20111213_GVE016_Anhang_Vereinbarung_Fischreirechte

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Letzte Änderung 19.11.2021, 10:30
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fugve,_anhang,bodenseefischereirechte
Dokumentdatum 2011-12-13
Erscheinungsdatum 2011-12-13
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Inhalt des Dokuments

VEREINBARUNG ZUR REGELUNG DER FISCHEREIRECHTE AM BODENSEE abgeschlossen zwischen 1. Gemeinde Fußach vertreten durch LAbg. Bürgermeister Emst Blum und Gemeinderat ... als Mitglied des Gemeindevorstandes 2. Marktgemeinde Hard vertreten durch Bürgermeister Harald Köhlmeier und Gemeinderat ... als Mitglied des Gemeindevorstandes 3. Republik Österreich vertreten durch............ 4. Land Vorarlberg vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung 1 Präambel Mit gegenständlicher Vereinbarung sollen die seit der Übertragung des Fischerei­ rechtes an die Gemeinde Fußach im Jahre 1825 und an die Marktgemeinde Hard im Jahre 1859 bestehenden Unklarheiten über den inhaltlichen und räumlichen Umfang der Fischereirechte zwischen den genannten Gemeinden abschließend und für die Zukunft geregelt werden. Mit gegenständlicher Vereinbarung soll unter Zustimmung der Republik Öster­ reich und des Landes Vorarlberg eine für alle rechtsverbindliche Fischerei grenze auf der Liegenschaft GST-NR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard (im Folgenden kurz "Seeparzelle" genannt), öffentliches Gut, sowie auf der der“Seeparzelle“ vorgelagerten Halde, festgelegt werden. Zudem soll die Rechtsnatur der Fischereirechte der Gemeinde Fußach und der Marktgemeinde Hard auf der der Seeparzelle vorgelagerten Halde geregelt wer­ den. Zum besseren Verständnis werden der gegenständlichen Vereinbarung planliche Darstellungen (Übersichtsplan - Beilage ./l, Detailplan - Beilage , /2) angeschlos­ sen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags darstellen. In dieser werden die mit dieser Vereinbarung festgelegte Fischereigrenze zwischen der Gemeinde Fußach und der Marktgemeinde Hard sowie die Teilflächen auf wel­ che sich die Rechtseinräumung durch gegenständliche Vereinbarung bezieht, planlich dargestellt wie folgt: • • • • • • • PI = Grenzpunkt Mündungsmitte Alte Dornbirner Ache P2 = Landmarke „Schnittpunkt Mole Nonnenhom/Deutschland mit der Uferlinie“ PI - P2 = neue Grenzlinie A = Fläche der der GST-NR 344/1 in EZ 172 Grundbuch 91108 Fußach vorgelagerten Halde zwischen der gedachten Verlängerung der westlichen und östlichen GST-Grenze B = Teilfläche der der GST-NR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard vorgelagerten Halde östlich der neuen Grenzlinie C = Teilfläche der der GST-NR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard vorgelagerten Halde westlich der neuen Grenzlinie bis zur gedach­ ten Verlängerung der KG Grenze Hard-Fußach D = Teilfläche der GST-NR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard zwischen neuer Grenzlinie und KG Grenze Hard-Fußach Gegenständliche Vereinbarung dient gleichzeitig als Grundlage für die Beilegung des Rechtsstreites zwischen der Marktgemeinde Hard als Klägerin und der Ge­ meinde Fußach als Beklagte vor dem LG Feldkirch, 8 Cg 312/02 p. 2 Die Marktgemeinde Hard und die Gemeinde Fußach sind selbst weder Eigentü­ mer der Seeparzelle noch der dieser und der GST-NR 344/1 in EZ 172 Grund­ buch 91108 Fußach, vorgelagerten Halde. Eigentümerin der Seeparzelle und der dieser sowie der GST-NR 344/1 in EZ 172 Grundbuch Fußach vorgelagerten Halde ist die Republik Österreich. An jenem Teil der Halde (bis zur 25 MeterTiefenlinie), der der Seeparzelle und der GST-NR 344/1 in EZ 172 Grundbuch 91108 Fußach vorgelagert ist, ist ein Eigentumsrecht im Grundbuch nicht ein ver­ leibt bzw. existiert dazu kein Grundbuchskörper. Auf Grund der übereinstim­ menden Ansicht der Anrainerstaaten des Bodensees gilt es als Völkergewohn­ heitsrecht, dass die Halde bis zur Tiefenlinie von 25 Metern dem Staatsgebiet zugerechnet wird. Eine Regelung des Fischereirechtes zwischen den Gemeinden auf der Seeparzelle und der Halde bedarf daher der Zustimmung der Eigentümerin, und somit der Republik Österreich. Der Zustimmung des Landes Vorarlberg bedarf es gerade auch im Hinblick auf den Pachtvertrag zwischen der Republik Österreich, dem Land Vorarlberg und der Marktgemeinde Hard vom 20.03.1995/17.01.1997/20.02.1997, wonach das Land Vorarlberg der Marktgemeinde Hard Fischereirechte