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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

181 Abstimmung kommt. Uebrigens will ich die h. Versammlung darüber befragen. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß dieser Antrag zur Abstimmung kommt, bitte ich, sich zu erheben. (Minorität, Acht dafür) Nachdem der Schluß der Sitzung vom h. Hause angenommen wurde, bemerke ich, daß die nächste Sitzung übermorgen, Donnerstag, stattfinden wird. In dieser Zeit wird man mehr Gelegenheit haben, über Anträge, welche vorliegen, sich näher zu besprechen, zugleich wird auch den anderen Ausschüssen, welche ernannt sind, Mittel u. Zeit gebothen, mit ihrer Arbeit weiter zu fahren. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen. (Schluß % 1 Uhr) 12. Sitzung Am 12. Februar. Beginn derselben 9 Uhr 10 Minuten V. M. Gegenwärtig: Landesfürstl. Kommissär, H. Franz Ritter v. Barth u. sämtl. Hh. Abgeordneten. Landeshautmann: Ich erkläre die Sitzung für eröffnet, das Protokoll der vorhergehenden wird Ihnen vorgelesen. (H. Schriftführer liest dasselbe) Hat Jemand eine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolls zu machen? Ganahl: Ich habe zu bemerken, es ist nur ein Theil der Anträge im Protokolle enthalten; ich habe nur den 1. Punkt meines Antrages vernommen. Landeshauptmann: Weil der zweite ganz gleichlautend ist mit der Reg. Vorlage u. dem Anfrage des Landesausschusses, darum habe ich nur den Theil genannt, welcher eine Abänderung beantragt. Wird keine andere Einwendung erhoben? - Somit erkläre ich das Protokoll als richtig abgefaßt. Ich habe der h. Versammlung mitzutheilen, daß morgen 9 Uhr früh, das Komite, welches bestellt wurde um die Grundzüge einer Brandassekuranz als Landesanstalt zu entwerfen, Sitzung halten wird, wozu die Herren höflichst eingeladen werden. Es wurde mir eine Interpellation von H. Jh. Kasp. Egender überreicht, welche ich zur Kenntniß der h. Versammlung bringe, sie enthält die Anfrage: „ob die h. Regierung wohl in Kenntniß sei, daß der Bezug des Pflasterzolles im Markte Dornbirn noch bestehe u. ob dieselbe nicht gewillt sei, dem Allgemeinen Wunsch im Lande entsprechend diesen Zwischenzoll gleich wie in Bludenz u. Feldkirch aufzuheben? Ich werde diese Interpellation dem H. Reg. Kommissär mittheilen. (Seite 166)------------------------ --------------------------- —---------------------------------------------------------- 182 Landest. Kommissär: Es ist dies eine Angelegenheit, über welche ich von meinem Standpunkte aus keinen Aufschluß geben kann; mir ist die Behebung eines solchen Zolles eine unbekannte Sache gewesen; ich kann nichts anderes zusichern, als daß ich Erhebungen pflegen werde. Uebrigens will ich jetzt schon bemerken, daß dieser Gegenstand nicht so in Form einer Interpellation, als in Form eines Antrages an die Regierung zu stellen wäre, damit die Verhandlungen im amtlichen Wege gepflogen u. zu Ende geführt werden könnten; ich möchte dieß um so mehr bemerken als vielleicht auch hier die Finanzbehörde ein Wort mitzusprechen hat; ich sage „vielleicht", weil ich über die Natur u. den Rechtsgrund des Bestehens dieses Zolles nicht gehörig unterrichtet bin. Fußeneaaer: Ich bitte um das Wort. Landeshauptmann: Eine Interpellation verdient keine Erwiderung, indem die Regierung das Betreffende wird. veranlassen Verhandlungsgegenstand, das ist Wir nun gehen Fortführung der über zum Berathung heutigen über das Gemeindegesetz. Wir sind bei §. 6 stehen geblieben. Wünscht Jemand das Wort über §. 6? Ganahl: Nachdem sämmtl. Hh. Ldtgs. Abg. gleich mir überzeugt sind, daß dieser § von Wichtigkeit ist, so fanden sich mehrere Mitglieder veranlaßt, einen Zusammentritt zu halten u. haben dieselben gestern u. vorgestern mehrere Stunden Berathung u. Besprechung gepflogen. Die Folge davon war, daß zwischen H. Riedl, Spieler u. mir in Beziehung unserer drei Anträge, ein Kompromiß zu Stande kam. Ich finde mich daher veranlaßt meinen früheren Antrag zurückzuziehen u. einen andern einzubringen, der folgendermaßen lautet: „§. 6 Gemeindemitglieder sind: 1. Die Gemeindebürger, welche auf Grund von Abstammung, Einkauf oder Verleihung das Bürgerrecht zusteht. 2. Diejenigen, welche ohne das Bürgerrecht zu besitzen, das Heimathrecht in der Gemeinde erworben haben. Dann 3. Diejenigen, welche ohne in der Gemeinde heimathberechtiget zu sein, im Gebiethe derselben entweder einen eigenthümlichen Haus- oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen, den ständigen Aufenthalt in derselben bedingenden, Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entricht, oder von der Gemeinde zur Vermögenssteuer (§. 79) einbezogen werden - alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt.“ Der Punkt 1 dieses Antrages bedarf wohl keines Kommentars; unter den im Punkt 2 Genannten verstehe ich hauptsächlich solche, die vermöge Ersitzung oder der früheren Gesetze u. namentlich auf Grund des §. 8 des Gern. Ges. v. 1849 das 183 Heimathrecht erworben haben, lieber die im Punkt 3 Genannten bedarf es auch keiner weiteren Auseindandersetzung. Wir sind über diese 3 Punkte einig geworden. (Seife 167)------------------------------------------------------- ------------------------------------------- -------------Landeshauptmann: H. Spieler haben etwas zu bemerken? Spieler: Wie schon der H. Vorredner bemerkt haben ist es uns gelungen, einen Antrag zu stellen, uns zu einigen mit den Anträgen u. wie es sich herausgestellt hat, auch etwas zu verbessern, was in diesem Gemeindegesetz sehr erwünscht ist; somit kann ich nur sagen, daß ich vollkommen einverstanden bin. Riedl: Ich bin mit dem Anträge des H. Ganahl, welcher zwischen uns vereinbart ist, vollkommen einverstanden u. habe in dieser Beziehung nur noch zu bemerken, daß durch den Ausdruck „den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde bedingende Gewerbe oder Erwerbe" jenem Bedenken, welches ich in der letzten Sitzung gegen Fassung der Reg. Vorlage angeregt habe, hinlänglich Rechnung getragen ist. Hochw. Bischof: Der neu eingebrachte Antrag scheint mir 2 große Vorzüge zu haben: 1. Ist er wahr, d. h. den bestehenden Verhältnissen angemessen u. 2tens sehr klar, indem er den 3 verschiedenen Klassen, die im Genuß der Rechte u. in der Tragung der Pflichten zu unterscheiden sind, einen guten Ausdruck gibt. Unter diesem doppelten Gesichtspunkte scheint er mir einen großen Vorzug zu haben. Ganahl: Ich habe nur noch zu bemerken, falls der Antrag von der h. Versammlung angenommen würde die §. §. 8 u. 9 einer Abänderung bedürfen u. behalte mir vor, dieselbe dann vorzubringen. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? Landest. Kommissär: Ich bitte noch einmal den Antrag zu lesen. Landeshauptmann: „Gemeindebürger sind u. s. w. (liest ab)“ Landest. Kommissär: Ich erlaube mir hierüber eine kurze Bemerkung zu machen. Es heißt in diesem Antrag „das Heimathsrecht in der Gemeinde erworben haben" ich bitte zu bemerken, ob es nicht präzisirend entschiedener wäre, wenn es heißen würde „welche das Heimathsrecht gesetzlich besitzen", weil über das Heimathsrecht u. die Zuständigkeit natürlich ein Reichsgesetz entscheiden muß; das kann in das Gern. Gesetz nicht wohl aufgenommen werden, selbst hinsichtlich des Gesetzes v. J. 1859, welches zwar im Allgemeinen nicht zur Geltung gekommen ist, ist bestimmt worden, daß es hinsichtlich der Zuständigkeit bis zur Erlassung neuer Anordnungen zu gelten habe. Wenn man im Allgemeinen sagt „gesetzlich", so bezieht sich das sowohl auf Erwerbungen des Heimathsrechtes durch vorausgegangene Gesetze, als Erwerbungen, welche auf Grund eines künftigen Reichsgesetzes erfolgen werden. Landeshauptmann: Hat Jemand darüber eine Bemerkung zu machen? auf 184 Ganahl: Ich habe zu bemerken, daß ich mich, trotz der Erläuterung des H. Landesfürstl. Kommissärs, nicht veranlaßt finde, in meinem Anträge eine Abänderung vorzunehmen. (Seite 168)----------------- --------------------------------------------- ---------------- --------------------------------- Wohlwend: In Bezug auf den Antrag des H. Landesfürstl. Kommissärs erlaube ich mir zu bemerken, daß auch solche in den Gemeinden heimathberechtiget sein können, die nicht gerade aus dem Gesetz das Recht erworben haben. Ich erwähne nur der Heimathlosen, die den Gemeinden aufoktroirt werden, diese sind nicht im Gesetze enthalten, sondern durch Verordnung oder Uebereinkommen der Gemeinden selbst, oder durch die politischen Behörden zugetheilt worden; dadurch würde diese Klasse von Heimathsberchtigten nicht berücksichtiget sein. Landesfürstl. Kommissär: Die Bemerkung des H. Wohlwend ist begründet, indessen glaube ich, daß ein künftiges Reichsgesetz auf sogenannte Heimathslose, die noch hie u. da vorhanden sind, ebenfalls bedacht nehmen wird, denn das ist eine Klasse bedauernswerter Menschen u. wenn sie auch nicht häufig u. meistens nur in den Gränzorten vorkommen, so glaube ich doch, daß das künftige Reichsgesetz mit der Regelung der Verhältnisse dieser Klasse von Personen sich jedenfalls befassen wird. Landeshauptmann: Verlangt Niemand das Wort? Wohlwend: Das würde sich in Bezug auf diese Personen auf die Zukunft beziehen, aber auf die Gegenwart wäre es nicht anwendbar, in dem die gegenwärtig den Gemeinden aufoktroirten nicht durch das Gesetz das Heimathsrecht erlangt haben. Landest, Kommissär: Es mag dieses zwar durch kein förmliches Landes- oder Reichsgesetz geschehen seyn, aber diese Zuweisung ist doch sicher im ordentlichen Instanzenzuge, daher gewiß auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt u. keine Einwendung von der h. Versammlung erhoben wird, erkläre ich die Debatte über den §. 6 für geschlossen u. ertheile dem H. Berichterstatter noch das Wort. Bertschler: Ich kann nur den Antrag, so wie ihn H. Ganahl gestellt haben, dem Landtag zur Genehmigung empfehlen. Landeshauptmann: Abänderungsantrag, Wir gehen nun zur welcher vorliegt, Schlußfassung lautet: „§. Gemeindebürger, welche auf Grund u. so. w.“ 6 des §. 6 über; Gemeindeglieder sind: (wird abgelesen) der 1 Wenn keine Einwendung erhoben wird, werde ich diesen §. zusammen zur Abstimmung bringen, ohne die drei verschiedenen Theile zu scheiden. Jene Herren, welche einverstanden sind, den §, wie er in der Abänderung beantragt ist, anzunehmen, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben, (wurde einstimmig angenommen) Wir kommen zum §. 7 u. ersuche H. Berichterstatter weiter zufahren. 185 Bertschler: (liest aus der Beilage die Bemerkung des Ausschusses bei §. 7 vor) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? (Seife 169)----------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------ Hochw. Bischof: lieber den § selbst, wie er vom Ausschuß weiter beantragt worden ist, finde ich Folgendes bemerken zu sollen: Es ist dieser § nach dem Artikel II u. III des Reichsgesetzes v. 5. März 1862 beantragt, ich vermisse jedoch in demselben eine Bestimmung, welche eben das erwähnte Reichsgesetz enthält, u. halte diese Bestimmung für sehr nothwendig. Es sind nämlich hier nur aufgenommen die beiden Punkte: „Jeder oesterr. Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimathberechtiget sein" u. der weitere „die Heimathsverhältnisse werden durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt“, allein das Reichsgesetz vom 5. März 1862, welches ich eben erwähnte u. welches die Grundzüge der gern. Ordn, enthält hat im Art. III noch folgende Bestimmung: „Ueber das Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimathsrechtes entscheidet die Gemeinde". Ich stelle daher den Antrag, daß die eben angeführten Worte als Zusatz zu diesem § u. zwar nach dem ersten Absätze desselben hineingestellt werde u. im 2ten Absätze würde es dann besser heißen: „die weiteren Heimathsverhältnisse“ u. s. fort. Das Wort „weitere“ würde also eingeschoben werden. Als Grund hiefür hebe ich hervor die hohe Wichtigkeit dieser in dem Reichsgesetz enthaltenen Bestimmung für die Gemeinde; daß die Sache sehr wichtig sei, wird Niemand bezweifeln. Höchstens ließe sich sagen, es gehöre diese Bestimmung nicht so fest in das Gemeindegesetz als in das Heimathsgesetz; gegen diese Einwendung jedoch liegt einfach die Antwort darin, daß der Reichsrath in diesem Gemeindegesetz, dem die Sanction Sr. Majestät bereits zu Theil geworden ist, es dennoch für passend erachtet hat, diese wichtige Bestimmung zum Schutze der Gemeinde aufzunehmen u. außerdem noch ein Heimathsgesetz in Aussicht gestellt hat. Dieser Grund scheint mir ein durchgreifender zu sein, denn wenn es vom h. Reichsrath als passend erkannt wurde, wird es auch von uns als passend erkannt werden dürfen, dieses in das Gemeindegesetz aufzunehmen. Ferner ließe sich als Grund dagegen allenfalls geltend machen, daß im §. 32, Punkt 2 der Gemeinde Ordnung gesagt wird „zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört die Verleihung des Heimathrechtes“ u. zw. mit Hinweisung auf Art. III des Gesetzes v. 5. März 1862; jedoch wird hier nicht so fest der Grundsatz selbst ausgesprochen, daß die Gemeinde das Heimathsrecht zu verleihen habe, sondern nur die Art dieser Verleihung bestimmt. Die Art dieser Verleihung setzt aber voraus, daß grundsätzlich der Gemeinde das Recht zustehe u. dieses möchte ich hier, an der erwähnten Stelle, eingeschoben wissen u. aus diesem Grunde empfehle ich diesen Zusatzantrag dem h. Landtag zur Annahme. 