19750321_GVE049

Dateigröße 1.12 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 20.10.2021, 08:58
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _fu,_fu1975gve,fußachvertretung
Dokumentdatum 1975-03-21
Erscheinungsdatum 1975-03-21
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Protokoll über die 49. Sitzung der Gemeindevertretung Fußach vom 21.3.1975 im Gemeindeamt Fußach. Beginn: 20.15 Uhr. Vorsitz Bgm. Kurt Nagel. Anwesend: Sämtliche Gemeinderäte und Gemeindevertreter außer dem entschuldigten GV Hubert Krebs. Ersatzmann Elmar Blum. Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Die Ladungen zur Sitzung wurden ordnungsgemäß zugestellt. Über Antrag des Vorsitzenden werden folgende Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen: a) Genehmigung des Voranschlages des Wasserverbandes Hofsteig; b) Bericht der Unterausschüsse; c) Genehmigung der Wassergebührenordnung. 1. Verlesen und Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolles. Das Protokoll über die 48. Sitzung der Gemeindevertretung vom 3. und 4.2.1975 wird verlesen und ohne Einwand einstimmig zur Kenntnis genommen. 2. Bericht des Bürgermeisters. Der Bürgermeister berichtet unter anderem: daß der neue Tankwagen eingetroffen ist und am 26.4.1975 mit der Mehrzweckhalle eingeweiht wird; über den Kassastand, die Außenstände und Verbindlichkeiten; den Einwohnerstand per 31.12.1974 mit 2, 256 (1973 - 2.159) Einwohnern, davon 1820 Österreicher, 181, Türken, 206 Jugoslawen, 30 Deutsche, 29 andere; daß 1974 44 Geburten (1973 - 43), davon 23 männlich, 21 weiblich, 4 Todesfälle, 27 Eheschließungen und 3 Ehescheidungen gezählt wurden; auf dem Bausektor wurden 12 (18) Wohnhausneubauten, 7 (5) Zu- und Umbauten, 3 (5) Garagen, 3 (4) gewerbl. Bauten, 42 (14) Ölfeuerungsanlagen bewilligt und 29 (35) Benützungsbewilligungen und 14 (23) Wasseranschlußbewilligungen erteilt. Der Bericht wird ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 3. Stellungnahme zu Beschlüssen des Vorarlberger Landtages. Zu den Beschlüssen des Vorarlberger Landtages a) über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes; b) zu einer Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes; werden einstimmig keine Begehren auf Volksabstimmung gestellt. 4. Genehmigung der Mitfinanzierung des Wasserrettungsbootes. Es wird einstimmig beschlossen, für die Anschaffung eines Wasserrettungsbootes einen Anteil von S 22.000, -- zu bezahlen. Beitragsleistungen zu den Erhaltungs- und Betriebskosten werden abgelehnt. 5. Beitrag für das Rote Kreuz. Es wird einstimmig beschlossen, dem Roten Kreuz, Landesverband Vorarlberg, für die Jahre 1973 und 1974 den Restbeitrag von S 6.905, -- zu gewähren. Dieser Beitrag bezieht sich auf die vom Vorarlberger Gemeindeverband empfohlenen S 2, 50/Einwohner. 6. Festsetzung der Abfallgebühren. Laut Schreiben der BH-Bregenz vom 13.2.1975 sind gemäß Gemeindegesetz die Gebühren von der Gemeindevertretung zu beschließen. Die bisher eingehobenen und vom Gemeindevorstand für den Bereich der Gemeinde Fußach beschlossenen Abfallgebühren -2- werden einstimmig wie folgt bestätigt: Müllsack der Firma Häusle, 60 l, S 11, 50; Müllplatz Karl Rupp: S 15, -je m3 und S 5, -- bis 10, -- für kleinere Mengen. Der Abs. 3 im § 5 und im § 7 Abfallordnung die Worte ...."vom Gemeindevorstand festgesetzten .." werden aufgehoben. 