19960305_GVE009

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Letzte Änderung 22.10.2021, 10:50
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fu1996gve,fußachvertretung
Dokumentdatum 1996-03-05
Erscheinungsdatum 1996-03-05
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Verhandlungsschrift über die 9. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Fußach vom 5.3.96 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes. Beginn: 20 Uhr Bürgermeister Ernst Blum Vorsitz: Schriftführer: GS Reinfried Bezler Anwesend: Ersatzleute: Außer dem unentschuldigten GR Herbert Flatz und den entschuldigten GV Werner Klöser, Jürgen Giselbrecht, Paul Mößbauer und Helmut Stump sind alle Gemeinderäte und Gemeindevertreter anwesend Josef Hagspiel, Thomas Bösch und Walter Dlouhy Bgm. Ernst Blum eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit sowie die ordnungsgemäße Einladung mit Tagesordnung fest. Tagesordnung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Genehmigung der letzten Verhandlungsschrift vom 6.2.96 Bericht des Bürgermeisters Rechnungsabschluß 1995: a) Wasserwerk Hard - Fußach b) Wasserverband Hofsteig Voranschlag 1996 a) polytechnischer Lehrgang b) Personen-Nahverkehr Unteres Rheintal (ÖPNV) Grundtausch von Teilflächen aus GSt. Nm. 307/103 und 307/6 Verlegung der Wegpazelle GSt. Nr. 1666 Grundpacht in der Schanz Berufung Dr. Bösch und andere gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.12.1995, ZI. 131/1333 Allfälliges Erledigung der Tagesordnung 1. Die Verhandlungsschrift über die 8. Sitzung der Gemeindevertretung vom 6.2.96 wird ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 2. Der Bürgermeister berichtet unter anderem: - über eine Besprechung mit den Gemeinden Höchst und Gaißau, über die Pachthöhen der mit Anlagen und Gebäuden bebauten Grundstücke der Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau. Die derzeitigen Sätze entsprechen nach Ansicht der Gemeinde Fußach nicht den üblichen Tarifen; - daß der Gemeindevorstand und das Wirtschaftsreferat über den Stand der Verhandlungen mit den Gebrüdern Salzmann zum Betriebsansiedlungsprojekt Zwischenland (Rupp-Gründe) informiert wurden. Es sind weitere Erhebungen notwendig, bevor entsprechende Vereinbarungen getroffen werden können; - zur Hafensanierung Lidohafen und Lustenauer Loch sind Vorbereitungen zur Beantragung der Wasserrechts- und Landschaftsschutzbewilligung durch das Amt im Gange; - daß von Harald Albrecht für das Pfadfinderheim ein neuer Planentwurf erstellt wird; - daß in den nächsten 8 bis 10 Tagen durch das Architekturbüro FAB 02 der Entwurf für die Feuerwehrhausaufstockung erwartet wird. Der Entwurf von Architekt Natter liegt bereits vor; - über weitere Gespräche mit den Grundbesitzern Schneider, Colle, Hofer und Martin über die Bedingungen zur Straßenerrichtung im Bungat; - daß in einem gemeinsamen Gespräch mit den künftigen Benützern der Sportanlage Müß die vorgesehenen Benützungsentgelte besprochen wurden; - daß vom Gemeindevorstand in der letzten Sitzung im Sinne des § 60 Abs. 3 Gemeindegesetz die Kunststoffbelagsarbeiten im Betrag von S 1.161.909.- zzgl. MWSt, an die Firma Stratebau, Taufkirchen vergeben wurden. Nach der Insolvenz des bisherigen Auftragnehmers waren diese Arbeiten neu auszuschreiben, wobei wir nun um S 156.731.