18630219_lts015

Dateigröße 24.34 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 07.08.2021, 10:39
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-08-05
Erscheinungsdatum 2021-08-05
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Sitzungsprotokoll_lts
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

259 allerdings sehr beachtenswerth zu sein, wo die Erwerbsfähigkeit näher bestimmt wird; und dieser Punkt ist so wichtig, daß er wohl die h. Versammlung veranlassen dürfte auf den Antrag des H. Riedl einzugehen. Denn der Erwerb von heute auf morgen in sofern er hier nicht eine Ehe zu schließen u. die Bewilligung dazu zu erhalten, setzt allerdings den Gemeinden in der Regel nur Bettler-Familien auf den Hals. Es wird in diesem Erlasse dessen Erneuerung verlangt, wird gesagt, daß dieser Erwerb Aussicht haben müsse ein Dauernder zu sein u. dieses wäre von solcher Wichtigkeit, daß ich glaube, in Beziehung auf diesen Punkt dürfte der Antrag des H. Riedl der Empfehlung an die h. Regierung allerdings sehr würdig sein. Landeshauptmann: Wünscht Jemand etwas zu bemerken? - Ich bringe daher den Antrag selbst zur Abstimmung. - Jene Herren, welche mit dem Dringlichkeitsantrag des H. Riedl einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen) Wir hätten noch §. 28, da aber die Zeit schon vorgeschritten, u. §. 28 eine längere Debatte hervorrufen dürfte, würde ich Schluß der Sitzung beantragen. - Es wird nichts eingewendet, ich nehme es also als zugestanden an. Somit haben wir den 21.[sic!] d. M. 9 Uhr morgens Sitzung u. fahren weiter in der Berathung über das Gemeindegesetz. - Ich erkläre die Sitzung als geschlossen. Schluß ’/2 1 Uhr. 15. Sitzung Am 19. Februar 1863. Beginn 9 Uhr früh. Gegenwärtige: Landesfürstl. Kommissär H. Frnz. Ritter v. Barth u. 18 Abgeordnete. Die Hh. Widmer u. Schneider in Urlaub. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet, es wird das Protokoll der gestrigen verlesen, (wird abgelesen) Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? - Es ist keine erhoben worden, somit erkläre ich es als richtig abgefaßt. Ich habe der h. Versammlung mitzutheilen, daß der Comite-Bericht, betreffend das Gesetz die Bestreitung der Kosten für Bauten von Kirchen- u. Pfründengebäuden einlief u. bereits auf die Pulte der Herren vertheilt worden ist; ferner habe ich den 2 Herren Widmer u. Schneider einen Urlaub ertheilt, so weit meine Ermächtigung reicht. Morgen 9 Uhr ist Komitesitzung über das Gesuch der Schullehrer. Heute Nachmittag 3 Uhr ist Komitesitzung über die Landesvertheitigung. Es ist in der Zwischenzeit ein Bittgesuch der Gemeinde-Vorstehung Altenstadt eingelaufen um Bewilligung eines Tauschvertrages 260 über ein Grundstück mit Katharina Breuß von Nofels. Ich wäre der Ansicht, dieses Gesuch dem Ausschuß, welcher zur (Seite 239)-------------------------------------- ---------—--------- ;--------------------------------------------------- Prüfung der Gemeinde-Präliminarien bestellt ist, zu überweisen; Es scheint dieses Gesuch einige Dringlichkeit zu haben; ist die h. Versammlung damit einverstanden. - Somit werde ich dieses Gesuch demselben Komite übergeben. - Wir können nun übergehen zur weiteren Berathung des vorliegenden Gemeindegesetzes u. zw. §. 28. H. Berichterstatter werden eingeladen zu beginnen. Bertschler: „Die Bestimmungen des Entwurfes sind gleich denen des Gern. Ges. v. 5. März 1862..." (siehe Beilage IV) Landeshauptmann: Ich bitte den §. 28 der Regierungsvorlage selbst zu lesen. Bertschler: „§. 28. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, die die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentl. Verwaltung bestimmen die allgemeinen Gesetze u. innerhalb derselben die Landesgesetze" (Art. VI. d. Ges. v. 5./3. 1862) Aus diesen Gründen beantragt der Ausschuß folgenden Zusatz, (siehe Beilage IV) Nachdem im §. 27 die Ertheilung der politischen Ehekonsense im P. 14 aufgenommen ist, so beantragt der Ausschuß im §. 28, P. g die Worte: „die Ertheilung der Ehekonsense" zu streichen. Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen § - Wünscht Jemand zu sprechen? Wohlwend: Wenn ich mich bei diesem § zum Worte meldete, so geschieht es nicht aus dem Grunde, um den § der Reg. Vorlage oder dem Anträge des Ausschusses in der Beziehung (die dahin gerichtet ist, daß dieser § taxativ auch aufgeführt werden sollte) entgegenzutreten, sondern mein Zweck ist nur, über den Ausschußbericht einige Worte zu sprechen u. zugleich in dieser Beziehung über die im Ausschußbericht angeführten Punkte einige Anträge zu stellen. Der Ausschußbericht stellt seinen Anträgen ihre Begründung voraus. In dieser Begründung setzt er an die Spitze einen Wunsch, und dieser Wunsch enthält nach meiner Ansicht, einen Hauptgrund für die Ansicht den § hier taxativ aufzuzählen. Ich bin in Beziehung auf diesem Modus mit dem Ausschuß nicht ganz einverstanden. Weil man überhaupt in der Legislative mit Wünschen nicht viel erreicht, so scheint mir um so mehr wichtig, daß die vorzüglichsten Gründe nicht als Wünsche beigefügt werden sollen. Zudem hat der Ausschuß hier den Wunsch so delikat hingestellt, daß er ihn kaum auszudrücken wagt. Es ist mir nämlich zu gelinde gesagt, daß der Gemeinde nicht mehr Regierungs-Geschäfte aufgeladen werden wolle, als sie besorgen kann. In dieser Beziehung stelle ich keinen Antrag, sondern wollte, dieses nur erwähnen. In Bezug auf den Antrag selbst, welchen der Ausschuß hier angeführt, habe 261 ich im P. 2. einen Antrag zu stellen; er führt nämlich unter lit. b. an: „Die Mitwirkung bei Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern.“ Wenn man den Ausdruck „Mitwirkung" gebraucht, setzt dieser Ausdruck schon voraus, daß auch ein Dritter Faktor in dieser Agende thätig sein soll. (Seite 240)---------- ----------- ----------------------------------------------------------------------- ------------------- Die Absicht, welche der Ausschuß wahrscheinlich jedenfalls nach meiner Ansicht erreichen will, liegt darin, daß die Gemeinde die direkten Steuern zu beheben habe, damit diese Steuern nicht mit jener Härte eingehoben werden, wie sie überhaupt von den Behörden nach ihrer Vorschrift eingehoben werden müssen. Dieses ist in Bezug auf die Gemeinde. In Bezug auf den Staat hat er die Absicht, daß man den Staat bezüglich ihrer Ausgaben eine Erleichterung verschaffen will. Wenn nun auch die Mitwirkung eingeführt werden soll, so werden diese beiden Zwecke nicht erreicht. Es ist begreiflich, daß wenn ein 3. Faktor, u. hier kann kein anderer verstanden sein, als das der Staat selbst mitwirken soll, so wird gegenüber der Gemeinde die Härte nicht benommen, gegenüber dem Staat werden auch die Kosten nicht erspart. Es wäre daher, nach meiner Ansicht, der Ausdruck „Mitwirkung" wegzulassen u. den § direkte zu stylisiren: „Bei Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern“. Ich beantrage aber zu diesem P. noch einen Zusatz. Bei der Einhebung der direkten Steuern ist es unabweislich, daß dieselben von Seite der Gemeinde mit Aufwand an Zeit u. Kosten hereingebracht werden müssen, es ist auch ganz erklärbar, daß die Gemeinde resp. die Repräsentanz mit dieser Einhebung