1861-04-15: Siebte Sitzung des Landtages

* Behandlung der Erzherzog-Statthalter Regierungsvorlage betreffend die Landesverteidigung

* Antrag Spieler betreffend Rheinkorrektur

* Antrag Getzner auf Ersuchen der hohen Regierung um Verkaufsstop der Staatswaldungen und stattdessen deren Überlassung an die Gemeinden

* Antrag Spieler um Verteilung der Einquartierungslasten des durchziehenden Heeres von der Marschstation Hohenems auf weitere Gemeinden.

* Antrag auf Aufwands-Vergütung für die tagenden Ausschußmitglieder

Zusammenfassung

 

Von Regierungsseite angestrebte Reform des Landesverteidungs- und Schießstandswesens vor dem Hintergrund des Verlustes der Lombardei, in Folge dessen der Feind "schon an der Landesgrenze" steht. --- Erörterung der Bemühungen um einen Fortschritt in der Rheinkorrektur, deren jüngster bilateraler Entwurf zur Einleitung des Rheines in die Fußacher Bucht von den beteiligten Gemeinden lediglich als "palliatives Mittel" gesehen und von diesen als die Schweizer Seite einseitig bevorzugende Maßregel abgelehnt wurde. --- Der Landtag soll bei der Regierung auf den Stop der beantragten Versteigerung des staatlichen Steinwaldes bei Göfis hinwirken, um der befürchteten übermäßigen Ausbeutung des Waldbestandes und der Verteuerung des Holzpreises hintanzuhalten. --- Kontroverse Diskussion um die Ausdehung des Bequartierungsbezirkes des durchmarschierenden Heeres und die Lastenverteilung unter den Gemeinden.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

 

 

-49-

 

 

7. Sitzung

 

Beginn um 10 Uhr Vormittags am 15. April 1861

 

 

Landeshauptmann: Ich beginne mit der Ablesung des letzten Sitzungsprotokolles, welches lautet | : wird abgelesen :|. Hat einer der Herren dieser Versammlung eine Einwendung vorzubringen? |: Niemand :| Es ist uns eine Regierungsvorlage zugekommen betreffend die Landesvertheidigung, ich erlaube mir selbe der hohen Versammlung vorzulegen, sie lautet:

 

„Nach § II der Landesordnung für Vorarlberg gehört zu den Landesangelegenheiten, und sohin auch in den Wirkungsbereich des vorarlbergischen Landtages: „Die Mitwirkung bei der Regelung des Landesvertheidigungs- und Schießstandswesens.“

In diesem Sinne haben auch Seine k.k. apost.[olische] Majestät bereits mit den a.[ller] h.[öchsten] Handschreiben ddo [de dato/ab dem Datum] Teplitz den 25. Juli und Salzburg den 19. August 1860 Mich zu beauftragen geruht dafür zu sorgen, daß der Entwurf einer neuen Schießstands- und Landesvertheidigungs-Ordnung zusammengestellt und dem nächsten einzuberufenden Landtag zur Berathung vorgelegt werde.

Bevor ich nun diesfalls näher eingehe, erachte Ich es für nothwendig, zur Kenntnißnahme des Landtages dasjenige aus den Verhandlungen des bestandenen Landes-Guberniums, der Stände von Tirol und aus den Conferenzen, bei denen auch Vertrauensmänner aus Vorarlberg zugegen waren,

 

 

 

-50-

 

 

nachzuführen, was zur richtigen Auffassung des Ganzen, besonders in seiner gegenwärtigen Einrichtung und Durchführung nothwendig ist.

 

In Folge des a.h. Kabinetschreibens vom 31. Dezember 1836 wurde von einer gemischten Commission eine Landesvertheidigungs- und eine Schießstands-Ordnung entworfen, welche jedoch die a.h. Genehmigung nicht erhielten, wie aus der in Abschrift mitfolgenden a.h. Entschließung v. 5. April 1839 zu ersehen ist.

 

Von da an fand in Betreff der Organisierung des Landesvertheidigungswesens bis z.[um]  Jahre 1851 keine Verhandlung mehr statt; nur eine Schießstandsordnung wurde noch berathen, und diese erhielt auch unterm 8. April 1845 die a.h. Genehmigung.

 

Als die Ereignisse des Jahres 1848 eintraten, ergaben sich, wie aus Verhandlungen der damals bestandenen Defensions-Comission und selbst aus den Protokollen des damaligen tirolischen Provinzial-Landtages zu ersehen ist, eine Menge Schwierigkeiten in Aufbringung der Schützenkompagnien, besonders als es sich um die Ablösungen handelte. Die Hauptursache davon lag darin, daß der a.h. Entschließung v. 5. April 1839 eine zu große Ausdehnung gegeben wurde, und die Ansicht beinahe allgemein war, daß die früher bestandene Verpflichtung zur Landesvertheidigung durch diese a.h. Verfügung überhaupt aufgehoben worden sei, und daß die Landesvertheidigung nur mehr als freiwillige Leistung erscheine. Höchstens  seien die Standschützen dazu berufen, weil sie dafür die Gnadengaben genießen.

 

Nach Meiner Ansicht war diese Auslegung der a.h. Entschließung zu weit greifend und bezüglich der Standschützen auch ganz irrig.

 

Nach dem Entwurfe vom Jahre 1837 sollte die Landesvertheidigung lediglich den Standschützen aufgelastet werden. Da nun dieser Antrag aber mit der a.h. Entschließung v. 5. April 1839 mit den Worten zurückgewiesen wurde: „Ich will keinem Einzelnen zu einem Dienste Verbindlichkeiten auferlegen, von welchem Ich gewiß bin, daß die ganze waffenfähige Bevölkerung sich auf den ersten Ruf beeilen wird, ihn zu leisten“ [Anmerkung: die Wortfolgen „keinen Einzelnen“ und „ganze waffenfähige Bevölkerung“ sind durch Unterstreichung hervorgehoben], so kann darauf wol nur der Schluß

 

 

 

-51-

 

 

gezogen werden, daß den Standschützen  als solchen bezüglich der Landesvertheidigung keine besondere Verpflichtung obliege, und daß sie diesfalls in gleicher Reihe mit der übrigen waffenfähigen Bevölkerung stehe. Diese Auslegung wird auch durch die in der allerh.[öchsten] Entschließung ausgesprochenen Grundsätze in Absicht auf das Schießstandswesen und durch d.[ie] a.h. genehmigte Schießstandsordnung bestätigt, in welcher keine Spur irgend einer Verpflichtung der Standschützen bezüglich der Landesvertheidigung enthalten ist.

 

Für das Land aber blieb die alte Verpflichtung aufrecht. Dafür spricht nicht nur die deßwegen und fortan a.h. gestaltete Begünstigung Tirols und Vorarlbergs mit den Heeresergänzungen, sondern gerade auch die fragliche a.h. Entschließung vom 5. April 1839 selbst, in welcher Seine Majestät ein solches Vertrauen in die Biederkeit, Treue und Anhänglichkeit der Bewohner der Provinz auszusprechen geruht, und sich der völligen Uiberzeugung hinzugeben erklärt haben, sie würden im Falle der Gefahr sich im Gefühle ihrer Pflicht schnell erheben.

 

Wie bedeutend übrigens die bisherige Begünstigung Tirols und Vorarlbergs bei den Heeresergänzungen war, ist aus dem mitfolgenden Ausweise zu entnehmen.

 

Wenn auch im J.[ahre] 1848 durch die Opferwilligkeit der meisten Gemeinden und Bezirke Vieles und Rühmliches geleistet worden ist, so haben sich doch bezüglich des Landesvertheidigungswesens so viele Mängel und Gebrechen herausgestellt, daß der Wunsch nach einer geregelten Organisation desselben vielseitig und laut ausgesprochen wurde.

 

Mit dem Ministerial-Erlasse vom 4. November 1850 Z.[ahl] 5909 wurde die Ausarbeitung einer definitifen Organisierung des tirol[erisch]:vorarlbergerischen Landesvertheidigungswesens durch eine eigene Commission angeordnet. Den bezüglichen Berathungen wohnten der Bürgermeister Rainer von Bregenz und der Fabriksbesitzer von Ganahl aus Bludenz sowie auch der gewesene Kreishauptmann Hofrath Ritter von Ebner bei.

 

 

Fortsetzung folgt

 

-52-

 

 

Fortsetzung der 7. Sitzung

 

Das Resultat der in der ersten Hälfte Jänners 1851 stattgefundenen Berathungen war der in Abschrift mitfolgende Organisations-Entwurf.

