18630224_lts017

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:39
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-08-05
Erscheinungsdatum 2021-08-05
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347 Ganahl: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß keine Folge in Zukunft daraus zu ziehen sey. Hochw. Bischof: Der Sinn meines Antrages war, wenn Niemand meinem Antrag widerspreche, dürfte dieser Modus passend sein, wenn aber nur ein einziger widerspreche, wozu er das Recht hat, so werden wir bei der Regel bleiben. Wohlwend: Es ist doch der Fall zu berücksichtigen, daß, ohne diesen 3 Herren zu nahe treten zu wollen, sich durch Wahl eine Mehrheit ergeben könnte, also bleiben wir bei der gesetzlichen Ordnung. Landeshauptmann: Ich bitte daher noch 2 Ersatzmänner zu wählen. H. Bertschler u. H. Fußenegger wollen wieder scrutiniren. - Wir haben keine absolute Stimmenmehrheit erhalten, H. Hirschbühl hat 9, H. Fußenegger 8, Hochw. Bischof 6, H. Mutter 4, H. Feuerstein 3, H. Spieler 2, die Hh. Egender, Neyer u. Drexel je 1 Stimme. Wir müssen daher zur engeren Wahl schreiten u. diese ist vorzunehmen zwischen den Herren Hirschbühl, Fussenegger, Hochw. Bischof u. Mutter. (Seite 321)----------------------------- ------------------------------------------------------------------------------------ Mit absoluter Stimmenmehrheit gingen hervor H. Hirschbühl u. der Hochw. Bischof ersterer mit 12, letzter mit 11 Stimmen. Nach ihnen hatten erhalten, H. Fußenegger 6 u. H. Mutter 5 Stimmen. Somit ist das Comite vollzählig u. ich ersuche dasselbe sobald als möglich zur Constituirung zu schreiten, denn die Sache ist dringlich. Die nächste Sitzung würde ich, wenn keine Einwendung erhoben wird, auf Dienstag beantragen, denn wir sind mit der Schreibarbeit wegen den stenografischen Berichten so sehr in Rückstand gekommen, daß ich fürchten müßte, es möchte am Ende eine Störung hineingebracht werden. Also die nächste Sitzung ist Dienstag Vormittags 9 Uhr mit Fortsetzung der Debatte des Gemeindegesetzes u. ich erkläre hiemit die heutige Sitzung für geschlossen (Schluß 1 Uhr). 17. Sitzung Am 24. Februar 1863. Beginn 9 Uhr Vormittags. Gegenwärtige: Landest. Kommissär H. Franz Ritter v. Barth, H. Landeshauptmann u. sämmtl. Abgeordnete. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung mit Verlesung des Protokolls der vorhergehenden. (H. Schriftführer v. Ratz verliest dasselbe) Wird eine Einwendung 348 gegen die Fassung des Protokolls erhoben? - Da keine erhoben wurde, ist es als richtig abgefaßt anzunehmen. - Ich habe der h. Versammlung mitzutheilen, daß vertheilt wurde; 1. Der Gesetzentwurf einer Grundbuchsordnung, 2. ließ ich vertheilen den Comitebericht, betreffend das Gesetz zur Herstellung u. Einhaltung der nicht ärarial öffentl. Strassen u. Wege. 3. ließ ich vertheilen den selbständigen Antrag des H. Riedl auf Abänderung des §. 9 der Landesverfassung, resp. Aufnehmung der Worte: „Treue u. unverbrüchliche Festhaltung an der Reichs- und Landesverfassung.“ Das Comite zur Berathung über den Grundbuchsentwurf hat sich constituirt u. zum Obmann H. Wohlwend u. zum Schriftführer H. Riedl erwählt; morgen 4 Uhr N. M. hält das Comite seine 1. Sitzung. Von Seite des Stadtmagistrates Bregenz wurde mir folgende Mittheilung gemacht (wird abgelesen, sie betrifft eine an sämmtl. Landtagsmitglieder gemachte Einladung zu der morgen zur Feier des 26. Februars stattfindenden musikalisch deklamatorischen Abendunterhaltung) Ich mache hiemit den verehrtesten Herren diese Einladung bekannt u. ersuche Sie im Namen des Magistrates der Feier, die da stattfinden wird, gefälligst beiwohnen zu wollen. (Seite 322}---------------------- ----------------- ------------------------------------------------------- ------------------ Wir gehen nun über zur heutigen Tagesordnung u. stehen bei §. 63 über welchen die Debatte noch nicht geschlossen ist. Es liegen Anträge vor des H. Ganahl: vor dem Worte „Gemeindegute" auch „Gemeindevermögen" einzuschalten. Der des H. Riedl, anstatt des Wortes unangefochten „rechtsbestehend" zu setzen; in der 3. Alinea nach dem Worte „Abgabe“ ferner beizusetzen „wozu auch die sogenannten Hintersäßgelder gehören" u. am Ende beantragte H. Riedl den Schluß des § auf folgende Weise zu fassen; „Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegut u. Vermögen, welche nach Deckung aller rechtmäßig (§. 9 u. 11) gebührenden Anprüche erübrigen sind in die Gemeindekassa abzuführen u. hier auch dem Worte „Eigenthum“ über Antrag des Hochw. Bischofs mittels Einklammerung beizufügen „Gemeindevermögen u. Gemeindegut“ dieses sind die Anträge, welche vorliegen, ich eröffne die Debatte neuerdings über diesen §. 63. Hochw. Bischof: In Folge der Aufhellung, welche durch die inzwischen gepflogenen Besprechungen, mir zu Theil wurde, ziehe ich den von mir gestellten Antrag zurück. Ganahl: Ich habe das Gleiche zu bemerken, was Sr. bischöfl. Gnaden gesagt haben, wir haben uns darüber geeinigt, u. H. Riedl wird einen Antrag bringen. Riedl: Ich nehme folgende Anträge zurück: 1. den Antrag bezüglich des Wortes „unangefochten“, welchem ich „rechtsbeständig“ substituirt habe ü. bringe statt dessen einen neuen Antrag ein, nämlich statt des Ausdruckes: „bisherigen unangefochtenen“ zu setzen: „bisher gültigen". Zur Begründung dieses Antrages 349 bemerke ich in Kürze, daß, da der Gesetzgeber nicht jede Uebung in der Gemeinde, sondern nur solche, welche auf gültige Weise zu Stande gekommen ist aufrecht erhalten wissen will so genügt einfach die Streichung des Wortes „unangefochten" dieser Absicht zu entsprechen, nicht, sondern es muß dieses Wort durch einen anderen passenden Ausdruck ersetzt werden, ich glaube nun, daß jene Uebung, welche die Gemeinde als solche gelten läßt, zu respektiren ist, u. von diesem Gesichtspunkte aus habe ich den Antrag gestellt, statt „bisherigen unangefochten“ zu setzen „bisher gültigen“. Derselbe Ausdruck kommt in der 1. Zeile der 2. Alinea vor u. es wird auch hier statt des Wortes „unangefochtenen“ zu setzen sein „gültige“; was den weiteren Antrag anbelangt, welcher ich der vorigen Sitzung bezüglich der letzten Alinea dieses § gestellt habe, so ziehe ich denselben, in Folge der gestrigen mit mehreren Hh. Landtagsabgeordneten gepflogenen Vereinbarung, zurück u. formulire diese Alinea folgender Maßen: „Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegut u. Gemeindevermögen, welche nach der Deckung aller rechtmäßig (§. 