18630221_lts016

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

309 16. Sitzung Am 21. Februar 1863. Beginn 9 Uhr V. M. Gegenwärtige: Landest. H. Kommissär, Franz Ritter v. Barth, H. Landeshauptmann u. 17 Abgeordnete. Die Hh. Widmer u. Schneider in Urlaub. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung mit des Verlesung Protokolls der vorhergehenden Sitzung. (H. Sekretär v. Ratz liest) Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? Wohlwend: Wenn ich richtig verstanden habe, ist im Protokoll bei §. 28 lit b. ein Antrag, der von mir gestellt worden ist, der darin bestanden hat... Landeshauptmann: Er ist darin enthalten u. wurde auch vorgelesen, blieb aber in der Minorität. Wohlwend: Ich beantragte: bei Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern gegen billige Entschädigung. Landeshauptmann: Dieser Antrag ist erwähnt, blieb aber in der Minorität. Wohlwend: Nachdem ich nun aufgeklärt bin, entfällt mein Bedenken. Landeshauptmann: Das Protokoll ist alls richtig abgefaßt anzunehmen. Ich habe der verehrten Versammlung die Mittheilungen zu machen, daß heute Nachmittags 3 Uhr das Komite zur Berichterstattung über die Gesuche der Schullehrer um Gehaltsaufbesserung Sitzung halten wird. Montag Nachmittags 4 Uhr wird ebenfalls eine Komite-Sitzung gehalten um die Schlußberathung über die Gesetzes-Vorlage, betreffend die Schulbauten u. Schulpatronate vorzunehmen. Es ist mir eine Reg. Vorlage zugekommen, welche ich hiemit der h. Versammlung bekannt gebe, (wird verlesen / betrifft einen Gesetzentwurf über Anlegung von Grundbücher) - Sowohl die Wichtigkeit als auch die Dringlichkeit der Vorlage veranlaßt mich, der h. Versammlung den Vorschlag zu machen, daß ein Comite von 5 Personen zur Erstattung der Aeußerung eingesetzt werde, ob u. welche Anstände mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse des Landes den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes entgegen stehen. - Wenn die h. Versammlung einverstanden ist, werde ich die Frage zur Abstimmung bringen. (Einverstanden) Also angenommen u. ich werde zur Wahl des Comites nach dem Ende der heutigen Sitzung schreiten. Um die Verhandlungen des wichtigen Gemeindegesetzes nicht weiter aufzuschieben, gehen wir zur heutigen Tagesordnung über u. zwar zum §. 46. 310 Riedl: Ich bitte um das Wort. Bezüglich eines Dringlichkeitsantrages. Gestützt auf eine von der Hauptstadt Innsbruck gekommene offizielle Nachricht bezüglich der Feier des 26. Februars, eines für uns unvergeßlichen u. hochwichtigen Tages erlaube ich mir, nachstehenden Dringlichkeitsantrag einzubringen u. bitte den H. Landeshauptmann denselben der h. Versammlung vorzulesen, (wird schriftlich überreicht) Landeshauptmann: (liest diesen Antrag Riedls vor) er lautet: „In der künftigen Woche, nemlich am 26. Februar feiern wir den Erinnerungstag (Seite 286) -------------- :--------------------------------------------------------------------------------------------------- an welchem Sr. apostol. Majestät, unser allergnädigster Kaiser seine Völker durch huldvolle Verleihung einer Reichsverfassung beglückte u. insbesondere das Land Vorarlberg durch Gewährung einer Landesverfassung als solches selbständig constituirte, eine Verfassung, auf die wir stolz zu sein Ursache haben, da sie, während sie die Möglichkeit gewährt, die Völker Oesterreichs zu einem starken kräftigen Reiche zu verbinden, den einzelnen Ländern seine Bewegung zur Entwicklung ihrer Wohlfahrt nach ihren höchst eigenen Interessen gestattet. - Die göttliche Versehung, die über den Geschicken der Völker wacht, ist es, welche die hohe Einsicht u. das väterliche Herz unseres Kaisers zu diesem für das weite Reich u. insbesondere für unser Land so segensreiche Schritte hinlenkte; ihren ferneren Schutz bedürfen wir aber auch, auf daß unsere Brudervölker, die sich noch ferner halten, mit uns zum Ausbau des großen Verfassungswerkes vereinigen u. auf daß unser allergnädigster Landesvater, Sr. Majestät der Kaiser, dann sein erleuchteter Staatsminister, der h. Reichstag u. die Landtage mit starker Hand an diesem Ausbau, unerschüttert durch die mächtigen sich dagegen von außen u. innen thürmende Hindernisse fortzuarbeiten vermögen. Eingedenk dessen glaube ich nur den Gefühlen des h. Landtages Worte zu verleihen, wenn ich zur Erinnerungsfeier dieses in der Geschichts-Epoche nahenden Tages dem dringlichen Antrag mir zu stellen erlaube; Der hohe Landtag gefällige Sr. bischöfl. Gnaden, den Hochw. H. Generalvikar zu ersuchen, daß er den soeben ausgedrückten Gefühlen am 26. Februar durch eine passende kirchliche Feier den gebührenden Ausdruck gebe u. auch an die unterstehende Hochw. Seelsorgs-Geistlichkeit das Geeignete erlasse, auf daß dieselben dort wo die Magistrate u. Gemeindevorstehungen dieses wünschen, derlei kirchliche Feierlichkeiten abhalten mögen." Erkennt die h. Versammlung diesen Antrag als dringlich? Ich bitte darüber abzustimmen. (Angenommen) Nachdem er als dringlich erkannt ist, erlaube ich mir zu fragen, ob Jemand das Wort wünscht. Hochw, Bischof: Nachdem dieser Gegenstand in meinen Wirkungskreis als Bischof u. Generalvikar insoferne gehört, als die Anordnung eines Gottesdienstes nach den 311 bestehenden Gesetzen mir zusteht, erkläre ich hiemit, daß ich diesem Antrag mit Vergnügen entgegen kommen werde u. zwar deßhalb, weil ich mich nur freuen kann, daß die Verfassung als etwas sehr gutes, welches Sr. Majestät unser allergnädigster Kaiser seinen Völkern erwiesen hat, auf Gott den Herrn als Quelle alles Guten zurückgeführt wird, u. ich werde in dem Falle, daß die h. Versammlung es wünscht, mit Bereitwilligkeit diesen Dank durch eine kirchliche Feier ausdrücken, umsomehr, als wir gewiß, um die Früchte der Verfassung zu aerndten, auch fortan noch den Segen des Himmels vielfach u. lange benöthigen werden u. es wird daher die kirchliche Feier auch den Zweck mit dem des Dankes verbinden, den Segen von Oben, durch den Allein das Gedeihen kommt zu erflehen. In diesem Sinne werde ich, falls der h. Landtag (Seite 287)------------ ---------------------------- -----------------------------------------------------------------------beistimmt, in dieser Beziehung die bezüglichen Anordnungen treffen, (allseitiges Bravo) Landeshauptmann: Ich glaube die Zurufe waren so allgemein, daß ich nicht mehr brauche zur Abstimmung zu schreiten. Ich erkläre die Sache als zugestanden an. Ich ersuche H. Bertschler den §. 46 vorzulesen. Bertschler: Der §. 