 

Obgleich derselbe schon mit dem Berichte des Landes-Präsidiums vom 27. Jänner 1851 Z.[ahl] 22 dem Minister des Innern vorgelegt worden war, so erhielt er doch keine bestimmte Erledigung, sondern derselbe wurde Mir erst mit dem Schreiben des Ministers des Innern vom 3. Februar 1859 Z.[ahl] 1179 mitgetheilt, um Meine Ansicht darüber auszusprechen.

 

Die Verhältnisse waren aber inzwischen so ernst geworden, daß Ich es nicht mehr in der Zeit gelegen erachtete, an eine definitive Regelung des Landesvertheidigungswesens zu denken. Ich zog es vor ein provisorisches Statut für den nächsten Moment der Gefahr berechnet, unmittelbar Seiner k.k. Apostolischen Majestät mit dem unterthänigsten Vortrage vom 4. März 1859 und mit den Bemerkungen zu unterbreiten, daß die definitive Regelung auf jene Zeit verschoben werden möge, wo die Landesvertretung für Tirol und Vorarlberg in Wirksamkeit ist.

 

Die Genehmigung dieses provisorischen Statutes erfolgte mit dem a.h. Handschreiben vom 17. Mai 1859.

 

Bei der Verfassung des Entwurfes zu diesem Statute wurde auf die a.h. Entschließung vom 31. Dezember 1836 und 5. April 1839 so wie auch auf die Verhandlungen und Erfahrungen der früheren Jahre Rücksicht genommen, und darum erhielt auch der Entwurf ohne Abänderung die a.h. Genehmigung um sogleich die praktische Probe zu bestehen.

 

Von dem Statute, welchem auch das angeführte a.h. Handschreiben vorgedruckt ist, schließe ich mehrere Exemplare bei.

 

Was im Jahre 1859 durch die große Opferwilligkeit der meisten Gemeinden und durch das patriotische Zusammenwirken Aller geleistet wurde, ist ohnehin bekannt, und bedarf keiner Erörterung. – Das Land erhielt dafür den Dank seines Landesfürsten in dem a.h. Handschreiben vom 12. Juli 1859, wovon Ich eine Abschrift beischließe, sowie auch zahlreiche Anerkennungen an einzelne verdiente Persönlichkeiten erfolgten.

 

Um aber die Erfahrungen dieses Jahres nicht unbenützt

 

 

 

 

-53-

 

 

Zu lassen, wurden die Kreisdefensions-Comité, die Bezirksämter, die Defensions-Commissäre und viele erprobte Schützenhauptleute über ihre Wahrnehmungen und um ihre Ansichten vernommen, wie den zu Tage gekommenen Mängeln und Gebrechen für die Folge vorgebeugt, und das ganze Institut der Landesverteidigung noch und noch verbessert werden könne.

 

Die wesentlichen Mängel und Gebrechen, welche zur Sprache gebracht wurden, bezogen sich:

 

1. auf den Mangel an geübten Schützen;

2. auf den Mangel eines eigentlichen Kernes von militärisch geschulten Leuten;

3. auf den zu frühen Beginn der Zuzugsthätigkeit, mit dem vollendeten 18. Jahre;

4. auf die zu große Allgemeinheit der Bestimmungen für  neue allfällige Loosung, besonders in Betreff

    der Altersklassen

5. auf das zu geringe Ausmaß der Gagen und Löhnungen;

6. auf den Mangel an Ausrüstungsgegenständen und an entsprechender Waffen;

7. auf den Mangel genauerer Instruktionen für die Rayonskommandanten, Defensions-Commissäre und Schützenhauptleute endlich

8. auf die Schwierigkeiten bei der Verpflegung;

 

Wegen Beseitigung der Gebrechen von Nr. 1 – 5 wandt Ich Mich unmittelbar an Seine Majestät und erhielt darüber das a.h. Handschreiben ddo. Salzburg den 19. August 1860, wovon eine Abschrift mitfolgt.

 

Durch die im Absatze 1 enthaltenen a.h. Bestimmung der allgemeinen Schießstandspflicht vom vollendeten 18ten bis zum vollendeten 30ten Lebensjahre soll dem, sowohl bei der Landesvertheidigung, als auch im Landesregimente fühlbar gewordenen Mangel an geübten Schützen vorgebeugt werden. Wie die Landesvertheidigungspflicht nach dem Statute, eine allgemeine ist, so ist nun auch die Schießstandspflicht eine allgemeine, damit alle diejenigen, welche durch das Loos zum Kaiserjäger-Regimente oder zur Erfüllung der Landesvertheidigungspflicht berufen werden, mit der Schußwaffe schon vollständig vertraut sind.

 

 

 

 

-54-

 

 

Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Schießstandspflicht und über die Art und Weise, wie derselben nachzukommen ist, hat die Schießstandordnung zu enthalten.

 

In dem Absatze 2 wird, um den Schützenkompagnien einen Kern militärisch geschulter Männer zu verschaffen, die bisher bestandene Zuzugspflicht der ausgedienten Soldaten beibehalten, jedoch von den früheren 6 Jahren auf 4 herabgesetzt; diese Zuzugspflicht der ausgedienten Soldaten ist in der a.h. Entschließung vom 9. Mai 1816 ausdrücklich ausgesprochen und auch im Reserve-Statut vom 31. Juli 1852, § 7 unverändert gelassen worden.

 

In dem Absatze 3 ist der Beginn der Zuzugspflicht auf das vollendete 20te Lebensjahr festgesetzt und zugleich die Abtheilung der zuzugspflichtigen Jahrgänge, vom vollendeten 20ten bis zum vollendeten 45ten Lebensjahre in vier Altersklassen ausgesprochen. In dieser letzten Verfügung liegt nun auch das Mittel, den höheren Altersklassen die Last der Zuzugspflichtigkeit nach und nach zu erleichtern.

 

Durch die im Absatze 4 enthaltene Bestimmung, daß für jede Altersklasse die Reihenfolge der Einzelnen durch das Loos schon im Vorhinein festzustellen ist; daß aber der wirkliche Eintritt nach der Loos-Reihe erst dann zu geschehen hat, wenn das Contingent durch die zuzugspflichtigen Exkapitulanten und durch Freiwillige noch nicht gedeckt ist, wird, ohne die geringste Beirrung des Freiwilligenprinzipes die Stellung des Contingentes geführt, und die Gemeinden werden vor übermäßigen Auslagen auf Anwerbung von Freiwilligen bewahrt.

 

Eine umständliche Erläuterung und Begründung zu diesen 2 Bestimmungen in Betreff der Altersklassen und der Loosung ist in den Erläuterungen zu den §§ 11 u. 12 der Landesvertheidigungs-Ordnung |: Beilage 12 :| enthalten, worauf ich insbesondere erwähne.

 

Der Beschwerden über das zu geringe Ausmaß der Gage und Löhnungen ist durch Absatz 8 abzuhelfen. Von besonderer Wichtigkeit ist die Gestaltung von Theuerungszulagen in außerordentlichen Fällen.

 

Ein gemeiner Schütze mit 54er Löhnung, mit einer Brodportion à 1 [Währungszeichen?] 19 ½ Lth, oder Ihr Relatum, mit dem

 

 

 

 

-55-

 

 

Lomitatabak[?] und mit einer Theuerungszulage, wie es die Umstände erfordern, steht im Vergleich zu den Bezügen in früheren Vertheidigungs-Epochen jetzt ungleich besser.

 

Die Beseitigung der wahrgenommenen Gebrechen Nr. 6, 7 u. 8 ließ Ich Mir vorzüglich angelegen sein, und es ist diesfalls bereits Vieles geschehen.

 

Vor Allem wandte Ich Mich, um die nöthigsten Geldkräfte zu Anschaffungen und zur Adaptierung vorhandener Waffen zu erlangen, mit der unterthänigsten Bitte an Seine k.k. Apostolische Majestät, der Rest der für die Landesvertheidigung im J.[ahre]  1859 gegebenen Dotation, wovon noch mit Ende Juli v.[ergangenen] J. 72.000 F[lorentiner Gulden] vorhanden waren, im Interesse der Landesvertheidigungsanstalt verwenden zu dürfen.

 

Ebenso bat Ich um bestimmte Widmung der bereits im Jahre 1859 hieher disponirten 8000 Kammerbüchsen für die Landesvertheidigung und ebenso auch der noch in den verschiedenen Zeughäusern vorhandenen altartigen Jägerstutzen, weil vorgenommene Proben herausgestellt hatten, daß sie ganz gut noch für Spitzkugeln adaptiert werden können.

 

Seine Majestät geruhten diesen ehrfurchtsvollen Bitten zu entsprechen, und somit war Ich in die Lage versetzt, Wesentliches für die Ausrüstung von Schützenkompagnien, insbesondere für die Adaptierung der Schußwaffen veranlassen zu können.

 

Der mitfolgende Ausweiß zeigt den Vorrath an verschieden[en] Ausrüstungsgegenständen.

