18630316_lts029

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

683 bitten, die zwischen H. Riedl u. Wohlwend vorzunehmen ist. (Wahl) Die Majorität hat sich für den H. Riedl entschieden; er ist mit 11 Stimmen zum Ersatzmann gewählt. Ich muß die Hh. des eben bestellten Comites ersuchen, sich gleich nach der Sitzung zu consfituiren u. wo möglich den Bericht bis morgen Abends bereit zu halten, indem es sein könnte, daß nächsten Montag die letzte Sitzung stattfinde. Ich bestimme die nächste Sitzung auf Montag 10 Uhr Vormittags, u. als Gegenstände derselben folgende: Comite Bericht betreffend die Abrechnung des gemeinschaftl. Landesfondes für Tirol u. Vorarlberg; *Comite-Bericht über den selbständigen Antrag des H. Wohlwend, betreffend den Schulfond. Comite Bericht über den selbständigen Antrag des H. Ganahl, betreffend die möglichst bald erzielende Abänderung des Strafgesetzes u. die Einführung der Schwurgerichte. Comite Bericht über den selbständigen Antrag des H. Wohlwend in Betreff der bei der Assentirung einzuführende Ersparung. Diesen werde ich dann beifügen. Den Antrag des Comites über den selbständigen Antrag des H. Ganahl, betreffend die den Vätern der Gesellschaft Jesu aufzulegende Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Gymnasial-Vorschriften. Dann haben wir noch als letzten u. wichtigsten Gegenstand den Comite Bericht über die Instruktion zur Revision des Grundsteuerkatasters. Ich erkläre somit die heutige Sitzung für geschlossen. Schluß 11 Uhr. * Comite Bericht über den selbständigen Antrag des H. Riedl betreffend die Ortsgerichte. 29. Sitzung Am 16. März 1863 Beginn 10 Uhr früh. Gegenwärtige: H. Landeshauptmann Sebastian v. Froschauer u. sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme des Hochw. Bischofs Dr. Fessler u. H. Wohlwend. Im Beisein der Hh. I. f. Comissäre: Franz Ritter v. Barth u. Josef v. Horvath. Landeshauptmann: Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Es wird ihnen das Protokoll der letzt vorhergehenden verlesen. (H. Schriftführer verliest dasselbe) Wird eine Einwendung gegen das Protokoll erhoben? Es ist genehmiget. Ich habe (Seite 622)------------------------------------------------------------------------------------------------------- --------- die Ehre der h. Versammlung bekanntzugeben, daß von Seite der k. k. Regierung der Catastrals-Schätzungs-Ober-Inspektor Josef v. Horvath zur Beikunft in der Verhandlung 684 über die Instruktion zur Revision des Grundsteuer Catasters bestimmt worden sei u. stelle ihn hiermit der h. Tagesordnung Versammlung muß ich heute Landesausschuß vornehmen vor. noch nachdem Nebst die H. den Wahl übrigen eines Getzner als Gegenständen Ersatzmannes Abgeordneter der in den von uns geschieden ist. Ich ertheile dem H. Berichterstatter das Wort. Riedl: Hoher Landtag! Das Comite, welches zur Berichterstattung eines Gutachtens über den von der h. Regierung mitgetheilten Entwurf einer Instruktion zur Revision des Grundsteuer-Catasters im Lande Vorarlberg gewählt wurde, ertheilt nach eindringlichem Studium dieses hochwichtigen Gegenstandes nachstehenden Bericht: A Nach der Reg. Vorlage handelt es sich nicht um die Einführung eines neuen KatasterSystems in Vorarlberg, sondern nur um die Revision des im Lande bestehenden Catasters, wie selbes mit der königl. bayerischen Verordnung vom 8. Juni 1808, (XXVI. Stück des Reg. BL S. 1089) bereits eingeführt ist. Eine Revision kann ihrer Natur nach nur auf jenen Grundlagen ausgeführf werden, auf welchen das gegenständliche Cataster selbst beruht, wobei dann, wie es sich von selbst versteht, nur die in der Ausführung wahrgenommenen Gebrechen zu beseitigen sind. Eine gänzliche oder theilweise Beseitigung oder wesentliche Aenderung der Grundlagen würde ein neues KatasterSystem schaffen u. nicht einer bloßen Revision des bestehenden Katasters gleichkommen. - Das Comite stellt nun die Behauptung auf, daß die von der h. Regierung entworfene Instruktion nicht die Revision des vorarlbergischen Steuerkatasters ermöglichet sondern der Einführung eines neuen Cataster-Systems in das Land seinen Wirkungen nach gleichkommen dürfte. Die Gründe hiefür sind: „Die Grundlagen des vorarlbergischen Catasters sind nach der citirten Verordnung: I. Die Complexal- Schätzung aller Güter (§. 16 der Instrukt. No. IV). II. Die eigene Fatirung der Besitzer (§. 9 des Gesetzes). III. Die Kaufschillinge der Jahre 1788-1808.“ Die Grundlagen der Revision dieses Catasters nach dem Instruktions-Entwurf bestehen nur in einer Klassenschätzuna der Realitäten, wobei die Kaufpreise der Jahre 1853-1863 als Behelf benützt werden. (§. 26 u. 30 des Entwurfes) - Aus dem Gegenhalt dieser beiderseitigen Grundlagen ergibt sich zur Evidenz, daß dieselben in ihrer Wesenheit u. Natur von einander verschieden sind. An sich zwar auf diese Weise ein Kataster nach neuem System schaffen, aber ein bestehendes Kataster nicht nach andern Grundlagen revidiren läßt, als nach welchen es construirt ist; so muß das Comite die Anwendbarkeit der Instruktion für die Revision geradezu in Abrede stellen u. kann daher auch in eine nähere Begutachtung derselben nicht eingehen. B Für den unverhofften Fall jedoch, als demungeachtet durch (Seite 623) ———— ------------- -------------------- ....—.......------------------------------------------ ...... 685 ein Reichsgesetz beschlossen werden würde auf dieser hiemit abgelehnten Basis des Instruktions-Enwurfes mit der Kataster-Revision vorzugehen, muß das Comite vorbehältlich der verschiedenen sehr wichtigen Einwendungen gegen die einzelnen Bestimmungen dieses Entwurfes im Hinblick auf den §. 19 der L. O. sich 'Schon I gegenwärtig insbesondere auf das Entschiedenste aussprechen. 1.) gegen die Benützung der Kaufpreise der letzten 10 Jahre als Behelfe der Schätzung oder der Ermittlung des Currentwerthes überhaupt. 2. Gegen jede Schätzungsvornahme I ohne wesentliche Berücksichtigung der Höhe der Bewirthschaftungsauslagen. Stens Gegen die Zusammensetzung einer gemeinschaftlichen Kataster-Revisions-Commissioh der Länder Tirol u. Vorarlberg, überhaupt gegen eine gemeinschaftliche Revision des Katasters beider Länder. 4. Gegen die Art u. Weise der Zusammensetzung dieser Kommission, ad. 1. Was den ersten Punkt anbelangt, ist es Thatsache, daß die gärizliche Zerrüttung der Geldverhältnisse in Oesterreich seit dem J. 1848, nämliciji die Entwerthung der Valuta die Preise aller Waaren u. insbesondere auch der Realitäten ■ . ■ ! außerordentlich gesteigert, wenigstens um das Drittel, in vielen Fällen auch bis zur Hälfe u. noch mehr über ihren wahren Werth in die Höhe getrieben hat u. daß während dieser Jahre in den Preisen großartige Schwankungen eingetreten sind. Es ist daher unbegreiflich, wie der Reg. Entwurf dieser abnormen Zustände gegenüber die Jahre 1853 -1863 als Normal-Jahre zur Erhebung des Current-Werthes der Güter fixiren könnte, u. es muß daher schon aus einem Grunde einem solchen Ansinnen aut das Entschiedenste entgegen getreten werden. - ad. 2.) Damit die Grundsteuerquote des Landes Vorarlberg (§. 