19020710_ltb00471902_Volkswirtschaftsausschussbericht_SelbständigeAnträge_Eingabe_Altenstadt_Ausländerheimatverbandsaufnahmegebühr

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XLVII* der Beilagen zu den sienogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage XLVII. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die selbständigen Einträge der Abgeord­ neten Fink und Genossen und die Eingabe der Gemeinde Altenstadt, betreffend die Erlassung eines Landesgesetzes, womit bei der auf Grund der Lseimatsgesetznovelle vom 5. Dezember J896 R.-G BI. Nr. 222 erfolgenden, auf Ersitzung beruhenden Aufnahme von Ausländern in den Lseimatsverband einer Vorarlberger Gemeinde eine Aufnahmsgebür erhoben werden kann, und über den Antrag Fink und Genossen, betreffend die Durchführung des Beimatsgesetzes seitens der Verwaltungsbehörden. Hoher LanöLag! Die Gemeinde Altenstadt weist in ihrer Eingabe darauf hin, daß die Gemeinden nach dem Gesetze vom 5. Dezember 1896 R.-G.-Bl. Nr. 222 §§ 2, 3 und 4 verpflichtet seien, österreichische Staatsbürger nach 10 jähriger Ersitzungsfrist in den Heimatsverband und zwar gemäß § 9 des bezogenen Gesetzes ohne Gebührenentrichtung aufzunehmen. Für die Aufnahme in den Heimatverband bezw. Zusicherung der Aufnahme betreffend Ausländer und solcher Personen, deren Staatszugehörigkeit nicht nachweisbar ist, sei jedoch nach § 9 des erwähnten Gesetzes die Einhebung einer Aufnahmsgebür zulässig. Die Gemeindevorstehung ersucht daher auf Grund eines Gemeindeausschußbeschlusses um Erlassung eines Landesgesetzes, durch welches den Gemeinden das Recht eingeräumt wird, bei auf Ersitzung beruhender Aufnahme von Ausländern und Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist, eine Aufnahmsgebühr einzuheben. Die gleiche Forderung wird auch in einein dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zur Bericht­ erstattung zugewiesenen Anträge der Abgeordneten Fink und Genossen gestellt. Endlich ist diesem Ausschüsse auch ein Antrag der Abgeordneten Fink und Genossen betreffend den Beginn des Laufes der ersten Ersitzungsfrist für Ausländer beziehungsweise die Anwendung der Heimatsgesetznovelle in diesem Belange zugewieseu worden. Bezüglich des ersten Punktes ist der volkswirschaftliche Ausschuß der Ansicht, daß es gewiß erwünscht und gerechtfertigt sei, wenn den Gemeinden das Recht eingeräumt wird, auch bei unfreiwilliger, auf Grund des oben zitierten Gesetzes erfolgenden Einverleibung in den Heimatverband von den im § 5 jenes Gesetzes bezeichneten Personen eine Gebühr zu erheben. 201 XLVIL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages VI. Session der 8. Periode 1902. Mit dem Heimatrechte ist bekanntlich der Anspruch auf Armenversorgung insoferne verbunden, als die Heimalsgemeinde verpflichtet ist, erforderlichenfalls für ihre Angehörigen die Armenversorgung zu leisten. In manchen Gemeinden Vorarlbergs sind heute schon die den Gemeinden aus dem Titel „Armenversorgung" erwachsenden Kosten zu einer ganz bedenklichen Höhe angewachsen. Es ist daher erklärlich, daß die Gemeinden verlangen, es möge ihnen gestattet werden, die durch die Folgen der mehrerwähnten Heimatsgesetziwvelle ihnen voraussichtlich durch die unfreiwillige Aufnahme von Ausländern in den Hcimatsverband erwachsenden Armenversorgungskosten, dadurch in etwas zu mildern, daß eine Aufnahmsgebühr erhoben werden kann. Diese Forderung erscheint umso gerechtfertigter, als in den ausländischen Staaten österreichische Staatsbürger durch blose Ersitzung die Aufnahme in den Heimatverband einer ausländischen Gemeinde beziehungsweise die Staatsbürgerschaft nicht erzwingen können und deshalb bei solchen Aufnahmen faktisch meistens eine Gebühr zu entrichten haben. In Vorarlberg ist die Regelung dieser Angelegenheit