18630214_lts013

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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206 Riedl: Ich beantrage Schluß der Sitzung, weil er schon 12 Uhr vorüber ist u. ein neues Hauptstück beginnt. Landeshauptmann: Ich erlaube mir vorerst diesen § zur Abstimmung zu bringen. (Störung) Landeshauptmann: Ich bitte nicht zu conversiren, damit die parlamentarische Ordnung nicht gestört werde. Wünschen die Herren über §. 11 zu sprechen? Wenn die h. Versammlung einverstanden ist, werde ich die Debatte für geschlossen erklären. Hat Herr Berichterstatter Bertschler nichts zu bemerken? Bertschler: Ich kann nur bemerken, daß der Ausschuß diesen § unverändert angenommen hat. Landeshauptmann: Jene Herren, welche mit dem Wortlaut des §. 11 einverstanden sind, bitte ich sich zu erheben. Er lautet: „Die privatrechtichen Verhältnisse überhaupt u. insbesondere der Eigenthums- u. Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“ (Wurde angenommen) Wird der Schluß der Sitzung angenommen; ich bitte darüber abzustimmen. (Angenommen) Die künftige Sitzung wird Sonnabend den 14. dens früh 9 Uhr sein (Stimmen Morgen) - Auf morgen sind bereits Comite-Sitzungen angesagt u. die Herren werden sich auch vorbereiten müssen, auf das Gemeindegesetz. Doch ich werde abstimmen lassen. Jene Herren, welche einverstanden sind, daß Morgen Sitzung sei, wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Abgelehnt) Also wird übermorgen 9 Uhr Sitzung sein; Tagesordnung die Fortsetzung der Berathung über das Gemeindegesetz. Die Stizung ist geschlossen! Ende 12 % Uhr Mittags. 13. Sitzung. Am 14. Februar 1863. Beginn derselben 9 Uhr früh. Gegenwärtige: Landesfürstl. Kommissär, H. Franz Ritter v. Barth, und sämmtl. Hh. Abgeordneten. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Das Protokoll der vorhergegangenen wird verlesen. (H. Schriftführer verliest dasselbe) Hat Jemand eine Bemerkung zu machen? (Seite 189)----------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------- - 207 Hochw. Bischof: Bei §. 7 im zweiten Absätze scheint mir das Protokoll mit dem was beschlossen wurde, wenn ich mich richtig erinnere, nicht im Einklage. Ich habe dort beantragt: Die „weitere“ Heimathsverhältnisse werden durch ein besonderes R. G. bestimmt“. Ich glaube, daß der Ausdruck : „die weiteren“ angenommen sei, u. das Protokoll sagt er sei abgelehnt worden. Landeshauptmann: Das Protokoll drückt aus, wie es vorgelesen wurde, daß der Zusatz des Hochw. Bischofs, das Wort „weitere“ abgelehnt worden ist, so habe ich es auch in meinen Notirungen beibehalten. Die h. Versammlung wird sich vielleicht erinnern, ob der Ausdruck „weitere“ angenommen wurde; ich unterstelle mich in dieser Beziehung dem Ausspruche der h. Versammlung. Spieler: Was der Hochw. Bischof soeben erwähnt haben, erinnere ich mich auch, daß dieses angenommen ist. Landeshauptmann: Wir haben die stenografischen Berichte zu Hilfe, diese werden uns darüber aufklären u. ich werde mir erlauben bei der nächsten Sitzung weitere Aufklärung zu geben, ob es so war, wie im Protokoll geschrieben steht oder wie Sr. bischöflichen Gnaden meinten. Wird keine Einwendung mehr erhoben? - So wäre das Protokoll bis auf diesen Punkt als richtig gefaßt anzunehmen. Ich habe der h. Versammlung mitzutheilen, daß die Gemeinde Hohenems, mit mehreren anderen Gemeinden, eine Einlage an den Landtag gemacht hat, betreffend die Rheinkorrektion, u. ich habe Veranlassung getroffen, daß die Einlage den Herren gedruckt auf Ihre Pulte gelegt werde. Landesfürstl. Kommissär: Ueber die Interpellation des H. Wohlwend, die Einführung des Grundbuches betreffend, habe ich heute von Sr. Durchlaucht, dem H. Fürsten Statthalter Antwort bekommen, daß, insoweit ihm die Absicht der Regierung bekannt sey, bezüglich der Einführung des Grundbuches eine Reg. Vorlage in Aussicht stehe, über den Zeitpunkt dieser Einbringung ist aber in der Mittheilung nichts enthalten. Landeshauptmann: Wir gehen nun über zum 3ten Hauptstück der Gemeindevertretung. Wollen H. Berichterstatter den §.12 vorlesen. Bertschler: liest: „§. 12. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeinde-Ausschuß u. einen Gemeinde-Vorstand vertreten. (Art VIII. d. Ges. v. 5. März 1862)." Landeshauptmann: Die Debatte ist eröffnet; verlangt hier Jemand das Wort? - Wenn Niemand das Wort verlangt u. keine Debatte eröffnet wird, so schreite ich zur Abstimmung desselben. - Jene Herren, welche diesen § anzunehmen entschlossen sind, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommne) Wollen H. Bertschler den § 13 lesen. 208 Berichterstatter: liest: „§. 13. Der Gemeinde-Ausschuß besteht in Gemeinden mit weniger, als 100 wahlberechtigten Gemeinde-Mitgliedern, aus 9 oder 8 Mitglieder, je nach dem 3 oder 2 Wahlkörper gebildet werden. In Gemeinden mit 100 bis 300 wahlberechtigten (Seite 190) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Gemeindemitgliedern, aus 12, mit 301 bis 600, wahlb. Gmdemtgldrn aus 18, mit 601 bis 1000 wahlb. G. Mitgliedern aus 24 u. mehr als 1000 wahlb. Gemeindemitgldrn aus 30 Mitgliedern.“ Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen 5. Ganahl: Nach der Bestimmung des §. 1 d. Wahl-O. sind nur solche Bürger Stimmberechtiget, welche Steuern bezahlen; dadurch würde in manchen Gemeinden die Zahl der Stimmberechtigten bedeutend herabsinken, gegen jene, welche bisher gewählt haben u. es ist dies namentlich in meiner Vaterstadt der Fall, ich glaube daher den Abänderungsantrag in dieser Beziehung stellen zu sollen, der wie folgt zu lauten hätte: „Die Zahl der Ausschußmitglieder bleibt, wie sie gegenwärtig besteht, sollte aber der Ausschuß in irgend einer Gemeinde aus weniger als 8 oder 9 Mitgliedern bestehen so wäre dieselbe auf diese Zahl zu ergänzen“. Wir haben bisher in Feldkirch 24 Ausschußmitglieder, u. wenn man nach den Bestimmungen des §.13 geht, würde es für Feldkirch nur 18 Mitglieder treffen; 18 sind aber offenbar für uns zu wenig u. schon deßhalb, weil nach dem gegenwärtigen Gesetze auch junge Kräfte in den Ausschuß gewählt werden können; wenn wir aber nur 18 statt den bisherigen 24 bekommen, so bleiben die alten Mitgleider u. die jungen kommen nicht hinein; ich glaube die h. Versammlung sollte darauf Rücksicht nehmen. Und da ich überzeugt bin, daß die Zahl der Ausschußmitglieder, so wie sie gegenwärtig in den Gemeinden besteht, als passend betrachtet wird, so glaube ich auch, daß mein Abänderungsantrag angenommen werden sollte. Landeshauptmann: Ich erlaube mir den Antrag noch einmal vorzulesen, damit er uns gehörig eingeprägt werde; nach Ihrer Ansicht würde der § so lauten: „Die Zahl etc. (wird