104 des Instruktions-Entwurfes) zu jener anderer Länder des Reiches u. insbesondere des Nachbarlandes Tirol im gerechten Verhältnisse stehe, müssen bei der Schätzung selbst folgende Umstände berücksichtiget werden: ci.) Bei dem Umstand das Hierlandes alle entbehrlichen Arbeitskräfte von der Industrie (Fabrikation) in Anspruch genommen sind, haben die Arbeitslöhne in Vorarlberg eine solche Höhe im Gegenhalt zu jener anderer Länder insbesondere des Nachbarlandes Tirol erreicht, daß die Bauerngüter, die mit Dienstbothen bewirthschaftet werden müssen, sich mit nicht mehr als 2 % rentiren, während die Kapitalien die zum Ankauf verwendet werden müssen oder auf diese Güter geliehen werden ausnahmslos mit 5 % zu verzinsen sind, daher sich hier ein reeller Verlust von 3 % herausstellt. So miiß ein Knecht u. eine Magd, die in Tirol mit 40 - 50 u. mit 24 - 36 fl entlohnt werden, in ■ ■ . I Vorarlberg mit 100 bis 140 u. 40 - 60 fl bezahlt werden, b.) Die Fruchtbarkeit des Landes selbst ist höchst mittelmäßig u. kann der Natur nur mit Mühe u. Kunst ein schmales Erträgniß abgerungen werden, welches zum Lebensunterhalte bei weitem nicht ausreicht. Diese mißlichen Verhältnisse, welche sich bei Stockungen in der Fabrikation 686 (Seife 624) -—-------------------------- --------------------------------------------------------------------------------zu einer allgemeinen Palamität steigern, zwingen die Vorarlberger in vielen Gegenden des Landes den größeren Theil des Jahres auf Arbeit in das Ausland auszuwandern, u. mit dem in der Fremde erworbenen Gelde die Steuern u. Zinsen ihrer Güter zu zahlen u. den mangelnden Lebensunterhalt für den Winter zu bestreiten. Mit den Erzeugnissen ihrer Güter vermögen sie dieses nicht u. zwar umsoweniger, da auch die Gemdeumlagen sich in vielen Gemden auf eine empfindlich drückende Höhe steigern, c.) Bei diesen Verhältnissen müssen die Preise der Güter, wenn einmal die abnormen Zustände des Geldwesens geregelt sind, bedeutend fallen u. dieser Fall die Käufer bei der Unmöglichkeit der Bezahlung der so enorm überspannten Kaufpreise zahlreich ruiniren u. in Concurs stürzen. - d.) Nur die enorme Bodenzersplitterung des Landes, das auf einem Flächenraum von 46 Meilen 167.087 Grundparzellen aufweiset, ein Verhältniß, wie es sich im ganzen Reiche nirgends darstellt, ermöglicht es, daß viele Arbeiter u. Taglöhner sich ein Stückchen Boden erwerben, u. nach u. nach von der Ersparniß des Arbeitsverdienstes auszubezahlen vermögen, welches sie u. ihre Familie in arbeitsfreien Stunden bei dessen geringer Ausdehnung anzubauen u. auf diese Art sich einen Theil der unentbehrlichen Nahrung, sich meist auf Kartoffel beschränkend zu verschaffen vermögen. Da hiebei auch gar keine reine Bodenrente, sondern nur auf eine Naturaltaalohn gezählt wird u. die Concurrenz der Käufer eben wegen der gränzenlosen Parcellirung eine außerordentlich große ist: erklärt sich das unnatürliche Verhältniß der Höhe des Preises der s. a. walzenden Grundstücke im Lande. Die Steuerbemessung nach dem Current-Werth derselben, wie er aus diesem ParcellenHandel resultirt, wäre deßhalb keine eigentliche Besteuerung des Grundes, keine reine Grundsteuer, sondern vorzüglich eine Besteuerung der Arbeitskraft, eine Besteuerung des Schweißes, der mit Elend u. Noth ringenden, meist auf den Genuß der Kartoffel beschränkten Arbeiter- u. Kleingütler-Familien des Landes. Wenn man nicht gegen alles Recht u. gegen alle Billigkeit verstoßen will, dürfen die walzenden Grundstücke nicht nach ihrem Current-Werthe als solche, sondern nur nach jenem Werth abgeschätzt werden, den sie hätten, wenn sie Bestandteil eines Bauernguts wären u. sämmtl. Realitäten nur nach ihrem wahren Werth, der mit Rücksichtnahme auf die Bewirthschaftungskosten u. die übrigen denselben bedingenden Momente entfällt. ad. 3. Die Revision des Steuerkatasters des Landes Vorarlberg hat mit jener des Landes Tirol nichts gemein, indem in beiden Ländern ganz verschiedene Kataster auf ganz verschiedener Grundlage bestehen auch die Verhältnisse des Landes Vorarlberg von jenen des Landes Tirol, wie sub 2 gezeigt wurde, verschieden sind, daher es nicht angeht, daß für Tirol u. Vorarlberg eine gemeinschaftl. Grundsteuerkataster-Revisions­ 687 Landeskommission, wie sie im §. 6 des Instruktions-Entwurfs beantragt wird, aufgestellt werde, weßhalb für Vorarlberg eine eigene Steuerkatasterrevisions Landeskommission aufgestellt werde. (Seite 625)------------- ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Hierdurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß Vorarlberg ein eigenes Land bildet u. einen eigenen Landtag hat. ad. 4) Endlich ist die Zusammensetzung dieser Landeskommission nach §. 6 der Instruktion von der Art, daß die Reg. Organe stets gegen den Ausspruch der Vertreter des Landes alle Beschlüsse durchsetzen können. In dieser Beziehung beantragt das Comite, daß nur auf eine solche Zusammensetzung der Kommission eingegangen werden könne, daß deren Mitglieder aus wenigstens zur Hälfte von dem Landtag gewählten Fachmännern zu bestehen hätte. - Das Comite stellt daher den Antrag: Der h. Landtag wolle nur auf die Begutachtung einer solchen Cataster-Revisions-Instruktion von Seite der h. Regierung eingehen, welche sich auf die Grundlagen des Steuerkatasters vom 8. Juni 1808 mit Verbesserung seiner Gebrechen stützt, u. diese Entschließung dem h. k. k. Ministerium mit dem Beifügen bekannt geben, daß für den unverhofften Fall, als dennoch ein Reichsgesetz beschlossen werden würde, auf dieser hiemit abgelehnten Basis des Instruktionsentwurfes mit der Kataster-Revision vorzugehen der Landtag bei Erlassung dieses Reichsgesetzes die sub 1, 2, 3, 4 voraufgeführten Bemerkungen als Anträge im Sinne des §. 19 der L. O. gestellt haben u. sich noch weitere dießfällige Anträge vorbehalten haben will." Bregenz, den 8. März 1863. David Fussenegger, Obmann; Riedl, Berichterstatter. Landeshauptmann: Der H. Kommissär v. Horvath hat das Wort. Landest. Kommissär v, Horvath: Mit Berücksichtigung des Umstandes, daß ich die Ehre hatte, vorgestern Samstag den 14. d. Mts. in Gegenwart von mehreren Mitgliedern des h. Landtages meine Ansicht über diesen Gegenstand, der jetzt vorgetragen wurde, zum Theil dar zu thun u. bei dem Umstande, als die Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß in der heutigen Sitzung eine Spezial-Debatte über diesen Gegenstand nicht stattfinden dürfte, werde ich auch in Beantwortung der Fragen, die jetzt aufgestellt worden sind, so kurz als möglich fassen u. mit Beziehung dessen, was ich bereits vorgestern erwähnt habe, dieselben mit wenigen Worten beantworten: Der Comite-Bericht theilt sich in 2 Abschnitten, nämlich a) in die Grundsätze, u. behandelt dieselben; u. zwar behauptet der Comite Bericht, daß auf Grundlage der Instruktion, welche von Seite des h. Ministeriums als Reg. Vorl. dem h. Hause übermittelt wurde, die Revision des hierländigen Katasters aus dem Grunde nicht durchführbar sei, weil die Grundlagen der Reg. Vorl. u. die Grundlagen des Vorarlberger Katasters ganz verschiedener Natur seien. 