186 Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Riedl: Es handelt sich in diesem § noch um den letzten Satz, welcher lautet: (Seite 170)---------- ---------------------------------------------------------------------------------- -------------------- „Bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig bestehenden Heimathvorschriften aufrecht“. Diese gesetzliche Bestimmung versteht sich von selbst u. könnte daher ganz wegbleiben, wenn man aber dieses nicht will u. schon überhaupt bis zur Erlassung eines neuen Gesetzes die bestehenden Heimathvorschriften als in Anwendung stehend erwähnt wissen will, so möchte ich in dieser Beziehung folgendes bemerken: Die gegenwärtig besteheden Heimathvorschriften sind im kaiserl. Patente v. 24. April 1859 enthalten, das betreffende Hauptstück handelt von der Zuständigkeit u. ist ausdrücklich in Gesetzeskraft erklärt; in diesem Hauptstück kommt aber ein §, nämlich §. 39 vor, welcher sich mit der gegenwärtigen Regierungs-Vorlage über die Gemeindeordnung nicht wohl vereinen läßt, insbesondere nicht mit dem Art. III des Gesetzes v. 5. März 1862, dessen Aufnahme Sr. bischöfl. Gnaden in diesem § mit vollem Recht beantragt; denn im §. 39 des kaiserl. Patentes vom 24. April 1859 sind jene Bedingungen enthalten, unter welchen Auswärtige auch gegen den Willen der Gemeinden das Bürgerrecht erlangen können. Es wird daher zweckmäßig sein, entweder dem Satz „bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig bestehenden Heimathsvorschriften aufrecht“, als von selbst verständlich zu streichen, oder aber, wenn man dieses nicht will, diesen Satz in folgender Fassung zu geben: „bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes bleiben die §. §. 36, 37, 42 bis incl. 49 u. 51 des kaiserl. Patentes v. 24. April 1859 aufrecht.“ Durch die Aufzählung dieser §. §. u. Weglassung der übrigen, die in diesem Hauptstück enthalten sind, wird dann dem Artikel III des Gesetzes v. 5. März 1862 u. den übrigen Bestimmungen der gegenwärtigen Gemeindeordnung Rechnung getragen. Mein Antrag geht also dahin, wenn nicht der h. Landtag beschließen sollte, daß der ganze Satz „bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig bestehenden Heimathsvorschriften aufrecht" als von selbst verständlich wegzulassen sei, daß dann dieser Satz in folgender Weise zu geben sei: „bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes bleiben die §. §. 36, 37, 42 inclus 49 u. 51 des kaiserl. Patentes vom 24. April 1859 aufrecht.“ Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand über diesen § zu sprechen u. über die Anträge die gestellt wurden. Spieler: Ich hätte dem Ausschußantrage nur noch beizusetzen, daß das Komite, daß man wünscht zu wählen anstatt 3 aus 5 Mitgliedern zu bestehen hätte, gerade der h. Wichtigkeit der Sache wegen, wie man das bisher beobachtet hat. 187 Landesfüstl, Kommissär: Ueber die Bemerkung des H. Abgeordneten Riedl möchte ich mir 2 Bemerkungen erlauben; er besorgt nämlich durch die Beibehaltung der 2ten Alinea des §. 7 möchte der Gemeinde Eintrag geschehen, indem das Gesetz v. 24. April 1859 auch die Aufnahme eines Gemeindegliedes gegen den Willen der Gemeinde, als zuläßig erklärt. Ich glaube diese Bemerkung ist nicht ganz stichhaltig, (Seite 171)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------es ist eben hier die Entscheidung des h. Reichsrathes, welche im Art. III so bestimmt normirt, daß nicht wohl ein Zweifel bestehen kann. Dieses Gesetz ist vereinbart zwischen beiden h. Häusern des Reichsrathes, dieses Gesetz hat die Sanction Sr. Majestät des Kaisers erhalten, somit ist es ein formal geltendes, allgemeines Gesetz u. es gilt als Grundsatz, daß die späteren Gesetze den früheren Abbruch thun, somit glaube ich, daß gegenüber der bezüglichen Bestimmung des Gemeindegesetzes v. J. 1859 die Gemeinden ganz durch den eben angeführten Artikel vollkommen gesichert sind. Zweitens bemerke ich, daß nicht nur allein die Bestimmungen in der Gern. Ordnung v. J. 1859 über Zuständigkeit maßgebend sind, sondern wir haben auch noch frühere einzelne Domizilgesetze, welche noch in einzelnen Fällen nach dem Zeitpunkte ihrer Entstehung zur Anwendung kommen; wenn man daher Ausnahmen machen wollte, müßte man alle diese älteren Gesetze durchgehen u. sagen: das ist geltend u. das ist nicht mehr geltend u. so würde man sich in eine Kasuistik verlieren, die nicht am Platze ist. Ich halte die Regierungsvorlage, wie sie gegeben ist, für vollkommen Schutz gewährend für alle Besorgnisse, welche die Gemeinde gegenüber den Ansprüchen an das Heimathsrecht haben könnte. Hochw. Bischof: Es liegt im Anträge des H. Riedl eigentlich ein doppelter Antrag; der erste Theil sagt: man könnte den letzten Satz des § ganz weglassen u. der zweite sagt: wenn er jedoch nicht ganz weggelassen wird, so wären diese §. §. zu substituiren. Die eben vorgebrachte Bemerkung des H. Regierungskommissärs zeigt, daß der 2te Theil dieses Antrages wirklich bedenken hat, weil allerdings leicht Heimathsverhältnisse, die schon in älterer Zeit begründet wurden, zur Sprache kommen könnten. Ich setze z. B. es käme ein Fall aus dem Jahre 1843, wo man die bestehenden Heimathsvorschriften in Anwendung bringen müßte. Es trägt sich sohin, ob nicht der erste Theil des Antrages, unbeschadet der Sache, könnte angenommen werden; denn wenn es auch nicht ausdrücklich gesagt wird, versteht es sich ja von selbst, daß die älteren Vorschriften in Kraft bleiben, insoweit sie nicht durch das neue eingeführte Reichsgesetz abgeschafft sind. In Betreff des letzten Theiles des Antrages des H. Riedl entsteht allerdings die Frage, ob es gut sei, in ein allgemeines Gesetz die Bestimmungen eines Gesetzes an einer Stelle einzuschieben, die nur transitorisch sind, u. daher würde der erste Theil des 188 H. Abgeordneten Riedl mehr praktisch sein, als der zweite, weil es ohnedieß sicher ist, daß die ältern Vorschriften fortbestehen. Landesfürstl. Kommissär: Ich erlaube nur die Bemerkung, daß es gesetzliche Gewohnheit ist, die auch bei den vorliegenden Gesetzes-Entwürfen über Konkurrenz bei Kirchen- u. Schulbaulichkeiten beobachtet wurde, daß am Schlüsse gesagt wird: Alle den Gegenstand betreffenden Gesetze bleiben aufrecht, insoferne (Seite 172) —--------------------------------------------------------------------------------------------------------- als sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine Änderung erleiden u. so heißt es auch im §. 7 u. es hat dasjenige zu Recht zu bestehen, was durch die bisherigen Gesetze normirf ist. Ich glaube es ist nur eine gewöhnliche Form unserer Gesetzgebung, wesentlich ist sie nicht, aber nachdem sie in den meisten mir bekannten Gesetzen, auch im bürgerlichen Gesetzbuch ausgesprochen ist, habe ich die individuelle Ansicht, daß es unbeschadt u. ohne Nachtheil der Gemeinden bei der Beibehaltung dieses Satzes bleiben könnte. Riedl: Ich habe eben aus dem Grunde, weil der Artikel III des Gesetzes vom 5. März 1862 eine wesentliche Bestimmung jener gegenwärtig bestehenden Heimathsvorschriften aufhebt, welche §. 