akuter und von größerer Wichtigkeit als vielleicht in manch' anderem Kronlande, weil in Vorarlberg infolge der ziemlich entwickelten Industrie und des weiteren Umstandes, daß Vorarlberg mehr als zu ®/4 teilen Grenzland ist, Niederlassungen von Ausländern in Vorarlberg doch nicht gerade zu den Seltenheiten gehören. Der volkswirtschaftliche Ausschuß glaubt daher, es solle dem Gesuche der Gemeinde Altenstadt und dem das Gleiche bezweckenden Anträge des Abgeordneten Fink und Genossen betreffend die Erlassung eines Landesgesetzes, womit den Gemeinden das Recht eingeräumt wird, bei der auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 R.-G.-Bl. Nr. 222 erfolgenden Ausnahme von Ausländern und Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist, eine Aufnahmsgebühr zu erheben, entsprochen werden, weshalb der Ausschuß dem Landtage den beiliegenden Gesetzesvorschlag unterbreitet. In Betreff der durch den Antrag der Abgeordneten Fink und Genossen angeregten Stellungnahnie des Landtages betreffend die Anwendung der mehrfach erwähnten Heimatsgesetznovelle rück­ sichtlich des Beginnes des Laufes der ersten Ersitzungsfrist, insoweit die im § 5 dieser Novelle bezeichneten Personen in Betracht kommen, glaubt der volkswirtschaftliche Ausschuß, daß die Entscheidung über die diesfalls auftauchenden Zweifel in das Gebiet der Judikatur fallen. Der Ausschuß fand sich daher nicht veranlaßt, diesfalls dem Hause einen Antrag zu unterbreiten. Demgemäß stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe womit den Gemeinden des Landes das Recht eingeräumt wird, bei der auf Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 R.-G.-Bl. Nr. 222 erfolgenden Aufnahme von Ausländern und Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweis­ bar ist, in den Heimatverband eine Aufnahmsgebühr zu erheben, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 10. Juli 1902. Johann Kohler, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Truck von I. N. Teutsch, Brecienz 202 XLVII A der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage XLVII A. Gesetz vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, womit den Gemeinden das Recht eingeräumt wird, von Ausländern und Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist, bei der auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 R. G. Bl. Nr. 222 erfolgenden Aufnahme in den Heimatsverband eine Gebühr einznheben. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt. 8 1. Wenn Ausländer und Personen, deren Staats­ bürgerschaft nicht nachweisbar ist, auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 R. G. Bl. Nr. 222 in einer Gemeinde des Landes das Heimats­ recht erlangen, ist die letztere berechtigt, zu Gunsten der Gemeindekasse eine Gebühr einzuheben. 8 2. . Die von einer einzelnen eigenberechtigten Person nach 8 1 zu erhebende Gebühr (Einzelgebühr) darf 100 Kronen nicht übersteigen. Folgen einer solchen Person im Heimatrechte gleichzeitig andere nach (§ 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863 N. G. Bl. Nr- 105), so darf die zn erhebende Gesamtgebühr (Familiengebühr) 400 Kronen nicht übersteigen. 203 XLVII A. der Beilagen ZU den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. § 3. Die von den einzelnen Gemeinden innerhalb der Grenzen des § 2 festzusetzende Gebühr ist vom Aufuahmswerber nach erfolgter Zusicherung der Aufnahme bei jener Gemeindevorstehung zu erlegen, bei welcher er um die Aufnahme angesucht hat. Die erlegte Gebühr geht in das Eigentum der Gemeinde über, sobald der Aufnahmswerber das österreichische Staatsbürgerrecht erwirkt hat. 8 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. 8 5. Mein Minister des Innern ist mit der Durch­ führung dieses Gesetzes betraut. l Druck v. Z, N. Teutsch, Bregenz. 204