auf der gegenständli­ chen Seeparzelle verpachtet. Selbst wenn unter Punkt III. dieses Pachtvertrages die Republik Österreich darlegt, dass auf diesen Flächen das Fischereirecht aus­ schließlich der Republik Österreich als Eigentümerin zusteht, so erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit die Zustimmung des Landes Vorarlberg in diesem Zusammenhang als notwendig. § 1 V ergleichsgegenstand 1. Die Marktgemeinde Hard und die Gemeinde Fußach schließen zur Erledigung des Rechtsstreites vor dem LG Feldkirch, 8 Cg 312/02 p, folgenden Vergleich: a) Die Marktgemeinde Hard und die Gemeinde Fußach kommen überein, dass die neue Fischereigrenze in gerader Linie zwischen dem Grenzpunkt Mün­ dungsmitte Alte Dornbirner Ache (PI; Koordinaten: -50.454, 10 / 261.396, 79 und der Landmarke „Schnittpunkt Mole Nonnenhom/Deutschland mit der Uferlinie“ (P2, Koordinaten -54.634, 94 / 270.949, 16) im Sinne der einen in­ tegrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden und angeschlossenen Planbeilagen ./I und ./2 verläuft. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und ist unwiderruflich. 3 b) Allfällige Fischereirechte jenseits dieser Grenze werden jeweils auf die Nachbargemeinde übertragen, sodass das Fischereirecht westlich der somit neu gebildeten Grenze ausschließlich und uneingeschränkt der Gemeinde Fu­ ßach und östlich dieser Grenze ausschließlich und uneingeschränkt der Marktgemeinde Hard zukommt. 2. Die Marktgemeinde Hard und die Gemeinde Fußach kommen darin überein, die­ sen Vergleich wortgleich zwecks Erledigung des anhängenden gerichtlichen Rechtsstreites vor dem Landesgericht zu 8 Cg 312/02 p abzuschließen. §2 Fischereirecht 1. Die Republik Österreich ist Alleineigentümerin der GST-NR 2497/1 in EZ475, Grundbuch 91110 Hard, öffentliches Wassergut. Zu C LNR 1 a ist ob der vorgenannten Liegenschaft - derzeit unbeschränkt - die Dienstbarkeit der Fischerei für die Marktgemeinde Hard im Grundbuch eingetra­ gen. Die Republik Österreich räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger der Gemeinde Fußach und deren Rechtsnachfolger das uneingeschränkte und dingliche Fische­ reirecht auf der GST-NR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard (Seeparzel­ le), ein, wobei dieses Fischereirecht auf jenen Liegenschaftsteil eingeschränkt ist, der sich westlich der zu § la dieses Vertrages definierten Fischereigrenze befindet und in den dem Vertrag angeschlossenen Planbeilagen 71 und 72 als Teilfläche D dargestellt ist. 2. Die Republik Österreich als Eigentümerin der der genannten Seeparzelle GSTNR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard sowie der der GST-NR 344/1 in EZ 172, Grundbuch 91108 Fußach, vorgelagerten Halde (bis zur Tiefenlinie von 25 Metern) räumt der Gemeinde Fußach auf den westlich der zu §la dieses Ver­ trages definierten Fischereigrenze gelegenen Teilflächen A und C, wie in den Planbeilagen 71 und 72 planlich dargestellt, das uneingeschränkte und dingliche Fischereirecht ein, wobei sich diese Rechtseinräumung auch auf die sich durch die Auflandung neu bildenden Flächen bezieht. 3. Die Republik Österreich als Eigentümerin der der genannten Seeparzelle GSTNR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard, vorgelagerten Halde (bis zur Tie­ fenlinie von 25 Metern) räumt der Marktgemeinde Hard auf der östlich der zu § la dieses Vertrages definierten Fischereigrenze gelegenen Teilfläche B, wie in den Planbeilagen 71 und 72 planlich dargestellt, das uneingeschränkte und ding­ liche Fischereirecht ein, wobei sich diese Rechtseinräumung auch auf die sich durch die Auflandung neu bildenden Flächen bezieht. 4 4. Festgehalten wird, dass derzeit für den Haldenbereich kein gesonderter Grund­ buchskörper angelegt ist. Die Einverleibung eines dinglichen Fischereirechtes im Grundbuch zu Gunsten der Marktgemeinde Hard oder der Gemeinde Fußach ist aus diesem Grund derzeit nicht möglich. Sollte ein Grundbuchskörper für den betreffenden Haldenbereich begründet werden, so verpflichtet sich die Republik Österreich bereits jetzt, der Einverleibung der mit dieser Vereinbarung festgeleg­ ten Fischereirechte zu Gunsten der Marktgemeinde Hard und der Gemeinde Fu­ ßach zuzustimmen. 5. Die zu §2 Pkt. 1-4 angeführten Rechtseinräumungen erfolgen unwiderruflich und unentgeltlich. 