abgelesen)". Wohlwend: Nachdem H. Karl Ganahl den § in seiner Totalität ganz anders formulirt, so kann ich mich mit demselben nicht einverstanden erklären in dieses Fassung, wie ihn H. Ganahl eingebracht hat, indeß bin ich dem Princip, welches darin enthalten ist, nicht entgegen, wünsche aber, daß hierüber zu diesem §, wie ihn die Reg. Vorlage enthält, ein Zusatz gemacht werde u. in diesem Zusatz zugleich ausgesprochen sei, daß hierüber die Gemeinde zu entscheiden habe. Es gibt dieser der Gemeinde die Freiheit, daß sie über die Zahl ihrer Vertreter entscheiden kann, es beschränkt daher 209 die Gemeindefreiheit nicht, sondern erweitert dieselbe. Wenn es die Gemeinde allenfalls für besser erkennen würde, daß diese Zahl von Vertretern, wie sie die Reg. Vorlage enthält, ihr besser convenirt, wird sie sich für die Reg. Vorlage entscheiden; findet sie aber, daß ihre Interessen dadurch nicht genügend vertreten sind, so wird sie sich für meinen Zusatzantrag entscheiden können. Ich würde daher beantragen, den Zusatzantrag so zu formuliren: „Bei jenen Gemeinden, welche bisher eine größere Zahl von Ausschußmitgliedern hatten, kann, wenn die Majorität der Wahlberechtigten sich dafür ausspricht, die bisher bestandene Anzahl der Ausschußmänner beibehalten werden.“ Ich bin der Ansicht, daß der Antragsteller sich mit dieser Fassung (Seite 191)----------------------------------------------------- ------------------ ----------------------------------------einverstanden erklären könnte, weil in diesem Zusatz das, was H. Antragsteller gewahrt wissen will, enthalten ist, u. zugleich an der Reg. Vorlage nichts geändert wird. Ganahl: Ich habe nur einiges Bedenken über den Antrag des H. Wohlwend, wenn die ganze Gemeinde zu entscheiden hätte wäre ich einverstanden, am Anfänge glaubte ich auch, daß H. Wohlwend so meine; aber im Anfrage heißt es, daß nur der Ausschuß zu entscheiden habe. Landeshauptmann: Ich will ihn noch einmal vorlesen. (Er wird abgelesen) Es ist also nicht der Ausschuß, die Gemeinde selbst. Ganahl: Dann bin ich einverstanden u. ziehe meinen Antrag zurück. Hochw. Bischof: Der Antrag des H. Wohlwend, welcher das vom H. Ganahl angestrebte Ziel erreicht, scheint mir allerdings besser, als der frühere Antrag, welcher an einer Unbestimmtheit leidet, die mir denselben etwas bedenklich macht. Es wird von Gemeinden gesprochen, welche bisher eine größere Zahl von Ausschußmitgliedern hatten. Das könnte nun bezogen werden über die Zahl von 30 hinaus u. so würde er keine Hilfe biethen, es müßte um das zu erreichen, darauf hingewiesen werden: „als nach der Klassifikation dieses Gesetzes zu erreichen ist“. Landeshauptmann: Sr. bischöfl. Gnaden wünschen also, daß zu diesem Anträge noch ein Zusatz komme, nämlich: „als nach der Klassifikation treffen würde“. Wohlwend: Es ist wirklich beim Abschreiben dieses Antrages der Satz in der Feder geblieben: „als in diesem § bezeichneten Anzahl“. Bezüglich der Zahl 30 kann ich Sr. bischöfl. Gnaden mittheilen, daß keine Gemeinde über 30 Ausschußmitglieder zählt. Dornbirn ist die größte Gemeinde in Vorarlberg u. hat bisher nur 30 Ausschußmitglieder gehabt. Hochw. Bischof: Der Zusatz, den ich beantrage, würde lauten nach dem Worte „bisher“ als es nach der Klaissifkation auf sie treffen würde. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? 210 Wohlwend: Ich erkläre mich mit diesem Zusatze einverstanden. Landesfürstl. Kommissär: Ich habe die einzige Bemerkung zu machen, daß nach dem Gemeindegesetz v. 1849 §. 44 ganz dieselbe Zahl Ausschußmitglieder, wie im §. 13 der jetzigen Regierungsvorlage festgesetzt ist; wenn daher nach jenem Gesetze gewählt worden ist, so werden wohl schwerlich in den Gemeinden mehr Ausschußmitglieder sich befinden als im Entwürfe bezeichnet sind, u. dann dürfte wohl der angetragene Beisatz nicht nothwendig sein, wenn übrigens diese Voraussetzung nicht richtig ist, so habe ich über den Antrag des H. Wohlwend, u. mit der Ergänzung des Hochw. H. Bischofs nichts zu bemerken. Ganahl: Auf die Bemerkung des landesfürstl. H. Kommissärs habe ich zu erwiedern, daß nach dem Gesetz v. 1849 es nicht ganz bestimmt vorgeschrieben ist, daß nur Steuerpflichtige zu wählen hätten, die Stadt Feldkirch hat sich daher erlaubt, viele, die keine Steuern (Seite 192) —-------------------------------- —------ -------------------------- -—-- ------------------- ---------- bezahlen, aufzunehemn u. namentlich Bürgerssöhne u. nur dadurch haben wir es auf die Zahl von 600 bringen können. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte über diesen § für geschlossen. H. Berichterstatter werden eingeladen eine Erkärung abzugeben. Bertschler: Ich habe nichts mehr zu erklären. Landeshauptmann: Also werde ich zuerst zur Abstimmung des § nach der Reg. Vorlage schreiten u. am Ende den Zusatz gleichfalls zur Abstimmung bringen: „Der Gemeindeausschuß {gelesen bis ...) Mitglieder“ Jene Herren, welche diesen § in der Fassung annehmen, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen) Nun komme ich zu H. Wohlwends u. Hochw. H. Bischofs Anträge, ich werde sie getrennt zu Abstimmung bringen bis zum gewissen Punkte. H. Wohlwend beantragt: „Bei jenen Gemeinden ... bis ... Mitglieder hatten“. Wird der Satz angenommen? (wurde angenommen) Nun bringe ich den Zusatz des Hochw. H. Bischofs: „Als es nach der Klassifikation ... bis trefffen würde“. Jene Herren, welche den Beisatz annehmen, bitte ich aufzustehen, (angenommen) Endlich fahre ich weiter: „kann, wenn die Majorität etc. ... bis ... beibehalten werden“. Wird auch dieser Zusatz angenommen? (Angenommen) Somit ist dieser §. u. der Zusatz mit Stimmeinhelligkeit angenommen. Bertschler: liest §. 14 ab: „In jeder Gemeinde haben zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschußmitglieder, Ersatzmänner zu bestehen, deren Zahl die Hälfte der Zahl der Ausschußmitglieder zu betragen hat. Ist diese Zahl der Ersatzmänner durch die 211 Zahl der Wahlkörper nicht theilbar, so muß dieselbe auf die nächste hiedurch theilbare Zahl erhöht werden.“ Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen § Wenn Niemand darüber zu sprechen wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Haben H. Berichterstatter ebenfalls nichts zu sagen? Somit bringe ich den § selbst zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem soeben vom H. Berichterstatter verlesenen § einverstanden sind, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Wurde angenommen) Berichterstatter: liest §. 