18630109_lts002

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Letzte Änderung 05.08.2021, 17:30
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-08-05
Erscheinungsdatum 2021-08-05
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Inhalt des Dokuments

5 2. Bericht des Landesausschusses über die Wahlakte der Herren Christian Mutter u. Alois Riedl. 3. Antrag auf Annahme einer Geschäfts-Ordnung für den Landtag. 4. Vergleichs-Antrag der Gemeinde Sontag mit dortigen Privaten in Betreff der Benützung einer Waldfläcjie auf der Alpe Überluth. 5. Ansprüche des k.k. Militar-Aerars gegen den tirolisch-vorarlbergischen Landesfond auf Vergütung von Vorspannjiaufbesserungen der Jahre 1859 -1861. j Die Sitzung ist geschlossen. Endel2Uhr. i 2. Sitzung. Anfang derselben 9 % Uhr Vormittags, am 9. Jänner 1863. Gegenwärtig: H. Landeshauptmann u. sämmtl. Hh. Abgeordneten. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich ersuche den Herrn Schriftführer das Protokoll der gestrigen Sitzung vorzulesen, (wird verlesen) Hat Jemand eine Bemerkung zu machen? (wurde keine Bemerkung gemacht) Das Protokoll ist also anerkannt. Wir gehen nun über zum’ ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung, betreffend den Rechenschaftsbericht des Landesausschusses über die von ihm auf Grund des §. 26 der Landesordnung geübte Gebahrung der Geschäfte; ich habe veranlaßt, daß dieser Rechenschaftsbericht bereits lithografirt heute allen Herren mitgetheilt werden konnte. Nun ersuche ich den Herrn Schriftführer diesen Bericht der geehrten Versammlung vorzulesen. - (Wird vorgelesen; siehe Beilage) Landeshauptmann: Wie Sie aus der Vorlage jetzt entnommen haben, enthält der Rechenschaftsbericht theils das Vorgehen des Landesausschusses in Sachen, worüber er endgültige Beschlüsse fassen konnte, u. dient nur zur Einsicht der hohen Versammlung; er enthält aber theils auch Vorlagen über Gegenstände, welche nur unter Vorbehalt der Genehmigung des hohen Landtages vorgenommen und nur unter dieser Bedingung zum Beschluß erhoben werden konnten, wie z.B. betreffend den Landesfond, Veräußerung Grundentlqstungsfond von und die Gemeindegründen und Zustimmung Eigenthum, zu Gemeindeumlagen, worüber die Folge der 6 bestehenden Anordnungen nur dem Landesausschusse unter obigem Vorbehalt die Bestimmung zu treffen überwiesen ist. Alle diese Geschäfte sind von Wichtigkeit; es ist wünschenswerth, daß die hohe Versammlung hievon jene volle Einsicht erlange, die nöthig ist um in dieser Beziehung mit Förderung der Verhandlung vorzugehen. Mein Antrag geht daher dahin, die hohe Versammlung wolle zur Durchsicht u. zur Erledigung, ■ " ■ r so wie auch zur nachträglichen Genehmigung der mit Vorbehalt vom Ausschüsse gefaßten Beschlüsse ein Komite von drei Mitgliedern erwählen. Wünscht Jemand in dieser Beziehung das Wort zu ergreifen? Hochw. Bischof: Ich möchte mir nur die Frage erlauben, ob die Mitglieder und Ersatzmänner des Landesausschusses wählbar oder nicht wählbar in diesem neuen Ausschüsse sind; es versteht sich nur jene, welche unmittelbar betheiliget waren bei den Arbeiten des Landesausschusses, oder überhaupt ob alle diese Mitglieder u. alle Ersatzmänner die Wahl annehmen können oder nicht? Landeshauptmann: In dieser Beziehung erlaube ich mir zu erwiedern, daß jene Herren der Versammlung, welche an den Verhandlungen des Ausschusses (Seite 6} — --------- -——-— -------------- —— --------------------------------------------------------- —— sei es als wirkliches Mitglied oder als Ersatzmann theilgenommen haben nicht in das Komite gewählt werden können, um nicht wieder im Ausschüsse ihre eigenen Handlungen zu beurtheilen. - Hingegen steht nichts entgegen, daß Mitglieder des Ausschusses, welche aber aus öffentlichen Rücksichten oder anderen Verhinderungen nicht daran Theil nehmen konnten, in das Komite gewählt werden. Die Herren, welche an den Ausschuß-Verhandlungen Theil nahmen, sind: Herr David Fußenegger, welcher unausgesetzt und unermüdet beschäftiget war, vom Herrn Karl Ganahl ist das Gleiche zu sagen. Ebenso nahmen Theil, Herr Wachter, und Bertschler als Ersatzmann des Herrn Wohlwend und ein oder zweimal kam auch Herr Feuerstein aus dem Bregenzerwalde zu den Verhandlungen des Ausschusses, wenn ich nicht irre. Ganahl: Herr Wohlwend war auch einmal bei der Versammlung; es gibt weder Ausschüsse noch Ersatzmänner, welche nicht mehr oder weniger betheiliget sind. Hochw. Bischof: Es sind erst 6 Personen genannt. Wachter: Herr Drexel war ebenfalls bei einer Ausschuß-Sitzung. Wohlwend: Wir haben in der heutigen Reihenfolge der Berathungen auch die Prüfung der Wahlakte bezüglich der neu eingetretenen Mitglieder; nun glaube ich, daß es sehr zweckmäßig wäre, wenn die Prüfung der Wahlakte dieser zwei Mitglieder früher vorgenommen würde, bevor wir die Wahl des Komites zur Erstattung des Rechenschaftsberichtes vornehmen und zwar aus folgenden Gründen: diese Herren sind eigentlich gegenwärtig noch nicht wirkliche Mitglieder des Landtages und 7 könnten es sein, wenn der Wahlakt geprüft und genehmiget sein wird. Es wäre unzweckmäßig, wenn sie in das Komite gewählt werden sollten, wie vielleicht manche Mitglieder des Landtages es wünschen könnten, und in der Folge wegen beanständeter Wahl wieder austreten müßten, daher ich den Antrag stelle, als ersten Verhandlungsgegenstand die Prüfung der Wahlakte vorzunehmen. Landeshauptmann: Wollen Sie in dieser Beziehung einen Antrag formulieren. Wdhlwend: Mein Antrag ist nichts anderes, als Verwechslung der Gegenstände in der Tagesordnung. Nachdem, nach meiner Ansicht, das nicht ein selbstständiger Antrag ist, so dürfte vielleicht ein schriftliches Formuliren des Antrages nicht nothwendig sein, werde es aber thun, wenn es Herr Landeshauptmann wünschen. Landeshauptmann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß im jetzigen Augenblick nur der Antrag verhandelt wird, ob ein Komite zur Durchsicht, Prüfung u. Berichterstattung über diesen Rechenschaftsbericht zu erwählen sei, oder nicht. - Die 2te Frage wird sein - wie ganz richtig Herr Wohlwend bemerkte, ob mit der Wahl des Komite zuzuwarten