7. Ev. Genehmigung eines Grundtausches im Rohr(Ferdinand Heidegger - Gemeinde Fußach - Schwitzera). Vorbehaltlich der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung wird einstimmig beschlossen, dem Ferdinand Heidegger, Malermeister in Fußach, Riedlestr. 61, die im Rohr gelegene gemeindeeigene Grundparzelle 370 in EZl. 184 KG. Fußach mit 4769 m2 im Tauschwege gegen das südlich angrenzende Grundstück Gp. 369 in EZl. 307 KG. Fußach mit 4719 m2, welches Ferdinand Heidegger von Oswald Lutz, Gaißau, erwirbt, zu überlassen. Für das Mindermaß von 50 m2 hat Ferdinand Heidegger S 20, --/m2 an die Gemeinde Fußach zu bezahlen. Die Vertrags- und Verbücherungskosten gehen zu Lasten von Ferdinand Heidegger. Der Genannte hat auf dem von der Gemeinde schon seit Jahren gepachteten Grundstück ein Wochenendhaus errichtet. 8. Stimmzettel für die Gemeindewahl 1975 - Austragen mit Wahlausweisen. Über Antrag von Vbgm. Ehrhart wird einstimmig das Einverständnis dazu gegeben, daß mit jedem Wahlausweis je ein Stimmzettel jeder wahlwerbenden Partei an die Stimmberechtigten ausgegeben wird. 9. Genehmigung des Grundkaufes im Wasserschutzgebiet der Gemeinde Hard. Es wird festgestellt, daß diese Grundkäufe bereits in der Sitzung am 6.10.1971 beschlossen wurden. Es wird lediglich noch bemerkt, daß der Kaufpreis von insgesamt S 370.670, -mit einem Teil des Restguthabens aus Inselgrundverkäufen abgegolten wird. 10. Genehmigung des Voranschlages des Wasserverbandes Hofsteig. Der Voranschlag 1975 des Wasserverbandes Hofsteig mit ausgeglichenen Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von 34.700.000, -- S wird in der vorliegenden Fassung einstimmig genehmigt. Der Beitrag der Gemeinde Fußach beträgt mit 2 % vom Verbandsanteil voraussichtlich S 53.380, --. 11. Bericht der Unterausschüsse. Es wird a) der Bericht des Überprüfungsausschusses vom 27.2.1975, b) das Protokoll über die Sitzung des Wasserwerksausschusses vom 19.2.1975, c) das Protokoll über die Sitzung des Konkurrenzausschusses vom 14.2.1975, und d) der Bericht von GV. August Grabher über die Überprüfung des Abwasserverbandes Hofsteig ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 12. Genehmigung der Wassergebührenordnung. Die vom Wasserwerksausschuß erstellte Wassergebührenordnung mit Gültigkeit ab 1.1.1975 wird in der vorliegenden Fassung (Kopie anbei) einstimmig genehmigt. Die Bauwassergebühr tritt erst mit 21.3.1975 in Kraft. -3- 13. Allfälliges. Bezüglich beabsichtigter Errichtung von Gästeanlegeplätzen beim Zoll-Bootshaus in der Schanz durch Werner Oünser für das Gasthaus Mövenblick äußert sich die Gemeindevertretung einstimmig ablehnend. Falls dort einmal Liegeplätze gemacht werden, sollen zuerst die Hüttenbesitzer in der Schanz, die keinen Anlegeplatz haben, berücksichtigt werden. Es kommt neuerlich zum Ausdruck, daß das kleine Grundstück beim Bauplatz des German Weh in der Polder nicht verkauft werden soll, desgleichen das Grundstück bei Schertler am Kapellenweg. Der Bürgermeister dankt anläßlich der voraussichtlich letzten Sitzung dieser Gemeindevertretung dem Vbgm. Rudolf Ehrhart und GR. Jakob Kuster für die angenehme Mitarbeit im Gemeindevorstand und in der Gemeindevertretung sowie den Gemeindevertretern vor allem für die unparteiische Tätigkeit während der letzten 5 Jahre im Interesse der Gemeinde. Sein besonderer Dank gilt GV. Gebhard Gugele. Er wünscht allen für die Zukunft viel Erfolg. Schluß der Sitzung: 22.10 Uhr. Bürgermeister: Schriftführer: Entwurf Wassergebührenordnung der Gemeinde Fußach §1 Die Gemeinde Fußach hebt für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren ein: 1. eine Wasseranschlußgebühr 2. eine Wasserbezugsgebühr 3. eine Bauwassergebühr §2 Wasseranschlußgebühr Der Anschlußwerber hat für jeden Wasseranschluß eine einmalige Anschlußgebühr zu entrichten. Die Wasseranschlußgebühr incl. Ust. beträgt: pro Haus mit 1 Wohnung jede weitere Wohnung Betriebe bis 700 cbm umbauten Raumes darüber ab 701 cbm zusätzlich Mindestgebühr S 3.500, 3.500, 3.500, 1, -/cbm 3.500, " Bei späteren Zubauten wird die Anschlußgebühr nach den vorstehenden Tarifen bei Erteilung der Benützungsbewilligung für die Erweiterung eingehoben. §3 Wasserbezugsgebühr (Wasserzins) (1) Der Wasserzins besteht aus der Grundgebühr und der Überwassergebühr. (2) Für Wasserabnehmer, deren Wasserbezug nicht über einen Wassermesser erhoben wird9 wird der Überwasserbezug nach Erfahrungswerten eingeschätzt. §4 Grundgebühr Die Grundgebühr (einschl. Zählermiete) beträgt incl. Ust. monatlich: 1. Für Wohnungen je nach Anzahl der bewohnbaren Räume a) bei 1 Küche und 1 - 2 Wohnräumen S 20, - / Freimenge 3 cbm mtl. b) bei 1 Küche und 3 - 4 Wohnräumen S 30, - / Freimenge 4 cbm mtl. c) bei 1 Küche und 5 u. mehr Wohnräumen S 40, - / Freimenge 5 cbm. mtl. 2. Für Betriebsstätten S 30, - / Freimenge 4 cbm mtl. 3, Für Stallungen mit über 3 Stück Großvieh 20, - / Freimenge 5 cbm mtl. §5 Überwassergebühr S (1) Wenn der vom Wassermesser angezeigte Wasserverbrauch pro Monat die pauschalierte Menge sämtlicher an diesem Wassermesser angeschlossenen Objekte laut § 4 übersteigt, wird der Mehrverbrauch als Überwasser berechnet. (2) Die Überwassergebühr incl. Ust. beträgt bei einem monatlichen Überwasserbezug bis 500 cbm von 501 bis 1.000 cbm von 1.001 bis 2.500 cbm von 2.501 und mehr cbm §6 S 2, 50 / cbm S 2, 25 / cbm S 2, / cbm S 1, 75 / cbm Abrechnungszeiträume (1) Der Abrechnungszeitraum für die Grundgebühr umfaßt drei Kalendermonate. (2) Der Abrechnungszeitraum für die Überwassergebühr kann, je nach Umfang des Überwasserbezuges, ein, drei oder sechs Kalendermonate umfassen. §7 Meldepflicht bei Veränderungen Der Hauseigentümer ist verpflichtet, Veränderungen in seinem Objekt9 die die Höhe des Wasserzinses beeinflussen, binnen 14 Tagen der Gemeinde zu melden9 widrigenfalls er für den aufgelaufenen Wasserzins aufzukommen hat. Veränderungen im Laufe eines Monats werden erst bei der Berechnung des Wasserzinses für den folgenden Monat berücksichtigt. §8 Ruhen des Wasserzinses Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Wasserzinses ruht nur dann9 wenn eine Wohnung, Betriebsstätte oder ein landwirtschaftlicher Betrieb wenigstens zwei Monate leer steht und im vorhinein schriftlich abgemeldet wurde. Vorübergehendes Nichtbewohnen einer Wohnung oder Nichtbenützen einer Betriebsstätte befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Wasserzinses. §9 Wasserabgabe an Dritte Es ist dem Wasserabnehmer nicht gestattet, über das Ausmaß der entrichteten Wassergebühr hinaus, Wasser an dritte Personen oder Haushalte abzugeben. Ausnahmen hievon kann der Bürgermeister über schriftlichen Antrag bewilligen. § 10 Bauwassergebühr Für den Wasserbezug zur Errichtung von Gebäuden ist eine einmalige Bauwassergebühr zu entrichten. Diese beträgt incl. Ust. pro Wohnung S 250, - und für Betriebsstätten für jede angefangenen 100 cbm