18630127_lts006

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:38
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-08-05
Erscheinungsdatum 2021-08-05
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Inhalt des Dokuments

70 wird, morgen 9 Uhr; an derTagesordn. ist: Fortsetzung der Berathung der Geschäftsordn. u. wenn noch Zeit übrig bleiben sollte, die Berathung der bereits heute auf der Tagesordnung gestandenen Gegenstände. Schluß 1 % Uhr. N. M. 6. Sitzung. Am 27. Jänner 1863. Anfang 9 Uhr Vormittags. Gegenwärtig: Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme des landesfürstl. Kommissärs u. der Herren Mutter u. Neyer. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Das Protokoll wird vom H. Schriftführer abgelesen. (Wird abgelesen) - Wird eine Einwendung gegen das Protokoll erhoben? Wohlwend: In stylistischer Beziehung möchte ich eine Bemerkung machen, es heißt jedesmal, wenn ein § angenommen ist nach der Vorlage „wurde angenommen“ es sollte heißen: „wurde nach der Vorlage des Entwurfes angenommen". Landeshauptmann: Wir haben den Entwurf vor uns, dessen §.§. angenommen sind, mit Rücksicht auf diesen glaube ich es deutlich genug ausgedrückt zu haben. Indessen werde ich dahin trachten, diese kleine Bemerkung im Protokolle beizufügen. Ich ersuche H. Berichterstatter nun mit dem Vortrage über die Geschäftsordnung weiter zu fahren. (Berichterstatter liest §.18 ab) Hochw. Bischof: Ich habe im Geiste dessen, was der Ausschuß hier als Zusatz beifügt, noch einen weiteren Zusatz zu beantragen u. zwar in folgender Weise: „doch wird zu einem solchen Beschlüsse die Zustimmung von drei Viertheilen aller anwesenden Landtagsmitglieder erfordert.“ Es könnte geschehen, daß bei der Unsicherheit, welche die einfache absolute Stimmenmehrheit ergibt, etwas veröffentlicht wird, was, nach dem die Sache mit großer Sorgfalt behandel worden nicht für die Oeffentlichkeit geeignet ist. Nachdem die Sache selbst geheim behandelt worden, scheint es im Allgemeinen angemessen, wenn das geheim Verhandelte nicht der Oeffentlichkeit übergeben wird. Und wenn man es ausnahmsweise doch thun will, so wird eine Stimmenzahl von drei Viertheilen eine größere Sicherheit gewähren, daß keine unpassende Veröffentlichung geschehe. Aus diesem Grunde möchte ich diesen Zusatzantrag machen? - 71 (Seite 61)--------- ---------------------------------------- ----------------------------------------------------------------- Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? (Niemand) Der Zusatzantrag des Hochw. Bischofes lautet: (liest den Antrag nochmal ab) Haben H. Berichterstatter darüber etwas zu bemerken? Wohlwend: Die Gründe, welche Sr. bischofl. Gnaden in dieser Frage vorgebracht hat, sind berücksichtigungswerth, ob aber hier von der Regel der absoluten Stimmenmehrheit Umgang genommen werden soll, oder ob wirklich bei diesem Fall eine so große Stimmenmehrheit erforderlich sei, muß ich der Einsicht der Landtagsmitglieder überlassen. Den Grundsatz selbst beirrt dieser Antrag nicht. Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort mehr ergreift, so werde ich in erster Linie den §.18 nach dem Entwürfe zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren welche mit der Fassung des §.18 einverstanden sind, wollen es durch Aufstehen kundgeben, (er wurde angenommen) Ich habe nun den Zusatzantrag des Ausschusses welcher lautet: „ob dasselbe zu veröffentlichen sei, beschließt der Landtag von Fall zu Fall" zur Abstimmung zu bringen, (wird angenommen) - Einen weiteren Zusatz, den des Hochw. H. Bischofs, welcher bereits bekannt gegeben wurde, bringe ich nun ebenfalls zur Abstimmung u. bitte die h. Versammlung darüber zu erklären durch Aufstehen von den Sitzen, (angenommen) Berichterstatter: (liest §. 19 ab) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Ganahl: Es kommt in der ganzen Geschäftsordnung nichts vor über Interpellationen; es ist dieß übersehen worden sowohl von dem Antragsteller als von uns selbst, nun glaube ich, daß nachstehender Passus in diesen § hineinpassen würde; ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß nach dem Worte „ausgesprochen“ gesetzt werde: „der Landeshauptmann bringt dann die eingelangten Regierungsvorlagen u. sonstigen Einläufe, so wie die gestellten Interpellationen zur Kenntniß des Landtags; dann folgen die Beantwortungen der Interpellationen an den Riedl: Ich glaube, daß der vom H. Ganahl beantragte Passus betreffend die Interpellationen. - sind Landeshauptmann schriftlich zu richten.“ Landeshauptmann: Hat noch Jemand eine Bemerkung zu machen? Interpellationen sich richtiger in den §. 19 der Geschäfts-O. welcher vom Befugniß des Statthalters u. der Kommissäre spricht auf dem Landtage zu erscheinen u. das Wort zu nehmen, einschalten ließe. Hochw. Bischof: Ich weiß nicht, ob es passend ist diesen an sich richtigen Antrag blos in den anderen Antrag einzuschieben, er scheint mir geeignet, einen eigenen §. zu bilden; er scheint nicht in den § 19 von dem wir gegenwärtig sprechen zu passen, weil 72 dann nach diesem Zusatz wieder auf das Protokoll zurückgekommen werden müßte, da es in dem § weiter heißt: „die Protokolle sind zu hinterlegen“, was störend wäre. (Seite 62)-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Desgleichen ist der §. 9 nicht mehr anwendbar, weil er bereits abgethan ist. Ich würde beantragen, daß er einen eigenen §. bilden solle. Ganahl: Ich glaube auch, daß bei der Wichtigkeit der Sache ein eigener § gebildet werden könnte u. es dürfte indeß Sache des Ausschusses sein bei der Redigirung u. nach der endlichen Richtigstellung der Geschäftsordnung zu bestimmen, wo der Passus hinpaßt; gegenwärtig handelt es sich blos wie die Fassung sein soll. Uebrigens erlaube ich mir noch den §.19 der Geschäftsordnung vorzulesen, (liest §.19 der G. O. vor) Ich glaube nun, daß mein Antrag gerade hieher passen würde. Der Satz: „und es sind die Protokolle in der Registratur zu hinterlegen“ kann hinten nach kommen; ich habe aber auch nichts einzuwenden, wenn man einen eigenen §. bilden will. Landeshauptmann: Ich bitte mir den Antrag zu formuliren. Riedl: Ich glaube daß als besonderer § nach §. 9 der G. O. folgender § bezüglich der Interpellationen einzuschalten sei: „Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht in Sachen, die auf der Tagesordnung stehen, dem I. f. Kommission mündlich zu interpelliren; außerdem Interpellationen können an denselben nur schriftlich eingebracht werden u. er hat das Recht sie unbeantwortet zu lassen; wenn sie nicht wenigstens von 4 Landtagsmitgliedern unterzeichnet sind." Zur Begründung dieses § möchte ich noch kurz folgende Bemerkung machen: nachdem der I. f. Kommissär gemäß §. 