sei, bis die Entscheidung über die Wahlakte (Seife 7) —— -------- -------------------------------------------- —------------------- — --------------------------- erfolgt ist. Ich wiederhole daher die Frage, ob die hohe Versammlung gewillt sei zur Prüfung, Durchsicht u. Erledigung dieses Rechenschaftsberichtes, und in soweit die nachträgliche Genehmigung des Landtages erfordert ist, ein Komite einzusetzen. Jenen Herren welche hiemit einverstanden sind, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben, (durch Majorität angenommen) Nun bringe ich den Antrag des Herrn Wohlwend zur Abstimmung und frage, ob mit der Wahl der Komite Mitglieder einzuhalten sei, bis die Wahl der beiden Herren genehmiget ist. Ich bitte jene Herren, die dafür sind, sich von den Sitzen zu erheben. (Alle erhoben sich) Der Antrag ist also angenommen. Wir gehen nun zum 2ten Gegenstand der heutigen Verhandlung über, betreffend die Wahlakte der Landtags^Abgeordneten Herrn Christian Mutter und Alois Riedl. Ich ersuche Herrn Schriftführer den Bericht des Ausschusses vorzulesen, (wird abgelesen) „Hoher Landtag! In Befolgung des §. 41. der L.T.W.O. erlaubt sich der gefertigte Landesausschuß die Wahlakte der Herren Landtagsabgeordneten, Christian Mutter von Bludenz und Herrn Alois Riedl von Bludenz mit folgendem Gutachten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen: 8 a. Es findet den Wahlakt der Handelskammer in Feldkirch, kraft welcher an der Stelle des ausgeschiedenen Herrn Josef Getzner, der Fabriksbesitzer Christian Mutter von Bludenz gewählt wurde, unausstellig und beantragt die Bestättigung der Wahl. b. Betreffend den Wahlakt des Landbezirkes Bludenz mit Montafon findet er auszustellen: 1. daß in den Gemeinden Frastanz und Thüringen bei der Wahl der Wahlmänner die Vorschriften der §. 21, 33 und 36 der Wahlordnung die Abstimmungslisten, so wie auch die Gegenliste als Kontrolle zu führen, gänzlich unterlassen worden sei, daher nicht einmal entnommen werden kann, wer zur Stimmabgabe sich gemeldet und wie die Stimme gegeben wurde. 2. Bei der Gemeinde Nenzing wurde gegen die Vorschrift der §.§. 29, 30 und 31 des prov. Gemeinde-Gesetzes vom Jahre 1849, welches in dieser Beziehung noch volle Anwendung findet. Ein Vollmachtshaber zur Abgabe von elf Stimmen für wahlberechtigte Personen, die sich nicht vertretten lassen dürfen, zugelassen; 3. erhellet aus dem Wahlakte, des Landtags-Abgeordneten nicht, daß nach (Seite 8)--------------------- ------------------------------------------------------------------ -------- ------------------ — Vorschrift des §. 25 zur Wahlkommission 3 vom Wahlkommissär und 4 von den Wahlmännern selbst aus ihrer Mitte bestimmt worden seien. Der Ausschuß erachtet: Daß die so klar und bestimmt gegebenen gesetzlichen Vorschriften strenge zu beachten seien, daß eine Nichtbeachtung derselben nicht nur Gleichgültigkeit gegen so wichtige Akte erzeuge, sondern auch mit der Zeit größere, die Bedeutung der Wahl untergrabende Mißbräuche mit sich führen würde und hat sich daher zu dem Gutachten vereiniget, es können die Wahl des am 28. August v.J. zu Bludenz gewählten Abgeordneten für Landgemeinden der Bezirke Bludenz und Montafon Herr Alois Riedl, k.k. Adjunkt nicht als ordnungsgemäß u. gültig vorgenommen, von ihm Ausschuß, anerkannt werden, es müsse jedoch nach §. 41 der Wahlordnung dem hohen Landtage überlassen werden, hierüber endgültigen Beschluß zu fassen. Daher wir der Antrag erhoben, ein hoher Landtag wolle zur weiteren Prüfung u. Berichterstattung einen Ausschuß von 3 Mitgliedern ernennen." Bregenz den 7. Jänner 1863 v. Forschauer 9 Landeshauptmann: Die Gebrechen welche bei der Wahl des Herrn Alois Riedl unterliefen sind blos Form-Gebrechen, sie sind hier speziel angeführt und sind entgegen den Bestimmungen der, §.§. 21, 33 und 36 der Wahlordnung für den Landtag. Ein anderes Formgebrechen ereignete sich in der Gemeinde Nenzing, wo Jemand eine Vollmacht von 11 Wählern und zwar von Personen hatte, die in der Gemeinde sind und sich nicht vertreten lasseh dürfen, und für diese auch wirklich die Stimme abgab. - Der Antrag des Landesausschusses geht nun dahin: ein hoher Landtag wolle ein Komite von 3 Mitgliedern zur weitern Prüfung und Berichterstattung an den Landtag erwählen. Wohlwend: Ich bitte um: das Wort. Ich glaube es wäre vielleicht zu unterscheiden, es sind 2 Gewählte hier, der: eine wurde gewählt von der Handelskammer, der andere von der Landgemeinde; es dürfte daher, da die erstere Wahl als ganz unbeanständet erscheint, zu erwähnen sein, ob nicht zuerst und getrennt über den Wahlakt der Handelskammer verhandelt und dann erst über die 2te Wahl nach dem Anfrage abgestimmt werde. Berichtigung: Bogen 1, Seite 2, 19. Zeile von oben ist ousgeblieben, noch dem Worte Kreise: Der cm Ende ab^r doch wieder in weitere, größere ousschlägt, und mit diesen koum merklich, in Einer sich verliert. - In der 23. Zeile hot das Wörtchen: auf wegzubleiben. (Seite 9)------------------------ -------------------------------------------------------------------------------------- -— Landeshauptmann: Herr Schriftführer wird so gütig sein, den Wahlakt der Handelskammer der hohen Versammlung vorzulesen, (wird vorgelesen) „Vorgegangen am 9. April 1862 im Bureau der Handelskammer in Feldkirch unter dem Vorsitze des Herrn Präsidenten Karl Ganahl, des Herrn Vice-Präsidenten J.J. Gohm, in Gegenwart des landesfürstl. Kommissärs F. Kopp, so wie der folgenden Mitglieder u. Ersatzmänner: Georg Gisinger, F.J. Bargehr, And. Schatzmann, Georg Huber, Em. Weinzierl, Christian Mutter, Frnz. Mart. Hämmerle, Joh. Bapt. Salzmann, Fr. Ganahl, Karl Blum, Fid. Ebenhoch und F. Burgartz als Schriftführer. In Folge Auftrages der h. Statthalterei vom 16. März No. 658 wurde, nachdem Herr Josef Getzner sein Mandat niedergelegt, zur Wahl eines Landtagsabgeordneten, auf Grund des allerh. Patentes vom 26. Februar 1861, nach der Landtagswahlordnung heute Nachmittag 2 Uhr geschritten. Hiezu sind die oben angeführten Herren Mitglieder und Ersatzmänner nach 10 gesetzmäßiger Einladung erschienen. - Nach vorausgegangenen Erklärungen, daß man die Wahl mittelst Stimmzettel vornehmen wolle, wird dieselbe auch in dieser Form vollzogen. Bei der Abstimmung erhielt der Fabriksbesitzer Herr Christian Mutter 10 Stimmen, Herr Salzmann 2, und Herr F.M. Hämmerle 1 Stimme. - Nachdem also Herr Christian Mutter die absolute Stimmenmehrheit erhalten, so erscheint derselbe somit als Landtagsabgeordneter für die Handels- und Gewerbekammer für Vorarlberg als gewählt. Hierauf wurde der Wahlakt geschlossen und von obigen Herren Mitgliedern u. Ersatzmännern, dann dem landesfürstlichen Kommissär, gefertiget.