15: „Der Gemeindevorstand besteht aus dem Gemeinde­ vorsteher u. aus mindestens 2 Gemeinderäthen. Wo es die Geschäfte u. Verhältnisse nothwendig machen, kann der Ausschuß die Zahl der Gemeinderäthe entsprechend erhöhen, es darf jedoch diese Zahl den 3ten Theil der Ausschußmitglieder nicht überschreiten. Der Bericht des Ausschusses zum §. 15 ist: „Die Vorsteher größerer Gemeinden etc. (siehe Beilage IV)... bis... als angebracht anzusehen sein." Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen §. (Seite 193)---------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------Ganahl: Der Ausschuß sagt in seinem Bericht, es sei herkömmlich, daß man in größeren Gemeinden die Vorsteher, Bürgermeister nenne. Ich glaube, daß das nicht der Fall ist. Erst seit dem Gemeindegesetze v. 1849 nennt man die Vorsteher der Landgemeinden, u. zw. nur in wenigen Gemeinden, Bürgermeister: mit Ausnahme der Gemeinde Dornbirn sind nur ein paar, wo der Vorsteher, Bürgermeister genannt wird. Dann gründet der Ausschuß seine Ansicht auf §. 8 u. sagt in diesem wird der Name Bürger erwähnt, nun haben wir aber diesen § gänzlich geändert u. haben im §. 6 die Gemeindeglieder Gemeindebürger genannt; daher müßte konsequent allen Gemeinden gestattet werden, ihre Vorsteher Bürgermeister zu nennen. Ich glaube in dieser Beziehung einen Abänderungsantrag vorschlagen zu sollen u. derselbe würde wie folgt lauten: „Der Tittel Bürgermeister kommt nur den Vorstehern der Städte Bregenz, Feldkirch, Bludenz u. jenem des Marktes Dornbirn zu, weil diese nach der Landtagswahl-Ord. je einen Wahlbezirk bilden u. besonders genannt sind“; ich glaube, wenn man auch einige andere gestatten würde, ihre Vorsteher Bürgermeister zu nennen, könnte es bei anderen eine Art von Chalonsie erregen. Ich glaube daher, daß man andere Gemeinden ein solches Vorrecht nicht einräumen sollte. Wohlwend: Es handelt sich nur um eine Titulatur, also nicht um etwas wesentliches u. diese Titulatur, glaube ich, sollte nach dem Anträge des Ausschusses angenommen werden u. zwar gerade aus dem Grunde, den der Ausschuß angeführt hat. Wir haben auch im §. 6 sehr großes Gewicht darauf gelegt, daß gewisse Kategorien von Gemeindemitgliedern Bürger heißen u. wir haben im §. 8 angenommen, daß sämmtl. 212 Gemeinden das Recht zukommen soll Ehrenbürgerrechte zu verleihen; wenn ich diese 2 §. §. ins Auge fasse, so ließe sich der Titel Bürgermeister besser damit vereinen, als Vorsteher, indessen lege ich, wie gesagt, keinen großen Werth darauf; daher glaube ich, daß in jenen Gemeinden, welche bisher ihren Vorstand Vorsteher nannten, dieser Titel beibehalten bleibe u. daß in jenen Gemeinden, in welchen derselbe Bürgermeister genannt wurde, der Titel Bürgermeister gestattet werde, unter solchen ist auch die Gemeinde Hohenems, die ebenfalls ihren Vorstand Bürgermeister nennt u. dieser würde sich sonst vielleicht verletzt fühlen. Hochw. Bischof: Nach dem ganzen bisher beobachteten Vorgänge, woraus ersichtlich ist, daß der Landtag auf das Herkömmliche großes Gewicht legt, scheint mir, würde es nach den früheren Beschlüssen ganz folgerichtig, wenn man bei einer bloßen Titulatur, einfach das Herkömmliche fortbestehen lassen würde, ohne eine Beschränkung, Kraft des Gesetzes eintreten zu lassen; daher muß ich mich für den Antrag des Ausschusses u. gegen jenen des H. Ganahl aussprechen. Landeshauptmann: Sie haben die beiden Antäge, den des H. Ganahl u. den des Ausschusses vernommen; der Ausschußantrag ist etwas weiter gehalten, weil er in den (Seite 194)--------- --------------------- ------------ ------------------ -------------- -------------------- -------------- - Orten, welche bisher Bürgermeister hatten, es dabei lassen will, während der des H. Ganahl beschränkender ist. Ganahl: Ich habe nur noch eine Bemerkung zu machen. Obwohl ich schon seit 25 Jahren Mitglied des Ausschusses bin, habe ich noch nie die Ehre gehabt den Titel Bürgermeister zu bekommen u. die Herren dürfen mir darum glauben, ich habe nicht etwa aus Eitelkeit wegen mir den Antrag gestellt, sondern damit es in dieser Hinsicht gleich gehalten werde, in allen Landgemeinden; wenn man daher beschließen wolle, daß sämtl. Vorsteher Bürgermeister genannt werden, so wäre ich damit auch einverstanden. Donbirn aber gehört zu den Städten vermöge der Wahlordnung, daraum gehört seinem Vorsteher auch der Name Bürgermeister, wie ihn jene der Städte haben. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr zu sprechen? Somit erkläre ich die Debatte für geschlossen. H. Berichterstatter hat noch das Wort. Bertschler: Ich finde nichts zu bemerken. Landeshauptmann: Nachdem H. Berichterstatter nichts mehr zu sprechen haben, so werde ich zur Abstimmung der Zusätze schreiten. Ich finde nichts mehr zu bemerken. Ganahl: Ich erlaube mir hier noch einen eventuellen Antrag zu stellen, nämlich: daß sämmtliche Vorsteher Bürgermeister genannt werden. 213 Hochw. Bischof: Wenn ein neuer Antrag gestellt werden kann, so wird auch eine neue Debatte zuläßig sein. Landeshauptmann: Nach Schluß der Debatte kann ich keinen neuen Antrag mehr annehmen, ich muß beim Gesetze stehen bleiben, damit nicht größere Folgen für später erwachsen. Ganahl: Ich habe um Erlaubniß gefragt u. sie wurde mir ertheilt. Landeshauptmann: Ich muß um Vergebung bitten, den ich habe gerade an diesen § nicht gedacht, er fällt mir aber jetzt bei, indeß wird in dieser Beziehung auch H. Ganahl Rechnung getragen, wenn der Antrag des Ausschusses angenommen wird, weil dann im §. 15 Gemeinde-Vorsteher, Bürgermeister in die Klammer gesetzt wird, also steht jeder Gemeinde frei, ihren Vorsteher Bürgermeister zu nennen. - H. Ganahls Abänderungsantrag lautet: „Der Titel Bürgermeister etc. ... bis ... zu“. Je[ne] Herren, welche gesonnen sind, diesen Antrag anzunehmen, bitte ich aufzustehen, (blieb in der Minorität) Weil nach dem Antrag des Ausschusses der Name Bürgermeister in Klammer beigefügt werden muß, so erlaube ich mir auch diesen Beisatz zur Abstimmung zu bringen. Nun kommt der §. 15 selbst: „Der Gemeindevorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) u. aus mindestens 2 Gemeinderäthen. Wo es die Geschäfte u. etc. ... überschreiten.“ Die Herren, welche diesen § in dieser Fassung annehmen, wollen sich erheben. (Angenommen) Berichterstatter: ließt: „unverändert wurden beibehalten die §. §. 16, 17 u. 18. §.16. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes gehören auch dem Ausschüsse an u. es (Seite 195) —----------- —--------------------------------------------------------------------- --------------------ist deren Anzahl in jener der Ausschußmitglieder begriffen." Landeshauptmann: Wünscht Jemand hierüber das Wort? Never: Ich erlaube mir zu §. 18 einen Antrag zu stellen. Landeshauptmann: Wir sind erst bei §.16. Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte als geschlossen u. bitte jene Herren, welche den §. 16 anzunehmen wünschen, sich gefälligst zu erheben. (Angenommne) Berichterstatter: liest §. 17: „Die Ausschuß- u. Ersatzmänner werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberrechtigung u. die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren enthält die Gemeinde Wahl-O." Landeshauptmann: Verlangt Jemand hierüber etwas zu sprechen? Da keine Einwendung erhoben wird, erkläre ich die Debatte über diesen § für geschlossen u. ersuche die verehrte Versammlung durch Aufstehen von den Sitzen die Abstimmung vorzunehmen. (Angenommen) 214 Bertschler: liest §. 18: „Der Gemeinde-Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorsteher u. die Gemeinde-Räthe. Die Gemeinde-Wahl-Ord. enthält hierüber die näheren Bestimmungen. Die Gemeinde-Räthe werden nach der Zahl der Stimmen, mit welchen sie gewählt wurden, gereiht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über den Vorzug in der Reihenfolge. In dieser Reihenfolge haben sie den Gemeinde­ vorsteher in Fällen der Verhinderung zu vertreten.“ Landeshauptmann: H. Neyer hat das Wort. Never: Der §. 18 lautet: „Der Gemeinde-Ausschuß wählt den Gemeindevorsteher u. die Gemeinderäthe“ u. da hätte ich einen Zusatzantrag der lautet: „Die sämmtlichen Stimmberechtigten der Gemeinde sollen den Vorsteher u. die Räthe aus den erwählten Ausschüssen erwählen können" es wird in jeder Gemeinde das Hauptgewicht auf den Vorsteher u. die Räthe gelegt, besonders auf ersteren u. nicht auf den Ausschuß, es macht jeder Bürger, den gleichen Anspruch auf ihn, somit soll ihm das Recht, seinen Vorstand wählen zu können, nicht entzogen u. nach meiner Ansicht so viel wie möglich im Sinne der ganzen Gemeinde vorgegangen werden. Diesen Antrag empfehle ich der h. Versammlung zur Annahme. Landeshauptmann: Ich muß bitten, Herr Neyer! nicht zu lesen, sondern zu sprechen; nach unserer Geschäftsordnung darf nur gesprochen werden. Ich bitte mir den Antrag mitzutheilen. Verlangt noch Jemand das Wort? Riedl: Mit dem vom H. Neyer gestellten Antrag bin ich dem Prinzipe nach vollkommen einverstanden, nicht aber mit der Formulierung desselben. Die Formulirung desselben beantrage ich auf folgende Weise: „Die Wahlberechtigten in der Gemeinde wählen aus der Reihe der gewählten Ausschußmänner den Gemeinde-Vorstand“. Seit Jahrhundeten haben in Vorarlberg bis auf das J. 1849 in der (Seite 196)---------------------------------------------------------------------------------------------- ------------------Bürger-Versammlung die Gemeinden sich ihre Ammänner u. Geschworenen gewählt. Dieses wichtige Recht ist dem Volke erst durch das Gesetz v. 1849 entzogen worden, welches einen andern Wahlmodus festgesetzt hat. Die durch den Art. XI des Gesetzes v. 27. Februar 1862, No. 17 vorgezeichneten Grundzüge verordnen, daß in der Wahlordnung eine gebührende Rücksichtsnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten stattzufinden habe. Diese Rücksichtsnahme auf die Interessen der höchst besteuerten findet aber schon dadurch statt, daß die Wahlberechtigten selbst im Wahlkörper derart vertheilt sind, daß die höchst Besteuerten, welche oft nur eine geringe Zahl ausmachen, einen eigenen Wahlkörper bilden gegenüber den vielen Hunderten, welche in dem Wahlkörper der minder Besteuerten eingereiht werden. Eine noch weitere Berücksichtigung der Interessen der höher Besteuerten bei der Wahl 215 des Gemeinde-Vorstandes selbst, glaube ich, verstößt gegen das Prinzip der Gleichberechtigung u. würde gleichsam eine Arsitokratie in die Gemeinde-Verfassung verpflanzen. Wenn die Wahl des Volkes bezüglich des Gemeindevorstandes beschränkt ist auf die Ausschußmänner, so glaube ich kaum, daß hierdurch sich für das allgemeine Wohl der Gemeinde irgend ein erheblicher Nachtheil herausstellen dürfte. Die Ausschußmänner sind ja eben aus dem Vertrauen des Volkes hervorgegangen, daher glaube ich auch, daß jeder derselben, wenn das Volk ihn zum Amte eines Gemeindevorstandes beruft, dieses Amt auch zur Zufriedenheit wird besorgen können. In den Gemeinden des Bezirkes, welche ich zu vertreten habe, herrscht allgemein die Stimmung dafür, daß dem Volke dieses, durch das Gesetz v. 1849 entzogene Recht wieder sollte zurückgestellt werden u. sie erwarten von dem h. Landtag, mit vollem Vertrauen, die Zurückstellung dieses Rechtes. Ich spreche hier insbesondere für die Landgemeinden; sollte sich dies für die Städte u. größere Ortschaften Vorarlbergs, welchen es überhaupt frei steht, Abänderungen von der Allgemeinen Gemeinde-Ord. durch ihre Statuten festzusetzen, vermöge ihren besonderen Verhältnissen nicht unbedenklich ausführen lassen, so steht es ihnen frei, Modifikationen im Sinne der Reg. Vorlage anzusprechen. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes ersuche ich auch den H. Landeshauptmann nach §. 38 der Wahl-O. um den mündlichen Abstimmungs-Modus. Landeshauptmann: Der Antrag des H. Neyer lautet: „Die sämmtl. Stimmberechtigten wählen den Vorsteher u. die Räthe aus den erwählten Ausschüssen.“ Ich wiederhole den Antrag u. bitte nur, wenn ich ihn nicht recht aufgefaßt habe, es mir näher zu erklären, (wird noch einmal vorgelesen) H. Riedl beantragt: „Die Wahlberechtigten der Gemeinde etc. ..." beide fallen zusammen. (Seite 197)--------------------- ------------------- —-------------------------------------------------------------------Riedl: Ich bin mit dem Antrag des H. Neyer einverstanden. Landeshauptmann: Ziehen Sie also Ihren Antrag zurück, weil der Ihrige mit dem des H. Riedl übereinstimmt? Never: Ja ich nehme ihn zurück. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort über den § u. über den gemachten Antrag? Wohlwend: Ich kann mich mit dem Anträge nicht einverstanden erklären u. zwar aus dem Grunde, weil er sich ganz gegen das Prinzip der Gemeinde-Vertretung verstoßt. Es ist allerdings richtig, daß früher in Vorarlberg der Bürgermeister u. die Gemeinde-Räthe öfter von sämmtl. Gemeindeangehörigen durch direkte Wahl gewählt worden 216 sind, wenn man aber das Prinzip der Gemeindevertretung von damals ins Aug faßt, so ist diese Wahlart für die damaligen Verhältnisse eine ganz angemessene u. besonders für Vorarlberg, das überhaupt demokratische Einrichtungen hatte, ganz gut gewesen. Damals legte die Gemeinde die Vertretung ihrer sämmtl. Intressen in die Hände des Magistrats, beziehungsweise der Gemeindevorstehung, sowohl der Bürgermeister als der Gemeinderäthe u. so waren auch der Gemeindevorsteher u. die Gemeinderäthe der Gemeinde verantwortlich u. der Ausschuß, damals unter verschiedenen Benennungen, war nur ein berathender, den der