36 der L. O. das Recht hat, jederzeit das Wort zu nehmen in Gegenständen die auf der Tagesordnung stehen, so muß auch andererseits dem L. Abgeordneten das Recht zustehen ihn mündlich zu interpelliren, ausserdem können Interpellationen nur schriftlich u. nur dann, wenn wenigstens 4 L. Mitglieder unterzeichnet sind, berücksichtiget werden, bei anderen Interpellationen hat er das Recht dieselben unberücksichtiget zu lassen. Ganahl: Ich weiß nicht ob ich recht verstanden habe, daß der Antrag des H. Vorredners Riedl enthält, daß L. Abgeordnete nur an I. f. Kommissäre Interpellationen machen können über Gegenstände die auf der Tagesordnung stehen? Landeshauptmann: (liest den Antrag Riedls ab) Ganahl: Ich bin der Meinung daß die Landtags-Mitglieder unbeschränkt Interpellationen zu stellen das Recht haben; ich will in den Antrag des H. Riedl nicht weiter eingehen, sondern erlaube mir nur an meinem Antrag einige Abänderungen] zu machen, er ist nun so gestellt, daß er in §. 19 ganz hineinpaßt - das wäre die Abänderung, (wird schriftlich überreicht) 73 Landeshauptmann: (liest den Antrag des H. Ganahl ab) „Nach dem Vorlesen des Protokolls u. Genehmigung desselben bringt der Landeshauptmann die eingelangte Regierungs-Vorlage etc. etc.“ - Hat Jemand eine Bemerkung zu machen? Wohlwend: Es ist allerdings richtig, daß auf Interpellationen sowohl in der Vorlage als im Ausschußberichte keine Rücksicht genommen wurde u. ich für meine Person bedaure dieß. Ich würde jedem Anträge gerne zustimmen, der dießbezugs (Seife 63) -- --------------------------- ------ --------------- ----------------- -—---------- ------------------------gestellt wird, wenn er vollkommen u. umfassend wäre; was auf Interpellationen bestimmt werden kann, muß aber in Beziehung auf die gestellten Anträge mich dahin aussprechen, daß mir weder der Antrag des H. Ganahl noch der des H. Riedl genügt u. ich werde mir erlauben selbst einen Antrag zu stellen u. zwar nicht im Namen des Komites sondern im eigenen. Ich glaube mit diesem Antrag den Ansichten der beiden Herren Antragsteller vollkommen zu entsprechen, indem darin das Recht, die Reg. Kommissäre sowohl mündlich als schriftlich zu interpelliren, jedem Abgeordneten frei steht. Ich erlaube mir den Antrag so zu formuliren: der 1. Theil des Antrages des H. Abgeordneten Riedl würde ich beantragen anzunehmen: „Jeder Landtags- Abgeordnete etc. mündlich zu interpelliren". Als 2ten Theil statt: „außerdem können Interpell. etc., die von 4 L. Mitglieder unterzeichnet sind“ würde ich beantragen wie folgt: „Andere Interpellationen, welche ein Mitglied an den Reg. Kommissär richten will, sind dem Landeshauptmann schriftlich mit wenigstens 4 Unterschriften v. Landt. Mtgldern. versehen, zu übergeben, diese werden sofort den Interpellirten mitgetheilt u. in der Sitzung verlesen. - Der Interpellirte kann dieselbe sogleich beantworten, die Beantwortung in einer späteren Sitzung zusichern oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen.“ Landeshauptmann: Ich bitte um schriftliche Mittheiiung des Antrags. Riedl: Wenn wir dem I. f. Kommissär das Recht einräumen, die in gesetzmäßiger Form vorgebrachte Interpellation unbeantwortet zu lassen, so ist der Zweck der Interpellation selbst verfehlt, daher glaube ich, daß dieser letzte Passus von H. Wohlwend wegzulassen ist, mit dem Uebrigen seine Antrages bin ich vollkommen einverstanden. Ganahl: Ich bitte den Antrag des H. Wohlwend nochmals vorzulesen. (Landeshauptmann liest ihn ab) - Ich bin auch nicht einverstanden mit dem Nachsatze. Ich glaube nicht, daß der Reg. Kommissär das Recht hat, gestellte Interpellationen unbeantwortet zu lassen, ich glaube vielmehr er sei sogar dazu verpflichtet. Ich habe meinen Antrag aus der Geschäftsordnung des niederoesterr. Landtags entnommen, gestern ist auch das, was ich aus dieser Gesch. O. vorgebracht 74 habe durchgefallen, glaube aber dennoch mich auf Leute wie jene, die im niederoesterr. Landtag sind, berufen zu dürfen. Mein Antrag, so kurz er gefaßt ist, faßt alles das, was nothwendig ist, in sich; ich glaube man kann auch zu viel sagen. Riedl: Mir scheint, daß der Antrag des H. Ganahl zu weit geht, wenn jedes Landtagsmitglied das Recht hätte über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, zu interpelliren, so würde er über Gebühr belästiget werden. Ich erachte, daß der I. f. Kommissär nur in wichtigen Gegenständen interpellirt werden sollte; Ist der Gegenstand von Wichtigkeit, so ist es leicht die Unterschrift (Seite 64)------------------------------------------ ----------------------------------------------------------------------von 4 L. Mitgliedern zu solchen Interpellationen zu erhalten, daher glaube ich mein Antrag, ganz konform mit dem Antrag des H. Wohlwend, aufrecht erhalten werden solle. Ganahl: Es heißt in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich: wenn einzelnen Landtagsmitgliedern etc., also das Recht, daß der niederöstr. Ldtg. hat dürften wir uns auch vorbehalten. Uebrigens bemerkte H. Riedl, daß der I. f. Komissär zu sehr belästiget würde, dieser Ansicht bin ich nicht, Interpellationen werden nicht so häufig vorkommen, wir sind ja nur 20 Mitglieder u. mehr als in der Woche ein, zwei Interpellationen werden wohl nicht vorkommen, daher er auch nicht so sehr belästiget werden wid. Wohlwend: Ich kann nicht als Berichterstatter sondern nur als Antragsteller meines Antrages sprechen u. dasjenige noch vertheitigen, was Riedl in Abrede gestellt hat; dieß betrifft nämlich den letzten Passus: daß der Interpellirte mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen könne. Wenn der I. f. Kommissär findet, daß Gründe obwalten, welche ihn bewegen diese Interpellation gar nicht zu beantworten, so muß der Landtag dieselben anhören; wenn aber eine Ablehnung von Seite des Interpellirten ausgesprochen ist, so ist deßwegen für den L. T. Abgeordneten der weitere Vorgangn nicht gesperrt, dieß gibt ihm dann Anlaß einen selbständigen Antrag in den Landtag zu bringen, dadurch wird der Gegenstand, welcher Veranlassung zur Interpellation war, zu einem Anträge für das Haus u. dadurch gewinnt derselbe noch mehr an Wichtigkeit, als durch die Interpellation selbst. Ich glaube daher, daß dieser Passus nicht unnütz sei u. angenommen werden kann. Landeshauptmann: Ich nehme an, daß die h. Versammlung einverstanden sei, daß der besprochene Antrag, wenn er die Genehmigung erhalten hat u. an den passenden Orten durch den Ausschuß, welcher den Bericht zu erstatten hatte, einzuschalten sei. Wir gehen nun über zu den Anträgen der H. Ganahl, Riedl u. Wohlwend u. um den geehrten Herren in dieser Beziehung den Ausspruch der eigenen 75 Meinung zu erleichtern, werde ich Satz für Satz zur Abstimmung bringen. Unter dem vorliegenden scheint mir der von H. Ganahl der weitest gehende Antrag, ich werde ihn daher auch zuerst zur Abstimmung bringen. - Die Anträge des H. Riedl u. Wohlwend können in vieler Beziehung ganz nahe, ja ergänzen sich, daher ich dann den 1. Absatz des Antrags von H. Riedl, hierauf den Absatz des H. Wohlwend u. endlich den 2. Absatz des H. Riedl zu Abstimmung werde gelangen lasse. Wird gegen dieses etwas bemerkt. (Niemand macht eine Einwendung) Nachdem nichts gegen die Fragestellung bemerkt worden ist werde ich in dieser Weise vorgehen. H. Ganahl beantragt: „Nach dem Vorlesen des Protokolls u. Genehmigung desselben etc.