18630227_lts019

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

429 19. Sitzung Am 27. Februar 1863. Beginn 9 Uhr Früh. Gegenwärtig: H. Landeshauptmann Sebastian v. Froschauer u. sämmtl. Mitglieder des Vorarlberger Landtags mit Ausnahme des H. Widmer, beurlaubt. Im Beisein des landesfürstl. Kommissärs Franz Ritter v. Barth. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung. H. Schriftführer wird das Protokoll der vorhergehenden verlesen, (wird vorgelesen) Findet einer der Herren eine Bemerkung gegen das Protokoll zu erheben? Es ist als richtig abgefaßt anerkannt. Wir kommen nun heute zum 2ten Theil des Gesetzes nämlich zur Gemdewahlordnung für Vorarlberg. Ich ersuche den H. Berichterstatter zu beginnen. Riedl: H. Landeshauptmann, ich hätte einen Dringlichkeitsantrag vorzubringen u. bitte denselben früher anbringen zu dürfen. Es handelt sich bei meinem Anträge darum, das Land Vorarlberg von einem sehr lästigen Ausgabsposten, der jährlich wiederkehrt zu befreien u. da in Geldsachen jeder Tag von Bedeutung ist, erachte ich ihn als dringend, er besteht in folgendem: Der h. Landtag wolle beschließen, es sei, in Erwägung ls. daß der Zustand der öffentl. Sicherheit im Lande Vorarlberg einer der besten im ganzen Reiche ist; daß 2tens zu dessen Aufrechthaltung das Institut der k. k. Gensdarmerie im Lande nicht nöthig ist, indem dieser Zustand erfahrungsgemäß vor u. nach der Einführung dieses Institutes sich gleich geblieben ist, 3. daß die Behauptung ad 1 u. 2 erwiesen werden durch die strafgerichtl. Geschäftsausweise des k. k. Kreisgerichts Feldkirch u. der übrigen 6 Gerichte des Landes; 4.) daß vor Einführung des Institutes der k. k. Gensdarmerie die Entdeckung der Verbrecher u. Zustandebringung der Verbrecher durch die Diener der Gerichtsbehörden u. die von den Gemeinden bestellten Sicherheitswachen auf vollständig ausreichende Weise bewerkstelliget wurde; 5. daß der Landtag der Regierung gegenüber die Verantwortlichkeit für die fernere Aufrechthaltung dieses Sicherheitszustandes durch die im P. 4 aufgeführten Organe übernimmt; 6. daß nach Art. V Zhl. 2 des Reichsgesetzes v. 5. März 1862 die Sorge für die Aufrechthaltung der Sicherheit der Personen u. des Eigenthums in den selbständigen Wirkungskreis der Gemde. gehört u. nach §. 55 der Reg. Vorlage über die Gemedeordnung, welcher von dem Landtag angenommen worden ist, nur in Fällen, wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemde. nicht ausreichen, der Schutz der Staatsgewalt in Anspruch zu nehmen ist; 7. daß bei der erprobten Unterthanentreue 430 der Vorarlberger u. dem vollkommen befriedigenden Sicherheitszustande des Landes auch nicht die im Art. V des (Seite 391)----------------------------------------------------------------------------------—----------------------------Reichsg. v. 5./3. 1862 bezeichneten Gründe der höheren Staatsrücksichten vorhanden sein können, welche die Beibehaltung der k. k. Gensdarmerie gegen den einstimmigen Wunsch des Landes rechtfertigen würden u. zwar um so weniger, als die Staatsverwaltung durch Erlaß einer Reg. Vorlage über die Landesvertheitigung erklärt hat, sie vertraue ihren treuen Vorarlbergern unbedingt die Waffen an u. zwar nicht nur zur Bekämpfung der äußeren Feinde, sondern wie der §. 36 lit c dieser Vorlage ausdrücklich bemerkt, auch zur Aufrechthaltung der Ruhe u. Ordnung im Lande; 8. daß ferner das Institut der k. k. Gensdarmerie dem Lande, welches nicht den mindesten Fond besitzt, jährlich eine baare Auslage von circa 1100 fl. den Gmden, wo die einzelnen Posten stationirt sind, noch weiteren Ausgaben, endlich dem Staate selbst eine sehr bedeutende Ausgabe verursacht; daß sohin bei der nachgewiesenen Entbehrlichkeit der k. k. Gensdarmerie für das Land Vorarlberg einerseits u. bei dem ausdrücklich erklärten Willen Sr. k. k. apostol. Majestät andererseits, daß in allen Zweigen der Staatsverwaltung die strengste Sparsamkeit eingeführt werde die Streichung des bezügl. Postens aus dem Staatsausgaben-Budget sich vollkommen rechtfertiget; 9. daß endlich die Ausführung dieser Maßregel um so weniger Schwierigkeit haben kann, da es sich hier nicht um die Aufhebung der k. k. Gensdarmerie im ganzen Umfange des Statthaltereigebiethes oder des ganzen k. k. Gensdarmerie-Regimentsbezirks, oder eines Gensdarmerie-Regiments, sondern nur um die Einziehung der ohnedieß nur in geringer Zahl vorhandenen Posten desselben im Lande handelt: an das k. k. Ministerium die dringende Bitte zu richten, Hochselbes geruhe die Einziehung der im Lande Vorarlberg stehenden k. k. Gensdarmerie-Posten zu veranlassen, oder falls dieses im administrativen Wege nicht ausgeführt werden könnte, diesen vom Landtag nach §.19 Z. 1 u. der L. O. gestellten Antrag im verfassungsmäßigen Wege seiner Erledigung zuzuführen. Landeshauptmann: Haben H. Riedl noch einige Worte beizufügen nur zur Begründung. Riedl: Ich hätte nur in Kurzem noch folgendes zu bemerken. Mir sind noch in Erinnerung die denkwürdigen Worte, welche Sr. Majestät, unser allergnädigster Kaiser gesprochen hat, dahin lautend: es ist Mein ausdrücklicher u. fester Wille, daß in allen Zweigen der Staatsverwaltung die möglichste Sparsamkeit durchgeführt werde. Ich glaube, daß der h. Landtag nicht nur im eigenen Interesse des Landes, sondern im Interesse des Staates handelt, wenn er in Gemäßheit dieses so bestimmt von Sr. Majestät ausgesprochenen Willens einen Antrag stellt, daß die Gensdarmerie-Posten in Vorarlberg, welche 431 erwiesenermassen überflüssig sind eingezogen werden. Die Gensdarmerie hat eine rühmliche Thätigkeit in mehreren Ländern der Monarchie entfaltet u. ist namentlich in Ungarn u. Italien, wegen der dort obwaltenden besonderen Verhältnisse ganz unentbehrlich; aber in Vorarlberg findet sie kein genügendes Feld für ihre Thätigkeit. Der Rechtszustand in unserem Lande, ist einer der besten in der Monarchie, wichtige Verbrechen kommen selten vor. Das k. k. Kreisgericht in Feldkirch wird dieses, wenn die h. Regierung Zweifel haben sollte, ganz gewiß bestätigen. Ich weiß aus sicherer Quelle, daß der Rechtszustand in unserem Lande Vorarlberg was die Strafjustiz anbelangt (Seite 392)-------------------------------------------------------------------------------- -------------------------------so befriedigend ist, daß sich das k. k. Kreisgerichts-Präsidium in einem Berichte selbst dahin ausgeprochen hat, daß es in diesem Zweige keine genügende Arbeit finde, es ist dieß ein Zustand wie er kaum in einem anderen Kronlande der Monarchie vorkommt u. aus diesem Grunde glaube ich daher, daß Vorarlberg den von mir eingebrachten Antrag stellen solle u. zwar als dringliche, weil in Geldsachen kein Tag zu verlieren ist, u. weil, wenn das h. Ministerium nicht aus eigener Machtvollkommenheit diesem Antrag stattgeben könnte, sohin hiewegen eine Vorlage an den Reichsrath gemacht werden müßte, es diesfalls hohe Zeit wäre, weil der Reichsrath binnen weniger Wochen schon einberufen wird u. daher die Vorlagen an denselben schon jetzt vorbereitet werden. Landeshauptmann: Die h. Versammlng. hat den Antrag des H. Vorredners u. die Gründe vernommen, welche derselbe angeführt hat, um die Sachen als dringlich zu bezeichnen. Ich stelle nun auf Grund unserer Geschäfts-O. die Frage an die h. Versmlg., ob sie diesen Gegenstand als dringlich erkenne; ich bitte durch Aufstehen um Abstimmung - er wäre als dringlich anerkannt. Ich frage weiter die h. Versammlg., ob sie gesonnen ist, diesen Gegenstand sogleich in Verhandllung zu ziehen oder denselben zur Berichterstattung einem Ausschüsse zu überweisen. 