18630303_lts022

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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502 22. Sitzung am 3. März 1863. Beginn 9 Uhr V. M. Gegenwärtige: H. Landeshauptmann Seb. v. Froschauer u. sämmtl. Mitglieder des Vorarlberger Landtags mit Ausnahme des H. Schneider, Berti (beurlaubt) u. Neyer (krank). Im Beisein des landest. Kommissärs H. Franz Ritter v. Barth. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Das Protokoll der gestrigen wird vorgelesen. (Seite 452)-------------------------------------------------------------------------------------------------- --------------(H. Schriftführer liest) - Ergibt sich eine Einwendung gegen das mitgetheilte Protokoll? - Es ist als richtig anerkannt. - Ich habe der h. Versammlung die Mittheilung zu machen, daß heute Nachmittags 4 Uhr das Comite zur Berathung, betreffend das Grundbuch zusammentreten wird. Wir kommen nun zum 2. Gegenstand der heutigen Sitzung d. i. zum Bericht über das Gesetz betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung u. Erhaltung der Kathol. Kirchen- und Pfründengebäude u. Kirchhöfe, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung u. Erfordernisse. H. Wohlwend ist als Schriftführer bestimmt u. ich ersuche denselben den Vortrag zu halten. Wohlwend: Hoher Landtag!... angenommen. (Siehe Ausschußbericht Beilg. V) Landeshauptmann: Nachdem das Ganze in mehrere Theile zerfällt, ist durch die Geschäftsordnung bestimmt, daß eine General-Debatte vorausgehen kann, ich werde daher die Hh. fragen, ob sie eine General-Debatte eröffnen u. im Allgemeinen sich aussprechen wollen. Wohlwend: Diese Bemerkung ist ganz richtig, indeß glaube ich, daß gerade bezüglich der Generaldebatte die Vorlesung des Gesetzes, wie es aus dem Berichte hervorgegangen ist, sehr wünschenswert sein dürfte, wie das Gesetz ein ganzes bildet u. vom Ausschuß gänzlich umgearbeitet wurde; der Vortrag desselbe wird daher ein bemessenes Licht darüber verbreiten. Landeshauptmann: Wenn Jemand in der General-Debatte sprechen will, so würde ich bitten, nun im weitern Vorgehen nicht gehindert zu sein, sich gleich zu melden. Landesfürstl. Kommissär: Die allg. Bemerkungen über das Gesetz u. die Gründe, welche die Regierung bestimmt haben, es einzubringen möchte ich bei der allg. Debatte darlegen, allein ich glaube, bevor der H. Berichterstatter seinen ganzen Ausschußbericht nicht gelesen hat, möchten sie nicht so wirksam sein, als dann, wenn 503 die h. Versammlg. den Inhalt des ganzen Vortrages zur Kenntniß genommen hat, deßhalb möchte ich die Bemerkung des H. Wohlwend unterstützen. Landeshauptmann: Da sich bisher Niemand zur General-Debatte gemeldet hat, so glaube ich dem Wunsche des H. Berichterstatters sowohl, als dem des I. f. H. Kommissärs nachgeben zu sollen. H. Wohlwend wolle mit der Ablesung der Anträge beginnen. Wohlwend: (liest) „Mit Zustimmung .. erleiden.“ (Siehe Aussch. B. Beilage V) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Fusseneaaer: Ich bitte um das Wort. Nachdem der Antrag des Ausschusses über diesen Gegenstand schon mehrere Tage in den Händen der Hh. Abgeordneten liegt u. derselbe nach den bisher bestehenden Gesetzen u. Uebungen im Lande abgefaßt ist u„ wie allgemeine bekannt, man in Vorarlberg bis dato damit zufrieden war, glaube ich, ein h. Landtag könnte ohne Bedenken, um eine weitere Debatte zu vermeiden, diesen Antrag gerade so wie er abgefaßt ist en bloc annehmen, was ich einem h. Landtag empfehle. (Seite 453)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Landesf. Kommissär: Wenn dieser Antrag angenommen werden sollte, muß ich mir vorher das Wort erbitten, weil ich sonst keine Gelegenheit mehr hätte über das Gesetz im Allgemeinen u. die einzelnen § § zu sprechen. Landeshauptmann: Ich bitte also nur zu sprechen. Landesf. Kommissär: Im Comite habe ich bereits die Ansichten über die Reg. Vorlage auseinandergesetzt u. die Gründe dargelegt welche die Regierung bestimmten, diesen Gesetzesentwurf vorzulegen, theilweise haben auch diese Gründe Berücksichtigung gefunden u. die bezügl. Bestimmungen wurden auch im Antragsentwurf aufgenommen, in der Hauptsache aber der Reg. Vorlage die Herabsetzung des Patronatsdrittels auf l/6tel glaubte das Comite die vorgebrachten Gründe nicht würdigen zu können u. sprach sich einstimmig für die Beibehaltung dieses Drittels aus. Ich muß mich zuerst über die Verpflichtung des Patronats überhaupt äußern. Eine Verpflichtung des Patronats im Allgemeinen kann sich stützen auf das Kanonische Recht, auf Rechtstitel u. auf politische Verordnungen. Das Kanonische Recht u. namentlich die Bestimmungen des Conzilums von Trient, soweit sie mir bekannt sind, sprechen wohl im Allgemeinen von einem Patron, allein in demselben ist nirgends die Quote ausgesprochen, mit welchem die Patrone zu Kirchenbauten beizutragen haben, ja es kommen dort Bestimmungen vor welche die Beitragspflichtigen sogar von Bezügen der Patrone abhängig machen, sie hatten früher Rechte, sie hatten Nutzgenüsse von den kirchlichen Gütern u. gewisse Emolumente, sie hatten auch öfter das Zehentrecht als Zehentherrn, nicht zu sprechen von den Ehrenrechten; dessen 504 ungeachtet hatte das kanonische Recht eine bestimmte Beitragsquote nicht ausgesprochen. Insoferne das Patronat auf einem Rechtstitel beruht, kommt es hier nicht in Betracht, die Art u. das Maß der betreffenden Leistungen richtet sich nach dem besondern Verpflichtungstitel (§. 1 des Entwurfes). Das gesetzliche Patronat datirt sich erst, soviel mir bekannt ist, aus dem vorigen Jahrhundert u. zwar durch Verordnungen aus den Jahren 1782 u. 1783, wo sich die Regierung bestimmt fand, den damaligen Verhältnissen entsprechend, in der löblichen Absicht die Kirchen auf eine würdige Weise herzustellen u. die Vermehrung derselben zu erzielen, die Beihülfe des Patrons in einem reichlichen Ausmaß festzustellen. Die Verhältnisse haben sich aber seit bald einem halben Jahrhundert bedeutend geändert, u. warum die Regierung es nicht für angemessen fand, nach den veränderten Verhältnissen auch diese bezügl. Normen abzuändern u. bis jetzt bestehen zu lassen, ist mir nicht bekannt; aber das ist gewiß, daß die gegenwärtige Regierung es erkannt hat, daß die früheren Gesetze den gegenwärtigen Zuständen u. Verältnissen nicht mehr angemessen sind, u. deßhalb hat sie nun diese Abänderungsanträge, welche in dem vorliegenden Gesetzesentwurf enthalten sind, gestellt u. ich will nur bemerken, daß die Unbilligkeit des hohen Beitrages des Patrons allgemein - freilich nicht von den durch denselben begünstigten Gemeinden - selbst von den Hochw. Ordinariaten anerkannt wurde, die es nur billig fanden, daß der Beitrag des Patrons auf 1 /6tel herabgesetzt werde. Wenn es billig ist, daß den Pflichten auch Rechte gegenüber stehen, (Seite 454)-------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------so sollen dem Patron auch Rechte gegenüber stehen u. zwar solche, die den ihm auferlegten Kosten wenigstens theilweise entsprechen. Sehen wir nun warum diese Forderung unbillig ist, so haben wir wohl zuerst die Rechte des Patrons ins Auge zu fassen. Nun, worin bestehen denn diese Rechte? Ich habe früher bemerkt, daß diejenigen durch