- günstiger liegen. Im Hochbau bewegen wir uns innerhalb der geschätzten Kosten, im Flachbau etwas darunter; - daß Daniel Hofer, Mitarbeiter des Bauhofes, vom Gemeindevorstand als Platzwart für die Spiel- und Sportanlage Müß bestellt wurde; - daß zahlreiche Vertreter aus Handel und Gewerbe unseres Ortes auf Einladung des Wirtschaftsreferates an einer Besprechung teilgenommen haben. Dieses Treffen hat bei den Anwesenden positive Resonanz gefunden. Die aufgeworfenen Fragen sollen, wenn möglich, gezielt beantwortet werden. - die vom Gemeindevorsstand nominierten Gesprächsteilnehmer Bgm. Ernst Blum, GR Gerhard Sutter, GR Reinhard Hämmerle und GV Dr. Harald Bösch haben am 4.3.1996 in einem Erstgespräch mit Landesrat Gorbach und Dr. Nöbl eingehend über das Rechtsgutachten zum Bewilligungsbescheid der Deponieerweiterung der Firma Häusle diskutiert. Aufgetauchte Fragen wie z.B. die Deponieverordnung sowie die Wichtigkeit der Einschränkung des Einzugsbereiches wurden von den Vertretern des Landes beantwortet. Die vom Gemeindevorstand zusammengestellten Entscheidungskriterien für eine allfällige Rücknahme der Berufüng gegen den Bescheid für die Deponieerweiterung wurden den Landesvertretem mitgeteilt. Sofern eine entscheidungsfähige bzw. diskussionsfähige Grundlage geschaffen werden kann, wird sich die Gemeindevertretung damit befassen. 3. Es werden ohne Einwand zur Kenntnis genommen: a) der Rechnungsabschluß 1995 des Gemeindeverbandes Wasserwerk Hard-Fußach; b) der Rechnungsabschluß 1995 des Wasserverbandes Hofsteig. In diesem Zusammenhang berichtet der Bürgermeister, daß die Rückgänge der Abwasserlieferungen der Marktgemeinde Lustenau vor allem in der Stillegung der Firma Ott und der Wasserrückgewinnungsanlage der Firma Freihof begründet sind. 4. Es werden ohne Einwand zur Kenntnis genommen: a ) der Voranschlag 1996 des Gemeindeverbandes polytechnischer Lehrgang Bregenz; b) der Voranschlag 1996 des Gemeindeverbandes Personen-Nahverkehr Unteres Rheintal (ÖPNV). Die offene Frage der Art der Auszahlung der Landesforderung an die Gemeinde ist abzuklären. 5. Über Antrag von Bürgermeister Ernst Blum wird dem Grundtausch zwischen der Weide- und Streuinteressentschaft Fußach und der Gemeinde Fußach gemäß Planurkunde von Dipl. Ing. Josef Schwindhackl, Bregenz, GZ 2332/96 vom 13.2.1996 über 40 m2 zwischen den Grundstücken Nr. 307/103 und 307/6 einstimmig zugestimmt. Der Grundtausch dient der besseren orts- und landschaftsbildlichen Anordnung der Tennisanlage im Zusammenhang mit der Spiel- und Sportanlage Müß auf Grundstücknummer 310/2. 6. (GV Mag. Carmen Schneider nimmt die Befangenheit wahr) Über Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig beschlossen: Für das GSt.Nr. 334 wird auf dem Grundstück von Trudi Rupp (GSt.Nrn. 330 und 331) an der West- und Südgrenze eine eigene Wegparzelle mit einer Breite von 3, 00 Metern geschaffen. Bei der Einfahrt und in der Eckkurve beträgt der Radius 7, 00 Meter. Das an der Ostseite entlang dem Grundstück von Norbert Schneider (GSt.Nr 328) bestehende landwirtschaftliche Zufahrtsrecht wird in eine eigene Wegparzelle mit einer Breite von 3, 00 Metern umgewandelt. Die Wegparzelle 1666 wird im Bereich des Grundstücks von Trudi Rupp (GSt.Nr. 330 und 331) gelöscht und besteht dann nur mehr im Bereich des Grundstücks von Norbert Schneider. Die beim GSt.Nr. 338 von Lydia Sommer bestehende Einfahrt wird auf Kosten der Gemeinde zur neuen Zufahrt für das GSt.Nr. 334 verlegt. 7. Über Vorschlag des Uferreferates und Antrag von Bürgermeister Emst Blum wird einstimmig beschlossen: Der jährliche Pacht für die Wochenendhausgrundstücke usw. in der Schanz, an der Hafenstraße und im Rohr wird innerhalb von 5 Jahren, beginnend 1997, durch eine jährliche Erhöhung um 20 Prozent von der Basis 1996 S 6.600.- zzgl. MWSt (Kanalplatz) verdoppelt. Dazu kommt die jährliche Indexsteigerung, aufgerundet auf volle S 100.-. Die Pachthöhe für einen Landplatz beträgt wie bisher 50 Prozent. Die Begünstigungen für Fußacher bleiben prozentmäßig unberührt. Für das Jahr 2002 und folgende werden die Pachterhöhungen wieder entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, aufgerundet auf volle S 100 -, vorgenommen. Für den Platz Schanz Nr. 115 (Gendarmerie/Rheinbauleitung) wird der Pacht vom Gemeindevorstand festgelegt). 