eine bdeutende Arbeit übernimmt, es ist auch ganz natürlich, daß die Gemeinde dadurch eine große Verantwortlichkeit auf sich nimmt; alles dieses wäre nach dem Absatz, wie er hier steht, ohne alles Entgeld zu übernehmen, ich würde der Ansicht sein, daß, nachdem Verminderung der Beamten der Staat dadurch der Verminderung eine große Ausgabe bezüglicher Besoldung, durch durch Aufhebung der Pensionen u. verschiedene Auslagen bei den Kassageschäften überhaupt abgenommen werden; nachdem daher, wie gesagt, die Gemeinde eine große Verantwortlichkeit übernimmt, große Arbeiten auf sich ladet u. wie ich früher erwähnte, oft mit Kosten die Sache zu bewerkstelligen hat, auch hiefür ein Entgeld am Platz wäre u. deßwegen beantrage ich bei diesem Punkt einen Zusatz u. zwar: „gegen eine billige Entschädigung vom Staate“. Ich sage hier billige Entschädigung, weil sie gegenseitig gemittelt werden muß, von Seite der Gemeinde u. von Seite des Staates u. sich wahrscheinlich nur auf eine solche Entschädigung herabsetzen wird, welche im Verhältniß zu den Einnahmen stehen wird; dann sage ich vom Staate, weil dadurch dem Staate bedeutende Kosten erspart werden; wenn die Entschädigung allenfalls von Kontribuenten behoben werden sollte, so würde dieses die Kontribuenten mehr 262 belasten, als sie gegenwärtig belastet sind; ich empfehle daher meinen Antrag zur Annahme. (Seite 241}-------------------------------------------- —--------------------------- —---------------------------------- Wohlwend: In Bezug auf den letzten Punkt, nämlich den Punkt i „die Obliegenheit, die politische Bezirksbehörde von Vorkommnissen, welche für die Staatsgewalt von Interesse sind, in Kenntniß zu setzen" kann ich mich gar nicht einverstanden erklären, weil dieser Punkt derart allgemein gehalten ist, daß darunter subsumirt werden kann, was man will, ich glaube auch daß mancher ängstlicher Vorsteher die Sache derart auffaßt, daß er seine bezügl. Berichte, die er in dieser Beziehung an die politische Behörde abgeben wird, in das ungewöhnliche ausdehne, ja, daß er vielleicht eine Art geheime Polizei machen zu müssen glaubt. Ich glaube daher, daß dieser Punkt um so mehr ausgelassen werden solle, beziehungsweise der h. Landtag demselben nicht zustimmen solle, als der Ausschuß selbst Eingangs gesagt hat, daß diese taxative Aufzählung genau u. präzis gehalten werden solle, damit jeder Gemeinde-Vorsteher genau wisse, was er zu thun habe; bei so allgemeinen Sätzen liegt es aber gerade in der Ansicht des Vorstehers selbst, was er thun will. Meine Anträge beziehen sich daher auf 2 Punkte; bei Punkt i werde ich keinen Antrag stellen, sondern empfehle nur dem h. Landtag, daß er diesen Punkt gänzlich weglasse. Landeshauptmann: Ich glaube hier nur den H. Vorredner in dieser Weise berichtigen zu müssen, daß die Aufzählung der verschiedenen Obliegenheiten, welche nach dem Antrag des Ausschusses in den übertragenen Wirkungskreis fallen, daß diese Aufzählung nicht taxativ, sondern nur beispielsweise angeführt ist u. lautet: „dahin gehören insbesondere etc...." Wohlwend: Es ist mir sehr angenehm, daß H. Landeshauptmann mir dieses bemerkt haben, ich wahrhaftig dieses übersehen, es ist ein wesentlicher Punkt, den ich noch berühren wollte. Nach meiner Anschauung ist es nothwendig, daß dieser Punkt taxativ aufgeführt werde u. dießbezugs erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß statt der Worte: „dahin gehören insbesondere" gestellt werden: „derselbe begreift in sich“. Ich bin der Ansicht daß auch der Ausschuß selbst diese Absicht damit verbunden hat, sollte er aber diese Absicht nicht gehabt haben, so ist dieses doch meine Ansicht. Ich bin vollkommen überzeugt, daß die Gemeinde durch Erweiterung des übertragenen Wirkungskreises Schaden leide, daß, wenn dieser übertragene Wirkungskreis nach Willkühr ausgedehnt werden könnte, der selbständige Wirkungskreis dadurch leiden müsse, u. daß Interesse der Gemeinde besteht vorzüglich in der Ausübung u. richtigen Ausführung des selbständigen Wirkungskreises. Das Interesse der Gemeinde in Bezug auf den übertragenen Wirkungskreis kann nur in solchen Agenden bestehen, in welchen die 263 Gemeinden in Bezug auf den Gegenstand selbst das Interesse dafür haben kann, alles andere, was außer diesem Bereich liegt, gehört nicht für die Gemeinde. Je mehr sie mit dem übertragenen Wirkungskreis belästiget wird, deß mehr wird die Thätigkeit der Ortsvorstehung (Seite 242) —--------------------- ------------------- -------------------------------------------------------------- für den selbständigen Wirkungskreis entzogen; dadurch wird die Gemeinde umso mehr Schaden leiden u. das ist nicht die Absicht der Regierung u. kann auch nicht die Absicht des Landesausschusses sein. Der Landtag aber muß dahin trachten, daß das Gemeindegesefz derart ausgearbeitet werde, daß es den Gemeinden zu Nutzen kommt. Riedl: Der §. 28 der Reg. Vorlage u. mit diesem conform der Art. VI des Ges. v. 5. März 1862 sagt, daß jene Gegenstände, welche in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören durch ein Landesgesetz bestimmt werden u. zwar innerhalb der Gränzen der Reichsgesetze. Durch diese gesetzliche Bestimmung dürfte die Besorgniß, daß die Regierung späterhin den Gemeinden, gegen ihren Willen, die verschiedenartigsten politischen Agenden aufzwingen könnte, beseitiget sein, denn da nur durch ein Landesgesetz nach Vorschrift des Art. VI des Ges. v. 5. März 1862 derlei Gegenstände der Gemeinde zugewiesen werden können, ein Landesgesetz aber nur unter Zustimmung des Landtages zu Stande kommen kann, so beheben sich die vom H. Vorredner angeregten Besorgnisse von selbst. Es handelt sich hier nur darum, ob wir schon gegenwärtig zum Entwurf eines solchen Landesgesetzes durch Aufführung einiger der wichtigsten Gegenstände, welche die Gemeinde in ihrer Obsorge im übertragenen Wirkungskreis übernehmen will, schreiten soll oder nicht. In dieser Beziehung bin ich der Ansicht, daß wir wirklich diese Gegenstände, zu deren Uebernahme sich der Landtag schon gegenwärtig bereit erklärte, aufzählen sollen; daher ich auch bezüglich des vom Komite gebrauchten Ausdruckes: „dahin gehören insbesondere“ der Meinung des H. Vorrdners beipflichten muß, daß dieser Satz geändert werde u. zw. in den Ausdruck „der übertragene Wirkungskreis umfaßt“. Um nun in die einzelnen Gegenstände einzugehen, welche schon gegenwärtig durch ein Landesgesetz als in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehörig, erklärt werden sollen, bemerke ich folgendes: zu Punkt a dieser lautet nach dem Komite-Antrag: „Die Kundmachung der Gesetze u. gesetzt. Anordnungen der Behörden.