20120605_GVE020_Anhang_Lärmschutzantrag_E_Mail

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Letzte Änderung 19.11.2021, 23:52
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: e-mail,email,_anhang,_antrag,_email
Dokumentdatum 2012-06-05
Erscheinungsdatum 2012-06-05
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Page 1 of2 Ernst Blum Von: Thomas Bösch [thomas.boeschlt@ffz.co.at] Gesendet: Montag, 28. Mai 2012 12:26 An: Betreff: rudolf.rupp@alpla.at; manfred.bechter@vol.at ; martin.doppelmayer@aon.at; Ernst Blum; Werner Egger; direktion@vsfu.snv.at; duenser.felix@schmidt-s.at; annemariegassner@hotmail.com; office@hagspiel.co.at; klaus_kuster@gmx.at; gleitold@starragheckert.com; elisabeth.schneider@vorarlberg.at; winklergerhard@gmx.at; blumjoerg@gmx.at; gabi.tscherntschitz@gmx.at; rrusch@rusch.vol.at; patrick.bertsch@generali.at; peter.zucali@mondkalender.at; hubert.winkler@gmx.at ; juliankriscke@gmx.at; georg.oesterle@aon.at; Stephan.Iutz@uni.li; j.giselbrecht@aon.at Lärmschutz Liebe Kollegen und -innen der Gemeindevertretung! Ich möcht bei der nächsten Sitzung den Antrag auf Verabschiedung einer Lärmschutzverordnung einbringen. Die Untenstehende Text dient Euch als Erläuterung soll aber auch bei jeder Veröffentlichung der Lärmschutzverordnung begleitend mitveröffentlicht werden. Ich wäre froh wenn wir die Verordnung in dieser Form in der nächsten Sitzung verabschieden könnten. Sollte es aber an Details scheitern, könnte ich mir auch vorstellen diese im Umweltausschuss abzuhandeln. Dies solte jedoch bis zur Juli Sitzung beschlussfähig sein. Wer unterstützt meinen Antrag und könnte mir bis heute Abend die Unterschrift für den Tagesordnungspunkt Lärmschutzverordnung geben. Ich Danke Euch im Voraus! Gruss Thomas Umwelt - Lärmschutz Zu den Umweltverschmutzungen zählt auch der Lärm! Er stört uns, obwohl wir ihn selbst erzeugen. Dabei ließe sich vieles weniger laut bewerkstelligen oder es lassen sich geräuschvolle Arbeiten auf bestimmte Zeiten einschränken. Denken Sie nicht nur an sich - spätestens wenn wir das Opfer einer „Lärmattacke“ sind, wird uns das vielleicht selbst bewußt. Rasenmähen in der Mittagspause oder am späten Abend? Ist es wirklich notwendig, um 12:00 Uhr oder am Abend nach 20:00 Uhr den Rasen zu mähen? Ginge das nicht auch zu einem anderen Zeitpunkt? Sicherlich wäre Ihr Nachbar dankbar, wenn er in Ruhe einen erholsamen Sommerabend im Freien genießen kann. Denn umgekehrt würden Sie sich doch auch ärgern. Gartenfeste bis nach Mitternacht mit lauter Musik? Es gibt im Sommer sicherlich wenig Schöneres, als mit Freunden einen Grillabend zu veranstalten. Dabei kann es manchmal auch etwas später werden. Dagegen ist nichts 29.05.2012 Page 2 of 2 einzuwenden. Aber muss wirklich die ganze Nachbarschaft mitfeiern? Sicherlich geht es auch etwas leiser, wenn es schon nach 22:00 Uhr bzw. am Wochenende nach 24:00 Uhr ist. Feuerwerke sind genehmigungspflichtig und sollten (äusser an Silvester) größeren öffentlichen Festen vorbehalten sein. Die Kinder in Ihrer Nachbarschaft werden es Ihnen besonders danken, weil sie in der Regel eher früher ins Bett gehen und wie ältere und kranke Menschen sowie diejenigen, die frühmorgens zur Arbeit gehen, den Schlaf brauchen. Würden Sie sich nicht auch über laute Musik und „Gegröhle“ spät Nachts in Ihrer Nachbarschaft oder über lautstarke Verabschiedungen sowie unkontolliertes Zuschlägen von Autotüren und "sportliches Wegfahren" ärgern? Eine Lärmschutzverordnung