18630210_lts011

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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148 gehalten werden, daher geht mein Antrag bestimmt dahin, daß am Montag Sitzung gehalten u. die Gemeinde Ord. vorgenommen werde. Landeshauptmann: Der Antrag des Hochw. Bischofs geht dahin, daß mit den Sitzungen fortgefahren werde, unter Vornahme der Verhandlung über die Gemde. Ordn. u. Gemde. W. Ordn. Jene Herren, welche diesem Anträge beistimmen, bitte ich es durch Aufstehen erkennen zu geben, (wurde angenommen) Somit bestimme ich als künftigen Sitzungstag kommenden Montag, als Tages-Ordg. werden Sie mir erlauben, die kleinen Gesuche der Gemeinde Sontag wieder betreffs der Schulverhältnisse vorzulesen u. in Verhandlung zu ziehen, dann der Bericht des Komites über die Gemeinde-Präliminarien von Hard, Bregenz, Buch u. Lauterach, hierauf die Regierungs-Vorlage des GemeindeGesetzes vorzunehmen. (Seite 134) --------------------------------------- ----------------------- --------------- ----------------------------------- Wird eine Einwendung dagegen erhoben? - Somit ist der nächste Sitzungstag Montag, Begin der Sitzung 9 Uhr früh. Ich werde die Einrichtung so treffen, wie ich früher bemerkte, daß ein Tag Sitzung sei u. ein Tag ausgesetzt werde, damit die Komites mit ihren Arbeiten ungehindert fortfahren können. Ganahl: Ich muß heute nach Hause u. werde wahrscheinlich bis Montag nicht da sein können, daher ich beantragen möchte die 1. Sitzung Dienstag zu halten. Landeshauptmann: Wenn die Herren nichts dagegen haben, so eröffne ich die nächste Sitzung, Dienstag früh 9 Uhr. (Niemand hat etwas dagegen) Die Sitzung ist geschlossen. (11 Uhr-Vormitt.) 11. Sitzung. Am 10. Februar 1863. Beginn 9 % Uhr. Vormittags. Gegenwärtige: Landesfürstl. Kommissär, H. Franz Ritter v. Barth u. sämmtl. Herren Abgeordneten. Landeshauptmann: Wir sind in beschlußfähiger Anzahl vorhanden u. ich erkläre die Sitzung als eröffnet. Das Protokoll der letztvergangenen Sitzung wird Ihnen vorgelesen werden, (wird vorgelesen) Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? - Da keine erhoben wurde, nehme ich es als richtig abgefaßt an. - Ich habe der verehrtesten Versammlung mitzutheilen, daß heute Nachmittags 3 Uhr, das Komite, welches eingesetzt wurde, um Bericht zu erstatten über die Bestreitung der Kosten der 149 Herstellung der Kirchengebäude eine Schlußberathung halten wird, ferner bringe ich zur Kenntniß der h. Versammlung, daß die Anordnung getroffen wurde, daß die stenografischen Berichte am nächstfolgenden Tag nach der Sitzung hier von 12 bis 5 Uhr den verehrtesten Hh. Mitgliedern resp. Rednern zur Einsicht offen liegen u. daß mit Ablauf der 5ten Stunde dieselben abgenommen u. zur Lithografirung übermittelt werden, sollten sich Anstände ergeben, so bitte ich nach der Geschäftsordnung dieselben beheben zu wollen. Ich habe die Veranlassung getroffen, daß heute die von uns angenommene Geschäfts-O. gedruckt, den verehrtesten Herren Landtagsmitgliedern auf den Pult aufgelegt werde; es wurde mir vom H. Abgeordneten Wohlwend eine Interpellation an den H. Statthalterei-Rath u. Landtagskommissär überreicht, welche Ihnen hiemit vorgelesen wird, (vorgelesen) Die Anfrage lautet ob die h. Regierung dem Landtage eine Vorlage über des Grundbuchswesen für Vorarlberg einbringen werde? Ich werde diese Interpellation dem H. (Seite 135)------------------------ ------------------- ----------- -— --------------- —----------------------------- Regierungskommissär mittheilen. Landesfürstl. Kommissär: Ich kann dem H. Abgeordneten Wohlwend vorderhand nur folgendes erwidern. IJeber eine im Privatgespräche gefallene gleiche Bemerkung des H. Wohlwend habe ich Veranlassung genommen mich an Sr. Durchlaucht des H. Fürsten Statthalter schon vor mehreren Tagen zu wenden, u. bemerkte, daß diese Interpellation bevorstehe u. habe gebethen, mir wenn möglich ehestens mitzutheilen, ob von der Regierung eine solche Regierungsvorlage bereitet sei u. dem Landtag nächstens vorgelegt werde. Lieber diese Anfrage habe ich bis heute noch keine Antwort; Sie begreifen, daß ich von hier aus darüber nichts erwidern, nichts zu sagen u. nichts ablehnen kann. Es erübrigt mir nur heute noch diese Interpellation an den Fürsten Statthalter zu senden u. ehebaldigst um Antwort zu bitten. Landeshauptmann: Es ist mir eine Regierungsvorlage, betreffend den Entwurf einer Instrucktion zur Revision des Grundsteuerkatasters in Vorarlberg zugekommen. Es werden Ihnen die Regierungseinlage u. die Belege eröffnet werden. (Schriftführer liest dieselben ab) Ich werde diese Zusammenfassung lithografiren u. den Hh. übergeben lassen, damit sie von derselben Einsicht nehmen, bevor wir zur Verhandlung dieses Gegenstandes schreiten. Wir gehen nun über zum ersten Gegenstand der heutigen Sitzung; er betrifft das Gesuch der Lehrer der Gmde. Sonntag um Gehaltserhöhung. Ich ersuche die h. Versammlung, mir bekannt zu geben die Art u. Weise nach welcher Sie wünschen, daß dieses Gesuch behandelt werde. Hat Jemand etwas zu bemerken? - Wenn Niemand 150 in dieser Beziehung etwas bemerkt, wäre ich geneigt, den Antrag zu erneuern, auch dieses Gesuch dem bereits bestehenden Komite, dem schon die andern überwiesen wurden, zu übergeben. Sind die Herren damit einverstanden? - Nachdem keine Einwendung dagegen erhoben wurde, nehme ich als zugestanden an, daß auch dieses Gesuch dem bestellten Komite zuzuweisen ist. Der 2te Gegenstand ist der Bericht über die Präliminarien der Gemeinden Alberschwende, Hard, Bregenz, Buch u. Lauterach; H. Schriftführer wird den Antrag des Komites vorlesen. (Abgelesen) - Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Nachem Niemand sich meldet, werde ich den Antrag des Komites zur Abstimmung bringen. Betreffs der Gmd. Alberschwende geht der Antrag des Komites dahin, einem h. Staatsministerium die von der Gde. Alberschwende präliminirte Summe von f 4175 zu Verumlagung auf Vermögenssteuer zur Genehmigung zu unterziehen; jene Hh. welche damit einverstanden sind, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen) Betreffs des Gmde-Präliminars der Gemde. Hard beantragt das Komite, der h. Landtag wolle das Präliminare (Seite 136)-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------der Gemeinde Hard um Bewilligung zur Umlage von 5163 fl 52 kr auf die direkten Steuern einem h. Staatsministerium zur Genehmigung anempfehlen. Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen, (wurde angenommen) Der 3te Antrag des Komites betrifft das Präliminare der Stadtgemeinde Bregenz, er lautet: „der hohe Landtag wolle das fragliche Präliminare zur Ergänzung der Umlagen nach §. 79 der Gmde-Ord. v. J. 1849 der Stadt Bregenz zurückschließen.“ Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen, (angenommen) Es folgen nun die Komiteberichte, betreffend die Gemeinden Buch u. Lauterach, (werden abgelesen) Verlangt Jemand das Wort? - Somit bringe ich den Antrag des Komites zur Abstimmung. Der h. Landtag wolle den Gemeinden Buch u. Lauterach zur Verumlagung, u. zw. ersterer die Summe von 468 f 46 kr auf die Vermögenssteuer u. letzterer solche von 1486 f 67 kr auf die direkten Steuern die Genehmigung ertheilen. Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen, (angenommen) Es langte gestern ein Gesuch der Gemde. Hohenems ein, welches die Bitte enthält zur Verumlagung von 3714 f die Bewilligung zu erhalten, nachdem die Umlage dieser Summe den 10 jährigen Durchschnitt übersteigen. Das Gesuch enthält den Grund, warum der Gmde. sehr daran gelegen ist, diesen Gegenstand bald in Verhandlung zu nehmen, ich erlaube mir daher, obwohl er nicht auf der Tagesordnung stand die Bitte an die h. Versammlg. zu richten, ob sie nicht gestattet zur schnellen Erledigung, daß es dem Komite überwiesen werde. Welches bisher die Erledigung der Gemeinde- Präliminarien zu prüfen hatte; wird dagegen etwas 151 eingewendet? - ich nehme es also als zugestanden an. Es kommt ferner als Gegenstand der heutigen Verhandlung, die zur Berichterstattung über das Gesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Gemde.-Ordnung u. Gemeinde-Wahl- Ordnung. Landesfürstl. Kommissär: Ich habe, verehrte Versammlung! in den stenografischen Berichten gelesen, daß man einen Schritt von mir, den ich während meiner Krankheit unternommen habe, übel gedeutet hat; nämlich ich habe mich an H. Landeshauptmann gewendet, in schriftlicher Einlage, in welcher ich die Gründe auseinandersetzte, welche mich bestimmten den Antrag wegen Intervenirung des landesfürstl. Kommissärs bei Komite-Sitzungen zu stellen; das hat man mir als Protest ausgelegt u. diesfalls bitte ich einige aufklärende Worte sprechen zu dürfen. Sie kennen, meine Herren! die unangenehme Lage, in welcher ich mich befand, durch bedeutendes Unwohlsein längere Zeit gehindert, konnte ich den Sitzungen nicht beiwohnen; es kam die Geschäfts-O. zur Sprache u. in dieser auch diese Frage; ich konnte persönlich nicht erscheinen u. es blieb mir wohl nichts Anderes übrig, als zu dem Schritte die Zuflucht zu nehmen den ich eingeschlagen habe. Eine Stellvertretung für mich einzuleiten, dazu war die Zeit zu kurz; hiezu war ich auch durch meine Aufgabe selbst verpflichtet. (Seite 137)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Es sollte diese Erklärung durchaus kein Protest sein, ich wollte dem h. Landtage in keinem Falle entgegen treten, aber eine außerordentl. Lage rechtfertigt auch ein außerordentliches Vorgehen; es war wie gesagt diese Erklärung durchaus kein Protest, sondern nur die Darstellung der Gründe u. nur für den einzigen Fall, als der h. Landtag einen gegenteiligen Beschluß fassen würde habe ich gebeten, meine Verwahrung diesfalls in das Protokoll aufzunehmen, dieses zu thun, war ich ebenfalls verpflichtet; ich glaube daher, wenn ich diese Aufkärung gebe, der h. Landtag wird in Berücksichtigung der außerordentlichen Lage, in der ich mich befand, diesen meinen Schritt richtig beurteilen. Landeshauptmann: Der Berichterstatter über diesen an der Tagesordnung stehenden Gegenstand ist H. Bertschler. Ich ersuche den Bericht vorzulesen. Er zerfällt in mehrere Theile, in einen allgemeinen u. besonderen Theil; nach Anhörung des allgemeinen Theils, werde ich fragen, ob sich Jemand in der allgemeinen Debatte vernehmen lassen will. (H. Bertschler liest: „Das Vertrauen der h. Versammlung u.s.w.“ siehe Beilage IV.) Landeshauptmann: Wünscht Jemand in der allgemeinen Debatte das Wort zu ergreifen? - nachdem Niemand hiefür sich meldet, erkläre ich die allgemeine Debatte 152 für geschlossen u. gehen, zur speziellen Berathung über. H. Bertschler wollen weiter fahren. (H. Bertschler fährt fort: „gegen den Titel u. die beantragten 5 Artikel u.s.w.“) Landeshauptmann: Findet hierüber Jemand etwas zu bemerken? Wünscht Niemand das Wort über die ersten 5 Artikel, die dem Gesetze vorangehen; sonach stelle ich die Frage an die h. Versammlung, ob sie sowohl den Titel als die ersten 5 Artikel als zu Recht bestehend annehmen? Bitte um Abstimmung durch Aufstehen, (wurde angenommen) Ich bitte weiter zu fahren. (H. Bertschler liest: I. Gemeinde-Ordnung etc....) Landeshauptmann: Wünscht Jemand über den §. 1 zu sprechen? Riedl: Ich bitte um das Wort. Bezüglich des §. 1 der Gmde. Ord. hätte ich zweierlei zu bemerken: 1 Was den Begriff einer Ortsgemeinde anbelangt, kann es sich hier wohl nicht um Aufstellung des theoretischen Begriffes handeln, allein, es wäre zu wünschen, daß statt des Ausdruckes: „die dermaliaen Ortsaemeinden" ein genauerer gesetzt würde, ich schlage daher vor, daß statt dem Ausdruck „dermalig“ gebraucht werde: „welche als solche in der mit h. Ministerialverordnung v. 6. Mai 1854 No. 117 kundgemachten Uebersicht der politischen Landeseintheilung erklärt worden sind“, hiedurch wird Jedermann in die Lage gesetzt zu wissen, welche Ortsgemeinden dermalig als solche bestehen. 2tens Erachte ich (Seite 138)------------------------------------------------------------------------------ ----------------- ----------------- daß der Ausdruck „im gesetzmäßigen Wege“ ersetzt werden solle durch den Ausdruck „durch ein Landesgesetz“. Nachdem einmal die Ortsgemeinden, durch ein Reichsresp. Landesgesetz konstituirt worden sind, so ist es ganz logisch, daß sie ebenfalls nur durch ein Landesgesetz geändert werden. Es wird dadurch jedenfalls vorgebeugt werden, daß nicht auf einseitige Weise Änderungen eintreten können. Ich stelle daher den Antrag den §. 1 so zu formuliren: „die Ortsgemeinden, welche als solche in der mit Ministerial-Verordnung v. 6. Mai 1854 No. 117 R. G. BL kundgemachten Uebersicht der politischen Landeseintheilung erklärt worden sind, bestehen in dieser Eigenschaft so lange fort, bis durch ein Landesgesetz eine Änderung eintritt.“ Ganahl: Die Ministerial-Verordnung v. 6. Mai 1854 ist mir nicht bekannt, es wäre nöthig dieselbe uns bekannt zu geben. Landeshauptmann: Diese Verordnung enthält eine Eintheilung der Bezirke u. die Bezirke wieder Unterabtheilungen in Gemeinden; das ist das Ganze, was dieselbe enthält. Wünscht noch Jemand zu sprechen? Landesfürstl. Kommissär: Ich erlaube mir über die Bemerkung des H. Abgeordneten Riedl ein Paar Gegenbemerkungen zu machen. Ich glaube, die Aufnahme der Ministerialverordnungen v. 6. Mai 1854 in das Gesetz selber dürfte wohl nicht 153 nothwendig sein, den diese Gemeinden bestehen eben, sind konstituirt u. sind als solche bestehend; wenn das Gesetz sagt, die dermaligen, so ist es eine Thatsache, die man im Lande kennt, daß jede Gemeinde im Lande für sich als Ortsgemeinde besteht. Und was die 2te Bemerkung betrifft, enthalten die nachfolgenden §.