19861202_VO_Wasserleitungsordnung

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Letzte Änderung 19.11.2021, 16:37
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fugve1986
Dokumentdatum 2021-11-19
Erscheinungsdatum 2021-11-19
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VERORDNUNG der Gemeindevertretung von vom .2-, .Dez, ., , 1986 F u ß a c h über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) Auf Grund der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vor­ arlberg, LGBl.Nr. 26/1929 i.d.F. LGBl.Nr. 22/1954, und des § 15 Abs. J Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 673/1978, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen § 1 Allgemeines, Begriffe (1) Der Anschluß von Gebäuden, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage und der Bezug von Wasser von dieser hat nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Öffent­ liche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg und dieser Wasserleitungsordnung zu erfolgen. (2) Anschlußnehmer ist der Eigentümer des anzuschließenden Gebäudes bzw. Betriebes oder der anzuschließenden Anlage. Der Inhaber eines Baurechtes ist diesem gleichgestellt. (3) Wasserhauptrohrstrang ist jener Teil der Wasserversor­ gungsanlage, welcher der Zuleitung des Wassers zu den Anschluß­ leitungen dient. Ein Anschlußleitungsschieber ist Bestandteil des Wasserhauptrohrstranges. (4) Anschlußleitungen sind jene Leitungen, die der Verbin­ dung der Hausleitung mit dem Wasserhauptrohrstrang dienen. Der Wasserzähler ist Bestandteil der Anschlußleitung. - 2 - § 2 Anschlußpflicht, Anschlußrecht (l) Die Eigentümer von Gebäuden, Betrieben und Anlagen, die aus der Gemeindewasserversorgungsanlage mit Wasser ver­ sorgt werden können, sind nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg verpflichtet, das erforderliche Trink- und Nutzwäs­ ser von der Gemeindewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck den Anschluß an die Gemeindewasserleitung her­ stellen zu lassen. (2) Als Gebäude, Betriebe und Anlagen, die aus der Gemein> • dewasserversorgungsanlage versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die von einem Wasserhauptrohrstrang nicht mehr als 50 m entfernt sind. (3) Bür Gebäude, Betriebe und Anlagen, die mehr als 50 m von einem Wasserhauptrohrstrang entfernt sind, kann die Be­ rechtigung zum Anschluß an die Gerneindewasserversorgungsanläge auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage nicht widerspricht und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen ist. (4) Über die Befreiung von der Anschlußpflicht hat die Ge­ meindevertretung im Einzelfalle zu entscheiden. Das Vorliegen einer Ausnahme von der Anschlußpflicht sowie das Bestehen ei­ nes Anschlußrechtes hat der Bürgermeister erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen. § 3 Anschlußbescheid (1) Der Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur auf Grund eines Anschlußbescheides erfolgen. In die­ sem ist dem Eigentümer eines Gebäudes, eines Betriebes oder einer Anlage der Anschluß aufzutragen oder, wenn die Voraus­ setzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind, der Anschluß zu bewil­ ligen. - 3 - (2) Der Anschlußnehmer hat auf schriftliches Verlangen des Bürgermeisters innerhalb der festgesetzten Frist geeignete Pläne für die Anschlußleitung vorzulegen. Der § 27 des Bau­ gesetzes gilt sinngemäß. (3) In den Anschlußbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen insbesondere über a) den Zeitpunkt des Anschlusses, b) die Anschlußleitung, c) die Hausleitung d) die mengenmäßige und zeitliche Beschränkung des Wasser­ bezuges aufzunehmen. (4) Ein neuer Anschlußbescheid ist zu erlassen, wenn sich die für den Anschlußbescheid maßgebenden Verhältnisse geändert haben. § 4 Anschlußleitung (1) Die Anschlußleitung ist vom Anschlußnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sowie des Anschlußbescheides auf seine Kosten zu errichten. Die Herstellung