9 u. 11) gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekasse abzuführen." Was endlich den Antrag bezüglich der Hintersäßgelder betrifft, nämlich nach dem Worte „Abgabe" beizusetzen: „wozu auch die sogenannten Hintersäßgelder gehören“, so muß ich auf diesem Antrag stehen bleiben u. zwar (Seite 323)--------------------- ----------------------------------------------------------------------------------- -------- aus folgenden Gründen: es gibt in den meisten Gemeinden eine Klasse von Menschen welche sonst gar keine anderen Steuern oder Abgaben entrichten für die Benutzung des Gemeindegutes u. der Anstalten, als da sind Brunnen, Beleuchtung, Pflaster, Kirchen, Schulen, Nachtwächter, Gemeindediener, Mühewaltung, der Evidenzhaltung der Fremden u. drgl. Es ist sehr billig, daß für die Benützung aller dieser Anstalten u. Gemeindegüter irgend eine Abgabe entrichtet wird, deßhalb sind in vielen Gemeinden Vorarlbergs schon seit undenklichen Zeiten derlei Abgaben unter dem Titel „Hintersäßgelder“ eingeführt. Es ist mir bekannt, daß das ehemalige Landesgubernium u. später die Statthalterei in Würdigung dieser Gründe die Aufrechthaltung dieser Hintersäßgelder bestätiget u. regulirt hat; aus diesen Gründen glaube ich, daß die Reg. Vorlage, die von solchen Abgaben spricht, dieselben aufrecht erhält u. daß der Ausdruck Hintersäßgelder der Deutlichkeit halber zu erwähnen sei; es ist diesfalls wohl eingewendet worden, daß, wenn die Bestimmung der Hintersäßgelder im Allgemeinen den Gemeindeausschüssen überlassen wird, bezüglich der Höhe des Ausmaßes Uebergriffe geschehen könnten, u. es daher angezeigt wäre, eine Norm diesfalls festzustellen, allein, wenn man den §. 80 des Gemeindegesetzes, welcher erklärt, daß wenn derlei Abgaben neu eingeführt werden wollten, hiezu ein besonderes 350 Landesgesetz erforderlich ist, in's Auge faßt, so kann von solchen Uebergriffen von Seite der Gemeinde wohl keine Rede sein. Es handelt sich nämlich hier, um die Fälle, wo in Gemeinden bisher Hintersäßgelder nicht bestanden haben; dort, wo sie bisher auf rechtliche Weise bestanden haben, sind sie ohnedieß durch spezielle Gubernial- Statthalterei- oder Kreisamtliche Verordnungen regulirt, wie mir dieses bezüglich mehrerer einzelner Gemeinden bekannt ist. Wohlwend: Bei dieser Besprechung von gestern war ich gegenwärtig u. nach meiner Ansicht hat man sich nicht auf diese Weise vereiniget, wie H. Antragsteller den Antrag gestellt hat; Der Ausdruck „Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute“ sammt der letzten Alinea, wie sie im § selbst steht, wurde, nach meiner Meinung, beibehalten, zum § wurde ein Nachsatz formulirt, so ist die Vereinigung zu Stande gekommen. Ich ersuche daher den H. Antragsteller, die Formulirung so vorzutragen, wie sie gestern vereinbart worden ist. In Beziehung auf die Bestimmung der Hintersäßgelder, welche H. Riedl wieder aufgenommen hat, bemerke ich, daß diese Hintersäßgelder auch schon im §, wie er nach der Reg. Vorlage vorliegt, inbegriffen sind; es heißt darin deutlich: „hiebei kann diese Theilnahme von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe u. anstatt oder neben derselbenn von der Entrichtung eines Einkaufgeldes abhängig gemacht werden". Unter dieser jährlichen Abgabe sind nicht nur Hintersäßgelder, sondern auch jede andere Abgabe verstanden, es würde auch durch Einschaltung (Seite 324)---------------------------------- -------------------------------------------------------------------- --------der Hintersäßgelder dieser Begriff nicht erweitert, sondern mehr beengt werden, ich bin der Ansicht, daß auch dieser Ausdruck nicht angenommen werden sollte, jedenfalls werde ich nicht dafür stimmen. Riedl: Der H. Vorredner hat soeben bemerkt, daß bezüglich der letzten ainea dieses § mein heute eingebrachter neuer Antrag abweiche von jenem Anträge, der gestern in der Vorbesprechung mit mehreren Landtagsmitgliedern formulirt worden ist; in dieser Beziehung befindet sich der H. Vorredner gänzlich im Irrthum; ich habe den gestrigen in der Vorbesprechung formulirten Antrag, welcher von der Mehrzahl der Landtagsmitglieder angenommen wurde, noch im Konzepte, wie er denselben gestern vorgelesen u. hievon Einsicht genommen worden ist, bei mir, u. werde denselben vorlesen, er lautet: „Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegut u. Vermögen, welche nach Deckung aller rechtmäßig (§. §. 9 u. 11) gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekassa abzuführen". Ich muß also in dieser Beziehung die Bemerkung des H. Vorredners zurückweisen; was ferner seine Ansicht anbelangt, daß durch den Beisatz nach dem Worte „Abgabe“ „wozu auch die Hintersäßgelder gehören“, dieser Begriff der Abgabe beschränkt würde, muß ich hiebei bemerken, daß 351 dieses ganz unrichtig ist, denn es heißt: „wozu auch die Hintersäßgelder gehören"; ich wollte nur eine Species dieser Abgabe, welche öfter u. in vielen Gemeinden vorkommt hier besonders nicht hervorheben, aber daß keine andere Abgaben, als Hintersäßgelder zu verstehen seien, es heißt „wozu auch“. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Wohlwend: Wie ich mich erinnere, ist gestern dieser Nachsatz, von dem ich gesprochen habe, so formulirt worden: „Dieses gilt auch von Gemeindevermögen mit Bezug auf die §. §. 9 u. 11“. Es ist u. bleibt immer meine Ansicht fest, daß das Gemeindegut u. Gemeindevermögen in diesem § nicht zusammen gemengt werden sollen, u. aus diesem Grunde habe ich nur dem Beisatze zugestimmt, der so zu sagen einen eigenen § bildet, jedenfalls bleibe ich bei meiner Ansicht feststehen, daß der §. 63 nur von der Theilnahme an Nutzungen des Gemeindegutes u. nicht von denen des Gemeindevermögens spricht; ich kann daher dem Antrag nach der Formulirung des H. Riedl nicht beistimmen. Mutter: Ich möchte mir erlauben, dem H. Vorredner gegenüber zu bemerken, daß allerdings von den Betheiligten bei der Vorbesprechung beschlossen wurde diesen Zusatz beizusetzen aber bei §. 70. Hochw, Bischof: Es scheint, als ob es sich bei der ganzen Frage nicht darum handle was gestern ausgemacht worden, sondern was als Gesetz angenommen werden soll. (Seite 325)----------------------- —--------------------------------------------------------- ---------------------------- In Betreff des vorliegenden §. 63 sind beide Anträge, die hier vorliegen, im Wesen ganz gleich, es ist kein Unterschied außer dem einzigen der größeren Deutlichkeit u. Unterscheidung, indem H. Wohlwend glaubt, mann solle einen eigenen Zusatz daraus machen, während H. Riedl diese Sache in den letzten Absatz hinein geflochten haben will u. dem „Gemeindegut", „Gemeindevermögen“ das er unter Berufung auf §. 9 u. 11 beigefügt hat; ganz dasselbe scheint mir in den Worten zu liegen, welche H. Wohlwend erst vorgebracht hat: „dieses gilt auch vom Gemeindevermögen mit Bezug auf die §. §. 