§. ebenfalls die Bestimmungen, nach welchen Aenderungen in diesen gegenwärtigen Bestand entweder durch Vereinigung oder Trennung eintreten sollen. Somit glaube ich, mit dem Ausschüsse, daß im §. 1 jenes gesagt ist, was wesentlich nothwendig ist. Es drängt sich mir bei dieser Gelegenheit noch eine Bemerkung auf. Wenn Abänderungen des Gesetzesentwurfes beantragt werden, die nicht wesentliche Punkte betreffen, so glaube ich, daß man von der Stylisirung des Entwurfes sich nicht der Form wegen entfernen sollte. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand insbesondere über den Antrag des H. Riedl zu sprechen? - H. Wohlwend hat das Wort. Wohlwend: Ich bin mit der Ansicht des H. Regierungskommissärs in dieser Beziehung vollkommen einverstanden u. ich wünsche zu dem vom H. Regierungskommissär vorgebrachten Grund noch einen dazu zu fügen. Diese angezogene MinisterialVerordnung bezieht sich, so viel mir bekannt ist, auf das Gemde. Gesetz von 1849. Im Gmde. Ges. v. 1849 wurde bestimmt, daß die Gemeinden die Größe der KatastralGemeinden haben sollen, die Katastral-Gemeinde fällt aber in Vorarlberg (Seite 139) ——------------------------------------------- --------------------------— ------------------------------nirgends mit den gegenwärtig bestehenden u. damals schon bestandenen Gmde. Bezirken zusammen. Würde also dieser Antrag des H. Abgeordneten Riedl angenommen, so wäre indirekte auch gesagt, daß die Gemeinden so zu bestehen hätten, wie die Katastralgemeinden sind, das würde sogar dem Begriff des Ausdruckes „dermalige Gemeinden" gänzlich widersprechen u. würde auch den Gemeinden Vorarlbergs durchaus nicht conveniren, deßhalb glaube ich, daß diesem Antrag keine Folge geleistet u. bei dem Ausdruck „dermalige" geblieben werde. Landeshauptmann: Verlang noch Jemand das Wort? Hochw. H. Bischof hat das Wort. Hochw. Bischof: Es dürfte vielleicht noch ein Gesichtspunkt dabei hervorgehoben werden. Faktisch ist mir nicht bekannt, ob seit 1854 bis heute die eine oder die andere Gemeinde begränzt worden wäre. Es wäre denn doch möglich, u. wenn dieses geschehen wäre, wird hierdurch eine Änderung im Bestände vorgenommen, was nicht glaube ich die Intention des Entwurfes oder selbst des Landtages wäre, u. in soferne weicht der Antrag des H. Riedl von der vorliegenden Regierungs-Vorlage in etwas ab. 154 Landeshauptmann: Hat noch Jemand etwas über den §. 1 zu sprechen; ist die h. Versammlung einverstanden, die Debatte als geschlossen zu erklären. Die Debatte über den §. 1 ist geschlossen u. ertheile dem H. Schriftführer das Wort, woferne er noch etwas zu bemerken hat. Bertschler: Der Ausschuß glaubte, der § sei so gefaßt, daß er keiner Änderung mehr unterzogen werden darf. Landeshauptmann: Ich werde zur Abstimmung schreiten; das Amandement des H. Riedl geht der Vorlage voraus; es ist eine Abänderung u. lautet: „die Ortsgemeinden welche als solche in der mit Ministerialverordnung vom 6. Mai 1854 Nr. 117 R. G. BI. kundgemachten Uebersicht der politischen Landeseintheilung erklärt worden sind bestehen in dieser Eigenschaft so lange fort, bis durch ein Landesgesetz eine Änderung eintritt." Jene Herren, welche gesonnen sind diese Abänderung annehmen zu wollen, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben. (Minorität geblieben) Ich bringe nun den §. 1 selbst zur Abstimmung er lautet: „die dermaligen Ortsgemeinden haben als solche fortzubestehen; so lange nicht im gesetzmäßigen Wege eine Änderung eintritt". Diejenigen Herren, welche diesen § annehmen, bitte ich sich gefälligst zu erheben. (Angenommne) Der §. 2. zu welchem der Ausschuß keine Abänderung beantragt, lautet: „Zwei oder mehrere Ortsgemeinden desselben politischen Bezirkes können sich, wenn die Statthalterei aus öffentl. Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebt, mit Bewilligung des Landesauschusses nach vorausgegangenen Uebereinkommen über den Besitz u. Genuß ihres Eigenthums, ihrer Anstalten u. Fonde in eine Orts-Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Ortsgemeinden zu bestehen aufhören. Eine solche Vereinigung von (Seife 140)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gemeinden darf wider deren Willen nicht statt finden." - Wünscht Jemand das Wort? H. Riedl hat das Wort. Riedl: Das in §. 2 der Regierungs-Vorlage erwähnte vorausgegangene Übereinkommen über den Besitz u. Genuß des Eigenthums der Anstalten u. Fonde wird durch §. 69 derselben Regierungs-Vorlage näher präcisirt u. aus diesem §. 69 geht hervor, daß das Uebereinkommen auf zweifache Art gestattet ist, nämlich mit oder ohne gesondertem Eigenthume, es ist nämlich den Gemeinden gestattet sich zu vereinigen auf solche Weise, daß ihr Eigenthum kammassirt wird, d.h. in eine einzige Maße vereiniget wird, oder auf solche Weise, daß ihr Eigenthum ganz oder theilweise gesondert wird. Im Hinblick auf diesen §. 69 möchte ich den §. 2 auf folgende Weise stylisiren: Ortsgemeinden desselben poilitischen Bezirkes können u. zw. nur mit ihrer Einwilligung mit oder ohne Vorbehalt eines gesonderten Eigenthums (§. 69) worüber sie 155 sich jedoch vorher vollständig zu einigen haben durch ein Landesgesetz in eine einzige Ortsgemeinde vereinigt werden." Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort über den §. 2 u. den uns vorgelesenen Antrag des H. Riedl? Landesfürstl. Kommissär: Ich glaube daß auch dieser Antrag durchaus nicht nothwendig ist, denn es heißt: „nach vorausgegangenen Uebereinkommen"; zuerst soll ein Liebereinkommen versucht werden, wird dieses Uebereinkommen nicht erzielt, dann tritt ebenfalls die Bestimmung des §. 69 in Ausführung: es ist auch dieses eine Art von Uebereinkommen, wenn sie nämlich Übereinkommen nicht gemeinschäftlich oder nicht abgesondert ihr Vermögen zu verwalten, so bleibt die frühere Verumlagung u. frühere Ordnung aufrecht; ich möchte daher meinen, daß der §. 2 hinreichend ergänzt sey durch §. 69 u. daß eigene Bestimmungen darüber wohl kaum nöthig sein dürften; wenn man übrigens auf den §. 69 hier sich beziehen will, so wird blos zur Aufmerksammachung der Gemeinden wohl nichts dagegen zu erinnern sein. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Wohlwend: Der Nachsatz des §. 2 sagt: „eine solche Vereinigung von Gemeinden darf wider deren Willen nicht stattfinden“. Wenn man auch bereits mit Bestimmtheit annehmen kann, daß in Vorarlberg, wo die Gemeinden schon seit Jahrhunderten selbständig bestehen, sich selbst immer bewirtschaftet haben, eine Vereinigung von mehreren Ortsgemeinden kaum zu Stande kommen wird, so ist die Möglichkeit, daß dieses doch geschehen kann, nicht ausgeschlossen; wenn dieser Fall eintritt, so finde ich den §, wie er hier steht, vollkommen am Platze; jedoch steht im Nachsatze, daß bei einer solchen Vereinigung der Wille der Gemeinde eine Bedingung ist, es ist aber nicht ausgedrückt, wie dieser Wille konstatirt wird. (Seite 141)---------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------- Bei einer solchen Vereinigung dürfte vielleicht der Ausspruch des Ausschusses, oder vielleicht nur der Majorität des Ausschusses nicht mehr hinlangen. Ich bin daher der Ansicht, daß hier die ganze Gemeinde gefragt werden müsse; nachdem aber durch diesen Ausdruck, wie er hier steht, nicht zu erkennen ist, ob wirklich nur die Gmde- Repräsentanz resp. der Ausschuß der Gmde. zur Condituirung dieses Willens hinreicht, oder ob der Gmde.