“ Vom verfassungsmäßigen Standpunkte aus glaube ich, daß dieser Punkt so stylisirt werden soll: „Die Kundmachung der verfassungsmäßigen Gesetze u. bezügl. Anordnungen der Behörden." - Bezüglich des Punktes b.), betreffend „die Mitwirkung bei Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern“ kann ich mich der Meinung des H. Vorredners nicht anschließen. Durch unsere 264 Landesverfassung ist das Finanzwesen des Staates u. somit auch die Einhebung u. Abfuhr sämmtlicher, daher auch der direkten Steuern ein Gegenstand der Reichsgewalt; Die Mitwirkung des Staates bei Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern auszuschließen, würde ein Eingriff in die Reichsverfassung sein; der Ausdruck „Mitwirkung“ kann hier unmöglich gestrichen werden. Was der weitere Punkt des H. Vorredners anbelangt, bezüglich des Begehrens der Gemeinde um Bewilligung von Prozenten für die Mühewaltung der (Seite 243)------------------- ------ -------------------------------------------------------------- ------------------------Steuereinhebung u. Abfuhr dieser Steuern, so hat dieser Antrag viel für sich. Es ist nicht abzusehen, warum die Gemeinde dieses dem Staat obliegende Geschäft unentgeldlich besorgen soll, allein, wenn man bedenkt, daß wenn sämmtl. Gemeinden des Kaiserstaates aus dem Staatsschätze hiefür eine Entschädigung beziehen, diese Entschädigung als Ausgabe des Staates wieder gedeckt werden muß durch Steuern, welche eben diese Gemeinde resp. deren Glieder zu bezahlen haben, so dürfte sich die Behebung dieser Prozente oder Ansprüche auf Behebung dieser Prozente nur als Vermehrung der Staatsausgaben im Allgemeinen herausstellen u. was die Gemeinde auf der einen Seite aus dem Staatsschätze beziehen würde, müßte sie wieder andererseits an den Staatsschatz zur Deckung abliefern. Ich glaube also nicht, daß dadurch in Wirklichkeit eine bedeutende Erleichterung der Gemeinde bezweckt wird. Bezüglich der Mitwirkung beim Heeresergenzungsgesetz, Militärbequartierungs- u. Vorspannsangelegenheiten u. der Vornahme der Volkszählung finde ich nichts zu erwidern, was den Punkt f anbelangt, nämlich die Handhabung der Fremden-Polizei u. Meldungsvorschriften, so glaube ich, daß dieser Punkt durch einen Beisatz limitirt werden soll. Nach den §. §. 10, 27 u. 55 der Reg. Vorlage stehen der Gemeinde, Kraft ihres selbständigen Wirkungskreises in Bezug auf die Fremden-Polizei Rechte u. Pflichten zu; es kann sich also im übertragenen Wirkungskreis bezüglich dieser Fremdenpolizei u. Meldungsvorschriften nur um Handhabung solcher Vorschriften handeln, die nicht schon in dem selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde liegen. Ich würde daher hier den Beisatz beantragen: „in so weit dieselben nicht schon in dem selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde (§. §. 10, 27 u. 55) gehören". Es ist dieser Beisatz um so wesentlicher, weil es sonst den Anschein gewinnen würde, daß wir den Gemeinden die nach den §. §. 10, 27 u. 55 zustehenden Rechte als selbständige Rechte aufgeben u. der Staatsverwaltung überantworten würden, welche sie dann nach Belieben auch anderen Organen überweisen könnte. Was die Streichung des P. g: „die Ertheilung der Ehekonsene" aus dem übertragenen Wirkungskreis anbelangt, so rechtfertigt sich dieses, wie das Komite bemerkte durch die gestern gefaßten Landtagsbeschlüsse. In 265 Betreff des Punktes h: „die Mitwirkung zur Entdeckung der Verbechen u. Verbrecher" möchte ich dem h. Landtag anempfehlen, diesem Punkte seine Zustimmung zu verweigern u. zw. aus nachfolgenden Gründen: im §. 27 sub 2 ist als in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehörig ausgeprochen: „Die sorge für die Sicherheit der Person u. des Eigenthums". In diesem allgemeinen Ausdruck liegt natürlich auch die Obliegenheit, die Verbrechen u. Verbrecher zu entdecken u. der kompetenten Behörde zur Bestrafung zuzuführen, weil sonst die Sicherheit der Personen u. des Eigenthums nicht aufrecht erhalten bleiben kann. Ich sehe daher keinen Grund ein, warum man etwas was in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, in den übertragenen Wirkungskreis aufnehmen soll. Was endlich den P. i betrifft, nämlich die Obliegenheit die (Seite 244)------------------------------- ---------------------------------------------------------------------------------politische Bezirksbehörde von Vorkommnissen, welche für die Staatsgewalt von Interesse sind, in Kenntniß zu setzen, bin ich der Streichung dieses Punktes mit dem H. Vorredner vollkommen einverstanden; die Staatsgewalt soll sich die Organe selbst bestellen u. schaffen, welche die politische Bezirksbehörde von Vorkommnissen, welche für die Staatsgewalt von Interesse sind, in Kenntniß setzt. Ich stelle daher den Antrag zu §. 28 der Reg. Vorlage vorliegende Zusätze zu machen: Der übertragene Wirkungskreis erfaßt a) „Die Kundmachung der verfassungsmäßigen Gesetze u. bezüglichen Anordnungen der Behörden“ b, c, d u. e bleiben wie im Ausschußantrage; bei P. f. aber nach dem Worte „Vorschriften“ ist beizusetzen „insoweit dieselben nicht schon in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde §. §. 10, 27 u. 55 gehören“. Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Hochw. Bischof: Die bisherige Erörterung zeigt, daß die Ansichten über die Punkte, welche bei der so speziellen Aufzählung der Rechte, die in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören, sehr auseinander gehen, u. vielleicht dürften in dieser Beziehung noch weitere Divergenzen zum Vorschein kommen; es entsteht daher die Frage, ob überhaupt die Aufzählung jetzt schon angemessen sei. Ich sage: jetzt schon angemessen sei, aus dem Grunde, welcher in dem Begriff des übertragenen Wirkungskreises selbst nur zu liegen scheint. Denn, wenn gesagt wird: „übertragenen Wirkungskreis“, so kann ich mir das nur in folgender Weise denken, daß jener, der ein Recht hat, dieses Recht an einen andern übertrage, also hier die Staatsgewalt, die einige ihrer bisher besessenen u. geübten Rechte an die Gemeinde übertragen will. Wenn das, wie nicht zu leugnen der Sinn dieses § ist, so kommt mir vor, der natürliche Gang wäre, daß der, welcher ein Recht an einen andern übertragen will, zuerst ausspreche, was er hergeben wolle, u. erst, wenn dieses ausgesprochen ist, wird der 266 Andere sagen: Gut, das übernehme ich oder das kann ich nicht übernehmen, das ist mir zu schwer. Wenn nicht dieser Gang eingehalten wird, so scheint mir, als ob wir einen, ich will nicht sagen verkehrten Weg, aber doch einen Weg, der noch zu früh betreten wird, einschlagen, wenn wir dem Staat erklären die Gemeinde wolle das u. das u. das übernehmen. Dadurch greifen wir dem, der zu übertragen hat, vor. Es ließe sich das vielleicht dadurch rechtfertigen, daß gesagt wird: die Staatsgewalt hat bereits verschiedene Rechte an die Gemeinde übertragen u. wir wollen nur die Rechte, welche sie bereits übertragen hat, hier zusammenstellen. Dagegen ist zu erinnern, daß bei der ganz neuen Stellung, welche die Gemeinde durch diese neuen Gesetze erhalten soll, es nicht so gewiß ist, ob alles, was der Staat bisher übertragen hat, auch fortan übertragen bleiben solle. Auch wäre für diesen Fall das betreffende Gesetz, wodurch diese Uebertragung geschehen ist, jedesmal dem aufgezählten Punkte hier beizufügen; sodann muß wenn man diese Uebertragung als taxativ u. erschöpfend annehmen wollte, die Sicherheit vorliegen, daß kein solches Gesetz übersehen worden sei. (Seite 245)----------------------- - ------------------------ -—-------------------------------- -------------------------- Endlich kommt hiebei noch in Betracht, daß man unmöglich künftige Uebertragungen hiedurch ausschließen kann. Wenn aber hier eine taxative Aufzählung von unserer Seite stattfinden sollte u. wenn der nächste Reichsrath, was wohl geschehen kann, den übertragenen Wirkungskreis genauer festsetzen sollte, dadurch, daß er, wie es hinsichtlich des selbständigen Wirkungskreises geschehen ist bei §. 