9 u. 11 “, daher es sich lediglich um eine Frage der Form handelt, so wird man sich allenfalls einigen können; doch insoferne H. Wohlwend Bedenken hat, ist die andere Form anzunehmen, weil sie eine Zusammenwerfung u. eine zu geringe Unterscheidung von Gemeindegut u. Gemeindevermögen zu enthalten scheint. Ganahl: Mehrere Mitglieder des Landtages haben sich gestern nicht kurze Zeit, sondern stundenlang mit der Sache beschäftiget u. nach dem wir dann in dieser langen Zeit unsere Ideen ausgetauscht hatten, so ist wirklich im Sinne der Mehrheit der Beschluß zu Stande gekommen den Antrag so zu stellen, wie ihn H. Riedl vorgebracht hat, u. dieses hat mich veranlaßt, meinen Antrag zurückzuziehen. H. Wohlwend ist im Irrthum, glaube 352 ich, oder er hat die Sache überhört. Was die Hintersäßgelder betrifft, so bin ich mit H. Wohlwend ganz einverstanden, u. ich glaube auch, daß es überflüssig sei, in diesem § die Bemerkung zu machen, - will die Gemeinde Hintersäßgelder einziehen, so steht es ihr frei - weil ja darin ausdrücklich erwähnt ist von Abgaben, welche die Gemeinde für Nutzungen des Gemeindegutes beheben kann. Man wird also auch Hintesäßgelder einführen können. Allein H. Riedl hat sich noch auf den §. 80 bezogen u. meint, es würde, wenn eine solche Abgabe in Gemeinden neu eingeführt werden wollte, dazu ein Landesgesetz erforderlich sein; wenn das der Fall wäre, so müßten wir jetzt schon Bestimmen, in welcher Größe sie einzuführen wäre, ich glaube daher, um diesem auszuweichen, wäre es wohl besser, wir ließen diesen Ausdruck weg. Landeshauptmann: H. Wohlwend hat mir soeben seinen Antrag übergeben, welcher, falls der Antrag der Reg. Vorlage angenommen würde, hier am Ende als 5ten Absatz hinzuzusetzen wäre, er lautet: „Dieses gilt auch vom Gemeindevermögen mit Bezug der Bestimmungen der §. §. 9 u. 11 Wohlwend: Ich habe noch bezüglich der Form etwas zu bemerken; es soll heißen: das gilt auch von den Nutzungen des Gemeindevermögens. Landeshautmann: Ich habe den Antrag dahin abgeändert, daß er so lautet. Ganahl: Ich glaube das ist ein u. dasselbe u. es ist nur mit anderen Worten (Seite 326) —-------------- ——------------------------------------------------------------------------------------gesagt, was im Antrag des H. Riedl enthalten ist. Landesfürstl. Kommissär: Ich berufe mich zunächst auf jene Auseinandersetzung, die ich gestern den Hh. Abgeordneten im Comite gemacht habe u. wo ich die Unterscheidung von Gemeindegut im engem u. weitern.Sinne, ganz im Sinne des §. 288 des Bg. G. B. gemacht u. die Meinung ausgesprochen habe, daß der §. 63 in erster Alinea ganz unbeschadet der Rechte der Gemeinde sowohl, als der Gemeindemitglieder u. Gemeindebürger angenommen werden könne, weil er von jenen Nutzungen spricht, durch die der Haus- u. Gutsbedarf gedeckt wird; wenn nun ein solches Gut auch noch nebst Bedeckung des Haus- u. Gutsbedarfes weitere Rente abwirft, so ist dieselbe dann in die Gemeindekassa abzuführen; ich bin daher noch der Ansicht, daß der § so wie er steht, unbedenklich angenommen werden könne. Gegen die Aufnahme der Hintersäßgelder glaube ich mich aussprechen zu müssen u. ich glaube, was H. Ganahl gesagt hat, ist ganz richtig, wenn die Gemeinde glaubt, ihre Verhältnisse erfordern es, Hintersäßgelder einzuführen, so steht es ihr frei diesfalls einen Beschluß zu fassen, diesen dem Landesausschusse mitzutheilen, damit durch denselben das betreffende Landesgesetz erwirkt werde; so mit liegt es im Wirkungskreise der Gemeinde, wenn sie solche Abgaben einführen will, es zu thun, nur muß sie den angedeuteten Weg 353 einschlagen u. ich bin der Ansicht, daß der Antrag des H. Abg. Riedl was die Hintersäßgelder betrifft, wegzulassen wäre. Was den Antrag betrifft dem Worte „Uebung“ das wort „gültige“ vorzusetzen, so bin ich damit ganz einverstanden, es ist präziser als „unangefochten". Ganahl: Nachdem der L. f. H. Kommissär so gütig war über den § Auskunft zu ertheilen, so möchte ich mir erlauben, ihn zu ersuchen uns zu erklären, welcher Unterschied zwischen dem Antrag des H. Riedl u. dem des H. Wohlwend bestehe. Landest, Kommissär: Es heißt in der Iten Alinea des §. 63 Gemeindegut u. es heißt auch, daß Niemand aus dem Gemeindegut größeren Nutzen ziehen solle, als der Haus- u. Gutsbedarf nothwendig erfordert; hier ist offenbar vom Gemeindegut im engeren Sinne die Rede u. es ist da nicht nothwendig, meines Erachtens, auch das Wort Vermögen beizufügen, weil von den Ueberschüssen oder Nutzungen des Vermögens keine Rede ist. Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindevermögen, welche nicht einer besonderen Klasse von Bürgern, die man nach §. 9 u. 11 bestimmt hat, zufließen, gehören in die Gemeindekassa, somit glaube ich, daß es am Ende dieses § beigesetzt werden dürfte, dasselbe versteht auch sich von den Nutzungen, aus dem Gemeindevermögen, d. h. daß diese Nutzungen, wenn sie nicht andere begründete Bestimmungen haben, in die Gemeindekassa zu fließen haben. Es scheint mir logischer u. entschiedener, wenn man den Ausdruck Gemeindegut im ersten Absatz unbeanstandet läßt, hingegen den beantragten Beisatz am Ende des § aufnimmt. (Seite 327) —------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ganahl: Ich meine es sei dies eben der Fall bei Riedls Antrag, denn gerade was landest. H. Kommissär gesagt haben, sagt der Antrag des H. Riedl, nämlich daß jener Ueberschuß, der nicht zum Haus u. Gutsbedarf nothwendig ist, auch vom Gemeindevermögen in die Gemeindekasse zu fließen habe. Landeshauptmann: H. Ganahl hat erklärt bei Beginn der Sitzung, seinen früheren Antrag zurückzuziehen, der dahin gegangen war, in dem ersten Absatz der Reg. Vorlage vor Gemeindegut auch Gemeindevermögen beizusetzen u. mit Berufung auf die Aufklärung, die ihm gestern in einer Privatsitzung zu theil geworden ist. Wohlwend: Gegen die Bestimmung in der letzten Alinea habe ich meine Ansicht ausgesprochen. Hochw. Bischof: Das ist jener Gesichtspunkt, den ich hervorheben will, der aber beinahe unnöthig ist nach den gemachten Aeußerungen des H. Reg. Ciommissärs. Der Zusatz des H. Wohlwend hat blos den Vorzug, daß er größere Deutlichkeit hat als der des H. Riedl, er sagt in der Sache selbst dasselbe, was der des H. Riedl sagt, indeß da es sich hier um praktisch sehr wichtige Sachen handelt, so wird jener Antrag, welcher größere 354 Deutlichkeit für sich hat, auch derjenige sein, der der h. Versammlung mehr anzuempfehlen sein dürfte. Da man aber in Geldsachen kaum deutlich genug sein kann u. da der ganze § eigentlich von Gemeindegut u. Nutzungen desselben handelt, so ist es immerhin bedenklich in den letzen Absatz auch das Gemeindevermögen hineinzuschieben u. es wäre mir lieber wenn es am Schlüsse gesagt würde. Ich würde diese Formulirung noch vorziehen um ja nicht zu verwechseln. Dieses letztere gilt auch von den Nutzungen des Gemeindevermögens; es ist dasselbe, würde aber die Sache schärfer bezeichnen. Ich glaube, daß es sehr klar u. deutlich ist u. in Geldsachen kann man kaum deutlich genug sein. Wohlwend: Es liegt mir wahrhaft nicht daran meinen Antrag par force durchzusetzen, ich habe nur das im Auge, was in Bezug der Bestimmungen für das Gemeindegut besseren Nutzen für die Gemeinde bringen