der Verbindung der Anschlußleitung mit dem Wasserhauptrohrstrang sowie der Einbau des Anschlußleitungsschiebers erfolgen durch die Ge­ meinde oder ein durch diese beauftragtes Unternehmen. (2) Die Anschlußleitung ist in allen ihren Teilen nach den Erfah­ rungen der Wissenschaft, insbesondere der technischen Wissen­ schaften, so herzustellen, daß eine Gefährdung des Lebens und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird. (3) Die Anschlußleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1, 0 m so zu verlegen, daß sie bei der Benützung des Grundstückes nicht beschädigt werden kann und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Rohrleitung ist auf eine mindestens 10 cm starke Sandschicht aufzulegen und mindestens 10 cm hoch mit Sand zu überdecken. Die verwendeten Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständi­ gem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen, dessen Betriebsdruck den örtlichen Verhält­ nissen entspricht (10 bar). Der Rohrdruckmesser hat dem zu er­ warteten Wasserbedarf zu entsprechen; er muß mindestens 1 Zoll betragen. - 4 (4) Wenn zur Erstellung der Anschlußleitungen Arbeiten im Bereich einer öffentlichen Straße erforderlich sind, hat der Anschluß­ nehmer unbeschadet der straßenpolizeilichen und straßenverwal ­ tungsrechtlichen Vorschriften die Gemeinde mindestens 2 Tage vorher vom Beginn dieser Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Im Straßenbereich sind Anschlußleitungen in einem PVC Leerrohr 0 100 mm zu verlegen. Vor der Zuschüttung der Leitungstrasse, ausgenommen im Bereich einer öffentlichen Straße, ist der Ge­ meinde zum Zwecke der Überprüfung, ob die Leitung vorschrifts­ mäßig verlegt worden ist, Anzeige zu erstatten. Die Leitungs­ trasse darf erst zugeschüttet werden, wenn die Überprüfung er­ folgt ist und event. festgestellte Mängel behoben worden sind und wenn innerhalb von drei Tagen nach Einlangen der Anzeige bei der Gemeinde die Überprüfung nicht vorgenommen wird. Sams­ tage und Sonntag sowie Feiertage sind in diese Frist nicht ein­ zurechnen. (5) In den Anschlußbescheid können erforderlichenfalls weitere Be­ stimmungen über die Ausführung der Anschlußleitung aufgenommen werden. (6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Änderungen und Ergänzungen der Anschlußleitung. (7) Die Anschlußleitung geht mit ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde über. Sie ist von der Gemeinde zu er­ halten und zu warten. Der Anschlußnehmer hat der Gemeinde die ihr aus der Instand­ haltung und Instandsetzung der Anschlußleitung erwachsenden Kosten jedoch insoweit zu ersetzen, als es sich um die Behe­ bung von Schäden handelt, die über die normale Abnützung hin­ ausgehen und die vom Anschlußnehmer verursacht wurden. Hier­ unter fallen insbesondere auch Schäden, die durch die vorschrifts­ widrige Herstellung der Anschlußleitung und durch die Benützung der angeschlossenen Liegenschaft hervorgerufen werden. Die Gemeinde Fußach ist berechtigt, zusätzliche Anschlüsse an der Anschlußleitung zu genehmigen, wenn der Rohrdurchmesser ausreichend ist. (8) Wenn ein Wasseranschluß für die Wasserversorgung einer Liegen­ schaft für längere Zeit nicht mehr benötigt wird, kann bei der Gemeinde die Absperrung des Anschlusses beantragt werden. Eine neuerliche Öffnung darf nur durch die Gemeinde erfolgen. Die durch die Absperrung und Öffnung eines Wasseranschlusses erwach­ senen Kosten hat der Anschlußnehmer der Gemeinde zu ersetzen. - 5 - (9) Wenn ein Anschluß (auch die Anschlußleitung) nicht mehr be­ nötigt wird, sind die Kosten für die Absperrung oder Beseiti­ gung vom Eigentümer der Liegenschaft zu tragen. (10) Die Gemeinde ist berechtigt, an Einfriedungen und Gebäuden Orientierungstafeln üblicher Größe anzubringen, auf denen die Lage von Leitungen, Leitungsschiebern und dgl. ersichtlich ist. § 5 Wasserzähler (1) Zur Messung der von der Gemeindewasserversorgungsanlage bezo­ genen Wassermenge wird von der