1. Frage: ist die h. Versmlg. geneigt, diesen Gegenstand sogleich in Verhandlung zu ziehen, (wurde angenommen) Ich werde nun den Antrag, die Gründe desselben haben Sie bereits vernommen, selbst zur Abstimmung bringen, er lautet: „Der h. Landtag wolle ... zuzuführen.“ Die Hh., welche dem hier ausgedrückten Wunsche beistimmen, wollen gleichfalls von den Sitzen sich erheben. (Angenommen) Ich werde ihn dem h. Staatsministerium vorlegen. Wir gehen jetzt über zur heutigen Tagesordnung. H. Bertschler wollen beginnen: Bertschler: II, Gemeindewahlordnuna für das Land Vorarlberg. I. Hauptstück: Von der Wahl des Gemeindeausschusses. 1. Abschnitt: Von dem Wahlrechte u. der Wählbarkeit. §. 1. Wahlberechtiget sind: 1. Diejenigen Gemdeglieder, welche oesterr. Staatsbürger sind u. seit wenigstens einem Jahre entweder von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Gmde. eine direkte Steuer entrichten, oder von der Gemde. zur 432 Vermögenssteuer einbezogen werden. 2. unter den Gemdeangehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: a) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen u. die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubensgenossen; b) Hof-, Staats-, Landes- u. öffentl. Fondsbeamte; c) Offiziere u. Militärpartheien mit Offizirstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Militär-Charakters quittirt haben; d) dienende sowohl, als pensionirte Militärpartheien ohne Offizierstitel, dann dienende u. pensionirte Militärbeamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; e) Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer innländischen Universität erhalten haben; f) die Vorsteher u. Oberlehrer der in der Gemde. befindlichen Volksschulen u. die an höheren Lehranstalten in der Gemde. angestellten, Direktoren, Professoren u. Lehrer. 3. Die Ehrenbürger, den wahlberechtigten einzelnen Gmdegliedern sind auch innländische Corporationen, Stiftungen, Vereine u. Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1. eintritt." (Seite 393)------------------ ---------------------------------------------------------------------------------------------Bertschler: Zu §. 1 Auf Grund ... Gmdeehrenmitglieder.“ (Siehe Beilag IV. Seite 9) Da diese im §. 9 enthalten ist, so dürfte es auch hier entfallen u. daher beantragt der Ausschuß diesen § unverändert anzunehmen. Landeshauptmann: H. Ganahl hat das Wort. Ganahl: Im Reichsgesetz v. 5. März 1862, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden, ist mit keiner Silbe von bevorzugten Klassen, Standesprivilegien, oder der Intelligenz erwähnt, dagegen heißt es im §. 11 desselben Gesetzes: „es wird durch eine Wahlordnung die gebührende Rücksichtsnahme auf die Sicherung der Interessen der höher besteuerten zu nehmen sein.“ Wenn nun aber alle die im P. 2 im §. 1 von a bis inclusive f aufgeführten Gemeindeglieder, ohne Rücksicht ob sie eine Steuer bezahlen Stimm- u. Wahlberechtiget wären, so wäre dieß, nach meiner Ansicht eine Zurücksetzung der übrigen Gemdebürger. Auch würden dadurch die Interessen der höher Besteuerten nicht nur nicht berücksichtiget, sondern es wäre dieß offenbar eine Benachtheiligung derselben. Es wäre dieses auch eine Bevorzugung, die man in absoluten Staaten hinnehmen müßte, die aber im Konstitutionellen gewiß nicht mehr am Platze ist. Der Ausschuß empfiehlt zwar diesen § zur Annahme, er sieht aber doch ein, daß man dadurch das Interesse der höher Besteuerten Benachtheiligen würde u. empfiehlt daher im §. 14, der von der Einrichtung in die Wahlkörper handelt, daß nicht alle im P. 2 Genannten in den lten, sondern daß ein Theil auch in den 2ten Wahlkörper eingereiht werden sollten, er sagt in seinem Bericht: „von Anordnung zu Anordnung“ sehe man. 433 daß der Gedanke überall vorwalte wie die Interessenvertretung in die 1. Linie gestellt werden müsse, u. er würde es daher als eine Schmälerung der Interessen ansehen, wenn man nicht im §. 14 hinsichtlich der Einreihung in die Wahlkörper eine Änderung vornehmen würde, allein der Ausschuß ist nach meiner Ansicht im Irrthum u. ich werde beweisen, daß sein beabsichtigter Zweck dadurch nicht erreicht wird. Ich habe z. B. hier eine Wahlliste von meiner Vaterstadt in Händen, da sind im 1. Wahlkörper von 1 bis 101 mit Ausnahme von 2 Ehrenbürgern, das ist der Graf Cajetan v. Bissingen u. Freiherr v. Jelacic 99 von jener Klasse, die im §. 1 von a bis f verzeichnet sind. Diese zahlen alle keine Steuer; nun erscheinen in dem Gleichen Wahlkörper die Höchstbesteuerten, das sind 3 einzige Personen. Ich sage 3 einzige Personen, die zusammen 1795 fl 97 kr Steuern bezahlen ohne Rücksichtnahme auf die Vermögenssteuer. Wo bliebe hier die Rücksichtnahme auf die höher Besteuerten, wenn auch nur ein Theil der 100 Beamten, Professoren u. s. w. mit diesen 3 den 1. Wahlköper zu bilden u. die Ausschußmänner aus ihrer Mitte zu wählen hätten? - Jedermann wird einsehen, daß es so keineswegs angehen kann; der 2te Wahlköper besteht aus 37 Personen, also wenn man auch die eben genannten Herren zum Theil in diesen Wahlkörper vertheilen wollte, so wären diese 37 jedenfalls auch durch die anderen überstimmt. Sie sehen also, meine Herren! daß durch den Vermittlungsantrag den der Ausschuß (Seife 394)------------------------------------------------------------------------------—----------------------------— dadurch macht, daß man eben nicht alle die Personen in den 1 ten, sondern zum Theil auch in den zweiten Wahlkörper nehme, dem Unrecht durchaus nicht abgeholfen würde. Wie es sich in Feldkirch verhält, so ist es auch ungefähr hier in Bregenz; in Bregenz sind auch viele jener Personen, die nach dem Gesetzentwurf der Regierung ein Vorzugsrecht haben sollen, u. ich glaube, es würde der Stadt Bregenz gewiß auch ein schlechter Dienst erwiesen werden, wenn es beim Gesetzentwurf bliebe. Ich finde mich daher veranlaßt, zur Abänderung dieses § folgenden Antrag zu stellen. Den 2ten Punkt des §. 1 der Gemdewahlordng. beantrage ich in folgender Fassung: „Wahlberechtiget sind: P. 2 unter den Gemdegliedern ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung nur die Ehrenbürger, es hätten also alle jene von a bis f genannten wegzubleiben. 3tens Die im §. 6 unter Zhl 3 der G. O. aufgeführten Gemdeglieder, falls sie nicht in der Gemde wohnen, nur dann, wenn sie an die Gemde. eine Steuer von wenigstens 2 fl jährlich entrichten.