18630312_lts027

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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645 gewährt werden“. Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Nun kommt der 2te Theil des Antrages: „der Landesausschuß wolle ermächtiget werden, für die Folge diesem Verein bei fortgesetzter Thätigkeit nach dem Ermessen des Ausschusses dasselbe neuerlich zu gestatten.“ Ich bitte ebenfalls um Abstimmung. (Minorität) Nun hätten wir die heutige Tagesordnung erschöpft, u. es erübrigt uns nur noch die Wahl jenes Comite vorzunehmen, welches über die selbständigen Anträge der Hh. Ganahl u. Wohlwend Bericht zu erstatten hat, nämlich in Betreff der Schwurgeriche u. der Verminderung der Auslagen bei der Vornahme der Rekrutirung durch Abstellung der von ferne entsendeten Commissäre. Ich bitte den H. Fussenegger das Scrutinium zu halten u. H. Bertschler die Gegenliste zu führen. (Wahl) Es sind 16 Stimmzettel. Die Wahl ergab folgendes Resultat: H. Riedl u. Wohlwend haben je 15 Stimmen, H. Fussenegger 12, H. Ganahl 10, H. Schedler ebenfalls 10. Hiemit ist die Zahl der Ausschußmitglieder voll. Im Uebrigen erhielten wir keine absolute Stimmenmehrheit. H. Bertschler hat 8 Stimmen, H. Spieler 6, H. Ender 6, (Seife 586) —-------------------------------------------------------- --------------------------------------------------- H. Berti 6, H. Feuerstein 5, H. Wachter u. Widmer je 3, H. Mutter, Landeshauptmann u. Hirschbühl 2, H. Neyer, Schneider u. Drexel je 1 Stimme. Wir haben also noch 2 Ersatzmänner zu wählen. (Wahl) Wir haben 15 Stimmzettel, also 8 ist Majorität. H. Bertschler u. Egender haben 9 Stimmen erhalten, es sind somit beide gewählt. Ich ersuche das Comite sich nach der Sitzung zu constituiren. Ich werde auf morgen Vormittags 9 Uhr die nächste Sitzung antragen u. als Gegenstände die Verhandlung der Berichte des Comite's über die Landesverteidigung u. Schießstandsordnung zur Sprache bringen. Ich erkläre die Sitzung als geschlossen. Schluß 12 % Uhr. 27. Sitzung Am 12. März 1863. Beginn derselben 9 Uhr früh. Gegenwärtige: H. Lgndeshguptmgnn Sebgstian v. Froschguer u. sämmtl. Mitglieder des vorarlberger Landtages mit Ausnahme des Hochw. H. Bischof u. H. Neyer (beurlaubt), H. Mutter (krank). Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Es wird das Protokoll der vorhergehenden verlesen. (H. Schriftführer verliest dasselbe) - Wenn keine Bemerkung gegen das Protokoll erhoben wird, nehme ich es als genehmiget an. - Es ist genehmiget. - H. Mutter 646 hat sich krank melden lassen. - Heute Nachmittag um 4 Uhr findet eine Ausschußsitzung über die Einführung der Ortsgerichte, nachher eine Ausschußsitzung über die Organisirung der Gerichtsanwälte, ferner eine Comite-Sitzung in Betreff des vom H. Wohlwend beantragten Landesschulfondes u. endlich eine Comite Sitzung zur Berichterstattung über die Wiedereinführung der Geschworenen-Gerichte statt. - Es sind mir folgende Einläufe zugekommen: Von Seite der k. k. Statthalterei betreffend die Abrechnung des Landesfondes für die Zeit, als er noch gemeinsam für Tirol u. Vorarlberg verwaltet wurde. (H. Schriftführer liest dieselbe) Wenn von Seite der h. Versammlung keine Gegenvorschläge erfolgen, wäre ich der Ansicht, daß zur Durchsicht dieser Belege, die uns eben zugekommen sind, ein Comite von 3 Mitgliedern erwählt werde. Ich würde dann die Wahl dieses Comite am Schluß der Sitzung vornehmen lassen. - Ich nehme es also als zugestanden an. Ferner habe ich der h. Versammlung folgende Einläufe bekannt zu geben: ls Eine Bitte des Bartholomä Feuerstein von Reute bei Bezau um Bewilligung eines Stipendiums oder Beitrages für seinen Sohn Georg Feuerstein behufs der weiteren Fortbildung in der Akademie der Künste in München. Wenn die h. Versammlung es wünscht, werde ich das Gesuch vorlesen lassen, sonst wäre ich der Ansicht, es sollte dem Landesausschuß zugewiesen werden, damit er nach seinem besten Erkennen darüber verfüge. (Seife 587)--------------------------------------------------- —-------------- -------------------------------------------- Glaubt Jemand in dieser Beziehung einen Vorschlag zu machen? - Somit nehme ich an, daß dieses Gesuch dem Landesausschuß zur weitern Behandlung zu übergeben sei. Es ist ferner ein Gesuch der Stadtgmde. Bludenz eingelaufen um Bevorwortung eines Vergleichsantrags peto Waldungen u. um Ueberlassung der Waldtheile im Klosterthaie. Vor einigen Tagen haben wir das Gesuch der Gmden. Klösterle um Verwendung für die käufliche Ueberlassung der in ihren Markungen gelegenen Staatswaldungen dem Landesausschuß zur weitern Behandlung überwiesen. Ich wäre der Meinung auch dieses Gesuch, welches sich darauf bezieht, gleichfalls dem Landesausschuß zuzuweisen. - Da Niemand dagegen eine Einwendung erhebt, werde ich es also dem Landesausschuß zuzuweisen zur Behandlung im Zusammenhänge mit jenem des Klosterthaies. - Der oesterr. Alpenverein hat, gleich wie er sich an mehrere Landtage wendete, so auch an unsern sich gewendet um Zuweisung eines Beitrages aus dem Landesbaufonde zur Erhaltung der Wege in den Alpen: ich wäre der Ansicht ebenfalls dieses Gesuch dem Landesausschuß zu überweisen. Hat Jemand dagegen etwas zu bemerken. (Niemand) es wird also so erfolgen. Ferner ist eingelaufen u. eingebracht worden, ein Gesuch von Seite der Leitung des Vereins zur Pflege kranker Studierender in Wien um Gewährung eines Beitrages aus dem Landesfonde. (Ich will die h. Versammlg. 647 mit Vorlesung dieses Gesuches nicht hinhalten u. glaube, daß auch dieses Gesuch dem Landesausschuß zur weitern Behandlung überweisen werden solle) Der Verein stützt seine Bitte darauf, in die Lage versetzt zu werden, den armen kranken Studierenden in Wien, welche oft aus Mangel an Mitteln ohne ärztlichen Beistand, ohne sorgfältige Pflege einem langewierigem Siechthum preisgegeben werden, eine bessere Verpflegung in den Spitälern u. leichtere Heilung u. Genesung verschaffen zu können. Ist die h. Versammlg. einverstanden, daß auch dieses Gesuch dem Landesausschuß zur geschäftsmäßigen Behandlung zugewiesen werde? - Es ist zugestanden. - Ich habe die h. Versammlg. aufmerksam zu machen, daß bereits der Comitebericht betreffend das Gutachen über die von der h. Regierung mitgetheilte Instruktion zu Revision des Grundsteuerkatasters eingebracht wurde u. daß dieser Bericht zur Einsicht der verehrten Hh. dieser Tage aufgelegt bleiben wird. Ferner habe ich der h. Versammlg. mitzutheilen, daß mir ein selbständiger Antrag des H. Ganahl übergeben wurde, ich werde ihn jetzt kund geben u. ihn in der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung bringen. (H. Sekretär v. Ratz liest): „Der h. Landtag wolle in Erwägung: 1. daß es für das Land Vorarlberg von größtem Interesse ist, daß das k. k. Staatsgymnasium zu Feldkirch bezüglich des gesetzl. allg. oesterr. Lehrplanes für Gymnasien u. bezüglich der durch allerh. Entschließung vom 17. April 1856 für Gymnasial-Lehramts Candidaten vorgeschriebenen Verpflichtung zur Ablegung der Lehramtsprüfung von den anderen k. k. Staatsgymnasien nicht abweiche; in Erwägung, daß 2tens die Jesuiten (Seite 588)----------------------------------------------------- ------------------------------ ---------------------------- welchen seit 1856 das k. k. Staatsgymnasium zu Feldkirch anvertraut ist, an demselben einen von dem allg. oesterr. Gymnasial-Lehrplan in wesentlichen Stücken abweichenden Lehrplan eingeführt haben u. noch anwenden, ferner der gesetzl. Verpflichtung zur Ablegung der Lehramtsprüfung bisher ebenfalls nicht Genüge geleistet haben; in Erwägung, daß ßtens von Seite der h. Regierung in der 66. Sitzung des h. Abgeordnetenhauses am 3. Oktober 1861, ferner in der 135. Sitzung desselben h. Hauses am 24. Juni 1862 augesprochen wurde, es werde dieselbe keiner Corporation gegenüber eine Ausnahme ihrer Normen gelten lassen u. daher von den Jesuiten ebenso fordern, daß an den von ihnen geleiteten Gymnasien das allgemeine Unterrichts-System befolgt werde, als sie von jenen Professoren, die auf diese Gymnasien berufen sind, fordern werde, daß sie sich der vorschriftsmäßigen Prüfung unterziehen; in Erwägung, daß 4s das h. Abgeordnetenhaus in der 137. Sitzung am 27. Juni 1862 beschloß, die k. k. Regierung anzugehen, die allerh. Entschließung vom 17. April 1856 über die Prüfung der Kandidaten des Gymnasiallehramtes endlich ausnahmslos zur Ausführung zu bringen, das Gymnasium zu Feldkirch aber vom Jahr 648 1863 an den Jesuiten zu entziehen, soweit nicht contractmäßige Verpflichtungen es unmöglich machen; in Ewägung endlich, daß 5tens von Seite des h, Herrenhauses bei der Erledigung des Finanzgesetzes sowohl für 1861/62 als für 1862/63 der Wunsch ausgesprochen wurde, daß die allerh. Entschließung vom 17. April 1856 über die Prüfung der Lehramts-Kandidaten immer vollständiger zur Ausführung gebracht werde, beschließen: Es sey an das h. k. k. Staatsministerium das Ansuchen zu richten, Hochdasselbe wolle unter Festsetzung einer peremtorischen Frist die Jesuiten am k. k. Staatsgymnasium zu Feldkirch auffordern, den gesetzl. Anordnungen in Betreff des Unterrichtssystems u. der Lehramtsprüfungen in vollem Umfange nachzukommen, falls aber dieser Aufforderung nicht entsprochen würde, Feldkirch zu entziehen Staatsgymnasium zu Jesuiten den u. dasselbe im das Schuljahr k. k. 1863/64 anderweitig zu besetzen.“ Landeshauptmann: Wir gehen nun über zur heutigen Tagesordnung u. zwar zum Comite Bericht über das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol u. das Land Vorarlberg betreffend die Landesvertheidigungs-Ordnung. Ich ertheile dem H. Berichterstatter das Wort. Riedl: Dieser Comite Bericht lautet: „Hoher Landtag etc. (Siehe Beilage IX u. das Gesetz als Reg. Vorlage Beilage X) Landeshauptmann: Die gegenwärtige Vorlage, die in mehrere Theile zerfällt, läßt eine General-Debatte zu u. ich eröffne dieselbe u. lade jene Hh. ein, welche an der General Debatte sich betheiligen wollen, zu sprechen. (Seite 589)---------------------------------------------- -----------------------------------------------------------------Landesfürstlicher Kommissär: Da Niemand von der h. Versammlung sich über den Gegenstand aussprechen Gesetzesvorlage u. den will, muß ich Comitebericht den Herrn mittheilen. meine Ueber über die Wohlthat der Ansicht die Landesvertheidigung für Tirol u. Vorarlberg, in ihren Folgen auf das Land glaube ich mich nicht ausführlicher aussprechen zu dürfen, nachdem das Comite in seinem Berichte die Folgen auseinandergesetzt hat. Bei einer Stellung für die ganze Monarchie von 85.000 Mann trifft es auf Vorarlberg nicht mehr als 137 Mann u. es müßte, wenn dieses Kontingent nach der Bevölkerung berechnet würde, ungefähr das doppelte Stellen. Diese Leistung von 137 Mann ist bei einer Bevölkerung von über 100.000 Seelen wohl gar nicht drückend u. wenn sie den Blick auch auf andere nicht oesterr. Länder werfen, so werden sie finden, daß dort noch viel größere Forderungen an MilitärManschaft jährlich gestellt werden. Ueberdieß ist nach den bisherigen Berechnungen im Durchschnitt die Landesvertheidigung ungefähr alle 24 bis 25 Jahre einmal ins Leben getreten, somit steht einer Pflicht, die in einem so großen Zeitraum wiederkehrt, eine 649 jährlich bedeutende Wohlthat gegenüber. Doch hat sich die bisherige Art der Landesvertheidigung überlebt; in den früheren Jahren war ein anderer Geist, auf den Aufruf schaarten sich Kompagnien zusammen u. zogen aus, sie waren damals auch gegenüber andern Ländern auf eine ausgezeichnete Weise bewaffnet, der Stutzen der Tiroler u. Vorarlberger hatte einen Ruf sich erworben, die Handhabung desselben begründete den Rufen der Schützen. Daß die Landesvertheidigung nicht mehr wie in früheren Jahren organisirt bleiben könne, das haben zum Theil die Erfahrungen des Jahres 1848 u. noch mehr die des Jahres 1859 offenbar gezeigt, es hielt schon in dem ersten Jahre etwas schwer, tüchtige Compagnien zusammen zu bringen, es war aber noch schwerer sie im Jahre 1859 zu organisiren. Was ihre Bewaffnung betrifft, so habe ich im Jahre 1859 viele tirolische Kompagnien als damaliger Kreishauptmann inspizirt u. habe hinsichtlich ihrer Waffen die traurigsten Erfahrungen gemacht. Es ist wohl allgemeine anerkannt, daß die Landesvertheidigung, wie sie bisher geführt wurde, durchaus nicht entsprechend sei. Auch die Kriegsführung, an der die Landesschützen an den Gränzen Theil zu nehmen berufen sind, ist eine andere geworden; daher haben sich erprobte Fachmänner aus Tirol u. Vorarlberg u. es hat sich auch der allgemeine Wunsch ausgesprochen, das Bedürfniß herausgestellt, die Landesvertheidigung anders u. dem Zwecke entsprechend zu organisiren u. diesem Bedürfnisse, verehrte Herren! kommt nun die Regierung mit dem gegenwärtigen Gesetzesentwurf entgegen. Dieser Gesetzesentwurf berücksichtiget die Verhältnisse von Tirol u. Vorarlberg im gemeinsammen Zusammengehen u. sucht ein Institut zu schaffen, welches angepaßt den Zuständen der beiden Länder auch zugleich die nöthige Garantie für die Sicherheit der Gränzen gibt, in dem das Institut mehr Militärisch organisirt u. auf eine zweckmäßige Weise verwendet (Seite 590)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- werden soll. Ihrer Einsicht, meine Herren wird es gewiß nicht entgehen, daß die Regierung hiebei gewiß nur das Landes Wohl beabsichtigte u. deßhalb auch auf eine entgegenkommende Annahme zu rechnen wohl berechtiget ist. Wenn Sie im Entwürfe Abänderungen zu machen beantragen, welche Abänderungen in den besonderen Verhältnissen des Landes begründet sind, so wird die Regierung ihnen kein Hinderniß entgegen setzen u. dieselben einer gerechten Würdigung unterziehen; aber die wesentlichen Punkte, die müssen bleiben, wenn man überhaupt die Landesvertheidigung will. Es hat zwar das Komite in seinem Berichte sich für die Beibehaltung der Landesvertheidigung ausgesprochen, allein dasselbe hat hiebei solche Abänderungen getroffen, welche, nach meinem Erachten, in das Wesen des ganzen Entwurfes so tief modifizirend eingreifen, daß sie nicht wohl angenommen 650 werden können. Ueberdieß erhellet auch aus dem Comite-Bericht, daß gewisse Bedingungen gesetzt werden, es ist zwar das Wort nicht ganz ausgesprochen, allein die Vorschläge u. Anträge, die das Comite macht, sehen den Bedingungen so ähnlich wie ein Ey dem andern u. Anträge beziehen sich auf die Punkte eines Reichsgesetzes, nämlich das Heeresergänzungsgesetz, dieses Gesetz, wie gesagt, ist ein Reichsgesetz, kann also nur im verfassungsmäßigen Wege nach dem §. 