19020626_ltb00201902_Volkswirtschaftsausschussbericht_Eingabe_Dornbirn_Landesgesetzschaffung_Landwirtschaftsgrundstückszusammenlegung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:39
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VL Session der 8. Periode 1902, Krilage XX. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Eingabe der Stadtgemeinde Dornbirn betreffend die Schaffung eines ^andesgesekes utm Zwecke der Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke. Hoher Landtag! In der Eingabe der Stadtgemeinde Dornbirn wird darauf verwiesen, daß sich der Gemeinde­ ausschuß nach eingehender Besprechung und Erläuterung der Vorteile, welche die Zusammenlegung der Grundstücke für einen rationellen landwirtschaftlichen Betrieb biete, den Beschluß faßte, an den Landtag mit dem Ersuchen um Schaffung eines bezüglichen Landesgesetzes heranzutreten. Die Grundlage für die Erlaffung eines solchen Landesgesetzes bildet das Reichsgesetz vom 7. Juni 1883 R.-G.-Bl. Nr. 92. Über eine an die Landes-Ausschüsse in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol gerichtete Anfrage, ob und eventuell mit welcher Wirkung in den betreffenden Ländern auf Grund des zitierten Reichsg<>setzes Landesgesetze geschaffen worden seien und zur Anwendung gelangen, wurde demselben mitgeteilt, daß bis jetzt nur Niederösterreich und Salzburg diesbezügliche Landesgesetze erlassen haben. Das Landesgesetz von Niederösterreich ist vom Jahre 1886, die Durchführungsverordnung zu demselben vom Jahre 1887 datiert. In Salzburg ist das vom Jahre 1892 datierende Landesgesetz noch nicht zur Anwendung gelangt, weil die Durchführungsverordnung zu demselben noch nicht erlassen wurde. Aus einer vom Landes-Ausschusse in Niederösterreich dem Landes-Ausschusse in Vorarlberg zur Verfügung gestellten Zusammenstellung des auf Grund der Kommassationsgesetze in Niederösterreich erzielten Erfolges geht hervor, daß in diesem Kronlande bis zum Jahre 1900 — 324 sogenannte 105 XX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage XX. agrarische Operationen (Zusammenlegungen von Grundstücken, General- und Spezialteilungen und Regulierungen) vorgenommen wurden. Dieselben umfassen ein Ärariale von 58.890 ha, an welchem 11.830 Besitzer beteiligt waren. Aus dem vom Ackerbaumiuisterium diesbezüglich veröffentlichten Berichte ist auch zu entnehmen, daß auch in den Ländern Mähren, Kärnten, Krain und Schlesien solche Landesgesetze geschaffen wurden. Der bis zum Jahre 1900 in diesen Ländern erzielte Erfolg ist aus folgenden Ziffern ersichtlich: Mähren 40 Operationen mit 12.145 ha und 3925 Beteiligten, n „ 38.682 „ „ 8421 Kärnten 486 „ „ 9784 Krain 310 „ „ 34.671 „ tf Schlesien 46 „ „ 4.673 „ „ 924 H In dem vom Ackerbauministerium veröffentlichten Berichte wird auch hervorgehoben, daß überall, wo solche agrarische Operationen durchgeführt wurden, die segensreichen Folgen derselben durch die Hebung der Reinerträge des Bodens und somit für den Wohlstand der ländlichen Bevölkerung bereits wahrnehmbar seien. Die außerordentlich geringe Anzahl der gegen die Operationspläne erhobenen Einwendungen und Beschwerden lasse auch erkennen, daß die Art der Durchführung dieser Operationen zur allgemeinen Zufriedenheit der beteiligten Bevölkerung geschieht. In dem Reichsrahmengesetz vom 7. Juni 1883, R.-G.-Bl. Nr. 92 betreffend die Zusammen­ legung landwirtschaftlicher Grundstücke ist der Landesgesetzgebung ein ziemlich ansgedehntes Gebiet für die Erlassung von Spezialbestimmungen offen gelassen. Nach demselben bestimmt die Landesgesetzgebung insbesondere, was als ein landwirtschaft­ liches Grundstück, sowie als ein Regulierungsgebiet anzusehen ist, welch.' Grundstücke dieser Art ihrer besonderen Eigenschaften wegen nur mit Zustimmung des Eigentümers der Zusammenlegung unter­ zogen oder selbst gegen den Willen des Eigentümers hievon ausgeschlossen werden dürfen, inwiefern auch einzelne forstwirtschaftliche Grundstücke in die Zusammenlegung einbezogen werden können u. s. w. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ist der Ansicht, daß die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke bei größerer Parzellierung in erster Linie dort von größter Wichtigkeit ist, wo vorwiegend Ackerland besteht. Aber auch bei Wiese- und Weidegründen sind für die leichtere Bewirtschaftung und den Ertrag der betreffenden Grundstücke wichtige Gründe vorhanden, die Zusammenlegung kleinerer Parzellen im Gesetzeswege tunlichst zu fördern. Nicht bloß, daß gleichzeitig mit der Zusaminenlegung von Grundstücken auch dort, wo es notwendig erscheint, Kulturverbesserungcn durch Entwässerung rc. leichter durchgeführt werden können, so ist es außer Zweifel, daß bei Zusammenlegung von kleineren Parzellen auch bei Wiesen und Weiden die leichtere Bewirtschaftung derselben wesentliche Vortheile bietet. Es soll diesbezüglich nur darauf verwiesen werden, daß z. B. die Zusammenlegung der Grundstücke die Bewirtschaftung erleichtert, indem denn auch viel eher die Anwendung landwirtschaftlicher Maschinen ermöglicht wird, wodurch der immer mehr fühlbar werdende Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitern in etwas paralysiert würde. Dieser Umstand allein wäre schon hoch anzuschlagen. Desgleichen wird dem Besitzer von Wiesen und Weiden bei größerem zusammenhängenden Grundbesitze auch die Wahl der Art der Benützung der Grundstücke durch Weidegang oder Heugewinnung wesentlich erleichtert. Durch die in einem größeren Gebiet durchgeführte Kommasationen würde in vielen Fällen auch die mancherorts sehr im Argen liegende Feldwegfrage leichter zu regeln sein. Neben diesen und verschiedenen anderen Gründen ist die Jnaussichtnahme von Kommasationen bäuerlicher Grundstücke in Vorarlberg dermalen vielleicht mehr den je wünschenswert, zumal die Anlegung des Grundbuches im Zuge ist und solche Regulierungen tunlichst vor der Anlegung dieses öffentlichen Buches erfolgen sollten. 106 Beilage XX. VI. Session der 8. Periode 1902. Aus all diesen Gründen ist der volkswirtschaftliche Ausschuß für die Erlassung eines Landes­ gesetzes, betreffend die Regulierung mit) Zusammenlegung bäuerlicher Grundstücke. Nachdem aber noch verschiedene Vorerhebungen notwendig sind, glaubt der Ausschuß, es sollte der Landesausschuß beauftragt werden, bis zur nächsten Session einen bezüglichen Gesetzentwurf vorzu­ bereiten und dem Landtage in Vorlage zu bringen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: ■ „Der Landes-Ausschuß wird beauftragt, auf der Grundlage des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1883, R.-G.-Bl. Nr. 92 den Entwurf eines Landesgesetzes betreffend die Zusammen­ legung landwirtschaftlicher Grundstücke auszuarbeiten und dem Landtage in der nächsten Session in Vorlage zu bringen." Bregenz, am 26. Juni 1902. Johann Kohler, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck v. Z. N. Teutsch, Dregenz. 107