18630218_lts014

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:38
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-08-05
Erscheinungsdatum 2021-08-05
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235 Landeshauptmann: Nach der Geschäfts-Ordnung bin ich gezwungen den Antrag auf Schluß der Sitzung vorerst zur Abstimmung zu bringen. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen) - Was die von einem H. Mitglied gestellten Antrag anlangt, die nächsten Tage keine Sitzung zu halten, so kann ich dem nicht beipflichten. Wir haben so wichtige Vorlagen vor uns, daß wir das Opfer bringen müssen, diese Belustigung uns zu versagen, dagegen dem Land ein Gesetz fördern zu helfen, das zu dessen Wohle ist. Indessen stehe ich unter dem h. Landtage u. will ihm die Frage vorlegen, ob selber damit einverstanden ist, die Sitzungen bis Mittwoch auszusetzen. Ich muß schon sagen, daß ich dann festsetzen würde, jeden Tag Sitzung zu halten. Hochw. Bischof: So viel ich weiß, ist es nicht die Ansicht der Herren, daß auch der Mittwoch wegfallen soll. Ganahl: Also wären 3 Sitzungen in der nächsten Woche? Landeshauptmann: Ich könnte nicht anders. Ich werde die h. Versammlung fragen, ob sie gewillt sei, die Sitzungen bis nächsten Mittwoch auszusetzen. Jene Herren welche damit einvertanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen) Somit ist die künftige Sitzung auf Mittwoch festgesetzt; Tagesordnung: Fortsetzung der Verhandlung über das Gemeindegesetz. Ganahl: Ich möchte beantragen, daß die Sitzung auf Mittwoch, Nachmittag 2 Uhr festgestellt würde, da manche der Herren fast unmöglich schon Vormittag erscheinen können. Landeshauptmann: Es geht schwer Nachmittags Sitzung zu halten, ich werde also den 1. Mittwoch 10 Uhr Vormittags bestimmen. (Stimmen einverstanden) Ich erkläre die heutige Sitzung für geschlossen. (Schluß 12 Uhr) 14. Sitzung Am 18. Februar 1863. Beginn 9 % Uhr Vormittags. Gegenwärtig: H. Franz Ritter v. Barth u. sämmtl. Hh. Abgeordneten mit Ausnahme des Herren Widmer u. Neyer. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Das Protokoll wird vorgelesen. (H. Schriftführer liest) Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? Es ist als richtig abgefaßt anerkannt. Ich habe der h. Versammlung einige Mittheilungen 236 zu machen: (Schriftführer verliest dieselben) Sie betreffen: 1. ein Statthalterei-Erlaß v. 14. d. Mts., womit bekannt gegeben wird, daß der Gemeinde Lustenau die angesuchte Bewilligung zur Aufführung eines Binnendammes ertheilt wird. Wir nehmen dieses zur angenehmen Nachricht. Weiter habe ich ebenfalls der h. Versammlung eine {Seite 216)------------------- ----------- ----- ------------------- -------------------------------------------------------- Reg. Vorlage bekannt zu geben. 2. Die Mittheilung des I. f. H. Landtagskommissärs, daß durch Allerh. Verfügung für den Staat von nun an das Solarjahr als Verwaltungsjahr angenommen werde, u. daß der h. Landtag sich aussprechen wolle, ob er nicht das Gleiche in Beziehung auf seine Fonde zu verfügen gedenke. Da es daran liegt, daß wir mit der Feststellung des Landespräliminars sobald als möglich vorgehen u. gleichfalls von Wichtigkeit ist, daß das Landespräliminar das gleiche Verwaltungsjahr umfaßt, wie die Regierung bei ihren eigenen Präliminarien es annimmt, so erlaube ich mir, da ich die Sache als dringlich erkenne, den Antrag zu stellen, die h. Versammlung wolle ohne weitere Debatte gestatten, daß der Landesausschuß bei Verfassung des Landespräliminars bereits das Solarjahr im Auge behalten u. nicht wie bisher vom 1. November, sondern vom 1. Jänner an die Berechnung stelle. In der Folge wird dieses keinen nennenswerthen Unterschied bringen aber gegenwärtig müssen wir für dieses erste Jahr 2 Monate beisetzen, nämlich den November u. Dezember. Wenn die h. Versammlung einverstanden ist, bitte ich um Abstimmung über den Antrag, daß auch von Seite des Landtages in Zukunft das Solarjahr als Verwaltungsjahr festzuhalten sei. (Angenommen) Sonach werde ich verfügen, daß das Landespräliminar auch das Solarjahr umfasse. - Weiter ist vorgelegt worden von Seite der Gemeinde Lech ein Bittgesuch um Veränderung, daß der Gemeinde Lech eine aerarische Waldparzelle in der Spuhlerischen Alp um billige Vergütung überlassen werde, zugleich auch die Bitte, die Auslagen für Gemeindefrohnen, auch die direkten u. indirekten Steuern vertheilen zu dürfen; ich mache den Vorschlag, dieses Gesuch, welches einige Dringlichkeit für sich hat, dem Comite zuzuweisen, welches über die Forstverhältnisse für Vorarlberg Bericht zu erstatten hat. (Angenommen) Es ist auch ein Bittgesuch überreicht worden u. von mir eingebracht, von den Erben des ehemaligen Stiftungs-Administrators Jos. Anton Kaufmann in Bregenz um Finalisirung des zwischen den Erben des Administrators Kaufmann u. den Stiftungen des Landes Vorarlberg behängenden Rechnungswesens; ich stelle den Antrag, der Landesausschuß wolle ermächtiget werden, daß dieses Gesuch im geeigneten Wege der Kompetenten Behörde zu überweisen sei; wenn keine Einwendung erhoben wird, nehme ich es als zugestanden an. (Angenommen) Wir fahren nun mit der Berathung des Gemeindegesetzes fort u. kommen zum IV. Hauptstück; das handelt von dem Wirkungskreise der Ortsgemeinden u. zw. im 1. 237 Abschnitte von dem Umfange des Wirkungskreises. H. Bertschler, als Berichterstatter wollen weiter fahren. Bertschler: Die §. §. 26 u. 27 etc. (siehe Ausschußbericht Beilage IV) ferner wurde der §. 26 des Gemeindegesetzes vorgelesen: 26. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter: a) ein selbständiger u. b) ein übertragener (Art. IV d. Ges. v. 5. März 1862)." (Seite 217)------------------ -------------------------------------------------------------------------------- -------------- Landeshauptmann: Wünscht Jemand eine Bemerkung zu machen? - Ist die h. Versammlung einverstanden diesen § ungeändert, wie ihn der Ausschuß beantragt beizubehalten? Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Bertschler: Die im §. 27 enthaltenen u. s. w. (siehe Ausschußbericht, Beilage IV.) Landeshauptmann: Ich bitte den §. 27 selbst vorzulesen; beide Anträge werde ich bei Punkt 10 zur Abstimmung bringen. (Berichterstatter liest §. 27) „Der selbständige, d. i. derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- Landesgesetze u. nach seiner Selbstbestimmung anordnen u. verfügen kann, umfaßt überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt u. innerhalb ihrer Gränzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt u. durchgeführt werden kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: .1. Die freie Verwaltung ihres Vermögens u. ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten. 2. Die Sorge für die Sicherheit der Person u. des Eigenthums, 3. Die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken, so wie für die Sicherheit u. Leichtigkeit des Verkehrs auf Strassen u. Gewässern u. die Flurenpolizei. 