18630228_lts020

Dateigröße 31.85 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 07.08.2021, 10:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Sitzungsprotokoll_lts
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

471 in dieser Beziehung das Stempel- u. Taxgesetz vom 9. Febr. 1850 nach Rechtlichkeits- u. Billigkeitsrücksichten abgeändert werden. Dann Gesuche u. Vorstellung der Gemde. Thüringen, eingebracht vom H. Abg. Berti um Verwendung bei der höheren Behörde zur Gestattung von Frühlingsmärkten in Thüringen. Wenn noch Zeit erübrigen sollte, so habe ich noch das vom H. Abg. Berti eingebrachte Gesuch des H. Blum von Feldkirch betreffend die Jagdvorschriften zur Kenntniß der h. Versammlung zu bringen. Ich glaube mit diesem werden wir die morgige Tagesordnung ausfüllen u. sollte noch Zeit übrig bleiben, so wird der Comitebericht über die Reg. Vorlage betreffend die Kosten für die Herstellung u. Erhaltung der kathol. Kirchen- u. Pfründengebäude zur Verhandlung kommen. - Ich erkläre die heutige Sitzung für geschlossen. Schluß % auf 1 Uhr. 20. Sitzung Am 28. Februar 1863. Beginn 9 % Uhr früh. Gegenwärtige: H. Landeshauptmann Sebastian v. Froschauer u. sämmtl. Mitglieder des vorarlberger Landtags mit Ausnahme des H. Widmer, beurlaubt. Ganahl u. Neyer, krank. Im Beisein des If. Kommisärs, Franz Ritter v. Barth. Landeshauptmann: Wir sind in Beschlußfähiger Anzahl vorhanden u. ich eröffne die Sitzung. Das Protokoll der vorhergehenden wird verlesen. (Schriftführer verliest) Hochw. Bischof: Ich habe im Protokolle 2 Berichtigungen zu machen. Die erste Betrifft die Abstimmung über meinen Abänderungsantrag zu §. 1. Was gesagt wird, ist zwar wahr, nämlich, daß er mit Majorität angenommen wurde; aber ich glaube, es wäre sehr wünschenswerth u. zwar im Interesse der h. Versammlg. selbst, wenn gesagt würde „mit 16 gegen 2 Stimmen angenommen". Ich beantrage, daß dieses hineingesetzt werde. Sodann 2tens habe ich noch eine Berichtigung vorzunehmen an einem Anträge des H. Ganahl, der heute nicht selbst anwesend ist. Ich muß aber diese Berichtigung für ihn vornehmen, weil ich in der Debatte auf diesen Antrag von H. Ganahl Bezug nahm u. meine Aeußerung unverständlich wird, wenn die Worte des H. Ganahl nicht richtig vorausgehen. In dem Antrag des H. Ganahl ist nämlich P. 3. §. 1 gesagt „die im §. 6 Zahl 3 der Gemdeordnung aufgeführten Gmdeglieder nur dann etc." hier wäre nach dem Worte „Gemdeglieder einzuschalten „falls sie nicht in der Gemeinde wohnen“ indem in diesen Worten der Unterschied zwischen meinem u. H. Ganahls Antrag liegt. 472 Landeshauptmann: Ich werde diese Anmerkung über die Stimmenzahl im Protokoll beifügen lassen; betreffend H. Ganahls Antrag ist die vorgebrachte Bemerkung gegründet, es kommt beizusetzen „falls sie nicht in der Gemde wohnen“; ich werde dieses nachtragen (Seite 424)----------------------- -------------------------------------------------- :--------------------------------------- lassen; dieses Uebersehen mag beim Abschreiben sich deßwegen ergeben haben, weil H. Ganahl diese Worte unterstrichen hatte, u. angenommen worden war, als ob sie durchgestrichen wären. - Wird keine andere Einwendung erhoben? Somit ist das Protokoll bis auf diese Einwendung als richtig abgefaßt anzuerkennen. Ich habe der h. Versammlung mitzutheilen, daß H. Ganahl durch Unwohlsein verhindert ist, der heutigen Verhandlung beizuwohnen. Ich habe auch erhalten die lithografirten Berichte über das Schulpatronat u. der Volksschulen u. die Zusammenstellung der wesentlichsten Grundsätze aus der der Landesvertretung übergebenen Instruktion zur Revision eines Grundsteuerkatasters für Vorarlberg; ich habe veranlaßt, daß die lithografirten Auszüge der h. Versammlung mitgetheilt werden. Wir können nun übergehen zur Fortsetzung der Berathung über die Gemde-Wahl-Ordnung. H. Bertschler als Berichterstatter wollen fortfahren. Bertschler: §. 20 ... beantragt (Siehe Ausschußbericht, Beilage IV, Seite 10) Reg. Vorl. III Abschnitt: Von der Vornahme der Wahl. §. 20: „Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlkommission geleitet. Dieselbe besteht aus dem Gemdevorsteher oder einem Gemde-Rath als Vorsitzendem u. aus 4 vom Gemeindevorsteher als Vertrauensmänner zugezogenen wählbaren Gemdemitglieder. Die polit. Bez. Behörde kann zur Wahlhandlung einen Abgeordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes u. die Aufrechthaltung der Ruhe u. Ordnung wahrzunehmen.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand über den Antrag des Ausschusses u. den § selbst zu sprechen. Hochw. Bischof: Es scheint in der Fassung, wie der Ausschuß sie hier beantragt, irgend ein Schreibfehler hier unterlaufen zu sein. Es ist nämlich nicht ganz deutlich, was der Unterschied zwischen derselben u. der Reg. Vorlage sei „es heißt aus einem“. Landeshauptmann: Es folgt darauf „von dem Gemdevorsteher oder von dem Gemderath als Vorsitzenden", das ist aus der Reg. Vorlage herübergenommen, weiter heißt es u. „aus 3 von der Gemdevertretung etc.“ da liegt der Unterschied. Die Reg. Vorlage bestimmt, daß der Gemdevorsteher das Recht habe, die 4 Vertrauensmänner aus den wählbaren Gemeindeglieder zu ernennen. Hochw. Bischof: Man kann aber nicht sagen „aus einem von dem Gemdevorsteher oder von den Gemderath als Vorsitzender u. aus 3 von der Gemdevertretung als 473 Vertrauensmänner zugezogenen wählbaren Gemdegliedern“ weil „ein“ einen Theil ausdrückt. Es ließe sich allenfalls ein Sinn hineinlegen, wenn es hieße „entweder aus dem Gemdevorsteher oder einem der Gemderäthe". Anders, als so kann ich es nicht fassen, wenn es verständlich sein soll. Landeshauptmann: Der Ausschuß meint, die Wahlkommission solle bestehen aus einem vom Gemdevorsteher u. aus 4 von der Gemdevertretung zugezogenen Gemdeglieder in sofern scheint mir doch ein Sinn darin zu liegen. (Seite 425)------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------- Hochw. Bischof: Ich würde es verstehen, wenn es hieße: „derselbe besteht aus dem Gemde.-Vorsteher oder einem Gemderath als Vorsitzenden u. aus 3 von der Gemdevertretung als Vertrauensmänner etc....