18630304_lts023

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Letzte Änderung 07.08.2021, 10:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp01,lts1863,lt1863
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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542 h. Versammlg. einverstanden, den Gesetzesentwurf, betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung u. Erhaltung der kathol. Krichen u. Pfründengebäude endgitig so anzunehmen, wie er aus den heutigen Beschlüssen hervorgegangen ist. (Angenommen) Ich erhebe wieder die Frage, ob die h. Versammlg. gesonnen ist, den Gesetzentwurf betreffend das Schulpatronat u. die Kostenbestreitung der Lokalitäten der Volksschulen in dritter Lesung entgiltig anzunehmen, wie er heute beschlossen worden ist. (Angenommen) Wohlwend: Ich beantrage Schluß der Sitzung, nachdem es schon 1 Uhr ist u. der künftige Gegenstand eine längere Debatte hervorrufen wird. Landeshauptmann: Sind die Hh. mit dem Antrag auf Schluß der Sitzung einverstanden? (Einverstanden) Somit erkläre ich sie als geschlossen u. setze die Künfitge auf morgen 9 Uhr früh fest. (Seite 489)----------------------------------------------------------------------------------------------------- ----------- der 1 te Gegenstand der Verhandlung ist der Bericht des Comite über die Gesuche der Schullehrer; der 2te Gegenstand der Comite-Bericht über die Herstellung u. Erhaltung der nicht aerarial öffentl. Straßen u. Wege; der 3te die Wahl des Comite zur Berathung über die Grundzüge der Revision unseres Steuer-Catasters. Wenn noch Zeit erübrigen sollte, würde ich den Comite-Bericht über das Gesuch der Gmde. Altenstadt um Bewilligung eines Tauschvertrags mit Katharina Breuß vorbringen u. dann den Bericht des Comite über das Gesuch der Stadtgemeinde Feldkirch um Bewilligung eines Verzehrungssteuerzuschlags auf Fleisch u. geistige Getränke, da keine Bemerkung dagegen erhoben wird, so werde ich diese Gegenstände also auf die morgige Tagesordnung setzen. Schluß 1 Uhr. 23. Sitzung Am 4. März 1863. Beginn 9 Uhr früh. Gegenwärtige: H. Landeshauptmann Seb. v. Froschauer u. sämmtl. Mitglieder des vorarlberger Landtages, mit Ausnahme des H. Schneider u. Berti (beurlaubt) u. Neyer (krank) im Beisein des I. f. Kommissärs H. Franz Ritter v. Barth. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Es wird das Protokoll der letztvorhergehenden verlesen. (H. Schriftführer liest) Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? Es ist als richtig abgefaßt anerkannt. Wir kommen zur 543 heutigen Tagesordnung, dieses ist in erster Reihe der Bericht des Comite, welchem die Gesuche der Schullehrer aus Bezirken allen Vorarlbergs Gehaltserhöhung um zugemittelt worden sind. Ich bitte H. Schriftführer Wohlwend den Vortrag zu halten. Wohlwend: (liest) Hoher Landtag etc. (Siehe Beilage VIII) Landeshauptmann: Es zerfällt dieser Antrag in mehrere Theile u. es könnte daher auch insoferne eine General-Debatte stattfinden; ich eröffne jedenfalls die Debatte darüber. Ganahl: Ich bin natürlich vollkommen einverstanden mit dem Ausschußberichte, daß die Lage der Schullehrer wirklich eine bedauernswerthe deßhalb eine sei u. Verbesserung in erster Linie sehr noth thue, aber dem ungeachtet kann ich dem Anträge des Ausschusses meine Zustimmung nicht geben u. zwar aus folgenden Gründen: Wie Hh. die wissen, haben wir bei Anlaß der Berathung des Gemeindegesetzes im §. 27 den Antrag angenommen, den ich gestern die Ehre hatte den Hh. vorzulesen u. der da sagt: „Der Landesausschuß habe dem Landtag (Seite 490)--------------- ------------------------------------------------ -----------------------------------------------in der nächsten Session einen Landesgesetz-Antrag vorzulegen, wodurch den Gemdn. u. beziehungsweise der Landesvertretung insbesondere das Recht der Selbstbestimmung in Betreff der Leitung u. Beaufsichtigung des Volksschulwesens gesichert werde" ferner haben wir gestern bei Anlaß der Berathung über das Schulpcitronat ebenfalls einen Antrag angenommen, welcher zur Unterstützung dieses ersten dient: ich glaube daher, es wäre ein Eingriff in die Rechte des Landesausschusses, wenn wir auf diesen Antrag des Comite’s eingingen. Ich sehe auch nicht ein, warum wir diesen Antrag zu einem Landesgesetz erheben sollen, nachdem schon ein Reichsgesetz besteht, welches gerade dasjenige ausspricht, was das Comite beantragt. Der Ausschuß sagte selbst, es bestehen darüber schon allgemeine Gesetze, nur seien dieselben nicht gehörig gehandhabt worden; nun könnte man höchstens auf die Handhabung dieser Gesetze hinweisen, allein wie man beantragen kann, der h. Landtag wolle aussprechen, es sei die Erhöhung der Gehalte nach der gesetzlichen Congrua zum Landesgesetz zu erheben, begreife ich wahrlich nicht. Ueber den 2ten Punkt: Der Landesausschuß wird beauftragt diesen Beschluß ungesäumt in Vollzug zu setzen u. dem Landtag in der nächsten Sitzung über den Erfolg Bericht zu erstatten, habe ich nur zu sagen, daß er zu entfallen hat, weil ich mit dem ersten Antrag nicht einverstanden bin. Was den 3ten Punkt anbetrifft, der sagt: „hinsichtlich der Lehrer an den Hauptschulen werden von Seite des Landtages die betreffenden Magistrate u. Behörden dringend aufgefordert, für eine solche Erhöhung der Dotation zu sorgen, wodurch ihnen eine unabhängige u. ihrer Stellung würdige Existenz gesichert ist." So ist dieß ein Wunch, den man ausdrücken kann u. ich bin damit auch einverstanden. 544 Hochw. Bischof: Ich bin als Obmann des betreffenden Ausschusses verpflichtet, die Anträge desselben, insoweit dieselben durch Gründe bekämpft werden, nach dem Sinn des Ausschusses zu vertheidigen u. zu diesem Zweck ergreife ich das Wort. Ich glaube, daß die von H. Ganahl vorgebrachten Gründe, wodurch der erste Ausschußantag bekämpft wird, nicht zureichen, um diesen Antrag fallen zu lassen; denn es sind nur 2 Gründe; der erste bezieht sich auf die bereits von der h. Versammlung gefaßten Beschlüsse. Ich glaube jedoch, daß die h. Versammlng. aus der bloßen Anhörung dessen, was H. Ganahl über diese früheren Beschlüsse gesagt hat, sich überzeugt habe, daß dort von den Gehalten gar keine Rede sei, sondern nur davon, daß das Recht der Gmde. auf die Leitung u. Beaufsichtigung des Volksschulwesens durch ein Gesetz geregelt werde. Das bleibt ganz unberührt, wenn wir jetzt die Gehalte der Schullehrer verbessern. Sodann was den andern Grund betrifft, daß hierüber bereits ein Reichsgesetz bestehe, so ist dieses allerdings wahr. Es fragt sich nur, ob dieser Grund jene Tragweite habe, welche die Aeußerung des H. Ganahl ihm beigebracht hat. Es scheint aber, daß dieser Grund nicht jene (Seite 491)------------------- -------------------------- ---------------------------------------------- —--------------Tragweite habe; denn wenn auch ein Reichsgesetz besteht, kommt es wohl vor, daß dasselbe durch die Praxis u. Uebung eines Landes stillschweigend beseitiget wird. Nach dem nun dieses Gesetz bereits 80 Jahre alt ist u. doch nicht in das Leben eingeführt wurde, so ist das wohl ein Zeichen, daß man es bisher stillschweigend beseitiget hat, deßhalb glaubte der Ausschuß, nun ihm einen größeren Nachdruck zu geben, dieses in Form eines Landesgesetzes beantragen zu sollen u. zwar nicht bloß ganz im