19 der L. O. abgeändert werden. Es betreffen aber die fraglichen Antrags-Punkte, welche theilweise durch wiederholte allerh. Entschließungen zurückgewiesen worden sind, als: Die Herabsetzung der Dienstzeit im Kaiserjäger-Regimente von 8 auf 6 Jahren, den Lostausch u. die Unterstellung. Ferner ist eine Bedingung gemacht, die mich einigermassen befremdet, weil sie ein Mißtrauen gegen die Regierung bekundet, es ist der Zweifel ob das in Zukunft mit 1300 Mann festgesetzte Kontingent des Landes Tirol u. Vorarlberg für das Kaiser-Jäger-Regiment auch so festgesetzt sei, daß in Zukunft keine Vermehrung mehr stattfinden könne. Ich beziehe mich diesfalls auf diejenigen Mittheilungen, welche ich dem Komite gemacht habe, u. welche die nähere Modalitäten für die Durchführung des Gesetzes enthalten. Aus denselben ergibt sich, daß das bisherige Kontingent von 1132 Mann für das Kaiser-Jäger-Regiment in den ersten vier Jahren nach Einführung des neuen Institutes auf 1500 Mann erhöht werden müsse um den Ersatz für die an die Schützenkompagnien abzugebenden Reservemänner zu liefern, daß aber nach Verlauf von 4 Jahren das Kontingent nur mehr 1300 Mann, somit nur um 168 Mann mehr für beide Länder betragen, diese Angaben, glaube ich, können der h. Versammlg. hinreichende Beruhigung gewähren. Nebst diesen Punkten sind es noch vorzüglich 2 Abänderungen, welche der Ausschuß begutachtet u. die mir nicht im Geiste des Gesetzes zu liegen scheinen. Nachdem der Beschluß des h. Landtages vom J. 1861 nämlich die Trennung der Landesvertheidigung Tirols von Vorarlberg - durch allh. Entschließung vom 2. Febr. d. J. nicht die allh. Genehmigung erhalten hat, so geht nun der Antrag des Ausschusses dennoch dahin, die Landesvertheidigung Vorarlbergs als einen selbständigen Körper zu erklären, für Vorarlberg ein abgeändertes Statut zu geben, die Theilnahme an der Vertheidigung (Seite 591)----------- ---------— --------------------------------------------------------------------------- - —-— Tirols nur im äußersten Nothfalle zu gestatten; ferner soll für Vorarlberg durch die Offiziere der Kompagnien ein eigener Landeskommandant gewählt werden. - Meine Herren! Von einzelnen Kleinigkeiten die auf Trennung hinweisen u. die sich bis auf Abänderung der Abzeichen erstreckt haben sehe ich ab, aber ich frage: ist das, was das Komite vorschlägt nicht eine Trennung, wenn auch das Wort dafür fehlt; ich kann hierin wenigstens keine Gesammtheit der beiden Länder mehr erkennen. Allerdings soll jedes 651 Land zuerst durch seine Mannschaft seine eigenen Gränzen vertheidigen, aber die Hilfeleistung auf den äußersten Nothfall beschränken, meine Herren! das heißt fast eben so viel, als die ganze Hilfe unnütz machen, weil in solchen Fällen die Hilfe wohl meistens zu spät kommen dürfte, u. dann, was ist der Begriff „äußerster Nothfall“, wer setzt ihn fest? - wenn nun das Land Vorarlberg glauben sollte dieser Nothfall sei nicht vorhanden, was dann? - ich gebe Ihnen, meine Herren! diese Frage wohl zu erwägen. Ein weiterer ganz unscheinbarer Zusatz ist zu §. 8 lit. a gemacht worden, ich erlaube mir den betreffenden Absatz des Reg. Entwurfes anzuführen: „Die Landesschützen-Kompagnie wird gebildet: a. aus den dem Bezirke angehörenden Militär-Reserve-Männer“. Hiebei hat das Comite das unscheinbare Wörtchen „ausgedienten" beigefügt u. dadurch eine wesentliche Abänderung des Entwurfes herbeigeführt. Wenn die Reservemänner im Regiment beibehalfen werden, so haben sie zu dienen 8 Jahre als Soldaten, 2 Jahre als Reservisten u. auch den früheren Bestimmungen der allerh. Entschließung vom 9. August 1860 4 Jahre in der Landesverteidigung, also im Ganzen 14 Jahre. Wenn nun die frühere Dienstzeit der Reservisten im Körper der Landesvertheidigung von 4 auf 2 Jahre herabgesetzt, aber die Zubringung der Reservejahre im Regimente beibehalten würde, so ergäbe sich noch immer eine Dienstzeit von 12 Jahren. Um diese auf 10 Jahre herabzusetzen hat das Comite im Gesetzesentwurfe A. vorgeschlagen: Herabsetzung der aktiven Dienstzeit auf 6 Jahre, Beibehaltung des 2jährigen Dienstes in der Reserve u. sodann 4jähriger Dienst in der Landesvertheidigung; diese Berechnung ist aber nur dann richtig, wenn die schon abgeschlagene Herabsetzung der aktiven Dienstzeit auf 6 Jahre wirklich, was mehr als zweifelhaft ist, genehmiget wird. Bis dahin muß uns die achtjährige Dienstzeit als Norm gelten. Werden nun nebst diesen 8 Jahren die 2 Reservejahre im Regimente beibehalten, was aus dem Zusatzworte ..ausgediente" hervorgeht, so kommt es darauf an, ob dann die früheren gesetzt. Bestimmungen, daß ausgediente Kaiserjäger nach Erfüllung der 2jährigen Reservepflicht im Regimente, noch durch 4 Jahre zur Landesvertheidigung verpflichtet sind, wieder aufgenommen werden, was leicht möglich ist, je nachdem man interpretirt, weil jene Verpflichtung den Ausgedienten auferlegt ist, der Kaiserjäger aber nur nach 10 Jahren wirklich ausgedient hat. In diesem Falle käme man sogar auf eine 14jährige Dienstzeit, jedenfalls aber, wenn die Herabseztung der Dienstzeit, wie das Comite Vorschläge auf 6 Jahre, wie wahrscheinlich nicht bewilliget wird, auf 12 Jahre Dienstzeit im (Seite 592)------------------------------------------------------------------------------------------------ --------------- - Ganzen. Auf diese Folgen des angetragenen Zusatzes muß ich die h. Versammlg. besonders aufmerksam machen u. beifügen, daß dann das Los der Kaiserjäger an sich ein hartes würde u. gegenüber den Soldaten anderer Kronländer, da diese nur 10 Jahre 652 zu dienen haben, ein schweres sein würde. Um die Dienstpflicht gleichmäßig zu stellen u. den Zweck bezügl. der Landesvertheidigung, ihr nämlich einen Kern militärisch geschulter Leute zuzuführen, will die Regierung gestatten, daß die Reservemänner des Regimentes ihre diesfällige 2jährige Pflicht in den Landesschützen Compagnien erfüllen. Es ist somit der eingenanntliche Reservedienst aufgehoben u. der Kaiserjäger dient die bisherigen 2 Reservejahre in einer Schützenkompagnie ab. In diesem Falle unterliegt die Dauer der Dienstzeit keinem Zweifel mehr, sie beträgt im Ganzen nicht mehr als 10 Jahre u. zwar unter viel günstigem Umständen, als es nach dem Comite-Entwurf geschehen kann. Erwägen Sie, meine Herren! die Folgen, mit welchen die Beibehaltung der Reservedienstzeit, die das Comite beabsichtiget begleitet ist. Der Reservist, wenn er nach 8 Jahren in die Heimath zurückkehrt u. vielleicht ein Geschäft, ein Hauswirthschaft, ein Gewerbe antritt, wenn er sich verheirathet, muß stets bereit sein, dem Rufe des Kaisers zu folgen u. in Kriegsfällen nicht nur an die Gränze ziehen, nein, er muß in's Regiment eintreten, er wird in ein Battailon eingereiht u. muß den Krieg mitmachen vielleicht weit von seinem Vaterlande. Nun dieses hat sich meine Hh.l, wenn Sie sich in das Jahr 1859 zurückversetzen wollen thatsächlich ereignet; es war damals eine große Kalamität im Lande, wenigstens in Tirol, es wird auch in Vorarlberg nicht anders gewesen sein, die Reservisten wurden einberufen, mußten ihr Haus, ihre Familie u. ihre Gewerbe verlassen u. häufig waren die Gmden. Genöthiget, die zurückgelassenen