19020712_ltb00501902_Wahlreformausschussbericht_Landtagswahlordnung_und_Landesordnungsabänderung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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L. der Beilagen zu Den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage L. Bericht des Wahlreformausschusses über die Erlassung einer neuen itandtagsivahlordnung und die Abänderung der Landesordnnng. Hoher Landtag! Dem Wahlreformausschusse wurden zugewieseu: a) Der Antrag der Herren Abgeordneten Dr. Schmid und Genossen betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung, lautend: „Die dermalen in Geltung stehende Landtagswahlordnung ist einer Umarbeitung zu unterziehen, und sind in dieselbe folgende Grundsätze aufzunehmen: 1. Geheime Stimmabgabe. 2. Einschränkung des Wahlrechtes auf Personen männlichen Geschlechtes. 3. Unmittelbare Wahl der Landgemeinden gleichwie in der Städte-Kurie. 4. Schaffung von individuellen Wahlbezirken, oder 5. Spaltung der drei bezirkshauptmannschaftlichen in sechs bezirksgerichtliche Wahl­ bezirke". b) Die Landes - Ausschußvorlage betreffend die Abänderung der Landtags-Wahlordnung Bl. XXII und XXII A d. st. P. Nach dieser Vorlage würde die Landtagswahlreform dermalen nur darin bestehen, die geheime Stimmabgabe einzuführen. Der Landtag hat sich im letzten Dezennium wiederholt mit der Reform der Landtagswahl­ ordnung befaßt. 213 Beilage L L, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Derselbe hat z. B. in der Sitzung vom 14. Februar 1895 Grundzüge aufgestellt, welche bei Änderung der Landtagswahlordnung in Anwendung kommen sollten. Damals wurden folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Das Wahlrecht soll jedem männlichen, 24 Jahre alten österr. Staatsbürger, welcher in einer Gemeinde des Landes an direkten Staatssteuern mindestens 2 Kronen zahlt und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte ist, in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, zustehen. Desgleichen sollen Personen, denen vermöge ihrer Bildung und Stellung das Wahlrecht bisher schon zugestanden war, das Wahlrecht haben, welches aber auch auf die provisorisch angestellten Geistlichen und Lehrer gesetzlich auszudehnen ist. 2. Vom Wahlrechte sind auszuschließen: Frauenspersonen, Minderjährige, Kuranden und juri­ stische Personen. 3. Die Stimmabgabe soll eine geheime sein. 4. In alleir drei Wahlgruppen soll der bisherige Wahlmodus unverändert bleiben. 5. Über eine eventuelle Änderung der Wahlbezirke in den Landgemeinden oder Beibehaltung nach der gegenwärtigen Einteilung wird sich nicht prinzipiell ausgesprochen. Im Berichte des damaligen Wahlreformausschusses wurde darauf hingewiesen, daß nur des­ halb ein Zensus von zwei Kronen beibehalten werde, weil die k. k. Regierung der gänzlichen Aufhebung des Zensus wohl nicht zustimmen würde. Bestünde dieses Hindernis nicht, würde der Wahlreformausschuß weiter gehen und sagen, es sollen alle Steuerträger, sowie auch Familenväter, Personen, die beim Militär gedient haben u. f. w. auch, wenn sie keine direkte Staatssteuer zahlen, wahlberechtigt sein. In der Sitzung vom 24. Januar 1896 hat der Landtag einen Gesetzentwurf angenommen, womit eine neue Landtagswahlordnung geschaffen worden wäre. Mit diesem Gesetzentwürfe wollte der Landtag das geheime Wahlrecht einführen, den Zensus auf zwei Kronen direkter Staatssteuer herab­ setzen und unter dieser Voraussetzung das Wahlrecht auf männliche Personen einschränken. Der Gesetzentwurf erhielt leider die Allerhöchste Sanktion nicht, weil die Regierung erklärte, einer Erweiterung des Wahlrechtes für den Landtag nur innerhalb des Rahmens des Reichsratswahl­ rechtes zustimmen zu können. Im Jahre 1898 wurde von dem Landtage nur die eine Änderung vorgenommen, daß ent­ sprechend der Reichsratswahlordnung der Zensus von 5 fl. auf 4 fl. herabgesetzt wurde. Rach diesem kurzen, lückenhaften geschichtlichen Rückblicke auf die dem Wahlreformausschusse in der gegenwärtigen Session betreffend die Landtagswahlreform zur Beratung und Antragstellung zugewiesenen Vorlagen übergehend, ist vorerst zu bemerken, daß dieselben einer eingehenden Beratnng unterzogen wurden. Als Resultat derselben unterbreitet nun der Wahlreformausschuß dem Landtag zunächst zwei Gesetzentwürfe. Der eine derselben enthält den Vorschlag auf Abänderung des § 3 der Landesordnung. Die Abänderung besteht darin, daß durch Schaffung einer allgemeinen Wählerklasse die Zahl der Landtagsmitglieder von 21 auf 24 erhöht wird. Der zweite Gesetzentwurf betrifft die Schaffung einer neuen Landtagswahlordnung. Die wesentlichen Änderungen der Landtagswahlordnung bestehen: a) in der Einführung des geheimen Wahlrechtes, b) in der Schaffung einer allgemeinen Wählerklasse ähnlich der allgemeinen Wählerklasse für die Wahlen in den Reichsrat. 