18630225_lts018

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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386 etwa auf die Besteuerung nach der Vermögenssteuer habe, daher wünschte ich daß die h. Versmlg. sich dahin ausspreche, daß dieser Zusatzantrag erst in der nächsten Sitzung zur Abstimmung komme. Ganahl: Ich bin vollkommen mit H. Wohlwend einverstanden, es handelt sich um die Vermögenssteuer u. dafür bestehen besondere Vorschriften. Ich möchte beantragen, daß der beantragte Nachsatz zum §. 80 auf die Vermögenssteuer keine Anwendung findet; wir haben im Vermögenssteuergesetz eine Bestimmung, nämlich die, daß Jemand, wenn er keine Einwendung gegen den Steuerrath macht, als mit dem Steuerrathe einverstanden betrachtet wird. Landeshauptmann: Es handelt sich in diesem § nur um Einwendungen gegen eine überhaupt vom Ausschüsse beschlossene Umlage jeder Art, also auch der Vermögenssteuer, nicht aber um die individuellen Vorschreibungen, gegen welche jeder einzelne sich beschweren kann, sei sie nun vom Steuerrathe, oder sei sie von einem anderen vorgeschreiben. - Sind die Herren einverstanden, daß nicht weiter fortgefahren, sondern die Berathung über diesen Zusatz in der nächsten Sitzung vorgenommen werde. - Die nächste Sitzung beantrage ich morgen 9 Uhr u. werde mit der Berathung weiter fahren. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen. - Schluß der Sitzung 1 Uhr. 18. Sitzung Am 25. Februar 1863; Bginn 9 Uhr früh. Gegenwärtige: H. Landeshauptmann, Sebastian f. Froschauer u. sämmtl. Mitglieder des Vorarlberger Landtages, mit Ausnahme des H. Widmer, beurlaubt. Im Beisein des landest. Kommissärs H. Franz Ritter v. Barth. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. H. Schriftführer wird das Protokoll der vorhergehenden verlesen, (wird abgelesen) Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? Hochw. Bischof: Gegen die Richtigkeit habe ich nichts zu bemerken, aber ich würde ersuchen, wenn es angeht, bei dem von mir eingebrachten u. abgelehnten Antrag: „welcher zugleich 2/3 der direkten u. Vermögenssteuer zusammen genommen entrichten". Die Worte vorausgesetzt werden: „der mit Beziehung auf die gleiche Fassung des §. 3 gestellten Antrages.“ 387 Landeshauptmann: Es ist im Anträge nicht beigefügt, darum kann ich es auch nicht aufnehmen. Das Protokoll ist als richtig abgefaßt angenommen. Ich habe der h. Versammlg. mitzutheilen, daß ich dem H. Widmer einen Urlaub ertheilt habe. Eingelaufen sind: 1. eine Statthalterei-Eröffnung v. 19. I. Mts. Z. 2272, womit mehrere Belege des Stadtmagistrates Feldkirch zur Nachweisung des beantragten Verzehrungssteuerzuschlages von Fleisch mitgetheilt (Seite 356)------------------- --------------------------------------------------------------------------------------------- werden. (Schriftführer verliest) Ich werde dieses Gesuch dem Komite überreichen, welches über das bereits eingereichte ähnliche des Stadtmagistrates Feldkirch um Bewilligung dieses Zuschlages zu berathen hat. Ferner wurde mir übergeben ein Gesuch der Gernde Lustenau um Bewilligung ein Kapital von 3000 fl Ö. W. gegen Rückzahlung in 10 Jahren aufnehmen zu dürfen, um die Kosten der Herstellung des innern Binnendammes zu bestreiten. Ich wäre geneigt, wenn die h. Versammlg nichts entgegen hat, dieses Gesuch dem Komite zu überweisen, welches eingesetzt ist um Bericht über die Gemdepräliminarien zu erstatten. - Ich werde ihm es also überweisen. Der H. Reg. Kommissär hat an mich folgende Einlage gerichtet (sie wurde vorgelesen) u. betrifft die Vorlage des Landespräliminares während der laufenden Landtagssession Das Landespräliminar liegt bereits vor, um es der h. Versammlung zur Berathung übergeben zu können. Ich habe es nur um die Verhandlungen über das Gemdegesetz nicht zu unterbrechen, zurückbehalten. Wir können nun übergehen zur heutigen Tagesordnung. H. Bertschler hat mir anschließend an die gestrige Verhandlung folgenden Zusatz zu dem bereits angenommenen §. 80 übergeben, er lautet: „Beschlüsse des Ausschusses über Gemdeumlagen u. Abgaben jeder Art müssen öffentlich kundgemacht werden; Beschwerden u. Berufungen hierüber sind nach den §. §. 79 u 89 zu behandeln“. Verlangt Jemand das Wort? Auf diese Weise glaubt H. Bertschler die gestrige Debatte einverständlich beheben zu können. Wohlwend: Dieser Antrag hat eine andere Fassung angenommen, als er gestern verlesen wurde u. in dieser Fassung erkläre ich mich mit dem Anfrage ganz einverstanden. Ganahl: Ich habe gestern auch eine Einwendung gemacht gegen den Antrag, wie er vorgelesen wurde, mit dieser Fassung bin ich aber einverstanden. LandesfürstL Kommissär: Soll dieser § den § von der tirol. G. Ordnung ersetzen? Landeshauptmann: Ja. Er scheint mir ihn ganz zu ersetzen, weil der § der tirol. Gern. O. eine kurze Wiederholung der Bestimmungen enthält, welche im Gern. Ges. in den §. §. 79 u. 89 enthalten sind, ich würde ihn noch einmal vorlesen, (wird vorgelesen) Der §. 79 schreibt vor in Betreff der Vermögenssteuer, daß in Hinkunft der Landesausschuß die in 388 den §. §. 7 u. 30 des Gub.-Circulars v. 10./4. 1837 vorbehaltene Genehmigung zu ertheilen u. über Beschwerden gegen den Ausspruch des Steuerrathes zu entscheiden hat. Der §. 89 sagt der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemdeausschusses in allen der Gemde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden 14tägigen Fallfrist beim Gemdevorsteher zur weiteren Vorlage an den Landesausschuß einzubringen. Landesfürstl. Kommissär: Ich habe nichts zu erinnern. Landeshauptmann: Wird noch weiter eine Bemerkung gemacht? (Es wurde keine gemacht) Somit ersuche ich die h. Versg. um Zustimmung ob sie den auf diese Weise redigirten Zusatz zu §. 80 annehme. (Angenommen) (Seife 357)---------- ------------ ---------------------------------------------------------------------- -------------------- Bertschler: Der Ausschuß beantragt den §. 81 unverändert anzunehmen, er lautet: „Durch Beschluß des Gemdeausschusses können für Gemdeerfordernisse Dienst (Hand- u. Zugdienste) gefordert werden. Die Dienste sind in Geld abzuschätzen: die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Vermögenssteuer öder in deren Ermanglung nach dem Maßstabe der direkten Steuern. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter geleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt weden. In Nothfällen, wo ein schleuniges gemeinschaftliches Zusammenwirken Aller erforderlich ist, sind alle tauglichen Personen in der Gemeinde zur unentgeldlichen Leistung von Diensten verpflichtet.“ - Ich würde zum 2ten Absatz beantragen: „insoferne nicht andere gültige Uebungen diesfalls bestehen.“ Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? - Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung übergehen: „§. 