46 wird zur unveränderten Annahme empfohlen, er lautet: „Die Ausschußsitzungen sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Öffentlichkeit über Antrag des Gemeindevorstehers oder dreier Ausschußmänner geschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeinde-Präliminar verhandelt werde (Art. XIV des Ges. vom 5. März 1862). Sollten die Zuhörer in die Berathung des Ausschusses störend eingreifen, oder gar die Freiheit desselben beirren, so ist der Vorsitzende berechtiget u. verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung den Zuhörerraum leeren zu lassen.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Ganahl: Ich halte die Zahl von 3 Mitglieder für zu klein, um ausnahmsweise die Ausschließung der Öffentlichkeit zu beschließen u. beantrage deßhalb, es solle statt 3 Mitglieder gesetzt werden: „des dritten Theiles". Riedl: Damit die durch den Art. XIV des Ges. v. März 1862 bestimmte Oeffentlichkeit der Ausschußsitzungen kein todter Buchstabe bleibe, erachte ich folgenden Zusatz für nothwendig: „Die Zeit der Ausschußsitzung wird der Gemeinde durch Anschlag an der Gemeindetafel von dem Gemeindevorsteher bekannt gegeben.“ Wohlwend: In Bezug des Antrags des H. Ganahl will ich nur die Bemerkung erwähnen, daß diese Bestimmung ein Reichsgesetz ist u. in dieser Beziehung wohl schwerlich eine Abänderung gestattet werden kann. Ganahl: Ich habe zu bemerken, daß im Reichsgesetz nichts enthalten ist, daß die Zahl 3 festgesetzt wird, der Art. XIV sagt nämlich: „Die Ausschußsitzungen sind öffentlich, doch 312 kann ausnahmsweise die Ausschließung der Öffentlichkeit über Antrag des Gemeindevorstehers oder einer gewissen Anzahl von Ausschußmännern beschlossen werden; nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeindepräliminare verhandelt werden.“ Hier heißt es nur von einer gewissen Anzahl von Ausschußmännern, also wird H. Wohlwend sich überzeugt halten, daß er in dieser Beziehung im Irrthum ist. Wohlwend: Der Irrthum ist eben in der Gesetzesvorlage; die Gesetzesvorlage drückt das Gesetz nicht richtig aus u. ich sollte meinen, daß die Gesetzesvorlage unverändert den § des Reichsgesetzes aufnehmen sollte. Hochw. Bischof: Ich ersuche den H. Landeshauptmann; Wie lautet der Antrag des H. Riedl? (Seite 288)---------------- ---------------------------- —---------------------------------------------------------------Landeshautmann: (liest ihn vor) Hochw, Bischof: Ueber diesen Antrag des H. Ganahl erlaube ich mir noch etwas beizufügen, daß nicht die Anzahl von 3 Mitgliedern irgend einen Beschluß faßt, sondern daß über Antrag von 3 Mitglieder der Ausschuß zu beschließen hat; somit entfällt die Bedenklichkeit, daß dieses gefährlich wäre. Ganahl: Ich habe das wohl gelesen u. weiß wohl, daß es so geschrieben steht, habe aber dessen ungeachtet für nothwendig gehalten, statt 3, des 3ten Theiles zu beantragen. Es kommt in einem § auch vor, daß der Gemeindevorsteher Ausschußsitzungen halten muß wenn der 3te Theil es verlangt u. dieses hat mich auch veranlaßt, hier den 3ten Theil zu setzen. Wohlwend: Diese Bemerkung hat keine Analogie mit dieser Bestimmung. Dort ist wohl dieser Antrag des 3ten Theiles kein Beschluß des Ausschusses, sondern es ist eine direkte Aufforderung, daß dort der Vorsteher Sitzung halten muß, hier geht der Antrag dieser 3 Mitglieder nothwendig voraus um einen Beschluß des Ausschusses hervorzurufen; ich bin der Ansicht, daß man bei der Reg. Vorlage bleiben soll. Ganahl: Nachdem man in der letzten Sitzung zu meinem großen Verdruß den Beschluß gefaßt hat, daß auch der Gemeindeausschuß beschlußfähig sei, wenn nicht die vorgeschriebene Anzahl vorhanden sei, so kann es leicht geschehen, daß der Ausschuß öfters aus 3 oder 4 Mitgliedern bestehen dürfte u. von 3 von diesen das Recht hätten, eine geheime Sitzung zu verlangen, so wäre es leicht möglich, daß sie geheime Sitzung halten könnten, so oft es diesen einfallen würde; das ist auch ein wichtiger Grund, warum wir beim 3ten Theile bleiben sollen. 313 Landeshauptmann: Fällt keine Bemerkung mehr auf; wenn keine auffällt u. Niemand sich zum Worte meldet, erkläre ich die Debatte als geschlossen, H. Antragsteller u. Berichterstatter haben noch das Wort. Ganahl: Ich bitte noch einmal den Antrag des H. Riedl zu lesen. Landeshauptmann: (Verliest denselben) Ganahl: Durch Anschlag an die Gemeindetafel ... ; ich möchte noch beifügen: „jedenfalls einige Tage vor der anberaumten Versammlung“. Landeshauptmann: H. Ganahl hat einen Zusatz, der an H. Riedls anzubinden wäre, u. lautet: „jedenfalls einige Tage vor der anberaumten Versammlung.“ Feuerstein: Ich glaube diese Anträge würden besser in die Geschäftsordnung der Gemeinde passen als in das Gemeindegesetz, wie ich auch meine, man sollte bei der Regierungsvorlage bleiben. (Seite 289)-------- --------- ------ ------------------------------------------------------------------- -------------------- Riedl: Ich habe schon bei der letzten Sitzung bemerkt, daß in den meisten Landgemeinden, man kann sagen in sämmtlichen keine Geschäftsordnung besteht, daher ist der Ausdruck des H. Vorredners, daß diese Bestimmung in die Geschäftsordnung gehöre, für die Landgemeinden ein todter Buchstabe. Es ist von großer Wichtigkeit, daß die Öffentlichkeit der Ausschußsitzungen gewahrt bleibe. Das hat mich auch bestimmt diesfalls meinen Gedanken Ausdruck zu geben durch den von mir eingebrachten Antrag. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort zur Erörterung der Sache? Hochw. Bischof: Es trägt sich blos, was die Consequenz fordert. Das letzte mal hat man die in die Geschäftsordnung gehörigen Bestimmungen von Seite des Landtages abgelehnt. Wenn heute in das Gemeindegesetz solche Geschäftsordnungs- Bestimmungen hineingebracht werden wollen, so kann zwar der h. Landtag das beschließen, ob er aber folgerichtig beschließe von dem früheren Standpunkte abgehend, das wäre sehr zweifelhaft u. das müßte man jedenfalls in Betracht ziehen, und nicht einmal von diesem, ein andermal von einem anderen Standpunkte aus über denselben Gegenstand Beschlüsse zu fassen, was wie ich glaube, nicht sehr angemessen wäre. Riedl: Das letzte mal fand sich der h. Landtag zur Ablehnung der vom H. Ganahl gestellten Anträge vorzüglich deßhalb bewogen, weil man mit der Weitläufigkeit einer Currenda u. deren Unterfertigungen nicht einverstanden war; das war der Hauptgrund, warum die Mehrzahl der Mitgleider auf diesen Antrag nicht eingegangen ist. Die Frage ob dieser Gegenstand in die Geschäftsordnung gehöre oder nicht, ist außer wesentlich. 314 Hochw. Bischof: Was diese Bemerkung betrifft, habe ich nur zu bemerken; daß in der letzten Sitzung auch mein Antrag gleichfalls von der h. Versammlung abgewiesen wurde, der doch gar keine Formalitäten für die vorläufige Mittheilung der Verhandlungsgegenstände an die Ausschußmitglieder enthält. Ganahl: Ich hätte zu diesem §. 46 noch einen Antrag zu stellen; ich weiß nicht, ob man vielleicht über diesen zuerst abstimmen will. Landeshauptmann: Ich bitte mir den Antrag zu formulieren. Ganahl: Ich möchte mir erlauben zu dem 1. Absatz des §. 