“ Landeshauptmann: So wie es hier liegt, scheint es, daß der Ausschuß den Vorsteher nicht aufnehmen wollte, sondern ihm nur das Recht geben, einen zu ernennen u. ebenso wollte er nicht, daß der Vorsteher selbst die übrigen 3 ernenne, sondern die Gemdevertretung sie ernennen, während es nach der Reg. Vorlage heißt, aus dem Gemdevorsteher oder einem Gemderäthe als Vorsitzenden u. aus 3 vom Gemdevorsteher als Vertrauensmänner zugezogenen etc.... Hochw. Bischof: Ich verstehe den Eingang nicht genug, indem ich nicht weiß, ob der Gemdevorsteher ausgeschlossen ist oder nicht. Wenn er ausgeschlossen werden soll, ist es nicht deutlich gesagt. Landeshauptmann: Es heißt im Anträge des Ausschusses, wie ich ihn verstehe, daß der Vorsteher einen u. die Gemdevertretung 3 Männer zur Wahlkomission bestimmen kann; bestimmt sie (die Gemeindevertretung) den Gemeindevorsteher dazu, so ist es ein Zeichen des Vertrauens mehr u. es wird nichts entgegen sein. Hochw. Bischof: Ich bitte mir blos folgende Fragen zur Verständigung über die Sache zu erlauben. Die Wahlkommission besteht aus 5 Mitgliedern; ist dieß richtig? Landeshauptmann: Aus 5 Mitgliedern. Hochw. Bischof: Es ist dann klar gesagt, daß 4 Vertrauensmänner von der Gemdevertretung gewählt werden. Aber wer wählt den Vorsitzenden? Landeshauptmann: Den Vorsitzenden werden sie unter sich wählen. Hochw. Bischof: Aus dem Gemedevorstand oder aus der Gemdevertretung? Landeshauptmann: Das ist eben nicht deutlich gesagt u. darin liegt die Sache. Hochw, Bischof: Nach den Erklärungen des Landeshauptmannes ist die Absicht diese, daß die Gemdevertretung entweder den Gemdevorsteher zum Vorsitzenden nimmt oder einen von den Gemderäthen, welcher eben ihr Vertrauen besitzt; das schiene mir 474 ganz gut, da dieß aber hier nicht klar ausgedrückt ist, so trägt es sich ob das der Sinn des Ausschußantrages ist. Fusseneaaer: Wir sind vom Grundsätze ausgegangen daß der Vorsteher oder ein delegirter Gemderath der Vorsitzende sei. Hochw. Bischof: Das ist somit eine 2te Ansicht neben der Reg. Vorlage, daß der Gemdevorsteher Kraft seines Amtes der Vorsitzende dieser Wahlkomission sei oder der von ihm delegirte Gemeinderath. Nachdem nun der H. Obmann erklärt hat, daß es seine Ansicht gewesen sei, daß der Vorsteher oder ein von ihm aus dem Gemderath Bestimmter den Vorsitz in dieser Wahlkommission zu führen hat, so trägt es sich ob die andern Mitglieder (Seite 426)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------des Ausschusses derselben Ansicht seien. Wohlwend: Soviel ich aus diesen Verhandlungen u. dem vorliegenden Ausschußbericht entnehmen kann, bin ich der Ansicht, daß der Ausschuß die Absicht hatte, daß die Kommission aus 5 Mitgliedern bestehen solle, ferner, daß diese 5 Mitglieder von der Gemdevertretung gewählt werden solle u. daß der Vorsitzende für diese Kommission aus der Kommission selbst u. aus sich gewählt werden solle. Nun würde ich glauben, daß die Forumulirung auf folgende Art zweckmäßiger wäre u. daß der Ausschußantrag vom Ausschuß dahin berichtigt werden möchte, nämlich: „Dieselbe besteht aus 5 Mitglieder, welche von der Gemdevertretung gewählt wird; der Vorsitzende wird von dieser Kommission aus sich gewählt.“ Hochw. Bischof: Wir haben hindurch 3 Ansichten vorliegen. Bisher lagen nur 2 Ansichten vor. Die beiden bisherigen Ansichten waren, daß die Gemdevertretung die 4 Vertrauensmänner wählt, dann daß der Vorsitzende Kraft seines Amtes der Gemeindevorsteher sei, u. daß er einen Gemderath statt seiner delegiren könne. Daß ist die von 2 Seiten gegebene Anschauung. Sodann wäre ein anderer Weg, der mit diesem nicht ganz zusammen stimmt, nämlich daß die Gemdevertretung aus dem Gemdevorsteher u. den Gemderäthen den Vorsitzenden wähle. Die 3te Ansicht geht auch weiter; sie sagt: die Gemdevertretung wählt überhaupt, abgesehen vom Gemdevorsteher u. Gemderäthen, 5 Mitglieder u. diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Es trägt sich nun, wie dieser § zu formulieren ist, da man nicht recht weiß, was der Ausschuß in dieser Beziehung will. Landest. Kommissär: Ich habe hinsichtlich dieses § nur eine Bemerkung zu machen, was die Reg. Vorlage betrifft. Die Regierung hat bei der Stylisirung dieses § kein Mißtrauen in den Gemdevorsteher setzen wollen, in einen Mann, der von der Gemde zu dem wichtigen Amte eines Vorstehers berufen ist, daher hat die Reg. Vorlage angenommen, 475 daß der Vorsteher auch der Wahlkommission vorsitzen soll; wenn aber die Hh. glauben, daß besondere Verhältnisse in Vorarlberg dießfalls eine Abänderung erfordern, so wird man von Seite der Regierung kein Hinderniß entgegenstellen, ich wollte nur angeben warum die Reg. Vorlage den Gemdevorsteher oder seinen Vertreter als Vorsitzenden bestimmt hat. Landeshauptmann: Ist diese Vesammlung einverstanden, daß ich die Sitzung auf kurze Zeit unterbreche, damit sich die Kommission besprechen kann. (Einverstanden) So werde ich die Kommission ersuchen sich auf einige Zeit zurückzuziehen. (Die Sitzung wird auf 10 Minuten unterbrochen) Landeshauptmann: Der Ausschuß hat sich nun über diesen § geeinigt u. es würde der 1. Absatz desselben folgendermassen lauten: „Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlkommission geleitet; dieselbe besteht aus 5 Wählbaren Gemdegleidern, nämlich einem vom Vorsteher oder seinem Stellvertreter u. aus 4 von der Gemdevertretung als Vertrauensmänner zugezogenen wählbaren Gemdeglieder; diese 5 wählen aus sich den Vorsitzenden der Wahlkommission." (Seite 427)----------------------------------------------------- ---------- ------------------------------------------------- Hochw. Bischof: Ich erlaube mir auch einen Abänderungsantrag beizubringen, welcher in etwas anderem Sinne, als der vorliegende gehalten ist. Ich glaube nämlich einverständlich mit dem hier Gesagten, daß diese Wahlkomission aus 5 Mitgliedern bestehen solle, aus einem Vorsitzenden u. aus 4 von der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern. Ich wäre jedoch der Ansicht, daß es gut wäre, wenn die Gemdevertretung, also ein weiterer Kreis auch den Vorsitzenden wählt, jedoch aus dem Gemdevorstand, d. h. entweder den Vorsteher oder einen der Gemderäthe zum Vorsitzenden dieser Kommission bestimmt. Sodann wählt sie zu diesem Vorsitzenden die 4 Mitglieder, welche der Kommission angehören sollen, wobei sie ganz frei sich bewegt. Ich glaube nämlich, daß es nicht vorkommen wird, daß im ganzen Gemdevorstand kein Mann zu finden sei, der das Vertrauen der Gemde. nicht besitzt. Für diesen Fall wäre allerdings der Antrag des H. Wohlwend gut. Mein Antrag lautet in diesem Sinne u. zwar: „Dieselbe besteht aus einem Vorsitzenden, welcher von der Gemdevertretung aus dem Gemdevorstand Gemeindevertretung als gewählt wird. u. Vertrauensmänner aus 4 gleichfalls zugezogenen, von der wählbaren Gemdegliedern." Spieler: Es kommt leider in manchen Gemden. vor, daß der Gemdevorsteher oder Bürgermeister oder die Räthe in die Wahlkommission kommen; nur