“ Jene Herren, welche diesem Anträge zustimmen, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben (Mit Majorität angenommen) (Seite 65)------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Es entfällt somit die Abstimmung über die späteren Anträge. Berichterstatter: (liest §.19 ab, welcher unverändert angenommen wurde u. fährt fort mit Ablesung des §. 20) Ganahl: Ich möchte eine Frage stellen. Es heißt: „Jedes Landtagsmitglied hat das Recht Einsicht in die stenografischen Berichte zu nehmen“; wie es mit der Revision derselben bestehe, ob eine Kommission ernannt, oder ob man das Recht habe, selbst zu korregiren? Landeshauptmann: Es ist hier im § nichts weiter erwähnt, wir haben keine Kommission festgesetzt, weil bei der kleinen Anzahl die Herren mit Arbeiten zu sehr in Anspruch genommen sind; so wird es zur Durchsicht der stenografischen Berichte am besten sein, wenn die einzelnen Redner selbst davon Einsicht nehmen; es haben die vorigjährigen Erfahrungen bewiesen, daß auf diesem Wege, nämlich durch eine Kommission nur noch schwerer zum Ziele zu kommen ist. Riedl: Der H. Vorredner bemerkte, daß er aus dem § nicht entnehmen könne, auf welche Weise die gewünschten Korrekturen vorzunehmen seien, ob es durch die Landtagsmitglieder zu geschehen habe oder wie es bewerkstelliget werden solle, daher erlaube ich mir nur noch diesen Zusatzantrag zu stellen: „findet er dieselbe nicht richtig, so hat er sich an den Landeshauptmann zu wenden der sofort zur Berichtigung das Nöthige verfügen wird; - Es bleibt dem Landtag überlassen erforderlichen Falls ein Redactions-Comite für die Landtags-Dauer zu ernennen.“ Da es für einen Abgeordneten von Wichtigkeit sein kann, daß seine Reden wörtlich u. nicht nur einem beiläufigen Sinne nach vor das Publikum gebracht werden, so erscheint obiger Zusatz als zweckdienlich, (der Antrag wird schriftlich eingebracht) Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand zu sprechen? 76 Hochw. Bischof: Ich habe die einzige Bemerkung beizufügen, daß, was Herr Abgeordneter Riedl zur Motivirung angebracht, es sei für den Redner von Interesse, daß seine Reden genau so, wie sie gehalten worden sind, in die Oeffentlichkeit gelangen am allersichersten dadurch erreicht wird, wenn der einzelne Redner Einsicht nimmt u. allfällige Unrichtigkeiten berichtiget, es wird sicherer sein, als wenn ein Komite bestellt wird, welches die Reden nicht mehr so genau im Gedächtnisse haben wird, als der betreffende Redner selbst. Dieser würde ohne Zweifel diesen sehr wahren Grund besser realisiren, als ein Komite oder der H. Landeshauptmann. Riedl: Die einseitige Berichtigung des betreffenden Redners bezüglich der stenografischen Berichte könnte zu weit führen, indem der Redner nachträglich einen Sinn hineinlegen könnte, der nicht in den gesprochenen Worten gelegen ist, daher glaube ich, daß eine solche Berichtigung nur im Wege des Landeshauptmannes getroffen werden kann. Hochw. Bischof: Es ist allerdings wahr, daß der Sinn der Rede nachträglich (Seite 66)----------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------- — geändert werden kann, wenn einzelne diese Verbesserungen vornehmen: Indessen, wenn wir nicht Jemanden haben, dessen Gedächtniß ein sehr genaues ist, wird es für den Landeshauptmann außerordentlich schwer, die von anderen gehaltenen Reden mit Genauigkeit wieder zu geben; daher weiß ich nicht, ob nicht eben so große Sicherheit gegeben ist, wenn jeder Einzelne darauf sieht, daß seine Reden genau so erscheinen, wie sie gehalten worden sind. Ganahl: Es st jedenfalls eine schwierige Angelegenheit; ich bin aber nicht ganz einverstanden mit der Ansicht Sr. bischöflichen Gnaden, sondern glaube, man könnte da einen Mittelweg herausfinden; ich glaube, daß ein Jedes einzelne Mitglied das Recht haben sollte, seine Reden, wenn sie vom Stenografen mangelhaft wiedergegeben sind, selbst zu revidiren u. 2. dann, wenn sie berichtiget sind, dem Landeshauptmanne zu übergeben, bevor sie der Oeffentlichkeit übergeben werden. Ich glaube, es wäre eine Art Verbesserungsantrag. Hochw. Bischof: Der Antrag des H. Riedl ist genau derselbe. Ganahl: Es ist nicht dasselbe was ich gesagt habe, H. Riedl sagt nur: wenn die stenografischen Uebersetzungen nicht richtig befunden werden, sie dem Landeshauptmann zu übergeben; ich aber sage: das Unrichtige erst zu berichtigen u. erst dann dem Landeshauptmann zu zeigen, ob es so in Ordnung sei. Riedl: Der Sinn meines Antrages kann nach der natürlichen Bedeutung seiner Worte kein anderer sein, als daß der betreffende Redner das, was er beanstandet, dem Landeshauptmann an die Hand zu geben hat. Er wird sich nicht darauf beschränken. 77 zu sagen, meine Reden sind nicht genau im stenografischen Berichte aufgezeichnet worden, sondern er wird die Punkte ihm bezeichnen, welche nicht richtig stenografirt worden sind. Es ist dasselbe, was H. Ganahl beantragt u. versteht sich aus meinen Worten von selbst. Ich glaube daher, daß der Antrag des H. Ganahl kein Ergänzungsantrag ist. - H. Landeshauptmann wird, wenn er aus eigener Ueberzeugung sich erinnert an den Sinn der Rede, ohne Anstand seine Bewilligung zur Berichtigung geben, für den Fall aber, daß der Landeshauptmann begründete Bedenken hat, wird er, wenn er sich nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnert, die Ueberzeugung anderer Landtagsmitglieder einzuholen haben, dieses bleibt seinem Ermessen Vorbehalten. Hochw. Bischof: Ich möchte einen Ausgleichungsvorschlag machen u. zwar wie ich glaube im Sinne beider Herren richtig abgefaßt, wenn er so lautet: „findet er dieselbe nicht richtig, so kann er dieselbe berichtigen u. wenn der Landeshauptmann diese Berichtigung begründet findet, hat er sofort dieselbe zu verfügen.