8. (Bürgermeister Ernst Blum nimmt die Befangenheit wahr) Vizebürgermeister Karl Bischof übernimmt bei diesem Tagesordnungspunkt den Vorsitz und wird über seinen Antrag über die Berufüng von Dr. Reinhard Bösch, Hildegard Bösch, Martin Bösch und Brigitte Bösch vom 10.1.1996 gegen den Bescheid des Gemeindeamtes Fußach vom 27.12.1995, ZI. 131/1333, als Baubehörde zweiter Instanz einstimmig beschlossen: Die Gemeindevertretung bestätigt vollinhaltlich den Erstbescheid des Bürgermeisters vom 27.12.1995. Die eingebrachte Berufung wird nach Maßgabe des im Baubescheid und im erweiterten Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde II. Instanz festgestellten Sachverhaltes, sowie der Plan- und Beschreibungsunterlagen, mit nachstehend folgenden Begründungen abgewiesen: Begründung: Die Beschlußfassung erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes, welcher bereits der Bescheiderlassung der Baubehörde I. Instanz zugrunde lag. Weiters wurden im ergänzenden Ermittlungsverfahren Stellungnahmen zum Orts- und Landschaftsbild von der zuständigen Raumplanungsstelle der Vbg. Landesregierung, sowie zur ordnungsgemäßen Schmutzwasserbeseitigung 1t. § 4 Abs. 2 Baugesetz, vom Ing. Büro Manahl / Rudhardt, eingeholt. Die vorgebrachten Einwendungen werden wie folgt begründet: Einwand: Eine provisorische Druckleitung für die Schmutzwässer in die AbwasserOrtskanalisation stellt nach Ansicht der Berufungswerber keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung dar. Über die beabsichtigte und nunmehr bescheidgemäße Beseitigung wurde kein Parteiengehör gewährt. Es wird ein Gutachten darüber einzuholen sein, ob diese Art der Abwasserbeseitigung eine entsprechende im Sinne des § 4 (2) Bau G ist. Begründung: Die im ergänzenden Ermittlungsverfahren durchgeführten Erhebungen haben ergeben, daß die provisorische Druckleitung für die Entsorgung der Schmutzwässer in die Abwasser-Ortskanalisation nach § 4 Abs. 2 Baugesetz, gesichert ist. In der Stellungnahme von DI Rudhardt vom 1.3.1996, wird die Druckleitung zur Entsorgung der Schmutzwässer vom Objekt in den SW-Ortskanal des BA 06 als ordnungsgemäß und gesichert nach § 4 Abs. 2 Baugesetz beurteilt. Die entsprechenden Vereinbarungen zur Realisierung des Projektes zur Einleitung in das Schmutzwasserortsnetz des BA 06 liegen vor. Lt. § 30 Abs. 4 ist mit keiner Beeinträchtigung des Nachbarn zu rechnen und somit keine Parteistellung des Nachbarn gegeben. Einwand: Die Sachverhaltsdarstellung bzw. Ermittlung hat offen gelassen, ob eine Pilotierung durchgeführt wird. Wenn eine solche stattfindet, soll die Auflage Nr. 33 eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Lärm und Staub vermeiden. Daß das nicht der Fall sein kann, sieht man bei einem einmaligen Durchlesen der Auflage. Es sind keinerlei Auflagen festgesetzt, die auf eine Lärmverhinderung, - Verminderung oder Staubbelästigung eingehen. Der Nachbar ist ungeschützt, da keine Maßnahmen festgelegt sind die die Gesundheit und Sicherheit gewährleisten. Im übrigen ist gänzlich unbestimmt, wie die Bauausführung vor sich gehen soll - eine Baubewilligung ist daher unzulässig. Die Auflage 2 stellt keinesfalls sicher, daß keine Staubbelästigung und Lärmbelästigung stattfindet - es wären bestimmte und vollziehbare Maßnahmen anzuordnen gewesen. Begründung: Durch die Auflage Nr. 2 (Vor Baubeginn sind der Genehmigungsbescheid und die genehmigte Planausfertigung dem verantwortlichen Bauausführenden nachweislich mit Unterschrift zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Bauausführende hat insbesondere dafür zu sorgen, daß jede Gefährdung und Belästigung z.B. durch Lärm und Staub vermieden wird} im Erstbescheid ist sichergestellt, daß Beeinträchtigungen im Hinblick auf Lärm und Staub weitgehendst vermieden werden. Bei den Grundstücken der Berufungswerber handelt es sich um unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Bei den bekannten Verfahren sind unter Einhaltung der verfahrenstechnischen Vorschriften und