wird. Findet der h. Landtag, daß mein Antrag unpraktisch ist, so conformire ich mich jederzeit, indeß kann ich nicht umhin, noch einmal zu erwähnen, daß wenn im letzen Absatz diese Begriffe untereinander u. nebeneinander gesetzt werden, jeder Gemeindevorsteher sich nicht mehr auskennen wird, was die obigen § § zu bedeuten haben. Wie Sr. bischöfl. Gnaden richtig bemerkt haben, dient es nur zur Verdeutlichung, der Zweck wird durch beides erreicht; wenn ich aber denselben Zweck auf 2 Wegen erreichen kann, so ist es besser, wenn man den näheren u. bessern einschlägt. Es ist mir darum gelegen, daß der h. Landtag meinen Antrag aus diesen Gründen annehmen soll u. nicht den Antrag des H. Riedl. Hochw. Bischof: Als Nachtrag zu meinen früher gesprochenen Worten muß ich noch erklären, daß ich beide Anträge an u. für sich als richtig ansehe, jedoch dem des H. (Seite 328)---------------------------------------------------------------- —------------ -------------------------------Wohlwend der größeren Deutlichkeit wegen den Vorzug gebe; ich füge nur bei, daß ich zwar allerdings beiden Anträgen zustimmen kann u. zustimmen werde, eventuell aber, daß ich bedauern müßte, wenn ich dem Antrag des H. Riedl beistimmen müßte, da ich lieber dem des H. Wohlwend beistimmen würde. Riedl: Ich bitte um das Wort als Antragsteller. Es ist schon aus der vom I. f. H. Kommissär gegebenen Begriffserläuterung von Gut u. Vermögen hervorgegangen, daß das Gemeindegut bald im engern u. bald im weiteren Sinne genommen wird u. daß insbesondere unter Gemeindegut in letzter Alinea des §. 63 das Gemdegut im weiteren Sinne zu verstehen sei; 2tens ist zu bemerken, daß ein u. dasselbe Objekt je nach Umständen die doppelte Eigenschaft, sowohl des Gutes als Vermögens haben kann, wie schon in voriger Sitzung auch durch Beispiele gezeigt worden ist; wenn dasselbe Objekt gut u. Vermögen sein kann, so ist es nur consequent, da zur Verdeutlichung des Begriffes von Gemeindegut die Worte „u. Vermögen“ beigesetzt werden, weil man 355 sonst nicht wüßte in welchem Sinne, im engern oder im weitern das Wort Gemeindegut in der letzten Alinea des §. 63 zu verstehen sei. Ganahl: Es ist ganz richtig was H. Riedl bemerkt hat; wir haben gestern die Angelegenheit lange erörtert u. sind alle zu der Einsicht gekommen, daß der Antrag so zu formuliren sei, u. ich glaube nicht, daß der Antrag des H. Wohlwend deutlicher sei als jener des H. Riedl. Mir ist es übrigens gleichgültig ob man diesem oder jenem beistimme, wenn ich aber Antragsteller wäre, würde ich auf dem wohlüberdachten u. wohlüberlegten Antrag auch beharren. Spieler: Nur in Bezug auf das, was der H. I. f. Kommissär bemerkt haben, nämlich daß man den ersten Absatz des §. 63 so wie er da ist, annehmen möchte, habe ich einiges Bedenken wo es heißt „unangefochtene Uebung“ u. ich möchte daher der h. Versammlung den Antrag wie ihn H. Riedl gestellt hat, anempfehlen. Landest. Kommissär: Ich habe dem H. Spieler nur zu bemerken, daß ich meine Erklärung schon abgegeben habe, daß ich mit der Abänderung des Wortes „unangefochten“ ganz einverstanden bin. Landeshauptmann: Ist die h. Versammlung einverstanden die Debatte über diesen § zu schließen. - Sie ist geschlossen. - Haben H. Antragsteller noch etwas zu bemerken? Riedl: Ich habe nichts zu bemerken, als daß ich bei meinem Anträge stehen bleibe. Landeshauptmann: H. Bertschler, haben Sie etwas zu bemerken? Bertschler: Ich habe nichts zu bemerken. Landeshauptmann: Ich werde zur Abstimmung übergehen: „§. 63. In Bezug auf das Recht u. das Maß der Theilnahme ... bisher gültigen Uebung zu benehmen.“ Jene Herren, welche den Ausdruck „bisher gültigen" annehmen; bitte ich aufzustehen. (Angenommen) „Mit der Beschränkung jedoch ... nothwendig ist." Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) (Seite 329)--------------------- --------------------- —------------------------------------------------------------------- Der 2te Absatz hat zu lauten: „wenn u. insoweit eine solche gültige Uebung ... zu treffen." Jene Herren, welche den Absatz anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen) „Hiebei kann diese Theilnahme von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe". Ich bitte um Abstimmung bis hieher. (Angenommen) Jene Herren, welche dem Beisatz des H. Riedl zustimmen, wollen sich erheben er lautet: „wozu auch die sogenannten Hintersäßgelder gehören.“ Ist gefallen 10 gegen 10 Stimmen; „u. anstatt oder neben ... gemacht werden.“ Ich bitte um Abstimmung, (angenommen) Wir kommen nun zum letzten Absatz; hier liegt ein Abänderungsantrag des H. Riedl vor u. zugleich auch ein Zusatz-Antrag des H. Wohlwend. Ich kann den Zusatzantrag des H. Wohlwend erst dann zu Abstimmung bringen, wenn der 4. Absatz, wie er in der Reg. 356 Vorlage angegeben ist, angenommen sein wird. H. Wohlwend hat übrigens den Zusatzantrag dahin berichtiget: „Dieses letztere gilt auch ... der §. 9 u. 11.“ Wünschen vielleicht die Herren, daß ich die Abänderung, welche H. Riedl beantragt, getrennt zur Abstimmung bringe, weil H. Riedl nach dem Worte Gemeindegut auch Gemeindevermögen eingeschaltet haben will? - Also werde ich ihn im Ganzen zur Abstimmung bringen: „Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegut Gemeindekassa abzuführen.“ Jene Herren, die diesen Zusatz des H. Riedl annehmen wollen sich erheben, (blieb in der Minorität) - Nun kommt der letze Absatz der Reg. Vorlage: „Diejenigen Nutzungen ... Gmdekassa abzuführen." (wurde über Abstimmung angenommen) Jetzt folgt der Zusatz des H. Wohlwend: „dieses letztere gilt auch von den Nutzungen des Gmdevermögens unbeschadet der Bestimmungen der §. §. 9 u. 11.“ (über Abstimmung angenommen) Wir kommen nun zu §. 64 u. bitte H. Bertschler weiter zu fahren. Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt der §. 64., er lautet: „Das Verwaltungs-Jahr der Gemde fällt mit jenem des Staates zusammen." Landeshauptmann: Wünscht Jemand etwas zu bemerken? Wenn Niemand etwas bemerkt, werde ich zur Abstimmung über diesen § übergehen. Diejenigen Herren, welche gesonnen sind den § nach der Reg. Vorlage u. dem Anträge des Ausschusses annehmen, wollen sich gefälligst erheben. (Wurde angenommen) Bertschler: Zu §. 65. „Es erscheint gewiß ... Jahresrechnungen einzusenden." (Siehe Ausschußbericht Beilage IV. Seite 7) „§. 65. Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen u. Ausgaben der Gemeinde u. der Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Verw. Jahr vom Gdevorsteher zu verfassen u. vom Gmdeausschuß längstens einen Monat vor Eintitt dieses Jahres festzustellen. Längstens 2 Monate nach Beendigung des Verw. Jahrs hat der Gdevorsteher die Rechnungen über die Empfänge u. Ausgaben der Gde dem Gdeausschuß zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Die Voranschläge sowohl, wie die Jahresrechnungen müssen (Seite 330)----------------------- --------------- —----------------------------------------------------------------- —wenigstens 14 Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß dem Gmdevorsteher zur Einsicht der Gmdemitglieder aufgelegt werden. (Art. 14 des G. v. 5. März 1862) u. es sind die von demselben hierüber abgegebenen Erinnerungen bei der Prüfung in Erwägung zu nehmen.“ Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen §. Ganahl: Ich möchte mir erlauben zu bemerken, daß ich nicht einsehe, warum es heißt: „sind alljährlich die Auszüge der Gemeindevoranschläge einzusenden“ u. warum man 357 nicht gerade sagt „Voranschläge“. Ich glaube das Wort „Auszüge" könnte wegbleiben, denn wenn schon der Landesausschuß Einsicht nehmen soll in die Sache, so wäre es nothwendig, daß er die Gdevoranschläge ganz erhielte, nicht nur die Auszüge. Ich beantrage also das Wort „Auszüge“ zu streichen. Mutter: Es heißt „Prüfung beim Gemeindevorsteher“, da würde ich meinen, es sollte heißen „im Gemeindehause oder in der Magistratskanzlei". Landeshauptmann: Sie wünschen also einen Beisatz beizufügen? Mutter: Statt „beim Gemeindevorsteher“ sollte es heißen: „Auf dem Gemeinderatshaus oder bei der Magistratskanzlei“. Es scheint dieses nur übersehen worden zu sein. Hochw. Bischof: Vielleicht könnte man das besser so formuliren, indem es nicht über all ein Gemeindehaus gibt, daß man sagt: „Gmde- oder Magistratskanzlei". Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Hochw. Bischof: Ich möchte noch die Frage an den Ausschuß richten, weil mir etwas hier nicht deutlich genug scheint u. vielleicht anderen Leuten auch nicht u. dan könnte es im wirklichen Leben zu Anständen führen; es heißt im Zusatzantrag: „es sind die von den eigens zu bestellenden Revisoren, so wie von anderen Gemeindegliedern hierüber gemachten Erinnerungen bei dem endlichen Abschlüsse in Erwägung zuziehen.“ Ich frage: wer bestellt die Revisoren? u. es ist jedenfalls eine praktische Frage. Kann der Gemeindevorsteher oder Gmdeausschuß sie bestellen? Wenn über diesen Punkt etwas gesagt werden sollte, so wäre es wünschenswert, wenn man im Klaren dessen wäre, was geschehen soll. Fußeneaaer: Diese Revisoren werden vom Ausschüsse bestellt, welche die Rechnungen zu prüfen u. allenfällige Bemängelungen dem Bürgermeister, dem Gemeindevorsteher anzuzeigen haben. Hochw. Bischof: Nach dieser Ausklärung wird es wohl nöthig sein, die Absicht des Ausschusses mit in das Gesetz aufzunehmen, denn es ist hier nicht gesagt, daß der Ausschuß sie bestelle u. es schien mir doch wünschenswert, daß gesagt wird, wer sie zu bestellen habe um Anständen vorzubeugen, denn es könnte doch sein, daß der Gemeindevorstand u. der Gemdeausschuß nicht einer Ansicht wären. Fußeneaaer: Ich bin mit Sr. bischöfl. Gnaden einverstanden, es schadet der Sache wenigstens nichts. (Seite 331)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Landeshauptmann: Ich muß aber einen bestimmten Antrag haben um ihn zur Abstimmung bringen zu können. 358 Hochw. Bischof: Ich glaube, man könnte nach dieser Aufklärung bei den Worten: „es sind die von den eigens durch den Ausschuß zu bestellenden Revisoren“ bleiben. Dann ist das darin u. die Zweifel sind behoben. Landeshautpmann: Wünscht noch Jemand das Wort? - Wen Niemand mehr das Wort verlangt u. keine Einwendung erhoben wird, erkläre ich die Debatte für geschlossen. - Sie ist geschlossen. Ich werde zur Abstimmung schreiten: „§. 65. Alljährlich ... Jahres festzustellen." Bitte um Abstimmung. (Angenommen) - „Längstens .. vorzulegen.“ (Angenommen) Nun kommt der 3te Zusatz: Amendimirt vom Gemeindeausschuß u. Berichtigungen vom H. Mutter, Hochw. Bischof u. H. Ganahl: Er lautet: „Die Voranschläge sowohl, wie die Jahres Rechnungen müssen wenigstens 14 Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß in der Magistrats- oder Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt werden u. es sind die von den eigens durch den Ausschuß zu bestellenden Revisoren, so wie die von anderen Gmdegliedern hierüber gemachten Erinnerungen bei dem endlichen Abschlüsse in Erwägung zu ziehen. Dem Landesausschuß sind alljährlich die Gemeindevoranschläge u. die Auszüge der Jahresrechnungen einzusenden.“ Jene Herren, welche den letzten Absatz, so wie er eben vorgelesen wurde, annehmen, bitte ich aufzustehen. (Angenommen) - Ich bitte weiter zu fahren. Bertschler: Unverändert beantragt der Ausschuß beizubehalten §. 66, er lautet: „Bei der Vermögensgebahrung ist sich genau an den fest gestellten Voranschlag zu halten. Kommen im Laufe des Verw. Jahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht, oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschieblich sind, so hat der Gemeindevorsteher hierüber den Beschluß des Ausschusses einzuholen. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden u. ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Gmdevorsteher die nothwendige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand zu sprechen über diesen § - Da Niemand sich meldet, werde ich zur Abstimmung übergehen. Ich bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, gefälligst aufzustehen. - (Der § ist angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt der §. 67, welcher lautet: „Alle Ausgaben für Gmdezwecke sind zunächst aus den in die Gmdekassa einfließenden Einkünften zu bestreiten.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand etwas zu bemerken? - Weil Niemand etwas über diesen § bemerkt, werde ich zur Abstimmung übergehen. (Wurde angenommen) 359 Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt des §. 68, der lautet: „Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden. Dieselben (Seite 332)--------------- -------------------------------------------------------------------------------------------------- dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden.“ Landeshauptmann: Fällt keinem der Herren eine Bemerkung bei diesem § auf. - Ich bitte sohin um Abstimmung über diesen § (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt der §. 69, er lautet: „Wenn 2 oder mehrere Ortsgemeinden mit Vorbehalt ihres Eigenthums zu Einer Ortsgemeinde vereiniget worden sind, so sind die Einkünfte des gesonderten Eigenthums nach dem bei der Vereinigung geschlossenen Uebereinkommen, in Ermangelung eines solchen aber zur Bestreitung des Aufwandes der auf jede der früheren selbständigen Gmde entfällt, zu verwenden.“ Landeshauptmann: Hat Niemand etwas zu bemerken? Wenn die h. Versammlung nicht entgegen ist, werde ich über diesen § abstimmen lassen. Diejenigen, welche diesen § annehmen, wollen durch Aufstehen von den Sitzen es zu erkennen geben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 70, welcher lautet: „Die mit dem Besitze u. der Benützung des Gmdegutes verbundenen Auslagen an Steuern u. sonstigen Abgaben, dann an Aufsichts- u. Culturs-Kosten sind, insoweit die vom Gmdegute in die Gmdekassa einfließenden Nutzungen (§. 