das Kanonische Recht verliehenen Rechte aufgehört haben. Ich weiß von keinem Patron, der gegenwärtig noch aus kirchlichem Vermögen einen Bezug hätte; alle materiellen Vortheile, die mit dem Patronate verbunden waren, haben aufgehört, es sind also nur mehr einige Ehrenrechte übrig geblieben darunter auch das Präsentationsrecht, welches aber durch das Konkordat auch etwas geschmälert wurde, denn es heißt im Konkordat, die Patrone können aus drei u. nicht aus allen Kompetenten den Vorschlag machen, u. in der Praxis wird dieses so angenommen, daß in der Regel aus den dreien jener genommen wird, welchen das Ordinariat zuerst bezeichnet, dieses Präsentationsrecht ist das wichtigste, aber wie gesagt auch geschmälert, es blieben nur noch einige in den meisten Fällen wertlose Rechte übrig; u. einen Ehrenplatz in der Kirche oder die Darreichung des Weihwassers; solche Rechte 505 meine Hh. werden sie doch nicht hoch anschlagen. (Ganahl: nein) Nun frage ich, was sind den alle diese immateriellen Interessen; denn die materiellen sind fortgefallen, gegen die Lasten, die man ihm bisher auferlegt hat; sie werden gestehen, daß sie nichts sind. Als die bezüglichen polit. Gesetze gegeben wurden, waren ganz andere Verhältnisse; die Anforderungen, die man damals stellte, waren viel kleiner, viel geringer, als die Forderungen der Jetztzeit; damals war die Bevölkerung klein, wenigere u. kleinere Kirchen waren hinreichend. Nun aber will jede Gemeinde ein schönes, geräumiges Gotteshaus haben, was an sich sehr lobenswerth, dem Patron gegenüber gewiß eine schwer wiegende Forderung ist. Die Forderungen der kirchlichen Baukunst haben sich ebenfalls gesteigert, ich spreche hier, was ich ausdrücklich bemerke nicht von Luxus-Bauten, welche der Patron zu hindern wohl das Recht hat u. zu deren Kosten er nicht verhalten werden kann beizutragen, selbst im Sinne des Ausschusses glaube ich; aber die kirchliche Baukunst hat doch in letzter u. namentlich in neuerer Zeit solche Fortschritte gemacht, der Schönheitssinn der Bewölkerung im Allgemeinen u. auch der Gemde. ist gestiegen, u. so werden auch bei jedem Kirchenbau Anforderungen gestellt, welche bedeutend die Kosten erhöhen gegen die in früheren Zeiten. Damals hat man auch viel wohlfeiler gebaut; vor 50, 60 Jahren hat vielleicht der Kirchenbau die Hälfte gekostet von dem, was er gegenwärtig kosten würde, Professionisten u. Material waren alle in niedrigeren Preise. Nun kommen wir aber von den Kirchen zu noch weiteren Ansprüchen an den Patron; dieser soll nicht nur zu den Baulichkeiten der Kriche beitragen, er soll auch beitragen zur Wohnung des Seelsorgers; eine Bestimmung, von der das Kanonische Recht (Seite 455)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- so viel ich weiß, wenn nicht Sr. bischöfl. Gnaden aus dem Kanonischen Rechte mich eines bessern belehren, keine Erwähnung macht. Auch hier sind die Verhältnisse ganz anders geworden; man hat sich vor 60, 70 Jahren mit einfacheren Wohnungen begnügt; der Seelsorger will jetzt auch eine Bibliothek, Wohn-, Schlaf-, Studier-, Gastzimmer, kurz die Anforderungen sind auch andere u. größer geworden; wie der Privatmann sich eine besere Wohnung schäft, strebt sie auch der Seelsorger an u. man kann ihm das Streben wohl nicht übel nehmen. Auch die Zahl der Priester hat sich vermehrt u. so sind jetzt die Häuser für Kapläne errichtet, wo früher keine bestanden haben, es mußte gebaut werden u. die Patrone mußten beitragen. Es ist aber die Last der Patrone noch größer, sie müssen auch zu Wirthschaftsgebäuden beitragen, eine Pfründe hatte vielleicht damals keine Gründe, die bewirthschaftet werden mußte, die Einkünfte des Pfarrers sind aus andern Quellen geflossen. Im Laufe der Zeit hat die Pfründe durch Schenkung u. Kauf Erwerbungen gemacht; zur Bewirthschaftung dieser 506 waren Ställe, Scheunen nothwendig, nun ist man, einfach gesagt das gehört zu den Pfründegebäuden u. die Patrone müßten alle wieder beitragen. Ich frage nun, ist das nicht eine große ungerechte Belastung des Patrons, eine Belastung, die in den damaligen Verhältnissen, wo die fraglichen Verordnungen gegeben worden sind, nicht, wenigstens nicht in dieser Ausdehnung bestanden haben, wie gegenwärtig. Wenn eine Familie in früheren Zeiten einer Kirche Wohlthaten erwiesen hat, indem sie entweder eine Kirche erbaute oder den Grund ganz oder theilweise herschenkte oder endlich einer Kirche Kapitalien oder Güter zuwendete, welche Handlungen nach Kanonischem Rechte das Patronat begründen; wenn eine solche Familie früher Wohltäther einer Kirche war; sollen ihre Nachkommen deßwegen gestraft u. auf so empfindliche Weise gestraft werden? Meine Herren. Ich apellire an ihren Billigkeits- u. Gerechtigkeitssinn, ob sie dieses Vorgehen gut heißen können? Die Regierung hat auch nicht die gänzliche Befreiung des Patron beabsichtige, sie will auch nicht brechen mit den früheren Anordnungen, sie anerkennt das Patronat, sie will nur die hohen Beiträge herabsetzen auf die Hälfte u. glaubt dadurch genug den Gmden. Rechnung zu tragen, denn wer hat denn die größten Vortheile von der Kirche u. vom Seelsorger, als eben die Gemde.; der Patron wohnt oft meilenweit entfernt; kommt vielleicht das ganze Jahr nicht in die Kirche zu der er beitragen muß; die Gemde ist es - Angehörige der Gemeinde - die dort den Unterricht, die Sakramente empfängt, daher scheint es mir wohl begründet, daß die Gemde. auch einen größeren Beitrag übernehme. Das verehrliche Comite hat, scheint mir bei der Beibehaltung des Patronatsdrittels besonders auf den Umstand Rücksicht genommen, das die meisten Patronate des Landes den Landesfürsten oder einem öffentl. Fonde gehören u. es ist hiebei wohl von der Absicht geleitet worden, daß die betreffenden Kosten besser (Seife 456) ------------------------------------------ -—----------------------------------------------------------------im Stande sind diese Lasten zu tragen, als die der Privaten u. Gemden. Ich weiß zwar nicht, ob das der leitende Grundsatz des verehrlichen Comite’s war, nach den statistischen Darstellungen aber scheint es mir fast, da die größere Zahl der Patronate in Vorarlberg landesfürstliche oder Fondspatronate sind. Aber der Landesfürst entrichet seine Patronatsbeiträge aus der Staatskassa, diese wird bei unseren Verhältnissen größtentheils durch Steuern gefällt. Die öffentl. Fonde sind, ich glaube mit Ausnahme eines einzigen alle passiv, müsen jährlich vom Staatsschätze unterstützt werden; diese Unterstützung kann wieder nur erfolgen aus der allgemeinen Kasse in welche die Steuern einfließen, somit trifft die Belastung des h. Aerars u. der Fonde nicht sowohl diese, als vielmehr die Steuerpflichtigen selbst, denn diese sind es, welche in den Staatsschatz einzahlen u. aus dem Staatsschätze werden auch die Fonde dotirt um ihr 507 Deficit zu deken. Das verehrte Comite hat in seinem Berichte auch aufmerksam gemacht, daß die Ansprüche der Gemden. auf das Patronatsdrittel häufig sich aus der Inkammerirung von Gütern aufgehobener Stiftungen u. Klöster herschreiben. Ich habe schon im Comite bemerkt, daß dieses eigentlich Rechtstitel seien, auf Rechtstitel hat aber der vorliegende Regierungs-Entwurf in den §. §. 