46 folgenden Antrag zu stellen: „Die Mitglieder des Gemeindeausschusses können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals wegen der in diesem Berufe gemachten Aeußerungen, aber nur von dem Ausschüsse, dem sie angehören zur Verantwortung gezogen werden.“ An der Spitze des Gemeindegesetzes vom J. 1849 steht: „Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde“. Von dieser Ueberzeugung waren die damaligen Leiter der Regierung (Seite 290) ------- ---------- ----------------- ------------ ----------------------------------- ------------------------ — durchdrungen, allein wir wissen alle, daß die freie Gemeinde nur von kurzer Dauer war u. der Absolutismus seine volle Herrschaft wieder eingenommen hatte; dadurch ist, wie wir auch wissen, der Staatskredit bereits zu Grunde gegangen u. der Staat ging benähe aus dem Leim. Dieser Zustand veranlaßte dann die Regierung eine Versammlung einzuberufen, die da Rath u. Hilfe schaffen sollte. Viele Männer waren da versammelt, sie hatten alle den besten u. redlichsten Willen; in der Versammlung wurde dann das Wort Verfassung ausgesprochen; das Wort Constitution ertönte u. wiederhallte all u. überall u. in Folge dessen erhielten wir dann die Februarverfassung. Seit dieser Zeit haben die H. Reichsrathsabgeordneten alles gethan, um dem Volke die ihm gebührenden Rechte zu verschaffen. Wir, die wir hier sitzen sind befugt, die freie Gemeinde herstellen zu helfen; nach meiner Ansicht gehört zur freien Gemeinde auch das freie Wort u. aus diesem Grunde habe ich mir erlaubt, diesen Antrag zu stellen. Die Sitzungen sind öffentlich u. es könnte leicht dem einen oder anderen ein Wort entschlüpfen, das, wenn man das Gesetz streng in Anwendung bringen wollte, eine strafbare Handlung involvirte u. es wäre daher leicht möglich, daß Ausschußmitglieder wegen eines ihnen entschlüpften Wortes nach § so u. soviel wegen Aufreizung udgl. verurtheilt werden könnten: Ich glaube daher, die Hh. Landtagsabgeordneten sollten den Gemeindeausschußmitgliedern jene Rechte sichern, die sie selbst hier haben; es ist dieses der 1. § des Imunitäts-Gesetzes des Reichsrathes nur mit der Abänderung, wie sie auf die Gemeindeausschüsse paßt, ich hoffe, ich hoffe die Herren werden damit 315 einverstanden sein, daß die Gern. Ausschußmitglieder das gleiche Recht genießen, welches, wie schon gesagt, wir haben. Landeshauptmann: Ich werde ihn noch einmal vorlesen, (wird abgelesen) - Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Landest. Kommissär: Ich möchte nur auf den Unterschied aufmerksam machen, der zwischen dem h. Reichsrath, dem Landtag u. dem Gemeindeausschusse besteht, u. auf Gegenstände hinweisen, welche diese beiden erstgenannten hohen Körpern zukommen, u. wleche dem Gemeindeausschusse zur Berathung obliegen. Der Gemeindeausschuß hat nicht Gesetze u. allgemeine Angelegenheiten zu berathen; die Gegenstände seiner Erwägung u. Beschließung sind meistens lokaler Natur u. betreffen oft Privatinteressen, die in den Gemeinden öfter einander gegenüber stehen. Hiebei ist es nun möglich u. ist auch schon vorgekommen, daß gegenseitig eine Sprache geführt wird, die auf Immunität keinen Anspruch machen kann, um so weniger als die Sitzungen öffentlich sind. Ich bitte die h. Versammlung dieses wohl zu erwägen u. nach meinem Ermessen dürfte einfach darüber Hinausgegangen u. der § der Regierungsvorlage, wie er vorliegt, angenommen werden. (Seite 291)--------- -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hochw. Bischof: Nachdem ich den letzten Zusatz des H. Ganahl überlegt habe, so kommt mir vor, er sei in ruhigen Zeiten sehr unpraktisch u. in unruhigen Zeiten sehr gefährlich. Weiter habe ich darüber nichts zu sagen. Ganahl: Ich möchte nur auf die paar Worte Sr. bischöfl. Gnaden auch ein paar Worte erwidern. In ruhigen Zeiten sagten Sr. bischöfl. Gnaden sei er unpraktisch, da muß ich mir schon erlauben das Gegentheil auszusprechen. Auch in ruhigen Zeiten kann man in Bürgerversammlungen etwas hitzig u. eifrig werden u. in einem Eifer oft Ausdrücke gebrauchen, die, wie schon gesagt, wenn man ganz strenge nach dem Gesetze gehen wollte, strafbare Handlungen nach sich ziehen könnten. In unruhigen Zeiten würde es weniger zu sagen haben, denn wenn es überall unruhig ist, so paßt man nicht so auf, oder man geht nicht sogleich zur Behörde, zu Gericht oder zum Staatsanwalt klagen u. zw. aus ganz guten Gründen. Ich glaube die Herren sollten keinen Anstand nehmen u. meinem Anträge beipflichten. - Der H. Regierungskommissär hat auch einige Bemerkungen gemacht u. gesagt, es könnte gefährlich sein, wenn man gewisse Ausdrück nicht zur Strafe ziehen würde; es sind eben diese Ausdrücke, die mich veranlaßt haben diesen Antrag zu stellen u. ich glaube, die Bürgerausschuß-Mitglieder sollten dasselbe Recht, wie die Landtagsmitglieder haben; bei der Gemeinde fangen die freien Institutionen an, durch den Landtag gehen sie weiter hinauf bis zum Reichsrath u. bilden so zu sagen eine Kette. 316 Hochw. Bischof: Es scheint, als ob der erste Theil meiner Äußerung nicht richtig verstanden worden sei. Ich wollte nichts anderes sagen, als daß man seit vielen Jahren nie gehört habe, daß Jemand wegen einer Aeußerung im Gemeindeausschusse sei gerichtlich belangt u. verklagt worden u. nur in diesem Sinne, weil ich keine Beispiele weiß, nenne ich dieses unpraktisch; sonst müßte ich meine Aeußerung modifizieren. Ganahl: Darauf habe ich Sr. bischöfl. Gnaden zu bemerken, daß früher die Sitzungen nicht öffentlich, sondern geschlossen waren, u. die Ausschußmitglieder waren so ehrlich gegen einander, daß sie, wenn auch solche Aeußerungen gefallen sind, davon keinen Gebrauch gemacht haben. Landeshauptmann: Verlangt Niemand mehr das Wort? - Ist die h. Versammlung einverstanden, daß ich die Debatte über diesen § u. die Zusätze als geschlossen erkläre? Riedl: Der Antrag des H. Ganahl enthält 2 Punkte; der 1. Punkt betrifft die Abstimmung, der 2te die Äußerungen. Bezüglich der Abstimmung glaube ich, daß kein Gemeindeausschuß wegen Abstimmung sollte zur Verantwortung gezogen werden können. Was den 1. Theil des Antrages des H. Ganahl anbelangt, bin ich mit dem Prinzipe desselben einverstanden; was aber den 2ten Theil anbelangt, kann ich (Seite 292) —------------------------------------------------------------------------------------------------------------ mich zu demselben nicht bekennen, außer es würde ein Zusatz gemacht, „insoferne die Aeußerungen nicht vor dem allgemeinen Strafgesetz verantwortlich machen.