 

Um den Wirkungskreis der Rayonskommandanten, Defensionscommissäre und Schützenhauptleute genauer zu begränzen, wurden entsprechende Instruktionen verfaßt, wovon im Anschlusse mehrere Exemplare mitfolgen.

 

 

Fortsetzung folgt.

 

 

 

 

-56-

 

 

Fortsetzung der 7. Sitzung

 

Die in dem a.h. Handschreiben vom 19. August 1860 |:  Beilage 6 :| enthaltenen Normen in Verbindung mit den nicht abgeänderten Bestimmungen des Statutes v. J. 1959 |: Beilage 4 :| bilden nun das gegenwärtig bestehende provisorische Gesetz für die Landesvertheidigung, und sohin auch die Grundlage für die Ausarbeitung eines definitiven Gesetzes.

Die Beilage (: 10 :) enthält diese gegenwärtig geltenden Bestimmungen.

 

Die Beilage (:  11 :) zeigt die Grundsätze, welche bei der Verfassung der Anträge angenommen wurden, und die Beilage (:  12 :) die Begründung und Erläuterung zu den einzelnen Paragrafen.

 

Die wesentlichen Bestimmungen sind die allgemeine Verpflichtung zur Landesvertheidigung und die Art der Stellung der Contingente. Darauf beziehen sich die §§ 1 u. 7, 11 u. 12 und die dazu gehörigen Erläuterungen, deren Grundhältigkeit bei gehöriger Ueberlegung wohl nicht verkannt werden kann.

 

Als sich gegen Ende des vorigen Jahres die politischen Verhältnisse immer trüber gestalteten, fand Ich Mich veranlaßt, die politischen Behörden erster Instanz anzuweisen, mit der Anfertigung der Classifikationsliste zu beginnen und sohin auch zur Loosung zu schreiten.

 

Alle Maßregeln wurden nur als vorläufige, provisorische ergriffen, um für den Fall der Noth bereit zu sein, und Niemand wird verkennen, daß die Gefahr groß und nahe ist; ja sie ist jetzt viel näher, als in den Jahren 1848 und 1859. Damals mußte der Feind erst die Lombardei erobern, ehe er an die Grenzen Tirols kam. Damals war noch eine Zeit gegeben, sich vorzubereiten und zu rüsten; jetzt aber steht der Feind schon an der Landesgränze, und wenn die Schützenkompagnien nicht bereit gehalten werden, um im Momente einer Kriegserklärung oder des ersten Angriffes sogleich zu marschieren, so würde es zu spät werden.

 

Es handelte sich also um eine allgemeine Maßregel, damit eine schnelle Aufstellung der Schützenkompagnien überall ermöglicht werde, damit jeder Bezirk sich bereite, seine Pflicht zu erfüllen, und keiner an patriotischer Bethätigung zurückbleibe.

 

In 17 Amtsbezirken ist auch die Loosung vollständig durchgeführt und die Bildung der Kompagnien im Zuge.

 

 

 

 

-57-

 

 

 

Die meisten der übrigen Bezirke haben mit den Loosungen begonnen und viele davon sind der Vollendung nahe. Nur einige wenige Bezirke zögern noch unter allerlei Vorwänden. Einige wollen Freiwillige werben; aber noch nirgends steht eine solche Kompagnie beisammen; nirgends ist für das Gelingen eine Bürgschaft vorhanden.

 

In einigen Gemeinden waren leider auch Excesse zu beklagen, herbeigeführt durch Roheit und Trunksucht, und nachdem wohl auch unverkennbar durch böswillige Aufreizung.

 

Dieses Verkennen der heiligsten Interessen des Vaterlandes ist im gegenwärtigen Zeitpunkte der größten Gefahr sehr zu bedauern.

 

Ich baue auf die bessere Einsicht der Vertreter des Landes und rechne auf die kräftige Mitwirkung des Landtages, damit die gegenwärtig geltenden provisorischen Vorschriften, wo dieß noch nicht der Fall ist, ohne allen Verzug, wie es die Lage der Dinge dringend erfordert, durchgeführt werden.

 

Wie aber das dermalen geltende Statut nur ein provisorisches ist, so kann auch die gegenwärtig daraus gebildete Landes-Vertheidigungsanstalt nur eine provisorische, auf den Moment der nächsten Gefahr berechnet sein; allein es handelt sich auch um das Zustandekommen eines definitiven Gesetzes und um die Gründung eines bleibenden Institutes.

 

Dabei sollen die provisorischen Bestimmungen als Anhaltspunkte dienen.

 

Ein förmlicher Entwurf läßt sich daher erst dann ausarbeiten, und dem Landtage zur weiteren Berathung mittheilen, nachdem sich derselbe über die provisorischen Vorschriften ausgesprochen haben wird. Ein vorzüglicher Punkt der Berathung des Landtages für das definitive Gesetz wird auch die Regelung des Verhältnisses vor Vorarlberg in Betreff der Landesvertheidigung zu Tirol sein.

 

Im Vereine mit Deutschtirol genügt eine Macht von 15.000 Schützen und davon entfallen auf Vorarlberg 2900 zur Stellung. Etwas anderes ist es aber, wenn Vorarlberg sich trennen wollte, dann müßte Tirol einerseits den Ausfall für die eigenen Grenzen übernehmen, andererseits aber wäre die Macht von 2900 Mann für Vorarlberg zu gering und mann müßte zu den in

 

 

 

 

-58-

 

 

früheren Jahren bestandenen zwei Ausschüssen zu je 3000 Mann zurück kehren.

 

Zum Schießstandswesen übergehend enthält die mit der a.h. Entschließung vom 8. November 1845 genehmigte Schießstandsordnung |: Beilage 13 :| keine Spur eines Zusammenhanges mit dem Landes-Vertheidigungssystems. Es erscheint aber auch nicht nöthig, dem Schießstandswesen eine Organisation zu geben, welche dem Organismus der Landes-Vertheidigungs-Anstalt strenge nachgebildet und angepaßt ist.

 

Anselich der Einrichtung des vorigen Jahrhunderts, und mit Rücksicht auf die allerhöchste Entschließung vom 5. April 1839 | Beil. 1| dürften die leitenden Grundsätze bei Verfassung einer Schießstands-Ordnung darin bestehen:

 

  1. daß das Schießstandswesen aller militärischen Angelegenheiten fremd bleiben und als ein volksthümliches Institut einfach darauf berechnet werden muß, die Elemente der Landesvertheidigung durch Ausdehnung und Beförderung der Landessitte, des Schießens vorzubereiten und zu kräftigen;
  1. daß zu diesem Behufe die freieste Uebung auf den Schießständen gestattet, aber möglichste Vorzüge und Vorrechte Denjenigen eingeräumt werden, welche sich im schießstandspflichtigen Alter, vom vollendeten 18ten bis zum vollendeten 30ten Lebensjahre |: Beilage 10 § 7 :| befinden, sich der feldmäßigen Gewehre bedienen, und im Weitschießen üben;
  1. daß die Obliegenheiten der Schießstandsvorstehung sich auf die Leitung aller Schießstandsangelegenheiten, auf Handhabung der Ruhe und Ordnung auf dem Schießstande und auf die Besorgung des Oekonomikums desselben beschränken; daß also die Schießstandsvorstehungen sich in die innere Angelegenheiten der Schützenkompagnien gar nicht einzulassen haben.
  1. daß durch besondere Begünstigungen auf den Schießständen die Bildung von freiwilligen Scharfschützen-Kompagnien nach und nach angestrebt werden soll.

 

Nach diesen Grundsätzen würden dem Begriffe nach die Schießstands-Vereine unter dem öffentlichen Schutze stehende Gesellschaften sind,

 

 

 

 

-59-

 

 

um sich durch Uebung im Scheibenschießen für die Hauptbestimmung, die Vertheidigung des Vaterlandes in den Tagen der Gefahr vorzubereiten, daher sich die Schützen allen jenen Anordnungen zu fügen hätten, welche in Bezug auf Schießübungen aus Rücksichten der Landesvertheidigung getroffen werden, z.B. bezüglich der Einrichtung der Gewehre, der Distanzen und der Theilnahme bei den landesfürstlichen Gnadengaben und kaiserlichen Freischießen.

 

Die Entwürfe der ehemaligen Tiroler-Stände vom Jahre 1825 und 1837, dann die Schießstandsordnung v. Jahre 1845 werden ein entsprechendes Material geben, um nach obigen Grundsätzen einen Entwurf auszuarbeiten.

 

Gegenwärtige Mittheilungen bezüglich des Landesvertheidigungs- und Schießstandswesens wollen Sie als Regierungsvorlage an den Landtag leiten.“

 

Innsbruck, den 5. April 1861.