“ Wohlwend: Gegen den 2. Theil des Antrages glaube ich noch eine Bemerkung machen zu sollen, er heißt: (wird vorgelesen) das ist ein Zusatz-Antrag, der sich von selbst versteht; wen irgend ein Mitglied einen solchen Antrag stellt, so (Seite 67)------------------- ------------ ---------------------------- ----------------- —-------—----------------------- wird man darüber debattiren u. Beschluß fassen u. dieses Recht ist für jeden Abgeordneten unzweifelhaft. Ein Komite für die ganze Session zu ernennen ist gegen die Anschauung des Ausschusses. Ich glaube, daß dieser 2te Passus weggelassen u. nur der erste angenommen werden solle, der sowohl im Sinn des Komites als des Antragstellers gelegen ist. Landeshauptmann: Ich erachte die Debatte für geschlossen u. komme auf den §. 20 selbst zurück (wird abgelesen u. angenommen) - Nun bringe ich den Antrag des hochw. Bischofs zur Abstimmung, er lautet: „findet er dieselbe nicht richtig, etc...." (wird ebenfalls angenommen) - Nun käme noch der 2. Absatz des Antrags des H. Riedl zur Abstimmung, da H. Riedl den ersten zurückgenommen hat, indem er sich für den des Hochw. H. Bischofs erklärt hat, er lautet: „es bleibt dem Landtage etc. ..." (Ist in der Minorität geblieben) Berichterstatter: (fährt fort mit S. 21) Ganahl: Ich hätte hier auch einen Zusatz zu beantragen: „Auch steht ihm das Recht zu, die Verhandlung eines dringlichen Gegenstandes zu beschließen u. denselben auf die Tagesordnung zu bringen. Ueber die Frage der Dringlichkeit wird sogleich nachdem der Antragsteller die Dringlichkeit begründet hat, ohne weitere Debatte abgestimmt.“ 78 Riedl: Ich hätte auch noch einen Antrag in stylistischer Beziehung zu stellen, statt der Worte: „unbeschadet des 2. Absatzes des §. 35 der L. O. der Satz: „ jedoch sind die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen u. zu erledigen." (§. 35 der L. O.) Nachdem einmal in der gestrigen Landtags-Sitzung beschlossen wurde, sich nicht mit einer bloßen Citirung der betreffenden §.§. der L. O. zu begnügen, sondern selbe abschriftlich in die Geschäftsordnung aufzunehmen, so ist in consequenter Durchführung dieses Grundsatzes der §. 35 der L. O. wortdeutlich hier aufzunehmen, sonst muß der Leser der Geschäfts-O. erst in der L. O. nachsehen, was der im Komite- Bericht citirte 2. Absatz des §. 35 besagt. Hochw. Bischof: Gegen diesen eben bemerkten Zusatzantrag des H. Abgeordneten Riedl, der im Prinzipe wichtig ist, habe ich nur Eines als Bedenken vorzubringen, daß wir hiedurch eine Wiederholung vornehmen. Indem nach §. 19 ein Passus beschlossen wurde beizufügen, der so lautet: „Nach Verlesung etc. ..., so würde hiedruch eine förmliche Wiederholung stattfinden, wenn auch nicht durch die nämlichen Worte, so doch im gleichen Sinne; daher würde dieser Zusatzantrag des H. Ganahl: Nach Verlesung des Protokolls etc. ... ganz entfallen, der aber schon zum Beschluß erhoben ist. Riedl: Aus den von Sr. bischöfl. Gnaden angegebenen Gründen wäre auch die Citation: „unbeschadet des 2. Absatzes des §. 35 der L. O...." ebenso unnütz wie mein Antrag, welcher bezweckt, die Sache den Abgeordneten leichter zu (Seite 66)------------ --------------------------------------------------------------------------- ---------------------------machen um nicht immer in dem Gesetz der L. O. nachsehen zu müssen. Hochw. Bischof: In Betreff des Zusatzantrages des H. Riedl habe ich nichts weiter zu sagen. In Betreff des Zusatzantrages von H. Ganahl muß ich noch beifügen, daß durch diese Dringlichkeitsanträge sehr leicht Uebereilung stattfinden. Es ist aber wünschenswerth, daß alles hier reiflich überlegt wird, um sich nicht dieser Gefahr auszusetzen. Ich muß mich auch noch aus dem Grunde entschieden gegen diesen Zusatzantrag aussprechen, weil ich bei der Natur der Verhandlungen, die hier vorkommen, nicht glaube, daß wir in jene Lage kommen werden, wie allenfalls der Reichsrath, wo bisweilen eine Sache sehr dringend ist im öffentlichen Interesse. Die Verhandlungen, die hier vorkommen, werden wohl nie so dringende Fragen betreffen, so, daß wir eine so eilige Behandlungsart brauchen werden. Ganahl: Ich erlaube mir zu bemerken, daß von Uebereilungen nicht die Rede sein kann. Es steht dem Landtag zu, zu entscheiden, was dringlich ist oder nicht; daß aber dringliche Fälle nicht vorkommen können, muß ich widersprechen. Im Gegentheile 79 glaube ich, daß außerordentliche Fälle vorkommen können u. dann ist es doch nothwendig, daß die Gechäftsordnung uns erlaubt, solche Angelegenheiten gleich auf die Tagesordnung bringen zu können. Riedl: Ich glaube, daß bezüglich der Dringlichkeitsanträge unterschieden werden sollte ob es Anträge sind, die sich auf Vorlage der Regierung oder des Ausschusses beziehen, überhaupt ob es Gegenstände sind, die auf der Tagesordnung stehen oder ob es selbstständige Anträge sind; sind es selbstständige, so müssen sie nach §. 34 der L. O. der Ausschußberathung unterzogen werden. Hochw. Bischof: Ich muß auch noch in Betreff dessen, was hinsichtlich der Uebereilung gesagt wurde, bemerken; es kann die Sache wohl eine so dringende sein, daß viel daran liegt, ob heute oder morgen verhandelt wird. Wenn heute ein Antrag eingebracht wird, so muß derselbe allerdings einer Ausschußberathung unterzogen werden u. wird erst am zweitfolgenden Tage zur Verhandlung kommen; aber daß Fälle vorkommen, die noch dringlicher sind, halte ich offen gesagt nicht für wahrscheinlich. Ganahl: Wir haben nächstens über die Landesvertheitigung zu berathen. Es ist dieß ein Beweis, daß man auch daran glaubt, sie zuweilen brauchen zu können. Ich setze den Fall, wir hörten auf einmal, daß 40 000 Mann Franzosen über’n See herkommen, so wäre dieß doch gewiß eine Dringlichkeitsangelegenheit, die uns zusammen trommeln würde -. Es können aber auch andere nicht so außerordentliche Fälle vorkommen, die dringlich sind. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so werde ich dasselbe dem H. Berichterstatter zum Schluß der Debatte geben. (Seite 69)---------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------- Wohlwend: Es hat H. Ganahl zu §. 