“ Kopp, landesfürstl.Kommissär Karl Ganahl Georg Huber J.J. Gohm Andr. Schatzmann Karl Blum E. Weinzierl Frnz. Ganahl Fid. Ebenhoch Frnz. Jos. Bargehr Georg Gisinger F.M. Hämmerle Chr. Mutter Joh. Bapt. Salzmann Burgartz, Schriftführer. Landeshauptmann: Die Wahl, welche die Handelskammer vorgenommen hat, ist im Ganzen dem Gesetze u. den für die Verhandlungen der Handelskammer bestehenden Normen entsprechend, und es hat daher der Ausschuß diese Wahl als unausstellig erkannt; somit dürfte der Antrag des Herrn Wohlwend dahin gestellt werden, daß von der h. Versammlung diese Wahl für genehm zu halten sei, im Falle der Beschluß dagegen ausfiele, könnte dann noch immerhin diese (Seite 10)----------------------------------------------------------------------------------------------------- -------------- Wahl einem Ausschüsse zur Berichterstattung überwiesen werden. Ich erlaube mir die Frage dahin zu stellen; erkennt die hohe Versammlung die Wahl des Herrn Christian Mutter für gültig und rechtsbestehend an? Diejenigen, welche einverstanden, bitte ich sich zu erheben. (Sämmtliche Abgeordneten erheben sich) Sonach haben wir nur einen Wahlakt der Prüfung zu unterziehen u. hier will ich den Antrag des Ausschusses vorlesen und kundgeben. - Er lautet, es wolle ein Komite von 3 Mitgliedern zur weiteren Prüfung und Berichterstattung über diese Wahl an den Landtag gewählt werden. Hochw. Bischof: Ich werde mir eine Frage erlauben, welche nothwendig erscheint um über diesen Antrag abzustimmen, - ob von Seite des Wahlbezirkes gegen diese Wahlen keine Reklamationen oder Beschwerden eingelaufen seien? 11 Landeshauptmann: Reklamationen sind keine eingelaufen, allein in dieser Beziehung steht die Entscheidung, abgesehen von jeder Reklamation die vorgebracht werden könnte, ausschließlich dem Landtage zu; er ist nicht verbunden, erst Reklamationen abzuwarten. - Hochw. Bischof: Ich habe diese Frage deßwegen gestellt, weil, wenn Beschwerden eingelaufen wären, vielleicht durch dieselben eine andere Frage hervorgerufen worden wäre, und deßwegen schien mir diese Frage von Bedeutung. Sind aber keine Reklamationen von dem Wahlbezirke eingelaufen, so möchte wohl die Wahl wieder so geschehen, daher scheint mir, daß man möglichst trachten solle die Sache nicht zu verzögern. Landeshauptmann: Die hohe Versammlung ist nun gehörig aufgeklärt über den Stand der Sache, sie kann nach ihrer Ueberzeugung dem Anträge beipflichten, oder ihm die Zustimmung versagen; sogleich in die Erörterung der Sache eingehen. - Wünscht noch Jemand das Wort? - Wenn Niemand mehr das Wort wünscht so bringe ich den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Ich wiederhole denselben, er lautet: ob zur weiteren Prüfung und Berichterstattung über den Wahlakt ein Ausschuß von 3 Mitgliedern zu ernennen sei? Jene Herren, welche dem Anträge beitreten, wollen sich von den Sitzen erheben. (Keine Stimme dafür) Der Antrag ist also durchgefallen und wir können nun zur unmittelbaren Erledigung der Sache übergehen. Die Gebrechen sind Ihnen, verehrteste Herren! bereits bekannt gegeben worden, sie verstoßen gegen die Vorschrift der §.§. 21, 33 und 36 der Landes-Wahlordnung, (liest diesen Akt) Dieses sind die Gebrechen, welche nur bei den Wahlen der Wahlmänner, nicht aber des Landtagsabgeordneten vorgefallen sind. Bei der Wahl des LandtagsAbgeordneten selbst ist nur der geringe Verstoß unterlaufen, daß im Wahlakte nicht ersichtlich ist, ob von den sieben Wahlkommissions-Mitgliedern 3 von dem Wahlkommissäre und die übrigen 4 von den Wahlmännern (Seite 11)----------------------- -------------------------------------------------------- ------------------------------ — selbst erwählt worden seien; allein dem Gesetze ist genüge geleistet worden. Die Wahlkornmission war der Zahl nach ordnungsmäßig zusammengesetzt. Findet noch Jemand etwas zu bemerken? Wohlwend: Nachdem der Beschluß gefaßt worden ist, daß in die Verhandlungen der Wahlakte einzugehen sei, so meine ich, ist es nöthig, daß die ganzen Wahlakte der Versammlung vorgelesen werden. Diese Gebrechen hat der Landesausschuß gefunden; es ist dieß nur; die Ansicht des Landesausschusses und vielleicht findet die 12 hohe Versammlung auch diese Gebrechen nicht richtig, es wäre daher wünschenswerth, den ganzen Akt Theil für Theil in Verhandlung zu nehmen. Landeshauptmann: Herr Wohlwend ist meinem Antrag zuvorgekommen. Ganahl: Ich bin nicht der Ansicht des Herrn Wohlwend; die Versammlung ist von dem Stande der Sache vollkommen in Kenntniß gesetzt; der Landesausschuß hat die Akten genau durchgegangen, es sind ja nur Formfehler bei der Wahl unterlaufen. Ich glaube daher nicht, daß der ganze Wahlakt vorgelesen werden sollte, es würde dieß ein paar Stunden in Anspruch nehmen und ich glaube, daß wir die Zeit zu etwas besserem verwenden sollten; ich stelle daher den Antrag auf Verlesung der Akten nicht einzugehen. Landeshauptmann: Ich werde die hohe Versammlung darüber befragen. Es wird also der Antrag des Herrn Wohlwend zur Abstimmung gebracht. - Ist die hohe Versammlung einverstanden, daß sämmtliche auf die Wahl des Herrn Riedl bezüglichen Akten derselben vorgelesen werden? Diejenigen, welche damit einverstanden sind, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Ist in der Minorität geblieben) Es tritt nun an die hohe Versammlung die Frage heran: ist dieselbe der Ansicht, daß die Wahl des Herrn Alois Riedl zum Landtags-Abgeordneten, ungeachtet der bekannt gegebenen Formgebrechen, als gültig zu erkennen sei. Diejenigen, welche damit einverstanden, wollen es durch Aufstehen von