1, 8 u. 9 ohnedieß hingewiesen u. ich glaube mich nicht zu irren, wenn ich es hier ausspreche, daß die Regierung, so wie ein solcher auf einer Inkammerierung eines Gutes haftender Rechtstitel nachgewiesen wird, ohne Anstand das Patronatsdrittel oder auch, wenn sie dazu verpflichtet sein sollte, mehr leisten werde. In solchen Fällen müßte aber aus den betreffenden Incammerirungs-Akten die Verbindlichkeit nachgewiesen werden. Die allgemeine Behauptung u. Bemerkung, es sei diese Pflicht mit der Incammerirung auf den Staatsschatz übergegangen, kann freilich nicht genügen, es muß der betreffl. Titel, der durch die Incammerirung begründet werden will doch wenigstens einigermaßen haltbar dargethan werden. Wenn sich nun zuletzt der Ausschuß auf ein altes Recht beruft, so beruft er sich auf ein Recht, welches noch nicht ganz seit einem Jahrhundert besteht u. das geschaffen wurde in Berücksichtigugn der damaligen Zustände u. Verhältnisse; die Regierung aber beruft sich auf die gegenwärtigen Zustände, auf die gegenwärtigen Verhältnisse. Deßwegen, meine Herren! ist ihnen auch ein sehr freisinniges Gemdegesetz mitgetheilt worden; vergleichen Sie das Gmdegesetz welches aus ihrer Beschlußfassung hervorgegangen ist, mit den früheren Gesetzen, welch’ ein großer bedeutender Unterschied! Hat man deßhalb die Regirung getadelt, daß sie es nicht auch hier beim Alten lassen u. ein den gegenwärtigen Verhältnissen der Gemden. u. der fortgeschrittenen Bildung entsprechendes Gesetz in Vorlage gebracht u. den sich kundgegebenen Bedürfnissen willig Rechnung getragen hat? (Seite 457)------------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------- Nein mein hat sie vielmehr gelobt, selbst in diesem Saale gelobt u. anerkannt u. nun wenn die Regierung in anderen Gebiethen ebenfalls die bestehenden Verhältnisse würdigt, u. Gesetze einbringt, welche denselben mehr angemessen sind, als die früheren, so können sie doch die Regierung, wenn Sie consequent sind, meine Herrn! deßhalb nicht tadeln u. deßhalb muß ich noch einmal die Hh. aufrichtig u. dringend bitten, meine vorgebrachten Gründe, die Darlegung der Verhältnisse zu würdigen u. nach ihrem Rechts- u. Billigkeitssinn zu entscheiden u. die Beibehaltung des Patronatsdrittels nicht aussprechen, sondern in diesem Punkte die Reg. Vorlage anzunehmen; um diesen Punkt handelt es sich auch vorzüglich; die einzelnen § §, ich erkenne es an, wurden theils in Uebereinstimmung mit dem Reg. Kommissär vorgenommen, theils sind sie, ich gestehe es offen, Verbesserungen des Entwurfes. 508 lieber die einzelnen Punkte wird hoffentlich auch eine Debatte eröffnet werden, sollte aber der Antrag des H. Fussenegger durchgehen, so behalte ich mir weitere Bemerkungen über die § § vor. Meine Hh.l ich kann nicht schließen, ohne noch einmal an ihren Billigkeits- u. Rechtlichkeitssinn zu appelliren, u. an sie die Bitte, ja die Forderung zu stellen, die gegenwärtigen Verhältnisse, die Lage der Regierung u. die Gründe zu berücksichtigen, die ich eben auseinander gesetzt habe. Hochw. Bischof: Als Obmann des betreffenden Ausschusses fühle ich mich verpflichtet, auf die ausführliche u. sehr einläßliche Rede des H. Reg. Kommissärs vom Standpunkte des Ausschusses aus nämlich erstens den Standpunkt des Ausschüsse, welcher von der Reg. Vorlage allerdings abweicht, hervorheben; denn von diesem Standpunkte aus wird der Beschluß des Ausschusses nicht nur deutlicher, sondern auch begründeter erscheinen. Und sodann muß ich allerdings auf die verschiedenen vom H. Reg. Kommissär gemachten Entgegnungen auch Einiges erwiedern, wie eben der Standpunkt des Ausschusses es mit sich bringt, denn das dürfen wir nie vergessen: In dieser Frage ist der Standpunkt des Ausschusses, ich glaube hiebei im Sinne des Landtages u. des Landes zu sprechen, von dem der Regierung ein etwas verschiedener, da, wie mit Recht der H. Reg. Kommissär bemerkt hat, der Schwerpunkt aller gemachten Abänderungen im Patronatsdrittel liegt. Wenn bisher einer gezahlt hat, nämlich der Staat, in vielen Fällen, in Zukunft aber ein anderer zahlen soll, der begreiflicher Weise keine große Lust dazu hat, dann sind die beiden verschiedenen Standpunkte von selbst fertig. Es hat sich aber der Ausschuß nicht durch dieses allein leiten lassen, er hat vielmehr in seinen Erwägungen vor Allem geglaubt, die in Vorarlberg bestehenden Verhältnisse sehr genau ins Auge fassen zu müssen. Es handelt sich nämlich hier um ein Landesgesetz. Wenn es sich um ein Reichsgesetz handeln würde, wären manche der vom H. Reg. Kommissär gemachten Bemerkungen vielleicht unwiderleglich. (Wohlwend: sehr gut) Aber das wollte die Regierung (Seite 458)------------- -—--------------------------------------------------------------------------------------------nicht; sie wollte ein Landesgesetz u. hat daher vorausgesetzt, der Landtag werde die Verhältnisse seines Landes prüfen u. nach diesen Verhältnissen geeignete Abänderungen vornehmen. Ich gehe noch um einen Schritt weiter u. sage, daß beinahe oder vielleicht gar in allen Kronländern des Kaiserthums die Vorlage der Regierung angemessen sein dürfte u. es dort eine harte u. unbillige Sache wäre, das Patronatsdrittel beizubehalten, aber gerade, weil die Verhältnisse unseres Landes durch uralte Einrichtungen von denen der übrigen Länder, wo Grundherrschaften bestanden haben durchaus verschieden sind, darin liegt die große Differenz zwischen unserem Kronlande u. den übrigen Kronländern, der Ausschuß glaubte jedoch sich durch diese 509 allgemeinen Sätze noch nicht vollkommen sicher, um hier mit Gerechtigkeit u. Billigkeit vorzugehen, sondern er hielt es, wie der Bericht gezeigt hat, für nöthig, bis in das genaueste Detail hinein sich zu überzeugen, wie weit alle betreffenden Patrone durch diese Anträge getroffen werden, u. erst nachdem er sich hievon bis auf jede einzelne Pfründe hinaus überzeugt hatte, glaubte er die hier vorliegenden Anträge, deren Schwerpunkt allerdings, wie ich wiederholt bemerke im Patronatsdrittel oder Sechstel besteht, mit gutem Grunde u. mit vollem Rechte stellen zu sollen. Dieß der Grund, warum der Ausschuß diese faktischen Verhältnisse mit aller Genauigkeit erhoben u. der h. Versammlung zur eigenen Begründung ihres Urtheils so ganz im Detail dargelegt hat. Der Ausschuß ging 2tens von dem allgemeinen Gesichtspunkte aus, daß man, soweit die Erfahrungen aller Mitglieder desselben ' reichte, im Lande mit der bisher bestehenden Gesetzgebung zufrieden sei, u. daß es ein sehr gewagtes Experiment in der Gesetzgebung wäre, Aenderungen, die mitunter anscheinend Vieles für sich haben, in der Wirklichkeit aber tief in die Verhältnisse einschneiden, an den bestehenden Gesetzen vorzunehmen. Der Ausschuß glaubt, daß alles Experimentiren auf dem Felde der Gesetzgebung eine höchst gewagte u. gefährliche Sache sei. Ich wiederhole, daß, soweit die Erfahrungen sowohl von mir, als auch von den übrigen Mitgliedern des Ausschusses, indem alle Theile des Landes vertreten waren, u. von allen andern den Berathungen des Ausschusses öfters beiwohnenden Landtagsmitglieder, denen wir bereitwilligst ihre Stimme zu erheben gestatteten, erreichen, man mit der jetzt bestehenden Gesetzgebung im Ganzen Lande