“ Ganahl: Das wollte ich eben vermieden wissen, nämlich daß man vor dem allgemeinen Strafgesetz veranwortlich sei, das ist der Grund u. die Ursache, warum ich diesen Antrag gestellt habe; ich kenne die § § nicht so genau, aber ich kenne das, was im § der von Aufreizung ect. handelt, vorkommt, wenn nur Jemand in Bürgerausschüsse eine etwas aufreizende Rede hielte, u. es wäre ein Spitzel da, der ein feines Ohr hat, so könnte er gleich nach §. 300 zur Verantwortung gezogen werden. Gerade dem, was H. Riedl beantragt, wollte ich ausweichen u. wenn H. Riedl sagt hinsichtlich der Abstimmung sei er einverstanden, so muß ich bemerken, daß man auch durch Abstimmung etwas thun kann, was nicht im Sinne der Regierung ist, ja man könnte auch zu Anträgen die Zustimmung geben, die ganz gegen das Interesse der Regierung u. nach dem Gesetze strafbar wären. Riedl: ich muß noch etwas bemerken über die Aeußerung des H. Ganahl bezüglich jenes Beisatzes, welchen ich gemacht habe, daß ich nämlich nur beistimme, wenn beigesetzt wird: „In so ferne dieselben nicht vor dem allgemeinen Strafgesetz verantwortlich machen.“ Es können nämlich Reden im Ausschüsse fallen, die wohl z. B. nach §. 1339 des bürgerl. Gesetzbuches oder anderen Gesetzen als bloße Vergehung 317 behandelt werden, aber nicht nach den § § des allgemeinen Strafgesetzes. Es ist somit ein Unterschied in dieser Beziehung zu machen zwischen solchen minder strafbaren Aeußerungen u. jenen, die gegen das allgemeine Strafgesetz verstoßen. Nur für die ersteren nicht aber für die letzteren würde ich die Immunität der Ausschußmitglieder vindiciren. Ganahl: In diesem Falle wäre es nothwendig, daß H. Riedl alle diese Fälle näher bezeichnen würde für welche er das Immunitäts-Gesetz beanspruchen wollte. Es wäre aber nach meiner Ansicht zu weit gegangen. Landeshauptmann: Kann ich die Debatte als geschlossen betrachten? Da keine Einwendung erhoben wurde, erkläre ich sie als geschlossen. H. Antragsteller u. Berichterstatter haben noch das Wort. Bertschler: Im Namen des Ausschusses kann ich keine andere Bemerkung machen, als daß der h. Landtag den § nach der Reg. Vorlage annehmen möge. Landeshauptmann: Ich werde zur Abstimmung schreiten u. zw. in folgender Weise: zuerst werde ich zur Abstimmung bringen den Antrag des H. Ganahl: „des 3ten Theiles der Ausschußmänner“, dann den Antrag des H. Riedl, hierauf käme der Antrag des H. Ganahl bezüglich der Immunität u. endlich den Zusatz des H. Riedl zum letzterwähnten Antrag. Hat Jemand etwas gegen die Fragestellung zu bemerken? - Den Antrag des H. Ganahl werde ich in 2 Theilen zur Abstimmung bringen, weil er 2 Theile enthält 1. wegen der Abstimmung u. 2. wegen Verantwortlichkeit der gefallenen Aeußerungen zu welchen ein Zusatz des H. Riedl gemacht wurde. (Seite 293)-------------- - -------------------------------------------------------------------------------------- -------- — Ganahl: Ich wäre der Meinung nur eine Abstimmung über meinen ganzen Antrag vornehmen zu lassen, ich glaube es ist im Reichsrathe über diesen § auch nur einmal abgestimmt worden; ich habe ihn herausgezogen aus den stenografischen Berichten des Reichsrathes u. habe ihn, wie ich schon sagte, auf die Bürgerausschußmitglieder angepaßt. Landeshauptmann: Ich würde ihn auch in so ferne zur Abstimmung gebracht haben, wenn ich nicht vermuthen sollte, daß einige der Herren mit dem einen Theile, andere aber nur mit dem anderen Theil einverstanden seien. Ganahl: Sind die Herren mit dem einen Theile nicht einverstanden, so sind sie es ohne Zweifel auch nicht mit dem anderen. Landeshauptmann: Also werde ich ihn ganz zur Abstimmung bringen: §. 46. „Die Ausschußsitzungen ... Gemeindevorstehers." Jene Herren, welche mit diesem Absätze einverstanden sind, wollen sich erheben, (angenommen) „Oder das dritten Theiles der Ausschußmänner" ich bitte um Abstimmung, (blieb in der Minorität) Jene Herren, 318 welche mit der Reg. Vorlage „oder dreier Ausschußmänner" einverstanden sind, wollen sich erheben, (wird mit 10 Stimmen angenommne) „Beschlossen werden“ (wurde über Abstimmung angenommen) Nun kommt der Zusatz des H. Riedl mit einem weiteren Beisatze des H. Ganahl: „Die Zeit der ... anberaumten Versammlung.“ (blieb in der Minorität) Nun kommt der ganze Absatz des H. Ganahl: „Die Mitglieder ... bezogen weden.“ (blieb in der Minorität) Somit entfällt der weitere Beisatz des H. Riedl, jetzt kommt der 2te Absatz der Reg. Vorlage: Sollten sich ... leeren zu lassen, (wurde über Abstimmung angenommen) Wir kommen zum §. 47. Bertschler: „Zu §. 47 der Ausschuß ... offen.“ (siehe Ausschußbericht Beilage IV. S. 6) „§. 47 lieber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden, 2 Ausschußmännern u. dem Schriftführer zu fertigen ist. Jedem Gemeindemitglied steht die Einsicht in dasselbe frei." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Ganahl: Ich muß ein weinig Geduld bitten, ich bin etwas Konfus geworden durch die frühere Abstimmung. Landeshauptmann: Der § ist vom Ausschuß abgeändert worden, ich werde ihn noch einmal vorlesen, wenn sie es wünschen. Ganahl: Mit dem Anträge des Ausschusses kann ich unmöglich einverstanden sein, denn es ist nach meiner Ansicht gar nicht möglich während der Sitzung ein richtiges Protokoll zu entwerfen; ich weiß z. B. wie dies bei uns der Fall ist u. so wie bei uns wird es auch in anderen Gemeinden vorkommen, daß nicht blos einzelne Gegenstände, sondern beinahe jedesmal mehrere zu verhandeln sind u. der Schriftführer hat genug zu thun, (Seite 294)------------------------------------ --—-------------------- ------------------------------- ------------ ------wenn er die gefaßten Beschlüsse während der Verhandlung aufzeichnet; aber ein richtiges Protokoll während der Sitzung zu verfassen ist nach meiner Ansicht gar nicht möglich; ich glaube wir sollten in dieser Beziehung bei dem Gemeindegesetz v. 1849 stehen bleiben, welches sagt: „Daß über stattgehaltene Sitzungen ein Protokoll zu führen sei, daß am Schluß der Sitzung der Ausschuß ein Ausschußmitglied zu ernennen habe, welches das Protokoll zu unterzeichnen hat; daß dann das Protokoll so schnell als möglich verfaßt u. vom Vorsitzenden u. Schriftführer u. dem von ihm bezeichneten Mitglied zu unterzeichnen sei. Ich würde also gerade zu diesem § jenen des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 beantragen, er lautet: „über die Sitzungsverhandlung ist ein Protokoll zu führen, dasselbe vom Vorstande, einem vom Ausschuß zu benennenden Mitglied u. dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem 319 Gemeindearchiv aufzubewahen u. jedem Gemeindegliede auf sein Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten.“ Hochw, Bischof: Zur weiteren Begründung dessen, was H. Ganahl bemerkt hat, dient am besten unsere eigene Versammlung, die sehr gewandte Leute hat, u. doch nicht in der nämlichen Sitzung das Protokoll schon geben kann, wo dergleichen Gegenstände verhandelt werden. Wenn es hier nicht möglich ist, wird es in den meisten Landgemeinden geradezu unmöglich sein, daß ein gut gefaßtes Protokoll schon während der Sitzung ausgefertiget werden kann u. daher schließe ich mich dem Antrag des H. Ganahl an. Riedl: Es kann den Ausschußmitgliedern-, welche bei der Abstimmung in der Minorität geblieben sind, daran liegen, daß die Gründe, welche sie zum Votum bewogen haben, in das Protokoll aufgenommen werden, daher beantrage ich nach der ersten Alinea des §. 47 folgenden Zusatz: „übrigens kann jedes bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebene Ausschußmitglied verlangen, daß sein Votum unter Angabe der Gründe protokollirt werde.“ Diesen Antrag stelle ich als Zusatz überhaupt. Landeshauptmann: H. Riedl hat den Antrag gestellt, (liest ihn ab) Ganahl: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich diesen Zusatzantrag für ganz überflüssig halte, dieses Recht steht ohnehin jedem Ausschußmitglied zu u. es ist häufig bei uns schon vorgekommen; wenn Jemand in der Minderheit geblieben ist, so hat er einfach verlangt, daß seine Gründe in das Protokoll aufgenommen werden, u. das geschieht bei uns u. kann auch in jeder Gemeinde geschehen, es hängt also nur vom Willen der Mitglieder ab, ob sie es wollen oder nicht. Wohlwend: Die Differenzen zwischen dem §. 47 der Vorlage u. dem Anträge des H. Ganahl, beziehungsweise des §.106 des Gemeindegesetzes v. 1849 sind diese: Der §. 47 nach der Vorlage sagt: über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen im Gesetz von 1849 ist, so viel ich verstanden habe gesagt, über die Sitzung. Landeshauptmann: Ich werde ihn noch einmal vorlese, (wird abgelesen) (Seite 295)--------------------------------------------- ------------------------------ ---------------- -------------------Wohlwend: Der Unterschied liegt also darin: hier präzisirt der §. 47 genau, was in das Protokoll in der Regel aufzunehmen ist u. dieses bezieht sich einzig u. allein nur auf die gefaßten Beschlüsse, anders ist es, wenn ein besonderes Verlangen vorkommt, etwas nicht aufzunehmen. Ich wäre der Ansicht, daß der Antrag des H. Ganahl in dieser Beziehung nicht angenommen werden sollte, sondern, daß dieser besser gefaßte §. 47 der Reg. Vorlage dem h. Haus zu empfehlen sei. Der 2te Punkt bezieht sich einzig nur darauf, daß im §. 47 der Reg. Vorlage 2 Ausschußmänner das Protokoll zu unterfertigen haben, während dießbezugs der §.106 des Ges. v. 1849 nur ein Ausschußmann hiezu 320 verlangt; ferner steht im Antrag, daß der Vorstand, der Schriftführer u. ein Ausschußmann das Protokoll zu unterfertigen haben. Es ist somit nur in der Zahl der Unterschied u. in dieser Beziehung würde ich auch der Ansicht des H. Ganahl beistimmen, daß die Unterschrift eines Ausschußmannes genüge. Im übrigen möchte ich bemerken, daß alle anderen Zusätze die Dießbezugs der Ausschuß beantragt u. die allenfalls noch gestellt werden, wieder in die Geschäftsordnung gehören u. nicht in das Gemeindegesetz; die Verfassung der Geschäftsordnung aber ist immer eine innere Angelegenheit der Gemeinde; es soll daher dies der Gemeinde selbst überlassen bleiben. Hochw. Bischof: Die letzte Aeußerung des H. Wohlwend berührt einen Punkt der allerdings wichtig ist. Es ist nämlich praktisch viel besser, wenn in das Protokoll nur die Beschlüsse hineinkommen u. wenn Jemand etwas speziell zu Protokoll erklären will, so kann das mit aufgenommen werden. Aber ein ganzes Bild von der Verhandlung zu geben, wie das Gesetz von 1849 voraussetzt, würde bei Landgemeinden eine Unmöglichkeit sein. Es möchte wohl angehen in Stadtgemeinden, in Märkten, aber in Landgemeinden die ganze Verhandlung aufzunehmen, wenn auch nur in der Hauptsache zusammengefaßt, wird kaum möglich sein, u. daher dürfte vielleicht diese Abänderung die Zweckmäßigere sein, aus der Reg. Vorlage die Worte beizubehalten: „Ueber die gefaßten Beschlüsse“ und im Uebrigen das vom J. 1849 Bestimmte, welches praktisch noch einen Vorzug hat, aufzunehmen. Dort wird nämlich beigefügt, ein vom Ausschuß zu benennendes Mitglied, was allerdings praktisch sehr gut ist, während hier einfach gesagt ist 2 Ausschußmitglieder. Ich glaube daher, wenn man dieses aus der Reg. Vorlage aufnehmen würde: „Ueber die gefaßten Beschlüsse u. im Uebrigen das im Gesetz v. 1849 festgesetzte“, so würde man vielleicht das Beste treffen. Wohlwend: Dieser Antrag ist schon in meinem Antrag enthalten. Landeshauptmann: Ich habe keinen erhalten. Wohlwend: Ich habe gesagt, ich stimme dem 2. Theile des Antrages bei. Landeshauptmann: Ein anderes ist beistimmen, etwas anderes einen Antrag stellen. Ganahl: Durch den Antrag des H. Wohlwend oder der Zustimmung des H. Wohlwend zur Reg. Vorlage wäre es also einem Ausschußmitglied benommen, zu (Seite 296)-------------------------------- ------------ ■-------------------------------------------------------------------verlangen, daß außer den Beschlüssen noch irgend etwas zu Protokoll gebracht werde, u. das soll doch nicht sein; sobald man nur sagt, gefaßte Beschlüsse sollen zu Protokoll gebracht werden, so darf nichts anderes mehr hinein. Ich glaube H. Wohlwend ist selbst damit nicht einverstanden, denn es kommen wirklich Fälle vor, wo es nothwendig ist, daß irgend ein Protest etc. von einzelnen Ausschußmitgliedern in das Protokoll 321 aufzunehmen ist, wenn aber nur gefaßte Beschlüsse aufzunehmen wären, so kämen andere Bestimmungen u. Aeußerungen nicht in das Protokoll. Ich glaube daher wir sollten bei dem weiter gehenden §.106 des Gemeindegesetzes v. 1849 bleiben, dieser § hat bisher keinen Anstand gegeben u. was Sr. bischöfl. Gnaden bemerkt haben bezüglich der Landgemeinden, so glaube ich, daß die Herren dortselbst ohnehin nicht so umfassende Protokolle machen werden, sondern sie werden nach alter Uebung die Protokolle abfassen u. sich wenig bekümmern, ob präzisirte oder minder präzisirte Vorschriften bestehen. Hochw. Bischof: Dagegen muß ich noch sagen, ich glaube, es ist nicht gut Gesetze zu machen, von denen man voraussieht, daß sie nicht gehalten werden, Mein Antrag geht dahin, Gesetze zu machen, die gehalten werden können. Ich sehe übrigens die Wahrheit der Bemerkung des H. Ganahl ein, daß die Erklärung der Minorität allerdings zu Protokoll soll gegeben werden können; diese Möglichkeit soll gewahrt werden; allein was das Gesetz von 1849 anordnet, geht viel zu weit, da es einfach sagt: „Über die Sitzungsverhandlungen" ganz allgemein u. es wäre daher möglich einen Zusatz zu finden, der dieses Recht wahrt u. die Regierungsvorlage doch mit aufnimmt in ihrer ganz guten Eingangsbestimmung, welche lautet: „Ueber die gefaßten Beschlüsse.