81 durch Beschluß ... direkten Steuern“. Ich bitte um Abstimmung darüber. (Angenommen) Nun füge ich den Zusatz des H. Bertschler bei: „insoferne nicht andere gültige Uebungen diesfalls bestehen". Jene Herren, welche diesen Zusatz annehmen, wollen sich erheben. Wohlwend: Wird keine Debatte eröffnet über diesen Zusatz? Landeshauptmann: Ich habe schon früher die Herren gefragt u. lange gewartet. Ganahl: Ich bin der Meinung, wenn Jemand zu sprechen wünschte, solle man es doch gestatten, wenn die h. Versammlg damit einverstanden wäre. Landeshauptmann: Wenn die Hh. wünschen. Wohlwend: Ich halte diesen Zusatz für nicht geeignet u. zwar aus dem Grunde, weil, wenn sich dieser Zusatz auf Privatverhältnisse beziehen sollte, er in dieser Bemessung auf die Vertheilung der Diensterfordernisse keinen Bezug hat; wenn aber diese Vertheilung auf die Dienste, welche für das Gemeindegut oder Gemdevermögen erforderlich sind, 389 gelten soll, kann kein anderer Maßstab genommen werden, als eben diese 3 verschiedenen Steuern. Die bisherigen Uebungen können hier nicht angenommen werden, weil hier auch Mißbräuche unterlaufen sein könnten; ich bin der Ansicht, daß man in dieser Beziehung gerade sich an den §. 81 der Reg. Vorlage halten solle, ich werde diesem Zusatz nicht beistimmen, Bertschler: Es bestehen Gemden, wo die größeren Handfrohnen unentgeldlich geleistet werden müssen u. deßwegen finde ich es für nothwendig, den Zusatz zu beantragen. Ganahl: Ich möchte den H. Berichterstatter ersuchen, die Gmden näher zu bezeichnen, wo Handfrohnen unentgeldlich geleistet werden, ich kenne sie nicht. Bertschler: Die Gemde Altenstadt hat in verschiedenen Jahren besonders in 40ger Jahren solche Handfrohnen von jedem Bürger, der vom Gemdegut Nutzungen zieht 30, 40, 50 Tage in einem Jahre verlangt u. sie haben es auch leisten müssen u. daher fand ich es für nothwendig; weil sie besondere Nutzungen aus dem Gemdegut bezogen haben finde ich es für zweckmäßig u. angemessen, daß sie diese Leistungen auch ferner leisten müssen. (Seite 358) —------------------------------------------------- ---------- ------------------------------------------------ Wohlwend: Irgend einen Maßstab hiezu sollte die Gemde doch haben u. einen andern Maßstab, als der nach der Steuer kann ich mir nicht wohl denken außer sie kämen auf die Person u. dann ist es auf die persönlichen Leistungen ausgedehnt u. persönliche Leistungen könnte man wahrhaftig bei solchen Hand- u. Zugdiensten nicht wohl anerkennen, wenn sie auch allenfalls bis jetzt in der Gemde diesfalls geübt worden ist, so ist es nicht in Ordnung. Bertschler: Die Gemeindebürger von Altenstadt leisten diese Hand- u. Zugdienst in Folge der vom h. Gubernium bestätigten Gemeindestatuten, welche ihre Entschädigung dadurch genießen, daß sie das Gemeindegut unentgeldlich benutzen können. Wohlwend: Aus diesem könnte ich höchstens entnehmen, daß Privatrechtstitel obwalten. Es dürfte vielleicht ein anderer Zusatz am Platze sein, etwa in der Fassung: „insoferne nicht Privatrechtstitel etwas anderes bestimmen", dann hätte es einen Sinn. Landeshauptmann: Wollen vielleicht H. Wohlwend den Zusatz in dieser Beziehung abändern. Wohlwend: Ich stimme überhaupt keinem Zusatze bei, sollte jedoch zu §. 81 ein Zusatz beliebt werden, würde ich ihn eventuell in diesem Sinne beantragen. Hochw. Bischof: Es ist noch ein Gesichtspunkt, der bisher noch nicht zur Sprache gekommen ist, welcher hiebei wohl zu beachten sein wird; soviel ich bisher die Verhältnisse im Lande kennen gelernt habe, kommt es besonders bei Kirchenbauten öfters vor, daß nicht nach dem Vermögen oder nach der Steuer die Hand- u. 390 Zugdienste verumlagt werden, sondern, daß jeder, welcher 12 oder 14 Jahre zurückgelegt hat, bei dieser Zug- u. Handarbeit mit hineingezogen wird u. diese Bestimmung ist, da alle an der Kirche theilnehmen gewiß eine sehr billige Bestimmung, ich glaube daher, daß dieser Gesichtspunkt wohl müsse mit in Betracht gezogen werden um diese Sache recht zu entscheiden; ich kann daher nur dem was H. Bertschler gesagt hat, vollkommen beistimmen u. diesen Zusatz anempfehlen. Ganahl: Ich bin der Ansicht, daß, wenn es sich so verhält, wie H. Bertschler gesagt hat, daß nämlich eine gewisse Klasse von Bürgern auch unentgeldlich Frohndienst leisten muß, ohne daß deßhalb Verrechnungen stattfinden, dieses nur zum Vortheile derjenigen ausfallen kann, die Gemdeglieder sind ohne in der Gemde zu wohnen u. ich bin daher der Meinung, daß man diesem Zusatz beipflichten soll. Landeshauptmann: Fällt noch Jemand eine Bemerkung auf? Ist die h. Versmmlg gesonnen, die Deatte über diesen Zusatz als geschlossen zu erklären? (Sie ist geschlossen) H. Berichterstatter u. H. Antragsteller haben noch das Wort. Bertschler: Ich finde nichts zu bemerken. Landeshauptmann: H. Wohlwend hat mir seinen Antrag überreicht, er lautet: „insofern nicht Privatrechtstitel etwas anderes beschließen“. Der des H. Bertschler lautet: „insofern nicht andere gültige Uebungen diesfalls bestehen“. Nach meiner Ansicht geht der Antrag des H. Wohlwend weiter, ich werde ihn also zuerst zur Abstimmung bringen, woferne von der hohen Versammlung keine Einwendung gemacht wird. (Seite 359) ------------------------------------------- ------------------- —•-------------------------------------- Nach dem gegen diese Fragestellung nichts eingewendet wird, bitte ich die h. Versmmlg. über den Antrag des H. Wohlwend abzustimmen, (blieb in der Minorität) - Nun kommt der Zusatz des H. Bertschler: „insoferne nicht... bestehen“. (Angenommen) Nun fahre ich weiter: „Die Dienste können ... verpflichtet.“ Die Hh., welche diesen beiden Absätzen zustimmen, wollen gefälligst sich erheben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantrag §. 82: „Steuerzuschläge sind durch dieselben Organe u. Mittel, wie die Steuern selbst, einzuheben. Andere Geldleistungen, welche Gemdebeschlusse für nach dem Gemdezwecke Gesetz, oder stattzufinden nach haben, einem gültigen werden vom Gemeindevorsteher durch seine Organe eingehoben u. im Weigerungsfälle durch Mobilarexekution, wie sie für Steuer-Rückstände besteht, eingetrieben. Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so läßt sie der Gemdevorsteher auf Kosten des Verpflichteten durch einen Dritten vollziehen u. treibt die Kosten wie andere Geldleistungen ein. Bei Gefahr am Verzüge können die Verpflichteten unmittelbar zur Leistung angehalten werden.“ 391 Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen § Verlangt Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt u. keine Einwendung erhoben wird werde ich zur Abstimmung dieses § übergehen. Jene Hh., welche §. 82, wie er eben vorgelesen wurde, anzunehmen gedenken, wollen gefälligst aufstehen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt der §. 83, der lautet: „Die Konkurrenz zu Kirchen- u. Pfarrhof-, Schul- u. Strassenbaulichkeiten ist Gegenstand besonderer Gesetze. Die für gewisse Erfodernisse bestehenden, auf spezielle Rechtstitel sich gründenden Konkurrenzen verbleiben aufrecht.