 

Erzherzog-Statthalter Carl Ludwig

 

 

Landeshauptmann: Wir haben in einer der früheren Sitzungen bereits den Antrag unseres Mitgliedes, Herrn Karl Ganahl besprochen. Dieser Antrag steht im Zusammenhange mit dieser Vorlage. Herr Carl Ganahls Antrag wurde einer eigenen Kommission zur Beratung und Berichterstattung überwiesen: ich spreche nun die Ansicht aus, daß die Gegenwärtige Regierungsvorlage einem eigenen Comité zur Berathung überwiesen werde. Es ist nothwendig in die Sache näher einzugehen, wir haben besonders 2 Punkteschnell und näher ins Auge zu fassen, damit diese Sache, welche ebenfalls hier im Lande nicht ohne einige unangenehmen Vorgänge war, ausgetragen wird und zur Befriedigung und Beruhigung der Völker diene.

 

Ich stelle daher die Frage, ob der hohe Landtag dahin übereinstimme, die Vorlage der  Berathung eines Comités zu überweisen. Sind die Herren einverstanden? |: Einverstanden :|

 

Fortsetzung folgt.

 

 

 

 

-60-

 

 

Fortsetzung der 7. Sitzung

 

Ganahl: Erlaube mir zu bemerken, daß die Regierungsvorlage auch dem gleichen Comité übertragen werden sollte.

 

Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung mit dem Antrage des Herrn Ganahl einverstanden? |:  Zugestimmt :| Ich werde also veranlassen, daß die ihm überwiesen werde und möglichst trachten, daß die Anträge des Comités im Laufe dieser Landtags Seßion der hohen Versammlung noch bekannt gegeben werden.

 

Nach Inhalt des früheren Sitzungsprotokolls ist an der ersten Reihe der Tages-Ordnung der Antrag des Herrn Spieler die Rheinkorrektur betreffend. Ich bitte um Ihr geneigtes Ohr, ich werde diesen Antrag bekannt geben. |: Wird abgelesen und lautet:

Hoher Landtag! Schon seit langer Zeit haben die k.k. Baubehörden in Vorarlberg erkannt, welch‘ dringendes Bedürfniß es ist, eine Rhein-Correction und zwar eine vollkommene ins Werk zu setzen, dieselben haben behufs dessen verschiedene Projekte entworfen, auf dem Papier ausgearbeitet und der hohen Regierung zur Genehmigung vorgelegt, doch waren leider alle diese enormen und kostspieligen Arbeiten bisnun ohne Resultat.

 

Inzwischen treibt der Fluß immer mehr und mehr Geschiebe in unser Flachland, hier häuft es sich auf und bedroht die Felder schon in einer weiten Entfernung mit Versandung und Versumpfung.

 

Nachdem nun die Gefahr dieser Uebel immer größer wird, und von Seite der hohen Regierung gegenwärtig und schon seit mehreren Jahren an eine Correction nie mehr gedacht zu werden scheint, so findet der Gefertigte sich verpflichtet sich an den Landtag vertrauensvoll zu wenden und folgenden Antrag zu stellen: „der hohe Landtag wolle bei den betreffenden k.k. Behörden mit aller Energie dahin wirken, daß die Rheinkorrektion zweckmäßig unverzüglich festgestellt und so schnell als thunlich in Angriff genommen, und unausgesetzt fortgesetzt werde. Dieser hohe Beschlußfassung entgegensieht.“

Anton Spieler, Landtags-Abgeordneter, Bregenz, den 12. April 1861.

 

 

 

-61-

 

 

Landeshauptmann: Dieser Antrag ist mitunterstützt vom Herrn Landtags-Abgeordneten Jakob Eder, und ich will mir auch hier erlauben, seine nähern Gründe der hohen Versammlung bekannt zu geben:  Wird abgelesen und lautet:

 

„Der Antrag des Herrn Spieler dürfte besonders auch der Ursache Willen unterstützt und ihm eine größere Aufmerksamkeit geschenkt werden, wenn man bedenkt, daß die fernere Existenz der Rheinbewohner und das künftige Wohl dieses Landes so sehr von dieser zwar längst projectirten, aber noch nie in Angriff genommenen Rheinkorrektur abhängt.

 

Daß die Durchführung dieses Projektes von der hohen Behörden als das einzige, dauernde Rettungsmittel dieser ohnehin armen Bewohner, von der immer größer werdenden Wassernoth schon früher anerkannt werden sei, glaube ich nicht bezweifeln zu dürfen; was die bisherige Verzögerung derselben anbelangt, so dürfte in den gegenwärtigen schlimmen Zeitverhältnissen, von denen unser Vaterland so hart mitgenommen wurde, theilweise der Grund liegen.

 

Es ist aber auch in Erwägung zu ziehen, daß durch fernere Verzögerung dieses Projektes, welches doch nothwendig früher oder später vor sich gehen muß, die Anwohner des Rheines, durch die alljährlich zu befürchtenden Rheindurchbrüche dem gänzlichen Ruin preiszugeben sind. Dieser letztern Annahme ist nicht nur nicht übertrieben, sondern sie findet sich durch gewisse Eigenthümlichkeiten der Lage nur zu sehr gerechtfertiget; denn da der angränzende von den Bewohnern bebaute Boden bedeutend tiefer liegt, als daß sich immer erhöhende Beet des Rheins, so müßte nothwendiger Weise, das Wasser bei einem allfälligen Durchbruch mit großer Gewalt, durch das tiefliegende Land sich Bahn brechen, der ganze Strom würde der einmal erbrochenen Straße folgen und auf hohe solche Weise alles verwüstend Grund und Boden mit fortreißen und sich vielleicht so tief eingraben, daß mit vollstem Grunde zu befürchten steht, derselbe könnte kaum mehr, oder doch nur nach langer Zeit, mit schwerer Arbeit und großen Kosten in sein Beet zurückgewiesen werden.

 

Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, stellt sich die Nothwendigkeit

  

 

 

 

-62-

 

 

einer baldigen und energischen Durchführung dieses Projektes in das glänzendste Licht; und es würde denn auch besser gehandelt sein, bei Zeiten dem drohenden Unbill zu begegnen, als wenn man immer verschiebt und zuwartet, bis sich etwa plötzlich ein solches Unglück ergibt, und man dann erst, dann aber vielleicht vergebens, versuchen würde, dem schon vorhandenen Uibel Schranken setzen zu wollen.

 

Ich hoffe daher, der hohe Landtag werde sich dieser gewiß wichtigen und folgereichen Sache in entsprechender Weise annehmen und in diesem Sinne eine Anempfehlung an die hohe Behörde um möglichst schnelle Bewerkstelligung dieser Korrektion beschliessen.

                                                                                                                                             Jakob Ender.

 

 

Hat vielleicht Jemand eine Einwendung zu machen |: Niemand :|

 

Spieler: Hoher Landtag! Ich bitte diese 2 Anträge, auch den des Herrn Ender, wie meinen zu würdigen, und tausende der Bewohner werden ihm hiefür herzlichen Dank zollen.

 

Ganahl: Es sind in Betreff der Rheinkorrektion seit Jahren verschiedene Projekte gemacht worden. In Innsbruck, an andern Orten traten deßhalb Kommissionen zusammen. Vor einigen Jahren wurde sogar ein Ingenieur von Wien hieher geschickt um Verhandlungen mit den Schweizern zu pflegen. Diese scheiterten aber, weil unsere Gemeinden, namentlich Lustenau, Höchst und Bregenz Protest einlegten. Die Rheinkorrektion ist eine sehr wichtige Sache und der Landtag darf nicht leicht darüber hinausgehen. Sie liegt mehr im Interesse der Schweiz als in jenem der Vorarlberger. Die Schweizer beabsichtigen noch den Bau der Gürtelbahn, mit der Zeit wird er auch zu Stande kommen. Ich bin daher der Meinung bis dahin jeden Schritt bei der Regierung zu ueberlassen. Die Kosten die  Oesterreich aufzuwenden hätte betragen beinahe eine halbe Million. Ich habe indessen nichts entgegen einzuwenden, die Angelegenheit dem Landesausschusse zu überweisen, damit derselbe dem nächsten Landtag darüber Bericht erstatte.

 

Landeshauptmann: Ich erlaube mir darüber einige Aufklärungen zu geben. Es wurde ungefähr vor 4 Jahren in dieser Beziehung sowohl von Seite der Schweiz, als der kaiserlichen Regierung ein Projekt zur Korrektion des Rheinstromes entworfen, beide Projekte kamen am Ende dahin überein, daß der Rhein

 

 

 

 

-63-

 

 

 

in die Fußacher Bucht geleitet werden sollte; sie unterscheiden sich nur darin, daß der Antrag der Schweizer Projektanten oberhalb Höchst den Eintritt, somit nicht nur diesen Ort, sondern auch den ganzen Strich Land bis zur Fußacher Bucht abscheiden wollte.

