19941213_Resolution_Gemeindebesteuerung

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Letzte Änderung 22.10.2021, 10:56
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fu1994,_res_,fußachvertretung
Dokumentdatum 1994-12-13
Erscheinungsdatum 1994-12-13
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Beilage 4 Gemeindeamt Fußach Bezirk Bregenz/Vorarlberg Telefon 05578/5716-0 6972 Fußach, Zahl: Bearb.: Durchw.: 13.12.1994 Emst Blum Vorarlberger Gemeindeverband z.H. Präsident Bgm. Gerhard Köhlmaier Rathausplatz 2 6850 Dornbirn Besteuerung der Gemeinden Resolution der Gemeinde Fußach Sehr geehrte Damen und Herren! Bereits vom Nationalrat verabschiedete steuerrechtliche Regelungen einserseits und im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt noch zu erwartende Maßnahmen andererseits bewirken für die Vorarlberger Gemeinden im allgemeinen und die Gemeinde Fußach im besonderen einen massiven Eingriff in den Finanzhaushalt und damit in die Gemeindeautonomie. Die Gemeinde Fußach fordert daher die Umsetzung der vom Vorarlberger Gemeindeverband formulierten Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen zu reduzieren und die Finanzplanung in einem gleitenden Prozeß an die geänderte Situation anpassen zu können. Es sind dies im besonderen: 1. Gewerbesteuer Die mit Beginn des Jahres 1994 abgeschaffte Gewerbesteuer gegen einen teilweisen Ausgleich durch die Kommunalsteuer bedeutet für die Gemeinde Fußach vor allem auf lange Sicht einen bedeutenden Verlust im eigenen Steueraufkommen. Gerade diese nun abgeschaffte Steuer hätte in der weiteren Entwicklung unserer noch jungen, betrieblichen Infrastruktur eine erhebliche Verbesserung unseres eigenen Steueraufkommens bewirkt. Die errechneten Mindereinnahmen über einen sehr knapp bemessenen Durchschnittszeitraum belaufen sich in der Gemeinde Fußach auf ca. 2, 5 Mio. Schilling pro Jahr im Durchschnitt. Diese wirtschaftspolitische und arbeitsmarktpolitische Maßnahme wird unsererseits ernsthaft in Frage gestellt und als nicht sinnvoll erachtet. Es ist daher eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch die Einbeziehung von ertrags­ abhängigen Bestandteilen zu fordern. 2. Finanzierung der EU-Mitgliedsbeiträge Grundlage für die Aufteilung der Beiträge an die Europäische Union auf die Gemeinden darf lediglich der Nettobetrag ( ca. 14, 2 Mrd. S) bilden. Als maximaler Mitfinanzierungsanteil kann aus Sicht der Gemeinde Fußach der EU-Mitgliedbeitragsanteil bezeichnet werden, der sich aus der Mehrwertsteuer ermittelt (1995: rund 15, 6 Mrd. S), wobei die Gemeinde Fußach im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Umsatzsteuer mitzufinanzieren bereit wäre. Daß aus den Strukturmitteln der EU gerade jene Gemeinden begünstigt werden, für die derzeitigen § 21 FAG-Finanzzuweisungen gedacht sind, fordert die Gemeinde Fußach, daß die § 21 FAG-Mittel ( derzeit rund 950 Mio S) für die Mitfinanzierung des EU-Mitgliedsbeitrages durch die Gemeinden verwendet werden. Der noch verbleibende Gemeindeanteil für die EU-Mitgliedschaft von rund 880 Mio S (1.830 Mio S abzüglich 950 Mio S § 21-Mittel) könnte bzw. sollte als Vorwegabzug von der Umsatzsteuer aufgebracht werden. 