den Sitzen zu erkennen geben, (wurde angenommen) Ich werde am Schlüsse der Sitzung das eidesstattige Gelöbniß der beiden Herren entgegen nehmen; für jetzt fahre ich weiter und erlaube mir zurückzugreifen auf den ersten Gegenstand unserer Verhandlung, nämlich zur Wahl eines Komites von 3 Mitgliedern zur Durchsicht, Prüfung u. Erledigung der Gebahrung des Rechenschaftsberichtes des Landesausschusses. Feuerstein: Ich glaube den Herren jetzt schon das eidesstattige Gelöbniß abzunehmen, da sie dann stimmfähig wären. Landeshauptmann: In dieser Beziehung will ich dem Anträge des Herrn Feuerstein nachkommen, und das eidesstättige Gelöbniß der beiden Herren entgegen nehmen; ich werde es vorlesen, und ersuche dann die beiden Herren beim namentlichen Aufrufe mir zu antworten: ich gelobe. (Landeshauptmann liest die Eidesformel vor) ich gelobe Sr. k.k. apostol. Majestät, Franz (Seite 12)------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Josef I. unserm allergnädigsten Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und Erfüllung meiner Pflichten. Mutter: Ich gelobe. 13 Riedl: Ich gelobe. Landeshauptmann: Ich bitte nun die werthesten Herren zur Wahl der drei Komite- Mitglieder behufs durchsicht, Prüfung u. Erledigung des Rechenschaftsberichts des Ausschusses zu schreiten. (Nach Einsammlung der Stimmzettel) Landeshauptmann: Ich I bitte Herrn Feuerstein die Kontrolle zu führen bei der Abstimmung; die Stimmenabgabe resultirte nach Aufschreibung des Herrn Schriftführers folgend: unter 20 abgegebenen Stimmzetteln erhielten: Herr Christan Mutter 16, Hochw. H. Bischof 12, H. Riedl 10, H. Schädler 7, H. Spieler 5, H. Egender 4, H. Hirschbühl 2, H. Schneider 2, die Hh. Neyer u. Ender je 1 Stimme. Wir haben also nur zwei, Herrn Mutter u. Hochw. Herr Bischof, als von der absoluten Majorität erwählte Mitglieder; es fehlt noch ein Mitglied des Ausschusses, und ich muß nun ersuchen zur Nachwahl zu schreiten. (Nach Einsammlung der Stimmzettel) Bei der 2ten Stimmabgabe erhielten Herr Riedl 15, H. Schädler 2, H. Egender 3, mithin ist Herr Riedl als drittes Mitglied des Ausschusses gewählt. Ich ersuche nun die Herren Ausschüsse unter sich einen Berichterstatter an den Landtag zu bestimmen und bemerke zugleich, wenn es die Ausschußmitglieder nöthig finden oder wünschen von den Verhandlungen, worauf sich der Rechenschaftsbericht bezieht, Einsicht nehmen zu wollen, so gefällig zu sein, an die Kanzlei des Landtags- Ausschusses sich zu wenden. Der dritte Gegenstand unserer heutigen Verhandlung bildet der vom H. David Fußenegger eingebrachte Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung für den Landtag. Wollen Herr Fußenegger das Wort nehmen? Fußenegger: Ich ertaubte mir einen Antrag gut eine Geschäftsordnung zu beantragen und werde so frei sein, denselben herunter zu lesen. „Hoher Landtag! Jede Gesellschaft, jede Versammlung bedarf zu ihrer Leitung, zu ihrem besseren Fortbestände eine Norm oder Regel nach welcher sie vorzugehen hat. J Ohne eine solche Norm oder Ordnung, nach welcher ihre innern Angelegenheiten zu behandeln sind, würden sich bald Irrungen, Störungen und selbst Verwicklungen ergeben, die nicht blos den innern Gang hindern, sondern auch nach Außen wesentliche Unzukömmlichkeiten hervorrufen würden. - Ich darf alles dieses auf unsere Versammlung anwenden, und, ohne mich des Weitern zu ergehen, es ist ja von selbst einleuchtend, die I Ansicht aussprachen, daß es nothwendig, zweckdienlich u. unserer Verhandlung fördernd sei, eine Norm, nach welcher in derselben vorgegangen werde, d.h. eine Geschäfts-Ordnung einzuführen. 14 Ich erlaube mir daher, einen darauf bezüglichen Entwurf einzubringen und stelle den Antrag: Eine hohe Versammlung wolle zur Prüfung und Berichterstattung dieses Entwurfes und allenfalls zur Abgabe weiterer bezüglicher Anträge einen Ausschuß von 5 Mitgliedern einsetzen.“ Bregenz, den 9. Jänner 1863. David Fußenegger. Landeshauptmann: Herr Fußenegger hat diesen Entwurf eingebracht und es wird der hohen Versammlung der Entwurf selbst vorgelesen, damit Sie gleich in die Lage kommen über den Antrag den Herr Fußenegger stellt, das Weitere zu verfügen, (wird abgeselen) „Geschäfts-Ordnung für den Landtag in Vorarlberg. §. 1. Über allerhöchste Einberufung haben sich die Mitglieder des Landtages an dem festgesetzten Tage und Orte zu versammeln, L. O. §. 8. §. 2. Der Landeshauptmann hat bei seinem Eintritt in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze u. gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Statthalters oder des hiezu bestimmten Regierungskommissärs an Eidesstatt zu geloben. Die Landtags-Abgeordneten haben bei ihrem Eintritte diese Gelobung in die Hände des Landeshauptmannes abzulegen (§. 9 der L. O.). §. 3. Der Landeshauptmann eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen u. leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach der Geschäfte, Beendigung oder über besondern Allerhöchsten Auftrag (§. 10 der L. O.). §. 4. Das den Abgeordneten ausgefertigte Wahlcertifikat berechtiget dieselben zum Eintritte in den Landtag u. begründet in so lange die Vermuthung der Giltgkeit ihrer Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist (§.41 der L. W. O.). §. 5. Die Abgeordneten haben die Verpflichtung an den Verhandlungen u. Arbeiten des Landtags Theil zu nehmen. - Abgeordnete, welche ihren Eintritt in den Landtag über 4 Tage verzögern, ohne Urlaub sich entfernen, oder über die Zeit des ertheilten Urlaubs ausbleiben, sind vom Landeshauptmann zum allsogleichen Erscheinen oder Rechtfertigung aufzufordern. §. 6. Der ordnungsmäßig einberufene Landtag hat die zu seinem Wirkungskreis gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln u. zu erledigen. Die Sitzungen geschlossen werden (§. 32 vom d. Landeshauptmann L. O.). Er wacht angeordnet, über die eröffnet Beobachtung und der 15 Geschäftsvorschriften, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung u. spricht das Ergebhiß aus. - §. 7. Die Landtags-Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens fünf (Seite 14)-------------- ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet (§. 