27 im Art. V. v. 5. März 1862 auch die Aufzählung der in den übertragenen Wirkungskreis gehördenden Rechte vornimmt, so kann sich kein Landtag u. keine Gemeinde entziehen; denn das Reichsgesetz ist ein allgemein bindendes. Und es scheint mir, daß es wohl geschehen könnte, ja sollte, daß der selbständige Wirkungskreis durch ein Reichsgesetz mit Aufzählung der einzelnen Rechte festgesetzt wird, wie jetzt schon der selbständige Wirkungskreis gleichfalls durch Aufzählung aller der Gemeinde angehörigen Rechte festgesetzt worden ist. Wenn dieses geschieht, wie es denn unzweifelhaft geschehen kann, so kann auf keinen Fall jetzt schon diese Aufzählung als ausschließlich u. erschöpfend angesehen werden. Diese Bemerkung geht zunächst gegen die von zwei Seiten beantragte neue Formulirung des Einganges dieses §, während die übrigen Bemerkungen gegen die Aufzählung der in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehörigen Gegenstände überhaupt gerichtet sind. Es läßt sich allerdings mit Grund sagen, daß die Gemeindevorsteher wissen sollen, welche Rechte sie auszuüben haben. Ich glaube aber, daß sie bisher dadurch, daß einige Geschäfte ihnen überwiesen sind, von der Staatsgewalt, sowohl durch die bestehenden Gesetze, als 268 übertragenen Wirkungskreis zu übernehmen beantragen, damit aber die Thätigkeit der Vorstehung mehr auf den selbständigen Wirkungskreis gerichtet sein kann. Wenn daher jene Punkte, die wir hier beantragten u. von denen, wie ich glaube, die Gemeinden Vorarlbergs alle übernehmen können, beziehungsweise, daß sie durch die eigenen Kräfte ohne fremde Hilfe dieselben auszuführen im Stande sind, die Regierung allenfalls eigene einzelne Agenden nicht übertragen will, so hat das gewiß kein Hinderniß, jemehr aus dem übertragenen Wirkungskreis gestrichen wird, desto lieber wird es den Gemeinden sein. Wenn aber ein Mehr allenfalls von Seite der Regierung auf den übertragenen Wirkungskreis gesetzt werden wollte, so ist, wie H. Riedl richtig bemerkte, hiezu ein Landesgesetz nothwendig. Meine Ansicht ist daher folgende: ich glaube daß durch diese taxative Aufzählung wir der Regierung erklären wollen, so viel können wir übernehmen u. wollen wir übernehmen, aber ein Mehr wollen wir vor der Hand nicht übernehmen. Sollte dann die Regierung Anträge bringen ein Mehr zu übernehmen, so werden wir es im künftigen Landtag wieder in Berathung ziehen. So wie die Ansicht des Ausschusses hier liegt, erklärt derselbe, daß diese Agenden die hier aufgezählt sind, auch im Interesse der Gemeinde liegen, u. daß ferner diese Agenden von der Gemeinde auch ohne fremde Hilfe durch die Thätigkeit der Gemeindevorstehung ausgeführt werden können u. in dieser Beziehung kann ich dem Ausschuß nur beistimmen. Mit der Modifikation, die ich hier beantragt habe u. welche den anderen Punkt des H. Riedl anbelangt, nämlich bezüglich meines Antrages auf Vergütung für diese Arbeiten u. die Verantwortlichkeit, muß ich bemerken, daß (Seite 247)------------------ -------- ----------------------------------------------------------------------------------- — diese Verantwortlichkeit u. Arbeit auf einem Einzelnen liegt, daß dieser für alles, was er ausführt, dem Staate Garantie zu stellen hat. Da aber bei Geldgeschäften überhaupt selten das ganze Geschäft durchgeführt werden kann, ohne irgend einen Verlust zu haben, daß solche Verluste u. zugleich, wie ich schon früher bemerkte, die Auslagen bei den Arbeiten einem Einzelnen auf den Hals geladen werden, so wird es wenige geben, die das übernehmen wollen: wenn daher diese Agende eine bedeutende Erleichterung für die Regierungsausgaben bezweckt, so glaube ich, daß der- Antrag, wie ich ihn gestellt habe, auch angenommen werden kann. Riedl: Mit der vom H. Vorredner angeführten Begründung in Betreff des Umstandes daß der h. Landtag schon dermalen durch ein Landesgesetz jene Fälle taxativ aufführen soll, welche die Gemeinde in den selbständigen Wirkungskreis zu übernehmen gedenkt, bin ich vollkommen einverstanden. Was die Bemerkung bezüglich des P. b, nämlich die Mitwirkung bei Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern anbelangt, muß ich bezüglich des Wortes „Mitwirkung“ unverändert darauf stehen bleiben, daß dieser Ausdruck in das 267 auch durch die daraus hervorgegangene Uebung ganz gut wissen, wenn das der Fall ist. Und so ist die Aufzählung unter diesem Gesichtspunkt nicht nöthig. Sie ist aber unter dem anderen Gesichtspunkt, daß das nächste Reichsgesetz diese ganze Aufzählung sehr bedeutend ändern kann, eher nachtheilig als vortheilhaft, weil sie uns eine Arbeit vornehmen läßt, die keinen Erfolg haben, in dem sie durch das Reichsgesetz abgeändert werden kann, u. vielleicht auch abgeändert werden wird. Das sind die Gründe, welche es mir als richtiger erscheinen lassen, daß die Aufzählung zu diesem § überhaupt nicht vorgenommen werden würde. Wohl wend: Der H. Abg. Riedl war mit meiner Ansicht in Bezug auf den P. b nicht einverstanden; nämlich darüber, daß hier der Ausdruck .. Mitwirkung11 bei Einhebung u. Abfuhr der Steuern weggelassen werden solle. Ich habe zwar schon die Gründe angegeben, aus welchen ich diesen Antrag gestellt u. glaube, dieselben werden vom h. Landtag auch gewürdiget werden; indeß, wiederhole ich nochmals, kann ich mir nicht vorstellen, wie der Zweck, welcher durch diesen Punkt, den der Ausschuß in seinem Bericht aufgenommen hat, erreicht werden kann, wenn irgend eine Mitwirkung noch vorhanden ist, u. um diesen Zweck zu erreichen, habe ich die Weglassung des Wortes Mitwirkung beantragt. Ich will das früher Gesagte nicht wiederholen. In Bezug auf die Ansicht Sr. bischöfl. Gnaden, was die taxative Aufzählung anbelangt, welche allenfalls der (Seite 246) ------------------------------------------------------------------------------------------------ ---------------künftige Reichsrath vornehmen könnte, erlaube ich mir zu bemerken, daß ich hierüber in genauer Kenntniß bin, was in dem bezüglichen Ausschuß des Reichsrathes der letzten Reichsrathssession dießbezugs vorgegangen ist; ich hatte damals die Ehre im Ausschuß über das Gemeindegesetz zu sein u. kann also authentisch mittheilen, was dort verhandelt worden ist. Es hat sich der Ausschuß damals alle Mühe gegeben, den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden für ganz Oesterreich taxativ aufzuführen, es wurden Anträge über Anträge gestellt, die einen gingen zu weit, die andern waren zu ung., man sah, daß in verschiedenen Ländern auch verschiedene Kräfte vorhanden seien u. derartige Agenden, welche in diesen Wirkungskreis beantragt wurden zu übernehmen oder nicht zu übernehmen u. dieses bewog endlich den Ausschuß, daß er hierüber nur allgemeine Sätze aufstellte u. hierüber die Landtage hören wolle, was jeder zu übernehmen im Stande sei. Es ist allerdings richtig, daß vielleicht die Regierung mit einzelnen Punkten, die ein