4. Die Lebensmittelpolizei u. die Ueberwachung des Marktverkehrs, insbesondere die Aufsicht auf Maß u. Gewicht; 5. Die Gesundheitspolizei; 6. Die Gesinde- u. Arbeiterpolizei u. die Handhabung der Dienstbothen-Ordnung; 7. Die Sittiichkeitspolizei; 8. Das Armenwesen u. die Sorge für die Gemeinde- Wohlthätigkeitsanstalten; 9. Die Bau- u. Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnung u. Ertheilung der polizeilichen Baubewilligungen; 10. Die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung u. Dotirung der letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schulpatronate; 11. Der Vergleichsversuch zwischen streitenden Partheien, durch, aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 12. Die Vornahme freiwilliger Feilbiethungen beweglicher Sachen. - Aus höheren Staatsrückhalten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstl. Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. (Art. V des Gesetzes v. 5. März 1862)“ 238 Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen § Verlangt Jemand zu sprechen? Wohlwend: Ich bin der Ansicht, daß über die einzelnen Punkte gesprochen werden soll. Landeshauptmann: Allerdings ist es erlaubt, darüber zu sprechen. Riedl: Der §. 27 stellt den Begriff des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde auf; aus diesen Begriffsbestimmungen u. aus dem Wortlaute: „in diesem Sinne gehören hieher insbesondere“ ergibt sich, daß die in diesem § aufgeführten Fälle des selbständigen Wirkungskreises Nr. 1-12 nicht taxativ oder erschöpfend aufgeführt sind, sondern, daß es mit Rücksicht auf das in diesem § aufgestellte Prinzip noch mehrere (Seite 218)---------------------------------- —-- ------------------------------------------------------------------------- andere Fälle des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde geben kann; im Weiteren habe ich in dieser Beziehung nichts beizufügen. Hochw, Bischof: Mit Beziehung auf die Aeußerung des H. Abgeordneten Riedl scheint hier allerdings eine allgemeine Frage der Debatte über die einzelnen Punkte vorangehen zu sollen. Wenigstens kann sie vorangestellt werden u. wenn die h. Versammlung sich über die allgemeine Frage aussprechen wollte, würde man sich vielleicht im Einzelnen leichter zu Recht finden. Wenn ich die Aeußerung richtig verstanden habe, würde die vorläufige Frage so lauten: ob diese 12 Punkte als erschöpfend anzunehmen sind, oder ob es die h. Versammlung sich frei hält, auch noch andere Punkte beizufügen, u. es trägt sich ob dieses nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Debatte zur Sprache kommen sollte. Spräche man sich einmal dahin aus, daß die hier aufgezählten 12 Punkte nicht erschöpfend seien, so ist es dann wohl möglich, daß man noch Verschiedenes beifügen kann. Ich stelle jedoch keinen bestimmten Antrag, aber es schiene mir, daß es zweckmäßig wäre, wenn die h. Versammlung sich darüber ausspräche. Landeshauptmann: Ich glaube in dieser Beziehung dürfte man zu keiner Vorfrage schreiten, weil das Gesetz schon Winke gibt, nämlich durch die beispielsweise Fassung „in diesem Sinne gehören hieher insbesondere“ wodurch deutlich angezeigt ist, daß die einzelnen Angaben auch nur in diesem Sinne gemacht seien u. noch weitere beigefügt werden könne. Hochw. Bischof: Der Sinn meiner Aeußerung ging nur dahin, daß wir uns praktisch doch werden darüber entscheiden müssen, in dem Falle nämlich, daß praktisch auch nur ein einziger Punkt zur Sprache kommt, den wir beifügen wollten, dann müssen wir wissen, ob wir noch etwas beisetzen dürfen oder nicht. Daher könnten wir eben so gut zum Vorhinein erklären, ob wir die Aufzählung dieses § für erschöpfend ansehen, oder nicht. 239 Landeshauptmann: Ich glaube der Ausdruck „insbesondere gehöre hieher“ ist ein Ausdruck, der, wenn wir auch nicht gegen allgemeine Gesetze Anträge beifügen können, uns gestattet, innerhalb des gegebenen Schrankens, nämlich in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- u. Landesgesetze, nach freier Selbstbestimmung verfahren kann, Beisätze zu machen. Dieser allgemeine Satz ist vorausgesetzt u. er läßt noch manche Beisätze hier zu, nachdem im Gesetze nicht ausgesprochen ist, daß dasjenige, was hier angedeutet ist, taxativ oder ganz entscheidend u. allein zu stehen habe. Landesfürstl, Kommissär: Ich glaube, daß es von der Natur der einzelnen Beisätze oder Anträge, die man bei diesem § stellen will, abhängen wird, ob sie zur Ergänzung der beispielsweise tm Art. V. des Gesetzes v. 5. März u. unter der Voraussetzung der Bestimmung des ersten Absatzes des genannten Artikels in diesen § eingeschaltet werden können, oder nicht. (Seite 219)---------- ------------------------------------------ —-------------------------------------------------------- Landeshauptmann: Ich will nur bemerken, daß wir hier keine Vorfrage brauchen. Die Herren werden schon in die einzelnen Bestimmungen des § eingehen können. Meldet sich Niemand zum Wort? Riedl: Bezüglich der Punkte 1, 2 u. 3 habe ich nichts zu bemerken, wohl aber bezüglich des Punktes 4 in Beziehung der Ueberwachung des Marktverkehrs. Eine Lebensfrage ist für jede Gemeinde die beste Gelegenheit der Verwerthung ihrer Produckte. Hierdurch wird das Interesse der Gemeinde zunächst berührt u. diese Frage gehört daher nach dem im §. 27 an die Spitze gestellten Prinzipe in den selbständigen Wirkungskreis; die Bewilligung zur Abhaltung der Jahres- u. Wochenmärkte in Gemeinden wurde bisher von der k. k. Statthalterei ertheilt. Ich glaube nun, daß in Hinblick auf das Interesse der Gemeinde, welches hierdurch zunächst berührt wird u. auf die Stellung des Landesausschusses, gemäß §.31 der L. O„ der wohl am besten in der Lage ist, dieses Interesse zu würdigen, aus eigener Anschauung u. Lokalkenntniß, folgenden Zusatz zu P. 4 zu beantragen: „Was die Bewilligung zur Abhaltung der Jahr- u. Wochenmärkte anbelangt, hat über diesfällige Gesuche der Gemeinde der Landesausschuß zu entscheiden.“ Landesfürstl. Kommissär: Hinsichtlich dieses Antrages des H. Riedl muß ich bemerken, daß, wenn es sich um Lizenzen um Bewilligung zur Abhaltung von Jahr- u. Wochenmärkten handelt, es sich nicht immer handelt, um das Interesse des Landes, indem auch noch solche Gemeinden an Gränzen, die an andere Länder stoßen u. daß dieses Interesse ebenfalls muß ins Auge gefaßt werden, da es sich hier um allgemeine Grundsätze für den Verkehr u. Handel handelt u. daß daher wohl nur die politische 240 Landesstelle, welche nicht nur dem Lande Vorarlberg, sondern auch dem Lande Tirol vorsteht, daß nur diese politische Landesstelle darüber entscheiden könne; daß darüber der Landesausschuß gehört habe, daß er sein Gutachten dabei abgebe, ist ganz in Ordnung u. wird auch von Seite der Landesstelle stets beobachtet werden, aber es dem Landesausschuß ganz überlassen, glaube ich, wird man nicht wohl thun können, weil nicht nur die Landesinteressen allein, sondern auch die des benachbarten Landes in Betracht kommen können, ja müssen, u. weil allgemeine Gesetze für den Verkehr u. Handel doch nur wieder im Sinne von allgemeinen Gesetzen der Landesstelle geregelt werden können. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand etwas zu bemerken? Ganahl: Ich habe geglaubt, es werde zuerst abgestimmt über den Antrag des H. Riedl. Landeshauptmann: Diesen Antrag werde ich erst bei der Abstimmung über den § selbst vorbringen. Ganahl: Dann hätte ich zu P. 7 einen kleinen Zusatz zu beantragen, bezüglich (Seite 220)--------------------------------------- ------------------------------------------------------------------- -—der Sittlichkeitspolizei möchte ich nämlich beantragen: „Unter der Sittlichkeitspolizei ist auch begriffen die Ueberwachung der Wirths- u. Schankgewerbe u. darunter insbesondere die Handhabung der Sperrstunde.“ Ich wünschte, daß dieses in diesem Punkt präzis ausgedrückt werde. Riedl: Bezüglich des Punktes 9 in Betreff der Ertheilung der polizeilichen Baubewilligungen sind nach den bisher bestehenden gesetzlichen Vorschriften diese Baubewilligungen erst dann auszufolgen, wenn bezüglich der Privatrechte, welche hiebei in Frage kommen, die allfälligen Differenzen ausgeglichen sind, sohin entweder von dem Anrainer oder Nachbarn keine Einwendungen erhoben werden, oder wenn sie Einwendungen erheben, dieselben durch Vergleich oder Urtheil im Wege des Aufforderungsprozesses ausgetragen sind. Daher halte ich für zweckmäßig, wenn beigefügt würde nach den Worten: „Ertheilung der Baubewilligung, wenn keine privatrechtlichen Einwendungen gegen den Bau vorkommen, oder nach demselben gehoben sind." Es liegt dieses zwar in der Natur der Sache u. ist den gesetzl. Vorschriften unserer Gerichtsordnung anpassend. Aber weil dieses Gesetz für Gemeindevorsteher, welche in solchen Justizgesetzen nicht sehr bewandt sind dienen soll, wäre es zur Vermeidung alienfälliger Mißgriffe angezeigt, wenn beigefügt würde: „wenn keine privatrechtiche Einwendungen gegen den Bau vorkommen oder nach dem selben gehoben sind" ferner gibt es Fälle in Bau-Sachen, nach welchen in den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen nicht die politischen Behörden I. Instanz an deren Stelle jetzt die Gemeinden zu treten haben, sondern die politischen Behörden II. Instanz (die 241 Statthalterei) Baubewilligung ertheilt, bei Wasser u. Kankurrenzbauten, welche von großer Wichtigkeit sind u. in dieser Beziehung glaube ich, daß es sehr zweckmäßig u. im Interesse des Gegenstandes gelegen wäre, wenn in jenen Fällen, wo bisher die Statthalterei die Baubewilligung ertheilt hat, wegen der großen Wichtigkeit des Gegenstandes der Landesausschuß, gemäß §.31 der L. O., u. nicht die Ortsgemeinde die Bewilligung zu ertheilen hätte, dann ist auch noch der Fall ins Auge zu fassen, daß die Gemeinde selbst Baue führt, in diesem Fall kann sie nicht wohl die Baubewilligung sich selbst ertheilen, sondern, es muß ein Organ vorhanden sein, daß ihr die Baubewilligung ertheilt, u. ich glaube, daß der Landesausschuß dieses Organ sein sollte, daher beantrage ich folgenden Zusatz zu P. 9: „führt aber die Gemeinde selbst einen Bau, so ertheilt der Landesausschuß die polizeiliche Baubewilligung.“ Landesfürstl. Kommissär: Der ersten Ansicht des H. Riedl muß ich eine Bemerkung entgegen stellen. Es ist glaube ich nicht zweckmäßig, auch durch mehrere Verordnungen normirt, daß vorerst die technisch polizeiliche Frage bei Bauangelegenheiten zur Sprache gebracht, u. darüber vorerst entschieden wird, ob der Bau in technischer u. polizeilicher Beziehung zuläßig sei oder nicht. Wenn zuerst allfällig vorhandene Differenzen mit den Anrainern entweder im Vergleichswege oder gar durch einen Civil-Prozeß mit Aufwand von Zeit u. Kosten beseitiget wurden, so kommt am Ende die Gemeinde als Baubehörde u. findet den ganzen Plan in feuerpolizeilicher oder technischer Hinsicht zu beanstanden; soweit sind alle vorausgegangenen Verhandlungen umsonst u. die Sache muß von Neuem begonnen u. es müssen die Pläne abgeändert werden. Lieber diese abgeänderten Pläne muß wieder mit den Anrainern verhandelt werden, also kann sich der frühere Weg des Prozesses u. Vergleichs noch einmal wiederholen, daher hat die Landesstelle immer darauf gedrungen, daß zuerst über die Zuläßigkeit des Planes in technischer u. polizeilicher Hinsicht sich ausgesprochen werde, ist der Plan in dieser Hinsicht unausstellig u. weiß dieses der Bauwerber, so kann er in dieser Hinsicht sicher auf die Bewilligung vom Baue rechnen, dann kommen erst die Rechtsverhältnisse an die Reihe. Ich halte das für einen so natürlichen Weg, daß ich glaube, daß er nicht verlassen werden sollte. Was die andere Bemerkung des H. Riedl betrifft, wenn die Gemeinde selbst einen Bau führt, daß dann der Landesausschuß entscheiden solle, dagegen habe ich nichts zu bemerken, als, daß dann gewissermassen eine Instanz verloren geht. Uebrigeris kann dieses unbeschadet aufgenommen werden; die Regierung wird sich dagegen nach meiner individuellen Ansicht schwerlich aussprechen. Was Wasserbauten betrifft, bestehen nach allgemein gültigem Gesetz, namentlich das vom 242 J. 1830, an welche sich bis zur verfassungsmäßigen Abänderung desselben oder Erlassung neuer, gehalten werden muß, auch hinsichtlich des Instanzenzuges. Ganahl: Es ist mir bekannt, daß von Seite des Handelsministeriums ein Entwurf eines Wasserrechts-Gesetzes demnächst in Berathung kommen wird u. ich glaube; wir könnten den Bestimmungen, die jenes Gesetz festsetzen wird, vorgreifen, wenn wir das beschließen, was H. Riedl beantragt hat; ich zweifle nicht daran, daß darin auch die nöthigen Vorschriften vorkommen hinsichtlich der Baubewilligungen bei Wasserbauten. Dieß veranlaßt mich gegen den Antrag des H. Riedl zu sprechen. Ich habe das Gesetz gelesen, es besteht aus einer Menge von § §, ist also sehr umfassend u. es wird dadurch alle Wasserrechte zu regeln, beabsichtiget. Landeshauptmann: Der Antrag des H. Riedl enthält 2 Punkte, der eine als Weiterführung des Punktes 9 nach dem Worte „Baubewilligung“: „wenn keine privatrechtiche Einwendung gegen den Bau vorkommen, oder nachdem solche gehoben sind" (Seite 222) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- -— der 2. Punkt ist ein ganz neuer Zusatz: „führt aber die Gemeinde selbst Baue oder handelt es sich um Aufführung von Wasser- u. Concurrenzbauten etc.“ hier haben H. Riedl auch noch spezielle Bauten, wie Wasserbauten im Auge, das wäre dasjenige, was H. Ganahl eben bemerken wollte. Wenn es sich nur um Bauten überhaupt handeln würde, ohne Rücksicht, ob es Wasserbauten sind, würde H. Ganahl vielleicht keine Einwendung gegen H. Riedls Antrag erhoben haben. Ganahl: Dann nicht. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu den folgenden Punkten dieses § - Bei P. 10 haben wir den Antrag des Ausschusses vernommen. Ganahl: Zu P. 10 erlaube ich mir einen Antrag zu stellen. Es geht sowohl aus dem Majoritäts- so wie auch aus dem Minoritäts-Gutachten des Ausschusses u. aus den von beiden Seiten gestellten Anträgen hervor, daß der gesammte Ausschuß von der Ueberzeugung durchdrungen ist, daß die Volksschulen einer nothwendigen Verbesserung bedürfen. (Ich bin natürlich damit auch vollkommen einverstanden) Die Majorität beantragt, es solle ein Comite bestellt werden, welches die Grundzüge festzustellen habe, auf welche Weise die Einflußnahme des Landes u. der Kirche in Betreff der Volksschulen zu regeln sei. - Die Minorität glaubt, daß man dadurch zu weit ginge, u. zuwarten müsse, bis ein allgemeines Gesetz erlassen werde. In dieser Beziehung bin ich mit der Minorität einverstanden; die Minorität glaube aber, es sollte doch jetzt schon ausgesprochen werden, es sei die Regierung zu ersuchen, daß man die Einflußnahme der Kirche nur auf den Religionsunterricht beschränken solle. Ich theile auch vollkommen diese Ansicht, glaube aber, daß mit einem derartigen Ersuchen nicht 243 genug gethan sei. - Den Majoritäts-Antrag kann ich aus den Gründen, welche ich bereits erwähnt habe, so wie dem Minoritäts-Antrag nicht beipflichten u. finde mich daher veranlaßt, einen Abänderungsantrag einzubringen; derselbe lautet: „In der zuversichtlichen Erwartung, daß während der nächsten Reichsrathssession ein Reg. G. zu Stande komme, wodurch die den Gemeinden laut Art. V P. 10 des R. G. v. 5. März 1862 zugesicherte Einflußnahme auf die von ihnen erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen geregelt werde, beschließt der Landtag: - es sei vom Landesausschusse dem Landtag in der nächsten Session ein Landesgesetz-Antrag, wodurch den Gemeinden, beziehungsweise der Landesvertretung insbesondere das Recht der Selbstbestimmung in Betreff der Leitung u. Beaufsichtigung des Volksschulwesens zugesichert werde, vorzulegen." - Die Klagen über die Volksschulen sind groß u. allgemein, so daß mit Bestimmtheit zu erwarten ist, es werde in nächster Reichsraths- Session ein Gesetz erlassen, wodurch die gegenwärtig noch bestehenden Hindernisse der Entwicklung der Volksschulen bei Seite geschafft (Seite 223)----------------------------------------- ----------------------------------------------------------- ------------ werden. Es wird nach dem Erscheinen eines solchen Gesetzes dem Landesausschuß möglich werden, meinen Antrag zur Ausführung zu bringen; ich empfehle ihn daher der h. Versammlung. Hochw. Bischof: Es sind zu P. 10 dieses § nun 3 verschiedene Anträge gestellt worden, wovon, wie mir scheint, der Antrag der Minorität entschieden am weitesten geht, mit seiner gänzlichen Auschließung der Kirche von der Schule nur mit der einzigen Ausnahme des Religionsunterrichtes. Was die Sache selbst betrifft kommt mir vor, man könne über diesen Antrag sich eigentlich nur ein Urtheil bilden, wenn man den ganzen § ins Auge faßt. Dieser § will nichts anderes u. enthält nichts anderes, als eine einfache Aufzählung der in dem selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehörenden Gegenstände, ohne jedoch diese Gegenstände im Einzelnen weiter normiren zu wollen. Das ist, wie ich glaube einzig u. allein der Inhalt dieses § Wäre das nicht der Fall, so könnte man hier auch gleich die Baugesetze, Armengesetze, Sittlichkeits- u. Feuerpolizei-Gesetze beantragen. Alle diese Gegenstände sind wichtige Dinge, u. werden hier aufgezählt. Aber der § will sie nur aufzählen u. sagen, was in den Wirkungskreis der Gemeinde gehöre u. nichts weiter. Derselbe hat dann im P. 10 noch etwas weiteres gethan; er hat nämlich, um Schritten vorzubeugen, die zu weit gehen, eigens gesagt, es gehöre hieher insbesondere die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von den Gemeinden erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung u. Dotirung der letzteren, mit Rücksicht auf die noch betehenden Schulpatronate. Es sagt daher hier das 244 Reichsgesetz, es gehöre in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde, die Einflußnahme erstens auf die von den Gemeinden erhaltenen Mittelschulen d. h. auf Gymnasien u. Realschulen (denn das sind Mittelschulen nach dem technischen Ausdrucke des Gesetzes), sodann gehört nach P. 10 in diesen Wirkungskreis die Einflußnahme auf die Volksschulen überhaupt; endlich die Sorge 1. für die Errichtung, 2. für die Erhaltung u. 3. für die Dotirung der Volksschulen, wobei die Patronate eigens vorbehalten bleiben. Die Einflußnahme ist im Allgemeinen der Gegenstand, welcher die Gemeinde im selbständigen Wirkungskreise in Betreff der Schulen zukommt. Es wird aber noch ausdrücklich beigefügt: „Die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme“. Also diese Einflußnahme ist von vornherein näher bestimmt, als eine solche die durch das Gesetz zu regeln ist. Es wäre nur noch die Frage: Durch welche Gesetze? Es gibt bekantlich Reichs- u. Landesgesetze. Dieser Gegenstand gehört beiden Gesetzgebungen an u. zwar zuerst der Reichsgesetzgebung. Wir stehen hier an einem Punkt, der bereits durch allgemeine Gesetze geregelt ist. Wir haben einen eigenen Schul-Codex, bestehend aus 478 § § Das ist ein bestehendes allgemeines (Seife 224)--------------------------------------------------------- -------- —-------------------------------------------Gesetz, wodurch die gegenwärtige Einflußnahme auf die Volksschulen geregelt wird. Wenn an diesem Gesetz dem h. Landtag irgend etwas nicht genehm ist, so ist er durch die L. O. auf den Weg zu verweisen, der hiebei einzuschlagen ist. Der Weg ist, daß er nach §. 19 litt a zeige wie dieses allgemeine Gesetz auf das Wohl des Landes nachtheilig zurück wirke u. nur mit Bezug auf diese Rückwirkung steht es ihm frei, zu berathen u. Anträge zu stellen. Es handelt sich hier um ein bereits lange kundgemachtes, in Kraft bestehendes, allgemeines Gesetz, nicht um erst zu erlassende Gesetze u. gerade dafür hat der §.19 litt a Sorge getroffen. Diesem gemäß halte ich dafür, daß auf keinem der Wege, welche durch die 3 Anträge bezeichnet sind, vorgegangen werden könne. Wenn in dieser Beziehung etwas gethan werden wollte, so muß man einfach auf §. 19 litt a zurückgehen, was aber nicht blos so nebenher bei Berathung des Gern. Gesetzes geschehen kann. Was übrigens die allgemeinen Bemerkungen betrifft, daß unsere Volksschulen so schlecht bestellt seien, will ich zwar hier in keine Debatte mich darüber einlassen, muß aber doch zur Ehrenrettung unseres Landes bemerken, daß nach dem Berichte Sr. Excellenz des H. Unterstaatssekretärs Helfert an Sr. Excellenz den H. Staatsminister v. Schmerling v. J. 1862 die Volksschulen von Vorarlberg, Tirol u. Salzburg in der ganzen Monarchie weitaus am besten bestellt sind. Wenn nun das der Fall ist, so glaube ich, daß diese Klagen über unsere Volksschulen keine wirklich gegründeten seien, umsomehr, nachdem die Volksschulen das vollständig leisten, was sie zu leisten haben. Der Zweck der Volksschule ist nach 245 dem nämlichen Berichte für Religiosität, Sittlichkeit u. Brauchbarkeit zu guten Staatsbürgern zu sorgen. Und das werden unsere Volksschulen ohne Zweifel leisten. Denn aus unseren Volksschulen gehen nur Leute hervor, die gehörig u. gut lesen, schreiben, rechnen u. schriftliche Aufsätze machen können, die in der Religion u. Sittlichkeit wohl gebildet u. überhaupt so unterrichtet sind um leicht mit Auszeichnung in höhere Lehranstalten überzutreten. Ich gestehe offen: Ich bin auch aus einer einfachen Volksschule unseres Landes in das Gymnasium übergetreten u. ich schäme mich nicht, hier öffentlich zu sagen, daß