63) nicht hinreichen, diese Auslagen zu bedecken, von den Theilnehmenden an den Nutzungen des Gmdegutes nach dem Verhältnisse dieser Theilnahme zu tragen.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Riedl: Aus den schon bei §. 63 entwickelten Gründen u. im Einklänge mit dem über die letzte Alinea dieses § gefaßten Landtagsbeschlusse beantrage ich folgenden Zusatz: „Dasselbe Verhältniß findet auch bezüglich des Gemeindevermögens statt." Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt erkläre ich die Debatte über diesen § für geschlossen. Haben H. Antragsteller u. H. Berichterstatter noch etwas zu bemerken? (Wird von keiner Seite das Wort verlangt) - Ich bitte die Herren über diesen § abzustimmen u. zwar wie er in der Ges. Vorlage lautet, durch Aufstehen von den Sitzen. (Angenommen) Nun bringe ich den Zusatz des H. Riedl zur Abstimmung; welcher diesem § beizusetzen ist, er lautet: „Dasselbe Verhältniß ... statt." (Wurde über Abstimmung angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §.71, welcher lautet: „Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen, sind Auslagen, welche, 360 wie z. B. die Kosten zur Unterhaltung der Feldwege, Abzugsgräben u. dgl. großes Interesse einzelner Grundbesitzer betreffend von den Betheiligten zu tragen u. ist sich bezüglich der Konkurrenz zu Wasserbauten welche im Interesse der Grundbesitzer unternommen werden, an die Vorschrift v. 10. Novbr 1830 zu halten." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Ganahl: Es bestehen in manchen Gemeinden alle Uebungen in Beziehung auf Erhaltung der Feldwege, Wegzäunungen u. dgl. Aus diesen Gründen möchte ich hier einen kleinen Beisatz beantragen. Das Wort „rechtsverbindlich" wünsche ich zu streichen u. statt dessen zu setzen „u. gültige Uebung“. Das Wort „gültige Uebung“ scheint mir hier sehr nothwendig zu sein, wegen den verschiedenen Verhältnissen, die in der Gemeinde obwalten. (Seife 333)------------------ —---------------------------------------------------------------------------------------- - Riedl: Bezüglich des vom H. Ganahl gestellten Abänderungsantrages habe ich zu bemerken, daß der Ausdruck „gültig“ sich wohl auch sollte auf Einrichtungen beziehen, denn aus demselben Grunde aus welchem wir nicht jede Uebung als gültig annehmen u. ihr die Konsequenze des §.71 einräumen wollen, wie der Antragsteller durch den Beisatz selbst zu erkennen gibt, aus demselben Grunde können wir auch nicht jede Einrichtung, sondern nur gültige, die das Gesetz anerkannt hat, respectiren. Im weiteren hätte ich zu diesem § folgendes zu bemerken; der § bestimmt: Die Gemeinde habe sich bezüglich der Wasserbaukonkurrenz an die Vorschriften v. 10. Novbr 1830 zu halten, u. der §. 27 Z. 9 im übertragenen Wirkungskreis räumt ihr in diesem Falle die Befugniß ein, diesfalls Baubewilligungen auszuferfigen. Die Baugegenstände im Wasserbau u. Konkurrenz-Angelegenheiten sind so wichtiger Natur, daß die Staatsverwaltung deren Besorgung nicht einmal ihren Organen I. Instanz nämlich der ehemals bestandenen Landgerichten u. den gegenwärtigen Bezirksämtern anvertraut sondern dieses Geschäft den Kreisämtern u. nach deren Auflassung der Statthalterei zuweist, um so weniger ist anzunehmen, daß bei so wichtigen Angelegenheiten die umfassenden u. schwierigen Verhandlungen die Gemeindevorstehungen zu pflegen im Stande sein werden. Ich habe schon bei Berathung des §. 27 Z. 9 meine Bedenken ausgesprochen u. den Antrag gestellt, daß man den Konsens in Wasserbaukonkurrenzsachen dem Landesausschuß übergeben solle, allein diesfalls wurde vom H. Abg. Ganahl betont, es stehe ein allgemeines Reichsgesetz, ein sogenanntes Wassergesetz bevor, welches darüber das Erforderliche verfügen werde; allein es handelt sich hier um Treffung eines dringenden, nothwendigen Provisoriums, was bezüglich solcher Bauten bis zur Erlassung eines allgem. Wasserrechtes, welches auf sich vielleicht noch lange warten läßt, zu geschehen hat. Diesfalls glaube ich im Interesse der Gmde u. der betreffl. Partheien, 361 welche derlei Bauten führen, nachstehenden Zusatz zu §. 71 zu beantragen: „Bis zur Erlassung eines allg. Gesetzes entscheidet in Wasser u. Konkurrenz-Bauangelegenheiten in 1. Instanz der Landesausschuß vorbehaltlich des Rekurses an die politische Landesbehörde.“ Landeshauptmann: Ich werde den Antrag des H. Riedl noch einmal ablesen, (wird abgelesen) Riedl: Ich habe zugleich auch im Vortrage angebracht, daß das Wort „gültig“ gleich nach „anderweitig" einzuschieben ist. Landeshauptmann: Sind H. Ganahl einverstanden. (Ganahl ja) Hochw. Bischof: Es scheint doch, als ob der Ausdruck „Einrichtungen“ nicht nöthig habe, daß man gültig voraussetze, weil Einrichtungen schon nach dem Begriffe des Wortes etwas andeutet, was entweder die Gemeinde selbst als solche so angeordnet hat; oder noch eher, was die höhere Behörde angeordnet hat. Es scheint im Begriffe des Wortes Einrichtungen zu liegen u. ich würde glauben, daß wir diesem Begriffe seltsam anfechten, wenn wir „gültig“ sagen, als ob dieselben nicht an u. für sich gültig wären. Einige wenige Private können nicht Einrichtungen treffen, sondern dieses ist Sache der Gmde oder der Behörd nach dem Wortlaute (Seite 334}---------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------- selbst, daher scheint mir der Antrag des H. Ganahl besser u. richtiger zu sein, als die vorgeschlagene Aenderung. Riedl: Die von Sr. bischöfl. Gnaden soeben gemachte Anführung hat sehr viel für sich, so daß ich selbst beistimmen würde, wenn mich nicht der Wortlaut der Reg. Vorlage eines anderen belehren würde. Die Reg. Vorlage will nicht anderweitige Einrichtungn überhaupt aufrecht bestehen lassen, sondern nur in soferne sie rechtsbeständig sind. Sie vindicirt nicht jeder Einrichtung die Konsequenz des §. 71, sondern nur den rechtsverbindlich bestehenden. Ich glaube daher im Sinne der Reg. Vorlage zu sprechen, wenn der Ausdruck gültig sowohl auf Einrichtungen als Uebungen zu beziehen ist. Hochw. Bischof: Das ist allerdings wahr, wenn wir bei der Reg. Vorlage stehen bleiben würden, so könnte man sich dem ganzen anschließen, aber der Sinn des gemachten Abänderungsantrages liegt darin, daß wir hier etwas minder scharf, als die Reg. Vorlage vorgehen wollen; es ist allerdings die Aenderung der Reg. Vorlag beabsichtiget, indem wir es auf „gültige Uebungen“ ohne daß sie gerade rechtsbestehend sind, ausdehnen wollen. Ich glaube, daß wir überhaupt von der Reg. Vorlage etwas abweichen u. die Sache etwas minder scharf vom Standpunkte des Rechtes fassen wollen, als die Reg. 362 Vorlage u. in diesem Sinne habe ich mich für den Antrag des H. Ganahl ausgesprochen. Ganahl: Ich habe mich zwar einverstanden erklärt, daß das Wort gültig aufzunehmen sei, aber nach der Bemerkung Sr. bischöfl. Gnaden finde ich, daß mein erster Antrag doch der richtigere war, ich nehme also meine Zustimmung zurück u. bleibe bei meinem Ausdruck, nämlich das Gesetz werde insoweit nicht anderweitige Einrichtungen u. gültige Uebungen. Landest. Kommissär: Es ist vom H. Abg. Riedl gesagt worden, daß bei Wasserbauten wegen ihrer Wichtigkeit die erte Instanz der Landesausschuß sein solle; ich bemerke hierüber, daß der §. 