7 aufrecht erhalten wissen will, dem h. Landtag anempfohlen, den letzten Satz „bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben etc. ..." als in den übrigen durch Artikel III nicht geänderten Theile, sich von selbst verstehend, wegzulassen, nur eventuell für den Fall, als in diesen Antrag nicht eingegangen werden sollte, habe ich den subsidiarischen Antrag gestellt, daß jene §. §. des Gesetzes v. J. 1859, welche durch den Artikel III nicht abgeändert wurden, u. durch gegenwärtige Gemeinde-Ordnung nicht modifizirt werden, aufrecht bleiben sollen. Ich habe mich zu diesem subsidiarischen Antrag deßwegen besonders bewogen gefunden, weil ich jener Privatbesprechung, welche der H. Abg. Ganahl heute, Eingangs der Sitzung berührt hat, vorzüglich Gewicht darauf gelegt wurde, daß §. 42 dieses Gesetzes vom J. 1859 ausdrücklich als noch gegenwärtig, bis zur Erlassung eines neuen Heimathgesetzes aufrecht bestehend Regierungskommissär erklärt wird. angezogenen Im Weiteren ältern habe Gesetze ich, betrifft, was die welche vom H. nicht im Gemeindegesetze v. 1859 enthalten sind, nur zu bemerken, daß diese älteren Gesetze zweierlei Natur sind; entweder sind sie durch das Gemeinde-Gesetz v. 1859 aufgehoben, oder durch den §. 51 dieses Gesetzes ausdrücklich noch zu Recht bestehend erklärt, sohin thut mein subsidiarischer Antrag diesen älteren Gesetzen keinen Abbruch. Ganahl: Ich wollte nur bemerken, daß nach dem Artikel III des Gesetzes v. 5. März 1862 ein Theil der gegenwärtig bestehenden Heimathvorschriften aufhebt, so ist es wohl 189 selbstverständlich, daß der Satz bis zum Worte „aufrecht“ gestrichen werden müsse. Der Landesfürstl. Kommissär hat zwar erklärt, es verstehe sich von selbst, daß das gegenwärtig bestehende Gesetz durch ein späteres aufgehoben werde. Wir wollen annehmen, daß es sich von selbst verstehe u. wollen also den Satz streichen; wenn das nicht genehm wäre, so wäre ich mit H. Riedl einverstanden, daß jene §. §. die H. Riedl zitirt hat hier aufgenommen würden u. die übrigen gestrichen werden sollten. Ich glaube aber die h. Versamlg. solle darauf eingehen, daß der Satz bis „aufrecht“ einfach zu streichen sei. (Seife 173)---------------------------------------------------------------------------- ---------------------- -------------Wohlwend: Es liegen nun 2 Anträge vor: 1. ein Abänderungsantrag eigentlich Zusatzantrag des Hochw. Bischofes u. der vom H. Riedl. Ich erlaube mir zuerst auf den Antrag Sr. bischöfl. Gnaden etwas zu erwidern. Ich bin einverstanden mit Sr. bischöflichen Gnaden, daß die erste Linie des Art. III des Reichsgesetzes v. 5. März 1862, welcher lautet: „über das Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimathrechtes entscheidet die Gemeinde“ auch in diesem Gesetz aufgenommen werden soll; wenn nun diese erste Linie des Artikels III des Reichsgesetzes im §. 7 nach dem Antrag Sr. bischöfl. Gnaden aufgenommen wird, so verändert dieß auch die 2te Linie des §. 7 der Reg. Vorlage in Bezug auf die ersten 2 Worte; meine Ansicht ist, daß am Reichs-Gesetz vom 15. [sic.] März 1862 gar nichts geändert werden sollte; um dieses zu bewirken, bin ich der Ansicht, daß der Zweck, den dieser Antrag im Auge hat, ebenfalls erreicht wird, wenn dieser Zusatz beziehungsweise die erste Linie des Art. III statt im §. 7 im §. 10 aufgenommen wird, dadurch gewinnen wird, daß sowohl der §. 7 als der §. 10 wörtlich nach dem Reichsgesetze in das gegenwärtige Gesetz aufgenommen wird. §.10 hat selbst in der Reg. Vorlage eine Abänderung gegenüber dem Reichsgesetz v. 5. März 1862, es ist daher auch hier das nämliche zu erwähnen bezüglich der 2ten Linie der Reg. Vorlage. Mein Antrag ging dahin, diesen § so zu fassen: „Jeder oesterr. Staatsbürger etc. . . .“ In Bezug auf den Antrag des H. Riedl, bezüglich des Nachsatzes des §. 7: „bis zur Erlassung eines Gesetzes etc. ... aufrecht“, stimme ich dem 1. Theile des Antrages des H. Riedl bei, nämmlich auf Streichung desselben, u. mache noch besonders aufmerksam, daß ich nicht der Ansicht des H. Reg. Kommissärs beistimme, sondern daß ich glaube, dieser letzte Satz dieses § spreche zu deutlich, daß alle §. §. dieses Gesetzes bis zur Erlassung eines neuen Gesetzes in Kraft bestehen. Es ist hier keine Ausnahme darin, daß jenes, was das Gesetz vom 5. März 1862 bestimmt, in diesem Gesetz nicht mehr gültig sei, oder jenen betreffenden § aufhebe, sondern es sagt ganz genau „bis zur Erlassung eines neuen Gesetzes bleiben die gegenwärtig bestehenden Heimathsvorschriften aufrecht“. 190 Wenn der h. Landtag der Ansicht wäre, daß dieser Zusatz doch bestehen solle, so würde ich hier einen Zusatzantrag machen, mit den Worten: „insoweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas anderes bestimmt“, indessen bin ich, wie schon gesagt, der Ansicht, daß es besser ist wenn man diesen Nachsatz streicht. Er sollte daher so lauten:......(1862.)“, dann bezüglich des Antrages Sr. bischöfl. Gnaden, werde ich diesen Zusatzantrag zu §. 10 beziehen u. erlaube mir bei Besprechung des §.10 einen Zusatzantrag zu stellen, jetzt schon will ich aber erwähnen, daß dieser Zusatzantrag, resp. §.10 dann gerade so zu lauten (Seite 174)------------------------------- ---------------------------------------------------------------------------------hätte wie der Art. III des Reichs-Gesetzes. Hochw, Bischof: In Betreff der eben gemachten Aeußerung, so weit sie den von mir eingebrachten Zusatz-Antrag betrifft, möcht ich noch Folgendes zu bedenken geben. In der Sache selbst, daß nämlich, daß„.nämlich dieser Zusatzantrag aufgenommen werde, ist H. Wohlwend mit mir einverstanden, darüber ist keine weitere Frage. Es wäre daher das der erste Gegenstand, der zur Abstimmung käme. Aber der 2te Punkt ist es, worüber wir nicht der gleichen Ansicht sind, indem ich nemlich, obwohl die Gründe dafür vorgetragen wurden, diesen Zusatzantrag in §. 10 aufzunehmen, doch nicht diese Ansicht theilen kann. Die vorgebrachten Gründe sind rein formeller Art, sie beziehen sich nehmlich darauf, daß durch die Stellung im §. 7 im Reg. Gesetz in stylistischer Beziehung ein Wort geändert ist, indem statt „die Heimathsverhältnisse“ gesagt werde „die weiteren Heimathsverhältnisse“, daß qber stylistische Änderungen zuläßig sind im Reichsgesetz zeigt eben §. 10 der Regierungsvorlage, über das Gemeindegesetz, verglichen mit Art. III des Reichsgesetzes v. 5. März 1862; hier ist das Wort „jedoch“ ausgeblieben, und statt dieselbe heißt es „die Gemeinde“. Dieser Grund scheint also nicht durchgreifend zu sein. Der Grund aber, warum ich diesen Zusatz lieber bei §. 7 hätte, ist, weil er naturgemäßer seine Stelle dort findet, indem er lautet: „über Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimathsrechtes entscheidet die Gemeinde. Artikel III des Gesetzes v. 5. März 1862.“ Nachdem es im §. 7 zuerst heißt: „Jeder oesterr. Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimathsberechtiget sein, “ scheint es angemessen beizufügen, wie man heimathsberechtiget wird nach dem schon bestehenden Gesetz. Es scheint also hier die natürliche Stellung desselben zu sein. Der §.10 hingegen handelt nicht von dem Heimathsrecht, sondern von dem Aufenthalt, der vom Heimathsrecht verschieden ist. Man könnte allerdings diesen fraglichen Zusatz auch im §. 