19020701_ltb00311902_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Gesetzesabänderung_18970509_LGBlNr18_Rheinregulierung_Nebenflüsse

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:38
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XXXI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VL Session der 8. Periode 1902. Kcttag- XXXI. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die teilweise Abänderung des Gesetzes vom 9- Mai H89? L.-G.-Bl. Nr. (8 über die Ausge- staltung und Ergänzung der Nheinregulierung durch Verbauung von Nebenffüffen im österreichischen Rheingebiete. Hoßer Landtag! Anl 2. August v. I. trat über eiuen großen Teil Vorarlbergs eine Hochwassertatastrophe ein, wie eine solche seit mehr als 50 Jahren nicht erlebt wurde. Die kleinsten Bachläufe schwollen zu reißenden Gebirgsströmen au, traten aus hren Ufern, beschädigten Wohn-, Industrie- und Wirtschaftsgebäude, Straßen, Brücken, Stege, Uferschutzbauten und Wasserleitungen und überschwemmten und vermuhrten große Flächen Kulturlandes und ansehnliche Teile von Ortschaften. Besonders schwer geschädigt wurden die Gemeinden des Vorderlandes sowie Dornbirn und Götzis. Es ist bereits aus deu Verhandlungen des Landtages betreffend die Regulierung des Ratzbaches bei Weiler bekannt, daß der Landes-Ausschuß zur Hebung der durch diese Hochwasserkatastrophe verur­ sachten Notlage einer Anzahl Gemeinden und zur Hintanhaltung weiterer Gefährdung derselben ungesäumt nach zwei Richtungen eine Aktion einleitete. Einesteils wurde die Regierung dringend angegangen, den Gemeinden, Konkurrenzen re. zur Wiederherstellung der zerstörten Brücken, Stege, Wuhre, Dämnie, Straßen u. s. w. Beiträge ans dem staatlichen Notstandskredite zu gewähren, andererseits wurden entsprechende Schritte eingeleitet, damit Maßnahmen getroffen werden, welche geeignet erscheinen, die Gemeinden für die Folge besser zu schützen. Dieses soll geschehen durch Regulierung der Flüsse im Tallaufe und die Verbauung derselben im Talinnern. Hinsichtlich der Regulierung mehrerer Bäche und Flüsse im Tallaufe hat der Landtag bereits mehrere Vorlagen behandelt und wird demselben noch eine weitere, nämlich die Vorlage über die Regulierung des Emmebaches bei Götzis in den nächsten Tagen unterbreitet werden. Mindestens ebenso wichtig und notwendig, wenn nicht notwendiger und dringender erwies sich auch die Einbeziehung einer Anzahl Wildbäche in die allgemeine Wildbachverbauungsaktion. Die Hoch135 Beilage XXXI. XXXI. der Beilagen zu den stenogr, Protokollen des Vorarlberger Landtages. wasserkätastrophe verursachte zahlreiche Rutschungen au Berglehnen, infolge welcher sich große Geschiebe­ massen im Talinnern ansammelten, die ohne rasche Inangriffnahme von Schntzbauten bei einem neuer­ lichen Hochwasser dem Tale zugeführt würden und daher eine bleibende Gefahr für die bezüglichen Gemeinden bilden. Der Landes-Ausschuß schritt bei der k. k. Regierung um Einbeziehung des Klans-, des Emme-, des Ratz- und des Wäldlebaches in die Wildbachverbaunngsaktion und Erweiterung des Verbauungs­ programmes für die Frödisch und Frutz ein. In Würdigung der bezüglichen Eingaben des Landes-Ausschusses verfügte das k. k. Ackerbau­ ministerium mit dem Erlasse vom 14. Oktober v. I., Z. 24.901 die Vornahme von Erhebungen durch Sachverständige. Als solche wurden Rheinbauleiter Banrat Krapf, Wildbachverbauungs-Sektionsvorstand Öfter und Landesoberingenieur Jlmer berufen, die in einem umfangreichen Berichte das Ergebnis ihrer Erhebungen Mitte November vorzulegen in der Lage waren. Das Gutachten der Sachverständigen geht dahin, dass die Einbeziehung der vom Landes­ Ausschusse in den Eingaben an die Regierung bezeichneten Bäche in die Wildbachverbauungsaktion not­ wendig sei und daß ein Teil der Arbeiten niit tunlichster Beschleunigung durchgeführt weiden sollte. Die Kosten der Verbauungsarbeiten wurden von den Sachverständigen veranschlagt, wie folgt: Kosten der öctlmuungglia|tftt dringend durchzuim Ganzen fiihrenden Kauten Name des Baches Emmebach bei Götzis . . . K K 95.000 15.000 Klausbach............................................ 120.000 30.000 Natzbach bei Weiler . 100.000 30.000 Frödisch............................................ 160.000 110.000 Frutz....................................................... 60.000 10.000 . 