1861-04-16: Achte Sitzung des Landtages

* Bericht des Comités betreffs Antrag Ganahl zu Landesverteidigung

* Antrag Wachter betreffend Einquartierung und Marschkonkurrenz-Verhältnisse in Vorarlberg

* Antrag Ganahl auf Wiedergewinnung zustehender Fonde

Zusammenfassung

 

Eingangs vom Landeshaupmann vorgelesene Ergebenheitsadresse an Seine Majestät. --- Der Bericht des Comité für Landesverteidigung über den Antrag Ganahl und seine Anträge zum Landesverteidigungswesen. --- LT-Abgeordneter Wohlwend bringt einen Antrag auf Reform des Gemeindegesetzes ein, die auf Vorarlberger Verhältnisse passt. --- Antrag Wachter & Neyer, worin eine Entschädigung oder Zulage bei Bequartierung aus Landesmitteln angeregt und gewünscht wird, die Vorspanndienste für Militärtransporte sollten von bezahlten Frächtern übernommen werden. --- Antrag Ganahl auf Geltendmachung von alten Geldforderungen gegenüber dem österreichischen Staat und Baiern.

 

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8. Sitzung

 

Beginn derselben um 9 Uhr Vormittags am 16. April 1861.

 

Landeshauptmann: Ich lese das Protokoll vom gestrigen Tage ab, und füge das Ersuchen bei, jene, welche dagegen eine Bemerkung zu machen hätten, selbe gütigst am Ende bekannt zu geben |: wird abgelesen :| Gewärtige die Beratung der Herren? |: Niemand erhebt sich :| Zu den Anträgen, die laut des gestrigen Sitzungsprotokolles heute zur Berathung vorzunehmen sind, wurden dem Landesausschusse noch 2 andere übergeben:

1)      Einer des Herrn Karl Ganahl um für Vorarlberg jene Fonde wieder zu gewinnen, welche ihm nach älteren Verhältnissen zurück zu erstatten wären.

2)      Einen des Herrn Wachter, betreffend:

 

 

 

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die Marsch- und Einquartierungs-Verfügungen und Normen in ganz Vorarlberg einer näheren Durchsicht und billiger Berücksichtigung der betreffenden Bezirke zu unterziehen.

 

Bevor wir, meine Herren zur Besprechung und Berathung über die Gegenstände, welche Ihnen bekanntgeworden, übergehen, erlauben Sie mir die Adresse vorzulesen, welche der Landtag in der ersten Sitzung mit Freude beschlossen hat, Seiner Majestät dem Kaiser zu unterbreiten, als kleines Zeichen des Landes für die uns gewährte selbstständige Landesverfassung, horchen Sie:

„Eure Majestät! Nach mehr als fünfzig Jahren vereinten sich jetzt wieder unter dem Schirm besonders verliehener Landesordnung die Vertreter des Landes Vorarlberg. Welche Empfindungen sich unser im Augenblicke der Rückgabe des Erbgutes der Räter bemächtigten, wäre vergebene Sache mit Worten wieder geben zu wollen; aber den Ausdruck der wärmsten Gefühle des Dankes, die unser Inneres ganz bewegten, wollen Eure Majestät geruhen, auch in der schlichten Weise, in der allein wir ihn vorzubringen vermögen, in Huld und Gnade anzusehen.

 

Nicht viele Worte wollen wir sagen, nur hinweisen auf unsere Väter, die Blut und Gut für Kaiser und Vaterland gaben; als nicht entartete Söhne versprechen wir feierlichst im Namen des Landes wieder Alles einzusetzen für Oesterreichs Einheit, innern Stärkung, Wohlfahrt und Fortbildung auf der Bahn, die Eurer Majestät gegebene Grundgesetze uns geöffnet haben. Dem Worte soll unsere That, diese der Pflicht zum Danke entsprechen. In tiefster Ehrfurcht Euerer Majestät gehorsamste Vertreter des Landes Vorarlberg.“

 

Haben die Herren dagegen etwas zu erwähnen, sind Sie einverstanden, so bitte ich, sich zu erheben |: Alle erheben sich :|

 

In einer früheren Sitzung würde einem eigens bestimmten Ausschusse die Bearbeitung u. Angabe der eigenen Ansicht, betreffend die Landesvertheidigung, zugewiesen, das Comité hat diese Arbeit nun vollendet, soweit die Zeitumstände es erlaubt haben, ich ersuche nun den Herrn Referenten Bertschler die Arbeit bekannt zu geben.

 

Bertschler: liest den Antrag vor, welcher lautet:

 

„Hoher Landtag!

Ueber die vom Herrn Landtagsabgeordneten Carl Ganahl dem Herrn Landeshauptmann überreichten und durch den

 

 

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Landtags-Ausschuß in den Landtag gebrachten Antrag übergibt das zur Prüfung desselben, in der Sitzung vom 10. April erwählte Comité folgenden Bericht:

 

 

ad 1 des Antrages

 

„Der Landtag wolle beschließen, daß von nun an die Vorarlberger Landesvertheidiger nur die Gränzen Vorarlbergs zu vertheidigen haben.“

 

Der § 5 der Tirol- und Vorarlberger provisorischen Landesvertheidigungsordnung lautet:

„Die Schützen-Compagnien sind im Falle eines Krieges zur Vertheidigung der tirolisch-vorarlbergischen Landesgränzen und bei einem stattfindenden feindlichen Einfalle zur Abwehr desselben, so wie auch auf Aufforderung der rechtmäßigen Behörden zur Dienstleistung für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Innern des Landes bestimmt.“

 

Dieser § betrachtet Tirol und Vorarlberg als ein Land. Das vorliegende provisorische Gesetz wurde von Seiner Majestät schon am 17. Mai 1859 erlassen, zu einer Zeit als Tirol und Vorarlberg in Bezug ihrer Landesvertretungen noch als verschmolzen angesehen wurden; nachdem aber Vorarlberg, wie der Eingang des Antrages schon erwähnt, jetzt durch die Creirung des Landtages in dieser Beziehung als ein selbständiges Land zu betrachten ist, so dürften schon auf Grund dessen die Landesgränzen für die Landesvertheidiger Vorarlbergs nur jene des Landes Vorarlberg erklärt werden. Zudem spricht noch für die Annahme des gestellten Antrages die gänzlich exponirte Lage Vorarlbergs mit seinen auf drei Seiten gegen das Ausland offenen Gränzen, mit seinen Hochgebirgen an der 4ten Seite, über welche nur durch die einzige Gebirgsstraße über den Arlberg mit Tirol eine Verbindung besteht, eine Verbindung, die öfter zeitweilig durch die Elemente unterbrochen wird, in Folge dessen bei Gefahr feindlicher Einfälle dieses Land einzig auf seine eigene Kräfte angewiesen ist. In Erwägung, daß das Land Vorarlberg als ein selbständiges Land angesehen werden muß, und daß dieses Land bezüglich der Vertheidigung gegen feindliche Einfälle oft auf sich selbst angewiesen ist, kann das Comité der Annahme des Punkt 1 des besagten Antrages nur Wort sprechen.