Familien zu unterstützen; die Verpflichtung die Reservezeit im Regimente zuzubringen, ist nicht nur mit Nachtheil für den Einzelnen verbunden, die ihm sogar sehr verderblich werden kann, sondern es ist auch eine bedeutende Last für die Gmde. selbst. Es ist richtig, daß mit dieser Wohlthat, die dem Lande dadurch zukommt, einige Opfer verbunden sind, aber, meine Hh.l wo gibt es einen Gewinn ohne Opfer! Das wissen die Hh. aus Vorarlberg am besten, wo ist ein Vortheil ohne irgend ein Opfer, das ist so der Weltlauf. Will ich ein Gut bringen, so muß ich Anstrengungen machen. Und diese Opfer sind theils vorübergehend, das größere einer Mehrstellung von 368 Mann für beide Länder dauert nur 4 Jahre, das andere dauernde ist so gering, daß es gegenüber der damit gewonnenen Vortheile gar nicht in Betracht kommen kann. In den ersten 4 Jahren der Uebergangsperiode müßten, wie bemerkt, 368 Mann mehr gestellt werden; hievon würde es auf Vorarlberg ungefähr einige 40 Mann treffen. Während dieser 4 Jahre ist aber auch vorgesorgt, daß nicht das ganze zur Landesvertheidigung nöthige Contingent in derselben Zeit vom Lande gefordert, somit die Bevölkerung nicht zu sehr in Anspruch genommen wird. (Seite 593)------------ ----------------------------------------------------------------------------------------------------- 653 Man rechnet im Falle eines etwa früher nothwendig gewordenen Aufrufes der Landesvertheidigung auf das 2te Aufgeboth, nämlich die freiwilligen Scharfschützen- Kompagnien. Ich habe die Mittheilung hierüber u. die Nachweisung dem Comite geliefert, was erhellt aus dem Gesagten, daß das Civile nicht so stark wird in Anspruch genommen werden, als der Abgang der Reservisten nothwendig machen würde; es liegt also auch hierin eine Erleichterung. Wenn Sie, meine Herren! alle diese Vortheile ins Auge fassen, wenn sie diejenigen Nachtheile berücksichtigen, die ich Ihnen eben vor Augen gelegt habe, so bin ich überzeugt. Sie werden sicher die gebothene Wohlthat nicht verkennen, ja sie werden als Vertreter des Landes diese Wohlthat demselben zu erhalten suchen. Aber ich kann nicht verhehlen, daß diese Wohlthat nur dann erhalten werden kann, wenn Sie den Regierungsentwurf in seinen wesentlichen Punkten annehmen u. in diesem Sinn dem tirolischen Landtag mittelst des Landesausschusses Ihre Entschlüsse bekannt geben. Wenn Sie wesentliche Abänderungen machen, so habe ich die Ueberzeugung, daß die Genehmigung schwerlich erfolgen wird u. dann kennen Sie die Folgen selbst; es ist nicht nur für einige Jahre, sondern auch für die Zukunft die Hälfte des jetzigen Kontingents mehr an Mannschaft zu stellen. Wollen Sie, meine Herren! diese Auseinandersetzung gehörig berücksichtigen u. darauf eingehen. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort in der General-Debatte? Es scheint es wolle Niemand mehr das Wort ergreifen, somit gehen wir über zur speziellen Berathung des vorliegenden Entwurfes. Riedl: H. Landeshauptmann! ich habe geglaubt, daß wenn die General-Debatte geschlossen ist, der Berichterstatter des Komites noch schließlich das Wort ergreifen kann. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, erkläre ich die General-Debatte für geschlossen u. ertheile dem H. Berichterstatter das Wort. Riedl: Der I. f. H. Comissär hat in mehreren Punkten den Bericht des Comites über die Reg. Vorlage betreffend die Landesvertheidigung für Tirol u. Vorarlberg angegriffen u. ich finde hierüber im Allgemeinen folgendes zu bemerken: Der H. Reg. Kommissär sagt, daß die Landesvertheidigungs-Pflicht nur alle 24 - 25 Jahre zurückkehre, daher die diesfalls vom Lande zu übernehmende Last nicht bedeutend sei. Ueber diesen Punkt habe ich nur zu erwidern, daß es sich nach der Reg. Vorlage um die förmliche Organisirung eines neuen Wehrkörpers, gleichsam um Aufstellung eines Landesvertheidigungs-Regimentes im Lande handelt, welches militärisch disziplinirt u. organisirt werden soll u. mit welchen alljährlich durch kaiserl. Offiziere Waffenübungen abgehalten werden, kurz es handelt sich hier nicht bloß um eine alle 24 - 25 Jahre sich erneuernde Last, sondern um eine bleibende. Der H. Reg. Kommissär sagt ferner, es sei 654 schwer gewesen im Jahr 1848 die Kompagnien zur Landesvertheidigung zu formiren, dieser Behauptung muß ich (Seite 594)---------------- ----------------------------------------------------------------------------------------------— nun geradezu widersprechen. Als im Jahre 1848 die Gränzen des Landes vom Feinde bedroht wurden, eilten auf den ersten Aufruf die Kompagnien zahlreich herbei. Ich kann hierüber aus eigener Erfahrung sprechen; ich diente damals in dem an die feindliche Gränze anstoßenden Vintschgau. Als die Nachricht ankam, daß die Italiener über die Höhen von Bormio mit einem Einbrüche in das Land drohen, da waren in Zeit von 3 Tagen 1500 Mann der Landesvertheidiger vollkommen armirt an der Gränze. Die Geschichte der Landesvertheidigung von 1848 zeigt, daß aus allen Landestheilen bereitwilligst u. auf das zahlreichste die Kompagnien herbeiströmten. Der H. Kommissär hat weiter gesagt, man habe die Ueberzeugung gehabt, daß die Waffen schlecht seien, allein die Schuld dessen lag wohl nicht allein an den Landesvertheidigern, denn die Regierung ist verpflichtet in solchen Fällen den Landesvertheidigern die erforderlichen Waffen zur Hand zu stellen. Nun hat man ihnen aber im Jahre 1848 statt tauglicher Schießgewehre eine Masse unbrauchbarer Musketen geliefert, so daß die Landesvertheidiger sich bemüßiget fanden dieselben der Regierung wieder zurückzuschicken. Es liegt also die Schuld nicht so fest an der Landesvertheidigung, als vielmehr an der Regierung, welche auf die großartigen Ereignisse des Jahres 1848 durchaus nicht vorbereitet war. Das Komite hat die Grundzüge des Institutes der Landesvertheidigung, wie sie in der Reg. Vorl. enthalten sind, anerkannt u. keineswegs umgestoßen; es hat dieselben nur in einzelnen Punkten den speziellen Verhältnissen des Landes adaptirt u. insbesondere anerkannt, daß die wesentlichen Hauptpunkte, welche die h. Regierung in der Vorlage aufgestellt hat, unverändert bleiben müssen; besonders was den Zusammenhang der Landesvertheidigung der Länder Tirol u. Vorarlberg anbelangt, hat das Comite im Hinblick auf die allerh. Entscheidung ausgesprochen hat, daß nicht jeder Zusammenhang beider Länder aufhören dürfe, sondern, daß die Landesvertheidigung dieser beiden Länder im Nothfalle sich gegenseitig unterstützen müssen. Der h. I. f. Kommissär hat weiter an dem Antrag Anstand genommen, welchen das Comite bezüglich der Herabsetzung der Dienstzeit der Kaiserjäger von 8 auf 6 Jahre u. bezüglich des Lostausches u. der Ersatzmänner gestellt hat, u. hat darauf hingewiesen, daß dieses Sache des Reichsgesetzes sey; allein bei Durchlesung des Comite-Berichtes wird man die Ueberzeugung gewonnen haben, daß das Comite den Antrag gestellt hat, der h. Landtag wolle nach §. 