21 einen Zusatzantrag gestellt, der von Wichtigkeit ist; ich bedaure, daß H. Ganahl, als Komite-Mitglied, denselben nicht gleich ins Komite eingebracht hat, es wäre dort gewiß zweckmäßiger gewesen zur genaueren Prüfung desselben, indeß, nachdem er nun einmal hier vorliegt, so muß ich als Berichterstatter meine Ansicht auch hier aussprechen. Nach meiner Ansicht kann ich mich nur für diesen Antrag erklären, da alle Gründe die H. Ganahl angeführt hat, mir auch im Sinne des Antrags des Komites zu liegen scheinen. Wenn H. Landeshauptmann nämlich die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände bestimmt hat, so dürfte ohne diesen Zusatz, nach der Ansicht des Komites diese Reihenfolge unter keinen Umständen mehr abgeändert werden; es können unzweifelhaft auch Fälle vorkommen, wie wir einen solchen gerade im gegenwärtigen Momente haben, daß Gegenstände an der Tagesordnung stehen, die in zwei, drei, vierSitzungen nicht vollendet werden; kommen während solchen Verhandlungen unvorhergesehene Fälle 80 vor, die die Berathung eines anderen Gegenstandes dringlicher machen, als derjenige ist, welcher gerade in der Verhandlung steht, so soll die Möglichkeit, den dringlicheren Gegenstand sogleich in die Verhandlung nehmen zu können, nicht genommen werden. Ich glaube, daß ich im Sinne des Komites spreche, wenn ich dem h. Landtage diesen Antrag des H. Ganahl zur Annahme empfehle. Den Antrag des H. Abgeordneten Riedl kann ich zur Annahme nicht empfehlen, da derselbe durch die Annahme H. Ganahl’schen Antrages von selbst entfällt. Ganahl: Der H. Vorredner erklärte, daß er sehr bedauere, daß ich diesen Antrag nicht in das Komite gebracht habe; hierauf habe ich zu erwidern, daß ich in der letzten Sitzung des Ausschusses erklärt habe, ich betrachte dessen Beschlüsse nicht unter allen Umständen als für mich bindend u. daß ich mir Vorbehalte, daß, falls ich bis zum Verhandlungstag etwas zu verbessern oder nachzutragen finde, ich dieß thun werde. Landeshauptmann: Ich bringe den §. 21 im ersten Theile zur Abstimmung, (wird angenommen) - Ich komme nun zum Zusatz-Antrag des H. Riedl, er ist im Grunde genommen, nur ein Verbesserungsantrag. Riedl: Ich ziehe ihn zurück. - Es ist aber ein Antrag in dieser Beziehung vom H. Ganahl u. mir dahin eingebracht worden, daß das Citat im Komite-Bericht §. 35 ganz wegzubleiben habe. Landeshauptmann: Das wird sich bei der Abstimmung zeigen. - Nun bringe ich den Schlußsatz zur Abstimmung. (Wurde angenommen) - Nun kommt der Zusatzantrag: „unbeschadet des 2. Absatzes ect...." zur Abstimmung. (Ist in der Minorität geblieben) Nun bringe ich den Zusatzantrag des H. Ganahl (Seite 70)------------------- -----------------------------------------------------------------------------------------------zur Abstimmung, (liest ihn ab) „Auch steht ihm das Recht zu die Verhandlung etc. ..." Bitte jene Herren, welche einverstanden sind, durch Aufstehen dieß kundzugeben, (wurde angenommen) Berichterstatter: liest weiter §. 22 Hochw, Bischof: Es gilt bei diesem §., was auch früher schon bemerkt worden ist, nämlich, daß hier etwas, das im §. 34 der L. O. aus welchem dieser §. fast ganz genommen worden, beigefügt ist, weggelassen sei: ich stelle daher den Antrag, daß folgende Worte hier aufgenommen werden: „Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtags liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.“ (§. 34. der L. O.) Riedl: Am Schlüsse des § wird folgender Zusatz beantragt: „findet der Ausschuß, daß sich der Antrag zur Verhandlung im Landtage nicht eigne, so hat er solchen dem Antragsteller mit diesem Bescheid zurück zu stellen. Er ist aber hiezu nicht berechtiget, 81 u. muß den Antrag jedenfalls an den Landtag gelangen lassen, wenn er wenigstens von einem Fünftheil der Landtagsmitglieder gefertiget ist. - Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.“ (§. 34 der L. O.) - Der §. 34 der L. O. sagt: der Ausschuß habe selbständige Anträge früher zu berathen, ohne daß er die weiteren Consequenzen des Resultates der Berathung anführt. Der Ausschuß könnte nun sein diesfälliges Befugniß dahin ausdehnen, daß er sich an Stelle des Landtages zum Richter über den Antrag macht u. selben nach seinem Belieben nicht an den Landtag gelangen läßt. - Der Antrag kann von der Art sein, daß gerade die Mitglieder des Ausschusses vermög ihrer speziellen Verhältnisse ihn unberücksichtiget zu lassen, Interesse haben können, während diesfalls beim Landtag ganz andere Ansichten vorherrschen könne. Ja, der Antrag kann gerade die Amtshandlungen des Ausschusses selbst betreffen. Es wäre nun traurig um unser Verfassungsleben bestellt, wenn 2 oder 3 Mitglieder des Ausschusses den Antragsteller durch Nichtberücksichtigung des Antrages mundtodt machen könnten, denn ihm stände sonst nach der L. O. kein Ausweg offen, den Antrag vor den Landtag zu bringen. Daher wurde der Zusatz gemacht, daß ein Antrag wenn er wenigstens von einem Fünftheil der Landtagsmitglieder gefertiget ist, vom Ausschuß dem Landtag übergeben werden muß. Wenn ein so bedeutender Theil des Landtags den Antrag unterzeichnet, so bildet dieß einen Beweis, daß er nicht im unpraktischen Mißverstand eines Einzelnen wurzelt, sondern im Interesse weiterer Kreise liegt. Die zweite Alinea des Antrages enthält den Schlußsatz des §. 34 d. L. O. Nachdem in der gestrigen Sitzung beschlossen wurde, die einzelnen §.§. der L. O. abschriftlich in die Geschäftsordnung aufzunehmen, so geht es nicht an, sie zu verstümmeln, u. es muß daher insbesondere der Schlußsatz, da er ein sehr wichtiges einschlägiges (Seite 71)----------------------- -----------------------------------------———----- ------- -----------------------Recht des Landeshauptmannes enthält, unverändert hier aufgenommen werden. Landeshauptmann: Will noch Jemand über diesen §. u. dessen beantragten Zusatze sprechen? Hochw. Bischof: In Betreff des Zusatz-Antrages des H. Abgeordneten Riedl habe ich ein in der L. O. selbst begründetes Bedenken vorzubringen, nicht insoferne es sich um die Aufnahme einer Stelle aus der L. O. in diesen § handelt, sondern in Betreff des übrigen Theiles des Zusatzantrages, weil ich glaube, daß durch diesen Zusatzantrag der §. 34 der L. O. alterirt wird; Ich bin nämlich nach sorgfältiger Prüfung des §. 34 der L. O. nicht der Ansicht, daß irgend ein Antrag eines Mitgliedes des Landtags durch den Umstand, daß ein von ihm eingebrachter Antrag vorläufig der Ausschußberathung zu 82 unterziehen sei, dem Landtag selbst könne vorenthalten werden. Ich glaube vielmehr, daß, wenn auch blos ein einzelnes Mitglied einen Antrag stellt, dieser allerdings zuerst an den Ausschuß zur Vorberathung zu übergeben, dann aber mit dem Resultat an den Landtag zu bringen sei. Wenn daher beantragt wird, daß Unterschriften mehrerer Mitglieder nothwendig seien, hiedurch eine unzuläßige Beschränkung des Rechtes der Mitglieder einzelnen des Landtages stattfände. Ich glaube daher, daß der Landesausschuß, wie die übrigen Ausschüsse, nicht das Recht habe, die Sache gar nicht an den Landtag zu bringen. Der vorgeschriebene Geschäftsgang soll nur dazu dienen, daß die Sache erst reiflich überlegt werde, ich glaube sogar, daß die Fassung des §. 