Gemeinde auf ihre Kosten an der Verbindungsstelle zwischen der Anschlußleitung und der Haus­ leitung ein Wasserzähler eingebaut. Dies gilt nicht für kurz­ fristige Wasserzuleitungen, wie insbesondere zum Zwecke von Bauführungen. (2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädi­ gungen, die nicht durch den normalen Betrieb verursacht werden, zu schützen und für die leichte Zugänglichkeit des Wasserzählers zu sorgen. Beim Anschluß von Gebäuden hat der Anschlußnehmer einen diesen Voraussetzungen entsprechenden Raum zur Verfügung zu stellen. Beim Anschluß von Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, hat der Anschlußnehmer hiefür einen Schacht mit mindestens 1 m Seitenlänge und 1, 5 m Tiefe vorzusehen, der mit Steigeisen und mit einer tragfähigen, gegen Wasser und Frost schützenden Abdeckung versehen ist. (3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Soweit es sich um die Behebung von Schäden handelt, die durch die Außerachtlassung, der dem Anschlußnehmer gemäß Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen, verursacht worden sind, hat dieser der Gemeinde die Kosten zu ersetzen. (4) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasser­ zählers, so ist dieser vom Amts wegen oder auf Antrag des An­ schlußnehmers zu überprüfen. Ergibt die Prüfung einen Meßfehler von weniger als 5 v.H., so hat der Anschlußnehmer diePhüfungskosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist. - 6 - § 6 Hausleitung (1) Die Hausleitung ist vom Anschlußnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaft, insbesondere der tech­ nischen Wissenschaften durch einen befugten Unternehmer auf eigene Kosten so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird. Insbesondere dürfen von der Hausleitung keine nachteiligen Wirkungen auf die Gemeinde Wasserversorgungsanlage und die Beschaffenheit des darin geför­ derten Wassers ausgehen. (2) Die für die Hausleitung verwendeten Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen, das für einen Betriebsdruck von 10 bar geeignet ist. Die aus der Gemeindewasserversorgungsanlage mit Wasser gespeisten Haus­ leitungen dürfen nicht in Verbindung mit einer anderen Wasser­ versorgungsanlage stehen. Beim Anschluß von Warmwasseranlagen sowie von Maschinen und Geräten, die mit Druckwasser betrieben werden, ist Vorsorge zu treffen, daß ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz nicht erfolgen kann. § 7 Wasserlieferungspflicht der Gemeinde (1) Die Gemeinde hat das Wasser nur nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern und haftet nicht für Störungen oder Unterbrechungen in der Wasserabgabe. Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, die Wasserlieferung bei Wassermangel auf den Trinkwasserbedarf einzuschränken. (2) Die Gemeinde darf die Wasserlieferung nur unterbrechen, wenn unerläßliche technische Maßnahmen an der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen sind. Die Wasserbezieher sind nach Möglichkeit hievon vorher zu verständigen. Versorgungsstörungen sind raschestmöglich zu beheben. (3) Abweichend von (2) darf die Gemeinde die Wasserlieferung zu einzelnen Gebäuden oder Anlagen unterbrechen, wenn die Wasser­ bezugsgebühr nicht entrichtet wird und der Wasserbezug an öffentlichen Brunnen mit Gefäßen gegeben ist. - 7 (4) Im Falle eines Brandes kann die Gemeinde die Wasserlieferung soweit einschränken, wie es für die Brandbekämpfung erforder­ lich ist. Alle Wasserverbraucher sind in solchen Fällen ver­ pflichtet, den Wasserverbrauch auf das unbedingt notwendige Außmaß einzuschränken. § 8 Überwachung, Anzeigepflicht (1) Die Herstellung der Anschlußleitung sowie der Wasserbezug sind von der Gemeinde zu überwachen. (2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn a) der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurückzuführen sind, oder wenn b) im Bereich der Anschlußleitung Schäden auftreten. (3) Die Anschlußnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Gebäude