 

Der Antrag des Oesterreichischen Projektanten war, den Strom ebenfalls in die Fußacher Bucht zu leiten; beide Anträge haben im Lande große Aufregung hervorgebracht, besonders unter den Gemeinden, die zuerst die Betheiligten zu nennen sind; sie haben erkannt, daß die Regulierung des Rheinstromes an seinen Ausfluß – nur eine palliative Maßregel sein könne; es ist dort nicht nicht ein Fluß sondern ein Wildbach, und Wildbäche erst am Ausgang zu verbessern, schien den Leuten eine verkehrte Maßregel – die Kosten mögen wie Herr Ganahl bemerkte auf 500.000 Fl.[orentiner Gulden] beziffert worden sein;  nebst den großen Auslagen sahen die Gemeinden hierin noch andere Uebel, sie fürchteten alle die Uebel welche die Schweizer haben uns für immer aufzuladen. Unsere Abzuggräben nicht mehr ableiten zu können; den Lauf der Bregenzer-, Dornbirner- und Fußacher Ache ändern zu müssen. – Die Leute sahen in den Projekten, die vorgelegt wurden, nur einen Versuch, der gemacht werden wollte; - und zu bemerken, daß bei einem Vorhaben, das sich nicht als radikales, sondern nur als palliatives Mittel erkennen lasse, - nun ein Versuch bleibe, wie so weit gegangen werden sollte, daß alle Uebel auf eine Seite fallen, und alles Gute auf die anderen. Sie beantragten daher, daß bei den Behörden auf die Korrektion – das Gaissauerried – zurückgegangen werde; so weit gingen die Verhandlungen, so viel ich weiß, bis heute.

 

Ganahl: Die Mittheilungen des Herrn Landeshauptmannes sind von großer Wichtigkeit, ich glaube daher, diese Sache sei dem Landesausschuß zur Betrachtnahme und Berathung zu überweisen; dieser wird sich näher erkundigen und dann im Stande sein, dem Landtag seiner Zeit darüber ein Gutachten vorzulegen.

 

Fortsetzung folgt.

 

 

 

 

-64-

 

 

 

Fortsetzung der 7. Sitzung

 

Landeshauptmann: Hohe Versammlung! Sind Sie einverstanden, daß dieser Antrag dem Landesbauschuß übergeben werde.

 

Wohlwend: Der Antrag des Herrn Spieler geht dahin die Sachen zu betreiben, daß dieses Projekt und diese Pläne zu einem bestimmten Ziele kommen, erst dann und nach Thunlichkeit möge die Rheinkorrektion vorgenommen werden. – nichts entschließen führt hier zu nichts. Wenn der Antrag dahin geht, dann bin ich mit demselben einverstanden, die Ausführung verschiebt sich von selbst, wenn die Regierung zu wenig Mittel hat.

 

Ganahl: In dem Projekte ist alles thun bestimmt gewesen, wie die Korrektion vorgenommen werden soll. Ich wiederhole daher meine Meinung, es dürfte dem Landtag die fragliche Angelegenheit dem Landesausschuß überwiesen und sie in nähere Berathung zu ziehen, die Sache ist von hoher Möglichkeit, und ich glaube nicht, daß wir fehl gehen, wenn wir sie dem Landesausschuß zur Berichterstattung übergeben.

 

Fußenegger: Ich bin der Ansicht man dürfte auf den Antrag des Herrn Spieler eingesehen, indem es Zeit genug erfordert, bis es zum Zwecke kommt, die Regierung betrieben zur Fortsetzung der Sache.

 

Ganahl: Es ist ein Ministerial-Erlaß erfolgt, welcher sagt, daß nachdem die sämtlichen Gemeinden Lustenau, Höchst und Fußach etc. protestiert haben, von dem Projekt abgegangen wurde. Die Regierung kann also die Sache nicht wieder in die Hand nehmen, der Landes-Ausschuß kann dieselbe aber in Berathung ziehen und die Akten einstudieren; er ist nach meiner Ansicht dazu berufen, kann dann später dem Landtag über die Sachlage Aufschluß geben.

 

Wohlwend: Wenn die Sache so ist, daß von der Regierung schon entschieden ist, daß die Regierung sich zu einer Regelung entschieden hat, so ändert es den Antrag des Herrn Spieler so, daß man Herrn Ganahl beistimmen muß. Wenn aber die Ansicht des Herrn Spieler recht ist, so werde ich diesem beistimmen, nämlich wenn die Sache bei der Regierung noch im Zuge ist, so stimme ich Herrn Spielers Antrag bei.

 

 

 

 

-65-

 

 

 

Landeshauptmann: Der Antrag der damals gestellt worden [ist], bei Höchst und unter Höchst den Rhein in die Fußacher-Bucht einzuleiten, dieser Antrag würde vom Ministerium, über Einspruch der Gemeinden nicht weiter verfolgt; der spätere Antrag, daß der Durchschnitt im Gaißauerried vor sich gehe, hat weder eine bejahende noch vermindernde Erwiderung von Seite der Regierung erhalten, somit stimmen die beiden Antragsteller überein; es ist geeignet, die Sache der Berathung des Komité zu unterbreiten und bei der hohen Regierung die weitern Schritte zu machen. Sind die Herrn einverstanden.

 

Fußenegger: Bin einverstanden dem Landesausschuß zuzuweisen, die Sache genau in Erwägung zu ziehen; es dürften die Proteste der Gemeinden wieder kommen, deswegen wäre eine vorhergehende Einsicht in die Sache von Sache des Landtages wünschenswerth.

 

Spieler: Hoher Landtag! Ich bitte in Erwägung zu ziehen, diese so wichtige Sache nicht auf die lange Bank hinzuziehen, übrigens stimme ich bei, daß ein Ausschuß hierüber zu berichten habe.

 

Ganahl: Also hätten wir uns zu erklären, ob Sie meinem Antrag beistimmen oder nicht?

 

Landeshauptmann: Wir haben vor uns den Antrag des Herrn Ganahl, diese Einlage dem Landesausschusse zur Untersuchung und Begutachtung zu überreichen. Stimmen Sie dem bei |:  Zustimmung :|

 

Landeshauptmann: Weitere Anträge des Herrn Abgeordneten Gezner, dem schon im früheren Protokoll erwähnt worden ist er lautet:

 

Gezner: Wir erkennen alle die Wichtigkeit dieser Frage, hoffe daher auf die Unterstützung des Hohen Landtages; es ist eine wirkliche Lebensfrage für unser Land. |: Wird nun abgelesen und lautet :|

 

„Hochwohlgeborener Herr Landeshauptmann!

Es bilden alle Gegenstände, welche die Landes-Cultur Vorarlbergs berühren für uns wichtige Lebensfragen, von denen unser jeziges und künftiges Wohl  und Wehe abhängt.

Unter diese Gegenstände fallen zuvörderst unsere Wälder und deren Stand.

Gestützt auf S 18 Punkt I Nr. 1 unserer Landes-Ordnung der

 

 

 

 

-66-

 

 

 

Alle diese Gegenstände der Landescultur zu solchen zählt, die der Berathung des hohen Landtages besonders überwiesen sind, erlaube ich mir Nachstehendes darzustellen und zu beantragen.

Angesichts der von der löbl.[ichen] k.k. Finanz-Bezirks-Direktion zu Feldkirch im Anzeiger für Feldkirch und Ausgebung Nr. 15 mit Kundmachung vom 2. April d.J. auf den 29. Mai d. J. bereits ausgeschriebenen öffentlichen Versteigerung des dem hohen k.k. Aerar gehörigen im Steuerdistrikte Göfis gelegenen Steinwaldes von 158 Joch.

 

Wolle der hohe Landtag bei der hohen k.k. Regierung schleunigst dahin wirken,

 

I.                    daß der ausgeschriebene versteigerungsweise Verkauf dieser Waldung eingestellt und dieselbe den nächstgelegenen Gemeinden zu einem billigen Schätzungswerthe mit der Beschränkung käuflich überlassen werde, besagte Waldung mit strenger Schonung des Waldstandes nach den bestehenden Forstgesetzen zu bewirtschaften und nur das wirklich schlagbare ausgemachten Holz von Zeit zu Zeit abzuholzen.