dieses zu beseitigen wünschte ich, daß weder der Gemdevorsteher noch die Räthe in dieser Kommission •> wären; also diese Kommission soll aus 4 Gemdegleider bestehen, welche ohne 476 Rücksicht auf den Gemde-Vorsteher u. Gemderäthe gewählt werden soll u. wenn es die Kommission verlangt, so soll auch der polit. Kommissär zugezogen werden. Wohlwend: Wenn man schon den ganzen Gemdeausschuß zur Wahl dieser Kommission zusammenrufen muß, so sollte, nach meiner Ansicht ganz einfach zu Werke gehen u. der Gemdevertretung die 5 Mitglieder zu wählen überlassen; diese 5 Mitglieder werden viel zweckmäßiger aus sich einen Vorstand wählen, als die Gemdevertretung, ja es dürfte diese Wahl des Vorsitzenden durch die Gemdevertretung zu unliebsammen Unzukömmlichkeiten führen; die Kommission muß hier handeln u. nicht mehr die Gemdevertretung, deßhalb würde ich auch analog mit den Bestimmungen für andere Kommissionen u. solchen Körpern, wo es dem Körper überlassen bleibt ihren Vorsitzer zu ernennen, beantragen, bei dem zu bleiben, was ich früher gesagt habe. Landeshauptmann: Sie bringen dieses als Antrag nicht wahr? (Wohlwend: ja) Landeshauptmann: Verlangt Niemand mehr zu sprechen? Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, schließe ich die Debatte über diesen §. H. Antragsteller u. Berichterstatter haben noch das Wort, (es wurde von keiner Seite verlangt) Es liegen zu diesem § die Anträge des Ausschusses, Sr. bischöfl. Gnaden u. des H. Wohlwend vor; nach meiner Ansicht geht offenbar der des H. Wohlwend am weitesten, ich werde ihn daher zuerst zur Abstimmung bringen; der des Hochw. Bischofes geht weniger (Seite 428)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------weit, als der des Ausschusses, ich werde also vor dem Anträge Sr. bischöfl. Gnaden, den des Ausschusses zur Abstimmung bringen u. erst zuletzt den des Hochw. Bischofes. Wird keine Einwendung dagegen erhoben? Wohlwend: Ich bitte meinen Antrag noch einmal vorzulesen; es wäre vielleicht eine Abänderung in stylistischer Beziehung nothwendig. Landeshauptmann: (Liest ihn vor) „Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlkommission geleitet, dieselbe besteht aus 5 wählbaren Gemdegliedern, welche von der Gemdevertretung gewählt werden. Diese erwählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.“ Jene Hh. welche diesem Abänderungsantrag beipflichten, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen) Nun kommt der letzte Absatz der Reg. Vorlage, denn die übrigen Anträge entfallen durch die Annahme des Antrags des H. Wohlwend. - Der letzte Absatz der Reg. Vorlage lautet: „Die politische ... wahrzunehmen.“ Die Hh. die diesen Zusatz annehmen, wollen aufstehen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird empfohlen der §.21: „Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert. Zuerst wählt der 3te, hierauf der 2te, zuletzt der 1. Wahlkörper. Jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Gemeindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers wählen.“ 477 Landeshauptmann: Verlangt Jemand zu sprechen? Wenn Niemand zu sprechen wünscht werde ich die Hh. um die Abstimmung durch Aufstehen ersuchen. (Angenommen) Bertschler: Unverändert anzunehmen wird beantragt §. 22: „Der Wahlakt ist öffentlich. Vor dem Beginne der Abstimmung hat der Vorsitzende der Wahlkommission den versammelten Wählern den Innhalt der §. §. 9 - 11 dieser Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung u. Stimmenzählung zu erklären u. sie aufzufordern, ihre Stimme mith freier Ueberzeugung ohne alle eigennützigen Nebenrücksichten so abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen u. Gewissen für das Gemdewohl am zuträglichsten halten.“ Landeshauptmann: Fällt einem der Hh. eine Bemerkung auf? Nachdem Niemand das Wort verlangt bitte ich die Hh. über diesen § abzustimmen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 23: „Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkörpem damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtiget sind, ihre Stimme abgeben. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlkommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wahlberechtigte, Wählerliste die nach eingetragen sind, geschehenem zur Aufrufe Stimmgebung ihres aufgerufen. Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimme abzugeben u. sich deßhalb bei der Wahlkommission zu melden.“ (Seite 429)------ --------- -— --------—----------------------------------------------- ----------------- -—-— Landeshauptmann: Wenn Niemand zu sprechen wünscht, stelle ich die Frage an die h. Versammlung, ob sie diesen § anzunehmen gesonnen ist, u. bitte durch Aufstehen es erkennen zu geben. (Ang.) Bertschler: Zu §. 24 „Es beantragt ... begegnet.“ (Siehe Ausschußbericht. Beilage IV. Seite 10) §. 24 Reg. Vorl.: „Jeder zur Stimmgebung aufgerufene Wähler hat jene Personen, welche nach seinem Wunsche Ausschußmänner u. welche Ersatzmänner werden sollen, jedoch nur in solcher Zahl zu nennen als der Wahlkörper, dem er angehört, Ausschuß und Ersatzmänner zu wählen hat.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Mutter: Zu diesem § hätte ich einen Zusatz zu machen, der lautet: „Sollte die Mehrzahl des Wahlkörpers es wünschen, so kann mittelst Stimmzettel abgestimmt werden.“ Ich habe diesen Zusatz gemacht, weil ich von mehreren Seiten den Wunsch gehört habe, daß auch in der Gemde.-Ordnung enthalten sein sollte, daß man mit Stimmzettel abstimmen könnte. 478 Landeshauptmann: Ich bitte mir den Antrag zu formuliren. Wohlwend: Ich formulire auch einen Antrag. Soviel ich aus der Motivirung des Ausschußantrages entnommen habe, beabsichtiget derselbe, daß 2 Bestimmungen stattfinden sollen. Landeshauptmann: Nein. Wohlwend: Dann bitte ich um Vergebung. Landeshauptmann: Ich will noch einmal den Ausschußbericht ablesen, (wird abgelesen) Wie mir scheint, will der Ausschuß eine besondere Stimmabgabe für die Ausschußmänner u. eine besondere Stimmabgabe für die Ersatzmänner u. doch wieder zu gleicher Zeit alles unter einem begreifen. Hochw. Bischof: Es ist ganz derselbe Grundsatz, den der Landtag auch für seine Wahlen angenommen hat u. darum scheint es mir passend, dasselbe auch bei dem untersten Kreis eintreten zu lassen um die Sache analog durchzuführen. Spieler: Obschon ich ganz einverstanden wäre mit dem Abgeord. H. Mutter bezüglich der Stimmzettel, so macht es mir doch etwas Bedenken; es kommen Fälle vor oder sind schon vorgekommen, wo einer sich selbst gewählt hat; dann gibt es auch solche die nicht schreiben können, welche sich die