umbauten Raumes S 40, -, jedoch mindestens S 250, -. § 11 Befreiung Für Gebäude und Anlagen von Vereinen und Körperschaften und für sonstige im Interesse der Öffentlichkeit geschaffen und betriebene Gebäude und Anlagen kann die Errichtung aller Gebühren nachgesehen werden. § 12 Fälligkeiten Die Wasseranschlußgebühr, die Bauwassergebühr und der Wasserzins sind vom Verpflichteten binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung bei der Gemeindekassa oder an deren Zahlstellen gebührenfrei einzuzahlen. § 13 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig hinsichtlich der Wasseranschlußgebühr und der Bauwassergebühr sowie kostenpflichtig hinsichtlich der Hausanschlußleitung ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstückes. Neben ihm haften auch die auf Grund eines Miet- oder Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnissen zur Benützung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten usw.) Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer Anteile9 es sei denn, daß sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor ihrer Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits genügt haben. (2) Gebührenpflichtig hinsichtlich des Wasserzinses ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstückes. Bei Mietwohnungen kann der Wasserzins mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers und d.es Mieters bei letzterem eingehoben werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Wasserzinses beginnt erstmals in dem Monat, in dem der Anschluß an die Wasserleitung betriebsfähig hergestellt ist. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, so hat der bisherige Eigentümer den Wasserzins bis zur nächsten Ablesung des Wassermessers nach dem Tage9 an dem der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wird oder das Eigentum ohne Eintragung übergeht, zu entrichten. Melden der bisherige und der neue Eigentümer den Wasserbezug nicht ab und erlangt die Gemeinde auch nicht auf andere Weise von dem Wechsel in der Person des Eigentümers Kenntnis? so haften beide gesamtschuldnerisch für die Bezahlung des Wasserzinses9 der während des Abrechnungszeitraumes, in den der Eigentumsübergang fällt, entsteht. § 14 Zuständigkeit Mit der Durchführung dieser Wassergebührenordnung, insbesondere mit der Entscheidung über die Festsetzung der Gebühren in Zweifelsfällen, wird der Gemeindevorstand beauftragt. § 15 Schlußbestimmungen Diese Wassergebührenordnung tritt rückwirkend am 1.1.1975 in Kraft. P r o t o k o 1 1 über die 49. Sitzung der Gemeindevertretung Fußach vom 21.3.1975 im Gemeindeamt Fußach. Beginn: 20.15 Uhr. Vorsitz Bgm.Kurt Nagel. Anwesend: Sämtliche Gemeinderäte und Gemeindevertreter außer dem entschuldigten GV Hubert Krebs. Ersatzmann Elmar Blum. Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Die Ladungen zur Sitzung wurden ordnungsgemäß zugestellt. Über Antrag des Vorsitzenden werden folgende Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung auf­ genommen: a) Genehmigung des Voranschlages des Wasserverbandes Hofsteig; b) Bericht der Unterausschüsse; c) Genehmigung der Wassergebührenordnung. 1. Verlesen und Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolles. Das Protokoll über die 48. Sitzung der Gemeindevertretung vom 3. und 4. 2. 