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt u. keine Einwendung gegen meine Ansicht erhoben wird, werde ich zur Abstimmung dieses § übergehen. Jene Hh., welche gesonnen sind den §. 83, wie er eben vorgelesen wurde anzunehmen, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt^. 84: VI. Hauptstück: „Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung oder zur Besorgung gemeinschaftlicher Angelegenheiten. §. 84. Den einzelnen Gemden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbständigen, als auch des übertragenen Wirkungskreises (§. 28) zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zu vereinigen (Art. 7. des Ges. v. 5./3. 1862). Die über die Art u. Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist der Statthalterei zur Ertheilung der Genehmigung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse vorzulegen.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Riedl: Die 1. Alinea des §. 84 unterscheidet den selbständigen u. übertragenen Wirkungskreis. Gestützt auf die früheren Beschlüsse des Landtages beantrage ich, (Seite 360)---------------- —----------------------- —— --------------------------------------------------------- -- daß die 2te Alinea dieses § denselben conform auf folgende Weise modifizirt sein solle: „Die über die Art u. Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist in erster Beziehung dem Landesausschusse, in letzterer Beziehung der Statthalterei zur Genehmigung vorzulegen, welche in diesem Falle die erwähnte Genehmigung im Einverständnis mit dem Landesausschuß ertheilt.“ Landesfürstl. Kommissär: Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß der Landesstelle die Genehmigung, wie sie der § normirt, nicht entzogen werden solle, weil es doch für die Landesstelle von Bedeutung ist, davon Kenntniß zu erhalten, um aus höheren politischen Rücksichten zu beurtheilen, in wieferne diese Genehmigung ertheilt werden können oder nicht. Es könnte vielleicht mit dem Beisatz eine Auskunft getroffen werden, daß, wo es sich um den selbständigen Wirkungskreis handelt, diese Genehmigung von 392 der Statthalterei im vorläufigen Einverständisse mit dem Landesausschuß zu geschehen habe, da glaube ich, wären die Rechte der Gemde u. die Befugniße des Landesausschusses gewahrt. Den Antrag des H. Riedl kann ich nicht so unbedingt zur Annahme empfehlen. Wohlwend: Es handelt sich im 2ten Absatz nur über die Art u. Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung u. der diesbezugs zu treffenden Vereinbarung; wenn nun schon im §. 2 der G. O. dem Landesausschuß die Genehmigung einer Vereinbarung der Gmde zukommen soll, so glaube ich, daß die Genehmigung einer über die Art u. Weise der Vereinbarung der Geschäftsführung umosmehr dem Landesausschusse, oder beziehungsweise dem Landtag zuzukommen habe; deßwegen kann ich nicht ganz mit dem Antrag des H. Riedl einverstanden sein, sondern will direkte den Antrag so stellen: „die Art u. Weise der gemeinschaftl. Geschäftsführung getroffenen Vereinbarung ist dem Landesausschusse zur Ertheilung der Genehmigung im Einverständnisse mit der Statthalterei vorzulegen.“ Landeshauptmann: Ich bitte ihn zu formuliren. Riedl: Der Antrag des H. Vorredners stimmt genau mit der 2ten Alinea der Reg. Vorlage §. 84 überein, denn er lautet: „die über die Art u. Weise der gemeinschaftl. Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist dem Landesausschusse zur Ertheilung der Genehmigung im Einverständniß mit der Statthalterei vorzulegen.“ Er lautet sohin ganz conform mit der Reg. Vorlage, es wird nur das Wort „Statthalterei aus der 2ten in die 3te Zeile gesetzt; es ist kein neuer Antrag, sondern nur die Aufrechthaltung der 2ten Alinea der Reg. Vorlage. Mein Antrag stützt sich auf die früheren Entscheidungen des h. Landtages; in ganz analogen Fällen, wo auch zwischen dem selbständigen u. übertragenen Wirkungskreis unterschieden wurde u. ein selbständiger Wirkungskreis in höherer Instanz die Genehmigung des Landesausschusses im übertragenen aber die der Statthalterei ausgesprochen wurden. (Seite 36 J)----------------- ---------------------------------------------- ------------------------------------------------Was das vom H. Reg. Kommissär gegen meinen Antrag Vorgebrachte anbelangt, bemerke ich folgendes: Der H. Reg. Kommissär sagt, es sei der Staatsverwaltung zu wissen nöthig, wenn solch Einverständnisse der Vereinigung zur gemeinschaftl. Geschäftsführung stattfinden; dieses ist richtig, allein es handelt sich nicht blos um die Wissenschaft, sondern um die Genehmigung. Weiter sagt der land. f. H. Kommissär, daß aus höheren Staatsrücksichten die Genehmigung der Statthalterei auch in Sachen des selbständigen Wirkungskreises erfoderlich sein dürfte, mir scheint dieses nicht zu sein, weil bei Gegenständen des selbständigen Wirkungskreises höhere Staatsrücksichten nicht wohl eintreten können, sonst würde die Reg. Vorlage diese Gegenstände nicht in 393 den selbständigen Wirkungskreis aufgenommen haben, daher muß ich auf dem von mir gestellten Antrag unverändert beharren. Hochw, Bischof: In Bezug auf den vom H. Riedl eingebrachten Antrag zu §. 84 habe ich in seinem ersten Theil folgendes beizufügen. Es wird hier gesagt in Betreff des selbständigen Wirkungskreises sei dem Landesausschuß die Vereinigung der gemeinschaftl. Geschäftsführung vorbehalten. Ich glaube, daß wenn dieser Antrag dem h. Landtag genehm sein sollte, mit Bezug auf das im §. 2 Vorausgegangene, hier jedenfalls ein Zusatzantrag zu stellen wäre, welcher denn dasjenige, was im Interesse der politischen Behörde hiebei liegen mag, genügend wahren würde; dieser Zusatz würde folgendermassen beizufügen: „wenn die lauten: nach Statthalterei dem aus „Landesausschusse“ Worte: öffentl. Rücksichten waren dagegen keine Einwendungen erhebt": es sind das die nämlichen Worte, welche im §. 2 der Reg. Vorlage, wenn ich mich recht erinnere, dort auch beschlossen worden sind; damit ist das öffentl. Interesse vollständig gewahrt u. ist conform mit dem früheren Vorgang, der, wo es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Gemde handelt, den Landesausschuß als das höhere u. unmittelbar höhere Organ hinstellt; für den Fall, daß jener Zusatz angenommen würde, würde ich diesen weiteren Zusatz einbringen. Landest. Kommissär: Dem H. Abg. Riedl bemerke ich, daß ich die bloße Kenntnißnahme von Seite der Landesstelle nicht als entscheidend angeführt habe, dem könnte auch abgeholfen werden, wenn man ihm das Verfügte mittheilt; aber mein Hauptgrund war der, daß aus höheren politischen Rücksichten der Landesstelle daran gelegen sein muß, solche Vereinigungen zu kennen, um allenfalls dagegen sich erklären zu können; es stützt sich dieses auf den letzten Absatz des §. 