10 einschalten, aber natürlicher scheint es zu sein, ihn dort, wo es heißt: „jeder oesterr. Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimathberechtiget sein“, zu setzen. Was in dieser Beziehung sodann noch fehlt, wird 191 das künftige Reichsgesetz bestimmen. Aus diesem Grunde würde ich in Betreff der Stellung des Zusatzantrages dabei bleiben, er soll bei §. 7 aufgenommen werden. Ganahl: Es wäre möglich, daß Sr. bischöfl. Gnaden seinen Antrag so stylisiren könnte, daß in Beziehung des Gesetzes v. 5. März 1862 nichts geändert werden müßte; ich bin zwar einverstanden, daß wir nicht an jedes Wort dieses Gesetzes gebunden sind aber vielleicht ginge es an, diesen Antrag so einzubringen, daß an dem übrigen Theil nichts geändert würde, ich bin aber jedenfalls einverstanden, daß der Antrag in den §. 7 hinein zu kommen hat. Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? - Ich wäre geneigt die Debatte über den §. 7 für geschlossen zu erklären, wenn von der h. Versmlg. keine Einwendung erhoben wird. - Sie ist geschlossen. - H. Bertschler haben nichts mehr zu bemerken? - Ich bringe nun den §. 7 zur Abstimmung mit den verschiedenen Absätzen, weil in Beziehung auf (Seite 175)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------diese Absätze auch verschiedene Anträge vorliegen. §. 7 „Jeder oesterr. Staatsbürger u.s.w........aufrecht". Jene Herren, welche diesem Absätze beistimmen, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angen.) Ich komme nun zum Zusatz Sr. bischöfl. Gnaden, er lautet: „Über Ansuchen eines Auswärtigen um Ertheilung des Heimathsrechtes u.s.w..... “ Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben, (Angenommen) nun kommt ein weiterer Beisatz Sr. bischöfl. Gnaden: etc.... Diejenigen Herren, welche den Ausdruck „weiterer“ beizubehalten wünschen, wollen sich erheben. (Angenommen) Nun folgt: „Die Heimathsverhältnisse werden durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt Art. II. [sic.] v. 5. März 1862.“ Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen, (angenommen) Nun der letzte Absatz hat Anfechtungen gefunden; der Antrag des H. Riedl, daß dieser Absatz zu streichen sei, so wie ihn auch H. Gnahl vorgebracht hat, diesen kann ich nicht zur Abstimmung bringen, weil er ein ablehnender Antrag ist, ich werde daher den Satz, wie er in der Gesetzes-Vorlage lautet, lesen u. es hängt von der h. Versammlung selbst ab, durch nicht Aufstehen die Ablehnung zu erklären, er lautet: „bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig bestehenden Heimathsvorschriften aufrecht“. Jene Herren, welche diesen Absatz beizubehalten wünschen, wollen sich von den Sitzen erheben, (wurde einhellig abgelehnt) somit entfällt auch der weitere Beisatz des H. Riedl u. Wohlwend. Wir haben noch zur Abstimmung zu bringen: „Ein hoher Landtag wolle den Wunsche dringenden aussprechen, daß in möglichster Kürze ein die Heimathsverhältnisse regulirendes Reichsgesetz erlassen werde ...“ Hat Jemand hierüber etwas zu bemerken? (Niemand) Ich bitte durch Aufstehen erkennen zu 192 geben, ob diesem Wunsche beigestimmt werde? (Angenommen) Der Bericht des Ausschusses stellt noch bei diesem § den Antrag, daß ein Komite von 3 Mitgliedern bestellt werde, um in Beziehung auf die im Lande bestehenden Verhältnisse u. Uebungen Bericht zu erstatten u. über die künftige Normirung derselben derselben Grundzüge an Händen zu geben. Herr Spieler beantragt jedoch über die Angelegenheit ein Komite von 5 Mitgliedern zu bestellen. Hat Jemand in dieser Beziehung etwas zu bemerken? - Da keine Bemerkung gemacht wird, so bitte ich um Abstimmung durch Aufstehen. (Angenommen) Nun gehen wir zu §. 8 über. (Berichterstatter fährt fort: „Bei §. 8 fiel dem Ausschüsse auf etc. (siehe Beilage). Landeshauptmann: Der Ausschuß hat sich geeint, den eigenen Antrag zurück zu ziehen u. den §. 8 zu fassen: „Die Gemeinden können oesterr. Staatsbürger, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.“ Durch diese Fassung wird eigentlich nur der 2te Absatz der Reg. Vorlage beibehalten, jedoch auch wieder mit der Umänderung, daß allen Gemeinden überhaupt dieses Recht zustehen soll. Wünscht in dieser Beziehung Jemand das Wort? Wohlwend: Der Antrag des Ausschusses ist konsequent dem früheren Beschlüsse, welcher in der Versmlg. gefaßt wurde; es ist im §. 6 ganz genau bestimmt, wer Bürger ist, (Seite 176)----------- ------------- —--------- --------------------- ------- ------------------------------------ ---------- in diesem § ist auch ersichtlich u. ist auch allgemein bekannt, daß in Vorarlberg in jeder Gemeinde Bürger in diesem Sinn bestehen, diese werden in den Landgemeinden Gemeindebürger in den Städten aber städtische Bürger genannt; jedenfalls ist der Ausdruck Bürger überall bekannt, daher ist es auch eine richtige Folgerung, daß nicht so, wie §. 8 der Reg. Vorlage annimmt, nur in Städten u. Märkten der Name Bürger bekannt sey, u. daher nur diesen die Rechtsverleihung zukomme. Da jede Gemeinde Bürger in der Gemeinde hat, so ist es ganz natürlich, daß auch jede Gemeinde das Recht habe, Ehrenbürger zu ernennen, daher ist der Antrag des Ausschusses ganz richtig. Ganahl: Es ist selbstverständlich, daß dieser erste Absatz des §. 8 zu streichen sei, nachdem wir den Punkt 1 meines Antrages angenommen haben. Landeshauptmann: Ich werde ihn auch nicht zur Abstimmung bringen, da ein Antrag vorliegt, der ihn ganz verschieden modelt, sonst müßte ich auf den 1. Absatz der Reg. Vorlage zurückgehen. Wenn Niemand dagegen etwas einwendet, erkläre ich die Debatte über den §. 8 als geschlossen. H. Berichterstatter werden auch nichts mehr zu bemerken haben. Nach dem Anträge, der vorliegt, sollte der §. 8 so gefaßt werden: „Die Gemeinden können oesterr. Staatsbürger, die sich besonders verdient gemacht 193 haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen." Jene Herren, welche glauben, diese Fassung des §. 8 beizubehalten, wollen durch Aufstehen es zu erkennen geben. (Wurde angenommen) Berichterstatter: fährt fort: „Bei §. 9 findet der Ausschuß etc......(siehe Beilage IV) - Der Ausschuß zieht den Antrag zurück u. stellt einen neuen Antrag, er lautet: „1. Die Gemeindeglieder nehmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Rechten, wie an den Pflichten u. Lasten der Gemeinde Theil, 2. Die im §. 6 sub 1 u. 2 bezeichneten Personen haben überdieß den Anspruch auf Armenversorgung nach Maaßgabe ihrer Dürftigkeit. 3. Den Bürgern bleibt der Anspruch auf die für sie besonders bestehenden Rechte, Stiftungen u. Anstalten nach der bisherigen Uebung vorbehalten. Die Ehrenbürger haben die Rechte der Gemeindeglieder ohne die Verpflichtung derselben zu theilen.