19890601_VO_Abfallgebührenverordnung

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Letzte Änderung 19.11.2021, 16:14
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fugve,19890509
Dokumentdatum 1989-06-01
Erscheinungsdatum 1989-06-01
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ABFALLGEBUHREN-VERORDNUNG Die Gemeindevertretung Fußach hat in ihrer Sitzung vom 5.6.1989 beschlossen, aufgrund der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Ziff. 5 Finanzausgleichsgesetz 1985 (FAG 1985), BGBl. Nr. 544/1984 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 22 des Abfallgesetzes, LGB1. Nr. 30/1988, Abfallgebühren nach Maßgabe folgender Bestim­ mungen einzuheben. § 1 Begriffsbestimmung Wohnungsbenützer sind alle Personen, die zum Stichtag 1.6. des jeweiligen Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft waren. § 2 Abfallgebühr (1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Abfuhr und Beseitigung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Ab­ fälle Abfallgebühren ein. (2) Das Ausmaß der Abfallgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des § 24 Abfallgesetz und wird in eine Grundgebühr und Sack­ gebühr unterteilt. § 3 Gebührenschuldner (1) Die Abfallgebühr ist von den Eigentümern der Liegenschaften, von denen die Abfälle abzuführen sind, zu entrichten. (2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießern) anteilmäßig vorgeschrieben werden. Die Eigentümer der Liegenschaften haften persönlich für die Abgabenschuld. (3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dring­ liche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist. (4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen sinngemäß auch für die Eigentümer dieser Bauwerke, sowie für die Inhaber des Baurechtes. (1) Die mit für (2) Die § 4 Gebührenhöhe Abfall-Grundgebühr wird pro Jahr und Wohnungsbenützer S 100, -- inkl. MWSt, festgesetzt. Diese Grundgebühr ist höchstens 4 Personen pro Haushalt zu entrichten. Abfall-Sackgebühren werden wie folgt festgelegt: 20 1 Abfallsack (Bioabfall) 40 1 Abfallsack (Restmüll) 60 1 Abfallsack (Restmüll) S 7, 50 inkl.MWSt. S 15, 00 inkl.MWSt. S 22, 50 inkl.MWSt. § 5 Gebühreneinhebung (1) Die Abfallgebühr und die auf die Mindestabnahmemenge gemäß § 6 Abs. 1 entfallende Abfallsackgebühr wird jährlich vorge­ schrieben und ist jeweils innerhalb eines Monats nach Zustel­ lung des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Abfallsackgebühr für die die Mindestabnahmemenge Über­ steigendei Abfallsäcke (§ 6 Abs. 2) ist bei der Ausgabe der Abfallsäcke zu entrichten. § 6 (1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken. Die Pflichtabnahmemenge beträgt jährlich 1 Stück 20 1 Ab­ fallsack (Bioabfallsack ) und 2 Stück 60 1 Abfallsäcke (Restmüllsäcke) oder 3 Stück 40 1 Abfallsäcke pro Wohnungsbenützer. Eine Pflichtabnahme besteht nur für bis zu vier Personen pro Haushalt. (2) Die Zuteilung der Pflichtabnahme erfolgt jährlich. § 7 Ausnahmeregelung Personen, die während des Abrechnungszeitraumes für die Dauer von mindestens einem halben Jahr abwesend sind (Studium, Ausbildung, Arbeit u.a.) werden auf Antrag jeweils für ein Jahr aus der Vor­ schreibung der Grundgebühr und der Mindestabnahmeverpflichtung von Abfallsäcken ausgenommen. § 8 Schlußbestimmung Diese Verordnung tritt am 1.6.1989 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Müllgebühren-Verordnung vom 24.2.1975 ihre Wirksamkeit. Der Bürgermeister August Grabher