688 Dieser Behauptung muß ich nun entgegen treten; denn es gibt im Grundsteuerkataster nur 2 wesentliche Grundsätze welche die Basis bilden, auf der die Instruktionen ausgearbeitet wurden, nämlich den „Werthkataster“ u. den „Ertragskataster". Das bayerische Provisorium beruht auf einem Werthkataster. Die Instruktion als Reg. Vorlage hat ebenfalls den Werthkataster zur Grundlage; nur die Form ist verschieden zwischen diesen beiden (Seite 626)------------------------------------ -------- ——— ----------------------------------------------------------- Operaten, resp. zwischen der königl. bayerischen Verordnung vom 8. Juni 1808 u. zwischen der Reg. Vorlage. Die Form, resp. ihre Verschiedenheit wird dadurch begründet, daß seit einer Reihe von Jahren, welche von 1808 bisher verflossen sind, eine Reform in dieser wichtigen Akte nothwendig wurde. Diese Formen sind von keiner besonderen Wesenheit, u. aus eben dieser Rücksicht, um die Form den hiesigen Landesverhältnissen so viel als möglich anzupassen, hat sich das h. Ministerium veranlaßt gefunden, diesem Gegenstand dem h. Hause zur Begutachtung zu übermitteln. Ich gehe wieder auf die Wesenheit zurück. Wie wir aus dem Vortrag des H. Berichterstatters vernommen haben, werden hier als Grundlagen für das Kataster von Vorarlberg bezeichnet: 1. Die Complexual-Schätzung, 2.) Die eigene Fatirung, 3.) Die Kaufpreise von 1788-1808. Als Gegensatz stellt der H. Berichterstatter auf, daß als Grundlage im Instructions-Entwurf zur Revision eines Katasters die Klassenschätzung angenommen worden sei. u. insbesondere die Kaufwerthe aus den letzten 10 Jahren dazu bestimmt wurden. Es sind in der Instrukion die Jahre nicht bezeichnet, aus welchen die Kaufpreise zu benützen sind, sondern es ist ausdrücklich nur gesagt, daß diese Behelfe aus den letzten 10 Jahren genommen werden sollen. Nun fallen allerdings die Jahre, welche der H. Berichterstatter erwähnt hat, in dieses Decenium. Im Entgegenhalten der Grundsätze des Vorarlberger Katasters u. der gegenwärtigen Instruktion muß ich auf das zurückkommen, was ich die Ehre hatte mehreren hochverehrten Mitgliedern am Sonntage schon zu erklären, nämlich auf die Klassenschätzung. Die Klassenschätzung ist allerdings eine neue Operation, welche im Operate des Vorarlberger Katasters nicht enthalten ist, sie beabsichtigt nämlich eine richtige Basis zu erzielen um das Grundsteuer-Kapital für die Gemeinden, für die Bezirke u. endlich für die Landesquoten verläßlich zu ermitteln. Es ist dieses eine so wesentliche u. wichtige Bedingung, daß sich ein geregelter Steuerkataster ohne diese Grundlage gar nicht denken läßt, das ist ein Umstand, der vorzugsweise das h. Ministerium bei seinen Grundsteuer Reformen geleitet hat. Es ist auch eine Einschätzung durch die Steuerträger nicht ausführbar, wenn nicht zuerst die Steuerquoten festgestellt sind. Es müssen nämlich die Steuerquoten posetiv festgesetzt sein, bevor man die individuelle 689 Schätzung der einzelnen Liegenschaften in den Gemeinden durchführen kann. In Erwägung dieses wichtigen Umstandes das auch hat h. Ministerium seine Reformanträge ausschließlich auf Steuerquoten basirt u. Sr. k. k. apost. Majestät haben mit allerh. Kabinetschreiben vom 7. Febr. 1861 diesen Grundsatz auch genehmiget. Es müssen also vorher die Landesquoten festgestellt werden, u. erst wenn diese festgesetzt sind, kann man in das Detail des Landes eingehen u. die Landesquoten nach Bezirken u. Gmden vertheilen. Es ist in letzterer Beziehung Grundsatz daß jede KatastralGemeiride eine eigne Lokal-Kommission aus Steuerträgern bestehend erhalte u. ferner Bezirkskommissionen u. eine Landeskommission errichtet werden. Ich erlaube mir auf die Klassenschätzung (Seite 627)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- zurückzukommen, welche man beanstandet, u. die ich als eine Nothwendigkeit dargestellt habe. Es müssen nämlich die Grundstücke vorerst nach ihrer Kultur u. Bonität in Klassen abgetheilet, diese Bonitätsklassen von Gmde. zu Gmde. miteinander verglichen u. auf diese Weise Tarifs-Abstufungen festgesetzt weden. Auf Grundlage der für diese Tarifabstufungen festgestellten jochweisen Steuerkapitalien für die einzelnen Gemden. Realwerthe ermittelt, indem werden die diese jochweisen Realwerthe auf die Gesammtfläche der Kulturklassen berechnet werden. Sobald dieser Akt geschehen ist, bleibt es der Gmde. überlassen ihre Schätzung intern vorzunehmen u. zwar nicht mehr nach Klassen, sondern wie im bayerischen Provisorium nach ganzen Grundkomplexen. Ich bezieh mich diesfalls auf die §. §. 83, 84, 85, 87 u. 89 der Instruktion u. auf §. 13 der Zusammenfassung der Grundsätze der Instruktion, in welchen diese eben erörterten Bestimmungen ausdrücklich enthalten sind. Es heißt dort nämlich: „Die Schätzung im Innern der Gmde. ist von den Steuerträgern vorzunehmen u. nach Liegenschaften durchzuführen." Jede Liegenschaft, welche im Grundbuche ein eigenes Folium bildet, ist auch als selbständiges Objekt zu schätzen; dabei kommt auch der Umstand in Betracht, den man bei der Klassenschätzung nicht berücksichtigen kann: die Entfernung verschiedenartige der Grundstücke, Bewirthschaftung ihre Arrondirung, der die Realitäten, schwierige namentlich oder die leichtere Bearbeitung derselben, kurz alles, was der H. Berichterstatter berücksichtiget haben will u. zur Berücksichtigung vorgeschlagen hat. Es ist also in der Instruktion allerdings auch vorgedacht, daß die Complexual-Schätzung faktisch vorkommt u. auch dabei die eigene Fatirung, resp. Selbstschätzung, welche vorzugsweise ein Motiv der ReformAnträge war. Was die Kaufpreise der letzten 10 Jahre abelangt, so behalte ich mir vor, diesen Gegenstand beim P. 1 ad B. zu beantworten u. will hier schließlich ad P. a nur noch bemerken, daß nach meiner Ansicht eine Instruktion für die Steuer-Regulirung vor 690 allem Einfachheit u. Klarheit enthalten muß u. so abgefaßt sein soll, daß sie in ihren Formen den Landes- u. Kulturverhältnissen jener Länder, wo sie durchgeführt werden will, vollkommen entspreche. Wenn nun nach der Ansicht des h. Hauses die Instruktion, welche hier als Reg. Vorlage besprochen wird, diese Bedingungen nicht enthält, die ich ihr durchaus nicht aufdisputiren will, sondern zugebe, daß sie weniger praktisch als theoretisch abgefaßt ist, so liegt der Umstand darin, daß man bei Abfassung derselben von dem Grundsätze ausgegangen ist, das Grundgesetz mit den Vollzugsvorschriften in diesem Instruktions-Entwurf zu vereinen; es hat sich durch diesen Umstand aber herausgestellt, daß die Instruktion voluminös u. gegenüber der hierortigen Landesverhältnisse nicht ganz praktisch ausgefallen ist. Ich gestehe also zu, daß eine Verbesserung der Instruktion, was die Form derselben anbelangt, sehr wünschenswerth ist, (Seite 628) ------------------------------------------ ----------------- ------------------------------------------------------ u. ich hätte im Interesse des h. Finanz-Ministerums nur gewünscht, daß der h. Landtag in dieser Beziehung in eine nähere Erörterung derselben eingegangen wäre wodurch Sr. Excellenz dem H. Finanzminister behufs seiner Anträge wegen Revision des Grundsteuerkatasters an das h. Abgeord. Haus ein wichtiges Substrat gewonnen hätten. Das Comite des h. Landtages hat das nähere Eingehen in diese Instruktion abgelehnt, weil es die Grundlagen als nicht wichtig anerkannt hat; ich habe mich bereits schon darüber ausgesprochen, daß ein derartiges Ablehnen wohl nicht gerechtfertigt ist, denn der Werthkataster ist in der Reg. Vorlage als Hauptgrundsatz durchgeführt, wie es als solcher im bayerischen Provisorium enthalten ist. Ich gehe nun zum Abschnitt B des Comite-Berichtes über, nämlich auf