1975 wird verlesen und ohne Einwand ein­ stimmig zur Kenntnis genommen. / 2. Bericht des Bürgermeisters. Der Bürgermeister berichtet unter anderem: daß der neue Tankwagen eingetroffen ist und am 26.4.1975 mit der Mehrzweckhalle eingeweiht wird; über den Kassastand, die Außenstände und Verbindlichkeiten; den Einwohnerstand per 31.12.1974 mit 2, 256 (1973 - 2.159) Einwohnern, davon 1820 Österreicher, 181, Türken, 206 Jugoslawen, 30 Deutsche, 29 andere; daß 1974 44 Geburtei(1973 - 43), davon 23 männlich, 21 weiblich, 4 Todesfälle, 27 Eheschließungen und 3 Ehescheidungen gezählt wurden; auf dem Bausektor wurden 12 (18) Wohnhausneubauten, 7 (5) Zu­ und Umbauten, 3 (5) Garagen, 3 (4) gewerbl. Bauten, 42 (14) Ölfeuerungsanlagen bewilligt und 29 (35) Benützungsbewilligungen und 14 (23) Wasseranschlußbewilligungen erteilt. Der Bericht wird ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 3. Stellungnahme zu Beschlüssen des Vorarlberger Landtages. Zu den Beschlüssen des Vorarlberger Landtages a) über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes; b) zu einer Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes; werden einstimmig keine Begehren auf Volksabstimmung gestellt. 4. Genehmigung der Mitfinanzierung des Wasserrettungsbootes. Es wird einstimmig beschlossen, für die Anschaffung eines Wasserrettungsbootes einen Anteil von S 22.000, -- zu bezahlen. Beitragsleistungen zu den Erhaltungs- und Betriebskosten wer­ den abgelehnt. 5. Beitrag für das Rote Kreuz. Es wird einstimmig beschlossen, dem Roten Kreuz, Landesverband Vorarlberg, für die Jahre 1973 und 1974 den Restbeitrag von S 6.905, -- zu gewähren. Dieser Beitrag bezieht sich auf die vom Vorarlberger Gemeindeverband empfohlenen S 2, 50/Einwohner. 6. Festsetzung der Abfallgebühren. I Laut Schreiben der BH-Bregenz vom 13.2.1975 sind gemäß Ge­ meindegesetz die Gebühren von der Gemeindevertretung zu be­ schließen. Die bisher eingehobenen und vom Gemeindevorstand für den Bereich der Gemeinde Fußach beschlossenen Abfallge- - 2 - bühren werden einstimmig wie folgt bestätigt: Müllsack der f irm a H äu s 1 e , 6 D 1 , S 1 1 , 5 D ; M ü 11 p 1 atz K ar 1 R u p p : S 1 5 , -je m3 und S 5, -- bis 10, -- für kleinereMengen. Der Abs. 3 im § ·5 und im § 7 Abfallordnung die Worte .... "vom Gemeindevorstand festgesetzten . . " werden aufgehoben. 7. cv. Genehmigung eines Grundtausches im Rohr-( Ferdinand Heidegger - Gemeinde Fußach - S chwitzera). r_ · \·: Vorbehaltlich der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung wird einstimmig beschlossen, dem Ferdinand Heidegger, Malermeister in Fußach, Riedlestr. 61, die im Rohr gelegene gemeindeeigene Grundparzelle 370 in E Zl. 184 KG. Fußach mit 4769 m2 im Tausch­ wege gegen das südlich angrenzende Grundstück Gp. 36 9 in EZl. 307 KG. Fußach mit 4719 m2 , welches Ferdinand Heidegger von Oswald Lutz, Gaißau, erwirbt, zu überlassen. Für das Minder­ maß von 50 m2 hat Ferdinand Heidegger S 20, --/m2 an die Gemeinde Fußach zu bezahlen. Die Vertrags- und Verbücherungs­ kosten gehen zu Lasten von Ferdinand Heidegger. Der Genannte hat auf dem von der Gemeinde schon seit Jahren gepachteten Grundstück ein Wochenendhaus errichtet. - 8. Stimmzettel für die Gemeindewahl 1975 - Austragen mit Wahlausweisen. Über Antrag von Vbgm. Ehrhart wird einstimmig das Einverständ­ nis dazu gegeben, daß mit jedem Wahlausweis je ein Stimmzettel jeder wahlwerbenden Partei an die Stimmberechtigten ausgegeben wird. ; 9. Genehmigung des Grundkaufes im Wasserschutzgebiet der Gemeinde Hard. Es wird