allein hilft nicht, weil sich nicht alles mit Gesetzen und Verordnungen regeln läßt! Manchmal genügt ein wenig Hausverstand und die Bereitschaft, auch an Andere zu denken. Es geht hier auch nicht um den Nachbarn der zeitig mit der Arbeit beginnt und nicht pünktlich um 20:00 Uhr fertig wird, sondern um den Nachbarn der ständig eine halbe Stunde vor Beginn der Ruhezeit beginnt und bis weit darüber arbeitet. Es geht auch nicht um den Nachbarn der einmal im Jahr ein Gartenfest hat, dass etwas länger geht, sondern um den Nachbarn der regelmässig laute Feste hat, die bis spät in die Nacht gehen. Wenn wir alle mehr Rücksicht aufeinander nehmen, bedeutet das für alle mehr Lebensqualität! Vielleicht hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn bzw. informieren Sie von sich aus Ihre Nachbarschaft wenn es Ihnen einmal nicht möglich ist die Ruhezeiten einzuhalten. Die Lärmschutzverordnung sollte nur das letzte Mittel sein, wenn es gar nicht anderst geht. Helfen Sie mit - miteinander geht es besser. 29.05.2012 Page 1 of2 Ernst Blum Von: Elke Wörndle [maktub@vol.at] Gesendet: Montag, 28. Mai 2012 22:38 An: Thomas Bösch Cc: rudolf.rupp@alpla.at; manfred.bechter@vol.at; martin.doppelmayer@aon.at; Ernst Blum; Werner Egger; direktion@vsfu.snv.at; duenser.felix@schmidt-s.at; annemariegassner@hotmail.com; office@hagspiel.co.at; klaus_kuster@gmx.at; gleitold@starragheckert.com; elisabeth.schneider@vorarlberg.at; winklergerhard@gmx.at; blumjoerg@gmx.at; gabi.tscherntschitz@gmx.at; rrusch@rusch.vol.at; patrick.bertsch@generali.at; peter.zucali@mondkalender.at; hubert.winkler@gmx.at ; juliankriscke@gmx.at; georg.oesterle@aon.at; Stephan.Iutz@uni.li; Jürgen Giselbrecht Betreff: Lärmschutz Hallo Thomas, Vielen Dank für deine Arbeit in Sachen Lärmschutz. 1 .) Unter §3 wäre noch festzuhalten, dass die Exekution unter Mitwirkung der Bundespolizei (und Bundespolizeidirektion) erfolgt. 2 .) Die Zeiten sind im vorarlbergweiten Vergleich äußerst großzügig. Der bundesweite Trend geht gegen 18h - auch am SA. Außerdem wäre Fußach meines Wissens die einzige Gemeinde OHNE Mittagspause am SA. Das ist in mehrerlei Hinsicht ungünstig. Mein Wunsch: Beschränkung der aufgelisteten Tätigkeiten auf Werktage einschl. Samstag von 8-12 und 14-18h.*1) 3 .) Die Klausel über Tiere verursacht mir Bauchschmerzen. Obwohl das so in der Vorlage des Lebensministeriums steht, kam es bis dato wohl noch nicht oft zum Einsatz - womöglich auch wegen der Überschneidungen mit dem Tierschutzgesetz. *2) Die Tierklausel würde ich bitten, NICHT in die Verordnung aufzunehmen. zu 2.) Dem Anspruch auf längeren Maschinenbetrieb in der Freizeit halte ich entgegen, dass wir auch hier geneigt sind, zu Sklaven unserer eigenen Freiheit zu werden; Eigentum verpflichtet. Wer dadurch überfordert ist, besitzt zuviel und/oder delegiert zu wenig. Ich werde meinen Rasenmäher dieses Jahr übrigens gar nicht benutzen. Mein Garten wird jetzt ein Naturgarten. Ich arbeite mit Sense, Schere und Handsäge (letzteres schon seit Jahren). Nur zum Heckeschneiden werde ich im Herbst 2012 für einige Stunden eine Elektroschere verwenden. zu 3.) "Mangelhafte Haltung" ist Sache des Tierschutzgesetzes, bzw. könnte damit in Konflikt stehen, falls damit eine mangelhafte Haltung hinsichtlich des Lärmschutzes (eingesperren, ruhigstellen, abschaffen, etc.) gemeint ist. Ich habe außerdem Sorge, dass damit Schindluder getrieben, dass Animositäten aufkosten von Lebewesen ausgetragen würden , die m.E. bezüglich