27, wo es heißt: „aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gde. I. f. Organen zugewiesen werden“ u. diese Bestimmung des §. 27 stützt sich auf den Art V. des Ges. v. 5. März 1862. Wenn übrigens der Antrag Sr. bischöfl. Gnaden angenommen wird, so glaube ich, wird dadurch die Wirksamkeit der Statthalterei hinreichend gewahrt. Darf ich bitten den Antrag noch einmal vorzulesen. Landeshauptmann: Ich werde den Antrag des H. Riedl noch einmal vorlesen (wird vorgelesen) u. ebenfalls den Antrag des Hochw. Bischofes. Landest. Kommissär: Wenn dieser Antrag so angenommen wird, habe ich weiter nichts dagegen zu bemerken. (Seite 362)-------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------- Wohlwend: Die Differenz zwischen dem Antrag des H. Riedl u. meinem Anträge ist folgender, ich beantrage, daß die Genehmigung der Art u. Weise der gemeinschaftl. Geschäftsführung dem Landes-Ausschusse beziehungsweise dem Landtage zukommen 394 solle u. daß der Landesausschuß sich nur in das Einverständniß mit der Statthalterei zu setzen habe, dagegen ist die Reg. Vorlage derart stylisirt, daß der Statthalterei die Ertheilung der Genehmigung zukommt, das ist ein bedeutender Unterschied, ich stelle deßhalb diesen Antrag, weil ich bei diesem Akte nichts anderes erkenne, als solche Angelegenheiten zweier Gemden desselben Bezirkes, welche rein innere Angelegenheiten sind; eine Abtheilung der Geschäftsführung im selbständigen u. übertragenen Wirkungskreis kann hier wohl nicht vorkommen, es muß wohl die sämtl. Geschäftsführung culminativ gepflogen werden, daher handelt es sich nur darum, ob die Gemden unter sich allenfalls die Geschäftsführung derart vereinbaren, daß diese Vereinbarung dem allgemeinen Wohl dieser beiden Gmden nicht zuwider ist, dieses zu beurtheilen steht eher dem Landeausschuß als der Statthalterei zu, u. deßwegen glaube ich daß meinem Anträge zugestimmt werden solle, u. nicht dem des H. Riedl. Durch diese meine Bestimmung würde auch der Antrag Sr. bischöfl. Gnaden von selbst entfallen. Landest. Kommissär: H. Wohlwend hat hierbei nur nicht unterschieden u. die Rechte berücksichtiget die nach §. §. 27 u. 28 hinsichtlich der verschiedenen Wirkungskreise beobachtet werden müssen. Die Statthalterei hat in Betreff des übertragenen Wirkungskreises u. selbst hinsichtlich des ihr in der letzten Alinea des §. 27 eingeräumten Befugnisses ein Interesse an dem Rechte ihrer Einwendung zu erheben u. von der genauen Erwägung der Verhältnisse ihre Genehmigung abhängig zu machen, wenn nur diese Genehmigung im Einverständnisse mit dem Landesausschuß erfolgt, wie Sr. bischöfl. Gnaden beantragt haben, so muß ich noch einmal wiederholen, daß ich glaube, sowohl dem Rechte der Gemde als des Landesausschusses sei damit ein volles Genüge geschehen. Wohlwend: Erlauben Sie mir noch gegen die letzte Bemerkung etwas einzuwenden. Es ist allerdings richtig, daß die Staatsgewalt ein Interesse an der Gmde. hat u. besonders im übertragenen Wirkungskreis, aber ich glaube in dem Falle, der hier uns zur Beurfheilung vorliegt, ist das größere Interess auf Seite der Gemde., welches zu beurtheilen dem Landesausschusse zukommt, u. deßwegen setze ich den Landesausschuß zur Ertheilung der Genehmigung voraus u. wünsche, weil das Interesse der Statthalterei ein kleineres ist, als das des Landesausschusses, nur das Einverständniß mit der Statthalterei. Der Unterschied zwischen meinem Anfrage u. der Reg. Vorlage besteht also in der Frage, wer die Genehmigung vorerst zu ertheilen habe u. mit wem dieser Faktor sich ins Einvernehmen zu setzen habe, u. dießbezugs glaube ich gebührt jenem der Vorzug der das größere Interesse daran hat u. deßhalb glaube ich, daß die Ertheilung der Genehmigung dem Landesausschusse zukomme u. derselbe sich nur in's 395 Einverständnis mit der Statthalterei zu setzen habe. Ich kann also von meinem Antrag nicht abgehen. Es ist doch selbst in der Reg. Vorlage anerkannt worden, daß derselbe ständige Wirkungskreis viel bedeutender für die Gemeinde ist, als der übertagene. Landest, Kommissär: Diese Bemerkung des H. Wohlwend ist ganz richtig, aber wichtig u. besonders wichtig in vielen Fällen ist gerade der übertragene Wirkungskreis. Ich muß es noch einmal betonen, daß nach §. 27 in gewissen Fällen auch der selbständige Wirkungskreis theilweise durch (Seite 363) —---------------------------------------- ------------------------------------------ ----------- -------------Reg. Organe ausgeübt werden kann u. daß somit diese der Regierung eingeräumte Befugniß von Einfluß ist bei Beurtheilung der Frage, ob die Landesstelle oder der Landesausschuß die Bewilligung zu ertheilen habe. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Riedl: Ich muß mich zuerst gegen den Antrag des H. Wohlwend, dann gegen den Zusatzantrag Sr. bischöfl. Gnaden aussprechen. Was den Antrag des H. Wohlwend anbelangt, so ist das Recht, welches er in dieser Angelegenheit dem Landesausschusse gegen die Reg. Vorlage vindicirt, nur ein formelles, ein scheinbares. In der Reg. Vorlage heißt es, daß die Statthalterei im Einverständniß mit dem Landesausschuß die Genehmigung ertheilt. H. Wohlwend beantragt, daß der Landesausschuß im Einverständniß mit der Statthalterei die Genehmigung ertheilt. In beiden Fällen wird ein Einverständniß vorausgesetzt, so daß die Statthalterei nicht ohne den Landesausschuß u. dieser nicht ohne die Statthalterei in dieser Beziehung etwas aussprechen oder entscheiden kann. Dieses aber wollte ich in Bezug des selbständigen Wirkungskreises eben vermieden wissen; hinsichtlich des selbständigen Wirkungskreises steht die Gmde. Kraft der ihr durch die Grundzüge des Gesetzes v. 5. März 1862 eingeräumten Befugnisse auf ganz eigenem Fuß u. soll daher nicht beeinflußt werden. Ein solcher Einfluß der Staatsverwaltung würde aber geübt, wenn es zur Vereinigung zweier oder mehrerer Gemden bezügl. einer gemeinschaftl. Angelegenheit im selbständigen Wirkungskreise der Genehmigung der Statthalterei bedürfte. Aus diesem Grunde muß ich mich gegen den Antrag des H. Wohlwend erklären u. noch einmal gegen dessen weitere Bemerkung sprechen, daß man sich hier in keine Abtheilung des selbständigen u. übertragenen Wirkungskreises einlassen solle; ich erinnere, daß die erste Alinea dieses §, nämlich der Art. VII des Gesetzes v. 5. März 1862 selbst diese Unterscheidung macht, daher auch bei den Consequenzen desselben auf diese Unterscheidung Rücksicht genommen werden muß. Was den Zusatzantrag Sr. bischöfl. Gnaden anlangt, so involvirt derselbe in seiner Berücksichtigung dasselbe, was bereits H. Wohlwend mit seinem Antrag beabsichtiget. Sr. bischöfl. Gnaden betonen hiebei insbesondere, daß 396 im §. 2 der Reg. Vorlage in ganz gleichem Falle auch die Uebereinstimmung der beiden Faktoren, nämlich der Staatsverwaltung u. des Landesausschusse gefordert wird; allein der §. 