Landtag zu übernehmen beantragt, nicht einverstanden ist, daß sie vielleicht diese Agenden der Gemeinde nicht übergeben will, indeß werden sich die Gemeinden um so etwas nie streiten, sondern im Gegentheil, wie ich schon bemerkt habe, wird jede Gemeinde so klug sein u. so wenig als möglich von dem 269 Gesetz aufgenommen werde, weil Kraft der Reichsverfassung der Einfluß resp. die Mitwirkung der Regierung in Steuergeschäften nicht ausgeschlossen werden darf. Was die Prozente für die Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern anbelangt, so geht meine Meinung nicht dahin, daß jenes Organ der Gemeinde, welches diese Gschäfte besorgt, nämlich die direkten Steuern, d. i. die Grund-Erwerb- u. Einkommensteuer in der Regel gemeinschäftlich mit den Gemeinde-Umlagen einhebt, diese Geschäfte unentgeldlich besorgen oder unentgeldlich die Haftung u. Verantwortlichkeit tragen soll. Dieses Organ der Steuertreiber u. Kassier wird, wie bisher von der Gemeinde seine Entlohnung zu beziehen haben. Es trägt sich hier aber darum, ob die Gemeinde einen Ersatz dieses Lohnes ab aeraris beanspruchen will u. in dieser Beziehung muß ich an meiner früheren Behauptung festhalten, daß, wenn allgemein im Reiche ein Prozentantheil für Abfuhr u. Einhebung der direkten Steuern eingeführt wird, hiedurch der Staatsschatz mit Ausgaben belästiget wird, die wohl wieder nur durch Steuern gedeckt werden können, welche Steuern wieder nur von der Gemeinde bezahlt werden müssen. Auf diese Weise aber wird die Gemeinde, was sie auf der einen Seite an Prozenten bezieht, auf der anderen Seite wieder durch Steuern an das Aerar zu bezahlen [haben]. Weiter finde ich nichts mehr zu bemerken. Wohlwend: Ich habe noch dem H. Vorredner einige Aufklärungen zu geben. Es handelt sich hier bei Einhebung u. Abfuhr der Steuern rein nur um eine Exequirung der von den Steurämtern schon vorgeschriebenen u. richtig fixirte Steuer, der Staatsverwaltung wird es gleich sein, wer es einhebt, im Gegentheil wird die Staatsverwaltung großes Gewicht darauf legen, daß sie in Zukunft nicht mit einzelnen Steuerpflichtigen (Seite 248)--------------- -------------------------------------------------------------------------------------------------- zu thun hat, sondern mit ganzen Gemeinden. Wie dann die Gemeinde das einbringt, darum kümmert sich die Staatsverwaltung sehr wenig; es liegt ihr nur daran, das Geld zu bekommen, darum kann ich mir noch immer nicht vorstellen, wie die Staatsverwaltung ein Interesse haben kann, rein nur beim Bezug dieser schon fixirten Steuer mitzuwirken. Wenn die Staatsverwaltung die Mitwirkung beanspruchen wollte, braucht sie Beamte, diese Beamte können aber ganz gewiß erspart werden dadurch, daß die Gemeinde die direkten Steuern allein einhebt u. direkte der Kassa übergibt. Wenn daher keine Mitwirkung hier besteht, so hat die Gemeinde die Verantwortlichkeit das zu übergeben, was sie übernommen hat. Riedl: Ungeachtet der vom H. Vorredner vorgebrachten Gründe kann sich die Staatsverwaltung doch nicht des Rechtes der Mitwirkung bei Behebung der Steuern förmlich entkleiden. Ich erlaube mir bei diesem sehr wichtigen Gegenstand nur auf einen einzigen Punkt aufmerksam zu machen, nämlich auf die Fälle einer allgemeinen 270 Steuer-Remitenz. Da würden, wenn die Mitwirkung der Staatsverwaltung ausgeschlossen würde, die Grundrechte des Staates selbst dadurch gefährdet werden. Landest. Kommissär: Es ist hier zur Sprache gekommen die Frage, ob im §. 28 überhaupt der übertragene Wirkungskreis näher präzisirt werden solle oder nicht u. im Allgemeinen, ob die Bezeichnung der bezügl. Geschäfte taxativ oder nur beispielsweise, wie der Ausschuß beantragt erfolgen soll. H. Reichsrath Wohlwend hat uns über die Entstehung des betreffenden Art. VI des Ges. v. 5./3. 1862 Aufschluß gegeben. Ich habe dieselbe zwar schon gekannt, allein sie überzeugt mich nicht von der Nothwendigkeit überhaupt in diesem § den übertragenen Wirkungskreis noch näher zu bestimmen, eben weil der Reichsrath anerkannt hat, daß die Kräfte der Gemeinden in den verschiedenen Kronländern verschieden sind, u. daß die Bildung u. Thätigkeit der Gemeinden nicht in jedem Kronland die gleichen seien; eben dieses hat ihn bestimmt, nur im Allgemeinen eine Mitwirkung der Gemeinden in Besorgung der Reg. Geschäfte auszusprechen. Auch von einer Ueberbürdung mit Geschäften sind die Gemeinden durch den Art. VI. bewehrt, denn der übertragene Wirkungskreis der Gemeinde wird durch allgemeine Gesetze u. innerhalb derselben durch die Landesgesetze bestimmt. Sollte auch ein Reichsgesetz den Gemeinden etwas zu viele Arbeit zuweisen, so kann das Landesgesetz Abhilfe schaffen; deßhalb glaube ich auch, daß es am zweckmäßigsten wäre, die Regierungsvorlage, wie sie hier steht einfach anzunehmen u. ich muß vollkommen beistimmen, was Sr. bischöfl. Gnaden richtig angeführt haben. Wenn der Ausschuß die Bemerkung gemacht hat, daß es doch nothwendig sei die Gemeinde-Vorsteher wissen zu lassen, was sie im übertragenen Wirkungskreis alles zu besorgen haben, so möchte ich darauf erwidern, daß dieses ohnedieß der Gem.-Vertretung bekannt gemacht werden wird u. daß diesfalls dieselben in keinem Irrthum sich befinden können. (Seite 249) — -------------------------------------------------------------------------------------------------- —- Wenn aber die fragl. Geschäfte in dieses Gemeindegesetz aufgenommen werden, so könnte die Gemeinde eher irregeführt werden, als belehrt, im Falle nämlich, daß spätere Reichs- oder Landesgesetze bezügliche Abänderungen einführen würden. Ich möchte noch einmal dem h. Landtag empfehlen, die Reg. Vorlag aus den angeführten Gründen unverändert anzunehmen; wenn aber der h. Landtag dessen ungeachtet beschließen sollte in diesem § einige Punkte zu benennen die dem übertragenen Wirkungskreis anheimfallen, so muß ich ersuchen, die Gegenstände nicht taxativ, sondern wie es der Ausschuß beantragt hat, mit dem auch im §. 27 gebrauchten Worte „insbesondere“ zu bezeichnen. Ich glaube der h. Landtag kann auch seine Ansichten, oder Wünsche, wie der H. Reichsrath Wohlwend sich ausgesprochen hat im Protokolle niederlegen, damit sie mit der Vorlage dieses 271 Gesetzes zur Kenntniß des h. Ministeriums u. somit auch zur Kenntniß des nächst zusammentretenden Reichsrathes kommen, das wird dann, glaube ich, eher zum Ziele führen, als die Aufnahme in diesen § Ich möchte sehr bezweifeln ob eine solche Aufnahme die Sanction zu einem förmlichen Gesetze erhalten werde. Uebergehend nun auf die einzelnen Anträge, so stimme ich mit der Ansicht des H. Riedl überein in Betreff des Wortes „Mitwirkung" u. wegen Weglassung des Zusatzes. Es sind in dieser Beziehung aufklärende Worte genug gesprochen, als daß ich mich dabei aufhalten sollte; Eine Mitwirkung der Gemeinde bei Einhebung der Steuern wird nie ganz beseitiget werden können. Der Ausdruck: Mitwirkung ist in seiner Allgemeinheit entsprechend auch da, wo den Gemeinden vielleicht eine Vergütung hiefür zugewiesen werden sollte. Auch darüber kann der h. Landtag seine Ansichten u. Anträge stellen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Ist die h. Versammlung einverstanden, die Debatte über diesen § für geschlossen zu erklären? Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) - Sie ist geschlossen. - Haben H. Antragsteller oder H. Berichterstatter etwas zu bemerken.? Wohlwend: Sr. bischöfl. Gnaden bemerkten Eingangs der Rede die Ansicht über die taxative Aufzählung divergire unter den Antragstellern; das ist nicht richtig. Die Antragsteller sind alle damit einverstanden, daß in diesem § die Punkte taxativ aufgeführt werden sollen. Ich sehe mich veranlaßt den H. Berichterstatter über die bezügliche Ansicht des Ausschusses zu befragen. Hochw. Bischof: Ich habe das aus dem Grunde gesagt, weil H. Wohlwend u. H. Riedl sagten: „Dieser Wirkungskreiß umfaßt oder begreife in sich"; der Ausschuß aber, der auch einen Antrag eingebracht, sagte, „dahin gehören insbesondere“ was nur demonstrativ, oder beispielsweise gesagt ist. Landeshauptmann: H. Berichterstatter haben noch das Wort. (Seite 250)---------------------------------------------------------------------------- --------------------- --------------Bertschler: Die vom Ausschuß im §. 28 aufgeführten Obliegenheiten der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis sind besonders aus dem Gemeinde-Gesetz v. J. 1849 der §. §.127- 133 entnommen worden, daher glaube ich, daß der h. Landtag bei Annahme des Ausschußantrages sich gegen kein Gesetz verstoße u. empfehle den Ausschußantrag mit Auslassung des Punktes 9 anzunehmen. Landeshauptmann: Ich gehe über zur Abstimmung u. bringe in erster Reihe, die Regierungsvorlage, welche bereits schon Reichsgesetz ist, zu Abstimmung: „§. 28 Den übertragenen Wirkungskreis ... 5. März 1862." Ich darf wohl annehmen, daß die h. Versammlung dieses Gesetz hier aufnehme, da es bereits als Reichsgesetz erscheint; ich 272 bitte um Abstimmung. (Angenommen) - Nun kommen wir zu den Anträgen des Ausschusses, welche vorliegen. Der Ausschuß beantragt: „Dahin gehören insbesondere“ dagegen hat H. Riedl beantragt: „Der übertragene Wirkungskreis umfaßt" u. H. Wohlwend: „Der übertragene Wirkungskreis begreift in sich“. Ich bin verlegen welcher dieser Anträge zuerst zur Abstimmung zu bringen ist, weil sie mit verschiedenen Worten das Gleiche sagen; ich bitte die Antragsteller sich darüber zu verständigen. Wohlwend: Ich lege kein Gewicht auf die Worte, sondern nur auf den Sinn. Landeshauptmann: Also H. Riedl u. Wohlwend beantragen: „Der übertragene Wirkungskreis umfaßt“. Jene Hh. welche mit diesem Ausspruche einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben. (Wird mit Majoriät angenommen) - Ich komme nun weiters zum Beisatz “a) Die Kundmachung der verfassungsmäßigen Gesetze u. bezüglichen Anordnung der Behörden“ nach dem Anfrage des H. Riedl. Jene Herren, welche mit diesem Zusatz einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben. (Die Majorität erhebt sich) - Bei lit b. hat H. Wohlwend eine Abänderung des vom Ausschuß beantragten Zusatzes gemacht u. sollte lauten: „Die Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern gegen billige Entschädigung vom Staate.“ Diejenigen, welche diesem Zusatz beistimmen, wollen sich gefälligst erheben, (blieb in der Minorität) - Nun komme ich zum Zusatz, welcher im Ausschußantrag lautet: „Die Mitwirkung bei Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern." Jenen Herren, welche diesen Zusatz annehmen, bitte ich durch Aufstehen es erkennen zu geben. (Angenommen mit Majorität) - Hierauf kommt: „Die Mitwirkung beim Heeresergänzungsgeschäfte“. Jene Herren, welche diesen Zusatz annehmen, wollen sich erheben. (Angenommen) - Punkt „d: bei Militär-Bequartierungs- u. Vorspanns-Angelgenheiten“. Jene Herren welche diesen Punkt annehmen, bitte ich aufzustehen. (Angenommen) , , e) Die Mitwirkung bei Vornahme der Volkszählung“, (über Abstimmung angenommen) Nun kommt Punkt f. Hier haben wir einen Zusatz von H. Riedl; ich werde aber zuerste den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung bringen: „f. Die Handhabung der Fremdenpolizei u. Meldungs-Vorschriften", (über Abstimmung angenommen) (Seite 251}------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Nun kommt der Zusatz des H. Riedl: „in so weit dieselben nicht schon in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde §. §. 10, 27 u. 55 gehören", (über Abstimmung angenommen) - Als nächster Punkt kommt der Ausschußantrag, denn es wurde auch kein anderer Antrag eingebracht u. die dagegen eingebrachte Ablehnung desselben kann ich im Vorhinein nicht zur Abstimmung bringen. P. h: „Die Mitwirkung zur Entdeckung der Verbrechen u. Verbrecher“, (blieb in der Minorität) - Nun kommt wieder ein Beisatz des Ausschusses, gegen welchen Einwendungen 273 vorgekommen sind, die ober nicht hindern, daß ich den Beisatz selbst zur Abstimmung bringe, er lautet: „i: Die Obliegenheit, die politische Bezirksbehörde von Vorkommnissen, welche für die Staatsgewalt von Interesse sind in Kenntniß zu setzen", (blieb in der Minorität) - Wir kommen nun zum 2ten Abschnitt vom Wirkungskreis des Gemiendeausschusses. H. Berichterstatter wollen gefälligst weiter fahren. Bertschler: Es werden zur unveränderten Annahme beantragt die §. §.29 - 32. „§. 29. Der Gmeinde-Ausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende u. überwachende Organ (Art. XII d. Ges. v. 5. März 1862), eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu.“ Landeshauptmann: Wünscht darüber Jemand das Wort? - Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht erkläre ich die Debatte als geschlossen; ich bitte über diesen § abzustimmen u. durch Aufstehen von den Sitzen zu erkennen zu geben, ob er angenommen oder abgelehnt werde, (wurde angenommen) Bertschler: Der Ausschuß beantragt die unveränderte Annahme des §. 30: „in Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Berathung u. Schlußfassung des Ausschusses: 1. Jede Verfügung über das Stammvermögen u. Stamgut der Gemeinde; 2. Die Bestimmung über die Art der Benützung desselben; 3. Der Voranschlag der Einnahmen u. der Ausgaben, so wie der Vorsorge für die Bedeckung des Abganges; 4. Die Erledigung der Jahresrechnung; 5. Überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? - Wenn Niemand das Wort ergreift u. keine Einwendung erhoben wird, so erkläre ich die Debatte über diesen § für geschlossen. Jene Herren, welche den soeben vorgelesenen § anzunehmen gedenken, wollen sich erheben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird vom Ausschuß §. 31 beantragt: „§. 31. Der Ausschuß hat dem Gemeindevorstande zur Besorgung der ihm im selbständigen u. übertragenen Wirkungskreis obliegenden Geschäfte das dem Bedarfe entsprechende Personale beizugeben. - Erkennt der Ausschuß zu diesem Behüte die Bestellung eigener Beamten u. Diener für nothwendig, so beschließt er über die Zahl u. Bezüge derselben, über die Art ihrer Ernennung u. über ihr Ruhe- u. Versorgungsgenüsse.“ Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen § - Verlangt Jemand das Wort? Wenn von keiner Seite zu sprechen gewünscht wird, u. keine Einwendung erhoben wird, erkläre ich die Debatte für geschlossen. - Sie ist geschlossen. - Ich bitte um Abstimmung über diesen § durch Aufstehen. (Angenommen) 274 Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 32. Dieser lautet: „Die Bestimmungen der §. 