diese Volksschule mir eine solche Vorbildung gegeben habe, daß ich noch bis auf diesen Tag mit Dankbarkeit ihrer gedenke. Ganahl: Ich habe auf die Rede Sr. bischöfl. Gnaden nur zu bemerken, daß nach meiner Ansicht es nicht richtig ist, wie Sr. bischöfl. Gnaden sagten, daß es sich hier um schon längst kundgemachte Gesetze handelt, sondern es handelt sich um erst zu erlassende, weil es ausdrücklich heißt: die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme, nicht aber die durch das Gesetz geregelte Einflußnahme, wir haben also unter allen Umständen ein Reichsgesetz zu erwarten, welches die näheren Bestimmungen der Einflußnahme der Gemeinde u. Kirche zu enthalten hat u. aus diesem Grunde habe ich den Antrag gestellt: (Seite 225)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- In der sicheren Erwartung, daß das geschehe, möge der Landesausschuß auf Grund dieses Gesetzes einen Landesgesetz-Antrag vorlegen in Beziehung auf die Verbesserung der Volksschulen. Es thut mir leid, ich kann aber mit dem Hochw. Bischof auch darüber nicht einverstanden sein, daß unsere Volksschulen ganz gut seien, es mag sein, daß hie u. da einige junge Leute aus den Volksschulen hervorgehen, die etwas gelernt haben, aber die große Mehrzahl lernt sehr wenig u. gerade in Beziehung auf die Brauchbarkeit für das bürgerliche Leben ist, nach meiner Ansicht, es nicht richtig, was der Hochw. Bischof gesagt haben, nämlich, daß alle gut schreiben, gut rechnen u. lesen können u. brauchbare schriftliche Aufsätze zu machen im Stande seien; denn unter vielen sind nur sehr wenige, welche alle diese Fähigkeiten besitzen. Dies ist meine Ansicht, übrigens sind die Klagen über die Volksschulen so allgemein, daß, wie mir scheint, darüber gar kein Zweifel mehr bestehen kann. Hochw. Bischof: Betreffend das erste, was der Abgeordnete H. Ganahl bemerkt hat, muß ich noch einmal bestimmt darauf hinweisen: Wir haben ein längst kundgemachtes allgemeines Gesetz, welches die Volksschulen u. die Einflußnahme der Gemeinde auf dieselbe, so wie die Errichtung, Erhaltung u. Dotirung derselben regelt. Dieses allgemeine Gesetz, auf welches ich hingewiesen habe, ist keineswegs abgeschafft; am wenigsten hat dieser § es nur so nebenher abgeschafft. Ueberdieß hat die Gesetzes­ 246 Vorlage zur Regelung der Schulbaukonkurrenz ganz expreß sich auf dieses Gesetz zurückbezogen, als auf ein noch in Kraft bestehendes durch die Schlußbemerkung, daß alles, was im Schulbaukonkurrenz-Gesetz nicht abgeändert sei, fortzubestehen habe, wie es bisher bestanden. Wenn aber derartige allgemeine Gesetze bestehen, so sind wir angewiesen, den durch die Verfassung vorgezeichneten Weg einzuschlagen, wenn man überhaupt glaubt, es müsse etwas geschehen. Ich kann jedoch dem blos allgemeinen Ausdruck, daß über die Volksschulen so viel Klage sei, kein so großes Gewicht beilegen, wenn ich auch zugeben will, wie man es unter den Menschen immer u. überall finden wird, daß es hie u. da in einer Volksschule fehlen möge. Allein man mag was immer für Anordnungen treffen, so wird man dieses nicht ändern können. Ich könnte einzelne Belege anführen, wovon mir einer kürzlich unter die Hand gekommen ist aus einer Gemeinde, deren Bildungsgrad durchaus nicht zu dem höchsten im Lande gehört, mit 50 Unterschriften, darunter waren, ich sah es zu meinem Erstaunen nur 4 oder 5 die Handkreuze machten u. ich glaube, daß, wenn unter Leuten, die 50 bis 60 Jahre alt sind u. fast durchaus Bauern, die sich in der Regel nach dem Austritt aus der Schule wenig mehr üben, dennoch so viele ordentlich schreiben können, man sicher annehmen kann, daß sie einst gut schreiben konnten. Das ist glaube ich, ein Zeichen (Seite 226)—------------------------------------------------------------------------------------------- ----------------- — daß man aus der Schule bei uns mit ziemlich bedeutender Ausbildung herauskommt. Ich spreche hier nicht von den Städten, wo ein höherer Grad von Bildung erforderlich ist, sondern von den Landgemeinden. Auch wissen die Leute auf dem Lande ganz gut Briefe zu schreiben, Schuldscheine, Quittungen, Konto u. Rechnungen zu machen. Andere Aufsätze, die noch häufig im praktischen Leben vorkommen, weiß ich nicht. Das sind die Aufsätze, die man gewöhnlich braucht. Wenn übrigens in Betreff der schriftl. Aufsätze etwas zu wünschen übrig ist u. darüber etwas soll bestimmt werden, - auch ich schätze die schriftl. Aufsätze u. die Ortografie hoch, die hie u. da fehlt - so werde ich mir das besonders angelegen sein lassen, da mir die Ausbildung des Volkes sehr am Herzen liegt. Allein daß das zu so weit führenden Maßregeln führen soll, wie sie hier vorgeschlagen worden sind, halte ich durchaus nicht für nöthig. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Landesfürstl. Kommissär: Ich möchte in Beziehung auf das, was Sr. bischöfl. Gnaden gesagt haben, den Standpunkt der Frage etwas erörtern, es handelt sich, wie richtig bemerkt wurde um bestehende Gesetze über Volksschulen, welche in der s. g. Schulverfassung zusammengestellt u. geordnet sind. Dieser Kodex ist anerkannt als ein allgemeines Gesetz u. so viel ich weiß, sind es nur einige wenige Kronländer, in denen er 247 nicht eingeführt ist. Wenn nun gegenwärtig dieses Gesetz wirklich ein Reichsgesetz ist, so könnte natürlich nur §. 19 litt, a der L. O. in Betracht kommen u. der h. Landtag könnte nur Abänderungen im Sinne dieses § beantragen, bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes. Wir haben auch allgemeine Gesetze über das Schulwesen von Seite des h. Reichsrathes noch zu verwerten. Ob es bezüglich dieser zu erwartenden Gesetze schon jetzt gerathen sey Winke u. Fingerzeige zu geben, möchte ich bezweifeln, besonders wenn der §. 18, III der L. O. erwogen wird, nach welchem nur die näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen Gesetze u. Betreff der Kirchen- u. Schulenangelegenheiten, als Landesangelegenheiten erklärt wird; diese Bestimmung setzt also schon ein allgemeines Gesetz voraus. Wir haben die beiden genannten Antäge u. ehevor der Majoritäts- u. Minoristätsantrag angenommen wird, muß natürlich eine reifliche Erwägung vorausgehen; denn beide Anträge, auch der des H. Ganahl gehen nicht dahin, bestehende Gesetze, wie sie jetzt sind, einer Prüfung zu unterziehen, oder einen Vorschlag auf Abänderung zu machen, sondern alle diese Anträge, besonders der Minoritätsantrag, der sehr weit, u. nach meiner Ansicht zu weit geht, alle diese Anträge sind nur dahin gerichtet, dem Reichsrathe die Wünsche des Landes vorläufig bekannt zu geben u. erst wenn der Reichsrath diese Wünsche in dem zu gebenden Gesetze nicht berücksichtigen würde, hätte der Landtag nach §.19 litt a der L. O., das Recht, mit besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Gesetzes in Berathung zu ziehen, in wieferne dieses Rückwirkung auf das Wohl des Landes äußern, (Seite 227)-------- --------------------------------------------------------------------------------------------------------- u. daher Abänderungsanträge zu stellen. Mutter: Obwohl ich der Ansicht bin, daß der Minoritäts-Antrag nicht soweit geht u. ganz am Platze ist, so will ich denselben dennoch zurückziehen u. schließe mich dem Antrag des H. Ganahl an. Landeshauptmann: Wünscht Jemand noch etwas zu bemerken? Wenn Niemand mehr etwas zu bemerken findet, so will ich die h. Versammlung fragen, ob sie Schluß der Debatte annehme. Ganahl: Es ist vielleicht möglich, daß der Ausschuß seinen Antrag zurückzieht. Landeshauptmann: Diesen wird H. Bertschler bei seinem Schlußworte erklären. Riedl: Außer den im §. 