33 der L. O.) - der Vorsitzende sorgt für die Ordnung in der Versammlung und hat das Recht, im Falle einer Störung, die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben, Ruhestörer entfernen u. im äußersten Falle auch die Zuhörerplätze räumen zu lassen. §. 8. Der Landeshauptmann-Stellvertreter übernimmt für den Fall und die Dauer der Verhinderung des Landeshauptmannes die Stelle des letzteren u. sämmtliche Obliegenheiten u. Rechte desselben. - §. 9. Der Statthalter oder die von ihm abgeordneten Kommissäre haben das Recht im Landtage zu erscheinen u. jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind (§. 36 der L. O.). Das Wort können Sie nur ohne Unterbrechung des Redners nehmen. §.10. Nach dem Ermessen des Landtags können zum Zwecke der Vorberathung für bestimmte Gattungen von Geschäften, ständige, ebenso für einzelne Geschäfte besondere Ausschüsse wärend der Dauer des Landtages in der von Fall zu Fall zu bestimmenden Anzahl durch Wahl aus seiner Mitte gebildet werden. §.11. Jeder Abgeordnete ist schuldig eine auf ihn gefallene Wahl anzunehme; kann jedoch aus triftigen Gründen die Enthebung verlangen, worüber der Landtag sogleich entscheidet. Wer bereits Mitglied von zwei Ausschüssen ist, kann eine weitere Wahl in einen Ausschuß ablehnen. §. 12. Jeder in einen Ausschuß gewählte ist verpflichtet, regelmäßig in dessen Sitzungen zu erscheinen. Wer durch drei aufeinander folgende Sitzungen, ohne hinreichende Entschuldigung, ausbleibt, verliert die Eigenschaft eines Ausschußmitgliedes; der Vorsitzende hat hievon den Landeshauptmann zu verständigen, welcher eine neue Wahl zu veranlassen hat. §. 13. Es steht den Ausschüssen frei, solche Mitglieder des Landtages, denen sie besondere Kenntniß zutrauen, zur Theilnahme an den Sitzungen einzuladen; sie haben aber nur berathende Stimmen. 16 §.14. Der Statthalter, oder die von ihm abgesendeten Kommissäre sind befugt in den Ausschußsitzungen zu erscheinen um in Ansehung der Regierungsvorlagen oder sonstigen Berathungsgegenstände, Aufklärung u. Auskunft zu ertheilen. Auch die Ausschüsse den durch können Landeshauptmann Regierungskommissäre in ihre Sitzungen einladen lassen, um Aufklärungen u. Auskünfte durch sie zu erhalten. §. 15. Die Ausschüsse befugt, sind den durch Landeshauptmann Sachverständige zur mündlichen Vernehmung vorzuladen, oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens auffordern zu lassen. §.16. Der Ausschuß wählt aus sich einen Vorsitzenden und Berichterstatter. - Das nach Stimmenmehrheit erzielte Ergebnfß ist in einem begründeten Berichte zusammenzufassen; Sondergutachten können ersichtlich gemacht werden. Die Berichte sind dem Landeshauptmann zu übergeben. Außerdem ist über jede Ausschußsitzung ein Protokoll zu führen, welches den Gegenstand der Verhandlung, die Anträge u. Beschlüsse zu enthalten hat. §. 16 1/2. Den Ausschußsitzungen kann jeder Abgeordnete beiwohnen; er darf sich aber weder an der Debatte, noch an der Abstimmung betheiligen, nur dem Landeshauptmann ist die Betheiligung an der Debatte gestattet. §.17. Ueber jede Landtags-Sitzung ist ein genaues Protokoll vom Sekretair oder einem (Seite 15) ——----------------------------------------------------------------------------------------------------------- besondes zu verzeichnenden Schriftführer zu und verfassen von dem Landeshauptmann und dem Schriftführer zu unterfertigen. Es hat die Zahl der anwesenden Mitglieder, alle zur Verhandlung gekommenen Anträge mit Benennung der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebniß der Abstimmung u. die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. - In geheimen Sitzungen ist das Protokoll noch vor deren Schluß zu verfassen, zu verlesen und richtig zu stellen. §. 18. Bei Eröffnung vorhergegangenen, der wenn Sitzung selbe wird nicht das eine Protokoll geheime der war, früheren, vorgelesen, allenfällige Berichtigungen werden vorgenommen, und endlich die Richtigkeit der Fassung durch den Landeshauptmann ausgesprochen. - Die Protokolle sind in der Registratur zu hinterlegen. Die Art der Veröffentlichung bestimmt der Landtag. §. 19. Ueber die Sitzungen werden stenografische Berichte verfaßt u. durch Druck oder Lithografie veröffentlicht; sie haben genau die gepflogenen 17 Verhandlungen mit Einschluß der Anträge, Vorlagen, Ausschußberichte etc. zu enthalten. - Jedem Redner steht frei nach der Uebertragung in die Kurrentschrift Einsicht von der betreffenden Ausfertigung zu nehmen. §. 20. Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände mit; Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 35 der L. O. §.21. Die Berathungsgegenstände gelangen an den Landtag: a entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann, b. oder als Vorlage durch den Landesausschuß oder eines speziellen, durch Wahl aus dem Landtage gebildeten Ausschusses, c. oder durch Anträge einzelner Mitglieder. - Es müssen jedoch selbstständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder früher dem Landeshauptmann schriftlich angezeigt u. einer Ausschußberathung unterzogen werden (§ . 34 der L. O.). Jedem selbstständigen Anträge kann eine Begründung beigefügt werden. §. 22. Der Landtag bestimmt ob der gestellte Antrag an einen schon bestehenden oder an einen hiezu unmittelbar aus dem Landtage zu wählenden Ausschuß zu verweisen sei. Wird der Antrag an keinen Ausschuß verwiesen, so ist er als abgelehnt zu betrachen. §. 23. Zu einem in die Verhandlung verwiesenen Antrag können Abänderungs­ und Zusatzanträge eingebracht werden u. selbe sind in die Berichterstattung über den Hauptantrag einzubeziehen. Werden solche Anträge erst bei der Verhandlung im Landtage gestellt, so werden sie in die Verhandlung selbst einbezogen. Alle hier erwählten Anträge sind schriftich zu formulieren. §. 24. Vor Abschluß der Berathung im Ausschüsse kann jeder Antrag vom Antragsteller zurückgezogen werden, später kann er zwar die Zurücknahme erklären, es kann aber derselbe Antrag von einem anderen Mitgliede mit Zustimmung des Landtages aufgenommen u. weiter geführt werden. Die Regierung kann ihre Anträge jederzeit modifiziren oder auch ganz zurückziehen. §. 