 

Wenn aber auch das Comité die Pflicht des Vorarlberger

 

 

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Landesvertheidigers im beantragten Sinne nicht weiter ausgedehnt zu haben wünscht, als für das Land Vorarlberg, so verkennt es andererseits nicht, daß im Falle unser Brudervolk in Tirol vom Feinde hart bedrängt sein sollte, und unserem Land voraussichtlich keine Gefahr feindlicher Einfälle droht, der freiwilligen Hilfe von Seite der Vorarlberger Landesvertheidiger für Tirol kein Hinderniß gelegt werden soll. Das Comité findet darin ebenso eine Erfüllung der Pflichten nachbarlicher Freundschaft, als jener der Staatsbürger und beantragt aus diesen Gründen zu dem ersten Theil des Antrages des Herrn Ganahl den Zusatz: ohne denjenigen, welche freiwillig den Landesvertheidigern von Tirol sich anschließen wollen, Hindernisse zu legen, wozu aber jederzeit die Bewilligung von Seite der Vorarlbergischen Landesvertheidigungs-Leitung erforderlich ist. Mit einem Wort: die Landesvertheidigung ist für den Vorarlberger für das Land Vorarlberg eine Pflicht, für Tirol freiwillig.

 

Das Comité kann nicht unerwähnt lassen, daß in dem Falle vom Lande Tirol reciprocität geübt werden wird und in Folge dessen, wie der Landtag aus der gestern eröffneten Regierungsvorlage entnommen hat, Vorarlberg eine größere Zahl in ein Verhältnis von 2900 Mann zu 6000 Mann stellt, dessen ungeachtet haben sich 6 Stimmen im Comité dahin geeint, daß auch unter dieser Bedingung die Separatstellung gegenüber Tirol beizubehalten sei, während die 7. Stimme zur Vermeidung der Stellung einer größeren Anzahl Landesvertheidiger die Vereinigung mit Tirol in Bezug auf die Landesvertheidigung befürwortet. Es ist zwar aus dem obigen klar ersichtlich daß das Comité einstimmig für die Beibehaltung des Institutes der Landesvertheidigung stimmte, es muß aber hier noch besonders erwähnt werden, daß dies auf sogenannte Umfrage zum Beschluß erhoben wurde.

 

 

Fortsetzung folgt.

 

   

 

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Fortsetzung der 8. Sitzung

 

 

Der Punkt 2 des Antrages welcher sagt:

 

„In der zuversichtlichen Erwartung, daß falls der Landtag meinen obigen Antrag zum Beschluß erhöbe, Seine Majestät demselben die Genugtuung nicht versagen würde, stelle ich den weiteren Antrag: der Landtag wolle beschließen, daß in jenen Gemeinden in welchen die Loosung bisher nicht vollzogen wurde, dieselbe unverzüglich nach den bestehenden Vorschriften zu bewerkstelligen sei“, wird vom Comité vollkommen gebilligt und diese Zustimmung wie folgt begründet:

 

Eine der ersten Pflichten eines jeden Staatsbürgers ist: die Achtung vor dem Gesetze, die Verweigerung dieser Loosung aber zeigt ein Verkennen dieser Pflicht.

 

Wenn dieses vorliegende provisorische Gesetz auch einige Lücken erkennen läßt und wenn dasselbe in einzelnen § mißverstanden wird, so ist der Landtag bemüht Anträge zur Ausfüllung dieser Lücken auszuarbeiten und der hohen Regierung zur Beachtung bei Fassung eines definitiven Landesvertheidigungs-Gesetzes für Vorarlberg vorzulegen. Das Comité glaubt die gute Seite zu fördern, indem es für die bekannten in verschiedenen Bezirken aufgetauchten Zweifel und Bedenken zu lösen sucht.

 

a)      Will man aus dem provisorischen Gesetze nicht entnehmen können, auf wie lange Zeit diese gegenwärtige Loosung die bezügliche Pflichten nach sich ziehen, das Comité findet die Dauer dieser Verpflichtung in der Dauer des provisorischen Gesetzes. Die gestern vorgelesene Regierungs-Vorlage spricht sich deutlich dahin aus, daß der Landtag das provisorische Gesetz zu revidiren habe und seine diesfälligen Anträge der hohen Regierung vorlegen soll, damit ein definitives Gesetz ausgearbeitet und dem Landtag zur weiteren Verhandlung vorgelegt werden könne, sobald daher jenes definitive Gesetz die Sankton Seiner Majestät erhalten haben wird, hat das jetzt vorliegende provisorische Gesetz seine Wirksamkeit verloren und sind sodan consequent die die aus demselben erwachsenen Frage ist ferner:

 

b)      Eine öfter aufgeworfene Frage ist ferner:

Wie werden die allenfalls in Feindeshände gefallene Landesvertheidiger angesehen und behandelt?

 

Das Comité weiset dies Bezugs auf den Abschnitt I § 1 der

 

 

 

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provisorischen Landesvertheidigungs-Ordnung hin, welcher mit gesperrten Lettern sagt, daß die Landesvertheidigung von Tirol und Vorarlberg einen ergänzenden Theil der Streitkräfte der Monarchie bildet. Das Comité findet in dieser Bestimmung daß obige Bedenken gehoben, denn wenn die Landesvertheidigung zu den Streitkräften der Monarchie eingereicht ist, so müssen folgerichtig die Landesvertheidiger in obiger Beziehung auch als Militär und unter dem gleichen völkerrechtlichen Schutz gestellt werden.

 

c)       Die Befürchtung, daß die Landesvertheidiger beliebig unter das reguläre Militär gesteckt und sodann als Soldaten angesehen und behandelt werden, wird von § 2 des ersten Abschnittes der provis.[orischen] Landesvertheidigungs-Ordnung deutlich widerlegt. In denselben wird die Landesvertheidigung für ein rein bürgerliches Institut erklärt. Dieser Grundsatz ist in dem ganzen Gesetze mit consequents bis in seine kleinsten Theile durchgeführt, die Pflicht zum Eintritt, die Vertheilung der Contingente, die geregelte Ablösung der Kompagnien, die Verpflichtung zum Dienste nur auf 100 Tage sprechen doch zu klar für das rein Bürgerliche, zudem ist schon die Art der Stellung der Contingente, die Bewilligung des Loos- und Compagnientausches, die Organisation der Schützenkompagnien, womöglich die Wahl der Offiziere und Unteroffiziere gewiß nicht nach der Organisation des regulären Militärs, wenn man endlich die Jurisdiktion und Strafbehandlung und das Gelöbnis, so wie die Leitung der Landesvertheidigung in politisch administrativer Beziehung, wie all dies im Gesetze bestimmt ist ins Auge faßt, so muß wohl jeder leise Zweifel in dieser Beziehung verschwinden. Der Umstand, daß das Gesetz die Verwendung der Landesvertheidiger dem im Lande commandierenden General anvertraut, kann unmöglich zu dem Schlusse in dem angeregten Sinne führen, dem Generale liegt es ob in militärischer Beziehung das Ganze zu leisten, nachdem aber die Landesvertheidigung nur einen Theil des Ganzen ausmacht; so steht wohl dem Kommandanten des Ganzen die Bestimmung der Verwendung der Teile zu.

 

d)      Die, das Comité kann nicht anders sagen, böswilligen Ausstreuungen, daß die Landesvertheidigungs-Kompagnien zu lange Zeit im Dienste behalten werden, wenn sie einmal ausgerückt sind, als es beliebt, ist doch klar und deutlich in dem § 24 des

 

 

 

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Gesetzes wiederlegt. Nach gedienten 100 Tagen vom Tage des Ausmarsches angerechnet, hat die Verpflichtung des Landesvertheidigers sein Ende erreicht, nachdem diesem § kein anderer Beisatz folgt, als jener einer bezüglichen Begünstigung, so muß wohl jeder Zweifel des Bezugs verschwinden.