 

II.                  daß unter der gleichen Vorsicht die übrigen zum ferneren Verkaufe allfällig beantragten ärarischen Waldungen in Vorarlberg, den Gemeinden, in deren Bezirken sie gelegen, wobei insbesonders auf diejenigen Gemeinden, welche am Meisten an Holzarmuth leiden und welche in solchen Waldungen bereits Bezüge und andere Rechte für sich haben, billige Rücksicht genommen werden solle, zu einem billigen Schätzungswerthe überlassen werden möchten, und zu diesem Behufe bei der hohen k.k. Regierung das Ansuchen zu stellen, dieselbe wolle sich wegen Verkaufsunterhandlungen mit unserem Landtags-Ausschusse ins Einvernehmen setzen.

 

Wenn auch die Aeral-Waldungen im Wege der beantragten Versteigerung an ausländische Käufer übergehen sollte, so ist doch bei dem gegenwärtig hohen Stand des Silber Agio mit Gewißheit anzunehmen, daß alles sich darin befindliche Holz binnen kürzester Zeit wegen Verkauf ins Ausland abgetrieben werden würde.

Dadurch wäre dem holzarmen Inlande auch die letzte Hoffnung, die es noch auf künftige Ressurcen der Aerar-Waldungen

  

 

 

 

-67-

 

 

 

hatte, benommen.

 

Es ist somit eine Lebensfrage jene angegebenen Wege zu erhalten, und der wirklich fühlbare Holzmangel bei dem großen innländischen Holzconsumo, welcher noch in steter Zunahme begriffen, gegenüber dem so wenig geschützten Waldbestande – des ersten Reichthums des Bodens und dessen Nachhaltigkeit – dürfte den hohen Landtag dringend auffordern, den vorliegenden Antrag nachdrücklichst zu unterstützen.“

Bregenz von 12. April 1861. Josef Gezner

 

 

Landeshauptmann: Wie Sie vernommen haben, geht der Antrag dahin: die hohe Regierung im eben ausgedrückten Sinne zu ersuchen, mit Verkauf der aerarischen Waldungen inne zu halten und selbe den Gemeinden mit billigem Preis zu überlassen; ich glaube daß der hohe Landtag keinen Anstand hat, diesen Antrag nachdrücklichst zu unterstützen.

 

Wohlwend: Zur theilweisen Ergänzung und Unterstützung muß ich noch beitragen, daß im Reichsrath 1860 Anträge gestellt worden sind, der Verkauf der Staatsgüter zu sistiren, ich habe diese Verhandlung bei der Hand, und bin so frei, dieselbe vorzulesen |: vorgelesen :| Am Ende des 2. P.[unktes] wurde bemerkt: hier muß ich noch bemerken, daß zwar vorzüglich die großen Besitzungen in Ungarn im Auge behalten wurden :| Es dürften sich aber diese Parzellen der Staatsgüter ganz gut darunter subsumiren lassen; ich unterstütze daher den Antrag und sage, entweder gar nicht verkaufen, oder mit den Gemeinden verhandeln, welche die Waldungen als solche erhalten und besser bewirtschaften, als Private.

 

Fortsetzung folgt.

 

 

 

 

-68-

 

 

 

Fortsetzung der 7. Sitzung.

 

Ganahl: Ich unterstütze den Antrag des Herrn Gezner aus vollster Ueberzeugung; Sie wissen meine Herren, wie seit Jahren in den Privatwaldungen gewirtschaftet wird, so zu sagen, jeder Baum, sei er schlagbar oder nicht, wird unbarmherzig niedergehauen, der Preis des Holzes steigt daher von Jahr zu Jahr, wenn nun auch noch die ärarischen Waldungen in die Hände von Spekulanten übergingen, so würde das darin befindliche Holz des hohen Agios wegen gleich geschlagen und außer Land geschafft werden; die Holzpreise würden daher immer mehr steigen, und zwar derart, daß sie für den minder bemittelten fast unerschwinglich würden. Es ist daher unsere Pflicht, meine Herren! daß wir dem Antrag des Herrn Gezner unsere Zustimmung geben.

 

Landeshauptmann: Bitte Ihre Zustimmung erkennen zu geben. |: Alle aufgestanden :|

 

Ein weiterer Antrag des Herrn Spieler bezieht sich auf die Erweiterung des Einquartierungsbezirkes der Marschstation Hohenems; es ist folgende Bittschrift von der Gemeinde Schruns dem Landtage bekannt gemacht werden.

 

Herr Spieler hat sie wie folgt einbegleitet:

 

„Hoher Landtag! Ich beehrte mich, daß von der Gemeinde Hohenems eingelangte Bittgesuch ehrfurchtsvoll zur Vorlage zu bringen und auch folgendes beizusetzen.

Die Vertheilung der Truppen bei Durchmärschen dürften zur Leistung der Natural-Quartiers- und Vorspannslasten die Gemeinden Altach, Mäder, Götzis und Koblach, dann Dornbirn und Hohenems gemeinschaftlich zu tragen, ganz geeignet erschienen, während Lustenau doch etwas zu entlegen angesehen werden dürfte.

Der Gefertigte empfiehlt die im vorgelegten Gesuch enthaltenen Motiven dem hohen Landtag zur gerechten Würdigung und Beschlußfassung.“

Bregenz den 11. April 1861         Anton Spieler, Landtagsabgeordneter

 

|: Schriftstück der Gemeinde Hohenems wird vorgelesen und lautet :|

 

 

 

 

-69-

 

 

„Wohllöblicher Landtagsausschuß Vorarlbergs in Bregenz! Es ist bekanntlich die Gemeinde Hohenems nach dem neuen Marschrouten-Buche als Marschstation berufen, und hat seit einigen Jahren diese Last durch Militär-Einquartierungen fühlbar getragen, inzwischen auch bittliche Eingaben an die kompetente Behörde eingereicht, jedoch aber mit Hinweisung auf das Marschroutenbuch hat die hohe k.k. Statthalterei mit hohem Dekrete vom 18. April 1857, Z. 5733 die Gemeinde Schruns als Marschstation ausgesprochen mit dem Bemerken, daß  wenn es sich um die Bildung eines engeren oder weiteren Bequartierungsbezirkes handelt, die Marschstationsgemeinde ihre separaten Anträge stellen wolle.

 

Nachdem nun der von er hohen Gnaden Seiner Majestät des Kaisers bewilligte Landtag für Vorarlberg konstituirt und in Wirksamkeit gelangt ist, und sich die Gemeinde Hohenems von der Last als Marschstation sehr überladen fühlt, so erlauben sich die beidseitigen endgefertigten Vorstehungen an den Löblichen Landtags-Ausschuß die dringende Bitte zu stellen, derselbe wolle für die Gemeinde Hohenems zur einigen Abhülfe dieser empfindlichen Last durch gerechte Erweiterung des Einquartierungsbezirkes billige Rechnung tragen, und zur Beiziehung der benachbarten Gemeinden Dornbirn und Lustenau zum Einquartierungsbezirk sich gütigst verwenden, und erlauben sich diese Bitte mit folgenden Gründen zu begleiten:

 

  1. Gehört Hohenems zu den wohlhabenden Gemeinden und es ist die Einquartierung dem größeren Theile der Bürger um so fühlbarer und empfindlicher.
  1. Dehnt sich die Marschstation Feldkirch auch im ganzen dortigen Gerichtsbezirke aus, und es kommt nicht selten, besonders bei größeren Truppenmärschen vor, daß die benachbarten Gemeinden Götzis und Altach Einquartierungen erhalten und es haben sonach die Truppen von Götzis einen stündigen und von Altach einen halbstündigen Marsch zu machen um nach Hohenems als der nächsten Marschstation zu gelangen.
  1. Ist die Gemeinde Schruns, so sehr bevölkert, daß bekanntlich in den meisten Häusern zwei bis drei Familien wohnen, daher dem Soldat kein ordentliches Quartier erübrigt

 

 

 

-70-

 

 

 

und beigebracht werden kann; ferner ist man dahier mit Pferden ebenso gering bestellt, daß bei größeren Truppenmärschen die erforderliche Vorspann unmöglich kann geleistet werden.

 

  1. Ist hieraus ersichtlich, daß die Beiziehung der benachbarten Gemeinden des Gerichtes Dornbirn zum Einquartierungsbezirk der Marschstation Hohenems billig und gerecht erscheint, daß entweder die Einquartierung auf die benachbarten Ortschaften vertheilt, oder wenn bei kleineren Durchmärschen die Gemeinde Hohenems als die geeigneteste Station erkannt würde, die Einquartierungstaxe den Zeitverhältnissen gemäß erhöht, und auf die betreffenden Gemeinden, oder vielmehr des Landes repartirt werden.

 

Mit Beziehung auf die angeführten Gründe, welche die Einquartierungslast auf die Gemeinde Hohenems allein, gewiß zu drückend beziehen, bringen die gefertigten Vorstehungen diese Bitte in die Hände des Löblichen Landtagsausschusses mit der sehnlichsten Hoffnung einer geregelten auf Grundsätze der Billigkeit sich stützenden Maßregel entgegen zu sehen.“

 

Gemeindevorstehungen Hohenems den 6. April 1861

                                               Der Bürgermeister Jakob Mathis

                                               Samuel Menz Bürgermeister.