Allgemeinen, dann würde vielleicht der Grund des h. Ganahl stichhaltig sein, sondern der Ausschuß glaubte durch die 3 angegebenen Wege auch die Art der Ausführung mit aufnehmen zu sollen, um auf diese Weise, das was bisher nicht zu stände gebracht worden ist, als möglich u. ausführbar darzuthun. Hätte der Ausschuß blos geglaubt, es genüge zu sagen, die Schullehrer müssen 130 fl die nothwendigen Schulgehilfen 70 fl als Congrua haben, so hätte er das mit einer Zeile gesagt. Er hat aber wohl erkannt, daß hier bedeutende Schwierigkeiten der Ausführung entgegen stehen müssen; es wäre sonst nicht blos immer beim guten Willen geblieben, der doch gewiß vorhanden ist u. die Sache wäre in der Länge der Zeit schon zur Ausführung gekommen. Der Ausschuß wollte einem Bedürfnisse abhelfen, das entschieden vorhanden ist, daher er mit sich zu Rathe ging, wie man dieses ausführen könnte. Er ist auf 3 Wege verfallen, welche einander gegenseitig zu ergänzen geeignet sind, nämlich, daß an manchen Orten guter Wille vorhanden sei, der nur eines Impulses bedürfe u. ich besonders weiß aus ämtlichen Berichten, die in meine Hände gelangt sind, daß der gute Wille in manchen 545 Gemden. entschieden vorhanden ist u. das hat uns auf den ersten dieser angeführten Wege gebracht nämlich zu sagen „durch Sammlung freiwilliger Beiträge“. Es war aber hiebei nicht unsere Absicht, daß die Schullehrer von Beiträgen, die blos von Jahr zu Jahr kommen u. daher unsicher sind, abhängen. Beiträge von größeren Summen z. B. 100, 200 fl die ein Kapital ausmachen u. einen namhaften Zins abwerfen, sollen zusammengelegt werden u. den Schullehrern u. Gehilfen zur Ergänzung der Congrua dienen. Der andere Weg ist der, daß, wo die Sammlung freiwilliger Beiträge nicht angeht oder nicht genug abwirft, die Gemden. eintreten sollen, da sie ja in erster Reihe von einer guten Schule den Nutzen haben. Das kann nun wieder auf verschiedene Art geschehen. Der Ausschuß dachte zuerst darauf, hiezu Geldumlagen in Vorschlag zu bringen; allein er fand bei längerer Berathurig, daß auch andere Wege, als bloß Gemdeumlagen, hiezu führen können, deßhalb hat er diesen allgemeinen Ausdruck gesetzt: „oder aus Geldmitteln“, wobei die Art dieser Ergänzung der Congrua den Gemden. überlassen bleibt. Jede Gemde. wird am besten finden, wie es bei ihr am leichtesten gehe, diese Beiträge, die zur Auffüllung der Congrua nöthig sind, aufzubringen u. deßhalb hat der Ausschuß diesen allgemeinen Ausdruck gewählt um den Gemden freie Hand zu lassen. Da es aber auch arme Gemden. gibt, denen es schwer fallen (Seite 492)--------------------- ------------------------------ ------------------------------------------------------------- dürfte, den Schullehrern die Congrua zu ergänzen, so hat der Ausschuß in Anbetracht des Umstandes das der Landesschulfond auch bisher zur besseren Dotirung eigene Schullehrer Beiträge geleistet hat, u. daß es die Bestimmung dieses Fondes sei, solche Beiträge in nothwendigen Fällen zu leisten, die 3te Bestimmung in der allgemeinen Fassung aufgenommen: „Durch Beiträge aus dem Landesschulfond“. Er hat somit im Gesetze selbst die Wege andeuten wollen, wie das Reichsgesetz, das längst besteht, u. welches endlich auch in unserem Lande zur vollen Geltung gebracht werden soll, zur Ausführung gebracht werden könne, u. darin ist, obwohl da Dinge sind, die am Ende sich allerdings von selbst finden ließen, dennoch, wie es bei einem brauchbaren Gesetz der Fall sein soll, zum vorhinein der ßfache Weg vorgezeichnet, wie diese Aufbesserung der Gehalte der Schullehrer bis zur gestzl. Congrua stattfinden könne. Ich glaube, daß sie sich dadurch überzeugen dürften, daß der Ausschuß die Sache sehr sorgfältig überlegt hat u. daß er gewiß nur billige Anträge in Vorschlag bringt, indem er nur sagt, es solle die Congrua der Schullehrer u. der nothwendigen oder systemisirten Gehilfen auf den gesetzl. Betrag erhöht werden u. da er zugleich auch die Wege angibt, auf welchen die einzelnen Gemden. in der Lage sein werden, diese, was bisher nicht möglich schien, dennoch möglich zumachen. Was den 2ten Punkt des Antrages 546 bezüglich der Ausführung betrifft, so bedarf dieser wohl keiner Begründung. Es muß Jemand sein, der die Sache betreibt u. in die Hände nimmt, damit sie ausgeführt wird. Der 3te Punkt hinsichtlich der Lehrer an den Hauptschulen hat den Ausschuß auch sehr ernstlich beschäftigt, aber da er keine gesetzl. Anhaltspunkte hatte, so mußte er sich auf das beschränken, was er hier gethan hat, nämlich die Anregung zu geben, daß die Schullehrer auch an den Hauptschulen in angemessener Weise dotirt werden u. er hat hierin das Vertrauen, daß die betreffenden Behörden u. Magistrate einsehen, wie die Verhältnisse der Zeit beschaffen sind, diesem Punkte ihre eindringliche Aufmerksamkeit zuwenden werden. Der Ausschuß glaubte indeß, nicht weiter als bis hieher gehen zu können. Mit Rücksicht auf die dargelegten Gründe, empfehle ich der h. Versammlg. alle 3 Anträge u. muß offen aussprechen: Ich sehe es als eine Ehrensache u. Ehrenschuld des Landes gegen die Schullehrer an, daß alle 3 Anträge u. namentlich der 1 te Antrag, so wie er hier liegt ungeändert angenommen werde. Landest. Kommissär: Ich habe hinsichtlich des 3ten Punktes auf etwas aufmerksam zu machen, es heißt: „hinsichtlich der Lehrer an den Hauptschulen werden von Seite des Landtages die betreffenden Magistrate u. Behörden dringend aufgefordert“ deßhalb erlaube ich mir auf die Bestimmungen der L. O. hinzuweisen u. möchte dem h. Landtag empfehlen diesen Punkt umzuändern, nach der L. O. keine Kundmachungen oder Erlässe von Seite des Landtages erfolgen dürfen. (Seite 493)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hochw. Bischof: Diese Bemerkung wäre dann begründet, wenn der h. Landtag selbst mit den Behörden in Verkehr treten wollte. Aber ich glaube es ist nach den Bestimmungen der L. O. nicht zu bezweifeln, daß der Landesausschuß diese Sache in die Hand nehmen u. die nöthigen Schritte thun könne. Es ist auch keine Publikation beabsichtiget, aber der h. Landtag kann die Ueberzeugung aussprechen, u. zwar öffentlich aussprechen. Die allfälligen weitern Schritte aber wird der Landesausschuß machen u. dann glaube ich wird kein Bedenken von Seite der L. O. entgegen stehen. Landest. Kommissär: Ich habe nur deßhalb die Bemerkung gemacht, weil es heißt: von Seite des Landtages. Riedl: In der soeben besprochenen Angelegenheit möchte ich zuerst meine eigene Ansicht entgegenstellen, auf welche Weise die verschiedenen Gesuche der Schullehrer, welche eingebracht worden sind, zu erledigen seien, sodann werde ich mich einlassen, in die nähere Würdigung der von Sr. bischöfl. Gnaden zu den 3 einzelnen Punkten, welche in die Debatte gezogen worden sind, gemachten Bemerkungen. Die Gesuche der Schullehrer betreffen 3 Fälle, nämlich, es handelt sich in erster Linie um die Ergänzung der Congrua dort, wo dieselbe unter dem gesetzl. Ausmaße steht. In 2ter 547 Linie um Erhöhung der gesetzl. Congrua, welche, wie ich hier offen aussprechen muß, mif den gegenwärtigen Verhältnissen in gar keinem Ebenmaß steht u. 3tens um die verschiedenen Vorschläge der Schullehrer als zur Fachmänner Hebung der Volksschulen. Was den ersten Punkt anbelangt, so glaube ich, daß jene Lehrer, welche sich