zufrieden sei. Eine solche Gesetzgebung mit der das ganze Land zufrieden ist, abzuändern, ist eine Sache, die der Ausschuß vorzuschlagen nie gewagt hätte. Aus diesem Grunde hat er alle über diesen Gegenstand bisher im Lande bestehenden Gesetze, welche bis in das Jahr 1800 zurückgreifen u. im J. 1816 republicirt worden sind, insofern es sich um die Hauptnorm handelt, dann alle späteren Normen bis 1846 aus der Provinzial-Gesetzsammlung zusammengestellt. Es hat sich daraus ergeben, daß auf diesen Gesetzen jener Zustand im Lande beruht, welcher die Zufriedenheit des Landes bisher hervorgebracht hat. Der Ausschuß glaubt daher nach diesen Gesetzen mit genauer Erwägung der faktischen Verhältnisse aller Pfründen des Landes den Gesetzesentwurf der Regierung umarbeifen zu sollen u. es ist daraus die allerdings (Seite 459)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- zugänglich umgearbeitete Vorlage hervorgegangen, welche der Ausschuß durch den soeben mitgetheilten Bericht Ihnen vorgelegt hat. Das ist der allg. Standpunkt mit seinen 2 wesentlichen Grundzügen, welche der Ausschuß eingenommen hat u. den er heute vor Ihnen verantwortet. Ich komme nun zu demjenigen, was der H. Reg. 510 Commissär gegen das Patronatsdrittel insbesondere, worauf sich die Debatte konzentrirte, einwenden zu sollen glaubte, u. was allerdings vom allgemeinen Standpunkte des ganzen Reiches aus, selbst theilweise vom Standpunkte der vereinigten Kronländer Tirol u. Vorarlberg aus seiner Berechtigung hat, u. ich will einzelne Punkte davon berühren, so wie sie mir als die Hauptpunkte ins Auge getreten sind u. das Nöthige darauf erwiedern. - Zuerst wurde gesagt, daß das Kanonische Recht, das eigentliche kirchliche Recht, selbst in seiner letzten Bestimmung im Kirchenrath zu Trient zwar anordne, der Patron habe beizutragen, aber nicht die Größe der Beitragsquote bestimme u. ich kann hierin dem H. Reg. Kommissär nicht widersprechen, füge aber bei, daß die Größe dieser Quote, wie der H. Reg. Kommissär selbst gesagt hat, auf der Gesetzgebung des Kaiserthums Oesterreich beruht, die schon im vorigen Jahrhundert, um den Streitigkeiten, die aus diesen unbestimmten Verhältnissen nothwendig hervorgehen mußten, ein Ziel zu setzen, geordnet wurde. Dieses Gesetz hat, soweit es unser Land berührt, im Jahre 1800 das Patronatsdrittel festgesetzt. Es trägt sich lediglich darum, welche Bedeutung diese Anordnung der Regierung habe, ob es ein Rechtsgesetz oder bloß eine politische Verordnung sei, die Regierung hat uns dieses selbst deutlich gezeigt. Wäre es bloß eine nach Belieben abzuändernde politische Vorschrift, so hätte die Regierung es einfach wieder aufgehoben, wie sie es einfach Dekretirt hat. Die Regierung aber, indem sie es als ein Landesgesetz vor den Landtag gebracht hat, hat ihre Absicht klar zu erkennen gegeben, es handelt sich hier um ein Rechtsverhältniß u. zwar um ein bestehendes Rechtsverhältniß. Es trägt sich nun darum, ob dieses von uns aufgegeben oder festgehalten werden solle. Man kann das eine Frage der Gerechtigkeit u. Billigkeit nennen. Ich gehe über zum andern sehr wichtigen Punkt, den der H. Regierungskommissär hervorgehoben hat, nämlich, daß die 3 Landes- Ordinariate d. h. Salzburg, Brixen u. Trient sich dahin ausgesprochen habe, es solle das Patronatsdrittel herabgesetzt werden. Ich gebe zu, daß die 3 Landesordinariate hiezu ihren guten Grund hatten für Tirol, weil es dort allerdings manche Patrone sehr hart drückt, besonders nach der dort in einzelnen Landestheilen höchst empfindlichen Grundentlastung, die namentlich die Patrone vielfach getroffen hat. Allein, meine Herren! wir machen hier kein Gesetz für Tirol, sondern ein Gesetz für Vorarlberg u. in Vorarlberg tritt dieser Gesichtspunkt nicht hervor. Es handelt sich also darum, daß in Vorarlberg ein besonderes u. zwar sogar von dem vielleicht in Tirol durchzuführenden Gesetz verschiednerweise geführt werden soll. Warum? Das wird dann mit Recht geschehen, wenn die Verhältnisse des Landes Vorarlberg von denen selbst im so nahen Tirol verschieden sind. (Seite 460) —-------------------- --------------------------------------------------- --------- ------------- --------------- 511 Und das sind sie. Wir haben nämlich, ich muß nun auf die speziellen Verhältnisse eingehen, im Lande eine sehr große Anzahl von Gemeinde-Patronaten. Diese kommen hier gar nicht in Betracht, denn da trägt die Gemde. ohnehin alle Lasten. Wir haben im Lande dann ferner landesfürstl. Patronate. Die landesfürstl. Patronate beruhen nun größtentheils auf dem im Berichte erwähnten Gütern, welche ehemals Klöstern oder andern kirchlichen Genossenschaften, z. B. dem Domkapitel v. Chur angehörten. Ich behaupte nun, es ist diese Last kraft der damaligen bestehenden Gesetzgebung auf den Gütern gelegen, als sie in die Hand des Staates übergegangen sind. Es würde diese Last bis auf diesen Tag vom Staate fortgetragen u. so sehe ich keinen Grund, warum diese Last auf einmal dem Staate abgenommen werden soll. Ich muß ferner hier noch bemerken, daß, insoweit es sich um die übrigen landest. Patronate handelt, bei denselben die Verleihungstaxen bestehen. Die Verleihungstaxen sind aber zu dem Ende von der Regierung ursprünglich im vorigen Jahrhundert eingeführt worden, um durch diese Taxen die Baulichkeiten der Pfründe zu decken. Wenn nun diese Taxen seit so langer Zeit u. in sehr bedeutenden Beträgen erhoben worden sind, so soll auch die damit verbundene Last nicht vermindert werden u. nicht wegfallen. Es gibt allerdings außer den landesfürstl. noch Patronaten andere Patronate u. zwar gibt es Privatpatronate wo die Unbilligkeit allenfalls nach der vom H. Reg. Kommissär entwickelten Darstellung eintreten könnte u. in den übrigen Kronländern wirklich eintritt. Allein die weitausgrößte Zahl dieser Privatpatronate ist verbunden mit Gütern u. zwar mit solchen Gütern, wo beim Verkauf derselben ausdrücklich berechnet wurde, wie hoch sich das Patronatsdrittel belaufe u. nach lOjährigem Durchschnitt, dann als Verkaufsbedinung beigefügt wurde, die Last sei fortzutragen, aber der Verkaufspreis wurde in Folge des Patronatsdrittels um so viel ermäßiget, als diese Last nach ihrem 10jährigen Durchschnitt angeschlagen, beträgt. In der ehemaligen Herrschaft Blumenegg, ebenso auch in der Herrschaft St. Gerold, welche letztere 1840 das Kloster Einsiedeln käuflich an sich brachte mit allen Lasten, welche früher darauf bestanden, wird Niemand verkennen, daß es gerecht sei das Patronatsdrittel aufrecht zu erhalten. Zwar ließe es sich vielleicht hier auch durchfechten selbst wenn im Gesetz eine Abänderung getroffen würde. Aber beim Regierungs-Patronat würde es schwer durchzufechten sein, weil man vielfach in alte Zeiten zurückgreifen müßte, wo alles auf dem Herkommen beruht u. in Folge dessen der Beweis überaus schwer zu führen wäre. Wir haben dann ferner unter den Privatpatronen als einen noch etwas bedeutendem zu erwähnen den Erben der alten Grafen von Hohenems, nämlich den Grafen Waldburg-Zeil der als Besitzer von verschiedenen Liegenschaften u. Rechten der ehemaligen Grafschaft Hohenems das Patronatsdrittel nach altem Herkommen zu 512 tragen hat; auch hier ist also mit dem Besitz von