03 - Vorarlberg vor 200 Jahren - 03

1823: Einrichtung einer Feuerlöschordnung

Schrunser Regelung bei Feuerlöschkübeln vorbildlich

Dem

Gemeindevorsteher

Tschofen

am

Bartholomäberg

 

 

Nachdem nun die Brandassekuranz in Montafon festen Fuß gefaßt hat, so ist es zum Vortheil des ganzen Thales, so wie der Gemeinde selbst, wenn selbe sich mit den nach ihrer örtlichen Lage nöthigen und verwendbaren Löschgeräthschaften versieht und auch eine angemessene Feuer Löschordnung einrichten, damit es für den unglücklichen Fall eines Brandes an den nöthigen und anwendbaren Löschgeräthen und an dem Zusammenwirken  zum Löschen nicht fehle.

 

Damit die Gemeinde ihrer örtlichen Lage nach Handspritzen brauchen kann, so wären freylich die Anschaffung einer solchen sehr erwünschlich, sonst ist es genug, wenn die Gemeinde sich mit Feuerhaken und, nach und nach, auch mit ledernen Feuerkübeln versieht.

 

In Schruns wurde die gute Gepflogenheit eingeführt, daß jedes angehende Ehepaar bey der Gemeinde einen ledernen Feuerkübel anschaffen muß.

 

In betreff einer Feuerlöschordnung wird es der Vorstehung überlassen dieselbe nach den örtlichen Verhältnissen ihrer Gemeinde zu entwerfen.

 

 

 

[-2-]

 

 

Hier werden derselben nur einige Punkte beispielsweise bemerkt.

 

a)  Jede erwachsene Person, die nicht zu Hause [unlesbares Wort] ängstlich nothwendig ist, hat bey [unlesbares Wort] und Feuerläutens an den Ort der Gefahr mit einem Löschkübel oder Pferde zu erscheinen und sich da zum Löschen verwenden zu lassen.

 

b) Jede Haushaltung soll wenigst einen Feuerkübel haben.

 

c) Es soll in der Gemeinde ein Feuerhauptmann oder wie man ihn heißen will bestehen, der auch die Löschgerätschaften der Gemeinde [unlesbares Wort] zu tragen deren Separatz und Proben zu besorgen, und die Löschanstalten bey wirklichem Brand gemeinschäftlich mit dem Vorsteher zu leiten hat.

Für die Löschgeschäfte selbst sind Leute namentlich zu bestimmen, insbesondere zu den Spritzen, wo eine vorhanden, dann zu den Feuerhältigen ledernen Feuerkübel  u. s. w.

 

 

 

[-3-]

 

 

d) Es ist zur Pflicht zu machen, daß jede Feuersbrunst also gleich bey der Vorstehung angezeigt werden, und dem ersten Anzeiger eine Belohnung zu schöpfen.

 

e) Endlich ist auch von jeder Feuersbrunst durch die Vorstehung auf der Stelle dem Landgerichte Anzeige zu machen.

 

 

 

Der Vorsteher hat binnen 6 Wochen seinen Entwurf dem Landgerichte zur Einsicht und Bestätigung vorzulegen.

 

Schruns am 28ten Oktober 1823

 

Kaiserl. Königl. Landgericht Montafon

[Unterschrift]

 

Ortsfeuerwehr Bartholomäberg 2009

Landgerichtliches Schreiben Seite 1

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Markus Kuhn

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