Zettel schreiben lassen müssen, daher würde ich die mündliche Abstimmung vorziehen, weil wir uns doch einmal frei bewegen sollen; man braucht sich nicht zu geniren, am allerwenigsten vor der zusammengesetzten Kommission, wie sie H. Wohlwend beantragte u. von der h. Versammlung angenommen wurde. Hochw, Bischof: Es schien mir anfänglich, als ob der Antrag des H. Mutter mit den allgemeinen in der Verfassung begründeten Bestimmungen nicht recht zusammen gehe, aber als ich die Sache weiter überlegt habe, so schien es mir doch nicht ganz unzuläßig, weil auch die L. O. sagt: „Die Wahlen werden durch Stimmzettel vorgenommen“; indeß sind die vom H. Spieler eingebrachten Gründe derart, daß es allerdings (Seite 430) ----------------- ---------------------------------------------------------- ------------------------------------unter Umständen bedenklich werden kann u. daher, obwohl es im Grunde zuläßig wäre mit Stimmzettel abzustimmen, so scheint es mir doch als ob diese Abstimmungsart nicht leicht anzuwenden wäre. Wohlwend: Mißbräuche u. Unzukömmlichkeiten können nur bei Abgabe von Stimmzetteln vorkommen; bei mündlicher Stimmabgabe ist das nicht möglich u. die Art u. Menge von Mißbräuchen, die hier stattfinden können, kann man da nicht berechnen, deßhalb würde ich durchaus nicht dafür sein, daß man die Stimmen mit Stimmzettel abgebe. 479 Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Wenn die h. Versammlung nichts einwendet, so werde ich zur Abstimmung übergehen. Ich bringe den § nach dem Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Der §. 24 lautet: „Jeder zur Stimmgebung ... zu wählen hat.“ Die Hh. welche ihn annehmen, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen) Nun kommt der Zusatz des H. Mutter: „Sollte die Mehrzahl ... werden.“ Diejenigen, welche diesem Zusatz beistimmen, wollen sich erheben. (Abgelehnt) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 25: „Ein Dritter darf zur Abstimmung im Namen eines Wahlberechtigten bloß in den Fällen der §. §. 4 - 7 u. nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sich über seine Berechtigung hiezu gehörig legitimire.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Hochw. Bischof: Ueber diesen § selbst, wie er hier vorliegt, habe ich nichts zu sagen, ich möchte aber einen Zusatz beantragen, einen Zusatz der übrigens in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen schon liegt, der aber, da man sich in einzelnen Fällen vielleicht augenblicklich nicht so schnell zu helfen wüßte, hier doch der Vorsicht halber beigefügt werden könnte. Es könnte sich ereignen, daß ein Wahlberechtigter mehrere allenfalls auch gesetzlich aussehende Vollmachten ausstellt u. daß daher solche bei der Wahl vorgelegt werden. Es scheint mir gut, wenn für solche Fälle Vorsorge getroffen wird. Diese ist nach dem Grundsatz des Rechtes sehr einfach; denn wer wahlberechtiget ist u. Vollmachten ausstellen kann, kann, nachdem er heute die Vollmacht auf eine bestimmte Person ausgestellt hat, bevor der Wahlakt vorgenommen wird, den Willen ändern u. nach einigen Tagen einen andern Willen haben u. eine neue Vollmacht ausstellen, ohne darin die frühere Vollmacht zurückzurufen, u. doch ist nach den Grundsätzen des Rechtes der lezte Wille der geltende Wille, der bis zur Wahl fortdauert. Ich glaube man könnte die Sache ganz einfach regeln, wenn man sagt: „wenn von einem Wahlberechtigten für eine Stimme, die er abzugeben hat, mehrere auf verschiedene Personen lautende gesetzlich ausgestellte Vollmachten vorliegen, gilt nur die vom jüngsten Datum.“ Denn das ist sein letzter Wille der der Wahlkommission vorliegt, u. das ist ganz mit den Grundsätzen des römischen (Seite 431)—---------------- ------------------------------------------------------ ----------------------------------Rechtes im Einklänge. Es kann aber der Fall sein, daß 2 Vollmachten von demselben Tage sind, da würde eigentlich die Vollmacht von der spätem Stunde gelten, aber das kann die Wahlkommission nicht erheben, daher beantrage ich: „sind sie von gleichem Datum, so ist keine derselben als gültig anzusehen.“ 480 Landeshauptmann: Ich werde den Zusatzantrag noch einmal vorlesen, (verliest) Verlangt Jemand das Wort? Wenn Niemand mehr das Wort verlangt bitte ich nun über den §. 25 selbst abzustimmen u. durch Aufstehen es erkennen zu geben, ob er angenommen werde, (ist angenommen) Nun bringe ich zur Abstimmung den Zusatz des Hochw. Bischofs wie er eben verlesen wurde. Jene Hh., die ihm beistimmen, wollen von den Sitzen sich erheben, (blieb in der Minorität) Bertschler: §. 26 „ ... werde.“ (Siehe Ausschußbericht, Beilage IV Seite 11) §. 26 Reg. Vorl.r „Jede Abstimmung ist sogleich in Gegenwart des Wählers in die hiezu vorbereiteten Rubriken der Stimmlisten neben dem Namen des Wählers einzutragen. Gleichzeitig werden die genannten Namen in der Gegenliste derart verzeichnet, daß bei der 1. Stimme, die Jemand als Ausschuß- oder Ersatzmann erhält dessen Namen in die entsprechende Rubrik eingeschrieben u. in der nebenstehenden Rubrik die Zahl 1, bei der 2ten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Ich werde nun zur Abstimmung schreiten, wenn Niemand sich meldet. §. 26. Der 1. Absatz der Reg. Vorlage lautet: „Jede Abstimmung ... einzutragen.“ Wird dieser Absatz der Reg. Vorlage angenommen. (Angenommen) Nun kommt der vom Ausschuß abgeänderte 2te Absatz: „Gleichzeitig ... werde.“ Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Bertschler: Unverändert wird beantragt zu lassen §. 27: „Sobald alle Anwesenden Wähler eines Wahlkörpers ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sofort das Ergebniß, das sich nach beiden Stimmlisten herausstellt, zu vergleichen, allfällige Irrungen zu berichtigen, sohin die Stimmlisten zu unterfertigen u. die Stimmzählung vorzunehmen.“ Landeshauptmann: Ich bemerke, daß Niemand das Wort verlangt; ich kann daher wohl, wenn keine Einwendung erhoben wird, zur Abstimmung übergehen. Jene Hh. die den §. 27 der Reg. Vorlage anzunehmen gedenken, wollen durch Aufstehen es zu erkennen geben. (Angenommen) Bertschler: Zu §. 28 „ ... anzusehen.“ (Siehe Ausschußbericht, Beil. IV S. 11) §. 28 Reg. Vorl.: „In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche unter den als Ausschußmänner Genannten, die meisten Stimmen haben, als gewählte Ausschußmänner u. jene, welche unter den als Ersatzmänner Genannten die meisten Stimmen haben, als gewählte Ersatzmänner anzusehen. Haben mehrere Persohnen, als zur (Seite 432)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 481 Vollzähligkeit der auf den Wahlkörper entfallenden Ausschuß- oder Ersatzmänner erforderlich sind, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, wer von ihnen als Ausschuß- oder Ersatzmann einzutreten hat." Landeshauptmann: Der Abänderungsantrag des Ausschusses bezieht sich nur auf den ersten Absatz. Mutter: Ich möchte zu diesem §. 