20040203_GVE034

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Letzte Änderung 20.10.2021, 05:55
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fu2004gve,fußachvertretung
Dokumentdatum 2004-02-03
Erscheinungsdatum 2004-02-03
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1 VERHANDLUNGSSCHRIFT Gemeindevertretung – GV 34 / 2004 über die 34. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Fußach vom 03.02.2004 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes Fußach. Beginn: 20.00 Uhr. Vorsitz: Schriftführer: Bgm. Ernst Blum GS Reinfried Bezler Anwesend: Liste Bürgermeister Ernst Blum, freie Wahlwerber und Freiheitliche Fußach (FWF): Vbgm. Werner Egger, GR Wolfgang Bezler, Karin Meier, GV Karl Kuster, Josef Hagspiel, Sabina Gschließer, Nikolaus Hofer, Bernd Grabher, Martin Doppelmayer, Jakob Schneider und Ersatz Wilhelm Taschner. Entschuldigt: GV Gabriele Taschner Unabhängige und ÖVP Fußach (ÖVP): GR Oswald Dörler, GV Ing. Gerhard Paterno, Jörg Blum, Marlies Weh, Jakob Dietrich und die Ersatzleute Mag. Hubert Winkler und Edward Bartosek Entschuldigt: GR Peter Zucali, GV Wim Schneider Für Fußach (FF): GR Kurt Neunkirchner, GV Rudolf Rupp, Thomas Bösch und die Ersatzleute Peter Brunner und Irene Troy. Entschuldigt: GV Corinna Ebner und Friedrich Schneider, Bgm. Ernst Blum eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit sowie die ordnungsgemäße Einladung mit Tagesordnung fest TAGESORDNUNG 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift 16.12.2003 2. Bericht des Bürgermeisters 3. Rechnungsabschluss 2003 zur Kenntnis: Gemeinde Fußach a) Standesamtsverband b) Staatsbürgerschaftsverband 4. Voranschläge 2004 zur Kenntnisnahme: a) Umweltverband b) Polytechnische Schule Bregenz 5. Wasserverband Rheindelta: Projekt alte Dornbirner Ache – Projekterläuterung und Baufortschritt 6. Wasserverband Rheindelta: Beschlussfassung des Abstimmungsmodus, Festlegung gemäß neuer Satzung 2 7. Berufung Höfferer Kurt jun. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.09.2003, Entfernung von Einfriedungen: Berufungsbehandlung der II. Instanz 8. Ortskanalisation: Ergänzung des Einzugbereiches (Bauvorhaben Alpha) 9. Allfälliges ERLEDIGUNG DER TAGESORDNUNG 1. Die Verhandlungsschrift über die 33. Sitzung der Gemeindevertretung vom 16.12.2003 wird nach Richtigstellung bei Punkt 10 (Abstimmungsergebnis 15:9 statt 16:8 bei zusätzlicher Gegenstimme von GV Ing. Gerhard Paterno) genehmigt. 2. Der Bürgermeister berichtet unter anderem: - - - - - - - Den statistischen Zahlen von 2003 ist unter anderem entnehmen, dass das Team Essen auf Rädern unseren älteren Mitbürgern 1.305 Essensportionen gebracht hat. Der Bürgermeister dankt den Zustellern für ihren ehrenamtlichen Einsatz. Vizekanzler Verkehrsminister Hubert Gorbach teilt mit, dass sich am bestehenden Staatsvertrag über das Lärmkorsett im Zusammenhang mit den Ausbauplänen des Flugplatzes Altenrhein nichts ändert. Beschädigungen der Straßenbeleuchtung. Die Gendarmerie hat 12 Schüler im Altern von 9 – 15 Jahren als Verursacher ausgeforscht. Neben der Schadenswiedergutmachung ist vorgesehen, mit dem Staatsanwalt und einem Sozialberater die weitere Vorgangsweise zu besprechen. In der Angelegenheit Fischereigrenze Hard-Fußach hat die Marktgemeinde Hard alle Vorschläge der Gemeinde Fußach und der Berufsfischer sowie des Fischervereins Rheindelta abgelehnt. In den nächsten Wochen ist beim Schöpfwerk Fußach der Einbau der 5. Pumpe vorgesehen. Die Verlegung der Steuerungs- und Stromleitungen im Straßenbereich und die Bauarbeiten am Polderdamm – Zufuhr von Erdreich – sind zu koordinieren. Im Ausgleichsbecken beim Schöpfwerk Fußach hat sich eine dicke Schlammschicht abgesetzt, die auszuräumen ist. Die Kosten sind mit ca. € 40.000, 00 veranschlagt. In den vergangen Wochen wurden 138, 00 kg Kerzenreste gesammelt (2002 86, 00 kg). Diese werden zu Grillanzündern verarbeitet. Der Neujahrsempfang der Gemeinde Fußach am 16.01.2004 hat guten Anklang gefunden. 