Gemeinde-Vorstand in Fällen wo er ein besonders großes Interesse der Gemeinde zu berathen hatte, zu Rathe gezogen hat. Der Magistrat, beziehungsweise der Gemeindevorstand war indeß an die Beschlüsse, resp. die Rathschläge, die der Ausschuß ihm mittheilte, nicht gebunden; er hörte seine Ansichten, konnte aber verfügen, wie er es für gut fand. Dieses Verhältniß existirt nicht mehr; nach den Prinzipien des Gesetzes, wie es uns vorliegt, u. derjenigen §. §., die wir schon angenommen haben, ist der Gemeindeausschuß beschließend u. der Gemeindevorstand ausübend. Die Gemeinde hat die Vertretung ihrer Interessen in die Hände des Ausschusses gelegt, u. der Gemeindevorstand hat das auszuüben u. so auszuüben, wie der Gemeinde-Ausschuß die Beschlüsse gefaßt hat; der Gemeindevorstand ist somit nach den gegenwärtigen gesetzlichen Prinzipien nicht mehr der Gemeinde, sondern direkt dem Gemeinde-Ausschuß verantwortlich, der Gemeinde-Ausschuß dagegen ist für seine Beschlüsse der Gemeinde verantwortlich. Allerdings hat der Gemeindevorsteher in gewissen Fällen das Recht, bei Beschlüssen, die der Gern.- Ausschuß gefaßt hat, auch ein Vota einzulegen, das hat indeß auf obiges Prinzip keinen Bezug; wenn wir nun die Prinzipien dieses Gesetzes anerkennen wollen, so können wir unmögich diesen § anders formuliren, als er in der Reg. Voralge vorliegt, ich beantrage ihn so, wie ihn auch der Ausschuß anzunehmen empfohlen hat. Bezüglich der Ansicht des H. Riedl, die er in seiner Begründung äußert, (Seite 198) ------------------- -—-------------- ----------------------- -------- ------------------------------------------ daß die höher Besteuerten hier noch ein besonderes Interesse hätten den GemeindeVorstand zu wählen, kann ich nicht beistimmen, da schon im Gemeinde-Gesetz dadurch genüge geleistet ist, daß die höher Besteuerten, wie H. Riedl selbst bemerkte durch 3 verschiedene Wahlkörper ihre Interessen zu vertreten Gelegenheit hatten u. namentlich deßwegen dort ihre Interessen vertreten sein müssen, weil eben der Ausschuß das beschließende Organ ist. Ich bin daher der Ansicht, daß dem Anträge des H. Riedl nicht beigestimmt werden solle u. bei dem Anträge des Ausschusses, beziehungsweise auch dem der Regierungs-Vorlage zu beiben sei. 217 Spieler: Nachdem der H. Vorredner die Sache sehr auseinander gesetz hat, habe ich nur noch beizufügen, daß die Wähler, welche den Ausschuß wählen, schon die tüchtigsten Männer aussuchen werden u. bei der Wahl des Vorstandes wird der Ausschuß schon so klug sein, wieder ihren besten aus ihrer Mitte zu wählen; somit glaube ich fällt dieses Bedenken ganz weg, u. ich möchte daher den 1. Absatz des §.18 der h. Vrsmlg. zum Beschluß anempfehlen. Riedl: Nachdem H. Wohlwend meine Ansicht vorzüglich aus dem Grunde angefochten hat, daß der Gemeindevorsteher in Gemeinde-Sachen nur das vollziehende Organ sei, daher mein Antrag mit dem Prinzipe der gegenwärtigen Gemeinde-Ordnung sich nicht wohl vereinen lasse, so sehe ich mich bemächtigt, hervorzuheben aus dem Gern. Gesetze jene §. §. welche darthun, daß der Gemeinde-Vorstand etwas mehr ist, als blos das vollziehende Organ der Gemeinde: Nach §. 50 dieses Gesetz-Entwurfes sind ihm alle Gemeindebediensteten u. Gemeinde-Anstalten untergeordnet; er übt die Disziplinargewalt u. suspendirt vom Dienste, nach §. 52 vertritt er die Gemeinde nach Außen u. nach §. 53 kann er sogar Gemeinde-Beschlüsse suspendiren; nach §. 48 u. 54 verwaltet er das Gemeinde-Vermögen u. alle Gemeinde-Anstalten, beaufsichtigt die Benützung u. Verwaltung des Gemeindegutes, überwacht die Ausführung aller Gemeindeunternehmungen, besorgt das Armenwesen u. verfügt in allen Gemeindeangelegenheiten, die nicht in den Wirkungskreis des Ausschusses gehören; er handhabt die Ortspolizei, übt das Strafrecht aus nach §. 55, 57 u. 58 dieses Gesetzes; er besorgt nach §. 56 dieses Gesetzes unter eigener Verantwortung die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises u. endlich nach §. 96 dieses Gesetzes hat die ganze Gemeinde die Kosten zu tragen, wenn die Staatsverwaltung wegen Pflichtverletzung des Gemeindevorstandes ein anderes Organ zu bestellen findet. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß der Gemeindevorstand u. die ihm in Geschäften an die Seite gestellten Gemeinderäthe etwas mehreres sind, als blos vollziehendes Organ, u. daß es sich also in dieser Beziehung um eine sehr wichtige Wahl handelt, wenn ein Gemeindevorstand gewählt wird. Was die Bemerkung des H. Spieler anbelangt, daß der Gemeindeausschuß schon selbst immer den Würdigsten aus seiner Mitte als Vorstand wählen wird, so kann ich diesfalls erfahrungsgemäß sagen, da ich (Seite 199)------------------------------------------------------------------------------------------------ ----------------- durch 18 Jahre bei politischen Ämtern diene, u. viele solche Wahlen mitgemacht u. geleitet habe, daß dieß nicht so der Fall ist, wie H. Spieler sagt; wenn nämlich der Ausschuß Zusammentritt zur Wahl des Bürgermeisters oder Vorstehers, so geben oft ganz andere Rücksichten Ausschlag, als jene, welche das Wohl der Gemeinde 218 bedingen; es befinden sich jederzeit im Ausschüsse mehr oder weniger Verwandte oder Verschwägerte, wenn auch in entferntem Linien, oder gegenseitig sonst z. B. wegen Geldverhältnissen, im Abhängigkeitsverhältnisse Stehende u. da wird im Ausschüsse die Sache schon im Voraus abgekartet, so, daß es zu gar keiner Abstimmung oder nur zu einer scheinbaren kommt. Es wird dabei häufig gesprochen, dieser oder jener sei zum Schreibgeschäft tauglich, ob er auch sonst besonders geeignet sei, davon wird abgesehen; oft entscheidet die Geldmacht u. das Ansehen, daher glaube ich, bei der h. Wichtigkeit des Gegenstandes, daß es im Interesse der Gemeinde ist, wenn sämmtl. Stimmberechtigten Glieder der Gemeinde den Vorsteher aus der Mitte des Ausschusses wählen. Es ist dieses ein, seit Jahrhunderten bestehendes Recht der Vorarlberg. Ich kann daher nichts anderes thun, als noch einmal dringend diesen Antrag zur Annahme anempfehlen, u. bemerke noch, daß, wenn bei Städten u. größeren Ortschaften wegen Gemischtheit der Bevölkerung, nämlich des dort sich befindenden zahlreichen Proletariats sich sollten Bedenken herausstellen, was auf dem Lande nicht der Fall ist, wo die Bevölkerung mehr bäuerlicher Natur ist, so können diese größeren Ortschaften Kraft des Gesetzes um eine Änderung dieses Wahlmodus einschreiten. Hochw. Bischof: Es handelt sich hier bei den diwergirenden Ansichten der H. Riedl und Wohlwend wesentlich um zwei Gesichtspunkte. H. Riedl macht hauptsächlich geltend das Altherkömmliche u. darauf möchte ich allerdings großes Gewicht legen. Jedoch die Gegengründe des H. Wohlwend scheinen mir sehr stark zu sein u. besonders der Grund, daß der Ausschuß, wie er heut zu Tage besteht, etwas ganz anderes ist, als der alte Ausschuß, indem der alte Ausschuß nur berathend war u. der Ausschuß heut zu Tag nach §. 