19020000_ltb00531902_RV_Gesetzentwurf_Gebäudesteuerbefreiung_für_Arbeiterwohnungen

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:51
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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LIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage LIIL Regierungsvorlage. Gesetz, betreffend die Befreiung von Gebäuden mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen von den Zuschlägen zur Hausklassensteuer, sowie zur Hauszinssteuer und zur 5°|oigen Steuer vom Ertrage zeitlich steuerfreier Gebäude. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die im Gesetze vom 8. Juli 1902 R. G. Bl. Nr. . . bezeichneten Gebäude mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen sind für denselben Zeit­ raum, für welchen ihnen auf Grund des vor­ bezogenen Gesetzes die Befreiung von der Haus­ klassensteuer, sowie von der Hauszinssteuer und von der 5°/o igen Steuer vom Ertrage zeitlich steuerfreier Gebäude zugestanden wird, auch von der Entrichtung aller Landes-Zuschläge, sowie von der Hälfte der Gemeindezuschläge zu den genannten Staatssteuern befreit. § 2. Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann die Ausdehnung der im § 1 festgesetzten Befreiung von der Hälfte der Gemeindezuschläge auch auf einen weiteren, beziehungsweise den restlichen Teil jener Zuschläge ausgesprochen werden. 243 LIU der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. § 3. Falls die durch das Gesetz vom 8. Juli 1902 gewährten Begünstigungen vorzeitig erlöschen, erlischt mit dem gleichen Zeitpunkte auch die Befreiung von den Zuschlägen. § 4. Dieses Gesetz tritt mit Kundmachung in Wirksamkeit. § 5. dem Tage seiner ' Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern und der Finanzen beauftragt. Druck von I. N- Teutsch, Bregenz. 244 LIII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1.902- KeUage LIII A. Erläuternde Bemerkung zur Regierungsvorlage, betreffend die Befreiung von Gebäuden mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen von den Zuschlägen zur Hausklassensteuer, sowie zur Hauszinssteuer und zur 5°|0tgen Steuer vom Ertrage zeitlich steuerfreier Gebäude. Hoßsr Landtag! Nach § 23 des Gesetzes vom 8. Juli 1902 R.-G -Bl. Nr. . betreffend Begünstigungen für Gebäude mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen, sollen diese Begünstigungen nur in jenen Königreichen und Ländern in Kraft treten, wo den betreffenden Neubauten im Wege der Landesgesetz­ gebung auch die Befreiung von allen Landes- und Bezirkszuschlägen, sowie eine Ermäszigung der Gemeindezuschläge zu den im § 1 des vorerwähnten Gesetzes bezeichneten Staatssteuern bis mindestens 50% für die ganze Dauer der Befreiung von den staatlichen Steuern gewährt wird. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt nun lediglich den Zweck, die Voraussetzung zu schaffen, damit das erwähnte Gesetz in Vorarlberg in Wirksamkeit trete, und enthält § 1 des Entwurfes das Mindestmaß jener Begünstigungen, welche im Reichsgesetze rücksichtlich der autonomen Zuschläge ge­ fordert werden. Der § 2 soll die Möglichkeit einräumen, daß einzelne Gemeinden auch weitergeheude Be­ günstigungen in Betreff der Gemeindezuschläge gewähren, können. § 3 hat jene Fälle im Auge, in welchen nach § 7 und 14 des Gesetzes vom 8. Juli 1902 die vom Staate gewährten Begünstigungen vorzeitig erlöschen. Von dem Bestreben geleitet, die durch das Reichsgesetz eingeräumten Begünstigungen ehestens in Kraft treten zu lassen, unterbreitet die Regierung dem hohen Landtage die angeschlosseue Gesetzesvorlage. Druck v. I. N. Teutsch, B r e g e u z. 245