19 der L. O. diesfalls seine Anträge bei der h. Regierung einbringen. Es hat also das Comite den diesfalls vorgezeichneten Weg strenge eingehalten, es war aber auch ganz am Platze, 655 bei Würdigung der Reg. Vorlage über die Landesvertheidigung von diesem Punkte zu sprechen u. diese Anträge zu stellen u. zwar aus folgenden Gründen: Nachdem einmal die h. Regierung selbst anerkannt hat, daß die Landesvertheidigung in den Ländern Tirol u. Vorarlberg eingeführt werden soll, handelt es sich um die Kräftigung u. Belebung dieses Institutes, wenn es kein todter Buchstabe, keine bloße Form bleiben soll. Um aber dieses Institut zu kräftigen u. zu (Seite 595)------------------------------------------------- --------------------------------------------- ------------------ beleben, kommt es vor allem darauf an, daß die Cadres dieses Institutes aus ausgedienten Kaiserjägern gebildet werden; die Kaiserjäger werden dann jene, welche Mitglieder der Landesvertheidigung sind, zu diszipliniren u. zu instruiren haben. Je mehr solche ausgediente Kaiserjäger also zur Landesvertheidigung herangezogen werden können, desto kräftiger wird das Institut der Landesvertheidigung dastehen. Es gibt aber kein anderes Mittel die Zahl der Excapitulanten, diesem Zwecke entsprechend, zu vermehren, als dasjenige, welches das Comite vorgeschlagen hat, nämlich Herabsetzung der Dienstzeit von 8 auf 6 Jahr; nur auf diese Weise kann die Zahl der zuzugspflichtigen Excapitulanten vermehrt werden. Es hat das Comite in der weiteren Begründung ferner Anträge bezüglich der Auflassung des Taxerlages u. der damit in nothwendiger Verbindung stehenden Einführung des Lostausches u. der Ersatzmänner angeführt, daß das k. k. Kriegsministerium selbst beschlossen hat, in das Kaiser-JägerRegiment künftig hin nur mehr Tiroler u. Vorarlberger nach dem ursprünglichen System der Errichtung dieses Regiments zu stellen u. die bereits darin befindlichen anderen Provinzen Angehörigen daraus nach Thunlichkeit zu entfernen. Nun sollen aber nach den über den Taxerlag bestehenden Gesetzen die ausgedienten Kaiserjäger wieder in das Regiment mittelst Taxerlag zurückgezogen werden können; nachdem aber in der Reg. Vorl. gemäß des von der Regierung ausgesprochenen Prinzipes diese ausgedienten Kaiserjäger in die Reihen der Landesvertheidiger aufzunehmen, u. sie darin absolut nothwendig sind, so ergibt sich wohl von selbst, daß diese Stützen der Landesvertheidigung nicht durch den Taxerlag u. die Reangagirung entzogen werden dürfen. Es handelt sich hier nicht um das ganze Reich; sondern es betrifft nur eine Landesangeleqenheit, weil dieses Institut der Landesvertheidigung nicht im ganzen Reich besteht, sondern nur in Tirol u, Vorarlberg einaeführt ist. Es handelt sich daher nur darum, daß das Reichsgesetz über die Heeresergänzung in Einklang gebracht werde mit dem Landesvertheidigungsgesetz für Tirol u. Vorarlberg u. daß der wesentliche Widerspruch, der im Reichsgesetze bezüglich des Taxerlages zwischen demselben u. den Principien der Landesvertheidigung, vorkommt, gelöst werde u. ich glaube, daß in dieser Beziehung nicht einseitig vorgegangen werden kann, nämlich so, daß auf der 656 einen Seite die Landesvertheidigung nach der Reg. Vorlage angenommen, auf der anderen Seite aber dem Prinzipe, dem Wesen u. der Wohlfahrt der Landesvertheidigung zuwiderlaufende Bestimmungen des Heeresergänzungsgesetzes aufrecht erhalten werden. Ich muß nämlich noch einmal betonen, daß dieses nicht eine Angelegenheit des ganzen Reiches ist, sondern nur eine speziell Tirol u. Vorarlberg betreffende Angelegenheit, weil nur in diesen Ländern dieses Institut eingeführt ist. (Wohlwend: Ganz richtig.) Es hat der H. Landesfürstl. Kommissär weiter Anstand genommen am Ausdrucke: Die Landesvertheidigung beider Länder habe sich nur im Nothfalle zu unterstützen (Seite 596)------------ ---------------------------------- ------------------------------------------------------------------ u. daß hiedurch der Zusammenhang der beiden Landesvertheidigungen so gut wie aufgehört u. die Trennung zwar nicht dem Worte, jedoch der Wesenheit nach hiedurch ausgesprochen worden sei, allein diese Begründung ist in ihrer Allgemeinheit nicht richtig; wenn die Gefahr so dringend wird, daß die Landesvertheidigung aufgerufen werden muß, so wird wohl in den meisten Fällen, ich sage in den meisten Fällen die Gefahr so dringend sein, daß auch jener Fall eintritt, welcher die Wirksamkeit der vorarlbergischen Landesvertheidigung im Zusammenhang mit der Tiroler Landesvertheidigung bedingt. Ferner ist im §. 2 des Reg. Entwurfes, welchen das Comite zur unveränderten Annahme beantragt hat, ausdrücklich ausgesprochen, daß die Aufforderung zur Landesvertheidigung von Sr. Majestät dem Kaiser ausgeht, nicht also das Land allein, sondern in erster Linie Sr. Majestät der Kaiser zu beurtheilen hat, ob jener Fall der äußersten Noth vorhanden sei, daß die Vorarlberger Landesvertheidiger den Tirolern zur Hilfe ziehen müssen. Der H. Kommissär hat die Frage gestellt, wenn das Land aber glaube, es sei der Nothfall nicht vorhanden, was dann? Ich beantrage diese Frage dahin: In den Tagen der Gefahr für den Thron Sr. Majestät des Kaisers unseres vielgeliebten Landesvaters wird sich Vorarlberg wie Ein Mann erheben u. nicht erst abwägen, ob die Gefahr dringend, oder nicht so dringend sei u. wird den letzten Mann, den letzten Gulden daransetzen um den Thron Sr. Majestät u. das Vaterland zu schützen. (Allseitiges lautes Bravo von Seite der h. Versammlung u. den Gallerien) Der H. Kommissär hat sich dahin ausgesprochen, daß es zweifelhaft sei, wie die Bestimmungen des §. 16 des Comite-Antrages auszulegen seien. Dieser § lautet nach der Fassung des Comites wie folgt: „Die regelmäßige Dienszeit in den Landesschützen-Compagnien dauert 4 Jahre; bei Militär-Reservemännern beginnt sie gleich nach dem Ablauf des 2ten Reservejahres u. dauert durch 2 Jahre.“ Diese Stylisirung ist so deutlich, daß es kaum möglich ist, sie anders als dahin auszulegen, daß, wenn ein Kaiser-Jäger beim Regimente die 2 Reservejahre vollstreckt habe, er sogleich in die Reihen der 657 Landesvertheidiger einzutreten habe, in welchen er 2 Jahre zu dienen hat. Ich sehe nicht ein wie man bei dieser so deutlichen u. präzisen Fassung des §. 16 ein andern Sinn hineinlegen kann, als daß der Kaiserjäger 2 Jahre als Reservemann in der aktiven Armee u. 2 Jahre als Landesvertheidiger zu dienen habe. Es sind nun im Comite Berichte die Gründe umständlich entwickelt worden, aus welchen sich das Comite dafür entschieden hat, daß der Reservemann nicht zur Landesvertheidigung einbezogen werden sollen, sondern erst die ausgedienten Reservemänner einbezogen werden sollen. Um nicht unnütze Wiederholungen zu machen erlaube ich mir nur auf die im Comite-Bericht entwickelten Gründe hinzuweisen u. muß bemerken, daß den Kaiserjägern im Hinblicke auf diese Last eine wesentliche Erleichterung dadurch zu Theil wurde, in dem ihnen hierdurch die laut Handschreiben Sr. Majestät des Kaisers vom J. 1860 festgesetzte 4jährige Zuzugspflicht auf 2 Jahre herabgesetzt wird. (Seite 597)-------------------------- -------------------------------------------------------------------------------------Es hat also das Comite die für die Kaiserjäger bestehende Last nicht nur nicht vergrößert, sondern um 2 Jahre verringert. Das Comite konnte dieses deßhalb thun, weil der ausgediente Kaiserjäger bereits exerzirt u. disziplinirt ist u. nicht nöthig hat, dieses Exercitium sich anzueignen. Der H. Kommissär