50.000 50.000 585.000 245.000 Wäldlebach bei Klösterle . . . Als Bedeckung für die mit dem Kostenbeträge von 245.000 K zu erstellenden unaufschieb­ baren Bauten war nur ein für die Regulierung des Klausbachcs in der durch das Gesetz vom 9. Mai 1897 sichergestellten I. Verbauungsserie vorgesehener Betrag von 20.000 K vorhanden, die Verbauung der Frutz und Frödisch war durch das bezeichnete Gesetz nicht vorgesehen, sonderil sollte erst in die II. Serie Aufnahme finden. Die benötigten 585.000 K beziehungsweise die zu den dringendsten Bauten erforderlichen nicht bedeckten 225.000 K können sonach nicht aus dem durch das Gesetz vom 9. Mai 1897 kreierten Wildbachverbauungsfonde bestritten werden und zwar umsoweniger, als die Fortsetzung des Baues der bereits in Ausführung begriffenen Objekte, wie die Verbanung des Scesa, des Rels- und Mustrigill­ baches, der Dornbirner Ache u. s. >v. nicht unterbrochen werden kann und darf. _ Es mußte daher für die Beschaffung anderer Mittel vorgesorgt werden. Der Landes-Aus­ schuß unterbreitete der Regierung den Vorschlag, es wolle zur Beschaffung der zur Durchführung der dringendsten Arbeiten erforderlichen Mittel eine Änderung des §' 2 des Gesetzes vom 9. Mai 1 8 9 7 in der Weise erfolgen, daß die in demselben vorgesehene Summe entsprechend erhöht und 136 Beilage XXXI. VI. Session der 8. Periode 1902. der Mehrbetrag auf die restlichen Jahre der Geltungsdauer des Gesetzes d. i. auf die Jahre 1903, 1904, 1905 und 1906 aufgeteilt werde. Für die Beschaffung der Mittel für die weniger dringenden Bauten pro 340.000 K wäre im späteren, etwa im Jahre 1906 zur Sicherstellung der II. Verbauungsserie zu beschließenden Gesetze vorzusorgen. Die Wildbachverbaunngs-Sektion Innsbruck, die unterm 14. Februar 1902 Nr. 52 in dieser Angelegenheit einen umfangreichen Bericht an das k. k. Ackerbauministerium erstattete, hob hervor, daß der Betrag von 225.000 K ungesäumt zur Verfügung gestellt werden sollte, wenn die den Ortschaften und Kulturgründen drohenden Gefahren rechtzeitig behoben werden sollen. Das Ackerbau-Ministerium war ursprünglich geneigt, die vom Staate zu leistende Summe in einer oder 2 Jahresraten beizustellen, das Finanz-Ministerium sah sich jedoch im Hinblick auf die namhafte Höhe der gegenwärtigen Rate, sowie aus budgetären Gründen nicht in der Lage, den vom Mehrerfordernisse auf den Staat entfallenden 90°/»igen Beitrag von 202.500 K in einer oder zwei Raten in den Staatsvorauschlag einzusetzcn, sondern verlangte die Verteilung auf 4 Jahre und ging hiebei von der Anschauung ans, daß gegen die Verteilung des Mehraufwandes ans 4 Jahre um so weniger ein Anstand obwalten dürfte, als cs nicht ausgeschlossen erscheine, gegebenenfalls, wenn die Kosten einzelner, besonders dringender Verbauungen innerhalb der jeweilig präliminarmüßig zugebote stehenden Credite nicht bedeckt werden könnten, eine vorschußweise Bestreitung der noch erforderlichen Kosten, sei cs vom Lande oder den interessierten Gemeinden gegen nachträgliche Refundierung zu erzielen. Der vom Landes-Ausschusse in Vorlage gebrachte Gesetzentwurf beruht auf dem Ergebniffe der mit dec k. k. Regierung durchgeführten Verhandlungen. Durch die Annahme dieses Gesetzentwurfes wird nach menschlicher Voraussicht in hervorragender Weise für den künftigen Schutz einer Anzahl durch die vorjährige Hochwassertatastrophe betroffener Gemeinden gesorgt, so daß diese wieder hoffnungs­ voller und unbesorgter der Zukunft entgegensehen können. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vom Landes-Ausschusse vorgelegten Gesetzentwürfe, betreffend eine teilweise Abänderung des Gesetzes vom 9. Mai 1897 L.-G -Bl. Nr. 18 über die Ausgestaltung und Ergänzung der Nheinregulierung durch Verbauung von Nebenflüssen im österreichischen Nheingebiete, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, den 1. Juli 1902. Johann Kohler, Martin Thurnhcr, Obmann Berichterstatter. Truck v, I. N. Teutsch, Bregenz. 137 XXXI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. v-ilag« XXXI A. Gesetz vorn .... wirksam für das Laad Vorarlberg, betreffend eine teilweise Abänderung des Gesetzes r>om 9- Nlai 189? £ -G.-Bl. Nr. f8, über die Ausgestaltung und Ergänzung der Nheinregulierung durch ver­ bauung von Nebenzustüffen im österreichischen Nheingebiete. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt. § 1. Der vom § 2 des Gesetzes vom 9. Mai 1897, L.-G.-Bl. Nr. 18, für die Verbauung der durch ihre Geschiebeführung besonders nachteilig wirkenden Zuflüsse des Rheins auf österreichischem Gebiete bestimmte Maximalbetrag von 770.000 fl. — 1, 540.000 Kronen wird auf 1, 765.000 Kronen erhöht. Zur Deckung dieses erhöhten Maximalbetrages tragen bei a) der Staat vorbehaltlich der verfassungs­ mäßigen Genehmigung 90 Prozent, b) das Land Vorarlberg 10 Prozent. Die Einzahlung dieser Staats- und Landes­ beiträge wird, — die der ersteren vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung der erforderlichen Mittel — im Wege eines Uebereinkommens zwi­ schen der Staatsverwaltung und dem LandesAusschuffe geregelt. 8 2. Alle sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Mai 1897, L.-G.-Bl. Nr. 18, bleiben unver­ ändert in Kraft. 8 3. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau, der Finanzen und des Innern beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, tiregen j. 139