3 3. Folgende Rechnungsabschlüsse 2003 werden ohne Einwand zur Kenntnis genommen: a) Standesamtsverband Höchst. Einnahmen und Ausgaben je € 32.236, 36. Kostenanteil der Gemeinde Fußach € 7.178, 69. b) Staatsbürgerschaftsverband Höchst. Einnahmen und Ausgaben je € 15.215, 41. Kostenanteil der Gemeinde Fußach € 3.135, 68. 4. Es werden folgende Voranschläge 2004 zur Kenntnis gebracht: a) Umweltverband. Einnahmen und Ausgaben je € 2.543.200, 00 b) Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz. Einnahmen und Ausgaben je € 254.200. Unter diesem Tagesordnungspunkt regt GR Kurt Neunkirchner an, die Voranschlagsunterlagen so früh als möglich zur Verfügung zu stellen, um mehr Zeit für die eingehende Durchsicht zu haben. Diese Anregung wird mehrfach unterstützt. 5. Der Bürgermeister erläutert an Hand von Folien das Projekt Ausbau der Alten Dornbirner Ache (Dorfbach). Die Baumaßnahmen dieses Projektes des Wasserverbandes Rheindelta sind im Gange und dienen der Hochwassersicherheit im Einzugsbereich des Dorfbaches. Der Rohrdurchlass ø 1.000 bei der Kanalstraße wurde durch eine Verrohrung ø 2.000 ersetzt. Im Bereich der L 202 wird zur bestehenden Verrohrung ein weiterer Rohrkanal ø 1.400 verlegt. Der Durchlass bei der Überfahrt bei der Baumschule Decker wurde erneuert und durch ein zweites Rohr verstärkt. Da im Bereich des offenen Gerinnes nur beschränkt Platz zur Verfügung steht, sind die gestalterischen Maßnahmen sehr eingeschränkt. Bei der Planung wurde auf die Ökologie soweit als möglich Rücksicht genommen. GV Jakob Dietrich: Das Landeswasserbauamt geht heutzutage mit großer Sensibilität an Projekte an Fließgewässern heran. Die Gesamtkosten betragen ca. € 1, 1 Mio. Bund und Land tragen 85 % der Kosten, der Wasserverband 15 %, wovon die Gemeinde Fußach 50 % zu bezahlen hat. Zum Projekt wurden mehrere Anfragen gestellt, wie überhaupt eine sehr rege Debatte stattgefunden hat. GVE Irene Troy möchte, dass derartige Projekte von Gemeindeverbänden von Beginn an der Gemeindevertretung vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall war die Gemeindevertretung schon vor geraumer Zeit über das Projekt informiert. 6. Wasserverband Rheindelta Hinsichtlich des Abstimmungsvorganges in der Mitgliedversammlung wird über Antrag von Bgm. Ernst Blum mehrheitlich mit 20:4 (GR Kurt Neunkirchner, GV Thomas Bösch, GVE Irene Troy, Peter Brunner) folgende Regelung getroffen: 4 Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist so vorzugehen, dass innerhalb der von der Gemeinde Fußach entsandten Vertreter eine Mehrheit zu suchen ist und das Ergebnis dann als Votum der Gemeinde Fußach gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Bürgermeisters bzw. des in seiner Vertretung teilnehmenden Ersatzvertreters. 7. (Bgm. Ernst Blum nimmt die Befangenheit wahr) Unter dem Vorsitz und über Antrag von Vbgm. Werner Egger wird der Bescheid des Bürgermeisters vom 12.09.2003 betreffend die Pflanzung eines lebenden Zaunes sowie die Errichtung eines Maschendrahtzaunes entlang des GST NR 1209, ergangen an Kurt Höfferer Junior und Senior einstimmig vollinhaltlich bestätigt und der Berufung von Kurt Höfferer jun., Hörbranz, vom 26.09.2003 nicht stattgegeben. Begründung lt. Anlage 1. 