214 Beilage L. VI. Session der 8. Periode 1902. Bezüglich der Einführung des geheimen Wahlrechtes ist zwar der Ausschuß der Ansicht, daß die öffentliche Stimmabgabe an sich die bessere und idealere sei, indem sie geeignet ist, politische Charaktere zu stärken, damit sie frei und offen für ihre politische Überzeugung einzutreten den Mut haben. Wenn der Wahlreformausschuß dennoch die Einführung des geheimen Wahlrechtes beantragt, so geschieht es in der Erwägung, daß der politische Kampf heute leider mancherorts Formen angenommen hat, welche es dem wirtschaftlich schwächeren, oder dem sonst in einem Abhängigkeitsvcrhältnisse stehenden Wähler erschweren, ja unter Umständen ohne Gefährdung seiner Existenz unmöglich machen, bei der öffentlichen Wahl seiner Ueberzeugung Ausdruck zu geben. Weiters ist zu berücksichtigen, daß bei Gemeindewahlen das geheime Wahlrecht bereits besteht und daß sonach durch Einführung des geheimen Wahlrechtes für die Landtagswahlen die wünschenswerte Übereinstimmung geschaffen wird, wonach diesbezüglich in Zukunft der gleiche Wahlmodus zur Anwendung kommt bei Gemeinde-, Landtags- und Reichsratwahlen. Die Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Landtages um drei Abgeordnete erschien dem Ausschüsse gerechtfertigt. Seit dem Jahre 1861 hat nicht blos die Bevölkerungszahl wesentlich zugenommen, das Landes­ budget sich bedeutend erhöht, die dem Landtage zugewiesenen Agenden bedeutend sich vermehrt, sondern es ist auch im allgemeinen das Interesse an der Ausübung politischer Rechte gewachsen. Durch die Ein­ führung der allgemeinen Wählerklasse wird das Wahlrecht und die Wählbarkeit für den Landtag erweitert. Der Wahlreformausschuß ist zwar der Anschauung, daß diese Art der Erweiterung des Wahlrechtes nicht als besonders ideal bezeichnet werden könne. Der Landtag hat diesbezüglich sich schon wiederholt dahin ausgesprochen, daß bei den Landtagswahlen alle Personen, die eine direkte Staatssteuer bezahlen, gleichmäßig wahlberechtigt sein sollen, und daß ferner noch ein gleiches Wahl­ recht für Familienväter, Personen, die beim Militär gedient haben u. s. w., auch wenn sie keine direkte Staatssteuer bezahlen, einznräumen wäre. Wie oben mitgeteilt worden ist, nimmt die Regierung gegen eine derartige Erweiterung des Wahlrechtes für den Landtag eine entschieden ablehnende Stellung ein. Es ist daher die Erweiterung des Wahlrechtes nur in der vom Wahlreformausschusse be­ antragten Einführung einer allgemeinen Wählerklasse analog der bestehenden allgemeinen Wählerklasse für die Wahl der Reichsratsabgeordneten möglich. Die Erweiterung des Wahlrechtes ist der berechtigte Ruf unserer Zeit, sie ist die dermalen mögliche Verwirklichung des schon lange ausgesprochenen Willens der Landesvertretung und ein Akt der Gerechtigkeit. Durch die Einführung der allgemeinen Wähler­ klasse wird einer großen Zahl männlicher Personen des Landes die Teilnahme an der Ausübung der politischen Rechte durch Einräumung des aktiven und passiven Wahlrechtes zum Landtage ermöglicht. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen wird im nachstehenden noch kurz auf einige spezielle Bestimmungen der Wahlordnung aufmerksam gemacht. Im § 4 ist vorgesehen, daß bei der Wahl der Abgeordneten aus der Wählerklasse der Landgemeinden und der allgemeinen Wühlerklasse nicht alle Wahlmänner bei Ausübung des Wahlrechtes sich an den Sitz der politischen Bezirksbehörde zu begeben haben, sondern daß am Sitze der Gerichtsbehörde die Wahl vorgenommen wird. Für die Wähler ans beit Landgemeinden-Wählerklasse der Gerichtsbezirke Bregenzerwald, Dornbirn und Montafon bildet diese Bestimmung eine Erleichterung in der Ausübung des Wahlrechtes. Im Gesetzentwürfe ist vorgesehen, daß bei allen Wahlen die Stimmzettel in einem vor­ geschriebenen Couvert abzugeben sind. Der Wahlreformausschuß glaubt, diese Bestimmung werde dazu beitragen, Beeinflussungen der Wähler bei der Stimmabgabe tunlich zu verhindern. Durch die Schaffung einer allgemeinen Wählerklasse, die Einführung der geheimen Wahl, die Anordnung, daß die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden-Wählerklassen am Sitze der Gerichts­ behörde vorgenommen werden kann, hätten viele Paragraphen der Landtagswahlordnnng geändert werden müssen. Dieser Umstand, sowie der weitere, daß die gegenwärtige Landtagswahlordnung auf Grund 215 Beilage L. L. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. einer größeren Anzahl einzelner Landesgesetze beruht, haben den Wahlrefoi mausschuß veranlaßt, dem Landtage die Erlassung einer neuen Wahlordnung in Vorschlag zu bringen. Durch diese Änderuiigeil der Landtagswahlordnung ist den dem Ausschüsse zugewiesenen Landesausschußvorlagen, sowie dem Punkte 1 des Antrages der Herren Dr. Schmid und Genossen Rechnung getragen. Was den Punkt 2 des Antrages der erwähnten Abgeordneten betrifft, welcher die Einschränkung des Wahlrechtes auf Personen männlichen Geschlechtes verlangt, glaubte die Majorität des Ausschusses aitf diese Forderung nicht eiugeheu zu können. Auch diesfalls hat der Landtag schon wiederholt erklärt, auf eine derartige Einschränkung des auf dem Prinzipe der Interessenvertretung beruhenden Wahlrechtes der Wählerklassen der Städte und der Landgemeinden erst