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Ganahl: Ich bin im Ganzen mit dem Abänderungsantrag des Ausschusses einverstanden, nur möchte ich ihn etwas anders formuliren; ich würde den Antrag wie folgt stellen: „§. 9. Die im §. 6 sub 1 u. 2 aufgeführten Gemeindeglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde, sie nehmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Rechten, wie an den Pflichten u. Lasten der Gemeinde Theil, sie haben überdieß den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit; an dem Vermögen der Gemeinde, dann an den besonderen Rechten u. Nutzungen der Bürger, so wie an den für sie bestehenden Stiftungen u. Anstalten haben jedoch nur diese Antheil." Landeshauptmann: Und die Ehrenbürger, wie im letzten Absatz des Antrages des Ausschusses? (Seite 177)----------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------- Ganahl: Mit Ehrenbürger einverstanden. Ich glaube es sind in meinem Anträge die Rechte der Bürger etwas weiter u. präziser auseinander gesetzt, als in dem Anträge des Ausschusses u. darum würde ich mir erlauben, meinen Antrag zur Annahme zu empfehlen. Landeshauptmann: Ich werde mir erlauben, beide Anträge noch einmal vorzulesen, damit sie den verehrtesten Herren besser ins Gedächtniß fallen. Der Antrag des Ausschusses lautet: „Die Gemeindeglieder nehmen etc. (wird abgelesen) . . Der Antrag des H. Ganahl lautet: „§. 9. Die im §. 6 sub 1 u. 2 aufgeführten etc." (ebenfalls gelesen)...". Riedl: Meine Herren! Die Anträge des H. Ganahl u. des Komites unterscheiden sich vorzüglich dadurch, daß das Komite den ersten Satz des §. 9 der Reg. Vorlage „Die 194 Gemeinde Glieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde" fortläßt, während H. Ganahl dieses Recht näher begränzt, indem er es auf die im §. 6 sub 1 u. 2 aufgeführten Gemeindeglieder beschränkt. Daß die Bürger nämlich die im §. 6 sub 1 aufgeführten Gemeindeglieder u. im §. 6 sub 2 aufgeführten Gemeindeangehörigen das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde haben, versteht sich von selbst, nachdem sie zufolge Inhalts dieses § Anspruch auf Versorgung in der Gemeinde haben; eine Versorgung in der Gemeinde aber ohne das Recht des Aufenthaltes daselbst sich nicht wohl denken läßt. Ich bin daher mit dem Anträge des Komites vollkommen einverstanden, welcher den ersten Satz des §. 9: „Gemeindeglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde“ fortläßt. Was nun das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde bezüglich der im §. 6, Zahl 3 aufgeführten Gemeindeglieder anbelangt, so muß dieses sowohl nach der Ansicht des Komites, als nach der Ansicht des H. Ganahl, als auch nach meiner Ansicht beschränkt werden, weil namentlich Fremde, welche durch Ankauf oder durch Gewerbs- u. Erwerbsbetrieb Mitglieder der Gemeinde werden noch immer an die für sie bestehenden Heimathsberechtigung u. Gesetze Berechtigung zu bezüglich der ihrem sonstigen Nachweisung Aufenthalte in der der Gemeinde bleiben müsse, daher hat das Komite u. H. Ganahl, was das Recht des Aufenthaltes dieser sub No. 3 im §. 6 aufgeführten Gemeindeglieder anlangt, in Uebereinstimmung mit mir, beschlossen, diesfalls in den §. 10, welcher von den Bedingungen spricht, unter denen den Auswärtigen der ungestörte Aufenthalt in der Gemeinde gestattet werden muß, auch die erwähnte Kategorie der Gemeindeglieder einzubeziehen, weil die Bedinungen, unter welchen diesen der ungestörte Aufenthalt in der Gemeinde zu gestatten ist, mit jenen Bedingungen zusammenfallen, unter welchen dem Fremden dieser Aufenthalt zu gestanden ist, ich pflichte daher dem Antrag des Komite bei, in dem ersten Absatz des §. 9 die Worte: „Die Gemeindeglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthalte in der Gemeinde“ ganz wegzulassen; sollte aber der h. Landtag in diesen (Seife 178)----------- ---------- ----------------- ---------------------------------------------------------------------- —Antrag nicht eingehen, so stimme ich eventuel dem Antrag des H. Ganahl bei, wornach ich in diesem §. 9 das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde unbedingt nur den im §.6 sub. 1 u. 2 aufgeführten Gemeindegliedern gewährt wird; denn nur hierdurch werden jene Bedenken beseitiget, welche ich gegen den §. 6 der Reg. Vorlage vorbrachte. Ganahl: Ich habe nur zu bemerken, daß ich der Meinung war, wir seien gestern ganz einig über die Fassung dieses § u. namentlich über den ersten Punkt des §. 9: 195 „Gemeindeglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes“; nun habe ich aber vernommen, daß der Ausschuß den letzten Satz seines Antrages gestrichen hat. Das war auch früher meine Ansicht u. ich hatte beantragt, ihn zu streichen. In Folge der Berathung sind wir aber, nach meiner Meinung, übereingekommen, es habe dieser Satz zu bleiben u. es sei nur Erwähnung zu thun; daß nur die in §. 6 sub 1 u. 2 aufgeführten in der Gemeinde ungestörten Aufenthalt haben sollen, u. die sub 3 Erwähnten in §. 10 zu kommen haben. Wir könnten uns daher verständigen, daß der Antrag des Ausschusses nach meinem Anträge geändert würde. Landeshauptmann: Ich kann wohl auf Privat-Einverständnisse keine Rücksicht nehmen u. natürlich nicht verlangen, daß die Herren, welche gestern sich im Privatgespräche dahin entschieden, heut noch derselben Meinung seien. Ganahl: Ich glaube nicht, daß die Herren über Nacht ihre Meinung geändert haben, ich glaube, es ist nur ein Irrthum. Hochw. Bischof: Nachdem Jenes, was außer dem Landtag vorgefallen ist, wohl nicht zur Verhandlung gehört, so möchte ich nun etwas anderes versuchen, was nothwendig zu verhandeln ist. Es ist nicht möglich sich über diese Sache ein Urtheil zu bilden, wenn man nicht weiß was zu §. 10 beantragt wird u. was dort insbesondere über diesen Punkt zur Sprache kommen soll. Bertschler: Auf die Bemerkung Sr. bischöfl. Gnaden habe ich zu bemerken, daß wir als 2. Absatz des §. 10 beantragten: „Dasselbe gilt auch für die in §. 6 sub 3 bezeichneten Personen". Ferner über die Bemerkung des H. Ganahl wegen Auslassung der Worte im §. 9: „Die Gemeindeglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde“ finde ich blos zu bemerken, daß das Komite verstanden hat, daß die Gemeinde-Bürger u. die Gemeinde-Angehörigen, ohne daß es in einem §. vorgemerkt ist, das Heimathsrecht besitzen u. diesen das Recht des ungestörten Aufenthaltes ohne weitere Berührung anerkannt werden könnte. Ganahl: Ich habe zu bemerken, daß, wenn der Ausschuß auf seiner Meinung verharren will, ich keinen Anstand nehme, meinen Antrag umzuändern, weil der Antrag des Ausschusses eigentlich von mir ausgegangen ist, aber ich möchte blos auf den Nachsatz aufmerksam machen. Hochw. Bischof: In der Sache selbst sind beide Anträge ganz gleichen Sinnes, daher, wenn (Seite 179)-------------------------- —— -------- --——-------------------------- -— ----------------- - --— der eine zurückgezogen wird, ihn der andere vollkommen ersetzt. Riedl: Im Anträge des Komite möchte ich nur bezüglich zweier Worte eine Änderung wünschen, nämlich, daß statt des Wortes „Personen“ „Gemeindeglieder“ u. in dem 196 Satze: „dem Bürger bleibt der Anspruch auf die für sie besonders bestehenden Rechte, Stiftungen u. Anstalten nach der bisherigen Uebung vorbehalten“ auch der Ausdruck „Vermögenheiten“ gesetzt werde. Es wurde dieser Ausdruck auch in den Vorberathungen gebraucht u. ist wahrscheinlich nur durch Uebersehen ausgelassen worden. Dann noch in stylistischer Beziehung statt des Ausdruckes „Bedürftigkeit“ das Wort „Dürftigkeit". Landesfürstl. Kommissär: Ich habe nur bemerken wollen, daß die Beibehaltung des ersten Absatzes im §. 