8. Über Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig beschlossen, den Einzugsbereich der Ortskanalisation Fußach um den im Übersichtsplan vom 14.01.2004, Maßstab 1:3000, zeichnerisch dargestellten Gebietsteil im Bereich Lustenauerstraße (Firma Alpla – Restfläche) zu ergänzen. 9. Allfälliges a) GV Ing. Gerhard Paterno: Er kritisiert, dass auf den Zahlscheinen für die Grundsteuer auch bei jenen Steuerpflichtigen, bei denen die Steuer vierteljährlich fällig ist, der volle Steuerbetrag vorgedruckt ist. Dazu wird festgestellt, dass das von allen Gemeinden verwendete Programm eine Splittung nicht ermöglicht. b) GR Kurt Neunkirchner erkundigt sich wiederholt bezüglich Pachtzins der Gemeinde Höchst für die bebauten Konkurrenzgrundstücke. Bgm. Ernst Blum erklärt dazu neuerlich, dass zuerst die Angelegenheit Kostenbeteiligung am Kanalbauabschnitt 10 in Höchst – Großwiesengarben (Giessengraben) – geklärt sein soll. Vor einem weiteren Gespräch mit der Gemeinde Höchst wird mit der Gemeinde Gaißau das Einvernehmen über die Vorstellungen der Gemeinde Fußach hergestellt. GV Kurt Neunkirchner: Der Gemeinde Fußach geht durch jede Verzögerung Geld verloren. GV Jakob Dietrich: Die Angelegenheit ist komplexer als man denkt. Auch die Gemeinde Fußach profitiert da und dort durch langjährige Gepflogenheiten. Schluss der Sitzung: 22:10 Uhr Bürgermeister: Schriftführer: 5 Anlage 1 zu Punkt 7. der Verhandlungsschrift vom 03.02.2004. Begründung: Die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung erfolgte unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes, welcher bereits der Bescheiderlassung der Baubehörde I. Instanz zugrunde lag. Weiters wurden im ergänzenden Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Straßenbau in diesem Bereich größtenteils vollendet ist. Ausgenommen ist der Bereich GST-NR 1209. Einwand Kurt Höfferer jun.: Nach bisherigem Stand ging ich davon aus, dass eine schlüssige Zustimmung hinsichtlich Zaun und Bewuchs des Straßenerhalters vorliege. I. Begründung der Gemeindevertretung: Eine schriftliche Zustimmung konnte nicht vorgelegt werden. Eine Solche ist durch das Amt auch nie erteilt worden. Einwand Kurt Höfferer jun.: Hr. Bezler hat, als Vertreter der Gemeinde, Ende der 70er-Jahre den bestehenden Zaun samt damaligem Bewuchs im Beisein meines Vaters vor Ort begutachtet und in Ordnung befunden. II. Begründung der Gemeindevertretung: Wenn auch der Gemeindesekretär Reinfried Bezler vor Ort war, so ist der Grundbesitzer/Hausbewohner verpflichtet die geltenden Gesetze einzuhalten. Eine mündliche Abnahme hat es von keinem Bürgermeister oder Gemeindebedienstetem gegeben. Laut damaligem Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, § 23 Abs. 1 lit. d) waren Einfriedungen gegenüber öffentlichen Straßen bewilligungspflichtig. Der heutige Grundbesitzer (Kurt Höfferer jun.) ist erst am 29.9.2003 dieser Verpflichtung nachgekommen. Einwand Kurt Höfferer jun.: Durch das Verhalten der Vertreter des Straßenerhalters in den Personen von Hr. Schönberger (Mitarbeiter des Bauamtes und Bearbeiter dieses Bescheides) anlässlich der Begutachtung zur Einzugsbewilligung am 8.10.1987 vor Ort, verschiedener Besuche der Bürgermeister Grabher und Blum bei meinem jetzt 85-jährigen Vaters anl. sogenannter runder Geburtstage", beim