in dem Falle befinden, daß sie die gesetzl. Congrua nicht beziehen, sich nicht mittelst General-Eingaben oder General-Petitionen an den Landtag zu wenden haben; sondern daß sie im Hinblick auf die diesfalls bestehenden Vorschriften einzeln von Fall zu Fall mit ihren Gesuchen, belegt mit jener gesetzl. Nachweisung, wie sie insbesondere der Erlaß des h. Kultur- u. Unterrichts-Ministeriums vom 26. Jänr. 1855 vorschreibt, sich, wenn die gütlichen Schritte bei der Gemdevorstehung fruchtlos bleiben, an die landesfürstl. Behörde zu wenden haben, welche nach den damaligen Gesetzen im gesetzl. Instanzenzug zu entscheiden hat. Was den 2ten Punkt abelangt, nämlich die Erhöhung der Congrua im allgemeinen, so wird dieser Gegenstand wohl ein eigenes Kapitel im künftig zu erlassenden organischen Schulgesetz bilden u. ich glaube, daß wir hier den Beschlüssen des h. Reichstages u. den seinerzeitigen Beschlüssen des Landtages vorgreifen würden, weil wir heute schon hierüber etwas Näheres bestimmen wollten. Was die Vorschläge der Schullehrer als Fachmänner anbelangt, glaube ich, daß diese bei der künftigen Berathung des organischen Schulgesetzes gehörig zu würdigen seien; in eine bloß stückweise Verbesserung des Volksschulwesens einzugehen, halte ich durchaus nicht für geeignet; ich habe in dieser Beziehung folgenden Antrag formulirt: (Seite 494) ------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------„Der h. Landtag wolle die Gehalterhöhungsgesuche der Schullehrer dahin bescheiden, daß 1.) iim Falle es sich um die Ergänzung der mangelnden gesetzl. Congrua handelt, jeder Bittsteller einzeln sein Gesuch, belegt mit den erforderlichen Nachweisungen, insbesondere mit der durch Verordnung des h. Kultur- u. Unterrichts-Ministeriums v. 26. Jänner 1855 Z. 19044 Statthalterei Dekret v. 27. Febr. 1855 No. 8 vorgezeichneten Fassion in dem gesetzl. vorgeschriebenen Instanzenzuge zur Erledigung bringe. 2.) im Falle es sich aber um die Erhöhung der gesetzl. Congrua handelt, die allgemeine Entscheidung dieser Frage einem zu erlassenden neuen organischen Schulgesetze vorbehalten bleiben müsse; 3.) daß, was die in mehreren Gesuchen enthaltenen Vorschläge zur Hebung der Volksschule anbelangt, dieselben die Berathung, der hierüber zu gewärtigenden Reg. Vorlage gebührend gewürdiget werden würden. - Um nun zum 2ten Theile meines Vortrages zu kommen, nämlich zur Würdigung der von Sr. bischöfl. Gnaden zur Begründung der Comite-Anträge gemachten Bemerkungen habe ich hierüber folgendes zu erinnern. Das Comite begehrt ein Landesgesetz über 548 nachstehende Punkte: Erstens auszusprechen, daß die gesetzl. Congrau für die Lehrer 136 fl 50 xr östrr. W. u. für die Gehilfen 73 fl 50 xr oestr. W. betrage. Zweitens auszusprechen, daß die Gemde. durch freiwillige Sammlungen, Beiträge erziele u. die diesfälligen Beiträge kapitalisire, ferner Drittens, daß die Gmden, insofern diese Sammlungen nicht hienreichen durch Umlagen das Fehlende nach ihrem eigenen Gutdünken zu bedecken haben, endlich daß auch Beiträge aus dem Landesschulfonde zu leisten seien, diese Punkte sollen zum Landesgesefze erhoben werden. Was den ersten Punkt anbelangt, so hat schon der H. Vorredner Ganahl darauf hingewiesen, daß wir diesfalls ein Reichsgesetz haben, nämlich durch die Allerh. Entschließung v. J. 1785, wornach die Schullehrer auf dem Lande nicht weniger als 130 fl C. M„ die Gehilfen 70 fl C. M. als Congrau empfangen sollen, aber dieses Gesetz geht noch weiter zu Gunsten der Schullehrer, als das Comite in seinem Anträge beantragt, nämlich, daß nach Thunlichkeit die Gehalte der erstem noch um 20 fl u. die der letzern um 10 fl erhöht werden sollen; diese Beiträge hat das Comite in seinem diesfälligen Anträge ausgelassen. Ich glaube, daß dort, wo ein allg. Reichsgesetz besteht, es auch für das Kronland Vorarlberg noch gegenwärtig in voller Rechtskraft bestehe u. daß deswegen, weil die Bestimmungen dieses Reichsgesetzes in der Praxis nicht beobachtet worden sind, wenigstens häufig nicht beobachtet worden sind, daß deßhalb noch nicht Anlaß vorhanden ist, hierüber ein Landesgesetz zu verlangen. Es kann aus der Nichtbeobachtung des Gesetzes keine andere Nothwendigkeit gefolgt werden, als daß die betreffenden Organe aufgefordert werden, sich strenge an den Buchstaben des Gesetzes zu halten, u. wenn in allen Fällen, in welchen zu Kraft bestehende Gesetze in der Praxis nicht genau beobachtet werden würden, deßhalb neue Gesetze, die nur dasselbe besagen, (Seite 495)--------------------------------------------------------------- ----------------------------- ------------------- was die schon bestehenden sagen, so wäre dieses bloß eine ganz unnütze u. überflüssige Vermehrung der Gesetze. Es handelt sich also hier, wenn nach der Ansicht Sr. bischöfl. Gnaden das Gesetz nicht immer beobachtet worden ist, einfach darum an die betreffenden Organe die Aufforderung ergehen zu lassen, daß sie sich genau an den Buchstaben des Gesetzes zu halten haben. Es ist betont worden, daß seit Erlassung des Gesetzes nun so lange Reihe von Jahren verflossen sei, daß es aus der Uebung u. in Vergessenheit kam, nämlich seit 1785; allein es ist zu bemerken, daß dieses Gesetz republizirt wurde mit dem Studien-Hofdekret v. 12. Dezember 1838 No. 5315 u. seit dieser Republication, d. i. seit dem Jahre 1838 ist keine solche Reihe von Jahren verstrichen, daß hieraus nothwendiger Weise hervorginge, diesfalls zur Erlassung eines neuen Gesetzes zu schreiten, daher glaube ich, daß der h. Landtag, wenn er schon etwas thun 549 will, statt vor Sr. Majestät mit einem neuen Gesetze hinzutreten, welches nur den Wortlaut des alten enthält u. überflüssig ist, bei der h. Regierung dahin wirken solle, die betreffenden Organe an die strenge Handhabung dieses Gesetzes zu verweisen. Was die andern Punkte betrifft, auf welche Weise die Congrua zu ergänzen sei, glaube ich, daß es nicht angezeigt sei, den Modus zu dieser Ergänzung zu einem Landesgesetz zu erheben. Dieser Modus besteht theils aus den Beiträgen aus dem Landesschulfond. Nun sind die Bedingungen der Verabreichung von Beiträgen aus dem Landesschulfond durch eigene Gesetze ganz genau präzisirt; es ist in den letzten Jahren nämlich im Jahre 1855 durch das h. Kultur- u. Unterrichts-Ministerium genau vorgezeichnet worden, auf welche Weise es den Gmden. resp. den Schullehrern gestattet sei, aus dem Landesschulfond beiträge zu erwirken; diesfalls in ein Landesgesetz diesen Gegenstand aufzunehmen halte iich für überflüssig u. sogar für ungeeignet, denn es ist dieses nicht bloß Gegenstand eines einzelnen Landes, sondern Gegenstand des ganzen Reiches, indem überall die Schulen aus den betreffenden Fonden, wenn die Mittel der Gmde. nicht hinreichen, betheilt werden. Was den weitern Antrag anbelangt, in ein Landesgesetz aufzunehmen die Art u. Weise, wie die Gemden. diese Congrua ergänzen sollten, so muß im Hinblick auf das gegenwärtig noch bestehende Gemdegesetz v. 17. März 1849 ausdrücklich betont werden, daß der Landtag seine Grenzen überschreiten würde, wollte er in diesem Falle neue Vorschrift geben. Denn die §. §. 71 u. 78 des Gmde. Ges. bestimmen ausdrücklich, daß der Gemdeausschuß für die Bedeckung der Ausgaben Sorge zu tragen hat u. es sind im Gemdegesetz jene Fälle festgesetzt in welchen u. nur in diesen der Landtag oder Landesausschuß hiebei Influenz zu nehmen hat; es sind dieses die Fälle der §. §. 