dann eingehen zu können, wenn durch Herab­ setzung des Zensus auf mindestens 5 Kronen gleichzeitig eine Vermehrung der männlichen Wähler eintritt und so die angedeutete Einschränkung des Wahlrechtes ausgeglichen wird. Mit Rücksicht darauf, daß sich die Regierung auf das bestimmteste gegen eine derartige Herabsetzung des Zensus mit Berufung auf die Inkongruenz mit der Reichsratswahlordnuug ausgesprochen hat, ist die gesetzliche Regelung dieser Frage den Intentionen des Landtages entsprechend jetzt nicht möglich. Dem Ausschüsse erscheint es aber nicht gerechtfertigt, daß das Wahlrecht des Landtages von dem des Reichsrates abhängig sein soll, derselbe glaubt daher, es sollte abermals an die Regierung herangetreteu werden, um sie zum Aufgeben ihres Standpunktes zu bewegen und die Autonomie der Länder anzuerkenneu. Um dies möglicherweise mit mehr Nachdruck bewerkstelligen zu können, ist der Ausschuß der Anschauung, es sollte dem Landes-Ausschusse der Auftrag erteilt werden, sich mit den Landes-Ausschüssen der andern Kronländer ins Einvernehmen zu setzen und sie einzuladen, gemeinsam in diesem Belange au die Regierung heranzutreten. Der 3. Punkt des Antrages der Abgeordneten Dr. Schmid und Genossen betrifft die unmittel­ bare Wahl der Landgemeinden. Diesbezüglich ist die Majorität der Anschauung, daß vor Einführung des direkten Wahlrechtes eine Erklärung der Regierung vorliegen müßte, wonach jede Gemeinde Wahlort sein könne. Der Ausschuß ist aber auch nicht überzeugt, daß die Landtagswähler in den Landgemeinden die Einführung des direkten Wahlrechtes wünschen, er hält es daher für zweckmäßig, durch den Landes­ Ausschuß diesbezüglich die Stimmung der Wähler wahrnehmen zu lassen. Eine Teilung der Wahlbezirke in individuelle oder bezirksgerichtliche Wahlbezirke kann der Ausschuß nicht anraten. Durch die sogenannte Listenwahl ist es den Wählern unschwer möglich, in jedem Wahlbezirke Abgeordnete in den Landtag zu entsenden, die geeignet sind, die verschiedenen Berufsstände und Interessen­ gruppen zu vertreten. Überdies würden bei kleinen Wahlkreisen die lokalen Interessen zu sehr in den Vordergrund treten und dadurch die allgemeinen Interessen schade» leiden. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der Wahlreformausschuß folgende Hniraje: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Den beiliegenden Gesetzentwürfen betreffend die Abänderung der Landesordnung und die Erlassung einer neuen Landtagswahlordnung wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landtag erklärt, an dem wiederholt zum Ausdrucke gebrachten Grundsätze festzu­ halten und auf die Einschräickung des Wahlrechtes in den Städten und den Landgemeinden auf Personen männlichen Geschlechtes erst bann einzugehen, wenn es ihm möglich ist, durch Herabsetzung des Zensus in diesen Wählerklassen auf mindestens 5 K einer Einschränkung des Wahlrechtes im allgemeinen vorzubengen. 21(5 L der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages.VI. Session der 8. Periode 1902. Der Landes-Ausschuß wird beauftragt, sich mit den Landes-Ausschüssen der übrigen Kronländcr ins Einvernehmen zu setzen und dieselben einzuluden gemeinschaftlich an die Regierung heranzutreten, den Landtagen ferner kein Hindernis in den Weg zu legen, die Erfordernisse für das Wahlrecht zu den Landtagen unabhängig von den Bestimmungen der Reichsratswahlordnung festzusetzen. 3. Der Landtag ist bereit, der Einführung des direkten Wahlrechtes in den Land­ gemeinden lind der allgemeinen Wählerklasse näherzutreten, wenn a) die k. k. Regierung zugibt, daß auch dann jede Gemeinde Wahlort ist, b) der Landes-Ausschuß sich in geeigneter Weise die Überzeugung verschafft hat, daß in der Mehrzahl der Landgemeinden die Landtagswähler vorwiegend für die Einführung des direkten Wahlrechtes sind. Bregenz, am 12. Juli 1902. Josef Wegeler, Josef Ölz, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 217 e VI. Session der 8. Periode 1902. L A. der Beilagen zu oen stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Beilage L A. Gesetz t>om ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, womit die Landtags-Wahlordnung abgeändert wird. über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: drittel I. Die Landtags-Wahlordnung für Vorarlberg tritt in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit und hat künftig zu lauten: I. Bon den Wahlbezirken nnd Wahlorten. 8 i. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bildet jede Stadt einen Wahlbezirk und haben Bregenz, Feldkirch und Bludenz je Einen Abgeordneten und Dornbirn zwei Abgeordnete zu wählen. Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper. § 2. Die Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch hat Einen Landtagsabgeordneten zu wählen. Für diese Wahl haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden. 219 Beilage 1^ A. L A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke Bregenz, Feldkirch und Bludenz nach ihrem jeweiligen, bei der Vornahme der Wahl beste­ henden Gebietsumfange, je einen Wahlbezirk. . § 4. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden wird am Sitze der Gerichtsbehörde vorgenommen. Es sind demnach Wahlorte für die Wahl der Abgeordneten im politischen Bezirke Bregenz: Bregenz und Bezau; im politischen Bezirke Feldkirch: Feldkirch und Dornbirn; im politischen Bezirke Bludenz: Bludenz und Schruns. Der erstgenannte Wahlort jedes Wahlbezirkes ist Hauptwahlort. 8 5. Von den im § 3 aufgesührten Wahlbezirken haben Bregenz und Feldkirch je fünf und Bludenz vier Abgeord­ nete zu wählen. Die Wahlmänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 1 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte) bilden einen Wahlkörper. § 6. Für die Wahl der Abgeordneten aus der allgemeinen Wählerklasse (§ 3, III. der Landesordnung) bildet jeder der drei politischen Bezirke, Bregenz, Feldkirch, Bludenz, nach seinem jeweiligen bei der Vornahme der Wahl be­ stehenden Gebietsumfange je einen Wahlbezirk. § 7Von den im § 6 aufgeführten Wahlbezirken der all­ gemeinen Wählerklasse hat jeder politische Bezirk je Einen Abgeordneten zu wählen. Die Wahlmänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden bilden einen Wahlkörper. Die Wahl der Abgeordneten der allgemeinen Wähler­ klasse wird am Sitze der Gerichtsbehörde vorgenommen. Es sind demnach Wahlort für die Wahl eines Abgeordneten aus der allgemeinen Wählerklasse im politischen Bezirke Bregenz: Bregenz und Bezau; im politischen Bezirke Feld­ kirch : Feldkirch und Dornbirn; im politischen Bezirke Bludenz: Bludenz und Schruns. Der erstgenannte Wahlort jedes Wahlbezirkes ist Hauptwahlort. n. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. § 8. Die Abgeordneten der im § 1 aufgeführten Städte sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen 220 Beilage L A. VI. Session der 8. Periode 1902. Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 22. April 1864 beziehungsweise der Gemeindewahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung dieser Städte be­ rechtigten, und nach § 14 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche mindestens acht Kronen an direkten Staatssteuern entrichten. Diesen sind die Ehrenbürger und diejenigen Gemeinde­ glieder anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung § 1 3L 2 a bis f vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtigt sind. § 9. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden sowie die Wahl der Abgeordneten der allgemeinen Wähler­ klasse hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen, wobei jede Gemeinde Wahlort ist. In beiden Wählerklassen sind die Wahlberechtigten aus ihrer Mitte zu wählen. Behufs Wahl der Wahlmänner der allgemeinen Wähler­ klasse kann die politische Behörde in größeren Gemeinden mehrere Wahllokalitäten bestimmen und die Zuweisung der Wähler dahin nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit verfügen. In diesem Falle ist für jede Wahl­ lokalität eine besondere Wahlkommission zu bestellen. Hiebei findet der § 22 Anwendung. Derartige Verfügungen sind in der Gemeinde recht­ zeitig in ortsüblicherweise zu verlautbaren. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede Gemeinde des Wahlbezirkes ans je 500 Ein­ wohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Teilung der Einwohnerzahl durch 500 ergeben, haben, wenn sie 250 oder darüber betragen, als 500 zu gelten, wenn sie weniger als 250 betragen, unberücksichtigt zu entfallen. Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als 500 beträgt, wählen Einen Wahlmann. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 4 und 5 gelten auch für die Wahl der Wahlmänner der allgemeinen Wählerklasse. § 10. Die Wahlmänner jeder Gemeinde für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 22. April 1864 beziehungs­ weise der Gemeindewahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 14 der Landtags - Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausge­ schlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern mindestens acht Kronen an direkten Staatssteuern entrichten; b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Dritteile aller nach der Höhe ihrer Jahres221 Beilage L A. L A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. schuldigkeit an direkten Staatssteuern gereihten Ge­ meindewähler ausmachen und innerhalb des letzten Dritteils mindestens acht Kronen an direkten Staats­ steuern entrichten. Diesen sind sowohl in den ad a als ad b bezeichneten Gemeinden die Ehrenbürger und diejenigen Gemeindeglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung § 1 Zahl 2 a bis f vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft wahl­ berechtigt sind. § 11. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke und in der Regel nur persönlich ausüben. Ausnahmsweise üben nicht eigenberechtigte Personen durch ihre Vertreter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahl­ recht aus. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte Person vertreten. Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimnmngen nach außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten aus. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur Eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie Einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes durch Stimmenmehrheit, nach Zahl oder bei Verschiedenheit der Anteile nach Verhältnis derselben zu bevollmächtigen. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im § 14 dieser Wahlordnung angeführten Aus­ schließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Andern in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte muß in der Wählerklasse seines Vollmachtgebers selbst wahlberechtiget sein, darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten, und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. Wer in einem Wahlbezirke der im § 1 genannten Städte wahlberechtiget ist, darf in keiner Landgemeinde wählen. Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklassen der Städte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Ge­ meinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes aus. 222 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage L A. § 12. In der allgemeinen Wählerklasse (§ 3 III. d. L.-O.) ist jeder eigenberechtigte Staatsbürger männlichen Ge­ schlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollstreckt hat und vom Wahlrechte (§ 14) dieser Wahlordnung nicht ausge­ schlossen ist, in jener Gemeinde wahlberechtiget, in welcher er am Tage der Ausschreibung der Wahl seit wenigstens sechs Monaten seßhaft ist. Die zum Beweise der Wahlberechtigung nötigen Doku­ mente sind stempelfrei. § 13. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher a) österreichischer Staatsbürger; b) dreißig Jahre alt ist; c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in jener der Städte, jener der Landgemeinden oder jener der allgemeinen Wählerklasse zur Wahl der Land­ tagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vor­ ausgehenden §§ 8 bis 12 wahlberechtigt ist. Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer. § 14. Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wähl­ barkeit zum Landtage ist in Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nur mehr nach den folgenden Bestimmungen zu beurteilen: 1. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Land­ tage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6 unter Z. 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. 2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet, oder das Ausgleichs-Verfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs- oder Ausgleichs­ Verhandlung als Landtagsabgeordnete nicht wählbar. (§ 13 lit. c. der Landtagswahlordnung). 223 Beilage L A. L A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen. § 15. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzu­ nehmen ist, zu enthalten haben. Die Festsetzung des Wahltages hat derart.zu geschehen, daß alle nötigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können. § 16Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Land­ tag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abge­ ordneten der allgemeinen Wählerklasse, dann die Abgeord­ neten der Landgemeinden und zuletzt die Abgeordneten der Städte und der Handels- und Gewerbekammer gewählt, und daß die Wahlen für jede dieser Wählerklaffen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden. § 17. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitungen und durch Plakate in allen Gemeinden des Landes bekannt zu machen. Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist durch Plakate in den, den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren. § 18. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen, wobei bezüglich der allgemeinen Wählerklaffe und der Wählerklaffe der Landgemeinden die Bestimmungen des § 24, Absatz 2, Anwendung zu finden haben. Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von den zu deren Anfertigung berufenen Organen in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen. § 19. Die Anfertigung der Wählerlisten der im § 1 auf­ geführten Städte mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 8 und 14, dann der Wählerlisten behufs Wahl der Wahlmänner in den Landgemeinden nach den Bestimmungen der §§ 10 und 14, endlich der Wählerlisten behufs Wahl der Wahlmänner in der allgemeinen Wählerklasse nach den Bestimmungen der §§ 12 und 14 dieser Wahl­ ordnung obliegt in jeder Gemeinde dem Gemeindevorsteher. Bei Verfassung der Wählerlisten der im § 1 ange­ führten Städte, sowie der Wählerlisten behufs Wahl der Wahlmänner in den Landgemeinden haben die bei der 224 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage L A. letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen als Basis zu dienen. Bei Verfassung der Wählerlisten behufs Wahl der Wahlmänner in der allgemeinen Wählerklasse sind die Wähler in alphabetischer Reihenfolge zu verzeichnen. § 20. Die Listen der Landtagswähler sind in der Gemeinde­ kanzlei zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Rekla­ mationsfrist öffentlich bekannt zu machen. Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher der vorgesetzten politischen Bezirksbehörde vorzulegen. § 21. Reklamationen gegen die Wählerlisten wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahl­ berechtigten können beim Gemeindevorsteher eingebracht werden, welche von ihm innerhalb drei Tagen der vorgesetzten politischen Bezirksbehörde zur Entscheidung vor­ zulegen sind. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde kann innerhalb drei Tagen die Berufung an die Statt­ halterei eingebracht werden. Die Entscheidung der Statthalterei ist in jedem Falle endgiltig. Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen. Die zur Reklamationsentscheidung berufene politische Behörde hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa notwendige Berichtigungen der Wählerlisten von Amtswegen vorzunehmen. § 22. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden sowie der Wahl der Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse hat die politische Bezirksbehörde nach Vor­ schrift des § 9 auf Grund der bei der letzten Volks­ zählung ermittelten anwesenden Bevölkerung die Anzahl der von jeder in ihrem Bezirke gelegenen Gemeinde zu ivählenden Wahlmänner festzusetzen. Tag und Stunde dieser innerhalb des Gemeindegebietes vorzunehmenden Wahl an­ zuberaumen, die Wählerlisten nach erfolgter Reklamations­ entscheidung richtig zu stellen, im Wege der Gemeinde­ vorstehung, die vorgeschriebenen, bei der Stimmabgabe zu ver­ wendenden Couverts, auszufertigen und zustellen zu lassen, zur 225 Beilage L A. L A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Leitung der Wahl einen Wahlkommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Gemeindevorsteher hat sofort die Wahlberechtigten unter Bekanntgabe des Tages und der Stunde des Be­ ginnes und Schlusses der Wahl und des von ihm zu be­ stimmenden Lokales zur Wahl einzuladen und zur fest­ gesetzten Zeit dieselbe selbst vorzunehmen oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Wahl­ kommission vornehmen zu lassen. Die Wahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär und zwei vom Gemeindevorsteher bestimmten Mitgliedern der Gemeindevertretung. Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar ge­ wordener Couverts sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlkommissär andere Couverts auszufolgen. Der Wahlkommissär folgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl erforderlichen Couverts aus. § 23. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahl­ tage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Ver­ sammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 29 bis einschließlich § 37 in analoge Anwendung zu bringen. Jeder Wähler hat in dem vorgeschriebenen Couvert einen Stimmzettel abzugeben, auf dem soviele Namen ver­ zeichnet sind, als Wahlmänner zu wählen sind. Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die ab­ solute Mehrheit der Stimmenden notwendig. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den §§ 38 und 39 weiter vorzugehen. Den abgeschlossenen Wahlakt hat der Wahlkommissär zu übernehmen und ihn dem Bezirkshauptmanne zu übergeben. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat die Gesetzlichkeit des Wahlaktes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu konstatieren, , und wenn sich die Notwendigkeit einer Neuwahl ergibt, dieselbe sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen. § 24. Die Wählerlisten, in welche die Wahlmänner einge­ tragen werden, sind in alphabetischer Ordnung nach Gerichts­ bezirken zu verfassen. Der Vorstand der politischen Bezirks­ behörde des Wahlbezirkes hat alle gewählten Wahlmänner des Bezirkes in eine Liste einzutragen und letztere in doppelter Ausfertigung zur Wahlhandlung vorzubereiten. 226 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage L A. Die nach Gerichtsbezirken angefertigten Wahlmänner­ listen für die Wahl der Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse und für die Wahl der Abgeordneten der Land­ gemeinden werden je als Teilliften aneinandergereiht und bilden die Grundlage für die Wahlhandlung, ohne daß hieraus eine die zur Wahl an dem Wahlorte berufenen Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung enthaltende Gesamtliste anzufertigen ist. Die politische Bezirksbehörde des Wahlbezirks hat die Wählerlisten in Evidenz zu halten. § 25. v Zum Vollzüge der Wahl der Abgeordneten find den Wählern beziehungsweise den Wahlmännern der Land­ gemeinden und der allgemeinen Wählerklasse mit den Legitimationskarten vorgeschriebene, bei der Stimmabgabe zu verwendende Couverts auszufertigen und zuzustellen. Die Legitimationskarten haben den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Beginnes und Schlusses der Wahl zu enthalten. Die Zustellung der Legitimationskarten und Couverts kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden. Anstatt verloren gegangener oderunbrauchbargewordener Legitimationskarten und Couverts sind auf Verlangen des Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlkommifsär andere Legitimationskarten und Couverts auszufolgen. Der Wahlkommissär folgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl erforderlichen Couverts aus. Der Zeitpunkt und die Dauer der Stimmabgabe sind in der Weise festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert wird. IV. Bon der Bornahme der Wahlen der Land­ tagsabgeordneten. § 26. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Kommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahl­ körpers wird einer Wahlkommission übertragen, welche zu bestehen hat: 1. für jeden Wahlkörper der im § 1 aufgeführten Städte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes, und aus vier vom Wahlkommissär ernannten Wahlberechtigten; 2. für jeden Wahlort der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasfe aus drei vom Wahlkommisfäre ernannten und aus vier von den Wahlmännern aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. 227 Beilage L A. L A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 27. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern ausgefolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritt in das bestimmte Wahllokal und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vor­ nahme der Wahl einzufinden. § 28. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte, wird die Wahl­ handlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Konstituierung der Wahlkommission begon­ nen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten übernimmt. . § 29. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den versammel­ ten Wählern den Inhalt der §§ 13 und 14 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegen­ wärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie auszufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigen­ nützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten. § 30. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste auf­ geführten Person Einsprache erhebt und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erfor­ dernis des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlkommission sogleich und ohne Zulassung eines Rekurses entschieden. § 31. Die Wahl selbst beginnt damit, daß die wahlberechtigten Mitglieder ver Wahlkommission ihre Stimmzettel in dem vorgeschriebenen Couvert in die Wahlurne legen. Der Be­ schlußfassung der Wahlkommission ist es anheimgestellt, hierauf entweder durch ein Mitglied der Wahlkommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Abgabe der Stimmzettel aufzurufen, wobei Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe in das Wahllokal kommen, erst wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abgeben und 228 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage L A. sich zu diesem Zwecke bei der Wahlkommission zu melden haben oder ob die Wähler in der Reihenfolge ihres Er­ scheinens im Wahllokale zur Abstimmung zuzulassen seien. § 32. Jeder Wähler hat einen im vorgeschriebenen Couvert befindlichen Stimmzettel, aus welchem soviel« Namen ver­ zeichnet stehen, als Wahlmänner zu wählen sind, der Wahl­ kommission zu übergeben. Die gedachten Couverts müssen von undurchsichtigem Papier, gleichem Format und gleicher Farbe sein. Stimmzettel ohne dieses Couvert werden nicht angenommen. Enthält ein Couvert mehr als Einen Stimm­ zettel, so sind alle darin befindlichen Stimmzettel ungiftig. Die Namensunterschrift des Wählers ist nicht erforderlich. Sodann hat jeder Wähler vor die Wahlkommisfion zu treten und derselben seine Legitimationskarte vorzuzeigen. Ergeben sich über die Identität des Wählers Anstände, so entscheidet darüber sogleich die Wahlkommission ohne Zulassung eines Rekurses. Wird gegen die Identität des Wählers von der Wahl­ kommission ein Einwand nicht erhoben, so hat der Wähler das vorgeschriebene, seinen Stimmzettel enthaltende Couvert in die Hände des Vorsitzenden zu übergeben, welcher die uneröffneten Couverts sofort in die Wahlurne legt. § 33. Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Kolonne ersichtlich zu machen. Diese Vormerkung besorgt der vom Wahlkommissär der Wahlkommission beigegebenen Schriftführer unter Kont­ rolle eines Mitgliedes der Wahlkommission. § 34. Die Wahl ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der be­ stimmten Schlußstunde im Wahllokale erscheinen und daselbst beim Schluffe der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden. Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkommissärs auf einen folgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen. 229 Beilage LA. L A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Im Falle einer Unterbrechung der Wahl ist die Wahl­ urne unter amtlichen Verschluß der Wahlkommission zu bringen. § 35. Nach Abschluß der Stimmgebung, welche von dem Vorsitzenden der Wahlkommission auszusprechen ist, und noch vor der Skrutinierung werden von demselben die Couverts in der Wahlurne untereinander gemengt. Hierauf ist sogleich die Skrutinierung vorzunehmen, indem der Vorsitzende jeden Stimmzettel unter Einsicht­ nahme zweier Mitglieder der Wahlkommission aus dem Couvert entfaltet, die darauf befindlichen Namen herabliest, und den Stimmzettel zur Aufbewahrung hinterlegt. Hiebei ist von zwei Mitgliedern der Wahlkommission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, welche beide Stimmlisten über­ einstimmen müssen und von sämtlichen Mitgliedern der Kommission und dem Wahlkommissär zu unterfertigen sind. In der Stimmliste ist jeder, welcher als Abgeordneter eine Stimme erhält, namentlich zu verzeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallen­ den Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 u. s. f beizusetzen. § 36. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl aus dem Stimm­ zettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Sind weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmal verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt. Stimmen, welche auf eine in Gemäßheit des § 14 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person fallen; Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft, oder denen Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind; endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht entnehmen lassen, sind ungiltig und werden den abgegebenen Stimmen nicht bei­ gezählt. über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahl­ stimmen entscheidet sogleich die Wahlkommission ohne Zu­ lassung des Rekurses. ' § 37. Das Resultat der Stimmzählung ist von dem Vor­ sitzenden der Wahlkommission sogleich bekannt zu geben. 230 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage L A. § 38. ' Als gewählter Abgeordneter ist derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat. Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die über­ wiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engern Wahl geschritten. § 39. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem ersten Skrutinium nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei. Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl aus eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämtlichen in die Wahl gebrachten Per­ sonen gleich geteilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmen­ mehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit, oder die obgedachte gleiche Teilung zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welch' letzterem Falle schließlich das Los entscheidet. Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem. früheren Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen. § 40. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlkom­ mission und dem landesfürstlichen Kommissär unterschrieben. 23t Beilage L A. L A. der Beilage» zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Zugleich sind die mit der Vormerkung über die Abgabe der Stimmzettel versehene Wählerliste, die Stimmlisten, die Stimmzettel, etwaige Vollmachten — und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse auch die Wahlakten der Wahlmänner — ver­ siegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Ausschrift ver­ sehen dem landesfürstlichen Kommissär zur Einsendung an den Statthalter zu übergeben. § 41. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 14 normierten Ausschließungs­ gründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen. Dieses Certificat berechtiget den gewählten Abgeord­ neten zum Eintritte in den Landtag und begründet in so­ lange die Vermutung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegenteil erkannt ist. § 42. • Sämtliche Wahlakten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Ent­ scheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 30 der Landesordnung). § 43. Wenn während der Dauer der sechsjährigen Landtags­ periode in der Wählerklasse der Landgemeinden oder der allgemeinen Wählerklasse die Notwendigkeit einer Ersatz­ wahl herantritt, so ist dieselbe auf Grund der vorhandenen, bei inzwifchen erfolgtem Abgang von Wahlmännern zu ergänzenden Wahlmännerlisten vorzunehmen. V. Änderung der Wahlordnung. § 44. Zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Änderung der Landtagswahlordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Vierteilen aller Mitglieder und die Zustimmung von Steilen der Anwesenden erforderlich. Artikel II. Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt der Ausschreibung der allgemeinen.Neuwahlen für den Landtag in Kraft. 232 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage L A. Gleichzeitig tritt das Landesgesetz vom 16. Jänner 1867 Nr. 14, das Landesgesetz vom 13. Jänner 1869 Nr. 8, das Landesgesetz vom 6. Mai 1882 Nr. 13, die Landes­ gesetze vom 26. Mai 1884 Nr. 17 und 18, das Landes­ gesetz vom 19. März 1885 Nr. 11, das Landesgesetz vom 13. November 1894 Nr. 33 und das Landesgesetz vom 19. April 1898 Nr. 11 außer Kraft. Artikel HI. Der Minister des Innern ist dieses Gesetzes betraut. .. Druck v. I. N. Teu^ch, Bregenz. 233 mit der Durchführung