festgestellt, daß diese Grundkäufe bereits in der Sitzung am 6.10.1971 beschlossen wurden. Es wird lediglich noch bemerkt, daß der Kaufpreis von insgesamt S 3 70.6 70, -­ mit einem Teil des Restguthabens aus Inselgrundverkäufen abgegolten wird. 10. Genehmigung des Voranschlages des Wasserverbandes Hofsteig. , �• � , : Der Voranschlag 1975 des Wasserverbandes Hofsteig mit ausge­ glichenen Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von 34.700.000, -- S wird in der vorliegenden Fassung einstimmig genehmigt. Der Beitrag der Gemeinde Fußach beträgt mit 2 % vom Verbands­ anteil voraussichtlich S 53.3B0, --. 11. Bericht der Unterausschüsse. Es wird a) der Bericht des Überprüfungsausschusses vom 27.2 .1975, b) das Protokoll über die Sitzung des Wasserwerksausschusses vom 19.2 .1975, c) das Protokoll über die S itzung des Konkurrenzausschusses vom 14.2.1975, und d) der Bericht von GV. August Grabher über die Überprüfung des Abwasserverbandes Hofsteig ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 12. Genehmigung der Wassergebührenordnung. � -� Die vom Wasserwerksausschuß erstellte Wassergebührenordnung ., mit G ü 1 tigkeit ab 1. 1 .1 9 7 5 wird in der vor 1 i e gen den Fass ung (Kopie anbei) einstimmig genehmigt. Die Bauwassergebühr tritt erst mit 21.3.1975 in Kraft. - 3 - 13. Allfälliges. Bezüglich beabsichtigter Errichtung von Gästeanlege plätzen beim Zoll-Bootshaus in der Schanz durch Werner Oünser für das Gasthaus Mövenblick äußert sich die Gemeindevertretung einstimmig ablehnend. Falls dort einmal Liegeplätze gemacht werden , sollen zuerst die Hüttenbesitzer in der Schanz, die keinen Anlegeplatz haben, berücksicht igt werden. Es kommt neuerlich zum Ausdruck, daß das kleine Grundstück beim Bauplatz des German Weh in der Polder nicht verkauft werden soll, desgleichen das Grundstück bei Schert ler am Kapellenweg. Der Bürgermeister dankt anläßlich der voraus sichtlich letzten Sitzung dieser Gemeindevertretung dem Vbgm. Rudolf Ehrhart und GR. Jakob Kuster für die angenehme Mit�rbeit im Gemeinde­ vorstand und in der Gemeindevert retung sowie den Gemeindever­ tretern vor allem für die unparteiische Tätigkeit während der letzten 5 Jahre im Interesse der Gemeinde. Sein besonderer Dank gilt GV. Gebhard Gugele. Er wünscht allen für die Zukunft viel Erfolg. Schluß der Sitzung: 22.10 Uhr. ·, , n t w u r f Wassergebührenordnung der Gemeinde FuBacb > § 1 Die Gemeinde Fußach hebt für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren ein: 1o eine Wassera:nschlußgebühr 2o eine Wasserbezugsgebühr 3o eine Bauwassergebühr § 2 Wasseranschlußgebühr :ocr Anscblußwerber hat für jeden Wasseransch1uß ei.nP. einmaliße Anschlußgebühr zu entrichteno Die Wasseranschlußgebühr incl. Ust. beträgt: pro Haus mit 1 Wohnung S 3.500, jede weitere Wohnung " 3.500, 11 Betriebe bts 700 cbm umbauten Raumes 30500, 11 darüber ab 7o1 cbm zusätzlich 1 , -/cbm 11 Mindestgebühr 3.500, Bei späteren Zubauten wird die Anschlußgebühr nach den vorstehenden Tarifen bei Erteilung der Beniltzungsbewil­ ligung für die Erweiterung eingehoben. § 3 Wasserbezugsgebühr (Wasserzins) (1) Der Wasserzins besteht aus der Grundgebühr und der Überwassergebühr. (2) Für Wasserabnehmer, deren Wasserbezug nicht über einen Wassermesser erhoben wird 9 wird der Überwasser­ bezug nach Er:fah:rungswerten eingeschätzt. § 4 Grundgebühr Die Grundgebühr (einschl� Zählermiete) beträgt incl. Ust. monatlich: 