74, 79 u. 80 u. nur in diesen Fällen hat der Landtag oder Landesausschuß in diese innern Gemdeangelegenheiten einzugreifen. Ich spreche hier vom Standpunkte des Gemdegesetzes v. (Seite 496)----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1849, an welchem so lange festgehalten werden muß, bis uns nicht durch die neue Gemdeordnung ein anderer Standpunkt gegeben wird. Ich glaube daher hinreichend dargethan zu haben; daß kein Grund vorhanden ist zur Erlassung eines Landesgesetzes über Gegenstände, welche bereits durch bestehende Gesetze normirt sind, u. daß es überflüssig wäre etwas Weiteres darüber zu sagen. Was den 3ten Punkt anbelangt, nämlich hinsichtlich der Aufforderung der Magistrate u. Behörden, muß ich den h. Landtag nur darauf aufmerksam machen, daß die Stellung des Landesausschusses u. Landtages den Behörden gegenüber keine solche ist, daß Aufforderungen an sie erlassen werden können. 550 Hochw. Bischof: Die soeben gehörte Rede des H. Abg. Riedl hat zuerst einen allgemeinen Theil u. dann hat dieselbe mehrere der von mir angeführten Gründe für die Feststellung der Congrua der Lehrer u. Gehilfen durch ein Landesgesetz zu bekämpfen gesucht. Was nun den allgemeinen Theil betrifft, so wird in demselben gesagt, daß die Schullehrer-Petitionen 3 Punkte umfasse; die Herstellung der bisher gesetzl. Kongrua, dann eine Erhöhung derselben, u. endlich die verschiedenen Vorschläge, welche zur Hebung des Schulwesens gemacht worden sind. Was die Herstellung der gesetzl. Kongrua betrifft, so spare ich mir diesen Punkt auf die einzelnen Bemerkungen. Was die Erhöhung der Kongrua über den bisher gesetzl. Standpunkt betrifft, so muß ich bemerken, daß der Ausschuß sich nicht veranlaßt fand in dieser Beziehung irgend einen Antrag zu stellen. Denn wenn er auch das Wort „wenigstens“ hier aufgenommen hat, so hat er damit nichts anderes sagen wollen, als er erkenne an, daß dies sehr wenig sei; er sagt aber in der Motivierung ausdrücklich, er begnüge sich damit, wenigstens dieses herstellen zu wollen, wenn die Gmde. mehr thun will nach Thunlichkeit dem Lehrer 20, u. dem Gehilfen 10 fl mehr geben will, so findet der Ausschuß das außerordentlich dankenswerth, aber er glaubte hierin keinen bestimmten Antrag machen zu sollen u. nur seinem Gefühle Ausdruck zugeben, daß die Congrau sehr gering bemessen sei; er glaubt ferner, man könnte in diesen Dingen nicht sprungweise vorgehen, u. von den theilweise sehr geringen Gehalten, wie sie von den Montafoner Schullehrern bis ins einzelne Detail aufgeführt sind, gleich auf einmal über die Congrua hinauszugehen. Wenn sodann der Ausschuß sich nicht begnügte mit dem bestehenden Reichsgesetz u. ferner glaubte, es sei nicht hinreichend blos auf das Gesetz hinzuweisen, so glaube ich, hat der Ausschuß in dem Falle ganz Recht. Auf die Gesetze sind die Schullehrer schon seit 80 Jahren hingewiesen worden; von dieser Hinweisung auf das Gesetz können sie aber nicht leben; sie sollen aber zu leben haben. (Seite 497)------------------------------ ----------------------------------------------------------------------------------- Die Republikation jenes Gesetzes erfolgte öfter; sie erfolgte im Jahre 1805, im Jahre 1838 u. erfolgte wieder im J. 1847 u. alle diese Republikationen haben nicht geholfen. Ferner ist es allerdings wahr, daß man dieselben an die gesetzl. Organe verweisen könnte. Die gesetzl. Organe haben gethan, was sie thun konnten. Es sind wenige Monate verflossen, seitdem die Statthalterei u. das Generalvikariat insbesondere für sich, eine Aufforderung an die ihnen unterstehenden Organe erließen, sie möchten dahin wirken, daß die Congrua aufgefüllt werde, aber es regte sich nichts. Der Ausschuß glaubte daher, es sei dem Schullehrer nur dadurch zuhelfen, wenn ein Landesgesetz mit den Wegen der Ausführung die Sache kräftig betreibe, so nur könne wirklich geholfen werden, während mit allen bisherigen Hofdekreten nicht geholfen worden ist. Aus 551 diesem Grunde hat der Landesausschuß zum kräftigsten Mittel, das er finden zu können glaubte, gegriffen u. hat zugleich durch Angabe der einzelnen Wege die Möglichkeit der Ausführung zeigen wollen u. deßwegen hat er gerade diese hier vorliegende Formulirung Ihnen vorgeschlagen. Es ist allerdings wahr: Der Landesschulfond ist ohnehin verpflichtet, beizutragen. Aber das ist eine Sache, die heute in diesem Betrage u. an diese Lehrer, morgen an andere geschieht. Durch die systematisirten Beiträge allein kann sicher geholfen werden. Es ist ferner, was die Gmdemittel betrifft, von Seite des Ausschusses keine Ueberschreitung des Befugnisses u. des Gesetzes von 1849 geschehen. Denn der Ausschuß hat hier absichtlich gesagt: „Gmedmittel" nicht: „Gmdeumlagen“ wie der H. Abg. Riedl wiederholt gesagt hat. Wenn ganz allgemein gesagt wird, es seien aus Gmdemitteln die Gehalte der Schullehrer zu ergänzen, so ist gegen kein früheres Gesetz verstoßen, sondern es bewegt sich dieser Ausdruck innerhalb der Grenzen der früheren Gesetze u. es wird Sache des Ausschusses sein, auf welche Art, ob durch Umlagen im gesetzlichen Wege oder durch Schulgelder u. sofort diese Gemdemittel aufzubringen sind, die nach der Lage jeder Gemde. noch nöthig sind, um diese allerdings sehr geringen Congrua u. sistemisirten Gehilfen, aber doch wenigstens diese Congrua herzustellen. Das ist es, was ich auf die Aeußerung des h. Abg. Riedl zu bemerken für nöthig fand. Riedl: Sr. bischöfl. Gnaden haben in der Gegenbemerkung meine Behauptung, daß bereits durch das bestehende Reichsgesetz alles dasjenige normirt worden ist u. unzweifelhaft ausgesprochen ist, was durch dieses vom Comite beantragten Landesgesetze ausgesprochen werden soll, nicht im Mindesten widerlegt. Sr. bischöfl. Gnaden haben nur betont, daß alle diese Hofdekrete u. Verordnungen fruchtlos geblieben sind u. daß die Gmden. Vorarlbergs sich nicht darnach benommen haben, sondern, daß bis zur Stunde den Schullehrern nicht die gebührenden (Seite 498)------------------------------------------------------------------------------------------- --------------------- Gehalte ausbezahlt worden sind. Ich muß seher bedauern, diesen Ausspruch in seiner Allgemeinheit zu hören u. glaube, daß die Fülle, wo die Schullehrer unter der gesetzl. Congrua stehen, da nach den gesetzl. Bestimmungen nicht nur die Lehrergehalte, sondern auch alle Nebenbezüge darunter begriffen sind, nicht so häufig vorkommen, wie man aus dem Antrag des Comite u. den Aeußerungen Sr. bischöfl. Gnaden schließen möchte. Daß solche Fälle hin u. wieder vorkommen, gebe ich zu, aber in diesen einzelnen Fällen hat jener, welcher im wohlverdienten Gehalte verkümmert ist, das Recht, sich mit seinem Gesuche, belegt mit der vorgeschriebenen Fassion, wie sie das h. Kultusministerium vorzeichnet, an die landest. Behörde I. Instanz zu wenden u. ich hege ein so großes Vertrauen in den Gerechtigkeitssinn u. die Pflichterfüllung der I. f. 552 Behörden I. Instanz, daß sie genau von Fall zu Fall werden untersuchen u. constaren, ob das Einkommen des Lehrers wirklich unter der Congrua steht oder nicht u. wenn das Einkommen unter der Congrua ist, werden sie darüber ein Erkenntnis schöpfen, ob