hat vorzüglich daran Anstoß genommen, daß der Zweifel ausgesprochen wird, ob die Regierung Wort halte, daß sie das jährliche Contingent von 1300 Mann nicht erhöhe. Ich bin weit entfernt in dieser Beziehung irgend einen Zweifel auszudrücken, wenn die Regierung im verfassungsmäßigen Weg sich dahin ausspricht, daß sie das Kontingent des Kaiser-Jäger-Regimentes über die gegenwärtige Kriegsstärke nicht weiter erhöhe, aber dieses ist bis zur Stunde nicht geschehen, es ist nirgends im verfassungsmäßigen Wege ausgesprochen, daß die h. Regierung künftig hin den Stand nicht mehr erhöhen wolle, sondern es bestehen hierüber nur Erlärungen u. Erläuterungen einzelner Organe der h. Regierung u. der Behörden, aber kein Gesetz, daß sich die h. Regierung bezüglich des normalmäßig festgesetzen Standes des Kaiser-Jäger-Regimentes, wie er im Jahre 1816 festgestellt war, nicht gebunden erachtet u. den Stand des Kaiserjäger-Regimentes nach Belieben erhöhte ist eine vollendete Thatsache u. kann nicht geläugnet werden. Was bisher geschehen ist, kann wieder geschehen, wenn nicht im verfassungsmäßigen Wege etwas Bestimmtes ausgesprochen ist. Wird aber im Verfassungsmäßigen Wege etwas Bestimmtes ausgesprochen, dann setze ich das vollste Vertrauen in die h. Regierung, daß auch nicht Ein Mann mehr, als ausgesprochen ist, vom Lande Tirol u. Vorarlberg werde gefordert werden; deßhalb hat sich das Comite veranlaßt gefunden am Eingänge den Satz hinzustellen: „Indem die Länder Tirol u. Vorarlberg die Landesvertheidigung nach dem für jedes derselben bestehenden Statute übernehmen 658 haben sie den Militärdienst nur im Kaiserjäger-Regiment zu leisten, dessen Stand über der bisherigen Ziffer von 7545 Mann nicht mehr erhöht werden darf." Ich glaube, daß die h. Regierung, wenn ihr damit ernst ist, den Stand des Kaiserjäger-Regimentes nicht über den bisherigen Stand der Kriegsstärke zu erhöhen, ohne weiteren Anstand diesen Artikel des gemeinschaftlichen Gesetzes der beiden Länder annehmen werde. Ich sehe ferner gar nicht ein, warum die h. Regierung an der vom Comite beantragten Anordnung bezüglich der Reservemänner, nämlich daß die Reservemänner dem Stande des Kaiserjäger-Regimentes Landesvertheidigungs-Kompagnien erhalten einbezogen, bleiben, sondern daß u. nicht in in • die dieselben nur ausgediente Kaiserjäger aufgenommen werden, Anstoß nehmen u. allenfalls deßhalb den Antrag des Landes nicht annehmen sollte. Hierdurch geschieht dem Kaiserjäger- Regimente nicht im Mindesten Abbruch, es wird vielleicht dadurch nur in der bisherigen Stärke aufrecht erhalten. Es liegt also vielmehr im Interesse des Militärs (Seite 598)---------------------------------------------------------------------------------------------------------- —— selbst, daß das Land von diesem Beneficium, welches ihm durch die Reg. Vorlage gebothen wurde, keinen Gebrauch mache. Die Gründe, warum das Land von dieser durch die Auflassung der Reservejahre gebothenen Wohlthat keinen Gebrauch macht sind im Comite Bericht vollständig entwickelt. Es fällt das jährliche Kontingent des Kaiserjäger-Regiments mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse des Landes ohnehin schon sehr drückend u. eine weitere Erhöhung würde wohl eine Mißstimmung hervorrufen. Es ist vom H. Kommissär der große Nachtheil hervorgehoben worden, welcher dadurch nicht nur die einzelnen Männer im Kaiserjäger-Regimente, sondern ganzen Gmden. zugehen könnte, insbesondere, daß wenn der Reservist in Kriegsfällen wieder einberufen würde u. auf dem Schlachtfelde bleibe, seine Familie der Gmde. zur Last fallen möchte. Allein die Sache sieht bei weitem nicht so bedenklich aus, als es nach dieser Rede den Anschein gewinnt. Wenn Oesterreich in einen Krieg verwickelt wird, so wird es dazu kommen, daß die Landesvertheidigung ebenfalls ihre Dienste wird leisten müssen, denn der bevorstehende Krieg droht nach den gegenwärtig polit. Verhältnissen nicht von Westen u. Süden u. in diesem Falle sind die Gränzen von Tirol u. Vorarlberg bedroht u. es wird die Landesvertheidigung ausrücken müssen, u. es hat auch der Landesvertheidiger, wenn er den Reihen der Feinde gegenüber steht, keinen Sicherheitsbrief ob ihn nicht eine Kugel treffe. Hinsichtlich dieses Falles ist auch, damit den Gemeinden keine Last erwachse, im Gesetze vorgesorgt, denn es sind die Ehen der Dienstpflichtigen Leute nicht gestattet, sondern höchstens nur ausnahmsweise, es kann also von Erhaltung der Familien von Seite der Gmden. keine Rede sein. Endlich hat das Comite am Schlüsse seines Berichtes den Antrag gestellt, daß sämmtl. Elaborate nur als 659 Provisorisch zu betrachten seien, denen Modifizierung oder Zurückziehung nach Maßgabe der Entschlüsse des Landtages von Tirol vorbehalten bleibt. Es ist kein Zweifel, daß der Landtag von Tirol diese hochwichtige Angelegenheit mit entsprechendem Ernste in die Hand nehmen, allseitig studiren u. auch gegründete Anträge oder Gegenvorschläge stellen werde. Es ist sehr leicht möglich, daß der Landtag von Vorarlberg durch solche Vorschläg auf einzelne Punkte aufmerksam gemacht, die Sache nochmals reiflich durchdenkt u. vielleicht auch modifizieren wird, daher glaube ich mich auch jeder weiteren Widerlegung der vom H. I. f. Kommissär aufgeführten Gründe enthalten zu können, weil erst bei der Schlußberathung der ganze Gegenstand nochmals neuerlich berathen u. besprochen wird. Ich befürworte daher den Antrag des Comites, daß das nach diesem vom Komite aufgestellten Prinzipe ausgearbeitete Statut u. das von ihm entworfene gemeinschaftliche Gesetz für Tirol u. Vorarlberg en bloc angenommen werden sollte. Landesfürstl. Kommissär: Ich will in eine weitläufige Entgegnung nicht eingehen, es sind Gründe dafür u. gegen den Comite Antrag dargelegt worden; ich habe die meinigen (Seite 599)--------------------- -------------------------------------------------------------------------------------------vorgebracht, das Comite die seinigen, wir müssen beide an den h. Landtag appelliren; nur einige wenigen Bemerkungen möchte ich noch beifügen. H. Riedl hat gesagt, daß die Angabe: Die Landesvertheidigung komme nur alle 24 - 25 Jahre vor nicht richtig sey, weil es sich um ein neues Institut mit jährlich wiederkehrenden Waffenübungen handle, daher die Last eine bleibende jährliche sey. Meine Herren! worin besteht diese Last? - in einer Waffenübung von längstens 3 Wochen, wobei noch die Landesverhältnisse zu berücksichtigen kommen u. nie Uebungen im Gebrauche der Waffen an Sonn- u. Feiertagen, Übungen, die ja theilweise schon jetzt auf den Schießständen vorkommen. Ich halte dafür, daß derlei Uebungen für den jungen Schützen mehr eine Lust als eine Last seien. Wenn H. Riedl gesagt hat, daß im J. 1848 die Kompagnien auf den Aufruf sich schnell versammelten, so mag es allerdings richtig sein, daß an der Gränze im Vintschgau 1500 Mann binnen 8 Tagen zusammenkamen; in andern Theilen des Landes auch in Vorarlberg ist es so schnell nicht gegangen. Daß die Waffen im J. 1848 schlecht waren, davon habe ich nicht gesprochen, ich habe nur bemerkt, daß im Jahre 1859, wie ich bei Inspizirung vieler Kompagnien des Kreises Innsbruck gefunden habe, die von den Landesvertheidigern selbst mitgebrachten Stutzen u. Waffen