“ Riedl: In derselben Absicht u. zum Zweck, welchen Sr. bischöfl. Gnaden angedeutet haben, habe ich meinen Antrag eingebracht, daß die Vota der Minorität begründet in das Protokoll aufgenommen werden sollen. Ganahl: Auf die Bemerkung Sr. bischöfl. Gnaden habe ich zu erwidern, daß es sich nicht darum handelt, ob Gesetze gehalten werden können, sondern darum, ob sie ghalten werden wollen, halten können die Herren sich schon, wenn sie wollen, u. ich glaube auch, wenn es ihnen taugt, werden sie es halten; aber es ist eine Vorschrift, die nöthig ist für größere Gemeinden, besonders für Stadtgemeinden, ich spreche da aus eigener Erfahrung; der Gegenstand, ist übrigens nicht von gar so ganz besonderer Wichtigkeit u. ich hätte wohl nicht geglaubt, daß sich darüber eine so große Debatte entspinnen könnte, hätte ich das gewußt, vielleicht hätte ich den Antrag anders gefaßt womit ich auch eizweckt hätte, was ich erzwecken will. (Seite 297) ——------------ --------------------------------------------------------------------------------------------- Hochw. Bischof: Ich stelle den Antrag in folgender Weise: „ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorsitzenden, Einem vom Ausschuß zu benennenden Mitgliede u. dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchiv aufzubewahren u. jedem Gemeindegliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatt. Wenn besondere Erklärungen zu Protokoll gegeben werden, sind diese gleichfalls in dasselbe aufzunehmen." 322 Ganahl: In Folge dieses Antrages ziehe ich meinen Antrag zurück, da er auch das enthält, was ich wünsche. Riedl: Da in dem Antrag Sr. bischöfl. Gnaden in letzter Alinea auch mein Antrag begriffen ist, der dahin geht, daß weitere Minoritäts-Erklärungen in das Protokoll aufgenommen weden sollen, ziehe ich auch meinen Antrag zurück. Landeshauptmann: Verlangt Niemand mehr zu sprechen? - ich erkläre die Debatte als geschlossen. H. Berichterstatter haben noch das Wort. Bertschler: Ich kann nichts anderes, als den Antrag Sr. bischöfl. Gnaden zur Annahme empfehlen. Landeshauptmann: Es kommt auch dieser Antrag zuerst zur Abstimmung, er lautet „Lieber etc.... aufzunehmen.“ Jene Herren, welche dem § in dieser Fassung zustimmen, wollen sich gefälligst erheben, (allgemein angenommen) Der Ausschußantrag entfällt auf diese Weise. - Wir kommen nun zum II. Abschnitt: „Von dem Wirkungskreis des Gemeindevorstandes". Bertschler: Man beantragt unverändert anzunehmen der §. 48 welcher lautet: „Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das verwaltende u. vollziehende Organ (Art. XII des Ges. v. 5. März 1862).“ Landeshauptmann: Ist die h. Versammlung einverstanden, diesen § anzunehmen, ich bitte durch Aufstehen es erkennen zu geben. (Angenommen) Bertschler: §. 49 wird zur unveränderten Annahme beantragt, er lautet: „Der Gemeindevorsteher leitet u. beaufsichtiget alle dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäfte. Die Gemeinderäthe haben ihn hierin zu unterstützen u. die Geschäfte die ihnen der Gemeindevorsteher zuweiset nach der Anordnung u. unter der Verantwortlichkeit desselben zu vollziehen.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand zu sprechen über diesen §, wenn keine Einwendung erhoben wird, erkläre ich die Debatte über denselben für geschlossen, (sie ist geschlossen) Ich bringe den §. 49, wie er eben vorgelesen wurde zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die ihn anzunehmen gedenken, wollen durch Aufstehen es zu erkennen geben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 50, welcher lautet: (Seite 298) -------------------------------------------------- ------------------------- ------------------- ---------------- „Dem Gemeindevorsteher sind die Bediensteten der Gemeinde u. der Gemeindeanstalten untergeordnet u. er übt über sie die Disziplinargewalt. Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Ausschuß vorbehalten hat vom Dienste suspendiren; das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Ausschüsse zu." 323 Landeshauptmann: Hat über diesen § Niemand etwas zu bemerken? - Da Niemand etwas zu bemerken hat, werde ich zur Abstimmung über denselben schreiten. Ich bitte durch Aufstehen von den Sitzen über die Annahme dieses § zu entscheiden. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 51, er lautet: „In so weit es zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen u. anderen örtlichen Geschäfte erforderlich ist, kann der Ausschuß für einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende wählbare Gemeindemitglieder zur Unterstützung des Gemeindevorstehers bei Besorgung der gedachten Geschäfte bestellen. Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Gemeindevorstehers auf die Dauer der Wahlperiode. Bezüglich der Annahme oder der Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften des §. 19. - Die Bestellten haben sich bei Besorgung der Geschäfte nach den Weisungen des Gemeindevorstehers zu benehmen.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Ganahl: Hier möchte ich beantragen statt der Worte: „auf die dauer der Wahlperiode“ zu setzen: „auf unbestimmte Zeit“, es können oft Geschäfte sein, die nur von kurzer Dauer sind u. die man derlei Bestellten zu übergeben hat; also ist es nicht angezeigt, daß man solche Leute für die ganze Wahlperiode anstelle. Ich bin der Meinung hier entweder das Wort: „auf die Dauer der Wahlperiode“ ganz streichen oder hinzuzusetzen: „auf unbestimmte Zeit". Riedl: Die Gesetzgebung hatte, als sie den Ausdruck: „Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Gemeindevorstehers auf die Dauer der Wahlperiode“ setzte, keine andere Absicht, als zu bestimmen, daß jene Leute, welche zur Besorgung der ihnen in der 1. Alinea des §. 51 bezeichneten Geschäfte angestellt werden, nicht über die Dauer der Wahlperiode hinaus angestellt würden, weil dadurch dem Wirkungskreis der künftigen Ausschüsse vorgegriffen würde. Nach dem Anfrage des H. Ganahl würde aber diese Beschränkung entfallen, denn wenn es heißt: „auf unbestimmte Zeit“, so könnte sich diese Zeit auch erstrecken über die Dauer der Wahlperiode hinaus u. dieses wollte die Gesetzgebung vermeiden, daher beantrage ich statt der Worte „auf die Dauer der Wahlperiode" folgendes zu setzen: „u. zwar nicht über die Dauer der jeweiligen Wahlperiode“. Ganahl: Ich wäre der Meinung, daß wenn man da dem Wort „auf unbestimmte Zeit u. zwar nicht über die Dauer der Wahlperiode“ dem Anfrage des H. Riedl beisetzen würde, wäre dieses auch deutlicher u. vielleicht ist H. Riedl damit einverstanden. Riedl: In meinem Anträge kommt gar keine Zeitbestimmung vor, außer nur die limitireride, daß diese Dienstleistung nicht über die Dauer der Wahlperiode 324 (Seife 299) —------------------------------- -------------------------------------------------- ------------------------ hinaus erstreckt werden dürfte. Dadurch ist auch der Ansicht