34 die Befugniß entzieht, - irgend einen Antrag ohne vorläufige Ausschußberathung im Landtage zur Verhandlung zu bringen, mögen nun diesen Antrag einer oder mehrere Abgeordnete stellen. Ich muß mich daher gegen diesen Zusatzantrag erklären. Riedl: Ich bin mit dieser Interpretation des §. 34 der L. O. vollkommen einverstanden, es könnte aber bei der vagen Stylisirung leicht möglich sein, daß ein anderer Sinn in den Wortlaut hineingelegt werde u. diesem Uebelstande wollte ich durch einen Antrag vorbeugen, weil es sich um wichtige Rechte der L. Abgeordenten handelt, nämlich die Rechte der Antragstellung, die, wenn sie durch den Ausschuß verkümmert werden würden, von großer Bedeutung wären, es heißt in diesem §. (vorgelesen) Die Consequenzen dieser Berathung sind im §. 34 der L. O. nicht enthalten. Wenn schon der Landeshauptmann für seine Person allein nach dem Wortlaut des §. 34 in gewissen Fällen das Recht hat, Anträge die eingebracht werden in seiner Tasche zurückzuhalten ohne Rechenschaft zu geben, so könnte dieses Recht vermöge der Textirung des §. 34 der L. O. umsomehr dem ganzen Landesausschusse eingeräumt werden, da nach dieser Textirung die Schlußfassung über die Berathung dem Landesausschuß anheimgestellt ist. Sonst bin ich mit der Interpretation des Gesetzes mit Sr. bischöfl. Gnaden einverstanden. Hochw, Bischof: Ich muß noch eine Bemerkung machen; ich hätte sonst gegen den Antrag des H. Abgeordn. Riedl nichts eingewendet, wenn ich nicht eine Beschränkung des Rechtes der Abgeordneten darin gefunden hätte. Ich glaube, es kann kein selbständig (Seife 72)---------- ------------------------ ----------------------- —-----------------------------------------------------gestellter Antrag des Abgeordneten dem Landtag vorenthalten werden. Ich muß auch noch in Betreff dieses § weiter bemerken, daß ich auch nicht der Ansicht bin, daß der Landeshauptmann Anträge zurückhalten kann, wie H. Riedl gesagt hat. Vielmehr ist der §. 34 recht deutlich darauf gerichtet, daß alle Berathungen vorsichtig 83 u. reiflich seien, daher sollen nicht blos mündliche Anträge gestellt werden, sondern die Anträge sind auch schriftlich einzubringen u, zwar wie die Landesordnung bestimmt, durch den Landeshauptmann. Das Gesetz will nur, daß selbständig gestellte Anträge eines einzelnen Abgeordenten zuerst der Vorberthung des Ausschusses unterzogen werden, damit keine Uebereilung stattfinde, u. nachdem das Geschehen, werden die Verhandlungen darüber im Landtag gepflogen; dieser Vorgang dient gewiß, ganz dazu, daß jeder Gegenstand reiflich überlegt werde u. über das Für u. Wider die Verhandlung im Klaren, dadurch aber in der Lage sei, ein gegründetes Urtheil auszusprechen u. nicht durch einseitiges zu rasches Vorgehen die Sache zu überstürzen, zu verwirren u. zu verderben. Riedl: Ich glaube, daß aus der Textirung des §. 34 der L. O. hervorgeht, daß der Landeshauptmann das Recht hat, Anträge nicht an den Landtag gelangen zu lassen; ich stelle daher einen 2ten Antrag, welcher lautet: „der Landesausschuß muß den Antrag jedenfalls an den Landtag zur Abstimmung bringen.“ - Wenn diese Gegenstände der Landeshauptmann nicht zur Berathung bringt, können sie nicht an den Landtag gelangen, dieses ergibt sich mit nothwendiger Konsequenz, aus dem Wortlaute selbst; was die weitere Bemerkung Sr. bischöfl. Gnaden anbetrifft, daß man auf solche Weise die Anträge nur beschränke, so ist die Tendenz, die meinem Anträge zu Grunde liegt, ganz entgegengesetzt; ich wollte nur das Recht, welches die Land. Verf. gibt, unverkümmert bewahren. Ich bin einverstanden; daß Umgang genommen werde von der Unterfertigung von 4 Landtagsmitgliedern, aber nur unter der Bedingung, wie der Schluß des §. 34 ausdrücklich bemerkt, daß der Ausschuß nach vollständiger Berathung des Antrages, denselben jedenfalls an den Landtag zu seiner Abstimmung gelangen lassen muß. Landeshauptmann: Ich glaube Sr. bischöfl. Ganden haben den §. 34 sehr genau erörtert. Ich denke immer, daß jeder Ausschuß nur ein Mandatar ist, sei er ständig oder zeitweilig gewählt, u. dieser, welcher sich als Mandatar erkennt, kann sich nicht herausnehmen, einen Antrag in der Tasche zu behalten, sondern wird mit dem Antrag an den Landtag treten, wie es nach dem Rechte u. der Verfassung nothwendig ist, der letzte Antrag des H. Riedl u. des Hochw. H. Bischofs ist ganz geeignet, daß er in unsere Geschäftsordnung eingefügt werde. - H. Riedl zieht seinen früheren Antrag im ersten Theile zurück u. der Zusatzantrag wird vollen Inhalts so lauten: „Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen." (§. 34 der L. O.) (Seite 73)------------------ — ----------- — -------------- ----------------------- —------ — ------------------ —- 84 Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand etwas zu bemerken? - Wen Niemand, so ertheile ich noch dem H. Berichterstatter das Wort. Wohlwend: An dem §. 34 der L. O. können wir natürlich nichts rütteln, die Verfassung ist von Sr. Majestät gegeben, daher sind die aus demselben entnommenen §.§. in der Geschäfts-Ordng. wörtlich beizubehalten. Dieser Antrag, wie ihn H. Abgeordnete Riedl beantragt, scheint mir eine Abänderung des §. 34 zu enthalten, er setzt Fälle voraus, in welchen der Landesausschuß ermächtigt sein könnte, einen Antrag welcher der Vorberathung schon übergeben worden ist, an den Antragsteller zurückzustellen. Der bezügliche § der L. O. lautet: „die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen vor den Landtag etc. ...“, daraus ist doch klar ersichtlich, daß der Landesausschuß die Anträge welche ihm übergeben wurden, dem Landtag einzubringen hat; er hat nicht das Recht, einen Antrag, der ihm zur Berathung übergeben worden, zurückzuhalten. Ich würde daher glauben, daß diese Abänderung des §. 34 durchaus nicht angenommen werden solle. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß jeder Ausschuß, der irgend eine Aufgabe in Berathung zu nehmen, seine Beschlüsse über den Antrag dem Landtage mitzutheilen u. dem Landtag anheim zu stellen, was er über diesen Antrag zu verfügen für gut findet. Ich würde daher den Antrag stellen, diesen Abänderungsantrag des H. Riedl nicht Folge zu leisten, dagegen den letzten Zusatz anzunehmen, mit welchem ich vollkommen einverstanden bin. Landeshauptmann: Ich bringe die Fassung des §. 22, welcher keine Abänderung erhalten hat, zur Abstimmung, (wird angenommen) Nun bringe ich den Zusatzantrag des H. Riedl zur Abstimmung, er lautet im 1. Absätze: „Der Landesausschuß muß den Antrag jedenfalls vor den Landtag zur Abstimmung bringen.“ Jene Herren, welche diesem Zusatze beistimmen, bitte ich von den Plätzen sich zu erheben. (Minorität geblieben) - Nun bringe ich den 2. Absatz zur Abstimmung, er lautet: „Anträge über Gegenstände etc...." (Ebenfalls in der Minorität geblieben) Hochw. Bischof: Ich bitte zwischen §. 