25. Ist der Ausschußbericht dem Landeshauptmanne übergeben, so wird der Tag zu (Seite 16)---------------------- -------------------------------- ---------------- -----------------------------------------dessen Verhandlung von ihm bestimmt. An diesem Tage kann der Antragsteller, einen Antrag begründen oder die gegebene ausführen. Begründung noch weiter 18 §. 26. Auf Anregung des Landeshauptmannes oder auf Verlangen von fünf Mitglieder hat der Landtag zu bestimmen, ob wichtigere Berichte über Vorlagen und Anträge vor Einleitung der Verhandlung an die Abgeordneten gedrukt oder lithografirt zu vertheilen seien. §. 27. Besteht ein Antrag aus mehreren Theilen, so kann eine allgemeine Debatte vorausgehen und es folgt ihr dann die spezielle über die einzelnen Punkte. Am Schlüsse der allgemeinen Debatte findet eine Abstimmung nur in so fern statt, als ein Antrag auf Tagesordnung oder Vertagung vorliegt. §. 28. Der Abstimmung über die einzelnen Theile oder Punkte eines Antrages folgt jedesmal, nach dem bei den einzelnen Punkten erfolgten Beschlüssen die Abstimmung im Ganzen u. zwar in der Regel in der nächsten Sitzung, wofern nicht der Landtag etwas anderes beschließt. Bei der Abstimmung im Ganzen können keine Nebenanträge mehr eingebracht werden, es findet auch keine Debatte mehr statt. §. 29. Lediglich auf Ablehnung eines Hauptantrages gerichtete Anträge sind unzuläßig, wohl aber Verhandlungsgegenstand kann der mit oder Landtag ohne beschließen, Motivirung zur über einen Tagesordnung überzugehen. §. 30. Auch außer dem in §. 17 der L. O. vorgesehenen Falle können vom Landtage abgelehnte Anträge in derselben Session nicht wieder eingebracht werden. §. 31. Die Verlegung einer Verhandlung kann jederzeit beantragt u. beschlossen werden. Anträge auf Schluß der Verhandlung oder Schluß der Sitzung sind sogleich zur Abstimmung zu bringen. §. 32. Wer über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen gedenkt, kann sich vor Beginn der Berathung oder während derselben durch Aufstehen dem Landeshauptmann melden. - Die Redner werden in der Reihenfolge, wie sie sich melden angehört u. wenn thunlich, ist mit Rednern, die dafür oder dagegensprechen, abzuwechseln. Kein Redner darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen. Die Redner können die Reihenfolge unter sich wechseln, oder einem anderen Abgeordneten das Recht zur Rede abtreten, aber nicht an solche, die über den Gegenstand schon zweimal gesprochen haben. Die Organe der Regierung können zu wiederholten Malen das Wort ergreifen. §. 33. Abschweifungen von der Sache ziehen den Rüf des Landeshauptmannes „zur Sache" nach sich. - Reden, die den Gegenstand verletzen, oder eine 19 Aeußerung in der Rede, welche den Charakter der Strafwürdigkeit annehmen sollte, haben den Ruf „zur Ordnung“ zur Folge. Nach wiederholtem Rufe „zur Sache" und nach dem Rufe „zur Ordnung“ kann der Landeshauptmann mit Genehmigung der Versammlung dem Redner das Wort völlig entziehen. (Seite 17) —------------------ ---------------------------------- ------------------------------------------------------ — §. 34. Bei der Abstimmung sind vor dem Hauptantrage zuerst vertagende, dann abändernde Anträge u. zwar die weiter gehenden vor den übrigen zur Beschlußfassung vorzutragen. Insoferne Ausschußanträge von den Vorlagen im Ganzen oder in einzelnen Theilen abweichen, kommen im Falle der Ablehnung solcher Abweichungen, die bezüglichen Vorlagen in ihrer ursprünglichen Fassung zur Abstimmung. §. 35. Nach geschlossener Berathung gibt der Vorsitzende bekannt, in welcher Reihenfolge und Fassung er die Fragen zur Abstimmung zu bringen gedenke. Werden Einwendungen dagegen erhoben, oder wird auf Trennung einer Frage in mehrere der Antrag gestellt, so entscheidet hierüber die Versammlung. §. 36. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden (§. 38 d. L. O.). Bei der (namentlichen) mündlichen Abstimmung ist nur mit Bejahung oder Verneinung ohne Motivirung die Stimme abzugeben. - Wer bei der Abstimmung nicht gegenwärtig ist, darf nachträglich seine Stimme nicht mehr abgeben. - Wahlen oder Besetzungen werden durch Stimmzettel vorgenommen (§, 38 der L. O.). Auch in den Ausschußsitzungen kann dieses beobachtet werden. §. 37. Die absolute Stimmenmehrheit der zur Beschlußfassung nöthigen Zahl der Anwesenden entscheidet, ausgenommen die in den §.§. 37 d. L. O. und 43 d. Land. W. O. gedachten Fälle. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Gegenstand als verworfen anzusehen (§. 37 der L. O.). §. 38. Am Schlüsse einer jeden Sitzung bestimmt der Landeshauptmann den Tag und die Stunde der nächsten folgenden und die zu verhandelnden Gegenstände. §. 39. Die Abänderung oder Aufhebung der Bestimmungen dieser Geschäfts­ ordnung, ausgenommen solche, die nur aus der Landes-Ordnung, aus der Landtags-Wahlordnung hieher einbezogen wurden, hängt ausschließlich vom Landtage ab. - Diesfällige Anträge sind selbstständig einzubringen und der Beschlußnahme zu unterziehen." 20 Landeshauptmann: Die überzeugenden Worte, welche Herr Fußenegger gesprochen überheben mich einer weiteren Nachweisung; die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkei u. Nützlichkeit einer Geschäfts-Ordnung liegt wohl klar vor Augen; nur auf Grund einer solchen können die Verhandlungen gehörig geleitet u. mit Sicherheit fortgeführt werden. Wünscht noch Jemand das Wort? Ganahl: Wenn wir die Geschäfts-Ordnung annehmen, so ist sie für uns ein Gesetz, an das wir uns dann strenge halten müssen, ich glaube daher bei der Wichtigkeit dieser Sache, daß 3 Mitglieder zur Prüfung des Entwurfes nicht genügen und erlaube mir sohin den Antrag zu stellen, den Ausschuß wenigstens aus 5 Mitgliedern zu bestellen. (Seite 18)-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand einen Antrag vorzuschlagen? Fußenegger: Ich bitte um das Wort. Ich bin einverstanden mit dem Anfrage des Herrn Ganahl, ich habe zwar nur drei vorgeschlagen, besser sind aber fünf. Landeshauptmann: So darf ich also Ihren Antrag dahin berichtigen, daß 5 Mitglieder zu erwählen seien. Fußenegger: Der Gegenstgnd ist