19020000_ltb00561902_Gesetzentwurf_Landesordnungsabänderung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 12:52
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp08,lt1902,ltb0,ltb1902
Dokumentdatum 2021-07-05
Erscheinungsdatum 2021-07-05
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Inhalt des Dokuments

LVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Beilage LVI. Gesetz vorn ♦ ♦ . ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, womit die §§ U und \2 der kandesordnung von Vorarlberg abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 11 und 12 der Landesordnung für Vorarlberg vom 26. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: 8 n. Der Landes-Ausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus fünf aus der Mitte der Landtagsversammlung ge­ wählten Mitgliedern. Der Landeshauptmaiul ernennt für Verhinder­ ungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landes-Ausschuffes aus dessen Mitte. 8 12. Ein Mitglied des Landes - Ausschusses wird durch die von der Wählerklasse der Städte und der Handels- und Gewerbekammer (§ 3, I) ge­ wählten Abgeordneten und ein Mitglied durch die 257 LVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. voll der Wählerklasse der Landgemeinden (§ 3, II) gewählten Abgeordneten aus der Mitte des Land­ tages gewühlt. Das dritte, vierte uild fünfte Mitglied wird von der -ganzen Landesversammlung aus ihrer Mitte gewühlt. Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehr­ heit der Stimmenden. Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhand­ lung keine absolute Mehrheit zustande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmeu, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmeilgleichheit entscheidet das Los. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft. Artikel HI. Mein Minister des Innern ist mit der Durch­ führung dieses Gesetzes betraut. -V Druck von I. N. Teutsch, Bregenz 253