71 nur von der Konkurrenz zu Wasserbauten spricht, aber nicht vom Instanzenzuge, u. daß sich in diesem § auf die Vorschrift v. 10. Novbr 1830 bezogen wird, welche Vorschrift auch in der Provinzialgesetzsammlung enthalten ist u. sich auf eine allerhöchste Entschließung gründet. Wir haben daher hier ein allgemeines Reichsgesetz nicht bloß hinsichtlich der Konkurrenz, sondern auch bezüglich des Instanzenzuges; somit bin ich der Meinung, daß eine Bestimmung, welche den Instanzenzug anders normirt, bei Besprechung dieses § vom h. Landtag nicht werde getroffen werden können; es muß sich in dieser Beziehung nach der L. Ordg. benommen u. sich auf Anträge zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Novbr 1830 beschränkt werden, Anträge die allerdings im Wirkungskreis des h. Landtages liegen; auch dieses möchte ich bei der Abstimmung die Herren aufmerksam machen. Natürlich gilt auch dasselbe von dem Entwürfe eines Wassergesetzes, das bereits der Landesstelle mitgetheilt wurde u. dessen H. Ganahl erwähnt hat u. worüber die Berathungs-Verhahdlungen im Zuge sind. Wenn der h. Reichsrath dieses Gesetz zum allgemeinen Gesetz erhebt u. wenn dasselbe die Sanction S. Majestät erhalten haben wird, dann (Seite 335)----------- -------------—------------- —-—--------------------- -----------------------------------steht es dem h. Landtage zu, jene Anträge zu stellen, welche sowohl hinsichtlich der Konkurrenz, als hinsichtlich der Instanz den Landesverhältnissen angemessen sind. Riedl: Ich bitte in dieser Beziehung noch einmal um das Wort. Die Besorgniß, welche mich zur Einbringung dieses Antrages veranlaßt hat, besteht darin, daß §. 27 Z. 9 der G. O. welcher die Ertheilung der Baubewilligung der Gemdevorstehung zuweist, die bezüglichen Verfügungen der Vorschriften des Gesetzes v. 10. Novbr 1830, insoferne sie jene Organe betreffen, welche die Baubewilligung zu ertheilen haben, aufhebt oder modifizirt. Nur in dieser Besorgniß habe ich den Antrag eingebracht, wenn aber die Ansicht des landest. Kommissärs, daß durch §. 27 Z. 9, welcher spricht vom Recht der Gemeinde die Baubewilligung zu ertheilen. Die Vorschrift der Verordnung vom 10. Novbr 1830 nicht modifizirt wird, nämlich, daß noch gegenwärtig u. ungeachtet des §. 363 27 die Statthalterei den Baukonsens zu ertheilen habe, so bin ich vollkommen beruhigt u. für diesen Fall würde ich den Antrag zurückziehen. Landesfürstl, Kommissär: Hierüber glaube ich H. Riedl auf den Eingang des §. 27 selbst aufmerksam machen zumüssen, es heißt dort „mit Beobachtung der bestehenden Reichs- u. Landesgesetze“. Wir haben aber im besprochenen Falle ein solches Reichsgesetz u. somit glaube ich, daß das Bedenken des H. Riedl durch die auf dem Gesetze v. 5. März 1862 beruhende Bestimmung des 1. Absatzes des §. 27 gehoben ist. Riedl: Ich bin mit dieser Erklärung zufrieden u. ziehe meinen Antrag zurück. Wohlwend: Ich bitte noch einmal den Antrag des H. Ganahl vorzulesen. Landeshauptmann: Es sind 2 Anträge, der des H. Riedl geht dahin, den §. 6 [sic.] so zu beginnen: „insoweit nicht anderweitige gültige Einrichtungen ..." H. Ganahl beantragt ihn so zu beginnen: „Insoweit nicht anderweitige Einrichtungn u. gültige Uebungen bestehen". Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort mehr wünscht, werde ich zur Abstimmung über den § übergehen. Ich bringe zuerst den Eingang desselben nach dem Antrag des H. Riedl zur Abstimmung: „Insoweit nicht anderweitige gültige Einrichtungen ..." Jene Herren, welche den Zusatz des H. Riedl anzunehmen gedenken, wollen sich von den Sitzen erheben, (blieb in der Minorität. 2 St. dafür) Nun bringe ich den Eingang nach der Reg. Vorlage zur Abstimmung: „Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen ..." ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Hierauf kommt der Zuatz des H. Ganahl: „u. gültige Uebungen“ (wurde über Abstimmung angenommen) „bestehend sind Auslagen ... zu halten“. Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 72, er lautet: „Ausgaben für Einrichtungen, die nur dem Orte u. seinen Bewohnern nützen können, wie z. B. für öffentl. Brunnen u. Wasserleitungen für den Ort, für Strassenbeleuchtung, für Pflasterung u. s. w. ferner für die Dienstverrichtungen, die nur im Interesse des Ortes liegen, wie z. B. für den Nachtwächter im Orte sind auf die Ortsbewohner aufzutheilen. Personen, welche im Orte nicht wohnen, daselbst aber ein Haus besitzen (Seite 336)----- -------------------------------------------------------------------------------------------- --------------- oder einen Erwerb betreiben, haben zu diesen Ausgaben nach Verhältniß ihres Hausbesitzes oder Gewerbsbetriebes beizutragen." Landeshauptmann: Wünscht Jemand über diesen § zu sprechen. Es scheint Niemand darüber sprechen zu wollen, u. somit, wenn keine Einwendung erhoben wird, gehe ich zur Abstimmung über. Ich bitte Jene Herren, welche diesen § annehmen von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen) 364 Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 73: „Zur Bestreitung der nach §. 67 nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Ausschuß die Einführung von Gemeindeumlagen beschließen (Art. XV. des Ges. v. 5. März 1862). Die Arten dieser Umlage Verzehrungssteuer. 2. sind 1. Zuschläge Auflagen u. zu Abgaben, den dirkten welche in Steuern die zur oder Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören. 3. Dienste für Gemeindeerfordernisse." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? - Ich werde also zu Abstimmung schreiten. Wollen gefälligst jene Hh. sich von den Sitzen erheben, die diesen § der Reg. Vorlage annehmen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 74: „In der Regel sind Zuschläge zu den direkten Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied ob der Steuerpflichtige Gmdemitglied ist oder nicht, aufzutheilen u. auf alle Gattungen dieser Steuer gleichmäßig umzulegen.“ Landeshauptmann: Es scheint sich Niemand um das Wort zu melden; ich werde die Abstimmung veranlassen. Ich bitte die Hh. durch Aufstehen die Annahme des § erkennen zu geben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 75: „Von Zuschlägen zu den direkten Steuern u. überhaupt von Gmdeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hoof- Staats- Landes- u. öffentl. Fondsbeamte u. Diener, dann Militär-Personen, so wie deren Witwen u. Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüg aus dem Dienstverhältnisse entsprungene Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge u. Gnadengenüsse. 2tens Seelsorger u. öffentl. Schullehrer bezüglich der Congrua.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Riedl: Bezüglich des P. 1. dieses § finde ich nichts zu bemerken; wohl aber bezüglich des Punktes 2. Ich kann kaum glauben, daß das Komite die Tragweite dieses Punktes 2 gehörig gewürdiget hat; wenn man ins Auge faßt, wie niedrig die Congrua der Schullehrer u. Seelsorger gestellt ist, um von den erstem zu sprechen, ist nach der politischen Verfassung der deutschen Schulen die Congrua eines Lehrers auf 130 fl CM. u. eines Schulgehülfen auf 70 fl CM. gestellt u. es wäre wohl traurig, wenn man diese ohnedieß schmalen Bezüge in die Gemeindeumlage einbeziehen sollte; dasselbe gilt auch bezüglich der Seelsorger mit ihrer sehr schmal bemessenen Congrua. Diese beiden Kategorien sollen den im P. 1 aufgeführten, von Gmdumlagen befreiten Gattungen der Beamten gleichgestellt werden, da kein Grund vorhanden ist, sie mehr zu besteuern. Ich beantrage daher, daß dieser § auf folgende Weise modifizirt werde: (Seite 337)---------------------- - -------------------------- -----------------------------—--------------------------- 365 Nach dem Wort „Diener" wird einzuschalten: „terner die Seelsorger u. öffentl. Schullehrer u. Gehilfen“, wodurch die Bezeichung 1 u. 2 u. die letzte Alinea ganz wegfällt. Dieser § hätte demnach folgendermaßen zu lauten: „Von Zuschlägen ... werden: Hof- Staats- Landes- u. öffentl. Fondsbeamte u. Diener; ferner Seelsoger u. öffentl. Schullehrer u. Gehilfen, dann Militär-Personen etc.... Gnadengenüsse.“ Hochw. Bischof: Ich kann mich dem, was der H. Abgeordnete Riedl gesagt hat nur in soferne anschließen, als die in der 1. Abtheilung aufgezählten Personen ohne alle u. jede Beschränkung ausgenommen werden; es ist aber allerdings ganz der Billigkeit angemessen, daß auch die in der zweiten Kategorie aufgezählten Personen ohne alle Beschränkung ausgenommen werden indem mit Recht gesagt wird, daß die Congrua äußerst dürftig u. ärmlich ausgemessen ist u. ich noch weiter beifügen muß, daß dasjenige, was die Seelsorger allenfalls über diese ärmliche Congrua hinaus haben, da sich die Dürftigen ohnedieß an ihn wenden, vielfach wieder in die Hände der Armen fließt u. daher, wenn er besteuert würde auch zugleich die Armuth besteuert werden würde u. ich möchte besonders unter dem doppelten Gesichtspunkt der gleichen Behandlung, daß er (der Seelsorger) in Wohlthätigkeitsakten vorangehen muß, den Antrag des H. Riedl dem h. Landtag empfehlen. Ganahl: Ich kann mich mit dem Anträge des H. Riedl nicht einverstanden erklären; ich bin vollkommen einverstanden, daß die Schullehrer von ihrem Gehalte nichts an die Gemeinde bezahlen sollen, aber es gibt Schullehrer u. Seelsorger die Vermögen haben; wenn wir den Antrag des H. Riedl annehmen, so wäre ausgeschlossen, daß wir die Seelsorger u. Schullehrer, welche Vermögen besitzen, eine Vermögenssteuer bezahlen; es ist ausdrücklich gesagt: „von Zuschlägen könne nicht getroffen werden“, also wenn man den Antrag des H. Riedl annimmt, so hätte die Gemeinde kein Recht einen Pfarrer, der möglicher Weise ein großes Vermögen besitzt, mit in die Gemdeumlagen einzubeziehen; ebenso verhielte es sich mit den Schullehrern. Hinsichtlich der Congrua u. wenn man auch große Gehalte annimmt, ist es recht u. billig, daß sie nichts zu bezahlen haben; aber wenn Leute Vermögen haben, so sollen sie auch Steuern bezahlen. Sr. bischöfl. Gnaden werden auch damit einverstanden sein; auch Hof- u. Staatsbeamte müssen, wenn sie Vermögen haben Steuern bezahlen. Riedl: Der H. Abg. Ganahl hat soeben gesagt, er sei damit einverstanden, daß die Seelsorger u. Schullehrer nicht nur bezüglich der Congrua sondern des ganzen Gehaltes von den Gemeindeumlagen befreit werden; mein Antrag sagt dasselbe. H. Ganahl scheint die in P. 1 vorkommenden weiteren Worte ganz übersehen zu haben, da heißt es deutlich: bezüglich ihrer Dienstbezüge u. aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen u. Provisionen.“ Es sind also die Seelsorger u. öffentl. Schullehrer nur bezüglich 366 ihrer Gehalte, nicht aber ihres sonstigen Vermögens von den Gmdeumlagen zu befreien. Einen anderen Inhalt hat mein Antrag nicht. Ich habe die Seelsoger u. Schullehrer vor den Worten: Dienstbezüge, Pensionen etc. hier eingeschaltet, daher kann in dieser Beziehung (Seite 338)-------- - ----------------------------- nicht der mindeste Zweifel entstehen. Hochw. Bischof: Ich glaube daß die Erläuterung des H. Riedl ganz richtig ist u. daß der § hierüber, wenn man ihn genau ansieht keinen Zweifel übrig läßt; sollte jedoch ein Zweifel übrig sein, so würde ich eventuell einen Antrag stellen, daß die Seelsorger u. öffentlichen Schullehrer stehen bleiben, wie sie hier stehen u. eine Abänderung gemacht werde bezüglich ihres Gehaltes, allein ich halte einfach dafür es nicht nothwendig ihn zu machen, ich muß sagen, daß hier durchaus nicht die Absicht obwaltet, die Seelsorger oder Schullehrer von Zuschlägen zu direkten Steuern freizuhaiten bezüglich ihres Vermögens. Ich glaube, daß die Erklärung des H. Riedl genügen könne u. das Wort dort eingschaltet werden könnte. Ganahl: Ich habe wirklich das Wort bezüglich der Dienstbezüge übersehen u. habe nur den 1. Absatz im Auge gehabt u. ich bin deßhalb einverstanden mit dem Antrag des H. Riedl, es ist nach meiner Ansicht nichts weiter beizufügen, als was H. Riedl beantragt. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort. Ich erkläre die Debatte über diesen § als geschlossen, wenn keine Einwendung dagegen erhoben wird. H. Antragsteller, haben Sie noch etwas zu bemerken? Riedl: Ich finde nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: H. Berichterstatter? Bertschler: Ich glaube wir sollten bei der Reg. Vorlage u. bei den Rechten, welche sie uns einräumt, verbleiben. Landeshauptmann: Ich werde nun zur Abstimmung übergehen u. den Abänderungsantrag des H. Riedl vorerst zur Abstimmung bringen, er lautet: „von den Zuschlägen etc.... Diener, ferner die Seelsorger u. öffentl. Schullehrer u. Gehilfen, dann ... Gemdengenüsse." ich bitte die h. Versammlung über diesen Abänderungsantrag des H. Riedl durch Aufstehen erkennen zu geben, ob sie denselben annehmen, (blieb in der Minorität). Nun bringe ich den § der Reg. Vorlage zur Abstimmung: „Von Zuschlägen ... I. Hof- Staats etc.... Gnadengenüsse.“ Jene Herren, welche die Reg. Vorlage in diesem Sinne annehmen, wollen gefälligst sich erheben. (Angenommen) Nun kommt der 2te Absatz mit dem Zusatz Sr. bischöfl. Gnaden zur Abstimmung: 2tens Seelsorger ... bezüglich ihres Gehaltes." (wurde über Abstimmung angenommen) Bertschler: Zu §76 Erwerbungen u. Unternehmungen etc. (Siehe Ausschußbericht Beil. IV)