22 u. 23 einen Zusatzantrag machen zu dürfen folgenden Inhalts: „Jeder selbständige, von Mitgliedern des Landtages eingebrachte Antrag sammt dessen allfälliger Begründung ist den Landtagsmitgliedern einen Tag früher geschrieben, gedruckt oder lithografirt zuzustellen, bevor die Verhandlung über denselben stattfinden oder die Verweisung in einen Ausschuß zur Abstimmung gebracht werden kann.“ - Ich beantrag dieses deßwegen, daß man Jederzeit genau weiß, um was es sich handelt; der einfach mitgetheilte u. vorgelesene Antrag genügt in der Regel nicht, um sich ein genaues Urtheil über denselben zu bilden, deßwegen wünsche ich, zur reiferen Berathung, daß dieser Zusatzantrag, es möge der eingebrachte 85 (Seite 74) —------------ -------------------- ----------------------------------------------------- -------------------------- Antrag einen Tag früher in den Händen der Landtagsmitglieder sich befinden, bevor die Verhandlung über denselben stattfindet oder Behufs der Verweisung an den Ausschuß zur Abstimmung gebracht wird, angenommen werde, (wird schriftlich überreicht) Landeshauptmann: Findet Jemand dagegen etwas zu bemerken? Wohlwend: Ich kann diesem Antrag nur beistimmen, indem es im Sinne der Ausschußberathungen gelegen, daß keine Uebereilung des Landtages selbst stattfinden soll; dieser Antrag beugt dieser Uebereilung vor, u. ich glaube, daß ich im Sinne des Komites spreche, wenn ich diesen Antrag zur Annahme emfehle. - Es wird vom Hochw. H. Bischof beantragt, daß er zwischen den §.§. 22 u. 23 einzuschalten sei; ich erlaube mir an Hochw. H. Bischof die Frage zu richten, ob dieser Antrag nicht als Zusatzantrag zu §. 23 zu nehmen sei, statt einen eigenen § zu bilden. Hochw. Bischof: Es schein naturgemäßer, daß er hier zwischen §. 22 u. 23 hineinkommt; indessen kann man das der Redaktion überlassen, ob er vorher oder nachher folgen solle. Ganahl: Ich möchte mir nur erlauben, dem Anträge des Hochw. H. Bischof beizufügen: „wenigstens einen Tag früher". (Hochw. H. Bischof ist mit diesem Zusatze einverstanden) Landeshauptmann: Habe es bereits beigesetzt. - So werde ich zur Abstimmung schreiten, jene Herren, welche einverstanden sind, den Ausschußantrag welcher dahin lautet: (wird abgelesen) als eigenen § aufzunehmen, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben, (der Antrag wird angenommen) Berichterstatter fährt mit Ablesung des §. 23 fort, welcher nach der Fassung des Ausschusses angenommen wurde; dann wird §. 24 abgelesen. Riedl: Zu diesem §. 24 möchte ich beantragen, statt der Worte: „zu einem in die Verhandlung verwiesenen Antrag" soll es heißen: „zu einem in die Verhandlung oder in einen Ausschuß gewiesenen Antrag“. Abänderungs- u. Zusatzanträge können nämlich eingebracht werden, sowohl wenn der Landtag alsogleich zur Verhandlung schreitet, als wenn er den Gegenstand dem Komite überweiset; wenn daher die Textirung so lautet, dann sind beide Fälle der Einbringung der Anträge darunter begriffen. Hochw, Bischof: Es scheint dieser Zusatz des H. Riedl nicht mehr nothwendig, weil er im 2. Absätze dieses § schon ganz ausdrücklich vorkommt, indem es dort heißt: „Werden solche Anträge erst bei der Verhandlung im Landtage gestellt, so werden sie in die 86 Verhandlung selbst einbezogen.“ - Es ist daher schon Vorsorge getroffen für jene Anträge, die bei der Verhandlung selbst zur Sprache kommen. Wohlwend: Ich glaube daß die Bemerkungen des Hochw. H. Bischofs ganz richtig sind, u. der H. Antragsteller dürfte sich bewogen dadurch finden, diesen Antrag zurückzuziehen. Riedl: Ich ziehe ihn zurück. (Seite 75)------------------ -------------- —--------------------------------- —--------------------------------------- Landeshauptmann: Ich bringe den §. 24 zur Abstimmung, (wird angenommen) Berichterstatter: liest 5.25 ab. Riedl: Zu §. 25 beantrage ich statt der Worte „die Regierung kann ihre Anträge jederzeit modifiziren oder auch ganz zurückziehen.“ soll es heißen: „die Regierung kann ihre Vorlagen jederzeit modifiziren oder auch ganz zurückziehen." Nach §. 34 der L. O. kann nie ein Antrag, sondern nur eine Vorlage der Regierung Berathungsgegenstand sein. Nach diesem § können Anträge nur die Mitglieder des Landtags stellen, nicht aber die Regierung oder deren Kommissäre; der 36 §. der L. O. räumt den Regierungskommissären nur das Recht ein, das Wort zu nehmen, nicht aber Anträge zu stellen. Es soll daher statt dem Ausdruck Anträge, der durch die Verfassung vorgeschriebene Ausdruck Vorlage gebraucht werden. Landeshauptmann: Wünscht nocht Jemand das Wort. Ganahl: Ich bin einverstanden mit der Abänderung des Wortes. (Wurde über Abstimmung sowohl §. 25 als die Abänderung des Wortes angenommen) Berichterstatter: liest S. 26 ab. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand) Nachdem Niemand etwas zu bemerken hat, bringe ich den § selbst zur Abstimmung, (wird angenommen) Berichterstatter: liest §. 27 ab. Egender: Ich glaube es sollte heißen: „von einem Mitglied hat der Landtag etc...." statt 5 Mitglieder. Landeshauptmann: Wenn keine Bemerkung erhoben wird, bringe ich den § nach Abänderung des H. Egender zur Abstimmung, (angenommen) (wird §. 28 abgelesen) Hat Jemand gegen die Fassung dieses § etwas zu bemerken? (wurde unverändert angenommen) Berichterstatter liest §. 29 ab. Riedl: Hier beantrage ich folgenden Zusatz: „Nur Anträge, welche die Hebung allfälliger Widersprüche in den bereits gefaßten Beschlüssen oder blos die 87 Verbesserung der stylistischen Fassung bezwecken, können noch vorgebracht werden.“ - Die angedeuteten Mängel u. Gebrechen können möglicher Weise erst am Schlüsse auffallen. Daß sie jederzeit verbessert werden, können u. sollen, liegt in der Natur der Sache. Landeshauptmann: (bringt den §. 29 zur Abstimmung, welcher angenommen wird) Wohlwend: Dieser Antrag setzt voraus, daß in der Spezial-Abstimmung der Landtag derartige Beschlüsse fassen könnte, die entweder dem Gegenstand selbst nicht entsprechen oder sich untereinander widersprechen. Dieß kann bei der beschlossenen Verhandlungsweise, nach welcher die zu verhandelnden Gegenstände zuerst den Ausschüssen zur Vorberathung übergeben werden, die Beschlüsse derselben in einen Bericht gefaßt u. dieser Bericht jedem Abeordenten wenigstens 1 Tag vor der Landtags- (Seite 76) ------------------------------------------------------------------------------------- -------------- ---------------- Verhandlung eingehändiget wird, nicht wohl angenommen werden; nur stylistische Aenderungen werden immer, selbst bei der 3. Lesung angenommen, somit bin ich der Ansicht, daß dieser Antrag nicht der Zustimmung des Landtags zu empfehlen sei. Riedl: Bei großen Gesetzes-Operaten, wo ein § auf den anderen sich beruft, kann es sich leicht ereignen, daß durch Versehen ein Widerspruch vorkommen könnte; solche Uebelstände rechtzeitig zu beseitigen war eben der Zweck dieses Zusatzantrages. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr zu sprechen? Hochw. Bischof: Es wäre vielleicht gut, beide Theile des Antrages des H. Riedl einzeln zur Abstimmung zu bringen, weil mit einem Theil des Antrags der Ausschuß einverstanden ist, mit dem andern nicht. Landeshauptmann: Ich werde es thun; der erste Theil des Zusatzantrages lautet: „Nur Anträge, welche die Hebung allfälliger Widersprüche in den bereits gefaßten Beschlüssen bezwecken etc. ..." diejenigen Herren, welche mit dem Zusatz einverstanden sind, wollen durch Aufstehen dieß kund geben. (Minorität geblieben) Nun kommt der 2. Absatz: „nur Anträge, welche blos die Verbesserung der stylistischen Fassung bezwecken etc...." zur Abstimmung. (Mit Majorität angenommen) Berichterstatter: (fährt mit §. 30 fort) Landeshauptmann: Fällt Niemand eine Bemerkung auf. (Niemand erhebt sich) (wurde angenommen, ebenso §. 31) Berichterstatter: (fährt mit Ablesung des 5. 32 fort) Riedl: Ich beantrage hier folgenden Zusatz; „Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so haben nur noch der Antragsteller u. Berichterstatter das Wort." Dieß ergibt sich aus der Naur der Stellung derselben. 88 Ganahl: Ich bitte noch einen weiteren Zusatz zu machen: „nach Schluß der Debatte haben nur noch die angemeldeten Redner, dann der Antragsteller u. Berichterstatter das Wort“. Es können sich Fälle ereignene, daß man sich vorher gemeldet hat u. diejenigen sollen das Recht haben wie der Antragsteller u. Berichterstatter, es ist dieß überall in allen Parlamenten der Fall. 1 Riedl: Die „früher angemeldeten Redner" sollte es vielleicht heißen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Wohlwend: Es ist beantragt, daß, wenn der Schluß der Debatte beantragt wird, sogleich zur Abstimmung hierüber zu schreiten sei; wird dieser Schluß angenommen, respective wenn der Landtag den Beschluß gefaßt hat, daß die Debatte vollendet sei, so kann doch nicht wohl angenommen werden, daß alle angemeldeten Redner noch sprechen dürfen, das wäre ja kein Schluß. Ich möchte also diesen Passus so beantragen: „wenn dann noch Redner angemeldet sind, so haben sie einen Generalredner zu wählen" dem übrigen Theil des Antrages, daß noch der Berichterstatter u. Antragsteller zu sprechen haben, stimme ich bei. (Seite 77)--------------------------------------------------------------------------------- ---------------------------------Ganahl: Auf die Bemerkung des H. Vorredners habe ich zu erwidern, daß sein Antrag auf große Verhandlungen paßt, wo oft 20 u. 30 Redner eingeschreiben sind, allein bei uns kommt das nicht vor, bisher haben sich noch keine Redner einschreiben lassen, man meldet sich nur durch Aufstehen, wir sind überhaupt keine Leute, die stundenlange Reden halten. Ich bin der Meinung, daß wir bei meiner Ansicht bleiben sollten, daß denjenigen, welche sich vor Schluß der Debatte melden, das Wort zu geben ist. Wohlwend: Unter Schluß der Debatte verstehe ich, daß kein Redner mehr zu sprechen hat, wenn ein solcher Schluß beschlossen wird, so erkennt die Versammlung, daß der Gegenstand erschöpft sei; wenn aber alle angemeldeten Redner noch zu sprechen haben, so ist das kein Schluß der Debatte. Ganahl: Mein Antrag stammt wieder aus der Geschäfts-Ordg. des n. östr. Landtags, dort sind circa 60 u. hier 20 Mitglieder u. demnach findet derselbe diesen Antrag gut; ich meine was dort taugt, wird für uns 20 auch passend sein. Wohlwend: Ich habe mich als Berichterstatter nur an das zu halten, was das Comite beschlossen hat u. nicht was im n. oestr. Landtag beantragt worden ist. Landeshauptmann: Ich werde den Antrag zur Abstimmung bringen. Est kommt aber der §. 32 selbst zur Abstimmung, (wurde angenommen) Nun komt der Zusatzantrag der beiden Hh. Riedl u. Ganahl u. zwar zuerst im ersten Theil: „wenn der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so haben nur die bereits angemeldeten Redner das 89 Wort.“ (angenommen; ebenso wurde der Antag des H. Riedl angenommen) - Somit würde der Antrag zu lauten haben: „Wenn der Antrag aut Schluß der Debatte angenommen, so haben nur die bereits angemeldeten Redner u. der Antragsteller u. Berichterstatter das Wort." Berichterstatter: (verliest §.33) Riedl: Bezüglich dieses § würde ich folgende Änderung beantragen: „Kein Redner darf über denselben Gegenstand öfter als 2mal sprechen" ist wegzulassen u. dafür zu setzen: „Ein Redner, der schon 2mal über dieselbe Sache gesprochen hat, steht, wenn er nochmals zu reden verlangt, in der Reihenfolge der übrigen nach. Den Berichterstattern gebührt das erste u. letzte Wort, sie können überhaupt es jederzeit nehmen. Vor dem Schlußwort des Berichterstatters gebührt auch noch dem Antragsteller über sein Begehren das Wort.“ Es ergibt sich dieß aus der Natur der Sache u. der Stellung der Redner, (wird schirftlich überreicht) Landeshauptmann: Der Antrag des H. Riedl lautet: (wird abgelesen) Hochw. Bischof: Die letzte Bestimmung scheint mir durch den Zusatz von §. 32, der bereits angenommen wurde, schon erledigt, indem es dort heißt, daß die angemeldeten Redner u. der Antragsteller u. Berichterstatter am Schlüsse der Debatte (Seite 78) --------- -— -------------------------------------------- —----- ------------ —--------------------------- noch das Wort haben; ich glaube, daß dieses das nämliche ist u. daher hier wegzubleiben habe. Wohlwend: Ich wollte dieselbe Bemerkung beifügen, nur möchte ich noch den H. Antragsteller fragen, ob nicht anerkannt wird, daß die Regierungskommissäre das Recht haben, jederzeit das Wort zu ergreifen? Riedl: Das bleibt unverändert. Ganahl: Ich habe zu bemerken, daß der Ausschußantrag gar keine Beschränkung der Redefreiheit bezweckt. Landeshauptmann: Dieses ist auch der Fall im Anträge des H. Riedl; im Grunde genommen kommen beide überein; wir können nun den §. bis wo keine Abänderung stattfindet, zur Abstimmung bringen, (wird angenommen; Riedls Antrag bleibt in der Minorität) Berichterstatter (verliest §. 34) Hochw. Bischof: Ich erlaube mir die Frage, ob es nicht zweckmäßiger wäre, hier statt „Landeshauptmann" der „Vorsitzende" zu setzen; es ist nicht immer das Gleiche, denn es kann auch der Landeshauptmann-Stellvertreter bisweilen der Vorsitzende sein. Riedl: Ich habe nur in stylistischer Beziehung eine Änderung zu beantragen, statt des Wortes „Versammlung“ der Ausdruck „Landtag“ zu setzen. Zur Versammlung gehört