19020708_ltb00401902_Landesausschussbericht_Realschulengesetzentwurf

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XL. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Kettage XL. Bericht des Landes-Ausschnffes über den Gesetzentwurf betreffend die Realschulen in Vorarlberg. Hoßer Landtag! Der in der Session des Jahres 1900 vom Landtag beschlossene Gesetzentwurf betreffend die Realschulen in Vorarlberg (Beilage XLI der stenographischen Protokolle) wurde mit Zuschrift des Landes-Ausschusses vom 28. Juni 1900 Zl. 1697 dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Ersuchen um Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion vorgelegt. Gemäß Mitteilung des Herrn Regierungsvertreters int Landtage, damaligen Statthaltereirates Herrn Grafen Hupn vom 23. Dezember 1900 Zl. 17 wurde laut Allerhöchster Entschließung vom 24. November 1900 diesem Gesetzentwürfe die Allerhöchste kaiserliche Sanktioit nicht erteilt. Eine Angabe der Gründe erfolgte nicht. Nachdem die k. k. Oberrealschule in Dornbirn int Herbst dieses Jahres die VII. Classe eröffnet und eine Anzahl Schüler dieser Anstalt sonach schon int nächsten Jahre die Maturitätsprüfung ablegen soll, so erscheint es einigermaßen dringend, dass eine neuerliche Beschlußfassung über das Nealschnlgesetz erfolge. Auf Grund eingeleiteter Verhandlungen dem Landes-Ausschüsse zugekommener Mitteilungen waren es die Bestimmnngen des § 7 des Entwurfes, die, weil mit reichsgesetzlichen Bestimmungen nicht int Einklang stehend, die Ursache der Nichtsanktionierung des Gesetzentwurfes bildeten. Der Landes-Ausschnß unterbreitet nunmehr dem Landtage einen netten Entwurf mit einer Änderung des § 7 des früher beschlossenen Entwurfes. Diese Änderung dürfte nach jeder Richtung entsprechen und die früher seitens der Regierung gegen den Entwurf getragenen Bedenken vollständig beseitigen. Die Beibehaltung des zweitletzten Alineas des § 7 in der Fassimg des Entwurfes vom Jahre 1900 beruht hauptsächlich auf stilistischen Gründen und wird dadurch am Wesen und Inhalt sowie der Klarheit des Entwurfes nichts geändert. 163 XL. der Beilagen zu den stenogr. Protokolle« des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Die übrigen §§ sind in der Fassung des Entwurfes, wie er im Jahre 1900 nach langer Vorberatung und eingehender Erwägung seitens des danialigen Schulausschusses und auch des Land­ tages angenommen wurde, unverändert in den neuen Entwurf aufgenommen worden. Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vom Landes-Ausschnsse vorgelegten schulen in Vorarlberg wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, Gesetzentwnrfe betreffend die 8. Juli 1902. Derr Landes-Susschutz. Martin Thnrnher, Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 164 Referent. Real­ XL A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VL Session der 8. Periode 1902. Beilage XL A. / Gesetz vom .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend Realschulen. die Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Der Zweck der Realschule ist, die Schüler sittlich-religiös zu erziehen, ihnen eine allgemeine Bildung mit besonderer Berücksichtigung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen zu gewähren und sie für die höheren Fachschulen, (polytechnische Institute, Forstakademien, Berg­ akademien u. s. w.) vorzubereiten. § 2. Vollständige Realschulen bestehen aus sieben Klassen, deren jede einen Jahreskurs bildet, und zerfallen in der Regel in Unter- und Oberrealschulen. § 3. Die Unterrealschule bereitet auf die Oberreal­ schule vor und bezweckt zugleich für jene, welche nach Absolvierung derselben in's praktische Leben übertreten, eine bis zu einem gewissen Grade ab­ schließende allgemeine Bildung. Sie besteht aus vier Jahrgängen. 