19020607_ltb00131902_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Schutzbauten_Regulierungsbauten_Frutz_in_Sulz_Röthis_Rankweil

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:51
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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XIII. der Beilagen ZN den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage XIII. Bericht des Landes-Ausschusses über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Ausführung von Schutz- und Regulierungsbauten an der Frutz in den Gemeindegebieten von S11I5 und Rankweil, beziehungsweise in den wuhrgebieten von Sulz, Röthis und Rankweil. Hoher Landtag! Das vom Landes-Oberingenienr ausgearbeitete und von den Gemeinden Sulz, Röthis und Rankweil der k. k. Statthalterei vorgelegte Project für die Wuhrbauten am Frutzbache wurde mit dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums vom 9. Juni 1901, Zl. 11199 als geeignet erklärt und für dasselbe unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung und der Bedingung der Einschränkung der Bauzeit auf drei Jahre ein Beitrag aus dem staatlichen Meliorationsfonde im Ausmaße von 5O°/o des Erfordernisses im Maximalbetrage von 32.900 K bewilliget. Der Kostenvoranschlag war ursprünglich mit 65.800 K berechnet. Infolge der Hochwasser­ katastrophe vom 2. August v. I. zeigte sich die Nothwendigkeit, weitere Arbeiten in das Project nach­ träglich aufzunehmen, wornach die Gesammtkosten 70.200 K betragen, der Staatsbeitrag sich aber von 32.900 K auf 35.100 K erhöht. Über Ansuchen der drei Gemeinden wurde am 7. December 1901 von der k. k. Bezirks­ hauptmannschaft Feldkirch die wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher gegen das Project keinerlei Einwendungen erhoben wurden. Die drei Gemeinden haben sich durch in Rechtskraft erwachsene Gemeinde-Ausschussbeschlüsse verpflichtet, 25°/, der veranschlagten Kosten der Schutz- und Regulierungsbauten, dann etwaige Über­ schreitungen der präliminierten Kosten, sowie die Erhaltung der Bauten zu übernehmen. Die auf die Gemeinden entfallenden Kosten sind auf die drei Genieinden nach Maßgabe der auf ihren Wuhrgebieten erlaufenden Baukosten zu repartieren. Jede dieser Gemeinden hat seit jeher ein bestimmtes Wuhrgebiet und ist auch im Kostenvoranschlag hierauf Rücksicht genommen und das auf jedes Gemeinde- bezw. Wuhrgebiet entfallende Erfordernis speciell aufgeführt. 83 Beilage Xllt. XIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Anlässlich der wasserrechtlichen Verhandlung vom 7. December v. I. wurden auch Verhand­ lungen mit der k. k. Staatsbahn und dem k. k. Straßenärar als Mitinteressenten eingeleitet und wurde hiebei Folgendes erzielt: Die k. k. Staatsbahn leistet für die am rechten Ufer der Frutz oberhalb der Eisenbahnbrücke projezierten unb mit 5.400 K veranschlagten Bauten einen Beitrag von 600 K, das k. k. Straßenärar für die am linken Ufer im Gemeindegebiete von Rankweil gelegenen und mit 11.800 K veranschlagten Bauten einen Beitrag von 5 %, sohin von 590 K und zu den rechtseitigen zwischen der Eisenbahn- und der Reichsstraßenbrücke gelegenen und mit 53.000 K veranschlagten Bauten einen Betrag von 3 %, sohin von 1590 K. Mit Rücksicht darauf, dass die drei betheiligten Gemeinden durch das Hochwasser vom 2. August v. I. hart betroffen wurden, ferner in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gemeinden als Vertreter aller Mitinteressenten anzusehen sind, war der Landes-Ausschuss der Anschauung, dass diese ohnedem geringen Beitragsleistungen des k. k. Straßenärars und der k. k. Staatsbahn in die 25 °/oige Concurrenzquote der Gemeinden eingerechnet werden solle. Die Auftheilung dieser Betrüge auf die Gemeinden würde nach Verhältnis der in den Wuhrgebieten entfallenden