Rechten die Verpflichtung zur Patronatslast verbunden u. ich glaube, daß hier in diesen noch immer fortbestehenden Besitzungen u. Rechten das Requivalent für jene Verpflichtung gefunden sei. (Seite 460)------------------ ----------- ----------------------------------------------------------------------------------Was dann weiter an Privatpatronaten im Lande noch erübriget, kommt kaum mehr in Betracht, ich sage: kaum; denn ich weiß nur noch 2 Magistrate die Patronatsrechte haben, jedoch ohne Lasten, wenigstens bei Feldkirch durch Vertrag u. Herkommen; dann sind es einige Pfarrer u. endlich die Familie Fritz, die einzige Familie die ein Patronatsrecht hat. Nachdem man das Gesetz nicht für einzelne Fälle, sondern für alle zu machen hat, ist die Aufrechthaltung des Patronatsdrittels eine Sache, welche keineswegs die Privaten drückt, welche keineswegs die Güter- u. Herrschaftsbesitzer drückt u. wie ich glaube auch gegenüber dem Staate durchaus nicht ungerecht u. unbillig ist. Es ist freilich gesagt worden, daß die Beiträge jetzt aus dem Staatssäckel fließen, allein es sind eben zuerst die eingezogenen Klöster- u. Kirchengüter auf welchen jene Baulast haftet, in den Staatssäckel geflossen. Wenn man mir die Güter gibt, die damals eingezogen worden sind, will ich die Lasten schon bestreiten, da habe ich keine Sorge, u. zwar sehr gut. Wenn der Staat die Güter verkauft hat u. das erlöste Geld anders verwendete, so ist das seine Sache; aber die Güter waren sehr groß, so daß das ganze Domkapitel u. der Domprobst damals ganz gut davon lebten, ja reich wurden u. dazu die Lasten leicht trugen. Wenn die Güter verkauft wurden, darauf können wir in solchen Fällen keine Rücksicht nehmen. Das sind diejenigen Gründe, die mir als die stärksten erschienen sind. Es würde dann neben anderm auch noch auf die neuen Stiftungen hingewiesen, auf Kaplaneien. Nun das ist wahr, aber diese fallen nicht dem Staat zur Last, besonders im Bregenzerwald u. im obern Theile von Vorarlberg, im Innerlande, wo solche Kaplaneistiftungen am häufigsten vorkommen, haben diese Stiftungen die Gemeinden gemacht u. haben auch das Patronatsrecht behalten u. zahlen selbst die Patronatslasten. Aus dem Pfründenverzeichniß, welches dem Berichte beiliegt, können sie am besten ersehen, wie die Sache gegangen ist. Für die alten Pfarreien hat größtentheils der Landesfürst das Patronatsrecht u. für die Kaplaneien, welche nachher gestiftet worden sind, hat dann die Gemde. das Patronatsrecht auf die von ihr gestiftete Pfründe selbst behalten; dieses Bedecken ist daher von keiner weiteren Bedeuteung. Was endlich die Kirchen- u. Pfründengebäude selbst betrifft, die nun größer u. schöner werden müssen, glaube ich, Sie haben ja selbst die Wohnungen unserer Geistlichen gesehen. Mit den vielen Zimmern ist die Sache noch nicht so gefährlich u. wird es auch nicht werden. Unser Clerus ist sehr einfach, so wie Land u. Volk selbst sehr einfach ist. Der Clerus ist mit dem Volke sehr innig verbunden u. theilt mit 513 ihm seine schlichte Einfachheit. Was die Kirchen betrifft, so sind allerdings in neuerer Zeit einige bedeutende schöne Kirchen gebaut worden, aber nur an Orten, wo die Lasten Alles trägt; wo hingegen das Patronatsdrittel vom Staate geleistet werden muß, ist hinlänglich gesorgt, daß die Kirchen nicht zu groß u. zu schön ausfallen. Endlich wurde noch auf die Analogie des Gemdegesetzes hingewiesen, welches dem neuen Zeitverhältnisse (Seite 462) —--------------- -—-------------------------- ---------------------------------------------- -------------- angemessen von der Regierung eingebracht u. deßhalb selbst in diesem Saale belobt wurde. Nun das ist gut. Wir wollten im Ausschuß ebenfalls das Kirchenbaukonkurrenzgesetz den bestehenden Verhältnissen des Landes angemessen einrichten u. haben durch die Dargelegte eingehende Besprechung gezeigt, daß wir sehr genau auf die Verhältnisse des Landes rücksicht genommen haben. Dieselben sind aber, was diese Gesetzesvorlage betrifft, nicht geändert worden sondern geblieben, wie sie waren; u. weil diese Verhältnisse sich nicht geändert haben, glaubte der Ausschuß einfach die bestehenden Gesetze, die wir in unserem Anträge kurz zusammengefaßt haben, in ein Gesammtbild vereinen zu sollen, u. da dieses Gesamtbild eines gesetzlichen Zustandes mit genauester Berücksichtigung der Landesverhältnisse, u. mit genauester Berücksichtigung der bisher zur allgemeinen Zufriedenheit des Landes bestehenden Gesetzgebung abgefaßt wurde, glaube ich allerdings dasselbe zur Annahme, so wie er vorliegt unbedenklich, ohne die Gerechtigkeit oder die Billigkeit zu verletzen empfehlen zu dürfen. Riedl: Nach dem sehr gründlichen u. überzeugenden Expose Sr. bischöfl. Gnaden erübrigt mir nur noch weniges auf die Einwendung des I. f. H. Kommissärs gegen den Gesetzentwurf, wie ihn das Comite formulirt hat, anzubringen. Der H. Reg. Kommissär haben hervorgehoben, daß die Verhältnisse der Patrone von einst u. jetzt ganz verschieden seien, daß nämlich die Patrone früher verschiedenartige Bezüge aus dem Kirchenvermögen hatten u. auch deßhalb zu den Lasten u. Instandhaltung derselben mit größerem Recht in Anspruch genommen werden könnten. Allein zur Zeit, als die erstere Regierung das Patronatsdrittel auszusprechen fand u. insbesondere zur Zeit als die Hauptnorm hierüber nämlich im Jahre 1816 erschien, bestanden diese Rechte des Patrons, nämlich diese imateriellen Rechte lange nicht mehr, es fällt somit dieser vom H. I. f. Kommissär vorgebrachte Grund fort; ferner hat derselbe den Gmden. zu beweisen gesucht, daß sie, wenn sie nicht auf die Ansicht der Regierung eingingen, nämlich auf die Reduktion des Patronatsdrittels auf ein Sechstel sich doch keine Erleichterung verschaffen würden oder nur eine formelle u. nicht effective, indem sie nämlich auf der einen Seite zwar vom Staate l/3tel zur Instandhaltung der betreffenden Gebäude 514 beziehen, auf der andern Seite aber, da das h. Aerar in diesfälligen Ausgaben durch Steuern decken muß, in desto größerem Maaße zu den Steuern beizutragen hätte, allein dieses Argument des I. f. H. Kommissärs ist nicht stichhältig, er wäre richtig, wenn das Patronatsverhältniß in sämtl. Ländern der oesterr. Monarchie dasselbe wäre; wenn in sämmtl. Ländern zur Beisteuer größtentheils der landesfürstl. Patron verpflichtet wäre, dann würde es sich wohl so herausstellen, wie der Landest, h. Kommissär bemerkt haben, nämlich daß, während wir auf der einen Seite vom h. Aerar größere Beiträge verlangen, wir zur Bestreitung des (Seife 463)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beitrages auf der anderen Seite größere Steuern bezahlen müssen, aber da in andern Ländern die Patronsrechte von jenen in Vorarlberg verschieden sind, also auch die Beitragspflicht in dieser Bezeihung von den Patronen Vorarlbergs nicht gleichförmig mit denen der anderen Kronländer geleistet wird, so entfällt auch dieses Argument des I. f. H. Kommissärs von selbst. H. I. f. Kommissär haben vorzüglich die Ungerechtigkeit u. Unbilligkeit betont, welche aus dem Entwürfe des Comite’s hervorleuchten soll, dieser Ansicht bin ich wegen der speziellen Verhältnisse Vorarlbergs nicht, denn, wie schon bemerkt, trägt in Vorarlberg weitaus das allerh. Aerar die größten Lasten des Patronatsdrittels indem die Privatpatrone nicht zahlreich sind. Eine Hauptaufgabe des Staates ist die Erziehung. Ein entsprechender Theil des Staats-Budgets muß deßhalb auf diese verwendet werden. Ein wesentlicher Zweig dieser Erziehung ist aber die religiöse Erziehung, diese wird uns in Kirchen u. Schulen durch die Prister zu Theil. Wenn nun der Staat 1 /3tel zur Instandhaltung der Kirchen, Schulen u. Wohnungen der Priester beiträgt, so erfüllt er nur dadurch seine Schuldigkeit u. ich sehe darin nichts Ungerechtes u. Unbilliges. Es haben Sr. bischöfl. Gnaden weiter auch das Rechtsverhältniß betont u. nicht mit Unrecht, denn nachdem durch eine so lange Reihe von Jahren die Gemden. das Recht ausgeübt haben, das Drittel vom Patron zu beziehen, glaube ich auch, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des allg. bürgerl. Ges. Buches dieses Drittel, wenn es sich auch nur auf uralte Gewohnheiten oder auf das Gesetz stützen würde, im Hinblick auf die §. §. 