165 Beilage XL A. XL A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 4. Als Vorbereitungsschule für die Oberrealschule kann auch das vierklassige Realgymnasium dienen. § 5. Mit den Unterrealschulen können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes Fachkurse zur Erteilung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unterrichtes in Verbindung gebracht werden. § 6. Die Oberrealschule besteht aus drei Jahrgängen. Sie setzt den in der Unterrealschule begonnenen Unterricht fort und ist spezielle Vorbereitungsschule für die höheren technischen Fachstudien. Sie besteht nirgends für sich, sondern überall in Verbindung mit einer Unterrealschule oder einem vierklassigen Realgymnasium (§ 4). Beide zusammen bilden eine einzige Lehranstalt unter einem gemeinsamen Direktor. Wohl aber können Unterrealschulen ohne eine Oberrealschule gegründet werden. § 7. Die Realschulen sind entweder öffentliche oder Privatrealschulen. Als öffentliche Realschulen gelten diejenigen, welche das Recht haben, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen (§ 27). Rur die Zeugnisse öffentlicher Realschulen haben Giltigkeit in jenen Fällen, in welchen überhaupt Zeugnisse über Real­ schulbildung gesetzlich gefordert werden. Privatschüler haben sich, um solche Zeugnisse zu erlangen, der Prüfung an einer öffentlichen Realschule zu unterziehen. Die ausschließlich oder zum größten Teile aus Staatsmittel!: erhaltenen Realschulen sind Staats­ realschulen. Die Leitung dieser Anstalten liegt in der Hand der k. k. Schulbehörden. Unbeschadet des dem Staate zustehenden Rechtes der obersten Leitung und Aufsicht bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Reli­ gionsunterrichtes und der Religionsübungen der betreffende!: Kirche oder Religionsgenossenschaft überlassen. 166 Beilage XL A. VI. Session der 8. Periode 1902. II. Die Lehrgegenstände. § 8. Unterrichtsgegenstände der Realschule sind: A. Obligate Lehrgegenstände. a) Religion, b) die deutsche Sprache, dann die italienische und die französische Sprache, c) Geographie und Geschichte, d) Mathematik (Arithmetik, Algebra, Geometrie), e) darstellende Geometrie, f) Naturgeschichte, g) Physik, h) Chemie, i) geometrisches und Freihandzeichnen, k) Kalligraphie, l) Turnen. B. Freie Lehrgegenstände. Die englische Sprache; dann Modellieren, Stenographie und Gesang. Andere freie Gegenstände können an den Real­ schulen nach Bedürfnis mit Genehmigung des Landesschulrates eingeführt werden. Dem Religionsunterrichte sind in jeder Klasse wöchentlich wenigstens zwei Stunden zu widmen. Lehrziel und Klassenziele der Religionslehre werden von der kirchlichen Oberbehörde bestimmt und durch die Landesschulbehörde den Realschulen vorgezeichnet. Die Verteilung der übrigen Lehrgegenstände auf die einzelnen Klassen und die darauf zu ver­ wendende Stundenzahl wird nach Anhörung des Landesschnlrates im Verordnungswege festgesetzt. III. Bon der Aufnahme und Entlassung der Schüler. § 9. Die regelmäßige Aufnahme der Schüler findet im Herbste, unmittelbar vor dem Beginne des Schuljahres statt. Zur Aufnahme in die unterste Klasse ist er­ forderlich : 1. das vollendete oder in dem ersten Quartale des betreffenden Schuljahres zur Vollendung gelangende zehnte Lebensjahr, 167 Beilage XL A. XL A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. 