29 des Gern. Ges. Entwurfes, welcher § aus dem Reichsgesetz entnommen ist, das beschließende u. überwachende Organ, also jenes Organ der Gemeinde, in welches der Schwerpunkt aller Gemeindeangelegenheiten gelegt ist. Dadurch hat auch der Ausschuß eine Bedeutung bekommen, die von der alten Stellung desselben, wo er nur berathend war, wesentlich verschieden ist. Wenn nun weiter im §. 48 gesagt wird: „Der Gemeinde-Vorstand ist das verwaltende u. vollziehende Organ des Ausschusses“, also Vollzieher dessen was der Ausschuß beschlossen hat, (anders kann ich dieses Wort nicht verstehen) so liegt allerdings das größte Interesse für den Ausschuß darin, daß er das vollziehende Organ bestimme, welchem er sein Vertrauen schenkt. Dazu kommt, daß die Gemeinde, zwar im Verhältniß zu früher, beschränkter ist, aber beschränkter größtentheils dadurch, daß der (Seite 200)------------------ ------------------------ ——•—-— ----------------------- — ----------------------- 219 Ausschuß jetzt das beschließende Organ ist u. daß sie daher jetzt nothwendig die Männer ihres Vertrauens da hinein wählt; sind diese Männer im Ausschuß so trägt es sich: Wo liegt nun das größere Interesse bei der Wahl des Vorstandes, in der Gemeinde selbst, oder im Ausschüsse. Nachdem man schon die Männer des Vertrauens der Gemeinde in den Ausschuß gewählt hat, so scheint es, als liege das größere Interesse im Ausschüsse, nämlich ein geeignetes vollziehendes Organ für seine Beschlüsse zu wählen, u. deßhalb scheint es mir, daß der Antrag mehr für sich habe auf Grund der vorliegenden Gesetze, welche Reichsgesetze sind, daß der Ausschuß u. nicht die ganze Gemeinde den Gemeinde-Vorsteher wähle. Wohlwend: Nach der ganz genauen u. gründlichen Auseinandersetzung Sr. bischöfl. Gnaden ist es mir nicht mehr nothwendig, die Ansicht des H. Riedl noch einmal zu widerlegen, wenn ich gewußt hätte, daß ich mich mit §. §. herumzuschlagen hätte, so hätte ich sie auch aus dem Gesetze herauszufinden gewußt, der §. 57 spricht sich ganz deutlich aus; wenn man zudem den §. 29 dazu in Betracht zieht, so heißt es die Gemeinde ist vertreten durch den Gemeinde-Ausschuß u. der Gemeinde-Ausschuß ist das beschließende Organ. Wird absolut vom Vorsteher, gegenüber dem Ausschuß etwas verlangt, oder wenn irgend Amtshandlungen vorgenommen werden, welche der Gemeindevorsteher nicht im Sinne der Beschlüsse des Gemeindeausschusses vollzogen hätte, so wird nicht an die Gemeinde apellirt, sondern an den Gemeinde- Ausschuß. Riedl: Der Wirkungskreis der Gemeinde ist zweifach, ein selbständiger u. ein übertragener; bezüglich des Übertragenen Wirkungskreises ist der Gemeindevorstand nicht das vollziehende Organ, wie H. Wohlwend u. Sr. bischöfl. Gnaden darstellen, sondern im übertragenen Wirkungskreis hat er, unter mehreren Verantwortung u. Haftung jene Geschäfte zu besorgen, welche die Regierung ihm aufträgt. Es ist dieß ein Gesichtspunkt, welchen in's Auge zu fassen um so mehr nothwendig erscheint, da nach §. 96 dieses Gesetzes, wenn diesfalls die Regierung Anstände findet, u. den Vorsteher in seinem diesfälligen Wirkungskreis zu suspendiren verfügt, die ganze Gemeinde die bezüglichen Kosten zu tragen hat. Was wohl zu merken ist, nicht der Gemeindeausschuß, der ihn gewählt hat, sondern die ganze Gemeinde trägt diesfalls die Kosten, daher glaube ich, daß man über diesen Gesichtspunkt nicht so leicht sich hinaussetzen, u. der Gemeinde diesfalls ein entscheidendes Wort bei der Wahl des Vorstehers einräumen solle. Hochw. Bischof: Es ist allerdings wahr, daß in meiner Darstellung nur der selbständige Wirkungskreis der Gemeinde von mir berücksichtiget wurde u. daß dieselbe in soferne lückenhaft war, als ich auf den übertragenen Wirkungskreis keine Rücksicht 220 genommen habe. Indessen bleibt, wie ich glaube, jener Grund, den ich hauptsächlich hervorhob, immer noch bestehen, daß die Männer des Vertrauens der Gemeinde im Ausschüsse sitzen. (Seite 201)-------------------- --------- ----------------------------------------------------------------------------------- dazu kommt ferner, daß die Gemeinden, auch wenn sie durch unmittelbare Wahl den Gemeinde-Vorsteher wählen, vielleicht diejenige Pflichten, die ihm durch den übertragenen Wirkungskreis obliegen, doch nur nebenher ins Auge fassen würden. Ich glaube nämlich sicher annehmen zu können, daß die Gemeinde bei dieser Wahl den selbständigen Wirkungskreis zuerst u. vor allem im Auge hat u. daß der Ausschuß, der den Gemeinde-Vorsteher als vollziehendes Organ wählt, auch den übertragenen Wirkungskreis berücksichtigen wird. Ich muß jedoch hier auch das noch beifügen, daß, die Fähigkeit eines Mannes für den übertragenen Wirkungskreis zu beurtheilen, der überhaupt der großen Masse viel ferner liegt, die Gesammtheit der Bürger ebensowenig, vielleicht noch minder geeignet sein wird, als der Ausschuß, der, bei seinem mehr intelligenten Charakter, eher noch wird beurtheilen können, in wie fern der gewählte Gemeinde-Vorsteher auch für den übertragenen Wirkungskreis geeignet sei. Obwohl der übertragene Wirkungskreis der Gemeinde wegen der Haftung derselben bedenklich ist, glaube ich doch nicht, daß dieses als maßgebend anzusehen sein dürfte. Wohlwend: In Beziehung auf das, was Sr. bischöfl. Gnaden gesprochen, bin ich ganz einverstanden, nur bezüglich des von H. Riedl zitirten §. 96 erlaube ich mir eine Bemerkung zu machen. §. 