Auflagen keine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit gegeben. Die Bauausführung obliegt dem Bauausführenden und nicht der Baubehörde. Einwand: Es liegt keine Beurteilung vor, ob das Gebäude ins Ortsbild paßt. Ein Verweis auf das Landschaftsschutzverfahren befriedigt nicht, da jenes Verfahren keine Beurteilung des Ortsbildes enthält. Begründung: Grundlage der positiven Stellungnahme der Gemeinde Fußach, aus der Sicht der öffentlichen Interessen, im Landschaftsschutzverfahren, bildete die positive Beurteilung des Bauvorhabens im dafür zuständigen Bauausschuß der Gemeinde. Die Ausmaße und Massenwirkung lassen keine wesentliche Störung auf das Orts- und Landschaftbild erwarten. Es wurde deshalb aufgrund der Verordnung der Gemeinde Fußach vom 5. 7. 1983 über das Maß der baulichen Nutzung, eine Ausnahmebewilligung nach § 2 von 2, 5 auf 3 Geschosse, von der Baubehörde I. Instanz erteilt. Die im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte Stellungnahme vom 29.2.1996, ZI. VIIa-300.29 der Raumplanungsstelle der Vbg. Landesregierung ergibt klar, daß die ortsbildlichen Belange in Abwägung der umliegenden Bestandteile der Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt werden und die Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden. Im § 30 Baugesetz sind mögliche Einwendungen von Nachbarn vollzählig aufgezeigt. Einwendungen zu § 22 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes können daher von Nachbarn nicht beansprucht werden. Eine Parteistellung ist somit nicht gegeben und wird daher abgesprochen. Einwand: Eine privatrechtl. Vereinbarung über die Instandhaltung des Gewässers bzw. Errichtung einer Einfriedung um das Betreten unseres Grundstückes zu verhindern, hätte durchaus in einem Bauverfahren Platz gehabt. Die Baubehörde wäre zur Einigung der Parteien aufgerufen gewesen, da dann eventuell eine Berufung nicht notwendig gewesen wäre. Begründung: Wie der Berufungswerber bereits erwähnt, sind nur privatrechtl. Vereinbarungen zu diesem Punkt möglich. Aufgrund der massiven Einwendungen der Berufungswerber konnte eine Einigkeit der Parteien nicht erzielt werden. Die Berufungswerber haben während der Bauverhandlung, nach Prüfung des Sachverhaltes, keinerlei Bereitschaft zu einer Konsenslösung erkennen lassen. Einwand: Der Spruch bzw. die Begründung des Bescheides lassen offen welche Einwendungen unzulässig, abzuweisen, zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Es liegt keine ordnungsgemäße Erledigung vor. Begründung; Nach Ansicht der Gemeindevertretung liegt eine ausreichende Erledigung im Spruch bzw. der Begründung vor, da auf die vorgebrachten Einwendungen dezitiert im Einzelnen eingegangen wurde. Letzter Satz der Berufung: Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den Baubescheid zu beheben und die Baubewilligung zu versagen. Begründung zu letzter Satz: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird, wie bereits umfassend begründet, die Berufung abgewiesen. Der Berufung wird daher keine Folge gegeben, sondern der Erstbescheid des Bürgermeisters vom 27.12.1995 vollinhaltlich bestätigt. 9. a) Auf Anfrage von GR Gerhard Sutter zu den Volksbegehren (Neutralitäts- und Tierschutzvolksbegehren) wird festgestellt, daß außer den begehrten Gesetzestexten keine weiteren Unterlagen vorliegen. b) GV Mag. Carmen Schneider bringt die Geruchsbelästigungen der vergangenen Tage durch das Müllwerk Häusle vor. Dazu wird festgestellt, daß das Müllwerk nicht die einzige Ursache der Geruchsbelästigungen in der vergangenen Woche war, als in unmittelbarer Nähe an mehreren Tagen Schweinegülle ausgebracht wurde. Die technischen Probleme der Biomüllanlage können voraussichtlich erst im Juni behoben werden, wenn die Sanierungsmaßnahmen im Betrag von angeblich S 5 Mio abgeschlossen sind. Schluß der Sitzung: Der Bürgermeister 21.15 Uhr Der Schriftführer