Kosten jener Bauobjecte zu erfolgen haben, zu denen die Beiträge speciell bestimmt sind. Ein im Sinne obiger Ausführungen ausgearbeiteter Gesetzentwurf wurde voni Landes­ Ausschusse mit Zuschrift vom 13. März d. I. Zl. 567 dem Ackerbau-Ministerium unterbreitet. Das k. k. Ackerban-Ministerium hat unterm 20. Mai d. I. Nr. 7716 (Statthalterei-Note vom 27. Mai d. I. Nr. 22.332) dem Landes-Ausschusse eröffnet, dass es gegen die Erhöhung des Kostenvoranschlages sowie überhaupt gegen den vorgelegten Gesetzentwurf keine Einwendung erhebe, nur dürfte es sich empfehlen, in den §§ 4, 6 und 7 die Auftheilung der auf die drei Gemeinden entfal­ lenden Bau- bezw. Erhaltungskosten näher festzustellen. Nachdem in dem, der Regierung vorgelegten Entwürfe nur im allgemeinen die Leistung des 25°/°igen Beitrages der betheiligten Gemeinden, sowie deren Verpflichtung zur Bestreitung der Mehr­ kosten wie auch der Erhaltung festgesetzt worden war, wurden nun in den vorliegenden Gesetzentwurf entsprechend dem Wunsche der Regierung klare Bestinlmungen, betreffend die Repartierung der Gemeinde­ beiträge ausgenommen, die auch genau den gefassten Gemeinde-Ausschussbeschlüssen entsprechen. Nachdem im Thalinnern der Frutz die Verbauungsarbeiten auf Grund des Wildbachverbauungs­ Gesetzes in diesem Jahre bereits in Angriff genommen wurden und nachdem für die Verbauung der Frutz in ihrem Unterlaufe bereits durch das Landes-Gesetz vom 1. Jänner 1902, L.-G.-Bl. Nr. 3, Vorsorge getroffen wurde, erscheint es dringend nothwendig, auch für die Regulierung der Frutz im Mittelläufe vorzusorgen. Der Mittellauf der Frutz beginnt vom Austritt der Frutz aus dem Laternserthal, d. i. circa 2 km oberhalb der Eisenbahnbrücke und endet bei der Reichsstraßenbrücke. Der Mittel­ lauf umfasst sonach eine circa 3'8 km lange Strecke. In dieser Strecke ist das linke Frutzufer (Gemeindegebiet Rankweil) — circa 170 m abgerechnet — durch einen inhibierten Damm, auf Holz­ dost aufgeführt, gesichert. Am rechten Ufer erstrecken sich die Uferversicherungen von der 1'3 km ober­ halb der Eisenbahnbrücke gelegenen, von Sulz nach Rankweil führenden Gemeindestraßenbrücke abwärts l, is 160 m oberhalb der Bahnbrücke, weiters von circa 300 m oberhalb der Reichsbrücke bis zu dieser Brücke. Unverbaut sind daher noch am linken Ufer eine 170 m lange Strecke im Gemeindegebiete von Rankweil, ferner eine 160 m lange Strecke am rechten Ufer oberhalb der Eisenbahnbrücke und die 1269 m lange Strecke von dieser Brücke abwärts. Dazu kommt noch die Wiederherstellung einer circa 110 m langen, durch die Hochwasser­ katastrophe vom 2. August v. I. zerstörten Wuhrstrecke im Gemeindegebiete von Rankweil, für die ein Betrag von 4400 K nachträglich in den Kostenvoranschlag eingesetzt wurde. 84 BeilageXIH. VI. Session der 8. Periode 1902. Die alljährlich bei Hochwasser eintretenden Zerstörungen der provisorischen Schutzbauten, die sich immer erneuernden Kosten der Wiederherstellung derselben, die Ausbrüche der Hochwässer gegen das angrenzende, tiefgelegene Culturland, sprechen für die baldige Durchführung der projectierten Schutzbauten. Ursprünglich war für die Ausführung der Bauten eine Zeit von fünf Jahren in Aussicht genommen. Das k. k. Ackerbau-Ministerium sprach sich aber für eine dreijährige Bauzeit aus, weil nach seiner Anschauung innerhalb einer so langen Bauzeit nur zu leicht Beschädigungen der im Bau befindlichen Schutzarbeiten vorkommen könnten, deren Behebung aller Voraussicht nach eine Überschreitung der verfügbaren Bedeckung nach sich ziehen müsste. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der Landes-Ausschuss den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetz-Entwurf, betreffend die Ausführung von Schutz- und Regulierungsbauten an der Frutz in den Gemeindegebieten von Sulz und Rankweil, bezw. in den Wuhrgebieten von Sulz, Röthis und Rankweil wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 7. Juni 1902. Der Lan-es-Äusschuss. Martin Thnrnher, Referent. 