6. Das Land Vorarlberg stimmt dieser Rechtseinräumung durch die Republik Öster­ reich ausdrücklich zu. 7. Die Marktgemeinde Hard und die Gemeinde Fußach nehmen diese Rechtsein­ räumung jeweils ausdrücklich an. Die Marktgemeinde Hard stimmt der Rechtseinräumung durch die Republik Ös­ terreich an die Gemeinde Fußach gern. § 2 Pkt 1. (Teilfläche D der Planbeilagen , /l und ./2) dieser Vereinbarung ebenfalls ausdrücklich zu. Gleichzeitig erklärt die Marktgemeinde Hard ausdrücklich, hinkünftig keine Fi­ schereirechte und daraus abgeleitete Ansprüche hinsichtlich des ihr gemäß der­ zeitigem Grundbuchsstand eingeräumten dinglichen Fischereirechts auf der west­ lich der mit dieser Vereinbarung gebildeten Fischereigrenze gelegenen Liegen­ schaftsteilfläche der GST-NR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard (Teil­ fläche D laut Planbeilagen ./I und ./2) mehr geltend zu machen und auszuüben. Die Marktgemeinde Hard erteilt für den Fall der Notwendigkeit einer Verbücherung ihre ausdrückliche Zustimmung in die Einverleibung der Löschung ihres Fischereirechtes jedoch ausschließlich bezüglich dieser Teilfläche D laut Planbei­ lagen ./I und./2 zur Eintragung C-LNR 1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard. §3 Haftungsausschluss Bezugnehmend auf Punkt I. 3. des Pachtvertrages zwischen der Republik Öster­ reich, dem Land Vorarlberg und der Marktgemeinde Hard vom 20.03.1995/17.01.1997/20.02.1997 halten die Republik Österreich, das Land Vorarlberg und die Marktgemeinde Hard als Parteien dieses Pachtvertrages im Rahmen dieser Vereinbarung nochmals fest wie folgt: 5 Die Marktgemeinde Hard erklärt für sich und allfällige Rechtsnachfolger, keiner­ lei Ansprüche wegen Schädigung ihres Fischereirechtes im Zusammenhang mit der Vorstreckung des Rheins in den Bodensee gegen die Republik Österreich und das Land Vorarlberg geltend zu machen. Diese Erklärung gilt auch gegenüber der internationalen Rheinregulierung und deren allfälligen Rechtsnachfolgern als abgegeben. §4 1. Das Fischereirecht der Gemeinde Fußach und der Gemeinde Hard auf GST-NR 2497/1 in EZ 475, Grundbuch 91110 Hard, ist jeweils auf bestimmte räumliche Grenzen nach § 12 Abs. 1 GBG beschränkt, die sich aus den einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Planbeilagen , /l und 72 ergeben und in der Präambel beschrieben sind. 2. Die Gemeindevertretungen haben die Vereinbarung und die Ausstellung der Ur­ kunde gemäß § 50 Abs. 1 lit. b) Z 1 GG, und zwar die Marktgemeinde Hard in der Sitzung vom ........... und die Gemeinde Fußach in der Sitzung vom ...................... beschlossen und wird die Urkunde nach § 69 Abs. 1 GemG vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes unterfertigt. §5 Kosten Die Kosten der Errichtung und Vergebührung dieser Vertragsurkunde sowie der Einverleibung im Grundbuch werden von der Marktgemeinde Hard und der Ge­ meinde Fußach jeweils zur Hälfte getragen. Die Kosten der jeweiligen Rechtsvertretung trägt jede Partei für sich selbst. §6 Vollmacht Die Vertragsparteien haben Rechtsanwalt Mag. Andreas Droop mit der grundbü­ cherlichen Durchführung dieses Vertrages beauftragt. Dieser ist ermächtigt, die entsprechenden Grundbuchseingaben sowie alle weiteren Eingaben in dieser Ver­ tragssache an Behörden und Ämter zu unterfertigen, Bescheide und Beschlüsse in Empfang zu nehmen, Rechtsmittel dagegen zu ergreifen oder auf Rechtsmittel zu verzichten und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Vertragsteile vorzunehmen und die entsprechenden Aufsandungserklärungen abzugeben und den Vertrag so abzuändem, dass er verbüchert werden kann. 6 §7 Aufsandungserklärung Zur Verdinglichung der Rechtswirkungen aus diesem Vertrag erteilen die Ver­ tragsparteien - auch über nur einseitiges Ansuchen - Einwilligung zu nachste­ henden Eintragungen im Grundbuch: In EZ 475, Grundbuch 91110 Hard, mit GST-NR 2497/1, GST-NR 2497/33, GST-NR 2497/35 und GST-NR 2497/38, im Alleineigentum der Republik Öster­ reich - Öffentliches Wassergut, im Lastenblatt: die Einverleibung der Dienstbarkeit der Fischerei auf GST-NR 2497/1 für die Gemeinde Fußach, gemäß §2 Pkt. 1. dieses Vertrages. Bregenz, am............................... F:\ADVOKAT\DATEN\WINWORD\11 -02\3418.RTF Für die Republik Österreich Für das Land Vorarlberg Fußach, am............................... Bürgermeister der Gemeinde Fußach Mitglied des Gemeindevorstandes der Gemeinde Fußach Hard, am............................... Bürgermeister der Marktgemeinde Hard Mitglied des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Hard 7