2. der Nachweis über den Besitz der erforder­ lichen Vorkenntnisse, welcher durch eine Auf­ nahmsprüfung geliefert wird. Eine solche Aufnahmsprüfung ist zum Eiutritte in eine höhere Klasse auch in allen denjenigen Fällen erforderlich, in welchen der Aufnahmswerber ein Zeugnis über die Zurücklegung der unmittelbar vorhergehenden Klasse an einer öffentlichen Lehr­ anstalt der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder nicht beigebracht hat. Die bei den Aufnahmsprüfungen zu stellenden Anforderungen werden im Verordnungswege geregelt. § 10. Der Übertritt aus einer Lehranstalt in eine andere am Schluffe des ersten Semesters ist nur in besonders wichtigen Fällen zu gestatten. Wenn Schüler während des Semesters die Aufnahme in ein Realschule nachsuchen, so steht, abgesehen von den Fällen der Übersiedlung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, in welchen einem Schüler die Aufnahme in eine öffentliche Lehr­ anstalt nicht verweigert werden kann, die Entscheid­ ung deul Lehrkörper zu. § 11. Außerordentliche Schüler, welche nicht an dem gesamten Unterrichte teilzunehmen, sondern nur einzelne Lchrgegenstände zu hören wünschen, dürfen in den unteren Klassen nicht ausgenommen werdenIn den oberen Klassen steht die Entscheidung dem Lehrkörper zu. In keinem Falle darf aber die gesetzlich vorgcschriebene Maximalzahl der in einer Klasse aufzunehmenden Schüler überschritten werden (§ 12). • § 12. Die Zahl der Schüler in einer Klaffe soll in der Regel nicht über fünfzig steigen. Wo die An­ zahl der Schüler nach einem dreijährigen Durch­ schnitte 60 erreicht, darf eine weitere Aufnahme nur unter der Voraussetzung stattfindcn, daß Parallel­ klassen errichtet werden. § 13. Semestral- und Jahresprüfungen öffentliche Schüler nicht statt. 168 finden für VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage XL A. Am Schlüsse eines jeden Seinesters erhält jeder Schüler ein Schnlzengnis. Auf Grund der Gesanitleistungen eines Schülers während des Schuljahres entscheidet die Lehrerkouferenz über das Vorrücken desselben in den nächst höheren Jahrgang. Wenn ein sicheres Urteil über die Reife eines Schülers zum Aufsteigen in die höhere Klasse nicht gefällt werden kann, wird in Gegenwart des Direktors eilte Versetzungsprüfung gehalten. Besteht das Hindernis der Versetzbarkeit in den ungenügenden Leistungen in einem einzigen Gegen­ stände, so kann dem Schüler die Erlaubnis zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung vor Beginn des neuen Schuljahres erteilt werden, von deren günstigem Erfolge das Vorrücken in die höhere Klasse abhäugt. § 14. Zum Behufe des Nachweises, daß die Real­ schüler sich die für das Aufsteigen in eine technische Hochschule erforderlichen Kenntnisse erworben haben, werden Maturitätsprüfungen abgehalten. Mit der Vornahme derselben werden besondere Kommissionen betraut. Dieselben bestehen regel­ mäßig außer dem vorsitzenden Landesschulinspektor oder dessen Stellvertreter aus dem Direktor und aus sämtlichen Lehrern der obligaten Unterrichts­ fächer (Turnen ausgenommen) der obersten Klaffe der betreffenden Realschule. Inwieweit Lehrer anderer Gegenstände der Kommission beizuziehen, und ob außerdem von Fall zu Fall Professoren der technischen Hochschulen oder sonstige Fachmänner im Lehrwesen vom Minister für Cultus und Unterricht in die Kommission zu entsenden sind, bleibt den im § 16 vorgesehenen näheren Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen vorbehalten. . § 15. Jeder Realschüler (öffentlicher Schüler oder eingeschriebener Privatist) wird nach erfolgreicher Absolvierung des letzten Jahres der Oberrealschule zur Maturitätsprüfung zugelassen. Privatstudierende (Externe), welche keiner öffent­ lichen Realschule als öffentliche Schüler oder ein­ geschriebene Privatisten angehören, sind vom Landes­ schulrate zur Maturitätsprüfung zuzulaffen, wenn 169 Beilage XL A. XL A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, sie das 17. Lebensjahr vollendet haben oder noch in dem betreffenden Kalenderjahre, in welches die Maturitätsprüfung fällt, vollenden, sich über die Art ihres Bildungsganges so auszuweisen ver­ mögen, dass die erforderliche Vorbildung als vor­ handen vermutet werden kann, und gegen ihre Zu­ lassung zu höheren Studien keine sittlichen Bedenken obwalten. § 16. Die