sehr wichtig, mithin bin ich einverstanden. Landeshauptmann: Ich bringe nun den besprochenen Antrag zur Abstimmung, er lautet: daß zur Prüfung u. Berichterstattung über den Entwurf einer Geschäfts-Ordnung von 5 Mitgliedern zu erwählen sei; ich bitte Ihre Zustimmung durch Erhebung von Sitzen kund zu geben. (Wurde angenommen) Nachdem dieses festgesetzt, ersuche ich Sie zur Stimmenabgabe zu schreiten. Ich bitte Herrn Bertschler die Stimmen mitzuzählen. - Es wurden 20 Stimmen abgegeben u. das Ergebniß der Wahl ist nach Aufschreibung des Herrn Schriftführers folgendes: H. Ganahl erhielt 16, H. Wohlwend 14, H. Schädler 12, Herr Fußenegger 11, H. Mutter 9, Hochw. H. Bischof 8, H. Feuerstein 7, H. Bertschler 6, H. Riedl 5, H. Bertie 3, die Hh. Hirschbühl u. Wachter erhielten je 2, die Hh. Neyer, Egender, Ender, Drexel u. Spieler je 1 Stimme. - Wir hatten also nur 4 Ausschußmitglieder nach der Majorität gewählt: es erhielten H. Mutter 7, Hochw. H. Bischof 5, H. Feuerstein 2, H. Bertschler 2, H. Bertie 1, H. Landeshauptmann 1 Stimme. Es brachte also keine absolute Majorität hervor u. es muß also zur engeren Wahl geschritten werden. (Hochw. Herr Bischof u. Herr Mutter enthalten sich der Stimmabgabe) Landeshauptmann fährt fort: Unter den 18 abgegebenen Stimmen erhielten H. Mutter 10, Hochw. H. Bischof 8, somit ist H. Mutter als 5. Mitglied der Kommission zu betrachten.- 21 Landeshauptmann: Den 4. Gegenstand unserer heutigen Verhandlung bildet der Vergleichsantrag der Gemeinde Sontag mit mehreren dortigen Privaten über die Überlassung einer Waldfläche auf der Alpe Ueberluth zur Privat-Benützung. - Dieser Gegenstand war bereits dem Ausschüsse zur Verhandlung zugewiesen; er glaubte aber der Wichtigkeit der Sache wegen einen Beschluß hierin nicht zu fassen, sondern die endliche Beschlußnahme dieser hohen Versammlung zu überweisen. Damit dieselbe einigen Einblick in diese Sache erhalte, ersuche ich Herrn Karl Ganahl, der damit bekannt ist, einige Punkte darüber bekannt zu geben. Ganahl: Es bestand in der Gemeinde Sonntag zwischen Christian Tschürtscher u. Konsorten einerseits u. der Gemeinde andererseits schon seit langer Zeit ein Streit wegen des Eigenthums- und Benützungsrechtes eines Waldes auf der Alpe UnterUeberluth. Der Alpenbesitzer Tschürtscher u. Konsorten haben der Gemeinde dadurch einen Prozeß anhängig zu machen versucht, daß sie Holz schlagen ließen. Das Gericht Bludenz hat in Folge dessen Tschürtscher u. Konsorten des Forstfrevels schuldig erkannt und mit 50 f bestraft; über ergriffenen Rekurs hat (Seife 19)---------------------- ----------------- ------------------------ ---------------------------- ------- -------------- hat die Statthalterei die Strafe auf 40 f herabgesetzt u. gleichzeitig angedeutet, es sei zu versuchen einen Vergleich zu Stande zu bringen u. es ist dann ein solcher Vergleich auch wirklich erzielt worden. Das Gericht in Bludenz hat den Vergleich an den Landesausschuß zur Genehmigung eingesendet. Der Landesausschuß glaubte aber die Entscheidung dem Landtage anheim stellen zu sollen, aus mehrfachen Gründen u. namentlich weil der Vergleich Gebrechen enthält. Es geht nämlich aus den Akten hervor, daß unter den 10 im Vergleiche unterschriebenen Gemeinde-Vertretern 3 sind, welche entweder aus Sachinteresse oder wegen Verwandschaft nicht gültig unterzeichnen können, u. da die Gemeinde-Vertretung von Sonntag aus 12 Mitgliedern besteht, so bedarf es 8 um einen gültigen Beschluß fassen zu können. Nachdem nun aber, wie erwähnt, von den 10 Unterzeichneten 3 wegfallen; so wird der Beschluß nicht gültig sein. Dann heißt es am Schlüsse des Vergleiches, einige Mayensäßer sollen auch noch Holzrechte im Walde haben, diese wird man ihnen lassen müssen, wenn sie dieselbe durch Urkunden oder alte Übung nachweisen. - Der Landesausschuß war nun der Meinung, daß wenn eine Gemeinde über eine streitige Angelegenheit einen Vergleich schließt, derselbe so abgeschlossen werden soll, daß in Zukunft keine Streitigkeiten mehr entstehen können. Die Gemeinde Sontag hätte daher auch mit den Mayensäßern bei diesem Anlaß ihre Ansprüche ordnen sollen; der Landesausschuß glaubte daher die Entscheidung dem Landtage überlassen zu 22 müssen. Ich glaube nun, daß es angezeigt sei, zur Prüfung dieses Gegenstandes ein Komite zu erwählen, welches dem Landtage Bericht darüber zu erstatten hätte. Landeshauptmann: Ich bitte um schriftiche Mittheilung des Antrages. - Der mir von Herrn Ganahl übergebene Antrag lautet: es wolle der h. Landtag ein Komite von 3 Mitgliedern erwählen, um dem Landtage über den Vergleich zwischen der Gemeinde Sontag u. Christian Tschürtscher mit Konsorten Bericht zu erstatten u. Antrag zu stellen, ob derselbe zu genehmigen sei u. mit welchen Abänderungen. - Sie haben die Auseinandersetzung des Herrn Karl Ganahl in dieser Angelegenheit vernommen u. werden selbst die Einsicht erhalten haben, daß es von Bedeutung sei, die Sache einer genauem Prüfung zu unterziehen. Es handelt sich um Vergebung von Rechten Seitens der Gemeinde u. übernommenen Verpflichtungen im Gegenhalte zu dritten Personen. Herr Ganahl hat uns auch gezeigt, daß Verstöße unterlaufen sind beim Vergleichsabschluß, die denselben bedenklich machen. Ich finde den Antrag des Herrn Ganahl um Einsetzung eines Ausschusses zur Durchsicht u. Berichterstattung ganz angemessen u. werde ihn zur Abstimmung bringen, wenn nicht dagegen etwas erhoben werden sollte. Wohlwend: Es ist früher bei Verhandlungen einstimmig Oekonomie empfohlen worden u. ich möchte gerade dieses empfehlen in diesem Punkte, deßwegen, um Verhandlungen theils abzukürzen u. theils die Gründlichkeit der Sache in die Hände zu nehmen. Ich stelle daher den Antrag diesen Gegenstand dem Komite zu überweisen, welches den Rechenschaftsbericht zu prüfen hat. Diesem Komite, das mit der Untersuchung alter Akten beschäftiget ist, kann dieser Gegenstand zur Untersuchung gerade empfohlen werden, weil (Seite 20)----------------------------------------------------------- ----------------------------- -------------------------- es sonst eine doppelte Arbeit wäre, wenn man es einem anderen