2 ist wesentlich verschieden von Fällen des §. 84; während es sich im §. 2 um gänzliche Vereinigung von Gemden derart handelt, daß sie als eigene Ortsgemeinde zu bestehen aufhören, handelt es sich hier nur um Vereinigung von Gemeinden zur Besorgung von gemeinschaftl. Angelegenheiten im selbständigen Wirkungskreis. Ich will durch ein Beispiel den Fall praktisch zu beleuchten suchen: Im §. 27 wurde der Gemde freigestellt Vertrauensmänner zum Vergleichsverfahren zu wählen; nehmen wir nun den Fall, daß 2 kleine ganz nahe gelegene Gden es im Interesse erachten, gemeinschaftl. solche Vertrauensmänner zu wählen, so würde zu dieser Vereinigung nach meinem Anfrage nur die Genehmigung des Landesausschusses allein erforderlich sein, weil es sich nur um innere Angelegenheiten im selbständigen Wirkungskreise handelt womit die Staatsverwaltung nichts zu schaffen hat; nach dem Anfrage des H. Wohlwend aber u. in weiterer Beziehung Sr. bischöfl. Gnaden hätte die Statthalterei ein entscheidendes Wort dareinzulegen u. gegen diesen Einfluß möchte ich die Gemde verwahren u. halte daher meinen Antrag ohne (Seite 364) —------------------------------------------------------------------------------------------------------------- den Zusatz des Hochw. Bischofes aufrecht. (Bravo) Wohlwend: Ich finde mich veranlaßt, noch etwas zu erwidern. Es ist ganz eine irrige Anschauung, wenn man glaubt, es handle sich bei dieser Bestimmung blos um einzelne Agenden des selbständigen oder übertragenen Wirkungskreises; der §. 84 sagt ausdrücklich den einzelnen Gmden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt sich sowohl in Betreff des selbständigen (§. 27) als auch des übertragenen Wirkungskreises (§. 28) zu einer gemeinschaftl. Geschäftsführung zu vereinigen. Es wird nun für diesen Fall in der 2ten Alinea die Bestimmung getroffen, daher glaube ich, daß die einzelnen Theile aus dem selbständigen Wirkungskreis hier gar nicht in Anwendung kommen können; ich will ein praktisches Beispiel anführen; nehmen wir an es wollen sich 2 Gemden in Bezug auf die beiden Wirkungskreise vereinigen (was, nebenbei gesagt, in Vorarlberg kaum vorkommen wird, daher wir wahrscheinlich leeres Stroh dreschen werden) aber nehmen wir an der Fall solle vorkommen, so würden, wenn wir die beiden Wirkungskreise theilen u. dem Antrag des H. Riedl zustimmen u. im Fall der Landesausschuß in Bezug auf den selbständigen Wirkungskreis seine Genehmigung ertheilen würde in Bezug auf den übertragenen Wirkungskreis aber die Statthalterei dieser Gmde. die Art u. Weise dieser Geschäftsführung nicht bewilliget, eine ganz kuriose Ordnung in diesen 2 Gemden Entstehen. Als in der Praxis zu Unzukömmlichkeiten führend, kann ich daher diesem Antrag nicht beistimmen. 397 Hochw, Bischof: Obwohl die Bemerkung des H. Wohlwend, daß die Sache in Voralberg wohl kaum Vorkommen dürfte, eigentlich jede weitere Erörterung abschneiden sollte, ist es dennoch nicht gut, seit dem, daß einmal prinzipiell geworden ist, damit abzubrechen mit dem, daß der Fall nicht vorkommen wird. Indem ich mich mit dem, was H. Wohlwend gesagt hat, daß es sich hier um den ganzen selbständigen u. übertragenen Wirkungskreis und nicht um einzelne Theile desselben handelt, vollkommen anschließe u. die ganz begründete Annahme, daß auch der Wortlaut des § keinen Zweifel darüber übrig läßt, so will ich noch weiter mit Bezug auf das vorhin vorgebachte Beispiel nach §. 27 einen andern Punkt desselben § hervorheben, welcher beweisen kann, daß es sich hier allerdings um öffentl. Rücksichten u. Staatsrücksichten handeln kann; ich gebe zu, daß, wenn es sich nur um Vertrauensmänner zwischen streitenden Partheien handelt, die Sache für die Statthalterei keine große Bedeutung haben wird; wie ich sage, aus öffentl. Rücksichten habe ich nichts einzuwenden, damit ist die Sache abgetahn; aber P. 2 u. 3 des §. 27 können andere Punkte enthalten, ganz andere Bestimmungen, die gewiß für das öffentl. Wohl von Bedeutung, von Interesse sind, da wird gesagt: P. 2 Die Sorge für die Sicherheit der Person u. des Eigenthums u. P. 3: Die Sorge für die Erhaltung der Gemdestrassen etc., so wie für die Sicherheit u. Leichtigkeit des Verkehrs auf Strassen u. Gewässer u. die Flurenpolizei; auch da, glaube ich, kommen öffentl. Rücksichten in Betracht u. indem ich auf diese Punkte der Kürze halber hinweise, glaube ich, daß man eben so gut bei diesen Angelegenheiten die öffentl. Rücksichten ins Auge zu fassen habe, welche zunächst die Statthalterei zu beachten hat; als bei dem §. 2, wo es sich um Vereinigung ganzer Gden. handelt, aber da bei der Vereinigung ganzer Gmden. ist dennoch außer der Eigenthumsfrage wesentlich wichtig der selbständige u. übertragene Wirkungskreis. (Seite 365)------------------- --------------------------------------------------------------------------------------------- Das Eigenthum ist auch eine mehr innere Sache derselben, es kommt daher auch bei §. 2 wesentlich der übertragene u. selbständige Wirkungskreis mit in Betracht u. da wir hier insbesondere von demselben handeln, so glaube ich, daß die Beschränkung, die dort angenommen wurde u. daß die Rücksichten auf das öffentl. Wohl, welche durch die Staatsbehörden vertreten werden, auch hier in Betracht zu ziehen seien u. der § zeigt, daß sie sehr in Frage kommen können u. ich möchte daher diese sehr milde Fassung empfehlen, welch lautet: „wenn die Statthalterei aus öffentl. Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebt“. Wohlwend: Ich bitte den ganzen Antag Sr. bischöfl. Gnaden zu lesen, es ist nur der Nachsatz gelesen worden. 398 Landeshauptmann: Geschäftsführung (liest) „Die getroffene über Art die Vereinbarung ist u. Weise in erster der gemeinschaftl. Beziehung dem Landesausschusse, wenn die h. Statthalterei aus öffentl. Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebet, zur Genehmigung vorzulegen.“ Wünscht noch Jemand das Wort? Ich frage die h. Versmlg., ob sie gesonnen ist, die Debatte über diesen § zu schließen? - Sie ist geschlossen. - Haben noch H. Antragsteller u. Berichterstatter das Wort. Riedl: Die Aufschrift des 6. Hauptstückes thut dar, daß es sich im §. 84 um 2 verschiedene Fälle handelt, nämlich um Vereinigung der Gemden zur gemeinschaftl. Geschäftsführung u. Vereinigung zur Besorgung gemeinschaftl. Angelegenheiten. Wenn auch eine Vereinigung der Gmden zur gemeinschaftl. Geschäftsführung in Vorarlberg schwerlich oder vielleicht gar nie vorkommt, so ist es wie das von mir angeführte Beispiel gezeigt hat, leicht möglich, daß in praktischer Anwendung, des gegenwärtig in Berathung stehenden Gmdegesetzes es Gemeinden in ihrem Interesse finden können, sich zur Besorgung gemeinschaftl. Angelegenheiten zu vereingen u. in diesem praktischen Falle glaube ich, daß mein Antrag, der, was den selbständigen Wirkungskreis der Gde. anbelangt, die Genehmigung unbedingt dem Landesausschuß anheimstellt, nämlich diesen: 2 Gden wünschen sich im übertragenen u. selbständigen Wirkungskreis mit einander zu vereinen; nun könnte es geschehen, daß, wenn der Landesausschuß die Bewilligung zur Vereinigung im selbständigen Wirkungskreis ertheilt, die Statthalterei aber dieselbe bezüglich des übertragenen Wirkungskreises nicht ertheilt, daß daraus eine ganz complicirte u. nicht entsprechende Geschäftsführung in der Gmde. herauskäme. H. Wohlwend hat aber übersehen, daß dieser von ihm angeregte Fall in den §. 