“ Es bleibt mir noch übrig einige Worte zur Begründung dieses P. 3 zu sagen. In verschiedenen Gemden kommt es vor, daß solche Leute, die dort nicht wohnen, ganz kleine Grundstücke haben u. davon einige Kreuzer oder Groschen Steuer bezahlen; ich finde nun, es sei nicht ganz billig, daß solche Leute in Gemdeangelegenheiten zu reden haben wegen eines kaum nennenswerten Betrags, 434 den sie in die Gemdekassa entrichten, dieses ist die Ursache, die mich veranlaßt hat, diesen Antrag zu stellen, ich zweifle nicht, es werde über meinen Antrag eine bedeutende Debatte sich entspinnen u. behalte mir vor, später das Wort zu ergreifen. Landeshauptmann: H. Ganahl beantragt P. 2 des §. 1 der Gern. Wahlordnung in folgender Fassung: „Unter den ... entrichten.“ Hochw, Bischof: Es ist kein Zweifel, daß es sich bei diesem §. 1 um eine sehr wichtige Bestimmung handelt, ähnlich wie dieses der Fall war bei §. 6 der G. O. selbst, auf welchen §. 6, wo wir die Gemdeglieder in 3 Klassen geschieden haben; wie mir scheint, bei diesem § abermals Rücksicht zu nehmen sein wird. Mit Beziehung hierauf erlaube ich mir gleichfalls einen Abänderungsantrag zu §. 1 einzubringen, dessen Grundlage ist, die Rücksichtnahme auf den von uns beschlossenen u. von der Reg. Vorlage sehr bedeutend abweichenden §. 6 der Gde. O. Dieser Abänderungsantrag, dessen Gründe ich nach der Verlesung beifügen werde, lautet: „§. 1 Wahlberechtiget sind nachstehende Gemdeglieder, insoferne sie oesterr. Staatsbürger sind: 1. Die im §. 6 der Gemde.-Ordg. Zhl. 1 aufgeführten Bürger, wenn sie eine direkte Steuer zahlen oder von der Gemde. zur Vermögenssteuer einbezogen werden u. die Ehrenbürger; 2. Von den in §. 6 der Gde.-Ordg. Zhl. 2. bezeichneten Gemdegliedern folgende: a) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Konfession u. die Prediger (Rabiner) der jüdischen Glaubensgenossen, b) Hof-, Staats-, Landes- u. öffentl. Fondsbeamte, wenn sie entweder nach vollendetem Studium der Rechte u. abgelegter Staatsprüfung im wirklichen Staatsdienste stehen, oder wenn sie hievon abgesehen eine direkte Steuer entrichten oder von der Gmde. zur (Seite 395)------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------Vermögenssteuer einbezogen werden, c) Offiziere u. Militärpartheien mit Offizierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit Beibehaltung des MilitärCharakters quitirt haben; d) Dienende sowohl als pensionierte Militärpartheien ohne Offizierstitel, dann dienende u. pensionirte Militär-Beamte insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; e) Doktoren, welche ihren akademischen Grad in einer innländischen Universität erhalten haben, f) Die Vorsteher u. Oberlehrer der in der Gemde befindlichen Volksschulen u. die an höheren Lehranstalten angestellten Direktoren, Professoren u. Lehrer; g) endlich diejenigen, welche eine direkte Steuer bezahlen oder in die Vermögenssteuer einbezogen werden. 3. Die im §. 6 der Gemde.-Ordg. Z. 3 aufgeführten Gemdeglieder insoferne sie an direkter Steuer oder an Vermögenssteuer jährlich wenigstens 2 fl entrichten. Den Wahlberechtigten einzelnen Gemdegliedern sind auch innländische Korporationen, Stiftungen, Vereine u. Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1. 435 eintritt.“ - Es ist hieraus ersichtlich, daß dieser Abänderungsantrag sich von der Reg. Vorlage Itns darin unterscheidet, daß er die im §. 6 der Gemde.-Ordng. von uns beschlossene Scheidung der Gemdeglieder in mehrere Klassen zur Grundlage nimmt u. ich halte diese Grundlage deßhalb für nothwendig, weil sonst in diese ganze Wahlberechtigung keine Klarheit gebracht werden kann, wenn nicht die Scheidung der Gemdeglieder auch hiebei als Unterlage dient. Die 2te Abweichung von der Reg. Vorlage besteht darin, daß die in P. 2 b) wo die Reg. Vorlage die sämmtl. Hof-, Staats-, Landes- u. öffentl. Fondsbeamte als Wahlberechtiget annimmt; mein Abänderungsantrag zwischen diesen Beamten eine, wie ich glaube sehr bedeutende u. sehr begründete Unterscheidung vornimmt; u. daher die Zahl der wahlberechtigten Beamten in bedeutendem Maße beschränkt. Sodann die 3te Unterscheidung liegt vor in Betreff jener Gemdeglieder, welche nach §. 6 der Gemde.-Ordng. P. 3, ohne Heimathsberechtiget zu sein, doch in die Gemde gehören, weil sie im Gebiethe derselben entweder einen eigenthümlichen Haus- oder Grundbesitz haben oder von einem in der Gemde. selbständig betriebenen, den ständigen Aufenthalt in derselben bedingenden Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten oder von der Gemde. zur Vermögenssteuer einbezogen werden. In Betreff dieser wird mein Abänderungsantrag eine Beschränkung beantragen, daß dieselben nämlich jährlich wenigstens 2 fl an direkter Steuer oder Vermögenssteuer zu entrichten haben. Das sind die hauptsächlichen Unterschiede zwischen der Reg. Vorlage u. meinem Abänderungsantrag. Dieser Abänderungsantrag weicht aber auch von dem des H. Ganahl in mehreren Punkten ab u. zwar weicht er insbesondere ab im Punkte 2 des §. 1, indem der Antrag des H. Ganahl viel weiter geht als mein Antrag. H. Ganahl beantragt nämlich in diesem P. 2 zu setzen die Ehrenbürger u. somit alle hier aufgezählten von a bis f als wahlberechtiget zu streichen oder mit anderen Worten der Reg. Vorlage in diesem Punkte die Zustimmung zu verweigern. Im 3ten Punkt sind unsere Anträge sehr ähnlich, was nämlich die Gemdeglieder betrifft, die nicht heimathberechtiget u. nicht Bürger sind; nur hat der H. Abg. Ganahl noch einen Zusatz, den ich nicht aufgenommen habe: „falls sie nicht in der Gemde wohnen.“ Dieser Zusatz ist ihm eigenthümlich, im (Seite 396)---------------- ----------------------------------- ------------------------------------------------------------Uebrigen würden sich unsere beiden Anträge in diesem Punkte gleich sein. Nachdem ich so den Standpunkt der Frage hervorgehoben habe, erlaube ich mir zur Begründung Einiges beizufügen. Eine Begründung dessen, daß dieser § nach dem bereits beschlossenen §. 6 der Gemde-Ordg. in 3 Klassen die Wahlberechtigten scheidet, dürfte wohl nicht nothwendig sein, es ist eine einfache Consequenz des im §. 6 der Gemde-O. Beschlossenen. Wohl aber dürfte es nöthig sein dasjenige, was im §. 1 P. 2 436 sowohl von der Reg. Vorlage als vom Anfrage des H. Ganahl abweicht näher zu begründen. Diese Begründnung nun des von mir gestellten diesbezügl. Antrages glaube ich in folgender Weise hervorheben zu sollen. Es ist allerdings wahr, daß das betreffl. Reichsgesetz v. 5. März 1862 im Art. XI ausspricht: „Das Landesgesetz regelt die Bildung der Gmdevertretung durch die Wahlordnung mit gebührender Rücksichtnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten“. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Besteuerung allein maßgebend sein soll (abgesehen von den Ehrenbürgern) für das Wahlrecht, sondern nur, daß auf die höher Besteuerten gebührende Rücksicht zu nehmen sei. Das geschieht auch durch den von mir eingebrachten Abänderungsantrag. Ich gehe nämlich bei demselben von dem Grundsatz aus, daß allerdings die Interessen zu berücksichtigen seien; aber ich glaube es gibt zweierlei Interessen, nämlich materielle u. die höher stehenden geistigen Interessen. Es gibt noch andere Mächte in der Welt als blos das Geld (Ganahl: einverstanden) u. die öffentl. Ordnung u. die Ruhe u. das Wohl der Gmd. beruht noch auf ganz andern Faktoren, als blos auf diesem einen Faktor. Ich glaube besonders, daß die religiös-sittliche Bildung, dann daß die rechtliche Ordnung Interessen sind, die für die Gemde. von höchster Wichtigkeit sind. Ich glaube ferner, daß die Intelligenz, im Allgemeinen gesprochen, einer der wichtigsten Faktoren auch im Gemdeleben ist, obwohl ich nicht verkenne, daß auch die materiellen Interessen die ihnen gebührende Berücksichtigung haben sollen; ich glaube ferner, daß die religiös-sittlichen Interessen zunächst in der Gmde. gewahrt u. getragen werden durch die in der Gmde Angestellten, der Seelsorge diendenden Geistlichen, ich glaube, daß das Interesse, welches das Recht u. die öffentl. Ordnung hat, in der Gemde zunächst vertreten sei durch diejenigen, welche dem Rechtsstudium oblagen im Rechtsstudium sich ausgebildet haben u. nun als Beamte angestellt sind. Recht u. Gesetz in der Gemde. zu wahren u. zu handhaben; ich glaube, daß es außerdem noch eine Intelligenz gebe, welche sich dadurch legitimirt hat, daß sie an einer Hochschule das Doctorat erworben hat. Ich glaube ferner, daß das Land Vorarlberg, dessen Intelligenz mit Recht gerühmt wird, sich in dieser Beziehung kein gutes Zeugniß ausstellen würde, wenn es diejenigen, welche durch ihre bisherige Bildung, die sie in einem der gewöhnlichen Fachstudien bis zur Vollendung erworben haben von der Gemdevertretung ausschließen wollte. Das sind die Gründe in gedrängter Kürze, warum ich glaube, daß man weder die Personen im P. a die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der Christi. Konfessionen u. die Prediger (Rabiner) der jüdischen Glaubensgenossen ausschließen sollte. (Seit 397)------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 437 2. Der Grund, warum ich die Hof-, Staats-, Landes- u. öffentl. Fondsbeamte nicht ausgeschlossen wissen will; 3. Der Grund warum ich die Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben, gleichfalls nicht ausgeschlossen wissen will. Es ist allerdings wahr, daß die unter f. aufgeführten Personen die Vorsteher u. Oberlehrer der in der Gemde. befindl. Volksschulen u. die an höheren Lehranstalten angestellten Direktoren, Professoren u. Lehrer nicht ganz denselben Grund für sich haben aber doch einen annähernd gleichen, u. ich bin der Meinung, daß diese h. Versammlg., welche schon einmal gezeigt, daß sie die Lehrer zu achten wisse, u. ihren Stand als einen respektablen u. achtbaren Stand ansehe, mit sich in Widerspruch geriehte, wenn sie die Lehrer, sofern sie nicht Steuern bezahlen, vom Wahlrecht in der Gemde ausschließen wollte. Ich habe sodann bei den Barnten eine Unterscheidung gemacht u. diese glaube ich ganz nach den angeführten Grundsätzen rechtfertigen zu können. Der Ausdruck Beamte ist ein gar weit umfassender, wenn wir bis zur XII Diäten-Klasse heruntersteigen. Ich will daher nur daß jene Beamte unter die Wähler aufgenommen werden, welche auf das Prädicat der Intelligenz einen eben so gesicherten Anspruch haben, wie die übrigen sub a bis f Aufgeführten, das sind die Hof, Staats-, Landes- u. öffentl. Fondsbeamte, wenn sie nach vollendetem Studium der Rechte u. abgelegter Staatsprüfung im wirklichen Staatsdienste stehen. Wenn wir diese Beamten aufnehmen, so achten wir die Intelligenz, ohne daß wir solche, welche nicht auf dem gleichen Grad von Bildung Anspruch haben, mit aufnehmen. Ich habe ferner beigefügt, daß es auch Andere geben könne, welche entweder eine direkte Steuer zahlen, wenn sie auch nicht absolvirte Juristen sind, oder von der Gemde. zur Vermögenssteuer einbezogen werden, u. ich glaube, es kann keinem Bedenken unterliegen, wenn diese als Steuerzahlende in die Zahl der Wahlberechtigten aufgenommen werden. Ich habe ferner nothwendig gefunden, die Punkte c u. d, welche sich auf Militär-Personen beziehen unberührt stehen zu lassen, weil ich glaube, daß Männer, welche auf dem Felde der Ehre dem Vaterland ehrenvolle Dienste geleistet u. vielleicht ihr Blut für das Vaterland vergossen haben, nicht sollen aus der Klasse der Wahlbrechtigten ausgeschlossen werden. Endlich habe ich für nöthig gefunden den Punkten a bis f auch noch einen Punkt g beizufügen. Dieser Punkt bezieht sich auf jene Personen, die in der Gemde. nach §. 6 der Gmde-O. Zhl 2 heimathberechtiget sind u. welche möglicher Weise in keiner der 5 Kategorien fallen u. dennoch eine direkte Steuer bezahlen oder in die Vermögenssteuer einbezogen werden; für diese müßte hier Vorsorge getroffen werden. Das sind in gedrängter Kürze die Gründe, welche mich bestimmt haben, den Abänderungs-Antrag einzubringen. Ich muß jedoch die h. Versammlg. noch auf einen Gesichtspunkt aufmerksam machen, der 438 in meinen Augen von großer Wichtigkeit ist, nämlich daß, wenn die Personen im P. 2 von a bis f von der Wahlberechtigung in der Gemde. ausgeschlossen werden, sie eben hiedurch nach §. 6 u. 8 der L. W. O. Kraft der Verfassung vom Rechte, in den Landtag zu wählen, ausgeschlossen sind, daher eines staatsbürgerlichen (Seife 398) ----------- ------ —--------------------------- -------------------------------------- ------------------------Rechtes von hoher Bedeutung dadurch beraubt werden. Der §. 6 der Landt. W. O. sagt: „Die Abgeordneten der Städte sind durch direkte Wahl aller jener, nach dem Gemdegesetz v. 1849 zur Wahl der Gemeindepräsentanz dieser Städte u. beziehungsweise des Marktes Dornbirn berechtigten Gemdeglieder zu wählen.“ sobald daher diese Personen nicht mehr zur Wahl der Gemderepräsentanz berechtiget sind, fällt auch ihr Wahlrecht zum Landtage u. mittelbar zum Reichsrathe fort u. ich halte dieses für ein staatsbürgerliches Recht von höchster Bedeutung, dessen man Niemand, welcher mit Grund auf das Prädicat der Intelligenz Anspruch machen kann berauben darf, das Nämliche bestimmt §. 8 der Ldtgs. W. O. hinsichtlich der Wahl der Wahlmänner in den übrigen Gmden. u. es wird in beiden §. §. 