oft in einem Zustande waren, welcher die Vertheidigung größtentheils unmöglich machte. Ich habe schon gesagt, daß nach meinem Erachten durch die Annahme des Comite-Berichtes die Wesenheit der Landesvertheidigung alterirt werde; nur das ist meine, wie ich glaube dargethan zu haben, begründete Ansicht. H. Riedl hat nicht übersehen, daß beantragt 660 wurde, die vorgeschlagenen Abänderungen des Heeresergänzungsgesetzes in Folge eines Reichsgesetzes zu erzielen; ich habe aber auf jene Allerh. Entschließung hingewiesen, durch welche den Anträgen ähnlicher Art schon keine Folge gegeben wurde, nämlich die Herabsetzung der Dienstzeit, den Lostausch u. die Stellvertretung. Was den Taxerlag betrifft, bin ich auch der Meinung, daß er drückend für das Land ist, ich habe vom Taxerlag aber gar nicht gesprochen. Wenn H. Riedl sagt, daß meine Bemerkung wegen des äußersten Nothfalles in dieser Allgemeinheit nicht richtig ist, so erwidere ich, daß der Ausdruck „äußerster Nothfall" zweifelsohne wegen seiner Allgemeinheit unbestimmt ist, verschieden ausgelegt werden kann, daß er mir daher für ein Gesetz nicht zweckmäßig u. passend vorkommt. Wenn H. Riedl sagt, man werde, wenn der Kaiser rufe, zur Vertheidigung des Landes aufstehen u. diesem Rufe Folge leisten, so habe ich nichts mehr zu erwidern, wenn dieses im Sinne des Landes u. der jungen Leute in den Schützen-Kompagnien gesagt werden kann; ob es aber wahr sei, dafür muß ich die Verantwortlichkeit dem H. Abg. Riedl überlassen. Was die Kontingents-Erhöhung betrifft, bezügl. welcher H. Riedl ein verfassungsmäßiges Gesetz wünscht, so liegt darin wie ich schon früher bemerkt habe, der Ausdruck des Mißtrauens; wenn aber dieser Gesetzesentwurf (Seite 600)------------------------------------------- —------------------------ -——------------------------------- wirklich zum Gesetze erhoben wird u. in demselben bestimmt wird, wie viel Militär jährlich zu stellen sei, so wird eben dadurch das Kontingent auf verfassungsmäßige Weise festgesetzt, daß die Stellung der in Folge des neuen Institutes geforderten etwas größeren Mannschaft für ein Land von mehr als 100.000 Einwohnern sehr drückend sei, das kann ich trotz der versuchten Begründung des H. Riedl nicht einsehen, um so weniger als in Friedenszeiten bedeutende Beurlaubungen erfolgen. Und endlich, sage ich, ist es ein großer Unterschied nur an die Gränze zu gehen, während jenseits der Gränzen Schlachten geschlagen werden u. bloß die Gränzen vertheidigen, oder in den Schlachten selbst mitkämpfen. Riedl: Ich habe nur noch zweier Punkte zu erwähnen; Der H. I. f. Kommissär sagt, daß die Anträge, welche gestellt werden bezüglich der Herabsetzung der Dienstzeit, bezüglich des Taxerlages u. der Aufhebung der Ersatzmänner im Widerspruche mit bereits herabgelangten allerh. Entscheidungen ständen; es sei über diese Wünsche des Landes bereits entschieden u. es dürften also keine weitern Anträge diesfalls zu stellen sein. Allein es ist zu bemerken, daß erst nach Erfließung dieser allh. Entscheidungen, wodurch den bezügl. Wünschen der Länder Tirol u. Vorarlberg keine Rechnung getragen wurde, daß sage ich, erst nach dieser allh. Entscheidung der Reg. Entwurf über das Landesvertheidigungs-Gesetz ausgearbeitet wurde u. herabgelangt ist, daß hiemit der 661 Gegenstand in ein ganz neues Stadium getreten ist. Ich habe die Gründe entwickelt, aus welchen gerade nach diesem Reg. Entwürfe, und das Heeresergänzungsgesetz mit dem Wesen der Landesvertheidigung in Einklang zu bringen, diesfalls abänderungen vor sich zu gehen haben, daher durch den Reg. Entwurf über die Landesvertheidigung jene Entscheidungen wesentlich modifizirt werden müssen. Was im Weitern die Behauptung des H. I. f. Kommissärs anbelangt, es sei vielleicht nur meine Ansicht, daß in den Tagen der Gefahr, wenn von Sr. Majestät in Gemäßheit des §. 2 des Landesverth.- Gesetzes der Aufruf zur Landesvertheidigung erfolge, das Vorarlberger Volk zur Vertheidigung des Landes sich bereitwilligst herbeilasse, so muß ich diesfalls mich dahin aussprechen, daß nach meiner innigsten Ueberzeugung dieses die Gesinnung des ganzen Vorarlberger Volkes ist, daß nämlich, wenn Gefahr für den Thron Sr. Majestät u. für das Vaterland droht, es ohne abzuwägen in welchem Grade die Gefahr vorhanden sei, einstimmig sich erheben wird, zur Vertheidigung dieser theuern u. vielgeliebten Güter u. ich appellire diesfalls an die h. Versammlung, daß sie hier Zeugniß gebe von der Gesinnung des Landes u. lade sei ein, daß sie zum Zeugnisse dessen sich von den Sitzen zu erheben. (Die ganze Versammlung erhob sich) Landest. Kommissär: Wenn dem wirklich so ist, dann kann ich natürlich gegen den Ausdruck „äußerster Nothfall" nichts einwenden. (Seite 60 J)--------------------------------------------------- -------------- —---------- -------------—— ------------ Wenn also das Land Vorarlberg im Falle, daß der Kaiser zur Vertheidigung des Landes aufruft nicht nur Vorarlberg sondern auch Tirol zu schützen sich herbeiläßt, woran ich nicht zweifle, nachdem die h. Versammlg. sich in Vertretung des Landes dahin ausgesprochen hat, in diesem Falle nehme ich die Aeußerung als ganz befriedigend an, wenn sie auch nicht im Gesetzesentwurf ersichtlich ist, u. erkläre mich vollkommen beruhigt. Landeshauptmann: H. Riedl hat den Antrag vorgebracht, daß von der h. Versammlung die Annahme sowohl des Gesetzes über die Landesvertheidigung der Länder Tirol u. Vorarlberg nach den gemeinschaftlichen Bestimmungen im Entwürfe sub A als auch sub C das Statut über die Landesvertheidigung des Landes Vorarlberg en bloc angenommen werde. Ganahl: Ich glaube nicht, daß wir heute darüber abzustimmen haben, ob wir diesen so modifizirten Gesetzesentwurf annehmen wollen oder nicht; das Komite hat nur den Antrag gestellt, es sei dieser modifizirte Gesetzesentwurf dem h. Landtag von Tirol mitzutheilen, damit er uns darüber seine Meinung angebe u. wir im Falle, daß er mit unserer Ansicht nicht einverstanden sei, beschließen könnten, ob wir bei unserer Ansicht bleiben, oder dieselbe im Sinne Tirols modifiziren wollen. Ich würde also glauben, daß wir 662 heute nichts anderes zu thun haben, als zu erklären, ob der h. Landtag dem Comite beipflichten wolle oder nicht. Ich glaube H. Abg. Riedl kann seine Ansicht in dieser Beziehung nicht wohl geändert haben u. es muß daher ein Irrthum obwalten hinsichtlich des Antrags den er gestellt hat. Landeshauptmann: Bevor wir an den Landtag von Tirol etwas abgeben, müssen wir doch diesen Antrag annehmen u. die h. Versammlung muß sich aussprechen, ob sie diesem Entwurf beistimme oder nicht, sonst würde der Landtag von Tirol nicht wissen, ob das, was ihm vorliegt, wirklich die Ansicht des Landtages sei. Ganahl: Wenn wir diesen Antrag en bloc annehmen, so ist er angenommen u. ich sehe nicht ein, wie wir dann noch ein Recht hätten ihn abzuändern. Landeshauptmann: Es ist mir leid, daß ich einen andern Weg nicht einschlagen kann, denn es geschieht ja diese Annahme unter dem Vorbehalte der Abänderungen, die in Folge der Rückäußerungen von Tirol gemacht werden. Ganahl: Wenn dieser Vorbehalt gemacht wird, bin dann ich vollkommen einverstanden. Riedl: Ich glaube, daß der Ansicht des H. Ganahl so entsprochen werde, wenn die Frage gestellt wird, ob die h. Versammlg. gewillt sei, das Elaborat des Comite über die Landesvertheidigung unter dem am Schlüsse des Comiteberichtes ausgedrückten Vorbehalte en bloc anzunehmen. Landest. Kommissär: Wenn der Antrag durchgehen sollte, diesen Entwurf en bloc anzunehmen, muß ich mir noch über einzelne Punkte einige wenige Bemerkungen u. gewissermassen eine Special-Debatte erlauben. Es ist nur sehr Weniges, was ich zu sagen (Seite 602) --------------- —------------------------------------------------------------------ --------------------------- habe, das Meiste habe ich bereits in der General-Debatte schon bemerkt. - Was die Bestimmungen des §. 