28 einen Zusatz machen, der lautet: „Das Wahlresultat des 3ten Wahlkörpers ist bekannt zu geben, bevor der 2te Wahlkörper wählt, u. jenes des 2ten Wahlkörpers bevor der 1 te zur Wahl schreitet.“ Ich halte das für nothwendig, daß man das Wahlresultat des einen Wahlkörpers früher bekannt gebe, bevor der andere wählt, indem man sonst nicht weiß, welche Mitglieder wählbar sind u. gewählt werden können. Landeshauptmann: Ich bitte um Formulirung des Antrages. Verlangt noch Jemand das Wort? Hirschbühl: Ich möchte dem Antrag des H. Mutter beisetzen, daß die Ersatz- und Ausschußmänner sogleich erklären, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Landeshauptmann: Es möchte sich aber ergeben, daß oft diese Männer nicht da sind, somit wäre es vielleicht unmöglich dieses als Gesetzesbestimmung aufzunehmen. Ich bitte übrigens den Antrag zu stellen, wenn H. Hirschbühl glauben. H. Mutter hat zu §. 28 beizufügen beantragt, Das Wahlresultat etc. (verliest den Antrag) Verlangt noch Jemand das Wort? Riedl: Ich habe nur bezüglich eines vom Comite gebrauchten Ausdruckes, nämlich „die ihnen nach der Stimmenreihe folgenden" eine Bemerkung zu machen. Ich glaube, daß es richtiger wäre, wenn es heißen würde: „nach der Anzahl der Stimmen“ statt nach der Stimmenreihe. Landeshauptmann: Es heißt: ..nach der Reihenfolge". Riedl: Später heißt es: „nach der Stimmenreihe folgenden“. Landeshauptmann: Ich bitte mir den Antrag zu fromuliren. Riedl: Ich habe nun meinen Antrag so formulirt: statt „nach der Reihenfolge er erhaltenen Stimmen“ muß es heißen: „nach der Reihenfolge der Zahl der erhaltenen Stimmen"; u. statt „die ihnen nach der Stimmenreihe folgenden“ muß es heißen: „die ihnen nach der Anzahl der Stimmen der Reihe nach folgenden". Hochw. Bischof: Das scheint auf der Voraussetzung zu beruhen, wie es der Ausschuß beantragt, daß die Gewählten nach der Menge der Stimmen aufgeschrieben werden. Wenn diese Voraussetzung richtig ist, wie man wohl annehmen kann, ist es ganz das Gleiche. Logisch präciser ist das von H. Riedl Gesagte aber in Wirklichkeit kommt es ganz auf das Gleiche heraus. 482 (Seife 433) ------------------------------------------------—----------------------------------------------------------- — Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, werde ich zur Abstimmung übergehen. Wohlwend: Ich bitte, der Antrag des H. Hirschbühl ist noch nicht vorgelesen worden. Landeshauptmann: H. Hirschbühl sagt: „Die gewählten Ausschüsse sollen bevor ein weiterer Wahlkörper die Wahl vornimmt, sich erklären, ob sie die auf sie gefallene Wahl annehmen. '* Wohlwend: Ich glaube, daß dieser Antrag in der Praxis ganz unausführbar ist, wenn beispielsweise der 3te Wahlkörper einen aus dem 1. Wahlkörper wählt; ist bereits durchgehend anzunehmen, daß der Gewählte nicht gegenwärtig ist, ja vielleicht daß er nicht einmal im Orte ist, denn wo 3 Wahlkörper sind, sind größere Gemden. u. da kommt der 3te Wahlkörper am lten, der 2te am 2ten, u. der Ite am 3ten Tage zu wählen, also wäre er vielleicht nicht einmal im Orte; daher ich diesen Zusatzantrag, nach meiner Ansicht, unpraktisch finde. Landeshauptmann: Ich werde nun zur Abstimmung übergehen. Ich bringe den lten Absatz des §. 28 nach dem verbesserten Anfrage des Ausschusses u. dem Verbesserungsantrag des H. Riedl zur Abstimmung: „In jedem Wahlkörper... anzusehen.“ Diejenigen, welche diesen Absatz anzunehmen gedenken, wollen von den Sitzen sich erheben. (Angenommen) Nun kommt der 2te Absatz der Reg. Vorlage: „Haben mehrere ... einzutreten hat.“ Ich bitte um Abstimmung, (angenommen) Nun kommt der Zusatz des H. Mutter: „Das Wahlresultat ... schreitet.“ Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) - Nun kommt noch ein weiterer Zusatz des H. Hirschbühl: „Die Gewählten ... annehmen." Diejenigen, welche diesem Zusatz beistimmen, wollen sich gefälligst erheben, (blieb in der Minorität, 4 St. dafür) Bertschler: Zu §. 29 Wieder mit Bezug „ ... erhalten hat.“ (Siehe Ausschußbericht, Beil. IV Seite 11) §. 29 der Reg. Vorl. lautet: „Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, so hat derjenige als Ausschuß- oder beziehungsweise Ersatzmann einzutreten, welcher, in dem betreffenden Wahlkörper nach den Ausschußmännern oder beziehungsweise nach den Ersatzmännern die meisten Stimmen erhalten hat. Dasselbe hat unbeschadet der nach §.19 der Gde.-Ordg. zu verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, wenn der Gewählte ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen verweigert.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand etwas zu bemerken? 483 Wohlwend: Ich habe die ganz gleiche Bemerkung zu machen, wie früher Sr. bischöfl. Gnaden gemacht hat, der Ausdruck: „oder beziehungsweise Ersatzmann“ der in dem Ausschußbericht steht, sollte auch hineingesetzt werden. Hochw. Bischof: Allerdings muß für diesen Fall auch Vorsorge getroffen werden. Es ist aber dadurch hinlänglich gesorgt, daß die Reg. Vorlage ungeändert angenommen (Seife 434]---------------------------------------------------------------------------------------- ------------------------ wird, denn den besten Ausdruck für unseren Gedanken gibt die Regier. Vorlage. Landeshauptmann: Es wird sich bei der Abstimmung zeigen, ob die Hh. den Antrag des Ausschusses annehmen. - Wenn niemand etwas einwendet, so werde ich zur Abstimmung übergehen. - Die Hh., welche den Ausschußantrag annehmen, wollen sich von ihren Sitzen erheben. (Minorität) Ich gehe nun auf die Reg. Vorlage zurück: „Ist die Wahl ... als Ausschuß- oder beziehungsweise Ersatzmann ... einzutreten ... erhalten hat. Dasselbe hat... verweigert." Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Bertschler: Zu §. 30 nach Abänderung ... von Ersatzmännern. (Siehe Ausschußbericht, Beilage IV, Seite 11) §.30 nach der Regierungs-Vorlage lautet: „Ist Jemand von einem Wahlkörper bereits als Ausschußmann gewählt, so sollen ihm von dem später wählenden Wahlkörper keine weiteren Stimmen zugewendet werden. Geschieht dieß dennoch, so ist der Abstimmende darauf aufmerksam zu machen, daß eine solche Stimme nicht gezählt wird. Wird dagegen ein als Ersatzmann bereits gewählter von einem später wählenden Wahlkörper zum Ausschußmanne gewählt, so hat an seine Stelle als Ersatzmann derjenige einzutreten, der nach ihm in dem bezüglichen Wahlkörper die meisten Stimmen erhalten hat.