84 gar nicht hineinpaßt; denn, wenn sich 2 Gemden bezügl. beider Wirkungskreise vereinen, findet der §. 2 statt u. darüber haben wir nichts mehr zu sprechen. Es handelt sich hier eben nur um den Fall, wenn in einem dieser beiden Wirkungskreise allein, oder in praktischer Anwendung zur Besorgung gemeinschaftl. Angelegenheiten im selbständigen Wirkungskreis sich die Gmden vereinen wollen u. bezüglich dieses praktischen Falles entspricht mein Antrag vollständig den gesetzl. Anforderungen. Landeshauptmann: Haben H. Wohlwend noch etwas zu bemerken. (Wohlwend: Nein) Landeshauptmann: Haben H. Berichterstatter noch etwas zu bemerken. Bertschler: Ich habe nichts zu bemerken. (Seite 366) ------------ ------------------------------- .------------------ --------------- ------------------- Landeshauptmann: Ich werde den §. 84 zur Abstimmung bringen u. zwar den 1. Absatz bei welchem keine Anträge erhoben wurden, er lautet: „Einzelne Gmden ... 1862". Jene Hh., welche diesen Absatz der Reg. Vorig, anzunehmen gedenken, bitte ich 399 aufzustehen, (angenommen) Zum 2ten Absatz liegen Anträge der H. Riedl, Hochw. Bischof u. Wohlwend vor, sie sind bereits bekannt gegeben worden. - Nach meiner Ansicht geht der Antrag des H. Riedl weiter, als der Antrag des H. Wohlwend, ich werde daher denselben zuerst mit dem Zusatz-Antrag des Hochw. Bischofs zur Abstimmung bringen u. woferne er fallen sollte jenen des H. Wohlwend u. endlich, wenn keiner dieser Zusätze mehr beliebt, den letzten Absatz der Reg. Vorlage. Ganahl: Ich wäre der Ansicht, daß der Antrag des H. Riedl allein, ohne den Zusatz Sr. bischöfl. Gnaden zur Abstimmung gebracht werde. Landeshauptmann: Aber der Antrag des Hochw. Bischofs ist eine nothwendige Folge der Annahme des Antrages des H. Riedl. H. Riedl beantragt den 2ten Absatz des §. 84 zu fassen: „Die über die Art ... Landesausschüsse“. Jene Hh„ welche bisher beistimmen wollen sich erheben. (Angenommen) Nun kommt der Zusatz, der hier einzuschalten ist u. von Sr. bischöfl. Gnaden beantragt wurde: „wenn die Statthalterei... erhebt." Jene Hh. welche diesem Zusatze beipflichten, wollen sich erheben, (blieb in der Minorität) Nun kommt der weitere Beisatz des H. Riedl: „in letzterer Beziehung (das wäre im übertragenen Wirkungskreis der Statthalterei) ... ertheilt.“ (Angenommen) Somit entfällt der Antrag des H. Wohlwend. Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 85, er lautet: „Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragen Wirkungskreise (§. 28) erwachsenen Verpflichtungen nicht besitzen, sind für so lange, als dieß der Fall ist, zu diesem Behufe mit anderen Gemeinden desselben politischen Bezirkes zu einer gemeinschaftl. Geschäftsführung im Wege eines Landesgesetzes zu vereinigen. (Art. VII. des Ges. v. 5. März 1862) - Nach Anhörung der betheiligten Gemeinden ist durch das Landesgesetz die Art u. Weise der Gemeinschaftl. Geschäftsführung zu bestimmen. Kommt über die Vertheilung der bezügl. Kosten ein Uebereinkommen zwischen den einzelnen Gemden nicht zu Stande, so hat der Landesausschuß hierüber zu entscheiden.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand zu sprechen? Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung übergehen u. ersuche die Hh., die diesen § annehmen, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben es zu erkennen zu geben. (Angenommen) Bertschler: Zu §. 86 wird ... mehrerer Gden. (Siehe Ausschußbericht, Beilage IV Seite 8) „§. 86 Die Besorgung der aus dem bisherigen Gerichtsverbande herrührenden gemeinschaftl. Angelegenheiten mehrerer Gden. u. die Verwaltung des gemeinschaftl. Vermögens hat durch einen von der betheiligten Gmden zu bestellenden Ausschuß zu geschehen. Können sich die Gemden über die Art u. Weise der Zusammensetzung dieses Ausschusses nicht einigen, so hat der Landesausschuß die entsprechende 400 Bestimmung zu treffen. - Die auf das Gmdevermögen u. die Gmdeanstalten sich beziehenden Vorschriften finden auch auf das gemeinschaftl. Vermögen u. die gemeinschaftl. Anstalten Anwendung.“ Wohlwend: Wenn ich richtig gehört habe, so ist die Einschaltung, welche der Ausschuß beantragt weiter oben. Landeshauptmann: Nein, im letzten Absatz nach dem Worte „Gemeinde-Anstalten“. (Seite 367)------ -------------------- -------------------------------------------------------------------------------------- Wohlwend: Ich bin der Ansicht, daß diese Einschaltung nicht am richtigen Orte steht, es sollte heißen: „Die auf das Gemdevermögen u. die Gemdeanstalten sich beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf das „mehrerer Gmden" gemeinschaftl. Vermögen u. die gemeinschaftl. Anstalten Anwendung.“ Ich glaube der Ausschuß wird damit einverstanden sein; ferner habe ich noch in stylistischer Beziehung bei diesem § eine Bemerkung zu machen, es ist im Anfänge gesagt die Besorgung der... Verwaltung des gemeinschaftl. Vermögens ... hier wünschte ich statt „des gemeinschaftl. Vermögens“ gesetzt zu sehen „dieses“ gemeinschaftl. Vermögens; es bezieht sich das gemeinschaftl. Vermögen absolut nur auf dasjenige, was aus dem bisherigen Gerichtsverbande herrührt, damit nicht allenfalls Mißverständnisse einschleichen könnten; in Bezug auf das übrige gemeinschaftl. Vermögen. Riedl: H. Wohlwend hat ganz richtig bemerkt, daß die Einschaltung, welche das Komite mit dem Ausdruck „mehrere Gemeinden“ beantragt nach dem Worte „Gemeinde- Anstalten“ an der unrichtigen Stelle placirt ist, in dieser Beziehung glaube ich, sollte die Einschaltung stattfinden vor dem Schlußworte „Anwendung", worauf dieser § so lauten würde: „Die auf... finden auch auf das gemeinschaftl. Vermögen u. die gemeinschaftl. Anstalten der in dem erwähnten Gerichtsverbande stehenden Gemden Anwendung." Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, werde ich die Abstimmung vornehmen. Haben H. Antragsteller oder H. Berichterstatter noch etwas zu bemerken. (Meldet sich Niemand) - Damit ich bei der Abstimmung über diesen § ungehindert vorgehen kann, bitte ich zuerst die h. Vrslg. zu entscheiden, ob sie die vom H. Wohlwend in der 3ten Zeile beantragte Abänderung des Wortes „des“ in „dieses“ anzunahmen gedenkt. (Angenommen) Der §. 86 lautet: „Die Besorgung ... Verwaltung dieses ... geschehen." Ich bitte um Abstimmung dieses Absatzes. (Angenommen) „Können ... zu treffen.“ Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Nun beim 3. Absatz kommt die vom H. Riedl beantragte Umänderung in Betracht zu ziehen. Der Antrag des H. Riedl geht weiter als der des H. Wohlwend u. werde ihn daher zuerst zur Abstimmung bringen: „Die auf das .... Anstalten der in dem erwähnten Gerichtsverbande stehenden Gmden Anwendung." Jene Hh., welche 401 diesen Zusatz mit der Umänderung ds H. Riedl anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst erheben. (Mit 11 gegen 9 St. abgelehnt) Nun muß ich den Absatz noch einmal vorbringen wegen der vom H. Wohlwend beantragten Versetzung des Wortes „mehrerer Gemden“; die auf das Gmdevermögen ... auf das mehrere Gmden. gemeinschaftl. ... anwendung." Die Hh., welche ihn annehmen, bitte ich aufzustehen. (Angenommen) Bertschler: VII. Hauptstück: Von der Aufsicht über die Gemeinden. Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 87: „Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen u. Stammgut der Gemden u. ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. (Art. 18 des Ges. v. 5./3. 1862) Der Landesausschuß kann zu diesem Ende Aufklärungen u. Rechtfertigungen von den Gemden verlangen u. durch Absendung von Kommissionen Erhebungen an Ort u. Stelle veranlassen. Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen (Seite 368)-------------- ------ ------------------------------------------ ------------------ ------------------------------- die entsprechende Abhilfe zu treffen." Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Fällt keine Bemerkung auf? So werde ich den §, wenn keine Einwendung erhoben wird zur Abstimmung bringen. Jene Hh., welche diesen § anzunehmen gesonnen sind, wollen sich erheben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt „§. 88: Die Angelegenheiten, in welchen Beschlüsse die des Genehmigung der Gemdeausschusses des Landesausschusses unterzogen werden müssen, sind außer den an anderen Orten dieses Gesetzes (§. §. 2, 4, 78, 79, 84 u. 86) bezeichnet: 1. Die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Gmde. oder ihrer Anstalten gehörigen Sache; 2. Die Vertheilung der Jahresüberschüsse unter die Gemdemitglieder (§. 62); 3. Die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme einer Haftung, wenn der Betrag des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahres-Einkünfte der Gemde u. bezügl. der Gemde-Anstalten übersteigt. (Art 18 des Gesetzes v. 5. März 1862)“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Wohlwend: Ich erwähne hier, daß im §. 88 in der ersten Alinea ein Druckfehler ist, es heißt „bezeichnet“ statt „bezeichneten“. Riedl: In Beziehung auf den §. 88 habe ich noch folgendes zu bemerken: Es sind die §. §. 2, 4, 78, 79, 84 u. 86 allegirt, allein bei Berathung der gegenwärtigen Reg. Vorlage ist auch noch in anderen Fällen, als in diesen § § die Genehmigung des Landesausschusses vorbehalten worden; es wird daher von mir der Antrag gestellt, daß 402 bei schließlicher Redigirung dieses Gesetzes diese anderen § § auch eingeschaltet werden möchten, wenn man nicht vorzieht, die Allegirung ganz wegzuiassen. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? Die von H. Wohlwend gemachte Bemerkung betrifft nur einen Druckfehler; H. Riedl hingegen beantragt in die Aufzeichnung der § §, die hier angezogen werden auch alle jene aufzunehmen, in welchen die Zustimmung des Landesausschusses erfordert wird, oder die Anführung der § § gänzlich zu unterlassen. Hochw. Bischof: Ich finde es nur auffallend, daß am Schlüsse dieses § der Art. XVIII des Ges. v. 5. März 1862 zitirt wird, weil kein einziges Wort in diesem § damit zusammen stimmt; es ist dieser § dem Gedanken nach vom Gesetze abgeleitet worden, allein, wenn nur der Gedanke zu Grunde liegt u. nicht die Worte war es bisher nicht üblich dergleichen Citate aufzunehmen u. ich stelle es der h. Versmlg anheim, ob sie es behalten oder weglassen will, es schien mir passender, diese Worte am Schlüsse wegzulassen. Landeshauptmann: Fällt keine Bemerkung mehr auf? Wenn keine Einwendung erhoben wird, gehe ich über zur Abstimmung. - Haben H. Antragsteller oder H. Berichterstatter noch etwa zu bemerken? (es wird das Wort nicht verlangt) „§. 88. Die Angelegenheiten ... bezeichneten.“ Jene Hh„ welche hiemit einverstanden sind, wollen sich gefäll. erheben. (Angenommen) Jetzt stelle ich an die h. Versammlung die Frage, ob dieselbe auch gesonnen ist die § § hier aufzunehmen, auf welche diese Ermächtigung des Landesausschusses sich gründet. Jene Hh. welche entschlossen sind, daß hier diese § § angezogen werden, in welchen die Genehmigung des Landesausschusses einzuholen ist, wollen sich gefäll. erheben. (Angenommen) Sie werden also bei der Redigirung ganz im Sinne des Antrages des H. Riedl aufgenommen werden. (Seite 369) ---------- ---------------------------------------------------------------------------------------------- -------- „ls die Veräußerung ... Sache, “ „2tens die Vertheilung ..." „3ten die Aufnahme ... übersteigt“. Jene Hh. welche bisher die Reg. Vorlage annehmen, bitte ich aufzustehen. (Angenommen) Nun käme noch „Art. 18 des Ges. v. 5. März 1862". Jene Hh., welche glauben, daß dieser Beisatz hier gemacht werden solle, wollen sich von den Sitzen erheben, (wurde abgelehnt) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 89: „Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gmdeausschusses in allen der Gemde. nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten (Art. 18 des Ges. v. 5. März 1862). Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden 14tägigen Fallfrist beim Gmdevorsteher zur weiteren Vorlage an den Landesausschuß einzubringen.“ 403 Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, ersuche ich die Hh. durch Aufstehen oder Sitzenbleiben über diesen § abzustimmen, (ist angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 90: „Der Landesausschuß kann Mitglieder des Gmdevorstandes, welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis 20 fl belegen. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachläßigung ihrer Pflichten können dieselben von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuß ihres Amtes entsetzt werden.“ Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen § Schädler: Hiebei würde ich den Antrag stellen, daß diese Ordnungsstrafen in den Lokalarmenfond fließen. Landeshauptmann: Ich bitte um schriftliche Formulirung. Hat noch Jemand etwas zu bemerken; ich werde zur Abstimmung schreiten, wenn Niemand mehr zu sprechen verlangt. Den Zusatz des H. Schädler werde ich nachher zur Abstimmung bringen. Jene Hh. welche den §. 90 der R. V. anzunehmen gesonnen sind, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben, (ist angenommen) Der Zusatz des H. Schädler lautet: „mit Ordnungsstrafen bis 20 fl zu belegen, welche in den Lokalarmenfond zu fließen haben.