den Vorbehalt, welchen der Comite-Bericht im Falle als diese Instruktion zum Reichsgesetze erhoben würde, berücksichtigt wissen will. Nachdem das h. Haus der Abgeordneten diesen Gegenstand über die Revision des Katasters selbst in die Hand genommen hat, so glaube ich durchaus nicht, daß obige Instruktion in der gegenwärtigen Form zum Reichsgesetze erhoben werden, sondern vielmehr in dieser Beziehung noch bedeutende Umarbeitungen erleiden werde. Dennoch glaube ich, daß das h. Haus sich von der Besorgniß befreien kann, es könnte eine Instruktion, wenn sie zur Durchführung des hierländischen Grundsteuerkatasters nicht geeignet wäre, dem Lande oktroirt werden. In Beantwortung der einzelnen Punkte erlaube ich mir zu bemerken: ad i. hier spricht sich das Comite des h. Hauses gegen die Anwendung der Kaufpreise der letzten Zehn Jahre aus. Es sind die Bemerkungen, welche der Comite-Bericht enthält, allerdings vollkommen richtig u. ich kann dem h. Haus die Versicherung aussprechen, daß diese Bedenken des Comite auch schon bei der h. Imediatcommission zur Geltung 691 gekommen sind. Man hat eingesehen, daß die Valuta-Verhältnisse der letzten 10 Jahre auf die Grundpreise einen wesentlichen Einfluß übten, wodurch diese Periode nicht als eine Normal-Periode angesehen werden kann; aber weiter zurückzugehen war aus dem Umstand nicht möglich, weil wir an das Jahr 1848 stoßen; u. vor 1848 haben andere Verhältnisse bestanden, als sie jetzt seit der Grundentlastung bestehen, daher war das h. Ministerium gezwungen, die Periode der letzten 10 Jahre für die Instruktion anzunehmen u. wollte den Ländern es frei lassen sich auszusprechen: ob sie mit diesem Antrag einverstanden seien? oder andere Auskunftsmittel wissen um die Kaufpreise zu ermitteln? welche übrigens nur als Behelfe zur Schätzung dienen sollen. Es ist durchaus nicht beabsichtiget, das der Kaufpreis eines einzelnen Grundstückes auch das Steuerkapital desselben bilden soll. Für die einzelnen Kulturklassen werden die Werthanschläge durch die Lokal-Kommission per Joch in Antrag gebracht; (Seite 629) —-------------------------------------------------------------------------------------------------------------diese Werthanschläge im Wege der Vergleichung mit andern Gemden. richtig gestellt, u. bei dieser Richtigstellung hat der klassenweise Durchschnitt der Kaufspreise lediglich nur als correctiv zu dienen; demnach sind die Kaufpreise nur in größerm Durchschnitt als correctiv zu benützen u. es ist weiter in der Instruktion der Grundsatz festgesetzt, daß zum Maßstabe der Vergleichung der klassenweisen Werthanschläge lediglich nur mittelgroße gemeindeüblich bewirthschaftete Bauerngüter dienen können. Die Veranschlagung der einzelnen Liegenschaften im Innern der Gemeinde ist den Steuerträgern vorbehalten u. es steht demselben frei, in dieser Beziehung jene Kurrentwerthe anzunehmen, welche sie für die entsprechendsten halten. Bezüglich der Anwendung der Kaufpreise aus den letzten 10 Jahren wäre es wünschenswerth u. ich muß in dieser Beziehung an das h. Haus die Bitte stellen, ein Auskunftsmittel in Vorschlag zu bringen, wodurch die Kaufpreise dieser Periode in ein richtiges Verhältniß zum wirklichen Grundwerthe gesetzt werden, oder aus welcher andern Zeitperiode diese zu wählen wären, ad 1 spricht sich der Comite Bericht gegen die Einschätzung der Gründe ohne Berücksichtigung ihrer Arbeitskosten aus. Die Motive welche derselbe in Anregung bringt, sind die bedeutenden Fabriken in Vorarlberg, die Höhe der Dienstbothenlöhnungen, der geringe Grundertrag, der verschiedene Zinsfuß zwischen den hypotezirten Kapitalien u. den im Grund u. Boden gelegten Kapitalien, ferners daß ein großer Theil der Landesbewohner im Auslande seinen Verdienst suchen müsse, um mit dem hiedurch Erworbenen seine häuslichen Bedürfnisse zu decken, endlich die bedeutenden Gmdeumlagen u. insbesondere die außerordentliche Zersplitterung des Bodens. Es ist eine notorische Thatsache, daß dort, wo Fabriken bestehen in der Regel eine bedeutende Grundzersplitterung vorkommt; weil Mangel an Boden u. Ueberfluß 692 oder wenigstens kein Mangel an Handarbeitskraft vorhanden ist; daß dieses auch hier der Fall ist geht aus dem hervor, daß, wie im Bericht gesagt wird, ein großer Theil der Bevölkerung seinen Erwerb im Auslande suchen muß um mit dem Erworbenen die nothwendigen Bedürfnisse für den Winter zu decken. Das letztere ist übrigens in einem Theile von Tirol auch der Fall, wo keine Fabriksorte sind. Es scheint der Comite Bericht hier in national-ökonomischer Beziehung mit sich in Widerspruch gerathen zu sein, denn es ist ein unläugbarer Erfahrungssatz, daß die Taglöhne nur dort hoch vorkommen, wo Mangel an Handarbeitskraft ist, daß aber bei einer Uebervölkerung die Taglöhne in der Regel gering sind u. daß das letztere sowohl hier als in Tirol der Fall ist, geht aus dem Umstande hervor, daß ein großer Theil der Bevölkerung seinen Verdienst außer Landes zu suchen genöthiget ist. Würden die Leute hier ihren Erwerb finden, dann würden sie gewiß nicht außer Landes zu gehen verlangen. (Seite 630) ---------------------- —------------- --------------- —-------------------------------------------------------- Wir sehen dieselbe Erscheinung auch in andern Ländern, wo bedeutende Fabriksorte sind, nämlich im Riesen- u. Erzgebirge Böhmens. Was den Zinsfuß anbelangt, hatte ich schon Samstags die Ehre hierüber mich auszusprechen u. ich habe im vorigen Jahre mit einem sehr ehrenwerthen Mitglied der h. Versammlung darüber gesprochen, daß nämlich der Zinsfuß bei elozirten Kapitalien ein ganz anderer ist, als bei den in Grund u. Boden gelegten; daher die Differenz, welche in dieser Beziehung im Comite-Bericht mit 3 % vorkommt allerdings richtig erscheint. Was die hohen Kaufpreise der walzenden Grundstücke anbelangt, welche der H. Berichterstatter als mit einem sehr hohen Kaufwerthe bezeichnet, so ist es eine in der Natur gelegene Sache u. im Comite Berichte ist dieser Gegenstand so erörtert, daß ich jedweitere Erläuterung für unnöthig halte. Ich will nur erwähnen, daß in der Instruktion fürgesorgt ist, daß das geschehe, was der H. Berichterstatter wünscht, nämlich daß die walzenden Gründe bei der Klassenschätzung behufs des Steuerkapitals nicht eigens bewerthet u. so wie die gleichen Kultursarten der gebundenen Complexe geschätzt werden. Der §. 76 der Instruktion u. §. 11 der Zusammenfassung der Grundsätze konstatiren das was ich eben gesagt habe, weil dort ausdrücklich die Bestimmung enthalten ist, daß die Klassenschätzung keine Rücksicht nimmt, ob das Grundstück ein gebundenes oder walzendes ist, u. daß die Kaufpreise, welche als Behelfe des klassenweisen Werthanschlages zu dienen haben, nur von Bauerngüter maßgebend, alle Kaufpreise der walzenden Grundstücke nach diesen Bestimmungen in dieser Beziehung nicht zu berücksichtigen sind. Demnach ist im Instruktions-Entwurf auch gegen diese Besorgniß, welche sich im Comite-Bericht ausspricht, Fürsorge getroffen, denn, wie bereits gesagt, sind nur die Kaufpreise mittelgroßer Bauernwirthschaften maßgebend zur Feststellung 693 der klassenweisen Werthumschläge, was ausdrücklich im §. 