19821019_GVE029

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Letzte Änderung 20.10.2021, 07:45
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fu1982gve,fußachvertretung
Dokumentdatum 1982-10-19
Erscheinungsdatum 1982-10-19
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Verhandlungsschrift über die 29. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Fußach vom 19.10.1982 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes. Beginn: 20 Uhr. Vorsitz: Bgm. August Grabher. Schriftführer: GS Reinfried Bezler. Anwesend: Sämtliche Gemeinderäte und Gemeindevertreter außer den entschuldigten Vbgm. Oswald Dörler und GV Kurt Schneider. Ersatzleute: Werner Hämmerle und Herbert Fitz Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit sowie die ordnungsgemäße Einladung fest. Tagesordnung: 1. Genehmigung der letzten Verhandlungsschrift vom 21.9.1982 2. Bericht des Bürgermeisters 3. DGG - Kapitalserhöhung um 40 % = S 80.000, -(S 20. 000, -- 1982) 4. Gasleitungsverlegung in Ferd.Weiß-Straße, Siedler- und Hafenstraße 5. Wasserleitungsverlegung in Siedler- u. Hafenstraße 6. Rates Kreuz - Ankauf von Kretschma-Areal für Rettungsheim 7. Hafengebührenordnung der Gemeinde Fußach 8. Allfälliges. Erledigung der Tagesordnung: 1. Die Verhandlungsschrift über die 28. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.9.1982 wird ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 2. Der Bürgermeister berichtet unter anderem: daß für den Bauabschnitt I der Ortskanalisation beim Wasserwirtschaftsfonds ein Aufstockungsantrag der Baukosten von 18 auf 28 Millionen Schilling gestellt werden mußte. Dem Voranschlag sei seinerzeit eine falsche Massenermittlung zugrunde gelegt worden; über die Aussprache im Landhaus mit Bautenminister Sekanina über die A 15. Der Minister habe erklärt, daß anstelle einer Autobahn nur eine Schnellstraße errichtet wird. Die Lage dieser Straße ist derzeit noch unbestimmt; daß mit den Anrainern der Riedlestraße die Grenzfeststellung erfolgt ist; daß Richard und Agathe Helbock, Riedlestr. 59, ihr Grundstück Gp. 324 mit 4.553 m2, gelegen in der Mamähder, nicht unter S 1.000.000, - verkaufen; daß Architekt Fritz Natter bis Mitte November einen neuen Vorschlag für die Ortszentrumsgestaltung vorlegen wird. -2- Bezüglich A 15 erklärt GV Richard Decker, daß ein Fußach berührendes, der Landwirtschaft weiteren Boden entziehendes Projekt, umgehend abgelehnt werden soll, da die Landwirtschaft in Fußach durch das Naturschutzgebiet bereits große Flächen nicht intensiv landwirtschaftlich nutzen darf. 3. Über Antrag von GV Alois Kuster wird der Kapitalerhöhung der Dornbirner Gasgesellschaft um 40 % einstimmig zugestimmt. Für die Gemeinde Fußach ergibt dies S 80.000, -, wovon S 20.000, -- noch 1982 und S 60.000, - im Jahre 1983 zu bezahlen sind. 4. Über Antrag von GV Alois Kuster wird der Kapitalerhöhung der Dornbirner Gasgesellschaft um 40% einstimmig zugestimmt. Für die Gemeinde Fußach ergibt dies 80.000.--, wovon S 20.000, -- noch 1982 und S 60.000, -- im Jahre 1983 zu bezahlen sind. 5. Über Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig beschlossen, nach Vorschlag von Dipl. -Ing. Riedmann im Bereich Siedlerstraße und Hafenstraße eine Wasserleitung mit der erforderlichen Dimensionierung mitzuverlegen. 6. Über Antrag von GV Norbert Sohm wird der Ankauf des Kretschma-AreaZs in Bregenz durch das Rate Kreuz einstimmig befürwortet. Die Kostenbeteiligung der Gemeinde Fußach beträgt E 287.040, --. Die Bezahlung soll in zwei Teilbeträgen am 1.3.1983 und 1.3.1984 oder wenn möglich zur Gänze am 1.3.1983 erfolgen (Zusatzantrag des Bürgermeisters). 7. Der Bürgermeister verliest die Verhandlungsschrift des Hafen- und Schanzausschußes vom 4.10.1982. In der Folge wird über seinen Antrag einstimmig eine Hafengebührenordnung erlassen (Verordnungstext lt. Beilage). 