317 u. 1477 dieses Gesetzes Kraft der Ersetzung vom Patron gefordert werden könnte, u. man würde sogar im Rechtswege auslangen gegen die prätentirte Herabsetzung dieses Drittels auf l/6tel. Landest. Kommissär: Ich erlaube mir nur einiges auf die Bemerkungen der beiden Herren zu erwiedern. Sr. bischöfl. Gnaden haben hervorgehoben, daß es sich hier nicht um ein Reichs-, sondern um ein Landesgesetzt handle, daß daher die Landesbedürfnisse ins Auge zu fassen seien. Wenn die Regierung es vorzog anstatt durch den Reichsrath über das Kirchen-Patronat allgemeine Grundsätze feststellen zu lassen, Entwürfe für Regelung 515 der bezügl. Verhältnisse in den Kronländern den Landtagen vorzulegen, so hat sie deßhalb nicht darauf verzichtet auf die bestehenden Verhältnisse im Allgemeinen Rücksicht zu nehmen u, dieses ist im vorliegenden Entwürfe geschehen. Sr. bischöfl. Gnaden haben auch die Verschiedenheit der Beitragspflicht in den verschieden Kronländern hervorgehoben; es ist richtig, daß die Patrone der meisten Kronländer hinsichtlich des Patronatsbeitrages schlechter daran sind, als die in Tirol u. Vorarlberg, allein dieses berührt uns hier nicht, weil in den übrigen Kronländern die Grundherrschaften bestanden, welche mit besonderen Verpflichtungen gegen ihre Unterthanen in Folge des Unterthansverhältnisses belastet waren. Wenn von Zufriedenheit mit den bestehenden bezügl. Anordnungen (Seife 464)------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ gesprochen wird, muß ich dem vollkommen beistimmen, natürlich die Gemden, wenn sie die Patronatsbeiträge wie bisher erhalten werden, sich freilich damit zufrieden stellen, eine Frage ist nur, ob eine solche Uebung, wenn sie den Verhältnissen nicht mehr entspricht, u. somit unbillig ist, deßhalb beibehalten werden solle. Unzufriedenheit unter der Bevölkerung erregen so viele Gesetze, besonders jene, welche ein größeres Einkommen für den Staat zu erzielen suchen, aber darauf, glaube ich, kann man wohl nicht Rücksicht nehmen, man muß eben des Angemessene auch oft gegen den Willen u. gegen die Wünsche der Bevölkerung durchsetzen, das geschieht in so vielen Fällen, warum nicht auch hier? Auch der Hochw. Ordinariate ist erwähnt u. gesetzt worden, daß für Vorarlberg besondere Verhältnisse bestehen, diesfalls muß ich ganz auf das zurückkommen, was ich früher bemerkte u. sehr aus der Darstellung Sr. bischöfl. Gnaden, daß meine Vermuthung gegründet war, als ich annahm, daß es vorzüglich auf landesfürstliche u. Fondsbeamte abgesehen war, auf welche das Comite reflektirte. Was den Punkt der Incammerirung betrifft, der so wohl von Sr. bischöfl. Gnaden als auch vom H. Abg. Riedl berührt worden ist, muß ich wieder auf die früheren Bemerkungen zurückkommen; es mag schwierig sein, nachzuweisen u. aus den betreffenden Uebergabs- u. diese Rechtsverhältnisse Uebernahms-Akten die Patronatspflichten herauszufinden, aber was schwierig ist, ist deßhalb nicht unmöglich. Kann dieß geschehen, wird auch die Regierung nicht den mindesten Anstand nehmen, selbst noch mehr, als das Patronatsdrittel zu bezahlen. Sollte es nicht möglich sein, die faktischen Verhältnisse ganz zu eruiren, so wird die Regierung gewiß auch im Wege des Uebereinkommens u. Vertrags bereitwillig die Hand biethen, die Differenzen mit der betreffenden Gemde. zu lösen. Der H. Abg. Riedl hat dann bemerkt, im Jahre 1816 bestanden die materiellen Rechte nicht mehr, die Verordnungen des Jahres 1816 gründen sich schon auf frühere aus dem Jahre 1800 u. diese wieder auf die 516 Verordnungen von 1782 u. 1783. Ob damals die materiellen Interessen oder Rechte noch bestanden haben, das kann ich in diesem Augenblicke freilich nicht nachweisen, indessen bestanden haben sie einmal das ist richtig. Feierlich muß ich mich gegen den mir gemachten Vorwurf verwahren, als habe ich dem Comite Ungerechtigkeit vorgeworfen; das habe ich nicht gethan, ich habe nur den Standpunkt der Regierung dargelegt; das Comite hat seinen Standpunkt, die Interessen der Gemeinde in die Wagschale gelegt u. die Hh. welche in diesem Comite waren, werden sich erinnern, daß wir nie in Streit gerathen sind; wir haben allerdings polemisirt; ich habe meine Ansichten entschieden ausgesprochen, auch die Comite-Mitglieder haben es gethan. Wenn ich gesagt habe, die Forderung des Patronatsdrittels sei unbillig u. ungerecht, wollte ich dem Komite dadurch nicht Ungerechtigkeit vorwerfen, sondern wollte nur ausdrücken, das die Beibehaltung des Patronatsdrittels mir unbillig u. ungerecht erscheine. (Seite 465)------------------------------ ------------------------- ---------------- —------------- ------------------ -— Hochw. Bischof: Ich muß noch einen Punkt berichtigen, nämlich im letzten Vortrage des H. Reg. Commissärs wurde gesagt, daß ich, in der ersten Rede, die ich hielt, mich geäußert habe, es handle sich hier um ein allgemeines Gesetz. Ich glaube, daß ich dieses nicht gesagt habe, wenigstens wollte ich es nicht so sagen, sondern nur, es handle sich um ein rechtsverbindliches Gesetz u. das wollte die Regierung dadurch zu erkennen geben, daß sie es vor den Landtag brachte. Denn, sagte ich, wäre es nur eine politische Vorschrift, die man nach Belieben ändern kann, so würde es nicht auf diesem Weg der Gesetzgebung kommen, darum handelt es sich um ein rechtsverbindliches Gesetz. Sollte mir, was ich nicht glaube, der Ausdruck: allgemeines Gesetz entschlüpft sein, so wäre das gegen meine Absicht geschehen. Denn ich ging von den bestehenden Gesetzen aus, u. die bestehenden Gesetze sagen ausdrücklich folgendes: - ich bitte um Erlaubniß diese 5 Zeilen lesen zu dürfen. - Es ist das Hofdekret vom 28. Mai 1816, welches das Patronatsdrittel ausspricht, mit Bezug auf die ältere Verordnung vom 16. Septbr. 1800; da wird nun dem damaligen Gubernium für Tirol u. Vorarlberg, welches, wie es scheint in seiner Anfrage auf das Gesetz v. 1805 in Niederösterreich u. auf das Gesetz v. 1807 in Oberösterreich, Steiermark u. Kärnthen berufen hatte, ausdrücklich gesagt: „Es kann sich auch auf die in andere Provinzen in den Jahren 1805 u. 1807 erlassenen Verordnungen nicht bezogen werden, da nicht alle Provinzen eine gleiche Verfassung haben, u. besonders in Tirol eigene Vorschriften nöthig sind“. Es ist daher ganz klar, daß für Tirol u. Vorarlberg diese Hauptnorm ein Landesgesetz war u. es sich um ein Landesgesetz fortwährend handelt. Darauf haben sich meine Aeußerungen bezogen, was ich nur zu berichtigen wünschte. 