96, wie er in der Reg. Vorlage gefaßt ist, enthält allerdings, daß die Gemeinde die mit jener Bestellung verbundenen Kosten zu tragen habe, indeß möchte ich H. Riedl aufmerksam machen, daß man auf einen § der noch nicht Gesetzeskraft erlangt hat, sich doch nicht berufen kann. Ich werde mir selbst erlauben einen Zusatz dazu zu machen u. ich bin überzeugt, daß der h. Landtag diesem seine Zustimmung geben wird. Dieser Zusatz wird erklären, inwiefern die mit einer solchen Bestellung verbundenen Kosten der Gemeinde auf den Hals fallen. Uebrigens kann ich nur wiederholen, was ich früher gesprochen habe. Riedl: Ich muß noch einmal um das Schlußwort ersuchen. Wenn es heute gestattet wäre, in sämmtlichen 103 Gemeinden Vorarlbergs, Bürgerversammlung einzuberufen u. abstimmen zu lassen, ob die Gemeinden wünschen den Vorstand selbst aus der Reihe der Ausschüsse zu wählen, glaube ich, daß nicht eine einzige Gemeinde von diesen 103 sich dagegen erheben, sondern alle einstimmig mit Ja antworten würden. Ich glaube, daß der h. Landtag den Ausdruck des Gesammtwillens des Volkes der 221 Regierung gegenüber gelten machen soll u. ich wiederhole daher noch schließlich meinen Antrag. Hochw. Bischof: Was H. Riedl geagt hat, dürfte, wenn auch nicht bei allen, doch bei vielen Gemeinden wahr sein. Allein nicht wir sind es, sondern das Reichsgesetz durch die darin aufgestellten Grundsätze, ist es, welches in consequenter Fortbildung (Seite 202)--------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------derselben das Recht, den Vorsteher zu wählen, der Gemeinde unmittelbar entzogen hat. Über dieses Bedenken kann ich nicht hinweg kommen; sonst würde ich auch zustimmen; und wir können verfassungsgemäß nichts beschließen, was mit dem Reichsgesetze im Widerspruche ist. Wohlwend: Dem möchte ich beisetzen, daß, wenn man Abstimmung über die Frage vornehmen würde: wollt ihr einen Gemeindevorsteher unmittelbar oder mittelbar durch den Ausschuß wählen, daß viele Gemeinden in der Befangenheit, daß der Ausschuß noch die gleiche Wirksamkeit habe, zustimmten, daß der Gemeindevorsteher unmittelbar gewählt werden solle. Wenn aber diese Gemeinden aufgeklärt würden, welches System in dem schon vorliegenden Gesetze enthalten sey, bin ich überzeugt, daß die Gemeinden dem zustimmen werden, was die Reg. Vorlage enthält. Never: Ich bin ebenso überzeugt, daß die h. Versammlung in Kenntniß ist, daß ein hoher Werth auf den Vorsteher gelegt werde, wie auf den Ausschuß u. glaube, es soll der Gemeinde das Recht nicht entzogen werden, den Gemeinde-Vorsteher selbst wählen zu können u. würde dem Anfrage des H. Riedl vollkommen beitreten. Ganahl: Es ist über diesen Antrag schon so viel dafür u. dagegen geprochen worden, daß mir nur wenig mehr übrig bleibt zu sagen u. ich will nur offen erklären, daß ich die Gründe des H. Riedl für überwiegender halte, als die Gegengründe des H. Wohlwend u. des Hochw. Bischofes. Ich bin vollkommen überzeugt, daß, wenn man das Volk fragen würde, ohne Zweifel alle 103 Gemeinden sagen würden: Ja, wir wollen selbst den Vorsteher wählen. Ich kenne in dieser Beziehung nämmlich die Gesinnung der Landgemeinden, u. weis, daß die Leute sich gewaltig darüber ärgern, daß sie bei der Vorsteherwahl nichts dazu zu sagen haben u. glaube, wir sollten hier die Wünsche des Volkes vertreten. Was den Gesetz-Entwurf betrifft, so glaube ich eben, es sollte derselbe hier abgeändert werden; wir sind Gesetzgeber für unser Land u. können eine Aenderung machen, wie sie uns taugt. Ich stimme daher vollkommen dem H. Riedl bei u. welche Gründe man mir dagegen auch sagen mag, sie können mich davon nicht abbringen. 222 Landest. Kommissär: Ich, von meinem Standpunkte aus, als Landesfürstl. Kommissär kann der h. Versammlung nur empfehlen, die Regierungsvorlage in der Form wie sie vorliegt, aus den sehr wichtigen Gründen, welche Sr. bischöfl. Gnaden u. H. Wohlwend vorgebracht haben, unverändert anzunehmen. Auf die letzte Bemerkung des H. Ganahl erwidere ich, daß der h. Landtag nicht befugt ist, über solche Gesetze hinauszugehen, welche beide h. Häuser des Reichsrathes bestimmt u. welche die Sanktion des Kaisers erhalten haben, die also Reichsgesetze geworden sind. Riedl: Ich muß auch noch ums Wort bitten. Es ist am Schlüsse dieser Debatte betont worden, daß die Grundzüge des Gemeindegesetzes, die von dem Reichsrathe bestimmt u. von Sr. Majestät dem Kaiser sanktionirt worden seien, durch meinen (Seite 203) —--------- ------------ —----- —— --------------------------------------------------------- — Antrag verletzt werden. Dem muß ich widersprechen, das ist nicht richtig; denn der Artikel XI des Gesetzes v. 27. Febr. 1862 sagt: „Das Landesgesetz regelt die Bildung der Gemeindevertretung durch eine Wahlordnung mit gebührender Rücksicht auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten.“ Mehr sagt das Reichsgesetz nicht. Worin diese Rücksichtsnahme zu bestehen habe, wird lediglich dem Landtage anheimgestellt. Der Landtag wird durch Annahme der Reg. Vorlag über die Wahlkörper bei der Wahl der Ausschüsse diesen Interessen genügende Rechnung tragen. Ihnen noch mehr Rechnung zu tragen, finde ich für überflüssig. Hochw, Bischof: Wenn diese Äußerung sich auf die von mir gemachte Bemerkung beziehen sollte, so muß ich erwidern, daß ich keineswegs wegen der Interessen der höchst Besteuerten, aufgenommenen §. sondern wegen §., nämlich der §. 29: beiden hier aus dem Reichsgesetz Daß der Gemeinde-Ausschuß in den Gemeindeangelegenheiten das Beschließende u. überwachende Organ sei, u. §48, wornach der Gemeindevorstand nur das verwaltende u. vollziehende Organ ist, mich in jenem Sinne geäußert habe. Das ist es, was mir vorschwebte u. was ich auch ausdrücklich hervorgehoben habe, u. worin mir nothwendig zu liegen scheint, daß eine andere Wahlart nicht vorgenommen werden könne. Was die Bemerkung des H. Ganahl betrifft, so muß ich erwidern, daß, wenn gegenüber einem Reichsgesetz eine Abänderung gewünscht wird, das der richtige Weg nicht sey, den wir so einschlagen würden. Der §. 19 der L. O. sagt ausdrücklich: „Der Landtag ist berufen zu berathen u. Anträge zu stellen über kundgemachte allgemeine Gesetze u. Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes“; aber wir dürfen nicht §. §. ändern, welche das Reichsgesetz aufstellt. Ich bemerke jedoch, daß ich dieses nur sage gemäß des Sinnes, den ich im Reichsgesetze finde. 223 Ganahl: Ich glaube nicht, daß dadurch ein § des Reichsgesetzes geändert werde, H. Riedl hat dieß genügend auseinandergesetzt. Art. 11 des R. Gesetzes sagt hierüber gar nichts. Wohlwend: Ich will das nicht wiederholen, was ich schon früher geprochen habe, sondern weise nur darauf hin, daß diese Grundsätze von entgegengesetzter Seite nicht abgesprochen worden sind, daß der Gemeinde-Ausschuß das beschließende u. überwachende Organ sei u. der Gemeinde-Vorsteher nur das ausübende. Wenn ich diese zwei Stellungen mir nun vorstelle u. ins Praktische übersetze, kann ich mir- nicht wohl denken, wie ein 3ter Faktor, der die Verantwortung nicht für sich in Anspruch nehmen kann, die Wahl desjenigen vornehmen soll, der einen anderem Körper verantwortlich ist. Der Gemeinde-Vorstand ist dem Ausschüsse veranwortlich u. der Gemeinde-Ausschuß ist bezüglich seiner Beschlüsse der Gemeinde verantwortlich. Wenn nun der Gemeindeausschuß einen Beschluß gefaßt hat, u. der Gemeinde- Vorstand übt das nicht in dem Sinne aus, wie der Gemeindeausschuß beschlossen hat, ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ (Seite 204) so wird der Gemeindeausschuß den Gemeinde-Vorstand zur Verantwortung ziehen, wenn nun dieser