8. a) GV Richard Decker bringt bezüglich Pumpenverstärkung beim Schöpfwerk und größeres Ausgleichsbecken vor, daß vorerst nur weitere Pumpen eingebaut werden sollten und dann immer noch das Ausgleichsbecken vergrößert werden könnte, falls dies erforderlich wäre. Bgm. August Grabher erklärt dazu, daß vom Bundesministerium und vom Land Vorarlberg Geldmittel nur für ein vorher genehmigtes Gesamtprojekt zur Verfügung gestellt werden. b) GR Wolfgang Giselbrecht regt die Anbringung einer gelben Straßenleuchte beim Übergang Riedlestraße - Kirchstraße an. Der Bürgermeister informiert die Gemeindevertretung über den Sachverhalt bezüglich Fußacher Jagd. Schluß der Sitzung: 21.30 Uhr. Bürgermeister: Schriftführer: Hafengebühren-Ordnung der Gemeinde Fußach Gemäß Artikel 5 Punkt 5. der Hafenordnung der Gemeinde Fußach vom 6.6.1978 wird mit Beschluß der Gemeindevertretung Fußach vom 19.10.1982 folgende Hafengebühren-Ordnung erlassen: §1 Anwendungsbereich (1) Die Hafengebühr (Liegeplatzgebühr) wird für jeden von der Gemeinde befristet zugeteilten Bootsliegeplatz in der "Schanz" und im Hafen "Alte Ache südlich" eingehoben. (2) Für jeden Wechsel der Liegeplatzinhaber wird eine Übertragungsgebühr eingehoben (Zustimmung gemäß Art. 3 Punkt 4. letzter Satz der Hafenordnung). (3) Für die in den Wochenendhäusern, vn den Kanälen oder auf Landliegeplätzen vertäuten Boote wird eine Bestätigungsgebühr eingehoben, wenn der Liegeplatz von einem Dritten benützt wird. §2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist: a) wem ein Liegeplatz von der Gemeinde zugeteilt wurde; b) wem gemäß § 1 Abs. 3 eine Liegeplatzbestätigung ausgestellt wurde. §3 Höhe der Hafengebühr (1) Die Liegeplatzgebühr wird von der Gemeindevertretung jährlich für das Haushaltsjahr pro Laufmeter Liegeplatzbreite festgesetzt. Pro Liegeplatz werden jedoch mindestens 2 m berechnet. (2) Die Übertragungsgebühr ist einmalig zu entrichten und wird von der Gemeindevertretung gemeinsam mit der Liegeplatzgebühr festgesetzt. (3) Die Bestätigungsgebühr wird von der Gemeindevertretung gemeinsam mit der Liegeplatzgebühr pro angefangenes Jahr der Laufzeit der Liegeplatzbestätigung festgesetzt. (4) Von der Übertragungsgebühr bezahlen Fußacher Bürger die Hälfte der festgesetzten Gebühr. (5) Von der Bestätigungsgebühr sind Fußacher Bürger (Hauptwohnsitz in Fußach) befreit. §4 Fälligkeit (1) Die Liegeplatzgebühr ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am 1.9. fällig. (2) Die Übertragungsgebühr ist innert zwei Wochen nach schriftlicher Zahlungsaufforderung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist die Gemeinde zur Weitergabe des Liegeplatzes an einen Dritten berechtigt. (3) Bei Rückgabe des Liegeplatzes während des Jahres ist die Jahresplatzgebühr trotzdem voll zu entrichten. Pro Liegeplatz wird die Gebühr jedoch nicht zweimal eingehoben. (4) Die Bestätigungsgebühr ist sofort fällig. §5 Auskunftspflicht Jeder Liegeplatzinhaber hat dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ (z.B. Hafenmeister) über alle mit dem Liegeplatz oder dem vertäuten Boot in Zusammenhang stehenden Fragen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. §6 Verlust des Liegeplatzes Wer die Liegeplatzgebühr und Übertragungsgebühr nicht zeitgerecht bezahlt, geht des Liegeplatzes nach vorangegangener Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes verlustig. Wer die Auskunftspflicht gemäß § 5 verletzt, muß mit der sofortigen Kündigung des Liegeplatzes rechnen. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.12.1982 mit Wirksamkeit 1.1.1983 in Kraft. Der Bürgermeister: August Grabher eh. Verhandlungsschrift über die 29. öffentliche Sitzung der Gemeindevertre­ tung Fußach vom 19.10.1982 im Sitzungssaal des Ge­ meindeamtes. Beginn: 20 Uhr. Vorsitz: Bgm. August Grabher. Schriftführer: GS Reinfried Bezler. Anwesend: Sämtliche Gemeinderäte und Gemeindevertreter außer den entschuldigten Vbgm. Oswal Dörler und GV Kurt Schneider. Ersatzleute: Werner Hämmerle und·Herbert Fit Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, begrüßt die An wesenden und stellt die Beschlußfähigkeit sowie die ordnungsgemäße Einladung fest. Tagesordnung: 1. Genehmigung der letzten Verhandlungsschrift vom 21.9.1982 2. Bericht des Bürgermeisters 3. DGG - Kapitalserhöhung um 40 % = S 80.000, -­ (S 20.000, -- 1982) 4. Gasleitungsverlegung in Ferd.Weiß-Straße, Siedler­ und Hafenstraße 5. Wasserleitungsverlegung in Siedler- u. Hafenstraße 6. Rates Kreuz - Ankauf von Kretschma-Areal für Rettungsheim 7. Hafengebührenordnung der Gemeinde Fußach 8. Allfälliges. Erledigung der Tagesordnung� 1. Die Verhandlungsschrift über die 28. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.9.1982 wird ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 2. Der Bürgermeister berichtet unter anderem: daß für den Bauabschnitt I der Ortskanalisation beim Wasserwirtschaftsfonds ein Aufstockungsantrag der Baukosten von 18 auw 28 Millionen SChilling gestellt werden mußte. Dem Voranschlag sei seiner­ zeit eine falsche Massenermittlung zugrunde gelegt worden; über die Aussprache im Landhaus mit Bautenminister Sekanina über die A 15. Der Minister habe erklärt, daß anstelle einer Autobahn nur eine Schnellstraße errichtet wird. Die Lage dieser Straße ist derzeit noch unbestimmt; daß mit den Anrainern der Riedlestraße die Grenz­ feststellung erfolgt ist; daß Richard und Agathe Helbock, Riedlestr. 59, ihr Grundstück Gp. 324 mit 4.553 m 2 , gelegen in der Mamähder, nicht unter S 1.000.000, -- verkaufen; daß Architekt Fritz Natter bis Mitte November einen neuen Vorschlag für die Ortszentrumsgestaltung vor­ legen wird. - 2 - Bezüglich A 15 erklärt G V Richard Decker, daß ein Fußach berührendes, der Landwirtschaft weiteren Boden entziehendes Projekt, umgehend abgelehnt wer den soll, da die Landwirtschaft in Fußach durch das Naturschutzgebiet bereits große Flächen nicht inte siv landwirtschaftlich nutzen darf. 3. Ober Antrag von G V Alois Kuster wird der Kapital­ erhöhung der Dornbirner GasgeseZZschaft um 40 % einstimmig zugestimmt. Für die Gemeinde_Fußach er­ gibt dies S 80.000, --, wovon S 20.000, -- noch 1982 und S 60.000, -- im Jahre 1983 zu bezahlen sind. 4. Ober Antrag von Bgm. August Grabher wird einstimmi der Gasleitungsverlegung im Bereich Ferd.Weiß.Straß (östZ. Teil), Kanalstraße, Siedlerstraße und Hafen straße zugestimmt. Durch diese Gasleitung ist ins­ besondere die Versorgung des Industriegebietes ge­ geben. G V Norbert Sohm erklärt, daß vor Baubeginn eine Bestandsaufnahme der Straßen erfolgen soll (wurde bereits bisher immer gemacht). Weiters, daß die Höhe der Kosten für die Mitverlegung der Wasser­ Zeitung vorher abgeklärt werden sollte. 5. Ober Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig be­ schlossen, nach Vorschlag von Dipl.-Ing. Riedmann im Bereich Siedlerstraße und Hafenstraße eine Wasserleitung mit der erforderlichen Dimensionie­ rung mitzuverZegen. 6. Ober Antrag von G V Norbert Sohm wird der Ankauf des Kretschma-AreaZs in Bregenz durch das Rate Kreuz einstimmig befürwortet. Die Kostenbeteiligung der Gemeinde Fußach beträgt E 28?.040, --. Die Bezah­ lung soll in zwei Teilbeträgen am 1.3.1983 und 1. 3.1984 oder wenn möglich zur Gänze am 1.3.1983 erfolgen (Zusatzantrag des Bürgermeisters). ?. Der Bürgermeister verliest die Verhandlungsschrift des Hafen- und Schanzausschußes vom 4.10.1982. In der Folge wird über seinen Antrag einstimmig eine Hafengebührenordnung erlassen (Verordnungs­ text Zt. Beilage). 