19020626_ltb00211902_Volkswirtschaftsausschussbericht_Landtagsstellungnahme_Gesetzentwurf_Eigentumsgrenzenvermarkungsregelung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XXL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. KeUage XXI. Bericht des volkswirtschaftlichen Ansschusses betreffend die Stellungnahme des Landtages zu einem von mehreren Reichsratsabgeordneten von Niederösterreich und Steier­ mark im Abgeordnetenhause eingebrachten Gesetzentwürfe wegen Regelung der Vermarkung der Ligentumsgrenzen. Hoher Landtag! Die Anregung zur Schaffung eines Vermarkungsgesetzes geht von einem Vermessungsbeamten, dem k. k. Obergeometer Otto Schindler von Horn in Niederösterreich, aus. Das Abgeordnetenhaus hat zu dem Anträge noch keine Stellung genommen. Dagegen haben die Landtage von Niederösterreich und Oberösterreich sich für die Schaffung eines solchen Gesetzes aus­ gesprochen. . In der Begründung zum bezüglichen im niederösterreichischen Landtage eingebrachten Anträge wird unter anderem 'hervorgehoben, es fehlen in Niederösterreich die Grenzmarken vielfach fast ganz, so daß schon ganze Gemeinden ohne Grenzmarken bestehen und die Grenzstreitigkeiten zu den täglichen Vorkommnissen gehören sollen. Durch den im Reichsrate eingebrachten Gesetzentwurf soll das außergerichtliche Verfahren bei Vermarkung der Eigentumsgrenzen der Grundstücke, die periodische Revision der Gemeinden- und Eigen­ tumsgrenzen und die Stabilisierung der Revision der trigonometrischen und polygonometrischen Punkte des Katasters geregelt werden. Nachdem im vorliegenden Falle ein Reichsgesetz geschaffen werden soll, so kann es sich für den Landtag nur darum handeln, zu der Frage selbst Stellung zu nehmen. Hiebei sind für den Landtag naturgemäß die Vorarlberger Verhältniffe maßgebend. 109 XXL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ist der Ansicht, daß Grenzstreitigkeiten infolge Mangels genügender Vermarkung in Vorarlberg ziemlich selten vorkomnien. Bei guten, wertvollen Kulturgründen wachen die Grundbesitzer in der Regel sorgfältig darüber, daß abgehende Grenzmarken wieder ersetzt werden. Bei Weide- und Alpengründen sind in Vorarlberg nicht selten sogenannte lebende Zäune vorhanden. In steilen Bergmähdern wird der Grenze entlang alljährlich ein schmaler Streifen Gras nicht gemäht, wodurch in künftigen Jahren durch üppigeren Graswuchses auf dem betreffenden Streifen die Grenzen deutlich sichtbar sind. Bei den Waldparzellen tritt noch am ehesten hie und da der Mangel von Grenzmarken zu Tage. Die Schlichtung etwaiger hieraus entstehender Grenzstreitigkeiten erfolgt in der Regel durch Intervention der Gemeindevorstehungen oder von Vertrauensmännern. Einen nicht unwesentlichen Behelf bildet hiebei immerhin die Katastralmappe. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ist daher der Ansicht, daß so gut und notwendig ein Ver­ markungsgesetz für andere Kronländer sein mag, in Vorarlberg die Verhältnisse dermalen es nicht er­ heischen, diesbezüglich auf die k. k. Regierung Einfluß zu nehmen. Es wird daher gestellt der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Es sei in Vorarlberg dermalen kein Anlaß, Schaffung eines Vermarkungsgesetzes heranzutreten". Bregenz, an die k. k. Regierung am 26. Juni 1902. Johann Kohler, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz 110 wegen