Ausschuß nicht das Recht hat denjenigen zu wählen, den er für geeignet findet, seine Beschlüsse auszuführen, so kann doch der Gemeindeausschuß unmöglich der Gemeinde dafür verantwortlich sein. Das widerspricht somit dem Prinzipe, das im Gesetze liegt u. bezüglich des Reichsgesetzes von uns nicht geändert werden kann. Ganahl: Ich habe nur noch zu wiederholen, daß dadurch das Reichsgesetz durchaus nicht geändert wird. H. Wohlwend hat gesagt, daß der Gemeinde-Vorstand dem Ausschüsse verantwortlich sei. Daran wird nichts geändert, wenn auch die Gemeinde selbst den Vorstand aus der Mitte des Ausschusses wählt. Die Ausschußmitglieder werden auch von der Gemeinde gewählt, müssen also das Vertrauen der Gemeinde haben, ebenso wenn die Gemeinde den Vorstand wählt, muß er das Vertrauen derselben haben, ob ihn die Gemeinde oder der Ausschuß wähle; in der Verantwortung ändert das im mindesten gar nichts. Wohlwend: Ich kann diese Ansicht unmöglich acceptiren, indessen sie zu widerlegen halte ich wahrhaftig nicht für nothwendig. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? - Ist die h. Versammlung damit einverstanden, die Debatte über diesen § zu schließen? Never: Wie ich schon vorher bemerkt habe, glaube ich, wenn nur der Ausschuß selbst den Vorsteher wählen kann, wird selten der Wunsch der Gemeinde erreicht werden u. unsere Aufgabe ist, so viel wie möglich, dem Allgemeinen zu entsprechen, wie H. Riedl 224 u. H. Ganahl bemerkten u. ich glaube gewiß die Herren werden für meinen Antrag stimmen. Landeshauptmann: Ich muß der h. Versammlung bemerken, daß wir berufen sind zu entscheiden, ohne Rücksicht auf die Meinung anderer u. wir dürfen uns nicht abschrecken lassen durch die Volksmeinung nach unserem besten Wissen u. Gewissen vorzugehen. Wir haben darnach zu entscheiden, was nach unserer Meinung für das Land das Beste ist. - Ist die h. Versammlung einverstanden, die Debatte über diesen § zu schließen? - Ich erkläre sie als geschlossen u. ertheile dem H. Antragsteller u. dann dem H. Berichterstatter das Wort. Bertschler: Die Sache ist hinlänglich erörtert u. ich glaube, es sei der § in dieser Fassung anzunehmen, wie er in der Reg. Vorlage besprochen ist. Landeshauptmann: H. Riedl hat verlangt, daß bei der Abstimmung über diesen § die mündliche Abstimmung einzutreten habe. Ist die h. Versammlung damit einverstanden? (Majorität) - Ich werde nun die Namen der verehrten Herren ablesen lassen u. ersuche jeden derselben, bei Ablesung seines Namens, wenn er dafür ist mit „ja", wenn er dagegen ist, mit „nein“ zu antworten. (Seite 205) -------------------------------------------------------------------------- —----------------------------------- Landeshauptmann: Es stimmten folgende Herren mit Nein: Bertel, Bertschler, Drexel, Egender, Ender, Hochw. Bischof, Feuerstein, Landeshauptmann, Fussenegger, Hirschbühl, Mutter, Schädler, Schneider, Spieler, Widmer u. Wohlwend. Mit Ja Riedl, Neyer, Ganahl u. Wachter. Der Antrag ist daher abgelehnt u. ich schreite nun zur Abstimmung über diesen § selbst zu welchem der Ausschuß keinen Zusatz beantragt hat: §.18. „Der Gemeinde-Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorsteher u. die Gemeinderäthe. Die Gemeindewahlordnung enthält hierüber die näheren Bestimmungen. Die Gemeinderäthe werden nach der Zahl der Stimmen mit welchen sie gewählt wurden, gereiht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über den Vorzug in der Reihenfolge. In dieser Reihenfolge haben sie den Gemeindevorsteher in Fällen der Verhinderung zu vertreten.“ - Jene Herren welche diesen § anzunehmen gesonnen sind, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen) Bertschler: liest §.19: „Jedes wählbare u. ordnungsmäßig gewählte Gemeindeglied ist verpflichtet, die Wahl zum Ausschuß- oder Ersatzmann oder zum Mitglied des Gemeindevorstandes anzunehmen. Das Recht die Wahl abzulehnen haben nur 1. Geistliche aller Konfessionen u. öffentliche Lehrer, 2. Hof-, Staats-, Landes- u. öffentliche Fondsbeamte u. Diener, 3. Militärpersonen, welche nicht in aktiver Dienstleistung stehen, 4. Personen, die über 60 Jahre alt sind, 5. Diejenigen, welche eine Stelle im Gemeindevorstande durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste 225 Wahlperiode, 6. Diejenigen, die an einem, der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden, bedeutenden Störung der Gesundheit leiden. 7. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche die politische Bez. Behörde über Einschreiten der Gemeindevertretung bis 100 f. bemessen kann. - Die Geldbuße fließt in die Gemeindekassa.“ - Zu §. 19. : Der Ausschuß glaubt daß ... bis ... Gemeindekasse, {siehe Ausschußbericht, Beilage IV.) Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen §. Wünscht Jemand zu sprechen? Riedl: Ich bin mit dem Inhalte des § der Reg. Vorlage u. mit der vom Komite beantragten Modifikation vollkommen einverstanden, nur was die vorletzte Alinea derselben anlangt, werde ich eine kleine Abänderung anbringen. In der vorletzten Alinea heißt es: daß die politische Bezirksbehörde auf Einschreiten der Gemeindevertretung die Geldbuße bis 100 fl bemessen kann. Hier wird der in der vorigen Sitzung da gewesene Streit neuerdings entstehen, ob diese politische Bezirksbehörde oder der Landesausschuß, resp. Landtag dieses Strafamt handzuhaben berufen sei. Ich stelle hier den Antrag, daß die Geldbuße, wie es in dem GemeindeGesetz v. 1849 festgesetzt ist, auf einen bestimmten Betrag von 100 fl (Seite 206)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- fixirt werde, wodurch das ganze strafrichterliche Amt entfällt; ferner, daß diese Geldbuße statt in die Gemeindekassa, gleich anderen Strafgeldern, in den Armenfond zu fließen habe, wo sie bleibend zu kapitalisieren wäre. Der Abänderungsantrag, welchen ich hier stelle, lautet: „Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, ist schuldig, auf Verlangen der Gemeindevertretung eine Geldbuße von 100 fl in den GemeindeArmenfond zu bezahlen, welche bleibend zu kapitalisiren ist.“ Bertel: Es wird der Gemeinde aber frei stehen, wenn sie auch einen kleineren Betrag beanspruchen will. Dieser Betrag wird nicht so definitiv ausgesprochen sein. Landeshauptmann: Nach dem Anträge des H. Riedl wären die 100 fl ganz bestimmt ausgesprochen u. für Jedenfall von jedem 100 fl zu bezahlen. Hochw. Bischof: Neben diese letzte Bestimmung möchte ich folgendes bemerken. Es scheint nicht zweckmäßig u. mit der Freiheit der Gemeinde nicht vereinbar, daß durch das Gesetz die Gemeinde gezwungen werde, dieses Geld zu kapitalisiren. Es kann sein, daß die Gemeinde eben Geld für andere Zwecke, für den Armenfond zum