Brand des Dachstuhles Anfang 2000 u.a.m wurde das Grundstück mit dem Zaun und der bestehenden Bepflanzung (u.a. Bäume und Sträucher) besichtigt und in diesem Zustand akzeptiert. III. Begründung der Gemeindevertretung: Nach Durchsicht des Bauaktes 131/452 (Wohnhausneubau) wird festgestellt, dass am 29.9.1987 eine Schlussüberprüfung stattgefunden hat. Die Benützungsbewilligung wurde am 8.10.1987 ausgestellt. Im Akt ist aus keinem Schreiben bzw. Plan die Errichtung einer Einfriedung ersichtlich. Auf die im Absatz II. festgestellten Punkte wird verwiesen. Nach § 38 Abs. 1 Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969 in der geltenden Fassung, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden. Eine solche Zustimmung hat es vom Straßenerhalter nicht gegeben. 6 Einwand Kurt Höfferer jun.: Eine Abweichung in der Größenordnung in, von den Herren Pettinger und Schwindhackl ursprünglich reklamiertem Ausmaß hätte an diesem Ort sogar weniger erfahrenen Personen sofort auffallen müssen. IV. Begründung der Gemeindevertretung: Die Grenzpunkte wurden von einem befugten Vermessungsbüro (DI Josef Schwindhackl) ausgesteckt. Die Gemeinde Fußach ist daher mit größer Sorgfalt an den Straßenausbau herangegangen. Einwand Kurt Höfferer jun.: Die Baubewilligung für das Objekt wurde bereits am 1.2.1973 an Hr. Höfferer sen. und neuerlich (auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinde) am 9.8.1983 an mich erteilt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der zweiten Baubewilligung im Jahr 1983 war das Grundstück bereits seit einigen Jahren mit dem jetzt beanstandeten Zaun versehen. V. Begründung der Gemeindevertretung: Nachdem gemäß § 42 (altes Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972) auch eine Ausführungspflicht besteht, wurde Kurt Höfferer sen. und jun. aufgefordert den damaligen Rohbau fertig zustellen oder aber abzubrechen. Wie aus dem Bauakt ersichtlich, wurde erst nach über 10 Jahren mit der Fortführung des Rohbaues begonnen. Auf die im Absatz II. festgestellten Punkte wird verwiesen. Einwand Kurt Höfferer jun.: Für mich sind Ihr Herr Pettinger und Hr. Schwindhackl nach den bisherigen Geschehnissen nicht mehr glaubhaft, dies zeigt nicht zuletzt der Hinweis in Ihrem Bescheid auf das Gutachten des Herrn Dl. Heinzelmaier. Diesem Gutachten wurde von diesen Herren am 11.7.2003 jede Rechts- und Beweiskraft abgesprochen, da das damalige Verfahren nicht ausjudiziert worden sei und wie beiden Herren bestens bekannt ist, damals wegen dem unklaren Grenzverlauf zur Grundparzelle 1054/1 veranlasst wurde. Die Entscheidungsgrundlage ist für mich fraglich. VI. Begründung der Gemeindevertretung: Im Sachverständigengutachten von DI Richard Heinzelmaier, Vermessungsamt Bludenz, heißt es wie folgt: Auf den Text der Grenzbestätigung wird besonders verwiesen, worin es heißt, dass gegen eine eventuell notwendige Mappenfehlerberichtigung kein Einwand erhoben wird. Einwand Kurt Höfferer jun.: Aus dem Bescheid (ohne angeführten Lageplan) ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar wo gemäss der Behauptung der Behörde der konkrete Grenzverlauf sein soll, wodurch die getroffenen Anordnungen mangels Bestimmtheit und näherer Konkretisierung nicht durchsetzbar und vollziehbar sind. VII. Begründung der Gemeindevertretung: Im Bescheid des Bürgermeister wurde der Lageplan sehr wohl angeführt. „Siehe hierzu die rote Färbelung im Lageplan“. Ebenso wurde unter „Ergeht mit RSb an:“ der Lageplan angeführt. Die Grenzen sind durch Rot markierte Punkte vom Vermessungsbüro Schwindhackl ersichtlich gemacht worden. 