30 u. 31 gelten auch für die Anstalten der Gemeinde insoweit durch Stiftung oder Vertrag nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.“ Landeshauptmann: Hat hierüber Jemand etwas zu bemerken? - Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, gehe ich zur Abstimmung über u. bitte also die h. Versammlung durch Aufstehen von den Sitzen über die Annahme des § zu entscheiden. (Angenommen) Bertschler: Zu §. 33 „Es ist von Wichtigkeit etc. ..." (Siehe Beil. IV, Seite 6, des Ausschußberichtes) - „§. 33. Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört ferner: 1. Die Wahl des Vorstandes. 2. Die Verleihung des Heimathrechtes (Art. III des Ges. v. 5. März 1862) u. in den im §. 8 erwähnten Gemeinden die Verleihung des Bürger- u. Ehrenbürgerrechtes; 3. Die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes oder des Verleihungsrechtes von Stiftungen." Hochw. Bischof: Ich finde in diesem § P. 3 der Wirksamkeit des Ausschusses zugewiesen: Die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes. Diese Bestimmung ist allerdings im Einklänge mit den jetzt bestehenden Gesetzen aber nicht mit der alten hier im Lande bestehenden Uebungen; es wurde nämlich ehemals der Pfarrer, oder wie immer der Seelsorger des Ortes mit einem andern Namen genannt wird, u. der Kaplan dort, wo die Gemeinde das Patronatsrecht besitzt, wie es hier zu Land an vielen Orten der Fall ist, nicht bloß vom Ausschuß, sondern von der ganzen Gemeinde gewählt. Diese alte Art zu wählen ist durch einen Ministerial-Erlaß des h. Ministeriums des Innern v. 17. April 1850 dahin abgeändert worden, daß in Zukunft nur der Ausschuß diese Präsentation oder Wahl vorzunehmen habe. Ungeachtet dieser Aenderung ist jedoch an manchen Orten dieses nicht geschehen; die Gemeinde wollte sich das alte herkömmliche Recht selbst zu wählen - (in der Regel geschah diese Wahl durch alle Familienväter) nicht entziehen lassen u. wurde daher faktisch die Wahl von der ganzen Gemeinde vorgenommen. Es hat diese Wahl auch sehr viel für sich. Es kann nämlich wohl geschehen, daß bei einer Gemeinde, wo der Ausschuß aus 8 oder 9 Mitgliedern besteht, vielleicht 5 oder 6 einen wollen zu ihrem Seelsorger, der aber durchaus nicht das Vertrauen der Gemeinde besitzt. Für solche Fälle nun wäre allerdings die Ausübung des Patronatsrechtes oder richtiger des Präsentationsrechtes, durch die ganze Gemeinde, das Mittel, um in jenen Gemeinden, wo dieses Recht besteht auch die Männer des Vertrauens der Gemeinde an diese wichtige Stelle bringen. (Seite 253) -—-— --------------------------------------------------------------------------- —----------------------Es würde allerdings bei einem anderen Falle, nämlich bei der Wahl des Gemeindevorstehers auf diesen Gesichtspunkt von mir selbst nicht eingegangen, weil 275 ich dort glaubte, daß durch das vorliegende Reichsgesetz über die GemeindeOrdnung selbst es nicht möglich sei, das zu thun, in dem der Vorsteher das vollziehende Organ des Gemeindeausschusses, kraft des Reichsgesetzes ist. Dieser Grund fällt jedoch hier weg. Der Seelsorger oder Kaplan ist nicht das vollziehende Organ des Gemeinde- Ausschusses; das wird gewiß Niemand in Zweifel ziehen. Daher stelle ich hier mit Rücksicht auf den Nutzen u. die freie Bewegung der Gemeinde zu P. 3 folgenden Zusatzantrag: „Eine Ausnahme hievon findet nur statt bei der Wahl der selbständigen Seelsorger u. der Kapläne an den Orten wo das Präsentationsrecht für diese Stellen der eigenen Gemeinde zusteht.“ Zur Erläuterung dieses Antrages bemerke ich noch folgendes: ich sage hier die selbständigen Seelsorger um nicht die Aufzählung vorzunehmen - Pfarrer oder Expositus - weil es bei beiden vorkommen kann. Die selbständigen Seelsorger begreifen in sich nach unserem Gesetze, die Pfarrer, Kuraten, Lokalkapläne, die in Vorarlberg nicht vorkommen u. Expositus. Um alle diese zu begreifen, sagte ich: selbständige Seelsorger. Dann heißt es auch: Kapläne; weil an vielen Orten die Kaplaneien u. namentlich im oberen Theile des Landes von den Gemeinden gestiftet wurden u. in Folge dessen die Gemeinde das Präsentationsrecht auf diese Stellen hat. Dasselbe ist auch vielfach der Fall im Bregenzerwald. Dann heißt es weiter: „an Orten, wo das Präsentationsrecht der eigenen Gemeinde zusteht"; es kommt nämlich vor, daß der Magistrat eines Ortes für andere Orte diese Wahl vorzunehmen hat, z. B. Feldkirch für Tosters u. Nofels. In diesem Falle fällt der Grund, den ich hier im Auge habe, ganz fort, u. es mag der Ausschuß oder Magistrat dieses Recht üben. Also nur dann, wo das Präsentationsrecht der eigenen Gemeinde zusteht für die Stelle des eigenen Pfarrers oder Kaplans, da solle die Gemeinde in altherkömmlicher Weise die Wahl vornehmen, dieses Recht üben u. nicht der Ausschuß allein ausschließlich diese Wahl vorzunehmen befugt sein. Bertschler: Ich hätte einen Abänderungsantrag im Namen des Ausschusses Punt 2. Nach dem in den §. §. 6 u. 9 der Name „Bürger" angenommen wurde, so beantrage ich im §. 33 den Punkt zu fassen: „Die Verleihung des Heimathsrechtes, Art. III des Ges. v. 5. März 1862, dann des Bürger- u. Ehrenbürgerrechtes.“ Ganahl: Die Streichung dieser Worte, die H. Berichterstatter erwähnt haben, ist Folge der Fassung des §. 6 des Gemeinde-Gesetzes. Ich erlaube mir statt den hier stehenden Worten nun folgenden Antrag zu stellen. Zuerst käme P. 1, dann P. 2 dann ein neuer P. 3: „Die Verleihung des Bürgerrechtes gegen Entrichtung der ortsüblichen Bürger- Einkaufstaxe, dann die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes. Im Falle der Verehelichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger ist für dieselbe (Seite 254)-------------------------------------------------------------------- --------------------- ---------------------- 276 die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten. Es ist von jeher in Vorarlberg üblich gewesen, daß wenn ein Bürger eine Nichtbürgerin heirathet, er für dieselbe eine Einkaufstaxe zu entrichten hat. Bis 1849 ist eine solche Taxeinhebung fort u. fort eingehoben worden. Das Gemeindegesetz v. 1849 hat dieser Einhebung dadurch ein Ende gemacht, indem der §.12 bestimmt: Die Aufnahme in den Gemeindeverband erfolgt entweder durch einen förmlichen Gemeindebeschluß oder bei Frauenspersonen durch Verheirathung mit einem Gemeindeglied. Dieser § soll nun in Folge unseres neuen Gemeindegesetzes keine Gültigkeit mehr haben u. da wir im §. 6 den Bürgern alle Rechte, die ihnen von jeher gebührt haben, neuerdings gewahrt wissen wollen u. es folgerichtig ist, daß Frauen auch als Mitnutznießerinnen Theil nehmen, so ist es auch nur recht u. billig, daß für dieselben für den Fall der Verehelichung mit Bürgern auch die ortsüblichen Einkaufstaxen bezahlt werden. Der P. 3 hätte dann P. 4 zu heißen. Landeshauptmann: Ich bitte um Formulirung des Antrages. Riedl: Für den Fall, daß der Antrag, welchen Sr. bischöfl. Gnaden zu diesem § gestellt haben, die Zustimmung des h. Landtages erhalten sollte, beantrage ich noch folgenden Zusatz: „Die Abstimmung geschieht auf die im §. 76 bezeichnete Weise.