 

e)      In Bezug der Reihenfolge des Zuzuges nach Alter und Looszahl sind in verschiedenen Bezirkes verschiedene Ansichten. Wenn auch das Gesetz dieser Verschiedenheit der Ansichten Raum läßt, so findet das Comité in dem Erlaß Seiner kaiserl. Hoheit des Herrn Erzherzog Statthalters vom 7. Febr. d. J. Nr. 1730 eine vollkommene Norm; das Comité stellt den Antrag der Landtag wolle beschließen, daß alle Bezirke sich so lange streng an diese Norm zu halten haben, als dieses provisorische Gesetz seine Geltung hat, lautet:

 

Zum ganz klaren Verständnis dieses Erlasses mag hier noch ein Beispiel beigesetzt werden, also z.B. die Gemeinde Schwarzenberg hatte im Ganzen 40 Mann zu stellen, nachdem sie aber 2 zuzugspflichtige Exkapitulanten hat, so werden diese von dem Betreffniß abgezogen blieben sohin 38 zu stellen, zu dieser Stellung weist ihre Stellungsliste in der I. Altersklasse 102 Pflichtige aus, nachdem auf je 10 Pflichtige 3 Mann zu beheben sind und der Bruchtheil als ein Ganzes betrachtet wird, so trifft es aus dieser Klasse 31; angenommen die 2. Altersklasse habe 65 Pflichtige so trifft es noch 20% für diese Altersklasse 13 Mann zu stellen, diese 2 Summen 31 und 13 tragen mit 44 Mann 6 zu viel, dieses Zuviel wird nun nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit der einzelnen Klassen regulirt, nämlich es ergibt sich folgende Rechnung: Wenn es auf 44 Mann 38 Mann trifft, wie viel trifft es auf 31, und für die II. Altersklasse, wenn es auf 44 Mann 38 trifft, wie viel trifft es auf 13, es ergibt sich die Zahl der ersten Altersklasse 27, und für die 2te Altersklasse 11.

 

f)       Selbst der § 6 der provisorischen Landesvertheidigungsordnung, welcher sich doch ganz klar und deutlich ausspricht, wollte von einigen dahin gedeutet werden, daß die Landesvertheidiger während des Krieges überall hin, selbst weit über die Landesgränze dienstpflichtig seien. Seine Majestät spricht doch nur den Wunsch und die Erwartung aus, daß nur in den bezeichneten Fällen die Verfolgung des Feindes durch die Landesvertheidiger vorgesetzt

 

 

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werde und nur die der Landesgränze zunächst gelegene militärischen Punkte von ihnen besetzt bleiben sollen. Eine weitere Verpflichtung ist nirgends zu finden und die obigen Anordnungen gebieten selbst die Klugheit.

 

g)      Bezüglich des Loostausches sagt ein Erlaß Seiner kaiserl. Hoheit vom 3. Jänner 1861 Nr. 5595 an das k.k. Bezirksamt in Bezau in Punkt 4 „da jede Gemeinde für sich loost, so kann ein Loostausch auch nur unter den Loosenden der nämlichen Gemeinde stattfinden; dies hindert aber nicht, daß ein in einer Gemeinde in einem höhern Loose stehender und auf keine Weise mehr zum Auszuge kommender Mann als Ersatzmann in einer anderen Gemeinde eintrete. Die Gestattung des Loostausches zwischen den Loosenden des ganzen Bezirkes würde manche Verirrung zur Folge haben, während auf obige Art ja doch der vom Vertheidigungs-Bezirks-Ausschusse beabsichtigte Zweck erreicht wird. Der § 19 des Gesetzes spricht sich ebenfalls bewilligend für den Loostausch aus.

Bezüglich der Unterstellung von Freiwilligen sind 6 Stimmen in dem Comité, die es wünschenswerth finden, daß jeder Vorarlberger in jeder vorarlbergischen Gemeinde den Dienst eines Landesvertheidigers in dem Falle übernehmen könne, wenn er in seiner Zuständigkeits-Gemeinde dieser Pflicht gänzlich enthoben ist und von dem betreffenden Defensions-Bezirks-Ausschusse hiezu die Bewilligung erhält, das Motiv hiefür erhellt aus der Ansicht selbst; eine Stimme dagegen spricht sich dafür aus, es wolle der Landtag beschließen, daß diese Unterstellungs-Bewilligung nur auf der Bezirk der Zuständigkeit erklärt werde, in der Befürchtung, daß im ersten Falle einem Bezirke zu viel arbeitsfähige Leute entzogen werden könnten.

 

h)      Nachdem das Gesetz für den Fall des Nichteinwirkens eines Abwesenden, welche von seiner Stellungspflicht rechtzeitig verständigt wurde, keine Strafe bestimmt, so stellt dies Bezugs das Comité den Antrag, der Landtag wolle zum Beschluß erhoben, daß für einen solchen Renitenten, wenn er Vermögen besitzt auf seine Rechnung von der betreffenden Gemeinde ein Ersatzmann zu stellen sei; ist er vermögenslos, so soll ein solcher nach den dies Bezugs bestehenden Gesetzen für einen Renitent behandelt & bestraft werden.

 

 

Fortsetzung folgt

 

 

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Fortsetzung der 8. Sitzung

 

 

 

i)        Stellt das Comité den Antrag der Landtag wolle zum Beschluß erheben, daß die Bekleidung aller Landesvertheidiger Vorarlbergs eine gleiche sey, und daß die sämmtlichen Defensions-Kommissäre Vorarlbergs nach Stimmenmehrheit die Art der Bekleidung bestimmen möge.

 

 

Bezüglich der Bestimmung der Geldbeiträge zu den ärarischen Bezügen ist das Comité einstimmig der Ansicht, daß es zweckentsprechend und zur Abhaltung jeder Zwistigkeit, ja zur Erhaltung einer bessern Ordnung und Disziplin nothwendig sey eine gleichmäßige nicht zu hohe Zulage zu bestimmen, daher der Antrag auf 16 Kreuzer oestr. W.[ährung] für den Mann per Tag allgemeine Zustimmung erhielt, höhere Beträge müßten die Gemeinden zu stark belasten, wären selbst für viele Gemeinden unerschwinglich. Eine Gleichheit der Bekleidung gewährt viele Vortheile; der Landesvertheidiger wird leicht als solcher erkannt, kleinliche Bevorzugungen verschwinden; es gibt dadurch unter den Landesvertheidigern eine einheitliche Stimmung, gestattet eine bessere Zweckmäßigkeit und vermindert die Kosten. Bezüglich der Löhnung geht das Comité ferner noch von der Ansicht aus, daß nicht das Geld das Motiv zum Eintritt in dieses Institut sein soll, Liebe zum Vaterland, Achtung vor dem Gesetze und richtige Begriffe von Ehre sollen jeden Vorarlberger hiezu rufen, andererseits kann aber das Comité nicht erkennen, daß der ärmere Landesvertheidiger, seinen gewöhnlichen Verdienst hart entbehren müßte, da ihm ein solcher zur Deckung seiner Obliegenheiten oft unentbehrlich ist. Die Deckung dieser Auslagen sollen so lange von den betreffenden Gemeinden zu übernehmen sein, als dieses provisorische Gesetz seine Dauer hat; in den Anträgen für das definitive Gesetz aber wolle der Landtag diese Auslagen unter die anderwärtigen Landesauslagen setzen, in dem das Comité erkennt, daß ein Landesvertheidiger seine Pflicht für das ganze Land ausübt, daher auch das ganze Land zur Deckung der Kosten beitragen soll, zumal die Auszüge auch nur einzelne Gemeinden treffen können, wo dann diese einzelnen Gemeinden die Last für das Ganze tragen müßten.

 

Mit obigen Bestimmungen glaubt daher das Comité seine

 

 

 

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Aufgabe erschöpft haben.