517 Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand in der allgemeinen Debatte zu sprechen? Ich mache die Hh. aufmerksam, daß, wenn der Antrag des H. Fussenegger angenommen wird, ich dann keine weitere Debatte mehr gestatten kann. Jene Hh. welche noch etwas zu bemerken haben, wollen sich gefälligst melden. Landesf. Kommissär: Ich berufe mich auf den früheren Vorbehalt, welchen ich in der allgemeinen Debatte machte, sonst, wenn keine Debatte erfolgt, müßte ich mir auch vorbehalten, kurz die einzelnen § § zu durchgehen. Landeshauptmann: Die Annahme en bloc kommt der Abstimmung im Ganzen gleich u. nach der Abstimmung im Ganzen findet nach dem Gesetze, das wir uns selbst gegeben haben, keine Debatte mehr statt, bitte daher den I. f. H. Kommissär jetzt zu expliziren. Landest. Kommissär: Wenn das der Fall ist, bitte ich um das Wort. Zu §. 1 habe ich nur eine einzige Bemerkung zu machen, es heißt: „durch Herkommen“ man hat auch im Gemeindegesetz den Ausdruck „Herkommen“ u. „Uebung“ zu allgemein (Seife 466] —--------- ----------------------------------------- ----------------------------------------------------------gefunden u. den Beisatz rechtsbestehend oder gültig vorgeschlagen. Dieser Beisatz dürfte auch hier am Platze sein. - Man mag allerdings zugeben, daß die im §. 6 des Entwurfes angesetzten Beitragsquoten zu hoch gegriffen sind, auch wenn man bloß, wie ich glaube, mit Recht die Pfründergebäude im Auge hat, denn zu Kirchenbauten hat der Pfründenbesitzer niemals beizutragen u. könnte es wohl auch hier zu Land nicht thun; allein daß er dennoch einen Beitrag leiste, scheint mir nicht eine unbillige Forderung, da er auch den vollen Genuß hat, deßhalb dürfte eine Herabsetzung dieser Quote, worauf ein Antrag zu stellen wäre, beschlossen werden. Dem Anfrage des Comite’s daß der in 5, 10 u. 15 fl bestehende Bauschilling demjenigen Beitragspflichtigen zufließen solle, welcher bei der Bestreitung der bezügl. Baukosten die größte Last zu tragen hat, das ist offenbar die Gemeinde, denn diese zahlt in jedem Falle nebst den Hand- u. Fuhrdiensten 2/3tel, warum frage ich nun soll nur einem der Beitragspflichtgen dieser Bauschilling zu Gute kommen, ist nicht auch der Patron konkurrenzpflichtig u. ist es nicht unbillig ihn von dem Antheile an der fraglichen Quote auszuschließen? Es erschien mir, wenn der § überhaupt gegen meine Bemerkungen, im Sinne des Comites angenommen wird, angemessen, wenn man aus diesen Beiträgen der Seelsorger einen Baufond bilden würde, an welchem die Gemde., wie der Patron Antheil haben solle. Zu §. 9 des Comite-Entwurfes muß ich bemerken, daß die Beiträge der Pfründenbesitzer hiernach auch unter den im §. 8 angeführten Ziffer herabfallen könnten. Da die im §. 8 vorgeschlagenen Beträge ohnedieß sehr gering sind, so sollte hier doch wenigstens der Zusatz gemacht werden: „diese Beiträge können jedoch nie 518 geringer sein als die im §. 8 angegebenen". Zu §. 12. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Bildung des Comite’s habe ich nichts zu erinnern, wie ich schon in der Ausschußsitzungen bemerkte. Im §. 16 heißt es: „Beschwerden von Seite der Gemden. oder der Parzellen gegen Verfügungen des Comite müssen an den Landesausschuß gehen“, ich hätte dagegen nichts zu bemerken, wenn es sich nur um innere Angelegenheiten der Gemde handelt; wenn aber das Aerar oder ein öffentlicher Fond betheiliget ist, so finde ich es unbillig, daß nicht auch die landest. Behörde gehört werde u. ihre Ansicht geltend machen könne. Es heißt zwar im §. 18: „Bei Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen- u. Pfründegebäuden, hat auf Ansuchen des kirchlichen Pfründners oder der Konkurrenzpflichtigen die politische Landesbehörde im Einverständnisse mit dem Ordinariate u. dem Landesausschuß zu entscheiden." Wenn nun diese Bestimmung auch für §. 15 gelten soll, so wäre dort ein Zusatz zu machen u. dem Aerar als Patron durch die politische Behörde der gebührende Einfluß zu wahren, indem gesagt würde: „bei lahdesfürstl. u. Fondspatronaten habe der Landesausschuß sich vorher mit der politischen Behörde ins Benehmen zu setzen" u. ersuche den H. Berichterstatter hierher die geeignete Aufkärung geben zuwollen. Das sind meine wenigen (Seife 467)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Bemerkungen über die einzelnen § § u. ich empfehle dieselben dem h. Landtage ebenfalls zur Berücksichtigung. Hochw. Bischof: Ich bitte ums Wort zu nächst wegen der Fragestellung. Ich glaube jedoch bevor ich über diese mich ausspreche, 2 faktische Berichtigungen vornehmen [zu] müssen. Ich glaube nämlich in die Debatte nicht eingehen zu dürfen, bevor die h. Versammlung entschieden hat, ob sie zur Annahme im Ganzen schreiten wolle oder nicht, allein 2 faktische Berichtigungen über den Sinn des Vorliegenden scheinen mir unbedingt nöthig zu sein; diese beiden sind: bei §. 8, was wohl nur aus Versehen geschehen ist, wurde wiederholt gesagt: „Bauschilling vom 2 fl“. Es sollte aber heißen: „Bauschilling von 5 fl“; denn das ist unser niedrigster Ansatz. Dann 2tens über den Sinn des §. 9 finde ich Aufklärung zu geben nöthig. Dieser §. 9 nämlich hat einen doppelten Sinn, wovon nur der eine in den Bemerkungen des H. Reg. Kommissärs hervorgehoben wurde. §. 9 hat erstens den Sinn, daß es ziemlich viele Fälle im Lande gebe, wo die Pfründner, die nicht 500 fl Einkommen, sondern minder haben, einen Bauschilling zu zahlen haben, u. es müsse hiebei sein Verbleiben haben, dieses wäre ein sehr wichtiger Punkt. 2.) Trifft es allerdings auch Solche möglicher Weise, die mehr als 500 fl haben. Indeß ist mir, der ich auch diesen Punkt genau studirt u. alle Pfründen im Lande in dieser Beziehung durchgesucht habe, kein Fall bekannt geworden, wo Einer, der über 500 fl 519 Einkommen hat, einen Bauschilling bezahlte, der unter 5 fl wäre; Nachdem ich diese faktische Bemerkung gemacht habe, scheint mir, bevor wir in die weitere Erörterungen eingehen, angezeigt zu fragen, ob die h. Versammlung nach den weiteren Bemerkungen des H. Reg. Kommissär noch eine Debatte nöthig finde oder glaube, zur Abstimmung im Ganzen schreiten zu dürfen. Landest. Kommissär: Mag nun auf die weitere Erörterung der §. 