Komite überweisen wolle. Landeshauptmann: Ein Abänderungsantrag wäre schriftlich einzubringen. Hochw. Bischof: Ich erlaube mir nur die Frage zu stellen falls dieses zur Abstimmung gebracht wird, ob sich das erste Komite der Abstimmung zu enthalten hat. Landeshauptmann: Mir scheint der Grund nicht einleuchtend, warum sich die Mitglieder des erstgewählten Komites der Abstimmung zu enthalten hätten. Wie haben hier 2 Anträge u. glaube zur deutlichen Fassung der Abstimmung, eine Vorfrage vorausschicken zu müssen, dahin gehend: - ist die h. Versammlung der Meinung, daß diese Angelegenheit überhaupt einem Komite überwiesen werde. Nur diese Frage überhaupt, wenn Niemand dagegen etwas erwiedert, würde ich zur Abstimmung bringen. Ich wiederhole die Frage: Ist die hohe Versammlung einverstanden, daß 23 diese Verhandlung zur Durchsicht u. Berichterstattung einem Komite überwiesen werde? Ich bitte es durch Aufstehen erkennen zu geben. (Angenommen) Nun können wir zu den beiden anderen Anträgen übergehen. Der Antrag des Herr Wohlwend ist ein Abänderungsantrag und geht dem Hauptantrag des Herrn Ganahl voraus. Nachdem entschieden worden, daß ein Ausschuß diesen Gegenstand zu behandeln habe, so handelt es sich nun, wem dieser Gegenstand überwiesen werden soll: dem Komite des Rechenschaftsberichts oder einem eigenen Ausschuß. Hat Jemand etwas zu bemerken? Hochw. Bischof: Ich bitte um das Wort. Ich wollte die Frage so stellen: ob die Ausschußmitglieder, die sich in dem Ausschuß für den Rechenschaftsbericht befinden, mitzustimmen haben oder nicht. Landeshauptmann: Ich ersuche hierüber einen Antrag zu formulieren. Wohlwend: Ich erlaube mir zu sprechen: um die Sache ökonomisch zu behandeln, habe ich den Antrag gestellt, daß dem Ausschüsse, der für den Rechenschaftsbericht gewählt ist, auch diese Verhandlung zur Berichterstattung zugewiesen werde: ich sehe keinen Grund ein, warum dieser Ausschuß nicht hierin mitarbeiten sollte, ich glaube, daß er sogar verpflichtet ist, mitzuarbeiten. Landeshauptmann: Der Hochw. Bischof stellt den Antrag u. hat ihn wie folgt formuliert: „es sollen die in den Ausschuß zur Berichterstattung über den Rechenschaftsbericht gewählten Mitglieder in die Frage, ob eben diesem Ausschüsse der fragliche Gegenstand zu überweisen sei, nicht mitstimmen.“ - Die Herren haben den Antrag vernommen u. ich ersuche nun darüber abzustimmen. Diejenigen, welche mit dem Anträge des Hochw. Herrn Bischofs einverstanden sind, wollen sich von Ihren Sitzen erheben. (Mit Majorität angenommen) (Seite 21)------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landeshauptmann: Nun gehen wir zum Anträge des Herrn Wohlwend als Abänderungsantrag des Herrn Ganahl über, er besteht darin, es sei der in Frage stehende Gegenstand dem schon ernannten Komite zur Berichterstattung über den Rechenschaftsbericht des: Landesausschusses zu überweisen. Ganahl: Ich möchte vorher fragen, ob morgen eine Sitzung ist oder nicht. Wenn morgen nicht Sitzung wäre, würde es besser sein, wenn für diese Angelegenheit ein besonderes Komite erwählt werden würde. Ich möchte also fragen, ob unter allen Umständen Sitzung gehalten werden wird. Landeshauptmann: Dies hängt wohl vorzüglich von der h. Versammlung ab, welche die Sache mit Rücksicht auf die zu verhandelnden Gegenstände in Ueberlegung ziehen wird. Wenn mehrere Ausschüsse zu arbeiten genöthiget sind, so kann man für 24 morgen eine Suspendirung der Sitzung eintreten lassen. Ich hatte beantragen wollen morgen an die Tagesordnung zu bringen: das Gesuch des Stadtmagistrats Bregenz um Bewilligung zum Verkaufe des der weiblichen Spitalstiftung gehörigen Hauses. Dann noch vier gleichartige Gesuche anderer Gemeinden. Dieses wären die Gegenstände für morgen. Heute haben wir ein Komite zur Verfassung des Gutachtens über den Rechenschaftsbericht des Ausschusses beschlossen. Die Arbeiten dieses Komites sind gewiß keine schnell abzufertigenden, sie beziehen sich auf wichtige Sachen, sie beziehen sich auf das ganze Gebahren der Arbeit des Landesausschusses: Weiter hat ein Ausschuß über Antrag des Herrn Fußenegger in Betreff der Einführung einer Geschäftsordnung zu berathen u. durchzuführen. Es sind diese beiden Arbeiten weit größer, als sich die geehrten Herren vorstellen, es hat somit keinen Anstand auf den Antrag des Herrn Ganahl zur Suspendirung der morgigen Sitzung einzugehen, um desto ungestörter in nächster Woche vorgehen zu können. Die Gegenstände, welche ich zu berathen vorgeschlagen habe, sind derart, daß sie eine Verzögerung von nur wenigen Tagen erleiden können. Somit stelle ich die Frage an die h. Versammlung, ob sie gewillt sei, morgen keine Sitzung zu halten, damit die Arbeiten von beiden Ausschüssen u. vielleicht auch dreier Ausschüsse weiter fortgeführt werden können. - Fußenegger: Ich glaube das es angezeigt wäre, vorher beide Anträge zur Abstimmung zu bringen, den Antrag des Herrn Wohlwend u. des Herrn Ganahl. Ganahl: Ich habe schon ausgedrückt, daß, wenn morgen keine Sitzung ist, es besser wäre, diese Arbeit einem anderen Komite zu übertragen, damit andere Herren auch beschäftiget werden. Wenn man weiß, daß morgen Sitzung ist, dann kann man es dem gleichen Komite übertragen. Hochw. Bischof: Es drängt sich mir die Frage auf, nämlich: ob es nicht zweckmäßig wäre, für alle vorliegenden u. ähnlichen nachfolgenden Gesuche der Gemeinden einen Ausschuß zu bestimmen, welcher über alle diese Veräußerungen zu verhandeln hat; sie würden leichter, sicherer u. gleichmäßiger abgethan, wenn ein u. derselbe Ausschuß sie zur Behandlung erhalten würde, ich bitte daher diese Frage zur Erörterung zu bringen. (Seite 22)----------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------Landeshauptmann: Meinen Hochw. Herr Bischof, daß für diese Angelegenheit ein ständiger Ausschuß bestimmt werde. Wohlwend: Ich bitte um das Wort. Ich bin vollkommen einverstanden, und glaube, daß ein Petitionsausschuß, ständig gewählt werden soll. Allein ich kann mir nicht denken, wie man diesen Punkt aus dem Rechenschaftsbericht auszieht u. eigens behandeln will, denn die Berichterstattung des Ausschusses für den