u. bis zu welchen Beträgen die Congrua zu ergänzen sei. Gegen dieses Erkenntniß steht den Gmden. oder Lehrern, wenn sie sich beschwert erachten, der Recurs an die Oberbehörde offen, dieses ist der gesetzl. vorgeschriebene Weg u. dieser ist nicht blos in diesen, sondern auch in allen andern Fällen vorgezeichnet u. ich sehe nicht ein, warum wir gerade hier den gesetzl. vorgeschriebenen Weg verlassen sollen. Sr. bischöfl. Gnaden haben betont, daß die Schullehrer schon so oft auf dieses Gesetz hingewiesen worden seien u. von dem Gesetz nicht zu leben haben, aber doch leben müssen. Auch ich verweise sie nicht auf die politische Schulverfassung auf die gesetzl. Bestimmungen u. Hofdekrete, sondern weise ausdrücklich darauf hin, daß jene, welche die gesetzl. Congrua nicht beziehen, Gesuche, belegt mit den vorgeschriebenen Fassionen, bei der landest. Behörde überreichen sollen, welche aufgestellt ist, darüber zu wachen, daß die Gmden. sich nach dem Gesetze benehmen u. Jedermann das geben, was ihm gebührt, das ist die Stellung der landest. Behörde u. sie wird gegenüber jedem Staatsbürger, so auch den Schullehrern gegenüber eingehalten u. erfüllt werden. Ich habe schon bei dem ersten Vortrage bemerkt, daß in das Landesgesetz nach dem Anträge des Comite die diesfälligen Bestimmugen der allerh. entschließung vom J. 1785 betreffend die Congrua der Schullehrer nicht vollkommen aufgenommen worden sind, daß der besonders den gegenwärtigen Zeitverhältnissen sehr anpassende Nachsatz derselben ausgelassen worden ist, also schon in dieser Beziehung eine unvollständige Republication dieses Reichsgesetzes erfolgen würde, welches unzuläßig ist. Es ist auch bezüglich der Beiträge aus dem Landesschulfonde von Sr. bischöfl. Gnaden gesprochen worden, daß hierüber wohl Gesetze aber kein bestimmtes System bestehe u. deßhalb der betreffende Passus das Comite in das Landesgesetz aufgenommen (Seife 499)-------------------------------------------------------------------------------------------------- ------- ------- werden müsse; allein ich vermisse in diesem Antrag gerade dasjenige, was Sr. bischöfl. Gnaden dem hierüber schon bestehenden Reichsgesetze zum Vorwurfe machen, gerade das vermisse ich in diesem Landesgesetz-Antrag, denn auch hierin ist nicht von sistimisirten Beiträgen, der Größe derselben u. den Bedingungen unter welchen sie gewährt werden sollen, die Rede, sondern es kommt blos eine allgemeine Andeutung, daß der Landesschulfond einzutragen habe, vor; ich glaube somit auch diesen Grund Sr. bischöfl. Gnaden gehörig widerlegt zu haben. Ich möchte nur noch betonen, daß bei Aufbesserung der Lehrergehalte auf die Lokal Verhältnisse Rücksicht genommen werden muß; Wir haben in Landgemeinden, besonders in den Berggemeinden der 553 höher gelegenen Gemden. eine Art Nachbarschaftsschulen, das sind solche, in die nur wenige Häuser u. wenige Kinder einbezogen sind, Schulen, in denen der Lehrer nur wenige Monate sich mit dem Unterricht dieser ganz wenigen Schüler beschäftiget, während er in der übrigen Zeit des Jahres, besonders in der Sommerszeit, anderen Geschäften nachgeht, hin u. wieder sogar in das Ausland auf Arbeit sich begibt, kurz eigentlich seinen Unterhalt auf andere Weise sich erwirbt. Es ist bei Bemessung der Gehalte auf diese sehr häufigen Fälle Rücksicht zu nehmen, ich habe deßhalb nicht umsonst betont, daß über die Congrua-Ansprüche der Lehrer von Fall zu Fall entschieden werden müsse, u. daß sie zu solchem Ende ihre Gesuche der politischen Behörde vorzulegen haben. Etwas hierüber ohne Rücksicht auf diese Fälle durch ein Landesgesetz auszusprechen, liegt durchaus nicht im Interesse der Gemdn. Hochw. Bischof: Es ist auf diese eben gehörten Bemerkungen mehreres zu erwidern nöthig. Auf das gleich Anfangs Vorgebrachte, daß ich nämlich gesagt habe, es käme sehr häufig vor, daß die gesetzl. Vorschrift bezügl. der Congrua der Schullehrer in Vorarlberg nicht beobachtet werde, muß ich bemerken, daß ich das nicht ausgesprochen, sondern nur gesagt habe, daß die Congrua nicht überall hergestellt sei; wo sie nicht ist, muß sie also hergestellt werden. Da jedoch der H. Abg. Riedl diesen Punkt bezweifelt, erlaube ich mir aus einem Bezirke, der den Fassionsmäßigen Gehalt eingestellt hat dasjenige vorzulesen, wodurch die h. Versammlng. sich überzeugen wird, in welchem Maaße es noch im Lande fehlt. Es ist das die Petition der Schullehrer von Montafon: 1.) Schruns: Der vereinte Lehrer- u. Organistendienst mit Zurechnung der Sommerschule beträgt 123 fl 53 xr, die 4 Gehilfen beziehen einen Gehalt von 22 - 39 fl 2.) Silberthal: Der vereinte Lehrer- u. Organistendienst beträgt an Einkommen 63 fl 87 xr Die 3 Gehilfen beziehen an Gehalt 17-21 fl 3.) Bartholomäberg: Der vereinte Lehrer- u. Orgnaistendienst hat Einkommen 104 fl. 50 xr, die 5 Schulgehilfen beziehen einen Gehalt von 23-31 fl 50 xr 4.) St. Anton: Der vereinte Lehrer-, Organisten- u. Meßnerdienst hat ein Einkommen von 131 fl 5.) Lorüns: Der Gehilfe bezieht einen Gehalt von 31 fl 50 xr 6.) Stallehr: Der Gehilfe bezieht einen Gehalt (Seite 500)----------------------- ----------------------------------------------------------------------------------------- von fl 40, 83 xr 7.) Vandans: Der vereinte Lehrer- u. Organistendiensf hat 65 fl 22 xr, der Gehilfe bezieht 33 fl 8.) Tschagguns: Der Lehrer- u. Organistendienst hat Einkommen 158 fl; die 5 Gehilfen beziehen je 24 fl 50. 9.) St. Gallenkirchen u. Gortiphol: Der Lehrer-Gehalt beträgt 55 fl 39 xr, Der Organistengehalt 60 fl, die 3 Gehilfen beziehen 26 fl 10.) Gaschurn u. Parthenen: Der vereinte Lehrer- u. Organistendienst hat ein Einkommen von 96 fl 25; die 2 Gehilfen beziehen 22 bis 33 fl 25. 554 Das ist somit die gesammte Darstellung der Gehalte der Schullehrer in Montafon. Die übrigen Lehrer haben nicht im Einzelnen die Congrua vorgelegt. Ich glaube aber das Vorgelesene werde sie überzeugen, daß es wenigstens in einigen Theilen des Landes noch bedeutend fehlt, indem unter allen diesen nur Einer über die gesetzl. Congrua kommt. Ich muß sodann, nur noch die andern Punkte kurz zu berühren, auf das schon vorher Angeführte hinweise, wie nämlich unser Antrag absichtlich gesagt hat: „Die wirklichen u. nothwendigen Gehilfen“ im Gegensätze zu den freiwilligen Gehilfen, welch je nach dem zufälligen Bedürfniß bloß auf einige Zeit angestellt sind, die etwa, wie es hie u. da vorkommt, ein alter Lehrer in einem kleineren Weiler annimmt u. sich mit ihm abfindet, was allerdings ein sehr gutes Zeugniß für den Geist unserer Bevölkerung ist, da es zeigt, wie sehr man den Unterricht zu schätzen weiß, was wir aber im Gesetze nicht aufnehmen konnten u. wollten. Was den andern Punkt betrifft, den der Abg. Riedl wiederholt betont hat, daß wir bei den Lehrern nicht auch die allfällige Besserstellung mit 20, bei Gehilfen mit 10 fl in das Landesgesetz aufgenommen, so muß ich erklären u. ich glaube hier im Namen des ganzen Ausschusses sprechen zu dürfen, wenn der H. Abg. Riedl diesen Zusatz- u. Verbesserungsantrag stellen will, werde ich mit größter Freude beistimmen. Ich glaube, die andern Mitglieder des Ausschusses, werden sich auch nicht widersetzen. Der Ausschuß glaubte, nur auf das Mögliche u. Erreichbare Rücksicht nehmen zu sollen u. daher, wenn wir auch sehr gewünscht