“ Jene Hh. welche diesen Zusatz annehmen, wollen gefälligst aufstehen, (ist angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 91: „Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur zwischen der Gemde. u. einer ganzen Klasse von Gemdemitgliedern oder einzelnen derselben streitig, so kann bei Befangenheit des Gmdeausschusses der Landesausschuß, falls eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande kommt, einen Vertreter für die Gmde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege von Amtswegen bestellen.“ Riedl: Ich glaube, daß der §.91 einen empfindlichen Eingriff in die Autonomie der Gmde enthält u. begründe diese Behauptung folgendermaßen: nach §. 43 der R. V. hat jedes Ausschußmitglied abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung Beschlußfassung seine privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Gattin, Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des 2ten Grades berührt; tritt nun ein solcher Fall ein u. würde der Ausschuß nicht vollzählig sein, so würden nach Vorschrift des Gmdegesetzes die Ersatzmänner einzuberufen sein; nun läßt sich aber der Fall denken, daß bei irgend einer Angelegenheit so viel Mitglieder des Ausschusses u. der Ersatzmänner befangen erscheinen, daß die im §. 41 der Reg. Vorl. (Seite 370)-------------------------------------------------------------------------------------- -------------------------- 404 vorgeschriebenen beschlußfähigen Zahl von 2/3tel seiner Mitglieder nicht mehr vorhanden ist. Es handelt sich nun um die Frage, auf welche Weise der Gmdeausschuß wieder Beschlußfähig gemacht werden kann. Die Reg. Vorlage greift hier zum Mittel, daß der Landesausschuß diesfalls einen Mann der Gemde octroiren soll, welcher die Gemde zu vertreten habe in Austragung der Sache auf dem Rechtswege. Dieses Mittel verletzt aber das über eben in diesem Gesetze aufgestellte Prinzip der Bestellung der Gmdevertretung. Wenn die Gemdevertretung nicht mehr der Zahl nach beschlußfähig ist, liegt es wohl am nächsten, daß derjenige oder diejenigen Wahlkörper, bezügl. welcher die Beschlußfähige Zahl der Ausschüsse oder Ersatzmänner weggefallen ist, für diesen speziellen Fall, der ohnedieß nur sehr selten vorkommt u. in der Regel von sehr wichtigem Interesse ist zur Ergänzung der Wahl der Ausschußmänner ad hoc schreiten. Es ist mir dieser Fall in der Praxis selbst vorgekommen, nämlich in einer Gmde., wo ein Waldeigenthum streitig war, wobei es sich um viele Tausende von Gulden handelte u. die Mehrzahl von den Ausschuß- u. Ersatzmännern entweder unmittelbar betheiliget waren, indem sie Anprüche auf die Waldung erhoben, oder mit den Interessenten selbst in den im Gesetz bezeichneten Grade verwandt oder verschwägert waren. In diesem Fall wurde das von mir beantragte Auskunftsmittel zur allgemeinen Zufriedenheit der Gmde. ergriffen; man schritt nämlich zu einer Ergänzungswahl. Es ist diese auch nicht mit Schwierigkeiten verbunden, indem nur jener Wahlkörper zur Wahl einberufen wird in welchem der Mengel der Zahl der Ausschuß- oder Ersatzmänner vorkommt u. beantrage daher den § so zu stellen: „wenn in Fällen des §. 43 zur Fassung eines Beschlusses nicht mehr die im §. 41 vorgeschriebene Zahl von 2/3tel unbefangener Gemdeausschüsse u. Ersatzmänner vorhanden ist, so werden dieselben durch eine Wahl des betreffl. Wahlkörpers auf die in der Wahl. O. vorgeschriebene Weise ergänzt. Das Amt der in einer solchen Ergänzungswahl Gewählten erlischt nach beendigtem Geschäfte." Landeshauptmann: Ich werde den Antrag noch einmal verlesen. H. Riedl beantragt §. 91 zu fassen, (liest ihn ab) Wohlwend: Ich bin der Ansicht, daß in diesem Falle, welchen den §. 91 bespricht, jederzeit der Gmdeausschuß ein befangener ist, u. daß, um diesem vorzubeugen, die Reg. Vorlage den Ausweg Gmdeausschuß resp. gesucht Gegner einer hat, daß aus diesem Parthei in der Grund, weil jeder Gemde sein muß, den Landesausschuß substituirt hat, u. für diesen Fall kann ich keinen andern Ausweg finden, als den, welche die Reg. Vorlage selbst vorschreibt. Landest Kommissär: Mir scheint, die Bemerkung des H. Wohlwend ist ganz richtig, u. ich wollte schon vorher gegen den Antrag des H. Riedl bemerken, daß es sehr zweifelhaft 405 ist, ob auch durch eine Ergänzungswahl solche Männer in den Ausschuß gewählt werden können, welche in Betreff der Angelegenheit gar kein Interesse haben, u. daß, wenn der Landesausschuß die Sache in die Hand nimmt, er gewiß alle berücksichtigen wird, bevor er zu dem in diesem § angedeuteten Mittel schreitet. Der Landesausschuß der die Verhältnisse der Gemde genau kennt oder durch weitere Erhebung sich diese Kenntniß verschaffen kann, ist ganz bestimmt am besten in der Lage zu beurtheilen ob der Fall des §.91 eintritt oder nicht. Ganahl: Ich kann in dieser Beziehung nur dem Antrag des H. Riedl beipflichten. Wie H. Riedl (Seite 371)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- bereits erwähnt hat, ist wirklich ein solcher Fall vorgekommen u. zwar in der Gmde. Sonntag, es ist dieß der Fall, den wir hier verhandelt haben; wir wissen alle, daß der Gemdeausschuß nicht vollzählig war u. nicht vollzählig sein konnte, weil mehrere Mitglieder desselben theilweise aus Verwandschaft oder wegen Sachinteresse nicht stimmfähig waren; ich bin daher der Ansicht, daß man für solche Fälle Vorsorge treffen sollte. H. Riedl hat in seinem Anträge den Weg dazu bezeichnet; ich glaube also wir könnten ohne Bedenken dem Anfrage des H. Riedl beipflichten. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Ist die h. Versmlg. einverstanden, die Debatte über diesen § zu schließen? Ich bitte Yim Abstimmung. (Angenommen) Hat der H. Antragsteller etwas zu bemerken. Riedl: Ich habe noch schließlich folgendes zu bemerken: Die Octroirung eines Vertreters einer Gmde. enthält, wie ich schon früher angeführt habe, einen Eingriff in die Selbständigkeit der Gmde. Die Gmde selbst ist im Stande einen Vertreter sich in ihren eigenen Angelegenheiten zu bestellen, deßwegen, weil einige Ausschüsse oder Ersatzmänner befangen sind, darf der Gemde. dieses wichtige Recht durchaus nicht entzogen werden. Ich habe früher angeführt, daß mir dieser Fall selbst vorgekommen ist u. zur allgemeinen Zufriedenheit der Gemde. auf die von mir angegebene Weise gelöst wurde. Hätte ein 3tes Organ der Gmde. einen Vertreter aufgenöthigt, so wäre gewiß diese Frage nicht zur Zufriedenheit der Gmde. gelöst worden, sondern es wären die schwersten Klagen dagegen erhoben worden. Landeshauptmann: H. Berichterstatter! haben Sie etwas zu erinnern? (Bertschler: Nein) Landeshauptmann: Ich bringe diesen § in der vom H. Riedl beantragen Weise zur Abstimmung er lautet: „Wenn in den Fällen ... Geschäfte.“ Jene verehrten Hh., welche diesen § nach der vom H. Riedl beantragten Fassung anzunehmen gedenken, wollen durch Aufstehen von den Sitzen es zu erkennen geben. (Majorität)