8. a) G V Richard Decker bringt bezüglich Pumpenver­ stärkung beim Schöpfwerk und größeres AusgeZeic s­ becken vor, daß vorerst nur weitere Pumpen einge­ baut werden sollten und dann immer�och das Aus­ gleichsbecken vergrößert werden könnte, falls dies erforderlich wäre. Bgm. August Grabher erklärt dazu, daß vom Bundes­ ministerium und vom Land Vorarlberg Geldmittel nur für ein vorher genehmigtes Gesamtprojekt zu Verfügung gestellt werden. b). GR Wolfgang GiseZbrecht regt die Anbringung einer gelben Straßenleuchte beim Ubergang RiedZe­ straße - Kirchstraße an. c) DerBürgermeister informiert die Gemeindevertretung über den Sachverhalt bezüglich Fußacher Ja d. Schluß der Sitzung: 21.30 Uhr. Bürgermeister: .t/4vp'/, I �� iiti/41 y J' Hafengebühren-Ordnung der Gemeinde Fußach Gemäß Artikel 5 Punkt 5. der Hafenordnung der Gemeinde Fußach vom 6.6.1978 wird mit Beschluß der Gemeindevertretung Fußach vom 19.10.1982 folgende Hafengebühren-Ordnung erlassen: § 1 Anwendungsbereich (1) Die Hafengebühr (Liegeplatzgebühr) wird für jeden von der Gemeinde befristet zugeteilten Bootsliegeplatz in der "Schanz" und im Hafen "Alte Ache südlich" eingehoben. (2) Für jeden Wechsel der Liegeplatzinhaber wird eine über­ tragungsgebühr eingehoben (Zustimmung gemäß Art. 3 Punkt 4. letzter Satz der Hafenordnung). (3) Für die in den Wochenendhäusern, �n den Kanälen oder auf Landliegeplätzen vertäuten Boote wird eine Bestätigungs­ gebühr eingehoben, wenn der Liegeplatz von einem Dritten benützt wird. § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist: a) wem ein Liegeplatz von der Gemeinde zugeteilt wurde; b) wem gemäߧ 1 Abs. 3 eine Liegeplatz­ bestätigung ausgestellt wurde. § 3 Höhe der Hafengebühr (1) Die Liegeplatzgebühr wird von der Gemeindevertretung jährlich für das Haushaltsjahr pro Laufmeter Liegeplatzbreite festge­ setzt. Pro Liegeplatz werden jedoch mindestens 2 m berechnet. (2) Die Ubertragungsgebühr ist einmalig zu entrichten und wird von der Gemeindevertretung gemeinsam mit der Liegeplatzgebühr festgesetzt. (3) Die Bestätigungsgebühr wird von der Gemeindevertretung gemein­ sam mit der Liegeplatzgebühr pro angefangenes Jahr der Lauf­ zeit der Liegeplatzbestätigung festgesetzt. (4) Von der Übertragungsgebühr bezahlen Fußacher Bürger die Hälfte der festgesetzten Gebühr. (5) Von der Bestätigungsgebühr sind Fußacher Bürger (Haupt­ wohnsitz in Fußach) befreit. § 4 Fälligkeit (1) Die Liegeplatzgebühr ist im vollen Jahresbetrag zu ent­ richten und jeweils am 1.9. fällig. (2) Die Übertragungsgebühr ist innert zwei Wochen nach schrift­ licher Zahlungsaufforderung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist die Gemeinde zur Weitergabe des Liege­ platzes an einen Dritten berechtigt. ( 3) Bei Rückgabe des Liegeplatzes während des Jahres ist die Jahresplatzgebühr trotzdem voll zu entrichten. Pro Liege­ platz wird die Gebühr jedoch nicht zweimal eingehoben. (4) Die Bestätigungsgebühr ist sofort fällig. § 5 Auskunftspflicht Jeder Liegeplatzinhaber hat dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ (z.B. Hafenmeister) über alle mit dem Liege­ platz oder dem vertäuten Boot in Zusammenhang stehenden Fragen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. § 6 Verlust des Liegeplatzes Wer die Liegeplatzgebühr und Übertragungsgebühr nicht zeitgerecht bezahlt, geht des Liegeplatzes nach vorangegangener Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes verlustig. Wer die Auskunftspflicht gemäߧ 5 verletzt, muß mit der sofort­ igen Kündigung des Liegeplatzes rechnen. § ? Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.12.1982 mit Wirksamkeit 1.1.1983 in Kraft. Der Bürgermeister: August Grabher eh.