9 mir ganz unverfänglich zu sein scheint, den es ist in §. 6 der Beisatz angenommen worden: „die ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben“. Man kann doch jenen, welchen der ständige Aufenthalt wegen eines Gewerbsbetriebes oder einer Unternehmung zugestanden ist, diesen Aufenthalt auch nicht in einem folgenden § wieder in Frage stellen. Ich wollte auf diesen Widerspruch nur aufmerksam machen. Hochw. Bischof: Es trägt sich nur, ob dieser ständige Aufenthalt nicht das in sich schließt: ständig d. h. dauernd, so lange als er dieses Recht nicht verwirkt durch das, was im §. 10 aufgeführt ist. Sonst freilich, wenn man ihn unbedingt u. für immer verstehen würde, wäre allerdings ein Widerspruch vorhanden. Aber wenn man ihn nur faßt als dauernd so lange, bis er ihn in gesetzlicher Weise verwirkt, ist kein Widerspruch, er würde durch diesen Sinn jenes Ausdruckes ganz u. gar ausgeschlossen werden. Landesfürstl. Kommissär: Wen Jemand die Bedingungen nicht erfüllt, wenn er den ständigen Aufenthalt durch Aufgeben seiner Rechte seines Gewerbbetriebs aufgibt, so hört ja für ihn von selbst der ständige Aufenthalt auf u. er tritt in die Kategorie derjenigen, deren der §. 6 letzt erwähnt. Hochw. Bischof: Das ist allerdings wahr, aber es ist ein anderer Gesichtspunkt unter dem, ich sage, man könne den Aufenthalt auch verwirken, durch Handlungen, welche Jemanden, kraft des Gesetzes den ständigen Aufenthalt entziehen, obwohl er selbst nicht geneigt ist, zu gehen. Dann sagt aber das Gesetz: nein, du darfst nicht mehr bleiben, sondern du hast es verwirkt in der Gemeinde zu bleiben u. mußt dich entfernene. Landesfürstl. Kommissär: Ich erlaube mir zu bemerken, daß der Art. III des Gesetzes v. 5. März 1862 nur von Auswärtigen spricht, aber nicht von Gemeindegliedern. Wenn also Gemeindemitgliedern vermöge einer Betriebs-Unternehmung eines Gewerbes der ständige Aufenthalt zugesprochen worden ist, kann §.10 auch nach Art. III des Ges. v. 5. März 1862 auf sie keine Anwendung finden, es müßte denn geschehen, daß durch Entscheidung einer kompetenten Behörde das Gewerbe, oder das (Seite 180) —-------------------- ——--------- ------------------------------------------------------- —-------------- 197 Recht zur Fortführung einer Unternehmung verliehen wurde, nach den Gewerbegesetzen, welche allerdings zulassen, daß die Concession wieder entzogen werde, dann hört der ständige Aufenthalt von selbst auf u. er tritt in die Kategorie derjenigen, deren §. 6 zuletzt erwähnt u. auf welche der Artikel III des Gesetzes v. 5. März 1862 volle Anwendung findet. Hochw, Bischof: Es ist gewiß, daß Artikel III des Reichsgesetzes v. 5. März 1862 nur die Auswärtigen in den hier bezeichneten Fällen des Verwirkens ihres Aufenthaltes ausschließt. Es trägt sich nur, ob nicht außer dem, was das Reichsgesetz bestimmt hat, weitere Bestimmungen noch getroffen werden können durch andere Gesetze, wie eine solche Bestimmung eben jetzt in Frage steht, in dem eben dasselbe für eine Kategorie der Gemeindeglieder, welche den Auswärtigen am nächsten steht, ausgedrückt werden soll. Das widerspricht keinem Reichsgesetze u. kann daher nicht zweifelhaft sein; es ist nur die Frage ob es zweckmäßig scheine oder nicht. Wohlwend: Das Bedenken, welches der H. Regierungs-Kommissär vorhin äußerte, daß bezüglich der dritten Kathegorie der Gemeindemitglieder im §. 6 das Recht des ungestörten Aufenthaltes durch diese Fassung, die hier beantragt ist, verlieren würde, hebt sich durch den Antrag des H. Riedl vollkommen, mit dem auch H. Ganahl einverstanden ist. Im §. 10 wird dann dadurch bestimmt, in welcher Beziehung u. wie weit auch die 3te Kathegorie des §. 6 der Gemeindemitglieder den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Indessen muß ich aufrichtig gestehen, daß mir diese Anträge nicht recht zusagen. §. 9 der Reg. Vorlage hat in seiner ersten Linie dasseinige aufgestellt, was allen Gemeinden gemeinsam zukommen soll, nämlich alle Gemeindemitglieder, die nach unserer gegenwärtigen Fassung des §. 6 in Punkt 1, 2 u. 3 bezeichnet sind, haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes. Die Fassung, wie sie vom Ausschüsse beantragt u. vom H. Riedl befürwortet wofür sich H. Ganahl erklärt hat. Diese Fassung spricht sich bei der 1. u. 2. Kathegorie der Gemeindeglieder nicht für den Ausdruck „das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde“ aus. Es ist allerdings anzunehmen u. es mag auch überflüssig sein, daß man im §. 9 das wiederhole, was im Heimathsrechte so zu sagen schon enthalten ist, aber nach einem alten Satze superflua non mocent würde ich beantragen, daß die Fassung der ersten Linie des ersten Absatzes: „Die Gemeindemitglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde" im §. 9 belassen werde, beziehungsweise dem Anträge des H. Ganahl zustimme, daß im §. 10 dieses Recht für die dritte Kathegorie der Gemeinde-Mitglieder ausgedrückt werde. Landeshauptmann: Ich habe einen Antrag des Ausschusses da, der als Grund der Abstimmung dienen muß. 198 Wohlwend: Ich habe auch einen Antrag gestellt. Landeshauptmann: Wollen Sie ihn formuliren, sonst kann ich ihn nicht zur Abstimmung bringen. In erster Linie habe ich das, was der Ausschuß bringt vorzulesen, ich kann auf die Reg. V. erst dann zurückgehen, wenn die Anträge ganz gefallen sind. (Seite 181) - ---------------------------------- ------------- ------------------------------------- ----------- -------------- Wohlwend: Ich stelle keinen Antrag, ich habe nur meine Abstimmung begründen wollen. Ich werde nicht diesem Anträge zustimmen, weil er das gänzliche Auslassen dieses Rechtes beantragt, sondern ich werde dem zustimmen, was H. Ganahl beantragt hat, vorausgesetzt, daß im §. 10 für die dritte Kathegorie der GmdeMitglieder des §. 6 gesorgt wird. Landeshauptmann: H. Ganahl hat jenen Antrag geändert. Ganahl: Ich bin bereit ihn wieder zu ändern, ich sehe, wir sind alle auf einem Fleck. Was H. Wohlwend erwähnt bezüglich des §. 