs, und es könnte sogleich der Fall sein, daß einer aus dem Besitz und Eigenthum hinausgeworfen werden würde; eine nähere Untersuchung zeigt, daß es allerdings möglich ist, daß Konkurse entstehen und werden entstehen, aber nur bei denjenigen, welche eigentlich schon in Konkurs sind, und ihn verdeckt haben, das ist eben das, was die Verhältnisse richtig aufklärt, wenn jemand schon überschuldet dasteht, so soll dieser auch keine weiteren Schritte, zur Bemäntelung seines Schuldenstandes, machen können.

 

Dem abzuhelfen ist das Grundbuch der geeignete Weg. Es ist wichtig, daß die Hypotheken verwickelt sind; für Kapitale von 50 – 100 Fl. Sind oft 6 – 10 Grundstücke verpfändet. Es ist soweit gekommen, daß man mit Sicherheit kein Grundstück erwerben kann, ohne aus einer Konkursmasse. Je mehr Konfusionen im Verfachbuche entstehen, desto schlechter wird sich auch der Kredit gestalten.

 

Somit glaube ich, daß das Bedenken, welches das Hauptbedenken in Tirol war, ganz wegfalle, im Gegenteile noch zu Gunsten des Instituts spreche. In Südtirol hat man ein Auskunftsmittel gesucht, nach 10 Jahren mußten alle Forderungen frisch angemeldet werden, sonst waren sie verloren.

 

 

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Indessen ist das ja nur ein Palliativ=Mittel, warum nicht das vollkommenere annehmen, wenn man schon Einrichtungen machen will?

 

Somit glaube ich, meine Herren! Sie so ziemlich aufgeklärt zu haben, daß das Verfachbuch kein gutes Institut ist und das Grundbuch ein vollkommenes. Es dürfte dieses vielleicht nicht so schwer zu entscheiden sein, ich wüsche, daß man die Ansicht mir mittheile, damit es leichter ist im Reichsrath in Sinne des Landes zu handeln.

 

 

Ganahl: Ich bitte, wie lautet die Frage?

 

 

Landeshauptmann: liest die Frage vor, welche lautet: Der hohe Landtag wolle erklären, er sei mit dem Prinzip der Einführung des Grundbuches in Vorarlberg einverstanden. Ich glaube, daß, nachdem uns Herr Wohlwend die Vortheile des Grundbuches und die Nachtheile des Verfachbuches vortrug, wir in Anbetracht alles dessen, bei der Aussprache bleiben können, daß der Landtag im Prinzip überhaupt mit Einführung des Grundbuches einverstanden sei. |: Alle stimmen zu :|

 

 

Landeshauptmann: Es ist noch ein Antrag vorzubringen über die Bestimmung und Ernennung des Individuums, welchem die Verrichtungen, die vorkommen können, zu überweisen sind.

 

 

Fußenegger: liest den Antrag vor, welcher lautet:

„Hoher Landtag!

Der Ausschuß hat nach reiflicher Ueberlegung und in Anbetracht der vielen Fähigkeiten, die der gegenwärtige Schriftführer Caspar von Ratz in allen seinen Dienststellungen und nach im Laufe dieser Sitzungsperiode an den Tag gelegt hat, sich einstimmig geeiniget, denselben der hohen Versammlung als künftigen Landtags=Sekretär zur definitiven Ernennung über der Bestimmung des Sitzungsprotokolles vom 11.d.[es Monats] vorzuschlagen, die hohe Versammlung wolle zugleich den Landesausschuß ermächtigen, ihm die förmliche Anstellungsurkunde auszustellen.“

 

Bregenz, den 17. April 1861

 

Froschauer,                                                                                      David Fußenegger

Johann Baptist Wachter                                                              Karl Ganahl

F.M. Wohlwend

 

 

 

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Landeshauptmann: Geben Sie, meine Herren! Ihre Zustimmung? |: Alle erheben sich :|

 

 

Landeshauptmann: Es ist noch ein anderer Antrag zu berathen, jener der Herren Schedler und Hirschbühl, in Bezug der Verzehrungssteuer; da dieser Antrag erst heute eingebracht wurde und noch einige Vorbesprechungen im Ausschuß nöthig machen könnte, so werde ich ihn auf morgen vertagen. Zugleich, meine Herren! habe ich Ihnen zu eröffnen, daß ich im Laufe dieser Sitzung folgendes Telegramm erhielt:

 

„Erzherzog Karl Ludwig an Landeshauptmann v. Froschauer:

In Folge Allerhöchster Ermächtigung fordere ich Sie auf

Die Vertagung des Vorarlberger Landtages am 18. D. Mts

zu veranlassen.“

 

 

Diesem Antrag zufolge wird morgen unsere Schluß=Sitzung sein.

 

 

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