27 No. 1-12 aufgeführten Fällen der Gegenstände, welche in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehören, gibt es noch andere, welche nach dem an die Spitze dieses § gestellten Prinzipe, mit gleichem Rechte darin aufgeführt sein müssen. Eine der wichtigsten Angelegenheiten der Gemeinde, welche in diesen § hineingehört, aber nicht aufgenommen worden ist, ist wohl die, das die Gemeinde aus ihrem Vermögen beitragen muß zur Instandhaltung der Kirchen- u. 248 Pfründengebäude. Sie muß hiezu wenigstens 2/3tel u. wenn sie Patron ist, das Ganze beitragen, deßwegen liegt es auch im Interesse der Gemeinden, daß ihnen eine Kontrolle gewahrt werde bezüglich der Gebahrung mit diesen Gebäuden, der dazu gehörigen Grundstücke, Kapitalien u. andere Vermögenheiten. Ich würde daher sub No. 13 folgenden Zusatz beantragen: „13. Die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die Verwaltung der kirchlichen Vermögenheiten, in so ferne selbe das Interesse der Gemeinde zunächst berühren, mit besonderer Rücksichtsnahme auf die Patronats-Rechte.“ - Ferner ist eine für die Gemeinde gewiß sehr wichtige Angelegenheit, die Ertheilung der Bewilligung der politischen Ehekonsense. Zuerst wird es meine Aufgabe sein, zu zeigen, ob dieser politische Ehekonsens in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehöre, oder ob er, wie das Comite den Antrag gestellt hat, in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehöre. Beim Abschluß der Ehe übernimmt der Ehemann nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Diese Pflichten sind insbesondere die Erhaltung der Ehegattin u. der Kinder. Es sind diese Pflichten zwar zunächst privatrechtlicher Natur, allein bei dem Umstande, daß die Gemeinden verpflichtet sind im Falle der Verarmung die Angehörigen der Famlien zu erhalten, sind diese Pflichten auch politischer Natur, weil die Gemeinde eintritt in jene Pflichten, welche das Familien-Oberhaupt zu leisten hätte, im Verarmungsfalle aber nicht leisten kann. Hiedurch wird das Interesse der Gemeinde zunächst berührt; denn was soll das Interesse mehr berühren, als die Verarmung der Familien durch Eingehung leichtsinniger Ehen, nämlich solcher, bezüglich welcher keine gegründete Aussicht eines andauernden Unterhaltes vorhanden ist. Von diesem Gesichtspunkte (Seite 228)------- --------------------------- -----------------------------------------------------------------------------aus, glaube ich, daß nach dem in die Spitze des §. 27 gestellten Prinzipe die Ertheilung der politischen Ehekonsense in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehöre. Ich habe daher als P. 14 folgenden Zusatz-Antrag zu stellen: „14. Die Ertheilung der politischen Ehekonsense nach Maaßgabe der durch die Staatsgesetze hierüber gegebenen Vorschriften." Um allfällige Besorgnisse von Uebergriffen der Gemeinde, welche sich hier aufdrängen könnten, zu zerstreuen, muß ich auf die Vorschriften des §. 93 der Reg. Vorlage über das Gemeindegesetz hinweisen, wodurch im Falle, als die Gemeinde die durch Staatsgesetze gegebenen Vorschriften bei Seite setzen würde, der Betheiligte immerhin das Recht hätte, bei der Staatsverwaltung Abhilfe dagegen zu suchen. Ueber dieses habe ich, was den politischen Ehekonsens anbelangt, noch einen Antrag zu stellen u. zwar einen Dringlichkeitsantrag. Es ist nämlich in den letzten Tagen von Seiten des h. k.k. Staats-Ministeriums eine Entscheidung gefällt worden u. mit Statthalterei-Erlaß vom 11. d. M. herabgelangt, welcher die Interessen der Gemeinden 249 aufs tiefste berührt u. eine unverzügliche Vorkehrung erheischen wird. Der Sachverhalt ist der: nach dem Hofdekret v. 12. Mai 1820 sind die politischen Obrigkeiten befugt, den Ehekonsens zu verweigern den Dienstbothen, Taglöhnern u. sogenannten Inleuten aber nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß sie an der Armenversorgung theilnehmen oder sich dem Bettel ergeben oder ein unstätes, erwerbsloses Leben führen. Mit dieser Verordnung war aber der Gemeinde sehr wenig geholfen, denn es gibt noch mehrere andere Fälle, welche die Ertheilung eines Ehekonsenses sehr bedenklich erscheinen lassen, bezüglich deren die Ertheilung dieses Konsenses der Gemeinde im Hinblick auf das immer größere Anwachsen des Proletariats Nachtheil bringt; deßhalb fand sich der H. Minister des Innern mit Dekret v. 3. April 1850 anzuordnen bewogen, daß gegen den Willen der Gemeinden, wenn nicht sehr wichtige Gründe vorhanden sind, durchaus kein Ehekonsens ertheilt werden soll, u. daß innsbesondere bei Ertheilung dieses Konsenses nicht bloß auf Erwerbsfähigkeit, sondern auf begründete Wahrscheinlichkeit eines andauernden Erwerbes Rücksicht zu nehmen sei. Dieser Ministerialerlaß von 1850 ist, wie man sich aus dem Worte desselben überzeugt, ein die Rechte der Gemeinde schützender u. sehr wohlthuender. In der Praxis wurde leider dieser Erlaß nicht immer genau beobachtet, deßhalb wurden dießfällige Klagen der Gemeinden immer lauter. Sie fanden auch ihren bestimmten Ausdruck auf der letzten Durchreise Sr. Durchlaucht des H. Fürsten Statthalters, wo sehr viele Gemeinde-Vorstehungen die Ehre hatten, ihm ihre dießfälligen Klagen vorzutragen u. gewärtigten, daß Verfügungen dahin getroffen wurden, daß sich künftighin genau nach diesem h. Minsterialerlaß benommen werde. (Seite 229)---------------- ---------------------------------------------- -------------------------------------------------- Allein die Gemeinden wurden in ihren Erwartungen so ziemlich enttäuscht, in dem das h. k.k. Staatsministerum mit Dekret v. 25. Jänner 1863 No. 23416 den obigen Ministerialerlaß aufhob u. der k.k. Statthalterei den Auftrag ertheilte, bezüglich des politischen Ehekonsenses sich nur allein an das Hofdekret vom 12. Mai 1820 zu halten u. jede weitere Ausdehnung u. Beschränkung derselben als unzuläßig erklärte. Dieser Ministerial-Erlaß ist mit Statthalterei-Erlaß v. 11. d. M. No. 646 herabgelangt. Daß diese Entscheidung für das Wohl der Gemeinden von großen Folgen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Daß den Gemeinden außerordentlich daran liegen muß, daß bis zur Erlassung eines allgemeinen, diese Angelegenheit definitiver regelnden Gesetzes, die so wohlthätige Bestimmung des h. Ministerialerlasses vom J. 1850 beibehalten werde, liegt am Tage. Gegenwärtig sind in vielen Gemeinden sehr viele solche Ehelichungskonsenses-Verhandlungen im Zuge u. die Frage ist daher sehr benommen u. Gefahr im Verzüge, wenn es nicht dem Landtage gelingt, durch Einschreiten beim h. 250 Staatsministerium zu erwirken, daß bis zur Erlassung eines