-Beschluß von der ganzen Gemde. nothwendig sei, so wünschte ich hier nur einen Zusatz zu beantragen u. zw. in folgender Weise: „ ein solcher Gmde.Beschluß erfordert die Zustimmung von zwei Drittheilen der zur Wahl des Ausschusses berechtigten.“ Ich beantrage hier die Zahl zwei Drittheil u. zwar aus dem Grunde weil ich wirklich eine geringere Majorität der in der Gmde. Stimmberechtigten für zu wenig halte um ein so großes Geschäft abzuthun, welches nicht die Interessen der 156 Gemeinde als solche im Innern zu behandeln hat, sondern die Gesammt-Interessen der Gmde. gegenüber der Gesammt-Interessen einer anderen Gemeinde betrifft. Ein Mehr aber scheint mir auch überflüssig zu sein. Die Bestimmung, die ich hier annehme, daß die zur Wahl des Ausschusses stimmberechtigten Mitglieder hier maßgebend sein soll, gründe ich auf die Ansicht, daß nach dem vorliegenden Wahlgesetz jedes Gmde Mitglied, welches Interessen in der Gmde hat, auch Stimmrecht habe. Ich stelle daher den eben vorgelesenen Antrag u. empfehle ihn zur Annahme. Landeshauptmann: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu formuliren. Wünscht- noch Jemand das Wort? Riedl: Ich bitte um das Wort. Mit der eben von H. Vorredner entwickelten Ansicht bin ich vollkommen einverstanden, glaube aber, daß außer diesem Fall u. jenem des §. 76 der R. Vorl. es noch mehrere wichtige Fälle gibt, in welchen die ganze Gemeinde zu hören sein wird u. daß diese Fälle bei Erörterung des §. 29 als Anschluß an denselben aufgezählt werden sollen, daher es bei diesen § angezeigt sein wird, daß diese sämmtl. wichtigen Fälle, bei welchen nicht nur die Entscheidung des Ausschusses, sondern die der ganzen Gemeinde einzuholen sein wird; sohin auch die vom H. Vorredner angeregten Fälle zur Sprache zu kommen haben. Landeshauptmann: Will noch Jemand das Wort? Hochw. Bischof: In Bezug auf die gegebenen Erläuterungen über den Antrag des H. Riedl möchte ich eventuell einen Antrag stellen, nämlich für den Fall, daß der Antrag des H. Riedl abgelehnt wird, beantrage ich nach dem Worte „Eigenthums“ einzuschieben „§. 96“ zur Einweisung auf diesen als Erläuterung dienenden §. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Riedl: Ich bitte um das Wort. Der Antrag, welchen ich gestellt habe umfaßt (Seite 142)-------------------------------------------- —----------------------------------------------------------------- noch einen anderen Punkt, nämlich im §. 2 heißt es: „wenn die Statthalterei aus öffentl. Rücksichten dagegen keine Einwendungen erhebt, mit Bewilligung des Landes- Ausschusses“ in meinem Anträge habe ich das Wort „Landesgesetz“ substituirt, weil ich glaube, es sei von großer Wichtigkeit eine einmal durch ein Reichs- oder Landesgesetz eingeführte Ortsgemeinde in ihrer Existenz aufgehen u. mit einer anderen vereinen zu machen. LandesfürstL Kommissär: Wenn der H. Abgeordnete Riedl die Einflußnahme der politischen Behörde durch seinen Antrag ausgeschlossen wissen will, so kann ich mich nicht einverstanden erklären, denn der politischen Behörde kann es nicht gleichgültig sein wie die Gmde. in ihrem Umfange sich constituiren. Es ist im § dem Landesausschusse das volle Recht der Berathung u. Zustimmung gewährt; es heißt 157 ausdrücklich „mit Bewilligung des Landesausschusses'1 somit ist das Recht des LandesAusschusses vollkommen gesichert, aber auf der einen Seite glaube ich auch, kann man die Einflußnahme der politischen Landesstelle nicht wohl umgehen u. muß ihr zugestehen aus öffentl. Rücksichten die allfälligen Bedenken geltend zu machen. Riedl: Durch den von mir beantragten Ausdruck „Landesgesetz1' wird die Einflußnahme der politischen Behörde auf diesen Gegenstand durchaus nicht ausgeschlossen, den nach der der Landes-Verf. ist zur Zustandebringung des Landesgesetzes die Sanktion Sr. Majestät des Kaisers selbst erforderlich u. derselbe wird diese Sanction nur ertheilen, wenn die politische Behörde diesfalls gutächtlich einrathen wird. Es ist also nicht in der Tendenz meines Antrages, die Einflußnahme der politischen Behörde abzulehnen; ich glaubte, weil der Gegenstand von großer Wichtigkeit ist, daß nicht nur der Landes- Ausschuß, sondern auch der Landtag selbst seine Zustimmung zu ertheilen hätte. Landesfürstl. Kommissär: Dagegen habe ich zu erwidern, daß, wenn die Verhandlung nach dem Anträge des H. Abgeordneten Riedl gepflogen würde erst ein förmliches Landesgesetz durch die Sanktion Sr. Majestät des Kaisers erwirkt werden müßte, wodurch die Sache sehr in die Länge gezogen würde; einfacher scheint mir, wenn die politische Landesstelle mit dem Landesausschuß sich zuerst in's Einvernehmen setzt u. dann, wenn man die Sache durch ein Landesgesetz normiren will, habe ich nichts dagegen, aber dieß glaube ich, soll jedenfalls vorausgehen um nicht unnütze Verhandlungen ins Leben rufen. Der Gegenstand scheint mir überhaupt nicht so wichtig um durch ein eigenes Landesgesetz geregelt zu werden. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr zu sprechen? Wohlwend: Ich bin zwar, wie ich schon Eingangs der Vorrede gesagt (Seife 143)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- habe, der Ansicht, daß wir hier wenig praktisches besprechen, indeß, nachdem einmal der Antrag gestellt worden ist, fühle ich mich doch verpflichtet, meine Ansicht dem h. Landtag zur Kentniß zu bringen. Es ist der §. 2, welchen der H. Abgeordnete Riedl so sehr beanstandet, mir nicht so stark im Wege, es heißt deutlich, „wenn die Statthalterei aus öffentlichen Rücksichten keine Einwendung dagegen erhebt.