1 Für V/ohnunge:n je nach Anzahl der bewohnbaren Räume a) bei 1 Küche und 1 2 Wohnräumen s 2o, - / Freimenge 3 cbm mtl. 1 bei Küche und b) s 3o 9- / Freimenge 4 cbm mtl. 4 Wohnräumen 3 1 Küche und 5 u„ c) bei. s 4o, - / Freimenge 5 cbm mtl. mehr Wohnräumen s 3o, - / ]'reimenge 4 cbm mtl. 2o 7;, ur Betriebsstätten 3o Für Stallungen mit über s 2o, - / J?reimenge 5 cbm mtl. 3 Stück Großvieh 0 - § 5 Überwaosergebühr • ( 1) Wenn der vom Wassermesser angezeigte ''.'asserverbrauch pro Monat die pauschalierte Menge sämtlicher an diesem \lassermesser angeochlossenen Objekte laut� 4 übersteigt, wird der Mehrverbrauch als Uberwasser berechnet o •• • (2) Die Überwassergebühr incl. Ust. beträgt bei einem monatlichen Über-vvasserbezug 500 cbm bis s 2 9 50 cbm von 5o1 bis 10000 cbm s 2 9 25 cbm von 1 0001 bis 2o5oo cbm s 29- / ebm von 2.5o1 und mehr cbm s 1975 / cbm / § 6 Abrechnungs�rnj_ träum..§;. (1) Der Abrechnungszeitraum für die Grundgebühr umfaßt drei Kalendermonate. ( 2) Der Abrechmmgszei traum für die Überwassergebühr kann, je nach Umfang des Überwa:=iserbczuges 9 etn, drei oder sechs KaJ.n ed ermo:no.tc umfann0n. § 7 Meldepflicht bei Veränderungen Der Hauseigentümer ist verpflichtet 9 Veränderungen in seinem Objekt 9 die die H6he des Wasserzinses beeinflussen, binnen 14 Tagen der Gemeinde zu melden 9 widrigenfalls er für den av.fgelaufenen Wasserzins aufzukommen hat. Verän­ derungen im Laufe eines Monats werden erst bei der Berecb­ nung des Wasserzinses für den folgenden Monat berücksichtigt. § 8 Ruhen des Wasserzinses Die Verpflichtung zur J'i;ntirchtung eines Wasserzinses ruht nur dann 9 wenn eine Wohnung, Betriebsstätte oder ein land­ wirtschaftlinher Betrieb wenigstens zwei Monate J_eer steht und im vorhinein schriftlich abgemeldet wurde o vorüber­ gehendes Nichtbewoh:nen einer Wohxru.:ng oder Ni.chtbenützen einer Betriebsstätte befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Vlasserzinseso § 9 ', 7asserabgabe an Dritte Es ist dem Vlasserabnehmer nicht gestattet, iiber das Aus­ maß der entrichteteb Wassergebühr hinaus, Wasser an dritte I>ersonen oder Uo.usbaJ..te abzugeben. Ausnabmen hievon kann der Bürßermeister über schriftlichen Antrag bewilligen. ) > § 1o Bauwassergebühr Für den Wasserbezug zur Errichtung von Gebäuden ist eine einmalige Bauw2, ssergebühr zu entrichteno Diese beträgt incl. Ust. pro Wohnung S 250, - und fiir Betriebsstätten für jede angefangenen 100 cbm umbauten Haumes G 4o 9 -, jedoch mindestens S 250, - • § 1 1 Befreiung Für Gebäude und i\nlagen von Verein�n und Körperschaften und für sonstige im Interesse der Offentlichlceit geschaf­ fen und betriebene Gebäude und �nlagen kann die Errichtung aller Gebühren nachgesehen werden. 0 § 12 Fälligkeit§Q Die Wasseranschlußgebüb.r, die nauwassergebUhr und der crasserzins sind vom Verpflichteten binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung bei der Gemeindekassa oder an deren Zahlstellen �ebührenfrei einzuzahlen o § 13 G-ebührenpfJ5ch__! (1) Gebührenpflichtig hinsichtlich der TTasseranschluß­ gebühr und der Bauwassergebühr sowie kostPnpf1ichtig hinsichtlich der Hausanschlußleitung ist dP.r ·r�igentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstückes o Neben ihm haften auch die auf Grund eines Miet- oder :Pnch t- oder älrnJ.j_ chen T?echtsverhiil tr1ü:1 seG r.ur UenUtzunr; des Grund0tiJokc8 odo:r von GrnndntilclrntciJ.rrn ( i.