allgemeinen, diese Angelegenheit im Einverständniß mit dem Landtage, definitiver regelnden Gesetzes dieser so wohlthätige Ministerial-Erlaß aufrecht erhalten werde. Ich erlaube mir daher einen Dringlichkeitsantrag zu stellen, dringlich deßwegen, weil so viele Eheangelegenheiten im Zuge sind, die lediglich nach dem Hofdekret v. 1820 u. sohin zum Nachtheile der Gemeinden entschieden würden, indem das Hofdekret v. J. 1820 keinen, auch nur annäherungsweise, ausreichenden Schutz den Gemeinden gewährt. Dieser Dringlichkeitsantrag geht daher dahin, der h. Landtag wolle unverzüglich bei dem h. k.k. Staatsministerium mit der dringenden Bitte einschreiten, daß bis zur Erlassung eines neuen, die politischen Ehekonsense in Vorarlberg definitiv regelnden im Einverständniß mit dem Landtag zu erlassenden Gesetzes das h. Ministerial-Dekret vom 3. April 1850 No. 87 des LG. B. S. No. 51 wieder in Wirksamkeit gesetzt, u. die Behörden zu dessen genauer Handhabung strengstens verhalten werden. Landeshauptmann: Findet Jemand noch etwas zu bemerken bezüglich des zuletzt gestellten Dringlichkeitsantrages. Ganahl: Ich glaube es wäre angezeigt, daß H. Riedl noch „für Vorarlberg“ beisetzen würde. Riedl: Ich bin einverstanden, wenn mans wünscht. Landesfürstl. Kommissär: Ich möchte fragen ob zuerst über diesen Dringlichkeitsantrag oder über die anderen Anträge des H. Riedl abgestimmt werde. Landeshauptmann: Ich werde den Dringlichkeits-Antrag zur Abstimmung bringen, sobald über diesen § selbst abgestimmt worden ist. Ich kann die Debatte über diesen § (Seite 230)------- ----------------- '•------- ------------ -------------------------------- ----------------- ------------ -— nicht unterbrechen. Landest. Kommissär: H. Riedl hat zu diesem § § 2 Anträge gestellt, darunter einen Zusatz als P. 13: „Die durch das Gesetz zu regelende Einflußnahme auf die Verwaltung des kirchlichen Vermögens.“ Ich möchte bemerken, daß es nicht gerathen scheint dem wohl u. lang erwogenen Reichsgesetz v. 5. März v. Js. eine weitere Ausdehnung zu geben, namentlich in dieser Beziehung. Denn wir haben diesfalls bereits bestimmte Normen u. zwar zweierlei Normen; die einen sind durch das Konkordat u. die darauf gegründeten Vorschriften in verschiedenen Diözesen über die Verwaltung des Kirchenvermögens gegeben u. die andern sind von der Staatsgewalt erlassen, und namentlich ist in letzter Zeit eine Mnisterial-Verordnung erschienen, welche die Aufsicht des Staates hinsichtlich der Vermögenheiten derjenigen Kirchen festsetzt, welche unter landesfürstl. oder öffentl. Fondspatronaten stehen; Wir haben es hier also mit 2 bestehenden allgemeinen Gesetzen zu thun. Es stehen wie man aus den 251 Verhandlungen des Reichsrathes weiß, ohnedieß auch Verhandlungen über Abänderungen der Konkordats-Bestimmungen in Aussicht u. hiebei werden auch Verhandlungen über Einflußnahmen der Gemeinden auf das Kirchenvermögen zur Sprache kommen, dort müssen dann auch die noch einzeln bestehenden politischen Gesetze ebenfalls zur Erörterung kommen u. daher würde es nichts vorschlagen, wenn dieser Zusatz entfiele, weil darüber allgemeine Gesetze zu erwarten sind, ganz wie in Betreff der Schule. Auch dort stehen allgemeine Gesetze in Aussicht u. wir haben auch schon allgemeine Gesetze im Lande u. so bin ich der Ansicht, daß solche Beisätze nicht nöthig u. es nicht gerathen erscheine über die durch das Reichsgesetz v. 5. März v. J. gezogenen Gränzen hinauszugehen. Was den Antrag betrifft die Ehebewilligung im §. 27 aufzunehmen, ist, wie aus den stenografischen Berichten der Verhandlungen des Reichsrathes erhellet, diese Frage ebenfalls schon bei dem Reichsrathe zur Debatte gekommen u. der h. Reichsrath hat nicht gefunden, eine Bestimmung hierüber speziell in das Gesetz v. 5. März aufzunehmen. Ich bin daher der Ansicht, daß auch diesfalls ein allgemeines Gesetz zu erwarten sei, um diese Verhältnisse zu normiren. Es muß dieses ein allgemeines Gesetz sein, weil dem Staate an der Regelung der Verhältnisse, die aus der Ehe entspringen, sehr daran gelegen ist, dieses Gesetz mit anderen Gesetzen in nächster Verbindung steht, besonders mit denen über Ansäßigkeits- u. das Heimathsrecht. Da kann nicht in einem Kronlande so, in andern anders entschieden werden, da muß ein allgemeines, ein Reichsgesetz Gleichheit schaffen, lieber ein solches Gesetz wird es dann, wie bei den Schulangelegenheiten bemerkt wurde, dem h. Landtag frei stehen, nach §. 19 lit a zu berathen u. allfällige Abänderungen in Vorschlag zu bringen. Der Abg. H. Riedl hat den Ministerial-Erlaß vom 8. April 1850 Nr. 87 nicht ganz genau citirt; es heißt dort nicht, daß man (Seite 231)-------- ——-------------- —_-------------- ------------------ . --------- — ——-——- auf die Anträge der Gemeinden bei Ehelichungsbewilligungen nothwendig eingehen müsse, sondern es heißt nur „dieser Konsens sey nur bei wichtigen Gründen auch gegen den Antrag der Gemeinden zu ertheilen“. Dieser Erlaß ist nicht erst in der letzten Zeit aufgehoben worden, sondern es ist diesfalls schon ein Ministerial-Erlaß vom 12. October 1855 vorhanden u. ich möchte denselben vorlesen: (wird abgelesen). Es ist also schon im Jahre 1855 die Verordnung vom J. 1850 erklärend modifizirt, u. auf jenes Maß zurückgeführt worden, welches mit dem Gesetze v. J. 1850 im Einklänge steht. Ich bin durchaus nicht der Meinung, daß auf das Gutachten der Gemeinde gar kein Gewicht gelegt werden soll, ich meine nur, daß es nicht das Gemeindegesetz ist, bei dessen Berathung die Beurtheilung der Ehelichungsbewilligungen am Platze ist, weil hierüber ein allgemeines Gesetz, ein Reichsgesetz entscheiden muß. 252 Landeshauptmann: Ich habe nur eine thatsächliche Bemerkung hier vorzubringen. Der land. f. H. Kommissär erwähnte den Reichsrath. Im Reichsrath kam wirklich die Ertheilung des Ehekonsenses zur Sprache; allein in Erwägung, daß es Eheverhältnisse betrifft, auf welche der Staat nothwendig Einfluß nehmen muß, - in Erwägug daß allgemeine Gesetze diese Sache regeln müssen, hat der Reichsrath die Ertheilung des Ehekonsenses aus dem selbständigen Wirkungskreise ausgeschlossen u. in den übertragenen Wirkungskreis aufgenommen. Der Antrag des Reichsrathes, welcher die verschiedenen Verrichtungen des übertragenen Wirkungskreises auseinandersetzte, wurde dann nicht angenommen, blos aus dem Grunde, weil von verschiedener Seite bemerkt wurde, daß es besser sei, dieses in den übertragenen Wirkungskreis ausdrücklich nicht aufzunehmen, indem es viele Gemeinden im Reiche gebe, denen man mit Beruhigung die spezifizirten Verrichtungen nicht zugestehen könnte. Wohlwend: Ich habe in Beziehung auf den Antrag, welchen H. Ganahl gestellt hat, in formaler Beziehung eine Erwägung zu machen; H. Ganahl setzt in seinem Antrag voraus das der Reichsrath in der nächsten Session die Normirung in Beziehung auf die Einflußnahme der Gemeinden auf die Schule in Verhandlung nehmen werde; u. fügt dieser Voraussetzung bei, daß sohin der Landesausschuß die gestellten Punkte in Berathung ziehen soll u. in der nächsten Session dem Landtage vorbringe. Ich halte diesen Vorgang