19860204_GVE009_Anhang_Geschäftsordnung_Abgabenkommission

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 19.11.2021, 16:53
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fugve,_go
Dokumentdatum 2021-11-19
Erscheinungsdatum 2021-11-19
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Inhalt des Dokuments

Geschäftsordnung für die Abgabenkommission der Gemeinde Fußach, erlassen auf Grund des § 13 Abs. 4 Abgabenverfahrensgesetz (AbgVG), LGB1. Nr. 23/84, durch Beschluß der Gemeindevertretung vom 4. Februar 1986. § 1 Aufgaben. Der Abgabenkommission obliegen die ihr auf Grund des AbgVG. als Abgabenbehörde 2. Instanz zufallenden Aufgaben. § 2 Einberufung der Sitzungen. (1) Der Vorsitzende hat die Abgabenkommission nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Der Bedarf richtet sich nach der Ent­ scheidungspflicht gemäß § 129 AbgVG. (2) Die Einberufung hat mit der Angabe von Ort und Zeit der Sitzung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage schriftlich zu erfolgen. Für die Zustellung der Einberufung gelten die Be­ stimmungen des § 40 Abs. 5-8 Gemeindegesetz (GG) sinngemäß. § 3 Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzmitgliedern. (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, so ist dies dem Vor­ sitzenden unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat an dessen Stelle und mit dessen Rechten einen Ersatzmann derselben Parteiliste zur Sitzung einzuberufen. (2) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sach­ verständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Er kann auch den Sachbearbeiter des Gemeindeamtes mit beratender Stimme beiziehen. (3) Berichterstatter ist der Vorsitzende. Er kann diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied oder dem Sachbearbeiter über­ tragen . § 4 Abstimmung Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mit­ glieder und die einfache Mehrheit der Stimmen mit der Maßgabe er­ forderlich, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden - 2 - entscheidend ist. Im übrigen gelten für den Abstimmungsvorgang die Bestimmungen des § 44 GG. sinngemäß. § 5 Vertraulichkeit Die Sitzungen der Abgabenkommission sind nicht öffentlich. Die Beratungen, die Beschlußfassung und die Beschlüsse sind vertraulich. § 6 VerhandlungsSchrift (1) über jede Sitzung ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten: a) Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Kommissionsmitglieder. b) Ort und Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung. c) Die Namen des Vorsitzenden, der weiteren Sitzungsteilnehmer und des Schriftführers sowie die Feststellung der Beschluß­ fähigkeit . d) Alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse und deren Begründung sowie die namentliche Angabe des Abstimmungs­ ergebnisses . (2) Die Führung der Verhandlungsschrift obliegt dem vom Vorsitzenden der Abgabenkommission bestellten Mitglied derselben bzw. dem vom Bürgermeister hiezu beauftragten Bediensteten der Gemeinde. (3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schrift­ führer zu unterfertigen. (4) Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht den Mitgliedern der Abgabenkommission und dem Bürgermeister zu. (5) Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindeamt aufzubewahren. § 7 Stellvertretung des Vorsitzenden Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gehen die ihm nach dem Gesetz und dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben auf den Stellvertreter über. Dieser ist von der Gemeindevertretung zu bestimmen. - 3 - § 8 Geschäftsbehandlung (1) Das Gemeindeamt hat die Anbringen, über welche die Abgaben­ kommission zu entscheiden hat, dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Vorbereitung und Bearbeitung der Sitzungsbeschlüsse der Abgabenkommission obliegt der sachlichen Aufsicht des Vor­ sitzenden. Vor Unterfertigung der Reinschrift durch den Bürger­ meister (§ 66 GG.) oder dessen Stellvertreter (§§ 62 und 65 GG.) ist der Erledigungsentwurf auf die Übereinstimmung des Bescheides mit dem diesem zugrunde liegenden Beschluß der Abgabenkommission zu prüfen und abzuzeichnen. (2) Die Akten sind im Gemeindeamt aufzubewahren. § 9 Entschädigung Den Mitgliedern der Abgabenkommission gebührt für Zeitversäumnis für jede angefangene Stunde des Zeitaufwandes eine Entschädigung von S 100, --.