76 enthalten ist. Was den 3. Punkt anbelangt, nämlich die gemeinschaftl. Revision des Katasters mit Tirol, so glaube ich ist die Besorgniß, die im Comite-Berichte ausgesprochen ist, meiner Ansicht nach nicht begründet, denn es kann die Schätzung doch immer nur mit Rücksicht der Orts- u. Bodenkultur-Verhältnisse vorgenommen werden. Diese Verhältnisse in der Landwirthschaft sind keine vorübergehenden, sie sind stätige, sind keine Einbildung, sondern unleugbare Fakta, welche sich durch den Augenschein beurtheilen lassen. Wenn man so weit gehen wollte, daß man im Sinne des Comite Berichtes separate Landeskommissionen nach den verschiedenen Lokal-, Kulturs- u. Wirthschaftsverhältnissen einzelner Gegenden aufstellen sollte, so müßte man auch Tirol in mehrere Landeskommissionen zertheilen, denn das Oberinnthal im Vergleiche zum Unterinnthal, das Vintschgau im Vergleiche zum Pusterthale, endlich der Bregenzer Kreis im Vergleiche zurm Trienter Kreis biethet in dieser Richtung gewiß die manigfachsten Verschiedenheiten; Die aus dem Comite Bericht diesfalls hervorgehende Besorgniß ist demnach um so unbegründeter, als (Seite 631)------------------------------------------------- —-------- ------------------------------------------------ das Land Vorarlberg als solches eine eigene Steuerquote hat u. der Landesvertretung von Vorarlberg die Mittel hinlänglich gebothen sind, alles bei der Revision des Grundsteuerkatasters hindanzuhalten, was aus der oben berührten Besorgniß hervorgehen könnte. Endlich was den 4. Punkt anbelangt, nämlich die Arte der Zusammensetzung der Landeskommission, so ist dieser Gegenstand auch bei andern Ländern schon vorgekommen u. ich kann gegen diesen Antrag im Comite Berichte nichts einwenden. Ich möchte zum Schlüsse den h. Landtag nur bitten, die Besorgniß aufzugeben, als ob das h. Finanzministerium durch diese Instruktion ein eigenes u. nicht gewünschtes System des Grundsteuerkatasters hier im Lande einführen wollte. Ich bin vollkommen überzeugt, daß Sr. Excellenz der H. Finanzminister gerne bereit sein wird, den Wünschen, welche der h. Landtag dem h. Ministerium vorträgt, so viel es immer die Grenzen im legislativen Wege erlaube, Rechnung zu tragen. Ich kann also nur bitten, daß die Herrn ihr Gutachten, welches sie über die Reg. Vorlage abgeben in einer solchen Richtung verfolgen, damit Sr. Exzellenz der H. Finanzminister hiedurch ein Substrat gewinnt, ihren Wünschen entgegen zu kommen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand in der allgemeinen Debatte sich zu betheiligen? Ich ertheile dem H. Berichterstatter das Wort. Riedl: Auf die vom H. Reg. Kommissär gegen das Elaborat des Comite in der Grundsteuer-Revisionsfrage gemachten Bemerkungen finde ich nur folgendes zu erwiedern: das Comite hat als Hauptgrund aufgestellt, daß die Grundlagen nach 694 denen der Werthkataster in Vorarlberg angelegt ist, wesentlich verschieden seie von jenen Grundlagen, wie sie der Instruktions-Entwurf der h. Regierung biethet. Ich muß auf dieser Behauptung ungeachtet des Widerspruchs des H. Reg. Kommissärs stehen bleiben. Es ist allerdings richtig, daß die Hauptgrundlagen eines Katasters in oberster Abtheilung nur 2 sein können, nämlich der Werth u. der Ertrag u. insofern weicht der Instruktions-Entwurf der Regierung von der Hauptgrundlage des Vorarlberger Katasters nicht ab. Allein das Werthkataster selbst kann als solches wieder auf verschiedene Grundlagen, die sich wie die species zum genus verhalten aufgebaut werden u. diese Grundlagen, auf denen der Werthkataster in Vorarlberg errichtet ist, sind, wie der Comite-Bericht zur Genüge gezeigt hat, wesentlich verschieden von jenen Grundlagen, auf denen der Reg. Entwurf ein neues Werthkataster aufbauen will. Ferner hat der H. Reg. Commissär bezüglich des Hauptanstandes, nämlich der Art u. Weise der Schätzung sich dahin ausgesprochen, Grundsteuerquote des bestimmen. daß es sich in Landes Vorarlberg dem erster Linie übrigen darum Reiche In dieser Hinsicht könne nach den Grundsätzen handle, die gegenüber zu einer geregelten Steuergesetzgebung vor Anwendung einer Complexual-Schätzung keine Rede sein, es müsse aber absolut nothwendig nach den Prinzipien einer (Seite 632)------------------------------------------------------------------- ----------------------- ---------------------geregelten Steuergesetzgebung die Klassenschätzung in Anwendung kommen. Allein auf dieses Feld kann ich dem H. Reg. Kommissär Angesichts des Wortlauts des §. 1 des Instruktions-Entwurfs gar nicht folgen, denn nach selbem handelt es sich nicht darum die Steuer-Quote des Landes Vorarlberg den übrigen Kronländern des Reiches gegenüber zu bestimmen, sondern nur darum, auf welche Art u. Weise die dem Lande Vorarlberg vorgeschriebene Steuerquote im Lande repartirt werden solle. Der Wortlaut des citirten §. 1 sagt ausdrücklich, es handle sich um eine neue Schätzung, um die bestehende Realsteuer, wie sie dermalen dem Lande im Ganzen vorgeschrieben ist, auf einer den Verhältnissen der Gegenwart entsprechenden Grundlage zu repartiren. Alles, was daher der H. Reg. Kommissär bezüglich der Nothwendigkeit einer Klassenschatzung gesprochen hat, zur Bestimmung der Quote, die das Land Vorarlberg dem übrigen Reiche gegenüber zu übernehmen hat, muß ich heute in seinem Werth oder Unwerth auf sich beruhen lassen; denn es handelt sich nur darum, die dem Lande Vorarlberg vorgeschriebene Steuer-Quote im Lande selbst auf eine gerechte u. billige Weise zu repartiren, weil anerkannt werden muß, daß dieß gegenwärtig nicht der Fall ist. Der H. Reg. Kommissär hat gesagt: Insofern es sich darum handelt, diese Repartition im Lande selbst vorzunehmen, finde die Anwendung einer Complexual-Schätzung von Seite der Regierung keinen Anstand; daher habe ich in dieser Beziehung kein weiteres 695 Wort mehr zu verlieren. Es ist insbesondere auch gesprochen worden bezüglich der Behelfe der Schätzung, nämlich der Ermittlung der Kaufpreise der letzten 10 Jahre u. der H. Reg. Kommissär hat gewünscht, die Ansicht des Landtages kennen zu lernen, welche Jahre als Normaljahre bei Bemessung des Werthes zu dienen hätten. In dieser Hinsicht kann ich zwar nicht im Namen des Comite, sondern nur im eigenen Namen soweit ich die Stimmung im Land u. dessen Verhältnisse kenne, meine Ansicht dahin aussprechen, daß das Land diesfalls auf das Jahr 1824 zurückgehen will, weil sich in dem betreffenden Decenium die Preise derart gestellt haben, daß, wenn wieder einmal die Geldverhältnisse u. im Nachgange dessen die Gutswirthschafts-Verhältnisse in ihren normalen Zustand zurückgekehrt sein werden, die Realitätenpreise sich wieder nach den Preisen des angedeuteten Deceniums' regeln wird. Es ist zwar dießfalls eingewendet worden, daß wegen der Grundentlastung die Preise so gestiegen sind u. daß, nachdem der Grund entlastet ist, auch auf diese Verhältnisse Rücksicht genommen werden muß. Dießfalls glaube ich nur kurz bemerken zu sollen, daß beiweitem nicht alle Güter mit Grundlasten belastet waren, man daher nicht die belasteten, sondern die unbelasteten als Regel aufzustellen hat. Der H. Reg. Kommissär hat ferner sich dahin ausgedrückt, die Besorgniß im Comite Bericht, daß gegen den Willen des Landes der gegenwärtige Instruktionsentwurf zum Reichsgesetz erhoben werden könnte, sei ganz unbegründet. (Seite 633) —-————— -------------------------- --------- —-------------------------- - --------- ----- - Allein