Lärm anders zu behandeln sind als Maschinen.... Ein Nachbar von mir hat so eine Art Auffangstation für alle möglichen Tiere - auch Hähne, die natürlich Lärm machen; und ausgerechnet die Nachbarn, die selbst ständig maschinellen Lärm verursachen, fühlen sich dadurch besonders gestört. Anzuerkennen ist, dass ihr Empfinden nicht infrage gestellt werden kann. Es ist durchaus möglich (und psychologisch begründbar), dass sie das Krähen eines Hahnes mehr stört, als das 29.05.2012 Page 2 of 2 Kreischen einer Motorsäge. Aber demgegenüber steht der Tierschutz bzw. ethische Aspekte im Umgang mit Tieren; auch Kinderschreien ist realer Lärm; und doch gibt es hierzu schon Rechtssprüche, die Beanstandungen nach Lärmschutzrichtlinien - gottseidank - ablehnen. 1g, elke 29.05.2012 Verordnung zum Schutz vor Lärmstörungen Aufgrund der § 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBL Nr. 40/1985 und § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBI. Nr. 1/1987 idgF, wird verordnet: §1 Zeitliche Einschränkung lärmerregender Tätigkeiten (1) Die Vornahme nachstehender, Lärm erregender Tätigkeiten wird an Werktagen von Montag bis Freitag, jeweils auf die Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag, auf die Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr eingeschränkt: a) das Rasen mähen, Rasen trimmen und Hecken schneiden mit von Verbrennungsmotoren angetriebenen Geräten sowie die Inbetriebnahme sonstiger, Lärm verursachenden Garten- und Heimwerkergeräte, b) der Betrieb von Kreissägen und Motorsägen außerhalb von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, c) nicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallende Lärm erregende Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und sonstigen Maschinen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. d) das Starten oder Verwenden von Kraftfahrzeugen ohne zwingenden Grund sowie das nicht unbedingt notwendige Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf anderen Flächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr, sofern jene in der Nähe von bewohnten Objekten oder zur Erholung genutzten Freiräumen liegen; e) das Einwerfen von Glasflaschen in dafür vorgesehene, allgemein zugängliche Sammelstellen in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten f) die durch mangelhafte Haltung von Tieren verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen, Schellen und Ähnliches in und in der Nähe von bewohnten Objekten; g) den Betrieb von Modellen mit Verbrennungskraftmaschinen innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Objekten und durch den Betrieb von Modellen mit Verbrennungsmotoren ohne Schalldämpfer generell. Ausgenommen ist der Betrieb dieser Modelle in genehmigten Einrichtungen wie z.B. Modellflugplätzen und Modellrennbahnen im Rahmen der Genehmigung. §2 Sonstige Ruhestörungen Das Benützen von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Beschallungsgeräten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in einer Lautstärke, welche unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt, ist nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente durch Behörden, Organe der öffentlichen Sicherheit und bei genehmigten Veranstaltungen. §3 Strafbestimmungen Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 18 Abs. 1 Gemeindegesetz dar und wird durch die Bezirkshauptmannschaft gern. § 98 Abs. 3 GG mit Geldstrafe geahndet. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister