20060324_GVE009_Beilage_20060209_Bebauungsverordnung_GST_NR_1459_und_1449_2._Entwurf

Dateigröße 2.53 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 19.11.2021, 09:41
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fugve,_anhang
Dokumentdatum 2006-03-24
Erscheinungsdatum 2006-03-24
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Datei: H:\BESCHEID\Bebauungspläne\Gießenstraße 1459 und 1449\Entwurfauflage Verordnung GST 1459 und 1449.doc 09.02.06 Seite 1 Entwurf vom Bebauungsverordnung über die GST-NR 1459 und 1449 in der Gemeinde Fußach 2^Entwurf Bebauungsplan Die Gemeindevertretung Fußach hat mit Beschluss vom................ 2006 auf Grund des § 28 des Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 39/1996 in der geltenden Fassung, verordnet:RPGSeite340 1. Anlass und Geltungsbereich (1) Anlass ist die geplante Grundteilung und Änderung des Flächenwidmungsplanes, bzw. die Baueingabe der Fa. Bösch Bauen und Wohnen in Lustenau. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem vorgelegten Übersichtsplan M 1:1000 vom 8.8.2005. Er wird im Hinblick auf eine geordnete Entwicklung der beiden Grundstücke erstellt. (3) Der Bebauungsplan umfasst die GST-NR 1459 und 1449, KG Fußach mit einer Größe von insgesamt (3595+1140) 4735 m2. Die beiden Grundstücke sollen neu eingeteilt werden. Entsprechende Teilungsunterlagen liegen vor. Einerseits der 1. Teilungsentwurf von DI Walter Bertschler vom 26.11.2005, Geschäftszahl 8516/05. Vorverträge mit den betroffenen Grundeigentümern liegen dazu vor (Vereinbarung zwischen der Fa. BöschBauen und Wohnen GmbH, und der römisch katholische Pfarrpfründe zu St. Nikolaus in Fußach vom 20.11.2005). Anderseits der 2. Teilungsentwurf von DI Walter Bertschler vom 1.12.2005, Geschäftszahl 8523/05. Dieser Grundteilungsvorschlag betrifft ausschließlich die neu gebildeten GST-NR 1459/1 und 1459/2. Das Grundstück 1733/2 (Gießengraben) wird nicht berührt. (4) Auf Grund der aktuellen Grundstücksabfrage am 23.1.2006 sind Grundbesitzer: GST-NR 1459, EZ425, Maria Lackner, Geb. 1946, 6973 Höchst, Sonnengarten 28; Laut Kaufvertrag vom 26.6.2003 ist die Firma „Bösch- Bauen und Wohnen GmbH., 6890 Lustenau, Bahnhofstr. 7" außergrundbücherlicher Grundeigentümer. GST-NR 1449, EZ 1808, Römisch katholische Pfarrpfründe zu St. Nikolaus in Fußach, 6972 Fußach, Schulstraße 13; GST-NR 1733/2, EZ 531, öffentliches Gut (Gewässer) Vertreter ist das Land Vorarlberg, Landhaus, 6900 Bregenz 2. Lage und Erschließung (1) Die beiden Grundstücke liegen eingebetet zwischen der Gießenstraße, der Rheinstraße und dem Gießengraben. Datei: H:\BESCHEID\Bebauungspläne\Gießenstraße 1459 und 1449\Entwurfauflage Verordnung GST 1459 und 1449.doc 09.02.06 Seite 2 Entwurf vom (2) Der Erschließung (gesicherte Zufahrt) erfolgt ausschließlich über die Gießenstraße (GST-NR 1715/1). Hier wird eine neue Zufahrtsstraße mit der GST-NR 1459/3 gebildet. (3) Die Kanalisation ist einerseits über den Schmutzwasserstutzen an der Gießenstraße möglich. Die Regenwasserableitung ist über die Stutzen in der Gießenstraße möglich oder aber in den Gießengraben (Grenzgraben Höchst/Fußach) mittels Auslaufbauwerk. (4) Die Trinkwasserversorgung ist über eine Wasserleitung PVC 100, die entlang der Rheinstraße verläuft, gesichert. 3. Flächenwidmung (1) Das Planungsgebiet ist derzeit als Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Parallel zum Bebauungsplan sollen die betreffenden Grundstücke als Wohngebiet gewidmet werden. Zum Grenzgraben wird ein 3 Meter breiter Streifen als Freihaltegebiet (FF) gewidmet. Dieser wird zur Grabeninstandhaltung bzw. Grabenpflege benötigt. Die neue Straßenparzelle GST-NR 1459/3 wird bis zum Freihaltegebiet als Verkehrsfläche gewidmet. 4. Räumliches Entwicklungskonzept und Leitbild (1) Im Leitbild und räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Fußach sind keine Festlegungen für die beiden Grundstücke enthalten. 5. Aufschüttungen und HöhenlageRPG Seite341 § 28Abs-3 Laut vorliegender Baueingabe ist das Urgelände leicht fallend zum Grenzgraben. Der Schmutzwasser­ schacht S 29 liegt auf OK Deckel 400, 99 m ü. Adria. Die Böschungsoberkante des Grenzgrabens liegt auf ca. 400, 22 m. Die Grundstückslänge beträgt ca. 62, 50 m entlang der rot dargestellten Achse. Ausgangspunkt für die höchste Geländeannahme bildet der Schacht S 29 (OK Deckel 400, 99 m ü. Adria).Das fertige Gelände darf von dem Ausgangspunkt max. 1 % Gefälle Richtung Grenzgraben betragen. Somit liegt die Fertige Böschungsoberkante auf 400, 37 m. Die Böschungsneigung zur Rheinstraße ist zu belassen. Die Geländeneigung zum GST-NR 1460 ergibt sich auf Grund der vorhergehenden Darstellung und liegt im 20 cm Bereich. Zudem wird im Baubescheid vorgeschrieben, dass das Gelände zu den Nachbargrundstücken mit max. 10% vom tiefer gelegen Grundstück auslaufend auszuführen ist. (3) Die Höhenlage der einzelnen Wohnhäuser (Fertigfußbodenoberkante) ist um ca. 30 cm Höher anzusetzen als das fertige Gelände in dem zu bebauenden Bereich. Datei: H:\BESCHEID\Bebauungspläne\Gießenstraße 1459 und 1449\Entwurfauflage Verordnung GST 1459 und 1449.doc 09.02.06 Seite 3 Entwurf vom 6. SonstigesRPGSeite 341 § 28 Abs-3 (1) Aus ortsbildnerischer Sicht dürfen keine weiteren Nebengebäude errichtet werden. Das GST-NR 1449 ist hierbei ausgeschlossen. (2) Die Art der baulichen Nutzung ist ausschließlich für Wohnzwecke festgelegt. (3) Die Mindestzahl von Ein- und Abstellplätzen ist bereits durch Verordnung der Gemeinde Fußach (GV-Beschluss 6.5.2003) festgelegt. (4) Die Höchstgeschosszahl ist bereits durch Verordnung der Gemeinde Fußach (GV-Beschluss 5.7.1983) festgelegt. (5) Die Übergabe der Abfälle erfolgt auf dem neunen GST-NR 1459/6 im Einbindungsbereich zwischen Gießenstraße und neuer Privatstraße (siehe blaue Darstellung im Plan). (6) Im Achsenabstand von 3 Metern zum Regenwasserstrang B4rw darf kein Gebäude errichtet werden. (7) Einfriedungen im Straßenbereich dürfen max. 90 cm hoch sein. Der Abstand zur öffentlichen Straße hat 30 cm zu betragen. (8) Die Grabenpflege obliegt den unmittelbaren Grundeigentümern. (9) Im geplanten Freihaltegebiet sind Bepflanzungen nicht erlaubt. (10) Die Dachform wird als Walmdach definiert. 7. Wirksamkeit (1) Die Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Der Bürgermeister Ernst Blum Nachrichtlich an: 1. Amt der Vorarlberger Landesregierung, gemäß § 29 RPG Abs. 3 (Verfahren), in dreifacher Ausfertigung; 2. Obmann des Raumplanung; 3. Abfallberater bzw. Bauamt; 4. Gemeinde Höchst; RSb 1. 2. 3. 4. im Zuge des Auflageverfahrens an: Alle Grundeigentümer der GST-NR 1459 und 1449; Firma „Bösch- Bauen und Wohnen GmbH., 6890 Lustenau, Bahnhofstr. 7; Egon und Irene Troy, 6972, Gießenstraße 9; Land Vorarlberg, Landhaus, 6900 Bregenz, Abteilung Wasserwirtschaft; Kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel und Veröffentlichung im Gemeindeblatt! Entwurfsbeschluss - in der Gemeindevertg^t^^ vom 7^2006 unter Punkt 4