wie aus den bezüglichen Reichsrathsverhandlungen hervorgeht, konnte nur mit ganz geringer Stimmen-Majorität schon bei der vorigen Reichsrathssession ein Aufschub bewirkt werden um die betreffenden Länder zu hören u. es wäre nicht unmöglich, daß ohne diese Länder früher zu hören von Seite des h. Reichsrathes in einer oder der andern Richtung definitiv entschieden würde. Um für diesen mögl. Fall Vorsorge zu treffen, mußte das Comite im Allgemeinen jene Hauptpunkte hervorheben, die es im Interesse des Landes einer besonderen Berücksichtigung würdig hält u. deren Nichtberücksichtigung dem Lande eine große Calamität bereiten würde. Der H. Reg. Kommissär hat auch die Behauptung des Comite angegriffen, wornach es für unzuläßig erklärt wird, daß in Tirol u. Vorarlberg die Cataster-Revision einer einzigen Landeskommission übergeben werde. Diesfalls kann ich die Ansicht des H. Reg. Kommissärs aus dem Grunde nicht theilen, weil in einer u. derselben Commission nach denselben Principien vorgegangen werden soll. Allein da beide Cataster ganz verschiedener Natur sind, so kann auch bei Revidirung derselben nicht nach denselben Principien vorgegangen werden. Der H. Reg. Commissär hat hervorgehoben, daß in einer gemeinschaftl. Kommission das Land Vorarlberg hinlänglich vertreten sey. Allein 696 wenn man bedenkt, daß dieß Land im Verhältniß zu Tirol vermög seiner Größe mit einer ganz geringen Vertretung bedacht ist, soviel ich mich erinnere nur mit einer einzigen Stimme, so kann man doch nicht behaupten, daß die Interessen des Landes Vorarlberg bei einer solchen Commission gehörig gewürdiget werde. Ich muß daher aus den angezeigten Gründen den Antrag des Comite, der allein diesen Verhältnissen Rechnung trägt, vollen Inhalts aufrecht erhalten u. an den h. Landtag die Bitte stellen, daß derselbe unverändert angenommen werde. Landeshauptmann: Wünscht Jemand an der Spezial-Debatte sich zu betheiligen?- Landest. Kommissär v. Horvath: Ich erlaube mir auf das soeben Ausgesprochene folgendes zu erwidern. Ich muß den H. Berichterstatter bitten im §. 1 noch einige Zeilen weiter zu lesen. Es kommt dort ausdrücklich die Stelle vor: wo es heißt: „Die Quote hat unverändert zu bleiben, sofern sie nicht im verfassungsmäßigen Wege abgeändert wird." Es ist dieses eine wichtige Voraussetzung, denn wenn der posetive Ausdruck da wäre: Sie hat niemehr sich zu ändern, dann wäre es etwas anderes; aber es ist ausdrücklich der Nachsatz dabei: Dieselbe hat vorläufig zu bleiben, bis sie im verfassungsmäßigen Wege abgeändert wird. Aus den Verhandlungen des h. Abgeordneten-Hauses geht zur Genüge hervor u. es hat sich mehr als eine Stimme im Reichsrathe erhoben, daß man eine Ausgleichung der Landessteuer-Quote beabsichtiget. Ich glaube also, daß ich nicht gegen das Interesse des Landes Vorarlberg (Seite 634)----------- -------------- -------------------------------------------- -------------- --------------------------- gesprochen habe, wenn ich auf diesen Punkt aufmerksam mache. Was den 2ten Punkt die Preise vom J. 1824 anbetrifft, so ist dieses nur ein Jahr u. wenn sie die Grundsätze des bayerischen Katasters festhalten, so sind dort 20jährige Kaufdurchschnittspreise angenommen; also mit den Kaufpreisen nur eines Jahres wird man nicht ausreichen. Die Preise von 1824 sind allerdings die Normalpreise für die Produkte eines Ertragskatasters, es ist auch ausdrücklich durch eine allerh. Entschließung bestimmt worden, daß die Preise von 1824 als Normal-Preise zur Verwerthung der Produkte bei der Ertragsschätzung in Anwendung gebracht werden sollen; mir ist aber keine einzige Bestimmung bekannt, welche die Kaufpreise aus diesem Jahre als ein correctiv für einen Werth-Kataster bestimmt hätte. Was der H. Berichterstatter weiter erwähnt, daß man nur die Kaufpreise unbelasteter Gründe aus diesem Jahre in Anwendung bringen sollte, so würde man auf diese Weise noch in ein größeres Dilemma gerathen, denn die behausten oder s. g. Grundkomplexe waren größtentheils belastet; die walzenden Gründe dagegen größtentheils unbelastet. Man müßte also auf jene Grundobjekte greifen, die die höchsten Preise hatten u. die nach dem Antrag des Comite nicht zum 697 Maaßstab dienen sollten. Was die Landeskommission anbelangt, so habe ich durchaus nicht behauptet, daß die Vertretung des Landes durch eine einzige Person in der Länderkommission vollkommen Gewährleistung dafür biethe, daß das Land in seinen Interessen vollkommen gesichert ist. Ich habe mich in dieser Beziehung unmittelbar auf den h. Landtag selbst bezogen u. ich beziehe mich noch darauf. Im Hinblick auf den Umstand, daß der h. Landtag der natürliche Vertreter der Landesinteressen ist u. bei dem Umstande, als die Landeskommission bei der Revision des Grundsteuerkatasters mehr eine administrative Behörde ist, bleibt es dem h. Landtag unbenommen, -diese Operation zu verfolgen u. dort, wo sie darin Gebrechen zu finden glaubt, dieselben zur Kenntniß der Landesbehörde zu bringen. Den Interessen des Landes wird keine Behörde entgegentreten u. dem Landtage bleibt es daher unbenommen, dieselbe in vollem Maaße zu wahren. Ich bin auch in dieser Richtung den Interessen des Landes nicht entgegengetreten, sondern glaube wiederholt aussprechen zu müssen, daß dieselben bei Zusammensetzung einer Landeskommission im Sitze der Landesbehörde bei der Revision des Grundsteuerkatasters durchaus nicht gefährdet werden. Zudem wird für die Revision des Grundsteuerkatasters Vorarlberg an u. für sich eine eigene Revisions- Kommission erhalten, weil es nicht möglich ist, daß ein u. dieselbe Revisionskommission in Tirol u. Vorarlberg die Revision des Grundsteuerkatasters durchzuführen im Stande ist. Bei allen derlei Kommissionen sind die Steuerträger vertreten u. namentlich die wichtigsten derselben, nämlich die Lokal-Kommissionen bestehen größtentheils nur aus Steuerträgern. Zum Schlüsse erlaube ich mir noch zu bemerken, daß ich in Vertretung des Finanzministeriums (Seite 635)---------------------------- ------------------------------------------------------------------------------------- nur meiner Pflicht nach gekommen bin, wenn ich bemüht war dem h. Landtag darzuthun, das Sr. Exellenz der H. Finanzminister nie die Absicht verfolgten, hierlands ein Gesetz über die Revision des Grundsteuerkatasters einzuführen, das den Interessen u. Verhältnissen des Landes nicht möglichst entsprechen sollte. Riedl: Auf die Entgegnung des H. Kommissärs habe ich nur ein Paar Worte zu erwidern. Der H. Reg. Kommissär hat hervorgehoben, es handle sich im Hinblicke auf den Wortlaut des §. 