6 u. 8 ausdrücklich beigefügt: „Diesen (d. h. den nach dem Steuerfuß zur Wahl berechtigten) sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemde besitzen." Es würde, wenn man diese Personen weglassen würde, dieses Wort nur noch auf Ehrenbürger Anwendung finden, das ist aber gewiß nicht der Sinn der Verfassung, welche eine größere Zahl der Wahlbrechtigten im Auge hatte; denn sonst hätte sie die Ehrenbürger geradezu genannt. Das sind die Gründe, die mich zur Einbringung des vorliegenden Antrages bestimmt haben u. welchen ich der h. Versmlg., auf diese Gründe hin zur Annahme empfehle. (Vielseitiges Bravo) Landeshauptmann: Ich erlaube mir den Antrag welchen der Hochw. Bischof erhoben hat, noch einmal vorzulesen, (liest ihn vor) Landesfürstl. Kommissär: Ich gestehe, hoch verehrte Herren! daß es mir peinlich ist, über einen Punkt das Wort zu ergreifen, welcher eine Kathegorie von Staatsbeamten betrifft, der ich selbst angehöre. Ich kann nach dem sehr gründlichen, sachgemäßen u. wie ich glaube, ganz erschöpfenden Vortrage Sr. bischöfl. Gnaden mich der Mühe enthoben erachten, weitere Gründe anzubringen u. will nur dem H. Ganahl gegnüber jene gesetzl. Bestimmungen anrufen, welche die Ausschließung der genannten Personen nicht gestatten. Dieselben sind in den §. §. 6 u. 19 des Gemdegesetzes u. in den Artikeln IX u. X des Gesetzes v. 5/3 1862 enthalten. Der §. 6 bestimmt, daß zu den Gemdegliedern die Gemdeangehörigen zu zählen seien. Gemeindeangehörige sind aber nach dem Gesetze gerade diejenigen Personen, welche H. Ganahl vom Wahlrecht ausgeschlossen wissen will. Der §. 19 sagt: „Jedes wählbare u. 439 ordnungsmäßig gewählte Gemeinde-Mitglied ist verpflichtet die Wahl zum Ausschuß oder Ersatzmann oder zum Mitglied des Gemdevorstandes anzunehmen“, auch hier ist wieder von Gemdegliedern die Rede. Man kann daher die Gemdglieder, zu denen offenbar die ausschließende Klasse gehören ihres Rechtes gesetzlich nicht berauben, dann mache ich aufmerksam auf die Art. IX u. X des Gesetzes v. 5.13. 1862. Der Art. IX sagt ausdrücklich: „um zur Wahl für die Gemdevertretung oder zur Theilnahme an derselben berechtiget zu sein ist nothwendig, daß man ein Gemdemitglied sei, daß aber diese Klasse, von welchen die Rede ist Gemdemitglieder seien, das habe ich eben an der Hand des Gmdegesetze gezeigt; der genannte Artikel setzt dann nur diejenigen Fäll fest, in denen selbst Gemdemitglieder u. Gemdeangehörige vom Aktiven u. passiven Wahlrechte (Seite 399)-------------------- -------------------------------------------------------------------------------------------- ausgeschlossen sind. Daß wenn diese Fälle eintreten von einer Theilnahme an der Wahl nicht die Rede sein kann, versteht sich von selbst Art. X desselben Gesetzes sagt auch ausdrücklich: „wer nicht wahlberechtiget ist, ist auch nicht wählbar“ u. schließt dann wieder verschiedene Personen von der Wählbarkeit aus. Dem passiven Wahlrechte muß nothwendig das aktive Wahlrecht vorausgehen. Dieses aktive Wahlrecht ist aber, wie ich gezeigt habe durch das Gesetz für die fragt. Personen begründet, u. somit glaube ich, daß kein Grund vorhanden ist, die Ausschließung anzunehmen, die H. Ganahl beantragt. Gegen den Antrag des Hochw. Bischofs kann ich nicht weiter bemerken u. wenn Sie, meine Herren! den Gesetzentwurf dennoch modifizieren wollen, so muß ich diesen Antrag zur Annahme empfehlen. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Mutter: Im Falle der Antrag des H. Ganahl gegen alles Erwarten in der Minorität bliebe, stelle ich auch einen Antrag u. zwar folgenden: „Die im §. 1. Zhl 2 sind nur dann Wahlberechtiget, wenn sie entweder zu den in Zahl 1 angeführten Gemeindeglieder zählen oder an den Staat eine Einkommensteuer bezahlen." Durch diesen Antrag werden jedenfalls noch viele von jenen von a bis g angeführten Personen nach dem Antrag des Hochw. Bischofs wahlberechtiget, die sonst nach dem Antrag des H. Ganahl kein Wahlrecht hätten u. unter den Beamten besonders jene, welche einen Gehalt von 600 fl u. darüber haben. Landeshauptmann: H. Mutter hat eventuell einen Antrag, nämlich den Antrag gestellt, im Falle jener des H. Ganahl nicht durchgehen sollte u. welcher lautet, (wird abgelesen) Wohlwend: Ich beabsichtige nur zu P. f des §. 1 zur besseren Verdeutlichung einen kleinen Zusatz zu machen, der darin besteht, daß zu den Worten „in der Gemde angestellten Direktoren, Professoren“ zwischen dem Worte „der Gemde“ u. 440 „angestellten“ gesetzt wird in der Gemeinde „vom Staate oder von der Gemde selbst“ angestellten Direktoren, Professoren u. Lehrer, ich glaube, Sr. bischöfl. Gnaden diesen kleinen Zusatz vielleicht in seinen Antrag selbst aufnehmen könnte, ohne irgend etwas im Antrag zu verändern. Hochw. Bischof: Ich finde hierin nur eine Verdeutlichung der Sache, indem, was der § nicht ausdrücklich nennt, die beiden anstellenden Faktoren genannt u. schließe mich dem Antrag H. Wohlwends an. Landeshauptmann: Es würde also der Zusatz lauten nach dem beiderseitigen Einverständnisse: „in der Gemde vom Staate oder von der Gemde selbst angestellten Direktoren, Professoren u. Lehrer". Never: Ich hab einen Abänderungsantrag zu dem des H. Ganahl, soll ich ihn vorlesen? Landeshauptmann: Ich bitte. Never: Ich stelle diesen Abänderungsantrag im Falle der des H. Ganahl nicht durchgehen sollte, er lautet: „Stimmberechtiget sollen nur jene Beamten sein, abgesehen in Betreff der Entrichtung der Steuer, die die Staatsprüfung mit gutem Erfolg zurückgelegt haben u. sich wirklich im Staatsdienste befinden, alle übrigen vom P. 2 bis 3 sollen ausgeschlossen sein.“ Landeshauptmann: Auch dieser Antrag ist nur ein eventueller für den Fall, daß jener des H. Ganahl nicht die Majorität für sich erhalten sollte. Verlangt Niemand (Seite 400) —■.-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- mehr das Wort? Wenn, wie mir scheint, Niemand mehr das Wort ergreifen will, werde ich die h. Versmmlg. fragen, ob sie gesonnen ist, die Debatte über diesen § zu schließen. Die Debatte ist also geschlossen. Die Hh. Antragsteller, wie auch der H. Berichterstatter haben noch das Wort. Never: Diesen Zusatzantrag habe ich deßwegen eingebracht: es können auch möglicher Weise Beamte von höherer Intelligenz das Vertrauen des Volkes genießen u. diese möchte ich von der Wahl in der Gemde. nicht ausschließen, damit sie in den Landtag oder auch in den Reichsrath gewählt werden könnten, damit den Gemden nie ein Wahlrecht entzogen werde. ■ Ganahl: Ich habe zuvorderst auf die Rede Sr. bischöfl. Gnaden zu erwidern. Sr. bischöfl. Gnaden sprachen insbesondere von der religiös-sittlichen Bildung u. von der Intelligenz; ich bin auch der Ansicht, daß dieses Faktoren sind, auf welche man besonders Rücksicht zu nehmen habe in Beziehung auf das öffentl. Leben, ich lasse auch gerne allen jenen in diesem §. 2 von a bis f genannten Gemdeglieder, was Rang u. Stellung anbelangt alles im öffentl. u. staatlichen Leben, was ihnen gebührt, allein ganz etwas anderes ist es, wenn es sich um Gemdeinteressen u. nur allein um diese handelt. In der 441 Gemde. selbst in welcher wir hauptsächlich über die Gebahrung unseres Eigenthums zu wachen u. zu disponiren haben, sollen in erster Linie wir, die Bürger die Herren sein; solche aber, die an den Gemdelasten keinen Antheil nehmen, durch wirkliches Thaten, nämlich durch Bezahlen, sollen auch kein Recht haben über unseren Geldbeutel zu verfügen, das Reichsgesetz vom 5./3. 