und Anlagen sind verpflichtet, die Vornahme der erforder­ lichen Arbeiten sowie die Überwachung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Be­ treten der Grundstücke und Räume zu gestatten. § 9 Übergang von Rechten und Pflichten Alle dem Anschlußnehmer zustehenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage über. 2. Abschnitt Gebühren § 10 Allgemeines (1) Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorungsanlage werden für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren erhoben: - 8 - a) b) c) d) Wasseranschlußgebühr (§11) und allfällige Ergänzungsgebühr (§12) Grundgebühr (§ 15) Wasserbezugsgebühr (§ 14) Bauwassergebühr (§ 15) (2) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage. Miteigentümer schulden die Gebühren zu ungeteil­ ter Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dringliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlich­ keiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen. (3) Ist das Gebäude, der Betrieb oder die Anlage im ganzen vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, kann die Wasser­ bezugsgebühr auch dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtgenießer udgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. § 11 Wasseranschlußgebühr (1) Die Wasseranschlußgebühr ergibt sich aus dem mit der Bewertungs­ einheit vervielfachten Gebührensatz, aufgerundet auf volle S 100, -. (2) Bewertungseinheit ist die in Quadratmetern berechnete Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- und Innenwände (Geschoßfläche). Keller- und Dachgeschosse, die nicht jeweils zum überwiegenden Teil für Wohnzwecke geeignet sind oder betrieblichen Zwecken dienen, sowie Balkone, Laubengänge und dgl. zählen nicht zur Geschoßfläche. * (3) Bei Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, gilt die von diesen beanspruchte Grundfläche als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2. (4) Bei Ferienwohnungen , Badehütten usw. erhöht sich die Bewertungs­ einheit um 50%. (5) Die Gemeinde kann durch Verordnung Mindestgebühren festlegen. (6) Gebäude und sonstige Anlagen oder selbständige Teile von diesen, die nicht mit Wasser versorgt werden und in welchen kein Wasser­ verbrauch erfolgt, bleiben bei der Berechnung der Bewertungsein­ heit außer Betracht. - 9 - (7) Wenn bei einem Gebäude, einem Betrieb oder einer Anlage ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der im Verhältnis zur Bewer­ tungseinheit erheblich unter dem Durchschnitt liegt, ist die Bewertungseinheit entsprechend zu verringern. (8) Der Gebührensatz wird von der Gemeindevertretung durch besondere Verordnung in der Höhe von 7 v.H. jenes Betrages festgesetzt, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters des Wasserhauptrohrstranges aus duktilen Gußeisenrohren im Durchmesser von 100 mm in einer Tiefe von 1, 6 m entspricht. (9) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschluß­ bescheides (§ 3). § 12 Ergänzungsgebühr (1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung der Wasser­ anschlußgebühr um mindestens 20 m2 erhöht, ist eine Ergänzungs­ gebühr zur Wasseranschlußgebühr vorzuschreiben. (2) Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus dem mit der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Bewertungseinheit verviel­ fachten Gebührensatz, aufgerundet auf volle S 100, -. (3) Der Gebührenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Gebührenbe­ scheides . (4) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind geleistete Wasseranschlußgebühren auf die Dauer von längstens 10 Jahren verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. § 13 Grundgebühr (1) Für jeden, zur Feststellung des Wasserverbrauches eingebauten Wasserzähler, ist eine monatliche Grundgebühr zu entrichten. Es werden nur volle Monate gerechnet. (2) Die Grundgebühr wird von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt. (3) Fälligkeit - mit der Wasserbezugsgebühr. - 10 § 14 