5 eingegangen werden wollen oder nicht, so glaube ich dennoch, daß die von mir angeregte Aufklärung als eine faktische Berichtigung eines § gegeben werden solle. Wohlwend: Hinsichtlich dieser faktischen Bemerkung, welche der H. Reg. Kommissär verlangt, erlaube ich mir zu bemerken, daß §.15 sich nur auf jene Beschwerden bezieht, die gegen das Comite gerichtet sind, daß noch §.18 bei allen Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen- u. Pfründengebäuden auch Ansuchen des kirchlichen Pfründners oder der Konkurrenzpflichtigen die politische Landesbehörde im Einverständnisse mit dem Ordinariate u. dem Landesausschuß entscheidet. Hiermit glaube ich, daß dieser Zweifel gehoben sei. Landest. Kommissär: Das ist mir immer noch nicht ganz klar, welchen Einfluß der Patron bei den Baulichkeiten, bei der Beurtheilung der Pläne etc. haben soll. Das Comite hat zwar am Schluß des Berichtes bemerkt: „schließlich fühlt sich der Ausschuß verpflichtet zu empfehlen, es sei die h. Regierung anzugehen, daß sie dem Landtag die Gesetzesvorlage einbringe, wodurch die diesen Pflichten angemessenen (Seite 468)-------------- -------------------------------------------------------------------------------------------------- entsprechenden Rechte endgiltig u. zufriedenstellend geregelt werden. Wenn unter diesen Rechten auch das Begriffen ist über die verschiedenen Baulichkeiten die vorgenommen werden an der Kirche dem Widdum u. den Stiftungsgebäuden gehört zu werden, dann ist nichts dagegen beizuwenden u. da ich einen Antrag zur Vervollständigung des §.15 nicht zu stellen befugt bin, so muß ich mich blos auf meine Bemerkungen beziehen. Hochw. Bischof: Ich habe nur das Eine sagen wollen, daß ich als Obmann, dem, was der H. Berichterstatter bemerkt hat, vollständig mich anschließe, so wie es auch scheint, daß der H. Kommissär hiedurch zufrieden gestellt ist; denn §. 15 geht nur die Konkurrenzpflicht der Gemde. an, von welcher in dem §. §. 11 - 15 gehandelt wird. Er geht aber den Patron, von dem hier überhaupt nicht die Rede ist, gar nicht an. Was das weitere Bedenken betrifft bezüglich des §. 18, so heißt es dort ausdrücklich: „bei Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen- u. Pfründengebäuden“, wo natürlich auch die Feststellung der Pläne u. der Kosten hinein gehört. Es heißt im § weiter: „hat auf Ansuchen des kirchl. Pfründners oder der Concurrenz-Pflichtigen“ worunter natürlich 520 auch der Patron begriffen ist, wenn er beizutragen hat. Es entscheidet aber in solchen Streitigkeiten die politische Landesstelle mit den übrigen hiebei angeführten Faktoren, die wir hier vollständig aufgenommen haben. Wohlwend: Ich werde nur noch bezügl. des Schlußantrages auf die vom H. Reg.Kommissär gemachte Bemerkung weniges erwidern. Dieser Schlußantrag ist wirklich in diesem Sinne gestellt worden, daß die Rechte sämtlicher Betheiligten festgestellt werden sollen, nachdem dieses Gesetz einzig u. allein nur über die Pflichten handelt u. der Ausschuß die Ansicht hat, daß durch dieses Gesetz kein Recht geschaffen ist u. auch nicht sagt, was für Rechte in dieser Beziehung, nachdem die Pflichten sich geändert haben, daneben zu bestehen haben. Ich werde im Weitern so frei sein, den Antrag zu stellen, daß, wenn der Antrag des H. Fussenegger angenommen werden sollte, der H. Landeshauptmann so gütig sein sollte, über diesen Antrag speziell abstimmen zu lassen. Landeshauptmann: Dieses hätte ich jedenfalls aethan. Hochw. Bischof: In Betreff der Fragestellung habe ich nichts anderes, als das Eine zu sagen, daß die ganze Frage naturgemäß in 2 Theile zerfällt: 1. Annahme des Gesetzentwurfes u. 2.) der Anträge die daneben vorgebracht werden. Landeshauptmann: Ich hatte mir auch schon bereits dieses vorgemerkt; denn es ist zu unterscheiden zwischen dem Gesetze selbst u. den Anträgen, die dazu gestellt werden u. auf das Gesetz keinen direkten Einfluß nehmen. Wünscht noch Jemand das Wort? Wohlwend: Als Berichterstatter habe ich bei der General-Debatte nur Weniges beizufügen. Nachdem der H. Vorredner nicht bloß den Ausschußantrag im allgemeinen, sondern auch im Besonderen vollkommen vertheidigt u. auseinandergesetz hat, bleibt mir über dieses nichts mehr zu sagen übrig, umsomehr als auch die Gegenbemerkungen des H. Reg. Kommissärs vollkommen erwidert worden sind, nur eines möchte ich mir zu bemerken erlauben: (Seite 469) — ----—————--------- —-------- -—-—-———--------------- Der H. I. f. Kommissär hat einen vorzüglichen Nachdruck darauf gelegt, daß wenn die Herabsetzung der Leistung des Patrons auf l/6tel nicht angenommen werden sollte, dieser andere Sechstel von den Steuerarten im Staate, resp. von den vorarlbergischen Steuerarten gedeckt werden müßte, dieses ist allerdings richtig. Indeß lege gerade auch ich ein großes Gewicht auf diesen Punkt u. glaube, nachdem die übrigen Landtage, die über diese Regierungsvorlage schon berathen u. in ihren Beschlüssen ebenfalls das Patronatsdrittel angenommen u. den Sechstel verworfen haben, seien wir in Vorarlberg die wir ein besonderes Recht den Drittheil noch beizubehalten haben, 521 umso mehr verbunden diesen Drittheil beizubehalten, weil wir sonst gerade doppelt in die Steuer hineingezogen würden. Landeshauptmann: H. Fussenegger hat den Antrag gestellt, daß von uns mit Umgehung der Detail-Debatte der vorliegende Gesetzentwurf im Ganzen angenommen werde. Jene Hh., welche diesem Antrag des H. Fussenegger beistimmen, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Angenommen) - Nun habe ich noch den Antrag des Comite am Schlüsse des Berichtes zur Annahme vorzutragen, er lautet: „Nachdem auf diese Art ... geregelt werden.“ (Siehe Ausschußbericht, Beilage V) Die Hh„ welche diesem Anträge beipflichten, wollen sich erheben. - (Angenommen) Wohlwend: Nachdem der Ausschuß, welcher zur Vorberathung der Reg. Vorlage die Regelung der Konkurrenzpflicht bei Kirchen- u. Pfründen-Gebäuden Auslagen betreffend, seine diesfällige Aufgabe erlediget hatte, so schritt er zur Berathung der weitern Reg. Vorlage betreffend das Schulpatronat u. die Kostenbestreitung für die Lokalitäten der Volksschulen. Nach eindringlicher u. gründlicher Berathung dieses Gesetzes-Entwurfs wird dem h. Landtag nachstehender Bericht vorgelegt. (Siehe Ausschußbericht, Beilage VII) Landeshauptmann: Auch diese Vorlage besteht aus mehreren Theilen, es kann also auch hier eine allgemeine Debatte stattfinden. Meldet sich Jemand zum Worte? Hochw. Bischof: Als Obmann des betreffenden Ausschusses, kann ich mich hier auf sehr weniges Beschränken, aus dem Grunde, weil der betreffende Ausschuß, wie der Eingang u. der allgemeine Theil des Berichtes zeigt, hier ganz von den nämlichen Grundsätzen ausgehen zu sollen glaubte, da es sich um eine analoge Sache handelt, wie er bei dem Kirchenbaugesetze ausgegangen ist u. nachdem durch Annahme des früheren Gesetzes im Ganzen die h. Versammlung nie so deutliches Zeugniß der Billigung jener Grundsätze gegeben hat, brauche ich sie eigentlich nur noch den entscheidenden Umstand aufmerksam zu machen, daß hier, wie dort die nämlichen Grundsätze bei der vom Ausschuß beantragten Abänderungen leitend u. maßgebend waren. Der Ausschuß hat erstens geglaubt, genau die Verhältnisse des Landes ansehen zu sollen, zweitens von dem Grundsätze ausgehend zu sollen, daß das was durch die bisher bestandene Gestzgebung u. zwar durch eine Gesetzgebung, die noch viel genauer ist, als jene über die Kirchenbaulichkeiten geregelt worden ist u. aufrecht (Seite 470)——----------— ------------------------------------- —-— ------ __------------- _____ erhalten werden solle. Schon die Aufzählung der Gesetze zeigt, daß hier die Zahl größer ist. Die Regierung hat es sich seit einem halben Jahrhundert angelegen sein lassen mit der möglichsten Rücksicht auf alle beachtenswerthen Umstände die betreffenden Verhältnisse zu regeln. Der Ausschuß hat es sich zur Aufgabe gemacht, aus den vielen