1862, welches die Grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemdewesens enthält, ist ein Gesetz, welches durch die Vertreter der Nation zu Stande gekommen ist u. an dieses müssen wir uns vorzüglich halten; wenn nun die Miglieder des Reichsrathes der Meinung gewesen wären, die Intelligenz müsse-in die 1. Linie gestellt werden in Beziehung auf die Interessen der Gemeinde, so wäre dafür gewiß auch in diesem Gesetz Vorsorge getroffen worden; nachdem dieß aber nicht geschehen ist, so ist auch die Mehrzahl der Reichsvertreter nicht der Ansicht gewesen, daß es in der Gemde. eine bevorzugte Klasse geben solle, weil Standesprivilegien gegen das Prinzip der Gleichberechtigung verstoßen würden. Gleichberechtigung, meine Herren! haben Sr. Majestät der Kaiser selbst ausgesprochen u. zwar in der Thronrede vom 1. Mai, Sie werden mir erlauben eine kleine Stelle aus derselben vorzulesen. „Ich halte fest an der Ueberzeugung, daß freie Institutionen unter gewissenhafter Wahrung u. durch Führung der Gemdesätze der Gleichberechtigung aller Völker des Reiches der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze u. der Theilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung zu einer heilbringenden Umgestaltung der Gesammt-Monarchie führen werden.“ Gleichberechtigung haben also Sr. Majestät ausgesprochen, Gleichberechtigung sagt der Reichsrath u. Gleichberechtigung müssen wir also an die Spitze stellen; alle bevorzugten Klassen u. Privilegien sollen u. müssen daher aufhören. (Seite 401)------------------------------------------------ ---------------- -----------------------------------------------Was nun die Religion u. Sittlichkeit anbelangt, so bin ich der Meinung, daß diese in der Gemde. gehandhabt werde, ohne daß die Ortsseelsorger Gemdeausschüsse sind u. ohne daß sie das Recht haben, an der Wahl sich zu betheiligen, wenn sie nicht Steuern bezahlen; der Religion u. Sittlichkeit wird durch den Ausschluß der Geistlichen von der Wahlberechtigung gar nicht u. im Mindesten nicht Abbruch gethan, -Sr. bischöfl. Gnaden sprechen auch hauptsächlich von Intelligenz u. besonders auch von Rechtsstudium, sind also der Ansicht, daß es höchst nothwendig sei, daß besonders Intelligenz u. besonders Studien erforderlich wären um das Interesse der Gemde. zu leiten u. zu wahren. Dieser Ansicht bin ich nicht, sondern bin der Meinung, daß es dazu eines gesunden Verstandes bedürfe u. daß höhere Rechtsstudien gar nicht nothwendig sind. Uebrigens besteht die Intelligenz im Bürgerthum ebenso, wie unter anderen Klassen u. ich behaupte dieß zur Rettung der Ehre des Bürgerthums den Bemerkungen des 442 Hochw. Bischofes gegenüber. Die Sprache Sr. bischöfl. Gnaden erinnert mich daran, als wären wir noch Bürger eines absoluten Staates u. ich hätte wahrlich nicht geglaubt, daß man solche Worte in dieser Versammlung u. in einem constitutionellen Staate hören müßte. Ich gestehe offen es liegt darin eine Herabsetzung des Bürgerthums. Sr. bischöfl. Gnaden haben sich früher wiederholt ausgesprochen, daß die Vorarlberger ein fortgeschrittenes Volk seien. Nun nach der Ansicht, die ich heute vernommen habe, wäre das wohl nicht der Fall, denn sie müßten ja zur Wahrung ihrer Intressen nothwendiger Weise andere Leute, Geistliche, Staatsbeamte u. andere unter diese Kathegorie gehörige zu ihren Vertretern wählen; es ist also dieß offenbar ein Widerspruch mit dem was der Hochw. Bischof früher gesagt haben. Sr. bischöfl. Gnaden sagten auch es gebe außer den gewöhnlichen Interessen, nämlich außer jenen des Geldes auch noch geistige Interessen, die berücksichtiget werden müssen; hierauf habe ich zu bemerken, daß im Reichsgesetz v. 5. März 1862 von geistigen Interessen (wie dieß der Hochw. Bischof gerne auslegen möchte) gar keine Rede ist, denn es bezieht sich alles, was darin über Interessen gesagt ist, nur auf die materiellen. Der H. landest. Kommissär hat erwähnt, daß man gegen das erwähnte Gesetz verstoßen würde, wenn man meinem Anträge beipflichten würde, dieser Meinung nun bin ich nicht, wenn man durch jenes Gesetz hätte bezwecken wollen, daß die Kategorien, die in der Gesetzes-Vorlage erscheinen, wirklich in der Gemde. stimmberechtiget sein sollen, so hätte man darin gewiß ganz bestimmt dafür gesorgt; nach dem nun aber dieses nicht der Fall ist, so ist es klar, daß es nicht der Wille der Gesetzgeber des Reiches war, daß es zu geschehen habe. Ich bin der Ansicht, daß wenn der h. Landtag meinem Antrag nicht beipflichten sollte, dadurch eben gerade gegen das Reichsgesetz gehandelt würde, denn dasselbe sagt ausdrücklich: es sollen die Interessen der höher Besteuerten gewahrt werden; wenn man also den Antrag Sr. bischöfl. Gnaden oder auch die Reg. Vorlage annähme, so würde man offenbar gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen. Ich habe den Herren gezeigt, wie es sich z. B. in meiner Vaterstadt verhält u. frage, wo bliebe da die im Reichsgesetz vorgeschriebene (Seite 402)-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------gebührende Rücksichtnahme, wenn auch noch dem Antrag Sr. Bischöfl. Gnaden ein Theil der im P. 2 vom a bis f Aufgeführten ausgeschlossen würden? Es blieben doch noch so viele Wahlberechtigte, daß die Bürger immer sehr verkürzt würden. Ich muß also trotz der Einwendungen, die gemacht worden sind, bei meinem Antrag stehen bleiben, umsomehr, weil ich weiß, es ist dieses auch der Wille des weitaus größten Theiles der Vorarlberger Bevölkerung. Zwar ist mir in diesem Saale schon einmal gesagt worden, wir hätten keine Instruktionen anzunehmen u. nicht auf den Willen der Bevölkerung zu 443 schauen; wir hätten nur nach unserer Ueberzeugung zu handeln; daß wir in erster Linie nach unserer Überzeugung handeln müssen; damit bin ich vollkommen einverstanden; wenn ich aber sehe, daß der Wille des Volkes nur der ist, daß wir beim Gesetze bleiben, dann, meine Herren! haben wir die heiligste Pflicht diesem Willen Gehör zu geben u. ich ende nun mit dem Satze vox populi vox Dei, des Volkesstimme ist die Gottesstimme. Hochw. Bischof: Als Antragsteller habe ich noch das Recht einmal zu sprechen u. ich mache hievon Gebrauch nicht deßhalb, um die theilweise sehr verletzenden Aeußerungen des H. Ganahl zu berühren (denn, wenn gesagt wird ich habe absolutistisch u. nicht verfassungsmäßig gesprochen, oder ich habe dem Bürgerstand die Intelligenz abgesproche, so sehe ich das für verletzend an) - also nicht um die verletzenden Aeußerungen zu berühren, sondern um die Sache zu beleuchten. Es wird nämlich außer den Gründen die vorgebracht worden sind erstens auf die Gleichberechtigung hingewiesen; ich muß bemerken, daß die vorgelesene Stelle aus der Rede Sr. Majestät sagt: „Gleichberechtigung aller Völker“. Das ist der Wortlaut der gelesen wurde. Gleichberechtigung aller Völker berührt aber das, was hier verhandelt wird nicht. Ich muß ferner bemerken, daß ich die Gleichberechtigung darin sehe, daß nicht blos nur Gattung von Interessen, die materiellen Interessen berechtiget sind, sondern daß auch die geistigen Interessen ihre Berechtigung haben, darin sehe ich die Gleichberechtigung. Es wird ferner gesagt, daß wir gegen das Reichsgesetz verstoßen, das muß ich einfach als nach meiner Ueberzeugung gänzlich ungegründet zurückweisen. Im Reichsgesetze wird weder das eine noch das andere ausgesprochen; der XI Artikel des Gesetzes v. 5. März 1862 sagt um es noch einmal zu hören: „Das Landesgesetz regelt die Bildung der Gemdevertretung durch eine Wahlordnung mit gebührender Rücksichtnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten." Diese Rücksicht wird auch stattfinden. Wir sprechen hier nur von §. 