“ Die politische Behörde hat hier nichts zu entscheiden, sondern rein nur zu untersuchen, ob nicht öffentl. Rücksichten dagegen sprechen. Findet die Statthalterei, daß wirklich keine öffentl. Rechte verletzt sind, so hat sie dagegen auch nichts einzuwenden, kann nichts einwenden. Der 2te Punkt ist, daß der L. Ausschuß die Bewilligung nicht zu ertheilen habe, nach der Ansicht des H. Abg. Riedl, sondern, wie mir scheint, der Landtag dieselbe in Verhandlung zu nehmen hat. Auch der L. Ausschuß bin ich der Ansicht u. der Landtag hat nicht zu tief in die Autonomie der Gemde. einzugreifen. Die Gmde. 158 kann sich selbst bestimmen in Fällen, wo es nur Gmdesachen selbst anbelangt. Der L. Ausschuß wird in diesem Falle, der hier vorliegt, auch nicht anderes zu untersuchen haben, als ob das Gmde-Wohl wirklich verbanden sei u. ob die Gmde sich selbst allenfalls keinen Nachtheil bringe. Findet er dieses, so wäre in die Autonomie der Gmde nicht weiter einzugreifen; zu was also hier ein Landesgesetz, zu was eine Verhandlung im Landtag erfoderlich u. die Sanction des Kaisers nothwendig sei, kann ich mir nicht vorstellen, überhaupt scheint mir, daß hier in dem Geist des Gesetzes, die Autonomie der Gmde. so weit als möglich auszudehnen ein starker Eingriff gemacht würde, u. das Gesetz würde mehr Nachtheil leiden als Vortheil, deßwegen bin ich der Ansicht, daß auf diesen Antrag nicht eingegangen werde. Landeshauptm.: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Riedl: Ich bitte die einzige Bemerkung nachtragen zu dürfen, daß, da nach dem laut Art. VII des Gesetzes v. 27. Febr 1862 zur Trennung einer Gmd. ein Landesgesetz nothwendig ist, so sollte logisch u. folgerichtig auch zur Vereinigung ein solches Gesetz erforderlich sein. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt u. keine Einwendung dagegen erhoben wird, erachte ich die Debatte über den §. 2 als geschlossen. Haben H. Berichterstatter etwas zu bemerken? Bertschler: Ich habe nur das anzuführen, daß, wenn der Antrag des H. Wohlwend angenommen würde, nämlich daß zu einem solchen Gmde-Beschluß die Zustimmung von 2/3tel der in der Gmde zur Wahl des Ausschusses Stimmberechtigten erfordert werden, so würde ich noch einen Zusatz beifügen: „welche zugleich zwei drittheil der direkten Steuern bezahlen.“ Ich glaube dadurch würde mehr Kraft u. Stärke gewonnen werden. Landeshauptmann: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu geben. Wünscht vielleicht Jemand etwas zu bemerken über diesen neu erhobenen Antrag des H. Bertschler. (Niemand) Ich werde also mit der Abstimmung beginnen. Wohlwend: In Bezug auf den Zusatz-Antrag des H. Bertschler bin ich einvertanden, weil zugleich diese Bestimmung auch im §. 6 d. G. O. enthalten ist. (Seite 144) —----------------------------------------------------- ------------------------------------------------------Hirschbühl: Ich würde zu dem Zusatzantrag des H. Bertschler mir noch eine Bemerkung erlauben, daß nicht nur die direkten Steuern, sondern sämtl. Steuern u. wo Vermögenssteuer eingeführt ist, auch diese einzuschließen sei. Landeshauptmann: Belieben Sie diesen Antrag zu stellen, so bitte ich ihn schriftlich zu formuliren. Wir haben hier den Abänderungs-Antrag des H. Riedl, welcher voraussetzt, daß nur durch ein Landesgesetz die Vereinigung der Gmde. stattfinden kann. Die 159 übrigen Beisätze der H. Bertschler, Wohlwend, Hirschbühl u. des Hochw. Bischofs sind nur als Zusätze zum §. 2 zu betrachten u. ich werde also sie zur Abstimmung bringen, sobald über den §. 2 selbst das Urtheil gesprochen sein wird. Der Zusatzantrag des H. Hirschbühl lautet: „es sollen aber nicht nur die direkten Steuern, sondern auch die höchst Besteuerten mit Innbegriff der Vermögenssteuer hinzu gezählt werden.“ Hochw. Bischof: In der Sache selbst bin ich mit H. Hirschbühl vollkommen einverstanden. Es trägt sich aber, ob das, was hier weitläufig gesagt ist, sich nicht einfacher sagen ließe, vielleicht so: „welche zugleich zwei Drittel der direkten Steuern oder Vermögenssteuer bezahlen“, dann wird das Gesetz einfacher. Hirschbühl: Die direkten Steuern mit der Vermögenssteuer zusammengezählt, verstehe ich die Höchstbesteuerten. Landeshauptmann: Wir haben ihren Antrag nicht recht begriffen, ich bitte ihn anders zu formuliren; wünschen zu sagen daß 2/3tel zu nehmen sei, sowohl aus der direkten Steuer als der Vermögenssteuer, alles mit innbegriffen. Hirschbühl: Ja, alles mit inbegriffen, meine ich. Landeshauptmann: Es ist aber etwas schwierig, weil in Vorarlberg nicht überall die Vermögenssteuer besteht, daher hätte ich geglaubt, der Beisatz des Hochw. Bischofs würde besser dazu passen; indessen ertheile ich H. Wohlwend das Wort. Wohlwend: Wie mir scheint, sind hier 2 verschiedene Prinzipien angenommen worden; der Antrag, wie ihn H. Bertschler gestellt hat, bezieht sich auf die direkten Steuern die an das Aerar bezahlt werden müssen. Der Antrag, den H. Hirschbühl gestellt hat, bezieht sich auf die Steuern, die an die Gmde. bezahlt werden, das sind 2 verschiedene Ansichten. Nun, wie übrigens vorhin H. Landeshauptmann bemerkt haben, treffen wir ja Gemeinden, die eine Vermögenssteuer gar nicht haben, dann treffen wir Gemden, die gar keine Gmde-Steuer bezahlen; was für ein Maaßstab ist hier also anzunehmen? Es gibt somit keinen andern Maaßstab, als den der direkten Steuern, die an das Aerar bezahlt werden, das ist auch im Sinne des §. 6 u. nur in diesem Sinne habe ich dem Anträge des H. Bertschler die Zustimmung gegeben. Es würde hier also eine Verwirrung im Gesetze geben. In einigen Gemde. wäre der Antrag nicht anwendbar, ein Gesetz muß man allgemein aufstellen, daß es in allen Fällen anzuwenden ist. Ich bin also der Ansicht, daß der Antrag des H. Bertschler anzunehmen, dagegen der des H. Hirschbühl nicht anzunehmen sei. (Seite 145)------------------------- -------------------------------------------------------------------------------------- Landeshautpmann: Der Antrag des H. Hirschbühl lautet: „es sollen 2/3tel der Höchstbesteuerten, direkte u. Vermögenssteuern inbegriffen u.s.f." so ist Ihr Antrag. Diesen Antrag des H. Hirschbühl werde ich vor jenem des H. Bertschler zur Abstimmung 160 bringen, denn er geht weiter, vor allem aber kommt der Antrag des H. Riedl zur Abstimmung er lautet: „§. 2. Ortsgemeinden desselben politischen Bezirkes können, u. zw. nur mit ihrer Einwilligung mit oder ohne Vorbehalt eines gesonderten Eigenthums (§. 69) worüber sie sich jedoch vorher vollständig zu einigen haben, durch ein Landesgesetz in eine einzige Ortsgemeinde vereiniget werden.“ Jene Herren, welche diesen Abänderungsantrag anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben. (Niemand erhebt sich) Ist abgelehnt; nun werde ich den §. 2 zur Abstimmung bringen bis zu dem letzten Absatz, bei welchem die Anträge der H. Wohlwend u. Bertschler u. vor diesem noch der Antrag des H. Hirschbühl zur Abstimmung kommt; den Antrag des Hochw. Bischofes werde ich besonders, weil er eine Einschaltung betrifft, der h. Versammung zur Abstimmung vortragen. Der §. 2 nach dem Entwürfe lautet: „zwei oder mehrere Ortsgemeinden desselben politischen Bezirkes können sich, wenn Einwendungen die Statthalterei erhebt, mit aus öffentl. Bewilligung Rücksichten des dagegen Landesausschusses keine nach vorausgegangenen Liebereinkommen über den Besitz u. Genuß ihres Eigenthums, ihrer Anstalten u. Fonde in Eine Ortsgemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Ortsgemeinde zu bestehen aufhören.“ Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich von den' Sitzen gefälligst erheben, (wurde angenommen) Der Hochw. Bischof beantragt: in der 5ten Zeile nach dem Worte „Eigenthums“ einzuschieben „§. 69“. Jene Herren, welche hiemit einverstanden sind, wollen von den Sitzen gefälligst aufstehen, (angenommen). Nun kommt der letzte Absatz u. hierauf die Zusätze der Hh. Wohlwend, Bertschler u. Hirschbühl. „Eine solche Vereinigung von Gemeinden darf wider deren Willen nicht stattfinden.“ Jene Hh. welche einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen) Nun bringe ich den Beisatz des H. Wholwend zur Abstimmung, er lautet: „zu einem solchen Gmde-Beschluß erfordert es die Zustimmung von 2/3tel der in der Gemeinde zur Wahl des Ausschusses Stirn berichtigten." Jene Herren, welche diesen Zusatz anzunehmen gedenken, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen) ~ Nun komme ich zum Zusatz des H. Hirschbühl, er ist weiter gehend als jener des H. Bertschler u. lautet: „welche jedoch 2/3tel der Höchstbesteuerten, die direkte u. Vermögenssteuer zusammengenommen in sich begreifen.“ Jene Herren, die diesen Zusatzantrag des H. Hirschbühl annehmen, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben, (wurde angenommen) Somit entfällt derjenige des H. Bertschler, der sich einzig u. allein auf auf die direkten Steuern bezogen hatte. Wir kommen nun zum §. 3 er lautet nach dem Entwurf: „Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 7. März 1849 mit ander in 161 Eine Gemeinde vereiniget wurden, können durch das Landesgesetz wieder getrennt u. abgesondert zu Ortsgemeinden konstituirt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wirkungskreise (§. 28) erwachsenen Verpflichtungen besitzt. (Art VII. d. Ges. v. 5. März 1862) Dieser Trennung gemeinschaftlichen muß jedoch Vermögens u. eine vollständige Gutes u. Auseinandersetzung gemeinschaftlichen der des Lasten vorhergehen. Unter denselben Bedingungen kann eine Ortsgemeinde auch außer dem erwähnten Falle durch das Landesgesetz in zwei oder mehrere Ortsgemeinden aufgelöst werden.“ Findet Jemand etwas zu bemerken? H. Riedl hat das Wort? Riedl: Der §. 3 der Regierungs-V. enthält 2 Fälle, nämlich der erste Fall, die Trennung der Gemeinden, welche früher als selbstständige Ortsgemeinden bestanden haben u. erst in Folge des Gesetzes v. 7. März 1849 zu einer Gemeinde vereiniget wurden: die Bedingungen zur Trennung in diesem Falle werden durch das Gesetz v. 5. März 1862 vorgeschrieben u. es ist hierüber, was sich von selbst versteht nichts zu erinnern. Der 2te Fall ist aber der, daß eine Gmde, welche ursprünglich nur eine Einzige gebildet hat, also nicht erst durch das Gesetz v. 1849 entstanden, in Parzellen aufgelöst werden solle. Hier glaube ich ist die Bedingung, welche die erste Alinea des §. 3 vorschreibt, nicht mehr genügend; denn während bezüglich den durch das Gesetz v. 1849 in eine einzige Gemeinde vereiniget gewesenen Gemeinden hinsichtlich einer jeden derselben schon außer Zweifel gestellt ist, daß sie den ihr nach dem selbstständigen Wirkungskreis zustehenden Verbindlichkeiten genüge leisten kann, ist dießbezüglich der Gemeinden, welche erst später in Parzellen aufgelöst werden, nicht der Fall. Ich meine, daß hier ein Zusatz angezeigt wäre, nämlich am Schlüsse des § die Worte beizufügen: „Wenn zugleich jede derselben für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem selbständigen Wirkungskreise (§. 27) erwachsenen Verpflichtungen besitzt.“ Ich glaube, daß dieß um so mehr nothwendig ist, weil der §. 27 der Regierungs-V. den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden in Hinblick auf die früheren Vorschirften sehr erweitert u. in erster Linie die Frage zur Beurtheilung kommt, ob solche Parzellen der Gemeinde die Mittel besitzen, den aus ihren selbstständigen Wirkungskreis erwachsenen Verpflichtungen zu genügen; ferner habe ich bezüglich dieses § noch eine Bemerkung zu machen; es heißt in der 2ten Alinea: „dieser Trennung muß jedoch eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftl. Vermögens u. Gutes vorhergehen." Es wäre vielleicht wünschenswert!!, wenn das Wort „Auseinandersetzung“ genauer definirt würde. Dieses könnte durch folgende Textirung 162 1 geschehen: „dieser Trennung muß jedoch eine vollständige Absonderung des gemeinschaftlichen (Seite 147)------------- - ——-------------- --------------------------------- -----------------------------------------Eigenthums oder ein Vertrag über den Vorbehalt der Gemeinschaft desselben vorhergehen (§. 69 G.O.)“. Landeshauotm.: Wünscht noch Jemand das Wort? Landesfürstl, Kommissär: Ich glaube, daß die Abänderungen des H. Riedl gegen das Gesetz sind, der Art. 7. hat diesen Fall normirt u. wenn es heißt unter denselben Bedingungen, so sind diese Bedingungen die des Art. 7. somit glaube ich, daß ein weiteres Eingehen u. eine weitere Beschränkung durchaus weder im Sinne des genannten Artikels liegt, noch im Interesse der Gmde. gelegen sein kann, u. was die vollständige Auseinandersetzung betrifft, so glaube ich nach meinem Verständniß, daß eine Auseinandersetzung Alles in sich begreift; es muß klar auseinandergesetz, d. h. bestimmt werden, u. wie es bestimmt werden soll, auf welche Weise, daß muß jeder Gemde. selbst überlassen werden. Wenn man noch weiter gehen wollte, so würde auch die so oft angerufene Autonomie der Gmde. gefährdet werden; ich bin daher der Ansicht, daß der §. 1, so wie ihn das Komite begutachtet hat, dem Gesetze entspreche, u. ebenso dem Wohle der Gmde. nicht entgegen sei. Landeshauptmann: Der erste Absatz des §. 3 hat in Vorarlberg gar keine Anwendung. Wenn ich recht unterrichtet bin, so sind nach dem Gesetz v. 17. März 1849 bei uns gar keine Gmde. zusammengelegt worden, deßwegen würde ich diesen Passus für gänzlich überflüssig halten, wenn nicht eine künftig beabsichtigte Trennung einer Gmde. in mehrer Gemeinden denselben Bedingungen unterliegen würde; nachdem er aber einmal hier steht, so schadet er nichts; indeß geht meine Absicht dahin, hier einen Zusatz zu beantragen, wie im §. 2. Es ist nämlich bei Trennung einer Gmde. in mehrere Ortsgemeinden nach meiner Ansicht ebenfalls ein Gmdebeschluß im gleichen Sinne nothwendig, wie im §. 