 

Wenn der Landtag alle diese Beschlüsse gefaßt haben wird, so ist das Comité der Ansicht, daß dieselbe sogleich durch den Druck veröffentlicht, zugleich aber ganz im Sinn des Antrages an die noch renitenten Gemeinden die ernstliche Aufforderung ertheilt werde, ohne Verzug die Loosung vorzunehmen und die Kompagnien zu organisieren.

 

In Bezug auf den 3ten Punkt des Ganahlischen Antrages stimmt das Comité der Ansicht des Herrn Karl Ganahl bei und wünscht, daß noch vor der Vertagung dieser Landtagssession ein Comité von 7 Landtags-Abgeordneten erwählt werde, welche die von der hohen Statthalterei erwartenden Anträge über Abänderung, Verbesserung und Vervollkommnung des provis.[orischen] Gesetzes verarbeiten und dem Landtag in der nächsten Session zur Berathung und Schlußfassung vorlegen wolle.

 

Wie bei Punkt 2 des Antrages bemerkt wurde, so erklärte sich das Comité einstimmig für die Beibehaltung des Landesvertheidigungsinstitutes und zwar weil dasselbe schon in den früheren Zeiten und bei jeder Gelegenheit sich als ein nützliches und dem Zwecke entsprechendes bewies; weil ferner bei Auflassung des Institutes und Einführung der Conscriptionspflicht, nach dem in der Regierungsvorlage bezeichneten Maßstabe das Land Vorarlberg zu große Last übernehmen müßte, da durch eine solche vergrößerte Stellung zum Militär zu viele Kräfte für den so nothwendigen Verdienst dem Lande entzogen wird, bei Anwendung des Taxerlags aber dem Lande ein solches Kapital entgehen würde, welches in jeder Beziehung empfindlich hemmend einwirken müßte, weil ferner das Land Vorarlberg sehr oft in die Lage kommen kann, ohne Militärische Garnison zu bleiben in welchem Falle, bei aufgeregtem Zeiten die Ruhe und Ordnung im Innern durch die eigenen Leute aufrecht erhalten werden muß, weil endlich das Land Vorarlberg bei seiner exponierten geographischen Lage und bei den gegenwärtig außerordentlichen Verkehrsmitteln der Gefahr feindlicher Infasion [Invasion] ausgesetzt ist, wo schon für den ersten Andrang bessere Dienste durch eine organisirte Landwehr, als durch einen organisirten

 

 

 

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Landsturm geleistet wird.

 

 

Schließlich wird noch bemerkt, daß das Comité den Landtagsabgeordneten Johann Bertschler, als seinen Obmann und Berichterstatter einstimmig gewählt hat.“

 

 

Das Comité

 

Johann Bertschler, als Obmann

David Fußenegger,

Fidel Wohlwend,

Josef Anton Feuerstein,

Josef Martin Schädler

Anton Drexel,

Heinrich Reisch

 

 

Landesfürstlicher Comißär: Nach dem soeben bekannt gewordenen Berichte des Comité soll die Landesvertheidigungspflicht der Vorarlberger auf die Gränzen Vorarlbergs beschränkt werden, ohne dadurch zu hindern, daß freiwillige und Kompagnien Tirol im Bedarfsfalle zu Hilfe kommen können, jedoch soll die Leitung der Vertheidigungsanstalten in Vorarlberg hiezu die Zustimmung zu geben berufen sein. Ich ersuche deßhalb den Herrn Berichterstatter um die Aufklärung, was unter dieser Leitung zu verstehen ist, ob der Landtag, der Landtags-Ausschuß, oder irgend eine Behörde und ob dadurch die Befugnisse der Oberleitung, an deren Spitze Seine kaiserl. Hoheit, der Durchlauchtigste Herr Erzherzog-Statthalter stehe, zu modifizieren beabsichtiget werden.

 

 

Bertschler: Ich hoffe, daß von der hohen Regierung eine eigene Leitung bestellt werde.

 

 

Landesfürstlicher Comißär: Es soll daher nach diesem Antrage die Oberleitung, Sr. kaiserl. Hoheit, der durchlauchtigste Herr Erzherzog-Statthalter in dem bisherigen Wirkungsumfange nicht beirrt werden, somit scheint, wie früher ein Kreisdefensions-Comité beabsichtigt werden, und ich ersuche dieses im Protokoll aufzuführen.

 

 

Ganahl: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes, die Debatte auf morgen zu vertagen, damit die Abgeordneten sich besprechen und ihre Meniungen austauschen können.

 

 

 

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Landeshauptmann: Sicher ist es, wie Herr Ganahl bemerkt die Verhandlungen die unser Land vertheidigen betreffen, gehören zu den wichtigsten Aufgaben, welche uns vorliegen.

 

Ist der hohe Landtag der Absicht diesen Gegenstand noch einmal zur Verhandlung zu bringen |: Alle aufgestanden :|

 

Ich gehe weiter um den Antrag des Herrn Abgeordneten Wohlwend zur Berathung zu bringen, er lautet: |: Wird abgelesen :|

 

 

Wohlwend: Hohe Versammlung! Die Gründe dieses Antrages sind im Antrage selbst enthalten; Hochgeehrteste! Das staatliche Leben beginnt mit der Gemeinde. Wenn das Fundament des Staatsgebäudes, das ist nämlich die Gemeinde nicht genug gut geordnet geregelt und errichtet ist, so kann natürlich auch der Weiterbau nicht gut sein; in demjenigen Haus, welches ein schwaches Fundament besitzt, ist nicht gut wohnen. Auf Grund dieser Ansicht sind alle Gemeindegesetze entworfen worden, der Staat erkannte das immer und jederzeit. Die Regierung Oesterreichs war immer bemüht, diese Einrichtung für die Gemeinde zu ordnen, es sind zu wiederholten Malen durch Kommissionen Gemeinde-Gesetze entworfen worden, jedoch häufig sind diese Entwürfe wohl eingesetzt aber nicht ausgeführt worden. Im Jahre 1849 haben wir ein Gemeinde-Gesetz erhalten, welches alle Gemeinden befriediget hat, es waren zwar einzelne Punkte darin, welche nicht jedem einzelnen Kronlande zusagten, jedoch legten sich die Gemeinden, besonders in Vorarlberg in das Gesetz derart hinein, daß kein Wunsch laut wurde, die Gesetze aufzuheben; trotzdem erschien im Jahre 1859 ein neues Gemeindegesetz, welches weder Vorarlberg noch ganz Oesterreich entsprochen hat, es wurde in allen Kronländern angefochten und als wir in die Lage kamen das Gemeindegesetz vom Jahr 1859 in Ausführung zu bringen, so zeigte es sich, daß dasselbe in manchen Beziehungen unmöglich war, man griff in solcher Verlegenheit auf das Gemeindegesetz vom J.[ahr] 1849 zurück, dennoch wurde theilweise das Gemeindegesetz v. Jahre 1859 in Wirksamkeit gesetzt.

 

 

                                               Fortsetzung folgt.

 

 

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Fortsetzung der 8. Sitzung.