1. Wer ist wahlberechtigt? Wie aber die höher Besteuerten in ihren Interessen gewahrt werden sollen gehört in die späteren §. §. Es ist, meines Erachtens nicht parlamentarische Ordnung, daß die späteren § § früher in die Debatte hereingezogen werden, übrigens werde ich an seinem Orte zeigen, daß ich die Interessen der höher Besteuerten sehr zu wahren gesonnen bin. Endlich ist gesagt worden von der Volksstimme, das ist eine Sache die wir nicht vor uns haben u. zählen können. Deßhalb kann H. Ganahl der Ansicht sein, die Volksstimme sei für seine Ansicht, ich dagegen bin der Meinung, sie sei für meine Ansicht u. zwar, weil ich glaube u. weiß, daß die Vorarlberger (Seite 403)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ein billig denkendes Volk sind u. weil sie es unbillig finden würden, wenn wir die hier aufgezählten Personen, die Ortsseelsorger, die Beamten, die Offiziere u. Doktoren, die 444 Lehrer von der Wahlberechtigung bloß deßhalb ausschließen würden, weil sie keine Steuer zahlen. Das sind die sachlichen Bemerkungen, die ich zu machen habe. Im übrigen empfehle ich meinen Antrag dem h. Landtag zur Annahme. Ganahl: Ich bitte um das Wort? Landeshauptmann: Haben Sie eine persönliche Bemerkung zu machen, denn eine sachliche könnte ich nicht mehr zulassen, sonst würde die Debatte wieder von Neuem beginnen. Ganahl: Nachdem Sr. bischöfl. Gnaden gesprochen haben, so habe ich auch zu erwidern. Landeshauptmann: Da muß ich bitten, denn es heißt in der Geschäftsordnung: „Anträge auf Schluß der Verhandlung oder Schluß der Sitzung sind sogleich zur Abstimmung zu bringen; wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so haben nur noch die bereits angemeldeten Redner, der Antragsteller u. Berichterstatter das Wort" aber daß noch Zwiegespräche erfolgen können, das glaube ich sei in der Geschäftsordnung nicht enthalten. Jedoch will ich die h. Versammlung fragen, ob sie gegen alles parlamentarische Vorgehen dem H. Ganahl auch nach geschlossener Debatte noch gestatte das Wort zu ergreifen. Ganahl: Ich habe etwas persönliches zu erwiedern. Landeshauptmann: Bei persönlicher Erwiederung habe ich nichts dagegen. Ganahl: Sr. bischöfl. Gnaden haben erwähnt, daß von meiner Seite verletzende Worte gefallen seien; nun dieser Ansicht bin ich nicht. Was ich gesagt habe, habe ich nur zur Rechtfertigung meines Antrages gesagt u. bin der Meinung gewesen, ich sei mir dieses schuldig zu sagen; es war mir nicht möglich die Worte Sr. bischöfl. Gnaden anders zu deuten u. auf andere Weise zu erwiedern. Ein paar weitere Worte werden mir doch noch erlaubt sein? Landeshauptmann: Wir können nicht von der Geschäftsordnung abgehen, die einmal festgesetz ist, übrigens will ich die h. Versammlung darüber fragen. Erlaubt die h. Versammlung, daß H. Ganahl als Antragsteller nach geschlossener Debatte noch einmal das Wort ergreife. (Minorität) H. Berichterstatter? Bertschler: Ich habe nichts zu bemerken. Landeshauptmann: Es liegen nun Anträge vor... Ganahl: Ich bitte jedenfalls um namentliche Abstimmung. Riedl: Ich habe zu bemerken, daß ich mich der Abstimmung bei sämmtlichen Anträgen des §. 1 enthalte. Landeshauptmann: Wir haben Abänderungsanträge hier, die des H. Ganahl zu welchem die eventuellen, die des H. Mutter u. Neyer kommen, dann haben wir einen 445 Antrag Sr. bischöfl. Gnaden eingebracht haben. Der Antrag des H. Ganahl geht jedenfalls am weitesten, ich werde ihn also zuerst zur Abstimmung bringen. (Seite 404) —----------------- ------------------------------ —---------—-------- ---------------- ------------- --- — , , §. 1 Wahlberechtiget sind: 1. Diejenigen Gemdeglieder ... 2.tens unter den Gmdegliedern an... entrichten.“ Mutter: Meine Ansicht ist, man sollte Punkt für Punkt abstimmen. Landeshauptmann: Ist die h. Versammlg. einverstanden, daß ich Punkt für Punkt abstimmen lasse; der Antrag ist ein Ganzer, ich kann ihn wohl kaum trennen, es ist ein gaz neuer §, der vom H. Ganahl vorgelegt wurde. Ganahl: Es ist kein neuer §, sondern nur ein Abänderungsantrag. Ein neuer Punkt ist wohl der 2te, aber kein neuer Antrag, der 1 te ist ganz nach der Reg. Vorlage. Landeshauptmann: Ich könnte nur zur Abstimmung über Ihren Antrag schreiten, wenn der P. 1 der Reg. Vorlage angenommen wäre. Zu P. 1 der Reg. Vorlage liegt mir ein anderer Antrag vor, der gleichfalls den ganzen § abändert; ich kann daher, wenn ich H. Ganahls Antrag berücksichtigen will nur so berücksichtigen, als wenn er voll als § hingestellt wäre, denn sonst, wenn das nicht wäre, müßte ich den des Hochw. Bischofs als weiter gehend vorausstellen u. wenn sie es so meinen, werde ich den des Hochw. Bischofes zuerst zur Abstimmung bringen. Ganahl: Damit bin ich schon gar nicht einverstanden, daß mein Antrag weiter gehe, liegt wohl klar auf der Hand, ich bitte also meinen Antrag vollständig zur Abstimmung zu bringen. Landeshauptmann: Wenn die h. Versammlg. einverstanden ist, daß der Antrag des H. Ganahl zuerst zur Abstimmung gelange, so bitte ich durch Aufstehen von den Sitzen es erkennen zu geben. (Angenommen) Es wird die namentliche Abstimmung vorgenommen. Das Ergebniß derselben war: Bertel nein, Bertschler nein, Drexel ja. Egender nein, Hochw. Bischof nein, Feuerstein nein, Landeshauptmann nein, Fußenegger nein, Ganahl (schweigt), Hirschbühl nein, Mutter ja, Neyer ja, Riedl (enthält sich der Stimmabgabe), Schädler nein, Schneider ja, Spieler nein, Wachter ja, Wohlwend nein. Es waren also unter 18 Stimmenden 6 dafür u. 12 dagegen, blieb also in der Minorität. Das Gleiche fällt nun nothwendig mit dem Anfrage des H. Neyer, der eingebracht wurde, im Falle jener des H. Ganahl abgelehnt würde. Ich muß auch hier wieder, weil er den ganzen § berücksichtigt, den 1. Absatz des §. 1 mit einbeziehen: „Wahlberechtiget sind: 1 .s Diejenigen ... werden. 2.es..." Mutter: Ich glaube, mein Antrag geht weiter, da mehrere ausgeschlossen sind. Landeshauptmann: Der ihrige geht nicht weiter, weil Sie sagen: ... oder an den Staat eine Einkommensteuer bezahlen. H. Neyers Antrag sagt hingegen: ohne 446 Berücksichtigung auf irgend eine Steuer, die die Staatsprüfung mit gutem Erfolg zurückgelegt... befinden. Never: Ich habe mich nicht recht ausgedrückt, ich glaubte, daß die Steuerentrichtung dieselbe sei, die im §. 