näheren Bestimmungen über die Maturitäts­ prüfung werden im Verordnungswege geregelt. IV. Von den Lehrkräften. § 17. Die Befähigung zur Erteilung des Religions­ unterrichtes prüft die kirchliche Oberbehörde. Die Befähigung der Lehrer der übrigen wissen­ schaftlichen Fächer wird durch eine Prüfung er­ mittelt, mit deren Abhaltung eigene vom Minister für Kultus und Unterricht bestellte Prüfungs­ Kommissionen betraut sind. Die zu Mitgliedern derselben ernannten Männer sollen die verschiedenen Zweige des Unterrichts in wissenschaftlicher und zugleich in didaktischer Richtung vertreten. Die näheren Bestimmungen über die Befähigungs­ prüfung für das Lehramt der im zweiten Absätze dieses Paragraphen bezeichneten Lehrpersonen, ins­ besondere das Maß der Anforderungen in den ein­ zelnen Lehrgegenständen, werden im Verordnungs­ wege geregelt. § 18. Rur jene Lehrpersonen, welche sich ein Lehr­ befähigungszeugnis erivorben haben, können als wirkliche Lehrer an den Realschulen angestellt werden. Die Anforderungen, welche an die Nebenlehrer für Gesang, Turnen und ähnliche Gegenstände zu stellen sind, werden im Verordnungswege geregelt. Lehramtskandidaten, welche während ihres Probe­ jahres oder nach demselben zum Lehren verwendet werden, heißen Hilfslehrer, 17.0 Beilage XL A vl. Session der 8. Periode 1902. § 19. Für die obligaten Lehrfächer werden an einer vollständigen Realschule neben dem Religionslehrer noch 12, an einer vierklassigen Unterrealschule 7 wirkliche Lehrer mit Einschluß des Direktors bestellt. § 20. Der Direktor ist mit der unmittelbaren Leitung der Realschule und eventuell der damit in Ver­ bindung gesetzten Fachkurse betraut. Die sämtlichen wirklichen Lehrer bilden unter dem Vorsitze des Direktors die Lehrerkonferenz, deren Befugnisse im Verordnungswege normiert werden. § 21. Der Direktor ist an vollständigen Oberreal­ schulen zu 6—8, an Unterrealschulen zu 8—10 und an Oberrealschulen mit vier oder mehr Parallel­ klassen zu 4—6 wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet. Den Lehrern der Sprachen sollen in der Regel nicht mehr als 17, den übrigen Lehrern wissen­ schaftlicher Fächer mit Einschluß des Religions­ lehrers nicht mehr als 20, den Lehrern des Zeichnens, der Kalligraphie und des Turnens nicht mehr als 24 wöchentliche Stunden zugewiesen werden. Im Falle des Bedarfes, insbesondere wenn eine Lehrkraft zeitweilig zu supplieren ist, erwächst einem jeden Mitgliede des Lehrkörpers die Ver­ pflichtung, auch eine größere als die im ersten und zweiten Absätze dieses Paragraphen festgesetzte Zahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden zu übernehmen. Dauert dies jedoch länger als zwei Monate ununterbrochen an, so hat das betreffende Mitglied des Lehrkörpers Anspruch auf die normalmäßige Remuneration für Mehrleistungen im Unterrichte. Der Direktor kann mit Genehmigung des Landes­ schulrates einzelnen Lehrern die vorschriftsmäßige Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit Rück­ sicht auf das Lehrfach, die Menge der Schüler oder der Korrekturen, die Beschäftigung in der Schülerbibliolhek, die Größe des Lehrbedürfnisses, sowie aus anderen rücksichtswürdigen Gründen um wöchentlich 1—3 Stunden ermäßigen. 171 Beilage XL A. XL A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 22. Jeder Besetzung einer Lehrerstelle hat eine Konturs­ verlautbarung voranzugehen, welche vom Landes­ schulrate veranlaßt wird. Die Ausschreibung des erledigten Postens, in welcher die Lehrfächer nebst der Unterrichtssprache, in welcher der Unterricht zu erteilen ist, sowie der mit der Lehrstelle verbundene Gehalt zu bezeichnen sind, erfolgt in der offiziellen Wiener- und der offiziellen Landeszeitung. Die Gesuche werden vom Landesschulrate ge­ sammelt und dem Direktor zur Erstattung eines Gutachtens übermittelt. Auf