“ Spieler: Obschon ich nicht einverstanden bin, den Gemeinde-Ausschuß zu beschränken, so möchte ich doch den Antrag Sr. bischöfl. Gnaden unterstützen u. nicht dem des H. Riedl beistimmen, da in diesem Falle, wenn die ganze Gemeinde es wünscht, daß sie dem u. dem H. ihre Stimme geben wolle, so glaube ich, daß der Ausschuß in solchen Fällen sich nicht beschränkt oder beengt fühlen wird. Hochw. Bischof: Ich möchte den H. Abg. Riedl in Betreff seines Antrages um eine Auskunft bitten. Ich sehe nämlich nicht ein, wie der §. 76 auf die hier vorliegende Frage paßt. Indem es dort heißt: Die Abstimmung geschieht mit ja u. nein. Nun kommt aber häufig vor, daß 3, 4, 5, 8 Kompetenten sind. Natürlich muß aus diesen einer gewählt werden. Das kann nicht durch ja oder nein geschehen. Andere Worte finde ich in jenem § nicht die hier Anwendung hätten. Riedl: Der Sinn meines Zusatzantrages ging dahin, daß zufolge des durch die Grundzüge des Gemeindegesetzes festgestellten Prinzipes überall, wo es sich um Gemeinde- Interessen handelt, die Interessen der höher Besteuerten zu berücksichtigen kommen. Diese Interessen aber werden durch den Abstimmungsmodus des §. 76 berücksichtiget. Ich bin damit einverstanden, wenn der Modus des §. 76 betreffend modificirt wird nach jenem Antrag, welchen Sr. bischöfl. Gnaden eingebracht haben. Es ist in diesem § als Grundsatz aufgestellt, daß eine bedeutende Majorität der Wahlberechtigten, welche bedeutende Steuersummen entrichten, sich müssen für den Antrag entscheiden, damit 277 er angenommen wird; nun glaube ich, daß in diesem Fall bei Abgabe der Stimmen auch auf die Steuer, welche die Stimmgeber zu entrichten (Seite 255)------ ------------------------------------------------------------------------- ---------------------------------- Rücksicht genommen werden sollte. Es dürfte jedenfalls ein Gegenstand der Berathung sein, diesfalls einen passenden Modus ausfindig zu machen. Hochw. Bischof: Ich muß hierüber folgendes bemerken. Hier handelt es sich um Steuern u. Gemeindeumlagen; aber bei der Wahl eines Pfarrers handelt es sich doch nicht um eine solche Frage. Weiter muß ich erinnern, daß nach den allgemeinen Gesetzen, die wir hier nicht abändern können, die absolute Majorität bei jeder Wahl in der katholischen Kirche zureicht, nur bei der Wahl des Pabstes braucht es 2/3tel. Bei jeder anderen Wahl wie der Bischöfe, Pfarrer u. s. w. genügt die absolute Majorität; daher ich darauf, daß man 3/4tel festsetze, unbedingt nicht eingehen kann u. eben so wenig auf Abstimmung mit ja u. nein. Die Abstimmung mit ja u. nein geschieht, wenn Steuer- u. Gemeindeumlagen auferlegt werden; wie es kürzlich in Bregenz geschehen ist, aber nicht, wenn man aus mehreren Kompetenten einen Seelsorger zu wählen hat. Mutter: Meine Meinung ist, man sollte genau bei der Regierungsvorlage bleiben, findet es der Ausschuß für riothwendig u. nützlich, so hat er immer das Recht die Gemeinde vorzurufen, denn der §. 29 räumt ihm dieses Recht ein. Hochw. Bischof: Die Differenz zwischen dem von mir eingebrachten Antrag u. dem des H. Mutter ist diese: Ich will einfach allemal der Gemeinde das Recht frei halten, daß sie ihre Seelsorger, Pfarrer u. Kapläne dort wähle, wo ihr das Präsentationsrecht zusteht. Nach H. Mutters Antrag würde die Sache in die Hände des Ausschusses gelegt sein, was ich nicht will u. ich glaube, daß hiedurch die Wahl nicht in der besten Weise u. in der dem Volke zusagenden Art vorgenommen würde. Ich glaube man sollte einfach beim alten vor diesem Ministerial-Erlaß bestandenen, herkömmlichen Gebräuche bleiben. Hieraus ist ersichtlich, daß beide Anträge sehr weit von einander abweichen. Riedl: In Folge der von Sr. bischöfl. Gnaden gegebenen Aufklärung hinsichtlich des Abstimmungsmodus der Wahl der Seelsorger, nämlich der bestehenden kirchlichen Vorschriften ziehe ich meinen Zusatzantrag zurück. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr eine Bemerkung zu machen? Wenn Niemand mehr eine Bemerkung zu machen gedenkt u. keine Einwendung von der h. Versammlung erhoben wird, erkläre ich die Debatte über diesen § als geschlossen. Sie ist geschlossen. - Haben H. Berichterstatter noch etwas zu bemerken. Bertschler: Ich finde nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: Ich gehe also über zur Abstimmung des § u. dessen Zusätze: „§. 33. Zur Wirksamkeit ... 1. Die Wahl des Gemeindevorstandes“. Jene welche damit 278 einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen) „2. Die Verleihung ... 5. März 1862“. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen) Nun muß ich vorerst den (Seite 256)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Zusatzantrag des H. Ganahl zur Abstimmung bringen, weil derselbe jedenfalls, dann als P. 3 zu folgen hat, denn dieser Zusatz geht weiter als der Antrag des Ausschusses, er lautet: „3tens Die Verleihung ... Ehrenbürgerrechtes." Diejenigen Herren, welche bisher einverstanden sind, wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Angenommen) Nun bringe ich den 2ten Theil desselben Antrages zur Abstimmung, er lautet: „im Falle der... zu entrichten.“ (Wurde unter Abstimmung angenommen) Durch Annahme dieses Zusatzes entfällt der vom Ausschuß beantragte' Zusatz. Nun kommt der 3. Punkt: „Die Ausübung ... Stiftungen." (Wurde über Abstimmung angenommen) Nun kommt der vom Hochw. H. Bischof zu diesem Punkt beantragte Zusatz: „eine Ausnahme ... Gemeinde zusteht.“ Jene Herren, die damit einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben. (Mit Majorität angenommen) - Nun kommt der vom Ausschuß zuerst als P. 4, nun aber als P. 5 einzuschaltende Zusatz: „Die Oberaufsicht ... (wurde Vermögenheiten." über Abstimmung allgemein angenommen) - Ich ersuche nun H. Bertschler weiter zu fahren. Bertschler: Zur unveränderten Annahme werden beantragt die §. §. 34 u. 35. „§. 34. In so weit die Handhabung der Ortspolizei nicht landesfürstl. Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, kann der Ausschuß innerhalb der bestehenden Gesetze, ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften erlassen u. gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zum Betrage von 10 fl oder eine Arreststrafe bis zu 48 Stunden androhen. Der Ausschuß ist verpflichtet für die Anstalten u. Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erfoderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen u. er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallenden Unterlassung verantwortlich.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand zu sprechen? Ganahl: In diesem § hätte ich auf Grund des Ges. v. 5. März 1862 einige Worte einzuschalten, es sagt nämlich Art. V: „aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstl. Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden." Nun kommen die Worte: „aus höheren Staatsrücksichten" u. „bestimmte Geschäfte“ in diesem § gar nicht vor. Ich beantrage daher nach dem Worte „Handhabung“ sei zu setzen „bestimmter Geschäfte“ u. nach dem Worte „Ortspolizei“ „aus höheren Staatsrücksichten“. Es ist dieses nur im Einklänge mit dem Gesetze vom 5. März 1862 u. es scheint, es ist dieses Wort nur in der Feder des Verfassers geblieben.