7 Einwand Kurt Höfferer jun.: Weiters hat die Behörde mein Recht auf Parteiengehör in diesem Fall verletzt und mir keine Gelegenheit gegeben, zu den Sachverhaltsermittlungen und den angeblichen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Es erfolgte also keine Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen der Behörde. VIII. Begründung der Gemeindevertretung: Die im Zuge der Kanalarbeiten erforderlichen Straßenausbauten wurden am 7.5.2003 an der Amtstafel kundgemacht. Ebenfalls wurde die Kundmachung im Gemeindeblatt veröffentlicht. Einwendungen seitens des Grundeigentümers wurden nicht vorgebracht. Da nur Straßengrund berührt wurde, war eine Zustimmung des Grundbesitzers der GST-NR 1209 nicht erforderlich. Das Parteiengehör wurde somit ausreichend gewährt. Weiters ist die Behörde nicht verpflichtet den Straßenausbau gegenüber Grundstückseigentümern zu begründen. Im konkreten Falle war aber der Kanalbau Grundlage für diese Entscheidung. Einwand Kurt Höfferer jun.: Anlässlich der Errichtung der Straßenbeleuchtung bestätigte die Gemeinde in Ihrem Brief vom 9.9.1986 sogar, dass die Straßenlaterne auf meinem Grund errichtet und auf meinen Wunsch versetzt oder entfernt werde, was ich der Behörde Zuvorkommenderweise zugestanden habe (die Laterne liegt innerhalb des ursprünglich von Hr. Pettinger beanspruchten Streifens). IX. Begründung der Gemeindevertretung: Bei der Errichtung der Straßenbeleuchtung waren die Grenzpunkte nicht ersichtlich. Es ist üblich vor dem Aufstellen einer Straßenlaterne mit dem Grundeigentümer bzw. Hausbewohner das Einvernehmen herzustellen. Eine Verpflichtung für die Behörde besteht jedoch nicht, da Straßenbeleuchtungen der Verkehrssicherheit, usw. dienen. Einwand Kurt Höfferer jun.: Die Feststellung, dass die Benützung der Strasse durch die Einfriedung mittels Maschendrahtzaun selbst und durch die Sträucher und Bäume beeinträchtigt wird, ist unrichtig. Dies ist auch zu keinem Zeitpunkt weder vom Straßenerhalter, noch von einer anderen Verwaltungsbehörde behauptet oder gar beanstandet worden. Vielmehr sind Zaun und Bäume laufend gepflegt und die Bäume, auch teils auf Hinweis, geschnitten worden. Es ist nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Benützung der Strasse beeinträchtigt sein soll, da die Behörde keinerlei Ermittlungen bzw. Feststellungen getroffen hat. Weiters fehlen nachvollziehbare Angaben und Feststellungen, weshalb die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein soll. D.h. es fehlt im o.a. Bescheid der Gemeinde eine Beanstandungs- bzw. dahingehende Sachverhaltsdarstellung, wie auch die angeführte Planbeilage. Der, in dieser Form seit ca. 25 Jahren, bestehende Zaun stellt weder eine Gefährdung, noch eine Beeinträchtigung der Straßenbenützer dar. Ein ggf. vom Berufungswerber verlangter Abbruch ist für mich mit hohen Kosten verbunden, da die Zaunsteher (Rohre) in Betonsockel eingegossen sind. Weiters ist die Entfernung der seit Jahren dort wachsenden Bäume und Sträucher nicht so leicht zu bewerkstelligen. Solange keine Gefahr im Verzug besteht und für mich keine rechtsgültige Entscheidung der Behörde vorliegt, sind sowohl der Abbruch des Zaunes, wie auch die Entfernung der Sträucher und Bäume mit zu großen Nachteilen und Aufwendung verbunden und somit der tatsächliche und rechtliche Nutzungsverlauf maßgeblich. 