Dateigröße | 86.82 KB |
Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 15.08.2021, 12:59 |
Gemeinde | Fussach |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | fussachvo,fußachvo,fussach_vo_ |
Dokumentdatum | 15.08.2021 |
Erscheinungsdatum | 15.08.2021 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Verordnungen_vo_ |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
oO Gemeinde Fußach 19.06.2020 Verordnung über das Verbot des Haltens und Führens von Hunden im Hörnlebad „Hundeverbotsverordnung“ Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fußach hat in ihrer Sitzung vom 23.06.2020 aufgrund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens beschlossen: Gemäß 8 60 Abs. 3 in Verbindung mit $ 18 Gemeindegesetz, LGBI. Nr. 40/1985 1.d.g.F., wird unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verordnet: 5 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Hundeverbotes dieser Verordnung erstreckt sich auf den gesamten Bereich des planlich ausgewiesenen „Hömlebades” ab dem Eingangsbereich. Dieser ist durch eine Hundeverbolstafel kenntlich gemacht. $2 Geltungsdauer Die Verordnung Ist gültig vom 1. April bis 31. September jeden Jahres. $ 3 Ausnahmen a) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespollzei, der Zollverwaltung und dem Bundesheer, soweit sie sich im Einsatz befinden. b) Hunde, die für Rettungsdienste, Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Einsatz sind. <) Hunde im Bewachungsgewerbe, soweit der Einsatz dies erfordert. 5 4 Verwaltungsübertretung Das Nichtbefolgen der Bestimmungen dieser Verordnung wird von der Bezirkshaupimannschaft als Verwaltungsübertretung geahndet. 5 5 Wirksamtkeit Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verteiler; 1. Bezirkshauptmannschaft Bregenz 2. Polizei Höchst 3. Amtstafel 4. Homepage $. Akt Verordnungen |