 

 

Landeshauptmann: Es ist gewiß für die Gemeinden, welche an der Straße liegen, bei Truppenmärschen eine große Last, stets in der Lage zu sein, Truppen zu bequartieren und Vorspann leisten zu müssen. Diese Last ist nicht blos, möchte ich sagen eine vorübergehende, sie ist durch die Lage gegeben, eine bleibende. Ich glaube es dürfte Rücksicht und Billigkeit, wenn nicht Gerechtigkeit vorwalten, daß in dieser Beziehung nicht nur auf diese Gemeinden, sondern auch in Beziehung auf andere Gemeinden, die in gleich ungünstiger Lage sind, Rücksicht genommen werde. Es ist nicht billig für nur einige Orte besondere Opfer zu bringen zu haben, ich dürfte also dem Antrage des Herrn Spieler näher auf den Grund zu sehen, und denselben der Berathung eines Ausschusses zu überweisen. Hat vielleicht einer der Herren in dieser Beziehung eine Bemerkung zu machen.

 

Ganahl: Es wurde mir gesagt, daß von Seite der Behörden in Folge der Protestationen, in Hohenems erhoben, bereits entschieden

 

 

 

 

-71-

 

 

worden sei, daß Lustenau und Dornbirn mit zu concuriren haben, wenn dem so wäre, würde dieser Antrag wegfallen.

 

Spieler: Mir ist nichts bekannt, ich werde die bezüglichen Daten nachtragen.

 

Ganahl: Herr Landeshauptmann kann vielleicht Aufschluß geben, ich habe es von Jemand erfahren, der es bestimmt weiß, daß sowohl Lustenau als Dornbirn die Einquartierungen mitzutragen haben.

 

Landeshauptmann: Schwach erinnere ich mich, aus den Verhandlungen die gepflogen worden sind, daß zu Hohenems auch Lustenau und Dornbirn einbezogen wurden, daß Dornbirn in dieser Sache vernommen wurde, daß es sich aber sträubt, eine Last, die Hohenems obliegt zu übernehmen. Eine endliche, in Kraft erwachsene Entscheidung liegt mir erinnerlich nicht vor.

 

Wohlwend: ich weiß ganz bestimmt, daß der Bezirk Hohenems so gütig war, Götzis in diese Concurrenz zu ziehen, und in Folge dessen hat hat Feldkirch Frastanz als Reciprocitat nach Feldkirch eingezogen. Es ist daher ganz recht, wie Herr Landeshauptmann bemerkte, daß eine Regelung vorgenommen wurde, weil so Unzukömmlichkeiten vorkommen, Truppen, welche hinein marschieren haben von Feldkirch eine Viertelstunde weiter zu marschieren. Jetzt fällt Frastanz außer die Station, und so ist Götzis allerdings in der gleichen Lage gegen Ems. Es liegt näher bei Hohenems und wird viel besser zu Ems eingetheilt werden können; auch Koblach, Altach u.s.w. bekommen weniger Einquartierung als andere Ortschaften, die an der Landstraße liegen. Nothwendig aber ist es mit den übrigen Gemeinden, die gar keine Einquartierungslasten haben, daß diese auch mittragen, das liegt in der Billigkeit, wir werden diesen die Anforderungen nicht zu hoch stellen. Es ist oft der Fall, daß die Leute die Ansicht haben, daß die an der Landstraße liegenden Ortschaften mehr Verdienst hätten und nur auf dieses solle man Rücksicht nehmen und in Folge dessen könne man diese Last blos den Leuten an der Straße überlassen. Ich weiß es, daß das Gesetz besteht, aber dies ist eben ein unbilliges Gesetz; überhaupt ist dies eine Arbeit, die längere Untersuchung macht, viele Arbeiten erfordert, daher ist es sehr nothwendig ein Comité festzusetzen. Das Comité wird aus allen Bezirken die Verhältnisse zusammenstellen, nicht blos aus Ortschaften, die an der Landstraße liegen, auch blos aus jenen, die in den Bergen sich befinden, wie Bregenzerwald, Sulzberg etc. Ortschaften, die von diesem Vorspann noch keinen Begriff haben.

 

Fortsetzung folgt.

 

 

 

 

-72-

 

 

Fortsetzung der 7. Sitzung

 

Feuerstein: |: bemerkt vom § 19 etwas. Nach meiner Ansicht sprechen sich die Gesetze hierüber bestimmt aus und eine Änderung steht uns nicht zu, übrigens haben die Berggemeinden dagegen Straßen zu unterhalten u. zu bauen, macht so viel Kosten als die Bequartierung der Landbewohner an der Heeresstraße, deßhalb glaube ich, daß das, was das Gesetz ausgesprochen hat, nur billig ist.

 

Ganahl: Die Bemerkung des Herrn Wohlwend dürfte der Gegenstand besonderen Antrages sein, daher wir über den Antrag des Herrn Spieler zu verhandeln haben. Ich meine in dieser Beziehung einen Verbesserungs-Antrag vorzuschlagen, der darin besteht, daß die Marschstation von Hohenems aufgehoben werde. Die Soldaten sind so lange ich danke, bis vor wenigen Jahren in einem Tage von Bregenz bis Feldkirch marschiert, und ich kann wahrlich nicht einsehen, warum sie dies nicht wieder sollten thun können. Ein Soldat, der nicht im Stande ist 7 Stunden in einem Tage zu marschieren ist kein Soldat mehr. Ich werde daher als Verbesserungsantrag vorschlagen, daß in Zukunft wieder in Feldkirch statt Hohenems Haltstation zu machen werde, wie es früher der Fall war. Ich glaube der hohe Landtag dürfte beistimmen.

 

Landeshauptmann: Der Antrag des Herrn Spieler hat Aeußerungen und Gründe hervorgerufen, welche einer Ueberlegung werth sind; es wäre zu ermitteln, ob die Sache von der Behörde schon entschieden worden sei, um dieß ausführen zu können muß er der nähern Einsicht und Begutachtung eines Ausschusses überwiesen werden. Dieser Ausschuß wird ins Klare kommen können, auch besonderen Gründen in Beziehung auf Bezirke Rechnung tragen können, um dann die Sache zu verfolgen. Wir sind nach der Landesordnung § 18 P. 3 berufen auch wegen der Vorspannleistung, dann Verpflegung und Einquartierung des Heeres, Beschlüsse zu fassen, und Seiner Kaiserl. Majestät vorzulegen, ich komme daher zur Frage: sind die Herren einverstanden, daß dieser Antrag des Herrn Spieler einem Comité zur Begutachtung übergeben werde?

 

Wohlwend: Wenn der Verbesserungsantrag des Herrn Ganahl in Sprache kommt, so hört der Antrag des Herrn Spieler auf.

 

Landeshauptmann: Vorderhand liegt zu wenig vor, als daß auf

 

 

 

-73-

 

 

weiter gehende Anträge eingegangen werden kann.

 

Wohlwend: Wenn auch der Herr Ganahl den Verbesserungsantrag gestellt hat, so ist es doch in unserer Pflicht gelegen, das Ganze in Berathung und Verhandlung zu ziehen, die Vertreter des Bregenzerwaldes sind ganz irriger Ansicht, § 17 u. 18 lauten so deutlich, daß wir sogar neue Gesetze vorschlagen können. Wir sind vorzüglich in Vorspann- und Bequartierungsangelegenheiten verpflichtet zu untersuchen, wie die Gesetze bestehen. Ich habe schon erwähnt, es sind dies Bezugsgesetze, die nicht billig, und die zu bessern wir auch berufen sind; wir können die Gründe dafür und dagegen bringen, es handelt sich aber hier nur darum, ob wir ein Comité hiezu ernennen sollen, das die Frage in die Hand zu nehmen und genau zu untersuchen hat. Die Aufgabe gibt nicht etwa einen halben Tag, sie gibt vielleicht Wochen, Monate bis ein halbes Jahr Arbeit. Dem Comité soll daher auch keine Zeit festgesetzt werden, sobald es fertig ist, soll es dem Landtag seinen Bericht vorlegen und wenn die Arbeit in dieser Session nicht mehr fertig werden sollte, so kann man bei der nächsten sie vorlegen! Ich möchte zugleich den Antrag ergänzen und hiezu ein Comité aus 7 Mitgliedern bestimmen, und zwar aus den früheren Gründen, damit auch hier jeder Bezirk einen Vertreter darin finde.