10 hätte ich allerdings dort gewünscht; ich habe aber gemeint, das sei eben nicht genehm u. habe daher den ersten Satz gestrichen, den Satz für welchen H. Wohlwend stimmen will, ich kann ihn aber auch stehen lassen, ich möchte nur, daß wir einig werden. Wichtiger ist mir der 2te Absatz meines Antrages, im Anträge des Comite kommt nichts vor von Vermögenheiten. H. Riedl hat bemerkt, daß wir gestern über Vermögenheiten debattirt haben; ich habe Vermögen u. Nutzungen in meinem Antrag hineingebracht u. glaube es sei höchst nothwendig, daß man von Vermögen spreche, weil das Gemeinde-Gesetz von Gemeindegut u. Gemeinde-Vermögen handelt, darum ist es nothwendig, daß man sagt das Gemeindevermögen gehöre nur den Gemeinde-Bürgern u. Niemand anderer. Ich glaube, der Ausschuß dürfte seinen Antrag zurücknehmen. Landeshauptmann: Ich habe zu bemerken, daß nach dem Anfrage des H. Riedl ausdrücklich beizusetzen sei: „Vermögenheiten“, somit hätte H. Riedl den Ausschußantrag so ergänzt, wie H. Ganahl bemerkt. Wohlwend: H. Ganahl bemerkt eben, daß bezüglich des Ausdruckes Nutzungen in seinem Anträge etwas vorkomme. Landeshauptmann: Herr Ganahl! ändern Sie Ihren Antrag oder nicht? Ganahl: Wie man will. Landeshauptmann: Bei Verhandlungen kann man nur auf bestimmt formulirte Anträge eingehen, es gilt hier nicht ein Berufen auf Einverständnisse. Ich muß bitten die Anträge genau zu formuliren, sonst haben wir keine Basis uns darauf zu berufen. Das der eine dieses, der andere jenes wünschen möchte, das ist nicht eine parlamentarische Form u. so begeben wir uns auf ein Feld, das wir nicht zu ackern im Stande sein werden. 199 Ganahl: Ich werde, wenn diese Debatte geschlossen ist, sagen, wie ich meinen Antrag ändern will. Wohlwend: Es läßt sich nicht debattiren, wenn nicht ein bestimmter Antrag vorliegt, da man nicht weis, über was man sprechen soll. Es ist gesagt worden, es stehe in dem Anträge Nutzungen. Ich möchte eine Definition dieses Ausdruckes haben, man kann darunter Nutzungen des Gemeinde-Vermögens oder auch des Gemeindeguts verstehen; man kann nicht sagen, daß die Nutzungen des Gemeindeguts nur den Bürgern zustehen. Dieses Recht steht selbst Auswärtigen zu. Ganahl: Unter Nutzungen verstehe ich nur Holznutzungen u. dergleichen. Das andere (Seite 182)----------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------- meine ich Benützungen. Hochw. Bischof: Privat-Erklärungen der Einzelnen sind keine genügende Garantie, wie das in Zukunft verstanden werde, sondern nur, wenn die Fassung so lautet, daß der Sinn klar u. bestimmt ausgedrückt ist. Wir müssen auch in die Gesetzes-Vorlage diese Erklärung aufnehmen, sonst gibt es nur Anlaß zu Streitigkeiten. Es würde sich auch fragen, ob dieser Ausdruck „aus dem besonderen Rechte u. „Nützungen“ der Bürger" das Gemeindevermögen genügend bezeichnet oder nicht. Darüber sollte man vollständig im Klaren sein, bevor man über diesen Punkt zur Abstimmung schreiten kann. Spieler: Weil ich da nicht ganz gewiß bin über den Ausdruck: Rechte, Vermögenheiten, Benutzungen des Gemeindegutes, ob die sub. 2 §. 6 auch inbegriffen sind oder nur die Gemeindebürger, so möchte ich den H. Antragsteller um Aufklärung bitten, ob bei diesen Rechten u. Nutzungen, welche die Gemeinde hat, auch die sub 2 §. 6 genannten Heimathsberechtigten begriffen sind. Ganahl: Wie ich den Antrag gestellt habe, haben nur die Gemeindebürger Anspruch auf dieses, darum habe ich ihn so deutlich gestellt, daß nur die unter 1 Genannten gemeint werden können. Landeshauptmann: Ich bitte nicht zu conversiren. Bertschler: Um dem Antrag des H. Ganahl näher zu kommen, sollte in dem Anträge des Ausschusses nach dem 3ten Absatz nach dem Worte „Rechte" eingeschaltet werden: „Nutzungen u. Vermögenheiten", dann dürften wir auf dasselbe hinauskommen. Hochw. Bischof: Es sind hier eigentlich zwei Gegenstände, worüber noch Fortwährend die Debatte läuft. Der eine betrifft die 3te Klasse der Gemeindeglieder u. ihr Recht des Aufenthaltes; der andere betrifft die Nutzungen u. Vermögenheiten der Bürger. Was den 1 sten Punkt betrifft, so würde vielleicht, die noch nicht vereinbarten Bestimmungen des Ausschusses u. des H. Ganahl sich dadurch ausgleichen lassen. 200 wenn alle beiden aufgenommen würden; denn sie schließen sich nicht aus. Wenn gesagt wird im Eingänge des §. 9 die im §. 6, Punkt 1 u. 2 aufgeführten Gemeindeglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde, so steht immer noch die Frage, was von denen im 3ten Punkte gelte. Diese Frage bleibt offen. Nun, wenn von denen im 3. Punkte am Schlüsse des §. 10 gesagt wird, dieselben können in diesen u. diesen Fällen entfernt werden, so ist die offene Frage durch den Zusatzantrag des Ausschusses gelöst u. es können beide Anträge gleichzeitig stehen bleiben. Im Gegentheile sehe ich es für einen Gewinn an, weil diese offene Frage dan klar gelöst ist. Was den anderen Gegenstand betrifft, der noch in Frage steht enthält der Zusatzantrag des H. Ganahl etwas, was im Anträge des Ausschusses nicht vorkommt, u. mindestens eben so wichtig ist. Er sagt: „an den für sie bestehenden Stiftungen u. Anstalten haben jedoch nur diese Antheil“ während der Antrag des Ausschusses von Stiftungen u. Anstalten keine ausdrückliche Erwähnung (Seife 183)--------------------------------------------------------- ------------------------------------ ----------------- macht. Ich gebe zu, man kann dieses allerdings in die „Rechte“ hineinbegreifen, aber bei Dingen dieser Art ist das, was man will, entschieden zu sagen, denn eine undeutliche Fassung kann sehr leicht später zu Differenzen Anlaß geben; daher habe ich den Antrag des H. Ganahl vor dem des Ausschusses hervorgehoben. Wohlwend: Was im Anträge des H. Ganahl bezüglich der Bürgerrechte vorkommt, halte ich bereits für überflüssig, ich glaube, daß unter dem Ausdrucke „die Rechte der Bürger bleiben unverändert" alles innbegriffen ist, es also überflüssig ist zu sagen „Rechte auf Vermögenheiten, Nutzungen u. Stiftungen u. drglchn“. Wenn man aber schon separat auf den letzten Passus Werth legt, bezüglich der Stiftungen u. Anstalten, so habe ich auch nichts dagegen, wenn er hineingezogen wird. Ich würde den Antrag stellen, daß diese dritte Linie, wie sie in der Vorlage vorkommt, zur 2ten gemacht u. einfacher gesagt werde: „Die Rechte der Bürger (§. 6) bleiben nach der bisherigen Uebung aufrecht, so wie ihnen die Ansprüche auf die für sie besonders bestehenden Stiftungen u. Anstalten vorbehalten sind“ dann bitte ich die Absätze, so wie sie von H. Ganahl aufgestellt worden sind, separat verhandeln u. absfimmen zu lassen. Landeshauptmann: Findet Jemand noch etwas zu bemerken? Ganahl: Ich glaube es wäre angezeigt, daß der H. Landeshauptmann die Sitzung auf 10 Minuten oder eine Viertelstunde unterbreche, damit wir uns über die Sache besprechen können. Es scheint mir der Gegenstand von besonderer Wichtigkeit u. wie ich bemerke besteht nur eine irrige Ansicht, wir sind im Ganzen einig. Landeshauptmann: Ist die h. Versammlung einverstanden, daß die Sitzung auf eine Viertelstunde aufgehoben werde? (Angenommen) Ich werde also die Sitzung auf eine