des H. Ganahl Rechnung getragen, weil innerhalb dieser Gränzen gar keine Zeit bestimmt ist, wenn sie nur nicht über die Dauer der Wahlperiode hinaus angestellt werden. Hochw. Bischof: Ich möchte nur in formeller Beziehung einen Vorschlag machen, vielleicht könnte man die Sache äußerst einfach machen dadurch, daß nach dem Worte „auf" eingeschoben würde „höchstens“. Dann ist beiden H. Antragstellern Rechnung getragen. Ganahl: Ich bin mit dem Anträge Sr. bischöfl. Gnaden vollkommen einverstanden u. ziehe meinen Antrag zurück. Landest. Kommissär: Es ist eine einfache Bemerkung, die ich machen wollte. Es handelt sich nicht um solche Geschäfte, die sich auf einzelne Akte beziehen - so verstehe ich den Sinn der Reg. Vorlage - sondern auf eine fortlaufende Thätigkeit der Bestellten, solche Geschäfte wären die Aufsicht über Einhaltung der Wege, Feuerpolizei in entlegenen Parzellen u. s. w„ daher glaube ich, daß nachdem die Reg. Vorlage solche Geschäfte im Auge hat, das Wort „unbestimmt“ oder „auf ungewisse Zeit" durchaus nicht nothwendig u. eine weitere Aenderung überflüssig sey, weil über die Wahlperiode hinaus es ohnehin dem Ausschuß nicht freisteht, Verfügungen zu treffen, also auch nicht das Recht hat, jene Thätigkeit über die Zeit der Wahlperiode hinaus zu erstrecken. Landeshauptmann: Verlangt Niemand mehr zu sprechen? Wenn keine Bemerkung mehr fällt, werde ich zur Abstimmung über diesen § schreiten: §. 51 „insoweit ... Geschäfte bestellen." Jene Herren, welche diesen Absatz annehmen, wollen aufstehen (Angenommen) Im 2ten Absätze liegen 2 Zusatzanträge vor, einen des H. Riedl: „u. zwar nicht... Wahlperiode"; der andere des Hochw. Bischofes, welcher das Wort „höchstens“ einzuschalten wünscht. Nach meiner Ansicht geht der Antrag des H. Riedl weiter, daher ich diesen zuerst zur Abstimmung bringe. „Die Bestellung u. zwar.... Wahlperiode.“ Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben, (wurde abgelehnt) Nun bringe ich eben denselben Absatz mit dem Zusatzantrag des Hochw. Bischofs zur Abstimmung: „Die Bestellung ... höchstens auf ... Wahlperiode.“ (Wurde angenommen) Nun kommen die weiteren Absätze dieses § „bezüglich .... beinehmen.“ (wurde über Abstimmung angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird der §. 52 beantragt, er lautet: „Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach außenzu u. vermittelt den Geschäftsverkehr derselben; Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen 3te Personen begründet werden sollen, müssen vom Gemeindevorsteher u. einem Gemeinderathe unterfertiget werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen 325 Eingehung die Zustimmung des Ausschusses oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß über diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von (Seite 300)------------------------- ---------------------------------------------------------------------------------------- 2 Ausschußmännern ersichtlich gemacht werden." Landeshauptmann: Verlangt Niemand das Wort? - Da ich bemerke, daß Niemand das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung über den § schreiten. Jene Herren, welche diesen § der Gesetzesvorlage annehmen, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt der §. 53: „Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Ausschuß vorbehaltenen Gegenstände zur Berathung in demselben vor. Er hat die vom Ausschuß gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen. Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschusses überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung eines solchen Beschlusses inne zu halten u. die Entscheidung der Frage ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, von der politischen Bezirksbehörde einzuholen.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Ganahl: Ich beantrage, daß der 3te Absatz dieses § gestrichen werden sollte. Das Reichsgesetz vom 5. März 1862 enthält gar nichts, wodurch dem Gemeindevorsteher ein derartiges Recht zugestanden, oder solche Pflichten auferlegt werden. Der Art. XII sagt: „Der Gemeindeausschuß ist in den Gemeindeangelegenheiten der Gemeinde das beschließende u. überwachende, u. der Gemeindevorstand das verwaltende u. vollziehende Organ." Wenn wir nun diesen Satz, wie er hier steht annehmen, beschränken wir offenbar das Recht des Gemeindeausschusses, dieser Art. XII ist so kurz u. bündig gefaßt, daß von einer Beschränkung der Rechte des Ausschusses keine Rede mehr sein kann; sobald der Ausschuß beschlossen hat, muß es bei seinem Beschlüsse bleiben u. Niemanden kann das Recht zugestanden werden, diese Beschlüsse zu sistiren. Es heißt im Gesetze, er ist das beschließende u. überwachende Organ, also jede Beschränkung des Gemeindeausschusses würde, nach meiner Ansicht, gegen das Gesetz verstoßen u. ich glaube, wir sollten uns nicht selbst Beschränkungen auflegen, die das Gesetz v. 5. März 1862 nicht enthält. Riedl: Nach Art. XIII des Gesetzes v. 5. März 1862 ist der Gemeindevorstand der Gemeinde verantwortlich; besteht aber diese Verantwortlichkeit, so kann er unmöglich gezwungen werden, Beschlüsse zu vollstrecken, wenn er die Ueberzeugung hat, daß er 326 den Wirkungskreis des Ausschusses überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße. Wenn man den Gemeindevorsteher nicht in die unmögliche Lage versetzen will, so muß man ihm Mittel einräumen u. diese gewährt §. 53 der R. V„ es muß eine Behörde geben, an die er sich wenden kann, wenn er zweifelt, ob die Beschlüsse dem Gesetze Widerstreiten oder nicht. (Seite 301) —----- —-------------------------------------------------------------------------------------- ------------ Diese Behörde ist gmäß §. 53 die politische Bezirksbehörde. In dieser Beziehung glaube ich aber, daß der übertragene u. selbständige Wirkungskreis unterschieden werden solle. In Fällen des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde soll der Gemeindevorsteher sich zunächst an den Landesausschuß wenden, bleibt dieses erfolglos, so bleibt ihm der Weg an die Staatsbehörde offen, die überhaupt das Oberaufsichtsrecht in dieser Beziehung hat, nämlich darüber zu wachen, daß nichts gegen die bestehenden Gesetze vollstreckt werde; in den Gegenständen des übertragenen Wirkungskreises aber hat er sich unmittelbar an die politische Bezirksbehörde zu wenden. Ich beantrage daher, daß diese betreffende Alinea nach der Reg. Vorlage abgefaßt u. nur statt des Ausdruckes „von der politischen Bezirksbehörde“ gesetzt werde: „in Gegenständen des selbständigen Wirkungskreises von dem Landesausschusse, in jenen des übertragenen Wirkungskreises aber von der politischen Bezirksbehörde einzuholen." Landeshauptmann: Wünscht noch vielleicht Jemand sich hierüber zu äußern? Ganahl: Die Verantwortlichkeit, von