 

 

So z.B. der Abschnitt der Zuständigkeit vom Jahre 1859. Ein Abschnitt, welcher für Vorarlberg gar nicht taugt; Es sind dadurch Verwirrungen entstanden, gehen wir weiter, so wissen wir daß die Herren die hier versammelt alle nach dem Gesetze von 1849 gewählt worden sind. Wir müßten also bei den Wahlen auch zurückgreifen auf das Jahr 1849, nach diesem sind auch die neuen Gemeinde-Vorstände gewählt worden. Wir haben also gegenwärtig in Wirklichkeit zwei Gemeindegesetze aber beide nur in Theilen. Wenn man sich auch über die Wahlordnung aus dem Gesetze vom J. 1849 nicht beklagt und mit denselben im Allgemeinen zufrieden ist, so werden doch darin einige Lücken gefunden, welche auszufüllen wünschenswerth sind; um solche Mängel zu ergänzen kann ich nicht anders als den Wunsch ausdrücken: Es möge doch bald ein Gemeindegesetz eingeführt werden, damit man nicht 2 solche Bücher haben muß. Im Jahre 1859 wurde gegen Ende desselben eine Kommission nach Innsbruck gerufen, zur Zeit als wir in Bezug auf die Landesvertretung noch als vereint betrachtet wurden, aus Vorarlberg saßen 2 Mitglieder in dieser Kommission, worunter ich die Ehre hatte. Wir arbeiteten vereint und haben in diesen Verhandlungen wiederholt gesehen, daß die Verhältnisse von Vorarlberg gegenüber denen Tirols oft verschieden sind. Jene Paragrafe des vorgelegten Gesetz-Entwurfes, welche unsere Vorarlberger Verhältnisse nicht zusagten, behandelten wird dem Interesse Vorarlbergs entsprechend, dies erregte viele Differenzen, bei den bezüglichen Abstimmungen blieben wir aber natürlich in der Minorität, es waren ja aus Tirol 7, aus Vorarlberg nur 2, sie hatten ihre Interessen im Auge und stimmten nur im Sinne derselben. Indessen muß ich lobenswerth beisetzen, daß die Herren aus Tirol bei mehreren Paragrafen nachsichtig waren und Anmerkungen u. Zusätze für Vorarlberg in das Gesetz aufnahmen, bedaure es aber, wenn man schon in einem Gesetz Entwurf sich mit verschiedene Ausnahmen und Zusätze behelfen muß. Wir sind jetzt in der Lage ein neues Gesetz, das ausschließlich die Verhältnisse Vorarlbergs berücksichtigt zu berathen und Seiner Majestät vorzulegen, und haben bei dieser Arbeit nur darauf zu achten,

 

 

 

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daß dieses Gesetz mit den staatlichen Grundsätzen nicht  im Widerspruche stehe. Verstößt man nicht gegen die allgemeinen Grundsätze, so wird die kaiserliche Sanction nicht fehlen. Ich fühle mich gezwungen, diesen Antrag zu stellen, weil ich täglich sehe, daß nicht blos die Vorstehungen nicht wissen, nach welchem Gesetze vorzugehen sei, daß selbst die Behörden diesbezugs oft in Verlegenheit kommen; wir stehen zwischen zwei Gesetzen und wissen nicht gilt das eine oder andere. Dem guten und klaren Sinne der Vorarlberger ist es zu danken, daß nicht größere Verwirrungen in den Gemeinden entstehen, nicht dem Gesetz, deßwegen glaube ich, daß es sehr dringend ist ein Gesetz vorzuschlagen, welches den Verhältnissen Vorarlbergs zusagt und etwas Ganzes bildet. Der Antrag ist, so viel ich weis ganz klar und bezweckt: daß das Projekt, das schon im Jahre 1859 ausgearbeitet wurde, und welches schon in demselben Jahre, sage im Jahre 1859 an das Ministerium abgegangen ist, aber seit der Zeit auf irgend einem Kanzlei-Tische noch seine Ruhe findet, und vielleicht gar nicht gelesen wurde, uns wieder zugestellt werden möchte, damit wir mit dieser Vorarbeit diese Arbeit erleichtern. Ich glaube die hohe Versammlung wird den Antrag nicht verwerfen.

 

Es ist im Interesse von Vorarlberg, vom Kronlande und von ganz Oesterreich |: Zustimmung durch Aufstehen :|

 

 

Landeshauptmann: Ich glaube, meine Herren! daß nach der Rede der Herr Wohlwend nicht mehr erübrigt, dem Antrag beizusetzen. Ich kann daher die Anfrage an Sie stellen, ist der hohe Landtag einverstanden dem hohen Ministerium das dringende Bedürfniß eines definitiven Gemeinde-Gesetzes auf Grundlage der constitutionellen Verfassung für Vorarlberg darzustellen |: Alle einverstanden :| Der weitere Beisatz, den Herr Wohlwend bevorwortet, daß  Ministerium zu ersuchen, die Verhandlungen, welche im Jahre 1859 gepflogen wurden, herablangen zu lassen, begründet sich von selbst.

 

Der hohen Versammlung wurde in der I. Sitzung bekannt gegeben, daß die hohe Regierung uns Übersichte und Auskünfte in Beziehung der Verwaltung des Grundentlastungs- und des Landesfondes übergeben hat. Beide diese Vorlagen erfordern lange Zeit zur Einsicht, erfordern, daß man sich in das Benehmen setze mit denjenigen Behörden, welche bisher die

  

 

 

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Verwaltung ausgeübt. Es ist unmöglich im Laufe dieser kurzen Session uns hierüber die Aufklärungen zu verschaffen, welche nothwendig sind, um einen Beschluß zu fassen, damit nun, wenn wir auseinander gehen, die Sache nicht im Rückstande bleiben erübrigt nur zu beantragen, daß der hohe Landtag den Ausschuß ermächtige, sei es mit der hohen Regierung, und dem Landes-Ausschusse von Tirol sich in’s Benehmen zu setzen, welche bisher der Verwaltung der Fonde verstanden. |: Alle einverstanden :|

 

Im Wirkungskreise der Landesversammlung § 18 P. 1 Satz 4 erscheint als unsere Angelegenheit, die wir zu berathen hätten, der Vorschlag der Landes=Einnahmen und ordentliche Landesausgaben zu verfassen, zu prüfen und von unserer Seite richtig zu stellen, allein es erübrigt uns in dieser kurzen Sitzungsperiode nicht Zeit genug um in dem eigenen System keiner Irrung Platz zu machen; betrachten wir daß wir nicht so lange tagen können, bis alles dieses erwogen und geprüft sein wird. In dieser Uebergangsperiode ist es das Geringste, den Landesausschuß zu ermächtigen, die Landes=Präliminare für 1862 zu verfassen, zu prüfen und richtig zu stellen und dem Ministerium, falls es nothwendig wäre, auch Seiner kaiserl.[ichen] Majestät zu überreichen; es bleibt kein anderer Ausweg als dieser; ich glaube daher, daß wir zu diesem Ausfluchtsmittel unsere Zuflucht zu nehmen haben. Es handelt sich noch darum, ob dieses dem Landes=Ausschusse, oder einem eigens zu bestellenden Ausschuß übertragen werden soll.

 

 

Wohlwend: Nachdem jetzt 2 Mitglieder des Landesausschusses abreisen müssen und längere Zeit abwesend sind, so muß man ein Comité bilden, oder die Ersatzmänner eintreten lassen.

 

 

Ganahl: Ich glaube nicht daß es angezeigt wäre, diese Angelegenheit einem Comité zu übertragen, weil die Abgeordneten nicht beisammen wohnen, es hätte daher seine Schwierigkeiten, dagegen stimme ich dem Herrn Wohlwend bei, daß die Ersatzmänner auch mit eintreten. – Ich glaube daß der Landesausschuß die Sache noch in Verhandlung nehmen solle.

 

 

Landeshauptmann: Hat noch jemand etwas zu bemerken? | : Niemand :| ist also die hochgeehrte Versammlung einverstanden,

  

 

 

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daß die Durchführung des Präliminares für dieses Mal in der Uebergangsperiode dem Landesausschusse, verstärkt durch die Ersatzmänner der 2 abgehenden Mitglieder übertragen werde? |: Zustimmung :|

 

Ich finde hier dem hohen Landtage den Antrag der beiden Herren Abgeordneten Wachter & Neyer vorzutragen in Betreff der Einquartierung und Marschkonkurrenz-Verhältnisse in Vorarlberg

| : wird abgelesen und lautet:

 

„Hoher Landtag!