für unpraktisch u. kann daher aus diesem Grunde seinem Anträge nicht beistimmen. Ich sage, ich halte ihn für unpraktisch, u. zw. aus dem Grunde, daß, wenn angenommen wird, woran ich auch nicht zweifle, der Reichsrath in seiner nächsten Session diese Frage in Verhandlung nehmen wird, so wird der Reichsrath diese Einflußnahme entweder so normiren, daß es ein allgemeines Gesetz mit bloßen Grundzügen geben wird, oder es wird diese Einflußnahme in ihrer ganzen Totalität für jedes Kronland (Seite 232) —---------- — ————-—------ —-------- -- — --------- -—— ----------------- derart auseinandergesetzt, daß daran nichts geändert werden kann. Im ersten Falle, wenn der Reichsfath blos die Grundzüge festsetzt, wird die Verhandlung des speziellen Gesetzes für den Landtag vorbehalten, somit kommt dann diese Frage ohnehin vor den Landtag zur Berathung. Im zweiten Falle wird das Gesetz derart fixirt, daß in keinem Kronland etwas daran geändert werden könnte, somit sage ich, ist im Anträge des H. Ganahl entweder ein Vorgreifen für die nächste Landtagssession, oder ein Vorgreifen für den Reichsrath selbst. Also in diesen beiden Beziehungen finde ich den Antrag, so wie er gestellt ist, nicht praktisch. Es ist dieses, wie ich schon gesagt habe, nur in formaler Beziehung u. hierin könnte ich daher nicht beistimmen. Ganahl: Ich habe geglaubt, die Debatte über 5.27 sei schon geschlossen. 253 Landeshauptmann: Ich habe sie noch nicht geschlossen, bitte also nur zu sprechen. Ganahl: Es kommt mir sonderbar vor, daß der H. Vorredner meinen Antrag nicht praktisch findet; er sagt ja selbst, der Reichsrath werde in der nächsten Session diese Angelegenheit in die Hand nehmen u. werde entweder ein allgemeines Gesetz für die gesammte Monarchie oder eines für die einzelnen Kronländer erlassen. Wenn allgemeine Gesetze für die ganze Monarchie erlassen werden, so versteht es sich von selbst, daß daran nichts Wesentliches zu ändern sein wird. Doch heißt es im §. 18 III d. L. O.: „Die näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen Gesetze in Betreff der Kirchen- u. Schulangelegenheiten seien eine Landesangelegenheit“ daraus geht also schon jenes hervor, daß das Reichsgesetz diese Anordnungen nicht genau präzisiren werde, sondern, daß dieß den einzelnen Ländern überlassen bleibe. - Mein Antrag selbst beabsichtiget nichts anderes, als: „in Erwartung, daß dergl. Gesetze erlassen werden, möge der Landesausschuß dem Landtage für die nächste Session ein Landesgesetz in dieser Beziehung vorbereiten, ein Landesgesetz, welches dann die nähere Anordnungen enthalten soll. Ich sehe wahrlich nicht ein, wie man sagen kann, das seie ein nicht praktisches Vorgehen; ich glaube, es sei sehr praktisch u. ersparre dem Landtag viele Zeit, denn wenn der Landtag sich erst mit diesen Anordnungen oder Erklärungen oder Anpassungen eines solchen Gesetzes auf unsere Verhältnisse beschäftigen müßte, so ginge dadurch viele Zeit verloren. Nach meinem Anfrage könnte aber der Landtag viel leichter darüber Beschlüsse fassen. Ich muß aufrichtig gestehen, ich hätte nicht gemeint, daß von Seite des H. Vorredners Opposition erfolgen würde, besonders weil ich ihm in der vorigen Sitzung mitgetheilt habe, ich hätte die Absicht einen solchen Antrag zu stellen. Der Antrag war aber präziser u. setzt 3. Punkte fest, welche der L. Ausschuß bei der Ausarbeitung dieses Landesgesetz-Antrages als Grundsätze festzuhalten habe. (Seite 233) ——---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Auf Einwendung des H. Wohlwend, daß man nur im Allgemeinen darüber sprechen u. nicht die einzelnen Punkte aufzählen soll, habe ich es so gethan u. diese Punkte weggelassen. Hochw, Bischof: Diese Erläuterungen, welche uns von den beiden vorausgegangenen Herrn Abgeordneten gegeben worden sind, machen es ziemlich klar, daß mit der Verweisung an den Landesausschuß in der Sache wenig gewonnen sei. Denn, wenn ein Reichsgesetz auch wirklich erfolgt, was wir übrigens nicht wissen, so erfolgt wahrscheinlich nach dem Schlüsse der Reichsrathssitzung sehr bald die Eröffnung der Landtagssitzungen, wie wir diesmal gesehen haben, vielleicht schon im November d. J. Es wird daher vor Eröffnung des Landtages nicht mehr viel vorzubereiten sein, u. wenn 254 der Landtag Zusammentritt, hatte er bisher die Gepflogenheit dergl. Gegenstände nicht an den Landesausschuß zu verweisen, sondern ein Comite aufzustellen, welches diesen Gegenstand nach dem Urtheile des Landtages ganz geeignet selbst vorbereitet u. Anträge stellt. Auch wird man die Punkte, welche noch frei sind zur Berathung nach der Vorlage des Reichsgesetzes erst dann sicher bestimmen können. Jetzt wissen wir noch nicht, wie weit der Reichsrath ins Einzelne Eingehen wird. u. wie weit dem Landtage etwas vorbehalten bleibt; daher kann auch der Landesausschuß über diese Punkte gar nichts sicheres bestimmen. Wenn der Landtag wieder beisammen ist/ dann sehen wir: diese Punkte sind bestimmt, diese unbestimmt u. daher der Bestimmung des Landtages überlassen. Und dann werden Männer des Vertrauens vom Landtage hiezu bestellt. Dieses war bisher der Fall, u. es wäre wohl auch in Zukunft der angemessene Gang. Wohlwend: In Beziehung auf die Bemerkung des H. Ganahl, daß dieser Antrag nach der letzten Sitzung besprochen wurde, hat es allerdings seine Richtigkeit, indeß ist damals die Ansicht ganz anders gewesen, als sie jetzt im Anträge vorliegt. Es wurde damals in Folge des Antrages der Minorität, welcher im Ausschußbericht niedergelegt ist, ein Vermittlungs-Vorschlag versucht, u. vorgeschlagen, es könnte allenfalls durch den Landesausschuß, irgend in allgemeiner Fassung dem Reichsrath die Gesinnung des Landes bekannt gegeben werden. Nachdem aber jetzt hier der Antrag vorliegt, daß der Landesausschuß diesen Gegenstand in Berathung ziehen soll u. seine Ansicht, für die nächste Session des Landtages vorbereiten soll, so hat dieser Antrag aus diesem Grunde eine ganz andere Wendung genommen; darum kann ich in formaler Beziehung dem Antrag nicht beistimmen. Wie H. Ganahl richtig bemerkt hat, können wir, wenn die Reichsrathsbestimmungen nur prinzipiell getroffen werden, die Einflußnahme nur so normiren, wie jene Bestimmungen es zulassen. Wir können aber vorher nicht wissen, was das (Seite 234)---------------------------------------------- --------------------------- --------------------------------------- allgemeine Gesetz uns für den Landtag zur Berathung überläßt. Wenn dieß aber Gesetze gibt, welche, wie ich früher gesagt habe, für die einzelnen Kronländer die Einflußnahme ganz normiren, dann wird auch nichts daran zu ändern sein u. aus diesem Grunde kann ich mir nicht denken, wie der Landesausschuß mit Nutzen Elaborate ausarbeiten kann u. zwar erst für die nächste Landtags-Session, nachdem dann schon die Bestimmungen vom Reichsrathe herabgelangt sein werden. Ganahl: Der H. Vorredner sagt: wir können natürlich nicht wissen, welche Gsetze der Reichsrath in fraglicher Angelegenheit erlassen werde u. deßhalb können wir auch keine Bestimmungen treffen, sondern mein Antrag setzt voraus, daß zuerst ein