19020625_ltb00171902_Volkswirtschaftsausschuss_Regulierungsgesuch_Weiler_Ratzbach

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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Inhalt des Dokuments

XVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Kettage XVH. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch der Gemeinde Weiler betreffend die Regulierung des Ratzbaches. Hoher Landtag! Bei der Hochwasserkatastrophe vom 2. August v. I. richtete der Ratzbach in der Gemeinde Weiler außerordentliche Verwüstungen an. Der Bach selbst wurde in einer langen Strecke vollständig mit Schotter ausgefüllt und an vielen Stellen die Uferschutzbauten vernichtet. Es stellte sich heraus, daß eine vollständige Regulierung des Baches zu erfolgen habe und ein Ablagerungsplatz angelegt werden müsse, wenn die Gemeinde Weiler vor künftigen Katastrophen geschützt sein soll. Die Verbauung im Talinnern ist Sache der Wildbachverbauung und wird diesbezüglich dem Landtage voraussichtlich nächstens eine eigene Vorlage unterbreitet werden. Hinsichtlich der Regulierung des Baches im Tallaufe wendete sich die Gemeinde an den Landes-Ausschuß um Anfertigung des Planes und Kostenvoranschlages durch den Landesoberingenieur, welchem Wunsche ungesäumt entsprochen wurde. Am 18. März d. I. fand bereits die wasserrechtliche Begehung statt und wurde auf Grundlage der Ergebnisse derselben seitens der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Bewilligung zur Durchführung des Projektes mit dem Erlasie vom 29. März d. I., Z. 5169 erteilt. Rach dem vorliegenden Projekte soll die Regulierung des Ratzbaches von seinem Austritt aus dem Talinnern bis zu seiner Einmündung in den Frutzbach erfolgen. Die Regulierung besteht von Prof. 0'0 bis zum Beginne des Materialablagerungsplatzes bei Prof, loor3 in der Herstellung eines vollständig geregelten Gerinnes in einer Länge von 1286'1 irr; weiters in der Schaffung eines Ablagerungsplatzes vom genannten Prof, fort bis Prof. 1537-8 in einer Länge von 492'4 m und in einer mittleren Breite von 60 m; endlich noch in Räumungs- und Ergänzungsarbeiten des alten Bachbettes vom Ende des Ablagerungsplatzes bis zur Mündung in die Frutz in einer Länge von 2194'6 m. Die Gesamtlänge des zu regulierenden Bachbettes beträgt sohin 3973'1 m. 97 XVII, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Die Schaffung eines Ablagerungsplatzes ist für die unschädliche Ableitung der Wasser- und Geschiebemassen unbedingt erforderlich, weil das Hochwasser aus dem Talinitern enorme Materialmaffen in die Talebene hinyusführt. Die Herstellungskosten des Projekts belaufen sich auf 100.000 K. Die kleine nur 505 Einwohner zählende Gemeinde Weiler, die nur ein bescheidenes Vermögen besitzt und zur Deckung ihrer Erfordernisse Umlagen in der Höhe von 163 % der direkten Staatssteuern erheben muß, ist nicht in der Lage den zur Durchführung des Projekts erforderlichen Kostenbetrag aus Eigenem aufzubringen, und es ist daher die Zuwendung eines Landes- und Erwirkung eines Staats­ beitrages notwendig, wenn der Bau aufgeführt werden soll. Vom Staate ist voraussichtlich im Sinne des Melioratiousgesetzes ein 50 °/°iger Beitrag von 50.000 K zu erwirken. Die Gemeinde hat sich anerboten, gemeinsam mit den andern Interessenten einen Beitrag von 20 °/o, sowie die eventuellen Mehrkosten und die Instandhaltung der Bauten zu übernehmen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ist indessen angesichts der beschränkten dem Lande zur Verfügung stehenden Mittel der Anschauung, der Beitrag der Gemeinde sollte mit 25 % festgesetzt werden. Unter der Voraussetzung, daß sich die Gemeinde mit der Leistung dieses Betrages einverstanden erklärt und daß der Staat einen 50 "/eigen Beitrag zusichert, hätte das Land 25 % der Kosten im Maximalbetrage von 25.000 K zu übernehmen. Die Durchführung des Baues ist als Landesunternehmen gedacht und soll nach dem technischen Gutachten in 2 Jahren durchgeführt werden. Dem Wunsche der Gemeinde, noch in dieser Session den bezüglichen Gesetzentwurf zu beschließen, kann wegen der noch diesfalls notwendigen Verhandlungen mit der k. k. Regierung nicht entsprochen werden, wenn es auch ganz unzweifelhaft erscheint, daß die baldige Durchführung der Regulierung äußerst wünschenswert ist. Gestützt auf obige Ausführungen erhebt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Äntvag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Das Land Vorarlberg übernimmt an den mit 100.000 K veranschlagten Kosten der Regulierung des Ratzbaches 25 % int Höchstbetrage von 25.000 K unter der Bedingung, daß der Staat einen 50 "/eigen und die Gemeinde einen 25 "/eigen Beitrag übernimmt und sich letztere zudem verpflichtet, etwaige Mehrkosten sowie die Instandhaltung der Bauten zu übernehmen. 2. Der Landes-Ausschuß wird beauftragt, die nötigen Verhandlungen zu pflegen und ans Grund derselben dem Landtage in der nächsten Session eine Gesetzes­ Vorlage zu unterbreiten. Bregenz, am 25. Juni 1902. Martin Thurnher, Johann Kohler, Obmann. Berichterstatter. Druck v. I. N. Teutsch, Bregenz. 98