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand zu sprechen? - Ich werde also zur Abstimmung des §. 30 übergehen: „Ist Jemand ... nicht gezählt wird." Ich bitte darüber abzustimmen. (Angenommen) Nun kommt der Ausschußantrag als 3ter Absatz „Wird dagegen Jemand ... von Ersatzmännern.“ Die Hh., welche diesen Antrag des Ausschusses annehmen, wollen durch Aufstehen es zu erkennen geben. (Angenommen) Bertschler: Zu §. 31 beantragt der Ausschuß ... erstere beginnen. (Siehe Ausschußbericht, Beilage IV, Seite 11) §. 31 der Reg. Vorlage lautet: „Ist die Wahl in allen Wahlkörpern vollendet, so wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen u. von den Gliedern der Wahlkommission unterfertigt. Der Gemdevorsteher hat dasselbe nebst allen Wahlakten in Aufbewahrung zu nehmen. Derselbe verkündet das Gesammtergebniß der in allen Wahlkörpern stattgefundenen Wahl u. bringt das selbe zur Kenntniß der pol. Bez. Behörde. Letztere hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenlassung des Rekurses an die Statthalterei als ungesetzlich außer Kraft zu setzen.“ 484 Landeshauptmann: Wünscht Jemand eine Bemerkung zu machen? - Ich komme nun zur Abstimmung des §. 31: „Ist die Wahl ... der polit. Bez. Behörde u. des Landesausschusses. Erstere hat... zu setzen.“ Jene Hh., welche den § in dieser Fassung annehmen, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 32: „Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind binnen der Präklusivfrist von 8 Tagen nach beendigtem Wahlakte bei dem Gemdevorsteher einzubringen, welcher dieselbe der Statthalterei (Seite 435) ----------- -------------------------------------------- --------------------- --------------------- ------------ zur endgültigen Entschiedung vorzulegen hat. Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen eingebracht oder die eingebrachten als unstatthaft zurückgewiesen, so ist zur Wahl des Gemdevorstandes zu schreiten." Landeshauptmann: Verlangt Jemand zu sprechen? - Ich bitte um Abstimmung über diesen § (Angenommen) Bertschler: II. Hauptstück. Von der Wahl des Gemdevorstandes. Unverändert anzunehmen wird beantragt §. 33: „Ueber Berufung des an Jahren ältesten Mitgliedes des neugewählten Ausschusses haben sich sämmtliche Mitglieder des letzteren am festgesetzten Tage u. zur festgesetzten Stunde zur Wahl des Gemdevorstandes zu versammeln. Jene Ausschußmitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, verfallen in eine Geldbuße, welche der Auschuß bis 20 fl bemessen kann." Riedl: Hier wäre nach der bisher vom h. Landtag ausgesprochenen Gepflogenheit am Schlüsse der 2ten Alinea noch beizusetzen: „welche in den Armenfond der Gemde zu fließen haben." Landeshauptmann: Findet noch Jemand etwas zu bemerken? Ich bringe nun den §, der soeben vorgelesen wurde, nebst dem Zusatz, welchen H. Riedl beantragt zur Abstimmung. Die Hh„ welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen) Bertschler: §. 34. Reg. Vorlage: „Der Vorsteher der polit. Bez. Behörde ist berechtiget, dem Wahlakte entweder selbst oder durch einen Abgeordneten zur Wahrnehmung der Gesetzlichkeit des Vorganges anzuwohnen. Zu diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden, an welchem Tage u. zu welcher Stunde die Wahl stattfindet.“ Landeshauptmann: Meldet sich Niemand zum Worte? Spieler: Ich bitte um’s Wort? Ich glaube es wäre nicht unangezeigt, wenn neben der polit. Bez. Behörde, falls es verlangt wird, auch ein Glied des Landesausschusses dem Wahlakte anzuwohnen hätte! 485 Landeshauptmann: Ich bitte den H. Spieler um Formulirung dieses Antrages. Fällt noch Jemand eine Bemerkung zu §. 34 auf? - Ich werde denselben nun zur Abstimmung bringen, er lautet: „Der Vorsteher ... stattfindet.“ Die Hh„ welche den § bisher so annehmen, bitte ich aufzustehen. (Angenommen) Nun kommt der vom H. Riedl beantragte Zusatz: „Und auch dem Landesausschuß ist von der Vornahme der Wahl Kenntniß zu geben, damit er nach seinem Ermessen dem Akte beiwohnen könne.“ Die Hh., welche diesen Zusatz annehmen, wollen sich erheben. (Minorität) Bertschler: §. 35 Reg. Vorig.: „Die Wahl wird durch das an Jahren älteste Mitglied des neu gewählten Ausschusses unter Zuziehung zweier von ihm gewählter Mitglieder der Versammlung geleitet.“ Landeshauptmann: Ich bitte darüber abzustimmen. (Angenommen) Bertschler: §. 36 Reg. Vorig.: „Wählbar zu Mitgliedern des Gemdevorstandes sind (Seite 436}------------—------------ ----------------------------------------------------------------------- ----------- nur die Ausschußmitglieder. Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemde ihren Wohnsitz haben. 2. Hof-, Staats-, Landes- u. öffentliche Fondsbeamte u. Diener in der aktiven Dienstleistung. 3. Geistliche aller Convessionen. Auch können Verwandte u. Verschwägerte im ersten u. zweiten Grade nicht zugleich Mitglieder des Gemdevorstandes sein.“ Riedl: Ich bitte um’s Wort. Bezüglich des Punktes 1 §.36 hätte ich folgendes zu bemerken. Es gibt in Vorarlberg Fälle, wo gerade die intelligentesten u. einflußreichsten Bürger einer Gemde., welche also zunächst im Interesse der Gemde. berufen wären in den Gemdevorstand gewählt zu werden, nicht in der Gemde. selbst, sondern in der nächst anstoßenden Gemde. wohnen. Es wäre nun für die Gemde ein harter Schlag, wenn solche Personen ausgeschlossen würden vom Amte des Gemdevorstandes; insbesondere kenne ich noch eine Gemde. in Vorarlberg, nämlich Hochkrumbach, welche nur aus ein Paar Häusern besteht u. wo der Vorsteher u. die Gemderäthe regelmäßig aus jenen Bürgern gewählt werden, die in der nächsten Gemde wohnen; Für solche Fälle sollte von der Regel des §. 36 Zhl. 1 eine Ausnahme gestattet werden u. ich würde daher folgenden Zusatz beantragen: „Jedoch kann der Landesausschuß aus rücksichtswürdigen Gründen eine Ausnahme hievon bewilligen.“ Landesfürstl. Kommissär: Dürfte es nicht zweckmäßiger sein, wenn man solchen Personen es freistellen würde, ob sie die getroffene Wahl annehmen wollen oder nicht, denn der Landesausschuß würde auch manchmal schwer thun solche Personen durch seinen Ausspruch beinahe zu zwingen das Amt eines Vorstandes anzunehmen u. es dürften manche Interessen dabei verletzt werden. 486 Riedl: Nach der soeben vom H. I. f. Commissär gemachten wohlbegründeten Bemerkung erachte ich meinem Anträge noch die Worte beizufügen: „insoferne sie die Wahl nicht ablehnen.“ Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand etwas zu bemerken? - Ich kann also zur Abstimmung übergehen. §. 36 „Wählbar zu ... Wohnsitz haben.“ Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen) Nun bringe ich den Zusatz des H. Riedl: „Jedoch kann ... ablehnen.“ Ich bitte ebenfalls um über diesen Abstimmung Zusatz. (Angenommen) 2. Hof-... sind.“ (Angenommen) Bertschler: §. 37 Reg. Vorige. „Zur Giltigkeit der Wahl sind die Anwesenheit von wenigstens 3 sämmtlicher Viertheilen Ausschußmitglieder u. die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Wahl kann nach Beschluß des Ausschusses mündlich oder mittelst Stimmzetteln vorgenommen werden. Im ersten Falle kommen die Bestimmungen des §. 26 zur Anwendung; im 2ten Falle sind aus den gesammelten Stimmzetteln die darin verzeichneten Namen zu verlesen u. in das zu führende Abstimmungsverzeichniß einzutragen.“ (Seite 437) -------------------------------------------------------------------------------- :-------------------------------Landeshauptmann: Es meldet sich Niemand zum Worte, somit ersuche ich um Abstimmung. Der § ist angenommen. Bertschler: §. 38 Reg. Vrlg. „Zuerst ist die Wahl des Gemdevorstehers vorzunehmen. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen u. falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene 2 Personen sich zu beschränken, welche bei der 2ten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der 3ten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engem Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.“ Landeshauptmann: Ich bemerke, daß Niemand das Wort verlangt u. gehe daher zur Abstimmung über. Ich ersuche die Hh., welch diesen § annehmen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. (Angenommen) Bertschler: §. 39 „Nach Beendigung der Wahl des Gemdevorstehers ist zur Wahl der Gemderäthe zu schreiten. Jeder Wähler bezeichnet so viele Männer als Gemderäthe zuwählen sind. Die über diese Zahl bezeichneten Namen werden nicht berücksichtiget. Auch bei dieser Wahl gelten die Vorschriften des §. 38, wenn für den einen oder den andern keine absolute Stimmenmehrheit zu Stande kommt. Hiebei hat sich die engere 487 Wahl auf jene Personen zu beschränken, die bei der 2ten Abstimmung nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Gemderäthe.“ Landeshauptmann: Hat Niemand eine Bemerkung zu machen? Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Bertschler: §. 40 Reg. Vorl.: „Wird Jemand als Gemderath gewählt, der mit dem gewählten Gemdevorsteher im ersten oder 2ten Grade verwandt oder verschwägert ist, so muß für die hiedurch offen gewordene Gemderathsstelle eine neue Wahl vorgenommen werden. Werden 2 oder mehrere Personen als Gemderäthe gewählt die in der angegebenen Weise unter einander verwandt oder verschwägert sind, so ist derjenige, für den sich die größere Stimmenzahl erklärte u. bei gleicher Stimmenzahl derjenige für den das Los entscheidet, als gewählt beizubehalten. Die Stellen der übrigen sind einer neuen Wahl zu unterziehen." Landeshauptmann: Verlangt Jemand zu sprechen? Ich werde also zur Abstimmung übergehen u. bitte die Hh. gefälligst von ihren Sitzen sich zu erheben. (Angenommen) Bertschler: §. 41 Reg. Vorl.: „Ueber die Vornahme der Wahl des Gemdevorstandes (Seite 438)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Wahl u. allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen u. mit allen Wahlakten bei der Gmde. zu hinterlegen ist." Landeshauptmann: Wenn keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich diesen § als angenommen. - Er ist angenommen. Bertschler: §. 42 Reg. Vorl.: „Die Vorschriften der §. §. 33 - 41 kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Laufe der Wahlperiode die Stelle eines Gemderathes oder des Vorstehers zu besetzen ist. Nur haben im erstem Falle der Gemdevorsteher u. im 2ten Falle der Stellvertreter des Gemdevorstehers die Versammlung zur Wahl zu berufen u. die Wahlhandlung zu leiten. Auch trifft der Ausnahmsgrund der Verwandschaft oder Schwägerschaft nicht die schon im Amte befindlichen, sondern die neugewählten Personen.“ Landeshauptmann: Ich bemerke, daß Niemand zu sprechen wünscht u. wenn keine Einwendung erhoben wird, so nehme ich auch diesen § als angenommen an. - Er ist auch angenommen. Somit haben wir unsere Berathung über das Gemdegesetz u. die Gemdewahlordnung geschlossen u. es findet noch nach der Vorschrift unserer Geschäfts-Ordg. die 3te Lesung derselben statt. Wohlwend: Ich bitte ums Wort. Nachdem wir nach längerer Berathung das Gegebene abgeschlossen haben u. ich gewiß bin, daß die Kommission selbst während dieser 488 Berathung die Abänderung der Zusatzanträge fleißig notirt u. zusammengestellt hat u. für jetzt nur noch diejenigen Zusatz- u. Abänderungsanträge in dieser Beziehung aufzunehmen wären, die heute zum Beschlüsse erhoben wurden, bin ich der Ansicht, daß die dritte Lesung heute schon vorgenommen werden kann u. beantrage daß die dritte Lesung sogleich vorgenommen werde. Landeshauptmann: In unserer Geschäfts-Ordg. ist ausgesprochen, daß die Abstimmung im Ganzen über das Ergebniß der Beschlüsse, welche bei den einzelnen Punkten gefaßt worden sind in der Regel in der nächsten Sitzung, wofern nicht der Landtag etwas anderes beschließe, vorgenommen werde. Im Laufe der Sitzungen sind alle Bemerkungen, welche vorkommen nicht nur zu Protokoll gebracht u. die Protokolle der h. Verslg. auch stets vorgelesen worden, sondern’ es wurde auch das Gemeindegesetz u. die Gemdewahlordnung bis einschließlich der §. §. 15 u. 16 genau nach den Beschlüssen der h. Versammlg. redigirt. Ich kann daher, wenn die h. Versmmlg. glaubt, daß dem Antrag des H. Wohlwend Rechnung getragen werde u. die Abstimung über das Gesetz heute noch erfolge, dieselbe nur bitten sich darüber auszusprechen, ob sie von der Regel abgehen wolle u. verlange, daß die 3te Lesung heute schon stattfinde. Mutter: Ich kann diesem Antrag nicht zustimmen; wir haben ja noch verschiedene andere Gegenstände zu verhandeln, es fehlen heute mehrere Mitglieder u. die 3te Lesung ist doch so wichtig, daß, wenn möglich Alle anwesend sein sollten. (Seite 439)--------------------------------------------------------------------------- —— -----------------------------Landeshauptmann: Ich habe nur zu erwähnen, daß die 3te Lesung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gefordert wird, darin bestehe, daß der h. Versammlung die Gesetzesvorlage, wie sie durch die Beschlüsse, die bei den einzelnen Punkten modifizirt hervorgegangen ist, zur Annahme im Ganzen vorgelegt wird; in deß will ich die h. Versammlg. befragen, ob sie heute schon die 3te Lesung des Gemdegesetzes u. der Wahl-Ordg. beschließe. (Minorität) Ich werde also die 3te Lesung auf die künftige Sitzung verlegen. Wohlwend: Ich bitte um das Wort. In der 2ten Sitzung, welche der Landesausschuß bei der gegenwärtigen Landtagssession hielt, legte ich ihm die Frage zur Berathung vor, ob es wünschenswerth u. zweckmäßig sei, daß das Institut der Gerichtsanwälte in Vorarlberg wieder eingeführt werde. Nach einiger Berathung fand dieser Gedanke Anklang beim Ausschüsse u. man sprach sich aus, dießbezugs meiner Frage beizustimmen u. beim Landtage einen bezüglichen Antrag einzubringen. Der Landesausschuß beehrte mich mit Einbringung dieses Antrages, ich spreche somit jetzt als Referent des Landesausschusses. 