1 verlangt wird; ich habe nur bezüglich der Steuer nichts erwähnen wollen. (Seite 405)-----------------------------------------------------------------------——-------- --------------- ----------Landeshauptmann: Es lautet in Ihrem Antrag ganz genau: „Sfimmberechtiget sollen nur jene Beamten sein, abgesehen in Betreff der Entrichtung der Steuer, die die Staatsprüfung mit Erfolg zurückgelegt haben u. sich wirklich im Staatsdienste befinden.“ Es geht somit, nach meiner Ansicht H. Neyers Antrag weiter, als jener des H. Mutter. Never: In diesem Falle ziehe ich ihn zurück. Landeshauptmann: Der Antrag des H. Neyer wird also zurückgezogen. H. Mutter beantragt den §. 1 so zu stellen: den P. 1, wie die Reg. Vorlage u. hingegen P. 2: die im §. 1 Zhl. 2 etc.... bezahlen. Mutter: Ich bitte um namentliche Abstimmung, (es erfolgt nun dieselbe) Wohlwend nein, Wachter ja, Spieler nein, Schneider ja, Schädler nein, Neyer ja, Mutter ja, Hirschbühl nein, Ganahl ja, Fußenegger nein, Landeshauptmann nein, Feurstein nein, Hochw. Bischof nein, Ender nein, Drexel ja, Bertschler nein, Berti nein. Landeshauptmann: Auch dießmal waren nur 6 mit ja u. dagegen waren 12 mit nein er blieb also in der Minorität. - Bevor wir auf die Reg. Vorlage übergehen kommt nun der Antrag Sr. bischöfl. Gnaden zur Abstimmung: der §. 1 der Wahl-O. habe zu lauten §. 1 Wahlberechtigt sind nachstehende Gemdeglieder insoferne sie oesterr. Staatsbürger sind: ... 2 fl entrichten. Ich werde diesen § ohne den Zusatz des H. Wohlwend zur Abstimmung bringen. Wohlwend: Ich bitte auch um namentliche Abstimmung, (geschieht) Berti ja, Bertschler ja, Drexel ja. Egender ja, Ender ja, Hochw. Bischof ja, Feuerstein ja, Landeshauptmann ja, Fußenegger ja, Ganahl nein, Hirschbühl ja, Mutter ja, Neyer nein, Schädler ja, Schneider ja, Spieler ja, Wachter ja, Wohlwend ja. Landeshauptmann: Es waren 16 Stimmen dafür u. 2 dagegen ist also Majorität. H. Wohlwend hatte beantragt im P. f. der Reg. Vorlage nach dem Worte „Gmde" beizusetzen „in der vom Staate oder von der Gemde selbst angestellten“. Die Hh., welche diesen Zusatz anzunehmen gedenken, wollen gefälligst sich erheben. (Angenommen) Wir haben nur noch den letzten Absatz der Reg. Vorlage zur Abstimmung zu bringen: „Den Wahlberechtigten ... eintritt.“ Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Ich bitte weiter zu fahren. 447 Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 2: „Dienende Offiziere u. Militärpartheien mit Offizierstitel, dann die zum Manschaftsstande oder zu den Unterpartheien gehörigen Militärpersonen, ausschließlich den nicht einberufenen Reservemännern, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen." Landeshauptmann: Wünscht hierüber Jemand das Wort? - Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung übergehen. Ich ersuche die Hh. welche den §. 2 der Reg. Vorlage annehmen, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen) (Seite 406)------------- ---------------------------------------------------------------------------------------------------Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt der §. 3: „Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen ob u. auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des aktiven u. passiven Wahlrechtes zu verbinden sei. Bis dahin bleiben von dem Wahlrechte ausgeschlossen: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; b) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Untersuchung gezogen wurden, so lange diese dauert; c) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind (§. §. 460, 461, 464 St. G. B.) (Art. IX des Ges. v. 5. März 1862).“ Landeshauptmann: Dieser § wurde aus dem Grundgesetz v. 5. März herübergezogen, die Hh., welche dafür stimmen, daß der § eingeschaltet werde, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 4: „Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus; 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemde.- u. anderen öffentl. Geschäften von der Gemde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen. - Ebenso können 3. Die Besitzer einer in der Gemde. gelegene Realität oder einer in der Gemde. betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer anderen Gemde. ansäßig sind, ihren bestellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen.“ Landeshauptmann: Wünscht darüber Jemand zu sprechen? Wenn Niemand zu sprechen gedenkt, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte die Hh. die diesen § annehmen, von den Sitzen aufzustehen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt: „§. 5: Der Staat, das Land u. die öffentl. Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Innhaber einer 448 Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezügl. Verwaltungsorgan bestellte Person vertreten.“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? - Ich bitte über diesen § abzustimmen u. diejenigen, die ihn annehmen, aufzustehen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt §. 6: „Corporationen, Vereine u. Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzl. oder gesellschaftl. Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten aus.“ Landeshauptmann: Verlangt Niemand das Wort? Wenn keine Einwendung erhoben wird, werde ich die Abstimmung veranlassen. Wollen gefälligst, die ihn annehmen aufstehen. (Angenommen) Bertschler: Zur unveränderten Annahme wird beantragt: „§. 7 Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft (Seite 407)----------------------------------------------- --------------------------- ----------- —----------------------- lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie Einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen.“ Landeshauptmann: Wenn Niemand hierüber das Wort verlangt, bitte ich über diesen § durch Aufstehen abzustimmen. (Angenommen) Bertschler: Unverändert wird beantragt anzunehmen der §. 8: „Nur eigenberechtigte oesterr. Staatsbürger, denen keiner der im §. 3 sub a) b) u. c) angeführten Ausschließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte, oder Vertreter das Wahlrecht eines andern in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertreten u. muß eine in gesetzl. Form ausgestellte Vollmacht vorweisen.“ Landeshauptmann: Wünscht Jemand hierüber das Wort zu ergreifen? Ich werde also die Hh. ersuchen über Annahme diese § durch Aufstehen abzustimmen. (Angenommen) Bertschler: Zur unverändert Annahme wird beantragt §. 9: „Wählbar als Ausschuß- oder Ersatzmänner sind nur diejenigen Gemdeglieder männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtiget sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben u. in Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befinden. (Art. X des Ges. v. 5./3.1862)“ Landeshauptmann: Verlangt Jemand zu sprechen? Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Bertschler: Zu §. 10 findet der Ausschuß ... mit sich führen. (Siehe Beil. IV S. 9) §. 10 der Reg. Vorlage lautet: „Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 1. die Bediensteten der Gemde., so lange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden, 2. Personen,