In dem von Herrn Anton Spieler gestern gestellten Antrage betreffend die Marschkonkurrenz, wurde nur die Forderung gestellt, die Marschstation Hohenems zu erweitern; nicht aber um eine allgemeine und wesentliche Verbesserung des bestehenden Marschnormales gebethen, welchem das Prinzip der Billigkeit zu Grunde zu legen wäre. Dieser Antrag wurde zwar vom Landtage nicht verhandelt, sondern dem Landes=Ausschusse zur Berathung und Anregung weiterer diesfälliger Anträge überwiesen.

 

Es ist eine allbekannte Sache, daß die an der Hauptstraße gelegenen Gemeinden von Bregenz bis zum Arlberg die Last der Einquartierung von Durchzugstruppen allein und beständig zu tragen haben, wobei jedoch die Marschstation Bludenz und insbesonders die Station Klösterle vermöge ihrer örtlichen Lage am stärksten leidet.

 

Die Station Klösterle erstreckt sich einzig nur auf die beiden Gemeinden Dalaas und Klösterle mit Stuben, somit auf beiläufig 250 Quartierträger, denen man Militär einlegen kann, und auf diesen wenigen Parteien liegt die ganze Ausquartierungslast sämmtlicher Durchzugstruppen, die weiter vorhandenen Familien sind arme Leute, die mit ihrer eigenen Subsistenz genug zu thun haben.

 

In einer etwas ausgedehnteren Lage steht die Marschstation Bludenz, allein diese wird regelmäßig mit Rastlagen in Anspruch genommen.

 

Bei dem im oberen Vorarlberg gegenwärtig bedeutend verminderten Pferdestand haben auch die Vorspannsleister mit Weiterbringung der Militär=Effekten zu schaffen.

 

 

                                                                               Fortsetzung folgt.

 

 

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Fortsetzung der 8. Sitzung

 

 

Um die Einquartierungslast der betreffenden Gemeinden in etwas zu erleichtern, erlauben sich die Gefertigten dem hohen Landtage folgende Normen zur Verbesserung des bestehenden Marschnormales vorzulegen, welche gleichzeitig mit dem Spieler’schen Antrage der Beschlußfassung unterzogen werden wollen.

 

Abgesehen, daß der Quartierträger mit der geringen Vergütung des Aerars, welche gegenwärtig auf 18 ½  Kr[euzer] Menage und 1 ½ Kr[euzer] ö[sterreichische] W.[ährung] Schlafgeld besteht, nicht entschädigt ist, so wolle demselben eine geringe Entschädigung oder Zulage aus Landesmitteln zugewiesen werden. Es kommen aber bei der Einquartierung vorzüglich zwei Momente zu berücksichten, nämlich:

 

1.)    Durchmärsche, wo das Militär durchgesendet verpflegt und beherbergt werden muß.

2.)    Ständige Einquartierungen entweder bei Privaten oder in Quasikasernen.

 

Wo der Privat das Militär in seinem Hause haben und verpflegen muß ist die Last offenbar größer. – Der Landesbeitrag würde daher auch nicht der gleiche sein können.

 

Die Vorspann betreffend dürfte wohl dahin zu wirken sein, daß Militär=Effekten, die in großen Kisten verpackt, und nicht als Bedürfnis der Mannschaft auf dem Marsche zu betrachten sind, nicht mehr wie bisher mittelst Vorspann, sondern mittelst Frächter weiter befördert werden.

 

Es dürfe sich eine solche Maßregel um so mehr empfehlen, als solche dem hohen Aerar selbst billiger zu stehen kommen würde und bei dem geringen Pferdestand im oberen Vorarlberg größere Transporte gar nicht befördert werden könnten. Jedenfalls aber wolle eine entsprechende Vorspannsgebühr angestrebt werden.

 

Diese Anträge werden dem Landesausschusse mit der Bitte vorgelegt, solche in der nächsten Sitzung in Verhandlung nehmen zu wollen.

 

Bregenz, den 15. April 1861.

                                                                              Johann Baptist Wachter

                                                                              Landtagsabgeordneter

                                                                              Josef Neyer

                                                                              Landtagsabgeordneter

 

 

-93-

 

 

Hat jemand von den verehrtesten Herren etwas in die[ser] Beziehung zu bemerken?

 

 

Wohlwend:  Wie ich in der gestrigen Sitzung bei Gelegenheit des Antrages des Herrn Spieler bemerkte ist diese Frage eine sehr weitläufige, es müssen verschiedene Verhältnisse in Berücksichtigung gezogen werden, müssen verschiedene Zusammenstellungen bezüglich der Einquartierung selbst, des Vorspanns der Auslagen etc. gesammelt werden und zwar aus allen Bezirken, welche mit Vorspann und Einquartierung belastet sind. Diese Arbeit nimmt längere Zeit in Anspruch erfordert ganz tiefe und genaue Einsicht, vorzüglich daß man jene[n] Bezirke, welche von dieser Sache keinen Begriff haben, einen ziffernmäßigen Begriff geben kann. Wenn man die Sache nur einfach hinstellt, so werden uns jene Bezirke, welche diese Lasten nicht kennen vielleicht ihre anderweitigen Auslagen, welche die Gemeinden an der Landstraße nicht treffen ein zu großes Gewicht beilegen, dieses ist nicht der Fall, wenn man die Sache durch ziffernmäßige Darstellung genau herstellt. Diese Arbeit erfordert viel Zeit, genaue Untersuchung, daher erlaube ich mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand einem Comité zu übergaben, und zwar wie ich gestern einen Antrag stellte, einem Comité von 7 Mitgliedern, wobei jeder Bezirk berücksichtigt werden soll; die Zahl 7 möchte ich deswegen, damit leichter eine Stimmenmehrheit erzielt werde.

 

 

Landeshauptmann: Es ist von Seite des Herrn Wohlwend eine Abänderung des Vortrages vorgebracht worden, indem derselbe aus gewissen Gründen glaubt, daß es besser ist ein Comité zu bestellen, welches aus Mitgliedern aller Bezirke zu bestehen habe, um auch alle Verhältnisse genau zu erwägen; es möchte wünschenswerth sein, auch jene Bezirke hiebei zu vertreten, welche von dieser Last nicht so betroffen sind, damit sie die Verhältnisse einsehen. Mit Rücksicht auf die beantragte Abänderung finde ich dem hohen Landtage zur Berathung zu unterbreiten:

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  1. Glauben Sie, daß der Antrag, den ich eben vorgelesen einem Comité zur Beratung überwiesen werde?

 

 

Ganahl: Wann und wo hätte dieses Comité die Sitzungen zu halten?

 

 

Landeshauptmann: Außerhalb der Sitzungen im Laufe des Jahres.

 

 

 

-94-

 

 

Ganahl: Das würde große Schwierigkeiten machen und wäre mit großen Kosten verbunden, ich wäre damit einverstanden, wenn beantragt würde, daß das Comité diesen Gegenstand zu während der nächsten Session.

 

 

Landeshauptmann: Bei der nächsten Session wäre die Zeit wieder viel zu gering, es erfordert viel Zeit; wenn wir beisammen sind, können wir uns die Zeit nicht verschaffen, die Belege müssen vorher gesammelt werden und dieses kann nur geschehen, wenn ein Comité indessen sich damit beschäftigt.