85 IXII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. vi. Session der 8. Periode 1902. Keilage XIII A. Gesetz vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ausführung von Schutz- und Regulierungsbauten an der Hrntz in den Geineindegebieten von Sitlj und Rankweil, beziehungsweise in gebieten von Siilj, Röthis und Rankweil. den Wuhr- Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Ausführung von Schutz- und Regulierungs­ bauten am Frutzbache in den Gemeindegebieten von Sulz und Rankweil, beziehungsweise in den Wuhrgebieten von Sulz, Röthis und Rankweil ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unternehmen. § 2. Als technische Grundlage für diese Arbeite!: hat oas vom Landes - Ausschüsse ausgearbeitete Project zu dienen, zu dessen Ausführung die k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch unterm 9. De­ cember 1901 Zl. 19.163 die Bewilligung ertheilte. Die Gesammtkosten sind auf K 70.200'— ver­ anschlagt. § 3. Die Ausführung des Projectcs erfolgt durch den Vorarlberger Landes-Ausschuss. Alle erforderlichen Änderungen des Projektes sind von der Zustimmung des k. k. Ackerbau­ Ministeriums abhängig. 87 Beilage XIII A. XIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. §4. Die Bestreitung der Gesammtkosten erfolgt durch: 1. einen Beitrag des Landes von 25 % der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchst­ beträge von 17.550 K; 2. einen, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung zu leistenden Beitrag des staat­ lichen Meliorationsfondes von 50 % der wirklich erlaufenden Kosten bis zum Höchst­ beträge von 35.100 K; 3. einen Beitrag der Gemeinden Sulz, Röthis und Rankweil von 25% der Kosten. Der Beitrag ad 3 wird auf die Gemeinden ilach Maßgabe der für die auf den einzelnen Genuinde- beziehungsweise Wuhrgebieten aufgesührten Bauten erwachsenden Kosten repartiert. Über entstehende Differenzen hinsichtlich der Bei­ tragsleistung der Gemeinden entscheidet der Landes­ Ausschuss. Die zugesicherten Beiträge des k. k. Straßen­ ärars und der k. k. Staatsbahn fallen den Ge­ meinden nach Verhältnis der auf die einzelnen Wuhrgebiete entfallenden Kosten jener Bauobjecte, für welche die Beträge speciell bestimmt sind, zu. § 5. Die Art und Weise der Bauausführung, die Bauzeit, sowie die Einzahlungstermine der int § 4 bezeichneten Beträge sind in der tm § 8 vorge­ sehenen Vollzugsvorschrift zu regeln. § 6. Ersparungen, welche sich bei Ausführung der projectiertcn Bauten ergeben, haben den int § 4 genannten Factoren, d. i. dem Lande, dem staat­ lichen Meliorationsfonde und den drei interessierten Gemeinden Sulz, Röthis und Rankweil nach Maß­ gabe ihrer Beitragsleistung von 25%, beziehungs­ weise 50% zugute zu kommen. Etwaige Mehrauslagen sind dagegen von den genannten Gemeinden in der nach § 4, Absatz 3, vorgesehenen Weise zu tragen. § 7. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten haben die Gemeinden Sulz, Röthis und Rankweil, und Beilage XIII A. VI Session der 8. Periode 1902. zwar jede auf ihrem Wuhrgebiete zu übernehmen, und steht bei etwa diesfalls eintretenden Differenzen die Entscheidung dem Landes-Ausschusse zu. § 8. Über die weitere Einflussnahme der k. k. Staats­ verwaltung auf die Ausführung der gegenständ­ lichen Schutz- und Regulierungsbauten wird in technischer und ökonomischer Beziehung eine Voll­ zugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landes-Ausschusse vereinbart werden. § 9. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern und der Finanzen betraut. Druck v. I. St. Teutsch, Bregenz. 89