 

Ganahl: Herr Wohlwend kommt von dem Antrag Spieler zu einer weitläufigen Auseinandersetzung, es liegt darin ein eigener Antrag, und ein solcher Antrag muß vorher an den Landes-Ausschuß gestellt werden. Wir haben jetzt nur den Antrag des Herrn Spieler zu berathen, wenn es so ist, wie man mir gesagt, dann fällt der Antrag des Herrn Spieler weg, wenn nicht so, dann ist er der Berücksichtigung zu empfehlen. Uebrigens wiederhole ich noch einmal meinen Verbesserungs-Antrag zu dem des Herrn Spieler wegen Aufhebung der Marschstation Hohenems.

 

Fußenegger: So weit mir bekannt, sind bei großen Truppenmärschen die Truppen nach Dornbirn und Lustenau vorgeschoben worden, bei großen hat sich’s Dornbirn gefallen lassen müssen.

 

Neyer: Stimme dem Antrag des Herrn Ganahl bei, daß die Hohenemser Marschstation aufgehoben werde, daß Uebrige möge dem Landes-Ausschusse zur näheren Erläuterung und Berichterstattung zugewiesen werden.

 

 

 

 

-74-

 

 

 

Landeshauptmann: Wir haben also hier diese verschiedenen Ansichten, ich bitte die hohe Versammlung beide Ansichten wohl zu bedenken, einige gehen dahin den an der Tagesordnung stehenden Antrag einfach zur weiteren Nachsicht dem Landesausschusse zuzuweisen, ein anderer Antrag dahin, die Verhältnisse, welche sich auf die Bequartierung des Heeres beziehen ebenfalls in nähere Durchsicht zu nehmen und die Anträge dem Landesausschusse oder dem Landtage zu unterbreiten, wie Herr Wohlwend richtig bemerkte. Es ist nicht zu läugnen, auch wie Herr Ganahl bemerkte, daß wir von der Sache zu weit abgingen. Nur ein Antrag liegt vor, Hohenems wünscht einige Erleichterungen in der gegenwärtig als Marschstation ihm obliegenden Verpflichtungen, daher die anderen Anträge, da sie früher nach unserer Geschäftsordnung nach nicht als Einlage da sind, auch noch nicht zu verhandeln sind. Ich glaube daher bei der strengen Tagesordnung zu bleiben. Die Einlage des Herrn Spieler dem Landesausschusse zu überweisen. Bei dieser Gelegenheit wird der Landesausschuß nicht fehlen weiter zu sehen, allfällige Mißverhältnisse und Unbilligkeiten, die abzuändern nöthig sind, in Antrag zu bringen, ein solcher weiterer Antrag wäre dann zu berathen und Beschlüsse nach der Landes-Ordnung zu fassen. Ich stelle daher die Frage, ist der Antrag des Herrn Spieler einfach, wie er vorliegt, dem Landesausschuß zur Durchsicht & Prüfung zu überweisen, bitte zu überdenken.

 

Wohlwend: Darf ich um das Wort bitten, wenn das berücksichtiget wird, was Herr Spieler verlangt, so muß ich mit dem Antrag bezüglich Götzis kommen. Wahrscheinlich werden die Vertreter von Bludenz mit Anträgen vorschreiten und so fort bis wir auf dem Arlberg sind. Es ist ganz begreiflich, daß Hohenems von Dornbirn in Anspruch genommen wird so auch Götzis.

 

Ganahl: Morgen wäre der Herr Wohlwend vollkommen berechtiget, einen derartigen Antrag zu stellen, übermorgen könnte wieder ein anderer mit einem derartigen Antrag kommen; heute aber haben wir nur in der Weise abzustimmen, ob der Antrag des Herrn Spieler einem Comité zu überweisen, und mein Verbesserungsvorschlag zu berücksichtigen sei?

 

Landeshauptmann: Ich glaube, allfällige Anträge, werden schon eingebracht werden, die die Bequartierungsverhältnisse überhaupt in nähere Beleuchtung bringen dürften, ich erachte heute, streng bei

 

 

 

-75-

 

 

Den zu bleiben, was im Antrage vorgebracht wurde, die Herren werden überlegt haben, ob diesem Antrage beizustimmen sei |: Alle einverstanden:|

 

Ein weiterer Gegenstand der Verhandlung bezieht sich auf die den Landes-Ausschuß-Mitgliedern abzureichende Vergütung. Sie wissen, Hochgeehrte! Daß wir in dieser Beziehung ein eigenes Comité bestimmt haben, um die Sache zu berathen. Das Comité hat seine Meinung abgegeben und lautet folgender Maßen |: liest vor :|

Die Herren Comité-Mitglieder haben hier im Auge den Antrag gehabt, welcher der hohe Landtag bereits durch Beschluß zum Vortrage bestimmte, nämlich auf Abänderung des § 15 hinzuwirken, welcher ausspricht, daß die Mitglieder des Landesausschusses verpflichtet seien, ihren Aufenthalt in der Stadt Bregenz zu nehmen und eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln zu erhalten haben, deren Höhe der Landtag zu bestimmen hat. Es dürfte vielleicht keinem Zweifel zu unterziehen sein, daß dieses Gesetz eine Abänderung erhalte, in Anbetracht dieses Umstandes haben die Herren Comité-Mitglieder geglaubt die zu verabreichende Vergütung einstweilen nur auf ein Jahr festzustellen. Der Antrag ist also den Ausschußmitgliedern für ihre Hin- und Zureise und während ihres Zusammenseins in Landesangelegenheiten eine Vergütung von 5 f[lorentiner Gulden] täglich zu verabreichen. Ich beantrage, die hohe Versammlung wolle dem Comité-Vorschlage beitreten |: Alle stimmen bei ; die Landesausschüsse enthielten sich der Abstimmung:|

Nach § 11 der Landes-Ordnung ist der Landeshauptmann befugt, für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landesausschusses zu ernennen, da der Fall dieser meiner Verhinderung bald eintreten dürfte, so finde ich mich bestimmt dem hohen Landtage zu eröffnen, daß ich als meinen Stellvertreter Herrn Landesausschuß David Fußenegger bezeichne.

 

Weitere Gegenstände sind heute nicht an der Tagesordnung.

Für die kommende Sitzung werden wir den Antrag des Abgeordneten Herrn Wohlwend in Erwägung ziehen, der dahin geht, der Landtag wolle zum Beschluß erheben, daß in Vorarlberg statt des Verfachbuches, das Grundbuch eingeführt werde.

 

Fortsetzung folgt.

 

 

 

 

-76-

 

 

Schluß der 7. Sitzung

 

Landeshauptmann: Wir werden ebenfalls den weiteren Antrag des Herrn Wohlwend, betreffend die baldige Einführung eines Gemeinde-Gesetzes vornehmen, und ich werde mir erlauben, dem hohen Landtag mit Beziehung auf den Erlaß Seiner Kaiserl. Hoheit, des Herrn Erzherzog-Statthalters vom 3. l.[aufenden] M[ona]ts vorzubringen, daß es geeignet sein dürfte, wegen der nahe bevorstehenden Vertagung des Landtages den Landesausschuß oder einen eigens zu bestellenden Ausschuß gegen nachträgliche Vorlage des Ergebnisses zu ermächtigen das Landpräliminar zu prüfen und richtig zu stellen; ich werde ebenfalls in der nächsten Sitzung in Vortrag bringen, daß unser Landesbauausschuß vom Landtage ermächtiget ewrde, mit der kaiserl. Regierung in Verhandlung zu treten, wegen Uebernahme des Grundentlastungs- und des Landesfondes. Die Herren haben bereits vernommen, daß wir in dieser Beziehung Vorlage von der Regierung erhalten haben, sie sind aber der Art, daß sie längere Zeit zur Durchsicht und zum Studium erfordern. Wir können unmöglich noch im Laufe dieser Session die Sache zum Abschlusse bringen, es wird also nichts anderes übrig bleiben, als während unserer Vertagung den Landes-Ausschuß zu ermächtigen, die weitern Schritte zu thun. Dieses werden die Gegenstände sein, welche wir morgen vornehmen wollen. Hat Jemand der Herren noch eine Bemerkung zu machen? |: Niemand :| Somit erkläre ich die Sitzung für geschlossen.

 

 

Schluß um 12 Uhr Mittags.

 

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

(c) Markus Kuhn, Dokument für nichtkommerzielle private und schulische Zwecke frei verfügbar. - Bildnachweis: www.gemeindearchiv.at

 

Rathaus der Stadt Bregenz

Tagungsgebäude des Landtages 1861 - 1896

Copyright

Vorarlberger Gemeindedokumentation,
Markus Kuhn

Zuletzt geändert




Kontakt

Holzriedstraße 33, TOP A1_4
A-6960 Wolfurt

+43 0 557 46 48 90