hätten, weiter zu gehen, so glaubten wir doch, unsere Wünsche mäßigen u. unseren Antrag so stellen zu sollen, daß er ausführbar sei. Wollen wir zu viel, so wird gar nichts erreicht werden. Da wir aber die großen Schwierigkeiten dieses Gegenstandes in der Ausführung gar wohl erkannten, so haben wir auch die 3 Wege angedeutet, auf welchem das Gewünschte erreicht werden kann; u. ich kann mich trotz der Gründe des H. Riedl nicht überzeugen, daß die 3 Wege im allgemeinen nicht richtig angegeben seien. Ich muß aber beifügen, daß ich nicht glaube es wäre jetzt schon gut gewesen, auch alle einzelnen Ausführungsbestimmungen gleich mitaufzunehmen, sondern es scheint mir genügend u. den Bedürfnissen angemessen im Allgemeinen den Weg der Ausführung zu bezeichnen, das Einzelne aber dem Landesausschusse oder für spätere Berathungen u. Beschlüsse des Landtages vorzubehalten. (Seite 501}------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ endlich füge ich noch das Eine bei, weil wiederholt auf das Reichsgesetz verwiesen wurde. Das Reichsgesetz hat bisher nicht durchgreifend geholfen u. weil es die Absicht des Ausschusses war, den Schullehrern wirklich zu helfen; insoferne es jetzt im Augenblick möglich ist, hat der Ausschuß ein Landesgesetz beantragen zu sollen geglaubt. Der Ausweg, welcher vom H. Abg. Riedl angedeutet wurde, daß die Lehrer in jedem Falle, 555 ebenso auch die Gehilfen, wo sie nicht die Congrua haben, sich an die Gmden. oder an die Landesbehörden wenden können, um diese Congrua durchzusetzen, scheint mir denn doch seine Bedenken zu haben, denn das müßten doch die Schullehrer u. Gehilfen schon seit vielen Jahren wissen. Wenn ich ein Recht habe u. blos zur Behörde zu gehen brauche um das Recht durchzusetzen, so ist das ein sehr einfacher u. natürlicher Weg, aber es muß die Sache, um mich etwas vulgär auszudrücken, dann doch einen Haken haben, warum dieser kurze u. einfache Weg, ihr Recht geltend zu machen, bisher von ihnen nicht eingeschlagen wurde. Wenn sie an die Gemde. kommen, oder gar, wenn sie die Gemde. bei der Behörde, ich will nicht sagen, verklagen, aber doch gegen die Gemde. klagen, glaube ich, wird der Schullehrer bald eine Stellung haben, die ihm kaum mehr erträglich sein wird u. dieser Gesichtspunkt ist es, der, wie ich sicher weiß, die Lehrer vielfach abgehalten hat, auf diesem Wege etwas zu verlangen. Will daher der h. Landtag den Lehrern, wirklich helfen, so muß er die Sache in die Hand nehmen u. er wird sie in die Hand nehmen, wenn er auf diesem Wege ein Landesgesetz schafft u. so von oben herab die Gmden. verhalten werden, diese Aufbesserung vorzunehmen. Weil aber jedes Anhalten eine unangenehme Sache ist, darum haben wir die Sache so mäßig gesetzt u. blos allein auf die Congrua beschränkt. Ja wir sind nicht einmal so weit über die Congrua hinausgegangen, als es allenfalls noch möglich u. gesetzlich zuläßig gewesen wäre, weil wir glaubten, es sei genügend, wenn man vorder Hand diesen Schritt thun, u. nicht weiter gehe. Die Aufbesserung von 20 fl für die Lehrer u. 10 fl für die Gehilfen oder eine noch weitere Aufbesserung wollten wir der Zukunft vorbehalten, weil die Dinge, die nur Schritt für Schritt gehen, besser gedeihen, als jene, welche zu rasch gehen. Dies der Grund, warum der Ausschuß diese Anträge stellte u. trotz der bisher vorgebrachten Gründe entschieden seinen Antrag in allen Punkten aufrecht erhalten zu sollen glaubte. Riedl: Sr. bischöfl. Gnaden haben uns soeben ein sehr bedauerliches Bild von den Zuständen der Schullehrer in Montafon geliefert, indem sie die Fassionen vor Augen stellte, welche die ganz geringen Beträge u. nicht entsprechenden Gehalte der Lehrer dorfselbst darlegt; allein Sr. bischöfl. Gnaden haben uns keinen einzigen Fall dargethan, daß die Schullehrer von Montafon sich gekränkt fühlend, mit (Seife 502)--------------------- ----------------------------------------------------------------- - ----------------------- einem Gesuche um Congrua-Ergänzung an das Bezirksamt, d. h. dorthin sich gewendet hätten, wo das Gesetz sie hinweist. Was überhaupt die Fassionen anbelangt, so weiß jeder, daß sie eine Sache sehr elastischer Natur sind, daß dieselben einer tiefen u. gründlichen Prüfung bedürfen, weil deren Verläßlichkeit im Allgemeinen durchaus nicht angenommen werden kann. Jeder, der sich mit derlei Gegenständen öfter zu befassen 556 hatte, wie ich in meinem Berufe, weiß dieses aus eigener Erfahrung. Niemand ist aber mehr in der Lage zu würdigen die Richtigkeit der Fassionen als die Gmden. oder in entscheidender Linie die erste politische Instanz, welche die Verhältnisse ganz genau kennt, während die Lokalverhältnisse in weitern Kreisen nicht gekannt werden, daher ist der Weg, welchen ich vorgezeichnet habe, daß nämlich der Lehrer sein Gesuch, belegt mit der vorschriftmäßig ausgefertigten Fassion, bezüglich welcher noch in den letzten Jahren, nämlich anno 1855 vom h. Kultus- u. Unterrichts-Ministerium eine eigene Vorschrift gegeben ist, welche nach Kräften vorzubeugen sucht, der Entstellung der wirklichen Verhältnisse, wie sie hin u. wieder in den Fassionen vorkommen bei der gesetzl. vorgezeichneten Behörde überreiche u. dort um das Erkenntniß bitte, welche Beiträge die Gemde. zu leisten habe. Das Comite will in einem der wichtigsten Theile des künftigen organischen Schulgesetzes, welcher ganz unzertrennlich damit verbunden ist, schon gegenwärtig ein besonderes Landesgesetz prodociren. Die Regelung der Gehalte der Lehrer muß Hand in Hand gehen mit dem Einfluß, welcher den Gmden. überhaupt auf die Schulen gewährt wird, sodann mit der Ausbildung u. Leistung der Schullehrer, die Regelung dieses ganzen Verhältnisses bleibt dem künftigen Reichsgesetze vorbehalten, u. innerhalb der Grundzüge desselben dem vom Landtag auszuarbeitenden Landesgesetz; ich halte es für einen Vorgriff in dieses künftige Reichs- u. Landesgesetz, wenn wir heute, als am Vorabende desselben eines der wichtigsten Kapitel herausreißen u. zu selbständigen Bestimmungen schreiten; vielleicht wird der Landtag, wenn er zu Ausarbeitung eines organischen Landesschulgesetzes versammelt ist, diesfalls ganz andere gesetzl. Bestimmungen treffen, als die ganz veraltete Verordnung v. 1785 getroffen hat. Im Jahre 1785 mögen diese Bestimmungen ganz unpassend gewesen sein; daß sie es aber gegenwärtig nicht mehr sind wird jeder Unbefangene einsehen müssen; der Comite-Bericht gesteht es Eingangs seiner Begründung selbst ein, es ist daher unzweckmäßig, ich muß es noch einmal betonen, am Vorabende eines neuen organischen Schulgesetzes eines der wichtigsten Kapitel desselben schon gegenwärtig fixiren zu wollen. Bis dahin, glaube ich, wird den Schullehrern, wenn sie sich verkürzt fühlen bezüglich der ihnen gebührenden Gehalte dadurch genüge geleistet werden, wenn die Gmden. aufgefordert werden sich strenge nach dem Gesetze zu benehmen, u. falls die Gemden. dieses nicht thun (Seite 503)-------------------------------------------------------------------------------—------------------------------ die landesfürstl. Behörde Kraft des ihr zustehenden Rechtes die Gmde. zwangsweise dazu verhält. Wenn wir die Gemdeordnung vom Kaiser sanktionirt erhalten haben werden, dann wird der Landtag oder Landesausschuß selbständig die Gmden. zu überwachen haben in dieser Beziehung; gegenwärtig steht aber in Angelegenheiten 557 der Gmde. nur hinsichtlich dreier Fälle, nämlich der §. §. 