der der H. Vorredner gesprochen hat, nämlich des Vorstehers der Gemeinde, bezieht sich, nach meiner Ansicht nur darauf, das der Gemeindevorsteher nur das Vollführt, was der Gemeindeausschuß beschließt, u. nur in dieser Beziehung glaube ich, ist die Verantwortlichkeit zu verstehen; ich bleibe daher bei meinem Anträge stehen u. finde keine Ursache ihn abzuändern. Riedl: Die Verantwortlichkeit des Gemeindevorstehers gemäß Art. XIII des Gesetzes v. 5. März 1862 ist eine ganz allgemeine u. nicht auf jene Fälle beschränkt von welchen der H. Vorredner gesprochen, übrigens habe ich schon in einer der früheren Sitzungen dargethan durch Aufzählung mehrerer § § der Reg. V. in die Gemeinde-Ordnung, daß der Gemeindevorsteher noch mehr ist, als blos das vollziehende Organ. Ganahl: Er ist auch das verwaltende Organ, wie es hier steht, also auch in Beziehung auf die Verwaltung der Gemeinde gegenüber verantwortlich, aber dadurch ist noch nicht gesagt, daß ihm das Recht zustehe Gemeindebeschlüsse zu sistiren, u. ich glaube, wir sollten nicht weiter gehen, als das Gesetz sagt in Beschränkung des Ausschusses, denn das Gesetz will, daß der Ausschuß autonom sei. 327 Landesfürstl. Kommissär: Ich muß hier auf die Art. 13 u. 16 des Gesetzes vom 5. März 1862 hinweisen. Im ersten wird der Gemeindevorstand für die Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Regierung verantwortlich erklärt, um dieses handelt es sich in diesem § nicht; hier kommt Art. 16 zu beachten; welcher der Staatsverwaltung das Aufsichtsrecht über die Gemeinden, sohin auch über den Gemeindevorstand u. Vorsteher dahin ertheilt, daß der vorgezeichnete Wirkungskreis nicht überschritten u. nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen werde, darüber kann (Seite 302)---------------------- -------------------------------------------------------------------------------------------- eine Abänderung im Gemeindegesetze nicht stattfinden u. es folgt daraus, daß der Gemeindevorsteher sich in dem vom §. 53 bezeichneten Falle nur an die politische Behörde u. nicht an den L. Ausschuß wenden muß, weil in diesem Falle nur diese Behörde im Sinne des Art. 16 competent ist. Hochw. Bischof: Der Antrag des H. Ganahl hat meines Erachtens eine sehr bedenkliche Seite, u. diese liegt darin, daß nach demselben der Gemeindevorsteher zum unbedingten Werkzeug des Ausschusses gemacht wird, so, daß er gar keine Ueberzeugung mehr haben kann, nämlich eine Ueberzeugung im Sinne, daß er noch etwas anderes thun könnte, statt unbedingt zu handeln, wie der Ausschuß gebiethet. Denn, möchte er auch die Ueberzeugung haben, dieses oder jenes ist gegen das Gesetz, das ist außer dem Wirkungskreis des Ausschusses, so hat er keine Möglichkeit etwas dagegen zu thun, als etwa das Einzige, sein Amt niederzulegen. Aber dadurch scheint mir der Gemeindevorsteher möglicher Weis in eine sehr peinliche Lage gebracht zu werden u. dieser Gesichtspunkt muß jedenfalls auch berücksichtiget werden, bevor die Sache zum Abschlüsse kommt. Ganahl: Wenn es bei Gemeindeverhandlungen u. Gemeindebeschlüssen immer nur nach der Ueberzeugung des H. Vorstehers gehen müßte, so könnte er beliebig jeden Beschluß sistiren, der nicht nach seiner Meinung gefaßt wurde. Er könnte sagen, die anderen 11 haben das Verständniß nicht, haben die Urtheilskraft nicht, oder verstehen die Sache überhaupt nicht, kurz - ich mag das Wort nicht sagen, ich sistire daher den Beschluß, oder übergebe ihn zur Amtshandlung der politischen Behörde oder dem Landesausschusse. Ich wiederhole, damit dergl. Fälle nicht vorkommen, sollten wir es beim Gesetze lassen u. dem Vorsteher keine weiteren Rechte einräumen, als er durch das Reichsgesetz v. 5. März 1862 hat. Das ist meine Ansicht; ich weiß wohl, wie es oft in den Landgemeinden zugeht, die Herren fragen dem Ausschüsse bisweilen wenig nach u. sagen, wir thun was wir wollen. Solchen Dorfmagnaten darf man nicht zu viel Rechte einräumen, sonst nützt der Ausschuß gar nichts mehr in den Landgemeinden. 328 Hochw. Bischof: Mir scheint, ich bin mißverstanden worden. Es ist nicht meine Absicht die Ueberzeugung des Gemeindevorstehers über alle u. jede Beschließung des Gemeindeausschusses zu setzen, sondern einfach zu sagen, daß, wenn er sieht, daß der Beschluß entweder außer dem Wirkungskreise des Ausschusses liegt, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßt, ihm ein Ausweg bleiben müsse. Mehr wollte ich nicht sagen. Ich bin daher in der angenehmen Lage, diese Aufkärung zu geben, daß ich weit entfernt bin die Ueberzeugung des Vorstehers über die aller Ausschußmitglieder zu setzen. Ich wollte nicht der Willkühr des Vorstehers das Wort sprechen, aber ich will auch nicht die Willkühr des Ausschusses bevorworten. Es sollte ein Ausweg offen bleiben. Denn, daß wir das Reichsgesetz einfach (Seite 303)--------------------------------------------------------------------------------------- -------------------------- hinnehmen sollen u. nichts zu demselben hinsetzen dürfen, das kann man unmöglich gelten lassen; dann würden wir hier unnütz berathen. Landest. Kommissär: Ich glaube die Beurtheilung könne dem Gemeindevorsteher füglich überlassen werden, denn es wird doch das hiezu tauglichste, verständigste Mitglied des Ausschusses gewählt; auch kann er u. wird es thun, bevor er eine Sistirung vornimmt, dem Ausschuß seine Gründe auseinandersetzen u. vielleicht denselben von der Richtigkeit seiner Ansicht u. zur Abänderung des Beschlusses zu vermögen suchen. Kommt es aber wirklich zur Sistirung, so muß der 1. Absatz des Art. 16 zur Anwendung kommen; es muß sich, wie ich früher auseinandersetzte, an die competente pol. Behörde u. nicht an den L. Ausschuß gewendet werden; der 2te Absatz des genannten Artikels handelt von einem ganz anderen Falle, um eine durch eine Beschwerde angerufene Entscheidung der Staatsverwaltung, in dem §.13 aber handelt es sich um eine allgemeine Bestimmung u.hier soll das oft angezogene Reichsgesetz auch ganz zur Anwendung kommen. Möge daher die h. Versammlung auf dieses wohl Acht haben u. in dieser Beziehung keine Abänderung des § eintreten lassen. Riedl: Auf die Bemerkung des K.K. H. Statthalterei-Rathes u. landest. Kommissärs habe ich mich auf Art. 18 des Gesetzes v. 5. März 1862 zu stützen, welcher folgendermassen lautet: „Dem Landesausschuß kommt zu: die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten.“ Angesichts dieser ganz allgemeinen u. umfassenden Bestimmungen des Reichs-G. muß ich auf meinem Anfrage stehen bleiben, welcher dahin geht, daß im Falle des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde die Beschwerden des Gemeindevorstehers gegen den Beschluß des Ausschusses nicht an die politische Bezirksbehörde sondern an den Landesausschuß zu geschehen haben.