 

 

Wohlwend: Mein Antrag enthält nichts von der Zeit, im Gegenteil bin ich der Ansicht, das Comité soll die Zwischenzeit ganz benützen zur Sammlung der Daten und dann, wenn der Landtag wieder versammelt sein wird, sie vorzubringen.

 

 

Feuerstein: Bin der Meinung es dem Landtagsausschuß zu übergeben, dieser kann alle Behelfe sammeln und dem Landtage übergeben.

 

 

Landeshauptmann: Ist der Antrag überhaupt an ein Comité zu übergeben, sind die Herren einverstanden?

 

 

Wohlwend: Herr Feuerstein ist der Ansicht, kein Comité zu wählen, sondern dem Landesausschusse die Frage zu überweisen, ich bin aber entgegengesetzter Ansicht, ein Comité berathet viel leichter, sammelt hiezu leichter hat mehr Zeit und Gelegenheit, als der Ausschuß.

Der Landesausschuß hat außer solchen Ausarbeitungen, wenn der Landtag versammelt ist, so viel zu thun mit den Vorarbeiten vor den Verhandlungen und der Ausführung der Beschlüsse nach denselben, wenn ihm noch andere Arbeiten aufgebürdet werden, dann wird die Zeit nicht gut benützt. Der Landesausschuß hat sehr viel zu thun, wenn er das ausführt, was der Landtag beschlossen hat, daher möchte ich sehr bevorworten, daß alle wichtigen Fragen einem Comité übergeben werden, weil sie gründlich und genau eingehen können, daher nochmals betone ich, diesen Gegenstand einem Comité zu übergeben, und dann dem Landes=Ausschusse diese Arbeit vorzulegen, dieses Comité soll aus 7 Mitgliedern bestehen, damit alle Bezirke vertreten seien.

 

 

Fußenegger: Bin auch der Ansicht ein Comité zu bilden, hat jedoch

 

 

 

-95-

 

 

seine Schwierigkeiten von Bregenz, Montafon und Bregenzerwald –

 

 

Landeshauptmann: Herr Wohlwend hat meiner 2ten Frage vorgegriffen, die I. ist, ob dieser Gegenstand einem Comité zuzuweisen sei |: Majorität stimmt zu :| in der 2ten können wir die Gründe des Herrn Wohlwend nachher besprechen, die 2te Frage würde sein, soll das, worum es sich handelt, dem Landesausschusse zur Berathung bis zu einer der folgenden Sessionen überwiesen werden, oder ist ein eigenes Comité zu bestellen. Die Gründe des Herrn Wohlwend, aus allen Bezirken ein Mitglied zu wählen sind ganz wahr und sind zu erwägen, es steht aber der Umstand entgegen, daß die Herren zerstreut sind, sich dieserwegen schwer vereinen können, man kann sie auch nicht zwingen, an einem beliebigen Ort darüber zu berathen. Ein Ausweg ist, diesen Antrag dem Landesausschusse zu überweisen, ohne ihm eine Zeit zu bestimmen, wann er die Vorlage an den hohen Landtag zu machen hat, und demselben weitere Weisung zu geben, hierüber mit möglichster Gerechtigkeit, mit aller Rücksicht die nöthigen Aufklärungen in den verschiedenen Bezirken durch Rücksprache mit Aemtern, Gemeinden sich geben zu lassen, diese zu benützen, um wenn alles gesammelt ist die Sache weiter zu führen. Ich glaube nun, daß dieser Antrag ganz die Meinung der Herren in sich vereinigen würde.

 

 

Wohlwend: Gerade darin, daß die Herren so verstreut sind lege ich einen Werth. Zur leichteren Sammlung der Daten sollen sie aus allen Bezirken sein, wenn dann die Session wieder beginnt, werden sie die Sache hier zusammenstellen; sollten in dieser Zwischenzeit gegenseitige Mittheilungen nothwendig werden, so haben wir ja verschieden[e] Verkehrsmittel, Post, Telegrafen, Bothen etc. zudem, wenn auch allenfalls vor dem Wiederbeginn des Landtages eine Zusammenkunft der Comité=Mitglieder nothwendig werden sollte, so ist ja Vorarlberg nicht gar so groß, ein solcher Zusammentritt verursacht keine großen Kosten, ich bin immer noch der Ansicht, daß die Sache dadurch besser gefördert und klarer ausgearbeitet werde.

 

 

                                                               Fortsetzung folgt.

 

 

-96-

 

 

 

Fortsetzung der 8. Sitzung

 

 

Ganahl: Ich bin der Meinung, daß der Landesausschuß besser in der Lage ist, als ein Comité, bin einverstanden mit dem Herrn Landeshauptmann, daß man diesen Gegenstand dem Landesausschuß überweise; ihm steht es zu, sich die nöthigen Auskünfte zu verschaffen, es wird leichter abgehen, als durch Erwählung eines Comité, wir müssen uns die Sache nicht so schwierig vorstellen, der Landesausschuß wird thun was er kann, dann wird die Sache schon in Ordnung kommen.

 

 

Neyer: Für den Fall, daß in der Zwischenzeit große Durchzüge kommen, soll es von der jetzigen Zeit an, in Rechnung gezogen werden.

 

 

Spieler: Bin ebenfalls mit dem Antrage des Herrn Neyer einverstanden.

 

 

Landeshauptmann: Wir haben gegenwärtig die bestimmten Gesetze, neue Gesetze von Seiner Majestät erreichen zu können, können wir in dieser Beziehung keine Versicherung geben, wir müssen erst abwarten, ob der Landtag eingehe, eine Vergütung an jene zu leisten, welche mit Durchmärschen und Bequartierung belastet sind.

Sprechen wir dies aus, so wird sich das Weitere schon finden lassen. Somit glaube ich, so lange nicht ein Anspruch erfolgen wird, wird auch keine bestimmte Antwort auf ihre Anfrage geben können, es wird also abzuwarten sein.

 

 

Neyer: Aber im Falle die Regierung eine Zulage oder Verbesserung bewilligt.

 

 

Landeshauptmann: Dann werden alle in den Fall kommen zu erklären, ob das Gesetz, welches wir annehmen und das bestätiget wurde, eine rückwirkende Kraft habe oder nicht.

 

 

Fußenegger: Zuerst wird etwas neu geschlossen und dann erst das Alte aufgehoben, vorderhand bleiben wir beim Gesetz, bis dorhin sollen wir nicht eingehen, bis das Neugeschaffene definitiv ist.

 

 

Landeshauptmann: Haben die Herren überlegt, kann ich die Frage wiederholen, ist dieser Antrag dem Landesausschusse zu überweisen, daß er nach seinem besten Willen und Kräften seine Ansichten und Bemerkungen der Bezirke einhole |: Majorität einverstanden :|

 

 

 

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Ich habe einen weiteren Antrag des Herrn Abgeordneten Ganahl |: wird abgelesen und lautet :|

 

„An den Herrn Landeshauptmann v. Froschauer, Hochwohlgeboren!

Es liegt aktenmäßig vor, daß die Stände Vorarlbergs an das hohe Aerar schon seit mehr als einem halben Jahrhundert bedeutende Summen zu fordern haben, darunter ist namentlich auch eine Post von F[lorentiner Gulden] 73.884 und 40 K[reuzer]  R.W.[ährung] ausstehend seit dem Jahre 1805 an deren Liquidität nach meiner Ansicht nicht zu zweifeln ist. Ich stelle daher den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, der Landesausschuß habe die Einbringlichmachung dieser und anderer Forderungen, welche die früheren Stände Vorarlbergs noch an den Staat zu machen haben, ernstlich in die Hand zu nehmen und es sei demselben gestattet, sich zu diesem Zwecke eines Rechtsfreundes zu bedienen.“

 

Bregenz, den 15. April 1861

                                                                                              Karl Ganahl.