Wasserbezugsgebühr (1) Das Ausmaß der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus dem mit der gebührenpflichtigen Wassermenge vervielfachten Gebührensatz. Der Gebührensatz pro m3 Wasser wird von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt. (2) Als gebührenpflichtige Wassermenge gilt die von der GemeindeWasserversorungsanlage bezogene Wassermenge, soweit diese nicht für Zwecke der Brandbekämpfung verwendet worden ist. Die bezogene Wassermenge ist durch den von der Gemeinde einge­ bauten Wasserzähler (§ 5) zu ermitteln. Fehlt ein geeigneter Wasserzähler, so ist die bezogene Wasser­ menge zu schätzen. § 15 Bauwassergebühr (1) für den Wasserbezug zur Errichtung von Gebäuden ist eine einmalige Bauwassergebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Bewertungseinheit. (2) Die Bauwassergebühr wird von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt. (3) Wenn das Bauwasser zur Gänze über den Wasserzähler eines Gebührenpflichtigen bezogen wird, entfällt die Bauwassergebühr. (4) Fälligkeit - mit Rechtskraft des Anschlußbescheides. - 11 § 16 Einhebung der Wasserbezugs- und Grundgebühr (1) Die Wasserbezugsgebühr wird für Jedes Kalenderjahr nach dessen Ablauf vorgeschrieben. Fällt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres weg, so kann die Wasserbezugsgebühr sofort festgesetzt werden. (2) Auf die Wasserbezugsgebühr ist eine Vorauszahlung in der Höhe der Wasserbezugsgebühr für das letztvorangegangene Kalenderjahr, sofern diese noch nicht festgesetzt ist, in der Höhe der Vorauszahlung für dieses Kalenderjahr, zu entrichten. Wenn gegenüber der Wasserbezugsgebühr bzw. der Vorauszahlung für das letztvorangegangene Kalenderjahr eine wesentliche Än­ derung zu erwarten ist oder in diesem Jahr keine Gebührenpflicht bestand, kann die Vorauszahlung in der Höhe der zu erwartenden Wasserbezugsgebühr festgesetzt werden. Die Vorauszahlung ist zu je einem Fünftel im Jänner, Mai, Juli, September und November zu leisten. (3) Die gemäß Abs. 2 für ein Kalenderjahr entrichtete Vor­ auszahlung wird auf die Gebührenschuld für dieses Kalenderjahr angerechnet. Ist die Gebührenschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlung, wird der Unterschiedsbetrag im März des Folgejahres zur Zahlung fällig. Ist die Gebührenschuld kleiner, wird der Unterschiedsbetrag mit den folgenden Voraus­ zahlungen verrechnet. § 17 Meldepflicht bei Änderungen Die Eigentümer von Gebäuden und Anlagen sind verpflichtet, Ver­ änderungen, die eine Änderung in der Gebührenpflicht nach den verschiedenen Gebührenarten ergeben, binnen 14 Tagen der Gemeinde zu melden. § 18 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Gebühren nicht enthalten. - 12 - § 19 Auskunftspflicht (1) Der Gebührenpflichtige hat den Organen der Gemeinde Fußach auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Wasser­ gebühren erforderlich sind. Die Organe der Gemeinde dürfen an Ort und Stelle alle zur Bemessung der Wasser­ gebühren erforderlichen Erhebungen durchführen. (2) Können die für die Bemessung der Wassergebühren erfor­ derlichen Unterlagen nicht oder nur unzureichend erhoben werden, so kann die Gemeinde Fußach die Wassergebühren aufgrund einer Schätzung festsetzen. Bei der Schätzung sind alle im Zeitpunkt der Schätzung bekannten und für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Umstände zu berück­ sichtigen. 3. Abschnitt Schlußbestimmungen § 20 Übergangsbestimmung Für Gebäude, Betriebe und Anlagen, die vor dem Inkraft­ treten dieser Verordnung an die Gemeinde-Wasserversorgunsanlage angeschlossen wurden, ist eine Ergänzungsgebühr nach § 12 zu entrichten, wenn sich die Bewertungseinheit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung um mindestens 20 m2 erhöht. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.1.1987 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die Wassergebührenordnung vom 1.1.1985 und die dazu erlassene Verordnung außer Kraft. Der Bürgermeister August Grabher