8 des Comite-Entwurfes u. vorzüglich die Aufstellung eines eigenen Landeskommandanten durch Wahl der Offiziere betrifft, so wird dieses glaube ich auf keinem Fall die Zustimmung erhalten, denn die Leitung dieses Institutes in militärischer Beziehung wird jedenfalls vom Landesoberkommandanten ausgehen u. wie der H. Landesoberkommandant in Tirol nicht von den Offizieren gewählt, sondern von Sr. Majestät ernannt wird, so glaube ich auch, wenn überhaupt ein Landeskommandant für Voralberg bestellt wird, was allerdings möglich ist, daß diese Ernennung nicht von den Offizieren der Compagnie, sondern ebenfalls durch Sr. Majestät oder vielleicht in Folge Ermächtigung von dem militärischen Landesoberkommandanten erfolgen müsse. Die übrigen Anträge sind meines Erachtens mehr unwesentliche Bestimmungen u. ich will die Zeit des h. Landtages nicht weiter in 663 Anspruch nehmen, um so weniger, als für jetzt noch kein endgültiger Beschluß gefaßt werden soll u. beantragt ist, daß dieser ganze Entwurf dem Landtage von Tirol durch den Landesausschuß zugehen soll, also auch dort seine Beurtheilung u. Würdigung finden wird. Landeshauptmann: Ich stelle die Frage ob die h. Versammlg. gesonnen ist, diese beiden vorliegenden Entwürfe vorbehältich der weitern Frage über den Schlußantrag des Comite en bloc anzunehmen. Ich bitte um Abstimmung. (Einstimmig angenommen) Nun komme ich zum weitern Anträge am Schlüsse des Comite-Berichtes: „Der h. Landtag wolle den so modifizirten Gesetzesentwurf ... ganz zurückzuziehen." (Siehe Ausschußbericht, Beil. IX., Seite 6 am Ende) Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen über diesen Antrag des Comites. (Angenommen) Der Comite Bericht enthält noch ferner einen Antrag, welcher lautet: „Der h. Landtag wolle gemäß des §. 19, Z. 1, Lit a der L. O. an die h. Regierung den Antrag stellen, dieselbe geruhe im verfassungsmäßigen Wege zur Hebung des Institutes der Landesvertheidigung ein Gesetz zu Stande zu bringen, welches lautet: A ... B ... C ... zu übernehmen haben.“ (Siehe Ausschußbericht Beilage 9, Seite 3 u. 4) Ich bitte auch hierüber um Abstimmung. (Angenommen) Ich werde nun sogleich die Vorlage an den Landtag von Tirol veranlassen. - Zweiter Gegenstand der heutigen Verhandlung ist der Comite-Bericht über das Schießstandswesen. (Derselbe wird vom H. Riedl als Berichterstatter verlesen) (Siehe Schießstandsordnung nach dem Comite-Antrag Beil. XI) Ich stelle die Frage, ob Jemand in der General-Debatte das Wort ergreifen will. Vielleicht der H. I. f. Kommissär? Da Niemand zu sprechen wünscht, so gehen wir über zur Spezialberathung. (Der H. Berichterstatter fährt weiter) Riedl: Nachdem dieser Entwurf des Comites durch einige Zeit zur Einsicht der Hh. Abgeordneten aufgelegen ist u. derselbe gehörig einstudirt u. mit der Reg. Vorlage verglichen werden konnte, u. da ferner keine erheblichen Abweichungen in demselben (Seife 603)---------------------------------- ------------------- ------------ ---------------------------------------------- vorkommen, sondern das Comite nur an dem Grundsatz festhielt, daß Vorarlberg ein eigenes Land bildet, daher auch das Schießstandswesen nach den speziellen Verhältnissen desselben organisirt werden soll, so stelle ich den Antrag, daß dieser Entwurf nach den vom Comite gemachten Modifikationen en bloc angenommen werde. Landeshauptmann: Bevor ich zur Frage über die en bloc Annahme übergehe, werde ich dem H. Kommissär das Wort ertheilen. Landesfürstl. Kommissär: Es handelt sich hier um Bestimmungen, welche nur von praktischen Schützen beurtheilt werden können, daher lasse ich mich in eine 664 Beurtheilung der einzelnen angeregten Abänderungen um so weniger ein, als der ganze Entwurf auch noch dem Landtage von Tirol übergeben wird, in welchem ebenfalls viele Schützen sich befinden. Ich habe nur dieselbe Bemerkung zu wiederholen, wie bei der Landesvertheidigung, nämlich, daß auch hier wieder für Vorarlberg eine Sonderstellung angestrebt werde, von welcher ich glaube, daß sie nicht angemessen u. zweckmäßig sei; ich berufe mich aber diesfalls, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bei Besprechung des Gesetzentwurfes über die Landesvertheidigungs-Ordnung Gesagte. Landeshauptmann: H. Riedl hat den Antrag gestellt, das Gesetz, wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Schießstandsordnung, nach den Bemerkungen, so wie selbe das Comite zu machen fand en bloc anzunehmen u. ich ersuche die h. Versammlung darüber abzustimmen. (Angenommen) Ich muß ferner um den Ausspruch des h. Landtages bitten, ob er dem Antrag des Comite beistimme, daß der so modifizirte Gesetzes-Enwurf über das Schießstandswesen zur Kenntniß des tiroler Landtages zu bringen sei; ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen) Es erübrigt noch zur Wahl des Comite zu schreiten, welches Bericht zu erstatten hat über die Abrechnung des bis 1861 gemeinsam mit Tirol verwalteten Landesfondes. Es sind 3 Comite-Mitglieder zu wählen u. 1 Ersatzmann. Ich bitte den H. Fussenegger das Scrutinium vorzunehmen u. H. Bertschler die Gegenliste zu führen. (Wahl) Es wurden 17 Stimmzettel abgegeben, also ist 9 die Majorität; Die absolute Stimmenmehrheit erhielten: H. Riedl mit 13, H. Wohlwend mit 12 Stimmen; H. Ganahl hat 7, H. Bertschler 7, H. Fussenegger 6, H. Schedler 5, H. Feuerstein 3, H. Hirschbühl 3, H. Wachter 2, H. Drexel 2, u. ebenso die Hh. Egender u. Ender 2, u. H. Schneider 1 Stimme erhalten. Es sind also noch 2 Mitglieder, ein Ausschuß- u. 1 Ersatzmann zu wählen. (Wahl) Es sind wieder 17 Stimmzettel, also die Majorität 9. H. Bertschler hat allein 9 Stimmen erhalten, die übrigen vertheilen sich wie folgt: H. Fußenegger hat 7, H. Schedler 6, H. Ganahl 5, die Hh. Hirschbühl u. Feuerstein je 2, die Hh. Wachter, Mutter u. Ender je 1 Stimme erhalten. Wir müssen also zu einer engeren Wahl zur Berufung eines Ersatzmannes schreiten, in dieselbe können nur die Hh. Fussenegger u. Schedler kommen. (Wahl) H. Fussenegger hat 9 Stimmen, H. Schedler 8 erhalten. Das Comite (Seife 604)------------- --------------------------------------------------------------------------------------------------- besteht also aus den Hh. Riedl, Wohlwend u. Bertschler u. dem H. Fussenegger als Ersatzmann. Diese Hh. welche in das Comite berufen worden sind, wollen sich nach der Sitzung constituiren. Heute haben wir die Gegenstände der Tagesordnung erschöpft u. auf die kommende Sitzung, die ich auf Sonnabend festzusetzen beantrage, haben wir, wofern keine Einwendung gemacht wird, folgende Gegenstände: 1. Bericht des