 

 

Ganahl: Das Land Vorarlberg hat im Jahre 1801 an die hohe Regierung die Forderung gestellt die Kriegskosten zurückzuerstatten, es wurde eine Deputation nach Wien gesendet und es hat seine Majestät Kaiser Franz die Hälfte des Betrages zugesichert, diese bestand in der Summe von 783000 F.[lorentiner Gulden] rückzahlbar in 4 Raten, die ersten 3 Raten sind s.[einer] Z.[eit] vollkommen eingegangen an der 4ten wurde im Jahre 1805 dem Senator Bretschneider von Feldkirch 103000 F.[lorentiner Gulden] in Innsbruck bezahlt und des blieben noch als Forderung an das Aerar F. 73884 „ 40 Kr. Ausständig. Nach den vorliegenden Akten ist diese Forderung liquid, wie es gekommen, daß seit der Zeit diese nicht zur Geltung gebracht wurde, kann ich mir nicht wohl vorstellen. Die Ständeversammlung von 1848 hat Erwähnung davon gemacht, allein es ist durch dieselbe nichts weiter geschehen, obwohl die Forderung meiner Ansicht nach liquid ist. Nicht nur Kapitalien, sondern auch 50jährige Zinsen müssen wir fordern. Das Aerar ist unter allen Umständen schuldig zu bezahlen.

Ferner kommen in Akten noch weitere Forderungen an den Staat und Andere vor, ob sie richtig sind möchte ich bezweifeln. Es liegen Abschriften von Obligationen vor und ich erlaube mir, nur einige vorzulesen. |: werden einige abgelesen :|

 

 

 

-98-

 

 

 

Die Original=Schuldverschreibungen sind unter der baierischen Regierung nach Ulm geschickt worden, sie müssen dort oder in München oder anderwo in Baiern liegen; ich sehe nicht wohl ein, warum in dieser Angelegenheit nichts gethan wurde und glaube, daß der Landesausschuß diese Obligationen in Betracht ziehen sollte und sich mit der Regierung von Baiern in’s Benehmen setzen, es ist von großer Wichtigkeit sich zu bekümmern, es handelt sich um große Summen. Es sind dieses die Aufklärungen, die ich zu geben vermag, es wären eine Masse von Akten da, der Ausschuß wird dann schon in’s Reine kommen. Ich hoffe, daß wir dadurch eine große Summe als Grundlage zu unserem Landesfond erhalten werden.

 

 

Landeshauptmann: ich habe selbst einige Originale dieser Schuldverschreibungen gesehen, ich glaube auch, daß wir in Besitz derselben kommen können; der Antrag ist gewiß sehr wichtig und wir können nicht das geringste Bedenken haben, den Landesausschuß in dieser Beziehung zu ermächtigen, weiter zu gehen um dem Lande einen Fond zu erwerben. Es würde zur Verminderung der Steuerlast die sonst höher in Anspruch genommen werden müßte, beitragen.

 

 

Wohlwend: |: bittet um das Wort :| Ich erlaube mir eine Aufklärung über die Bemerkung von Herrn Ganahl zu geben, es sei unerklärlich, wie der Landtag in früherer Zeit diese Sache nicht in’s Reine gebracht habe. Wenn man die Wirksamkeit des Landtages von 1848 ansieht und desselben Bestand, so ist dies erklärbar, sie waren Null. Der Landtag v.[om] Jahre 1848 welcher hier getagt hat, hat es nicht weiter gebracht, als bis zum Entwurf zur Konstituierung des Landtages. Der Wirkungskreis sollte durch den Reichstag in Wien bestimmt werden, das traurige Ende desselben ist aber bekannt und war auch der Grund warum der Landtag von 1848 nicht weiter wirken konnte.

 

 

Landeshauptmann: Sind die Herren einverstanden mit dem Antrag des Herrn K. Ganahl |: alles einverstanden :|

 

 

Wohlwend: Es bestehen noch mehrere Forderungen, die wir allenfalls an die Regierung stellen können, sie haben alle einen rechten Titel und sind im Landes=Statut=Entwurf, den wir in Innsbruck ausgearbeitet haben. Ich ersuche den Herrn Landeshauptmann das Bezügliche vorzulesen.

 

 

 

-99-

 

 

Landeshauptmann: Ich habe diesen Entwurf in Händen |: vorgelesen :| dieses war damals als wir uns in Innsbruck zusammen fanden um ein Landesstatut zu entwerfen, es waren dieses die Aufklärungen, die wir geben konnten um der hohen Regierung zu vermögen uns einen Fond zuzuweisen, welcher durchaus nothwendig ist, um nicht durch Umlagen die Steuerkräfte in Anspruch zu nehmen.

 

 

Ganahl: Es sind noch andere Gelder, die zum Landesfond verwendet werden könnten; es sind dies die sogenannten Lermos=Gelder und liegen in Feldkirch und Bludenz und betragen samt Zins vielleicht Fl.[orentiner Gulden] 20.000. Die Gelder wurden für Lieferungen während den Kriegszeiten von Tirol bezahlt, ich bin der Ansicht, daß auch diese Fonde als Landesgelder zu betrachten sind, indessen wird dies Gegenstand einer besonderen Verhandlung sein. Vor 5 oder 6 Jahren wurde wegen Vertheilung dieser Gelder eine eigene Untersuchungskommission ernannt |: Gericht :| sie ist aber nie ins Leben getreten, nothwendig wird es indessen sein eine Untersuchung vorzunehmen, bevor man weiter verhandelt, ich habe diese Sache berührt nur um zu zeigen, daß wir Hoffnung haben, noch andere Gelder zu bekommen.

 

 

Landeshauptmann: Während unserer Vertagung wird der Landesausschuß mit dieser Sache sich befassen und weiter Anträge stellen. Haben die Herren noch etwas zu bemerken über den Antrag des Herrn Ganahl, so ersuche ich sich zu erheben |: Niemand erhebt sich :| - Wir hätten noch einen Antrag in Betrachtung zu ziehen, es ist ein Antrag von großer Wichtigkeit und Tragweite, der viel beitragen kann den Real=Kredit des Landes zu heben und die Sicherheit zu geben, die jetzt umsonst gesucht wird; es ist ein Antrag des Herrn Abgeordneten Wohlwend, der Landtag wolle zum Beschlusse erheben, es solle in Vorarlberg statt des Verfachbuches das Grundbuch eingeführt werden. Ich weiß nicht ob der Herr Antragsteller bereit ist, uns in dieser Beziehung etwas näheres sagen zu können, wenn dies nicht der Fall ist, werden wir den Gegenstand zur morgigen Berathung uns vorbehalten.

 

 

Wohlwend: Es wäre mir angenehm, wenn dieser Gegenstand in der morgigen Sitzung zur Verhandlung kommen könnte.

 

 

                                                               Fortsetzung folgt

 

 

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Schluß der 8. Sitzung

 

Landeshauptmann: Was mich anbetrifft, sehe ich die Wichtigkeit der Sache ein, welche erschöpfend vorgetragen zu werden verdient, ich will also diesen Antrag auf morgen vertagen. Damit haben wird dann ebenfalls den wichtigen Antrag zu verfolgen, welcher uns Herr Bertschler in Betreff der Landesvertheidigung vortrug neuerdings vortragen wird. Für heute haben wir nichts weiter vor und ich schließe hiemit die Sitzung.

 

 

                                                                              Schluß der Sitzung

 

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8. Landtagssitzung - Protokollbeginn

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