8 Beweise: Höfferer Kurt sen., Höfferer Ingrid (Schwester), Hr. Bezler (per Adresse der beklagten Behörde), Hr. Dr. Geißelmann, div. Unterlagen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit rechtswidrig! X. Begründung der Gemeindevertretung: Im Bescheid des Bürgermeisters wurde lediglich auf die Beeinträchtigung durch Sträucher und Bäume hingewiesen. Ein Beeinträchtigung des Maschendrahtzaun gegenüber öffentlichem Gut liegt nicht vor. Siehe hierzu auch III. Nach § 38 Abs. 1 Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969 in der geltenden Fassung, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden. Eine solche Zustimmung hat es vom Straßenerhalter nicht gegeben. Durch die Kanalisationsarbeiten sowie die Leitungsführungen (Wasser und Gas) im sogenannten Mehrzweckstreifen mussten alle Wurzeln vom benachbarten Grundstück entfernt werden. Die Standsicherheit der Bäume ist daher nicht mehr gegeben. Beim nächsten Sturm ist ein sogenannter Windwurf nicht mehr auszuschließen. Es musste daher die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, da jederzeit mit orkanartigen Stürmen zu rechnen ist. Ebenso beeinträchtigen die Baumwurzeln mit der Zeit den Asphalt nachteilig. Fußgänger könnten durch Unebenheiten zu Sturz kommen. Es ist daher sehr wohl mit Beeinträchtigungen des Straßenbenutzers zu rechnen. Einwand Kurt Höfferer jun.: Die Kundmachung der , , Kanalarbeiten" mag am 7.5.2003 erfolgt sein, jedoch weder bei der Informationsveranstaltung im Gasthaus Anker noch sonst wurde auf eine Verbreiterung der Asphaltierung bzw. der Straßenführung hingewiesen, noch wurde ich dahingehend in Kenntnis gesetzt. Beim Vortrag wurde mitgeteilt, dass die Führung der Kanalisation (Schmutz- und Regenwasser) innerhalb der bestehenden Strasse und nur die Erstellung der Zuleitungen auf die jeweiligen Grundstücke erfolge. Selbst bei meiner Rückfrage betr. Straßenhöhe und -neigung etc. bei den Vortragenden (u.a. von der Firma Passer und Partner), wurde mir persönlich absolut nichts von einer eventuellen Straßenverbreiterung oder Grundtangierung gesagt. XI. Begründung der Gemeindevertretung: Entscheidung wurde unter Punkt VIII. abgesprochen. Die Informationsveranstaltung diente nur dem Kanal- und Leitungsausbau. Der Straßenbau wurde in einem getrennten Verfahren abgehandelt, was auch zulässig ist. Da die Straßen nur auf gemeindeeigenem Grund errichtet bzw. geringfügig ausgebaut wurde war eine Zustimmung von Kurt Höfferer jun. nicht erforderlich. Einwand Kurt Höfferer jun.: Die Festlegung eines von der Gemeinde bestrittenen Grenzverlaufes, kann nur auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen. Dazu hatte die Gemeinde zumindest ein Sachverständigengutachten zum Grenzverlauf entlang der Gp. 1704 einholen müssen. Eine Gleichbehandlung mit anderen, der Strasse Gp. 1704 angrenzenden Anrainern scheint mir in meinem Fall ebenfalls nicht gegeben. XII. Begründung der Gemeindevertretung: Ein Sachverständigengutachten von DI Richard Heinzelmaier, Vermessungsamt Bludenz, lag vor. 9 Einwand Kurt Höfferer jun.: Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides Zl. 612 vom 12.9.2003 und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Berufung. XIII. Begründung der Gemeindevertretung: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird, wie bereits umfassend begründet, die Berufung abgewiesen. Ebenfalls wird die aufschiebende Wirkung abermals aberkannt. Der Berufung wird daher keine Folge gegeben, sondern der Erstbescheid des Bürgermeisters vom 12.9.2003 vollinhaltlich bestätigt.