2 bei einer Zusammenlegung u. zw. auch aus denselben Gründen; ich möchte bereits sagen, daß noch mehrere Gründe dafür sprechen, als bei einer Vereinigung. Eine Ortsgemeinde in mehrere Theile zu trennen, hat oft viel größere Nachtheile, als bei oberflächlicher Anschauung dieses Aktes ins Auge fallen; erst bei gründlicher Durchschauung aller Verhältnisse u. Interessen kann man mit Bestimmtheit sagen, ob eine solche Trennung im Interesse der Gmde. liegen oder nicht; deßhalb würde ich den Antrag stellen, daß hier ebenfalls ein Gmdebeschluß ganz nach Form, wie er im obigen § vom Landtag angenommen wurde, auch hier beigesetzt werde; ich glaube es ist nicht nothwendig, daß ich ihn 163 formulire, so wie er früher angenommen wurde, paßt er ganz genau in diesen Schierie[?] nur statt Vermögen soll es Trennung heißen. Landeshauptmann: Wünscht Jemand zu sprechen? Riedl: Ueber den Antrag des H. Wohlwend habe ich nur das noch zu bemerken, daß, wenn eine Parzelle einer Gmde es in ihrem Interesse findet, sich von ihrer Gmde. loszutrennen, sie wohl kaum an die Zustimmung der ganzen Gmde. zu binden sein dürfte, indem es sonst einzelne Parzellen nie möglich wäre sich selbstständig zu constituiren, (Seite 148)-------------- -------------------------------------------------- -----------------------------------------------wenn auch diese Bedingung gesondert -würde, weil es sich kaum ereignen wird, daß die übrigen Parzellen damit einverstanden sind. Landeshauptmann: Hat noch Jemand über diese Sache zu sprechen? Wohlwend: Ich glaube es ist bereits nicht einmal nothwendig, daß ich das, was der H. Abg. Riedl besprochen, widerlege; wer irgend mit den Gmdeverhältnissen genauer bekannt ist, muß doch klar sehen, daß die Abtrennung irgend einer Parzelle nie mit Vortheil für die ganze Gmde., am allerwenigsten dort, wo in Parzellen das größte Steuerkapital liegt, ausgeführt werden kann; allerdings kann es der Parzelle conveniren, für sich selbst eine Gmde. zu bilden, wenn aber Gmde. nur aus Parzellen bestehen, so kann dieß im Allgemeinen nicht von Nutzen sein; ich würde daher glauben, daß solche Trennungen so viel als möglich verhindert werden sollen, im Gegentheile würde ich mehr eine Zusammenlegung von kleineren Gmde. als eine Trennung einer größeren Gmde. bevorworten. Eine größere Gmde. kann immer ihren Wirkungskreis, den selbständigen oder übertragenen, eher ausführen, als eine kleinere Gmde.; ich glaube, daß der Ansicht des H. Riedl nicht beigepflichtet werden soll. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr zu sprechen? - Wen Niemand mehr sich meldet, erkläre ich die Debatte über den §. 3 für geschlossen u. ertheile dem H. Berichterstatter das Wort. Bertschler: Ich kann nur der Ansicht des H. Wohlwend beistimmen u. finde, die Ansicht des H. Riedl dem h. Landtag durchaus nicht anzuempfehlen. Landeshauptmann: Im §. 3 haben wir im ersten Absätze eine kleine Abänderung oder ein Zusatz. Ich werde also den ersten Absatz zur Abstimmung bringen, (wird abgelesen: „Gemeinden welche etc.... 5. März 1862.") Jene Herren, welche den § in dieser Fassung anzunehmen gesonnen sind, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben. (Angenommen) Wir kommen zum 2ten Absätze. Wir haben hier eine Abänderung des H. Riedl u. einen Zusatz zu demselben vom H. Wohlwend. Der Zusatz des H. Wohlwend wird zuletzt zur Abstimmung gelangen, zuerst bringe ich die Abänderung des H. Riedl, 164 die sich auf den 2ten Absatz des §. 3 bezieht, zur Abstimmung, er lautet: „Dieser Trennung muß jedoch eine vollständige Absonderung des gemeinschaftlichen Eigenthums, oder ein Vertrag über den Vorbehalt der Gemeinschaft desselben vorhergehen.“ Jene Hh. welche diesen Abänderungsantrag anzunehmen gedenken, wollen sich von den Sitzen erheben, (wurde abgelehnt) Nun bringe ich den zweiten Absatz zur Abstimmung: „dieser Trennung muß jedoch etc. (liest) ... gemeinschaftl. Lasten vorhergehen." Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen. (Angenommen) „Unter denselben Bedingungen etc. ... aufgelöst werden." Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen. (Angenommen) (Seife 149) —------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landeshauptmann: Es kommt nun der Zusatz, den H. Riedl beantragt: „wenn zugleich jeder derselben für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem selbständigen Wirkungskreis (§. 27) erwachsenen Verpflichtungen besitz." Jene Herren, welche diesen Zusatzantrag befürworten, bitte ich aufzustehen. (Minorität geblieben) Nun kommt der Zusatz des H. Wohlwend, welcher gleichlautend ist mit dem bei §. 2 gemachten, er lautet: „zu einem solchen Gemeindebeschluß wird die Zustimmung von 2/3tel der in der Gemeinde zur Wahl des Ausschusses Stimmberechtigten erfordert, welche zugleich 2/3tel der Höchstbesteuerten, direkte u. Vermögenssteuer zusammengenommen in sich begreifen." Jene Herren, welche diesem Antrag die Zustimmung geben, wollen sich erheben. (Angenommen) Hochw. Bischof: Kann die Frage nicht getrennt werden? Denn früher war nur die Rede vom Antrag des H. Wohlwend, jetzt käme aber auch noch der vom H. Bertschler u. Hirschbühl dazu. Landeshauptmann: Ich habe sie zusammen genommen, weil ich meinte, daß es erwünscht sei, daß sie so, wie bei §. 2 beigesetzt werden u. ich kann ihn natürlich nicht anders verstehen, als ihn die h. Versammlung bei §. 2 angenommen hat. Wohlwend: Ich bin vollkommen damit einverstanden, wie sie früher zum Beschluß erhoben wurden, nur fügt mein Antrag, bezüglich der Stylisirung nicht genau hinein. Ich würde glauben ihn so zu stylisiren: „zu einer solchen Trennung ist ein Gemeindebeschluß u. die Zustimmung von 2/3tel der in der Gemeinde zur Wahl des Ausschusses Stimmberichtigten erforderlich, welche zugleich 2/3tel der Höchstbesteuerten, direkte u. Vermögenssteuer zusammengenommen, in sich begreifen.“ Landeshauptmann: Jene Herren, welche diesen Zusatzantag im Ganzen anzunehmen entschlossen sind, wollen sich erheben. (Angenommen) Ich bitte H. Berichterstatter im §. 4 weiter zu fahren. 165 Bertschler: Zu §. 4 beantragt der Ausschuß: (gelesen)... könne. Landeshauptmann: Wünscht Jemand etwas zu bemerken? Hochw. Bischot: Es würde sich also auch hier um nähere Präzisirung des Antrages handeln, im Anträge des Komites heißt es „über Einigung der betreffenden Gemeinden.“ Nachdem man schon früher bestimmt die Form ausgesprochen hat, in welcher die Trennung u. Vereinigung von Gemeinden stattfinden soll, dürfte vielleicht auch hier eine nähere Präcisirung eintreten. Das ist das Einzige was ich bemerken wollte um Irrungen vorzubeugen. Landeshauptmann: Im §. 4 handelt es sich um Änderungen in den Gränzen einer Ortsgemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört; dazu ist nach dem Anträge des Ausschusses über Einigung der betreffenden Gemeinden, nebst der Erklärung der Statthalterei, daß dagegen aus öffentl. Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landesausschusses erforderlich. Wohlwend: Die Stylisirung ist nicht richtig, indeß glaube ich könnte man mit Einführung (Seife 150) —-------------- ■--------------------------------------------------------------------------------------------- des Wortes „bezügliche“ Einigung der betreffenden Gemeinden“ die Sache klarer machen; man könnte sich sonst dabei vorstellen, daß eine Gmde. sich Zusammenlegen müßte, wie es hier vom Ausschüsse beantragt steht; sie hat sich aber nur in Bezug auf Grenzänderungen zu einen, nicht zu vereinigen. - In anderer Beziehung handelt es sich hier darum, wenn die Grenzen einer Ortsgemde. kleiner werden, so müssen nothwendig die Grenzen einer anderen Gemde. größer werden. Wenn man daher sagen würde: über „bezügliche“ Einigung der betreffenden Gemeinde“ wäre die Stylisirung besser. Landest. Kommissär: Ich glaube es kann dieses wohl nur in einem einzigen Falle eintreten, wenn es sich um bessere Arondirung handelt, vorzüglich aber bei Katastrirung; indessen bin ich mit H. Wohlwend ganz einverstanden, daß wenn eine Gemde. einen Theil ihres Gebiethes an eine andere Gmde. abtritt nicht nur die Gemde., deren Grenzen erweitert wird, sondern die benachbarte Gemde. das Recht hat bei dieser Angelegenheit gehört zu werden. Dieser Antrag glaube ich ist sehr zweckmäßig. Landeshauptmann: Ich ersuche den Antrag zu formuliren. Wohlwend: Ich sage nur das Wort „bezügliche" Vereinigung. Hochw. Bischof: Es wird nun hier die Frage sein, ob man diesen Gegenstand an die Formalitäten knüpft, welche die Vereinigung ganzer Gemeinden im §. 2 u. deren Trennung im §. 3 geknüpft worden ist. Diese Frage ist hier allerdings geeignet zur Verhandlung zu kommen. Lieber diese Frage nun scheint es, daß, nachdem dieser 166 Gegenstand in Verhältnisse zur Vereinigung u. Trennung ganzer Ortsgemeinden von weit geringerem Belange ist, die nämliche sehr weitgehende Vorsichtsmaaßregel, wie im §. 2 u. 3 nicht anzuwenden sein dürfte. Wenn dieses der Sinn des h. Landtages ist, kann die Formulirung des §. 4 genügen. Wollte man jedoch die Zutheilung einzelner Höfe u. Weiler, die einer bestimmten Gemeinde bisher angehörten, an eine andere Gmde. an die nämliche Forma des §. 2 u. 3 knüpfen, so müßte er einen bedeutenden Zusatz bekommen. Es scheint mir dieses nicht nöthig zu sein, u. dann könnte man sich mit der Formulierung allenfalls mit dem Zusatzantrag des H. Wohlwend begnügen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Wohlwend: Das Bedenken, welches der Hochw. Bischof geäußert hat, ist ein hier nicht gerechtes, denn es kann sich hier nie um etwas größeres handeln, sondern allenfalls nur um Arondirung von Gemeinden u. nur in kleineren Theilen, dieß kann vorkommen, ganz wie der H. Reg. Kommissär erwähnte, bei Gelegenheit der Katastritung; nur am Schlüsse wünsche ich einen Zusatz: der Schlußsatz heißt: „hiezu ist die Bewilligung des Landesausschusses erforderlich.“ Ich bin daher der Ansicht, daß, wenn der Landesausschuß sehen würde, daß es sich hier um größere Interessen der Gmde. handelt, auch dasjenige nothwendig ist, was wir früher bei Trennung oder Vereinigung der Gemde beantragt haben. Es wird der Landesausschuß dieses auch von den Gemeinden verlangen, um mit Beruhigung hierüber die Bewilligung ertheilen zu können. Daher wäre ich der Ansicht, (Seite 151)-------------------------------- —------------- --------------------------------- ------------------------------- daß der §, wie er hier ist, mit dem besagten Anträge mit Beruhigung aufgenommen werden kann. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand etwas zu erwidern? - Wenn sich Niemand mehr meldet, werde ich die Debatte über diesen § für geschlossen erklären. Der H. Berichterstatter hat noch das Wort? Bertschler: Ich finde darüber nichts mehr weiter zu bemerken. Landeshauptmann: Ich bringe sohin diesen § mit dem beantragten Zusatze zur Abstimmung: „Zu Aenderungen in den Gränzen einer Ortsgemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört, ist über bezügliche Einigung der betreffenden Gemeinden nebst der Erklärung der Statthalterei, daß dagegen aus öffentl. Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landesausschusses erforderlich." Ich bitte um Abstimmung durch Aufstehen. (Angenommen) Riedl: Es handelt sich um Einschaltung eines § zwischen §. 4 u. §. 5; es ist vom Gesetze wohl der Fall der Vereinigung u. Abtennung von anderen Gemden. besprochen, es gibt aber noch einen Fall, der schon vorgekommen ist, u. wenn das Grundbuch 167 eingeführt wird, noch häufiger vorkommen wird, das ist die Uebertragung einer Ortsgemeinde aus einem politischen Bezirke in einen andern. Bezüglich dieses Falles beantrage ich folgenden §: „Die Uebertragung einer Ortsgemeinde aus einem politischen Amtsbezirke in einen andern kann nur mit Berücksichtigung der im §. 86 dieses Gesetzes angedeuteten Verhältnisse durch ein Landesgesetz erfolgen." Landeshauptmann: Verlang Jemand das Wort? Ich werde den Antrag des H. Riedl wiederholen. Landest. Kommissär: Ich glaube die Ansicht H. des Riedl hinsichtlich des Gerichtsverbandes lassen sich nicht wohl auf den gegebenen Fall anwenden. Ich glaube, das Gesetz hat hier die früheren Gerichtsgemeinden im Auge, ich weis nicht, ob auch in Vorarlberg es solche gebe, aber ich glaube doch. Wenigstens in Tirol haben sogenannte Gerichtsgemeinden bestanden, d. h. sämmtliche Gemeinden eines Gerichtes haben Vermögenheiten besessen, Rechte u. Verbindlichkeiten u. sind vertreten worden durch sämmtl. Vorsteher der einzelnen Gemeinden oder ihrer Stellvertreter, ich glaube, daß daher der zitirte § sich nicht wohl auf Uebertragung aus einem politischen Bezirke in einen andern einer Hauptgemde. anwenden lasse, sondern vielmehr auf die Gerichts-Verbands-Verhältnisse Bezug habe. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Riedl: Ich muß um das Wort bitten. Zur besseren Begründung habe ich schon früher bemerkt, daß der Fall schon dagewesen ist u. sich nach Einführung des Grundbuches noch mehr ereignen wird, daß eine Gmde. ansucht um Uebertragung aus einem politischen Bezirke in einen andern. So ist, um einen Fall namhaft zu (Seite 152)------------------------ ------------------ --------------------------------------------------------- -----------machen, schon vor Jahre von der Gmde. Damils der Antrag gestellt worden von Landgerichtsbezirk Sonnenberg ausgeschieden u. in den von Bregenzerwald übertragen zu werden. Bisher hat das Verfachbuch der Uebertragung der Gemeinden aus einem Bezirk in einen andern fast unüberwindliche Schranken entgegen gestellt, wenn aber diese gefallen sein werden, wird der Fall der Uebertragung einer Gmde. aus einem Bezirk in den andern öfter vorkommen; es ist daher sehr zweckmäßig, wenn in dieser Beziehung im Gesetze selbst eine Norm angegeben ist unter welcher eine solche Uebertragung stattfinden kann. Die Berufung auf den §. 86 habe ich aus dem Grunde beantragt, weil, wenn eine Gemde. um Uebertragung in einen andern politischen Bezirk ansucht, die in einem Gerichtsverbande stehen würde, auch das Interesse der übrigen Gerichts-Gemeinden zu hören sein wird. Stehen nämlich mehrere Gemeinden in Vorarlberg unter sich in einem sogenannten Gerichtsverbande, so daß sie gemeinschafltiches Vermögen (Gerichtsvermögen), gemeinschaftliche Anstalten