74, 79 u. 80 dem Landtag zu unmittelbare Influenz zu nehmen. Es hätte sich also nach meinem dafürhalten die Thätigkeit des Landtages darauf zu beschränken, daß er in Würdigung der vorgebrachten Klagen an die h. Regierung das Gesuch stelle, daß sie diesfalls die Unterbehörden anweise auf das Strengste nach den bestehenden Reichsgesetzen zu verfahren u. den Schullehrern, wo solche gesetzwidrige Beschränkungen der Gehalte vorkommen, nach gehöriger Untersuchung u. Konstituirung der Sache u. diesfälliger Gebrechen volle Abhülfe verschaffen. Sr. bischöfl. Gnaden haben betont, daß das Landesgesetz deßwegen nothwendig wird, weil die Vorarlberger sich an das bisher bestehende Reichsgesetz vom J. 1785 republizirt mit dem Studien-Hof-KommissionsDekrete vom J. 1838 nicht gehalten haben, dasselbe ignorirt haben. Wenn dieses theilweise wahr ist, muß die Besorgniß ausgesprochen werden, daß sie sich, wenn sie sich überhaupt an die bestehenden Gesetze nicht halten wollen, ebenso wenig an das Landesgesetz als an das Reichsgesetz halten werden; ich sehe nicht ein, welch’ höhere Autorität das Landesgesetz als das Reichsgesetz beanspruchen soll, beide sind von Sr. Majestät dem Kaiser sanctionirt, in beiden ist der Wille des Kaisers niedergelegt, in dem einen mit Zustimmung der Vertreter des ganzen Reiches in dem andern mit Zustimmung der Vertreter des ganzen Landes; u. wenn die Besorgniß begründet ist, daß sich die Gmden. an das Reichsgesetz nicht halten, worüber ich nicht länger richten will, so muß auch die Besorgniß ebenso begründet sein, daß sie sich auch nicht an das Landesgesetz halten. Der Landtag wird vielleicht durch den Landesausschuß seine Aufforderungen an die Gmde. um Vollstreckung des bestehenden Gesetzes des Reiches oder Landes effektuiren können. Vom Titel wird es dann doch nicht abhängen, ob das Gesetz vollstreckt werden solle oder nicht. Der h. Landtag ist durch das gegenwärtig noch bestehende Gesetz bezüglich seiner Wirksamkeit auf die Gemde. gehemmt, er hat nicht jenen Einfluß auf die Gmde., den er haben sollte, allein so lange wir dieses Gmdegesetz haben, so ist diesem Gebrechen nicht anders abzuhelfen, als im Wege der I. f. Behörden, welche diesfalls das Oberaufsichtsrecht u. Entscheidungsrecht haben! Wenn die Gmdeordng., welche wir berathen haben, zum Gesetz erhoben wird, so wird auch der Landtag in seinem Wirkungskreis einen gehörigen Einfluß auf die Gemeinde ausüben u. das Gesetz, betreffend die Congrua der Lehrer überhaupt, hieße es Reichs- oder Landesgesetz zum Vollzug bringen können. Ich glaube daher die (Seite 504)----------------------------------------------------------------------------------------------------- ----------- Bedenken, welche Sr. bischöfl. Gnaden, gegen meinen Antrag vorgebracht haben u. die Nothwendigkeit, daß das, was das Reichsgesetz normirt, jetzt am Vorabend eines 558 neuen Reichs- u. Landesgesetzes durch ein Landesgesetz normirt werden solle hinlänglich widerlegt zu haben. Ganahl: Ich erlaube mir den Schluß der General-Debatte über die ersten 3 Punkte zu beantragen. Landeshauptmann: Wird der Schluß der General-Debatte von der h. Versammlung angenommen. (Angenommen) Haben H. Berichterstatter im Allgemeinen etwas zu bemerken. Wohlwend: Ich habe mit Freuden wahrgenommen, daß die Ansichten wohl des Ausschusses, als die der Hh. Antragsteller Ganahl u. Riedl in der Hauptabsicht gänzlich zusammenstimmen; beide sind darüber vollkommen einig, daß die Gehalte der Schullehrer wenigstens auf die gesetzl. Congrua erhöht werden sollen. Die Differenzen bestehen daher einzig in der Wahl des Weges auf welchem man hiezu gelangen kann. Der Ausschuß war der Ansicht, und ist es, so viel ich weiß, auch gegenwärtig noch, daß man auf dem hier im Ausschußbericht angezeigten Weg schneller u. richtiger u. ganz gewiß dazu gelange. Die Hh. Antragsteller Riedl u. Ganahl haben dagegen die Ansicht, daß das, was erreicht werden soll, eben auf dem von ihm angezeigten Weg, nämlich durch Handhabung des bestehenden Gesetzes durch die Strenge der Gerichte erlangt werden könne; es wurde indeß auch noch bemerkt, daß der Landtag zu dem vom Ausschuß angezeigten Mittel nicht einmal competent sei. Dieser Ansicht bin ich nicht u. glaube auch, daß ich hier im Namen des Ausschusses ganz zuversichtlich sprechen kann, daß der Ausschuß dieser Ansicht nicht war. Ich glaube, daß die §. §. 17 u. 18 des Landesgesetzes genügend darthun, daß der Landtag hier im Rechte steht; wenn also der Landtag dieses Recht hat, so kann der Weg, wenn er als Zweckmäßig erkannt wird, auch betreten werden. Bezüglich der Ansicht des H. Ganahl, daß der 3te Punkt nur ein Wunsch sei, kann ich mich mit demselben nicht einverstanden erklären, da der Antrag vom Ausschuß selbst nicht als Wunsch hingestellt wird, sondern als Aufforderung an die Magistrate u. zwar als dringende Aufforderung. Im uebrigen sind die verschiedenen Bemerkungen des H. Riedl durch die sehr beredten kräftigen u. sehr gründlichen Erwiderungen Sr. bischöfl. Gnaden so vollkommen widerlegt worden, daß alle weiteren Bemerkungen eigentlich wegfallen. Ich will mich in eine Widerlegung nicht einlassen; wenn aber H. Riedl darauf hinweist, daß die Fassionen nicht richtig sind, so muß ich hierüber doch noch bemerken, daß wir, nach einer solchen Annahme, dann gar keinen Anhaltspunkt haben u. dadurch den Lehrern etwas in die Schuhe schieben, was wir wahrhaftig nicht thun wollen. (Seite 505) —------------- -------------------------------------------------------- ---------------- ----------------- -— 559 Daß die Beiträge klein sind u. unter der Congrua stehen, das beweisen ja die Petitionen, daß die Leute zu wenig haben um zu leben, beweisen ebenfalls die Petitionen. Es sind nicht nur Petitionen der Schullehrer von Montafon, sondern es sind sämmtliche, ich sage sämmtliche Schullehrer von Vorarlberg, die hier ihre Gesuche niederlegten. Bezüglich der Bemerkung des H. Riedl, daß wir hier einen Theil aus der Revision der Landesverfassung herausrißen u. dadurch nicht klug oder unrecht handeln würden, mache ich den H. Antragsteller selbst darauf aufmerksam, daß im 3ten Antrag des Ausschusses auf die Revision der gänzlichen Schulverfassung angetragen wird, daher dort gesagt ist, was da H. Riedl betadelt; ich glaube, wie ich gesagt habe, daß alle Bemerkungen, die gemacht worden sind, durch die Gegenbemerkungen gründlich widerlegt sind, enthalte mich daher aller Wiederholung u. ersuche den h. Landtag dem Antrag des Ausschusses umsomehr beizustimmen, als der Ausschuß ganz überzeugt ist, daß auf diesem Weg jener Zweck erreicht wird, den wir alle wollen. Landeshauptmann: Wir gehen nun auf die einzelnen Punkte des 1 ten Theils des Antrags über. Wünscht Jemand das Wort noch in dieser speziellen Beziehung zu nehmen? Ganahl: Es ist in der General-Debatte über den 1. Punkt schon soviel gesprochen worden, daß mir wenig mehr übrig bleibt zu sagen, jedoch eine Bemerkung finde ich dennoch zu machen nöthig. Ich habe in der General-Debatte die Hh. darauf aufmerksam gemacht, auf die Anträge, die wir in Beziehung auf das Schulwesen bereits zum Beschluß erhoben haben. Sr. bischöfl. Ganden