1 des Instruktions-Entwurfes um Richtigstellung der Grundsteuerquote des Landes Vorarlberg dem übrigen Reich gegenüber. Ist aber dieses der Fall, dann kann das Land Vorarlberg um so weniger auf den gegenwärtigen Instruktionsentwurf der h. Regierung eingehen, so wie überhaupt Vorarlberg nicht einseitig eintreten kann in die Revision seines Grundsteuer-Catasters, wodurch seine gegenwärtige Steuer-Quote verrückt würde, sondern wenn es sich um die Bestimmung der Reichsgrundsteuer-Quote handelt, kann eine Revision des Katasters nicht einseitig im Lande Vorarlberg 698 vorgenommen werden, sondern nur gleichzeitig in allen Ländern des Reiches nach einem u. demselben Systeme, sonst ist es ganz unmöglich die Quote nach Gerechtigkeit u. Billigkeit richtig zu stellen. Ferner handelt es sich beim Erlaß jener Normen, nach denen die Schätzung vorzunehmen ist, sei es nun eine Complexual- oder Klassen-Schätzung mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse Vorarlbergs darum, daß weder die Arbeitskraft noch das Kaotial, das auf den Boden verwendet wird, in die Grundsteuer einbezogen werde, weil sonst eine Doppelbesteuerung stattfinden würde. Auch in dieser Beziehung scheint mir der Instruktionsentwurf der Regierung nicht zu entsprechen. Was endlich die Bemerkung hinsichtlich des Jahres 1824 anbelangf, so habe ich nicht nur das Jahr 1824 sondern auch das Wort Decenium im Laufe meiner Rede ausgesprochen, weil ich wohl weiß, daß nur ein einziges Jahr nicht wohl als Maßstabe angenommen werden kann. In Betreff des Umstandes, daß endlich nur die mit keinem Grundlaste belasteten Realitäten bei der Schätzung zu Grunde zu legen seien, muß ich meine diesfällige Behauptung dahin näher erörtern, daß es meine Ansicht war, als Grundsatz aufzustellen: die Realitäten ohne Rücksicht auf die Grundlasten d. i. der Grundzinse u. Zehenten einer solchen Schätzung zu Grunde zu legen, da das Grundlasten-Ablösungskapital, das darauf gelastet hat, wohl nicht als eine Norm bei dieser Schätzung wegen der Verschiedenartigkeit der Lasten, die auf den Realitäten hafteten, dienen kann. Ich muß daher dem h. Landtag den Antrag des Comite nochmals zur unveränderten Annahme empfehlen. Landeshauptmann: Ich werde nun den Antrag des Comite zur Abstimmung (Seite 636)---------------- ------------------------------------------------------------------------------------------------ bringen, er lautet: „Der h. Landtag wolle nur auf Begutachtung ... vorbehalten haben will." Jene Hh„ welche diesem Antrag beizustimmen gedenken, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen) Der Komite-Bericht betreffend die Reactivirung des Institutes der Gerichtsanwälte. Riedl: (Als Berichterstatter liest den Bericht vor) er lautet: „Hoher Landtag! Im Nachgange des vom h. Landtag gefaßten Beschlusses auf Reactivirung des Institutes der Gerichtsanwälte im Lande Vorarlberg u. Anfertigung eines Entwurfes zum diesfälligen Gesetze über deren Wirkungskreis vom 28. Febr. d. Js. übergibt das gefertigte Comite diesen Entwurf. Unter Erholung der schon im bezüglichen Antrag des Landesausschusses auseinandergesetzten Gründe begnügt sich das Komite hier nur weniges beizufügen zur Begründung der einzelnen Geschäftszuweisungen an die Gerichtsanwälte. Dieselben sind größtentheils schon in jener Instruktion enthalten, die dem Gmdegesetze vom 26. Oktober 1819, Z. 2049, Seite 755 Prov. Gesetz-Sammlung angehängt ist u. durch die §. §. 15, 16 u. 17 dieses Gesetzes ins Leben gerufen wurde. 699 ferner wurde hiebei Rücksicht genommen auf die Bestimmungen des Gub. Circulars vom 20. März 1838, welches den Gerichtsanwälten die Mobilar-Exekution zuwies, endlich auf die Bestimmungen des Hofdekrets vom 17. Septbr. 1790 No. 58 Justiz-Ges. Sammlg., erflossen über die in den Vorarlbergischen Gerichten abgeordnete Untersuchungskommission, welches die Exekutionsführung, dann die Anlegung der Sperr- u. Aufnahme der Inventarien in Verlassenschaftsfällen den Ortsgeschworenen u. die Aufnahme der Waisenrechnungen in das Waisenbuch den Waisenvögten jeden Orts zuweiset. Das sohin in uralten Gewohnheiten u. Gesetzen wurzelnde Institut der Geschworenen oder Anwälte bestand bis zum Jahre 1850 zur allgemeinen Zufriedenheit der Gemeinden, welche ihre Geschäfte im nicht streitigen Verfahren auf eine kurze, schnelle u. wohlfeile Weise hierdurch abzuthun im Stande waren. Die Aufhebung dieses Institutes führte viele Unzukömmlichkeiten nach sich, die Gerichte waren genöthiget, die betreffenden Geschäfte, wie sie in dem anliegenden Entwürfe im §. 4 bezeichnet sind, um die Partheien vor übermäßigen Kosten zu bewahren den Gemeindevorstehungen aufzulasten, welche hierdurch überbürdet u. durch diese ihrem Amt fremdartigen Gegenstände ihrem eigentlichen Berufe entzogen wurden; die Partheien wurden den Winkelschreibern in die Hände getrieben oder mußten sich für theures Geld an Advokaten u. Notare wenden. (Seite 637)------------------------------------------------------------------------------------------------------------ ■— Die Austragung der durch gleichzeitige Einführung eines drückenden Gebührengesetzes belasteten Rechtsgeschäfte wurde auf diese Art für die ärmeren Volksklassen fast unerschwinglich. Was kosteten nur allein die Urkunden über Besitzveränderungen im Lande, deren es nach gepflogenen Erhebungen jährlich im Durchschnitt 7666 gab abgesehen von Pfandurkunden u. anderen Contracts- Documenten? - Diese Anschauung bewog das Comite in dem Entwurf §. 4 die Anfertigung aller Rechtsurkunden den Gerichtsanwälten zu überweisen. Es muß Akt genommen werden von der allgemeinen Stimmung der Bevölkerung, welche zur Erleichterung der dießfälligen drückenden Verhältnisse u. Ausgaben wenigstens einer minder kostspieligen, einfachen u. schnellen Organismuß u. Geschäftsgang verlangt, den das Comite in dem nachfolgenden Gesetzesentwurf dem Lande Vorarlberg zu biethen glaubt, daher es den Antrag stellt: „Der h. Landtag wolle diesen GesetzesEntwurf der h. Regierung zur Erlangung der Sanction in Vorlage bringen.“ Bregenz, den 12. März 1863. Wohlwend, Obmann, Riedl, Berichterstatter.“ Gesetz über die Einführung der Gerichtsanwaltschaften im Lande Vorarlberg. S. 1. Die Gerichtsgnwälte üben ihr Amt in jenen Gemeinden aus, für welche sie von den k. k. Gerichten bestellt sind. - 5.2. Gerichtsanwälte sind überall dort, wo die Gemeinden 700 es wünschen zu bestellen. Auf deren Verlangen kann ein Gerichtsanwalt auch für 2 oder mehrere Gemeinden gemeinschaftlich bestellt werden. - 5.3, Die Gerichtsanwälte werden auf Vorschlag der Gemeinde-Ausschüsse von den Vorstehern der k. k. Gerichte bestellt u. auf die genaue u. gewissenhafte Befolgung des gegenwärtigen Besitzes beeidet. - S. 4. Die k. k. Gericht sind ermächtiget die Gerichtsanwälte ihres Sprengeis zu nachstehenden Amtshandlungen zu delegiren: I. in Verlassenschaftssachen: 1. zur Anlegung der Sperre; 2. zur Kundmachung der letztwilligen Anordnungen; 3. zur Aufnahme des Erbserklärens; 4. zur Aufnahme des Inventars; 5. zur Aufnahme des eidesstättigen Vermögensausweises; 6. zur Aufnahme der Nachlaßvermögens- Liquidation u. Erbstheilung. - II, in Vormundschaftssachen: 1. Zur Verpflichtung der Vormünder u. Kuratoren; 2. Verfassung der Vormundschafts- u. Kuratels-Rechnungen; 3. Revision u. Voradjustirung dieser Rechnungen; 4. Aufnahme der Uebergabs- u. Theilungsakte über das Pupilar-Vermögen. III. Zur Protokollirung von Rechtsurkunden u. Eingaben der Partheien aller Art; mit Ausnahme der Klagen in ordentlichen mündlichen Rechtsverfahren u. der Eingabe in schriftl. Prozeßverfahren, ferners zur Protokollirung von Vergleichen u. Aufnahme von Audienz-Protokollen (Seite 638)------------------------- ---------------------------------------------------------- ----------------------------- welche als Exekutionsfähig erklärt werden. IV. Zur Ausführung der Execution auf bewegliche Sachen. V. Zur Vornahme von Schätzungen der Realitäten unter Beizug der beeideten Schätzleute. VI. Zur Aufnahme von Inventarien über das Vermögen der Mündel, Curanden u. versteigerungen. - Concursanten. VII. Zur Vornahme freiwilliger Realitäten­ 5, Die Gerichtsanwälte sind verpflichtet die ihren durch Delegirung des Gerichts zugewiesenen Geschäfte nach der ihnen diesfalls von den Gerichten zu ertheilenden Instruktion ohne Verzug pünktlich u. genau mit strengster Unpartheilichkeit и. Gewissenhaftigkeit zu besorgen u. hiefür aus keinerlei Titel eine andere oder höhere Bezahlung von Partheien in Empfang nehmen, als ihnen nach dem Gesetze gebührt. - §. 