Grundlage desselben erstattet der Landesschulrat seinen Vorschlag, und zwar bei Staalsschulen an den Minister für Kultus und Unterricht, bei Laudesschulen an die Landes­ vertretung. Ist an einer Staats- oder Landesrealschule eine Stelle erledigt, für welche eine Korporation, Ge­ sellschaft oder Einzelperson den Besetzungsvorschlag zu machen berechtigt ist, so ist die Anzeige sowohl dem Landesschulrate als dieser Korporation, Ge­ sellschaft oder Einzelperson zu erstatten. Als Religionslehrer sind nur solche Bewerber anzustellen, welche die kirchliche Oberbehörde als zur Erteilung des Religionsunterrichtes für befähigt erklärt. § 23. Die Ernennung der Lehrer und Professoren erfolgt bei Staatsschulen auf Antrag des Landes­ schulrates vom Minister für Kultus und Unter­ richt, bei Landesschulen von der Landesvertretung. Hilfs- und Nebenlehrer werden auf Vorschlag des Direktors bei Staatsschulen vom Landesschulrate, bei Laudesschulen vom Landes-Ausschusse bestellt. V. Von den Privatanstalten. § 24. Die Errichtung einer Realschule ist jedermann unter der Voraussetzung gestattet, daß die Ein­ richtung derselben nachts dem im § 1 angegebenen Zwecke dieser Anstalten Widersprechendes enthält. Ihre Errichtung ist daher an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Lehrplan hat für jede Klasse wöchentlich zwei Stunden Religionsunterricht festzusetzen. 172 VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage XL A. 2. Statut und Lehrplan, sowie jede Änderung desselben bedürfen der über Antrag des Landesschulrates erteilten Genehmigung des Ministers für Kultus und Unterricht. 3. Als Direktoren können nur solche Personen verwendet werden, welche ihre volle Befähigung zum Unterrichte an einer derartigen Lehranstalt dargetan haben. Unter gleichen Voraus­ setzungen und Bedingungen ist es gestattet, Lehranstalten, welche die zwei ersten Jahr­ gänge der Unterrealschule umfassen, zu be­ gründen. § 25. Den von den Gemeinden, Korporationen oder Privateil errichteten Lehranstaltell kann das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse über die au denselben zurückgelegten Jahrgänge zuerkannt werden, wenn der Lehrplan nicht in wesentlichen Punkten von dem für die staatlichen und Landes­ lehranstalten vorgeschriebenen abweicht und für jede Ernennung des Direktors, der Lehrer oder Hilfslehrer die Bestätigung des Landesschulrates eingeholt wird. § 26. Der Direktor eine derartigen Realschule ist den Schulbehörden für den Zustand derselben verant­ wortlich. Der Landesschulrat, und in höherer Instanz der Minister für Kultus und Unterricht, siild berechtigt, nach vorangegangener Disziplinarbehandlnng die Entfernung eines untauglichen oder seines Amtes sich unwürdig erweisenden Lehrers oder Direktors zu fordern. § 27. Der Minister für Kultus und Unterricht kann jede derartige Lehranstalt schließen lassen, wenn ihre Einrichtung oder Wirksamkeit mit deil bestehenden Gesetzen in Widerspruch tritt. § 28. Die von Korporationen, Gemeinden oder Privaten errichteten Lehranstalten, welche im Besitz des Rechtes sind, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, können von Landesmitteln eine Unterstiitzung erhalten, falls die Notwendigkeit eines ungeschmälerten Fortbestandes derselben nachgewiesen ist, und weim das in gleicher 173 XL A. der Beilagen zu ven stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Höhe wie für Staatsrealschulen festgesetzte Schul­ geld in Verbindung mit den übrigen Mitteln der Anstalt zur Bestreitung der Kosten nicht ausreicht. § 29. Dieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1900/1901 in Kraft, und das Landesgesetz vom 30. April 1869 L. G. Bl. Nr. 23, betreffend die Realschulen hat gleichzeitig außer Wirksamkeit zu treten. § 30. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 174