haben darauf erwidert, daß im ersten Anträge nichts vom Gehalte der Schullehrer vorkomme; nun steht aber da geschrieben: „Das Recht der Schulleitung u. Beaufsichtigung des Schulwesens“. Unter Leitung u. Beaufsichtigung des Schulwesens verstehe ich auch jedenfalls die Bestimmung der Gehalte. Im 2ten Anfrage heißt es ferner: „Die h. Regierung möge an den Landtag eine Gesetzesvorlage einbringen, wodurch die solchen Pflichten entsprechenden Rechte geregelt u. wodurch den Gmden. jene Einflußnahme auf die Volksschulen gesichert werde, der mit den Interessen derselben, deren Leistungen u. Verpflichtungen im richtigen Verhältnisse steht." Darunter ist jedenfalls auch die Bestimmung der Lehrergehalte zu verstehen. Wie schon erwähnt, bin ich ganz u. gar einverstanden, daß man die Schullehrergehalte verbessern sollte; ich gehöre überhaupt zu denjenigen, die Jedermann für die Leistungen den entsprechenden Lohn gesichert wissen wollen. Nun trägt es sich aber, ob alle Schullehrer wirklich derart sind, daß sie eine Erhöhung verdienen; ich bin überzeugt, daß es auf dem (Seite 506) ——----------------- ----------------------------------------------------------------------------------------- Lande viele Schullehrer gibt, die ihre Stelle gar nicht ausfüllen; wenn wir daher heute schon eine Verbesserung der Schullehrergehalte aussprechen würden, so könnte es sich 560 leicht ereignen, daß viele Gemden. ihre mindern Schullehrer, die durchaus nicht das leisten was ein Schullehrer leisten soll, gar nicht mehr fortbrächten. Was nun das zu erlassende Landesgesetz anbetrifft, kann ich nur das wiederholen, was ich schon früher gesagt habe, wir haben in dieser Beziehung ein Reichsgesetz u. es scheint mir, es käme sonderbar heraus, wenn wir bei der Regierung einen Antrag stellen würden auf Erlassung eines Landesgesetzes über einen Gegenstand, worüber ein Reichsgesetz schon besteht. Ich glaube die Regierung würde uns zurückweisen u. sagen: es bestehe ja ein Reichsgesetz, welches gerade jenes bestimmt, was sie wünschen. Also schon aus diesem Grunde ist es durchaus nicht angezeigt, daß wir dem Antrag des Comite die Zustimmung geben. H. Wohlwend hat die § § der L. O. citirt u. gesagt, daß diese § § uns das Recht geben in dieser Angelegenheit Beschlüsse zu fassen; ich bin nun aber gar nicht dieser Ansicht, Landesangelegenheiten Gesetzesvorschläge in hier es heißt gelangen als §. im Reg. 17: Vorlage Landesangelegenheiten; nun in „Gesetzesvorschläge an den brauchen Landtag." wir hier Die keine Gesetzesvorschläge mehr, nachdem das Gesetz schon bestimmt, was das Comite vorzuschlagen beantragt. Wenn keine solchen Gesetze beständen; dann u. nur dann hätten wir diesfalls Vorschläge zu machen. Das ist das, was ich über diesen Punkt zu sagen habe; über den 2. u. 3. Punkt behalte ich mir vor, etwas weiteres zu bemerken. Landeshauptmann: Der Hochw. Bischof hat das Wort. Hochw. Bischof: Es ist in dem, was der H. Abg. Ganahl gesagt hat, wiederholt darauf hingewiesen worden, daß der 1. Antrag des Ausschusses eigentlich überflüssig sei. Ich kann diese Ansicht nicht theilen. Dasjenige, was hierüber schon früher von mir gesagt wurde, will ich bei Seite lassen; ich will nichts wiederholen. Ich sage nur noch dieses: Bis das neuen Reichsgesetz kommt, von dem fortwährend hier die Rede ist, soll den Schullehrern mindestens in etwas geholfen werden. Es ist damit, daß ihnen dann höhere Gehalte in Aussicht gestellt werden, denn jetzt darbenden Schullehrern nicht geholfen. Auch glaube ich, daß es nicht gut sei, wenn von dem niedrigen Gehalte plötzlich auf viel höhere gesprungen wird. Ich wünsche, daß man stufenweise vorgehe, was bekanntlich überhaupt das beste ist u. die Gmden. auch am wenigsten drückt. Daher, wenn auch ein solches Reichsgesetz zu erwarten ist, glaube ich, man solle, bis dieses Reichsgesetz kommt, was keineswegs in so mächtiger Nähe bevorsteht, so weit es für jetzt thunlich ist, den Schullehrern von unserer Seite helfen. Das bestehende Reichsgesetz hat ihnen bisher nicht geholfen; das ist eine uriläugbare Thatsache. Ich glaube daher, daß jener Ausweg, den der Ausschuß als den einzigen erkannte, auf dem ihnen wirklich u. doch so viel, als jetzt möglich geholfen werde, nicht sollte (Seite 507) —-------- ---------- --------------------------------- -—------------------------------------------ -— 561 bei Seite gelassen werden. Die Landes-O. gibt im §. 18 ill P. 2 die Möglichkeit hier etwas zu thun, in dem dort gesagt ist: „Die nähern Anordnungen immer den Gränzen der allgemeinen Gesetze in Betreff: zweitens der Kirchen- u. Schulangelegenheiten sei eine Landesangelegenheit" u. es könne darüber nie Landesgesetz gemacht werden, daß wir hier nähere Anordnungen innerhalb der allgemeinen Reichsgesetze treffen, ist nach dem, was ich heute schon mehr als einmal gesagt habe, insbesondere daraus ersichtlich, daß wir im Einzelnen die Wege näher angegeben haben, wie diese Bestimmungen des allg. Reichsgesetzes ausführbar seien. Das ist es, worauf ich in Betreff des 1. Punktes die h. Verslg. aufmerksam machen möchte. Riedl: Ich bitte nur noch einmal um das Wort. Der Schwerpunkt der ganzen Angelegenheit scheint mir, wie Sr. bischöfl. Gnaden in seiner vorletzten Rede berührt haben, nicht so fest darin zu liegen , ob das Gesetz, Kraft dessen der Schullehrer die Congrua bezieht, ein Reichsgesetz oder Landesgesetz ist, den der Titel des Gesetzes ist, wie Jedermann einsehen muß, eine ganz gleichgültige Sach in dieser Beziehung; sondern der Schwerpunkt liegt vielmehr darin, daß sich die Schullehrer, vermöge ihrer Stellung nicht getrauen im gerichtlichen Wege sich an die Gmde. zu wenden u. die ihnen gebührende mangelnde Congrau zu erhalten. Das ist der Schwerpunkt der ganzen Frage. In dieser Beziehung ist es allerdings richtig, daß der Schullehrer in einer peinlichen Situation ist, er ist von der Gmde. abhängig; wenn er sich mit der Gmde. überwirft, so kann es auch möglicher Weise um seine Stellung geschehen sein. Er wird sich also die Sache 2 mal bedenken, bevor er die Gmde. angeht oder gar den gerichtlichen Weg gegen die Gmde. betritt, indem er sich bei der I. f. Behörde beschwert. Dieses ist der Schwerpunkt der Sache; das andere, ob es ein Reichs- oder Landesgesetz sei, ist nur Nebensache. Es handelt sich darum, diesem Uebelstande abzuhelfen; diesem Uebelstande wird aber nicht abgeholfen durch den vom Comite eingeschlagenen Weg, denn, wenn wir auch ein Landesgesetz haben, wie wir ein Reichsgesetz besitzen, daß die Schullehrer ihre Congrua haben sollen u. die Schullehrer ihre Congrua nicht haben, so steht ihnen doch kein anderer Weg offen, als an jene Organe sich zu wenden, welche Abhilfe gewähren können; diesem Uebelstande könnte nur auf andere Weise vorgebeugt werden, wenn die Staatsverwaltung zu vermögen wäre, daß die h. Regierung die Regelung der Schullehrergehalte von Amtswegen in die Hand nehme, daß in alle Gmden. von Amtswegen u. nicht erst auf Einschreiten der Lehrer bezüglich der Ergänzung der Gehalte Schritte gemacht werden. Wenn die Behörden die Fassionen der Lehrer prüfen u. die Gehalte, wo sie sich als unzulänglich herausstellen von Amtswegen ergänzen; dann ist geholfen, nicht aber durch Erlassung eines Landesgesetzes. Deßhalb erachte ich, daß der h. Landtag an die