6. Die Vorsteher der k. k. Gerichte haben den Gerichtsanwälten mit Rath u. That an die Hand zu gehen, über deren pflichtgemäße Amtsführung zu wachen, u. sind befugt die denselben ertheilte Delegirung in einzelnen Fällen auch zurückzuziehen. - §. 7. Den Partheien steht es frei sich in den im §. 4 bezeichneten Angelegenheiten mit Umgehung der Gerichtsanwälte unmittelbar an die k. k. Gerichte zu wenden. - 5. 8. Die Entlohnung der Gerichtsanwälte für die ihnen nach §. 4 obliegenden Amtshandlungen bestimmt über Vorschlag der Gemeindeausschüsse der Landesausschuß mit Genehmigung der k. к. Gerichte. - 5. 9. Der Gerichtsanwalt wird seines Amtes verlustig, wenn: 1. Jene Fälle bei ihm eintreten, die nach §. 25 der Gmde. Ordg. den Gmde.-Vorstand seines Amtes verlustig machen, 2. wenn über Beschwerden der Gmde., für die er als Gerichtsanwalt 701 bestellt wurde, vom Landesausschuß auf seine Dienstentsetzung angetragen wird; 3.) wenn das Bez. Gericht findet, daß er seine Pflichten nicht erfüllt oder seinen Wirkungskreis überschreitet. Den Verlust dieses Amtes decretirt das betreffl. Bez. Gericht." Bregenz 12. März 1863. Wohlwend, Obmann, Riedl, Berichterstatter.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand in der allgemeinen Debatte, welche hier vorsich zu gehen hat, nachdem der Antrag mehrere Theile enthält, sich zu betheiligen? - Da sich Niemand daran betheiligen will, gehen wir zur Spezial-Debatte über u. ersuche den H. Berichterstatter die einzelnen Bestimmungen vorzulesen. Riedl: (liest den bezügl. Gesetzesentwurf) Siehe oben Landeshauptmann: Ich eröffne die Spezial Debatte. Wünscht Jemand das Wort? Landest. Kommissär: Ich vermisse in diesem Gesetzesentwurf nur eines, es sind nämlich darin den Gerichtsanwälten so viele u. mit unter so wichtige Geschäfte übertragen, daß ihnen eine sehr gute Befähigung u. Kenntniß der Gesetze u. Gewandheit in ihrer Anwendung eigen [sein] muß um Erwarten zu können, daß sie den an (Seite 639)---------------------------------- --------------------------------- ------------------------------------------- sie gestellten Anforderungen genügen werden. Ich habe schon im Comite darauf aufmerksam gemacht u. bemerke nun, es dürfte angemessen sein von den Gerichtsanwälten eine längere praktische Uebung bei einem Gerichte u. eine nach Ablauf derselben vorzunehmende Prüfung zu fordern. Es ist zwar gesagt worden, daß nach dem Ermessen der Gerichte die Bestellung der Anwälte zu erfolgen habe u. somit würde es der Beurtheilung der Gerichte überlassen werden, ob sie Jemanden dazu fähig halten, allein das setzt auch schon gewissermassen eine Prüfung voraus; es scheint mir aber angemessener die Beurtheilung u. den Ausspruch über die Befähigung nicht einzelnen Beamten oder dem Vorstande des Gerichtes zu überlassen, sondern darüber auch bestimmte Normen zu geben u. ich bin überzeugt, die Tüchtigkeit der Gerichtsanwälte wird durch eine solche Praxis u. Prüfung nur gewinnen, das Vertrauen zu ihnen bei der Bevölkerung wird zunehmen, wenn man weiß, daß sie sich einer Prüfung unterzogen u. darin bestanden haben, wie man das weiß von Staatsbeamten. Diese Ansicht bestimmt mich, den h. Landtag auf diesen Mangel des vorgelegten Gesetzentwurfes aufmerksam zu machen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Ich erkläre die Debatte als geschlossen. Haben H. Berichterstatter noch eine Bemerkung beizufügen? Riedl: Ich habe auf die Erinnerung des H. I. f. Ldtgs. Commissärs, daß ein § im Entwurf vermißt werde, zufolge dessen die Gerichtsanwälfe sich einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen hätten, folgendes zu bemerken: Der H. I. f. Kommissär hat selbst angegeben, daß einigermassen dadurch dem angeregten Uebelstande abgeholfen 702 ist, weil in einem § des Entwurfes ausdrücklich angeführt ist, daß die Gerichts-Vorsteher u. nicht die Gemeinden die Gerichtsanwälte bestellen, folglich muß es dem Ermessen des Ger. Vorstehers überlassen werden, welche Person er für fähig hält, diesem Amt vorzustehen. Eine Prüfung könnte überhaupt Niemand anderer, als eben nur der Vorsteher der k. k. Gerichtsbehörde mit dem Anwalt vornehmen, da aber derselbe Vorsteher des Gerichts die Fähigkeit des Anwalts zu beurtheilen hat, bevor er ihn bestellt. Es enthällt daher die Nothwendigkeit einer besonderen diesbezüglichen Bestimmung u. zwar um so mehr, der noch ausdrücklich in einem spätem § dieses Entwurfes angeführt ist, daß der Vorsteher der Gerichtsbehörde dem Anwalt mit Rath That an die Hand zu gehen, ihn somit zu instruiren, ja erforderlichen Falls theilweise heranzubilden hat u. nachdem ausdrücklich festgesetzt ist, daß die Gerichte Instruktionen den Anwälten zu ertheilen haben. Im Hinblicke auf diese Bestimmungen glaube ich, daß die Vorschrift einer eigenen Prüfung im bezügl. Gesetzesentwurf zu unterbleiben hätte u. empfehle ihn dem h. Landtag zur unveränderten Annahme. Landeshauptmann: Ich komme nun zur Frage, ob der h. Landtag gesonnen sey (Seite 640) -—— ---------------------- ---------------------------- --------------------------------—-— ------- vorliegenden Gesetzesentwurf der h. Regierung zur Erlangung der Sanktion in Vorlage zu bringen. Jene Hh., welche hiemit einverstanden sind, wollen gefälligst von den Sitzen aufstehen. (Angenommen) - Komite-Bericht betreffend die Abrechnung des gemeinschaftl. Landesfondes für Tirol u. Vorarlberg. Bertschler: (als Berichterstatter liest) „Hoher Landtag! In der Sitzung v. 12. d. M. wurde dem gefertigten Komite die Abrechnung der k. k. Staatsbuchhaltung über die gemeinschaftlichen Aktiva u. Passiva des Landesfondes für Tirol u. Vorarlberg zur Berichterstattung übergeben. Die für das Verw. Jahr 1861/62 verfaßte u. vom h. Landtag in Tirol genehmigte Landesfonds-Rechnung wurde nebst den bezüglichen Belegen genau geprüft u. es fand das Comite folgende Bemerkungen zu machen: 1. In Erwägung, daß diese Activa u. Passiva aus dem Jahre 1860/61 u. noch von früher herrühren u. nur nachträglich liquidirt wurden, in Erwägung, daß mit Ende Oktober 1861 die gemeinschaftliche Verrechnung zwischen den Ländern Tirol u. Vorarlberg schließt, so erkennt das Comite für richtig, daß alle Aktiva u. Passiva, welche sich zur gemeinschaftl. Verrechnung zwischen den Ländern Tirol u. Vorarlberg ergeben haben, nach dem Maßstabe der direkten Steuern per 1860/61 zwischen denselben zu theilen seien. Nachdem heute durch den H. Landtgs.-Kommissär mitgetheilten Telegramm beziffern sich im J. 1860/61 die direkten Steuern: a) für Tirol auf................................... ..........................................................1.089.554 fl, - b) für Vorarlberg auf........ ........ ...................................................................157.157 fl, --