3. Umsatzsteuergesetz 1994 Die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist entschieden abzulehnen und ist Ausdruck der zentralistischen Untergrabung einer von Bund, Ländern und Gemeinden wünschenswerten, gemeinsam zu tragenden Wirtschafts- und Finanzpolitik. Für die künftig zu erwartenden Mehrbelastungen, sowie die Aufrechterhaltung früherer Entscheidungsgrundlagen (z.B. Leasing-Finanzierung) ist im Rahmen des Finanzausgleiches ein adäquater Ausgleich im Wege einer höheren Beteiligung an der Umsatzsteuer zu fordern. 4. Gewerbesteuer als Oberverteilungsinstrument Die Aufteilung der Gemeindeertragsanteile länderweise auf die Gemeinden erfolgt u.a. auch unter Berücksichtigung des Gewerbesteueraufkommens. Nach Abschaffung der Gewerbesteuer ab dem Jahre 1994 wurde als Kriterium das Gewerbesteueraufkommen der Jahre 1989 bis 1993 als Aufteilungsgröße festgelegt. Bei den neuen Finanzausgleichsrechtlichen Regelungen muß, um nicht weitere gravierende Verschiebungen der Steuererträge in Kauf nehmen zu müssen, ein fixer Aufteilungsschlüssel festgelegt werden, der dem Gewerbesteueraufkommen 1989 bis 1993 entspricht, sowie die Miteinbeziehung einer erweiterten Hochrechnung auf Basis der Jahre 1989 bis 1993 für weitere 3 Jahre. 5. Abschaffung der Getränkesteuer Die Getränkesteuer ist eine der noch wenigen auf das örtliche Aufkommen bezugnehmenden Abgaben und stellt eine der wenigen Abgaben dar, die Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Steuerhoheit bzw. Autonomie der Gemeinden ist. Eine mehrfach geführte Diskussion, über eine Mögliche Abschaffüng der Getränkesteuer, wird von der Gemeinde Fußach entschieden abgelehnt. 6. Steueranpassungsgesetznovelle 1994 Die Abschaffung der Weinsteuer stellt eine ausschließliche Förderung der Landwirtschaft dar, daher sind die damit verbundenen Ausfälle entsprechend der bestehenden Vereinbarung für die Finanzierung der Landwirtschaftsförderung ausschließlich vom Bund und den Ländern zu finanzieren. Der den Gemeinden entstandene Ausfall ist durch eine höhere Beteiligung an den anderen Produzentensteuem (Biersteuer, Schaumweinsteuer etc.) auszugleichen. Insgesamt wird im Zusammenhang mit dem Steueranpassungsgesetz 1994 gefordert, daß die Gemeinden am Ausfall maximal mit einem Beteiligungsanteil, dem Gemeindeanteil an den Ertragsanteilen entspricht, belastet werden. Die zur Sicherstellung der finaziellen Grundlagen wesentliche Voraussetzung, ist die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der Gemeinde. Die beabsichtigten bzw. bereits beschlossenen Maßnahmen fuhren zusammen mit der stetigen Zunahme an Vollzugsaufgaben ohne entsprechende Finanzvorsorge zu einer nicht mehr tragbaren Einengung des finanziellen Spielraumes, der durch eine im Konsens getragene, langfristig angelegte Finanzpolitik der Gemeinde Fußach bisher gegeben war. Diese Feststellung, sowie die abschließende Bekräftigung der Gemeinde Fußach, daß sie einer zukünftigen Ökologisierung eines gemeinsam getragenen Steuersystems positiv gegenübersteht, daß ihr allerdings bei einer derartigen Ökologisierung keine Nachteile erwachsen dürfen. einstimmiger Beschluß dieser Resolution durch die Gemeindevertretung Fußach vom 13. 12. 1994 Mit vorzüglicher Hochachtung Gemeinde Fußd^h Emst Blum, Bürgermeister Diese Resolution wird nachstehend angeführten Personen übermittelt: Herrn Bundeskanzler Dr. Franz Vranitzky Ballhausplatz 2, 1014 Wien Herrn Vizekanzler Bundesminister Dr. Erhard Busek Ballhausplatz 2, 1014 Wien Herrn Finanzminister Dr. Ferdinand Lacina Himmelpfortgasse 4-8, 1011 Wien Herrn Staatssekretär Dr. Johannes Ditz Himmelpfortgasse 4-8, 1011 Wien zur Information: Vorarlberger Gemeindeverband z.H. Präsident Bgm. GerhardKöhlmaier /