·:olm1111r, cn � Gärten uswo) Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer Anteile 9 es sei denn, daß sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor ihrer Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits genügt haben. (2) Gebührenpflichtig hinsichtlich des Wasserzinses ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstückes. Bei Mietwohnungen kann der Wasserzins mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers und d.es I'iiieters bei letzterem eingehoben werdeno Die Verpflichtung zur Entricbtunc des Wasserzinses beginnt erstmals in dem �.fionat 9 i:n dem d0r Anschlu an die Wasser­ leitung betriebsfähig hergestellt ist o Wecb.sel t· ein Grund­ stück seinen E:tgentümer, so hat der bisherige Jsigentümer den Wasserz:tns bis zur nächsten Ablesung des Wassermessers nach dem Tag8 9 an dem der J�ige:ntumswecbsel im Grundbuch eingetragen wird oder das Eigentum ohne Eintragung übergeht� zu entrichteno Melden der bisherige und der neue Eigentümer den Wasserbezug nicht ab und erlangt die Gemeinde auch nicht auf andere Weise von dem Wechsel in der Person des Ei�en­ tümers Kenntnis ? so haften beide gesamtschuJ.dneriscb für die Bezahlung des Wasserzinses 9 der während des Abrechnungszeit­ raumes 9 in den der �igentumstiber�ang fällt, entsteht. § 14 zuständigke, i.t� l\Ut der Durchführung dieser 'i'vasser, <;;ebührenordnung 9 insbe­ sondere mit der Entscheidung über die Festsetzung der Gebühren in Zweifelsfällen, wird der Gemeindevorstand beauftragto § 15 ßchlußbestimmt�ggen Diese Wassergebührenordnung tritt rückwirkend am 1.1.1975 in Kraft. Überprüfungsausschuß der Gemeinde FuBach �ußach, _den 28.2.1975 Bericht des Überprüfungsausschusses der Gemeinde Fußach von der Sitzung am 27. 2. 1975 Karl Gantner, Grabher August und Kassier Wolfgang Giselbrecht. Entschuldigt: Richard Gerer. i\.nwesend: ) ) ) ) Zu Beginn werden die Getränke- und Lohnsummensteuereinzahlungen der einzelnen überprüft. Die Zablur.e-seingänge sind bis auf einiee Firmen sehr gut. Die �ückständigen Zahler wurden inzwischen von Steuerprüfer Haltmaier aufgesucht. Die Aufstellung und Erfassunt der Zahlungseingänge ist sehr übersichtlich. Anhand von Belegen wurde die Buchhaltung überprüft und es konnten hier keine Unklarheiten aufgefunden werden. Ebenso wurden die buchm2ßigen Eintragungen auf den Kontoblättern mit den Aufzeich­ nungen im Journal kontrolliert und deren Übereinstimmung festge­ stellt. Auch die Hundesteuer ftir das Jahr 1974 wurde mit in die Jber­ prüfung einbezocen. S ie erbrachte lt. Belegen einen·Betrag von S 1o.15o 9 - • Die listenmäßige Zusammenfassung stimmt mit der kontenmäßigen Eintragung überein. Die Führung ist übersichtlich und genau. Die GrundsteuereinzahlungsbeleGe wurden stichprobenweise mit den erstellten Sammellisten überprüft und es wurde fest.e;estellt, daß sie übereinstimmen. Überprüfung des Bargeldbestandes: S 44.763, '1-1 Kassa Soll-Be�tand lt. BucbhaltunB s 45.800, 20 Kas3a Ist -Bestand lt. Z�hlune 1 • 0) 6 , .79 Somit _, e��t-ra:-e / Kassaüherschuß Der Kassaüberschuß konnte vom Kassier nicht erklärt werden und soll deshalb der Kassier bemüht sein 9 dessen Ursaclle festzu­ stellen. Abschließend dankt der Gberprüfunßsausschuß dem Kassier für seine geleistete Arbeit. Die Kassageschäfte sind ordentlich geführt und die bucbmäßir;en ./\.ufzeich.nuneen sind sauber ceführt. (Karl Gantner) el, ' � f- ..................... (August Grabher) f ßu;, �