489 Landeshauptmann: (unterbricht den Redner) Ich muß den H. Redner ersuchen inne zu halten, dieser Gegenstand ist heute nicht auf der Tagesordnung; ich werde aber, wenn H. Wohlwend es wünschen, ihn auf die nächste Tagesordnung setzen, die heutige kann nicht unterbrochen werden. Wohlwend: Ich würde diesen Antrag auch als einen Dringlichkeitsantrag bezeichnen u. zwar aus dem Grunde, weil er mit dem verhandelten Gesetz in einger Verbindung steht, u. es sehr wünschenswerth wäre, falls dieser Antrag von der h. Versammlung angenommen würde, selben gleichzeitig mit dem Gemdegesetze dem h. Ministerium vorgelegt werden könnte. Landeshauptmann: H. Wohlwend erheben also selbst diesen Antrag u. zwar als dringlichen; wenn es so ist, werde ich die h. Versammlg. fragen, ob sie ihn als solchen auch erkenne. - H. Wohlwend wünscht einen Antrag einzubringen wegen Wiedereinführung der Gerichtsanwälte; diesen Antrag hält er in engster Verbindung stehend mit den eben berathenen Gesetzesvorlagen u. weil diese in den nächsten Tagen dem h. Ministerium werden unterbreitet werden, damit uns möglichst doch eine allerh. Entschließung zukomme, glaubt H. Wohlwend diesen Antrag als dringlich bezeichnen zu können u. bittet ihn heute noch vorbringen zu dürfen. Ich frage nun die h. Versammlg. ob sie H. Wohlwends Antrag als dringlich erkenne. (Majorität) Nun gestatte ich H. Wohlwend weiter zu sprechen. Wohlwend: Der bezügl. Antrag wird dahin gestellt: „Der h. Landtag wolle auf Grund des §.19 lit. a der L. O. beschließen, bei der h. Regierung sei der Antrag zu stellen, das Institut der Gerichtsanwälte sei in Vorarlberg wieder zu errichten (Seite 440)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- u. zu organisiren.‘‘ Es wäre ein Leichtes nachzuweisen, daß dieses Institut unter verschiedenen Benennungen u. Formen im Lande schon vor uralten Zeiten bestand u. daß demselben der Wirkungskreis bald enger bald weiter gezogen wurde; nachdem aber, weil zurückgreifende Nachweisungen zur Begründung der Nützlichkeit dieses Institutes nichts beiträgt, so will ich nur kurz die letzten Epochen erwähnen. - Schon unter Kaiser Josef II finden wir dieses Institut als ein ausgebildetes, in welcher Form dasselbe bis 1805 bestand. Die bayerische' Regierung fand es mit ihrer Gemdeorganisation nicht vereinbar u. erkannte es deßwegen nicht an; da aber diese Einrichtung eine beliebte von Alters her bekannte u. beim Volke eingewurzelte war, so arbeiteten die Anwälte während dieser Epoche obgleich nicht de jure aber de facto immerfort. Als dann Vorarlberg wieder unter den Scepter Oesterreichs kam, fand jene Commission, die im Jahre 1816 zur Ausarbeitung einer Gemdeorganisation für Tirol u. Vorarlberg zusammengesetzt wurde, dieses Institut im Lande de facto noch vor, diese 490 Commission, die Nützlichkeit dieser Einrichtung erkennend, nahm die Wiedereinrichtung derselben in ihre Anträge auf u. befürwortete selbe bei der Regierung. Die Regierung organisirte dieselbe u. modifizirte sie in mehreren Erlässen u. in verschiedenen Jahren den jeweiligen Zeitverhältnissen angemessen u. so bestand dieselbe rechtmäßig bis zum J. 1854 fort. - Die wesentlichsten Normen zur Wiedereinrichtung, dann der Einrichtung der Wirkungskreise, über die Bezüge der Anwälte etc. sind in den Erlässen vom 14. August u. 26. Oktbr. 1819 in der Verordnung vom 4. Febr. 1824 u. den Erlässen vom 20. Februar 1837 u. 13. April 1843 enthalten. Die Art u. Weise der Bildung dieser Anwälte, die ihnen zugewiesenen Geschäfte, der niedrige Satz ihrer Gebühren einerseits u. der Umstand, daß diese Männer aus dem Landvolke selbst genommen wurden, wo sie jederzeit in genügender Zahl vorhanden waren, macht es wohl erklärbar, daß diese Einrichtung in den Augen der Behörden einen großen Werth hatte u. immer sehr geschätzt u. thatkräftig unterstützt wurde, als dasselbe andererseits beim Volke eine sehr beliebte, für dasselbe Kosten u. Zeit ersparende war. Wenn man zu dem berücksichtiget, daß der Gemdebürger lieber u. mit großem Vertrauen diese Geschäfte, welche dem Anwalt zu besorgen übertragen werden, mit diesem verhandelt, als mit den Behörden, daß dem Mitbürger aber auch die Verhältnisse seiner in seiner Nähe Wohnenden, mit denen er im täglichen Verkehr steht, besser u. richtiger bekannt sind, als einem Beamten oder Notar, so kann es wohl Niemand befremden, daß jener Zustand, der, wie vor erwähnt, während der baierischen Regierung bestand, auch gegenwärtig seit der letzten Aufhebung dieser Einrichtung wieder eintrat, nämlich die Gerichtsanwälte bestehen gegenwärtig nicht mehr de jure aber dennoch de facto fort. (Seite 441)-------------------------------------------------------------------------------------- -------------------------- Ein neuerlicher Beweis, wie sehr diese Einrichtung sowohl in Tirol als im Lande Vorarlberg geschätzt wird, mag wohl daraus geschöpft werden, daß jene Kommission, welche von Sr. kaiserl. Hoheit dem Erzherzog-Statthalter im Jahre 1859 zur Berathung eines Gemdegesetzes für Tirol u. Vorarlberg einberufen wurde, in der Sitzung am 5. Dezbr. 1859 mit einer Majorität von 12 gegen 2 Stimmen an Sr. kaiserl. Hoheit die Bitte stellten, ihr zu gestatten, daß sie an Sr. Majestät die Bitte um Wiedereinführung des Institutes richten dürfen u. daß Sr. kaiserl. Hoheit dieselbe bei Sr. Majestät allergnädigst befürworten wolle, was Sr. kaiserl. Hoheit, auch den Werth dieses Institutes genau erkennend, allergnädigst gestatteten u. beziehungsweise zusicherten. Unterm 24. Dezbr. 1859 ging sodann dieses Gesuch an den allerh. Hof ab. - Wenn die Verordnung des k. k. Justiz-Ministeriums vom 28. Juni 1850 No. 256 des Reichsgesetzblattes mehrere Agenten der Gerichtsanwälte den Ortsvorstehern im übertragenen Wirkungskreis zuweißt u. die